<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>gs_reuss_ae_linie_1868</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Gesetzsammlung 
für das. 
Fürstenthum Ucuß älterer Linic. 
1868. 
Greiz, 
Druck der Kütstlichen Heikuchdeuderei von Otto Heuulng.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Thronologische Aebersicht 
der in der Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß älterer Linie vom Jahre 
1868 enthaltenen gesetzlichen Erlasse. 
  
—* ded 
i 
ib Zytt. 
21. Decbr. 
1867. 
* Ict. 
. at 
30. Decbr. 
1867. 
1868. 
3. 2 
4. Jannar. 
4. Jannar. 
15. Jannar. 21 
16. Jannar. 
1868. 
9. Jannar. 
  
Ausgegeben. Inhalt. 
  
Nr. 
Selle. 
üch 
  
n 
Bechntmchu die des Impfbezirke Pall- 
Wolfsha r an den rrichtochir#ren Treuner 
o n“? beire 
aemirin brahug. die Aufnahme der Söhne von 
Unterthanen der Norddeutschen Bundegstalen in das 
Königlich Preußische Cadellen-Corps bekreffend 
Nit verordng.B7 die Vetheiraihun Mitfichioe 
eir 
  
9. Januar. 
9. Jannar. 
9. Jannar. Bekanalmachung die Competen zur Moastellun von Hei- 
naths= und Heirat Samt K. im 3 um 
Sachsen-Altenburt 
16. Jannar. Bekannimachung, die Verö ichun ig des NReglemente u bem 
Gesetze über das Postwesen des Norddeuischen. undes 
betreffend .. 
2l.Ja-ntak.Bekanttachu die sieuerfreie Verabfolqu ng von 
zu ss n und gheticht *7“ A 
9. Januar.! Nachtrag zu dem Gesetze vom 2 die Verhält- 
nisse #14 chrilrnihe. ipbbesoheer 8 dnensionirung 
-elben und deren nassen betreffe 
21. Jannar. Bekanntmachung, die V Verrößentlichung der 
nung für die — auf den Telegraphenlinien des 
Norddeutschen Bun 
9Jannar. Betamutmachmng die Julaisung zuni einjährg sielvilien 
  
Militärdienst betreffend 
21. Januar. a n *. eawih der irmn des S. 1 
Abschnitt 3, des Geseles über das Postt 1 usen im Ge- 
biete * ae Vunded. vom 4. Nover 
nber 1867 
  
1“ 
  
  
82
        <pb n="4" />
        Datum 
itt 
— — 
18. Januar. 
20. Januar. 
27. Jannar. 
  
I 
! 
  
Ausgegeben. 
  
— 3 
25. Jannar. 
25. Jannar. 
4. Februar. 
30. Inmmar. 13. Februar. 
1. Gebruar. 
12. Februar. 
18. Februar. 
19. Februar. 
„ 
| 
20. Februar. 
4. März. 
4. März. 
5. Märg. 
6. Märg. 
23. Mäcz. 
24. März. 
27. März. 
28. März. 
I7. April. 
24. April. 
27. April. 
27. Aprll. 
13. Febrnar. 
75. Febmar. 
29. Februar. 
25. Februar. 
29. Februar. 
12. März. 
12. März. 
Inhali. 
————————“— –– „ q "–“ — —! 
Bekanntmachung, die Königlich Preußische Arzneitaxe beir. 
ähnnererordnun zu dem Gesehe, dae Medicinalge- 
bekreffend, vom 21. December 1867 
Bntch de es des zwb 2 
en Zollverein beire 
s zu dem Gesetze .Mai is2, die Verbe se= 
nng des hn der Volksschullehrer 3 
Bnchung, e Verlängerung der ebrela soich 
ten Fan zuunn nlensch der auf Gru Gesetze, 
15. Mai 1858 emilttirten ssen i — 
Gesch, die W 
  
Verordnung über die Gestellung, on Mschsbung und 
Abnahme der Mobiimachungspferde im bünstenihm Reuß 
älterer Linie 
Verordnung, die Erlämerung und Audfũhrun des Vundes- 
gesehes über Freizügigkeit, vom 4. November 1867 belr 
Patent, die im Jahre 1868 zu entrichtenden beeenbgk 
beir 
uiiset, wie dehe Echöhung der Gebührentore. fũr oetichilihe rn 
Ausführun eeh 4 dem Cesetz vom 4. März 18. 
" iech 8 der Gebührentaxe für gerichtliche m-.- 
  
12. März. 
12. März. 
31. März. 
31. Marz. 
16. April. 
  
16. April. 
7. Mai. 
28. April. 
20. Mi. 
23. Mai. 
Ge 44r "ot nalten des Gesehblalten des Norddeueschen Vu- 
es betreffend * 
Ve ennimechun die Zusanimenstellung der Flliamne 
ber ic Pebührenfteie VBeförderung telegraphischer Depe- 
chen tm okddkalichca Telegraphengebiete kötesten 
Be antmchung den An düe einiger Hamburgsscher Ge- 
welstheile an den Zollverein belre nd 
1% o den zwischen dem irslenthum NReuß l 6. 
und dem ogihum Sachsen-Allenburg wegen Aufnahme 
zn Verp# P0 der Slaraute aus dem Fürstenthume 
in die Irrchnstale deo Lene sungshauses zu Roda abge- 
schlossenen Vertrag belreffend 
Gesetz, die Pensionirung der in Aichesn tweienden“ Geist· 
lichen, Schullehrer und Kirchendiener nd 
Gesetz, die Aushebung der Mrchendieann err arkeit betr. 
VBekannimachung, . idalionen der Gemeinden über Mi- 
litärleislungen 
Gesetz, die kofe einer neuen Staatsanieite betressend 
Gewerbeordnung 
Gesetz, die Gilcadtgno 11 den Bal ui # 
tungorcchte betreffend 
  
  
  
— 
— 
6 
  
120 
121 
133 
136 
145 
169 
203
        <pb n="5" />
        Datum des 
isesulen 
Erlasses. 
4. Juni. 
22. Juni. 
24. Juni. 
21. Juni. 
3. Juli. 
13. Jui. 
14. Juli. 
15. Juli. 
21. Juli. 
S1. Juli. 
7. August. 
18. Augusl. 
19. August. 
25. August. 
26. August. 
. Augusi. 
1. Sepibr. 
  
  
— — — — — O —- 
I- 
Iasetbku Jnle dissent- 
IS d Stücks 
— J 
l 
27. Juni. ch das Inkraftireten des Gesetzes vom 27. eir 
116 2 
27. Juni. Sosjh 16 die Veränderung der ärzneitare X 16 219 
27. Juni. Nei zrngs-Delenutunchn, belreffend dis de urirung von 
- nhnndewkkf,Iowchtewuscolthmitchtluh 
des abgabefrei uernkse E— alze 212 
27. Juni. Bekanntmachung, die z f hg Akt Lonndzodcs 
mqu dems. — Vortdauer des Zoll- 
und Hnpeterh, 40 16 220 
23. Juli. —— das Regulaliv #iber die holiamtliche Ve- " 1. 
* * der mit den aser en ein gehenoen ausgehenden W. 
durchgehenden Gepeuftäe. bkraisen 17 221 
23. Juli. rerehe das bei Aufnahme von Angehsrigen " 
eines Vundesstaals in uar Unterkhauen. Verband eines s 
anderen Bundsöstaalt ginzuschlagende Verfahren beireffend 17 231 
23. Juli. Consislorialverordnung, die Ferien bei den Vokksschulen betr. 17 1232 
23. Juli. Meiserische Verordnu ung, die Kähigkeit zum Amic eincs! a 
Geschwofenen und die Pfentigung der —8 für die Wahl T 
Geschworenen beireffend (17 E 
11. August. — die Awenkzutrale in Vezu auf Wein, i . 
Obflwem und Branntwein im Königreiche Wũritemberg 18 239 
2. 
1I. August. u die Einsehzun 9 Gepncinrror suhes 
und eines Ausschusses in Mestarbern bet 18/210 
II. August. Nan irrunhse nnsehuhen die fusheinmet leentr Beiresfs d 65 
anzhallens auf dem platten Lande bestchender Veschrn . l 
kungen anlangend 18 211 
25. Augufl. Velammimachung den mit dem Greßherzogihum S'han I 
dem Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha, sowic den Für- 1 
stenihmerm Schir b biirg- deis t, Schwarzburg · Son · 
ausen und Reuß sũngete Linie we hen Auschlusse 
es Herzog m mäjitssscobtskgsGolha und des hi 4 . 
Fürstenlhums an das gemeinschaftlich 9 —*-. 1 
zu Eisenach obgeschlessenen Vertrag b 19 2418 
25. August. Deichtigung zu der provisorischen Gr, n 5. Juli 
d. F. die ähigkeit zum Amte eines Geschwone #nen c. - 
8 19 275 
15. Decbr. Sau- die gn Einsährung von Musterliũcken 
« tdlvcmnbu . 597 
5. Seplbr. Volbmimeschmg die cheh bon Einvereinsthalem und . 
Scheidemünze betre .2 369 
5. Septbr. —— die i. Jundeögesebes vem T. 
4 - J. ? 300 
1. Septbr.] Gesetz, die demri der Juslize u und Bewolliigibehͤe· 
den betreffend .120 1277
        <pb n="6" />
        n 
5. Septbr. 
7. Seplbr. 
8. Septbr. 
12. Seplbr. 
12. Septbr. 
12. Sepibr. 
16. Sepibr. 
16. Septbr. 
17. Septbr. 
18. Seplbr. 
19. Septbr. 
19. Soplbr. 
19. Septbr. 
21. Septbr.“ 
1. Octbr. 
2. Octbr. 
9. Ocibr. 
12. Octbr. 
16. Oecibr. 
  
Ausgegeben. 
5. Septbr. 
  
15. Seplbr. 
19. Septbr. 
19. Septbr. 
27. Oclbr. 
27. Octbr. 
27. Octbr. 
27. Octbr. 
27. Oclbr. 
  
15. Septbe. 
12. Seplbr. 
15. Sepibr. 
5. Septbr. 
7. Septbr. 
22. Seplbr. 
19. Sepibr. 
19. Septbr. 
19. Sphibe 
22. Septbr. 
  
· Regierungs Verordnung, die bei E 
Inhall. 
kandeshensiche Verordmng. die Einführung eines neuen 
Strafgesetzbuchs beir 
Regierungs. De 6 07 Ausführung des Gesehes wegen 
— der Jusliz= und Verwallungsbehõrden vom 
plember 1868 bekreffend 
L d ung, die Fünoführung- de Gesebes wegen 
n heb 9 der Palrimonialgerichlsbarkeit, vom 28. März 
8 send. 
2beh die Publikalion rer Stwalfarezunen * 
Gebührentaxe und deren Einführung betreffend 
Geseb, die Bedeuiung deruedicht Julmd- 8 „Inländer- 
im Strafgesehbuch und in der Strafprozeßordnung betr. 
Gesetz, die Aufhebung des befreiten Gerichtsstandes Krn 
Gesetz, wegen Vereinfachung und Verbeserng des - 
dent, in —W“]2½ Rechlastritigkeiten 
rordnuns —s die Abanderung einiger Be- 
288 hinsichtlich d ¾“ ait der Mitglieder des größe- 
ren Bürgerausschussee zu Greiz 
Verodung, einige Fokhfirgiie# in der Verwallung der 
bandkrankenhauskasse betreffen . 
Verordnung, die Ausführung des s. i des Neglements zu 
der m Gahtetr über d Posswesen v orddeischen Buñ · 
i ĩI. December 1867 belressend 
Wi Wo die Besleuckung der Hunde 
Muiühmngo Bilordmung. zu dem Geset vom 19. Sha- 
b die Besteuerung der Hunde betreffend 
Ach zur geichuuchen Verordnung vom 3. Mai 1654, 
e Verwallung der Gemeindeangelegenheiten in den On- 
Ase des #en Vandes belreffend. 
Regierungs-Verordnung, die Ausführung pes Geiebes ivg 
ie Aufhebung de beirchen Gerichtsstandes vom 
September 1868 beire 
Leseinnachung. die scbemesand dee Zuhszin- Neud. 
nih an den mock. prn#ct. Träger hier betre 
Bekanntmachung, den Anschluß ’as Vrshrrsiyibnnor Meck- 
lenburg, der zeither von dem Zollvereine ausgeschlossenen 
Aheile ver KAöniglich Prenhischen Regierungsbezirke Stctlin 
iund Voitdam und der Haufestad Lübeck an den Zollver- 
ein beter 
Verordnung, die utstellung der Gofhwereenlstn sũr den 
Landbezirk deo vormaligen. asshemte Greiz betreffend 
sapüngen. hasg der Elster 
a,ale zu treffenden Mahnahmen 
Velannunchucg, die zirerrnscnt. der 'e 
Ober- und Unler-Reudnitz betresfend
        <pb n="7" />
        d 
Keeplichen 
— 
22. 
26. 
* 
10. 
23. 
23. 
Octbr. 
Oclbr. 
Octbr. 
3. Nopbr. 
3. Novbr. 
. Novbr. 
. Nopbr. 
Novbr. 
. Novbr. 
. Novbr. 
Nopbr. 
. Novbr. 
. Novbr. 
. Decbr. 
Dechr. 
Dechr. 
  
Ausgegeben. 
12. 
29. 
12. 
12. 
15. 
5 
15. 
15. 
15. 
15. Deebr. 
. Decbr. 
5 
15 
15. 
15. 
15. 
31. D 
ai. 
a1. 
15. 
. Dechr. 
Nopvbr. 
Octbr. 
Nopbr. 
Novbr. 
Decbr. 
Deebr. 
Decbr. 
Deebr. 
Deebr. 
Decbr. 
Decbr. 
Deebr. 
  
Berichtigung zu der Stra 
Inhalt. 
Bekanntmachung, die erbfe de vereinsländischen Haupt- 
gollamtes zu Hamburg b 
öchste Zer veredng. # ktt der Geechrorhnn 
vom pril elreffen 
aen die veränderte Beczeichmung, der Sachwalter 
etreffend. 
ahe anu3. die Ungäntigtein der Arl. 286 
leg buchs vom 5. September 1868 betr. 
Bekanntmachung, die Bildung zweier Schwurgerichtsbczirke 
u den zum gemeinschaftlichen Wbellaionogeriche zu 
Eisenach gehörigen Thüringsschen Staaten betreffend 
Vekanntmachung, die Excommunalisirung des Ritterguies 
Hohenölsen betreffend 
Ah güablchsedo # 27 ersten ordentlichen kandiag der 
ahr 
Bekammma- Gumn die Pihtes der Vinnencontrole in Meck- 
enburg-Schwerin r 
Bekniinttiiiichtiiig, den n Preußischer und“ anbur· 
sischer Gebielstheile an den Jollverein bele# esfend 
Bekamtmachung, denselben Gegenstand betre 
Vekanmmachung, die veränderle giieran 1nn *x 
von Heimathöscheinen für das platte Land 
Bocmmimachuyg. e Esenrbickane on Mrziue 
Ober- und Waer. Sbe belreffend 
— die Ausdehnung der den . uburger Hon- « 
elske Betreffo der Musteien E- von Muster- 
stücken inh Begünstigun Altonaer und 
Wandsbecker —B- herh 
Regierungs-Verordnung, die Uebe E einiger zeither. der 
rseas" 4 gelren Abgaben an die allge- 
meine Landes, 
Nachtrag zur 5 tn alen ug vom 16. Gepiember 1868 
betre send die Abãnderung einiger Bestimmungen X 
*7* Waehl der Mitglieder des größeren Bürgeraus- 
usses zn iz 
. n eben rl 2. Käniglich arbre Regi 6. 
ung, weg Requisition der beiderseitigen 
borken ee de oerz Fctorschoofen l ebereinkiiiift beli- 
prozeßordnung vom 12. 
Bekanntmachung, einen Nachtrag zur # . en 
— die Aufhe chuns der in 8 
der Zollordnung enthaltenen Sen übe di e Waa- 
reiieoiitioletinViniieitlaiidefnrda rolisieqvglhlllll 
MeelleiibiirgsSlrelchbelreljend .. --- 
  
  
  
  
— 
31 
31 
x- 
32 
32 
Selit. 
602 
603 
604 
607 
606
        <pb n="8" />
        Sachregister 
der Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß älterer Linie. Jahrgang 1868. 
  
A. 
Abgaben — b nberweeisan einiger, zeither der Landsitahe nbaucasse zugeslossenen A. 
die n Landeocasse 
Allenburh, n Sachsen — Musstellung von Heimaths= ind Seirahẽ · 
buißscheinrn. 
rag * W Geisteskranker im Genesungstaule zu Nodar 
rwes nin —. Anschluß des Fürsicnihums Neuß d. v. an das r**- 
chaftliche Appellationsgericht zu Eisenach. Verlra lan 
- zu demselbrn . 
Clkzukttnxe — neue W und Aisabe . 
igungen . 
— achtrag . 
— Verändemug 
Aufnahme — von adedangeborigen j Enliasssnhoscheine. 
Ausprägung — von Münzen im hiesigen Fürstenthume. Bekanntmachung 
B. 
Vayern —. Atchrtiakuus. mit der Königlich Vayerschen Negierung wegen der durch 
Neguisitionen der dahh rden erwachsenden Kosten 
8 
Indel rln zum Halien- desseib 
Bürgeraus * 5 zu Greiz; veränderte virrton über die u rer 
hige r 
chit .. . 
BukgcklichclRothwein-einstecken — Vereinsmhung ic. ded Verfahrend 
C. 
Cadettencorps — Aufnahme in das Königlich Preußische 
s 
Cassenscht Fvzin- — Verlängerung der pracl. Frist r imrasin der bien 
Civilp 9 I bat ckltchcRechtollkcsltgcctnn 
CIvtlftaaötsdthIrka-— Penftomtuagdeklelbea.........· 
  
Selle. 
243
        <pb n="9" />
        E. 
eschlie hung s. Trauuugen. 
9 esher de — An bei. hnsenn zu treffenden Mahnahme 
½% Dngoescheine — bei Ein= und Auswanderung bon einem W nach 
dem ee 
Er#tommunalisirn ng — der Nittergüter Ober. und 2*- 
##ea 7 enẽlsen. 
— * Niltergüter Ober- u5 Unierschönfeid 
F. 
Ferien s. Volkesch 
Freizügigkeit Krlauterung und Ausführung des - über 6. 
Ereibu#hendirust — Zulassung zum einfährigen 
G. 
Gebührenake — für Ferichtliche Geschsste. e%%% aber deren Ethõhung 
— Ausführungevererdnung dazu «- 
- uk Verhandlungen in Stra ssach .. 
Gciitedlnsnkk—dekfhnnnn Grininngshnnik r# * zwischm 
Sahsem-#eun und R h ..... 
— thannltnnchnng g 
Geislliche — deren Fuerhenn 
Gemeindean gele geuheilen — 8R deselben in den ultoien des 
atien Landes . 
Gemeindevorstand — üinete desselben in Mehla . 
Ge tastand ber Rabeb kbung des befreiten 
  
— n- dazu 
Gesetblatt — des Nordd. Vundes. Verbslichtung zum #tn vesselben 
Geschworener — Fähigleit zum rue rt selchen um Anfertijung der Kahi· 
listen Prüoiskrüche Vere . 
Ie ung zu dersel 
rlcwereaen 1 — Au fe * ii in r** ves * 
S- Greiz 
Gerbeee 
ührun overordnun u der elben 
Greiz j. abnd 6 1 n 
*l 
Hamburg — Anschluß ven H. Gebietstheilen an den Zollverein 
— Essteng. des vereinsländischen drd . 
zollsreie Einführung ven Musterstücken daselb 
Hand elereisende — deren Slenerbesreiung bei ¶eaienbeseins c. in * 
Sta R des Aespheusschen undes 
mburger 2c., zollsreie Einführung von Musterstück 
Heimaths —. Competenz zu Ausstellung brrelen für 9 piote Land 
2 
  
  
Selte.
        <pb n="10" />
        eirathserlaubnißscheine — Ausstellung derseiben im Oern. s diltenbirg 
ohenölsen — Rillergut; dessen Erommapalisiung . 
unde — Vesteuerung. setz 
gum—6 — Ausstellung derselben im Herz. S.-Altenburg. 
Wefühmmssverorhuung 
J. 
Impfbezirle — Bestellung von Impfirzien für . — Wolfshain 
nitz 
Inlan ad — Geset, Bedeulung der Ausdrückeé Iulnd- und ulie in dir 
Strastesetgung= . 
Jusli ir behörd Gesetz, deren Ps bei. 
Meestheungevetortunng . 
K. 
Kartenstempelsteuer — Gesetz 
Kirchendiener — deren Pensioniumg. 
Krankenhaus s. Landkrankenhaus. 
L. 
über deren Entrichtung ... 
— edinicationen in u Verwaltung. vorseiben 
   
  
n 
den q% Fohetcen Landiag n Jahrr 1807 1 u. ises 
en Anschluß an den Zollve 
roc bane an den Jollverein 
M. 
Mecklenburg — Grohserkogtthumen deren Anschluß an den Zollverein 
Mecklenburg.Schwer Auf ebung der Waarencontrole im #imnertande 
Nlenburgrelsn — Rufhr uugWaaktakomwlcIuIBluuku 
Mcdtcstmlgcmcht — Nobführongscornunh zn dem Geseb vom -*) s“ 
hla — Einsetzung tined ahritdvorlnhe, das. ... 
Mtlttntkleiilu geu —-, Ltqus ation 5 „rein über diestiben .. 
Militairpflichtig e Vethei . 
Zukassung vde ren un einjä d n, freiwilligen Diensie 
Mobliman — Gestellung, Auswahl, öbschähung und Abnahme d der Vn % 
der 
Must erstũ de — - Einsubruns deiseiben in Hambur hurd 
hen urger Handeloreisende. 
N. 
Norddeutscher Bund f. Vundesgesetzblatl. 
O. 
Orzanisation — der Justiz= und DVewaltungsbehörden. Geseb. . 
Ausführungsverordnung dazu .. 
  
Selte. 
3 
3 
5908 
545 
547 
277 
524
        <pb n="11" />
        Vatrimonsal erichtebarkeit — wit deren Aushelung ber. . 
sfuͤhrungsverordnu 
vrsiennn — der wianine Nachtrag zum Ges. v. 2. 
Ge K.0 , it P. der in Ruhestand tretenden Säinchr * “*?W 
diene 
— J s 
Pferdegestellung — bei der Mobiln lachi . 
Deseween — dnlähmng einer Vestimnong im Gesetz über das wrn im 
Nor unde . 
des m Jaes egiemen diin Gdeles * W . 
Bekanntmachung d .. ..... 
Ausführung de Fir- ½ desf. 
die zollamkliche chandlang d der mit den d ** rripfichie 
Gegenstände 
Preußen. — Unschluß bisher ausgeschlossener Preuß. Gebietslheile an den Zollverein 
O. N. 
tsanwälte s. Sachwalter. 
atrh citen — bürgerl.; Vereinf. u. Verbesserung des essahrrne in lolchen 
udnitz — Rittergüter, Ober= und Unter--R., deren Excommunualisirun 
ssscch — rechtliche und poliüsche Verhältnisse unsenten“ 
S. 
Seaale. s. 8 
len altenb urg f. A 
t walter — egl- n Laisus derselben 
Salz — dessen stenerfreie Verabfelgung zu iinderichabnice und“ gewerbl. Zwecken 
— enalurirung von Bieh= und Gewerbesal 
S ndlo — Ninergüter Ober- aund unterch, deren rutuw 
r——m2i(i ee — deren Pensionirn 
— Becummmachung, # usen ieGanrestteicn ð des Gese 
  
  
S 6 dung derselben in ce 4%% risril a 
1utrnegre zu essildet hne Pr 
Siertterist — v wegen Eroffnnngz einer neuen . ..... 
Strafqeiev ch . 
Esnfnhkunsovkkotdmmg dazu 
-ll gulttchs der Art. 286 bie 6o ꝛ ves er. . . 
esraspro er . 
hken c dazu 
— !s eiirninn bant .- 
—Vcnch . 
T. 
Tanzhalten — Aufßhebung einiger Beschränkungen für das platte gdand 
  
Selie.
        <pb n="12" />
        Teletzrapheno“ ronung für die Conee pondenz i im Norddeuischen Vunde 
Gelhmtmgchug da 
Gebührenfreiheit id ep esche 
Trauungen — Anzeige oiennsftea uesen dadurch Heimathsreche behründet werden. 
I. 
Unterthanen s. Entlassungsscheine. 
B. 
3 rbietungerechte —; uis für deren Wegsall 
Verheirathun Militair rpslichti 
Vertrag mit Sachsen-Wei s . Coburg · G oiha, S s. und 
Seelbhns und Reuß j. L., wegen Anschlusses an das Apptllations· 
g u Eisena 
W en — Geset “* deren Drzarisaion 
Aud Verordmaß, d daz 
Volkosch ulen — Ferien in deuselben 
Volros chullehrer — hrreieo ven „aehe berthen . 
Gesetz wegen deren Per W“° . 
Bekannimachung dazu ..... 
W. 
Wurttembe P . — Inihrbung resp. Beschrönkung der Vinnencontrole im Vezug auf 
i, Obswwein und Branntwein im Königrei . 
IYZ 
Zollknntltchc — Behandlung der mit den Relien. auegehenden ed oder durchgehenden 
Hensi tände betrefeend Regulaliv hierüber 
#. amchung zierz .. 
Zollockcm — 46 uß des 6 a Lauenburg an denfelben 
Anschluh ambuci e uE—u an denselben 
— zihet Gro El urg, der „ un. eich —T 
schlossener Pan. Gebietstheile an denselb 
— Anschluß Preuß. und Hamburgischer Gebietstheilc an benseten. 
— Zollfreie Einführung von Muflerstücken in denselben 
  
203 
2 
239
        <pb n="13" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
.I. 
(Ausgegeben den 9. Jannar 1868.) 
  
1. Bekanntmachung, 
die Ueberweisung des Impfbezirks Pöllwitz und Wolfshayn an den Gerichts- 
chirurgen Treuner in Zeulenroda 
nd. 
Der vom Dr. Meschior aufgegebene Impfbezirk Pöllwitz und Wolfshayn ist dem 
Gerichtschirurgen Treuner in Zeulenroda überwiesen worden. 
Dies wird unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 18. Mai 1858 (cf. XV. 
27] der Gesetzsammlung vom Jahre 1858) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 18. December 1867. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Bruno Men. 
2. Negie d. M.# 1 5 
. M 
die Aufnahme der Söhne von ünterthanen der Norddeutschen Bundesstaaten 
d 
in das Königlich Preußische Cadetten-Corps betreffend. 
Seine Majestät der König von Preußen haben allergnädigst bestimmt: 
1) daß die Söhne der Unterthauen sämmtlicher Staaten des Norddeutschen Bun- 
des bezüglich ihrer Aufnahme in Pensionär. Stellen de Königlichen Cadekten-Corp# 
als Inländer im Sinne der Aufnahmebestimmungen zu behandeln sind; 
2) daß die Unterthauen derjeuigen Bundesstaaten, mit welchen Preußen besondere 
Militair-Conventionen abgeschlessen hat, für die Dauer des Bestehens dieser Cenventionen 
bezüglich der Ansprüche auf Aufnahme ihrer Söhne in etatsmäßige Stellen des Cadelten- 
Corps den Preußischen Unterthanen gleichgestellt sein sollen. 
Vorstehendes wird mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß ein Auszug der 
Aufnahmebestimmungen, aus welchem unter Anderem das Nähere wegen der erforderlichen 
Anmeldung Vehufs der Aufnahme von Knaben in das Königlich Preußische Cadetten- 
1
        <pb n="14" />
        2 
Corps ersichtlich ist, bei dem hiesigen Königlich Preußischen Wacht-Commando zur Ein- 
sicht offen liegt, auch das Königliche Commando des Cadetten-Corps in Berlin zur Er- 
theilung von Auskunft auf direkte Anfragen jederzeit gerne bereit ist. 
Atteste, die nach den Aufnahmebestimmungen von einem Kreisphysikus auszustel- 
len sind, können im hiesigen Fürstenthume von dem mit Physikatsgeschäften beauftragten 
Aerzten ausgestellt werden. Die dem Nationale beizufügende Bescheinigung des Magist- 
rats des Wohnorts oder des Landraths des Breises, ist in den Städten des Fürstenthums 
durch den Stadtrath, auf dem Lande durch das betreffende Justizamt zu bewirken 
Das Commando des Königlichen Cadetten-Corps ist auch angewiesen, von diesen 
Behörden alle noch weiter erforderlichen Notizen über einen Exspektanten einzuholen. 
Greiz, den 21. December 1867. 
Fürftl. Reuß- . „Lundesregierung das. 
Brußo Merg. 
3. Regierungsverordnung, 
die Verheirathung Militärpflichtiger betreffend. 
Im Verfolge der Vorschrift des art. XI. der Verfassung des Norddeutschen Bun- 
des werden andurch die nach Inhalt der Königlich Preußischen Militair-Ersatz.Instruktion 
vom 9. December 1858 im RKönigreiche Preußen bestehenden Bestimmungen über die 
Verheirathung Militairpflichtiger mit Höchster Genehmigung in folgender Maße in Wirk. 
samkeit gesetzt: 
S. 1. 
Nur wirklich ausgehobene Rekruten bedürfen rücksichtlich ihrer Militairpflicht einer 
Heirathserlaubniß. Dieselbe ist von den in die Heimath beurlaubten Rekruten bei dem 
Landwehrbezirks-Commandeur, in dessen Bezirk sie gehören, nachzusuchen und soll von 
letzterem ertheilt werden, wenn nach den Umständen die veabsichtigte Verheirathung für 
den Rekruten nothwendig oder vortheilhaft erscheint. 
8. 2. 
Der Ertheilung des Heirathsconsenses ungeachtet ist der sich verheirathende Rekrut 
in Hinsicht seines Militairverhältnisses sortwährend alg unverheirathet zu betrachten und 
hat weder für seine Ehefrau noch für die mit ihr erzeugten Kinder irgend eine Unter- 
stütung aus Militair-Fonds zu gewärtigen. 
8. 3. 
Militairpflichtige, die nicht ausgehoben worden sind, haben Behufs Ihre Verhei- 
rathung eine desfallsige Bescheinigung der Kreis-Ersatz-Commission beizubringen
        <pb n="15" />
        8. 
Die Pfarrämter dürfen miswin bei Vermeidung von 5 Thlr. Strafe 
ohne erfolgte Vorlegung der im §F. 1 resp. im F. 3 vorgeschriebenen Zeugnisse nicht trauen. 
Auch sind dieselben verpflichtet, die Behufs der Trauung sich bei ihnen anmeldenden Mi- 
litairpflichtigen auf die Bestimmung deo §. 2 besonders aufmerksam zu machen. 
S. 5 
Die, abgesehen von dem Militairverhältniß, bestehenden geseblichen Trauungser- 
fordernisse werden durch die gegenwärtige Anordnung nicht berührt, die letzterer entgegen- 
stehenden insbesondere die im F. 10 des Gesetzes vom 31. December 1643 enthaltenen 
landeSgesetzlichen Bestimmungen werden biermit aufgehoben. 
Greiz, den 24. December 1867 
Fürstlich Reuß- Pluuische-, Landesregierung das. 
Bruno Men. 
4. Bekanntmachung, 
die Competenz zur Ausstellung von Heimaths= und Heirathserlaubniß- 
scheinen 2c. im Herzogthnun Sachsen-Altenburg betreffend. 
Unter D#sunahme auf Nr. 3 der Regierungsbekauntmachung vom 7. Mai 1859 
(ef. VIII. /24] der Gesetsammlung von 1859) wird andurch zur öffentlichen Kenniniß 
gebracht, daß zu Folge einer von dem Herzoglichen Ministerium zu Altenburg anher ge- 
langten Mittheilung, zur Giltigkeit der zum Gebrauch im Auslande bestimmten Heimaths- 
und Heirathserlauhnißscheine die biöher vorgeschrieben gewesene Beglaubigung des an 
Stelle der vormaligen Herzoglichen Landebregierung getretenen Hetzoglichen Ministerium, 
Abtheilung des Innern, vom 1. Jannar 1868 an nicht mehr erforderlich ist, folgende 
Behörden aber, nämlich 
die Hehhoglcchen Gerichtsämter I. und II. in enbur deegl. zu Schmölln, 
bLucka, Gößnitz, Ronneburg, Roda, Eisenberg und Kahla 
das Herzogliche Gericht zu Meuselwit, 
die Stadträthe zu Altenburg, Schmölln, Lucka, Ronneburg, Noda, Eisenberg, 
Kahla und Orlamünda 
in Herzagthum Sachsen-Altenburg gegenwärtig zur Ausstellung der erwähnten Urkunden 
erechtigt sind. 
baonee am 30. December 1867. 
Fürstlich Reuß. Plapische Lowdezregierung das. 
Bruno Men. 
1·
        <pb n="16" />
        5. Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 2. April 1860, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener, 
insbesondere die Pensionirung derselben. und deren Hinterlassenen 
betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie sonveräner Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, bn und Lobenstein 2c. 
sügen hiermit zu wissen: 
Da die Pensionsverhältnisse der Civilstaatsdiener im hiesigen Lande für dieselben 
ungünstiger als in den übrigen Thüringischen Staaten sind, so haben Wir in Ueberein- 
stimmung mit den in mehreren dieser Staaten bestehenden Bestimmungen, mit Zustim- 
mung des Landtags, Folgendes zu verordnen Uns bewogen gefunden: 
S. 1. 
Die im §. 21 alinen 3 des Gesezes vom 2. April 1860 enthaltene Bestin. 
mung über die resp. Erhöhung des Pensionsbetrags, wird dahin abgeändert, daß unter 
den in den §§. 18 und 19 desselben angegebenen Voraussehungen der Ruhegehalt eines 
Staatodieners nach Zurücklegung von zehn Dienstjahren, mit jedem weiteren, auch nur 
begonnenen Dienstjahre um 1½ Prozent der wirklichen Besoldung steigt. 
8. 2. 
Die Staatedienern im F. 20 des angezogenen Gesetzes auf den Fall der Zu- 
rücklegung des 70. Lebensjahres eingeräumte Besugniß, ohne Angabe eines besondern 
Grundee ihre Entlassung mit dem Auspruche auf die gesetzliche Pension zu nehmen, soll 
auch den Staaksdienern zustehen, welche das 40. Dienstjahr erfüllt haben. 
Im Uebrigen behält es bei den früheren gesetzlichen Bestimmungen sein Bewenden. 
Urkundlich unter Beidruckung Unseret Furstlichen Insiegels. 
So geschehen Greiz, den 4. Jannar 1868. 
. s) Feinrich LM. 
Dr. Herrmann.
        <pb n="17" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Neuß älterer Linie. 
(Ausgegeben den 14. Junnar 1868.) 
  
6. Bekanntmachung, 
die Veröffentlichung des Reglements zu dem Gesetze über das Postwesen 
des Norddeutschen Bundes 
belreffend. 
Von Fürstlicher Landesregierung wird das Reglement Zu den Gesetze ũber das 
Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November d. J. auf Veranlassung des 
Herrn Bundeskanzlers, mit dem Bemerken andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß dieses Reglement gleichzeitig mit dem vorgedachten Gesetze vom 1. Januar 1868 in 
Krast tritt. 
Greiz, den 30. December 1367. 
Fürstlich Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Merz.
        <pb n="18" />
        <pb n="19" />
        Keglement 
vom 11. December 1867 
zu dem 
Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes 
vom 2. November 1867. 
  
Reglement 
zu 
dem Gesetze über dad HDostwesen des Norddeutschen Gundes. 
Auf Grund der Vorschrist des § 57 des Gesetzes über das Postwesen 
des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 wird nachstehendes Regle- 
ment, dessen Bestimmungen bei Benugung der Posten zu Versendungen und 
Reisen als ein Bestandtheil des zwischen dem Absender oder Reisenden einerseits 
und der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes andererseits eingegangenen 
Vertrages zu crachten sind, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.“) 
Erster Abschnitt. 
Von der Versendung der Briefe, Gelder und Päckereien. 
8. 1. 
en Die mit der Post zu versendenden Briefe, Gelder und Päckereien 
5P’elen. müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gehörig adressirt, bezie- 
lendungen. hungsweise gezeichnet (signirt), und haltbar verpackt und verschlessen sein. 
) Anmerk. Dle Bestimmungen dieses Regiements bezieben sich auch auf denjenigen 
Thell des Grohhegogthums Hessen, welcher dem Norddeutschen Bunde nicht angehört. 
2
        <pb n="20" />
        II Das Gewicht der Sendungen in Brief= oder ähnlicher Form soll 
ein halbes Pfund nicht übersteigen. 
8. 2. 
Abresle. 1 Die Adresse muß den Bestimmungsort, so wie die Person Des- 
jenigen, an welchen die Zustellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß 
jeder Ungewißheit darüber vorgebeugt wird. 
II Dies gilt auch bei solchen mit „Doste restante“ bezeichneten Ge- 
genständen, für welche die Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen 
riefen, Drucksachen oder Waarenproben mit dem Vermerk „Doste restante“ 
darf, statt des Namens des Adressaten, eine Angabe in Buchstaben, Ziffern 
u. s. w. angewendet sein. 
KF. 3. 
Aubenseitt. I Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung 
bezüglichen Angaben darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst 
aber soll keine, einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der 
Außenseite enthalten sein. Wegen der weiter Hässigen Angaben bei Waaren- 
proben und bri Post-Anweisungen siehe 55 15 un 
Die Freimarken sind so weit als iuuun # die obere rechte Ecke 
der Vorl sei der Briefe u. s. w. zu kleben. 
§S. 4. 
Ssshlthee I. Jedem Packete — d. i. jeder Fahrpostsendung, mit Ausnahme von 
V#en. Briefen mit declarirtem Werthe und von Briefen mit Postvor rschuß — muß ein 
Begleitbrief beigegeben sein. Derselbe kann entweder aus einem förmlich ver- 
schlossenen Briese, der weder mit Geld noch mit sonstigen Gegenständen von 
angegebenem Werthe beschwert ist, oder aus einer bloßen Adresse bestehen, 
welche jedoch mindestens aus einem Viertelbogen Papier gefertigt sein muß. 
Der Begleitbrief soll das Gewicht von einem Loth in der Regel nicht 
überfteigen. 
8. 5. 
mise Auf dem Begleitbriefe muß die ubern Beschaffenheit der Sendung 
*u 6 Köchit (eine Kisle bloh, eine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.), ferner die Vezeichnung 
(Signatur), und wenn der Werth declarirt wird, die Werthangabe enthalten sein. 
II Der Begleitbrief muß mit einem Abdrucke des Petschafts versehen 
wrd, welches zur Versiegelung des Packets benußzt ist. Für gewöhnlich ist 
i Abdruck in Siegellack herzustellen. Auf Begleitbriefen zu Packeten ohne
        <pb n="21" />
        Mehrere 
Vadete 
S 
7 
elnem 
gleltbriese. 
Signalur. 
Declaralion. 
9 
Werths-Declaration ist aber auch ein farbiger Stempel-Abdruck zulässig, in so 
fern derselbe dem zum Verschlusse des Packets dienenden Petschafts-Abdrucke in 
Siegellack nach Form und Inhalt im Wesentlichen entspricht. 
§. 6. 
Zu einem Vegleitbriefe können zwar mehrere agere gehören, jedoch 
nicht 119 Packete mit und solche ohne Werths-Declaration 
II Gehören mehrere Packete mit Werths-Deckaration u einem Begleit- 
briefe, so muß auf demselben der Werth eines jeden Packets besonders ange- 
geben sein. 
S. 7. 
ie Bezeichnung (Signatur) einer Sendung soll in der Regel aus der 
vans Adresse oder aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, 
darf aber niemals aus Nummern allein bestehen, dieselbe muß den Bestimmungs-= 
ort übereinstimmend mit der Bezeichunng auf dem Begleitbriefe enthalten. 
Bei nach= oder zurückzusendenden Gegenständen muß die Bezeichnung 
xt. Tesbmgeot von der Post-Anstalt kostenfrei entsprechend abgcändert 
Ir Die Signatur tu dauerhaft und haltbar sein; sie muß bei Wild, 
bei Geflügel in Netzen, bei Fleischwaaren, welche leicht Fett absetzen, und bei 
Bärme= oder Hefe-Sendungen in Ventelu, auf einem hiulängteh großen und 
gut befestigten Stück Holz oder veder angebracht sein. Ein Aufkleben von 
.-Signaturen mittelst eines Stückes Papier u. s. w. auf Sendungen mit decla- 
rirtem Werthe ist unzulässig. Es empfiehlt sich, bei Geldsäcken und Geldbeuteln 
die Signatur, falls dieselbe nicht unmittelbar auf der Verpackung angebracht 
ist, auf sogenannten Fahnen von Pappe oder steifem Papier, welche an den 
Kropf gehrig cbeiestig sind, herzustelen. 
Falls bei Sendungen ohne declarirten Werth die Signatur nicht auf 
die Sllnen sabne sondern auf ein Stück Papier geschrieben wird, darf lezteres 
der Sendung nicht aufgesiegelt, sondern muß mit Klebstoff der ganzen Fläche 
nach aufgeklebt werden. 
§. 8. 
I Wenn von der Declaration des Werthes einer Sendung Gebrauch 
gemacht wird, so muß dieselbe bei Briefen auf der Adresse des Briefes, und 
bei anderen Sendungen sowohl auf der Adresse des — als auf der 
dazu Heborigen Sendung bei der Signatur, angegeben werden 
Die Derlaration des Werthes einer Sendung hat der Regel nach 
in J Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch in Gebieten mit Guldenwährung 
in letzterer ausgedrückt werden. Der declarirte Betrag soll den gemeinen Werth
        <pb n="22" />
        Verpadung. 
10 
der Sendung nicht übersteigen. Besteht eine Sendung aus fremden Geldsorten 
oder aus Goldmünzen, so hat der Aufgeber (und aushülfsweise der annehmende 
Postbeamte) die Reduclion vorzunehmen und danach den Werth der Sendung 
auf der Adresse auszudrücken. 
III Bei der Versendung von courohabenden Papieren und Documenten 
ist der Courswerth, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der 
Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Documenten 
derjenige Betrag auzugeben, welcher zur Erlangung einer rechtsgültigen neuen 
Ausfertigung des Decumente oder zur Beseitigung der aus dem Verluste ent- 
stehenden Hindernisse, die verbriefte Forderung einzuziehen, voraussichtlich zu 
verwenden sein würde. Ist aus der Declaration zu ersehen, daß dieselbe den 
vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung der 
Declaration zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so 
darf dennoch auo einer irrthümlich zu hohen Declaration ein Anspruch auf Er- 
statm, des entjprecheuden Theiles der Assecuranz- Gebühr nicht hergeleitet werden. 
In der Entnahme eines Postvorschusses auf einer Sendung ist eine 
“me Oerlaration des Inhalts nicht zu finden und wird daher für Sendungen 
mit Postvorschüssen eine Assecuranz-Gebühr neben der Postvorschuß-Gebühr nur 
dann erhoben, wenn neben der idngabe des Vorschusses auf der Sendung aus- 
drücklich ein Werth angegeben 
eber Sendungen 1 declarirtem Werthe wird dem Absender ein 
Einlieferungsschein ertheilt. 
S. 9. 
1 Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Tranöpork- 
Slrecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar 
und sichernd eingerichtet sein. 
Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck 
leiden, und nicht Fell oder Feuchtigkeit absehen, ferner bei Acten= oder Schriften- 
Felhtiler genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs 
Pfund, wenn die Dauer des Tranoportes verhältnihmäßig kurz ist, eine Em- 
ballage von haltbarem Packpapier mit angemessener Verschnürung. 
III Anf größere Entferuungen zu versendende Gegenstände. so wie alle 
schwereren Gegenstände, müssen, in so fern nicht der Inhalt und Umfang eine 
andere festere Verpackung esorder, mindestens in mehrfachen Umschlägen von 
starkem Papier verpackt 
IV Sendungen on bebentenberem Werthe, insbesondere solche, wolche 
durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seiden- 
waaren 2c., müssen nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichte 
in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gut 
beschaffenen und nach Umständen emballirten Kisten 2c. verpackt sein.
        <pb n="23" />
        11 
v Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen jchadlich 
werden konnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern ge- 
halten wird. Mit usihrelen angefüllte kleinere Gefäse (Flaschen, Krüge rc.) 
lind noch besonders in starken Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. 
Jässer, in denen Flüssigkeiten zur Versendung kommen, mössen stark bereift und 
die Reifen gehörig befestigt sein. 
Sendungen mit frischen Weintrauben dürfen, außer in einer festeren 
Verpackung, mamentich in Risten, Schachteln 2r., auch in Körben aus gefloch- 
tenen Weiden, welche mit rinem Deckel von gleichm Stoffe geschlossen sind, 
verpackt werden, in so fern nicht mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Trauben 
bereits bei der Aufgabe, oder auf die bedeutende Entfernung des Bestimmungs- 
orts, d Abseben von Fenchtigkeit in größerem Maße zu Hre ist. 
Sendungen von Blntegeln mäsfen * beschaffen sein, daß von dem 
Ingell des Gefaes nichts heransdringen kan 
VIII. Wild, welches nicht mehr blutet, arf unverpackt versendet werden. 
IX In rü den klosen Zusammenbinden mehrerer zur Versendung bestimmter 
Gegenstände kann eine vorschriftemäßige Verpackung derselben nicht gefunden 
werden. Wenn aber z. B. mehrere NRehe oder Hasen oder Fasanen u. s. w. 
als ein Packet angesehen werden sollen, so müssen sie nicht bloß an den Enden, 
sondern auch in der Mitte, und zwar hier mittelst eineo starken, fest umgelegten 
und versiegelten Leinwandstreifeue, zusammengebunden, oder überhaupt in Nebe, 
Kisten und dergleichen verpackt sein; in dem einen wie in dem andern Falle 
kommt es auf die Angabe der Kopfzahl nicht au. Werden die gedachten Ge- 
genstände nicht auf solche Weise zu einem Packete vereinigt, so dürfen sie über- 
haupt nicht zusammen befestigt, sondern müssen einzeln siguirt und auf dem 
Begleitbriefe demgemäß als einzelne Packete bezeichnet sein; zu einem Begleit- 
briese können dieselben indeß gehören. 
X Uleberhaupt ist das Zusammenbinden mehrerer förmlichen Packete, wie 
1. B. mehrerer Hutschachteln, mehrerer Beutel Hefe, mehrerer Cigarren-Kisten 
s. w., nicht als eine vorschriftemäßige Verpackung anzusehen; dergleichen 
Groenstinge müssen, wenn sie als ein Packet durch die Post versandt werden 
sollen, in ein Gebind eingeschlossen sein. 
XI Kleines Geflügel. wie z. B. Rebhühner, Krammetovögel u. s. w., 
muß bei der Versendung in einer Enbanagr z. . in Rcben, enthalten und 
darf mit groͤßeren, elwa bloßgehenden Stũchen nicht zusammengebunden sein. 
Packete, die nicht vernäht sind, Cchachleln und Kober müssen stels 
verschnürt sein. Cben so ist bei vernähten Packeten und bei vernagelten Kisten 
stets dann eine Verschnürung zu benutzen, wenn solche zur Verstärkung der 
Haltbarkei und zur leichteren Haudhabung der Sendung nöthig erscheint. 
XIII Wein in Folge. seblerhafter Verpackung einer Sendung während 
ibres Transporte eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten der 
lebteren von dem Adressaten eingczogen. Doch wird die Post-Anstalt die von
        <pb n="24" />
        12 
dem Adressaten ausgelegten Kosten erstatien, wenn der Absender die Entrichtung 
derselben nachträglich übernimmt. 
S. 10. 
Verschluß. I Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet 
sein, daß ohne VBeschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht bei- 
zukommen ist. Wegen der Drucksachen und wegen der Waarenproben siehe 
5§ 14 und 15. 
II. Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum 
Verschluß Siegellack oder ein anderes durch Wärme sich auflösendes Material 
nicht benuht werden. 
II Der Verschluß eines jeden Packets muß in besstigmg der Schlüsse 
durch Wicellac mit Abdruck eines ordentlichen Petschaftes irt ehen. 
Wird eine escnbem angebracht, so muß dieselbe so beschaffen 
und Moesann sein, daß sie ohne Verletzung des sssmhenseaue nicht abge- 
streist oder geöffnet werden kan 
Wegen der Briefe ai declarirtem Werthe siehe § 11 Abs. I. 
S. 11. 
— I Briefe mit declarirtem Werthe (Gold, Silber, Papiergeld, Werth- 
sch 125 der papieren u. s. w.) müssen mit einem haltbaren Kreuz-Couvert versehen und 
4 ungen mit fünf gleichen Siegeln nach Maßgabe der nebenstehenden Zeichnung gut 
mit #unge 
lem Werlhe, verschlossen sein. 
— II Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier 
oder dergleichen eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so befestigt sein, 
daß eine Veränderung ihrer Lage während des Transporto nicht stattfin- 
den kann. 
III Schwere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer 
fest zu verpacken. 
Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pan, so fern der Werth bei 
Fopiergen sicht 3000 Thlr. oder 5000 SFl. und bei baarem Gelde nicht 
. 500 Fl. übersteigt, dürfen in Packeten von starkem, mehrfach 
E und gut verschnürten Papier eingeliefert werden 
i schwerem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Ver- 
pachuah in eilhue Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut um- 
schnürt und vernäht, so wie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein. 
Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt 
erden können in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn 
8 Geld darin gehörig eingerollt, oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. 
en müssen die Bentel aus wenigfing doppelter Leinwand hergestellt 
o 2
        <pb n="25" />
        L 
sein. Die Nath darf nicht audwendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, 
wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnur-Enden muß 
das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, 
muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen 
sollen nicht über 50 Pfund schwer sein. 
VII. Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und 
sest vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden 
Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, 
daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere 
Kisten müssen gut bereist und mit Handhaben (Handschlingen) versehen —* 
VIII Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schluhreifen angenagelt und 
an beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des 
Fasses ohne Verlezung der Umschnürung oder des Siegelo nicht möglich ist. 
IX Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der In- 
halt gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder 
Packeten verpackt sein 
S. 12. 
1 1 Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegen- 
ah stände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch 
leenGezen, Reibung, Luftzudrang oder Druck und sonst lech entzündliche Sachen, so wie 
ätzende Flüssigkeiten. Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuerwerks-Gegen- 
stände, Reib= oder Streich-Zünder, Schießbaumwolle, Phosphor, Anallfer- 
Pyropapier, Spreugöl oder Nitroglycerin, Aether oder Naphtha, Photogen, 
Petroleum, Mineralsäuren u. s. w. Eben so bleiben gejettete Wolle, Kienruß- 
schwärze u. s. w. von der Versendung mit der Post auggeschlossen. 
I! Die Post-Anstalten sind besugt, in Fällen des Verdachts, daß die 
Sendungen Gegenstände der obigen Art enthalten, vom r1*— die Declara- 
tion des Inhalts zu verlangen. 
Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Declaration 
oder mit Verschweigung des Inhalts der Sendung zur Post aufgeben, haben 
— vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgeseben — für jeden entstehenden 
Schaden zu haften. 
KS. 13. 
Zur Postbe. l Slüssigkeiten, deogleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der 
roung Fäulniß ausgesetht sind, unförmlich große Gegenstände, so wie Bäume, Sträucher 
en und dergleichen, ferner lebende Thiere, können von den Postanstalten zurück. 
eenkinde. gewiesen. w 
# dergleichen Gegeustände, weun dieselben dennoch zur Besörderung 
—imem werden, so wie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in
        <pb n="26" />
        Drucklachen. 
14 
Schachteln verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn 
durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der 
Verpackung auf dem Transporte eine Beschädigung oder ein Verlust ent- 
standen ist. 
II! Die im § 12 Abs. II auggesprochene Befugniß der Post- Anstalten, 
Declaration des Inhalts zu verlangen, tritt anch in solchen Fällen ein, in 
welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flössigkeiten, 
dem schnellen Verderben und der Fäulniß auggesetzte Sachen, oder lebende 
Thiere enthalten. 
IV Wenn Flüssigkeiten als solche nicht declarirt sind, so hat der Absender 
den Schaden zu erseten, krchr in Folge der Beförderung derarliger Sendungen 
anderen Postgutern verursacht wird. 
Zündhütchen Laln 8 Kistchen sest und gut von außen und innen 
verpackt und als solche sowohl auf der Adresse als auf der Sendung selbst 
declarirt werden. Der Aufgeber ist, wenn er diese Bediugungen nicht einge- 
halten hat, für den aus allenfallsiger Explosion entstehenden Schaden haftbar. 
! Das Gewicht eines Packeto (einer Kiste, eines Fasses u. s. w.) soll 
im Allgemeinen 100 Pfund nicht erheblich ũbersteigen. 
S. 14. 
1 Gegen die für Drucksachen feslgesetzte ermäßigte Taxe können beför- 
dert werden: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, pbotographirte 
oder sonst auf mechauischem Wege hergeslellte, nach ihrem Format und ihrer 
sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der 2 Briespost geeignete Gegenstände, 
einschließlich gebundener oder brochirler Bücher. Ausgenonnnen hiervon sind 
die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke. 
Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter schmalem 
Streif= oder Krenzband, oder aber in einfacher Art zusamengealg einge- 
liefert werden. Das Band muh dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift 
und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Ver- 
sendung unter Bam gestattel ist, erkannt werden kann. 
Die Sendungen können auch aus offenen RKarten (Geschäfts-Avise, 
Preis-Courante, Jamilien-Anzeigen und dergl. enthaltend) bestehen. Die Karte 
muß aus einem festen Papier angefertigt sein, und die Größe derselben soll nicht 
wesentlich von dem Maß eines Postamweisungs--Formulars oder eines gewöhnlichen 
Brief-Converts abweichen. 
IV Die Adresse kann auf dem Streif= oder Kreuzbande oder aber auf 
der Sendung selbst angebracht sein. Der Sendung kann eine innere, mit der 
äußeren übereinstimmende Adresse beigefügt werden. 
Mehrere Gegenstände dürsfen unter einem Bande versendet werden, 
so fern sie von demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung
        <pb n="27" />
        15 
unter Band gegen die ermäßigte Taxe geeignet sind; die einzelnen Gegenstände 
dürfen aber alsdann nicht mil verschiedenen Adressen, oder besonderen Adreß- 
Umschlägen versehen sein. 
VI Circulare kc. von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn 
sie auf ein und demselben Blatte oder Bogen Shrucht, lithographirt oder 
metallographirt sind, unter einem Bande versendet werden 
VII Die Versendung der bezeichnelen Gegenstäude gegen die ermäßigte 
Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., 
irgend welche Zusätze, — mil Ausnahme des Orts, Datums und der Namens- 
unterschrift, beziehungsweise Firmazeichnung —, oder Aenderungen am Juhalte 
erhalten haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusäze oder Aen- 
derungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, 
durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, ziffern oder Zeichen, durch Punk- 
tiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab- oder Aus- 
Schreiden einzelner Worke, JZiffern oder Zeichen u. s. w. Anstriche am Nande 
dem Zwecke, die Aufmerksamkeit des Lesers auf einc bestimmte Stielle hinzu- 
bnen, sollen jedoch gestattet sein. 
VIII. Auf der inneren oder äußeren Seite des Bandes dürfen Zusätze 
irgend welcher Art, welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht 
befsinden, mit Anonahme dee Namens, der Firma, so wie des Wohnorts des 
Absenders: 
IX Unter die verbotenen Zusätze ist das Coloriren von Modebildern, 
Vandkarten 2c. nicht zu rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber keine Hand- 
zeichnung, sondern mussen durch Holzschnitt, Lithographie, Stahlstich, Kupferstich, 
Pbotographie u. s. w. hergestellt sein. 
X Bei P P i9. G. ! G# 4 3 tt#el und dels G J. ist, außer 
den nach Abs. VII anwendbaren Zusäben, die Eintragung der 
Preise, so wie des Namens des Reisenden, ferner die bandschriftliche oder auf 
mechanischem §* bewirkte Aenderung der Preisansätze, so wie de#n Namens 
des Reisend 
XI ren Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die 
Correctur, die Ausstaltung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann den- 
selben dan Mannscript beigelegt werden. Die bei Correcturbogen erlanbten 
Zusätze können in Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den Correc- 
lurbogen beigesügten Zetteln angebracht sein. 
Sendungen, wolche sich zur Vefördermg gegen die ermäßigte Taxe 
nicht eignen, können vor der Absendung dem Aufgeber zurückgestellt werden. 
XIII Drucksachen mussen frankirt sein und dürfen das Gewicht von 
½ Pund nicht übersteigen. Zur Frankirung sind thunlichst Postfreimarken zu 
verwenden 
  
