Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß älterer Linie. M 26. (Ausgegeben den 22. September 1868.) 60. Höchste Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen hinsichtlich der Wahl der Mitglieder des größeren Bürgerausschusses zu Greiz. Wir Heinrich der Zwei und Iwanzigste von Gottes Gnaden älterer Linic sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. verordnen auf Antrag des hiesigen Stadtraths und mit hierzu erklärter Zustimmung des größeren Bürgerausschusses in Krast statutarischer Bestimmung für Unsere Residenzstadt Greiz: 1. Die Wahl derer, welche an die Stelle des jährlich ausscheidenden Drittheils des größeren Bürgerausschusses, mit Inbegriff der Stadtverordneten und der Ersatzmänner für Lettere zu treten haben, erfolgt künftig wieder nach Maßgabe F. 104 der hiesigen Stadtordnung unmittelbar durch die stimmberechligte Bürgerschaft — durch Urwahlen. Die Landesherrliche Verordnung vom 27. October 1854 wird andurch ausgehoben. 2. Es ist zwwerderl die Wahl der Stadtverordneten und deren Ersatzmänner vorzu- nehmen und erst nach erfolgter Bekanntmachung des Ergebnisses durch das Amtsblatt zur Wahl der ulrigen Mitglieder des Bürgerausschusses zu verschreiten. 82