Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß äaͤlterer Linie. X 23. (Ausgegeben den 15. September 1868.) 50. Gese 6, die Bedeutung der Ausdrücke, „Inland“ und „Inländer“ im Straf- gesetzbuch und in der Strafprozeßordnung betreffend. Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden ällterer Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. verordnen hierdurch mit Zustimmung des Lanttags wie folgt: Nachdem zwischen dem hiesigen Fürstenthume und den Staatsregierungen des Groß- herzoglhums Sachsen= Weimar-Eisenach, der Herzogthümer Sachsen-Coburg-Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg. Sondershausen und Reuß j. V. ein Staatsvertrag wegen des Anschlusses des hiesigen Fürstenthums an das gemeinschaftliche Appellationsgericht zu Eisenach zu Stande gekommen ist, und da in den sämmtlichen vereinigten Staaten eine völlige Gleichheit in der Strafgesetzgebung und im Strafver- fahren beslehen wird, so soll von dem Zeilpunkte an, zu welchem der gedachte Anschluß zur Ausführung gelangt sein wird, überall, wo in dem Strafgesetbuche und in der Straf- prozehordnung Inland und Ausland, Inländer und Ausländer unterschieden werden, der Ausdruck „Inland" auf die Gesammtheit der zu dem Appellationsgerichte zu Eisenach vereinigten Staaten bezogen und jeder Angehörige eines dieser Staaten als unter dem Ausdrucke „Inländer" mitbegriffen angesehen werden. uUrkundlich unter Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und beigesügtem Landes- herrlichen Insiegel. Greiz, den 12. September 1868. (L. S.) Heinrich IXI. Dr. Herrmann.