3
        <pb n="28" />
        S. 15. 
Waarenbre Gegen die für Waarenproben (Waarenmuster) bei ihrer Beförderung mit 
musler). vor Briefpost festgesetzte ermähigte Taxe werden nur wirkliche Waarenproben 
gelassen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben. FIlüssigkeiten, Glas- 
gesihr, scharfe Instrumente und dergl. sind zu einer derartigen Versendung als 
Waarenproben nicht geeignet. 
insichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der 
Sendungen als in Waareuproben bestehend leicht erkannt werden kam. In 
der Regel wird zwischen der Verpackung unter Band (Kreuz= oder Streifband), 
3. V. für Leinen-, Tuch., Tapeten 2c. Proben, und der Verpackung in Säckchen, 
z. B. für Getreide-, Kaffec., Sämerei= und ähnliche Proben, zu wählen sein. 
Die Säckchen müssen zugebunden oder zugeschnürt, dürfen aber weder zugeklebt 
noch mittelst der Umsshnrng versünget sein. Bei Anwendung solcher Säckchen 
oder ähnlicher Behälter muß die Adresse — auf festem Papier oder anderem 
geeigneten —“'- von semisgrechruder Größe — gehörig haltbar ange- 
hängt sein. 
III Die Adresse muß, außer dem Namen des Empfängers und des 
Vestimmungsorts, den Vermerk „Proben“ („Muster") enthalten. Auf der 
Adresse dürfen außerdem zigeeen fn 
der Name oder die Firm 
die Fabrik= oder A— Farehd, der näheren Bezeichnung 
aare, 
die M#mmern und 
die Prei 
IV. So weit de Versendung unter Vand erfolgt, dürfen diese Angaben, 
statt auf der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein. 
Auher den vorstehenden Angaben dürfen die Schhungen keine hand- 
Schiftichen Smttheilungen oder Vermerke irgend welcher Art enthalten. 
ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief beiguschließen 
oder ulas oder unter einem Vande anderweite besondere Sendungen 
unter Band, die wiederum für sich förmlich adressirt sind, zu vereinigen. Da- 
gegen ist die Vereinigung von Drucksachen und von Waarenproben durch einen 
und reuselben Abhuder zu einem Versendungs--Object gestattet; die Drucksachen 
misse, in besen Falle den Bestimmungen des § 14 entsprechen. 
VII e Sendungen muͤssen frankirt sein und dũrfen das Gewicht von 
½ Pfund uuc übersteigen. Zur Frankirung sind thunlichst Postfreimarken zu 
verwenden. 
8. 16. 
! Briefe, Drucksachen und Waarenproben, welche unter Recommandation 
Siensns abgesandt werden sollen, müssen von dem Absender mit einer dieses Verlangen 
lungen. ausdrückenden Bezeichnung (recommandirt, chargé, empfohlen) versehen werden.
        <pb n="29" />
        Poll · Anwel · 
sungen. 
17 
II Ueber eine recommandirte Sendung wird dem Absender ein Einlie- 
ferungeschein ertheilt 
Wünscht der Absender eines recommandirten Briefes u. s. w. eine 
von dem Adressaten auszustellende Cmfangebescheinigung (Rücschein, Retour. 
NRecepisse) zu erhalten, so muß ein sol ches &amp; Verlangen durch die Bemerkung: 
gegen Nückschein" (, Kelsurseterife) auf der Adresse ausgedrückt sein, und 
der Absender sich namhaft machen. 
S. 17. 
1 Die Postverwaltung übernimmt es, ldie Versendung von Geldern bis 
zum Betrage von funzig Thalern oder von sieben und achtzig und einem hal- 
ben Aben einschließlich im Wege der Post- Anweisung zu bewirken. 
.Die Einzahlung des Betrages erfolgt durch den Absender bei der 
breenn des Aufgabeerts und die Auszahlung an den Adressaten durch 
die Post-Anstalt am Bestimmungsorte. 
II! Zu den Post-Auweisungen werden gedruckte Cartons verwendet, welche 
von den Yost-Anstalten unentgeltlich verabsolgt werden. Ein Brief darf mit 
der Post-Awveisung nicht vereinigt sein. 
IV Die Angabe des Geldbetrageb auf der Post-Anweisung hat in der 
Regel in der Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch in Gebieten mit Gul- 
denwährung in letzterer staltfinden. Die Thaler= oder Guldensumme muß in 
ahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
Der der Post-Anweisung angesügte Coupon kann vom Absender zu 
schriftlichen Mittheilungen jeder Art benutzt werden. 
VI Die Gebühr ist vom Absender im Voraus zu entrichten, möglichst 
durch Verwendung von Postfreimarken. 
11 Ucber die Post-Auweisung wird dem Aufgeber ein Einlieferunge- 
schein ertheilt. Die Postverwaltung buie für den eingezahlten Betrag in 
demselben Umfange wie für Geldsendun 
VIII Das Verfabren der Neomncenanen findet bei dem Postanweisungs- 
Verle feig —N ng. 
ost-Anweisungen mit dem Vermerle „poste restante“, so wie 
solche, welche durch Expressen bestellt werden sollen, sind zulässig. 
X e Autzahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der 
Adressat de unf der Posl-Anweisung befindliche Quittung durch Einsetzung des 
Orts und Datums, so wie durch Hinzufügung seiner ss voll- 
zogen hat, gegen Rückgabe der Post-Anweisung. Der der Post-Anweifung 
angesügte Coupon kann von dem Mdressaten zurückbehalten werden. 
Findet die Auszahlung in einer andern Währung statt, als derjeni- 
hen, auf welche die Post. Anweisung lautet, so ist die Reduction des eingczahl-
        <pb n="30" />
        18 
ten Betrages Seitens der Post-Anstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe 
zu bewirken, daß bei der Auszahlung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer unberück- 
sichtigt bleiben. 
XII Die Erhebung des Geldbetrages bei der Post. Anstalt am Bestim- 
e sorte muß spätestens innerhalb 14 Tage, vom Tage der Aushändigung 
zuolPanteenwohzung an den Adressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird 
““ Rückzahlung des Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder, so fern derselbe 
nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Ver- 
fahren zur Amwendung gebracht. 
7 Stehen der Post-Anstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen 
Geldmittel augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst 
verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
XI Unbestellbore Posl-Anweisungen werden nach dem Abgangsorte 
zurückgesandt. Der Betrag der Post-Amveisung wird dem Absender, sobald 
derselbe zu ermitteln ist, zurückgczahtlt. 
V. In Städten, wo eine besondere Stadtpost-Einrichtung besteht, wer- 
den Post-Anweisungen für Adressaten im Orts-Bestellbezirke ebenfalls unter den 
vorbezeichneten Bedingungen angenommen. Post-Auweisungen aus einem Post- 
Orte nach dem zugehörigen umliegenden Land-Beslellbezirke sind im Allgemei- 
nen nicht zulässig; in so fern bei einzelnen Posl-Anstalten die Annahme bisher 
gestattet war, kann es dabei bic auf Weiteres sein Bewenden behalten. 
XVI Wemn dem Adressaten eine Post-Anweisung abhanden kommen sollte, 
so hat derselbe der Post-Anstalt am Bestimmungöorte von dem Verluste recht- 
zeitig Nittheilung zu machen. Von der Auskunfto-Post-Anstalt wird alsdann 
bei etwaiger Vorlegung der vom Adressaten als verloren angegebenen Anwei- 
sung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Adressaten, 
durch Vermittelung des Absenders bei der Aufgabe-Post-Anstalt die Uebersen- 
dung eines vom Absender auczuferligenden Duplicats der fraglichen Pest. 
Anweisung Behufs Erhebung des eingezahlten Betrages zu ervirken. Bei d 
Einlieferung des Duplicats muß der bei der Aufgabe der abhanden hetcune- 
nen Post-Anweisung ertheilte Einlieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt 
werden. Die Uebersenkung des Duplicats vom Aufgabe= nach dem Bestim- 
mungsorte erfolgt kostenfrei. 
S. 18. 
Auf Post-Anweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des 
oG ungen. Absenden durch die Post-Anstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege 
der Post-Anstalt am minist 2 zur Auszahlung überwiesen werden, 
wenn sowohl am Aufgabe- als auch am Bestimmungsorte eine dem öffeutlichen 
Verkehr dienende Telegraphen-Station sich befindet.
        <pb n="31" />
        Postvorschuß- 
Sendungen. 
19 
II Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Aus- 
fertigung des Telegramme, vermittelst dessen die üeberweisung erfolgt, der 
Post-Austalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der Asender durch dieses Tele- 
gramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen 
zu machen, so muh er diese der Post-Anstalt am vs schriftlich über- 
geben. welie sie in das alzulassende Telegramm mit aufnimmt. 
Die Post-Anstalt des Bestimmungsorts hat bleich nach Empfang der 
UeberweisungsDepesche dieselbe dem Adressaten durch einen expressen Boten 
änzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrage# erfolgt gegen Rück- 
gabe der mit der Quittung des Empfängerb versehenen Ueberweisungs-Depesche. 
IV Die Telegraphen--Stationen können ermächtigt werden, in Vertretung 
der Post. Anstalten Beträge auf Post-Anweisungen, welche auf telegraphischem 
Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen oder am 
Bestimmungsorte auszuzahlen. 
8. 19. 
1 Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zur Höhe von funfzig 
Thalern oder sieben und achtzig und einem halben Gulden von dem Adressaten 
einzuziehen und an den Absender auszuzahlen. (Vorschußsendungen. Nach- 
nahmesendungen. Postvorschüsse. 
Nachnahmen von Trausport. Auelagen und Spesen, welche auf Sen- 
dungen haften, sind auch zu einem höheren Betrage als 50 Thlr. oder 87½ 
Gulden zulässig. 
Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß (Nachnhme) haftet, müs- 
sen auf der Adresse den Vorschußbetrag. mit den Wort 
„Verschuß (Nachnahme) ve 
enthalten. Die Angabe des Vorschußbetrages hat in der e Non in der Thaler- 
währung zu erfolgen, kann jedoch in Gebieten mit Guldenwährung in letterer 
stattfinden. Die Thaler= oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buch- 
staben ausgedrückt sein. 
L ie Entnahme von Poslverschüssen auf recommandirte Sendungen 
ist unstatthaft. Wenn Postvorschüsse auf Drucksachen oder auf Waarenproben 
entnommen werden, so unterliegen dergleichen Sendungen vendelben Porto wie 
ewöhnliche Briese mit Postvorschuß. Postvorschußsendungen an Adressaten im 
gseaee der Aufgabe- Post-Anstalt sind im Allgemeinen nicht zulässig; in 
so fern bei einzelnen Post-Anstalten die Annahme derartiger Sendungen an 
Adressaten in dem umliegenden — bisher gestattet war, kann 
es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalt 
V. Sofern nicht bei Einlieferung der Serbung die Zahlung des Vor- 
schusses erfolgt, erhält der Absender bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß 
der Betrag des Vorschusses ausggzahlt werden solle, sobald die Sendung von 
dem Adressaten eingelöst worden sei.
        <pb n="32" />
        20 
VI Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschuß. 
betrages ausgehändigt werden. Findel die Einziehung des Vorschußbetrages 
in einer andern Währung statt, als derjenigen, in welcher der Vorschuß ent- 
nommen ist, so ist die Reduction des Vorschußbetrages Seilens der Pofsl- 
Anstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, daß bei der 
Einziehung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer auf volle Pfennige oder Kreuzer 
abgerundet werden. Eine Vorschußsendung muß spätestens 14 Tage, nach 
dem Eingange, der Post-Anstalt am Aufgabeorte zurückgesandt werden, wenn 
sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst wird. Dieses gilt auch von Vorschuß- 
sendungen mit dem Vermerke „Doste restunte“ 
1. Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsfendung erfolgt an 
den legitimirten Absender unter Einforderung der im Falle der Reservirung 
des Postvorschusses ertheilten Bescheinigung. Ist es eine Sendung mit decla- 
rirtem Werthe, so kommen insbesondere noch die Vorschriften des § 37 in 
VIII Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Auf- 
gabe-Post-Anstalt die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrages. 
Von der erfolgten Einlösung muß der Post.Anstalt am Aufgabeorte mit näch- 
ster Post Nachricht gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag 
an denjenigen aus, welcher die Bescheinigung über Reservirung des Vorschusses 
zurückgiebt. Die Past. Anstalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtel, die Legiti- 
mation „besjenigen zu prüfen, welcher den Schein präsenlirt. 
Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses 
an den Absender gezahlt worden ist, Seitens des Wbressaten nicht eingelöst, 
so muß der Absender den erhobenen Betrag zurückzah 
Die Postvorschuß-Gebühr ist auch dann 8 entichten, wenn der 
Adressat die Vorschußsendung nicht einlösen sollte. 
Eine Vorauobezahlung des Portos und der Gebühr ist nicht noth- 
wendig; doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen. 
F. 20. 
Durch Er. Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten beson- 
sbrosl ders zugeslellt werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, 
welcher unzweideutig das Verlangen auodrückt, daß die Bestellung an den 
Adressaten sogleich nach der Ankunft durch besondern Boten erfolgen solle. 
Hierher sind frisbielewei folgende Vermerke zu rechnen: 
Expressen zu bestellen“. 
N5 r ress“ 
„ber ekxpress zu bestelenn 
„per express zu beförd 
adurch besondern Boten l ustelen, 
osofort zu bestellen“.
        <pb n="33" />
        21 
Bezeichnungen, wie cito, cilissime, pressant, dringend, eilig ꝛc., sind nicht 
als das Verlangen der Express-Bestellung auodrückend anzusehen. 
II Necommandirte Sendungen werden den Expreß-Boten stets mit- 
Gtceten. Packete, se wie Sendungen mit declarirtem Werkhe, deren expresse 
estellung von dem Absender verlangt ist, werden nach Maßaatr= der nach. 
stehenden Bestimmungen dem MAdressaten besonders zugestellt 
1) Beie mWl** im Orts-Bestellbezirke der hohl. Anstalt· 
ele ohne Wertho-Declaration bis zum Gewichte von 
5 pusnect so wie Sendungen mit declarirtem Werthe bis zum 
Betrage von 50 Thalern oder 87½ Gulden und bis zum Gewichte 
von 5 Pfund werden dem Adressaten durch den Expreß-Boten in 
die Wohnung bestellt, se weit nicht elwa zollamkliche Vorschriften 
entgegenstehen 
Bei Sendungen mit declarirtem Werthe von mehr als 
50 Thlr. oder 87½ Gulden, so wie bei Packeten im Gewichte von 
mehr als 5 Pfund erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung 
zur cxpressen Bestellung in die Wohnung des Adressaten nur auf 
das Formular zum Ablieserungsschein oder den Begleitbrief. 
2) Bei Expreß-Bestellungen nach dem Land-Bestellbezirke der Pesl- 
Anstalt: 
Die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung 
in die Wohnung des Adressaten erstreckt sich auf das Formular zum 
Ablieferungoschein oder den Begleitbrief, und auf Packete ohne 
declarirten Werth bis zum Gewichte ven 5 Pfund, so wie auf Sen- 
dungen im declarirken Einzelwerthe bis zu 5 Thalern oder 8 3/8 Gul- 
den und bis zum Gewichte von h 
III Bei Expreß- Vost-Anweisungen salh dem Orts-Bestellbezirke der Post- 
Anstalt werden die Geldbeträge bis zu 50 Thalern oder 37½ Gulden, nach 
dem vand-Bestellbezirke dagegen bis zu 5 Thalern oder 83/4 Gulden dem 
Erpreß-Boten mitgegeben. 
IV Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur 
expressen Bestellung an Adressaten, die im Orls= oder im Land-Bestellbezirke 
der Aufgabe-Post-Anstalt wohnen, haben die Post Anstallen sich nicht zu 
befassen. Eben so wenig haben die Pest-Anstalten Versendungen mittelst 
expresser Voten nach solchen Orten zu besorgen, an welchen sich ebenfalls eine 
Post-Anstalt befindet. 
V Das Botenlohn für die expresse cstellung kann nach Gutbefinden 
des Absenders vorausbezahlt oder dessen Zahlung dem Adressaten überlassen 
werden. In allen Fällen muß jedoch der Absender für die Berichtigung der 
Bestellgebühr haften. 
4
        <pb n="34" />
        8. 21. 
es Alles, was nicht den vorslehenden Bestimmungen gemäß adressirt, 
n signirt, vrpact und verschlossen ist, kann dem Absender zur vorschriftsmäßigen 
sen *½ Adressirung, Signirung, Verpackung und Verschließung zurückgegeben werden. 
II Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung un- 
geachtet, die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Veschaffenheit, 
so muß solche in so weit gescheben, als aus den gerügten Mängeln ein Nach- 
theil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe 
nicht zu befürchten ist, der Einlieserer auch auf Ersatz und Wischsdigung ver- 
zichtet und diese Verzichtleistung auf der Adresse durch die Worte: „auf meine 
Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung ein Ein- 
lieferungsschein ertheilt, so hat die Post-Anstalt über die Verzichtleistung dot 
Absenders auf dem Scheine einen Vermerk zu machen. Es wird alsdann 
Falle eines Verlustes oder Schadens vermuthet, daß derselbe in Folge mener 
Mang entstanden ist. 
Ilst aber auch die Annahme der Sendung wegen mangelhafter 
Sehtt gen nicht beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die 
Nachtheile zu vertreten, welche erweis üich aus einer vorschriftswidrigen Adres. 
sirung, Signirung, Verpackung und Verschließung hervorgegangen sind. 
6. 22. 
1 Die Einlieferung der Brieke, Gelder, Packete und sonstigen Sendungen 
muß bei den Post-Anstalten an denjenigen Beamten ceschehen, welcher an der 
Annahmestelle den Dienst verrichtet. 
II Nur gewöhnliche unfrankirte Briefe, in so fern sie dem Francozwange 
nicht unterliegen, ingleichen solche gewöhnliche Briefe, Drucksachen oder Waa- 
renproben, für welche das Porto bur ieu Potfeimarten oder gestem- 
pelte Brief-Couverts entrichtet ist (§ 39 Abs. VI.), können in die Vriefkasten 
gelegt und auch den Conducteuren, Whilol Postfußboten (Beförderern der 
Botenposten) und Land-Briefträgern, wenn dieselben sich unterwegs im Dienst 
befinden, übergeben werden. 
On der Ein- 
lleserung. 
S. 23. 
3e #i- 1 Die Einlieserung muß während der Dienststunden der Posl-Anstalten 
und. wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten 
dazu geeigneten Post erfolgen soll, noch vor der Schlußzeit vieser Post ge- 
schehen. 
usiftun- II de, Diensistunden der Post-Anstalten für den Verkehr mit dem 
*Prlblicum sind
        <pb n="35" />
        23 
1) in dem Soimmer-Halbahr (vom l April bis letzten September) 
von 7 Uhr Morgens bis 1 Uhr? 
2) n dem Winter-Halbjahr (vom l *½ bis letzten März) von 
Uhr Morgens bis 1 Uhr Miltags, und 
3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. 
III An Sonntagen fallen jedoch die Dienststunden von 9 Uhr Morgens 
bis 5 Uhr Nachmittags aus. An solchen gesehlichen Fesltagen, welche nicht 
auf einen Sonntag treffen, werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, 
daß in der Zeit von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des 
Vormittags, als auch des Nachmittage zwei Stunden ausfallen, in der 
Zwischenfrist aber mindestens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit 
dem Publicum ununterbrochen stattfindet. Die ausfallenden Stunden werden 
für jede Post-Anstalt durch die vorgesetzte Ober-Post-Direction beziehungsweise 
durch die mit deren Functionen beauftragte Postbehörde besonders bestimmt. 
Die getroffene Festsebung muß zur Kennkniß des Publicums gebracht werden. 
IV Die Ober. Post-Directionen bezihungeweis die mit deren Functionen 
beauftragten Postbehörden sind ermächtig 
1) bei einzelnen vose##nsatlnn 1%„ vorstehend unter 1, 2 und 3 
genannien Dienststunden eine größere Ausdehnung zu geben. wobei 
aber von den Bestimmungen wegen Beschränkung der Dienststunden 
an Sonn= und geseylichen Festtagen nicht abgewichen werden darf; 
2) in Ansehung solcher Post.Expeditionen, welche durch einen allein 
stehenden Beamten verwaltet werden, die Dienststunden in so weit 
zu beschränken, als es zur Erleichterung des alleinstehenden Beamten 
nothwendig und in Bezichung auf den Postenlauf ohne Gefährdung 
der Interessen des Publicums zulässig ist; 
3) in Bällen eines vorübergehenden außerordemtlichen Verkehrs-Bedürfnisseo 
Abweichungen von den obigen Festsetzungen wegen Beschränkung der 
Dienststunden an Sonn= und gesetzlichen Festtagen zeitweise nach- 
zulassen. 
V. IZn so fern bei einer Post-Anstalt eine Einrichtung besteht, welche von 
den vorstehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es au den Sonn= und 
besebüschen Festtagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Bestim- 
mungen abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten. 
VI Ausdehnungen und Veschrinkungen der Dienststunden müssen zur 
Kenntniß des Publikums gebracht w 
b) Sckußzen. VII. Die Schuußzeit tritt ein: 
1) für Briefe, Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem 
Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist: 
eine halbe Stunde vor dem plaumäßigen Abgange der Posl, 
4.
        <pb n="36" />
        24 
und bei Posten, welche den Ort passiren. 
eine halbe Stunde vordem 
Bei Bahnhofs-Post- Expeditionen iriit * die greral. 
Gegenstäude die Schlußzeit erst sünf Minulen vor dem plau- 
mäßigen Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können 
diese Gegenstände, wenn sie sonst dazu geeignet sind, bis 
unmittelbar vor dem Abgange des Zuges in die an den 
Eisenbahn-Postwagen angebrachten Brieffasten gelegt werden; 
2) für recommandirte Sendungen und für Post-Auweisungen: 
eine Stunde vor dem plamnäßigen Agange der Pest, 
und bei Posten, welche den Ort passire 
eine Stunde vor dem plammäßigen Weilergange der Post; 
3) für Packete mit oder ohne Werths-Declaration, für Briefe mit 
deelarirtem Werihe und für Briefe mit Postvorschüssen: 
zwei Stunden vor dem biemmeähien Abgange der Post, 
und bei Pesten, welche den Ort passirer 
zwei Stunden vor dem planmäsihen Weitergange der Post. 
VIII. Bei Post- Tr auf Eisenbahnen werden diese Shlahgeiten 
um so viel verlängert, als erferderlich ist, um die Gegenstände von der Post 
Anstalt nach dem Bahnhof zu transportiren, und auf dem Bahnhofe setest 
überzuladen. 
IX Die Ober-Post.Directionen beziehungsweise die mit deren Funclionen 
beauftragten Postbehörden sind verpflichtet, wo die Umslände es gestatten, ins- 
besondere bei den Bahnhofs-Post. Expeditionen, die Schluszzeiten so viel als thunlich 
abzukürzen. Zu jeder W*3 der Schlußzeiten ist die Genehmigung der 
obersten Postbehörde erforderli 
Dergleichen her, müssen zur Kennmiß des Publikums gebracht 
  
werden. 
XI Bei Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, 
bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, in so fern nicht, nach Maß- 
gabe des agauger der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen 
früher eintrit 
XII Die an den Dienst-Localen der Post-Anstalten befindlichen Brief- 
fasten mũssen 4 Eintritt der Schluszeit jeder Post und zu den außerhalb der 
gewöhnlichen Dienstiiunden abgehenden Pesten auch noch vor deren Abgang 
heleert werden. Bei Sendungen, welche in Brieskasten sern vom Postdienst= 
Local gelegt werden, isl auf Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post 
nur in so weil zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der 
Leerung der Kasten ver Schluß der betreffenden Posten zum Postdienst-Loral 
elangen. Zu welchen Zeiten die Briefkasten regelmäßig geleert werden, isi 
zur Kenntniß des Publikums zu bringen.
        <pb n="37" />
        25 
8. 24. 
1 Briese u. s. w., auf deren Abrsss der Frankirungs-Vermerk (srei, 
#un. franco, fr. ꝛc.) wuahstichn, radirt oder abgeändert ist, find bei der Annahme 
Eiene mrichtmelin Wenn derartig beschaffene riefe, oder Briese mit dem Frau- 
lirle ne kirungs-Vermerke, für welche das Porto durch Freimarken oder Franco-Converts 
acr #t nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten vergefunden werden, so wird die Un- 
Urungezwone gültigkeit des Frankirungs-Vermerko amtlich altestirt, und die Briefe werden 
resch als unfrankirt behandelt. 
Wenn Briefe nach Ländern, wohin Frankirungezwang besteht, 
von den Absendern unfrankirt oder ungenügend frontin in die Briefkasten 
gelegt worden sind, so werden diese Briefe nicht abgesandt, sondern am Auf- 
betsonze zurückbehalten und an zu ermitteluden Uoschder Behufs der Frankirung 
zurückgegeben. 
5. 25. 
Wrst 1 In allen denjenigen Jällen, in welchen nach den vorangegangenen 
Bestimmungen die geschehene Einlieferung durch einen von der Post-Anstalt zu 
ertheilenden Einlieferungsschein zu bescheinigen ist, darf sich der Einlieferer nicht 
entfernen, ohne den Einleserungsschein in Empfang genommen zu haben, widri- 
genfalls und in so sern die geschehene Einlieferung nicht aus den Büchern oder 
RKarten ersichtlich ist, vesell- für nicht geschehen erachtet werden muß. 
8. 26. 
ser. 1 Wie die Postsendungen zu spediren sind, und durch welche Post-An- 
talt die Ablieferung derselben an die Adressaten zu erfolgen hat, wird von der 
] buiiti. Postbehörde bestimmt. 
S. 27. 
1 Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor 
Er, deren Insteliing an den Adressaten zurückgenommen werden. 
o Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Be- 
pinmilngee! ausnahmsweise auch, in so fern dadurch keine Störung des 
Expeditions-Dienstes herbeigeführt wird, an einem unterwegs gelegenen Um- 
speditions-Orte. 
III Zur Zurückforderung und Zurücknahme wird derjenige für legitimirt 
erachtet, der den CEinlieferungsschein, ze aber ein solcher nicht ertheilt ist, 
das Petschaft, mit welchem der Brief oder das Packet versiegelt worden ist, 
und ein von derselben Hand, von *!½5 die Original-Adresse der Sendung 
geschrichen ist, geschriebenes Duplicat der Adresse vorzeigt. 
Die Zurückgabe erfolgt im ersteren Falle gegen Zurückgabe des Ein- 
besershsscse wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, gegen Auslieserung eines 
von dem Siegel zu nehmenden Abdruckes und des Duplicats der Adresse.
        <pb n="38" />
        26 
V Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe 
zurückfordert, den Gegenstand bei der Post-Anstalt des Abgangoorts schriftlich 
44 benan zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der reclamirte zu erkennen 
t. e gedachte Poft-Anstalt fertigt das Reclamations · Schreiben aus, welchem 
die betreffenden Post-AnstaltenZolgcznlctitcalmb 
VI Soll die Zurückforderung auf telegraphischm Wege geschehen, so darf 
eine desfallsige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, 
wenn nicht die Post-Anstalt des Aufgabeorts amtlich bescheinigt hat, daß der 
Absender sich als zur Zurückforderung berechtigt bei derselben legitimirt habe; 
daß dies geschehen, muß in der Depesche bemerkt sein. 
|1 Ist die Sendung noch nicht abgegangen, jo wird von der Post- 
Anstalt das baar erlegte Franco, nicht aber das durch Marken entrichtete Franco 
zurückgegeben. Ist die Sendung durch Marken frankirt, so bleibt dem Absender 
überlassen, sich wegen Erstattung deo betreffenden Betrages an die Ober-Post- 
Direction des Bezirks beziehungoweise an die mit deren Functionen beauftragte 
Postbehörde zu wenden. 
VIII Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto 
u. s. w. wie für eine gewöhnliche Retour. Sendung zu entrichten, und zwar bei 
Packeten und bei Sendungen mit declarirtem Werthe, so wie bei Briefen mit 
Postvorschüssen bis zu und von dem Orte, von wo der Gegenstand zurück- 
gesandt wird. 
S. 28. 
Ausbön! Auf Verlangen eines gehörig legitimirten Adressaten kaun, so fern im 
und, einzelnen Falle keine dem Beamten bekannten Bedenken entgegenstehen, die Aus- 
den Adressaten händigung einer Sendung an den Ersteren auch an einem Umspeditions-Orte 
#% sspe staufinden, wenn dadurch keine Störung des Expedilions-Dienstes herbei- 
geführt wird. 
II Ist die Sendung bei der Aufgabe frankirt, oder das Porto in einer 
Postkarte bereils berechnet, so hat es hierbei zu bewenden; im entgegengesebten 
Falle wird das Porto nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung 
berechnet. 
5. 29. 
bersteln Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich 
*+ rne . wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Post- 
mu der Sen. siegels und Hinzufügung der Namensunterschrift des betreffenden Postbeamten 
s- wieder hergestellt. 
II Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweitigen Ver- 
schlusses einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die 
Herausnahme des Gegenstandes der Sendung moglich geworden, jo wird vor
        <pb n="39" />
        92 
Verb 
Leit. rer i 
urtd 
in An 
27 
Herstellung des Verschlussee erst festgestellt, ob der declarirte Betrag der Sendung 
noch vorhanden ist. 
II! Bei Post- Anstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich 
im Dienste amwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses uud beziehungs- 
weise zur Feststellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamte als Zeuge hinzu- 
herufen. Ist ein zweiter Beamte nicht im Dienst jedoch ein Postunterbeamte 
augeh so wird dieser als Zeuge hinzugezog 
Hat nach den vorstehenden eenge ein anderweiter Verschluß 
der Snn durch Postbeamte staltgesunden, so ist — wenn es sich um Briese 
mit declarirtem Werthe oder um Packete mit oder ohne Werths-Declaration 
handelt — bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsorte der Abressat davon 
in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in Gegen- 
wart eines Postbeamten im Post. Bürcau innerhalb der zu bestimmenden Frist 
sich einzufinden. Leistet der Arrsa diesem Ersuchen keine Folge, oder ver- 
zichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren 
Bestellung und Aushändigung nach Moste der folgenden Vorschriften zu 
verfahren. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Adressat bei Eröffnung 
der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, 
durch welche der Befund festgestellt wird. 
Die Postbeamten müssen jeder sich über den Zweck der Eröffnung hinaus- 
gehenden Einsicht der Sendung enthalten, auch muß über die geschehene Eröffnung eine 
Verhandlung ausgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, 
der Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind. 
VI Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (§5 14 und 15) 
zum Zwecke der Controlle zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch 
ohne weiteres Verfahren befugt. 
5. 30. 
1 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes, 
die angekommenen Gegenstände dem Adressaten ins Haus senden (bestellen) zu 
lassen, erstreckt sich: 
1) auf gewöhnliche und recommandirte Briefe, 
2) auf gewöhnliche und recommandirte Blenzen oder Waarenproben, 
3) auf Post-Anweisungen, 
4) auf Vegleitbriese zu Packeten ohne Werths-Declaration, 
5) auf Formulare zu den Ablieferungsscheinen über Briese und gackete, 
deren Werth declarirt i 
II So weit die Poswerwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen 
Briefe mit declarirtem Wertbe, Packete mit declarirtem Werthe nel sebft ihren 
Beßleitbriesen und ferner die baar eingczahlten Beträge auf Grund des Ab- 
lieferungsscheins (der Post-Anweisung), Packete ohne declarirten Werth dagegen 
auf Grund des behändigten Begleitbriefes von der Post abgeholt werden.
        <pb n="40" />
        L 
Ill An denjenigen Orlen, wo besondere Einrichiungen zur Annahme und 
Bestellung solcher Briefe u. s. w., welche für den Ort selbst beslimmt sind 
(Stabtbriefe), bestehen, werden für den Stadtpost-Verkehr (Orts-Bestellbezirk) 
angenommen: 
gewöhnliche Briefe, Drucksachen, Waarcuproben, recommandirte 
Sendungen, Post-Amveisungen bis zum Betrage von 50 Thalern 
oder 87½ Gulden und Briefe mit derianirte Werthe bis zum 
Betrage von 50 Thalern oder 87½ Guld 
Auch an Orlen, wo eine besondere eingese eimicten nicht besteht, 
müssen die Post-Anstalten gewöhnliche Briese, Drucksachen, Waarenproben, so 
wie recommandirte Sendungen zur Distribution im Orts-Bestellbezirke annehmen. 
V An Einwohner im Land-Bestellbezirke der Aufgabe-Post-Anstalt werden 
angenommen: 
n) wenn der Adressat erklärt hat, die für ihn bestimmten Sendungen 
abholen zu lassen: gewöhnliche Frief, Drucksachen und Waarenproben, 
sowie recommandirle Sendunge 
b) wenn der Adressat die -ohllenn der Sendungen nicht erklärt hat: 
gewöhnliche Briefe, Drucksachen und Waarenproben, sowie recomman- 
dirte Sendungen, ferner Packele ohne Werths-Deelaration bis zum 
Gewichte von 5 Pfund und Sendungen mit declarirlem Werthe bis 
zum Betrage von 5. Thalern oder 87½ Gulden und bis zum 
Gewichte von 5 Pfun 
Wegen dr Post- enweisingn siche 5 I7 und wegen der Poslvorschũsse 
sihe § 1 
VI die in den vorstehenden Abs. I. bis V. angegebenen Bestimmungen 
sind in Betreff des Umfangs der Verbindlichkeit der Postoenvaltung in An- 
sehung der Bestellung, beziehungsweise hinsichtlich der Besorgung von Gegen- 
ständen nach dem Orts= oder Land-Bestellbezirke der Aufgabe-Post-Anstalt, als 
Norm anzusehen. Bei denjenigen Post-Anstalten, bei welchen hiervon abwei- 
chende Vorschriften beslehen, können dieselben vorerst noch beibehalten werden. 
VII. Wo von einer Commune Anordnungen getroffen sind, nach welchen 
von Conducteuren und Postillonen gewöhnliche Briefe, Drucksachen und Waaren- 
proben, ferner auch Zeitungen unterwegs abgegeben werden, kann es dabei 
bie auf Weiteres sein Bewenden behalten. 
8. 31. 
el Be- I Die Postbehörde beslimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die 
“ * Orta. Briesträger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und an welchen 
Tagen die Land-Briesträger Uestellungen, ich Orten, an welchen sich die Post- 
Anstalten nicht befinden, zu bewirken haben 
Zeh
        <pb n="41" />
        29 
II Die nach dem Verlangen der Absender „durch Expressen“ zu bestellen- 
den Gegenstände (§ 20.) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit 
eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, so fern nicht vom Absender oder 
Adressaten ein Anderes auodrücklich bestimmt ist. 
Sendungen mit dem Vermerk auf der Adresse: „poste restante“ 
werden bei der Post= Anstalt des Bestimmungsorto einstweilen aufbewahrt und 
dem Adressaten behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und 
auf Erfordern legitimirt. 
5. 32. 
Die Bestellung Seitens der Norddeutschen Post-Anstalten erfolgt an 
9 den Adressaten selbst oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten. Der Adressat, 
welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Gegen- 
* bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in 
dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevoll- 
mächtigte befugt sein soll. Die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht 
muß, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, wenigstens von 
dem Gemeinde= oder Bezirks= Vorsteher oder von einem andern Beamten, welcher 
zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, 
beglaubigt sein, und es muß die Vollmacht bei der Post-Anstalt, welche die 
Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden. 
I!1 Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur 
nahcen Bezeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adrefse genannt, 
z. B. an N. N. bei N. N., so ist dieser zweite AMdèressat auch ohne ausdrück- 
hor- Ernächigung al# Bevollmächtigter des Mressaten zur Empfangnahme von 
gewöhnlichen Briefen, Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gast- 
g als Wohnung des Adressaten auf der Adresse angegeben, so kann die 
estellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch in dem Falle erfolgen, 
wenn der Adressat noch nicht eingetroffen ist. Wegen der ezchunagen „zu 
Händen des“ und „abzugeben an" siehe am Schlusse des Abs. VI. 
III Wird der Mrressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen 
legitimirter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird 
dem Uressttäger r oder Voten der Zutritt zu ihn nicht gestattet, so erfolgt die 
Bestellung 
der gewöhnlichen Briefe, Drucksachen und Waarenproben 
an einen Haus- oder Comtoir-Beamten, ein erwachsenes FJamilienglied oder 
sonstigen Angehörigen oder an einen Dienstboten des Adressaten beziehungsweise 
des Bevollmächtigten desselben, oder an den Portier des Hauses. Wird 
Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung heschehen kann, so erfolgt 
dieselbe an den Hauswirkh oder an den Miether einer Wohnung im Hause. 
5
        <pb n="42" />
        30 
IV Die Bestellung der Begleitbriese zu Packeten ohne Werths-Deelaration 
(5 30 Abs. I.) beziehungeweise der Packete selbst, erfolgt, wenn der Adressat 
oder deissen legitimirter Bevollmächtigter nicht ngetrosfen wird, an einen eie 
oder Comtoir-Beamten, ein erwachsenes Familienglied oder einen sonstigen An- 
gehörigen des Adressaten beziebungsweise des Bevollmächtigten desselben. Unter- 
hält der Adressat oder VBeollmächtigte keinen eigenen Hausstand, so darf in 
seiner Abwesenheit die Aushändigung auch an den Wohnungsgeber oder ein 
erwachsenes Familienglied desselben stattfinden. 
Die Bestellung der Begleitbriefe zu Packeten ohne declarirten Werth 
beziehungsweise der Packete selbst an Militär-Personen oder an Zöglinge von 
Erziehungs-Anstalten, Pensionaten 2c. erfolgt auf Grund der mit den Militär- 
Behörden und den Vorstehern der Erziehungs-Anstalten getroffenen besonderen 
Abkommen an die von den Militär= Behörden resp. den Anstalts-Vorstehern 
brausiragten Personen 
Die Beenbigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um 
die aesenche von 
1) recommandirten sch (5 16.), 
2) Post-Anweisungen (§ 17 
3) Depeschen-Anweisungen 13 
4) Formularen zu hinhetr i8ecndidn (5 30 Abfs. 
handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände steto an den Ennn oder dessen 
legitimirten Bevollmächtigten selbst belteut werden. Lautet die Adresse: „An 
A. zu Händen des B.“ oder: „An A. abzugeben an B.“, so muß die Ve- 
flellung jedeemal au den zuleht genannten Adressaten (B.) stattfinden. 
Die Bestellung recommandirter Sendungen darf nur gegen Empfangs- 
bekenntnis gescheben, und hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter zu 
diesem Behuse das ihm von dem Briesträger oder Boten vorzulegende Formular 
zu unterschreiben. 
VIII In Betreff der Behäudigung von Expreß- Sendungen, einschließlich 
der Expresz-Briefe, gelten dieselben Bestimmungen, welche bengiih der im 
gewoͤhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Sendungen maßgebend sind. 
IX Die in dem gegenwärtigen § 32 angegebenen Bestimmungen sind 
als Norm anzusehen. Bei denjenigen Post-Anstalten, bei welchen hiervon ab- 
weichende Vorschriften bestehen, können dieselben vorerst noch beibehalten werden. 
S. 33. 
Berech oa Wenn Jemand die in § 30 Abs. I bezeichneten Gegenstände nicht auf 
dessedressaten die im 5 32 bestimmte Weise sich zusenden lassen, sondern von der Post-Auftalt 
Wo#bol 
* Beiosew selbst. abholen oder abholen lassen will, so kommen die Bestimmungen im § 55 
u. L. v. des Gesehes über dat Postwesen des Norddeutschen Bunde# vom 2. November 
1867 zur Anwendung. Dieselben lauten:
        <pb n="43" />
        r** 
digun 
L 
31 
Die Postverwaltung ist für die richtige Beslellung nicht verantwortlich, 
wenn der Adressat erklärt hat, die an ihn eingehenden Pestsendungen 
selbst abzuholen oder abholen zu lassen. Auch liegt in diesem Falle 
der Post-Anstalt eine Prüfung der Legitimation Letienigen. welcher 
sich zur Abholung meldet, nicht ob, so fern nicht auf den Antrag 
des Adressaten zwischen diesem und der Post.2 ann ein desfallsiges 
besonderes Abkommen getroffen worden ist. 
Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder 
abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schristlichen Er- 
klärung aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegen- 
stände genau bezeichnet sein jse bei der Post- Anstalt niederlegen. Die 
schristliche Ertlärung 8 auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht 
im Fall des § 32 Alf. l. e Auohändigung erfelgt alsdann innerhalb der 
für den Gethblererich mit dem Publikum feltgesetzten Dienststunden (6 23). 
II Die mit den Pesten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Drucksachen 
und Waarenproben müssen für die abholenden Correspondenten eine halbe 
Stunde nach der Ankunft zur Ansgabe gestellt werden. Eine Verlängerung 
dieser 5m ist nur mit Genehmigung der obersten Jtleherte zulässig. 
Bei recommandirten Sendungen, so wie bei Briefen und Packeten 
mit u Werthe wird zunächst nur das zormaner zum Ablieferungs. 
scheine, bei Packeten, deren Werth nicht declarirt ist, der Begleitbrief an den 
Abholer verabfolgt. Bei Post. Anweisungen wird zunächst nur die Post-Anwei- 
sung ohnc den Betrag dem Abholer ausgehändigt. 
Die Bestellung erfolgt jerech, der abgegebenen Erklärung des 
Adressaten ungeachtet, auf dem reglementarischen Wege: 
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der 
Adresse, z. B. durch den Vermerk 
„durch -Expressen zu beslellen rc., 
ausdrücklich ausgesprochen hat (§ 20.); 
2) wenn es auf die Bestellung von Verfügungen . mit Behän- 
üigungoschei (Insinnations= Document) ankomm 
enn der Adressat nicht am Tage nach der Mnliaft, oder, wenn 
6t außerhalb des Orts-Bestellbezirks der Post. Anstalt wohnt, nicht 
cdt der nächsten drei Tage den zu bestellenden Gegenstand 
abhole sit; 
4) wenn es sich um recommandirte Sendungen an Adressaten im 
Orts= oder im LandBestellbezirke der Aufgabe-Post--Anstalt 
handelt. 
§S. 34. 
1 Die Aushändigung der Packete ohne Werths-Declaration, so weit die- 
selben dem Adressaten nicht in die Wohnung bestellt werden, ersolat wãhrend
        <pb n="44" />
        32 
bee meldet und den zu dem Packete gehörigen Begleitbrief vorzeigt. Der Begleit- 
briele und (# brief wird zum Zeichen der erfolgten Anshändigung des Packets mit dem dazu 
u bestimmten Stempel der Post-Anstalt bedruckt. 
nack ersolgter der Dienststunden in der Post-Anstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung 
B 
ds II Recommandirte Sendungen, Briese und Packete, deren Werth declarirt 
gzahlun Wis, "r# wie die zu den Packeten mit declarirtem Werthe gehörigen Begleitkriefe, 
uo ferner bei Post-Anweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, in so fern 
die Abhelung von der Post erfolgt (§ 33.), an denjenigen ausgehändigt, welcher 
der Posl-Anstalt das über die Sendung sprechende unlersiegelte und mit dem 
Namen des Adressaten unterschriebene Formular zum Ablieferungsscheine bezie- 
hungsweise die unterschriebene Post-Anweisung überbringt und aushändigt. 
III Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa 
hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungscheine 2c., so wie eine weitere 
Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher diesen Schein oder den Begleit- 
brief überbringt, liegt der Post-Anstalt, nach § 56 des Gesebes über das 
Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867, nicht ob. Es 
ist vielmehr eines Jeden Sache, dafür zu sorgen, daß die vorschriftsmäßig 
bestellten Formulare zu den Ablieferungsscheinen r. und die Vegleitbriefe nicht 
von Unbefugten zur Abholung der Sendungen gemißbraucht werden können. 
IV Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packelen ohne Werths- 
Declaration und von Sendungen mit declarirtem Werthe übernommen hat, 
kommen die obigen Bestimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt als- 
daun die Anshändigung der Packete ohne Werths-Declaration nach Maßgabe 
der Vorschristen im § 32 Abs. IV, wogegen die Bestellung der Sendungen 
mit declarirtem Werthe an den Mdressaten selbst oder an dessen legitimirten 
Vevollmächtiglen und, so weit Ablieferungsscheine Anwendung finden, gegen 
Quiktung desselben staltfindet. 
8. 35. 
üechemung Hat der Adressat seinen Aufenthalts-- oder Wohnort verändert, und ist 
— *#r neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche 
Briese, Drucksachen und Waarenproben, ferner recommandirte Sendungen und 
Post-Anweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung aus- 
drücklich getroffen hat. 
Bei Packeten mit oder ohne Werths-Declaration, bei Briefen mit 
declarirtem Werthe, so wie bei Briefen mit ofworshüan, erfolgt die Nach- 
sendung nur auf ausdrückliches Verlangen des Absenders, oder, bei vorhandener 
Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des U#resaten. Der Adressat ist 
ist solchem Falle von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in 
Kenntniß zu seben.
        <pb n="45" />
        8. 36. 
HBehandlung 1 Postsendungen find für unbestellbar zu erachten: 
uuuene 1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln, und die 
tne Nachsendung nach vorstehendem F. 35 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
mungsorte. 2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn die Sendung mit dem Vermerke= „poste restante“ versehen ist, 
und nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, 
von der Post abgeholt wird; 
4) wenn es sich um eine Sendung mit Poslvorschuß haudelt, auch wenn 
sie mit „poste restante“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht inner. 
h Tage en nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst 
worden i 
5) wenn bei 7 Auweisungen inuerhalb 14 Tage nach ihrer Bestellung 
oder Abholung der Geldbetrag nicht in Empfaug genommen worden ist; 
6) wenn die Sendung Leose oder Offerten zu einem Glücksspiele enthält. 
an welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landesgesetzen sich 
nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach ge- 
schehener Eröffnung durch den Adressaten an die Post zurückgegeben 
wird. 
II Bevor in dem Falle a#ll 1 eine mit einem Begleitbriefse versehene Sen- 
dung mit oder ohne Werths-Declaration deshalb als unbestellbar angesehen 
wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen im Orte sich be- 
finden, und der wirkliche Adressat nicht sicher zu unterscheiden ist, muß der Be- 
oleitbrief nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn 
derselbe an der äußeren Beschaffenheit des Begleitbriefes erkannt oder sonst auf 
Veeignete Weise ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten 
zu veranlassen. Die Uebersendung des Begleitbriefes geschieht zwischen den 
Post- Miftalten unter Convert und portofrei. 
Alle anderen Dosisendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar 
attul worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur 
Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, so fern nach dem 
Ermessen der Post. Anstall des Bestimmungsorks Grund zu der Vesorgniß vor- 
handen ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der 
Rücssendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung 
des Absenders erfolgen. 
IV. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder 
eintretenden Falls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Be- 
gleitbriefe zu vermerken. 
V Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen viel- 
mehr noch mit dem vom Aufgeber aufgedrückten Siegel v chlofsen sein. Eine 
Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer Person
        <pb n="46" />
        34 
#lichiantenden Namens irrthümlich groffiet wurden, und bezüglich der im 
.unler 6 bcezeichneten Briese. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen 
durch Personen gleichlautenden Namens ist übrigeno, so fern dies möglich ist, 
eine von lebteren selbst unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes 
irherzuscreibewe bezügliche Bemerkung beizubringen. 
Die Eröffnung deo Begleitbriefes zu einem Packete Seitens des 
i beziehungsweise seines Bevollmächtigten ist der Annahme der Sen- 
dung überhaupt gleich zu achten. 
S. 37. 
Beb ! Die nach Maßgabe des F. 36 unbestellbaren und deshalb nach dem 
isrn- ngancherr zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. 
irne n 4 II Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sen- 
dung an den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aus- 
händigung einer Sendung an den Adressaten gegebenen Vorschristen verfahren. 
Der über eine Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei 
der Wiederaushändigung der Sendung zurückgegeben werden. 
III Kann die Post-Anstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermit- 
teln, so wird der Brief an die vorgesetzte Ober-Posl-Direction beziehungsweise 
an die mit deren Functionen beauftragte Postbehörde eingrsandt, welche densel- 
ben mittelst Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den 
Absender zu ermilteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Be- 
obachtung strenger Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen 
Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen jekoch jeder weiteren 
Durchsicht sich enthalten. Der Brief wird hiernächst mit einem Dienstsiegel, 
welches die Juschrift trägt: „Amtlich eröffnet durch die Ober-Post-Direction 
in N.“, wieder verschlossen. 
IV Wird der Absender ermiltelt, verweigert derselbe aber die Annahme, 
oder läßt innerhalh 14 Tage nach Behändigung des Begleitbriefes oder des 
Formulars zum #Absiefrungescheiue oder der Post. Amweisung die Sendung be- 
ziehungsweise den Geldbetrag nicht abholen, so können zum Verkauf geeignete 
Gegenstände öffentlich verkauft werden. Courshabende Papiere sind durch einen 
vereideten Makler zu verkaufen. Der Erlös und die etwa vorgefundenen baaren 
Gelder werden nach Abzug des Portos und der sonstigen Gebühren und Kosten 
der Post-Armen= oder Post-Unterstühungs-Kasse überwiesen. 
V Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände 
können nach Ablauf der Frist vernichlet werden 
VI Ist der Absender auch auf die eben vorgeschriebene Weise nicht zu 
ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten 
werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Ein-
        <pb n="47" />
        35 
angs derselben bei der Ober-Post-Direction beziehungsweise bei der mit deren 
Hunettonen beauftragten Postbehörde gerechnet, vernichtet; dagegen wird 
) bei recommandirten Sendungen, ferner bei Mriefen, deren Werth 
declarirt ist, oder in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von 
Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser drclanh worden ist, so 
wie bei Post-Anweisungen: 
2) bei Packeten mit und ohne Wertho-Declaration 
der Absender öffentlich aufgefordert, sich innerhalb vier Wochen zu melden und 
die unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende 
öffentliche Aufforderung, woelche eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter 
Angabe des Abgangs= und Bestimmungsorts, der Person des Adressaten und des 
Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang in der Post-An- 
stalt des Abgangsorks und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes 
amtliches Blatt bekannt gemacht. 
VII Znzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders, und 
nur Sachen, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkanft werden. 
VIII Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so wird mit dem 
Verkaufe der Sachen und mit Ueberweisung der Geldbeträge an die Post-Armen- 
oder Post-Unterstühungs-Kasse nach obiger Bestimmung verfahren. 
IX Meldet sich der Absender oder der Adressat später, so zahlt ihm die 
Post-Armen= oder Pest-Unterstützungs-Kasse die ihr zugeflossenen Summen, je- 
doch ohne Zinsen, zurück. 
X Siua unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post 
gegeben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Ver- 
fahren der sremden Post-Austalt überlassen. 
5. 38. 
vesügengen. 1 In Betreff der Bestellung von außergerichtlichen Verfügungen 
digungsschein, oder Schreiben mit Behändigungeschein (Insinuations-Document) gelten folgende 
Vestimmungen: 
1) Die Insinnationen sollen in der Behausung derjenigen, an welche 
ie zu bewirken sind, und bei Handeloleuten in ihren Läden und 
Schreibstuben geschehen. 
2) Die Insinuation muß an den, auf dem Schreiben benannten Adres- 
saten erfolgen. Wird der bezeichnete Adressat nicht persönlich ange- 
troffen, so ist die Verfügung 
a) einem seiner erwachsenen Angehörigen, 
) in deren Ermangelung einem seiner Dienstboten, 
c) wenn es an dergleichen Personen sehlt und die Verfügung an 
einen Haus= oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Ver-
        <pb n="48" />
        walter oder Administrator, oder dem Pächter des Landgutes 
des Adressaten, endlich 
) in Ermangelung aller dieser Personen 
Hau"wirth 
zu insinniren. 
Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether 
oder an Fremde geschehen. 
Den Personen, an welche statt des Adressaten insinuirt wird, 
ist zu empfehlen, die Verfügung dem Adressaten ungesäumt zu- 
zustellen. 
3) Der Orts-Briefträger oder Land-Briefträger muß den Behändigungs- 
schein dem Adressaten vorlegen und von ihm durch seine Namens- 
unterschrift den Empfang der Verfügung 2rc. anerkennen lassen. 
4) Verweigert der oildreisg, oder in dessen Abwesenheit eine der unter 
Nr. 2 zu a bis d bezeichneten Personen die Bescheinigung des 
Empfanges, so ist dies von dem Orts-Briesträger oder Land-Brief- 
träger auf dem Behändigungsscheine unter spezieller Angabe des 
Grundes zu vermerken. 
5) Wird die Annahme der Verfügung rc. aus dem Grunde verweigert, 
weil der Adressat die etwa zum Ansatz gekommenen Beträge an 
Porto, Insinnations-Gebühr oder Landbrief-Bestellgeld nicht zahlen 
will, so hindert dieser Umstand allein die Aushändigung an den 
Adressaten nicht. Wird die Annahme dagegen aus einem andern 
Grunde verweigert, oder tritt der Fall ein, daß Niemand von den 
unter Nr. 2 zu u bis d bezeichneten Personen angetroffen wird, so 
ist die Verfügung an die Stuben= oder Hausthür des Adressaten 
zu befestigen. Der Orts-Briefträger oder Land= Briefträger muß 
sich jedoch zuvor pflichtmäßig davon überzeugen, daß die Wohnung, 
an deren Thür die Befestigung erfolgen soll, dem eresiaen wirk. 
lich (als Miether, Nutznießer oder Eigenthümer 2c.) gehört. 
In Bezug auf die Nachsendung werden die außergerichtlichen Ver- 
fügurkin .# mit Behändigungsschein wie gewöhnliche Briefe behandelt. 
III 
Vei denjenigen Post-Anstallen, bei welchen über die Bestellung außer- 
gerichtlicher Verfügungen 2c. mit Behändigungsschein hiervon abweichende Vor- 
schriften bestehen, sind dieselben vorerst noch beizubehalten. 
In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Verfügungen oder 
IV 
Schreiben mit Behändigungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden 
besonderen Bestimmungen.
        <pb n="49" />
        37 
S. 30. 
— 1 I Für alle durch die Post zu versendenden Gegenstände, deuen nicht die Porto- 
uns Ne rn freiheit ausdrücklich zugestanden ist, müssen das Porto und die sonstigen Ge- 
s#en erat bühren nach Maßgabe des Tarifs entrichtet werden. 
In so fern das Gegentbeil nicht auödrücklich bestimmt ist, können so- 
wohl Briefe als Gelder und Packete nach der Wahl des Absenders frankir! 
oder unfrankirt zur Fost eingeliefert werden. 
III Ist das Franco am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet 
worden, so wird der sehlende Betrag als Porto zugeschlagen und vom Mressaten 
erhoben. Lebhterer kann in solchem Falle, und wenn die Sendung im Nord- 
deutschen Postgebiete zur Post ggelrn war, die Ausfolgung derselben ohne 
Portozahlung verlangen, in so fern er den Absender namhaft macht und das 
Convert oder die Begleit-Adresse oder eine Abschrift davon zurückzunehmen ge- 
stattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. 
IV Ist eine Briefpost- Sendung vom Absender durch Marken oder ge- 
stempelte Couverts (siehe Abs. VI) ungenügend frankirt, so wird der fehlende 
Betrag beziehungeweise auch das Zuschlag-Porto ebenfalls dem Adressaten als 
Porto angesetzt. Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt in diesem 
Falle für eine Verweigerung der Annahme des Briefes : 
V Bei frankirlen Sendungen kann auch das gewöhniche Landbrief-Be- 
stellgeld vorausbezahlt werden, jedoch nur mit der Maßgabe, daß dessen Er- 
stattung nicht verlangt werden * wenn die Sendung nicht bestellt, sondern 
vom Adressaten abgeholt worden i 
VI Freimarken und asbrun, Brief-Converts können zum Frankiren in 
demselben Umfange, wie gemünztes Geld und Papiergeld benutzt werden. 
VII Sendungen, welche bei einer Norddeutschen Vost-Anstalt mit Marken 
oder gestempelten Converts einer fremden Poslvenvaltung frankirt aufgeliefert 
werden, sind als r—e zu behandeln und die Marken oder Converts als 
ungültig zu bcezeichnen 
VIII. Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten ver- 
weigert, oder kann der Adressat nicht ermittelt werden, so ist der Absender, 
selbst wenn er den Gegenstand der Sendung nicht zurückuchmen will, verbun- 
den, das tarifmäß ige Porto und die Gebühren zu zahlen. 
Für Sendungen, welche erweislich im Norddcun Postgebiete auf 
der Post verloren gegangen sind, wird kein Norddeutsches Porto gchahlt und 
das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren u 
nahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Adressaten verweigert wird, 
so sern die Beschädigung von der Postverwaltung des Norddeutschen Ve#es 
zu vertteln isl. 
Hat der Abressat die Sendung einmal angenommen, so ist er, so fern 
in #nseldal nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung bes Portos 
6
        <pb n="50" />
        38 
und der Gebühren verpflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der 
Sendung nicht befreien. Die Staats-Behörden sind jedoch befugt, auch nach 
erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen die Brief. Con- 
verts zu dem Zwecke an die Posi= Anstalt zurückzugeben, das Porto von dem 
Absender nachträglich einzuziehen. Für eine solche Einziehung von Porto wer- 
den keinerlei Gebühren in Ansatz gebracht. 
8. 40. 
Tai Beto 1 Die zu dem ersten Abschnitte gehörigen, reglementarisch zu treffenden 
zen. Tarif-Bestimmungen, so weit dieselben in dem gesammten Umfange des Nord- 
deutschen Postbezirks gleichmäßig r—n. finden, sind in der anliegenden 
– Zusammenstellung enthalten. Rücksichtlich der localen Gebühren-Sätze für Be- 
stellung der Stadtbriefe und der Packete, beziehungsweise der Werthsendungen, 
durch Factage-Boten, sowie für die Landbrief-Bestellung bewendet es bis auf 
Weiteres bei den bestehenden Verhältnissen.
        <pb n="51" />
        39 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Estafetten-Beförderung. 
S. 41. 
u I,leten, I In Bezug auf die Beförderung von Sendungen durch Estafette kom- 
*er men innerhalb des Norddentschen Postgebiets folgende Bestimmungen in An- 
wendung: 
a) Annahme. II Briefe und audere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beför- 
derung nur bei solchen Post-Anstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit 
Post-Station sich befinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge zur 
MBeförderung der eingelieferten Sendung zweckmäßig benutzt werden können. 
V. Hegichten III Mit Estafetten werden überhaupt nur Gegenstände bis zum Ge- 
der Depeschen, sammt= Gewichte von 20 Pfund befördert. Briese bis zum Gewichte von 
½ Pfund müssen mit haltbarem Papier couvertirt, schwerere Briefe und Packete 
aber in Wachsleimvand verpackt, auch müssen die Briefe und Packete in einem 
solchen Format zur Post eingeliesert werden, daß sie in der Estafelten-Tasche 
Raum finden. 
IV Die Adresse muß der Vorschrift des S. 2 entsprechen. 
V Eine Werths-Declaration ist bei Estafetten-Sendungen nicht zulässig. 
Ueber die Einlieferung einer Estafetten-Sendung erhält der Absender 
einen Einlieferungsschein. 
Weörde= VII Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Cariols. Eisen- 
ngwelle, hahnzüge werden, in so fern der Absender nicht ausdrücklich die Beförderung 
zu Pferde angeordnet hat, ganz oder theilweise benutzt, wenn berechnet werden 
kaun, daß die Estafetten-Depeschen mit denselben ihren Bestimmungsort eher 
.. oder wenigstens eben so früh erreichen, als bei der Beförderung zu Pferde. 
4 Beslellung VIII. Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen, auch wenn 
eesie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, so feru vom Absender 
oder Adressaten nicht ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist. Sie müssen der- 
jenigen Person behändigt werden, an welche die Adresse lautet. Wird dies 
durch besondere Umstäude verhindert, so kann die Aushändigung an Haus= und 
Comtoir.Beamte oder erwachsene Familienglieder des Adressaten geschehen. Der 
Empfänger muß dem Ueberbringer darüber quitliren und die Stunde des 
Empfanges dabei bescheinigen. 
6 *
        <pb n="52" />
        9 Secln 
F. 
nn "ecch 
rn öer 
telst Car 
u belösr. 
derl werden. 
9 tun ä 
n 
r2• X— 
40 
IX Die Expeditions-Gebühr für eine Estafette beträgt 15 Sgr. 
X Nur die Posl-Anstalt des Absendungsorts, oder wenn die Eftafette 
aus einem fremden Postgeblete kommt, die zuerst berührte Norddeutsche Post- 
Station ist zur Ansetzung der Expeditions-Gebühr berechtigt. 
srrr u#t ein Estafetten-Pferd bssont nach demselben Sagze, 
welcher sr ein Courier-Pferd feststebt (siehe . 56 Abs. I. 
Das etwaige Chausseegeld, so wie die sonstigen Communications- 
Abgaici werden nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten 
Tarifen erhoben. 
Die Rittgebühren werden nach der wirklichen postmäßigen Ent- 
fernung berechnet 
XIV Bei Estafetten nach Orten unter zwei Meilen erfolgt die Berechnung. 
der tarifmäßigen Gebühren nach denselben Grundsähen, ke bezüglich der 
Ertraposten 2c. nach Orten unter zwei Meilen im § 56 Abs. XXXV und 
XXXVII vorgeschrieben sind. 
XV. WMünscht der Absender einer Cstafette, welche nur bis zur nächsten 
Station oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden 
kann, die Rückbeförderung der Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette 
überbracht hat, so ist dieses zulässig, wenn der Postillon den Rückritt innerhalb 
sechs Stunden nach seiner Ankunft und nicht vor Ablauf von so viel Stunden, 
als die Tour Meilen hat, antreten kann. Der Absender der Depesche muß 
seinen Wunsch aber gleich bei Aufgabe derselben der Post-Anstalt anzeigen, 
damit der Postillon danach angewiesen werden kann. Für den Rücktritt wird 
dann nur die Hälfte der reglementsmäßigen Rittgebühren gezahlt. 
XVI Die Erhebung des Chaussegeldes und der senstigen Communications= 
Abgaben geschieht im Falle der Rückbenutzung (Abs. XV) sowohl für die Tour 
als für die Retour. Die Erpeditions-Gebühr ist dagegen nur einmal zu entrichten. 
XVII Für die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung 
werden am Beslimmungsorte 5 Sgr. erhoben 
XVIII Füör estafettenmäßige Veserder von Sendungen auf Eisenbahnen 
werden erhoben: 
8 die Estasekten-Expeditions-Gebühr (Abs. 
5b) das vom Euwfänger zu entrichtende —N für jede Estafetten- 
e mit 5 Sgr; 
außerdem, wenn wegen mangeinder Postbegleitung ein besonderer Begleiter zur 
Sicherung der Sendung mitgegeben werden muß: 
das tarifmäßige Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf 
einem Platze dritter Klasse, und wenn mit dem betreffenden Zuge
        <pb n="53" />
        41 
Personen in der dritten Klasse nicht befördert werden, auf einem 
Matze zweiter Klasse, 
4) das zarifnäßige W“r für die Rückreise des Begleiters auf 
einem Matze dritter Klasse, 
J) die Diäten des Begleiters mit 20 Sgr. für jeden angefangenen Tag, 
welcher zur Hinreise des Belleie und zur Rückreise desselben mit 
dem nächsten Zuge erforder h ist. 
ke XIX Nach den für eine Neeie ke— Sähen ist im Verhältniß für 
len ð Vrrdie überschießenden Viertel- 2c. Meilen die Zahlung zu leisten. Die überschie- 
Fen- benen Bruchpfennige werden bei den einzelnen 2 Jai für volle Pfennige 
gerechnet. Eine weitere Abrundung findet nicht statt. 
b) Berichll- XX Der Absender einer Depesche muß sämmtliche Kosten, mit Ansnahme 
— des Bestellgeldeb, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von der ab- 
sendenden Post-Anstalt nicht genau angegeben werden, so muß ein angemessener 
ldbetrag deponirk und die Feslstellung des Kostenbekrages bis zur Rückkunft 
des Estafetten-Passes ausgesetzt werden. 
XXI In den Gebieten mit anderer als der Thaler= und Silbergroschen- 
Währung sind die sich ergebenden Beträge in die landesübliche Münzwährung 
Möglichst genau umzurechnen. Ergeben sich hierbei Bruchtheile, so erfolgt die 
Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage.
        <pb n="54" />
        Dritter Abschnitl. 
Von der Beförderung der Personen auf den ordentlichen Posten. 
8. 42. 
Men zur Die Meldung zur Reise zat den ordentlichen Posten kann stattfinden: 
t. u) bei den Post. Anstalten, o 
b) an den unterwegs LürmernG Haltestellen"), welche von den Ober- 
Post-Directionen beziehungsweise von den mit deren Functionen beauf- 
tragten Postbehörden öffentlich bekannt gemacht werden. 
al. Lel den II dei den Post-Anstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor 
Vost nslal· dem Tage der Abreise dud späteslens vor dem Schlusse der Post für die Per- 
ge 
ua beschehen 
II! Der Schluß ’t Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beichaisen noch 
Pläte offen sind, 
fünf Minuten, und 
wenn dieseo nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beichaisen 
ersorderli ird 
fünfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post. 
IV Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem 
Publikum bestimmten Dienststunden (§ 23.) geschehen, kann aber, wenn die 
Post außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Ab- 
sertigung der betreffenden Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über 
die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung — ausnahms- 
weise ummittelbar bis zum Abgange der Posten noch stattfinden, so weit dadurch 
die pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen der Post-Anstalt nicht 
verzögert wird. 
V Erfolgt die Meldung bei einer Post-Anstalt mit Station, so kann 
die Annahme nur dann wegen mangelnden Plates beanstandet werden, wenn 
zu der betreffenden Post Beichaisen überhaupl nicht gestellt werden, und die 
Plätze im Hauptwagen schon vergeben, oder auf den Unterwegs. .Stationen bei 
Ankunft der Post schon besetzt sind. 
  
