Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 32. (Ausgegeben den 31. December 1868.) 84. Berichtigung zu der Strafprozeßordnung vom 12. September 1868. In dem vorgedachten Geseze Art. 31 alin. 2 und 3 a. E. (S. 404 und 405 der dieejährigen Gesetzsammlung) ist für „auszuhändigen“ zu lesen „auszuhängen“. Dies wird zur Berichtigung hiermit bekannt gemacht. Greiz, den 23. December 1868. Fürstlich Reuß--Plauische Landesregierung das. Dr. Herrmann. Bruno Men. 85. Bekanntmachung, einen Nachtrag zur Arzneitaxe betreffend. Von dem Königlich Preußischen Ministerium der geistlichen, Unterrichts, und Medicinalangelegenheiten ist laut Publicandun d. d. Berlin 4. December d. J. „wegen eingetretener Veränderungen im Einkaufspreise mehrerer Droguen“ ein Verzeichniß der Veränderungen der Königlich Preußischen Azzueitaxe als Nachtrag für das Jahr 1869 91“