ri. So weil die Haltestellen noch nicht überall regulirt Und, bewendet es bis 
dahin bel r kenchenden Verhölinilsen.
        <pb n="55" />
        5) An Halie- 
slellen. 
Kol. 8 
sahe l#r# 
43 
VI Erfolgt die Meldung bei einer Post-Austalt ohne Station, so findet 
die Annahme nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und 
in den c#w# nn Veichaisen noch unbesete Pläge sich darbieten. 
VII e Posten, zu welchen Beichnisen überhaupt nicht gestellt 
werden, une * nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischen- 
orte nur in so weit vergeben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu 
den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, wele bis zur 28 
Station oder darũber hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende einen 
vorhandenen Platz sich dadurch sichern, daß !1 bei seiner Meldung sogleich das 
Personengeld bis zur nächsten Station bezahl 
V Die Meldung an Haltestellen * nur dann berücksichtigt werden, 
wenn noch unbesetzte Plähe im Hauptwagen vder in den Beichaisen offen sind. 
Der Reisende muß an diesen Haltestellen, wenn die Post anhält, ohne Auf- 
enthalt der Post, sofort einsteigen. Gepäck von solchen Reisenden kann nur in 
so weit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der übrigen Passagiere 
im Personenraum leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen 
dabei cht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft. 
Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer 
Post--2 een ohne Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie 
sich bei der vorliegeuden Post--Anstalt mit Station melden, von dort ab einen 
Platz nehmen und das Personengeld dafür erlegen. 
S. 43. 
1 Von der Reisen mit der Post sind ausgeschlossen: 
1) Krauke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit anstecken- 
den oder Ekel erregenden Uebeln behaftet sind, 
2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes 
Benehmen, oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug 
Anstoß W 
3) Gefangen 
4) Personen ohne Begleiter, und 
5) Persan, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen 
wolle 
S. 44. 
1 Geschiebt die Meldung zur Reise bei einer Host nstal. so erhält der 
Reisende bha Enmtrichtung des Personengeldes ein Billet, in welchem 
1) der Tag und der Bestimmungsort der Beie angegeben sind, 
2) die Zeit des Abganges der Post bestimmt, und 
3) der Plat, welchen der Reisende im * aizunehmen hat, durch 
eine Nummer bczeichnet it.
        <pb n="56" />
        44 
II Eo isl Sache des Neisenden, gleich bei Lösung des Passagier-Villets 
n prüfen, ob dasselbe den Tag und Bestimmungsort der Reise richtig bezeichnet. 
Nach der ohne Erinnerung erfolgten Annahme des Passagier-Villets kann der 
Einwand, daß der Tag oder der Bestimmungsort der Reise in demselben un- 
richtig anggeben sei, nicht mehr zugelassen werden. 
III. Die Zeit des Abganges der Post kann bei Posten, deren Abgang 
von dem Eintreffen anderer Posten oder Eisenbahnzüge abhängt, nur dahin 
bestimmt werden: 
die Post geht ab Stunden Minuien nach Ankunft des 
Isten, 2ten c. Eisenbahnzuges (der Post) aus 
und es liegt in dergleichen Fällen dem Reisenden ob, die möglichst frühe Ab- 
gangszeit zur Richtschnur zu nehmen. 
IV. Die Nummer des Passagier-Billets richtet sich nach der Reihefolge, 
in welcher die Meldung zur Mitreise geschehen ist, doch steht es Jedermann 
frei, bei der Meldung unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plägen sich 
einen bestimmten Platz zu wählen 
onen, die sich an Haltestellen emeldet haben und aufgenommen 
worden sind, können ein Passagier-Billet erst ä der nächsten Post-Anstalt aus- 
gestellt erhalten, und haben bei dieser oder, wenn sie nicht so weit fahren, an 
den Conducteur oder Postillon das Personengeld zu entrichten. 
5. 45. 
adsäte 1 Das Personengeld wird erhoben, entweder 
“ l“ “7. u) nach der 6 dem keschen mit der Post zurückzulegenden Meilen- 
zahl, unter Anwendung des für den Cours pro Meile angeordneten 
Sahes, oder 
5) nach dem für einen bestimmten Cours angeordneten Local. Satze. 
'II Das Personengeld kommt bel der Meldung bis zum Bestimmungs- 
iee zur Erhebung, so fern dieser auf dem Course liegt und sich daselbst eine 
Pos- Anpan befindet. 
III Mill der Reisende seine Reise über den Cours hinaus oder auf einem 
Seiten-Course fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte 
oder bis zu dem Uebergangspunkte des Courses erlegt werden; der Reisende 
kann auch nur bit zu diesen Punkten das Passagier-Billet erhalten und muß 
ich dort wegen Fortsehung der Reise von Neuem melden und einen Platz lösen, 
so aen nicht wegen DInch,Echebu des Personengeldes Einrichtungen getroffen 
worden sind. 
rmx IV Für Plätze, welche bei einer Post-Anstalt zur Reise bis zu einem 
zwischen zwei Stationen auf dem Course gelegenen Orte (Zwischenorte) genom- 
men werden, kommt, gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Post-Anstalt 
befindet oder nicht, da Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Meilen- 
zahl, als Minmum jedoch der Vetrag für eine halbe Meile, zur Erhebung.
        <pb n="57" />
        45 
Bel Relsen V Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, so fern die dort zu- 
Halt, 
Fen Hug gehenden Persenen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Station 
Kab gesicher 
t haben, das Personengeld nach Maßgabe der wirklichen (entfernung 
bi# zur nächsten Station, oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem 
Zwischenor 
te abgehen, bis zu diesem erhoben. In jedem Falle kommt jedoch 
als Minimum der Bekrag für eine halbe Meile zur Erhebung. 
VI 
der nächste 
für die we 
½t) FürKtinder. VII 
Wollen an Halteslellen zugegangene Personen mit derselben Post von 
auu Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz 
itere Reise zu lösen. 
Für ein Kind in dem Alter unter und bis drei Jahre wird ein 
Betrag nicht erhoben. Dasselbe darf jedoch keinen besonderen Platz einnehmen, 
sondern m 
uß auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut 
es reist, mitgenommen werden. 
VIII 
Für ein Rind in dem Alter über drei Jahre ist dagegen das volle 
Personengeld zu erheben, und demgemäß auch ein besenderer Platz zu bestimmen. 
Nehmen jedoch Familien einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur 
eine Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind bis zum Alter von 8 Jahren unent- 
geltlich, zwei Kinder aber können für das Personengeld für nur eine Person 
befördert werden, in so fern die betreffenden Personen mit den Kindern sich auf 
bie von ih 
nen bezahlten Sipplätze beschränken. Diese Vergünfligung kann nur 
lür den Hauptwagen unbedingt, für Beichaisen aber nur in so weit zugestanden 
werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
S. 46. 
Crstallung 1 Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet in den fol- 
von desoncn genden ällen statt: 
1) 
2) 
wenn die Post- Anstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene 
Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann, mithin 
in allen Fällen, in welchen wegen des Ausbleibens von weiterher zu 
erwartender Posten, wegen Unterbrechung der Verbindung in Jolge 
von Naturereignissen u. s. w. die betreffende Post um die bestimmte 
Zeit nicht abgefertigt werden kaun, oder unterwegs die weitere Be- 
sörderung der Reisenden mit der Post unthunlich geworden ist; 
wenn bei Post-Anstalten ohne Station die dort angenommenen Rei- 
senden in Ermangelung unbesetzter Pläge in dem Hauptwagen oder 
in den etwaigen Beichaisen zurückbleiben müssen. 
I. Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Passagier-Billete und 
gegen Qui 
Reisenden 
worden ist. 
ttung, mit demjenigen Betrage ded Personengeldes, welcher ven dem 
für die mit der Post nech nicht zurückgelegte Strecke erhoben 
7
        <pb n="58" />
        S. 47. 
er 1 110. ! Die Passagiere müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu be- 
ed, 9 stimmten Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Passa- 
ireff der Ab gier-Billet bezeichneten Abgangozeit sich zur Abreise bereit halten, auch das 
teise. Zafsagier, Diltt sowohl beim Besteigen des Wagens, als während der ganzen 
gz der Reise zu ihrer Legitimation bei sich führen; widrigenfalls sie es sich 
½77 beimussen haben, wenn aus dem Grunde, weil sie sich auf das vom 
Postillon gegebene Signal zur Abfahrt ulcht gemeldet haben, oder weil sie sich 
zur Mitreise nicht legitimiren können, ihre Ausschließung von der Mit= oder 
Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. Haben 
dergleichen Reisende Reisegepäck auf der Pest, so wird solches bis zu der Post- 
Anstalt, auf welche das Passagier-Billet lautet, befördert, und bis zum Eingange 
der weitern Bestimmung von Seiten der zurückgebliebenen Personen aufbewahret. 
S. 48. 
e 1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Num- 
mern be den Sitzplätzen. 
II In Absicht auf die Folge der Pätze in den Weichaisen iIt als Regel, 
daß marst e sämmtlichen Eckplätze der Hauplbank, der Rückkank und des 
Cabriolets, daun in derselben Reihefolge die Mittelplähe kommen. 
III Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden 
Personen sämmtlich um eine Nummer in dem Hauplwagen und in den Bei- 
chaisen ver. Leistet ein Reisender bei einem umterwegs eintretenden Wechsel in 
den Pläßen auf das Vorrücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewähl- 
ten oder ihm ertheilten bisherigen Plaß zu behalten, so ist ihm dies, sobald er 
keinen ursprünglich hen Platz im Hauptwagen bat, unbedingt, wenn sich jedoch 
der Matz in einer Beichaise befindet, nur so lange gestattet, als nach Mahgabe 
der Gesammizahl der Reisenden noch Beichaisen gestellt werden müssen. Der 
erledigte Platz geht alsdann auf den in der Reihenfolge der Villets zunächst 
kommenden Reisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Verzichtleistung der 
zuletzt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden Platz 
einzunehmen. Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei 
einer späteren Veränderung in der Personenzahl und namentlich, wenn die 
Beichaisen ganz eingehen, auf die frühere Reihefolge keinen Anspruch machen, 
sondern nur nach der freiwillig beibehaltenen Nummer vorrücken 
5 Del dem Die bei einer untenwegs belegenen Post-Anstalt binzutretenden Per- 
Iutan E sonen stehen den vom Course kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden 
hahee in der Reihefolge der Plähe nach. Läßt sich ein mit der Post angekommener 
Reisender zu derselben Post weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin 
eingenommenen Plah, und muß den letzten Platz nach den dort hinzutretenden 
und bereils vor ihm angenommenen Reisenden einnehmen.
        <pb n="59" />
        47 
V Die Reisenden, welche von einem Course auf einen andern übergehen, 
uͤ 1 den für den letzteren Cours bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichllich 
dern s Platzes nach. Etwaige Abweichungen hiervon bei Coursen zwischen Rord- 
Nnhal und fremden Post-Anstalten, so wie bei solchen Coursen, wo eine 
Durchehebun des Personengeldes stallfindet, richten sich nach den für solche 
ourse gegebenen speciellen Bestimmungen. 
atn VI Neisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belege- 
nen Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs eine 
Beichaise eingehen kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Rei- 
senden nachstehen und die Plätze in der Beichaise einnehmen. 
#ei le VII RNeisende, welche von den Conducteuren oder Postillonen unterwegs 
ede an Haltestellen aufgenommen worden sind, siehen bei der Weiterreise über die 
nächste Station hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des 
Plahes nach. 
VIII Ueber Differenzen zwischen den Reisenden wegen der von ihnen 
einzunehmenden Plätze hat der expedirende Beamte der Post-Anstalt nach den 
vorangeschickten Grundsätzen zu antheiden Beruhigen sich die Reisenden bei 
dieser Entscheidung nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der 
Differenz bei dem Vorsteher der Postenstan nachtusuchen, sofern solches, ohne 
den Lauf der Post zu verzögern, thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung 
haben sich die betreffenden Reisenden, vorbehaltlich re Beschwerde, zu unter- 
werfen. 
S. 40. 
I Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks in so weit 
unbeschränkt gestattet, als die einselnen Gegenstände zur Versendung mit der 
Post geeignet sind (vergl. 9§ 12 und 13). 
II Kleine Reisebedürfnisse, als: Arbeitsbeutel, Stöcke, Degen, Mäntel, 
Oberröcke, leere Fußsäcke, Sonn= und Regenschirme u. s. w., welche ohne 
Belästigung der übrigen Passagiere in den Neten und Taschen des Wagens 
oder zwischen den Füßen und unter den Sitzen untergebracht werden können, 
dürsen die Reisenden unter eigener Aussicht bei sich führen. 
IIII Andere Reise-Effecten, insbesondere Koffer, Kisten, Mantel-, Nacht- 
und Reisesäcke, so wie Hutschachteln und Collis, müssen der Post.Anstalt zur 
Verladung übergeben werden. Die directe Uebergabe derselben von Seiten der 
Reisenden au Conducteure und Postillone ist an Orten, an welchen sich Post- 
Anstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn dafür ein bestimmter 
Werth declarirt wird, den für andere mit der Post zu versendende Werth- 
gegenstände gegebenen“ Bestimmungen entsprechend verpackt, verseget. und signirt 
sein; die Signatur muß, außer dem Worte; „Passagiergnt?, den Namen des 
Reisenden, den Ort, bis zu wrihen die Einschreibung erfolgt n und den 
Relsegepäck.
        <pb n="60" />
        Uebersracht. 
s„% 
48 
declarirten Werkh enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werths-Declaration bedarf 
es einer Signatur nicht. 
IV Das Reisegepäck, so weit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen 
bestebt, muß spätestens 15 Minnten vor der Abfahrt der betreffenden Post, 
unter Vorzeigung des Passagier-Billets, bei der Post-Anstalt eingeliefert wer- 
den. Erfolgt die Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeför- 
derung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und 
Verladung der Abgang der Post nicht verzögert zu werden braucht. o weit 
Reisende von einer Post auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die 
Post unmiltelbar übergehen, wird das Gepäck stets umexpedirt, so lange es 
überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post, 
ohne Vesäiummuft anzunehmen. 
Der Neisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Beschei- 
ann (e e-Zettel). Der Reisende hat den Bagage-Zettel sorgfältig auf- 
zubewahren. Die Auslieferung des Reisegepäcks, der Werth desselben mag 
declarirt sein oder nicht, erfolgt gegen Rückgabe des Bagage-Zettels. 
8. 50. 
1 Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Passagier-Gepäck ein 
Freigewicht von 30 Pfund, ohne Rücksicht auf den Personengeld-Sat und auf 
die Postengattung, bewilligt. We auf einzelnen Posten ein höheres Freigewicht 
auf Reisegepäck zugestanden ist, behält es bei den desfallsigen speciellen Be- 
stimmungen sein Vewenden. 
II Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung 
Ueberfracht-Porto zu entrichten; dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen 
Entfernung, welche der Personengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, für 
jede fünf Pfund und jede Meile 2 Pfennige. Dabei werden Gewichtsbeträge 
unter fünf Pfund für volle fünf Pfund, und Entfernungen unter einer Meile 
für eine volle Meile gerechuet. 
Wird der Werth des Passagier-Gepäcks declarirt, so wird die 
Aslecuranz-Gebühr für jedes Stück selbstständig erhoben. Hierbei werden die 
Abstufungen und Sähe der Asserurauh Mebühe in Auwendung gebracht, welche 
für —— mit declarirtem Werth gelt 
o Passagiergut mehrerer in welche ihre Plätze auf 
ein MNet n haben, zusammengepadkt, so ist bei Ermittelung des 
Ueberfracht. Portos das Freigewicht für die auf dem Billet vermerkte Anzahl 
von Personen nur dann von dem Gesammt-Gewichte des Gepäcks in Abzug 
zu bringen, wenn die Personen zu ein und derselben Familie, oder zu ein und 
demsellen Hausstande gehören. 
V Die Erstaltung von Ueberfracht-Porto und etwaiger Assecuranz= 
Geiuir regelt sich nach denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Per- 
sonengeld.
        <pb n="61" />
        49 
VI. Die bei der Berechnung des Ueberfracht-Portos und der Assecuranz- 
Hetühr sich ergebenden Bruchtheile eines Silbergroschens werden auf ½, 1½, 
3# oder ganze Silbergroschen abgerundet. In den Gebieten mit anderer als 
der Thaler= und Silbergroschen-Währung sind die sich ergebenden Beträge in 
die landesübliche Münzwährung möglichst genau muzurechnen. Stellen sich 
hierbei Bruchtheile heraus, so erfelgt die Erhebung mit dem nächst höheren 
darstellbaren Betrage. 
8. 51. 
datelen 1 Dein Reisenden kann die Disposition ũber das der Post übergebene 
W Nei. Reisegepäck nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Post-Anstalt 
##s * befinert. und gegen Rückgabe oder Deponirung des Vagage-Zettels gestattet 
en Neisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vor- 
liegenden Post-Anstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung 
dafür Garautie nicht mehr leistet. 
§. 52. 
— 1 Jur Bequemlichkeit der Postreisenden werden bei den Post-Anstalten 
Passagier-Stuben unterhalten. Der Aufenthalt in den Passagier-Stuben ist 
den Reisenden gHestaitct: 
) am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit 
2) auf der, l*“ mit derselben Post: während der Abfertigung auf 
3) an den Hrn heen der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und 
4) beim Uebergang von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
II Personen, welche die Reisenden bis zur Post begleiten, oder welche 
die Ankunft der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Passagier= 
Stuben nur ausnahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden. 
es III In jeder Passagier-Stube muß ein Veschwerdebuch nebst Schreib- 
Material ausliegen, in welches der Reisende Beschwerden, wenn er nolche uicht 
unmittelhar bei einer Postbehörde anbringen will, eintragen kann. Findet sich 
ein Beschwerdebuch in der Passagier-Stube nicht vor, so kann der Reisende 
dessen sofortige Vorlegung verlangen. 
F. 53. 
Verhalten der I Jeder Reisende stebt unter dem Schute der Postbehörden. 
den Posten. II Andererseits ist es die Pflicht eines icben Reisenden, sich in die zur 
Aufrechthallung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den 
Posten und in den Passagier-Siuben getroffenen Unordmngen zu fügen.
        <pb n="62" />
        Nobenkoslen. 
50 
Das Tabakrauchen in den inneren Räumen der Postwagen ist nur 
gestattet, wenn sich in demselben Raume Personen weiblichen Geschlechts nicht 
befinden, die anderen Mitreisenden aber ihre Zustimmung zum Rauchen ge- 
geben haben. 
IV Passagiere, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ord- 
nung und der Sicherheit auf den Posten und in den Passagier-Stuben getroffenen 
Anordnungen verletzen, können von der betreffenden Post-Austalt, unterwegs 
von dem Conducteur, von der Mit- oder Weiterreise ausgeschlossen und aus 
dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so 
haben dergleichen Reisende ihr Reisegepäck bei der nächsten Post-Anstalt abzu- 
holen. Sie gehen des gezahlten Personengeldes und des Ueberfracht-Portos 
verlustig und haben außerdem die gesetliche Strafe verwirkt. 
8. 54. 
Außer dem tarifmäßigen Personengeld, dem Ueberfracht-Porto und 
der etwaigen Assecuranz-Gebühr für dat Gepäck haben die Reisenden für die 
Fahrt weder an den Conducteur noch an den Postillon irgend eine Gebühr 
Trinkgeld rc. zu entrichten.
        <pb n="63" />
        Allgemeine 
Beslimmun- 
gen. 
Wiupm 
2) aad n 
b)Wagengeld. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Extrapost= und Courier-Beförderung. 
8. 55. 
1 Die Gestellung von Extrapost= und Courier-Pferden kann nur auf 
den Straßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernom- 
men hat, Reisende mit Extrapost- und Courier-Pferden zu befördern. 
II Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur 
Gestellung von Extrapost= und Conrier-Pferden nur auf die Beförderung von 
Reisenden ant- ihrem Gepäck 
III Ausnahmsweise lönnen jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Veför= 
derung von Gegenständen die Hanptsache ist, Extrapost- und Courier-Pferde 
gestellt werden, so fern die Gegenstände von einer Person begleitet und beauf- 
sichtigt werden. 
IV Verboten ist dagegen die extrapost= und couriermäßige Beförderung 
von Menagerien, von Schießpulver und anderen Gegenständen, deren Transport 
nicht bber Gelatr bewerkstelligt werden kann. 
v Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemiethe- 
ten Dder Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
8. 56. 
I An Vergütung für die Perde ist auf die Meile u zahlen. 
für ein Extrapost-Pferd. 2½ 5# 
für ein Courier-Pferd ....... 7½ 
II Das Wagengeld beträgt: 
für einen offenen Stations-Wagen pro Meile 4 " 
für einen offenen oder mit einem Leinwandverdecke 
versehenen Schlitten pro Meile 4 » 
für. einen ganz oder halb verdeckten, hinten und vorn 
in Federn hängenden oder auf ODruäsedern ruhen- 
den Stations-Wagen pro Mei 7½ „ 
für einen verdeckten, auf Sis ** 
Chaisen-Kasten pro Meile 7½ „
        <pb n="64" />
        52 
II! Für diese Zahlung muß der Posthalter für seine Station zugleich 
die zur Befestigung des Reisegepäcks etwa erforderlichen Stricke herleihen. 
IV Größere, als viersitige Wagen oder Schlilten herzugeben, sind die 
Posthaleer nicht verpflichtet. Werden derartige größere Wagen auf Wunsch 
Reisenden von den Posthaltern gestellt, so kommt ein Vergütungssatz von 
* ½° For. pro Meile zur Erhebung. 
Die Befugniß, Stations-Magen zur Weiterreise über den Punkt 
ziuan zu benutzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende 
nur durch ein Privat. Abkommen mil dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen 
bemngeben sich bereit finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die 
Aieefgrderung des ledigen Wagens auf seine Kosten zu bewirken 
Ls Die Wagenmeister-Gebühr oder das Bestellgeld beträgt für jeden 
dühr. i koer Courier-Wagen auf jeder Station 2½ Sgr 
Auf Relais und anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, 
füäindet 9 Erhebung der Wagenmeister-Gebühr nicht statt. 
i- VIII. An Schmiergeld ist zu zahlen 2 ½ Sgr. für jeden Wagen, und 
zwar duch Lan,¾ wenn der Reisende das Material selbst hergiebt 
miergeld in tunr Wt. wenn wirklich geschmirt und 
der Frrt we von der Post g 
2 we X Auf Verlangen der sehemneu /in„ die Posthalter verpflichtet, die 
Wagen zu erleuchten. 
XI Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 2 Sgr. kfür jede Stunde 
der reglementsmäßigen Beförderungczeit erhoben. Ueberschießende Minuten 
werden fer eine halbe Stunde gerechnet. 
XII Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung 
verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den übrigen Gebühren 
Cbenslee berichtigt werden. 
Ab un sen, XIII Das eiwaige Chausseegeld, so wie die sonstigen Communications= 
Algze Gom Abgaben werden nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten 
— Tarifen erhoben. 
— XIV. Das Postillens-Trinkgeld betwägt bei einer Bespannung 
# mit 2 Pferden auf die Meile Sgar., 
mit 3 oder 4 Pferden auf die m Meil 7. 9 
mit mehr Pferden für jeden gesnele auf die Meile ½ 
utgeltlich hergegebene Mehrbespamung dom, * Verechnung 
des gehrusne und Yostillons-Trinkgeldes nicht in Betra 
XVI Extrapost-Reisende, die sich am hnin Beirat e Reise nicht 
über sechs Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Tour-Reise 
benuhten Pferden beziehungsweise Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu 
W 
2r. ##: 
Pok.
        <pb n="65" />
        53 
dieser Station bewirken wollen, und sich vor der acb ahr darüber erklären, 
für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sähen unter a, b, e und g 
sich ergebenden Beträge zu entrichten, sobald die Entfernung des Bestimmungs- 
orts 1½ Meilen und darüber beträgt. 
XVII Bei Enlfernungen unter 1½ Meilen werden für die Tour- 
" Pn (Metour-ahrt zusammen die gedachten Gebühren auf zwei volle Meilen 
erhoben 
XVIII Bei Extraposten mit Rückfahrt zwischen zwei Stations-Orten oder 
zwischen einem Stations-Orte und einem Eisenbahn-Haltepunkie werden die 
Gebühren: 
a) bei Entfernungen unter ½# *- für die Tour= und NRetour-Fahrt 
zusammen auf eine volle Meil 
b) bei Entfernungen von 3/ Meian und darüber nach der wirklichen 
Entfernung, und zwar für die Tam-bahrt zum vollen Betrage, für 
die Retour-Jahrt aber zur Hälfte erhob 
XIX Eine Einschädigung n das goshinpi Stilllager des Gespannes 
und des Postillons ist nicht zu zahlen 
XX Der Antritt der Rückfahrt [ erst nach Ablauf von so viel Stun- 
den, als die Station Meilen hat, erfolg 
XXI Will der Reisende auf der ri* eine andere Straße nehmen, 
als auf der Tour-Fahrt, so wird die Fahrt als eine Rundreise au- 
gesehen, auf welche borschende Vesimmngen nicht Anwendung finden. 
XXII Courier-Reisende sind von obiger Vergünstigung ausgeschlossen. 
), Vo Ttber XXIII Neisende können durch offene Requisitionen (Baufzettel) Extrapost- 
büesuns, a Moder Courier-Pferde voransbestellen, so weit die vorhandenen Postverbindungen 
Crter pfer, Gelegenheit dazu darbieken. Die Wirkung der Merdebestellung beschränkt sich 
au lunden, für welche der Reisende auch bei gänzlich unterbliebener 
Venutzung der Perde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In dem 
Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde 
und die Neise-Route“ mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt 
werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein 
ganz oder halbverdeckter Stations-Wagen verlangt wird, so wie ob und 
mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Die Abfassung solcher 
Laußzettel ist lediglich Sache des Reisenden. Die Vestverwaltung hält sich an 
denjeuigen, welcher den Laufzettel unterschrieben hal. Ist der Reisende nicht 
am Orte ansässig, oder soust nicht hinlanglich bekaunt, so muß er seinen Stand 
und Wohnort angeben, und erforderlichen Falls sich legitimiren. 
XXIV Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten Behufs Vor- 
aubesielk von Extrapost= oder Courier-Pferden ist eine Gebühr nicht zu 
itrichten 
8
        <pb n="66" />
        54 
* Wrm XXV Jeder Extrapost. „Reisende, welcher sich an einem zuntemnhse gelege- 
i der Nei, nen Orte länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon 
lenden zunter der betreffenden Post-Anstalt in der Regel vor der Abfart Nhrict zu geben, 
" damit der Postillon danach instruirt werden kann, und der Yosthalter in den 
Stand gesetzt zu werden vermag, wegen längerer Abwesenheit der Pferde die 
erforderlichen Dispositionen zu treffen. 
XXVI Dauert der Aufenthalt über 1 Stunde, so ist von der fünften 
Viertelstunde an ein Wartegeld von 2 ½ Sgr. pro Pferd und Stunde zu 
entrichten, welches jedoch den Betrag von 1 Thlr. für jedes Pferd auf 24 Stun- 
den nicht überschreiten darf. 
XVII Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf unter keinen 
umständen stattfinden. 
½% S/pbte XXVIII Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nichl zu der 
Jeit Gebrauch gemacht wird, zu welcher die Bestellung erjolgt ist, pro Pferd 
und Stunde ein Wartegeld von 2½ Sgr. auf die Zeit des vergeblichen 
Wartens 
u) bei — kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde 
an gere 
) bei im Ien befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde 
an gerechnet, 
zu entrichten. 
XXIX Auch in diesem Falle darf jedoch mehr als 1 Thlr. pro Pferd 
auf einen Tag oder 24 Stunden nicht in Ansatz kommen. 
or ne XXX Benutzt ein im Orte befindlicher Neisender die bestellten Extra- 
kahien 1. post- 2c. Pferde gar nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der 
Aussammung 2 keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit 
der Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag des reglementsmäßigen 
apost. 2c., Wagen= und Trinkgeldes für eine Meile, so wie die ganze 
Wbese gezgbale als Entschädisung zu entrichten. 
— XXXI Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst 
ẽ Fe K beschwerlichen Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und 
ear Magen entgegengesandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, in so fern 
dort ein Unterkommen zu finden ist, aufgestellt werden. Für die Beförderung 
sete Beslellungen mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
XXAXII. Die Bestellung muß die Siunden enthalten, zu welchen die 
Pferde und Wagen auf dem Relais bereit sein sollen. Trifft der Reisende 
später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das reglementsmäßige 
Wartegeld zu zahlen.
        <pb n="67" />
        2 
ẽ 
XXXIII Für die Beförderung der Reisenden wird erhoben: 
1) das reglementsmässige Extrapost- ꝛc. Wagen- und Trinkgeld 
a) wenn entfernung von einem Pferdewechsel zum andem 
mehr als 2 Meilen beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
) wenn solche weniger als 2 Meilen beträgt, nach dem Satze 
für 2 Meilen, 
2) die einfache Wagenmeister= Gebähr, welche von der Kest Anstalt 
am Stations-Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist. 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, 
1) wenn mit denselben die Fahrt nach derjenigen Station, wohin die 
Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt. 
Geht aber 
2) die Fahrt nach irgend einem andern Orte, gleichviel, ob auf einer 
Post-Route oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden: 
a) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der 
Station bis zum Orte der Abfahrt die Hälfte des reglements- 
mäßigen Extrapost- 2c., Wagen= und Trinkgeldes nach der 
wirklichen Entfernung, 
h) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser 
reglementsmäßigen Gebühren, 
0) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem 
Orte ab, wohin die Extrapost 2c. gebracht worden ist, bis zu 
der Station, zu welcher die Pferde gehren, die Hälfte des 
reglementsmäßigen Ertrapost- 2c., Wagen= und Trinkgeldes 
für denjenigen Theil des Rückweges, der übrig bleibt, wenn 
die Entfernung abgerechnet Wwird auf welcher die Extrapost= 2c. 
Beförderung stattgefunden h 
— XXXIV Wenn die Reise an einem — oder Eisenbahn-Haltepunkte 
5 öter endigt, welcher nicht über eine Meile hinter oder seitwärto einer Station liegt, 
glebenn so hat der Reisende nicht nöthig, auf der lebten Post-Station die Pferde zu 
austwechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Perde Fleich bis 
zum Bestimmungsorte gegen Centrichtung der reglementsmäßigen Sätze für die 
wirkliche Entfernung gegeben werden. 
XXXV. Beht die Fahrt von einer Station beziehungsweise von einem 
Eisenbahn-Hallepunkte ab und über eine Station hinaus, welche nicht über eine 
Meile vom Abfahrtsorte entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferde- 
wechsel ebenfalls gegen Entrichtung der viementemößigen Sätze für die wirk- 
liche Entfernung hinwengesahren werden 
XXXVI Macht der Reisende von diesen Rechten keinen Gebrauch, sondern 
nimmt er auf der Station, welche er überfahren könnte, frische Pferde, se tritt 
die folgende Bestimmung ein. 
8
        <pb n="68" />
        56 
*32 XXXVII Für Beförderung zwischen zwei Post-Anstalten — Slationen 
unter Mel — bei welchen nach den bestehenden Bestimmungen Extrapost= 2c. Pferd 
len sei es auch nur für Extraposten, die am Orte entspringen — gegeben wetden, 
oder bei Beförderung zwischen einer Extrapost= Station und einem Eisenbahn= 
Haltepunkte findet die Erhebung der Gebühren nach der wirklichen Entfernung, 
jedoch mindestens für eine Meile statt. Ist der Bestimmungsort nicht Sta- 
tions-Ort oder Eisenbahn- Haltepunkt, so ist für die wirkliche Entfernung 
mindestens aber für zwei Meilen Zahlung zu leisten. Ist dagegen ein solcher 
Beslimmungsort auf einer Extrapost-Straße gelegen, und der nächste hinter- 
liegende Stations-Ort oder Eisenbahn-Haltepunkt weniger als zwei Meilen vom 
Abkaugeom. entfernt, so wird nur bis zu diesem Stations-Orte oder Eisenbahn- 
Salteute mindestens aber auch wiederum für eine Meile Zahlung geleistet. 
loeh XXXVIII Wegen Berechnung der Viertelmeilen u. s. w. und der? 
uur d mel pfennige sowie wegen Umrechnung der Beträge au Extrapost· ꝛc. Gebuͤhren in 
— den Gebieten mit anderer, alo der Thaler- und Sübbergroschen. Währung gelten 
tge die Vorschriften im § 41 Abf. XIX und XXI. 
o Nusnahma= XXNIX Auf deujenigen Stationen, wo der Poslhalter auf 
Peen andel Grund seines Postfuhr-Contractes für die Beförderung von 
als der oben Extraposten und Courieren höhere als die oben angegebenen 
— Vergütungssäte beanspruchen kann, sind bis zum Ablaufe des 
Contractes die in demselben stipulirten Vergütungsätze bei der 
Berechnung und Erhebung des Extrapost- k. Geldes zur An- 
wendung zu bringen. 
c) Eultapoft · XI. In dem Post-Büreau einer jeden zur Gestellung von Giah oder 
Tarisß. Courier= Peerden bestimmten Station befindet sich ein Extrapost-Tarif, dessen 
Vorlegung der Neisende verlangen, und aus welchem derselbe den, für jede 
Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Nebenkosten genau 
ersehen kann. 
8. 57. 
E— I Die Gebühren für die Extrapost- und Courier-Reisen müssen, mit 
Ausschluß des Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon 
gczahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt ent- 
richtet werden. 
I1 Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost- 2c. Gelder und 
Nebenkosten nnausgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß 
sich auf Erfordern über die beschehene Bezahlung der Extrapost= 2c. Gelder und 
Nebenkosten durch Vorzeigung der Quittung legitimiren, und hat solche daher 
zur Vermeidung von Weitläuftigkeiten bis zu dem Punkte bei 4 an 57 
bio wohin die Moslen bezahlt sind. Unterläßt er solches, so sectzt 
Gefahr aus, dah in zweiselhaften Fällen seine Beförderung bis zur Fihrt 
über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen oder nochmalige Zahlung 
von ihm verlangt wird.
        <pb n="69" />
        Belpannung. 
57 
III Die Entrichtung der Extrapost 2c. Gelder für alle Stalionen einer 
ewissen Route auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen 
Conursen statthaft, auf welchen wegen der Vorauobczahlung hierauf berechnele 
Einrichtungen bestehen. 
* Maacht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so 
hat derselbe für die Besorgung der Kassen-, Buch= und Rechnungsführung, und 
zwar für jeden Transport, welcher die Ausstellung eincs besondern Begleitzettels 
erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extrapost-Gelde zu erhebende Rechnungsgebühr 
zu zahlen. Dusese beträgt 7 Ertraposten und „tkiere 
bis incl. 20 Meil Sgr. 
iber.2 - 
V !Im Fall der Vorausbezahlung werden das Extrapost. c. Geld und 
sämmtliche Nebenkosten, als Wagengeld, Wagenmeister-Gebühr, Chaussee-, Damm-, 
Brücken= und Fährgeld, von der Post-Anstalt am Abgangsorte für alle Sta- 
tionen, so weit der Reisende solches wünscht, voraus erhoben; das Postillons= 
Trinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen Vorauöbezahlung von dem Reisenden 
gewünscht wird. Das Schmiergeld und die Erleuchtungs-Kosten werden da 
bezahlt, wo der Wagen deo Reisenden wirklich geschmiert wird, beziehungsweise 
V der Posthalter auf Verlangen des Reisenden für Erleuchtung des Wagens 
uooen Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs die ursprünglich beab- 
sichtigte Route vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung 
stattgesunden hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, 
ohne die Reise bis zum Bestimmungsorte fortzusetzen, oder hält sich der Rei- 
sende auf einer Zwischenstation länger als 72 Stunden auf, se wird das zu 
viel bezahlte Extrapost-Geld kc. ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rech- 
nungsgebühr, dem Reisenden von derjenigen Post-Anstalt, wo derselbe seine 
Reise ändert oder et beziehungoweise sich länger als 72 Stunden aufhält, 
gegen Rückgabe der ihm ertheilten Ouittung und gegen Empfangsbescheinigung 
über den betreffenden Berm erstattet. 
S. 58. 
Die VBespannung regulirt sich nach der Beschaffenheit der Wege und 
der r so wie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. 
Findet der Wagenmeister oder der Vosthalter die von dem Reisenden 
bestellte a-ball Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, 
so ist solches zunächst dem expedirenden Beamten und von diesem dem Reisenden 
vorzustellen. Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der 
Post-Anstalt die Entscheidung zu und bei dieser behält es — unbeschadet des 
sowohl dem Reisenden als auch dem Posthalter aasthenden Rechtes der Be- 
schwerdeführung bei der Ober-Posl-Direction beziehungsweise bei der mit den 
Functionen der Ober- Post.Dircction beauftragten Postbehörde — sein Bewenden.
        <pb n="70" />
        58 
III. Bei sechs und mehr Pferden müssen zwei Poslillene gestellt werden. 
Bei fünf Pferden hängt ces von dem Munsche des NReisenden ab, ob ein oder 
zwei Hiilene gestellt werden sollen. 
Der Posthalter darf sich mit dem Reisenden nicht in Erörterungen 
und e einlassen, sondern hat seine elwaigen Bedenken und Erinne- 
rungen bei dem expedirenden Beamten anzubringen. 
g. 69. 
Bigg igung. 1 Sind die Pferde beziehungsweise Wagen vorausbestellt worden, so 
2.en müssen sie dergestalt bereit gehalten werden, daß zur beslimmten Zeit abgefahren 
Seel a bohenu. werden kann. 
II Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der 
Lenbu . aueschtr. stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei 
über 200 Schritte vom Yosthause entsernt liegt, in der * des letzteren auf- 
Flgens nehh 
III Die Abfertigung muß, so fern der Reisende sich nicht länger aufhalten 
will, bei solchen vorausbestellten Exlraposten innerhalb 10 Minuten, bei Courieren 
innerhalb 5 Minnten erfolgen. Wird ein Stations-Wagen verwendet, so tritt 
diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Auspackung 
und Befestigung des Reisegepäcks erforderlich ist. 
IV Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen 
Extraposten, wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer 
posten un Viertelstunde, und wenn ein Sialions-Wagen gestellt werden muß, innerhalb 
Gouieren. einer halben Stunde, Courier-Reisende dagegen, welche einen Wagen mit sich 
führen, innerhalb 10 Minuten, und wenn ein Stations- Wagen gestellt wird, 
innerhalb 20 Minuten weiterbefördert werden. 
Auf Stationen, die auf Nebenrouten liegen, auf welchen selten Extra- 
posten und Courierc vorkommen, und wo zu deren Beförderung Postferde nicht 
besonders unterhalten werden können, müssen die Reisenden sich einen Aufenkhalt 
bis zu einer Stunde gefallen lassen, wenn die Pferde nicht eher zu beschaffen sind. 
04) Reihesolge. VI Die Alfertigung der Extraposten geschieht in der Reihefolge, in 
welcher die Pferde bestellt worden sind. 
VII Couriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor. 
bh) Bei nll- 
. 
H. 60. 
Belorde Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste 
tunatzeit. Peutitns= für die Beförderung der Extraposten und Couriere allgemein vor- 
heschrieben sind, erfolgen. 
Eine, jene Vesörderungsfristen enthaltende Tabelle muß sich in dem 
—i einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder Courier-Pferden bestimm-
        <pb n="71" />
        59 
ten Station befinden und dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt 
i ihnne, « lllataniBulangcndks Reisenden zwischen diesem und dem Post- 
nicht un halter (durd Vermittelung der Post Anstalt) eine Einigung dahin stattgefunden, 
— De daß der Reisende durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als 
· nach dem Umfange der Ladung, se wie nach der Beschaffenheit der Wege und 
der Wagen eigentlich erforderlich waren, so kann derselbe auf das Einhalten 
der normalmäßigen Veförderungszeit keinen Anspruch machen. 
b) Auhalten IV Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 3 Meilen, so darf d 
nterwegt. Yostillon ohne ausdrückliches Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anbauen 
Bei größerer Entfernung ist ihm zwar gestatlet, zur Erholung der Pierde ein- 
mal anzuhalten, jedoch darf dies nicht über eine Vierkelstunde dauern. Auf 
diesen Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförderungofrist gerücksichtigt worden, 
und es muß daher einschließlich desselben die vorgeschriebene Veförderungszeit 
eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die Perde 
nicht ohne Aussicht lassen. 
S. 61. 
Postilone. 1 Der Postillon muss - der vorschriftsmäßigen Montur bekleidet und 
a) Moniur. 
mit dem Hostharn versehen sein. 
l nlsdanspannek haben - ihrem Ausweis ein von der obersten 
Postbehörde iaftrtegte Abzeichen zu . 
3 9 III Bei zweispännigem rs gebührt dem Postillon ein Sitz auf 
dem Wagen. Ist kein Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd 
nehmen. Bei ganz leichtem Fuhrwerk, als Droschken 2c., und wenn der leichte 
Wagen elwa nur mit einem Reisenden besetzt ist, der außer einem Reise- oder 
Nachtsack und kleineren Neisebedürfnissen lein Gepäck mit sich führt, kann jedoch 
7 kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn 
der Postillon vom Sattel fahren muß. 
IV. Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel 
ftbren. wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattel. 
Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß siets lang 
gespannt und vom Saitei gefahren werden, in so fern uicht der Reisende das 
Fahren von Bocke verlangt. 
c) Tabal VI Der Pestillon darf sich bei der Beförderung nicht erlauben, Tabak 
wauchen. zu rauchen. darf auch die Reisenden um die Erlaubniß dazu nicht ansprechen. 
Munahme. VII Die Poslillone dürfen, wenn sie vom Bocke fahren, so viel Futter- 
i* in einem Beutel milmehmen, alo sie zwischen den Füßen verbergen können. 
auchsutter oder andere Gegenstände, die nicht unter die Bezeichuung: Futter- 
* oder Hartfutter — aus Hafer oder Roggen besteheud — fallen, sind von 
der Mitnahme ausgeschlossen.
        <pb n="72" />
        60 
VIII —Bei den Extraposten, welche vom Saltel gefahren werden und bei 
welchen sich auf dem Wagen ein Si für den Postillon nicht befindet, ist die 
Mitnahme von Futter jeglicher Art verboten. 
nIX. Das Wechseln der Pferde darf, wenn eine Extrapost einer Post be- 
den. gegnet, gar nicht, bei sich begegnenden u aber nur mit ausbrũcklicher 
Einwilligung der beiderseitigen Reisenden g 
durch das Wechseln enhie benn muß bei der Fahrt 
wieder -eingeholt werden 
Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf 
die Station bringt. 
4hae XII Extraposten und Couriere müssen sich einander zur Hälfte, anderen 
vosten 2. Gattungen von Posten aber ganz ausweichen. Privat-Fuhrwerk muß den Extra- 
posten und Courieren, gleichwie den äbrigen Posten ausweichen, sobald der 
ostilen das Zeichen mit dem Posthorn gie 
Feorteen ll Der Reisende hat zu bestimmen, 5 . bei der Ankunst auf der Sta- 
oder Gast, tion. teim Posthause oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vor- 
gefahren werden soll. Der Postillon muß hierin ohne Widerrede folgen. Den 
Postillonen ist verboten, von den Gastwirthen für das Zubringen von Aesseiden 
ein Trinkgeld anzunehmen. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der 
Vosilen: weint der Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen. 
er: hidnas Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der 
Kieisen oder dessen Leute an dem Postillon TMwänigrench verüben, so hat der 
Postillon die Besugniß, sogleich anuspammen. Dasselbe gilt, wenn ver Reisende 
die Pferde durch Schläge antreiben sollte. 
8. 62. 
Beschwerden. 1 So kfern der Extrapost- K. Reisende Anlaß, zur Beschwerde hat, steht 
die Wahl zu, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen, oder sich dazu des 
ree (5 52) zu bedienen. 
8. 63. 
Ansauge er, 1 Gegenwärtiges Reglement tritt am 1. Jannar 1868 in Kraft. 
« Berlin, den 11. December 1867. 
Der Kauzler des Norddentschen Bundes. 
Graf von Bismarck., Schönhausen.
        <pb n="73" />
        Anla r 
deo Reglemenks zu dem Gesetze über 
das Poslwesen des Norddeulschen Bun- 
des vom 2. November 1867. 
Reglementarische Tarif-Bestimmungen, welche in dem gesammten 
Umfange des Norddeutschen Postbezirks gleichmäßig 
Anwendung finden. 
KS. 1. 
dugen Das Porto für Drucksachen unter Band (Streif= oder Kreuzbandsendungen), 
so wie für Drucksachen, welche in einfacher Art zusammengefaltet sind, beträgt 
ohne Unterschicd der Entfernung für de 2½ Loth oder einen Bruchiheil davon: 
/2 Sgr. beziehungsweise 1 Kr. In Betreff der Versendung mit Waaren- 
proben siehe § ll. 
ür Drucksachen unter Band u. s. w., welche den Bestimmungen des 
Reglements nicht entsprechen, ist das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte 
Briefe, jedoch unter Anrechnung der etwa verwendeten Freimarken, zu entrichten. 
Für unzureichend frankirte Drucksachen unter Band u. s. w. wird ebenfalls 
das volle tarifmäßige Vorto für -8 Briefe, unter Anrechnung der ver- 
wendeten Freimarken, in Ansatz geb 
* vssene üor- Für gedruckte Mittheilungen * Art, welche mittelsl offener Karten expe- 
dirt werden, beträgt das Porto pro Stück: ½ Sgr. beziehungsweise 1 Kr. 
8. II. 
Waore Für Waarenproben (Waarenmuster), welche entweder für sich allein oder 
W mit gedruckten Sachen versandt werden, beträgt das Porto ohne Unterschied 
der Entfernung für je 2½ Loth oder einen Bruchtheil davon: 1 Sgr. 
beziehungsweise 1 Kr. 
Für Waarenproben (Waarenmuster), welche den Bestimmungen des Regle- 
ments nicht entsprechen, ist das volle tarismäßige Porto für uufrankirte Briefe, 
jedoch unter Anrechmung der etwa verwendeten Freimarken, zu entrichten. 
Für unzureichend frankirte Waarenproben (Waarenmuster) wird rbensals 
das volle tarifsmäsige Porto für unfrankirte Briese, unter Anrechnung der ver- 
wendeten Freimarken, in Ansatz gebracht. 
“ Recommandations.Gebühr von 2 Sgr. 7 Kr., ohne Rücksicht auf die Ent- 
fernung und das Gewicht, erhoben 
Für die Wheschaf des Nocscheins (Retour- Rceepisse) ist eine weitere Ge- 
bühr von 2 Sgr. oder 7 Kr. vom Absender im Voraus zu entrichten. 
9 
§. III. 
Retemmen. Für recommandirte Sendungen wird, außer dem bekreffenden Porto, eine 
oder
        <pb n="74" />
        8. Iv. 
Polt Anwel · Die Gebühr für Zahlungen mittelst Post-Anweisung beträgt: 
lungen. bei einer Jhln, unter und bis zu 25 Thlr. (43 3/8 Fl.) einschließ- 
lich: 2 Sgr. oder 7 Kr., 
bei einer Zeblug der 25 #r. ((3⅜% II.) bis zu 50 Thlr. 
87½ Nl.) einschließlich: 4 Sgr. oder 14 Kr. 
ohne Bueihed der Eusfechunne 
Stadtpost-Verkehr wiet, abne Rücksicht auf die Höhe des Betrages, 
der rn von 2 Sgr. oder 7 Kr. erhoben. 
V. 
* ent Der Aufgeber hat zu entrichten: 
gen. a) die Postamveisungs-Gebühr, 
b) die Gebühr für das Telegramm, 
e) das Expreß-Botenlohn für Besorgung der Depesche am Aufgabeorte 
vom Polsl-Büreau bis zur Telegraphen-Station, wenn die Telegraphen- 
Station sich nicht im Postgebäude mitbefindet; 
außerdem kommt, in so fern die Anweisung nicht poste restante adressirt ist, 
(1) das Expreß= Botenlohn für die Bestellung am Bestimmungsorte zur 
Erhebung, diese Gebühr kann von dem Absender oder von dem Adres- 
saten eingezogen werden (siehe 56 18 und 20 des Reglemento). 
S. VI. 
iher Für Vorschußsendungen ist, außer dem nachstehend bezeichneten Porto be- 
ziehungsweise der betreffenden tarifmäßigen Assecuranz-Gebühr, eine Postvor- 
schuß-Gebühr zu entrichten, welche beträgt: 
lür jeden Thaler oder Theil eines Thalers: ½ Sgr., im Minimum 
aber 1 ; für seden“ Gulden oder Theil eines Guldens 1 Kr., 
im Minimum aber 3 
An Porto für Joschnhsendngen sind zu erheben: 
#a) für Vorschußbriese, ohne Unterschied des Gewichts: 
—*’ 
is 5 Meilen .......... 
über 5 bis 15 Meilen 2 » 
» » 25 u "„ 
"„ 5 , 50 ..... » 
............ 
Porto für den Begleitbrief bereils Sabenas ist. 
S. VII. 
us Für die expresse Beslellung von Postsendungen sind zu entrichtem
        <pb n="75" />
        63 
I. Bei gewöhnlichen znd bei recommandirten Briefen, so wie 
bei Vorschußbriefen 
wenn die estellung im Orts- Bestelbhzie der orst nstat erfolgt, 
für jede Sendung 2½ Sgr. bezichungsweise 9 K 
wenn die Bestellung im Land-Bestellbezirke der pejl. Anstalt ersafze 
für jede Sendung pro Meile 6 Sgr. oder 21 Kr., für jede halb 
Meile 3 Sgr. beziehungsweise 11 Kr. und für jede viertel Meie 
à Sgr. beziehungsweise 6 Kr., im Ganzen jedoch nicht unter 
F Sr. beziehungsweise 11 Kr. für jede Bestellung. 
II. Bei Briefen mit declarirtem Werthe, bei Packeten und bei 
Post-Anweisungen: 
Die Expreß-Gebühr wird in allen Fällen, in welchen die Sendungen 
selbsl durch rpressen bestellt werden, mit dem doppelten Betrage 
ftc unter 1 a. beziehungsweise 1 b. bezeichneten Sätze erhoben. 
Dasselbe finde- statt, wenn die Geldbeträge der Post-Anweisungen 
zugleich mit überbracht werden. In denjenigen Fällen hingegen, in 
welchen nur die Scheine beziehungsweise die Begleitbriefe oder die 
Post. Anweisungen ohne die Geldbeträge zur expressen Beslellung ge- 
langen, kommt der einfache Betrag der unter I. u. beziehungsweise 
l l)bezeichneten(prkcf1-UcbahtzukUlmvcndtg 
der gleichzeiligen Ablragung mehrerer Gegenslände an deuselben Adres- 
saten v Expressen ist nur für einen Gegenstand das Bestellgeld zu entrich- 
ten, bei Verschiedenartigkeit der Gegenstände für denjenigen, welcher dem höchsten 
“rmr unterliegt; ist das Botenlohn vorausbezahlt, so kritt eine Erstattung 
nicht ein. 
S r□x 
— — 
8. VII. 
Für die Behändigung von außergerichtlichen Verfügungen oder Schreiben 
mit Vehändigungsscheinen (Insinnations-Documenten) wird für jede einzelne 
3#elng außer dem ctwaigen Bestellgelde, eine Insinnations-Gebühr von 
3 Sgr. beziehungsweise 11 Kr. erhoben. 
8. LX. 
NRachsendunz. Zur nachzusendende Pacete iit ober ohne W Werths-Declaration, für nach- 
zusendende Briefe mit declarirtem Werhe und für nachzusendende Briese mit 
Postvorschuß wird das Porto und beziehungsweise auch die Assecuranz-Gebühr 
von Bestimmungsort zu Lestiimmugear zugeschlagen. Für andere Gegeustände 
findet ein neuer Ansat nicht stat 
Recommandations. Gebühr . III), Gebühr für Post-Anweisungen (. IV) 
und Yostvorschußp-Gebühr (F. VI) werden bei der Nachsendung nicht noch ein- 
mal angeseht. 
lnua · 
imu s 
9
        <pb n="76" />
        Kücksendung. 
Voro. Conto, 
Gebühr. 
Umrechnung. 
S. X. 
Für zurückzusendende Packete mit oder ohne Werths-Declaration, für zu- 
rückzusendende Briefe mit declarirtem Werthe und für zurückzusendende Briefe 
mit Postvorschuß ist das Porlo beziehungeweise auch die Assecuranz-Gebühr für 
die Hin- und für die Rücksendung zu entrichten. Für andere Gegenslände 
findet ein neuer Ansatz nicht Hea. 
Recommandations-Gebühr (F. III), Gebühr für Host-Anweisungen (5 IV) 
und Postvorschuß-Gebühr (§. 6 werden bei der Rücksendung nicht noch ein- 
mal angesebt. 
S. XI. 
In Fällen, in welchen das Porto ereditirt wird, ist dafür eine Conko- 
Gebühr 1 erheben. Dieselbe beträgt: 
a) bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Thlrn. einschließlich: 
1 Sgr. für jeden Thaler oder Theil eines Thalers, im Minimum aber 
Monatlich 5 Sgr.; 
bei einer Monallichen Summe bis zu 50 Fl. einschließlich 
2 Kr. für jeden Gulden oder Theil eines Guldens, im Minimum aber 
monatlich 18 Kr.; 
b) bei einer monatlichen Summe über 50 Thlr.: 
für die ersten 50 Thlr. die Gebühr nach obiger Festsehung für Thaler- 
beträge suh #u bemessen, und für den über 50 Thlr. hinaus eredilirten 
Betrag ½ Sgr. für jeden Thaler oder arueis eines Thalers; 
bei einer Sendlim Summe über 50 F. 
für die ersten 50 Fl. die Gebühr nach süor Festseung für Gulden- 
beträge sub #a bemessen, und für den über 50 Fl. hinaus ereditirten 
Belrag: 1 Kr. für jeden Gulden oder 20 eines Guldens. 
§S. XIl. 
In den Gebieten mit anderer Währung, als der Thaler= und Silber- 
groschen, beziehungsweise der Gulden-Währung, sind die nach obigem Tarif zu 
erhebenden Beträge aus der Thaler- und Silbergroschen-Währung in die landes- 
übliche Münzwährung möglichst. genau umzurechnen; ergeben sich hierbei Bruch- 
theile, so erfolgt die Erhebung mit dem nachst höheren barstellbaren Vetrage.
        <pb n="77" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
W 3. 
  
(Ausgegeben den 21. Jannar 1868.) 
7. Be kanntmachung, 
die steuerfreie Verabfolgung von Salz zu landwirthschaftlichen und gewerb- 
lichen Zwecken 
betreffend. 
Unter Brzuguahne auf * im 7. ulinen 2 der Regierungsverordnung vom 
14. November v. Jahres (cf. Nr. 26 (6. der Gesetzsammlung v. J.) gemachten Vor- 
behalt, wird wegen der steuerfreien Verabfolgung von Salz zu landwirthschaftlichen 
oder gewerblichen Zwecken (F. 20, Ziffer 2 und 4 des Bundeogesetzes wegen Erhebung 
einer Abgabe von Salz betreffend), Folgendes zur Nachachlung bekannt gemacht: 
1) Das zu den gedachten Zwecken bestimmte Salz wird in der Regel vor der 
steuerfreien Verabfolgung auf der Saline unter Kontrole des Salz- 
steueramtes auf schriftliche Anmeldung der Salinen-Besitzer denaturirt, d. h. 
zum menschlichen Genusse untauglich gemacht. 
Diese Denaturirung erfolgt bei dem zu landwirthschaftlichen 
Zwecken, insbesondere zur Viehfütterung bestimmten Salze bis auf Weiteres 
in der Weise, daß je einhundert Pfund Salz eine Beimischung von einem 
Viertelpfund Tüpferfreiem Eisenoxyd und einem Pfund gepulvertem Wermuths- 
kraut erhalte 
Die Art der Denaturirung des für gewerbliche Zwecke steuerfrei ab. 
zugebenden Salzes wird für jedes einzelne Gewerbe von dem General-In- 
spector des Thüringischen Zoll= und Handelo-Vereins angeerdnet. 
Derselbe kann auch die Denaturirung solchen Salzes außerhalb der Sa- 
line ausnahmsweise unter einer amtlichen Kontrole gestatten, durch welche 
die Verwendung des Salzes zu dem bestimmten Zwecke gesichert wird. 
Salzab fälle (Schmutz= und Fegesalz, Mannensteint Dornstein, Salz= 
schlamm und dergl.) bedürfen zur steuerfreien Abfertigung der Denaturi- 
10
        <pb n="78" />
        S 
— 
rung nicht, wenn sie sich unzweifelhaft bereits in einem Zuslande befinden, 
in welchem sie in gleichem Grade, wie denaturirtes Salz, für Menschen un- 
Venießbar sind. 
Die Denaturirungsmittel sind überall auf Kosten der Salinen oder der 
Personen, welche Salz zu steuerfreien Zwecken auf Vegleitschein beziehen, in 
der vorgeschriebenen Beschaffenheit zu küsern. und die Denaturirung erfolgt 
auf deren Kosten, unter amtlicher Aussicht 
Wer zu gewerblichen Zwecken denaturirtes Salz beziehen will, muß dies 
schriftlich unker Angabe seines Wohnortes und des gewerblichen Zwecks, zu 
welchem das Salz dienen soll, bestellen. 
Das vorschriftsmäßig denaturirte Salz trilt nach der Abfuhr von dem Salz- 
werke in den freien Verkehr. 
Für jeden Transport desselben ist jedoch vorher bei dem betr. Salz- 
steueramte die Aueserigung eines Versendungsscheins gegen Entrich- 
lung der in 8. 6 der Negierungsverordnung vom 14. Novbr. v. J. be- 
slimmten Controlegebühr von 2 Sgr. für den Zentner zu erwirken. 
Die allgemeine Aussicht gegen mißbräuchliche Verwendung des Vieh= und 
Gewerbe- Salzes zu steuerpflichtigen Zwecken liegt den Steuerbeamten ob, 
welchen auf Erfordern die nöthige Auskunft dieserhalb ertheilt werden muß. 
Greiz, am 3. Jannar 1868. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Vruno Men.
        <pb n="79" />
        8. Bekanntmachung, 
die Jeösfentlichung der Telegraphen = Ordnung für die Correspondenz auf 
elegraphen = Linien des Norddeutschen Bundes 2c. 
betreffend. 
Von Fürstlicher Landesregierung wird die Telegraphen-Ordnung für die Correspon- 
denz auf den Telegraphen-Linien des Norddeutschen Bundes nebst den die Correspondenz 
auf den Eisenbahn-Telegraphen und den Linien des ausch-Oesterrichischen Telegraphen- 
Vereind rc. beireffenden zusählichen (mit lateinischer Schrift gedruckten) Bestimmungen, 
vom 24. December v. J. auf Veranlassung des Herrn Bundeskanzlers, mit dem Be- 
merken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Telegraphen. Ordnung auf allen künstig 
unter der Verwaltung des Norddeutschen Bundes stehenden Telegraphen= Stalionen mit 
dem 1. Jannar d. J. in Wirksamkeit getreten ist, die übereinstimmende Regelung der 
Verhältnisse auf den Eisenbahn-Telegraphen aber noch vorbehalten bleibt. 
Greiz, am 4. Jannar 1868. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bino Men.
        <pb n="80" />
        <pb n="81" />
        Telegraphen-Ordnung. 
§. 1. 
Bereich. 
Den Bestimmungen des gegenwärtigen Reglements ist die telegraphische Korre- 
spondenz unterworfen, welche zwischen Stationen des Norddeutschen Bundes incl. der 
Stationen des nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theiles des Großherzogthums 
Hessen-Darmstadt gewechselt wird. In wie weit die Korrespondenz, welche auch die Li- 
nien des Deutsch-Oeslerreichischen Telegraphen = Vereins, des Auslandes oder der Nord- 
deutschen Eisenbahnen berührt, abweichenden Bestimmungen unterworfen ist, wird in den 
Zusätzen vorgeschrieben werden. 
§. 2. 
Benutzung der Telegraphen. 
Die Benubung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht 
Jedermann zu. Die Bundes.Telegraphen-Verwaliung hat jedoch das Recht, ihre Linien 
und Stationen zeitweise ganz oder zum Tbeit für alle oder für gewisse Gattungen von 
Korrespondenzen zu schließen. Die Aufgabe von Depeschen Behufs der Telegraphirung 
kann nur bei den Telegraphenstationen (allenfalls brieflich) erfolgen. 
S. 3. 
Bewahrung des Telegraphengeheimnisses. 
Die Verwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von Depeschen an Un- 
befugte uhinder und daß das Telegraphengeheimniß in jeder Beziehung auf das Strengste 
gewahrt wer 
S. 4. 
Ausgabe der Depescheu. 
Die Telegraphen-Stationen zersallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für 
die Annahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich:
        <pb n="82" />
        a. Stationen mit permanentem Dienst (Tag und Nacht), 
b. Stationen mit verlängertem Taobiens bio Mitternacht, 
. Stationen mit vollem Tagesdie 
. Stationen mit beschränktem Trechat. 
Die Dienststunden der Stationen ud b. und c. beginnen: 
vom 1. April bis Ende September 
un 7 Uhr Morgens; 
vom 1. October bio Ende März 
um 8 Uhr Morgens. 
Die Stationen ucl c. schließen den Dienst 
um 9 Uhr Abends. 
Die Dienststunden der Stationen uld (I. sind an Wochentagen (einschließlich der 
auf Wochentage fallenden Festtage): 
von 9 bis 12 Uhr Vor- und 
"" 2 7 „ Nachmittags; 
an Sonntagen: 
von 8 bis 9 Uhr Vor= und 
Nachmittags. 
u 5 7 
S. 5. 
Wohin Depeschen gerichtet werden kunen. 
Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin die 
vorhandenen Telegraphen-Verbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile 
desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. Befindet sich am Bestimmungsorte 
keine Telegraphen Station oder wünscht der Absender, daß die Beförderung durch den 
Telegraphen nicht bis zum Beslimmungsorte oder bis zu der, diesem am nächsten gelege- 
nen Telegraphen-Station geschehe, so erfolgt die Welterbefürderung von der äußersten, be- 
ziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten Telegraphen-Station entweder durch die 
Post, oder durch Erprchboten. Ist keine Bestimmung ber die Art der Weiterbeförderung 
getroffen, so wählt die Adreßstation nach ihrem besten Ermessen die zweckmäßigste Art 
derselben. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art der Weiler- 
beförderung sich als unausführbar erweist. 
Auch ist die Aufgabe der Depeschen mit der Bezeichnung „burcau restant", 
poste restante“, oder „Vahnhof restant" zulässig. 
Bei Depeschen nach Stalionen des Deulaech - Oeslerseichischen Telegraphen-- 
Vereins und des nicht zu domselben gehörigen Auslandes ist die Bezeiohnung „Bahn- 
bos restant“ unzulässig.
        <pb n="83" />
        8. 6. 
Ersordernisse der zu befördernden Depeschen. 
Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen Buchstaben und 
Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, deutlich und verständlich 
heschrieben sein und darf weder ungewöhnliche Wortbildungen, noch dem Sprachgebrauch 
zuwiderlaufende Zusammenziehungen und Abkürzungen enthalten. Bei Depeschen, durch 
welsche nur Börsencourse, Waaren= und Getreidepreise 2c. mitgetheilt werden, ist für diese 
Angaben jedoch eine abgekü#rzte Form, insbesondere auch der Gebrauch von Jahlen #o# 
Benennung, zulässig. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder Ueberschreibungen 
müssen vom Aufgeber der Depesche oder von seinem. Beauftragten bescheinigt werden. 
Obenan muß die Adresse stehen mit der etwaigen Angabe über die Art der Wei- 
terbeförderung der Depesche, dann der Text und am Schlusse die Unterschrift des Absenders 
mit der etwaigen Beglaubigung folgen. 
ie Adresse hat wo möglich für die großen Städte die Angabe der Straße und 
der Hausnummer, oder in Ermangelung dessen die Angabe der Berufsart oder andere 
ähnliche Bezeichnungen zu enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß 
der Name des Adressaten von einer solchen ergänzenden Bezeichnung begleitet sei. Die 
Folgen ungenauer Adressirung sind vom Absender zu tragen. Derselbe kann eine nach. 
trägliche Vervollständigung der Adresse nur gegen Aufgabe und Bezahlung einer neuen 
Depesche beanspruchen. 
Es ist dem Absender einer Depesche gestattel, seiner Unterschrift eine beliebige Be- 
glaubigung beifügen zu lassen. 
Depeschen, deren Deförderung strerkenweise oder nusschliosalich durch Ki- 
senbahn-Telographen stallzußnden bat. därfen nicht mehr als 50 Worte enthulien. 
8. 7. 
Gatiungen der Depeschen. 
Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: 
1) Staatsdepeschen. 
2) Dienstdepeschen. 
3) Privatdepeschen. 
KC. 8. 
Besondere Bestimmungen für Staatsdepeschen. 
Staatsdepeschen können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, aufgegeben werden. 
Sie müssen als Staatsdepeschen bezeichnet und durch Siegel oder Stempel als solche be- 
glauvigt sein. 
Die Zueal-Bestimwung zu §. 9. Bilt auch für Slasle-Depeschen.
        <pb n="84" />
        72 
8. 9. 
Besondere Bestimmungen für Privatdepeschen. 
Bei Privatdepeschen ist die Fafsung in deutscher oder französischer Sprache Regel. 
Sie können überdieß in jeder anderen Sprache gefaßt sein, welche den Stationen als zu- 
lässig bezeichnet ist. 
Die Anwendung der Chiffernschrift ist bei Privatdepeschen nicht gestattet. De- 
peschen, welche nur Börsencourse, Waaren= und Getreidepreise rc. enthalten, werden, auch 
wenn sie in abgelurzter Form verfaßt sind (8. 6.), nicht als chiffrirte Depeschen angesehen. 
r Depeschen, velche streckenweise oder ausschliesslich durch Eisenbahn- 
—e belördert werden, ist die Fassung in deutscher Sprache Bedingung, so- 
weit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen aus- 
drücklich nachgegeben wird. 
8. 10. 
Zmückweisung von Depeschen. 
privatdepeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt, oder aus Rücksichten des 
öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückgewiesen. 
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Auf- 
gabestation, beziehungsweise Zwischen= oder Adreßstation, oder dessen Stellvertreter und in 
zweiter Instanz der, dieser Station vorgefetzten Verwaltung zu, gegen deren Entscheidung 
ein Rekurs nicht stattfindet. 
Erfolgt die Iurückweisung einer Depesche nach deren Annahme, so wird dem 
Absender Nachricht davon gege 
Bei Staatsdepeschen —2 den Telegraphen-Stationen eine Controle der Zulässig- 
keit des Inhalts nicht zu. 
S. 11. 
Erhebung der Telegraphirungs-Gebühren. 
Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtliche bekannte Telegraphirungsgebühren im 
Voraus zu entrichten. 
8. 12. 
Beförderungsgebühren. 
ie Gebühren für Depeschen, welche innerhalb des Norddeutschen Telegraphen= 
Gebietes * betragen leschlieflich der Depeschen nach und aus den Hohen- 
gollernschen Landen) bis zu 20 Worte 
ür die 1. Sone Sgr., 
»».,,.....10» 
,,,,3.»... 15,, 
für je 10 Worte mehr, die Hälfte dieser Beträge.
        <pb n="85" />
        73 
Die Zonen werden nach einem Prineip gebildet, vermöge dessen die erste Zone 
gegen 11 bis 18, die zweite Zone gegen 44 bis 52 Meilen direcher Entfernung begreist. 
Die Gebühren können auch in der betrestenden Landeswährung entrichtet werden. 
Die für die subinnasehu mahgebenden Tarife liegen bei jeder Telegraphen- 
Station dem Publikum zur Einsicht a 
m Verkehr mit u- des Deutsch-Oeslerreichischen Telegraphen-Voreins 
(owie und nus den lektens ienechen Loanden) beträgt die Gebühr 
sũr die 1. Zone his zu 10 Moi ... si- 
» 2... ũbor 10 bis # (Mesien- 1 „ 
3. eilon ... » 
FükclcaVol-licht-Inl»du-castaatcnsleshaolnmäes beträgt die Norddentsche 
Gebühr ohne HRücksicht auf die Kulfernung 20 Sgr. (unbeschndet jedoch solcher ab- 
weichenden Taril-Hestimmungen, velche mit E— HRegierungen für den Verkehr 
mit den r Smaien vereinbart sind oder noch vereinburt werden sollien). 
ier Gebühr treten die nach dem büter#instomala Tarile zu berechnenden 
Tonlinaincken Gobohm ren. 
Diese Sätze Huden für Depeschen bis 2n 20 Worten Anwondung. Bei lũn- 
Feren Depeschen tritt sũr jede solgenden 10 Worte oder den überschiessenden Theil 
von 10 Worten ein Zuschlag zur Hallle des einfachen Satzes ein. 
S. 13. 
Bestimmung der Wortzahl. 
Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche Behufs der Tarifirung werden 
folgende Negemn beobachlet: 
1) Alles, was der Aufgeber in das Original seiner Depesche Behufs der 
Beförderung schreibt, wird bei Berechnung der Taxe mitgczählt. Dahin 
gehören auch die Angaben über frankirte Antworten, nachzusendende oder 
recommandirte Depeschen und Weiterbeförderung. Dasselbe gilt von der 
Beglaubigung der Unterschrift. 
2) Das Maximum der Länge eines l wird auf 7 Silben festgesetzt und 
der Ueberschuß wird für ein Wort gezä 
3) Bei Verbindungen von Mörtern eh Bindestriche werden die einzelnen 
Wörter gezã ählt. 
4) Wenn — Wörker mittelst Apostrophirung zusammengezogen sind, z. B. 
l'un, qu'il, IIEurope, so ist jedes der beiden Wörter besonders zu 
zählen. 
5) 5½ Namen von Städten und Ortschaften, Straßen, Plätzen, Boulevards, 
die Eigennamen von Personen, Titel, Vornamen, Partikel und Eigenschafts- 
Vezeichnungen - nach der Zahl der zum Ausdruck derselben gebrauch- 
ten Wörter gezählt 
6) Die in Ziffern bechrnen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, 
als sie Gruppen von fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für 
den etwaigen —’“ 
11
        <pb n="86" />
        7) Einzeln sechende Shestzeihen, k oder Ziffern werden für je ein 
ählt. 1 hũt die Unterstreichung eines oder 
* auf einander salgender W 
8) Zum Worttext der Depesche mei Intehunktionz.eichen, Apostrophe, 
Vindestriche, Anführungszeichen, Parenthesen (Klammern) und das Zeichen 
für den neuen Absatz (Alinea) werden nicht mitgerechnet, dagegen werden 
alle durch den Telegraphen nicht darstellbaren Zeichen, welche daher durch 
Worte gegeben werden müssen, als Wörter berechnet. 
0) Punkte, Kommata und Trennungszeichen, wohe zur Bildung der Jahlen 
gebraucht werden, sind je für eine Ziffer zu zählen. 
10) Bei chiffrirten Depeschen werden zunächst semnnilihe als Chiffern benutzte 
Ziffern und Buchstaben, so wie die Interpunktions= und anderen Zeichen 
im chiffrirten Texte zusammengezählt, die Summe durch fünf getheilt und 
der Quotient als die für den chiffrirten Text zu taxirende Wortzahl an- 
gesehen. Der etwaige eberschuß zählt für ein Wort. Der Wortzahl des 
chiffrirten Textes tritt die Zahl der ausgeschriebenen Worte, nach den 
gewöhnlichen Regeln berechnet, hinzu. 
S. 14. 
Recommandirte Depeschen. 
Der Aufgeber einer Depesche hal das Recht, dieselbe zu rerommandiren. In diesem 
Falle übermittelt die Bestimmungs-Station dem Ausgeber EG eine vollständige 
Copie der dem Adressaten zugestellten Depesche, mit der Angabe sowohl der genauen Zeit 
der Zustellung, als auch der Parson,) oder beziehungsweise der een Ie 
welcher die eice übergeben w 
er Aufgeber einer esn Depesche kann sich die Retour-Depesche nach 
irgend einem beliebigen Orte adressiren lassen. 
Die Recommandation ist obligatorisch für alle chiffrirten Depeschen. 
Die Taxe für Recommandirung ist gleich derjenigen der eigentlichen Depesche. 
Wenn die Retour-Depesche nach einem andern Orte als nach dem Aufgabe-Orte der 
Ursprungs-Depesche zu übermitteln ist, so kommt der Tarissatz zwischen der Aufgabe- und 
Adreß-Station der Retour-Depesche zur Anwendumg. 
Wenn der Aufgeber im Texte der Retour-Depesche einen Irrthum entdeckt, und 
dessen Berichtigung verlangt, so wird die berichtigende Depesche unentgeltlich befördert, es 
wäre denn, daß der Irrthum vom Aufgeber herrührte. 
8. 15. 
Nachsenden von Depeschen. 
Der Aufgeber einer Depesche kann der Adresse den Zusatz „nachzusenden“ bei- 
sügen, in welchem Falle die Bestimmungs-Station dieselbe sofort nach erfolgter Zustellung
        <pb n="87" />
        75 
an die angegebene Adresse wo möglich weiter an den neuen, ihr in der Wohnung des 
Wresatn mitgetheiten Adreß--Ort befördert, insofern dieser innerhalb desselben Telegraphen= 
Gebiels Aect. 
er Zusatz „nachzusenden“ kann auch von weiteren „Msen begleitet sein, und 
wird * die Depesche successive an diese Adressen beförder 
ie Gebühr für das Nachsenden wird vom Geedert. erhoben. 
Die Nachsendung von Depeschen von einem Adress-Ort zum andern ist 
auch zulissig, vonn beide dem Deutsch-Oestorreichischen Telegraphen-Verein an- 
gehören. 
8. 16. 
Depeschen mit verschiedenen Adressen. 
Die Depeschen können adressirt werden: 
a) an mehrere Adressaten in verschiedenen Orten; 
b) an mehrere Adressaten in dem nämlichen Orte 
) an den nämlichen Adressaten in vrschiedenen Orten oder in mehreren 
Wohnungen in dem nämlichen Orte. 
Die nach mehreren Stationen bestinmten Depeschen müssen in ebenso vielen 
Originalen aufgegeben werden. Sie werden als ebenso viele einzelne Depeschen behandelt, 
als Adreß. Stationen angegeben sind. 
aoll eine Depesche an einem und demselben Orte an verschiedene Adressen ab 
gegeben, d. h. vervielfältigt werden, so wird sie nur als eine einzige Depesche behandelt 
und für die zweite und jede weitere Ausfertigung die Gebühr von 2½ Sgr. erhoben. 
Für Depeschen von und nach Stalionen des Doutsch-Oeslerreichischen Tele- 
Fraphen-Vereins oder anderer Sinnten des Ausilandes ist die Verrielföhtigungs-Cohühr 
uach dem Satzo von 4 Sgr. zu erkeben. 
S. 17. 
Frankirte Antworten. 
Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Adressaten verlangt, franki- 
ren und * diese Antwort nach irgend einem beliebigen Orte adressiren lassen. 
ird eine Antwort von nicht mehr als 20 Worken verlangt, so ist unmittelbar. 
vor a Adresse die Angabe beizufügen: „Ankwort bezahlt“ und für die Antwort die 
Gebühr einer rinsachen Depesche zu erlegen 
Will l geber für mehr als 20 Worte die Antwort voranebesahlen, so hat 
er beizufügen: Conn ..... bezahlt“ (z. B. Antwort 30 bezahl 
Verlangt senrt eine unbeschränkte Antwort, so hat er die 14 zu machen: 
eunbeschränkte Antwort bezahlt“, und muß in biesem Falle einen entsprechenden Betrag 
hinterlegen, über welchen nach erfolgter Antwort abgerechnet wird. 
11“
        <pb n="88" />
        76 
Bei bezahlten Antworten, welche nach einem andern, als nach dem Aufgabeorte 
der Ursprungs-Depesche zu übermilteln sind, kommt der Tarissatz zwischen der Aufgabe- 
und Adreß-Station der Antwort zur Anwendung. 
Wenn die Antwort innerhalb acht Tagen nach Aufgabe der Ursprungs-Depesche 
nicht erfolgt, so giebt die Bestimmungs Staiion dem Aufgeber hiervon Kenntniß durch 
eine Decch, welche die Stelle der Antwort . 
de nach dieser Frist aufgegebene Nuon wird als eine neue Depesche befandel. 
Ven eine Antwort weniger Worte enthält, als bezahlt wurden, so wird 
Ueberschuß nicht zurückvergütet. Enthält sie mehr Worte, so ist der Mehrbetrag von vn 
Empfänger der Antwort (Aufgeber der ursprungs-Depesche) nachzuzahlen. 
8. 18. 
Weiterbesörderungs-Gebühren. 
Die Beiterbesorderung. von nicht recommandirten Depeschen kann durch Post oder 
Boten geschehen. Die Gebühren hierfür werden vom Adressaten en eingehoben. Bei der 
Weiterbeförderung durch die Post werden selgt * wie gewöhnliche Briefe behandelt. 
Die Weiterbeförderung der Post tritt ausschließlich dann ein, wenn der Adressat 
in früheren Fällen die Bezahlung der Gebühr für eine andere Art der Weiterbeförderung 
verweigert bae 
Die Gebühren für die Weiterbeförderung recommandirter Depeschen werden %— dam 
Msteber- iisn Diese Depeschen können auch durch Estafetten weiter befördert werden. 
ue Aufgabestation erhebt für die Weiterbeförderung recommandirter Desch 
vocfelgene h 
r. für jede am Orte poste restante oder Bahnhof restant zu depo- 
Wil oder per Post innerhalb des Norddeutschen Telegraphen-Gebiets zu 
bersenbent Depesche; 
8 Stu für jede über biese Grenze hinaus in Europa zu besörderde Depesche; 
r. für jede über Guropa hinaus zu versendende Depesch 
Von — Adreßstation werden diese Depeschen als *“? ] : Briefe frankirt 
und als Expreßbriefe behandelt. 
Für die Weiterbeförderung recommandirter Depeschen durch Boten oder Estafetten 
hat der Aufgeber einen angemessenen Betrag zu hinterlegen, worüber abgerechnet wird, 
sobald die wirklichen Auslagen bekannt sind 
Obiger Sa von 4 Sgr. kommi auch zur Aowendung, venn Depeschen im 
Bereich des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereios per Post weiter zu befoür- 
dern eind. 
den nicht zum Deutsch-Oeslerreichischen Triee Vereine Fobörigen 
Stanten des Auslandes findet eine Weiterbeförderung der Depeschen über die Tele- 
Kraphen-Linien binnun in der Rexel nur per Trolk v4% Auch worden dorgleichen 
Depeschen nicht als Kapressbriele belnndelt. 
wolchen Sianten auch Weiterbelörderung durch ree Bolen oder 
Eatalelen —e sind, iel bei den Telegraphen-Stationen zu erlrag
        <pb n="89" />
        8. 19. 
Gebührrnentrichtung durch den Adressaten. 
Von dem Adressaten sind außer den etwaigen Weiterbeförderungsgebühren zu 
entrichten: 
1) Die ganze Taxe derjeuigen Depeschen, welche durch die Seetelegraphen 
(Sémophores) vom Schiffe her befördert werden 
2) die Tare für die Nachsendung vet Depeschen (58. v5. und 21.); 
3) die Ergänzungstaxe fir, bezahlte Antworten, deren Länge die frankirte Wort- 
Akall überschreitet (8. 1 
Fällen, wo eine Caizeenennichu bei der Uebergabe der Depesche 
sensen P#aler wtd diese dem Adressalen nur gegen Bezahlung des schuldigen Betrages 
zugestellt. 
8. 20. 
Zurückziehung und Unterdrückung von Depeschen. 
Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert werden, wenn 
die rückfordernde Person sich als der Absender oder dessen Beauftragter legitimirt und 
die etwaige Empfangsbescheinigung der Station zurückgiebt. 
Die Gebübren werden in solchem Falle nach Abzug von 2½ Sygr, erstattet. 
Dasselbe tritt auch dann ein, wenn der Absender seine Depesche zurückverlangt, 
weil sie innerhalb einer von ihm angegebenen Frist nicht hat befördert werden können. 
Hat die Abtelegraphirung einer Depesche bereits begonnen, so kann solche zwar 
aufgehalten und unterdrückt, aber nicht zurückgefordert werden; auch kann veranlaßt wer- 
den, daß eine bereits abhehangene Depesche nicht bestellt werde, insofern hierzu noch Zeit 
und Gelspengeit vorhanden 
ei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das aensuchen schriftlich zu 
siellen zud Wh als der Absender oder dessen Beauftragter zu legitimire 
die Aufhaltung und Unterdrückung in der Tilegrishirung. befindlicher De- 
peschen win eine besondere Gebühr nicht erhoben; die gezahlten Gebühren bleiben da- 
hegen verfallen. 
as angen, dah- eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, muß 
mittelst besonderr Depesche d es Aufgebers erfolgen, wofür die tarifmäßigen Gebühren 
zu zahlen sind. Von dem Erfolge wird ihm per Post Kennmiß gegeben. Verlangt der 
Aufgeber telegraphischen Aufschluß, so hat er die Antwort zu frankiren. 
Die erlegten Gebühren für Depeschen, deren Bestellung unnesbruct wird, werdtn 
nicht zurückerstattet. Ausländische und besondere Gebühren verfallen stets nur in so wei 
als die ausländischen Linien schon berührt worden sind, oder eine zainn , 
staltgefunden hat. 
Der bei Zurücklorderung von Depeschen vor geschehener Ablelegrapbirung 
zu machende Abzug von den au orstaltenden Gobühren, beiägt bei Depeschen nach
        <pb n="90" />
        Sualĩionen des Deuisch-O hiseh phen-Vereins und anderen, nicht zum 
Norddeutschen eosnsn eeie Smalen *P un 
F. 21. 
Verfahren bei der Adreßstalion. 
Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreßstation ausgeferligt. 
Die nach dem Orte selbsl gerichteten Depeschen werden in Converts eingeschlossen, welche 
die vollständige Adresse der Depesche erhalten, und, mit dem Siegel der Station versehen, 
so hlenn als möglich bestellt. 
nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nachdem sie durch die 
Post, 2 Estafette, oder durch expresse Boten weiter zu senden sind, mit möglichster 
Beschleunigung der Weiterbeförderung in der erwähnten Weise zugeführt. 
Wenn der Adressat seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben für 
ihn anlangende Depeschen an den neuen Adreßort nachtelegraphirt, und mit Post oder 
Voten nachgesendet, wenn er in einer bei der betreffenden Telegraphen-Station niederzu- 
legenden schriftlichen Erklärung das Verlangen der Nachsendung ausdrücklich ausgesprochen 
hat. Die hierfür entfallenden Gebühren bezahlt der Adressat bei Empfang der Depesche. 
§. 22. 
Bestellung durch Telegraphen-Boten. 
Der Bote hat die Depesche nebst Eupfangsbescheinigung ohne Aufenthalt nach 
der Wohnung rosp. nach der in der Depesche bezeichneten Adresse, oder nach der Post 
zu bringen und sich bei Abgabe derselben zu überzeugen, daß die richtige Zeit und Unter. 
schrift in die Empfangsbescheinigung eingetragen ist. 
2 Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
ur Bescheinigung der Abgabe einer Staatsdepesche kann, wenn nicht eine beson- 
dere iüst Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorsland der betreffenden Be- 
hörde, oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter alt berechtigt angesehen werden. 
Privakdepeschen können, wenn der Adressat von dem Boten nicht zu Hause an- 
getroffen wird, entweder an ein tcherwachsnen Mitglied seiner Familie, oder an dessen 
Geschäftsgehülfen, Dienerschaft, Gast- oder Hauswirthe abgegeben werden, insofern der- 
selbe nicht für derartige Fälle einen besondern Empsänger der Station schriftlich namhaft 
gemacht oder der Aufgeber die eigenhändige Empfangnahme verlangt hat. 
In allen Fällen, wo der Vote den Adressaten nicht selbst antrifft, und die 
Depesche einem Andern aushändigt, hat der Letztere in der Eufango-Bescheinigung sei- 
ner eigenen Namens. Unterschrift das Wort „für" und den Namen des Adressaten bei- 
zufügen.
        <pb n="91" />
        g. 23. 
Unbestellbare Depeschen. 
Von der Unbestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Unbestellbarkeit 
wird der Aufgabe-Station Behufs Miktheilung an den Aufgeber lelegraphische Meldung 
gemacht. 
Ist eine Depesche unbestellbar, weil der Adressat nicht hat aufgefunden werden 
können, so wird dieselbe bei der Adreß- Station aufbewahrt, in der Wohnung des Adressa- 
ten aber eine bezügliche Anzeige hinterlassen. 
Hat sich innerhalb sechs Wochen der Adressat zur Empfangnahme der Depesche 
nicht gemeldet, so wird solche vernichtet. 
Im Vorkehr mil Stationen solcher Staaten, velche nicht zum Deotech- 
Oesterreichischen Telegraphen-Verein gehören, Hadet eine Unbestellbarkeita-Meldung 
nicht siatl. 
S. 24. 
Garantie und Rerlamationen. 
Die Telegraphen-Venwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der Depeschen 
oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Garantie, 
und haben Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Depeschen 
entstehen, nicht zu vertreten. 
Wenn Depeschen verloren gehen oder später in die Hände der Adressaten gelangen, 
als dies durch Vermittelung der Post hätte der Fall sein können, sowie wenn recomman- 
dirte Depeschen in einer Art verstümmelt werden, daß sie erweiolich ihren Zweck nicht 
erfüllen können, werden die gezahlten Gebühren zurückerstattet, sofern deren Reclamalion 
innerhalb 3 Monaten (bei Depeschen nach außereuropäischen Ländern innerhalb 10 Mo- 
naten vom Tage der Aufgabe der Depesche ab erfolgt. 
Die Reclamationen sind bei der Aufgabe-Station einzureichen und wenn es sich 
um eine verstümmelte Depesche handelt, von der dem Adressaten zugestellten Ausfertigung. 
zu begleiten. Bei angeblich verlorenen Depeschen ist die Reclamation durch Vorlegung 
einer Bescheinigung der Adreßstation oder des Adressaten zu begründen. 
Ein Aufgeber, welcher nicht in dem Staate wohnt, wo er seine Depesche auf- 
gegeben hat, kann seine Reclamalion bei der Verwaltung des Aufgabeorts durch eine 
andere Verwaltung anhängig machen. 
Im Verkebr mit nosserhalb des Norddeutschen Telegraphen-Gohietes gelege- 
nen Sitationen ündol eine Neselituirung der Gohühren für vorzögerte nichtrecomman- 
dirte Depeschen nicht stall.
        <pb n="92" />
        80 
§. 25. 
Nachzahlung und Nückerstattung von Gebülhren. 
Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig erhoben worden 
sind, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebüh- 
ren werden dem Absender nachträglich erstattet. 
S. 26. 
Depeschenabschriften. 
Der Aufgeber und der Adressat sind berechtigt, sich beglaubigie Abschriften der 
von ihnen aufgegebenen oder empfangenen Depeschen auofertigen zu lassen, wenn sie das 
genaue Dalum derselben angeben können und die Original-Documente noch vorhan- 
den sind 
Kür jede Abschrift kommt die firirte Gebühr von 2½ Sgr. in Berechnung. 
Verlin, den 24. December 1867. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Graf v. Bismarck-Schönhausen.
        <pb n="93" />
        81 
9. Bekanntmachung, 
die Zulassung zum einjährig freiwilligen Militärdienst 
betreffend. 
Nach den über die Regelung der Ersatz-Verhältnisse in denjenigen Staaten, welche 
mit dem onigriiße Preusen Militär-Conventionen abgeschlossen haben, getroffenen Ver- 
einbarungen, sollen die rücksichtlich des einjährig freiwilligen Dienstes in Preußen bestehen- 
den Vorschriften für junge Leute von Bildung aus den gedachten Staaten mit der Maß- 
gabe in 
1 
1 
Kraft treten, daß 
) den bie 1871 dienstpflichtig werdenden der specielle Nachweis der wissenschaft- 
lchen- Bildung erlassen wird (cl. 8. 14 der Landesherrlichen Verordnung vom 
13. Septbr. v. J.); während von da ab die Zulassung zum einjährigen frei- 
willigen D Dienst abhängig gemacht wird, 
für die im Jahre 1872 dienstpflichtig werdenden jungen Leute von demjenigen 
Grade wissenschaftlicher Bildung, welcher durch einjährigen erfolgreichen Besuch 
der Gymnasial-Tertia erzielt wird; 
)für die im Jahre 1873 dienstpflichtig werdenden von dem Grade wissenschaft. 
licher Bildung, welcher der Reife für die Gymnasial-Sekunda entspricht und erst 
)für die im Jahre 1874 und später in das dienstpflichtige Alter eintretenden 
von demselben Grade wissenschaftlicher Bildung, welcher in den alten Preußi- 
schen Provinzen hierfür erferdert wird. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 15. Jannar 1368. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Brune Merz. 
12
        <pb n="94" />
        10. Bekanntmachung, 
die Ausführung der Bestimmung des §. 1, Abschnitt 3 des Gesetzes über das 
Posttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes vom 4. November 1867 
belreffend. 
u Folge einer Mittheilung des Bundeökanzlero vom 3. ds. Mtö. sind nach der 
vom ckein 3ast eit in Ausführung der Bestimmung des F. 1, Absch. 3 des Gesetzes 
über das Posttaxwesen des Norddeutschen Bundes vom 4. November 1867 (Bundeßgesetz- 
blatt Nr. 8, Seite 75) getroffenen Anordnung, diejenigen portopflichtigen unfrankirten 
Briefe mit dem Zuschlagporto von 1 Sgr. nicht zu belegen, welche innerhalb des ge- 
sammten oodde Postgebiets 
1 öffentlichen Behörden, von einzelnen, eine öffentliche Behörde repräsenti- 
znde Beamiten, sewie von Geistlichen 
in Ausübung dienstlicher Functionen abgesandt werden, sofern die Briefer 
u. auf der Adresse mit dem Vermerk „portopflichtige Dienstsache“ 
versehen, 
b. mit öffentlichem Siegel oder Stempel verschlossen sind. 
Von dem Erforderniß des Amts-Siegel-Verschlusses wird in dem Falle abgesehen. 
wenn der Absender zwar zu der Kategorie derjenigen Beamten gehören sollle, welche eine 
öffentliche Behörde äprüschtira, sich jedoch nicht im Besitze eines amtlichen Siegels oder 
Stempels befindet und die „Ermangelung eines Dienstsiegels" in solchen Fällen auf der 
Adresse unter dem Vermerke (zu u) mit Umterschrift seineo Namens und Amtscharakters 
bescheinigt. 
Der Vermerk „portopflichtige Dienstsache" ist oben links in der Ecke auf 
der Adreßfeite des portopflichtigen Dienstbriefes von dem Absender niederzuschreiben. 
Solches wird hierdurch zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. 
Greiz, am 16. Jannar 1868. 
Fürstlich Reuß. Plauische Landesregierung daf. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Merz.
        <pb n="95" />
        Gesctzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
W 4. 
(Ausgegeben den 25. Januar 1868.) 
11. Be kanutmachung, 
die Königl. Preuß. Arzneitaxe 
beireffend. 
Nach der mittelst Publicundums d. d. Berlin 27. September 1867 erschienenen, 
für die hierländischen Apotheker maßgebenden neuen Auflate der Königlich Preußischen 
Arzneitare, sind, da dieselbe im Grammengewichte taxirt ist. durchgehends neue 2 
eingetreten, welche vom 1. Vebeuar kũnftigen Jahres an für das hiesige dürftenthum in 
Kraft treten, während die bezuͤglich des Rabattes in der hiesigen Apothekerordnung vom 
10. Juni 1859 euthalenen Bestimmungen wie zeither in Geltung bleiben. 
Unter Bezugnahme auf S. 21. der cit. Apothekerordnung und unter Verweisun 
auf die im Verlage von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene Königl. Preuß. Arz= 
neitaxe wird dies zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 18. Jannar 1868. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daf. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Men.
        <pb n="96" />
        12. Ausführungsverordnung 
zu dem Gesetze, das Medieinalgewicht betreffend vom 21. December 1867. 
Zur Ausführung des Gesetzes vom 21. December 1867, betreffend das Medieinal- 
gewicht, wird mit Höchster Genehmigung andurch Folgendes verordnet: 
S. 1. 
om 1. Februar 1868 ab dürfen in den Diopensirlocalen der Apotheken keine 
andern — vorhanden sein, als folgend 
1) das Pfund-, halbe Pfund= und Fensi-Miunalus des Landesgewichts in 
Cplinderform; 
2) Zweihundert-, Einhundert., Fünfzig-, Zwanzig= und Zehngrammenstücke von 
Messing in der Form eines regelmäßigen Würfels mit abgestumpften Kanten 
und Ecken; 
3) Fünfgrammenstücke von Messing in Tafelform, deren quadratische Oberfläche 
Fleich ist einer Seite des Zehngrammenstücko; 
4) Zwei= und Eingrammenstücke von der Gestalt eines sanftgebogenen Vandes. 
Die Länge dieses Bandes beträgt bei den Zweigrammenstück elwa 7 Linien, 
bei dem Eingrammenstück etwa 6 Linien 
5) Fünf-, Zwei= und Ein- eranmanluue von Neusilberblech mit aufge- 
bogenem, an der einen Seite schräg abgeschnittenem Nande; 
6) Fünf-, Zwei= und Ein Gentigeammenstict in derselben Form mit einer 
aufgebogenen Ecke wie ad. 5 
) Fünf- Miligrammenstct #lind für den Receptirtisch entbehrlich. Gewichts- 
keben von event. 5 bis 1 Milligramm sind beim Dispensfiren durch Division 
auszuwägen. Zu feineren chemischen Analysen können die gebräuchlichen 
Maltpaden ndd. aus Plakina verwendet werden. 
–
        <pb n="97" />
        Sämmtliche Gewichtsstücke müssen mit dem Eichungsstempel versehen sein. 
KS. 2. 
685 
Es 
genügt, wenn der Stempel der Eichungsbehörde eines Landeo, in welchem dasselbe Gewichts- 
svstem besleht, eingeprägt ist. 
Einfache Gewichtssätze der Unt 
bestehend: 
u. 2 Stüäcke zu 200 U8 
b. 1 Stück zu 50, 2 
c. „ „ 5, 2 
d. 1 „ „ 5, 2 
ce. 1 „ „ 5, 2 
f. 1 5, 2 
können vom Fürstlichen 
erabtheilungen des Pfundes aus folgenden Stücken 
d Stück zu 100 Grammen, 
Stñ 
8. 8. 
ck zu 20 und 1 Stück zu 10 Grammen, 
7 2 * 1 i 
1 „ „ I Deeigramm, 
1 „ „ 1 Cemigramm, 
1!1 „ „ 1 Milligramm, 
Eichungsamte hier bezogen werden. 
Abweichungen von der Sollschwere sind nur im Wenigen und zwar nach folgenden 
Beträgen statthaft: 
bei Stücken 
zu 200 Gramm — 0, oao 
EIEIIIIE 
0 
Bezüglich der Gentigrammstücke darf bei 
grammstücke zusammen genommen die Fehlergrenze 1 Milligramm nicht überschreiten. 
S. 4. 
Fehlergrenze 
Gr. Egr. 
"".—– 2,6 n 
n 2 1 
u 
u 
n 
r 
#unnUI/I 
1. Fünf-, 2 Zwei= und 1 Ein-Centi- 
Wenn vom 1. Februar 1868 ab solche Recepte von auswärts oder früher abge- 
faßte zur Wiederholung einlaufen, welche nach dem allen Medieinalgewichte zusammenge. 
stellt sind, so haben die Apotheker die Gewichtssätze aus dem alten in das neue Gewicht 
nach Maßgabe der beiliegenden Reductionstabelle umzusetzen. Die Umsetung eines jeden 
13
        <pb n="98" />
        L 
Gewichtsansatzes ist bei Vermeidung von Ordnungestrafen auf dem betreffenden Recept 
zu notiren. Ein Erxemplar der Reductionskabelle muß auf jedem Receptirtisch vor- 
handen sein. 
8. 5. 
Die Hohlmaße sind dem neuen Gewichte entsprechend neu zu bezeichnen. 
5. 6. 
Die bisher mit Nevision der Apotheken betrauten Personen haben auf die Einhal- 
lung der vorstehenden Bestimmung zu halten, unzulässige, unrichtige oder abgeführte 
Gewichte zu beseitigen, nach Befinden Anzeige zu erstatten. 
8. 7. 
Die den obigen Jorschite engegenstehenden Bistimmungen der Apotheker= 
Ordnung treten vom 1. Februar d. J. ab außer Krast. 
Greiz, den 20. Jannar 1368. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bmne Men.
        <pb n="99" />
        87 
Tabelle 
zur 
Umsetzung des bisherigen Medicinal-(Unzen-) Gewichts in das neue Medieinal- 
(Grammen= Gewicht. 
  
  
i 
Das Gewicht von i unzuseben 
in Decimalen des Gramms oder in Worten. 
½⅛ Gran Oon6 1 1 Centigramm 
½ „ Oons « 1½ Centigramme 
½ r* O, oa 2 n 
½ » oscs 3 ½ 
1 » O%en 6 ½ 
1 Serupel 1.% H 1½ Gramme 
½8 Drachme 2n% 1 2 » 
2 Serupel 2, 2½% „ 
1 Drachme 3½8# 3⅝ " 
4 Serupel 5,0 « 5 » 
1½ Drachmen 5% 5½ » 
2 u 7,6 7½ u 
3 u 1 1n « 11 n 
½ Unze 15,n 1 15 " 
5 Drachmen 187 " 18 „ 
6 „ 22,/ 1 22 ½ » 
1 Unze 30,0 30 ,- 
3 Uunzen 90% 90 " 
6 „ 180 180 " 
12 „ 360. 360 »
        <pb n="100" />
        68. 
Berichtigung. 
Im Gesetze vom 21. December 1867, das Medieinalgewicht betreffend, (Gesetz- 
Sammlung Seite 279 §. 1. Zeile 5) muß es heißen 10,, Granen, anstatt 10,= 
um.
        <pb n="101" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
5. 
(Ausgegeben den 4. Februar 1868.) 
  
13. Bekanntmachung, 
den Anschluß des Herzogthums Lauenburg an den Zollverein 
betreffend. 
Nachdem für das Herzogthum Lauenburg, welches nach den Art. 1, 33 u. 40 
der Verfassung des Norddeutschen Bundeo vom 24. Juni 1867 (Gesetsammlung S. 26 
104, 107) zu dem Zoll- und Handelogebiete dieses Bundes gebört, die Anordnung 
troffen worden ist, daß die im Zollverein bestehenden zollgesellichen Vorschriften ree 
vom 5. Januar dss. Jahres ab Wirksamkeit erlangen, ist das Herzogthum Lauenburg 
von dem gedachten Tage an in den Verband des Gsammtzelleereins eingetreten. Der 
freie Verkehr zwischen demselben und allen zum Jollvereine gehörigen Ländern findet aber 
zufolge der bestehenden vertragomäßigen Abreden mit lhee Maßgaben statt. 
In Folge der Erhebung einer Nachsteuer von den im Herzegthume Lauen- 
burg befindlichen Beständen auslandischer Waaren bleibt einstweilen, und zwar bis zur 
Beendigung der Revision der nachsteuerpflichtigen Waaren die Zollgrenze zwischen dem 
Herzogthume und dem Jollvereinsgebiete besteben. Der Zeitpunkt, mit welchem demnächst 
de ie Vorlehr mit dem Zollvereine eintritt, wird besonders bekannt gemacht werden. 
Von den r* innern indirekten Steuer unterliegenden Gegenständen: Brannt- 
wein, Bier und Tabak, tritt vor der Hand nur der Tabak in den freien Verkehr zwischen 
den übrigen zum Norddentschen Bunde gehoͤrigen Jellvereinestaaten und Gebietstheilen 
einerseits und Laurnburß# audererseits. Hingegen gelangen, da die Besleuerung des 
Branntweins und Biers nach Maßgabe der Bestimmungen in Preußen und den übrigen 
betheiligten Staaten des Norddeutschen Bundes für Lauenburg einstweilen noch nicht angeord- 
net ist, von dem ans Lauen burg übergehenden Branntwein und Bier die bestehenden Ueber- 
hangsabgaben zur Erhebung, während bei der Ueberfuhr nach Lauenburg die Erstat- 
lung der Steuer nach Maßgabe der bejlebenden Vorschriften Stalt findet. 
Greiz, den 27. Jannar 1868. « 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Vruno Mem.
        <pb n="102" />
        90 
Berichtigungen. 
1) In der Bekanntmachung vom 18. Jannar 1868, die Königl. Preußische Arz- 
neitaxe betreffend, Zeile 4, soll es anstatt „vom 1. Februar künftigen Jahres an“ viel- 
mehr heißen 
„vom 1. Februar laufenden Jahres an“. 
2) In der Regierungsverordnung vom 20. Jannar 1868, das Medieinalgewicht 
belressen. §52, Zeile 3 von oben (bei c.), muß es statt „Decigramm vielmehr heißen 
4
        <pb n="103" />
        Gesetssammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
l6. 
(Ausgegeben den 13. Februar 1868.) 
14. Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 7. Mai 1862, die Verbesserung des Diensteinkommens 
der Volksschullehrer 
betreffend. 
Wie Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
finden Uns bewogen, mit Zustimmung des Landtags Folgendes zu verordnen: 
8. 1. 
Das zu Geldwerth angeschlagene jährliche Diensleinkommen eined släudigen Volks- 
schullehrers soll mindestens betragen 
1) in der Stadt Greiz 225 Thaler oder neben angemessener freier Wohnung 200 
Thaler, " 
) in der Stadt Zeulenroda 200 Thlr. oder neben ongemessener freier Wohnung 
180 Thaler, 
s auf dem flachen Lande, neben der stets zu gewährenden freien Wohnung, 170 
Thale 
.- 
Die Bezüge von dem mit einer Schulstelle verbundenen Rirchendienste dürfen nur 
soweit, als sie die Sunme von 20 Thaler übersteigen, die Holzdepntate nur soweit, ale sie 
den Bedarf für die stets den Gemeinden obliegende Schulzimmer-Heizung übersteigen, in 
das Einkommen des Lehrers eingerechnet werden. 
15
        <pb n="104" />
        or 
S. 2. 
Jedem Volksschullehrer sollen bei tadelloser Führung und befriedigender Leistung im 
Amte, als Jahreteinkommen 
nach fünfjähriger Dienstzeit 20 Thaler, 
nach zehnjähriger Dienstzeit 40 Thaler, 
nach fünfzehnjähriger Dienstzeit 60 Thaler, 
nach zwanzigjähriger Dienftzeit 60 Thaler 
mehr, als der im §. 1. festgesette Mindestgehalt der von ihm bekleideten Stelle gewährt 
werden. 
Lehrer, welche Schulen verwalten, in denen die Zahl der Kinder im fünfjährigen 
Durchschnitte nicht mehr als fünfzig beträgt, haben nur die Hälfte der vorbestimmten 
Alterszulagen zu beanspruchen. 
Lehrer, welche der zeither für Alterszulagen bestandenen Scala zufolge eine höhere 
Besoldung als den vorstehend normirten Mindestbetrag beziehen, bleiben in deren unver- 
kürztem Genusse. 
Der Anspruch auf eine Alterszulage geht durch die, mit auoreichenden Gründen nicht 
unterstützte Ablehnung einer angebotenen beinträglicheren Stelle insoweit verloren, als im 
Falle der Annahme der letzteren jener Anspruch ausgeschlossen sein würde. 
Bezüglich der Gewährung von Alterszulagen wird. die Dienstzeit vom vollendeten 
250sten Lebensjahre des Lehrers ab berechnet. 
8. 3. 
Die und 2 des Gesetzes bon 7. Mai 1862 und die den obigen Vorschriften 
nmn Bestimmungen des §F. 3. daselbst werden hierdurch aufgehoben. Im 
Uebrigen bewendet es bei dem gedachten Gesetz, inobesondere auch hinsichtlich der Ver- 
bindlichkeit der Gemeinden zu Aufbringung der Lehrerbesoldungen. 
§. 4. 
Gegenwörtige Veordnung soll am 1. Jannar 1866 in Wirksamkeit treien. Die- 
jenigen Lehrer, welchen in Folge derselben ein Anspruch auf Gehaltserhöhung zusteht, 
haben solchen bei den betreffenden Gemeindevorständen anzumelden; letztern liegt eo ob, die zur 
Verücksichtigung eines solchen Anspruchs erforderliche Weisung an die Schulaasse ergehen zu 
lassen und dafür zu sorgen, daß letztere in den Stand geseht werde, die erhöhte Ausgabe 
zu bestreiten. 
Ergeben sich Betreffs angemeldeter Ansprüche Irrungen zwischen den Betheiligten 
oder zeigen sich Gemeinden oder deren Vorstände in Befolgung der ihnen nach dieser
        <pb n="105" />
        93 
Verordnung obliegenden Verbindlichkeiten sünmig, 1, * Unfer Consistorium auf desfall- 
sige Anzeige das Nöthige zu erörtern und zu 
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag Tunn unterzeichnet und Unser Fürstliches 
Insiegel beifügen lassen. 
Greiz, den 30. Januar 1868. 
(L. S.) Heinrich IXM. 
Dr. Herrmann. 
15. Bekanntmachung, 
die Verlängerung der präelusivisch gestellten Frist zum Umtausche der auf 
Grund des Gesetzes vom 15. Mai 1858 emittirten hierländischen Cassenscheine 
betreffend. 
Da von den auf Grund des Gesebes vom 15. Mai 1858 emittirten hierländischen 
Einthalercassenscheinen nach Ablauf der zu deren Miedereinlösung vestimmten Präcnsivfrist 
noch ein nicht unbedeutender Betrag im Verkehr zurückgeblieben ist, so wird zum Um- 
lausche dieser präcludirten Cassenscheine eine anderweite Frist bio zum 31. Mai dieses 
Jahres festgesebt. 
Es wird dies mit dem Bemerken zur effeutlichen Kennmiß gebracht, daß nach Ab- 
lauf der verlängerten Frist ein weiterer Umtausch der gedachten Cassenscheine nicht mehr 
staitfinden kann, vielmehr für die Inhaber dieser Cassenscheine dir in unserer Bekannt- 
machung vom 21. November 1366 erwähnten Nachtheile unwiderruflich eintreten. 
Greiz, den I. Februar 1368. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann.
        <pb n="106" />
        <pb n="107" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
. 
(Ausgegeben den 25 Februar 1868.) 
  
16. Geset"z, 
die Kartenstempelsteuer betr. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 
verordnen andurch Behufs der Spielkartenstempelsteuer mit Zustimmung des. Landtag#: 
K. 1. 
Alle Spielkarten, die im Jürstenthume gebraucht werden, sind dem Stempel unter- 
worfen und zwar: 
das Spiel Taroc- Karten einem Stempel von 10 Sgr. — P., 
7 5 sog. französ. 5 „ „ „ 5 „ — „ 
„ „ „deutsch. , "„ » »2.,6., 
Der Stempel ist bei französischen Karten auf das Coeur - As, bei deutschen Karten 
auf die Schellen = Sieben aufzudrucken. 
Nur die zum Versande ins Aucland bestimmten, im Lande von concessionirten 
Fabrikanten gefertigten Karten sind, falls die Sendung nicht unter einem Dutzen besteht, 
stempelfrei. 
8. 2. 
Kartenfabrikanten haben die zum Verkaufe im Inlande bestimmten Karten unver- 
züglich nach deren Anfertigung, Kartenverkäufer die zum Debit bezogenen Karten unge- 
äumt nach deren Empfange, abstempeln zu lassen und sind, wenn sie dem zuwider unge- 
tempelte Karten auf dem Lager haben, mit fünf Thalern bis zu 10 Thalern zu bestrafen. 
her.Verkauf oder der Ankauf oder der sonstige Verkrieb oder Erwerb ungestenpelter 
Karten wird, von wem er geschehe, mit zehn Thalern bis zu fünf und zwanzig Thalern, 
das Spielen mit solchen, dem Spieler nicht gehörigen Karten mit Einem Thaler bis zu 
fünf Thalern bestraft. 
16
        <pb n="108" />
        96 
Macht sich ein Kartenfabrikant einer der vorgedachten Kontraventionen schuldig, so 
wird er zugleich der ertheilten Concession verlustig. 
8. 3. 
Rücksichtlich aller im F. 2. angegebenen Kontraventionen haben Kartenfabrikanten und 
Kartenverkäufer für die Ihrigen und für die in ihrem Dienste stehenden Leute wegen der 
von diesen verwirkten Strafen und ihnen zufallenden Kosten subsidiarisch zu haften. 
Gleiches gilt von jedem Hausherrn bezüglich der Seinigen, seiner Dienstboten und 
seiner Gäste, sofern letztere die Kontravention mit seinem Vorwissen begangen haben. 
8. 4. 
Die in Kontraventionsfällen vorgefundenen Karteu sind zu confisciren, falls sie schon ge- 
braucht worden, zu vernichten, widrigenfalls nach vorgängiger Abstempelung für Rechnung 
der Landeskasse zum öffentlichen Verkauf zu bringen. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt sofort mit dessen Publikation in Kraft. Dasselbe leidet, 
jedoch rücksichtlich der bereitb nach den zeitherigen Bestimmungen nuelebelen Karten 
im Besibe vön Wirthen und Privatpersonen keine Anwendung; dagegen sind Kartenver- 
läufer verpflichtet, ihre Lager an Spielkarken nach vorftehenden Besbehenngen abstempeln 
zu lassen und soweit letztere bereits mit dem zeither bestandenen Stempel versehen worden 
sein sollten, wegen des Mehrbetrags der jebigen Stempelabgabe entsprechende Nachstem- 
pelung bewirken zu lassen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches Insiegel 
beidrucken lassen. 
Greiz, den 12. Februar 1868. 
(L. S.) Heinrich IXII. 
Dr. Herrmann. 
17. Verordnung, 
die Erläuterung und Ausführung des Bundezgesetzes über Freizügigkeit vom 
4. November 1867 betreffend. 
Behufs der Erläuterung und Auoführung des Vundeögesebes über Freizügigkeit vom 
4. November 1867 wird hiermit bestimmt:
        <pb n="109" />
        97 
1 
Wer von dem nach F. 1. des angezogenen Bundesgesehes zustehenden Niederlassungs- 
rechte an einem Orte, wo er nicht heimathsberechtigt ist, Gebrauch machen will, hat sich 
bei fünf Thaler Strafe deßhalb vor dem Einzuge bei dem Gemeindevorstande zu melden 
und auf dessen Erfordern sich als Angehöriger eines Staates des Norddeutschen Bundes 
zu legitimiren. 
Die Gemeindevorstände sind in den Städten die Stadträthe, auf dem platten Lande 
die Gemeindevorsteher, und wo solche nicht bestellt sind, die Ortsrichter (Schulzen). 
2. 
Der Gemeindevorstand hat nach Erledigung des unter 1. gedachten Legitimations- 
punktes zu prüfen, ob der Anmeldende hinreichende Kräfte besitze, um sich und seinen 
nicht arbeitsfähigen Angehörigen den nothdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen (F. 4. 
des Bundesgesetzes.) und, wenn ihm deßhalb gegründete Zweifel nicht beigehen, dem An- 
meldenden sofort zu eröffnen, daß sein Einzug nicht beanstandet werde. Entgegengesetzten 
Falles kann er die Bescheidung des Anmeldenden, jedoch nicht über 14 Tage von erfolgter 
Meldung, bezüglich von Beibringung der Bescheinigung der Bundesangehörigkeit an aus- 
seben, um die nöthigen thatsächlichen Erörkerungen anzustellen und die Ansicht der Gemeinde 
oder ihrer Vertreter zu ermitteln. 
3. 
Beruft sich ein Anmeldender bei zugestandener oder nachgewiesener Unfähigkeit zur 
Beschaffung des nothdürftigen Lebensunterhaltes durch seine Kräfte auf Bestreitung des 
lebteren aus eigenem. Vermögen oder durch einen dazu verpflichteten Verwandten (§ 4. 
des Gesetzes) so kann der Gemeindevorstand zuvorderst die Beibringung dehfallsiger Be- 
scheinigung von ihm verlangen. Nach geschehener Beibringung ist dem Anmeldenden sofert 
oder, wenn dem Gemeindevorstande die Zulänglichkeit der Bescheinigung zweifelhaft er- 
scheint, spätesteno binnen 14 Tagen wegen des Anzugs Bescheid zu ertheilen. 
Jede Bewilligung zur Niederlassung in einem Orte, wo der nen Anziehende nicht 
heimathsberechtigt ist, ersolgt unter der Voraussetzung, daß keiner der §. 3. des Bundes- 
gesetzes angegebenen Gründe zur Verweigerung des Aufenthaltes bestehe. Liegt Verdacht 
vor, daß die Voraussetung nicht zutreffe, so hat der Gemeindevorstand oder, wenn dem- 
selben die Fremdenpolizei nicht zusteht, die von ihm zu benachrichtigende Bezirkspolizeibehörde 
die zur Klarstellung des Sachverhälmisses erforderlichen Erörterungen zu bewirken, nöthigen 
Falles den Betheiligten selbst zu Beschaffung bezünlichen Ausweisen anzuhalten. Bestätigt 
sich der gehegte Verdacht, so wird die Bewilligung der Niederlassung hinfällig und dem 
nen Anziehenden ist dies mit entsprechender Weifung zu eröffnen. 
7). 
Will der nen Anziehende ein Gewerbe betreiben, so hat er die desfalls für In- 
länder bestebenden Bedingungen zu erfüllen. 
16°
        <pb n="110" />
        6. 
Der Gemeindevorstand ist berihi, die —imiix eines bereits bewilligten Aufent- 
halted zu untersagen, wenn ein nach § d §. 5. des Bundesgesetzes dazu ausreichen- 
der Grund sich ergiebt. Wird dem gim. nicht freiwillig Folge geleistet, 
so ist, falls der Gemeindevorstand nicht selbst für die Gremdenpolizei kompetent ist, die 
Hülfe der betreffenden Bezirks-Polizei. Behörde in Anspruch zu nehmen und mit Wahrung 
der im §. 6. den Vundebgesetzen enthaltenen Beftimmungen dag Röthige zu verfügen. 
7. 
Da nach §. 8. des Bundegesetzes Gemeinden nicht befugt sind, von neu Anziehen- 
den wegen des Anzugs eine Abgabe zu erheben, so find alle, insbesondere die zu Gunsten 
von Ortsarmenkassen bestehenden entgegengeseten statutarischen Bestimmungen für aufge- 
hoben zu achten. Ingleichen darf die Niederlassung eines Bundesangehörigen außerhalb 
seines Heimathsortes nicht mehr von Erlegung einer Caution abhängig gemacht und wegen 
der Verheirathung eines Ortsgenofsen mit einer in einer anderen Gemeinde heimathsbe- 
rechtigten Fraucnsperson eine Abgabe von der Gemeinde nicht erhoben werden. Bereits 
geleistete Cautionen der gedachten Art sind zurückzuzahlen. 
Die für die Aufnahme Auswärtiger in den Gemeindeverband (Ertheilung des Bürger- 
rechts 2c.) bestehenden Gebühren werden durch die angezogene Bestimmung des Bundes- 
gesetzes nicht betroffen. 
8. 
Die Befugniß der Gemeinden, neu Anziehende gleich den Gemeindeangehörigen zu den 
Gemeindelasten heranzuziehen, erstreckt sich auch auf die Parochiallasten (Ausgaben für 
kirchliche und Schulzwecke) und auf persönliche Leislungen. 
9. 
Jeder Bescheid eines Gemeindevorstandes Betreffs versagter Niederlassung oder fernerer 
Aufenthaltsgestattung an einem Orte muß schriftlich mit kurzer Angabe des Grundes der 
Verweigerung ertheilt und über die Art und Zeit der „Eröfung genaue und deutliche 
Vormerkung zu dem betreffenden Concept gebracht w 
Gegen jeden derartigen Bescheid steht den Vewen binnen zehntägiger ausschließ- 
licher Frist nach dem Tage der Eröffnung Einwendung des Rekurses an die dem Gemeinde- 
vorstande zunächst vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu. 
Greiz, den 19. Februar 1868. 
Fürstl. Neuß-Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Merz.
        <pb n="111" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
0 
(Ausgegeben den 29. Februar 1868.) 
  
18. Verordnung 
über die Gestellung, Answahl, Abschätzung und Abnahme der 
Mobilmachungspferde im Fürstenthum Neuß älterer Linie. 
Zur Ausführung der durch Nr. 10 des Bundecgesetzblattes des Nord- 
beutschn Bundes eingeführten Preußischen Militair-Gesetze und Verordnungen, 
und zwa 
der Verordnung über dad Verfahren bei eintretender Mobilmachung der 
Armee zur Herbeischaffung der Pferde durch Landlieserung vem 24. Februar 1834 
(Preuß. Geset-Sammlung S. 56), 
Elis des Oesebes wegen der Ariegéleistungen und deren Vergütung vom 
. Mai 18 
(Preuß. Gesetz= Samulung S. 362), 
D) des Gesehes vom 12. September 1855, betreffend eine Abänderung 
der Verordnung zub a. 
(Preuß. Geset-Sammlung S. 609.) 
wird über das Verfahren bei Gestellung, Auswahl, Abnahme und Abschähung 
der Mobilmachungspferde mit Höchster Genehmigung Felgendee geordnek: 
Tit. I. 
Vorbereitung zur Pferdegestellung. 
S. 1. 
Eimittelung Ein besonders zu ernennender Landesherrlicher Kemmissar hat von drei 
wreee zu drei Jahren auf Grund der aus den Viehzählungslisten zu ertrahirenden 
17
        <pb n="112" />
        100 
Vor · 
musterungs- 
gezirk. 
m 
Kommisslon. 
statistischen Tabellen eine Nachweisung der im hiesigen Fürslenthume befindlichen 
Pferde anzufertigen und nach den Ergebnissen der bei Aufnahme der statislischen 
Tabellen vorzunehmenden Vocal-Revisionen die Pferde nach ihrer Diensttauglich- 
keil in Reit-, Pack., Stangen. und Vorderpferde einzutheilen. 
Die nothwendigen Eigenschaften der zum Kriegsdienst erforderlichen Pferde 
sind nach der Beilage A. zu beurtheilen. 
KS. 2. 
Das Fürstenthum bildet einen Vormusterunge-Bezirks. 
Für denselben hat der Fürstliche Commissar einen Sammelort zu bestimmen, 
dazu aber in der Regel den Abnahmeort (§. 5.) nicht zu wählen. 
5. 3. 
Für den Vormusterungs-Bezirk wird durch die Wahl sämmtlicher hier- 
ländischen Gemeinde-Vorslände von 6 zu 6 Jahren eine Vormusterungs-Commission 
aus 3 sachverständigen Grundbesihern gebildet und der Fürstlichen Candesregierung 
zur Bestätigung vorgeschlagen. Nur erhebliche, von Lehterer anzuerkennende 
Gründe können die Nichtannahme der Wahl Seitens des Gewählten bedingen, 
in welchem Falle eine neue Wahl vorzunehmen ist. 
Der Vormusterungs-Comission kann ein Linien -Cavallerie-Offizier beige- 
geben werden, welcher jedoch nur im Frieden an den Vorbereitungen zur Pferde. 
gestellung Theil nimmt. 
Für die Musterung der Pferde an dem Sammelorte hat der Fürstliche 
Commissar der Vormusterungs-Commission soweit es die Umstände gestatten, 
einen Thierarzt als technischen Beirath beizuordnen. 
S. 4. 
Einem der drei Mitglieder der Vormusterungs-Commissionen wird die 
beilung der Geschäfte von dem Commissar übertragen. Dasselbe empfängt so- 
ann alle Aufträge desselben und sorgt mit Zuziehung der übrigen für deren 
unverzügliche Erledigung. 
Der Commissar theilt der Vorumsterungs-Commission aus der nach §. 1 
aufgestellten Nachweisung eine Liste der im Fürstenthume vorhandenen Pierde 
der verschiedenen Categorien mit und benachrichtigt sie, wie viel Pferde von 
jeder Categorie aufgebracht werden müssen. 
Die Commission hat die Liste nach der ihr beiwohnenden örtlichen Kenntniß 
zu prüsen, dieselbe stets mit der Wirklichkeit in Uebereinstimmung zu halten und
        <pb n="113" />
        101 
die in dem Pferdebestande vorgesommenen Veränderungen alljährlich bis zum 
Mai dem Commissar anzuzeigen. 
Ferner wird vom Commissar bestimmt, an welchem Tage die Vormusterung 
an dem Sammelerte anfangen soll und ist der Militärbehörde im Voraus an- 
zuzeigen, in welcher Reihenfolge die von der Vormusterungs--Commission aus- 
gewählten Pferde zur Abnahme gelangen sollen. 
§S. 5. 
. Ehms Die Orte, an welchen bei einer Mobilmachung die Pferde für die Garde, 
bltes Linie und Landwehr zu gestellen sind und an welchen dieselben abgenommen 
seide. werdeu, bestimmt die FJürstliche Landesregierung nach vorheriger Einigung mit 
dem Königlichen General-Commando. 
8. 6. 
f In jedem Abnahme-Orte wird eine Commission zur Abnahme der Moblil- 
llonen. machungspferde gebildet. 
Die Gommission besteht aus einem von dem Königlichen General-Com- 
mando zu ernennenden Offizier als Militär-Commissarius und aus dem Fürst- 
lichen Commissar, als Givil-Commissarins. 
Diese Commissarien werden bei der Auswahl der Pferde durch einen mi- 
litärischer Seits zu gestellenden Kurschmied oder sonstigen Sachverständigen und 
durch einen von dem Civil-Commissarius zuzuziehenden Thierarzt oder sonstigen 
Perdekenner, sowie bei der Abschätzung, derselben durch drei von der Fürstlichen 
Landesregierung auf Vorschlag des Commissars zu ernennende Taratoren unter- 
stübt. 
Die Taxatoren werden beim Zusammentritt der Commission nach dem 
beiliegenden Formular (Anlage B.) von dem Commissar vereidet und erhalten 
während der Zeit, in welcher sie zu diesem Geschäfte vom Hause abwesend sind, 
eine angemessene Entschädigung aus Staatsfonds. 
S. 7. 
PWhere en Die Zahl und die Categorie (F. 1) der vom Fürstenthume Behufs einer 
Veroitn asbel Mobilmachung der Armee für die Garde, Linie und Landwehr zu gestellenden 
Pferde wird auf Grund der von dem Königl. General-Commando für den ge- 
sammten Corpo-Bezirk aufgestellten Haupt- und durch die Fürstliche Landeore- 
gierung innerhalb ihrer Ressorts entworfenen ersten Repartition von der Lau- 
desregierung schon im Frieden festgesetbt und dem Commissar unter Angabe
        <pb n="114" />
        102 
Sonseige 
rb 
suͤrdle M 
Einrung 
Vo ewn. 
gen 
der Truppentheile, für welche die Pferde bestimmt sind, sowie der Ablieferungs- 
orte bekannt gemacht. Der Commissar setzt die Vormusterungs-Commission 
hiervon in Kenntniß. 
§. 8. 
Der Commissar hat spätestens jedesmal am 1. Juli der Fürstlichen Lan- 
desregierung anzuzeigen, ob das Jürstenthum zur vollständigen Gestellung der 
reparlirten Mobilmachungopferde im Stande ist oder welche Berichtigungen 
wegen Veränderung in der Leistungsfähigkeit desselben in den Subrepartitionen 
erfoderlich sind. 
Dieser Anzeige ist eine Vergleichung des auf das Fürstenthum repartirten 
Conkingents mit dem wirklich vorhandenen Pferdebestande, wie sich derselbe aus 
der nach F. 1 aufgestellten Nachweisung ergiebt, beizusügen. Die Fürstliche 
Landesregierung läßt demnächs. eine Zusammenstellung der diensttanglichen Pferde 
anfertigen und theilt solche in A#uhilo bis zum 1. August jeden Jahres dem 
Königlichen General-Commando mit. 
S. v. 
Der Commissar hat (efr. §§. 13 und 11) in steter Bereitschaft zu halten: 
1) eine genügende Anzahl von Blanqueto zu den Pferde-Nationalen, 
welche die Fürstliche Landesregierung für den Gebrauch der Vormusterungs- 
und Abnahme-Commission drucken lät; 
2) die Blanquets sowohl zur Berufung der Mitglieder der Vormusterungs- 
Commission, als für die Aufforderung der Pferdegestellung an die Vorstände 
der Gemeinden. 
Tit. II. 
Verfahren beim Eintritt einer Armee-Mobilmachung. 
8. 10. 6 
Sobald der Commissar auf amtlichem Wege von einer von dem Bundes- 
Feldherrn befohlenen Mobilmachung in Kenntniß gesetzt ist, fordert er unverzüg- 
lich die Vormusterungs-Commission und den zu ihrer Unterstützung bestimmten 
Thierarzt auf, sich an einem genan zu bestimmenden Tage nach dem Sammel- 
platze ihres Bezirkse zu verfügen und daselbst in Wirksamkeit zu treten. 
Gleichzeilig werden die Vorstände der Gemeinden des Fürsteuthums ange- 
wiesen, sämmtliche nicht unbedingt zum Kriegsdiensl untaugliche Pferde, d. h. 
alle vorhandenen Pferde mit Ausnahme
        <pb n="115" />
        108 
1) derjenigen, welche noch nicht zum Ziehen oder Reiten gebraucht worden, 
2) der Hengste, sowie ber tragenden Stuten, 
3) derjenigen Pferde, welche nicht 4 Fuß 11 Zoll groß sind, 
4) der Dienstpferde der Staatsbeamten und der contractlich zu haltenden 
Postpferde, 
5) der im Besic des Fürslen befindlichen Pferde, 
an dem Bezirks-Sammelort in einer durch Tag und Stunde genau zu regeln- 
den Reihenfolge vorzuführen wobei als Regel festzuhalten ist, daß an demselben 
Tage höchsteno 300 bis 400 Pferde zur Musterung kommen dürfen. 
Die Aufforderungsschreiben an die Vormusterungs-Commission, an die 
Vorstände der Gemeinden sind durch expresse — nach Umständen reitende 
— zuverlässige Boten abzusenden. 
Von den im Fürstenthum vorhandenen Gensd'armen und anderen geeig- 
neten Unterbedienten requirirt der Commissar soweit nöthig von der zuständi- 
hen Polizeibehörde und sendet sie nach dem Sammelplatze, um der Vormuste- 
rungs-Commission während des Aushebungsgeschäfts zur Assistenz zu dienen 
und die ausgehobenen Pferde nach dem Hauptsammelplatze zu begleiten. 
Bei Festsetzung dieser verschiedenen Termine ist darauf zu rücksichtigen, daß 
demnächst die ersten Abnahmen der Pferde bereito am 5. Mobilmachungstage 
siatt haben können. 
S. 11. 
Ad4 und Ein Jeder, welcher ein zum Kriegsdienst taugliches Pferd besitzt, ist ver- 
schter der pflichtet, dasselbe nach erhaltener Aufforderung zu der festgesetzten Zeit der 
ormusterungs-Commission vorzuführen. Die Veräußerung eines Pferdes, 
welches beim Eintreffen dieser Aufforderung an den neuen Erwerber noch nicht 
abgeliefert ist, entbindet nicht von der Gestellung. Die Besitzer derienigen 
ferde, welche die Vornusterungs-Commission zur Vorführung und die Abnahme- 
Commission ausgewählt, sind verpflichtet: 
a) jedes dieser Pferde mit Halfter, Trense und zwei Stricken zu versehen; 
5) für einen guten Hufbeschlag der Pferde auf eigene Kosten zu sorgen 
(§. 16.); 
e) die Pferde auf dem Transport vom Sammelorte nach dem Abnahme- 
Orle selbst zu begleiten oder durch Leute begleiten zu lassen:
        <pb n="116" />
        104 
ch die Pferde bis zur fẽrmlichen definitivven Abnahme und Ueberweisung 
an den Militair-Commissarins zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu 
wpscgen. 
Gesteller der von der Abnahme-Commission übernommenen Pferde er- 
halten von dem Givil-Commissarius ein schriftliches Auerkenntniß über die ihnen 
ebührende Taxsumme, deren Bczahlung aus der Landeskasse so bald als thun. 
lich vermittelt werden soll. 
8. 12. 
Functionen Die Vormusterungs-Commission hat die vorgeführten Pferde einzeln und 
der Vormu= sorgsältig zu mustern, die diensttanglichen auszuwählen und diese nach ihrer 
aleren Ga. — zu den verschierenen Galtungen des Kriegsdienstes nach Anieitung 
der Beilage A. abgesondert aufzustellen. Aus diesen als diensttanglich ausge- 
wählten Pferden wählen sie das auf das Enrsteuthum Ws Contingent an 
Mobilmachungspferden und außerdem auf je 2 Pferde des Contingents noch 
ein dritles Reservepferd aus und fertigen über diese ausgewählten Pferde ein 
Nationale nach der Anlage C. jedoch mit Weglassung der darin vorgeschriebenen 
Taxc, aus. 
Die von der Vermusterungs- Gommission nicht au#gewählten Pferde sind 
noch an demselben Tage in ihre Heimath zu entlassen, die ausgewähllen aber 
zur Absendung nach dem Abnahme-Ort bereit zu halten und demnächst unter 
Anschluß des Nationales in angemessenen Transporten dahin abzusenden. 
Ueber die Anzahl und Beschaffenheit der nach getroffener Auswahl des Con- 
lingento und der Reserve noch zurückgebliebenen diensttanglichen Pferde hat das 
leitende Mitglied der Vormusterung s. Commission- sofort dem Commissar an 
dem Abnahme-Orte eine genügende Auskunft persönlich vorzulegen. 
F. 13. 
Funkllonen Die Abnahme-Commissionen beginnen ihre Siie pünktlich an dem einer 
der 1 „e jeden im Voraus bestimmten Tage. Bei Prüfung der Diensttauglichkeit 
v en und der und Kriegstüchtigkeit der Verr hat der Gen, Commissarius eine berathende, 
Taxatoren. ber Militair-Commissarius dagegen die entscheidende Stimme und es findet 
gegen seinen Ausspruch eine weitere Verufung nicht Stakt. Er ist jedoch ge- 
Latten, dem Givil-Commissarius in etwaigen, Betreffs der Diensttauglichkeit 
Pferde vorkommenden Differenz-zällen die Gründe für seine abweichende 
hn mit Rücksicht auf die Bestimmung über die Beschaffenheit der 
Mobilmachungspferde (Anlage A.) anzugeben. 
Die dienstuntauglichen Perde sind unter Angabe der Mängel zurückzu- 
weisen und sogleich von dem Gestellungoplate zu entfernen. Die alo dienst-
        <pb n="117" />
        105 
tauglich anerkannten Pferde dagegen werden innerhalb jeder Categorie (An- 
lage A) nach ihrem muthmaßlichen Werthe in der Reihenfolge aufgestellt, daß 
die theuersten zuletzt zur Abschätzung gelangen. 
8. 14. 
Die von der Abnahme-Commission als diensttauglich ausgewählten Pferde 
werden in der §. 13 beslimmten Ordnung durch die Taxatoren sofort abge- 
schätzt. Die Abschäzung erfolgt in der vrch daß ein jeder der Taxatoren, welche 
dabei den wirklichen Werih eines Pferdes, ohne sich auf ideelle Preise und auf 
bald vorübergehende Conjuncturen einzulassen, in's Auge zu fassen haben, seine 
Stimme besonders und geheim dem Givil-Commissarius oder dem von diesem 
mit der Aufzeichuung der Taren beauftragten Verwaltungobeamten abgiebt, 
welcher die Taxwerthe nach den Angaben der drei Taxatoren in die drei dazu 
bestimmten Colonnen des Nationals (§. 12) einzutragen und daraus die Frac. 
tion zu ziehen hat. Diese EFraction bildet die den Besitzern der Pferde nach 
deren erfolgter Abnahme zu zahlende Taxfumme und ist sogleich zu verlaut- 
baren, während die Werths-Angaben der einzelnen Taxatoren geheim bleiben. 
8. 15. 
Das Contingent ist aus der Gesammtmasse der zur Aushebung vorgestell- 
ten und diensttauglich besundenen Pferde dergestalt zu wählen, daß zunächst die 
Pferde unter 120 Thlr. und erst, wenn aus diesen der Bedarf nicht zu decken ist, 
aus den über 120 Thlr. abgeschäßten Pferden innerhalb der verschiedenen Ca- 
kcgerien stets zuerst die Pferde zu den niedrigsten Taxpreisen ausgehoben wer- 
den. Dic anogewählten und abgenommenen Pferde werden unter Vermerkung 
der nach §. 14 aufgenommenen Taxe nach Anlage C in ein Nationale einge- 
tragen. Dieses Nalionale ist für die Garde und vinie einerseits und für die 
Landwehr (Besatzungs-Truppen) andererseits getreunt aufzustellen. Soglei 
nach der Uebernahme Seitens des Militär-Commissarius wird den Pferden die 
Nummer des Armee-Corps-Bezirke und des Vormusterungsbezirko, aus welchem 
sie gestellt sind, unter der Mähne an der linken Seite des Halses, außerdem 
den für die Landwehr (Vesatzungs-Truppen) beslimmten Pferden auch noch der 
Buchstabe 1.. derzestalt auf der Keule des linken Dimtershenkel hwingebram, 
daß der Brand zur Bezeichuung des Regiments n. s. w., mit welcher die 
Pferde erst nach Ankunft bei dem Truppentheil versehen erren, och darunter 
angebracht werden kann. 
Der Militair-Commissarius hat bei der Uebernahme der Pferde den Huf. 
beschlag zu prüfen und erforderlichen Falls auf Kosten des Eigenthümers des 
Perdes für den Militair-Etatopreis ergänzen zu lassen. Weigert sich der Eigen- 
thümer dieser veistung oder ist er nicht zur Stelle, so wird der Hufbeschlag
        <pb n="118" />
        106 
auf Kosten der Landeokasse, welche den Betrag demnächst von dem Eigenthümer 
einzieht, beschafft. 
Den Hufbeschlag hat der zu diesem Ende dem Militair-Abnahme-Com- 
missar beigegebene Oeschlaaschm e zunächst zu besorgen, kann derselbe aber die 
Arbeit nicht allein bewirken, so wird der Commissar für die erforderliche Aus- 
hülfe durch Heranziehung von Hulschmicden Sorge tragen. Sollten Besitzer 
ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere diensttaugliche Pferde zu 
stellen, so kann die Abnahme-Commission auf solche Wünsche und Anerbietungen 
eingehen, wenn statt der zurückzunehmenden Pferde sofort an Ort und Stelle 
die stellvertretenden Pferde vorgeführt werden. 
Außer dem auf das Fürstenthum repartirten Contingent an Mobil- 
machungspferden ist noch ein Zuschlag von drei Prozent auszuwählen und in 
ein besonderes Nalionale einzutragen. Dieser Zuschlag ist jedoch nicht mit dem 
repartirten Contingent an die Truppentheile abzusenden, sondern von den Eigen- 
thümern auf drei Wochen, von dem Tage der Absendung des Contingents an 
die Truppentheile ab gerechnet, disponible zu hallen. 
8. 16. 
Die abgenommenen Pferde werden vom Zeilpunct ihrer Abnahme an mili- 
al % tairisch verpflegt, beaussichtigt und nach den Mobilmachung,rten der Truppen 
en ues transportirt, wozu das außer dem im §. 11. erwähnte nöthige Koppelzeug aus 
und Trons= Militairsonds zu beschaffen ist. — D zunepon dahin erfolgt durch die ein- 
vort leie n zuberufenden Trainsoldaten, Reserve= und Landwehrmannschaften, bei deren 
kl n Unzureichlichkeit-aber durch einstweilen vom Commissar zu stellende und während 
* ihrer Dienste sowie auch auf dem Nückweg nach ihrer Heimath gleich den Train- 
soldaten militairisch zu verpflegende Koppelknchte. Sollten bei dem Beginn 
des Abnahme-Geschäfts an den Militair-Abnahme-Orten die zur Maaussichtigung 
und Verpflegung der Pferde bestimmten Trainsoldaten rc. noch nicht in hin- 
reichender Anzahl eingetroffen sein, so sind die abgenommenen Pferde bis zum 
Eintreffen der Trainsoldaten 2c. einstweilen noch durch die Leute der Pferdege- 
steller zu beaussichtigen. 
5. 17. 
uusd- Nach erfolgter Abnahme und Abschähung der Pferde werden die in 
Sasele. jedem Nationale eingetragenen Taxen summirt und folgendes Atlest darin nach. 
„Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationale die Anzahl vvvo 
geschrieben Pferden mit einer Gesammitare. von 
Anemn Pesichlichene . . . .. Thalern von den in dem Natio-
        <pb n="119" />
        107 
nale benannten Eigenthümern des Fürstenthuims fũr die 
Linien-Truppen (oder für die Landwehr) richtig abgeliefert worden 
ist, bescheinigt" 
(Ort und Datum.) 
Die Abnahme-Commission. 
(Unterschristen.) 
Ist zur Deckung des Bedarfs die Abnahme solcher Merde unvermeidlich 
gewesen, die über 120 Thlr. „abgeschäßt sind, so ist solches auch in dem Atieste 
besonders zu bescheinigen. Die mit der AlbahmeeVoschentgon versehenen 
Nationalc nimmt der Givil- Commissarius zur Liquidalion des aus der betref- 
fenden Staatskasse zu vergütenden Tarwerths der Pierde in Empfang und 
stellte auf Grund derselben jedem Ablieferer von Pferden ein Anerkenntniß (§. 12.) 
über die ihm aus der Landeskasse gebührende Tarsumme aus. 
5. 18. 
Nachgekel- Sollten die zur Abnahme gestellten Perde einschließlich der Reservepferde 
M wegen anerkannter Untüchtigkeit eines Theiles derselben den Bedarf nicht decken, 
blerden so hat die Abnahme-Commission entweder durch die Vormusterungs-Commission 
eine neue Aushebung in Stelle der Krishewiesencn Pferde sofort zu veranlassen 
oder nach ihrem Ermessen sämmtliche Pferde des Landes mit alleiniger Aus- 
nahme der im Besih des Fürsten befndlich Pferde, der Dienstpferde der 
Staatsbeamten und der contractlich su haltenden Postpferde zur Auswahl und 
Aushebung der sehlenden Mobilmachungspferde unmittelbar zusammenzuziehn 
und die brauchbarsten Pferde selbst auszuheben. 
Wird auf diesem Wege die repartirte Anzahl von Mobilmachungspferden 
nicht beschafft, so ist davon unter Angabe der Zahl der fehlenden Pferde der 
betreffenden Categorien sofort Anzeige an die Fürstliche Landesregierung zu 
machen, welche sodann das Weitere verfügt. 
8. 19. 
Nach der Auswahl und Abnahme des zu gestellenden Gomtingents hat der 
Commissar unverzüglich an die Fürstliche Landesregierung über die Erledigung 
des Geschäfts Vericht zu astaltan, und dem Berichte Behufs Aufstellung tabel- 
larischer Nachweisuge eine Uebersicht der zurückgebliebenen diensttauglichen 
Perde nach ihrer Anzahl und Beschaffenheit beizufügen. 
18
        <pb n="120" />
        108 
Tit. III. 
Executions= und Strafbestimmungen. 
KS. 20. 
Diejenigen, welche der Aufforderung zur Gestellung und Ablieferung ihrer 
Pferde nach Maßgabe der vorstehenden Verordnung nicht ungesäumt und voll- 
ständig Folge leisten oder nach ergangener Aufforderung zur Pferdegestellung in 
Betreff ihrer etwa abwesenden Pferde die Anwendung der zur rechtzeitigen Rück- 
schaffung derselben nreigneten Miltel verabsaumen, haben nicht nur zu gewär. 
ligen, daß gegen sie auf ihre Gefahr und Kosten mit den geeignet erscheinenden 
esetzlichen Zwangsmahregeln vorgegangen wird, sondern außerdem noch auf 
rund der Bestinmung sub 10 der Eingangs erwähnten Käniglich Preußischen 
Verordnung über das Verfahren zur Herbeischaffung der Pferde durch Land- 
lieferung bei eintrekender Mobilmachung der Armee vom 24. Zebruar 1834 eine 
Geldstrafe von 5 bitz 50 Thalern vewwirkt. 
s bleibt vorbehalten, die nach dieser Verordnung einem Landesherrlichen 
i# zugewiesenen Geschäfte definitiv einer durch ihre dienstliche Stellung 
hierzu berufenen Fürstlichen Behörde zu übertragen. 
Greiz, den 18. Februar 1868. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung dafs. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Merz
        <pb n="121" />
        109 
Beilage A. 
Bestimmungen 
über die Beschafsenheit der Mobilmachungspferde. 
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Kriegsbereitschaft oder Mobil- 
machung beschafft werden, wird Folgendes festgesetzt: 
1) Cstrassir-Pferde sollen nicht unter 5 Fuß 3 Zoll groß, 
2) Pferde für die übrige Cavallerie und Artillerie, sowie Reitpferde überhaupt 
nicht unter 5 Fuß, 
3) Artillerie= und Train- Stangen--Pferde nicht unter 5 Zuß 2 ZJoll, 
4) Artillerie= und Train-Vorder-Pferde nicht unter 5 duß, 
5) Pockpferde nicht unter 4 Fuß 11 Zoll groß sein. 
Die Pferde sollen zwar in der Regel die hier bezeichnete Größe haben- wenn 
aber auch nachgegeben wird, daß zum Theil Pfrde von niedrigerem Maaß geliefert werden 
können, so dürfen doch Pferbe unler 4 Juß 11 Zoll nicht angenommen werden. 
Die zu stellenden Pferde dürfen nicht zu schwachbeinig, nicht steif, abgetrieben, 
kraftlos oder unverhältnihmäßig schmal gerippt sein. 
Hengste, tragende Stuten, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum 
Dienst der Cavallerie untanglich machenden Mängeln, als z. B. Blindheit, Spahtlähmung, 
geschwollenen Hüßen, schadhaften Hufen (als Voll= oder Zwanghüf, Steingallen, Horn- 
kluft oder Hornspalten u. s. w.) behafteten Pferde werden nicht angenommen; einäugige 
zu Wagen= und Packpferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer Verletung 
und nicht von innerer Krankheit herrührt. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsaß zu beobachten, 
daß Erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen, mithin die zu Reitpferden 
bestimmten Pferde nicht slätig sein, Reit, und Packpferde die erforderliche Tragfähigkeit 
des Rückens besitzen und die Zugpferde eingesahren sein müssen und daß alsdann der eine 
oder der andere unwesentliche Fehler, der unler anderen Umständen die Annahme der 
Pferde ausschließen würde, keinen Grund zur Zurückstoßung geben kann. Bemerkt wird 
endlich noch, daß bei Pferden, welche sich streichen, leicht eine temporäre Unbrauchbarkeit 
eintritt. 
18“
        <pb n="122" />
        110 
Bei der in Folge Landlieferung staltgefundenen, zwangsweisen Gestellung haftet 
der Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren 
Fehler nach den vandesgesetzen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen des 
Handels oder eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet. Ebensowenig ist daher 
die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferde# und die Rückzahlung des geforderten 
Tappreises statthaft, wenn innerhalb bestinunter Fristen eine der nach den Landesgesetzen 
sonst den Rückgang des Kaufs bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist. Bei freihändigem 
Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Gewährleistung in nraft.
        <pb n="123" />
        111 
Beilage B. 
Eidesformunlar 
für die Taxaloren der, Behuss der Armec-Mobilmachung vom Lande anszuhebenden 
Pferde. 6 
Ich — (Vor= und Zuname) gelobe und schwöre zu Gott dem Allmächtigen und 
Allvisfendan, vah nachdem ich zum Tarator der, zur Armee. Mobilmachung vom Lande 
autzuhebenden, zu den im Frieden üblichen Preisen zu bezahlenden Pferde, ernannt wor- 
den bin, ich bei diesen Geschäfte nach den in der Königlich Preußischen Verordnung vom 
24. Februar 1834, Abschnitt 7, enthaltenen Abschäzungsgrundsätzen, nach meinem besten 
Wissen ebeuso pflichtmäßig als gewissenhaft, mit aller Unpartheilichkeit, alse weder zum 
Vortheil noch zum Schaden der Pferdeeigenthümer und der betreffenden Staatskassen und 
überhaupt so verfahren will, wie ich es vor Gott und meinem Gewissen verantworten kann. 
So wahr mir Gott helfe durch seinen Sohn Jesum Ghrislum u. s. w.
        <pb n="124" />
        Beil. C. 
Nati 
der als tauglich anerkannten und abgenommenen Mobil 
  
  
Vor-- und Zuname Leschlecht surbe 
Aller. , 
der Aröße. 
bes Wohnorl. und 
Pesißers. Plerde. Jahre. Azeichen 
Luß. Joll 
  
  
Wallach. Stute. 
  
l
        <pb n="125" />
        113 
Inale 
nachungspferde aus dem Fürstenthum Neuß ülterer Linie. 
—xT 
  
  
  
  
  
  
  
Sind a0genommen als Taxe der abgenommenen Pferde 
7 Durchschnittsbeirag 
# ter, er 
z Fuir welchen !% 2% 1 Fr in volen Bemerlungen. 
29 2 5 Taxator Thalern. 
2 .————— 
* 5 ——— 4% in * J 
I 1. Belräge von einem 
  
  
1 halben Thaler und dar- 
I über werden für einen 
l · vollen Thaler gerechnet; 
Summen unter einem 
halben Thaler bleiben 
aber außer Ansatz 
« I 2. Reservepferde siud 
nicht in das Nationale 
derabgenommenen Mo- 
bilmachungspferde auf- 
zunehmen, sondern in 
besonderen Nationalen 
1 E zu beztichnen.
        <pb n="126" />
        114 
Landtags 
19. Patent, 
die im Jahre 1868 zu entrichtenden Landesabgaben 
betreffend. 
Fdetherricchr Enischlisung zu Volge sollen mit hierzu erklärter Zustimmung des 
vom Jahre 1868 an bis zur Geststellung des Vorauschlags für die nächste drejährige 
Finanzperiode neben den bestehenden achtzehn terminlichen Grundsteuern (Landes. 
steuern) noch drei dergleichen erhoben werden, falls nicht etwa schon vorher das 
neue Grundsleuersystem durchgeführt und in Wirksamkeit gesetzt sein sollte. 
Während derselben zeit soll die sogenannte Contribution vom steuerfreien 
Gute rücksichtlich derjenigen steuerfreien Güter, deren Mgate seither ohne Rücksicht 
auf inzwischen bingetreine Werthoveränderung nach dem Anschlage vom Jahre 
1796 angesetzt worden ist, mit einem Zuschlagen von 20 Procent des bisherigen 
Vetrags erhoben werden. 
Im Uebrigen bewendet es, soweit hieran nicht durch Gesetz etwas geänder! 
wird, bei den zeitherigen Abgaben. 
Indem dies zur Nachachtung für Abgabopflichtige, Hebestellen und (innehmer zur 
allgemeinen Kenniniß gebracht wird, werden die Grundsteuern für das Jahr 1368 auf 
folgende Termine ausgeschrieben: 
die drei ersten auf den 16. März 
die vierte und fünfte auf den 20 April, 
die jechste und siebente auf den 18. Mai, 
die achte und neunte auf den 22. Juni, 
die zehnte und elfte auf den 27. Juli, 
die zwölfte und dreizehnte auf den 31. August, 
die vierzehnte und fünfzehnte auf den 28. September, 
die sechszehnte und siebenzehnte auf den 26. Ockober, 
die achtzehnte und neunzehnte auf den 30. November, 
die zwanzigste und einundzwanzigste auf den 28. Dezember. 
Greiz, den 20. Februar 1868. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung dafs. 
Dr. Herrmann. 
Nichler.
        <pb n="127" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
9 
1# 
usgegeben den 12. Minz 1868.) 
20. Gesetz, 
die Erhöhung der Gebührentaxe für gerichtliche Geschäfte betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Iwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
verordnen hiermit Behufo einer den Umständen angemessenen Vermehrung des Sportel- 
einkommens Unserer Salarienkasse mit Zustimmung des Landtags was folgt: 
S. 1. 
Sämmtliche Gerichtssporteln. in Eivilprozetsachen werden, so weit solche nach der all- 
gemeinen Gebührentare vem 1. Februar 1853 und nach der 2. und 3. RKlasse der Ge. 
bübrentaxe zum Gesetze über Mueineuen summarischen Prozeß vom 24. Dezember 1852 
zu liquidiren sind, um 
Sunfzig Prozent 
erhöbt. 
Gleiche Erhöhung findet auch Statt rücksichtlich der Gebühren für Geschäfte der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit (Tit. II. der allgemeinen Gebührentare) und in Verwaltungs- 
und Gnadensachen (Tit. 11I. ebendafelbst) jedech mit der Modifikation, daß die Gebühren- 
sätze unter den Rummern 11 und 30 des Tit. III. der gedachten Taxe von jeder Er- 
behng zuogenemmen bleiben, der S 1 ct0 zu den Gebührensätzen unter den Nummern 
Tit. II. derselben Tare a 
Fünf 8 - Procent 
beschränkt wird. 
Die Gebühren für die bei der Lehnscurie ressortirenden Geschäfte werden um 
Fünf und Zwanzig Prozent 
der zeitherigen observanzmäßigen Säße erhöht.
        <pb n="128" />
        116 
8. 2. 
Unter Gebühren sind im Sinne dieses Gesetzes auch die Dienergebühren zu verstehn; 
lebtere unterliegen daber demselben Zuschlage, welcher nach F. I. rücksichtlich der Gebühr 
für das Geschäft, auf welches sie sich bezieht, Statt findet. 
Anogenommen von der (rhöhung bleiben aber die Gebühren der Zeugen, Sachver- 
ständigen, Gerichtsbeisitzer und Ortsgerichtepersonen, ingleichen die Gebühren für Rein- 
und Abschriften (Abschnitte B. C. K. der allgem. Gebührentare und N. II. der Gebühren- 
taxe zum Gesetze vom 24. Dezember 1852). 
§S. 3. 
Der in Folge der Erhöhung der Sportelsätze sich ergebende Mehrertrag des Sportel- 
einkommens soll lediglich dem Staatsärar zunächst der Salarienkasse, zu Gute kommen 
und ist daher von den Pakrimonialgerichtsbehörden an leßlere abzuliefern. 
8. 4. 
Die augeordnete Sportelerhöhung tritt rücksichtlich aller durch sie belroffenen gericht- 
lichen Geschäfte und Niederschristen ein, welche nach der Publikation dieses Gesetes vor- 
genommen werden, auch wenn das bezügliche Dekret schon vorher gesaßt fein sollte. Rück- 
sichtlich der bereits vor Publikation dieses Gesetzes vorgenommenen Geschäfte und Nieder- 
schriften findet eine Sportelerhöhung auch dann kuche tatt, wenn zur vollständigen 
Erledigung der Sache noch weitere gerichtliche Akte erforderlich sind. 
S. 5. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen sind von der 
Landesregierung zu treffen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürftliches 
Insiegel beisügen lassen. 
Greiz, den 4. März 1868. 
(L. S Heinrich XIXII. 
Dr. Herrmann.
        <pb n="129" />
        21. Ausführungs-Verordnung 
zu dem Gesetze vom 4. März 1868, die Erhöhung der Gebührentaxe für 
gerichtliche Geschäfte betr. 
Zur Auoführung des Gesetes vom heuligen Tage, die Erhöhung der Gebührentaxen 
für gerichtliche Geschäfte betreffend, wird hierdurch mit Höchster Genehmigung Folgendes 
angeordnet: 
8. 1. 
Die Liquidationen über gerichtliche Geschäfte, rücksichtlich welcher nach dem Gesetze 
vom 4. März 1868 eine Erhöhung der Gebührensätze Stalt findet, sind nach Maßgabe 
des unter A. beigefũgten Schemas in zwei neben einander stehenden Colonnen dergestalt 
auszufertigen, daß in die erste die mit einem Zuschlage bedachten gerichtlichen und Diener- 
gebühren nach den zeitherigen Sätzen, in die andere die von der Sportelerhöhung nicht 
betroffenen Gebühren der Hauzen, Sachverständigen u. s. w. (§F. 2 des Gesetzes) nebst 
den Verlägen an Portis, Gebühren für auswärts eingeholte Entscheidungen u. s. w. auf- 
genommen werden. Dem aus der Zusammenrechnung der Ansätze der ersten Colonne 
sich ergebenden Betrage wird der betreffende Zuschlag (50 % reip. 25%) mit Weglassung 
ausfallender Bruchtheilpfennige hinzugerchnet und am Schlusse der Liquidation deren ganze 
Summe mittelst Zurechnung des Betrags der zweiten Colonne gezogen. 
8. 2. 
Sind in Verwaltungs-- und —– Kosten zu liquidiren, für welche das Frcbesch 
verschiedene Zuschlagsprocente bestimmt, (z. B. bei Concurrenz der pos. 35 des 
und der pos. 1 des Tit. II. der aeine Gebührentare im Falle einer Vi 
Localexpedition erfolgten Grundstücksverschreibung) so ist jede derartig unterschiedene Klasse 
an Gebühren mit Hinzufügung, des ihr eigenen Zuschlags in der ersten Colonne separat 
zu berechnen und die Summe für beide Behufs der Zusammenrechnung mit dem Betrage 
der zweiten Colonne zu ziehen. 
19
        <pb n="130" />
        S. 3. 
Wegen der Ablieferung dee Ertrago * Sbortehuschläge Seiten der Patrimonial-= 
gerichtsbehörden an die Salarienkasse (. 3 des Gesebes) bleilt besondere Weisung an 
die gedachten Behörden rurtehalto, da 4%% der in Aussicht genommenen Aufhebung 
der Patrimonialgerichtsbarkeit die Anordnung einer regelmäßigen periodischen Abliefcrung 
beanstandet werden muß. 
Greiz, den 4. März 1868. 
Fürstlich Reuß-Plauische Laudesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Men.
        <pb n="131" />
        119 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
A. 
Kostenberechnung 
für N. N. in 
betreffend. 
1. Judicialien und Dienergebühren. 2. Separatgebühren und Verläge. 
Thit. Eer. Pf. z en. PRf. 
— 36 gas. T 
— 15— doppelte Ladung s Rsch 
- ——106 einschr. 
· — 10 Abschr. d. Beil. 
— 3 Amted. 
— 7 — Rel. Reg. · 
—«1—qu. 
. —13Rcialchk. 
s—-»sss. —;2tos·.—. 
— 16 1 90% Zuschlag · 
—I2119ss.unter2 
2 7 1 a. 
I 
den 18 
Fürstlich
        <pb n="132" />
        120 
22. Gesetz, 
das Halten des Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes betr. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie souveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 
verordnen mit Rücksicht auf Artikel 2 der Verfassung des Norddeutschen Bundes und 
unter Zustimmung des Landtags, wie folgt 
1) Alle Gemeinden des Landes sind verbunden, das Geseoblatt des Norddeutschen 
Bundes zu halten. 
2) Dieses Gesetzblatt ist bei den Stadkräthen resp. Ortsrichtern zu sammeln und 
aufzubewahren. 
3) Jeden Orts ist Veranstaltung zu treffen, daß der jedesmalige Eingang einer 
Nummer des Gesetzblaltes alsbald in ortsüblicher Weise bekannt gemacht und daß diese 
Nummer vierzehn Tage lang an geeigneter Stelle zu Jedermanns Einsicht ausgelegt 
werde. 
4) Dieses Gesetz tritt mit seiner Publikation sofort in Kraft. 
Die Landesregierung ist mit dessen Ausführung beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses GeseM eigenhändig vollgogen und Unser Fürstliches In- 
siegel beifügen lassen. 
Greiz, den 5. März 1868. 
(L. S) Heinrich IIII. 
Dr. Herrmann.
        <pb n="133" />
        23. Bekanntmachung, 
die Zusammenstellung der Bestimmungen über die gebührenfreie Beförde- 
rung telegraphischer Depeschen im Norddeutschen Telegraphen-Gebiete betr. 
Von Fürstlicher Landesregierung wird die Zusammenstellung der Bestimmungen über 
die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen im Norddentschen Telegrapben= 
Gebiete vom 19. v. M. mit dem Bemerken andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß diese Bestimmungen sich auch auf denjenigen Theil des Großherzogthums Hessen, 
welcher dem Norddeutschen Bunde nicht angehört beziehen; dagegen nicht Anwendung 
finden auf die Slaate-Depeschen, wechselnd zwischen dem Hohenzollern'schen Land und dem 
übrigen Theile des Norddeutschen Telegraphen-Gebieté. 
Greiz, den 6. März 1868. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daf. 
Dr. Herrmann. 
Beuno Merz. 
A. Gebührenfreiheiten für Depeschen, welche innerhalb des Nord. 
deutschen Telegraphen-Gebiets bleiben. 
S. 1. 
Auf den Telegraphen-Linien des Norddeuischen Bundes genießen, außer den Tele- 
graphen-Dienst-Depeschen, die Gebührenfreiheit: 
1) Die von den Mitgliedern der Regentenhäufer sämmtlicher Staaten des Nord- 
deutschen Bundes und der Fürstlichen Häuser von Hohenzollern-Hechingen und
        <pb n="134" />
        122 
Hohenzollern-Sigmaringen, sowie die in deren Austrage von den Angehörigen 
den Beamten der Umgebung, dem Gefolge oder den Hofstaaten aufgegebenen 
Depeschen; 
2) die von den Senaten der freien Städte Bremen, Hamburg und Lübeck in rei- 
nen Staats= oder Bundes-Dienstangelegenheiten aufgegebenen Depeschen; 
3) die Depeschen, welche von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Nord- 
deutschen Bundes während ihrer Anwesenheit in Berlin in reinen Dienstange- 
legenheiten aufgegeben werden; 
4) die Depeschen der Mililär= und Civil-Behörden des Bundes, sowie der diplo- 
matischen Agenten und der Staats-Verwaltungs-Behörden der Bundesstaaten 
mit Einschluß der solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten, wenn diese 
Depeschen reine Bundes= oder Stagts-Dienstangelegenheiten betreffen; 
5) die amtliche telegraphische Correspondenz der Gerichte, Staatsanwaltschafts-Be- 
amten und Polizei-Behörden, resp. der als solche sungirenden Ortabehörden 
(Magistrate, Bürgermeister), Falls bei vieser Correspondenz ein reines Dienst- 
Interesse obwallet, sowie die Skeckbriese der Gerichte, Staalsapwaltschafts-Be- 
amten und Polizci-Behörden, Falls schon beim Erlaß der Steckbriefe außer 
Zweifel steht, daß eine Person, welche für die Kosten aufzukommen hat, über- 
haupt nicht vorhanden ist; 
6) die Depeschen der Eisenbahn-Verwallungen, Eisenbahn-Stationen und Eisen- 
bahn-Beamten an vorgesehbte Behörden über vorgekommene Unglücksfälle und 
Vetriebsstörungen. 
Welche Depeschen der Eisenbahn-Verwaltungen k. außerdem gebührenfrei 
anzunehmen und zu befördern sind, ist durch Special-Verträge festgesetzt. 
B. Gebührenfreiheiten fürr Depeschen nach den nicht zum Nord= 
deutschen Bunde gehörenden Staaten. 
S. 2. 
Depeschen, welche von den im §. 1 unter 1, 2 und 4 bezeichneten Allerhöchsten 
resp. Höchsten Herrschasten, Senaten, Behörden und Beamten nach der Schweiz, nach 
Italien, Malta, Egupten, Indien, nach Spanlen und Portugal, nach Schweden und Nor- 
wegen, nach Rußland, nach Großbritannien, Irland, Amerika aufgegeben werden, ge- 
nießen, wenn ihre Beförderung ohne Verührung der Linien eines zum Deutsch-Oesterreichi- 
schen Telegraphen-Vereine gehörenden Siaates (Oesterreich, Baiern, Württemberg, Baden,
        <pb n="135" />
        123 
Niederlande) erfolgen kann, für die Beförderungsstrecke innerhalb des Norddeutschen Te- 
legraphen-Gebieto die Gebührenfreiheit. 
Depeschen nach den ebengenannten Staaten des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen- 
Vereins, serner Depeschen, welche diese Staaten tranfitiren, endlich Depeschen nach Belgien, 
Frankreich und Dänemark sinr stels,) auch für die Beförderungsstrecke innerhalb des 
Norddeutschen Telegraphen-Gebiets, gebührenpflichtig. 
Auch für die telegraphische Correspondenz der im F. 1 unter 5 und 6 bezeichneten 
Behörden und Beamten, wenn die diesfälligen Depeschen über das Telegraphen-Gebiet 
des Norddeutschen Bundes binaus zu befördern sind, werden die gesammten Befor- 
derungs. Gebühren, ohne Rücksicht darauf, ob die entstehenden Gebühren der Landeskasse 
oder einer Partei oder Person zur Last fallen, gleich wie die Gebühren für die nicht im 
reinen Dienst-Interesse abzusendenden Depeschen erhoben. 
C. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 8. 
Die Gebührenfreiheit der Depeschen erstreckt sich nur auf die tarifmäßigen Tele- 
graphirungs-Gebühren, nicht aber auf die baaren Auslagen für Weiterbeforderung über 
die Telegraphen-Linien hinaus. 
Die baaren Auslagen sind vielmehr nach den betreffenden reglementarischen Be- 
stimmungen entweder von den aufgebenden Personen und Behörden, oder von den Adres- 
saten zu entrichten. 
8. 4. 
Die zur Aufgabe gebührenfrei zu befördernder Depeschen befugten Behörden und 
Beamten des Bundes haben sich zu ihrer amtlichen Correspondenz nur in den wichtigsten 
und dringendsten Fällen der Telegraphen zu bedienen und die Depeschen in gedrängtester 
Kürze mit Vermeidung aller entbehrlichen Titulaturen und Curialien abzufassen. 
Die gebühreufreie Beförderung der von den zuständigen Vehörden oder VBeamten 
der Vundesstaaten ansgehenden Depeschen muß von den nämlichen Voraussetzungen ab- 
hängig gemacht werden. 
**i 
Zur Anerkennung der Gebührenfreiheit durch die Telegraphen-Stationen ist im All- 
gemeinen erforderlich, daß die Depeschen 
5 Telegraphen= Dlenst.Depeschen sind sowohl im Verkehr mit den Verelns-Staglen, als auch im inter. 
nalionalen Verkehr gebührenftrel. 
20
        <pb n="136" />
        124 
a. mit einem amtlichen Siegel oder Stempel, 
b. mit einer die Berechtigung zur Gebührenfreiheit ausdrückenden Bezeichnung als 
„Bundes-Dienstsache“, „Hlilitaria“, —- „Königliche Dienst- 
nache“, „Großherzogliche Dienstsachel, u. s. w. 
versehen find. 
Die von Allerhöchsten v h. Häche Lensshhaften herrührenden Depeschen werden, 
auch wenn sie von Personen, welche zu dem Gefolge oder den Hofstaaten gehören, se 
über die Person des Aufgebers Fch ve Ideniht seiner Nannn .Unterschrift bei den 
Telegraphen-Stationen — Zweifel abwaltet, ohne Beglaubigung durch Siegel oder Stem- 
pel, sowie ohne weitere Bezeichnung zur Beförderung angenommen. 
Sind gebührenfrei zu befördernde Depeschen von Behörden zwar mit dem Namen 
des Chefs oder eines der dirigirenden Beamten unterzeichnet, angenscheinlich aber nicht 
mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehen, so mifen ahiehiben von dem mit der An- 
fertigung beauftragten Beamten dahin beglaubigt sein, daß dieselben von dem Chef der 
Behörde ausgehen und in seinem Auftrage mit seiner uirdsoenl uon versehen wor- 
sind. 
F. 6. 
In allen Fällen, wo der Inhalt der zur gebührenfreien Beförderung aufge- 
lieferten Depeschen ergiebt, daß in materieller oder formeller Hinsicht eine mißbräuch- 
liche Benuhung des Telegraphen vorliegt, müssen solche Depeschen von den Telegraphen= 
Stationen an die vorgesetzte Telegraphen Direktion abschriftlich eingereicht werden. 
In dem Begleit-Verichte zu den Abschriften sind die Gründe der Cinsendung näher 
zu erörtern. 
Verlin, den 19. Februar 1868. 
Der Kanzler des Norddeutschen. 
Bundes. 
Graf von Bismarck-Schönhausen.
        <pb n="137" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
10. 
(Ausgegeben den 31. März 1868.) 
8. Bekanntmachung, 
den Anschluß einiger Hamburgischen Gebietstheile an den Zollverein 
beireffend. 
ln Folge einer Vereinbarung mit der freien Stadt Hauburg sind die nachstehend 
bunsicn Hamburgichen Gebietstheile: 
Die Dorsschaft Gelothacht, das Städtchen Bergedorf mit dem nördlich von der 
Brookwetterung. und dem alten Eisenbahndamme belegenen Theile von Vill- 
wärder an der Bille, welcher im Norden des Hamburg-Bergedorfer Eisenbahn- 
dammes zwischen diesem und der Bille einerseits und andererseito zwischen Ver- 
gedorf und der Hamburgischen Accise-Linie oberhalb der blauen Brücke belegen ist, 
vom 11. d. M. ab dem Zollvereine angeschlossen worden. 
Nachdem die Einichtung der Zollverwaltung in diesen Gebietstheilen, sowie die 
Revision der nachstenerpflichtigen Waaren beendigt ist, tritt nunmehr der vertragsmaßigr 
freie Jer zwischen dem Gesammt-Zollvereine und den gedachten Gebietstheilen ein. 
den einer inneren indirekten Steuer unterlicgenden Gegenständen, Brannt- 
wein, 2 iund Tabak tritt vor der Hand nur der Tabak in den freien Verkehr zwischen 
den übrigen zum Norddeutschen Bunde gehörigen Jollvereinsslaalen und Gebietstheilen 
einerseits und den angeschlossenen Hamburgischen Gebietstheilen andererseitdv. Hingegen 
gelangen, da die Bestenerung des Branntweins und Biers nach Maßgabe der Bestim- 
mungen im Königreiche Prcußen und den übrigen betheiligten Staaten des Norddeutschen 
Bundes für die angeschlossenen Hamburgischen Gebietstheile noch nicht angeordnet ist, 
von dem aus diesen Gebietstheilen übergehenden Branntwein und Bier die bestehenden 
Uebergangoabgaben zur Erhebung, während bei der Ueberfuhr dahin die Erstattung der 
Steuer nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften Stalt findet. 
6 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Gerin den 23. März 1868. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daf. 
Dr. Herrmann. 
bruno Men. 
21
        <pb n="138" />
        126 
25. Bekanntmachung, 
den zwischen dem Furstenthum Reuß ä. L. und dem Herzogthum Sachsen- 
Altenburg wegen Aufnahme uud Verpflegung der Geisteskranken aus dem 
Furstenthume in die Irrenanstalt des Genesungshauses zu Roda 
abgeschlossenen Vertrag betreffend. 
Nachdem „ischen der hiesigen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staats- 
regierung wegen Aufnahme und Verpflegung hierländischer Geisteskranker in die Irren- 
anstalt des Genesungshaufes zu Roda mit Zustimmung des Laudtags der angefügte Ver- 
trag am 27. v. M. abgeschlossen, von Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht mittelst Ratifica- 
tionsurkunde vom 4. d. M. genehmigt worden und der Austausch dieser Urkunde gegen 
die von Sr. Hoheit dem Herzog von Sachsen-Altenburg erfolgt ist, so wird nunmehr der 
hedachte Vertrag zur allgemeinen Nochachtung mit dem Bemerken hiermit bekannt gemacht, 
daß derselbe am 1. April d. J. in Wirksamkeit triit. 
Zugleich wird unter Bezugnahme auf art. 6. ff. des Vertrags hiermik verordnet, 
daß von diesem Zeilpunkte an die Verpflegungögelder * die in der gedachten Anstalt 
untergebrachten oder noch unterzubringenden hierländischen Jrren — und zwar bis auf 
eiteres zn vorbehältlich einer Erhöhnng zu Gunsten der allggemeinen 
Landeskasse nach den in ort. 6 bemerkten Süßen — nicht mehr an das Herzoglich 
Sächsische Rentamt zu Noda, sondern an die allgemeine nmetenste hier in einviertel- 
jährigen Raten im Voraus einzuzahlen sind und daß der nach art. 7 der Landescasse 
berechnete etwaige Begräbnißanfwand binnen acht Tagen nach Zustellung der Berechnung 
der gedachten Casse Seiten der Erben zurückzuvergüten ist. 
Greiz, den 24. März 1868. 
Furrstlich Reuß-Planische Landesregierung daf. 
Dr. Herrmann. 
UViuno Mexz.
        <pb n="139" />
        127 
Vertrag 
zwischen der Furstlich Reußischen . L. und der Herzoglich Altenburgischen 
Staatsregierung, die Aufnahme und Verpflegung der Geisteskranken aus 
dem Fürstenthume Reuß à F. . in die Irrenanstalt des Genesungshauses zu 
Roda betreffend. 
Nachdem von der Fürstlich Renpischen Staateregierung zu Greiz der Wunsch zu er- 
kennen gegeben worden ist, ihre jetzt und künftig au Geistesstörung leidenden Unterthanen 
in der Irrenanstalt des Genesungshauses zu Roda aufnehmen und verpflegen zu lassen 
und die Herzoglich Sacksen-Altenburgische Staatsregierung sich bereit erklärt hat, diesem 
Wunsche gegen angemessene Entschädigung zu willfahren, haben es die beiderseitigen Hohen 
Staatsregierungen für entsprechend erachtet, zu diesem Zwecke Unkerhandlungen durch Be- 
vollmächtigte eröffnen zu lassen. 
Zu solchen sind ernannt worden 
für das Fürslenthum Reuß d. L. 
der Fürstl. Reuß. Regierungsrath Bruno von Geldern-Crispendorf, 
für dos Denkogthu Sachsen-Altenburg 
[erzoglich Sachsen-Altenburgische Geheime Staatsralh Hugo Mller, 
welche unter Sehen Höchster Natification selgenden Vertrag abgeschlessen haben. 
Art. 1. 
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Staatsregierung macht sich verbindlich, von 
dem Zeitpunkte an, wo die zu obigem Behufe vorzunehmende bauliche Erweiterung und 
sonst erforderliche Einrichtung 1 Genesungshauses zu Roda vellendet sein wird, auf die 
Dauer von 
Fünf und zwanziß Jahr 
die Geisteskranken aus den Fürstlich Reußischen bonk? " d. V. bit höchstens zwanzig an 
der Zahl zu gleicher Zeit, in die Irrenanstalt des Genesungohaufes zu Roda unter den wei- 
terhin erwähnten Bedingungen aufsuehmen und hier verpflegen und ärztlich bebandeln zu 
lassen. 
Die Fünf und Zwanzig Jahre, auf welche der Verlrag abgeschlossen wire, laufen 
von dem Tage an, an welchem die Fürftl. Neuf. Staatéregierung d. V. l der Her- 
.
        <pb n="140" />
        128 
zoglich Sgchsen- Alltenhurgischen Staatsregierung davon in Kenntniß gesezt werden wird, 
die erforderliche Einrichtung im Genesungshause zu Roda dergestalt getroffen sei, 
daß die Aufnahme sämmtlicher Geisteskranken aus den Fürstl. Reußischen Landen ä. L. 
bis zu höchstens 20 an der Zahl, erfolgen könne. 
Art. 2. 
In Betreff der Befähigung zur Aufnahme in die Irrenanstalt zu Roda wird bei 
Fürstlich Reußischen Unterthanen nach gleichen Grundsätzen, wie bei Herzoglich Sachsen- 
A#ltenburgischn AUnterthanen verfahren werden, dergestalt, daß alle wir klich Geistes- 
kra jolglich auch blödsinnige, Aufnahme in der Anstalt finden. Die Beurtheilung 
der Aaleiralaschu im einzelnen Falle steht der Fürstlich Reußischen oberen Verwal- 
tungsbehörde — der Fürstl. Landesregierung in Greiz — zu. Das Verfahren bei der 
Aufnahme wird in folgender Weise geregelt. 
u.G Jedes Gesuch um Aufnahme eines Reußischen Geisteskranken in die Irrenan- 
stalt des Ecnesungehnuleo zu Noda ist bei der Fürstl. Landesregierung in Greiz anzu- 
bringen, welche bei dessen Genehmanng. für den Einzubringenden einen Vorweis, gegen 
dessen Abgabe derselbe in der Anstalt Aufnahme zu finden hat, ausgestellt, öleichzeitig 
aber auch dem Herzoglichen Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg hiervon 
Wa macht. 
u von der Fürstlichen Landesregierung zu Greiz für einen einzubringen- 
den etlünan nggustelenden Vorweis und in der von derselben dem Herzoglichen 
Ministerium, Abtheilung des Jnnern, zu Alteuurg hierüber zu machenden Mittheilung 
ist die Verpflegungeklasse zu bezeichnen, welcher der Aufzunehmende angehören soll. 
. Mit dem vorbergedachten Vorweis ist außer einem in legaler Form augestell- 
ten Heimathscheine für den Aufzunehmenden ein ärztliches Zeugniß zu übergeben, welches, 
wo irgend möglich, eine umfassende Darstellung des bisherigen Krankheitsverlaufs unter 
genauer Berücksichtigung der etwaigen bekannten Ursachen (Erblichkeit in der Familie, vor- 
hergegangene Körperkrankheit, eingewurzelte Leidenschaften, hestige Gemüthsbewegungen, 
ungünstige häusliche Verhältnisse u. s. w.) eine vollständige Schilderung deg Zustandes, 
in welchem der untersuchende Arzt den Kranken gefunden, sowie endlich eine genaue An- 
mm( aller bisher gegen die Krankheit angewendeten innern und äußern Heilmittel 
enthäl 
#. Die Fürstliche Landesregierung zu Greiz wird im Interesse ihrer eigenen Staats- 
angehörigen datauf achten, daß die betreffenden ärztlichen Zeugnisse, soweit irgend möglich, 
vorstehender Vorschrift gemähß auogestellt werden. 
. Die Fürstliche Neußische Landcöregierung zu Greiz wird die Vorschriften über 
die Aufnahme von Geisteskranken in das Genesungshaus zu Roda zur Nachachtung ihrer 
Behörden und Unterthauen öffentlich belannt machen lassen. 
Künftig in Bezug auf die Aufnahme dem Hazeguleun. Sachsen-Altenburg angehört. 
ger Geisteskranker in das Genesungshaus zu Roda eintretende Aenderungen, welche auch 
auf die Aufnahme der dem Fürstenthum Reuß ä. L. angehörigen Geisteskranken Amwen-
        <pb n="141" />
        129 
dung zu finden haben würden, werden von dem Hegoglichen Ministerium, Abtheilung für 
das Innere zu Altenburg der Fürstl. Reußischen oberen Verwaltungsbehörde in Greiz zur 
heeigneten Berücksichtigung mitgetheilt werden. 
Art. 3. 
Die Aufnahme der geisteskranken Fürstl. Reußischen Unterthanen erfolgt, je nach 
dem Antrage im einzelnen Falle, entweder in die zweite oder dritte Elasse der Anstalt, 
in welcher dieselben ganz in gleicher Weise, wie die Herzoglich Sachsen= Altenburgischen 
Unterthauen verpflegt werden. 
Zur Aufnahme in die erste Verpflegungselasse übernimmt die Herzoglich Sachsen- 
Altenburgische Staatsregierung gegenüber der Fürstlichen Reußischen Staatöregierung . L. 
keine vertragsmäßige Verpflichtung. Dafern jedoch die Fuglichkeit vorhanden ist, wird 
vorkommenden Falls auch ohne eine solche Verpflichtung dem, in diesem Falle an das 
Hergogliche Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg selbst zu richtenden An- 
trage, wegen Aufnahme von geisteskranken Reußischen Unterthanen in die erste Verpfle- 
cungsclasse gegen vorschriftsmäßige Bezahlung des geordneten Sustentationsgeldes bereit- 
willig Statt gegeben werden. 
Art. 4. 
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Staatsregierung räumt der Fürstl. Reußischen 
Staatsregierung ä. L. die Befugnih ein, von Zeit zu Zeit durch einen abzuordnenden 
Commissar an Ort und Stelle Kenntniß von der Anstaltsverwaltung und dem Befinden 
der Reußischen Geisteskranken nehmen zu lassen, sofern hiervon vorher dem Herzoglichen 
Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg jedesmal Anzeige gemacht worden ist. 
Das Recht irgend einer Einmischung in die Austaltsverwaltung selbst, wird jedoch 
dem Fürstlich Reußischen Commissar nicht zugestanden, sondern derselbe hat über die an 
Ort und Stelle gemachten Wahrnehmungen nur der Füörstlich Reußischen oberen Verwal= 
tungsbehörde Bericht zu erstatten, welche sich wegen elwaiger Wünsche oder Beschwerden 
mit dem Herzoglichen Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Alenburg in Vernehmen 
zu setzen ha 
Art. 5. 
Zur Verzinsung und theilweisen Amortisirung des Kapitals, welches für die durch 
die Aufnahme der Geistebkranken aus den Fürstl. Reuß. Landen é. L. bedingte bauliche 
Erweiterung des Genesungshauses zu Roda und die deshalb nothwendige Veimehrung 
des Anstaltsinventariums Sachsen-Altenburgischer Seits aufzuwenden ist, verpflichtet sich 
die Fürstlich Reußische Staatsregierung d. v. auf die Dauer des Verkrags eine jährliche 
Reute von Vier Hundert und Fünfzig Thalern im 30.Thalerfuße in vierteljährigen Raten 
an die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Finanzhauptcasse in Altenburg zahlen und porto- 
frei übersenden zu lassen.
        <pb n="142" />
        130 
Art. 6. 
Von dem Tage an, wo der Vertrag in Kraft tritt, sind außer den für jeden in der 
Irrenanstalt des Genesungshauses zu Roda ausgenommenen und verpflegten, mithin auch 
für jeden der zu dieser Zeit bereits darin befindlichen Geisteskranken aus den Fürstlich 
Reußischen Landen d. L. an Verpflegungsgeld 
125 Thlr. — Sgr. — Pf. für das # nze Jahr 
31 7 6 für das Vierteljahr für einen Pflegling der zweiten 
. 10 3 füreeinen einzelnen Tag 
100 Thlr. — Sgr. — Pf. für das ganze Jahr 
22 —. — für das Vierteljahr 
8 .2 süreinen einzelnen Tag. 
für einen Pflegling der dritten 
Verpflegungsclasse. 
zu entrichten. 
Dieses Verpflegungsgeld ist für sämmtliche in der Austalt befindliche geisteskranke 
Reuhische Unterthanen regelmäßig von Kalendervierteljahr zu Kalendervierteljahr von dem 
Herzoglichen Sleuer- und Renkamt zu Roda der Fürstlich Reußischen Staatscasse zu Greiz 
dergestalt zu berechnen, daß dasselbe, wenn es für einen oder den andern Geisteskranken 
nicht für ein volles Quartal, sondern nur für Wochen und Tage zu * . dabei 
nach dem obigen Tagesatze von beziehentlich —- 10 Sgr. 3 und 2 P. in 
Ausaß kommt. Spätestens binnen 14 Tagen nach Mittheilung der rsce ist der 
Gesammtbetrag der Verpflegungsgelder und begebenden Falls der nach art. 7 aufzuneh- 
menden Begräbnißkosten von der Fürstl. Reuß. Staatscasse zu ör an das Herzogliche 
Steuer- und Rentamtzu Roda in Silber, C 
# I Vu. % I 
Art. 7. 
Stirbt ein Fürstlich Reußischer Unterthan in der Anstalt und wird in Roda beer- 
digt, so ist der Begräbnißaufwand für ihn nach den Sätzen derjenigen Elasse der Rodai- 
schen Begräbnißordnung, in welcher die Veerdigung Stakt gefunden hat, aus der Fürstlich 
Reußischen Staakscasse zu Greiz an das Herzogliche Steuer= und Rentamt zu Noda zu 
verg 
Art. 8. 
Insofern nicht mindestens drei Jahre vor Ablauf der in art. 1 auf 25 Jahre fest. 
gesetzten Vertragszeit von einem der contrahirenden Theile die Kündigung dieses Vertrags 
Aolg. soll derselbe als anderweit auf 
Zũnf und Zwanzig Jahre 
von dem Tage an gerechnet, wo die erste fünfundzwanzigjährige Vertragezeit abläuft, 
verlängert angesehen werden.
        <pb n="143" />
        Art. 9. 
Dafern außerordentliche Umstände, deren Abwendung nicht in der Macht der Her- 
zoglich Sachsen-Alteuburgischen Staatsregierung liegt, wie Brandunglück, Krieg rc. die 
Unterbringung und Verpflegung von Geisteskranken in dem Genesungshaufe zu NRoda zeit- 
weilig ganz oder theilweise unmöglich machen sollten, so trilt ubeschadet des ununter- 
brochenen Laufs der in art. 1 festgesetzten Vertragtzeit, auf die Daner dieser Umstände 
der gegenwärtige Vertrag außer und erst nach deren Beseitigung wieder in Wirk. 
samkeit 
So geschehen Greiz und Altenburg, den 27. Februar 13868. 
Bruno v. Geldern-Crispendorf. Hugo Milller. 
— (L. S.)
        <pb n="144" />
        <pb n="145" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
11 
·0 
(Ausgegeben den 16. April 1868.) 
26. Gese 6, 
die Pensionirung der in Ruhestand tretenden Geistlichen, Schullehrer 
und Kirchendiener 
betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigstt von Gottes Gnaden älterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 
haben wegen Pensionirung der in Ruhestand tretenden Geistlichen, Schullehrer und Kir- 
chendiener gesetzliche Bestimmungen zu kreffen beschlossen und verordnen daher mit Zu- 
stimmung des Landtags Folgendes: 
8. 1. 
Vom Consistorium berufene oder auf erfolgte Präsentation bestätigte, in unwider- 
ruflicher Weise angeslellte Geistliche, Schullehrer und Kirchendiener, welche wegen einer 
nicht durch eigene grobe Verschulbung eingetretenen körperlichen oder geistigen Schwäche 
zu Verwaltung ihres Amtes bleibend unfähig geworden sind, ingleichen solche, welche das 
70. Lebensjahr oder ven dem vollendeten 25. Lebensjahre ab 40 Oienstjahre zurückgelegt 
haben, können ihre Versetzung in den Ruhestand und den geseblichen Ruhegehalt (Peusion) 
beanspruchen, aber auch wider ihren Willen mit dem gesetzlichen Ruhegehalt aus dem 
Dienste entlassen werden. 
Im Falle beantragter oder beabsichtigter Versetzung in den Ruhestand vor dem vor- 
gedachten Lebens, oder Dienstalter hat das Censistorium unter Zugrundekegung zweier 
motivirler ärztlicher Gutachten und eines berichtlichen Gutachtens des Ephorats und resp. 
22 ·
        <pb n="146" />
        144 
der betreffenden Lokalschulinspektion die Dienstunfähigkeit zu ermitteln. Von dem Ergeb- 
nisse dieser Erörterung ist der betreffende Geistliche, Schullehrer oder Kirchendiener in 
Kenntniß zu seben und ihm eine Gegenvorstellung binnen einer zu bestimmenden Frist 
nachzulassen, hierauf aber nach elwa erforderlicher weiterer Erörlerung die Landesherrliche 
Entschließung einzuholen. 
S. 2. 
Der Ruhegehalt wird nach dem Einkommen, welches mit der zuletzt bekleideten 
Stelle verbunden war, berechnet und in auf den vollen „Thae abgerundeter Summe und 
in einvierteljährigen Nachzahlungen aus dem zufolge d s Gesehes vom il ’ 
gebildeten Pensionsfond gewährt. Er besteht bei zehn 9 weniger Dienstjahren in vier- 
zig Prozent des Diensteinkommens, wie solches zum Zwecke der Erhebung der Einkom- 
mensteuer ohne Verücksichtigung der dabei ln Betracht kommenden geseblichen Abzüge 
berechnet war, wobei jedoch Remunerationen und alle, als blose Vergütung für baare 
Verläge —s Guolumente. z. B. Kxa für Heizung der Schulzimmer rc. außer 
Betracht bleiben. edes weitere, auch nur begonnene Dienstjahr wird der Ruhegehalt 
um ein und ein 160 1 erhöht; ec soll derselbe jedoch nicht über 80 Prozent der 
Besoldung, bei einem Diensteinkommen bis zu 1000 Thlr. überhaupt nicht über 600 Thlr., 
bei höherem Einkommen außerdem noch höchstens 50 Prozent des überschießenden Betrags 
steigen. 
Die ODienstzeit wird für Geistliche von der Anstellung als solche oder von der defi- 
nitiven Einweisung in ein sffentliches Lehramt für Schullehrer und Kirchendiener von der 
definitiven Anstellung an berechnet, diejenige Dienstzeit jedoch, welche hinter dem 25. 
bebensjahre zurückliegt, nicht mit eingerechnet. Dauernde Substituirung zu einem geist- 
lichen Amte wird einer Anstellung gleich geachtet. 
S. 3. 
Beiträge zu dem, dem Pensionsfond in Folge dieses Gesetzes zur Last fallenden 
res# werden diesem Fond folgende Einnahmen zugewiesen. 
a) Jeder angestellte Geistliche und jeder definitiv in ein offentliches Lehramt einge- 
tretene Kandidat des geistlichen Ministeriumo ingleichen jeder definitiv angestellte Schul- 
lehrer und Kirchendiener hat außer dem in F. 15 des Gesebes vom 6. Februar 1864 
bestimmien Beitrage zu dem Auswande auf Pensionsgewähr an die Wittwen und Waisen 
der Geistlichen, Lehrer und Kirchendiener, dafern mit seiner Stelle ein Einkommen von 
mindestene 200 Thir. und höchstens 400 Thlr. verbunden ist, Ein halb Prozent, bei 
höherem Diensteinkommen Ein Prozent seines wirllichen Diensteinkommens alljährlich an 
den Pensionsfond zu entrichten und finden die Bestimmungen des F. 16 des angczoge- 
nen Gesetzes auf diese Beiträge Anwendung.
        <pb n="147" />
        135 
5) Jeder Geistliche oder Kandidat des geistlichen Ministeriums, welcher in ein diucch 
Emeritirung erledigtes neistliches Amt mit einem Einkommen von 500 Thlr. und dar 
über eintritt, hat drei Jahre lang einen bestimmten jährlichen Beitrag und zwar 
von einem Einkommen von 500—599 Thlr. alljährlich 50 Thlr. 
60 39 100 
n u 7 ½ ½ tt 7“ 
„ " (2 „ 700—799 „ „ 150 „ 
*l u u u 800—899 ½ r 200 u 
u u » » 900—999 5“ 5“ 250 u 
v n u u 1000—1099 » » 300 “ 
I » » » 1100—1199 7“ » 350 u 
» »1200—134 „ 400 „ 
„ 1350 und darüber „ 500 „ 
in den Pensionsfond zu zahlen und zwar auch dann, wenn der betreffende Emeritus inner- 
halb des dreijährigen Zeitraums sterben sollte. Dieser Abzug tritt jedoch da nicht ein, 
wo ein deistliches mit einem Schulamte verbunden ist. 
Jede Kirche, welche werbendes Vermögen besitzt, zahlt einen, nach 212 Procent 
von der #öhrichen ciiwahme zu berechnenden Beitrag zu dem Pensionsfon 
) Jede Schulgelderkasse hat einen jährlichen Beitrag von Einem Silbergroschen 
für jeden Schulkind an den Pensionsfond abzuliesern. 
8. 4. 
Sustentationsquanta, die im Falle einer verschuldeten Amtsentlassung einem Geist- 
lichen, Lehrer oder Kirchendiener, oder dessen Familic etwa bewilligt worden, sind aus der 
Staatkasse zu bestreiten. 
8. 5. 
Die Geistlichen, Lehrer und Kirchendiener haben sich allen geseblichen Abänderungen 
der in eng auf ihre Pensionen und auf ihre Beiträge zu dem Pensionsfond vorstehend 
getroffenen Bestimmungen zu unterwerfen. 
8. 6. 
Die bandesregierung ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt und hat den Ter- 
min zu bestimmen, mit welchem dasselbe in Anwendung kommen so 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches In · 
siegel beidrucken lassen. 
Gegeben Greiz, den 27. März 1868. 
——. Heinrich XXII. 
Dr. Herrmann. 
22•
        <pb n="148" />
        186 
27. Gese 6, 
die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit 
betreffend. 
  
Wir Heinrich der Iwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie souveräuer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 
verordnen hiermit auf Grund der Bestimmungen des F. 32 und F. 37 der Verfassung 
mit Zustimmung des Landtags: 
S. 1. 
Die Patrimonialgerichtsbarkeit wird, gleichviel ob dieselbe Gemelnden, Korporationen, 
Rittergutsbesibern, Inhabern geistlicher Lehne oder andern Personen zusteht, ihrem Hanzen 
Umfange nach ausgehoben. Die Rechtspflege, soweit solche in Civilrechtsstreitigkeiten, in 
Strassachen und in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Patrimonialgerichtsbehörden 
zusteht, wird künftig ausschließlich von Fürstlichen Justizbehörden ausgenbt. Darüber, 
auf welche Fürstliche Behörden die in Frage stehenden Geschäfte der Patrimonialge- 
richtspflege übergehen, trifft ein Geseh über die Organisation der Behörden Ve- 
stimmung. 
8. 2. 
Die Gerichte der Rittergũter, der geisllichen Lehne und der Stiftungen werden 
gänzlich aufgelöst. Die denselben obgelegenen polizeilichen und Verwaltungsgeschäfte wer- 
den vorbehältlich der Ueberweisung einzelner Theile an die Gemeinden und bezüglich deren 
Vorstände, auf das zu errichtende Landrathsamt übernommen. 
In den Stlädten dagegen verbleiben die gleichen Geschäfte den damit betranten Ge- 
meindebehörden. 
g. 3. 
Die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit erfolgt ohne Entschädigung der 
herigen Inhaber. Die Gerichtsnuhungen — Gerichtssporteln, Strafgelder ꝛc. — 
auf den Staat über; letzterer übernimmt dagegen sämmtliche Gerichtslasten mit Em#hlet
        <pb n="149" />
        187 
der Uebertragung der Kosten der Strafrechtspflege. Die bis zum Tage des Uebergangs 
im Rückstande befindlichen Sporteln verbleiben, wenn sie liquidirt sind, dem Gerichtsherrn 
— unbeschadet der elwaigen Verpflichtung zur Verabfolgung an den Gerichtsverwalter — 
die nicht liguidirten werden für Rechnung der Staatskasse liquidirt und eingczogen. 
8. 4. 
Mit Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit kommt auch die den Rittergutsbe- 
sibern zeither zugeslandene grundherrliche Polizei nebst den damit verbundenen oder auf 
sonstigen Rechtstiteln oder Herkommen beruhenden obrigkeitlichen Befugnissen und welt- 
lichen Vorrechten ohne Entschädigung in Wegfall, so weit nicht auf Grund der im An- 
hange unter O enthaltenen Bestimmungen Ausnahmen hiervon auch ferner zulässig sind. 
i den Patronats-Collatur= und sonstigen Vorrechten der Nittergutsbesitzer bezüglich 
der und Schulen wird, so fern und so weit sie sich deshalb nachweislich im un- 
eiriltenon Vestzstamee befinden, Nichts geändert. 
8. 6. 
Die auf Privatrechtstiteln und auf der Grundherrlicheeg beruhenden. Rechte Abgaben 
und Leistungen werden durch die Bestimmung des vorigen §. nicht betroffen. Liquide 
und uubestriktene derartige Abgaben und Gesälle so 2 W Antrag ver Forderungsbe- 
rechtigten ohne Zuliquidirung von Kosten für letztere durch die Instizbehörden cxecutivisch 
eingebracht werden. Ingleichen bestehen die besonderen zu Gunsten von städtischen Kassen 
und Kirchenärarien mit Unserer Genehmigung auferlegten Abgeben bor. gerichtliche Ueber- 
schreibungen von Immobilien bis auf Weiteres unverändert fort und es sind die desfall- 
sigen Beträge in die Liguidationen mit aufzunehmen, gleichzeitig in den Gerichtskosten 
einzuheben und an die Forderungsberechtigten gegen deren Quittung auszuantworten. 
8. 6. 
Von Ueberelgnungen von Immobilien haben die Justizbehörden Allen, denen das 
betreffende Grundstück lehngeld= oder zinspflichtig ist, kostenfreie Notifikation binnen 8 Ta- 
gen nach erfolgter Bestätigung zu ertheilen. 
S. 7. 
Die Stadtschreiber der Stadträthe und die Verwalter anderer Patrimonialgerichte 
sollen, falls sie dies wũnschen, eine Austellung im Staatsdienste erhalten. Es ist ihnen 
solchenfalls ein ihrer zeitherigen Stellung möglichst entsprechendes Amt zu übertragen und 
der desfallsige Gehalt mit annähernder Berücksichtigung der auf ihre zeitherige patrimoni- 
elle Verwaltung entfallenen NettoEinnahme zu bestimmen; doch kaun ihnen eben so wohl 
im Verwaltungs= wie im Justizfache eine Stelle angetragen werden, auch steht ihnen 
kein Anspruch auf die Uebertragung der Stelle eines Behördenvorstandes zu.
        <pb n="150" />
        138 
Wird die angebotene Stelle ausgeschlagen, so besteht kein weilerer Anspruch auf 
Anstellung im Staatsdienste. 
§. 8. 
Auf die Uebernahme des bei den Palrimonialgerichten fungirenden Sibaltern., und 
Dienerpersonals in den Staatsdienst kann nur Bedacht genommen werden, so fe 
soweit dasselbe ohne Kündigungsvorbehalt angestellt worden ist und die densbent stter 
tragenen Geschäfte dessen hauptsächlichen Erwerb begründen. 
8. 9F. 
Die Bestimmungen der I§. 4 und 5 finden auch Anwendung auf diejenigen Rit- 
tergutsbesiyer, welche bereits freiwillig ihre Gerichtsbarkeit abgetreten haben. In so weit 
die mit denselben geschlossenen Recesse den gedachten Bestimmungen entgegenstehen, gelten 
erstere für erloschen. 
8. 10. 
Der Zeitpunkt, von welchem an dieses Geseb in Wirksamkeit zu treten hat, wird im 
Verordnungsweg bestimmt. Wegen der Ausführung werden Wir besondere Anordnung 
treffen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches 
Insiegel beifügen lassen. 
Greiz, den 26. März 1868. 
(L. S.) Heinrich XIXI. 
Dr. Herrmann.
        <pb n="151" />
        139 
□ 
Bestimmungen 
über die rechtlichen und politischen Verhältnisse der Rittergutsbesitzer. 
8. 1. 
Rittergutsbesitzer mit einem Nittersihe im Fürstenthum können beanspruchen, daß ihre 
Riltergüter nebst den zum Nittergutslehn gebörigen Grundstücken zu eigenen, von den 
Landgemeindebezirken gesonderten, (ritterschastlichen) Gemeindebezirken constituirt werden; 
sie sind auch, wenn sie sich bereits einer Gemeinde angeschlossen haben, befugt, zu diesem 
Behufe aus dem Verbande wieder auszutreten. 
Diejenigen Rittergutsbesitzer, welche dieses Recht für sich in Anspruch nehmen wollen, 
haben dies binnen sechömonatiger Frist von erfolgter Publikation des vorstehenden Gesetzes 
an bei Fürstlicher Landesregierung zu erklären. 8 l* lolchen Falls die wegen der 
Ereemmnalisiung des Niltergutes erforderlichen Verfügung 
Wird die Excommunalisirung binnen der hierzu cngruasienen Frist nicht beantragt, 
so wird das Rittergut mit sämmtlichen zum Gutslehn gehörigen Gebäuden und Grund- 
stücken durch die Landesregierung einer Landgemeinde, und wenn die Angelegenheit ein- 
zelner Theile des Ritterguts vom Hauptgute diese in nähere Beziehung zu einer andern 
Gemeinde stellen, nach Befinden mehreren Landgemeinden einverleibt (incommunaliftr,). 
§. 2. 
mn Falle der Incommunalisirung eines Rittergutes treten dessen Besitzer und Be- 
16 rgn wolsändig in die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes der betreffenden Ge- 
meinde, jedoch da, wo die Altgemeinde sich im ausschließlichen Besitze und Genusse des 
Gomelrdelermcgen befeharr so lange als sie darin verbleibt, ohne Antheil daran. 
Der Rittergutsbesiter hat zu allen Gemeindelasten, auch so weit solche zeither im 
ausschließlichen Interesse der Ortsgemeinde aufzubringen waren, beizutragen. Sofern 
bereits zufolge einer Uebereinkunft oder einer Verfügung der Landesregierung ein Beitrags- 
verhältniß in diesem Umfange besteht, hat es dabei sein Bewenden, entgegengesetzten Falles 
ist ein solches fesizusiellen, auch, sofern es noch nicht geschehen, wegen der Stimmberechti- 
zun des Rittergutobesitzerz im Sinne des §. 2 der Verordnung vom 29. Mai 1854 
Anordnung zu treffen. 
Die Stimmberechtigung des Riterzmtebesitert erstreckt sich auf alle Gemeindean- 
belcgenheiten ohne Unterschied des Gegenstandes; doch ist er, wie zeither, auch ferner be- 
fugt, sich in den Gemeindeversammlungen in Gemäßheit der Bestimmung des vorange- 
zogenen Terorbnungsrsgnede vertreten zu lassen.
        <pb n="152" />
        140 
8. 3. 
Im Falle der Excommunalisirung eines Rittergutes sind sämmtliche dazu gehörige 
Gebäude und Grundstücke womöglich zu Einem ritterschaftlichen Gemeindebezirke zu ver- 
einigen; nur rücksichtlich solcher Rittergüter, die aus mehreren durch zwischen liegende an- 
dere Grundstücke von einander getrennten Theilen bestehen, können mehrere ritterschaftliche 
Gemeindebezirke gebilon werden. Wegen einzelner mit dem Rittergutscomplere nicht zu- 
sammenliegender Parzellen — der ausgelassenen Rittergutsgrundstücke — jedoch behält es 
bei der Bestimmung des §. 14. des Gesetzes vom 5. Januar 1854 sein Vewenber. 
8. 4. 
Die Wohnhäuser, welche auf käuflich abgetretenen oder erbpachtsweise überlafsenem 
Ritterguts.Grund und Boden stehen, werden, das Rittergut möge sich einer Ortsgemeinde 
anschließen oder einen eigenen Gemeindebezirk bilden, mit Zubehör der nächsten Ortsge- 
meinde einverleibt; die Besitzer solcher Häuser werden Mitglieder der betreffenden Gemeinde. 
Gleiche Eimoerleikung findet auch rücksichtlich der Wohnhäuser Statt, welche zum Ritter- 
gute gehört haben und an nicht zur Lehnsfolge berufene Personen eigenthümlich oder 
erbpachtweise abgetreten oder auf in solcher Weise abgetretenen Rittergutsboden erbaut 
worden. 
Bei excommunalisirten Rittergütern 4 der Nittergutsbesitzer Vertreter des ritterschaft- 
schaftlichen Gemeindebezirks. Innerhalb desselben b- ihm die Rechte und Mlichten 
eines Gemeindevorstandes zu. Die örtliche Polizei übt derselbe in dem Umfange, in 
welchem die Gemeindevorstände in ländlichen Gemeindebezirken damit betraut sind, ent- 
weder selbst oder durch einen von dem Landrathsamte für geeignet anerkannten Stiell- 
vertreter. 
8. 6 
Der Rittergutsbesitzer hat innerhalb seines ritterschaftlichen Gemeindebezirks alle aus 
bandespolizeilichen Rücksichien erforderlichen Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, 
auch wenn diese nicht durch sein Interesse, sondern durch das der Orlsgemeinde geboten 
sind. Dagegen wird er von der Verbindlichkeit der Beisteuer zu den Ortsgemeindelasten 
(5. 13 des Gesetzes vom 5. Januar 1854) enthoben. Sofern jedoch wegen einzelner 
solcher Einrichkungen eine Separirung des nittersshaluchen und des Ortsgemeinde-Bezirke 
im Gesammtinteresse undurchführbar erscheint oder die Unterhaltung einer auf gewisse An- 
stalten beschränkten Gemeinschaft von beiden Theilen gewünscht und beautragt wird, kann 
letztere von Fürstlicher Landesregierung augeordnet werden. Solchen Falls ist, wenn des- 
bold eine Vereinbarung der Bebbeiligten nicht zu Stande kommt, ein angemessener Bei- 
des Ritterguts zu der bezüglichen der Ortsgemeinde obliegenden Herstellung und Un- 
fuehen durch die Landesregierung festzustellen.
        <pb n="153" />
        S. 7. 
Wegen des nachweiglich nicht zum Rittergute gehörigen Grundeigenthums (Baurr- 
üter, Feld, Kleinhänser, walzende Grundstücke) steht der Besiher eines exrommunalisirten 
Kiut, ac im Verhältniß eines Forensere (. 15 des Ges. vom 5. Januar 1854). 
Racksichtlich der mit dem Besitzer solcher Grundstücke verbundenen Rechte und Pflichten 
darf sich der Riltergutsbesicer vertreten lassen; zur Annahme von Gemeindeämtern kann 
derselbe nicht genöthigt eder für den Fall der Ablehnung in irgend einer Weise beschwert 
werden. 
8. 8. 
Der durch Excommunalisirung envorbenen Befreiung des Rittergutsbesivers von Bei- 
trägen zu den Ortsgemeindelasten ungeachtet, ist derselbe zur Mitleidenheit bei der Armen- 
versorgungslast der Ortsgemeinde verpflichtet. Es ist deshalb wegen des Beitrags der 
Niltergüter, wo dies nicht bereits im Wege der Uebereinkunft oder der Anordnung der 
Landcoregierung geschehen, das Rsthige sestzustellen; es sind jedoch auch bereite bestehende 
dcrartige Beitragsverhältnisse einer anderweiten Regelung zu unterwersen, wenn zufelge 
der Bestimmung des §. 4 — durch Zuweisung der Nittergutehäusler an die Ortsgemeinde 
— eine bereits vorhandene oder eveninelle Versorgungslast des NRittergutobesitzers auf 
erstere übertragen wird. « 
SolchcandenvciteRegelungfindetingleichemFallcanchhiufichtlichderRiIlergutss 
besilzer Stall, deren Riltergüter den Ortsgemeinden incommnnalisirt werden. 
Eine Mitübertragung der für den Nittergutsbesiher rücksichtlich der Insassen seines 
ritterschaftlichen Gemesndebezirks entstehenden Versorgungslast durch die Ortsgemeinde findet 
nicht Statt. 
§. 9. 
Gemeindebeschlüsse Belreffs der Einrichtungen und Anstalten, für welche zwischen der 
Ortsgemeinde und dem Inhaber des ritterschaftlichen Gemeindebezirks eine Gemeinschaft 
besteht (§. 6) oder in deren Folge die Beiträge des exrommnnalisirten NRiltergutes zu der 
Versorgungslast sich erhöhen, sind vor deren Ausführung dem Rittergutsbesiter schriftlich 
mitzutheilen. Gegründele Einwendungen dagegen hat derselbe binnen 8 Tagen von Em- 
pfang der Anzeige bei Verlust derselben bei dem Landrathsamte Behufs dessen Cutschei- 
dung anzubringen. 
Von Hauptversammlungen der Ortegemeinde (F. 4 der Verordnung vem 29. Mai 
1854) ist der Besitzer eines errommunalisirten Rittergutes zeitig zu benachrichtigen, damit 
derselbe im Stande sei, ven der Richtigkeit der seine Beitragepflicht betreffenden Rech- 
nungen sich selbst oder durch einen Bevollmächtigten zu überzeugen. Ueber Erinnerungen 
desselben, welche nicht durch entsprechende Berücksichtigung Seiten der Gemeinde Erledigung 
finden, hat das Landrathsamt auf desfallsige, durch den Rittergutsbesiber zu erstattende, 
Anzeige zu entscheiden. 23
        <pb n="154" />
        S. 10. 
Rücssichtlich der Fürstlichen Kammergüter leiden die vorstehenden Bestimmungen, so 
weit nicht etwas Anderes bereits in rechtsgültiger Weise festgestellt worden ist, mit der 
Modiflkation Anwendung, daß deren Excommunalisirung, wie zeither auch ferner fortbe- 
steht, so lange nicht mit Fürstlicher Zustimmung eine Einverleibung in einen Ortsgemeinde- 
bezirk erfolgt 
Die Kammeralforsten bleiben selbstverständlich von jeder Incommunalisirung ausge- 
schlossen. 
8. 11. 
In allen Fällen, in welchen die Landesregierung auf Grund gegenwärtiger Bestim- 
mungen die Verhältnisse zwischen Ortsgemeinde und NRittergutsbesitzer zu regeln hat, wird 
dieselbe zuvor eine gutliche Vereinbarung zwischen den Betheiligten herzustellen suchen und 
deshalb und Behufs vollständiger Klarstellung des Sachverhältnisses“ und möglichster Be- 
aisichigung berechtigter Wünsche geeignete Verhandlungen mit den Interessenten eintreten 
uue auf Grung gegenwärtiger Bestimmungen, insbesondere nach Maßgabe der 58§. 
6. 3., wegen der Beiträge der Rittergutsbesiher zu sinnde and Ortsarmen-Ver- 
sorgungslasten ergehende Anordnungen haben nur provisorische E ast. Die defini- 
tive Feststellung der fraglichen Beitragoverhällnisse bleibt der Gesrsgebm vorbehalten.
        <pb n="155" />
        Gesectzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
1 
(Ausgegeben den 28. April 1868.) 
  
28. Gese 6, 
die Eröffnung einer neuen Staatsanleihe 
betreffend. 
Wir Heinrich der Jwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 
haben mit Zustimmung des Landtago beschlossen, zu vollständiger Deckung der Staaisbe- 
dürfnisse eine Anleihe eröffnen zu lassen und vererdnen daher hiermit was selgt: 
S. 1. 
Es ist ein Nominalbetrag von 
Ein Hundert Tausend Thalern 
in 1000 Stück fünsprocentigen, auf den Inhaber lantenden Staatoschuldscheinen zu 100 Thlr., 
für welche das gesammte Staakecigenthum und die jetzigen und künftigen Staatseinnahmen 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie als Unterpfand haften, auszugeben. 
8. 2. 
Diese Sitatsschulscheine sind nebst den dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsscheinen 
unterm 1. Juli 1368 mit Bezug auf dieses Geseh, übrigens aber ihrem Inhalt nach 
mit den auf Grund des Gesetzes vom 5. December 1866 emittirten Staatsschuldscheinen 
Möglichst übereinstimmend ausgufertigen. 
8. 3. 
Die Verzinsung erfolgt allhalbjährlich in den Terminen 2. Januar und 1. Juli 
gegen Abgabe der auf den verflossenen Termin lautenden Zinsscheine bei der allgemeinen 
Vandeskasse. 
24
        <pb n="156" />
        144 
Auch werden fällige Zinsscheine bei allen Fürstlichen Cassen an Zahlungsstatt an- 
genommen. 
S. 1. 
Zur successiven Tilgung der neuen Anleihe werden vom Jahre 1873 an alljährlich 
mindestens drei Procent des Nominalbetrags, demnach jedesmal wenigstens 3000 Thlr. nach 
vorgängiger Ausloofung der enisprechenden Zahl von Staatsschuldscheinen zurückgezahlt und 
hierdurch die völlige Tilgung der Schuld innerhalb eines Zeitraumes von längstens 34 
Jahrrn vom Beginn der Amatisatien an gerechnet, gesichert. Es bleibt jedoch der Regie- 
rung vorbehalten, in noch kürzerer Zeit die Schuld Kurch Feststellung einer höheren Til- 
gungsrente oder Ankauf von Staatsschuldscheinen zurückzuzahlen. 
S. 5. 
Die Bestimmungen in F.S. 8—10. 12—14. der Landesregentschaftlichen Verord- 
nung vom 23. December 1863. öczüglich "n Verfalls der Zinsen, der Verjährung aus- 
gelooster Kapitalien, der Ermächtigung der Behörden zu Anlegung der von ihnen verwal- 
teten Gelder in Staatsschuldscheinen 2c. des Morkificationsverfahrens, der Vornahme der 
alljährlichen Ausloosungen nnd der zu erlassenden Bekanntmachungen finden mit den durch 
gegemwärtiges Geseh bedingten Modifikatienen auf die dem letztern gemäß ausgefertigten 
Staatsschuldscheine und auf die dazu gehörigen Zineleisten und Zlusscheine durchgehends 
gleichmäßige Anwendung. 
S. 6. 
Die auf die An- und Ansfertigung der Staatsschuldscheine, die Leitung der vorzu- 
nehmenden Ausloosungen und sonst auf diese Staatsanleihe bezüglichen Verwaltungsge- 
schäfte liegen der, zufolge der Landesregentschaftlichen Verordnung vom 23. December 1863 
gebildeten Commission für Verwaltung der Staatsschulden ob. An die Stelle des früheren 
ständischen Commissionsmitgliedo tritt ein durch Wahl des Landtags hierzu berufener Land- 
N er. 
kundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem Fürst- 
lichen at bedrucken lassen. 
Gegeben Greiz, den 24. April 1868. 
(L. S.) Heinrich XXII. 
M. Kunze.
        <pb n="157" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
(Ausgegeben den 7. Mai 1868.) 
  
29. Bekanntmachung, 
die Liquidationen der Gemeinden über Militairleistungen 
betreffend. 
  
Zufolge einer von der Julendantur des Königlich Preußischen IV. Armec-Corps zu 
Magdeburg anher gelangten Mittheilung sind die den Gemeinden zuständigen Vergütungen 
für Leistung von Naturalquartier, Naturalverpflegung, Vorspann u. s. w. an Truppen- 
theile des Norddeutschen Bundes mit Benntung der nachstehend abgedruckten Schemaka 
zu liquidiren. 
Dabei wird Folgendes bemerkt: 
1. 
Die Gemeindeverslände sowohl der Städte wie des platten Landes haben auf Grund 
der von den betreffenden Truppenführern ertheilten QOuitiungen ihre Liquidationen monal- 
lich aufzustellen und alsbald nach dem jedesmaligen Monatsabschlusse bei dem Landraths= 
amte einzureichen. 
2. 
Das Landrathsamt hat sämmtliche Liquidationen, nebst den Belegen, nach Ablauf 
des Vierteljahres an die Inkendautur des 4. Armee--Corps zur Prüfung der Ansprüche 
und Anweisung der Kostenbeträge zu übersenden, nachdem zuvor die Specialrechnungen 
der Gemeinden über Mundbeköstigung, Fourage und Kantonnementsbedürfnisse je in eine 
Quarlalliquidation für den ganzen Bezirk zusammengestellt worden sind. 
Den Liquidationen über Fourage ist jedesmal ein von dem Vorstande der Haupt- 
marktstadt des Bezirkes ausgefertigtes Aitest über die monatlichen Durchschnittsmarktpreise 
der Naturalien beizufügen. 
Werden nach Einsendung der Liquidationen noch Forderungen für das abgelaufene 
Quartal angemeldet, so sind diese zur Vermeidung von Nachtragsliquidationen in die 
25
        <pb n="158" />
        146 
nächstjolgende Viquidation, sofern letztere dasselbe Rechnungsjahr betrifft, mit aufzunehmen. 
Forderungen aus zwei verschiedenen Jahren dagegen dürfen nicht in einer und derselben 
iquidation nachgewiesen werden.“ 
3. 
In der Regel sollen die Truppentheile mit den erforderlichen Geldmitteln versehen 
sein, um die Bezahlung für Vorspann und Beköstigung an die Gemeindevorstände sogleich 
bewirken zu können. Ausgenommen sind nur die Fälle, wenn entweder bei Märschen 
kleiner Abtheilungen oder einzelner Militairs, wegen der damit verbundenen Gefahr vor 
Verlusten, die baare Zahlung des Vorspanns sich nicht ausführen läßt, oder wenn nach 
einem ausdrücklichen Vermerke in der Marschroute die Mitgabe des Geldes zur Bezahlung 
der Beköstigung unterblieben ist. 
4. 
Die Berechnung der Fourage erfolgt mit Zugrundelegung der monatlichen Durch- 
schnittsmarklpreise. Dabei werden Brüche von einem halben Pfennig und darüber für 
voll gerechnet, unter einem halben Pfennig dagegen weggelassen. 
Neglementmäßig werden folgende Ralionssähe verabreicht: 
u) auf dem Marsche: 
nn. leichte. bb. mittlere. cc. schwere. 
Hasfer: 3 M9. (9 Pfund) * (958 Pfund) 3½ Mo. 90#% Pfund) 
Heu: 3 Pfd. 3 Pfd Vfd. 
Stroh: 3½ Pf. 3½ vsd. 12 Pfd. 
b) an Remonten: 
aoy) leichte. l) mittlere. c„c) schwere. 
Hafer: 211 Mu. (7½ Pfd.) 237 Mö. (818 Pfd.) i (9 Pfd.) 
Heu: 7 vjd 7 Md. 1.8 
Stroh: 3½ Pfd. 31½ Pfd. Vfd. 
c) im mobilen Verhältniß: 
aa) leichte - bli) schwere-Nation: 
Haser: 8 Mb. (lo Pfund) "* W. (II.4s Pfund) 
L d. 
Heu: 
Stroh: 372 2W * Md.
        <pb n="159" />
        147 
44) den Zuschuß zu den Rationen ad a. 
na) leichte und mittlere. D) schwere. 
Hafer: 1½ Mtz. (1½2 Pf.) 1 Mtz. (/#8 Pid.) 
Wenn die Quillungen über empfangene Fourage nach Gewicht ausgestellt sind, so ist 
lebteres dergestalt auf preußisches Maas zu reduriren und in den Ligusdalionen. aufzu · 
führen, daß beim Hafer 3 Pfd. gleich 1 Metze und 48 Pfund gleich 1 Scheffel, beim 
Stroh 20 Pfund gleich 1 Bunde und 60 Bunde gleich 1 Schock gerechnet werden. 
5. 
Bei der Liguidirung des Servises für einguarlirte Officiere u. s. w. ist der Tag des 
Eintreffens mit in Ansatz zu bringen, der Tag des Abgangs dagegen unberücksichtigt zu 
lassen, jedoch in den Liquidationen ausdrücklich mit aufzuführen. Hat die Einquarkirung 
einen vollen Kalendermonat gedauert, so erfolgt die Vergütung für 30 Tage, wogegen 
für dieselbe, wenn sie im Laufe eines Monats ihren Anfang nimmt und bis Prinäteh 
zum letzten Tage desselben dauert, mit Rücksicht auf die wirkliche Zahl der Tage des be- 
frewfenden r*r und zwar für jeden Tag zu 7 90 berechnet wird. 
i den Kommunen bei der Quartiergewährung für weniger als die etalmäßige 
Purran Sialg gewährt worden, so darf der Stallservis auch nur für soviel Pferde 
berechnet werden, als wirklich eingestellt gewesen sind. 
6. 
Den Wachen der kantonnirenden Truppen sind pro Kopf der Stärke 10 Pld. und 
nach fünftägiger Benutzung pro Kopf 5 Pfid. Stroh zur Auffrischung zu verabreichen. 
7. 
Die nach Vorstehendem dem Fürstlichen Landrathsamte zugewiesenen Geschäfte ver- 
bleiben bis zu dessen Errichtung bei Fürstlicher Landeoregierung. 
Greiz, den 17. April 1868. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung das. 
M. K nze 
i. V. 
Vruno Metz.
        <pb n="160" />
        <pb n="161" />
        A. 
Servis-Liquidation 
Commun pro Monat 18 
Stadt ier Klasse. 
25*
        <pb n="162" />
        5dSp„ 124 16 
Anzahl der Ofkiziere und 
Mannschaften. 
unzndus# 
EI 
uodtolada bunu 
thaaizluoi uc 
  
## 
2aai uaualaaab 
iin 120 hrnln 
  
2 
  
  
  
  
  
N. tes Bataillon des ten Infanterie-Regiments. 
Seconde-Lieutenant N. N.
        <pb n="163" />
        151 
  
Die Servis- Conwetenz 
  
  
  
ist u liqui idir ren Es ist daher an Per- 
r ** sonal- und Stall- 
3 — ie is ũ 
p 5 ro Servis überhaupt Bemerkun gen. 
1//rvn 5 zu empfangen 
S 
6 *-# E 
22 
b m5222 
"5 B. 9. 10. 
o 1 15 1½0 0 0 0
        <pb n="164" />
        <pb n="165" />
        B. 
Mililair-Mundbeköfligung- 
Vergükungs-Ciquidalion. 
Areis Bitterfeld. 
pro I. Quartal 1866.
        <pb n="166" />
        At. Die Morschroute Beneumuug Datum 
Dalum Beuennung 3 der Namt und Chath 
des der lautet für den Marsch Onschalten, Quinung 
„r gôehöre, welchedieseite Ü weche dle Be. über die des 
Morschroute. kösligung ver, empfangene Oulltungs= Auesie 
ausgeserilgt hat. - 
Belags. L von nach bbrelcht haben Bekklilgung. 
1. 13. Januar5Königliche Regierungeillenberg. berstadt. Grälen- 15. Jannaritrasstere Schuls 
socs. in Wa wein "* *% bapnichen. * " —? * 
2.22. - Dieselbe. do. Querlinb do. 25. do. Füsllier Stock. 
3. II. Febrmar 1866. Dieselbe. do. do. do. 3. Foruar Füsllier Kling. 
4., Mä 1866. Dleselbe. do. do. do. H. März 1860.] Füsllier Kegel. 
5. 13. JanuarKönigiiche Reglerungitlenberg.Halberltad# Zörbig. 16. Januar renseer Schul 
180. in Mersedurg. üders. 
6. 22. do. Dielelbe. do. Quedlint do. 20. do. Fusilier Slock. 
7. I. Februar 1860. Dieselbe. do. do. do. 1. Pettruar Fäsliler Küng. 
1866. 
3S.1. Mön 18606. Dieselbe. do. do. do. . Män 1366.] Fösuler Kegel. 
  
  
  
  
  
  
  
  
1
        <pb n="167" />
        — E— E 
Benenuun dieselben Mithin WI 
n Augahl Dieselben b Summa Geldbetrog 
mmandirt, der Angahl der 
iuunen dem sunn. Relrulen sind delsigth Ver. der derseben. Bemerlungen. 
iie Beköluls oder Mann sär denllegungs,orrllonen.S 
T#psparh.n entlassen nd. ichaften. tage. 
— T. % 
"„ gadron MagdeAus der Stas, Kn 2 15. Januar 2 2 —10 — 
m Ssbellung Wliten 1866. 
berg enũlassen. 
pagnie Ale do. 1 25. do. 1 1 — 5 
e 
Nr. 67. 
er deel do. 1 3. P# 1 1 — 1 
ditgleichen. do. 1 i. Mutz 1866. 1 1 —L 
Summaß— 125| —für Gräsenhavnichen. 
4 Scaren Magdeaus der Ssatens 2 10. Januar 2 2 — lo 
Wn er· iheisung Willen- 1860. 
berg enilassen. 
do. 26. d, 1 5— 
3838 o 1 o 1 
dnn “Mim- 
l 
Lompagnie dessel. do. 1 4. Febrmar 1 1 — 5— 
t Nu##tes: 185. 
lelchen. do. 1 ELD 1 1 —1 
Summa — 256 für 3rbig. 
Jusammenstellung Gräsenhapnlchen 251 
do. "* Zoͤrbig * —125 
Summa 20| — 
Bitlerselod, den 7. April 1806. 
gz. v. Seodewiß#. 
  
  
  
Der lönigliche Laubdrath.
        <pb n="168" />
        <pb n="169" />
        Schema 
zur 
Liquidation des von dem p. Bataillon des pp. Regiments 
auf dem Marsch von bis 
im Monat 18 nicht baar bezahlten 
Vorspanns.
        <pb n="170" />
        Benennung Datum, Name Zu Benennung 
der Personen 
Per Datum nter 
der Communen, 
  
Nr. und Behörden, un welchem Zweck 
welche die der welchem Charakter Truppen- * welche — 
der Marschroute er- der Vor- der den Vors 
theilt oder den Aus- es en Vorspann 
Beläge. d ann aus- spann theil. Vorspann 
p stellung.geleistet Em- verabreicht 
geschrieben 5½ geleistet ist. haben. 
haben. ist. pfängers.
        <pb n="171" />
        Gorspann 
Kangen 
Anzahl 
der Wagen und Pferde. 
  
bis 
uaraav abjuuvdli 
uabvg abuuvdlg 
urbvgz obiuundl 
qꝛaajd 
Mo qun .298)9110. 
a#194# 324 vmunc 
Meilen- 
zahl. 
Summa 
der 
Pferde 
und 
Meilen. 
Vergütungs. 
einspännigen 
Karren und 
7 Sgr. 6 Uf. 
für jedes andere 
Pferd 
pro Meile. 
. 
Bemerkungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Marschrouten müssen in der Nr. der 
Beläge immer den übrigen vorangehen. 
Da, wo für Kranke extraordinatrer Vor- 
spann innerhalb der Grenzen der bestehenden 
Vorschriften genommen ist, bleibt dies, außer 
den darüber beizubringenden Belägen, der 
bessern Uebersicht wegen hier zu bemerken. 
26°8%
        <pb n="172" />
        <pb n="173" />
        D. 
Ciquidation 
des 
Krcises ꝛc. über Vergütigung für an 
Truppcn verabreichte Cantonnements-Bedürfnisse. 
27
        <pb n="174" />
        162 
  
  
  
Ei 
Lau r. Namen Empfangende für Wachen 1 
fende der der "r’ie: 
Truppentheile. Stärke Zeitraum Geld 
Nr. Beläge.s Ortschaften. der- eitraum Auf Bedürfniffe. *ê*⅜ 
* Tage. Beträge. 
selben. von t. — 
  
  
  
  
  
  
  
  
zx F. Lichte K G. 15 Stück 
und 397 
1 Bogen Papler à Buch 
1 r 
(pro Tag z Bogen.) 
z Ouart Tinte à#x hr#2c. 
1 E. Lagerstroh K Kr. 
1 #W.
        <pb n="175" />
        163 
  
stverabreicht worden 
  
  
Summa 
für Arreste Insgemein. der 
Geld= Bemerkungen. 
Geld- Geld- . 
Man-Auf Bedürfnifse. » Beträge. 
n Tage. Beträge. Beträge. 
E . 
  
  
1 U. Lagerstroh à Kr 
1 
  
  
  
  
Zur Herrichtung von 
1 Schilderhäuser. 
k Bund Stroh. 
u Schock 2 #. 
rc.
        <pb n="176" />
        <pb n="177" />
        E. 
Liquidation 
über 
die Vergütigung für die von den Gemeinden des Kreisecs 
Calbe im I. Quartalc 1860 an vaterländische Truppen 
verabreichte Marsch-Fourage. 
27“
        <pb n="178" />
        — 
  
  
  
  
  
Es Und verabreicht 
9 
0 2 Dauum Ratlonen mit: 
**# # 
3 ̃ Orischasi. Truppenlhell. der “ 
- ...————— ben 
—......— 
–w1 #ur v 
s 
J I 45½]m 
anuar 
ü. Frberltet 40. Lularenagt. HEEEIIIEIIIIIIIIIIE 
2 do. 12. « 4. — — 2 — —— I 6 — 
uUU 5u —I 
11 « 
Febmar |Z 
3. do. 27. Dusant., Agk. 2. — 1 3 — 3 
1. do. 3. Fe eg. 6. ——1 1 #S.7s2 
5. do. 20. Insanl.Ng1. 12. —. 11— à –— — — 3 
—.—. — 1— 3— 1 1 8 
*“ »Ist 
do. 10. Sutera. . 13. — 1. — — 12 —2 
do. 4. Feld. Art.Reg. 20. 7 ö507 13 12/ 1 1 92 
— — 11 êLJ 1 
Januar Il v 
3.p# 7. Kurassier Ral. 13. — — — — 1 4 1 — 42 
" do. tt iui.—-— ——— —— 
——n—.———I——— 
März hr 1 1 « 
do. 10. Husaren--Rgt. I. — 3—— — 2 —. — 
l : 
.. Män r 
II. Köbnis 3. Feid, Url. Reg. 10 — S—□ I. 5P L 
summs totall. — 3. — — 1% 1 ei 
" -
        <pb n="179" />
        Vergütungs-Betrag 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Marktpreise. 
Summa pro“ eumma 1o- 
Benennung des % ne lür ede Bemerkungen. 
Betrag. für Hafer. für Heu. für Stroh. Monat. Gemeinde. 
Naturals. 
5 *** — # t &amp; #5 
- it 
ssiet ptsS ·el.1— 
Icu ttcha 12 
ztro 2 Schock. 515 
5208 27J7 4 Ié 
afer pro Scheffel. 
eu pro Centner. 11 
troh pro Schock. 6— 
824E%KL. 
Fes Pro Eckekeel. 1 3 
w— r Sen 552 
15232 654 1 39119 2 437 310 
’wie oben. 
—F 3833215 ESH 6 5 
wie oben. — — — 83ê,GND„OC 4.„[ 
r 
wie oben. —1— 51 26/1 9— 125|] 40 — 12 J T 5 
1 NHT 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Daß die vorstehend sm Fourage ohne Zuthun Königlicher Magazine von den genannten 
Communen gel eleert worden iuk 
, den 4. April 
citd b 
lermit bescheinigt. 
Der Landrath etc. 
N. N. 
27 ½2%
        <pb n="180" />
        <pb n="181" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß aͤlterer Linie. 
(Ausgegeben den 20. Mai 1868.) 
  
30. Gewerbeordnung. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden elterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 
haben in Anerkemmung der Nothwendigkeit, den Gewerbebetrieb nach dem Vorgange der 
Nachbarstaaten umzugestalten, mit Zustimmung des Landtags die nachstehende Gewerbe- 
ordnung zu erlassen beschlossen und verordnen daher Folgendes: 
KS. 1.e 
Umfang des Gesetzes. 
Dieses Gesetz leidet Anwendung auf alle gewerbsmäßig betriebenen Beschäftigungen 
mit folgenden Ausnahmen: 
Ackerbau, Viehzucht, Forstwirthschast, Gartenbau, Weinbau und die mit deren 
Betrieb verbundenen, im Wesentlichen auf Verarbeitung selbsterzeugten Rohma- 
lerials beschränkten Nebengewerbe; die zu einzelnen solchen Nebengewerben nach 
älteren Bestimmungen erforderliche Konzession kommt in Wegfall; 
Bergbau, sowohl der Regalbergbau, sammt den nach dem Bergrechte damit 
wesnh Anstalten, als der Bergbau auf dem Regal nicht unterworfene 
ossilien; 
die advokatorische und Notariatspraxis; 
die Ansübung der Heilkunde (einschließlich der Errichtung von Privatheilanstalten) 
und der Thierheilkunde; das Apothekergewerbe, die Erzengung künstlicher Mi- 
neralwässer (einschließlich der Errichtung von Trinkanstalten für solche) und der 
Handel mit Arzneiwaaren und Giften, die Thätigkeit der Hebammen, des sonstigen 
ärztlichen Hülfspersonals und der Leichenwäscher; 
der Privatunterricht und die auf solchen und auf Erziehung sich beziehenden 
28.
        <pb n="182" />
        170 
Anstalten, einschließlich der Turnanstalten für die Schüler öffentlicher Schulen 
und konzessionirter Privatschulanstalten; 
die lilerarische Thätigkeit, die Ausübung der schönen Künste, die Thätigkeit 
der Ingenieure und Germeter; 
der Buch- und Kuͤnsihandel nach den deohalb bestehenden gesehlichen Beslim- 
mungen; 
Eisenbahnunternehmungen, Telegraphen und Posten; 
die Fähranstalten an gnsenhichen *7 
die Blößerei auf öffentlichen Ilüssen; 
der Handel mit salinischen Produkten; 
der Vertrieb von Lotterieloosen. 
2* 
Gewerbsunternehmungen des Staates, der Domäne oder der Hofhaltung, die zu den- 
selben * Anlagen und die bei denselben beschäftigten Arbeiter sind nur den Be- 
stimmungen der 55. 23 bis 37 des ganzen vierten Abschnitts, der §§. 85 und 90 und 
des sechsen S in ihrem materiellen Theile unterworfen. 
Auf die in Militärelablissements als Arbeiter beschäftigten Soldalen, ingleichen auf 
die Beschäftigung der in Straf= und Befserungsanstalten detintrten Personen leiden auch 
diese Bestimmungen keine Anwendung. 
Erster Abschnitt. 
Von der Besuguiß zum Gewerbebetriebe und deren Erwerbung. 
F. 3. 
Freiheit des Gewerbebetriebs. 
Der selbstständige Belrieb eines jeden Gewerbes, welches in Folgendem (5§. 8 bis 
38) nicht ausdrücklich au die vorgängige Erfüllung gewisser Bedingungen geknüpkt ist, 
steht unter Beobachtung der in diesem Gesetze enthaltenen Vorshsten jedem dispositions- 
fähigen Inländer, welcher das vieruneanigte Lebensjahr vollendet hat, ohne Unter- 
schied des Geschlechts und ohne andere als nach dem Bundesgesee über Freizügigkeit 
vom 1. November 1867 zulässige Beschränkung in der Wahl des Ortes frei. 
S. 4. 
Ausnahmen von der Altersbeschränkung. 
Zum Einkritt durch Erbgang in einen bereits bestehenden sebstständigen Gewerbebe- 
trieb genügt in Beziehung auf das Lebensalter des Eintretenden der Nachweis des voll- 
endeten einundzwanzigsten Jahres oder der erlangten Mündigkeilserklärung.
        <pb n="183" />
        171 
Dem Landrathsamte fleht das Recht zu, von dem in F. 3 vorgeschriebenen Erfor- 
dernisse des vollendeten vierundzwanzigsien Lebensjahres für den Beginn eines selbststän- 
digen Gewerbebelriebs in besonderen unbedenklichen Fällen bis auf das vollendete einund- 
zwanzigste Lebensjahr zu dispensiren. 
Desfallsige Gesuche sind bei dem betreffenden Gemeindeverstande — in den Städten 
bei den Stadträthen, auf dem platten Lande bei den Gemeindeverstehern und wo Ge- 
meindevorsteher nicht bestellt sind, bei den Ortsrichtern (Schulzen) — einzubringen und 
von diesen mit entsprechender Begutachtung an das Landrathöamt zu befördern. 
S. 6. 
Anmeldungspflicht. 
Wer an irgend einem Orte des Landes ein Gewerbe selbstständig zu betreiben beab- 
sichtigt, hat davon dem betreffenden Gemeindevorstande Anzeige zu machen. Diese An- 
meldungspflicht erstreckt sich auch auf jede wesentliche Veränderung des Gewerbes. Be- 
stellte Geschäftsführer (§. 21), Stellvertreter und Pachter (F. 47) sind ebenfalls anzu- 
melden. 
An den Bestimmungen über Handelsfirmen wird hierdurch nichts geändert. 
F. 6. 
Ausnahmen. 
Von der in F. 3 ausgesprochenen Altersbeschränkung und von der Aumeldungopflicht 
ausgenommen sind: 
) jede glineine Lohn= und Handarbeit; 
2) jede Arbeit, welche ohne Annahme von Gehülfen nur gegen Lohn für einen 
Unternehmer ausgeführt wird; 
3) sogenannte weibliche Arbeiten, wie die Anfertigung von Frauenkleidern, Putz- 
gegenständen, Stickerei, Wäsche und dergl., sowie der Verkauf von selbstge- 
serligten Artikeln dieser Art, insoweit nicht damit ein offenes Verkaufslokal 
verbunden ist. 
F. 7. 
Verfahren der Gemeindevorstände. 
Bei Eingang der Anmeldung hat der Gemeindevorstand sofort zu erwägen, ob der 
beabsichtigte Gewerbebetrieb nach gegemvärtigem Gesetze konzessionspflichtig oder an Er- 
füllung besonderer Vedingungen geknüpft sei; nicht minder, ob dem Aufenthalte des An- 
meldenden an dem gewählten Orte ein in den Gesetzen begründetes Hinderniß entgegen- 
stehe. Ist Beides nicht der Fall, so ist dem Anmeldenden sofort über die erfolgte An- 
meldung Vescheinigung zu ertheilen. Entgegengesetzten Falles sind dem Anmeldenden 
28.
        <pb n="184" />
        172 
ebenfalls ohne Verzug · die von ihm vor Eröffnung seines Gewerbebetriebs zu ersũllenden 
Bedingungen unter Himweis auf die geseblichen Strafen mitzutheilen. 
S. 8. 
Konzessionsgewerbe. 
I. Eine Erlaubniß (Konzession) der Landesregierung ist erforderlich: 
1) für Feuerversicherungögesellschaften; 
2) zur gewerbsmäßigen Beförderung von Auswanderern; 
3) für Fabrikation von Spielkarlen; 
II. des Landrathamtes: 
1) zum Betriebe des Ahenebeweg, dessen Regelung dem Verordnungswege 
überlassen bleibt; desgleich 
2) zum Betriebe bes — der Kammerjäger; 
3) für Theater= und Schaufpielergesellschaften; 
4# des Gemeindevorstandes: 
1) zur gewerbsweisen Vermiethung von Schlasstellen; 
2) zu Speisewirthschaften; 
3) zum Geschäftsbetriebe als Agent und Kommissionär dwe der Hau- 
delsagenten und Kommissionäre), Gesindemäkler, Pfandleiher, Pfandvermittler, 
Vermiltler von Darlehnsgeschäften, Trödler, Auctionator; 
4) zum Handel mit im Auslande gefertigten Spielkarten; 
. für das plakte Land ist zum Betriebe der Gastwirkhschast bie Erlaubniß der Lan- 
detregierung, zu dem der Schankwirthschaft die Erlaubniß des Landrathsamles 
erforderlich. 
In den Städten wird für beide Gattungen des Wirthschaftsbetriebes von den 
Stadträthen die Erlanbniß ertheilt. 
KS. 9. 
Personlichkeit der Konzession. 
Jede Konzession isl persönlich. 
— 
— 
S. 10. 
Besondere Konzessionsbedingungen. 
Die besonderen Bedingungen, an deren Beobachlung der Betrieb eines Konzessions- 
gewerbes gebunden sein soll, sind von der Konzessionsbehörde, sofern nicht für das be- 
treffende Gewerbe allgemeine Bedingungen durch Verordnungen, Regulative oder Orts- 
Ltauten aufgestellt sind, bei Ertheilung der Konzession, welche schriftlich zu erfolgen hat, 
estzustellen.
        <pb n="185" />
        173 
Es dürsen jedoch keine anderen Bedingungen gestellt werden, als welche durch die 
Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit und Wohlfahrt und durch Interessen, deren Wahrung 
in F. 40 vorgeschrieben ist, geboten werden. 
S. 11. 
Gewerbebetrich im Umherziehen. Hansirhandel. 
Einer Erlaubniß der zuständigen Behörde bedarf ferner jeder Gewerbebetrieb im Um- 
herziehen mit Einschluß des Hausirhandels. 
Zu den Gewerben, welche im Sinne dieses Gesetzes im Umherziehen betrieben werden 
können, gehören lediglich , 
das Scheerenschleisen; 
das Siebmachen, Korbflechten, Topfbinden, Kesselflicken; 
der Viehhandel; 
das Viehschneiden; 
das Musikmachen; 
Schanstellungen und sonstige zu öffentlichen Lustbarkeiten dienende Anstalten. 
Dagegen unterfallen dem Gewerbebetriebe im Umherziehen im Sinne des Gesetzes nicht 
1) die Ausführung von Gewerbsarbeilen durch ständige Gewerbtreibende oder deren 
Arbeiler bei ihren Kunden (F. 51), sewie das Austragen bestellter Waaren; 
2) das Anbieten von Leistungen; 
3) das Herumtragen von Erzeugnissen der Landwirlhschaft, deb Waldbaues, des 
Gartenbaues, der Viehzucht, der Jagd und der FSischerei, von Biktnalien und 
Brennmaterialien und gewissen im Verordnungswege zu bezeichnenden gemeinen 
Verbrauchsgegenständen; 
4) der Einkauf inländischer Erzeugnisse und das Sammeln von Bestellungen durch 
Gewerbtreibende, deren Angehörige oder Handelsreisende. Es dürfen jedoch 
die eingekauften Waaren unterwegs nicht wieder verkauft und bei dem Sam- 
meln von Bestellungen nur Muster, keine Waaren mitgeführt werden; 
5) der Geschäftsbetrieb der Mittelspersonen in der sogenannten Handelsinduftrie 
(Faktore, Aufkäufer rc. 
An den Betreffs der Ueberwachung des Handels mit Holz 2c. in F. 19 des Gesetzes 
zum Schutze der Holzungen vom 27. November 1861 enthaltenen Vorschriften wird, ab. 
esehen von dem Wegfalle des Concessionserfordernisses, durch die unter Nr. 3 vorstehende 
Lestimmng. nichts geändert. 
Zum Hausirhandel darf die Erlaubniß in Ansehung solcher Waaren gegeben werden, 
welche von den in dem betreffenen Bezirke sehhaften Gewerbtreibenden enkweder gar nicht 
oder zu unbillig hohen Preisen geführt werden, jedoch mit Ausschluß derjenigen Waareu, 
deren Vertrieb aus Gründen der Sitten= oder Feuerpelizei bedenklich erscheint, wie z. B. 
Vranntwein, Spirilus, Liqueur, Schieppulver und andere leicht feuerfangende oder explo- 
dirende chemische Präparate, sowie selbstverständlich mit Autschluß solcher Waaren, welche
        <pb n="186" />
        174 
nach §. 1 dieses Gesehes von dessen Bestimmungen überhaupt anögenommen sind, wie 
Arzueiwaaren jeder Arl und Spielkarten, endlich mit Ausnahme von Druckschriften. 
F. 12. 
Behörden, welche für die Ertheilung der Erlaubniß zuständig sind. 
Für die Ertheilung der Erlaubniß zum Gewerbebetrieb im Umherziehen und zum 
Hausiren ist, wenn die Ausübung des fraglichen Betriebs sich über das ganze Land oder 
doch über mehrere Gemeindebezirke erstrecken soll, das Landrathsamt, andern Falles der 
betreffende Gemeindevorstand zuständig. Zum Musikmachen, zur Produktion von Schau- 
stellungen oder zu sonstigen zu offenklichen Lustbarkeiten dienenden Veranstaltungen ist, 
auch wenn vom Landrathtamte Erlanbniß zum Betriebe im Allgemeinen ertheilt worden 
isl, in den einzelnen Ortschaften außerdem noch die Erlaubniß des betreffenden Gemeinde- 
vorstandes nothwendig. 
KS. 13. 
Die Erlaubniß zu den in den §§. 8 und 11 genaunten Gewerben darf nur an Per- 
sonen, welche den in F. 3 vorgeschriebenen Erfordernissen gemügen, die frei von austecken- 
den oder ekelhaften Krankheiten und der Behörde als ordentlich und zuverlässig bekannt 
sind, erkheilt werden. 
S. 14. 
Oertlich regulirte Gewerbe. 
Der Negelung durch die Gemeindevorstände unterliegen: 
1) das Musikmachen an öffentlichen Orten in den Städlen 
2) de Unterhaltung der Kommmmikation innerhalb der Dae durch Fiaker, Drosch- 
ken, Ommibus, Sänften u. s. w 
3) die Versorgung der Gemeinden mit Leuchtgas und Wasse 
4) die Errichtung und der Betrieb äentlcher Bade= und #nmankeu, so- 
wie von Turnanstalten für Env 
5) die Produktion öffentlicher Schaaslelen aller Art. 
Dem Gemeindevorflande stehl es frei, die Erlaubniß zum Bekriebe der im gegen- 
wärtigen Paragraph erwähnten Gewerbe auf bestimmte Personen und Anstalten zu be- 
schränken. 
S. 15. 
Die Anslellung verpflichteter und mit Instruktionen zu versehender Personen für 
Dienste, welche besonderes Verlranen in Anuspruch nehmen, z. B. Lohndiener, Hochzeit- 
und Leichenbilter, Fremdenführer, Boten, Aufläder, Packer und dergleichen, steht den
        <pb n="187" />
        175 
Loeneindtvortänden frei, jedoch ohne Beschränkung des Gebrauchs nicht verpflichteier 
Personen 
S. 16. 
Schornsteinfeger. 
Rücksichtlich der Annahme der Schornsleinfeger bewendel es bis auf Weileres bei 
den bestehenden Bestimmungen. 
S. 17. 
Befähigungsnachweis. 
Von dem BVeweise besonderer Befähigung abhängig sind: 
die Ausübung des Hufbrschlags, 
sowie 
die selbstständige Ausführung und Leitung von Bauten 
nach den deshalb erlassenen oder im Verordnungswege noch zu erlassenden Bestimmungen. 
F. 18. 
Gewerbebetrieb von Ausländern. 
Angehörigen anderer Staaten des Norddeutschen Bundes ist der selbstständige Ge- 
werbebetrieb im Sürslenthume unter denselhen Bedingungen und Voraussehungen gestattet, 
unier welchen Inländer dazu berecht itt sind. Anderen Ausländern ist unter den nämlichen 
Voraussetzungen die Niederlassung im FNürslenthume Behuss des Gewerbsbekriebs gestatket, 
insoweit in deren Heimath den diesseiligen Staaltangehörigen eine gleiche Vergünstigung 
bewährt wird. Entstehen in letzterer Hinsicht Zweisel, so entscheidet die Landeöregierung. 
Die Zulassung von Angehörigen solcher Staaten, denen gegenüber die vorgedachte 
Gegenseitigkeit nicht Statt findet, unterliegt im einzelnen Falle der Entscheidung des be- 
treffenden Gemeindevorstandes nach Anhörung der Gemeindevertretung, gegen welche im 
Fallc der Abweisung Berufung an die Regierung freisleht. 
S. 19. 
Verkehr über die Grenze. 
Im Auslande wohnende Gewerbekreibende sind, falls sie die nach diesem Gesetze zum 
selbstständigen Gewerbebetriebe erforderlichen bersönlichen Eigenschaften besitzen, berechtigt, 
im Fürstenthume Gewerboarbeiten, zu denen sie in ihrer Heimath besugt sind, auszuführen 
oder durch ihre Arbeiter ausführen zu lassen, ohne deehalb zur Entrichtung diesseiliger 
Staats= oder Kommunalabgaben verpflichtet zu sein, dafern in ihrer Heimath eine gleiche 
Vergünstigung für diesseilige Staatsangehörige gesetzlich besteht, und ihre Gewerbsberech-
        <pb n="188" />
        176 
tigung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht; außerdem entscheiden die mit den 
Nachbarstaalen beslehenden oder abzuschließenden Verträge; in deren Ermangelung tritl 
das Ermessen der Landesregierung ein 
as Einbringen und Abliefern im Auslande gefertigter Gewerbsarbeiten, sowie der 
Handel über die Landesgrenze unterliegt nur den durch Zoll= und Abgabenverhälluisse 
und durch die sicherheitspolizeilichen Vorschriften bedingten Beschränkungen. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen soll au den in den §. 11, 12 und 13 in 
Bekreff des Hausirhandels gegebenen Vorschriften ehwas nicht geändert werden. 
S. 20. 
Gewerbebetrieb Minderjähriger. 
Ein Gewerbe darf nach dem Tode des Gewerbtreibenden für Rechnung minderjäh- 
riger, zum selbstständigen Gewerbebetriebe nicht berechtigler Erben fortbetrieben werden. 
Dasselbe gilt während der Dauer einer Kuratel oder Nachlahregulirung. 
§F. 21. 
Geschäftsführer. 
Zur Leitung des GeschäftobetriebeS in den . 20 enwähnten Fällen, sowie für Rech- 
nung juristischer Personen ist ein Geschäftsführer zu bestellen, welcher in den §. 8 bis 
16 behandelten Fällen der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf und in den 
zällen des F. 17 für seine Person die Befähigung nachzuweisen hat. 
Der Geschäftsführer haftet persönlich für Beobachtung der gesetlichen Bestimmungen; 
die in diesem Gesehe angedrohten Strafen werden gegen ihn verfügt. Für Geldstrafen 
haftet der Gewerbsinhaber subsidiarisch. Entziehung des Rechtes zum Gewerbebekriebe 
S. 40 kann gegen juristische Personen als Gewerbsinhaber wegen Handlungen des Ge- 
schäftsführers dann verhängt werden, wenn die Verlreier der juristischen Person um diese 
Handlungen gewußt und sie nicht verhindert, oder trotz der Verwarnungen der Behörde 
den Geschäftsführer beibehalten haben. 
  
8. 22. 
Gewerbebetrieb durch Beanite 2c. 
Inwiefern Geistliche, Schullehrer, Civilbeamte des Staates und der Gemeinden und 
Militärpersonen zum Gewerbebetriebe für sich und ihre Angehörigen der besonderen Ge- 
nehmigung ihrer Dienstbehörde, Ehefrauen der Zustimmung ihrer Ehemänner bedürfen 
ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, beziehentlich nach den bestehenden Dienstvorschriften, 
zu beurtheilen.
        <pb n="189" />
        177 
g. 23. 
Gefährliche und belästigende Anlagen. 
Gewerbsanlagen, welche wegen ihrer besonderen Feuergefährlichkeil, oder wegen der 
dabei vorhandenen Möglichkeit von Explosionen oder durch Entwictelung von Rauch, 
Dämpfen und Gasen oder durch ihre sich dem Wasser trinihchenden bsuuff= ihrer Um- 
gebung gefährlich oder auch nur durch den verbreiteten Geruch, Staub oder die Verun- 
reinigung des Wassers besonders lästig werden würden, bedürfen zu eer Errichlung der 
ausdrücklichen Genehmigung des Landrathsamtes. 
Solche Anlagen sind: 
Fabriken und Niederlagen von Schiefpulver, Schießbaumwolle, Zündhütchen, 
Zündwaaren, Feuerwerksgegenstände, Phosphor, Salpeter, Schwesel, ferner von 
Alkohol, Aether, ätherischen Oelen, Naphta, Photogen und andern leicht brenn- 
baren oder explodirenden Stoffen, Koaks= und Theerssen, Gasbereilungöanstal- 
ten, Pech= und Terpentinsiedereien, Firniß, Lack-, Wachstuch- und Lackleder- 
sabriken, metallurgische Hütten und Gifthütten, Eisen und Erzgießereien, Glas- 
hütten, Thomvaarensabriken, Frgeleien, Gyps- und Kalkösen, Fabriken chemischer 
Produkte (namentlich Schwesel-, Salz= und Salpetersäure- und Salmiakfabriken), 
Zuckersiedereien, chemische (Schnell-) Bleichen, Färbereien und Zeugdruckereien, 
Cichorien- und Rübenkaffcefabriken, Stärkefabriken, Papierfabriken, Gerbereien, 
Darmsaitenfabriken, Blutlaugen., Fluß., Eleck. und Leimsiedcreien, Talgschmel. 
zereien, Seifensiedereien und Kerzengießereien, Kuechen= und Rußbrennereien, 
Knocheusiedereien, Knochen- und Wachöbleichen, Flachs- und Haufröslanstallen, 
Schlachthäuser, Abdeckereien, Pondretten= und Düngerfabriken, Niederlagen von 
Guano und ähnlichen Düngemitteln. 
Die Landesregierung ist ermächtigt, nach Maßgabe des sich durch Erfahrung erge- 
benden Bedürfnisses durch Verordnung einzelne Galtungen von Gewerbsanlagen diesem 
Verzeichnisse binzuzufügen oder demselben zu entuehmen, auch, wo örtliche Verhältaisse 
eine Ausnahme rechtfertigen, in kleinem Maßstabe betriebene Gewerbe der in diesem 
Paragraphen bezeichueten Arten für den betreffenden Ort von den Vorschriften dieses 
Paragraphen zu entbinden. 
S. 24. 
Vorbehalt der allgemeinen Vorschriften. 
Die Landeoregierung ist besugt, für einzelne Kategorien der in 8. 23 erwähnten 
Anlagen allgemeine Vorschriften zu erlassen über die örtlichen Verhältnisse, unter denen 
sie unbedingt unzulässig, und über die Bedingungen, an welche die Ausführung der Au- 
lage und der Betrieb im Allgemeinen zu knüpfen sind, dabei auch besondere Organe für 
die Prüfung und Beausfsichligung solcher Anlagen zu bczeichnen. Auch ist es zulässig, 
durch ortsstatntarische Bestimmungen gewisse Ortstheile zu bezeichnen, in denen alle oder 
2
        <pb n="190" />
        178 
einzelne der S. 23 enwähnten Anlagen gar nicht oder nur unter geeigneten Beschränkungen 
errichtet werden dürfen. Die bereits bestehenden Vorschriften dieser Art bleiben in Kraft. 
S. 25. 
Verfahren bei der Genchmigung. 
Zur Ausführung einer der in §. 23 bezeichneten Aulagen ist die Genehmigung des 
Landrathsamtes unter Einreichung der nöthigen Sitnationspläne, Banzeichnungen und 
Erläuterungen nachzusuchen. 
Wegen Prüfung und Beaussichtigung von Dmmstesscianlagen bleiben besondere Be- 
stimmungen im Verordnungowege vorbehalten. Soll mit einer der §. 23 gedachten An- 
lagen die Aufstellung eines Dampfkessels verbunden r—ie so ist wegen der Erlaubniß 
zur Anbringung und zum Bektriebe des letzteren gleichzeitig des Nothige zu erörtern 
ind zu beic lieten. 
§. 26. 
Von der Behörde ist ohne Zeitverlust unter Zuziehung Sachverständiger zu prüsen, 
ob die Anlage an dem gegebenen Orte und in der gebetenen Weise den etwa vorhande- 
nen besonderen Vorschristen (I. 24) widerspreche oder sonst mit Gefahren für Gesundheit 
und Leben, oder andern aus sicherheits= und wohlfahrtspolizeilichen Gründen nicht zu dul- 
denden Nachtheilen für die Umgebung oder die zu becchistigenden Arbeiter verbunden ist. 
Ist dies mit Beslimmtheit zu bejahen, so ist die Genehmigung untker Angabe der 
Gründe zu versagen. Gegen diese Versagung steht dem Ansichenten binnen zehntägiger 
ausschließender Frist Recurs an die Landesregierung zu. 
8. 27. 
Ist aus der ñ 26 angeorbneten Prüfung die Unzulässigkeit der Anlage nicht sofort 
lsennbr, so hat die Behörde in dem für ihre amtlichen Bekanntmachungen bestimmten 
Blatte die Absicht des Antragstellers bekannt zu machen und Jedermann aufzufordern, 
innerhalb einer für alle nicht auf Privatrechtetiteln beruhrnden Einsprüche präclusiven 
Frist von vier Wochen elwaige Einwendungen anzubringen. 
S. 28. 
Die mit Ablauf der §. 27 gesetzten Frist zu fassende Guifchließung. der Behörde 
ist dem Unlernehmer und dem Widersprechenden bekaunt zu machen- eiden Theilen 
stebt hiergegen binnen zehntägiger ausschließender Frist Recur an die Landesregierung zu. 
§. 29. 
Kosten. 
Die baaren Auslagen, welche durch die Bekanntmachung und das weitere Verfahren
        <pb n="191" />
        179 
entstehen, fallen dem Unternehmer, diejenigen Kosten aber, welche durch unbegrũndete 
Einwendungen oder aberkannte Rechtomitlel envachsen, dem Widersprechenden zur vast. 
Die Enischließung ist zugleich auf den Kostenpunkt zu erstrecken. 
g. 30. 
Erlöschen der Genehmigung. 
Die nach diesem Verfahren ertheiue Genehmigung erlischt, wenn nicht binnen einem 
Jahre nach Ertheilung derselben die Ausführung der Anlage begennen worden ist. 
S. 31. 
Folgen der ertheilten Genehmigung für spätere Einwendungen. 
Ist eine Anlage nach Beobachlung dieses Verfahrens von der zuständigen Behörde 
genehmigt und unter Beachtung der dabei rW—ie' Bediugungen ausgeführt worden, 
so kann von den Vehörden späler wegen Velästigung oder beeinträchtigter Nutzbarkeit 
freuden Eigenthums nicht mehr auf Aenderung oder Beseitigung der Anlage, sondern nur 
auf Enischädigung erkannt werden. 
S. 32. 
Folgen der Zuwiderhandlung. 
Wer ohne Genehmigung eine der in F. 23 gedachten Anlagen ausführt, ist gehal- 
ten, wenn sich bei der nachher angustellenden Erörterung und beziehentlich Nachholung des 
§. 25 ff. vorgeschriebenen Verfahrens ergiebt, daß die Anlage unzulässig ist, die zu Be- 
seiligung der Gefahren und Nachtheile (§. 26) nothwendigen Veränderungen auf seine 
Koslen auszuführen, oder, wenn dies nicht möglich, oder die Anlage nach den §. 24 vor- 
behalienen besonderen Vorschriften an dem betreffenden Orte überhaupt nicht statthaft ist, 
auf Anordnung der Behäre oder auf Antrag des Verlehten die Anlage ohne Entschä- 
digung wiger zu beseiligen 
selbe tritl ein, e enn die Aulage. zwar genehmigt, aber von dem Unternehmer 
den bri 1!0 Genehmigung geslellten Bedingungen für Ausführung der Anlage nicht nach. 
gekommen worden ist. 
8. 33. 
Beurtheilung nach der Genehmigung sich zeigender Uebelstände. 
Einrichtungen, welche zur Beseiligung von Uebelständen für die Umgebung bezüglich 
des Betriebs von Gewerbsaulagen überhaupt, oder einzelner Gattungen derselben in Folge 
technischer Erfahrungen von der Regierung angeordnet werden, hat der Besitzer der Anlage 
auf seine Kosten auszuführen. 
29°“
        <pb n="192" />
        180 
Zeigen sich . nach Inbetriebsetzung einer unter §. 23 fallenden, aber in Ge- 
mäßheit von §§. 25 bis 28 geuehmigten und vorschriftsmäßig ausgeführten Anlage Ge- 
fahren und Nachtheile (§. 260) für die Umgebung, welche durch Einrichtungen vorgedach- 
ter Art nicht zu beseitigen sind, so kann der Unternehmer auf Antrag der Gemeinde oder 
des Staats, wenn sich die Nothwendigkeit dazu ergiebt, ebenfalls zu Veränderung und 
sogar zu hänzliher Beseitigung der Anlage angehalten werden; er hat aber dann An- 
sprüche auf volle Entschädigung. 
Eine solche fällt nur banm weg, wenn dem Unternehmer nach ewiesen wird, daß er 
bei Vorlegung der Unterlagen, auf welche hin die Genehmigung zur E#ns ertheilt worden 
ist, wesentliche Umstände verschwiegen oder die Behörde sonst heläuscht hat. 
Die Entschädigung ist aus der Kasse der Gemeinde, in deren Interesse die Verän- 
derung oder Beseitigung der Anlage zu erfolgen hat, oder, wenn die desfallsige Verfügung 
wegen eines allgemeinen, nicht ausschließlich oder vorwiegend für Eine Gemeinde bestehen- 
den Interesses nöthig werden sollte, aus der Staatskasse zu gewähren. 
Bei dringenden Gefahren für die Umgebung oder das Gemeindewohl kann die einst- 
weilige Einstellung des Betriebs angeordnet werden. Solchenfalls steht unter den vorge- 
dachten Vorauosehungen dem Unternehmer ein gleicher Anspruch auf Entschädigung zu, 
dafern die einstweilige Einstellung nicht dadurch nothwendig geworden ist, daß der Unter- 
nehmer die angeordneten Ginrichtungen und bezüglich Veränderungen nicht auögeführt hat. 
8. 34. 
Ueber die Frage, ob nach §. 33 der Besitzer zu Veränderungen oder gänglicher Be- 
seitigung einer Gewerbsanlage öder zu Einstellung des Bekriebs verpflichlet sei, ingihen 
ũber die deshalb zu gewährende Euntschädigung enlscheidet das Landralhsamt und auf ei 
gewenete Verusung die Landceregierung mit Ausschluß des Rechtswegs. Die Emlegtng 
der Berufung ist an eine zehntägige ausschließliche Frist gebunden. Bei angeordneler 
Jetbgeinstellung hat die Verufung keine Suspensivkraft. 
Wird die Berbssichung zu Gewährung einer Entschädigung. deshalb bestritten, weil 
der in §S. 33, A bsah 3, gedachte Fall hier vorliege, so ist diese Frage in den förmlichen 
Rechtsweg zu verweisen. 
8. 35. 
Rückwirkende Kraft. 
Die in 8. 31 ausgesprochenen rechklichen Wirkungen, sowie die Beslimmungen des 
§. 33 n *7 gelten auch für alle unter §. 23 fallende, bei Erlaß dieses Gesehes bereilo 
bestlehende Aulagen. 
8. 36. 
Erweiterung und Veränderung von Gewerbsanlagen. 
Jede wesenlliche Erweilerung einer unler §. 23 sallenden Gewerbsaulage, sowie jede
        <pb n="193" />
        181 
wesentliche Veränderung derselben in Anlage oder Belrieb, ist der ersten Errichtung gleich 
zu achten und ebenso zu behandeln. 
* 
Wasserkräfte, Windmühlen. 
Rücksichtlich der Genehmigung von Anlagen zur Benutzung von Wasserkrästen und 
zur Aulegung von Windmühlen, ingleichen zu jeder wesentlichen Veränderung solcher An- 
lagen leiden die Landbauordnung und die Bestimmung des 8. 23 dieses Gesetzes An- 
wendung. 
S. 38. 
Lärmende Gewerbe. 
Solche Gewerbe, deren Ausübung mit außergewöhnlichem Lärm verknüpft ist, dürfen 
in der Nähe von Kirchen, Schulen, Krankenhäusern oder andern öfkeutlichen Gebäuden, 
deren bestimmungomäßige Benutzung dadurch gestört werden würde, ingleichen in der Nähe 
von öffentlichen Begräbnißplätzen, entweder gar nicht, oder nur unter den geeigneten Be- 
schränkungen in Bekrieb geseyt werden. 
Die in F. 23 ausgesprochene Zulässigkeit ortsstakutarischer Bestimmungen findet auch 
hier Statt. 
S. 39. 
Strafen für unbefugten Gewerbebetrieb. 
ein freies Gewerbe vor Empfang der F. 7 gedachten Bescheinigung betreibt, 
verfällt 5 eine Geldstrase bio zu zehn Thalern. 
Wer ein an Konzession oder örtliche Regulirung oder Nachweis der Befähigung 
getunkternn Gewerbe betreibt, ohne Konzession oder Erlaubniß der zuständigen Behörde 
erlangt, oder die Befähigung nachgewiesen zu haben, ingleichen, wer den wegen Aulage 
von Windmühlen oder wegen des Betriebs lärmender Gewerbe nach S§. 37 und 38 er- 
lassenen Anordnungen der Obrigkeit zuwiderhandelt, ist mit Geld bis zu fünfzig Thaler 
zu bestrafen. · 
OkwcklscmtUsnhktztehknbkttctbfohncmthth der § 11 vorgeschrie- 
benen Greuahh zu sein, veelt in Geldstrafe bis zu zwanzig Thale 
Wer eine der in §. 23 und 37 bezeichneten Anlagen Asihr oer wesentlich ver- 
ändert, ohne die Cuse der Behörde abzmwarten, verfällt in eine Strase bis zu 
dreihundert Thalern.
        <pb n="194" />
        182 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Verluste des Rechts zum Gewerbebetriebe. 
g. 40. 
Entziehung der Berechtigung zum Gewerbebetriebe. 
Die Berechtigung zum Gewerbebetriebe im Allgemeinen kann weder durch richterliche 
noch misea Entscheidung entzogen werden. Es kann aber 
olchen Personen, welche wegen Verbrechen oder wegen wiederholter Utberteelung 
der Steuergesebe Sn verurtheilt worden sind, der Betrieb solcher 
werbe für eigene Rechnung oder als Geschäftoführer, Stellvertreter oder Pach 
ter, auf Zeit oder für immer untersagt werden, welche nach ihrer Natur und 
nach der Persönlichkeit des Verurtheilten einen Mißbrauch in der durch die 
vorhergegangenen Verurtheilungen angedeuteten Richtung besorgen lassen. 
2) Fabrikanten, Fabrikkaufleuten, Verlegern, Jaktoren und Fabrikbeamten, welche 
wegen Auslohnung ihrer Arbeiter mit Waaren (§. 65) bestrast worden sind, 
kaun der gleichzeitige Detailhandel mit Waaren, welche nicht Materialien oder 
Produkte des betreffenden Gewerbes sind, zeitweilig oder für immer untersagt 
werden 
Varglet übrigens 88. 19, 44 und 47. 
S. 41. 
VBetriebseinstellung. 
Liegen Umstände vor, welche nach Ermessen der Behörde die Annahme begründen, 
daß der Fortbetrieb eines Gewerbes mit brindenen Gefahren und Nachtheilen 
a) für die Gesundheit oder das Leben der Arbeiter 
b) sur die Umgebung oder das * (6. 26) verknüpft sein werde, so isl 
die Behörde befugt, die einstweilige gängliche oder theilweise Einstellung des 
Betriebes anzuordnen. 
Die einstweilige Betriebseinstellung kann durch Beschluß der Behörde in eine defini- 
tive verwandelt werden, wenn es entweder überhaupt nichl gelingt, ausreichende Mittel 
zur Beseitigung der Gesahren und Nachtheile aufzufinden, oder wenn der Unternehmer 
den Behufs der efeitigung derselben erlassenen Anordnungen der Behörden binnen der 
besehte Frist nicht nachkomm 
In den Fällen unter 2 bleibt sowohl einstweilige, als definitive Vetriebsein- 
stellung ohne Entschädigung. In den Fällen unler b) kommen, falls die einstweilige Be- 
triebseinstellung in eine definitive übergeht, die §§. 32 bis 34 aufgestellten Entschädi- 
gungsgrundsätze zur Anwendung, und es ist, wenn hiernach Entschädigung zu gewähren 
ist, dieselbe zugleich auf die Zeit der einstweiligen Betriebseinstellung zu erstrecken.
        <pb n="195" />
        183 
Fur den Zall, daß die desinitioc Bétriebseinssellung zween Ungehorsams des Unter- 
nehmers versügt wird, findel eine Entschädigung nicht slat 
Die im gegemwärligen Paragraphen enthaltenen Bestimmungen finden auch auf die 
lärmenden Gewerbe (F. 38) entsprechende Anwendung. 
S. 42. 
Erledigung und Erlöschung der Konzessionen. 
Konzessionen gelten als erledigt, wenn innerhalb eines Jahres nach der Erkheilung 
oder nach dem in der Konzessiontzurkunde für die Ausführung elwa bestimmten späteren 
Zeilpunkte die Ausübung nicht begonnen worden ist. 
Konzessionen erlöschen nach begonnener Ausübung durch zweijährigen Nichtgebrauch. 
Der Konzessionsbehörde bleibt vorbehalten, eine Sristverlängerung zu bewilligen. 
8. 43. 
Zurülckziehung der Konzessionen. 
Jede Konzession kann, abgesehen von den F. 40 gedachten Fällen, zurückgezogen 
werden, 
wenn der Konzessionar die für Ertheilung der Konzession vorausgesetzte persönliche 
Qualifikation verliert; 
wen die Behörde bei Ersheing der Konzession über wesentliche thatsächliche 
Verhällnisse getäuscht worden ist; 
wenn der Konzessionar eine wesentliche Konzessicnsbedingung oder eine solche, 
deren Nichterfüllung bei Ertheilung der Konzession mit deren Verluste ausdrücklich 
bedroht worden war, nicht erfüllt. 
S. 44. 
Verfahren bei Entziehung der Gewerbsberechtigung. 
Ueber die Entziehung der BVerechtigung zum Gewerbebetriebe hat die zur Ertheilung 
derselben zuständige Behörde zu entscheiden. Vor der Enischeidung muß der Vetheiligte 
mit den Gründen für die Entziehung bekannt gemacht und binnen einer ihm hierzu ein- 
zuräumenden vierwöchigen Frist mit seiner etwaigen Vertheidigung gehört werden. Gegen 
die Entscheidung ist Climendung des Recurses an die Landesregierung binnen 10 Tagen 
und Ausführung desselben binnen weiteren 14 Tagen nachgelassen. Sämmtliche Fusen 
sind ausschließliche.
        <pb n="196" />
        184 
Dritter Abschnitt. 
Umfang und Ausübung der Rechte selbstständiger Gewerbetreibender. 
S. 45. 
Aufhebung der Verbietungsrechte. 
Verbietungerechte (d. h. Rechte, Andere von dem Betriebe eincs bestimmten Gewer- 
bes oder der ienun oder dem Verkauf gewisser Gegenstände in einem gewissen Ort 
oder Vezirk oder im ganzen Lande auszuschließen), soweit sie sich auf die den Bestim- 
mungen der gegenwärligen Gewerbeordnung unterliegenden Gewerbe beziehen, finden 
serner nicht Statt, können auch künfstig weder verliehen, noch durch Verjährung erwor- 
ben werden. 
Die mit den städtischen Braugercchtsamen verbundenen Verbietungsrechte werden 
jedoch zur Zeit nur insoweit aufgehoben, als sic im einzelnen Falle sich darauf erstrecken, 
daß außerhalb der betreffenden Siadiflur innerhalb eines bestimmten (namentlich des 
Meilen-) Bezirks auf dem plalten Lande weitere Brauereien nicht errichtet werden Aiilen) 
Im Uebrigen bestehen die gedachten Braugerechtsame bis auf Weiteres fort. 
Vraugenossenschaften können, jedoch vorbehältlich des geordneten Oberaufsichtsrechts, # 
änderungen der Verfassung und der Art der Ausübung ihred Brau-, bezüglich Schank- 
rechts, durch einfache Stimmenmehrheit beschließen, 
Es bleibt dem Berechtigten unbenommen, seine Brangerechtsame allein und ohne 
gleichreiige Uebertragung des Grundeigenthums, worauf dieselbe ruht, und auch an Solche, 
die bisher nicht Miglieder der Braugenossenschaft waren, zu veräußern. 
Es leidet jedoch aaln der Braugenossenschaft nicht angehörige Erwerber nicht blos 
die Vestimmung des Anwendung, sondern es sind dieselben auch der für die 
Vrangenossenschaft Fsheachn Verfassung (Brauordnung) unterworfen. 
Für welche der vorstehend aufgehobenen Verbietungsrechte und in welcher Weise 
Entschädigung gewährt werden soll, bestiumt ein besonderet Geset. 
Die Rechte auf ausschließliche Vervielfältigung von Werken der Literatur und Kunst, 
sowie auf ausschließliche Benn#hung von Erfindungen, Mustern und Fabrikzeichen, werden 
durch die Beslimmungen des gegenwärtigen Paragraphen nicht berührt. 
Die Ablösbarkeit der Mahlzwangsrechte und der Bierverlagsrechte (auf dem Lande) 
wird durch ein besonderes Gesetz geregelt werden. 
Rücksichtlich der Banurechte der Kavillereien und der Papiermühlen Betreffs des 
Hadernsammelns bewendet es bis auf Weiteres bei den bestehenden desfallsigen Ve- 
fugnissen.
        <pb n="197" />
        S. 46. 
Realrechte. 
Der Besic eines Rcalrechts befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, die 
jenigen besondern persönlichen Eigenschaften, welche das Gesetz vorschreibt, oder wel 
nach der Nalur des Gewerbes bei Ertheilung der Realkonzession verauczusehen waneu 
nachzuweisen. Besitzt er diese nicht, so kann er das Gewerbe nur durch einen qualifizirten 
Siellvertreter oder Pachter ausüben (vgl. §. 47 
8. 47. 
Stellvertreter und Pächter. 
Jeder zum selbstständigen Gewerbebelriebe Berechtigte kann sein Gewerbe auch durch 
einen Stellvertreter oder Pachter ausüben lassen. Auf die Pächter oder Stellvertreter 
leiden die Vorschristen wegen der Geschäftsführer in §. 21 dergestalt weg. daß 
die Entziehung des Rechts zum Czewerbebetriebe wegen Handlungen der Stellvertreter 
oder Pächter unter den dort auogesprochenen Voraussetzungen nicht blos gegen juristische 
Personen, sondern gegen jeden diöpositiensfähigen Gewerboinhaber ausgesprochen wer- 
den kann. 
S. 48. 
Verhältniß der Gewerbetreibenden zur Gemeinde. 
Durch die gewerbliche Niederlassung in einem Orte an sich wird nicht die Ver- 
pflichtung zur Gewinnung des Bürgerrechts, wohl aber die Verbindlichkeit zur Ent- 
richtlung derjenigen Abgaben und Leistungen begründet, welche die das volle Ortsbürger- 
recht Besitzenden zu entrichten habe. 
Die Gemeinde kann jedoch von den ihr nicht angehörigen Gewerbtreibenden, welche 
5 Jahre hindurch ihr Gewerbe ununterbrochen selbstständig im Gemeindebezirk ansgeübt 
haben, verlangen, daß sie das Bürgerrecht enverben, oder den Gewerbebetrieb im Ge- 
meindebrzirk aufgeben. Den so Aufgeforderten darf die Aufnahme von der Gemeinde 
nicht versagt werden, sobald sie das Uach statutarischen Bestimmungen elwa zu entrichtende 
Bürgergeld erlegen. Im Uebrigen kommen hinsichtlich der Gewinnung des Heimaths- 
und Bürgerrechts, sowie der Theilyahme an den Rechten der Gemeindeangehörigen die 
geseblichen Beslimmungen in Amwendung. 
Keinem Inländer und keinem Angehörigen eines andern Norddeutschen Bundes- 
staates datf der fernere Aufenthalt in einer Gemeinde, in welcher derselbe nicht heimaths-= 
berchtgt st ist, versagt werden, falls nicht ein durch Bundesgesen anerkannter Grund 
dafur besieht. 
Dem Angehörigen eines nicht zum Norddentschen Bunde gehörigen Staates, welchem 
die Niederlassung in einer hierländischen Gemeinde nach Maßgabe des F. 18 dieses 
30
        <pb n="198" />
        186 
Gesetzes gestattet worden ist, kann die Erlaubnisß zum ferneren Aufenthalt entzogen wer- 
den, wenn derselbe mil Entrichtung der öffemlichen Abgaben über ein Jahr im Rückstande 
bleibt, oder der Gemeinde durch Unterstützungsbedürftigkeit lästig wird, oder den guten 
Leumund verliert. 
8. 49. 
Vorbehalt der allgemeinen Polizei= und- Steuervorschriften. 
Jeder Gewerbtreibende unterliegt, rücksichtlich der Wahl der Oerllichkeit, der Be- 
schaffenheit der Anlage, der Art des Betriebs, der Sleuern und Abgaben, den durch die 
Landesgesetzgebung und durch die allgemein oder örtlich geltenden polizeilichen und Ver- 
waltungsvorschriften begründeten Beschränkungen. 
5. 50. 
Mehrere Werkstätten und Verkaufslokale. Zweiggeschäfte. 
Die Ausübung eines freien Gewerbes kann durch denselben Unternehmer an ver- 
schiedenen Orten des Landes, und an einem und demselben Orte in mehreren Werkstätten, 
auch in mehreren Verkaufslokalen erfolgen. 
Ee ist jedoch an denjenigen Orten, wo der Unternehmer nicht selbst wohnt, dem 
Zweiggeschäfte ein Stellvertreter (S. 47) vorzusetzen. 
Zweiggeschäfte dieser Art sind bei der Obrigkeit des Ortes, an welchem sie sich 
befinden, nach §. 5 anzumelden. 
8. 51. 
Wegfall räumlicher Beschränkungen. 
Jeder Gewerbtreibende darf von seinem Wohnorte aus seine Erzeugnisse an jeden 
andern Ort des Landes abliefern und daselbst aufstellen, oder seine Gewerböarbeiten bei 
den Kunden selbst oder durch seine Arbeiter ausführen, auch Beslellungen selbst oder 
durch Beaustragte sammeln. 
52. 
Gleichzeitiger Betrieb mehrerer Gewerbe. Freie Assoziation. 
Die Vereinigung verschiedener Gewerbe in der Person eincs und desselben Unler- 
nehmers unterliegt keiner Beschränkung. Ebensowenig die Vereinigung verschiedener 
Gewerbetreibender zu gemeinschaftlichem Geschäftsbetriebe. Soweit hierbei nach 88. 8 
und 17 persönliche Qnalifikation in Frage lommt, ist erforderlich, daß wenigstens einer 
der Gesellschafter oder der nach F. 21 anzunehmende Geschäftsführer dieselbe besitze. 
Bei Konzessionsgewerben muß die Zustimmung der Konzessionsbehörde hinzutreten.
        <pb n="199" />
        8. 53. 
Wegfall der Taxen. 
Taxen für Preise von Gewirbebrohmsten, Waaren oder Densgeissungen auch fur 
böhne, sind, außer bei den in §. 8 unter III. 3, §. 14 unter 2, §5. 15 und 16 
genannten Gewerben, unzulässig. 
Bäcker, Fleischer, Gast= und Schankwirthe, so wie andere mit nothwendigen Be- 
dürfnissen des täglichen Unterhalts handelnde Gewerbtreibende können durch polizeiliche 
Verfügung angehalten werden, ihre Preise in ihren Gewerbslokalen auszuhängen. 
8. 54. 
Beschlüsse über Preise und Löhnc. 
Veschlüsse von Gewerbtreibenden oder gewerblichen Korporalionen über festzuhaltende 
gleiche Preise und Löhne haben für die Theilnehmer derselben keine verbindliche Kraft. 
Sind zugleich Verabredungen über physische Fuer moralische Zwangsmittel gegen 
Nichtbeitretende oder Zurücktretende getroffen, so verfällt, wenn nicht die Bestinnnungen 
des Strafgesebbuchs Anwendung leiden, jeder kensrleln in eine Strafe bis zu drei- 
hundert Thalern oder drei Monaten Gefängniß. 
8. 55. 
Marktverkehr. 
Die Erlaubniß zur Abhallung von Märkten aller Arl bleibt von der Genehmigung 
der Landesregierung anhenuig; dieselbe kann beslehende Jahrmärkte aufheben und die 
Einlegung neuer bewillige 
Der Verkehr auf Ean Johrmärkten ist durch Marklordnungen zu regeln. Bei dieser 
khe n den Marklbesuchern hinsichtlich des Kaufs und Verkaufs gleiche Berechligung 
zu gewähr 
Vierter Abschnitt. 
Vom gewerblichen Hülfspersonal. 
S. 56. 
Vereinbarung mit dem Hülfspersonal. 
Die Rechtoverhältnisse zwischen den Gewerbtreibenden und ihren Gehülfen, Arbeitern 
und Lehrlingen unterliegen, soweit nicht in Folgendem ausdrückliche Beschränkungen an- 
geordnet sind, der freien Vereinbarung und sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen 
Rechts zu beurtheilen. 
30“
        <pb n="200" />
        188 
§. 57. 
Arbeitsbücher. 
Für Arbeiter und Gehülfen der Gewerbtreibenden sind Arbeilsbücher einzuführen, 
welche dazu bestimmt sind, die Nachweise darüber aufzunehmen, bei welchen Arbeitgebern 
und wie lange der Inhaber in Arbeit gestanden und ob er seinen Verpflichtungen gegen 
die Arbeitgeber und gegen die Kassen, zu denen er beitragspflichtig war, genügt hat. 
Die Bestimmungen über die Einführung von Arbeilsbüchern und über die Gal- 
tungen von Arbeitern und Gehülfen, auf welche sich die Verpflichtung zu Führung elnes 
Arbeitsbuchs erstrecken soll, über die Ausstellung und Einrichtung der Arbeitsbücher, über 
deren elwaige gleichzeilige Beuuhung als Reiselegitimationen, erfolgen im Verordnungs- 
wege. 
5. 58. 
Beschäftigung von Kindern. 
Kinder unter 10 Jahren — vom 1. Jammar 1871 an Kinder unter 12 Jahren — 
dürfen außer dem Hause ihrer Eltern und Versorger überhaupt nicht in einer solche 
Werkstätte beschäftigt werden, für welche der Unternehmer nach §. 71 zur zgstlungn 
einer Fabrikordnung verftlichtet ist. 
Oeffentliche Beschäftigungsanstalten für Kinder sind von dem Verbote aus- 
Venommen. 
Kinder von 10 (bezüglich 12) bis 14 Jahren dürfen außer dem Hause nur in der 
Tageszeit von Morgens 6 bis Abends 3 Uhr und nicht läuger als 10 Stunden täglich 
beschäftigt werden. In diese Arbeitozeit sind die Unterbrechungen durch eine Miltagszeit 
von einer Stunde und die sonst angemessenen Ruhezeiten einzurechnen. 
Im Verordnungswege können durch die Landesregierung für einzelne Fabrikzweige, 
auf welche vorstehende Bestimmungen nicht ganz passen sollten, Ausnahmen und Ab- 
änderungen bestimmt werden. 
Ausnahmen für kurze Zeit in dringenden Fällen kann der Gemeindevorstand ge- 
siatten. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vestimmungen werden mit Geldstrasen bis fünf Tha- 
“—m jedes in vorschriftswidriger Weise verwendete Kind und jeden Kontraventionsfall 
geahnd 
Personen, welche sich gegen von ihnen beschäftigte Kinder einer im Strafgesetzbuche 
mit Strase bedrohten Handlung oder der Verleitung zu einem Verbrechen oder Ver- 
gehen schuldig gemacht haben, kann idie weitere Beschäftigung von Kindern in ihren 
Werkstälten durch den Beschluß des Landrathsamtes untersagt werden.
        <pb n="201" />
        189 
S. 5. 
Schulpflichtige Kinder. 
Schulpflichtigen Kindern ist Zeit zum Genusse des usthigen Schulunterrichts in den 
öffentlichen bchranstalte des Ortes nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen zu 
gewähren, oder es sind für dieselben, unter Genehmigung der bierfür zuständigen Be- 
hörde, durch die Arbeitgeber besondere Fabrikschulen zu errichten. 
Der Schulunterich muß innerhalb der Zeit von früh 6 Uhr bis Abends 8 Uhr 
erlheilt werden 
Die gegen zweimalige obrigkeitliche Anfforderung zur Nachachtung fortgesetzte Nichl- 
beobachtung vorstchendrr Vorschrist hat das Verbot sernerer Beschäftigung schuspflichtiger 
Kinder zur Folge. 
Bei dennoch fortgesehter Beschäftigung schulpflichtiger Kinder kritl gleiche Strafe, 
wie in F. 58 geordnel, ein. 
8. 60. 
Arbeitsverträge Unmündiger. 
Unmündige bedürfen, dafern sie nicht etwa bereits mit ausdrücklicher oder stillschwei- 
gender Eiwilligung ihrer Eltern und Vormünder in der Lage sind, ihr Fortkommen 
selbst suchen zu müssen, zu Alschließung eines Arbeitsvertrags der Einwilligung des 
Vaters oder Vormundes. Diese Eimwilligung kann von dem Landrathsamte supplirt 
werden. 
zu die Einwilligung nicht auf bestimmte Zeit beschränkt oder ausdrücklich nur auf 
einen urt Arbeitgeber gerichtet, so bedarf es zu Abschluß weiterer Arbeitsverkräge 
mit solchen Unmündigen keiner erneuten Eimwilligung des Vaters oder Vormundes, viel- 
mehr haben die mit denselben (Häter abgeschlessenen Arbeitsverträge sammt allen baraus 
entspringenden Ansprüchen und Forderungen volle rechtliche Gültigkeit. 
In Streitigkeiten, welche über nach Vorstehendem durch unmündige Arbeiter gültig 
geschlossene Arbeitsverträge entstehen, können unmündige Arbeiter auch ohne Vater oder 
Vormund vor Gericht handeln. 
K. 61. 
Kündigung. 
Wemn über die Kündigungszeit nichts Anderes verabredel oder in 3 brikorbntungen 
(6. 71) feslgesetzt ist, gilt die in dem betreffenden Gewerbe am Orte übliche Aus- 
lohnungsfrist auch als Kündigungsfrist, dergestalt, daß beiderseits nur von Lohntag zu 
Lohntag gekündigt werden kann.
        <pb n="202" />
        190 
8. 62. 
Entlassung der Arbeiter ohne Kündigung. 
Ohne Rücksicht auf Kündigungosrist darf der Arbeiler, soweit nicht der Arbeits- 
vertrag oder die Fabrikordnung weiter gehende Bestimmungen enkhält, sofort entlassen 
werden 
4) wenn er ein Verbrechen begeht oder sich ein Verhalten zu Schulden kommen 
läßt, welches nach den bestehenden Bestimmungen zur polzeilichen Ausweisung 
eines Auswärtigen berechtigt; 
b) wenn er ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein Nebengeschäft treibt, welches 
ihn in der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegen den Arbeitgeber hindert; 
) wenn er wegen Verlezung pflichtmäßiger Verschwiegenheil nach Art. 362 des 
Strafgeseobuchs verurtheilt wird, oder sich eines Vergehens gegen §. 67 und 
68 dieses Gesetzes schuldig macht; 
4) wenn er den Arbeitsherrn oder ein Glied seiner Familie, oder seines Haus- 
standes, oder eine in der Werkstatt zur Aufsicht angestellte Person thätlich oder 
sonst schwer beleidigt; 
c) wenn er Glieder der Familie oder des Hausstandes des Arbeitoherrn, Mit- 
arbeiter oder Lehrlinge zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unerlaubten 
Handlungen zu verleiten sucht; 
1) wenn er sich weigert, die ihm übertragene Gewerbsarbeit auszuführen; 
6) wenn er der Verwarnung zuwider unvorsichtlig mit Fcuer und Licht ungeht:; 
h) weun er arbeiténnfähig wird, oder in eine ansteckende oder ekelhafte Krankheit 
verfällt; 
i) ser in Folge von Brand oder anderen unabwendbaren Ereignissen die Arbeit 
eingestellt werden muß; 
wen Grund der Bestimmungen gegenmwärliger Gewerbeordnung durch 
Entscheidung der zuständigen Behörde die zeitweilige oder bleibende Einstellung 
des Gewerbebetrielo gegen den Arbeitgeber ohne dessen Verschulden verfügt 
wird. 
5. 63. 
Verlassen der Arbeit ohne Kündigung. 
Der Arbeiter (Arbeitnehmer) ist berechligt, die Arbeit ohne Kündigung zu ver- 
lassen: 
a)wenn ihm ren Arbeitgeber wiberrechtliche oder unsittliche Handlungen zu- 
gemuthet wer 
b) wenn er 0% beitgeber thätlich oder sonst schwer beleidigt, oder in einer 
nach diesem Gesetze unzulässigen Weise bestraft wird;
        <pb n="203" />
        191 
e) wenn er an ene seinen Lohn nicht oder nicht in der vorgeschriebenen 
Weise (G. rhã 
ch) wenn bei Getrnbuen oder Stücklohn der Arbeitsherr nicht für Veschäftigung. 
6) wenn er zur Fortsetzung der Arbeit körperlich unfähig wir 
wenn bei Fortsetzung der Arbeit sein Leben oder seine senger einer er- 
weislichen besonbenn Gefahr ausgesetzt sein würde. 
Arbeiter, welche die Arbeit ohne Kündigung verlassen, ohne dazu nach dem Arbeits- 
vertrage, der Fabrikordnumg oder nach vorstehenden Vestimmungen berechtigt zu sein, 
können auf Antrag des Arbeitgebers mit Gefängniß bis zu acht Tagen oder mit Geld 
bis zu drei Thalern bestraft werden. 
S. 64. 
Strafbefugniß des Arbeitsherrn. 
Gegen Heuhschtte #r Arbeiler hat der Arbeilsherr das Recht der väterlichen Züch- 
tigung innerhalb der zur Erhaltung von Zucht und Ordnung erforderlichen Grenzen. 
Gegen anderes Hülso= und Arbeitspersonal dürfen, sofern in dem Lehr- oder 
Arbeitsvertrage nicht eiwas Anderes bedungen ist, nur die Mittel der Entlassung und in 
der Fabrikordnung seltgesebter oder sonst vertragsmäßig vereinbarter, im Voraus an- 
gedrohter Lohnabzüge als Strase angewendet werden 
An einem Lohntage darf als Strafe beineefalls mehr als ein Fünftheil des fälligen 
Lohnes abgezogen werden. 
F. 65. 
Lohnzahlung. 
Zu Zahlungen au Arbeiler für vohn oder gelieserte Arbeilen dürfen Waaren bei 
Strafe bio zu drei Hundert Thalern oder drei Monaten Gefängniß (vergl. auch 40, 2) 
selbst dann nicht verwendet werden, wenn der Arbeiler vorher oder nachher zu- 
gestimmt hat. 
Bei gleicher Strase ist die Anslohnung von Arbeitern mit Anweisungen, mit 
Wechseln und mit Gold, ausgenommen mit vollwichtigen Friedrichsd'or zu dem bei Lau- 
deskassen bestehenden Werthausabe, verboten. 
Arbeiter, welche in einer vorstehend verbotenen Weise bezahlt worden sind, können 
jederzeit die Zahlung nachverlangen. 
S. 66. 
Verbotene Verabredungen. 
Verabredungen zwischen Arbeilgebern, deren Angehörigen und Beaustragten einer- 
seits und den Arbeilern (F. 69) andererseits über Eninehmung von Bedürfnissen aus
        <pb n="204" />
        192 
gewissen Verkaufsstellen, sowie solche Verabredungen, welche dazu dienen sollen, das 
Verbot Auslohnung mit Waaren (§. 65) zu umgehen, sind nichlig. 
htFr Bestimmung erstreckt sich jedoch nicht auf elwaige, von Juhabern geschlossener 
Shbishelkuun mit Uebereinstimmung der Arbeiter oder durch die Fabrikorduung getroffene 
Einrichtungen zu Beschaffung von Wohnung, Feuerung, Lebensmikteln, Arzneien u. s. w., 
und auf Bestimmungen der Fabrikordnungen zu Beschaffung von Beleuchkungs-, Schmirr- 
und sonstigen Hülfsmaterialien für die Arbeiter unter Anrechnung auf das Lohn. Sollten 
sich aber aus derartigen (imwichtungen Mißbräuche ergeben, welche auf andere Weise 
nicht abzustellen sind, so können sie nach vorgängiger Erörterung und Gehör der Be- 
theiligten durch Beschluß der Dwtobeiglen aufgehoben werden. 
K. 67. 
Mißbräuchliche Verwendung von Mustern 2c. 
Arbeiler (S. 69) eder in Fabriken Angestellle, Faklore und dergleichen, welche 
Muster (Karten, Modelle, Schablonen, Stick- oder Nähreste, Klöppelbriese u. s. w.) oder 
Verfahrungswelsen, die ihnen von den Arbeilgebern unmiktelbar oder mitkelbar, auch ohne 
ausdrückliche Verpflichtung zur Geheimhaltung, mitgetheilt sind, ohne Genehmigung der 
Letzteren Andern mittheilen, kopiren oder kopiren lassen, oder welche über die von den 
Arbeitgebern empfangenen Werkzeuge und Materialien oder die aus lepzteren gefertigten 
Waaren in anderer, als der vorheschriebenen Weise dieponiren verfallen — sosern nicht 
im einzelnen Falle die Voraussetzungen einer nach dem Strafgesetzbuche mit Strase 
bedrohten Handlung vorhanden sind — in eine Strafe bio zu fünfzig Thalern oder vier 
Wochen Gefängniß. 
Den oben gedachten Strafen unlerliegen auch Personen, welche sich an dem begzeich- 
neten Vergehen durch Anstiftung, Beihilfe, oder auch blos durch Annahme der verbotenen 
Mittheilung oder souft betheiligt haben, nach Maßgabe ihrer Theilnahme oder der 
geleisteten Hülfe. 
F. 68. 
Verabredungen der Arbeiter. 
Verabredungen von Arbeitern (F. 69) zu Erzwingung höherer Löhne, kürzerer 
Arbeilszeit u. s. w. sind für die Theilnehmer nicht verbindlich. 
Anmaßungen von Strafgewalt über die Genossen, Verrusserklärungen und jede 
Auwendung physischer oder moralischer Zwangomillel gegen Solche, welche Beschlüssen und 
Verabredungen der obigen Art nicht beitreten wollen, oder von schon gefasiten und 
getroffenen zurücktreten, werden an jedem Theilnehmer mit Gefängniß bis zu vier Wochen, 
an den Anstiftern zund Anführern mit Gefängnist bis zu acht Wochen bestrast — es sei 
denn, daß der Thatbestand eines nach dem Strafgesetbuche mit Strafe bedrohten 
Verbrechens nen
        <pb n="205" />
        193 
S. 69. 
Ausdehnung vorstehender Bestimmungen. 
Vorstehende Bestimmungen (§#. 65 bis 68) leiden nicht allein Anwendung auf das- 
jenige gewerbliche Hülfs= und Arbeiterpersonal, welches in den Werkstälten und auf den 
Werkpläten eines Unternehmers beschäftigt ist, sondern auch auf Lehrlinge und auf solche 
Personen, welche in ihren Behausfungen für Fabrikauten, Verleger, Faklore u. s. w. 
arbeite 
g. 70. 
Schutz der Arbeiter gegen Gefahren. 
Jeder Gewerbsunternehmer ist verbunden, auf seine Kosten alle diejenigen Einrich- 
tungen herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffeu- 
heit des Gewerbebetriebs und der Lokalitäten zu thunlichster Sicherung der Arbeiter gegen 
Gefahren für Gesundheit oder veben von der zuständigen Behörde angeordnet werden. 
Ainin alungen sind mit Strafen bis zu drei hundert Thalern oder drei Monaten Gefäng- 
niß zu belegen 
S. 71. 
Fabrikordnungen. 
Unternehmer, die mehr als zwanzig Arbeiter (ohne Unterschied des Aliers und Ge- 
schlechts) in gemeinschaftlichen Werkstätten beschäfligen, sind gehalten, eine Fabrikordnung. 
aufzustellen; diese ist den Arbeitern durch Anschlag und in soust geeigneter Weise bekannt 
zu uachen“ und muß das Nöthige enthalten: 
die Klassen des Arbeitopersonals und ihre Verrichtungen; 
händigungefeiuten und Entlassungsgründe; 
über die Arbeitszeit; 
über die Abrechuenes und Lohnzeiten; 
über die Befugnisse des Auffichtopersonal 
iber die WM in den Werkstätten — Ffeinshesh des Verhallens mit Feuer 
Li 
iber die nie im Falle der Erkrankung oder Verunglückung; 
über die Strafen durch Lohnabzüge und Entlassung 
über Unterstühzungs- und Krankenkassen, insoweit sice bereits bestehen oder ein- 
gerichtet werden. 
Jede Fabrikordnung ist dem Landrathoamte vorzulegen. 
Dieses hat dieselbe zu prüsen und die Abänderung oder Beseitigung etwa darit 
enthaltener, den Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufender Bestimmungen, Grobesondre 
auch eines ekwaigen Uebermaßes in den Strafbestimmungen anzuordnen. 
31
        <pb n="206" />
        194 
Die Befolgung der vorslehenden Vorschriften kann bei Geldstrafe bis zu ein hundert 
Thalern und im Falle fertgesebten Ungehorsams bei Vermeidung der Einstellung des 
Fabrikbetriebs aufgegeben werden. 
KS. 72. 
Lehrlinge. 
Als Lehrling wird angesehen, wer bei einem selbstständigen Gewerbtreibenden zu 
Erlernung des Gewerbes eintritl, ohne Unlerschied, ob die Erlernung gegen Lehrgeld oder 
unenigeltliche Hülfoleistung Statt findek, oder ob für die Arbeit Lohn gezahlt wird. 
K. 73. 
Annahme von Lehrlingen. 
Vor Beendigung der gesetzlichen Schütlzeit darf kein Lehrling angenommen werden. 
den im letzten Absatze von F. 56 ausgesprochenen Vorausseungen kann einem 
Gewerbtreibenden die fernere Annahme unmündiger Lehrlinge untersagt werden. 
S. 74. 
Lehrvertrag. 
Die Annahme von Lehrlingen hat auf Grund eines die Bedingungen dieser Annahme 
und insbesondere die Dauer der Lehrzeit festsetzenden Verlrags zu geschehen. 
Von jedem Abschluß eines Lehrvertrags ist dem Gemeindevorstande Anzeige zu er- 
statien und diese von beiden Theilen zu volcziehen. 
S. 75. 
Gegenseitige Pflichten des Lehrlings und des Lehrherrn. 
Lehrlinge sind ihrem vehrherrn Achtung und Gehorsam schuldig; sie sind auch, wenn 
sie bei dem Lehrherrn in Kost oder Wohnung stehen, oder wenn dies sonst ausdrücklich 
bedungen ist, der häuslichen Zucht des Lehrherrn unterworfen. 
Der vehrherr ist verpflichtet, den behrling nach Vermögen in allen Arbeiten des- 
jenigen Gewerbes, zu dessen Erlernung er ihn angenommen hat, zu unterweisen, oder 
durch geeignete Gehulfen unterweisen zu lassen und darf denselben zu häuslichen Verrich- 
tungen, sowie zu andern Dienstleistungen, nur so weit benuhen, als dies ohne Beeinträch- 
ligung des Hauptzweckes geschehen kann. (er hat den Lehrling zu sittlichem Lebenswandel, 
zum Besuch des Gotteödienstes, sowie, wenn eine gewerbliche Forlbildungs= oder Sonn- 
tageschule am Orte sich befindet, zum Vesuch einer derselben anzuhalten.
        <pb n="207" />
        F. 76. 
Probezeit. 
Isl in dem Lehrvertrage eine Probezeit bedungen, innerhalb deren beiden Theilen 
der Rücktritt freisteht, so wird, wenn nach Ablauf derselben die Lehre fortgesetzt wird, die 
Probezeit in die bedungene behrzeit eingerechnet. 
5. 77. 
Aufhebung des Lehrvertrags. 
Vor Beendigung der bedungenen Lehrzeit kann, abgesehen von weitergehenden kon- 
zwaltichen Verabredungen, der Lehrvertrag einseitig aufgehoben werden: 
4. von Seiten des Lehrherrn: 
a) wenn der Lehrling ein Verbrechen begeht oder sich ein Verhalten zu Schulden 
kommen läßt, welches nach den bestehenden Bestimmungen zur polizeilichen 
Ausweisung eines Auswärtigen berechtigt; 
b) a% er wegen Verletzung Psichtmäiger. Verschwiegenheit nach Art. 362 des 
gesetzbuchs verurtheilt wird oder sich eines Vergehens gegen S. 67 oder 
* o Gewerbeordnuͤng schuldig hohht, 
C) wenn er den Lehrherrn oder ein Glied säner Familic oder seines Hausstandes 
oder eine in der Werkstalt zur Aufsicht angestellte Person thätlich oder sonst 
schwer beleidigt; 
1) wenn er Glieder der Familie oder des Hausstandes des Arbeitsherrn, Arbeiter 
oder Lehrlinge zu udentichen Lebenswandel oder zu unerlaubten Hand- 
lungen zu verleiten 
e) wenn er länger als Ler Wochen von einer, nicht durch die Arbeit selbst ent- 
standenen Krankheit an der Arbeit verhindert wird; 
) wenn er entläuft, ohne daß ihm oder seinem rechtlichen Vertreter nach den 
weiteren Bestimmungen des gegemwärtigen Paragraphen ein Recht auf einseitige 
Aufhebung des vehrvertrags zusteht; 
Kl) wenn er sich zu Erlernung des Gewerbes misehig zeigt; desgleichen, wenn er 
sich beharrlich faul oder ungehorsam oder liederlich erweist; in diesen lebteren 
Fällen jedoch nur, nachdem der Versuch einer Besserung und einer Verstäu- 
digung fruchtlos gewesen ist. 
B. Von Seiten des Lehrlings oder seiner rechtlichen Vertreter 
a) wenn dem vehrling von dem Lehrherrn widerrechtliche * unsitkliche Hand- 
lungen zugemuthet werden; 
b) wenn er zur Fortsetzung der Lehre körperlich unfähig wird 
e) wenn bei Fortsehung der Lehre sein Leben oder seine Grsneet einer erweis- 
lichen besonderen Gefahr ausgeseht sein würde; 
d) wenn er vom Lehrherru thätlich gemishandelt oder in einer sonst nach dem 
Gesetze unzulässigen Weise bestrast wird; 
317
        <pb n="208" />
        196 
e) wenn der Lehrherr seinen Wohnort veränbert; 
I!) wenn der Lehrherr seinen Verpflichtungen nach F. 75 nicht nachkommt; 
1) wenn der Lehrherr des Rechts zur Aufnahme unmündiger Lehrlinge verlustig 
erklärt wir 
h) wenn der Gewerbebetrieb des Lehrherrn eingestellt wird. 
Wenn im Poöruertrnge nicht etwas Anderes vereinbart ist, hat in den Fällen unter 
, sowie unter B., b., c. und c., ingleichen in den Fällen unter B., ur vorausgesetzt, 
Li die Einstellung des Gewerlebetriebt ohne sein Verschulden erfolgt, der Lehrherr An- 
spruch auf das nach der Vorschrist in S. 79 bis zum Tage der zunsitenn Aufhebung des 
Vertrags zu berechnende Sehren. 
In den Fällen unter B., a., d., ., t., wie in dem Falle unler B., h., vorausge- 
sebt, daß die Einstellung des Geweriebeirkte durch die Verschuldung des Lehrherrn her- 
beigeführt wird, verliert dieser den Anspruch auf das Lehrgeld und hat das etwa bereits 
erhaltene zu erstatten. 
S. 78. 
Unzulässigkeit des Zwangs zur Fortsetzung der Lehre. 
Gegen den Willen seiner rechtlichen Verkreter (oder gegen seinen eigenen Willen, 
wenn er bereits mündig war) kann ein Lehrling, welcher die Lehre vor Veendigung der 
Lehrzeit verläßt, ulcht zur Vollendung der vehrzeit genöthigt werden. Dem Lehrherrn 
bleibt die Ausführung seines etwaigen 4uschäigungtansprnch vorbehalten. 
Aus Lehrlinge, welche, ohne nach S. 77 dazu berechtigt zu sein, eigenmächtig die 
Lehre verlassen, leidet jedoch die Sttnsteßimmung am Schlusse des §. 63 ebenfalls An- 
wendung. 
S. 79. 
Repartition des Lehrgeldes. 
Wenn nichts Besonderes auögemacht ist, so wird von dem für die ganze Lehrzeit 
— Lehrgelde für das erste Lehrjahr doppelt soviel gerechnet, als für jedes der 
F. 80. 
Lehrzeugniß. 
Bei Auflösung des Lehrverhältnisses kann der Lehrliug über die Dauer der Lehrzeit 
und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Be- 
tragen ein Zeugniß vom vehrherru fordern.
        <pb n="209" />
        5S. 81. 
Kaufmännisches Hülfspersonal. 
Auf kaufmännisches Komploir= und Hülfspersonal und kaufmännische Lehrlinge leiden 
rl bi 
nur die Bestimmungen der ##. 56, 60 bis 63 (soweit hierin durch das Handelerecht 
nicht etwas Anderes bestimmt wird) 67, 72 bis 80 #nwendung. 
Fünster Abschnitt. 
Von deu Vereinigungen und Genossenschaften der Gewerbelreibenden und von 
gemeinnützigen Anstalten. 
K. 82. 
Gewerbliche Genossenschaften. 
Sowohl selbstständige Gewerbetreibende, als Gewerbegehülfen und Arbeiler haben 
das Recht, zur Förderung gemeinsamer Angelegenheiten Genossenschaften zu bilden. 
Die Genessenschaften verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig. 
K. 83. 
Bedingungen für die Bildung von Genossenschaften mit den Rechten einer 
juristischen Person. 
Jede Genossenschaft muß, falls sie die Eigenschaft einer jurislischen Person (die Ge- 
sammtpersönlichkeit) enwerben will, den Zweck, zu welchem sie sich bildet und die Art, auf 
welche derselbe erreicht werden soll, mittelst eines Statuts genau bezeichnen. 
Das Stalut darf 
1) gegen verbietende Bestimmungen der Laudesgesetze, insbesondere der gegenwär- 
tigen Gewerbeordnung nicht versloßen; 
2) nichts enthalten, wodurch die Mitglieder in beliebiger Aus#bung der nach dem 
dritten Abschnilte dieses Gesetzen jedem selbstständigen Gewerbetreibenden gebüh- 
renden Rechte beschränkt und beeinträchtigt würden; 
3) den Austritt der Mitglieder an andere beschränkende Bestimmungen als solche 
nicht knüpfen, welche durch die pünktliche Erfüllung der der Genossenschaft ge- 
gen dritte Personen obliegenden rechtlichen Verbindlichkeiten bedingt sind; 
4) es muß für den Fall der Msstelung oder des Absterbens der Genossenschaft 
genügende Vorschriften über die Ordnung der Vermögensverhältnisse und ins- 
besondere über die Sicherung vorhandener Verbindlichkeiten enthalten.
        <pb n="210" />
        198 
S. 84. 
Bestätigung der Statuten. 
Enthält das Statut Bestimmungen 
1) über die Regelung der Verhältnisse zwischen den Gewerbetreibenden und ihren 
Lehrlingen und Gehülfen, oder 
2) über die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Genossen unter einander 
oder zwischen ihnen und ihren Lehrlingen oder Gehülfen über die in diesem 
Gesetze oder in den Genossenschaftsstatuten geordneten Verhältnisse, 
so bedarf dafselbe der landesherrlichen Bestätigung; andern Falles, wenn nur die Grün- 
dung, Förderung und Verwaltung von Fachschulen und anderen gemeinnützigen Anstalten 
oder die Gründung von Kassen zur Unterstützung der Mitglieder und ihrer Angehörigen 
und Gewerbsgehülfen bezweckt wird, steht die Genehmigung der Landesregierung zu. 
Durch Bestätigung des Statuts erlangt die betreffende Genossenschaft die Rechte der 
Gesammtpersönlichkeit (Eigenschaft als juriftische Person.) 
S. 85. 
Freigebung des Beitritts. 
Ein Zwang zum Beitritte zu einer gewerblichen Genossenschaft findet nicht Statt; 
ebensowenig darf einem Gewerbsgenoffen welcher die statutarischen Bedingungen einer Ge. 
nossenschaft zu erfüllen bereit ist, die Aufnahme verweigert werden. 
Es können aber auch selbstständige Gewerbetreibende, Gewerbsgehülfen und Fabrik- 
arbeiter, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, durch Beschluß der Landesregierung 
genöthigt werden, Beiträge zu Kassen zu zahlen, deren Zweck die Unterftützung in Er- 
krankunzsfllen und die Bestreitung von Begräbnißkosten ist. 
e dermalen bereits bestehenden Kassen dieser Art, mit Einschluß der durch Orts- 
statut begrundeten, bleiben in der zeitherigen Verfassung und Wirksamkeit, so lange von 
den Betheiligten mit Genehmigung der Landesregierung nicht hierüber anders beschlofsen 
wird. 
S. 86. 
Fortbestehen der bisherigen Innungen. 
Die bei Publikation dieses Gesetzes vorhandenen Innungen bestehen als gewerbliche 
Genossenschaften fort und behalten die Rechte der Gesammtpersönlichkeit. Die ihnen ver- 
liehenen Artikel bleiben, soweit sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderlaufen, 
als Genossenschaftsstatut in Gültigkeit.
        <pb n="211" />
        199 
S. 87. 
Auflösung der Innungen. 
Die Mitglieder der Innungen haben das Recht, durch Stimmenmehrheit über Auf- 
lösung der Innung zu verfügen. Zum Beschlusse einer Innung über ihre Auflösung ist 
eine Mehrheit von 35 der Stimmen in einer statutenmäßig und mier Angabe des Ge- 
genstandes der Beschlußfaffung berufenen Generalversammlung erforderlich. 
mnungen, deren Mitgliederzahl unter drei herabgesunken ist, sind aufzulösen. 
F. 88. 
Ordnung des Vermögens bei der Auflösung. 
Der Auflösung einer der bisherigen Innungen oder auch der Vereinigung einer 
solchen mit einer oder mehreren anderen Innungen hat die Ordnung ihrer Vermögens- 
verhältnisse mit besonderer Berücksichtigung der etwa vorhandenen Verbindlichkeiten und 
der bisherigen Zwecke des Innungsverbandes vorauszugehen. 
Das nach Abzug der Passiven übrig bleibende Vermögen darf nicht unter die Mit- 
glieder vertheilt werden 
Löst sich eine Innung auf, ohne sich mit einer andern zu vereinigen, so fällt jenes 
Vermögen der Gemeinde des Innungssitzes mit der Verpflichtung zu, zunächst, soweit 
solches zureicht, für fortdauernde Erfüllung der die Innung selbst überdauernden Verbind- 
lichkeiten und für Erhaltung der von der Innung begründeten gemeinnützigen Anstalten 
zu sorgen. 
S. 89. 
Austritt aus der gewerblichen Genossenschaft. 
Der Austritt aus der gewerblichen Genossenschaft steht jedem einzelnen Mitgliede 
frei. Die Haftverbindlichkeit des Ausgetretenen für die zur Zeit seines Austritts vor- 
handenen, durch das Aktivvermögen nicht gedeckten Schulden der gewerblichen Genossen- 
schaft regelt sich nach den einschlagenden statutenmäßigen Bestimmungen oder den besondere 
übernommenen vertragsmäßigen Verpflichtungen. 
S. 90. 
Zulässigkeit von Krankenhausbeiträgen. 
Es ist zulässig, für alle solche Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter, welche zu keiner 
Genossenschaftskasse steuern, die Pflege in Erkrankungsfällen durch Verpflichtung zu regel- 
mäßigen Beiträgen an eine Ortskrankenkasse — soweit dies nicht bereits geschehen — 
zu sichern. 
Die Entschließung hierüber gebührt der Landesregierung.
        <pb n="212" />
        200 
K. o1. 
Aussichtsrecht. 
Die gewerblichen Genossenschaften und die Krankenverpflegungskassen stehen unter der 
elcgemeinen Aufsicht des Landrathsamtes. Dasselbe kann von den auf die Angelegenheiten 
der Genossenschaft bezüglichen Schriften und Rechnungen jederzeit Einsicht und nach seinem 
Ermessen Theil nehmen. 
S. 92. 
Uebergangsbestimmung. 
Die zur Ueberleitung der zeitherigen Innungoverfassung in die durch dieses Geset 
begründete Ordnung etwa nöthigen Verfsgungen und Bestimmungen erfolgen im Verord- 
nungswege. 
FSechster Abschnitt. 
Behörden und Verfahren in Gewerbesachen. 
S. 93. 
Competenz der Behörden. 
Die Durchführung der Bestimmungen gegemwärtigen Gesetzes, einschließlich der Zu- 
erkennung der darin angedrohten Strafen, erfolgt durch die Verwaltungsbehörden und 
Organe nach Maßgabe der durch dieses Gesetz begründeten und der sonst bestehenden oder 
anderweit zu regelnden Kompetenzverhältnisse. 
Die Ausprüch he der Gemeinden oder ihrer Vertreler zur Beschlußfassung oder Mei- 
nungsäußerung in Gemeindeangelegenheiten bleiben, soweit solche durch Landesgeseh oder 
Ortsstalut begründel sind, auch rücksichtlich der nach diesem Gesetze durch die Gemeinde- 
vorstände (ogl. K. 4) zu erledigenden Geschäfte gewahrt. 
g. 94. 
Zwangsmittel. 
Als Zwangemittel zur Durchführung der in diesem Gesebe enthaltenen Gebote und 
Verbote und ihrer darauf bezuglichen Anordnungen dürsen die Verwaltungsbehörden sich 
der Geldstrafen bis zu dreihundert Thalern und des Gesängnißzwanges bio zu drei Mo- 
naten bedienen, auch nach Maßgabe des Falles mit Beschlagnahme von Waaren und
        <pb n="213" />
        201 
Werkzeugen, Außeerbetriebsehung von Maschinen, Schließung von Werkslätten und Ver- 
kanfslokalen verfahren. 
Rücksichtlich der zum Geschäftsbereiche der Gemeindevorstände deo platten Landes ge- 
hörigen Angelegenheiten hat jedoch wegen der elwa zu ergreifenden Zwangomaßregeln auf 
desfalls zu erstattende Anzeige das Landralhsamt das Nöthige zu versügen. 
Erkannie Geldstrafen flieen zu zwei Drittheilen in die allgemeine m zu 
einem Drittheile in die betreffende Gemeindefkasse. 
d. 95. 
Verfolgung im Rechtswege. 
Die Velstreckung der anferlegten Freiheitsstrafen und die Einziehung der nach vor- 
hängiger Aufforderung durch die Verwaltungobehörden nicht erlegten Geldstrafen im 
Erekulionswege ist auf Instanz der letzteren von der betreffenden Justizbehörde zu be- 
wirken. 
Privatrechtliche Forderungen und Ansprüche der Gewerbetreibenden unter einander, 
ferner der Unternehmer gegen ihr Arbeils= und Hülfspersonal einschließlich der Lehrlinge 
und umgekehrt, sind im Rechtswege zu verfolgen, auch wenn diese Forderungen und Au- 
sprüche auf den durch dieses Gesetz Aorrnelen. Verhällnissen beruhen. 
Siebenter Abschuitt. 
Schlußbestimmungen. 
K. 96. 
Gültigkeit älterer Bestimmungen. 
eben der gegemvärtigen Gewerbeordnung bleiben die das Gewerbewesen betreffen- 
den ? Bestimmungen der Abgaben, Zoll. und Steuergesetgebung, sowie diejenigen sonstigen 
Polizei= und Verwaltungsvorschriften, welche nicht in der bisherigen Gewerbeverfassung 
ihren Grund hatten, fortbestehen. 
Hingegen sind alle mit *- Gesehe in Widerspruch stehenden geseichen, statuta- 
rischen und sonstigen Bestimmungen aufgehoben. 
S. 97. 
Veränderungen im Abgabenwesen. 
Die zufolge gegenwärtiger Gewerbeoerdnung nöthig werbende Aenderung in der Ab- 
gabenverfassung bleibt gesenlicher Regelung vorbehalten. 
32
        <pb n="214" />
        K. 98. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1868 in Mirksamkeit. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches 
Insiegel beifügen lassen. 
Greiz, den 27. April 1868. 
(L. S.) Heinrich XXII. 
M. Kunze i. V.
        <pb n="215" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
VI5. 
(Ausgegeben den 23. Mai 1868.) 
31. Gese 6, 
die Entschädigung für den Wegfall gewisser Verbietungsrechte 
belreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
verordnen im Anschlusse an S. 45 der Gewerbeordnung vom heutigen Tage über die für 
den Wegfall gewisser Verbietungerechte zu leistende Entschädigung mit Zustimmung Unseres 
getreuen Landtags, wie folgt: 
8. 1. 
Für den Wenfall der nach F. 45 der Gewerbeordnung aufgehobenen Verbietungs- 
rechte werden die Inhaber in folgenden Fällen entschädigt: 
a) wenn und soweit ein Verbielungorecht durch verfassungsmäßig bestätigte In- 
nungsartikel für eine geschlossene Zahl von Innungemitgliedern begründet war 
und außerdem bei dem Einzelnen neben dem Junungsmeisterrechte den Besitz 
einer dinglichen Gewerbeberechtigung erforderte, die entweder mit einem Grund- 
stücke verbunden oder als selbstständige Berechtigung in das (erichtshandels- 
buch eingetragen oder zum (intrage in dasselbe befähigt ist; 
) wenn ein Verbietungörecht dem Besicher einer Gewerbsaulage, einer Gemeinde 
oder einer nicht unter a) fallenden Genossenschaft innerhalb eines Bezirks durch 
Lültige Privilegien verliehen, und bei der Verleihung das Wiederaufheben oder 
Mindern nicht vorbehalten worden war. z3
        <pb n="216" />
        204 
8. 2. 
Ueber die Zulässigkeit und die Höhe angemeldeter Entschädigungeforderungen für weg- 
fallende Verbielungsrechte wird in erster Inslanz durch dad Landrakhsamt entschieden. 
S. 3. 
Die Inhaber der in di 1 aufgeführten Gattungen von Verbietungsrechten haben 
dieselben, bei Verlust ihres Auspruchs auf Enischädigung, unter Beibringung des Nach- 
weises für das Vorhandensein der ebendaselbst bezeichneten Voraussehungen bis zum 
Schlusse . Sahen 1868 bei dem Landrathsamte schriftlich auzumelden 
Hat der Inhaber eines solchen Verbietuugsrechts diese Anmeldung unterlassen, so 
können 8 Vetheiligte, d. h. Diejenigen, welche ein im gerichtlichen Amts-Handels= oder 
Consensbuche eingetragenes oder ein zu solchem Eintrage geeignetes Recht an der Gewerbs- 
berechtigung haben, zum Zwecke der Befriedigung ihrer Ansprüche, bis zum Betrage der- 
nelben, die Anmeldung noch an Stelle des Entschädigungsberechtigten bis zum 31. März 
69 bei dem Landrathsamte bewirken. Sie haben dies schriftlich zu thun und inner- 
100 derselben Frist bei Vermeidung des Ausschlusses 
a) das ihnen an der Gewerbsberechtigung zustehende Recht zu bescheinigen, 
ß) den Nachweis für das Vorhandensein der in §. 1 bezeichneten Voraussehungen 
für eine zu leistende Entschädigung, oder — falls sie sich aicht - M der 
zu diesem Nachweise erforderlichen Urkunden estnesn — den Nachweis dafür 
zu liefern, daß sie die zu Geltendmachung der ihnen in dieser Begiehm zu- 
stehenden Editionsansprüche geeigneten Anträge bereits im gerichtlichen Wege 
gestellt haben. 
Im letzteren Falle hat ihnen das Landrathoamt, zum Nachweise des Vorhandenseiue 
der in Art. 1 bezeichneten Gutschädigungerormnefehungen eine vom Ende des ohne Un- 
terbrechung fortzusetzenden, auf Edition der Urkunden gerichteten Prozesses laufende, uner- 
streckbare Präklusivfrist von sechs Wchen zu sehen. 
S. 4. 
Nach Ablauf der im F. 3 bestimmten Fristen hat das Landratheamt die erfolgten 
Anmeldungen, unter Einräumung einer Frist von mindestens sechs Wochen, dem von Uns 
zu ernennenden Vertreter des Staatofiokus, in den Fällen §. 1, o) auch den Gemeinde- 
vertretern, zur Erklärung zugehen zu lassen, nach Vasich dieser Frist aber eine Ent- 
scheidung darüber zu ertheilen, ob und welche der angemeldeten Rechte sich zur Entschä- 
digung eignen. Gegen diese den Betheiligten zu eröffnende Entscheidung steht jedem 
Theile binnen 10 Tagen von der Eröffnung an Recurs an die Landesregierung offen. 
Die Ausführug des Recurses ist binnen weiterer vierzehntägiger ausschließender Frist 
gestattet.
        <pb n="217" />
        2 
S. 5. 
Nach Beendihung des in S§. 3 und 4 geordneten Verfahrens hat das Landrathsamt 
in den Jällen des W. 
für jeden #1 r und jede Innung, 
in den Fällen des F. 1 
für jedes t- Verbietungsrecht 
den der Entschädigung zu Grunde zu legenden Werth zu ermitteln. 
8. 6. 
Gegenstand der Entschädigung ist lediglich das Verbietungsrecht; die Gewerbsberech- 
ligung an sich, die zum Gewerbebelriebe bestimmten Grundstücke, Geräthschaften u. s. w. 
kommen nur in Frage, so weit ihr Werih durch den Wegfall des Verbielungsrechte ge- 
schmälert wird. 
Reinertr aͤge sind, wenn sie zur Werthsermiltelung benutzt werden sollen, mit dem 
zwanzigfachen Betrage zu kapitalisiren. 
S. 7. 
Bei der Werthsermittelung ist insbesondere zu berücksichtigen, 
ob die Verhältnisse, unter welchen ein Verbietungsrecht besleht, auf größere 
oder geringere Erheblichkeit des dadurch gesicherten Mehrerwerbs schliesten lassen 
und 
ob ein Verbietungsrecht zufolge Gesebes, ertheiller Innungsartikel, besondern Vor- 
behalts, s Verechtigungen eines Dritten oder aus ähnlichent Grün= 
den, gewissen V 
5r5 I II s 
8. B. 
Falls ein ausreichender Anhalt für die unmitlelbare und ausschließliche Ermittelung 
des Werthes eines Verbielungsrechtes nicht geboten ist, soll der Kaufwerth der mit letz- 
lerem verbundenen Gewerbsberechtinung insoweit zum Mahstabe dienen, daß von deussel- 
ben auf das zu entschädigende Verbietungorecht wenigstens ein Drittheil, jedoch in keinem 
Falle mehr als zwei Driltheile gerechnet werden. Bei der Bestimmung eines durch diese 
Grenzen bezeichneten oder innerhalb derselben gelegenen Theilbelrags sind vorzüglich die 
8. 7 angegebenen Umstände in Erwägung zu ziehen. 
8. 9. 
Für die Ermittelung des Kauswerthes der Veuerit öberechtigungen ist der Durchschnitt 
der Preise, welche — in den gällen des §. a. während der letzten 20, in den Fällen 
des §. lh. während der letzten 50 Jahre — sn Gewerbsberechtigungen derselben Ar#t# 
33-
        <pb n="218" />
        206 
und in demselben Orte bei Veräußerungen gezahlt, bei Erbschaftsfällen, Verpachlungen 
und gerichtlichen Würderungen augenommen worden, nach Abzug des Werths der darunter 
ehwa mit begriffenen Grundstücke, Geräthschaften und sonstigen Gegenstände (F. 6) maß- 
gebend. 
Aus der für die Gewerbsberechtigungen der nämlichen Arl und des nämlichen Orts 
ermittelten Werihsumme ist die Durchschniktosumme, als Grundlage für die wegen sämmt- 
licher, für den fraglichen Ort in Betracht kommender Verbietungsrechte derselben Art zu 
gewährende Enischädigung anzunehmen, auch wenn für einzelne solche Gewerbsberechtigungen 
der Werth nicht hat festgestellt werden können. 
F. 10. 
Fehlt es an den im vorigen F. gedachten Anhaltepunkten für die Werthsermittelung 
oder ist der Kaufwerth nur einer der gleichen Gewerbsberechtigungen eines Ortes zu er- 
mitteln oder liegt überhaupt der im §. 8 bezeichnete Fall nicht vor, so ist der Werth des 
Verbietungsrechts durch drei von dem Landrathsamte (§F. 2) zu vereidende Sachverstän- 
dige festzustellen. Von diesen Sachverständigen benennen der Gutschädigungsberechtigte be- 
züglich die Entschädigungoberechtigten desselben Ortes und derselben Gattung nach Stimmen- 
mehrheit — einen, der Vertreter des Staatsfiskus den zweiten, das Landralhoamt den dritten. 
Wird von den Entschädigungsberechtiglen binnen der ihnen hlerzu einzuräumenden 
Frist ein Sachverständiger nicht bezeichnet, so ersolgl die Wahl durch das Landrathsamt. 
Als Würderungssumme gilt der aus den Taxen der drei Sachverständigen gezogene 
Durchschnittsbetrag. 
Es haben jedoch die Sachverständigen zu Erreichung eines vollständigeren Anhalts 
für die weilere Verhandlung und elwaige Entscheidung (F. 12) ihre Schäbung, auher 
auf den Werth des Verbiekungsrechte, zugleich auf den des lehteren in Verbindung mit 
der Gewerbsberechtigung zu richten. 
S. 11. 
Sind Verbietungörechte gegen Entrichlung eines Kapitales oder eine sonstige Gegen- 
leistung verliehen, so wird das erstere aus Staatsmitteln erstattet und die leptere in 
Wegfall gebracht. 
Es wird aber solchenfalls bei der bezüglichen Werthsermiltelung das erstatlete Kapital, 
ebenso wie der Werth der in Wegfall gekommenen Gegenleistung, in Abzug gebracht. 
Und zwar erfolgt dieser Abzug, wenn das fragliche Kapital oder die sonstige Gegenleistung 
für das Verbietungsrecht allein entrichtel werden war, von dem Werthe dieses lebteren; 
er ersolgt dagegen von dem Gesammtwerthe der betreffenden Gewerbsberechtigung, wenn 
die Entrichtung für die Verleihung der Berechtigung überhaupt Stait gesunden hatte, 
oder wenn es zweifelhaft ist, ob sie nichl für die Verechtigung überhaupt Siatt gefun- 
hatte.
        <pb n="219" />
        207 
S. 12. 
Ueber das Ergebniß der nach §§. 6—11 vorgenommenen Werthsermittelungen sind 
von dem Landrathsamte die Berechtigten, der Vertreter des Staatsfiscus und in den 
Fällen des F. 1 u. die Vertreter der Stadtgemeinde zu hören. Gelingt es nicht, eine 
Vereinigung herbeizuführen, so ist von dem Landrathsamte über die Höhe des Entschä- 
digungskapitals zu entscheiden. 
Gegen diese Entscheidung kann binnen zehntägiger Nothfrist von der Eröffnung an 
Verufung an die Landceregierung zur lehtinstanzlichen Entscheidung eingewendet werden. 
Zu Auoführung des Rekurses steht eine vierzehntägige Frist zu. 
S. 13. 
Das nach §. 12 festgestellte Enischädigungskapital kritkt allenthalben an die Sielle 
des weggefallenen Rechts. 
S. 14. 
Das Entschädigungskapital wird aus Staatsmitteln gewährt und zwar nach dem 
Ermessen der Landesregierung durch Baarzahlung oder — mit entsprechender Ausgleichung 
wegen der Spihzen und der in Aurechnung kommenden Zinsen des Kapitals — in hier- 
ländischen vierprozentigen Staatsschuldscheinen nach deren Nominalwerthe. 
8. 15. 
In den Fällen des §. 1 o. wird das Entschädigungskapital den Berechtigten von 
eem Tage an, an welchem die Gewerbeordnung in Kraft tritt, bis zur Auszahlung mit 
4 Prozent jährlich verzinst. 
In den Fällen des F. 1 b. dagegen ist das Gntschädigungskapital erst mit Ablauf 
desjenigen Jahres fällig, in welchem eins der fraglichen Gewerbe dem früheren Verbie- 
tungorechte entgegen eröffnet worden ist, und mindert sich außerdem in jedem Jahre, in 
welchem der Entschädigungsberechtigte sich noch in dem Genusse seines früheren Allein- 
rechts befindet, mm 5 Prozent, so daß es nach 20 Jahren ganz heimfällt. 
8. 16. 
Zu den für Verbietungsrechte der §. 1 o. genannten Art feslgestellten Entschädi- 
gungskapitalien hat die betreffende Stadtgemeinde die Hälfte beizutragen. Dieser Beitrag 
ist in zehuprogentigen jährlichen Zahlungen oder, wenn dies die Stadtgemeinde vorzieht, 
vor der Verfallzeit in einem, dem nach vier Prozent rabattirten Zeitwerihe entsprechenden, 
Betrage an die Landeskasse zu entrichten. 
Der Meitrag der Stadtgemeinde ist nach dem vollen Entschädigungskapital ohne 
Kärzung der nach S. 11 Stalt findenden Abzüge zu berechnen.
        <pb n="220" />
        208 
8. 11. 
Hat eine Stadtgemeinde zu dem aufzubringenden Entschädigungskapital nach S. 16 
einen Beitrag zu leisten, so ist sie berechtigt, bis zur Deckung dieses Aufwandes 
a) die Theile des Vermögens aufgelöster Innungen, welche nach Erfüllung der 
nach F. 38 des Gewerbegeseees vorbehaltenen Verbindlichkeiten verbleiben, zu 
verwenden, ingleichen 
b) die Gewerbetreibenden derjeuigen Kategorien, auf welche sich die aufgehobenen 
Verbietungsrechte bezogen, gleichviel, ob sie selbst im Besitze eines Realrechtes 
waren, oder nicht, nach einem hierüber mit Genehmigung der vandegregierung 
aufzustellenden Regulative durch Bestimmung angemessener Einkaufsgelder der 
neu eintrelenden Gewerbelreibenden und jährlicher Beiträge aller Betheiligten 
eines und desselben in Frage stehenden Gewerbes 
zur Uebertragung heranzuziehen. 
F. 18. 
Pächter von Gewerboberechtigungen, mit denen ein Verbielungsrecht verbunden war, 
haben wegen Wegfalls des letzteren nur an ihre Verbächer einen Emtschädigungsauspruch, 
welcher jedoch die vierprozentigen Zinsen von dem. für das aufgehobene Verbietungörecht 
auszuwerfenden Entschädigungskapitale, dieselben von Fäligwersng des Entschädigungs- 
kapitals an (F. 15) bis zu A# des Pachtes gerechnet, nicht übersleigen darf. 
Dem Pachter ist jedoch auch geslattet, das ganze Pachlverhältuß mit Einführung 
der Gewerbeordnung aufzulösen; nur muß dann seine diesfällige Erllärung spatestens vier 
Wochen vorher an den Verpachter erfolgt sein. 
8. 19. 
Sind an dem Rechte oder an den Grundslũcken, mit welchen das Verbietungsrecht 
verbunden ist, Hypothelen oder andere der zum Eintrage in dat Gerichtohandels- tde 
Consensbuch geeignete Rechte dritler Betheiligter eingelragen oder vorgemerkt, so ist d 
Entschädigungskapital an die zuständige Hypothekenbehörde abzugeben, sofern nicht vo he 
der Enischädigungsberechtigte durch ein Zeugniß dieser Behörde darthut, daß der Abgewäh- 
tung an ihn selbst irgend ein Hinderniß von Seiten drilter Betheiligter nicht ensgegen- 
steht. Wird das Eutschädigungskapital an die Hypothekenbehörde abgegeben, so hat diese 
unter augoger Veachtung der über die sormelle Behandlung derarliger Rechte in den 
26 bis 37 des Gesetzes vom 30. Mai enthaltenen Vorschristen das Interesse 
druter Betheiligter wahrzunehmen. 
Hasten auf dem Rechte, abgesehen von dem Grundsläcke, mil welchem dasselbe etwa 
verbunden ist, Ablssungsrenten für frühere Reallasten, oder unabgelöste Abentrichtungen, 
so list das Entschädigungskapital zunächst zur Tilgung dieser Renten oder Sicherstellung 
dieser Abentrichtungen zu verwenden.
        <pb n="221" />
        209 
S. 20. 
Das Landrathsamt hat die zur Werthsermittelung erforderlichen Erörterungen ent- 
weder selbst auzustellen oder nach seinem Ermessen durch die Ortsbehörden anstellen zu 
lassen. 
s Dadurch werden jedoch die den Entschädigungsanshruch Anmeldenden der Verpflich- 
tung nicht enthoben, die von ihnen gemachten Angaben auf Erfordern zu vervollständigen 
und die Richtigkeit derselben glaubhaft nachzuveisen; vielmehr kömen dieselben von den 
crörternden Behörden zur Beibringung der von diesen für nöthig erachteten Vervollstän- 
digungen und Nachweise, unter Androhung von Rechtsnachtheilen und Stellung von 
Präclusivfristen, angehalten werden. 
Bei eingetretener Versäumniß der im gegenwärtigen Gesetze geordneten Fristen ist 
die Wiedereinseyung in den verigen Stand überall unzulässig. 
Das Verfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes ist kostenfrei, sofern die betreffenden 
Expeditionen nicht durch Vernachlässigung, Säumniß oder Nichtachtung getroffener Ver- 
sügungen Seiten der Betheiligten veranlaßt werden. Die unvermeidlichen baaren Verläge 
werden von der Staakskasse übernommen. . 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem I. Juli 1868 in Krast. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unfer Fürstliches 
Insiegel beisügen lassen. 
Greiz, den 27. April 1868. 
G. S Heinrich XI U. 
M. Kunze i. V.
        <pb n="222" />
        <pb n="223" />
        Gesctzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
E16. 
(Ausgegeben den 27. Juni 1868.) 
  
— — 
32. Bekanntmachung, 
das Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. März 1868. 
(Publielrt in Nr. 6# deß Amis, und Nachrichtsblattes.), 
Unter Bezugnahme auf §. 6 des Gesebes vom 27. März dieses Jahres, die Pen- 
sionirung der in Ruhestand ktretenden Geistlichen, Schullehrer und Kirchendiener betreffend, 
wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das obengedachte Gesenz mit dem 
1. Juli dieses Jahres 
in Kraft tritt. 
Greiz, den 4. Juni 1868. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Merz. 
34
        <pb n="224" />
        212 
33 ss: &amp; M# 4 4 
4 • B’ 
vom 18. Juni 1868 
betreffend die Denaturirung von Vieh= und Gewerbesalz 
sowie 
die Controle hinsichtlich des abgabefrei verabfolgten denaturirten Salzes. 
In Gemäßheit eines von dem Bundesrathe des Zollvereins über Einführung gleich- 
mäßiger Controlemaßregeln bei abgabefreier Verabfolgung denaturirten Salzes und über 
Einführung eines Pleichmäßigen Verfahreno bei der Denaturirung von Vieh= und Gewerbe- 
salz gefaßten Beschluffes und in weiterer Ausführung der dwegieungobchnumktanckung vom 
3. Januar d. IJ. wird hinsichtlich dieses Gegenstandes auf Grund des §. 2 
steuergeseges hiermit Folgendes verordnet. 
I. Zur Denaturirung des zur 
Viehfütterung oder Düngung bestimmten Salzes 
ist zu verwenden: 
1) ½ Procent Eisenoryd oder Röthel (eisenschüssiger Thon) von guter Be- 
schaffenheit und dunkelrother Farbe, außerdem 
2) l Procent Pulver von unvermischtem Wermuthskraut wenn Siedesalz, 
12 Procent ancelten Pulvers, wenn Steinsalz zur Bereitung des Vichfohe 
verbraucht v 
Das Wermuthppiurer kann durch die doppelte Menge Heuabfälle in völlig zer- 
kleinertem Zustande theilweise, und zwar mit der Maßgabe ersetzt werden, daß zum Sied- 
salz mindestens noch 1, Procent, zum Steinsalz mindestens noch 1, Procent —t 
pulver verwendet werden muß. Jedoch kann, wenn Steinsalz verwendet wird, statt 
Procent Wermuthbspulver 14 Procent Holzkohle zugesügt werden. Hinsichtlich des Vers 
brauchs des Viehsalzes findet keine specielle Controle statt. Das betheiligte Publikum 
wird jedoch mit Bezug auf §F. 13 Ziffer 6 des Salzsteuergesebes noch besonders darauf 
hingewiesen, daß solches Salz nur zur Fütterung von Vieh oder zur Düngung verwendet 
werden darf
        <pb n="225" />
        213 
Viehsalzgroßhändler, welche solches Salz auf ihren Antrag zum Verkauf bereilen 
lassen, haben gleich den Salzwerksbesitzern über die vorzunehmenden Salzdenaturirungen 
nach näherer Auweisung des Generalinspektors des Thüring'schen Zoll- und Handelsver- 
eins in Erfurt Buch zu führen und solches auf Erfordern den Oberbeamten der Steuer- 
verwaltung vorzulegen, auch die von denselben geforderte Auskunft zu ertheilen. Andere 
Händler (Zwischenverkäufer) haben den Ankauf und Verkauf von Viehsalz in ihren Büchern 
unter Bezeichnung der Käufer nach Namen und Wohnert zu vermerken und die Bücher 
auf Erfordern ebenfalls den Oberbeamten der Stenerverwaltung verzulegen, auch die von 
diesen erforderte Auskunft zu ertheilen. 
II. Die Denaturirung des zu 
gewerblichen Zwecken bestimmten, 
auf Vorrath für Gewerbe aller Art oder für Händler zum Zwecle des weileren 
Verkaufes an Gewerbtreibende bereiteten Salzes erfolgt entweder 
1) mit 5 Procent calcinirtem Glaubersalze, oder 
2) mit 11 Procent keystallisirtem Glaubersalze, oder 
*) mit . Procent Kiserit und 
2 Procent gemahlener Holzkohle oder Asche. 
Die ni von sonstigem Gewerbesalze erfolgt mit den von den betheilig- 
ten Gewerbtreibenden vorzeschlagenen Mitteln, soweit solche bereits genehmigt sind oder 
von Fürstlicher Landesregierung noch werden genchmigt werden. 
Wer zu gewerblichen Zwecken denaturirkes Salz beziehen will, muß dasselbe schrift- 
lich unter Angabe seines Wohnortes und des gewerblichen Zwecks, zu welchem das Salz 
dienen "an bestellen. 
ie verkauste Menge hat der Salzwerksbesiger in dem für Privatsalinen vorge- 
schriebenen Register über die Salzdenaturirungen und Versendung denaturirten Salzes 
unter einer für Gewerbesalz jeder Sorte besonders anzulegenden Abtheilung, der Groß- 
händler, auf dessen Antrag Gewerbesalz bereitet wird, in dem nach der Bestimmung 
unter I, jeder andere Händler in dem nach dem beilie enden Muster A. vorzuschreibenden 
Controltuch anzuschreiben. Die Bestellzettel müssen mindestens 9 Monate aufbewahrt 
werden. 
Verkäufer denaturirten Gewerbesalzes stehen unter steuerlicher Aussicht und sind 
verpflichtet, die vorgedachten Bücher und Beläge auf Erfordern den Steneraussichtsbeam- 
ten vorzulegen, auch jede verlangie Auskunft zu ertheilen. 
Gewerbetreibende, welche die Denaturirung des ffür ihr Gewerbe erforderlichen 
Salzes ¾ rrs Gewarberkunen wünschen, haben dies in dem Bestellzettel zu bemerken. 
6 des zu denaturirenden Salzes darf dann nur von Salzwerken oder 
en, 1o Locchen unversteuertes Salz lagert, oder aus dem Auslande sr
        <pb n="226" />
        214 
III. Steinsalz, aus welchem 
Vieh= oder Gewerbesalz 
bereitet werden soll, muß stets ganz fein gemahlen werden. 
Das Viehsalz, sowie das nicht auf den Antrag einzelner Gewerbetreibenden, son- 
dern auf Vorrath zum Verkauf bestimmte Gewerbesalz darf nur auf Salzwerken oder an 
solchen von dem Generalinspektor des Thüring'schen Zoll= und Handelsvereins zu bestim- 
menden Orten bereitet werden, an welchen sich Niederlagen unversteuerten Salzes befinden. 
IV. Zuwiderhandlungen 
gegen obige Bestimmungen, welche mit dem 1. Juli d. J. in Kraft treten, 
werden nach Maßgabe des §F. 15 des Salzsteuergesetzes mit Ordnungsstrafen von 1 bis 
10 “ geahndet, dafern nicht die Strafen der Defrandation darauf Anwendung 
find 
Greiz, den 24. Juni 1868. 
Fürstl. Reuß= Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Men.
        <pb n="227" />
        A. 
Controlregister 
für 
Zwischenhändler 
mit 
denaturirtem Gewerbesalze. 
Geführt von 
Dies Register enthalt Alakter, welche mit 
einer hier angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
den ten 
Zũr jede Sorte Gewerbesalz ist eine besondere Ablhei · 
lung anzulegen.
        <pb n="228" />
        Abtheilung I. Zugang. 
A. Gewerbesalz mit Glaubersalz deuatrrirt. 
  
— — . ..7 
Lausende 
M 
Salzwerl 
oder 
Großhändler, 
von welchem das Salz bezogen ist. 
Datum 
der 
Ankunft des Salzes. 
  
  
Salzungen. 
Luisenhalle 
§. Heine in Gotha 
Summa 1869 
Abgang „ 
Bestand Ende 1869 
Zugang in 1870. 
u. s. w. 
  
  
  
Nummer Menge 
des ded 
Versende.ezogenen 
scheins. Salzes. 
Ceniner.) Dlund. 
L 10. 
17. 20. » 
15. „ 
„ 45. „ 
» :31.» 
» Mik» 
  
  
2. Januar 1869. 
., 
3. März 1869.
        <pb n="229" />
        217 
Abtheilung II. Abgang. 
  
Menge 
des 
  
Laufende Name des Käufers Datum Bemerlungen 
4½ mit des verlauften des 
Angabe seines Gewerbes. Verlauses. S Steuerbeamten. 
Centner. Mlund. 
1. Töpfer N. 5. Jan. 1869. 1 50 ges. N. DHbecontroleur, 
2. Gerber O. 15. « — 50 
  
  
  
  
rmrrr Sienerausfeher, 
W% 60.
        <pb n="230" />
        <pb n="231" />
        219 
24. Bekanntmachung, 
die Veränderung der Arzneitaxe betreffend. 
Von dem Königlich Preußischen Missterium der beistlichen, Unterrichts= und 
Medicinalangelegenheiten ist laut Publikandum (lI. d. Berlin, 5. Mai d. IJ., in 
Verücksichtigung der *mv die Einführung der Agneitue- für 1808. in den neuen Landes- 
theilen mehrseitig erhobenen Bedenken, Behufs rs Ausgleichung der zwischen 
denselben und der bisherigen Hannover'schen resp. Schlezw ig- Holslein'schen Arzueitaxe 
bestehenden Verschiedenheiten, eine nochmalige Revision dr Arzneitaxe angeordnet 
worden. 
Auf Grund derselben ist eine Abänderung der Arbeitspreise genehmigt und deralf 
eine neuc Auflage der Arzneitaxe ausgearbeitet worden, welche im Verlage von Rudolph 
Gärtner in Berlin erschienen ist und mit dem 1. Juli d. J. in Kraft t 
Diese Abänderungen in den Taxsätzen sind vom 1. k. M. an auch aa das hiesige 
Fürstenthum maßgebend, während die bezüglich des Rabattes in der hiesigen Apotheker- 
ermung vom 10. Juni 1859 enthaltenen Bestimmungen, wie zeither in Geltung 
bleiben. 
Solches wird andurch zur öffentlichen Kenniniß gebracht. 
Greiz, den 22. Juni 1868. 
Fürstlich Reuß. Pl. Landesregierung daf. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Metg. 
35
        <pb n="232" />
        220 
a5. Bekanntmachung, 
die Ausführung der Art. 26 und 29 des Vertrags vom 8. Juli v. J. 
wegen Forkdauer des Zoll= und Handelsvereins betreffend. 
Zufolge anher gelangter Mittheilung kommen die in Ausführung der Artikel 26 
und 29 des Vertrags vom 8. Juli v. IJ., wegen Fortdauer des Zoll. und Handels- 
vereins, hinsichtlich des Gewerbebetriebes der Handelsreisenden zum Aufsuchen von 
Waarenbenbestellungen und zum Aufkauf von Waaren ohne Steuerentrichtung, getroffe- 
nen Verabredungen zwischen den Zollvereinsstaaten nunmehr auf alle Staaten des 
Norddeutschen Bundes, mithin auch auf die Grohherzogthümer Mecklenburg-Schwerin 
und Mecklenburg-Strelitz zur gegenseitigen Anwendung. 
Solches wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 24. Juni 1868. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung daf. 
M. Kunze 
i. V. 
Vruno Merz.
        <pb n="233" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß dlterer Linie. 
I 17. 
(Ausgegeben den 23. Juli 1868.) 
36. Bekanntmachung, 
das Regulativ über die zollamtliche Behandlung der mit den Posten ein- 
gehenden, ausgehenden oder durchgehenden Gegenstände betreffend. 
Nachdem der Bundesrath des deutschen Zollvereins, auf den Autrag seines Aus- 
schusses für Zoll- und Steuerwesen. das untenfolgende Regulativ über die zollamtliche 
Behandlung der mit den Posten eingehenden, ausgehenden oder durchgebenden Gegen- 
stände genehmigt hat, so wird solches mit dem Bemerken andurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß das Regulativ vom 1. August d. J. an in Wirksamkeit tritt. 
Greiz, am 3. Juli 1868. 
Fürstlich Reuß-Pl. Laudesregierung das. 
M. Kunze 
(u. V. 
Bruno Menz.
        <pb n="234" />
        12 
* 
1# 
RUegulativ. 
I. Abschnitt. 
Abfertigung der in das Zollvereinsgebiet eingehenden Gegenstände. 
S. 1. 
Die mittelst der Posten in den zallch eingehenden zollpflichtigen Gegenstände zum 
Bruttogewicht von ½ Jollpfund oder mehr müssen von einer deutlich geschriebenen, offen 
beiliegenden Inhaltserklärung (erazia begleitet sein, aus welcher sich ersehen läßt: 
a) der Name des Adressat 
D) der Ort, wohin die Sanin bestimmt ist; 
D) die Zahl der einzelnen zu der Sendung gehörigen Postslücke, sowie die Zeichen 
und Nummern jedee einzelnen: 
1) die Gattung der in jedem Poststücke enthaltenen Gegenstände nach deren handels- 
üblicher oder sonst sprachgebräuchlicher Benennung; 
e.) der Ort und der Tag der Ausstellung der Inhaltserklärung, und 
s) der Name des Versenders. 
Die Juhaltserklärung kann in Deulscher oder in Französischer Sprache abgefaßt 
Den oberen Zollbehörden bleibt vorbehallen, auf einzelnen Grenzstrecken im Falle 
ven ornai auch Inhaltserklärungen in Englischer, Holländischer oder Jtalienischer 
Sprache zuzulassen. 
Daß eine Inhaltserklärung beigelegt worden, ist von dem Versender auf dem Be- 
gleitbriese (der Begleitadresse) oder, falls ein solcher nicht beigegeben wird, auf der 
Sendung selbst zu bemerken. 
§. 2. 
Die Beifügung einer Inhall#erklärung ist nicht erforderlich 
I) bei Briefbeuteln und Fahrpostbeuleln, sowie bei den an Stelle derselben zur 
Anwendung kommenden Briespacketen und Fahrpostpackelen;
        <pb n="235" />
        223 
2) bei Zeitungspacketen und Drucksachen; 
3) bei Geldfässern, Geldkisten, Geldbeuteln, und Geldpackelen; 
4) bei-Postsendungen, welche unter dem Siegel einer Staatsbehörde oder eined 
eine solche Behörde repräsentireuden Beamten eingehen und an eine Staate- 
behörde beziehungsweise einen dieselbe repräsentirenden Beamten gerichtet sind; 
5) bei Waarenproben und Mustern zum Brutto-Gewicht von 14 Zollpfund oder 
weniger, welche unter Kreuzband oder in solcher Weise verpackl eingehen, dast 
über den Inhall kein Zweifel entstehen kann. 
S. 3. 
Fehlt eine Jubaltserklärung und soll die zollamtliche Schlußabfertigung nicht schon 
bei derjenigen Jollslelle erfolgen, welche der Grenze zunächst belegen ist (F. 4.), so wird 
von der lebteren Jollstelle bei dem Gingange der Sendung eine Revisionsnote gefertigt, 
welche, wenn der Inhalt des Poslstücke äußerlich unzweifelhaft zu erkennen ist, den Inhalt 
speciell bezeichnet, im anderen Falle aber die Angaben enthält, welche sich aus der Adresse 
auf dem Poststücke oder auf dem Begleitbriefe ergeben, und zugleich beschemigt, daß die 
Sendung zur zollamtlichen Behandlung vorgelegen habe. 
Die Revisionsnole vertrikt bei der Weiterbeförderung der Sendung die Stelle der 
Inhallberklärung. Dieselbe kann jederzeit und bis zur Vornahme der zollamtlichen Schluß- 
abfertigung sowohl Seitens der Postbehörde, als Seitens des Adressaten durch eine In- 
halterklärung in der vorgeschriebenen Sorm (§. I.) ersetzt werden. 
Geschieht dies nicht, so muß sich der Adressat gefallen lassen, daß die gehörig de- 
klarirten Sendungen bei der Schlußabfertnigng vorgezogen werden. 
Sowohl die Yostbehörde als der Adressal sind berechtigt, eine bereils vorliegende 
Juhaltserklärung, in solange eine specielle Rcvision nicht statlgesunden hat, zu vervoll- 
ständigen oder zu berichtigen. 
KS. 4. 
Die nach dem Orte der Jollslelle an der Grenze bestimmten, desgleichen diejenigen 
Sendungen, welche auf dem Wege nach dem Bestimmungsorte einen weiteren Ort, an 
welchem eine Joll= oder Steuersteile sich befände, nicht berühren, werden von der Zoll- 
stelle an der Grenze sofort vollständig abgefertigt. Das Gleiche geschieht unabhängig 
vom Bestimmungsort der Sendung auf das Verlangen deo Absenders, wenn dieser hierauf 
durch eine Bemerkung auf der Inhaltserklärung oder in einer das Poststück offen be- 
gleitenden Note ausdrücklich den Antrag gestellt hat. 
" Die in dem F. 2. unter Nr. 4. aufgeführten Poststücke der Behörden, insofern 
deren Inhalt aus Akten oder Schriften besteht und dies auf den betreffenden Vegleit= 
briefen oder den Posistücken selbst angegeben oder äußerlich ersichtlich ist, serner die in dem 
2. unter Nr. 1., 2. und 3. aufgeführten Gegenstände der ostadung sind in der 
6“
        <pb n="236" />
        224 
Regel den Zollbeamten au der Grenze uur zur allgemeinen Besichtigung vorzulegen und 
einer weiteren zellamtlichen Behandlung nicht unterworfen. Ebeuso findet bei den in 
§. 2. unter Nr. 5. ausgeführten Waarenproben und Mustern eine zellamtliche Vorab- 
fertigung an der Grenze nicht statt, vielmehr werden dieselben erst am Desiemmungsorte 
von der Postbehörde der Zollstelle zur Revision und schließlichen Abferligung (F. 6. ff.) 
vorgeführt. 
Alle seultien eingehenden Poststücke unterliegen bei derjeuigen Zollstelle, welche der 
Grenze zunächst belegen ist, einer zollamtlichen Vorabfertigung (§. 5.) Die schießliche 
Abferkigung (§. 6. ff.) erfolgt am Bestimmungsorke oder, wenn sich daselbst eine Zoll= oder 
Steuerslelle nicht befindet, bei einer geeignet gelegenen Joll. oder Stenerstelle, deren Wahl 
der Postbehörde überlassen bleibt. 
S. 5. 
d# zollamtliche Vorabfertigung (§. 4.) besteht in Folgendem. 
Durch diejenige Zollstelle, welche der Grenze zunächst belegen ist, sind die ein- 
gehenden Pas#unch 
a) mit den Inhallorrklärungen und den Postkarten oder nach Bedürsniß mil den 
Begleitbriefen äußerlich zu vergleichen, eiwaige Abweichungen in den Snbalt 
erklärungen vorzumerken, auch die letzteren mit einem Vermerk über die geschehene 
nd zu versehen und fehleude Inhaltserklärungen durch Nerssnznoten 
(6 3.) 4r gseten 
soda 
b5) Lciensgen Peslslice, welche der Vorabfertigung unterlegen haben, zum geichen 
der noch vorbehaltenen Schiußabfertigung (5. 6. ff.) an einer margce in die Augen 
fallenden Stelle (auf der Seite der Signatur oder in der Nähe der Postnummer) 
mit einer Marke von rothem Papier zu bekleben, welche einen schwarzen Abdruck 
des Dienststempels der betreffenden Grenzzollstelle und die Aufschrift „Zollstück“ 
trägt. 
Diese Behandlung findel auch bei den im F. 2. unter Nr. 4. aufgeführten Post- 
sendungen dann Anwendung, wenn die Voraussebungen des §. 4. Absatz 2 nicht zutreffen 
und dieselben deshalb einer weiteren zollamtlichen Abferligung unterzogen werden müssen. 
Diejenigen Poststücke, deren Inhalt als zollfrei sofort erkannt worden oder deren 
Schlußabfertigung gleich bei der ersten Zollstelle an der Grenze erfolgt ist, treten in den 
freien Verkehr, bedürfen daher auch der Bezeichnung durch eine Marke (lit. b#.) nicht. 
Desgleichen ist von dem unter lit. D. vorgeschriebenen Iorsahra Abstand zu nehmen, 
wenn ere Sendunzen nach einem Orte, an welchem e Zoll- oder — 
ihren Sitz hat, kartirt sind, und in verschließbare WMagenaölhefunngen, Körbe, Felleisen, 
Beutel oder sonstige Vehälter verpackt werden, welche alsdann unter zollamtlichen Verchu 
durch Kunstschlösser oder Plomben zu nehmen sind.
        <pb n="237" />
        225 
Gehen die nach einem Orte kartirten Sendungen bereits vom Auslande in ver- 
schlossenen Wagenabtheilungen oder sonstigen Behältern ein, so hat sich die Jollstelle an 
der Grenze auf die Aulegung eines zollamtlichen Verschlusses an den Wagenabtheilungen 
u. s. w. zu beschränken. 
Nach der Ankunft der unter Gesammtverschluß genommenen Postsendungen an dem 
Orte, auf welchen die Postkarte lautet, hat die dortige Zoll- eder Steuerstelle in Bezug 
auf die weitergehenden Stücke die zollamtliche Vorabferligung dem Vorstehenden entsprechend 
vorzunehmen, beziehungsweise nach der Beslimmung lit. b. zu ergänzen. 
F. 6. 
Zum Zwekk der zollamtlichen Schlußabfertigung werden die mit der Post eingegangenen 
zollpflichtigen Gegenstände mit den dazu gehörigen Inhaltserklärungen oder Revisionsnoten 
den betreffenden Zoll- oder Steuerstellen (F. 4.) übergeben. Die Abfertigung erfolgt nach 
den allgemeinen geseplichen Vorschriften. 
Das Verfahren ist indessen ein verschiedenes, je nachdem 
a) der Adressat an dem Orte, wo die Schlußabfertigung zu bewirken ist, selbst oder 
t behen Nähe sich befindet und deshalb der Abfertigung perfönlich beiwohnen 
ann, oder 
)) die Sendung ohne Zuziehung des Adressaten zollamtlich abgefertigt und dann zum 
Zwecke der Weiterbeförderung an diesen der Postslelle zurückgegeben werden muß. 
S. 7. 
Befindet sich der Adressat an dem Orte selbst, wo die Schlußabfertigung zu be- 
wirken ist, oder in dessen Nähe, so werden die Begleitbriese (Begleitadressen) oder wenn 
solche nicht vorhanden sind, Abschriften der auf den Voststücken befindlichen Adressen, mit 
dem Eingangsstempel der Poststelle versehen, durch die letztere an den Adressaten bestellt; 
diesem wird dabei eine schristliche oder gedruckte Notiz behändigt, daß das Poststück bei 
der Zoll= oder Steuerstelle in Empfang zu nehmen sei. Sache des Adressaten ist es als- 
dann, das Poststück von der Joll- oder Stenerstelle abzuholen oder abholen zulassen, 
nachdem er selbst oder sein Beauftragter dort durch Vorzeigung des abgestempelten Be- 
gleitbriess (Begleitadresse), beziehungsweise der abgestempelten Abschrift von der Adresse sich 
ausgewiesen, der Revision angewohnt und den Zoll entrichtet hat. Das Begleitpapier 
kann dem Adressaten auf seinen Wunsch zurückgegeben werden, ist jedoch zum Zeichen der 
geschehenen Abholung des Poststücks auch mit dem Stempel der Joll= und Steuerstelle zu 
versehen, nachdem auf der Adresse der Zollbetrag oder die Zollfreiheit kurz bemerkt und 
dies durch die Unterschrift eines Abfertigungsbcamten bescheinigt worden ist. 4 
Die Absertigung der Waarenproben und Muster (F. 2. Z. 5.) kann ohne Zuziehung 
des Adressaten von der ostbehörde veranlaßt werden. 
8 
Soll die Postsendnng, entfernt von dem Wohnorte des Adressaten, ohne dessen 
Zuziehung, sei es bei der Jollstelle an der Grenze oder bei einer der dem Bestimmungs-
        <pb n="238" />
        226 
orte zunächst gelegenen Zoll= oder Steuerstellen, schließlich abgefertigt und dann zum Zwecke 
der Welterbeförderung an den Adressaten der Poststelle zurückgegeben werden, so begiebt 
sich ein Postbeamter zu der betreffenden Zoll= oder Steuerstelle, weist sich dort als zur 
Abholung beauftragt aus durch Vorzeigung des Begleitbriefes (der Begleitadresse) oder, 
in Ermangelung eines solchen, durch eine mit dem Eingangsstempel der Poststelle versehene 
Abschrift der auf dem Poststücke befindlichen Adresse, und wohnt sodann der zollamtlichen 
Revision des Poststückes bei; derselbe hat für die Oeffnung des Kollo und die Darlegung 
der Waaren zur Revislon, sowie für deren Wiederverpackung Sorge zu tragen und ent- 
richtet der 338 gegen Zollquittung. 
Die Versicgellng. des zollamtlich abgefertigten Poststücks hat darauf durch die 
Post= und die Zoll= oder Stenerstelle gemeinschaftlich zu geschehen, auch ist von der letz- 
teren der vorgezeigte Begleitbrief, beziehungsweise die Adresse zum Zeichen der arschchenen 
Verzollung des Poststücks mit ihrem Stempel zu bedrucken. Die durch die Wiederver- 
packung des Poststücks etwa entstehenden baaren Auslagen hat die Postbehörde vorschuß. 
weise zu berichtigen, auch für den Rücktransport desselben zur Postslelle zu sorgen. Die 
Poststelle äernimmt demnächst die Weiterbeförderung der zmdehr in den freien Ver- 
kehr gesetzten Sendung an den Adressaten und zieht von diesem die b er Zollabfertigung 
entstandenen kannen Auslagen an Zoll- und Verpackungskosten ohne zWeeen einer Vorschuß- 
gebühr wieder ein. 
F. 9. 
Die Poststelle wie die Joll. oder Steuerstelle sind befugt, auch in solchen Zällen, in 
welchen der Adressat sich nicht am Orte oder in dessen Nähe befindet, die Anwesenheit 
des Adressaten oder zinet mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertrelerg desselben bei 
der Revision zu verlange 
ieses Verluahen mu inebesendere dann gestellt werden: 
1) wenn dae Poststück sich nicht in tadelfrciem äußerem Zustande befindet nd wenn 
ohalb das Garantieverhältniß der Poslverwaltung mit in Frage konn 
2) wenn der Inbalt des Poststücks nach der Inhaltserklärung in leicht Prrbrichichen 
oder solchen Gegenständen besteht, die einer besonderen kunstvollen Verpackung 
tbedürfen. 
In diesen Fällen Ait der Adressat durch die Postbehörde zu ersuchen, der Revision 
beizuwohnen oder einen Dritten dazu zu bevollmächligen. Zugleich ist dem Adressaten der 
Begleitbrief (die Begleitadresse) rder in dessen Ermangelung eine Abschrift der Adresse 
zuzusenden. Wird die Zuziehung des Adressaten bei der Revisiom von der Joll- oder 
Steuerstelle verlangt, so hat sich dieselbe dieserhalb schriftlich an die Poststelle zu wenden. 
Das Verlangen der Zuziehung des Adresiaten kann auch dann auggesprochen 
werden, wenn die Veranlassung hierzu sich erst bei der Revisien in Gegenwart des Post. 
beamten ergiekt. 
Soweit bezüglich der im §. 2. unter Nr. 4. bezeichneten Poslstücke an Behörden 
eine Schlußabfertigung vorbehalten ist (F. 5.), sind dieselben ebenfalls den Zoll= aber
        <pb n="239" />
        227 
Stenerstellen auszuhändigen. Die zollamtliche Revision unterbleibt jedoch, wenn von der 
Vehörde, on we iche die Sendung gerichtet ist, eine Bescheinigung über den Inhalt ertheilt 
wird. Es erfolgt alodann auf Grund der lehteren die zollfreie Ablassung oder falls der 
Inen gollpflichtig ist, die Erhebung des Eingangozollé. 
5. 10. 
Die Verzollung erfolgt jedesmal nach dem Ergebniß des Revisionsbesundes. 
8. 11. 
Hat der Adressat den Bestimmungsort des Poststücks verlassen, aber Auftrag 
wegen Nachsendung des Gegenstandes gegeben, oder wird von ihm die Weitersendung 
desselben ohne vorherige Eröffnung und Revision beantragt, so kann ein solches Poftstück 
mittelst der Post weiter befördert werden, nachdem die Zoll= oder Steuerstelle. welcher 
dasselbe zunächst übergeben worden, die Inhallberklärung, beziehungeweise die Revisions- 
nole mit einem aassprschen Vermerk versehen und mit diesem Papier das Yoststück an 
die Poststelle zurückgegeben bat 
Ist der neue Bestimmungsort im Zollvereinsgebiet belegen, so wird die Sendung 
nebst Inbaltserklärung oder Revisionsnote der Zoll- oder Steuerstelle jenes Ortes durch 
die Pest zugeführt. 
vie iegt 1 der neue Bestimmungsort außerhalb den — so wird das Post- 
stück nebst Jnhaltserklärung dorthin nachgesandt (. 
S. 12. 
So lange ein vom Auslande eingegangenes Poststück nicht aus den Händen der 
Post oder der Zell= oder Stenerbehörde gekemmen ist, steht jedem Adressaten frei, dessen 
Annahme Guhulehuen 
Sendungen, welche, weil der Adressat die Annahme verweigert hat oder nicht 
zu urmittem ist, unbestellbar sind, ist zu unterscheiden, eb die schließliche Abfertigung 
u) noch nicht slattgefunden, oder 
) bereite stattgefunden hat. 
Im Falle zu u. ist die Zoll oder Steuerstelle, welcher das Poststũck ũbergeben 
worden, von der Poststelle, unter Vorzeigung des mit dem Vermerk über die unbestelber. 
keit und die zu bewirkende Rücksendung versehenen Begleitbriefes, beziehungeweise der 
gleiladresse oder der Abschrift derselben, um Rückgabe des Peslstücks zu ersuchen. D 
Joll= oder Stenerstelle versiebt hierauf die Inhalleerklärung, beziehungsweise Revisionnote 
mit einem entsprechenden Vermerk und giebt das Peststüc nebst dem letztgedachten Papier 
an die Poststelle zurück, welche die Rücksendung besergt. 
Im Falle zu D. hat die Poststelle das in freien Verkehr gesetzt gewesene Post- 
stück der Zoll, oder Steuerstelle, von welcher die Schlußabfertigung geichehen war, nebst 
dem, mit dem Vermerk über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung ver-
        <pb n="240" />
        228 
sehenen Begleitbriefe, beziehungsweise der Begleitadresse oder der Abschrift derselben wieder 
vorzulegen. Sie empfängt alodann den gezahlten (Eeingangszoll gegen Rückgabe der Zoll- 
quittung zurück, nachdem diese von der Poststelle mit Gegenquittung und einem Atteste 
über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung des Poststücks versehen wor- 
den ist. Die Zollstelle überzeug sich von der Identität des Inhalts mit dem bei der früheren 
Revision vorgefundenen, legt das Poststück unter amtlichen Verschluß und giebt dasselbe, 
von einer offenen Inhaltserklärung begleitet, an die Postsielle behuss der Rücksendung 
zurück. 
Bleiben Poststücke, die vom Auslande eingegangen sind, unabgeholt, so werden 
solche entweder nach Maßgabe der obigen Borsaiften wieder in das Ausland ausgeführt 
oder nach den bestehenden Postreglements behandelt. 
in Fall sie innerhalb des Vereinsgebiets verbleiben, ist von denselben der tarif- 
mäßige Eingangszoll zu entrichten. 
II. Abschnitt. 
Abfertigung der aus dem Zollvereinsgebiete mit den Posten ausgehenden 
Gegenstände. 
S. 13. 
Sollen ausgangszollpflichtige Gegenstände des freien Verkehrs aus dem Zollver- 
einsgeblete mitlelst der Posten nach dem Zollvereinsauslande versendet werden, so liegt dem 
Absender Pe, vorder bei der Zolbehorde den Ausgangsgzoll zu entrichten. 
wue darüber erhaltene Quittung muß der Absender dem Poststücke offen beifügen. 
Die ed versieht diese Quittung mit einer Bescheinigung über den Zustand des 
Packets und übergiebt dieselbe der Ausgangszolsstelle. 
S. 14. 
Wenn unverzollte Waaren aus einer Niederlage mittelst der Posten in das Zoll- 
vereinsausland gesandt werden sollen, so wird dem Absender darüber ein Begleitschein 
oder ein diesen vertretendes Abfertigungspapier ertheilt und dem Poststücke beigefügt. Der 
Absender haftet für den Eingangszoll nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf dem Be- 
gleitbriefe, beziehungsweise der Begleitadresse, muß seitens des Absenders vermerkt sein 
„nebst #gleig schein“. 
Die Postbehörde versieht das zollamtliche Begleitpapier mit einer Bescheinigung. 
über den Zustand des Packels und stellt das letere mit dem Abfertigungopapier der Aus- 
gangsgolsstelle.
        <pb n="241" />
        229 
S. 15. , 
Pässe, welche zur Erlangung des Anspruchs auf zollfreie Wiedercinlassung der in 
das Zollvereinsausland zu versendenden Muster von den Zellbehörden ertheilt worden sind 
(Musterpässe), müssen bei der Einlieserung der Sendungen zur Post den Begleitbriefen 
oder Begleitadressen offen beigefügt sein, damit der Ausgang von der betreffenden Zoll- 
stelle bescheinigt werden kann. 
III. Abschnitt. 
Abfertigung von Gegenständen, welche mit den Posten durch das Zollvereins- 
gebiet durchgeführt werden. 
S. 16. 
Den zur Durchführung durch das Zollvereinsgebiet bestimmten Poststücken ist von 
dem Absender eine Inhaltserklärung nach Maßgabe der Vorschriften im F. 1. beizufügen. 
Die Postslücke werden beim Eingange in das Zollvereinsgebiet zollamtlich ebenso 
behandelt, wie solches im §. 5. rücksichtlich der im Zollvereinsgebiete verbleibenden Post- 
stücke vorgeschrieben ist. Beim Ausgange werden den abfertigenden Zollbeamten sämmt- 
liche Inhaltserklärungen beziehungsweise Revisionsnoten und auf Verlangen die Postkarten 
oder die Begleitbriefe zur Vergleichung mit den ausgehenden Postslücken vorgelegt. 
Der Zollbehörde bleibt vorbehalten, auf solchen Cursen, auf welchen die Durch- 
führung der Poststücke durch das Vereinsgebiet zweckmäßig unter Gesammtverschluß rr- 
solgen kanm, namentlich in den Fällen, in denen die Durchführung ohne Wagenwechsel 
ersolgt, die desfallsige Vorschrist des §. 5“ in Amvendung zu bringen oder auch statt des 
Gesammtverschlusses amtliche Begleitung eintreten zu lassen. 
IV. Abschnitt. 
Abfertigung von Postsendungen, welche aus einem Orte des Zollvereins- 
gebietes durch das Zollvereinsausland nach einem anderen Orte des 
Zollvereinsgebietes gehen. 
S. 17. 
Bei Gegenstäuden des freien Verkehrs, welche von vereinsläudischen Postanstalten 
aus Orten des Zollvereinsgebietes durch das Zollvereinausland nach Orten des Zoll. 
37
        <pb n="242" />
        230 
vereinsgebietes befördert werden sollen, bedarf es der Beifügung von Inhaltoerklärungen 
nicht. Die zum Durchgange durch das Zollvereinsansland bestimmten Poststücke werden 
von der Ausgangsstelle unter zollamtlichen Gesammtverschluß, oder soweit dies nicht aus- 
führbar, unter Einzelverschluß gesetzt, und es wird, daß und wie dies geschehen, auf den 
Postkarten bescheinigt. Beim Wiedereingange prift die Eingangszolsstelle die Unverleht= 
heit des amtlichen Verschlusses, worauf die Gegenstände in den freien Verkehr gesetzt 
werden. An Stelle des Verschlusses kann auch amtliche Begleitung treten. 
Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann, namentlich auf kurzen das Ausland 
berührenden Strahenstrecken, von dem zgollamtlichen Verschlusse oder von der amtlichen 
Begleitung Abstand genommen werden. Die Eingangczollstelle hat in diesem Falle durch 
Vergleichung der Poststücke mit den Postkarten oder den Begleitbriefen ron der Abstam- 
mung derselben aus dem freien Verkehr des Zollvereins Ueberzeugung zu nehmen. 
V. Abschnitt. 
Folgen unrichtiger Inhaltserklärung. 
S. 18. 
Wenn der Inhalt eines Peststücks bei der Eröffnung und Untersuchung durch die 
Zollbeamten nichl mit der autgestellten Inhallzerslzeung (5. 1.) übereinstimmend befunden 
wird und nach den obwaltenden Umständen der Verdacht einer beabsichtigten Defrandation 
begründet erscheint, so wird nach den wegen n Deklaration im Jollstrafgesetz ent- 
haltenen Vorschriften weiter verfahren.
        <pb n="243" />
        S. Bekanntmachung, 
das bei der Aufnahme von Angehörigen eines Bundesstaats in den 
Unterthanen-Verband eines anderen Bundesstaats einzuschlagende 
Verfahren betreffend. 
Der Bundesrath des Norddeutschen Bundes hat sich auf gegebene Anregung, 
Belreffs des bei der Aufnahme von Angehörigen eines Bundesstaats in den Unterthanen- 
verband eines anderen Bundesstaats einzuschlagenden Verfahrens, mit folgenden Grund- 
säben einverstanden erklärt: 
u. Von Angehörigen eines Bundesstaats, welche die Aufnahme in den Unterthanen- 
verband eines anderen Bundesstaates nachsuchen, kann auch künftig der Nachweis der Ent- 
lassung aus ihrem bisherigen Unterthauen-Verhältniß verlangt werden. 
b. Für Angehörige eines Bundesstaats, welche in einen anderen Bundesstaat aus- 
zuwandern beabsichtigen, kann das Aufgeben des bioherigen Unterthanen-Verhältnisses auch 
fernerhin an die Ertheilung einer förmlichen Emlassungs-Urkunde geknüpft werden. 
Solches wird andurch zur öffentlichen Keuntniß gebracht. 
Greiz, den 13. Juli 1868. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung dafs. 
M. Kunze I. V. 
Bruno Merz.
        <pb n="244" />
        232 
38. Consistorialverordnung, 
die Ferien bei den Volksschulen betr. 
Nachdem von Seiten mehrerer Localschulinspektionen der Wunsch ausgesprochen worden, 
dah über die zu gewährenden Schulferien gesetzliche Bestimmung getroffen werden möchte, au 
die Wahrnehmung örtlicher Verschiedenheiten im Maaße der bisher gewährten derien den 
ausgesprochenen Wunsch als einen wohlbegründeten hat erscheinen lassen, wird in Betreff 
des angeregten Gegenstandes hiermit Folgendes verordnet: 
1. 
Die an die hohen Feste sich anschließenden schulfreien Tage werden 
a) für Weihnachten 
auf den 23. Derember, wenn aber dieser auf einen Sonntag fällt, auf den 22. Decenber 
bis mit 6. Jannar, und wenn dieser auf einen Freitag fällt, bis mit 7. Janna 
b) für Ostern 
— mit der Bemerkung, daß die Entlassung der Confirmanden am letzten Schultage vor 
der Confirmation staktzufinden hat — auf Mittwoch der Karwoche bis mit Sonnabend 
nach Ostern 
) für Pfingsten 
auf Sonnabend vor bis mit Sonnabend nach dem Feste bestimmt. 
2. 
Zu Ernteferien, deren Anfang nach localem Bedürfniß von den Loralschulin- 
geeene zu bestimmen ist, sind drei volle Wochen, — zu den ebenso anzuberaumenden 
erbstferien auf dem Lande zwei volle Wochen, wogegen die an einigen Orten miß- 
Gerzt üblichen Henerntefenen in Wegsall kommen, in den Städten eine volle Woche 
ewährt. Dagegen sollen in den Städten zu Fastnacht Ferien, welche auf dem Lande 
gänzlich in Wegfall zu bringen, gewährt, in allen Marktorten an den einfallenden Jahr- 
märkten die Haupttage, nur diese, schulfreie Tage sein 
Zu dem auf dem Lande ählichn Kirchweihfeste hür Sonnabend vor und Dienstag 
nach dem Festtage mit diesem frei zu geben 
Hinsichtlich der Feier der Vtage hat sich jede Schule nach ihrer Pfarrkirche zu richten.
        <pb n="245" />
        233 
3. 
Wenn Lehrer, welche zugleich Kirchendiener find, im Laufe der Woche Kirchendienste 
zu leisten haben (bei Betsiunden, Leichenpredigten, Fastenpredigten, Communionen u. a.), 
so sind selbstverständlich die durch diese Geschäfte in Anspruch genommenen Stunden, nicht 
aber die ganzen Tage, schulfrei. 
4. 
Wegen öffenllicher Vergnügungen (Vogelschießen u. a.) die Schule auszusetzen, ist 
nicht gestattet, auch nicht an den Orten, an welchen etwa solcher Mißbrauch herkömmlich 
geworden wäre. Dagegen darf, wenn Lehrer die Jahresfeste der kirchlichen Vereine und 
die jährliche Haupt-Lehrerconferenz besuchen wollen, an dem betreffenden Tage die Schule 
ausfallen. 
Auch ist den Localinspektionen nachgelassen, in Zällen dringenden Bedürfnisses — 
zweimal des Jahres auch Behuso Hospitirens in auderen Schulen — einzelne Schultage, 
darunter auch bei vorbabenden Reisen die Sonnabende vor den Ernte= und den Herbst- 
ferien, frei zu geben, in dem Maße jedoch, daß die Zahl der freigegebenen Tage im 
Laufe des Jahres möglichst auf die einer vollen Woche beschränkt bleibt. 
5. 
Wo größere Beschränkungen der Ferien loralem Bedürfnisse entsprechend erscheinen 
sollte, bleibt selbige dem freien Entschlusse des Lehrers und der Versländigung desselben 
mit der Localinspektion und dem Gemeindevorstand anheim gegeben. 
Greiz den 14. Juli 18686. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Confistorlum das. 
v. Geldern Crispendorf. 
i. V. 
Bruno Merz.
        <pb n="246" />
        234 
39. Provisorische Verordnung, 
die Fähigkeit zum Amte eines Geschwornen und die Anfertigung der Listen 
für die Wahl der Geschwornen betr. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
fügen hiermit zu wissen: 
Nach der im Großherzogthume Sachsen-Weimar und in den mit demselben in 
Gerichtsgemeinschaft stehenden Staaten geltenden Strasprozestord#nung, — welche zufolge 
der mit den betreffenden Staateregierungen, sowie mit dem Landtage gepflogenen Ver. 
handlungen auch in hiesigem FKürstenthume nach dessen Eintritt in irna Gemeimscst ein- 
zuführen sein wird, — haben die vorbereilenden Schritte frD ali fzce die Wahl der Geschwornen 
bereits im Monnt August jeden Jahres zu beginnen. Da mun die 4%% verfassungs- 
mäßig berathene neue Gerichtsorganisation, sowie die dem Landtag demnächst vorzulegende 
Strasprozeßordnung nicht vor dem 1. Oktober laufenden Jahres in das Leben resp. in 
Gesebeskraft treten können, so ist alsbald Vorsorge zu treffen, daß jene vorbereitenden 
Arbeiten für die Geschwornenwahl nach Maßgabe der durch die zukünftige Gerichtsgemein- 
schaft bedingten Bestimmungen und innerhalb der danach festgesebten Zeitfristen vorge- 
nommen werden. 
In Genähhet deo F. 67 ulinen 2, der Verfassungsurkunde vom 28. März v. J. 
und unter Vorbehalt nachträglicher Genehmigung des Landtags verordnen Wir daher 
wie folgt: 
8. 1. 
Das Ehrenamt eines Geschworenen im Allgemeinen kann jeder Staatsbürger näm- 
lichen Geschlechts bekleiden, wescher das 30. Jahr zurückgelegt und wenigstens ein Jahr lang 
seinen Wohnsitz in derjenigen Gemeinde gehabt hat, auf deren Urliste (S. 3.) er kommen 
soll. Ausgenommen sind nur
        <pb n="247" />
        235 
I) die Mitglieder der Landesregierung und Volksvertreter, so lange sie dieses sind; 
2) Nichter, Protokellführer bei Gerichtsbehörden, Mitglieder der Staatsanwalt- 
schaft, Gensd'armes und olizeidiener, so lange sie in dieser Stellung sind; 
3) die Geistlichen aller Kirchen= und Religionsgesellschaften; 
4) die im aktiven Dienste stehenden Militairpersonen; 
5) die Volkeschullehrer; 
6) die Dienstboten; 
7) Personen, die unter einer Zustandsvormundschaft stehen; 
8) diejenigen, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zu Geschworenen 
untauglich sind; 
9) Persouen, welche nicht schreiben oder lesen können; 
10) diejenigen, welche mit Zuchthaus oder wegen eines die öffentliche Achtung 
entziehenden Verbrechens, insbesondere wegen Diebstahls, Veruntreuung, betrügerischer 
Handlungen, Verletzung der Sittlichkeit, Meineides, leichtsinnigen Eides, Bestechung oder 
Mißbraucho des öffentlichen Vertrauens bestrast sind, oder deßhalb unter Anklage stehen. 
5. 2. 
Zur Ablehnung des Amtes eines Geschworenen sind berechtigt 
I) diejenigen, welche das 60. Lebensjahr zurückgelegt haben, 
2) diejenigen, welche durch ein Zeugniß ihres Gemeindevorstandes nachweisen, daß 
sie den mit dem Amte eines Geschworenen verbundenen Aufwand aue eigenen Mitteln 
zu tragen außer Stande sind, 
3) Anwälte und Aerzte, 
4) Hof., Staaks= und Gemeindebeamte, welche durch ein Zeugniß ihrer vorgesetzten 
Behörde ihre Unentbehrlichkeit im Dienste bescheinigen. 
Jeaede Ablehnung von Seiten dieser Personen muß wenigstens drei Tage vor dem 
Begime der Sitzung eines Geschwornengerichts dem Präsidenten des Gerichtshofs angezeigt 
werden. 
Die Ablehnungsgründe unter 1. 2. und 3. können auch der Justizbehörde vor 
Aufnahme der Inhreolsfe C. ö.) angezeigt werden, worauf der die Jahresliste anfertigende 
Ausschuß den Ablehnungsgrund zu prüfen und im Falle der Billigung desselben den 
Ablehnenden nicht auf die Jahreslisle zu bringen hat. 
§. 3. 
In jeder einzelnen Gemeinde wird, — in den Städten durch den Stadtrath, in den 
Ortschaften des platten Landes durch den Orterichter (Schulzen), — eine Urlisie aller 
a zu dem Amte eines Geschwornen fähigen Personen der einzelnen Gemeinde- 
bezirke im Monate Auguft angefertigt. In Orten gemischter Jurisdiction hat jeder der be- 
theiligten Richter dieses Geschäft innerhalb des ihm angewiesenen Gerichtesprengels zu besorgen.
        <pb n="248" />
        236 
Wegen Besorgung dieses Geschäfto in solchen Ortschaften, für welche kein Ortorichter 
bestellt ist, wird die Landesregierung Verfügung treffen. 
Die einzelnen Personen sind mit ihren Vornamen und Zunamen untker Angabe 
ihres Standes und Gewerbes aufzuführen. Diese Urlisten sind an öffentlichem Orte mit 
der Aufforderung 8 Tage lang auszuhängen oder auszulegen, daß jeder, welcher Einwendungen 
dagegen machen und begründen zu können glaube, dieselben binnen diesen acht Tagen vorbringe. 
Gleichzeitig mit der ehingun ist öffentlich bekannt zu machen, daß und wo diese 
Aushängung geschehen. Die achttägige Frist ist ausschließend. Die Einwendungen 
können schriftlich oder mündlich bei dem Vorsitzenden des Stadtraths, bezüglich bei dem 
Ortsrichter (Ortsschulzen), welche in letzterem Falle eine Niederschrist deshalb zu ferligen 
haben, vorgebracht werden. 
Die Urlisten nebst den etwa eingekommenen Einwendungen sind an die Füörstlichen 
Justigbehörden, nämlich 
1) für die Stadt Greiz, welche einen besondern Bezirk bildet, und 
2) für die ländlichen Ortschaften des Amtsbezirkes Greiz sammt den Patrimonial- 
Herrschaft Greiz, welche zusammen ebenfalls einen Bezirk bilden, 
an das Insihanmt dasetts. 
) für die Stadt Zeulenroda zun, das Dorf Pöllwih 
an die nnb -eem zu Zeulen 
die Orischasten der ar Burgk einschließlich der dortigen Patrimonial- 
e 
an das n dajelbst abzugeben, welche über die Einwendungen zu entscheiden haben. 
Hiergegen ist binnen 10tägiger Nothfrist noch ein Recurs an die Landesregierung zu- 
lässig, bei deren weiterer Entscheidung es jeden Falles verblelbt. Das Verfahren über 
die Einwendungen ist kostenfrei- 
Die Abgabe der Urlisten und (inwendungen an die Justizbehörde muhß längstens 
bis zum 1. September erfolgen und die Entscheidungen über die Einwendungen sind 
dergestalt zu beschleunigen, daß die in dem sotgewden Paragraphen geordunete Frist eingehalten 
werden kann. 
S. 4. 
Aus den bei ihr eingegangenen Urlisten der einzelnen Gemeinden ihres Bezirkes 
hat die Justizbehörde eine Urliste ihres ganzen Bezirkes in der Weise zu fertigen, daß 
sie die Listen der Gemeinden in uirhcbrihiweer Orlnn der Gemeinden aneinander- 
reiht und in jeder einzelnen Gemeindeliste die zum Geschwornenamte fähigen Personen 
wieder in alphabethischer Ordnung aufführt. 
Die Bezirksurliste ist von der Justizbehörde bis zum 1. October d. J. richtig zu 
stellen und so einzurichten, daß die alljährlichen Zugänge in derselben nachgetragen werden 
konne
        <pb n="249" />
        237 
Aus den Vezirkburlisten wird eine Jahresliste durch Auswahl gebildet. Die Wahl 
wird von einem Ausschusse vorgenommen. 
Der Ausschuß besteht aub dem Vorstande der betreffenden Justigbehörde, welcher den 
Vorsiv führt und aug acht Mitgliedern aus den Ortsvorständen der zum Bezirke gehörigen 
Gemeinden, wozu noch 2 Ersatzmänner für Verhinderungsfälle kommen. 
In der Stadt Greiz werden die acht Ausschußmitglieder und zwei Ersatzmänner 
aus der Mitte des Stadtraths und des größeren Bürgerausschusses durch diese Collegien 
zusammengenommen gewählt. 
Im ländlichen Bezirke ded Justizamte Greiz und im Justizamtsbezirke Burgk wählen 
die Ortovorstände (Richter und Schöppen oder Geschwornen, beziehenklich Schulzen und 
Vierlente) der acht volkreichsten Orte die acht Ausschußmitglieder, ein jeder Ortsvorstand 
eine Person aus seiner Milte. Die Orteoverstände der zwei nächstvolkreichsten Gemeinden 
wählen je einen Ersatzmann aus ihrer Mitte. 
Im Bezirke Zeulenroda-Pöllwitz werden 7 Ausschußmitglieder und 2 Ersahmänner 
aus der Mitle des Stadtraths und der Stadtverordneten zu Zeulenroda durch diese Gollegien 
zusammengenolmnien, 
für das Dorf Pöllwih wird 1 Ausschußmitglied durch den dortigen Ortsvorstand aus 
dessen Mitte gewählt. 
Die Wahlen zu dem Ausschusse sind im Monat August vorzunehmen und bis zum 
1. Seplember der Justizbehörde anzuzeigen. 
F. 6. 
Jeder Ausschuß bildet die Jahreöliste aus der Bezirksurliste in der Weise, daß er 
nach Slimmenmehrheit, und bei Stimmengleichheit unter entscheidender Stimme des vor- 
sibenden Justizbeamten, auf je 500 Seelen seines Bezirks einen Geschwornen aus den auf 
der Bezirköurliste stehenden Personen auswählt. Wenn nach Theilung der Seelenzahl des 
Ausschußbezirkes mit 500 ein Ueberschuß von mehr als 250 Seelen bleibt, so wird 
hierauf noch ein Geschworner mehr ernannt. 
Die Ausschüsse haben aus ihren Bezirkourlisten solche Personen zu Geschwornen aus- 
zuwählen und auf ihre Jahrcslisie zu bringen, welche durch Unabhängigkeit, durch Selbst. 
ständigkeit ihres Charakters, durch Ruhe und Besonnenheit, und durch ehrenhafte Gesinnung, 
die Achtung und das Verlrauen ihrer Mitbürger erwerben haben. , 
38
        <pb n="250" />
        238 
S. 7. 
Der Ausschuß des Bezirks von Zeulenroda, als an welchem Orte die Geschwornen- 
gerichte regelmähig gehalten werden, hat außer der Jahresliste noch eine besondere Er- 
gänzungsliste zu bilden und auf dieselbe noch zwölf Ergänzungsgeschworne zu bringen, 
die er auf dieselbe Weise, wie in dem vorigen §. geordnet, auswählt. Er hat dabei 
vorzugsweise auf Personen, welche am Orte selbst wohnhaft sind, zu sehen. 
S. 8. 
Die Jahresliste und die Ergänzungoliste sind von sämmtlichen Ausschußmitgliedern zu 
unterschreiben und von den Ausschüssen bis zum 1. November d. J. an das zuständige 
Appellationsgericht einzusenden. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Fürslliches 
Insiegel beidrucken lassen. 
Greiz, den 15. Juli 1868. 
(L. 8.) Heinrich UM. 
M. Kunze 
i. V.
        <pb n="251" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
18. 
(Ausgegeben den 11. August 1868.) 
  
40. Bekanntmachung, 
die Binnenkontrole in Bezug auf Wein, Obstwein und Branntwein im 
Königreiche Württemberg betreffend. 
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 24. Jannar 1852 (Seite 51 
des Amts= und Verordnungsblattes von 1852) wird hierdurch zur Femllichen Kenniniß 
gebracht, daß vom 1. Juli d. J. ab, die bisher im Königreiche Württembert für 
Wein= und Branntwein noch bestandene Waarenkontrole im Binnenlande aufgehoben, 
hinsichtlich des Weines aber dahin beschränkt worden ist, daß der Verkehr mit Weln und 
Obstwein, bei welchem Wirthe betheiligt sind, zur Sicherung der Wirthschaftsabgaben 
der zeitherigen Controle auch sernerhin unterworfen bleibt. 
Greiz, den 21. Juli 1868. 
Fürstlich Reuß-Pl. Laudesregierung das. 
M. Kunze 
i. B. 
Bruno Men.
        <pb n="252" />
        240 
41. Bekanntmachung, 
die Einsetzung eines Gemeindevorstehers und eines Ausschusses in Mehla 
betreffend. 
Die Gemeinde Mehla hat auf Einsetzung einer vom Ortsrichteranite getrennten 
besonderen Gewriherewahn, unter gleichzeitiger Errichtung eincs Gemeindeausschusses 
angetragen und ed ist in Folge dessen unter Leitung der Gemeindebehörde cin Gemeinde- 
vorsteher, unter Uebertragung der durch das Geseb vom 29. Mai 1854 bestimmten Ve- 
kugnisse gewählt und ein Gemeindeauoschuß errichtet worden, welcher durch Zeitwahl von 
zehn stimmberechtigten Gemeindemitgliedern (Bauergutsbeslbern, Feldhäuslern und Klein- 
häuslern) gebildet wird. 
Nachdem Wir diese Einrichtung bestätigt haben, so wird dies ch Maßgabe des 
§. 15 der angezogenen Verordnung andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 31. Juli 1868. 
Furstl. Reuß-Pl. Landesregierung daf. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Meg.
        <pb n="253" />
        42. Negierungs-Verordnung, 
die Aufhebung einiger Betreffs des Tanzhaltens auf dem platten Lande 
bestehender Beschränkungen anlangend. 
In Ausführung Höchster ernsschlichung auf einen, Aufhebung einiger Beschränkungen 
des Tanzhaltens betreffenden, Antrag des Landtags wird hiermit rücksichtlich des Tanz- 
haltens auf dem Lande verordnet: 
8 1. 
Auf dem platten Lande ist es gestattet, zu Abhaltung der gesetzlich frei gegebenen 
monatlichen Sonntagstänze entweder den ersten oder den dritten Sonntag des Monats 
zu wählen 
wirthe, welche von diesem Wahlrechte Gebrauch machen wellen, haben für 
die neg folgenden Monate des gegenwärtigen Jahres noch im Laufe dieses Monats bei 
dem Fürstlichen Polizeiamte, für jedes künftige Jahr im Laufe des vorhergehenden Monats 
ecember bei dem zu errichtenden Landrathsamte zu erklären, an welchem der beiden 
Sonntage sie den Sonntagstanz abhalten wollen. 
Wer innerhalb der bestinnmten Frist eine desfallsige Erklärung unterläßt, verliert für 
den betreffenden Zeitramn das Wahlrecht und darf nur am ersten Sonntage des Monats 
den Sonntagstanz abhalten. 
8. 2. 
Die ie Sonntaglänze sind von jetzt au auch in den Monaten August und Septeniber 
gestattet 
Die entgegenstehende Bestimmung des §F. 3 der Regierungs-Verordnung vom 
26. März 1852 wird hierdurch aufgehoben. 
S. 3 
ch §. 4 der gedachten Verordung bestehende Beschränkung, wonach i in Ort- 
Sesnten — oe Landes mit mehreren zum Tanzhalten berechtigten Häusern der monat-
        <pb n="254" />
        242 
liche Sonntagstanz abwechselnd nur in einem derselben abgehalten werden darf, flndet 
ferner nicht mehr Statt. 
Im Uebrigen bewendet es bei den Betreffs des Tanzhaltens angeordneten Be- 
schränkungen. 
Greiz, den 7. August 1866. 
Fülrftlich Reuß · Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Men.
        <pb n="255" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
" 9. 
(Ausgegeben den 25. August 1868.) 
  
43. Bekanntmachung, 
den mit dem Großherzogihum Sachsen, dem Herzogthume Sachsen-Coburg-Gotha, sowie den 
Fürstenthümern Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und Reuß jüngerer 
Linie wegen Anschlusses des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha und des hiesigen Fürsten- 
thums an das gemeinschaftliche Appellationsgericht zu Eisenach abgeschlossenen Vertrag betr. 
Der nachstehende Vertrag wird nach erfolgter Ratifikation Sr. Hochsürstlichen Hurchlaucht 
und geschehener Zustimmung des Landtags Höchstem Befehle zufolge zur allgemeinen Nachach- 
tung hierdurch bekannt gemacht. 
Greiz, den 18. August 1868. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung daf. 
Dr. Herrmann. Nchtel 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen, Seine Hoheit der Herzog 
von Sachsen. Coburg= Gotha, Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg Sondershausen, Seine Durchlaucht der 
Fürst von Reuß älterer Linie und Seine Durchlaucht der Fürst von Neuß jüngerer Linie 
haben wegen Anschlusses des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha, und des Fürstenthums 
Reuß älterer Linie au das gemeinschaftliche Appellationsgericht in Eisenach Verhandlungen 
eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten bestellt 
Seine Königliche Hoheil, der Großherzog von Sachsen, 
Seinen wirklichen Geheimen Rath und Staats-Minister, Docter der 
Rechte, Christian Bernhard von Wahdorf; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, 
Seinen Staatsrath Rudolph Brückner 
und 
Seinen Regierungorath Heinrich Hornboslel;
        <pb n="256" />
        244 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seinen wirklichen Geheimrath und Minister, Doctor der Rechte, Her- 
mann von Bertrab. 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, 
Seinen Geheimen Staatsrath Gustav. Bley; 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie, 
Seinen Regierungsrath Morit Kunze; 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß jüngerer Linie, 
Seinen wirklichen Geheimen Rath und Staats-Minisler Andreas Paul 
Adolph von Harboun, 
von welchen Vevollmächtigten nachstehender Vertrag, unter dem Vorbehalte allseitiger Ra- 
tisikation, abgeschlossen worden ist: 
Art. 1. 
Die Slaateregiermg, des Herzothums Sachsen-Cohurg. Golhn und die Siatsscgierung 
des Fürstenthums Reuß älterer binie treten vom 1. October 1866 an den Verträgen 
bei, welche zwischen den Staatsregierungen des nr re Sachsen-Weimar-Eisenach, 
des Fürstenthums Schwarzburg= Rudolsladt und des Fürstenthums Schwarzburg. Sonders- 
hausen am 23. März bezüglich 9. und 15. April 1850 wegen Enichtung eines gemein- 
schaftlichen Appellationsgerichts in Eisenach und am 19. Nov. bezüglich 12. und 22. Dez. 
859 wegen Erneuerung und Abänderung dieses Vertrags, fernerzwischen den genannten Staats- 
regierungen und der Staatsregierung des Fürsienthums Reuß jüngerer Linie wegen An- 
schlusses dieses Fürstenthums an das gemeinschaftliche Appellationsgericht am 16., 20., 
25. und 27. April 1863, abgeschlossen worden sind, dergestalt, daß die bczeichncten Ver- 
träge ihre Gültigkeit rni- und alle durch dieselben für die contrahirenden Regierungen 
begründeten Rechte und Verbindlichkeiten auch für die Staatsregierung des Herzogthumo 
Sachsen-Coburg- Gotha und die Siaatsregierung des Fürstenthums Kr älterer Linie 
begründet werden, soweit nicht in den nachstehenden Artikeln etwas Anderes bestimmt ist. 
Art. 2. 
Zu Artikel 1. des Vertrags vom Jahre 1850. 
Aus dem Bezirke des ewbellalionsgrrich werden mindestens zwei Geschworenenge- 
richtsbezirke gebildet. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1868 bilden das 
Herzogthum Sachsen-Coburg- Gotha ur das drftenthum Reuß älterer Linie jedes für 
sich einen besonderen Oeschwürenengaichtobegerr.
        <pb n="257" />
        245 
Art. 3. 
Zu Artikel 2 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 2 des Vertrags 
v. J. 1863. 
Die Bestimmung im ersten Absatze des Art. 2 des Vertrags vom Jahre 1368 ist 
auch für den Fall maßgebend, daß durch den Anschluß des Herzogthums Sachsen-Coburg- 
Gotha und des Fürstenthums Reuß älterer Linie an das gemeinschaftliche Appellations- 
gericht eine Erweiterung der für das Geschäftslocal des lehteren bestimmten Räume als. 
bald erforderlich werden sollte. 
Die Anschaffung erforderlich werdender Inventarienstücke, wie die in Zukunft für 
das gemeinschaftliche Appellationsgericht etwa nöthig werdenden baulichen Veränderungen, 
ingleichen die zukünftigen Unterhaltungskosten werden von sämmtlichen contrahirenden Staa- 
7 gemeinschaftlich nach dem in Artikel 11 dieses Vertrags bestimmten Verhältnisse 
estruͤten. 
Art. 4. 
Zu Artikel 3 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 3 und 4 
des Vertrags v. J. 1863. 
Der Personalbestand des Appellationsgerichts wird festgeset auf einen Präsidenten, 
einen Vice-Präsidenten und, neun oder, da nöthig, zehn Räthe. 
Sofort bei dem Aunschlusse des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha und des Fürsten- 
thums Reuß älterer Linie an das Appellationsgericht treten an Stelle zweier zu pensio- 
nirender Mitglieder zwei von der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsregierung 
anzustellende Räthe in das Kollegium ein, welche unter den bereits angestellten Räthen 
nach Maßgabe ihrer nach der Zeit ihrer Anstellung als stimmführende Mitglieder eines 
Landeejustizcollegiums zu berechnenden Anciennität rangiren. Außerdem wird auch die 
lehte Hanes) Rathsstelle von der Herzoglich Sachsen-Coburg. Gothaischen Staatsregie- 
rung besegt. 
Art. 5. 
Statt des Art. 5 des Vertrags v. J. 1850 und des Art. 5 des Vertrags 
v. J. 1863, welche aufgehoben werden. 
Die Beseßung der Stellen des Präsidenten und Vicepräsidenten erfolgt fortan im 
Wege der Verständigung unter den betheiligten Regierungen, eventuell durch Abstimmung 
über die Vorgeschlagenen, wobei Sachsen-Weimar sechs, Sachsen-Coburg-Gotha vier, die 
Fürstenthümer Schwarzburg--Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und Reuß jüngerer 
Linie je zwei und das Fürstenthum Reuß älterer hur eine Stimme führen. In dem 
40“
        <pb n="258" />
        246 
Falle, daß durch die Abstimmung eine Stimmenmehrheit nicht erzielt werden sollte, giebt 
die Meinung den Ausschlag, für welche sich Sachsen-Weimar entschieden hat. 
Die Vestallungsdekrete für diese Beamten werden von jeder einzelnen Regierung 
stempel- und sportelfrei ausgefertigt. 
Durch die Behändigung auch nur eines Bestallungsdekrets wird der Dienstverband 
begründet. 
Art. 6. 
Statt der Art. 4, 6 und 7 des Vertrags v. J. 1850, 
welche aufgehoben werden. 
Von den Rathsstellen sollen in der Regel vier durch Angehörige des Grohherzog- 
thums Säsen, zwei durch Angehörige des Herzogthums Sgachsen-Eohurt-Gotha- und je 
eine durch Angehörige der betheiligten Fürstenthümer beseyt sein. Im Fall der Er- 
kenigung einer Rathsstelle hat der Präsident des appeliationteriche nach vorheriger An- 
frage bei der betreffenden Regierung über ekwaige Wünsche, sowie nach vorgängigem 
Gehör des Collegiums wegen deren Wiederbesehzung auaachilie Vorschläge zu machen und 
dabei thunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, daß das vorgedachte Verhältniß eingehalten 
werde. Rücksichtlich der Ernennung und der Ansfertigung der Ernennungsdekrete, gllt 
das Nämliche, was in Art. 5 vereinbart ist. Die Regirrungen sind an den Vorschlag 
des Appellationsgerichts.-Präsidenten in keiner Weise gebun 
Das neuernannte Mitglied erhält stets den untersten Platz, so daß in jedem Erle- 
digungsfalle ein Aufrucken der bereits angestellten Räthe, soweit sie unter der erledigten 
Stelle ihren Platz hatten, statlfindet. 
Art. 7. 
Zu Artikel 9 des Vertrags v. J. 1850 und statt des Art. 6 des Vertrags 
v. J. 1863, welcher aufgehoben wird. 
Sofort bei dem Anschluß des Herzogkhums Sachsen-Coburg-Gotha und des Fürsten- 
thums Reuß älterer Linie an das Appellationsgericht wird bei letzterem ein Secretär von 
der Hergoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung angestellt. 
Vei Eintritt der nächsten Vacanz einer Seeretärstelle werden die betheiligten Regie- 
rungen darüber Ertschließung fassen, ob die vierte Secretärstelle wieder zu besetzen oder 
einzuziehen oder auch slatt eines vierten Secretärs ein Archivbeamter angustellen sei. 
In Zukunft findet die Wiederbesehung Fulchiger Seeretärstellen durch sämmtliche con- 
trahirende Staatsregierungen in der Weise statt, da 
bei der ersten Erledigung einer l’een Reuß jüngere Linie,
        <pb n="259" />
        247 
bei der zweiten Euledigung einer Secretärstelle Sachsen-Weimar, 
„ „ dri " „ SthwantburgSonderthausen, 
„ „vierten „ "„ „ Sachsen-Coburg-Gotha, 
„ „ fünften „ r r Sachsen-Weimar, 
„ „sechsten „ » » Reuß älterer Linie, 
„ „ siebenten „ 9 „ Schwarzburg-Rudolstadt, 
„ „anchten » » » Sachsen-Weimar, 
„ „ neunten „ « » Sachsen-Coburg= Gotha, 
„ „ zehnten , » » Reuß jüngere Linie 
u. s. f. 
die erledigte Stelle zu besetzen hat. 
Der neuernannte Secretär tritt stets in die unterste Stelle ein, und diejenigen Secre- 
täre, welche unter der erledigten Stelle ihren Platz hatten, rücken sonach je um einen 
latz auf. 
Dem Präsidenten des Appellationsgerichts steht hinsichtlich der erledigten Secretär- 
stellen ein Vorschlagerecht zu. Der betreffende Vorschlag ist stets auf einen Angehörigen 
desjenigen Staats zu richten, dessen Regierung nach der vereinbarten Reihenfolge die er- 
ledigte Stelle zu besetzen hat. 
Art. 8. 
Statt des Art. 2 des Vertrags v. J. 1859 und Art. 7 des Vertrags 
v. J. 1863, welche aufgehoben werden. 
Der Etat der Besoldungen ist folgender: 
« -.heidcasappkaqtioasgckichtc: 
der Präsident 2500 Thlr. 
„ Vieepräsident 1800 „ 
5 erste Rath 1600 « 
»zweiteRath 1600 „ 
„ dritte Rath 1500 „ 
„ vierte Rath 1500 „ 
„ fünfte Rath 1400 „ 
„ sechste Rath 1400 „ 
„ siebente Rath 1300 „ 
„ achte Rath 1300 „ 
„„ neunte Rath 1200 „ 
„, zehnte Rath 110o0 „ 
„ erste Secretär 900 „ 
der zweite Secretär 800 „
        <pb n="260" />
        248 
der dritte Secretaͤr 700 Thlr. 
„vierte Sectetär 
„ Caleulator und Rechnungsführer (auch Botenmeister) 150 » 
„erste Kanzlist 
, zweite Kanzlist 2½% » 
„ dritte Kanzlist 325 „ 
„ Diener 350 „ 
„ erste Bote 300 „ 
„ zweite Bote 275 „ 
b. bei der Oberstaatsanwaltschaft am Appellationsgerichte: 
der Oberstaatsanwalt 1600 Thlr. 
„ Gehülfe des Oberstaatsanwalts 1100 „ 
Art. 9. 
Zu Art. 11 des Vertrags v. J. 1850 und statt des Art. 8 des Vertrags 
v. J. 1863, welcher aufgehoben wird. 
Der Präsident des Appellalionsgerichts hat in Zukunft bei seinen Vorschlägen zur 
Wiederbesehung der erledigten Stellen thunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, daß von den 
in Art. 11 des Vertrags vom Jahre 1850 bezeichneten Veamten mindestens zwei dem 
dem Großherzogthume Sachsen und je einer den übrigen betheiliglen Staaten angehören. 
Art. 10. 
Zu Art. 12 des Vertrags v. J. 1850 und anstatt des Art. 9 des Vertrags 
v. J. 1863, welcher aufgehoben wird. 
Für die Wiederbesetzung der Stellen des Oberstaatsanwalts und seines Gehülfen an 
das Nämliche, was in dem Art. 5 dieses Vertrags über die Wiederbesetzung der Stellen 
des Präsldenten und Vieepräsidenten bestimmt ist. 
Art. 11. 
Zu den Artikeln 13 und 14 des Vertrags v. J. 1850 und anstatt des 
Artikel 10 des Vertrags v. J. 1863, welcher aufgehoben wird. 
Die Beitragspflicht der contrahirenden Staatsrezierungen zu den Erhaltungskosten 
des Appellationsgerichts wird nach dem Verhältnisse der Bevölkerung der betheiligten 
Staeten unter Zugrundelegung der am 3. December 1867 staltgefundenen Zählung, 
festgestell
        <pb n="261" />
        249 
Art. 12. 
Zu den Artikeln 15 und 16 des Vertrags vom Jahre 1850. 
Auf sämmtliche bei dem Appellationsgerichte angestellte Beamte findet das im Groß- 
herzogthume Sachsen gegenwärtig geltende Civilstaatsdienergesetz Anwendung. Nach Maßgabe 
desselben erfolgt die Pensionirung, ingleichen die Dispositionsstellung des Präsidenten, des 
Vieepräsldenten und sämmtlicher Räthe, sowie des Oberstaatsanwalts und seines Gehülfen, 
wie deren Anstellung, von der Gemeinschaft der betheiligten Regierungen. Auch die 
Hinterbliebenen dieser Beamten haben Pensionsansprüche gegen die Gemeinschaft nach Maß- 
gabe der im Großherzogthume Sachsen über die Pensionirung der Wiltwen und Waisen 
verstorbener Staatsdiener gegemwärtig geltenden Gesetzgebung. 
Die Zahlung der Pensions= und Wartegeldbeträge erfolgt aus der Sustentationskasse 
des Appellationsgerichts, zu welcher die erforderlichen Zuschüsse von sämmtlichen betheilig- 
ren Rehierungen nach dem in Art. 11 dieses Vertrags bestimmten Verhältnisse aufgebracht 
werden 
Vorstehende Beftimmungen finden keine Amwendung auf die Pensionirung resp. Dis- 
positionsstellung der bei dem Anschluß des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha und des 
Fürstenthumo Reuß älterer Linie an das Appellationsgericht bereits angestellten bezüglich 
von der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung sofort angestellt werdenden Ve- 
amen und ai die Pensionirung ihrer Hinterbliebenen. Hinsichtlich der Pensions. — 
Wartegelds. — Ansprüche dieser Beamten und ebensowohl der jetzt und künftig 
ngsselllen bezüglich augestellt werdenden Subalternbeamten (Secretäre, Rechnungsführer, 
Kanzlisten, Diener und Boten) für sich selbst und für ihre Hinterbliebenen behält es viel- 
mehr bei den Bestimmungen des Art. 16 des Vertrags vom Jahre 1850 allenthalben 
sein Bewenden. 
Art. 13. 
Zu Artikel 16 des Vertrags vom Jahre 1850 und statt des Artikel 11 
es Vertrags v. J. 1863, welcher aufgehoben wird. 
Das Frsnnn über das Appellationsgericht wird von den betheiligten Regierungen 
gemeinschaftlich ausgeübt. Die laufenden Inspektionsgeschäfte werden von der Großher- 
boglich Sächsischen Staatereglerung geführt und auf Einladung derselben treten Kommissa- 
rien der betheiligten Regierungen allährlich, nach Bedürfuiß mehrfach, zusammen, um 
über JI Inwpeltfanssachen Gemeinschaftlich zu berathen und Beschluß zu fassen. 
Bei Beschlüssen über diese Angelegenheiten sowohl, als bei Beschlüssen über die 
Dienstentlassung, die Hnbtena oder die Diopositionsstellung von Beamten bei dem 
Appellationsgericht und auch der jetzt bereits angestellten kommt das in Art. 5 dieses 
Verlrags festgestellte Stchmkesgahm ebenfalls zur Anwendung.
        <pb n="262" />
        250 
Die nähere Bestimmung der als laufende Inspektionsgeschäfte zu betrachtenden An- 
gelegenheiten bleibt besonderer Vereinbarung unter den betheiligten Regierungen vorbe- 
alten. 
Art. 14. 
Zu Artikel 22 des Vertrags vom J 1850 und Art. 12 des Vertrags 
v. J. 1863 
Kassen- und Deposlten-Defekte, sowie sonstige durch die Verschuldung des Appella= 
tionsgerichts oder einzelner Beamten desselben verursachte Schäden werden, insofern sie 
nach dem Eintritt des im Art. 1 dieses Vertrags bezeichneten Zeitpunktes verursacht wor- 
den sind, von den sechs contrahirenden Staatsregierungen nach dem im Art. 11 dieses 
Vertrags bestimmten Verhältnisse ersetzt. In demselben Terzältnife. Lebührt den betreffen- 
den Staatskassen dasjenige, was etwa durch den Regreß auf den Urheber des Schadens 
beigebracht wird. 
Art. 15. 
Zu Art. 24 des Vertrags v. J. 1850 und Art. 13 des Vertrags 
v. 63. 
Auch der Herzoglich Sochsen Cohurg-Gotzatsch und der Fürstlich Reuß-Plauenschen 
älterer Linie Staatsregierung wird überlafsen, je zwei Advokaten am Site des Appella- 
tionsgerichts anzustellen, welchen die in Artikel 24 des Vertrags vom Jahre 1850 bezeich- 
neten Befugniffe zustehen sollen. 
Art. 16. 
Zu Artikel 25 des Vertrags v. J. 1850. 
In Sachen, welche aus dem Herzogthume Sachsen-Coburg-Gotha an das Appella- 
bonsgericht gelangen, verfügt und erkennt dasselbe als „Derzoglich Sachsen-Coburg-Gothai, 
sches aabellationsgeriche“ in Sachen aus dem Fürstenthume Reuß älterer Linie als 
„Fürstlich Reuß-Plauensches älterer Linie Appellationsgericht.“ 
In Angelegenheiten, welche die vereinigten Regierungen gemeins altch angehen, erhält. 
das illtiomsgeact die Venennung: „Das gemeinschaftliche Appellationsgericht zu 
Eisenach.“ 
Der Gerichtshof des Geschworenengerichts führt die Benennung: „Der Gerichtshof des 
gemeinschaftlichen Geschworenengerichts.“
        <pb n="263" />
        281 
Art. 17. 
Zu Artikel 27 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 15 des Vertrags 
v. J. 1863. 
Die Formel des Verpflichtungseides für das Personal des Appellationsgerichts ist 
auf die Landesfürsten sämmtlicher bei dem Appellationsgerichte betheiligter Staaten zu 
richten. 
Art. 18. 
Zu Artikel 6 des Vertrags v. J. 1859 und Artikel 16 des Vertrags 
v. J. 1863. 
Gegenwärtiger Vertrag ebenso wie die Verträge vom Jahre 1850 und 1863, soweit 
die letzteren nicht durch ersteren abgeändert werden, haben zunächst bis zum 1. Juli 1880 
Gültigkeit und gelten daun von zehn zu zehn Jahren als stillschweigend erneuert, wenn 
nicht vor Ablauf des zunächst vorhergegangen Kalenderjahres (1879, 18869 u. s. w.) eine 
Aufkündigung von der einen oder anderen Seite erfolgt ist. 
Art. 19. 
Dieser Vertrag soll alsbald zur Ratifikation sämmtlicher betheiligten Staatsregierungen 
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden mit thunlichster Beschleunigung 
bewirkt werden. 
So geschehen Eisenach, am 17. Juli 1868. 
Herr Bernhard v. Wapdorf. 
Rudolf Brückner. 
Heinrich Hornbostel. 
Hermann v. Bertrab. 
Gustav Vlev. 
Morib# Kunze. 
Adolph v. Harbon. 
41
        <pb n="264" />
        252 
Beilage A. 
1. Vertrag vom 23. März bezügl. 9. und 15. April 1850. 
Zwischen dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium zu Weimar, dem Fürst- 
lich Schwarzburg-Rudolstädti'schen Ministerium zu Rudolstadt und dem Fürstlich Schwarz- 
burg-Sondershausenschen Geheimraths-Kollegium zu Sondershausen ist, unter Vorbehalt 
höchster Ratifikationen, nachstehender Vertrag wegen Errichtung eines gemeinschaftlichen 
Appellationsgerichtes und gemeinsamer Kreisgerichte abgeschlossen worden. 
A. Im Betreff des gemeinschaftlichen Appellationsgerichts. 
Art. 1. 
Der Sib des Appellationsgerichto ist in der Stadt Eisenach. Mit Rücksicht auf die 
Lage der Fürstenthümer Schwarzburg soll dem zu errichtenden Appellationsgericht im Ver 
waltungswege zur Pflicht gemacht werden, die Geschworenengerichts-Sihungen, soweit thun- 
lich, am Sitze der Kreisgerichte abzuhalten und soll auf diese Lage bei Bildung der Ge- 
schworenengerichtsbezirke möglichste Rücksicht genommen werden. 
Art. 2 
Die für das Geschäftslokal des Appellationsgerichts erforderlichen Räume werden 
nebst den nöthigen Mobiliar-Inventarienstücken von der Großherzoglichen Staateregierung 
gegeben, bezüglich hergerichtet und wird hierfür so wenig als für die fernere Mikbenutzung 
derselben den fürstlich Schwarzburgischen Hösen ein Beitrag angesonnen. Die in Zukunft 
für das gemeinschaftliche Appellationsgericht an dem nach Art. 1 bestimmten Sitze des- 
selben elwa nöthigen baulichen Veränderungen, die Anschaffung weiter erforderlicher Inven- 
tarienstücke, sowie die zukünstigen Unterhaltungskosten werden von Großherzoglich Sächsischer 
Seite zu /, von Fürstlich Schwarzburgischer Seite zu ½ bestritten. * Vornahme 
baulicher Veränderungen ist stets die Zustimmung sämmtlicher Regierungen einzuholen. 
Art. 3. 
Der regelmäßige Personalbestand des Appellationsgerichts wird vorläufig festgesetzt auf 
einen Präsidenten, 
einen VicePräsidenten, 
sieben Räthe.
        <pb n="265" />
        253 
Art. 4. 
Ueber die erste Anstellung des Präsidenten und der Räthe werden sich die contrahiren- 
den Regierungen unter einander vereinigen, doch wird schon jett beftimmt, daß wenn keine 
andere Vereinigung erfolgt, 
1) sechs Mitglieder und darunter der Präsident von Großherzoglich Scchsischer 
Seite, drei Mitglieder und unter ihnen der Vicepräsident von Hürstlich 
Schwarzburgischer Seite angestellt werden sollen, dergestalt, daß Schwarzburg- 
Sondershausen den Vicepräsidenten und einen Rath, Schwarzburg--Ridolstadt 
einen Rath zu ernennen hat; 
2) daß sonach hinsichtlich der sechs Sachsen-Weimarischen Stellen der Großherzog= 
lich Sächsischen, hinsichtlich der drei Schwarzburgischen Stellen den Fürstlich 
Schwarzburgischen Staatöoregierungen das Vorschlagerecht zusteht, die Genehmi- 
tgung des geschehenen Vorschlags aber von den gegenüberstehenden Staats- 
regierungen nur aus erheblichen, aus der Person des Vorgeschlagenen selbst 
hergeleiteten Gründen versagt werden darf; 
3) daß die angestellten Näthe mit einander nach ihrer Anciennität rangiren, welche 
ich nach der Zeit der Anstellung ale stimmsührendes Mitglied eines Landes- 
justizkolleglums berechnet, dergestalt, daß wenn dem Appellatlonsgericht ein Rath 
zugewiesen wird, welcher nicht schon Mitglied eines zweitinstanzlichen oder dritt- 
instanzlichen JustizkollegiumS gewesen ist, dieser denjenigen Mitgliedern des Ge- 
richts nachstehen muß, welche eine solche Stellung gehabt haben. 
Art. ö. 
Für die Zukunft steht der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung regelmäßig 
der Vorschlag für die Besetzung der Präsidentenstelle und den Fürstlich Schwarzburgischen 
Staatsregierungen der Vorschlag für die Besezung der Vice-Präsidentenstelle zu. Na 
deren erster Erledigung hat letztere Schwarzburg-Rudolstadt zu besetzen, dann wieder Schwarz- 
burg-Sondershausen u. s. f. 
Die Genehmigung des von der einen Seite geschehenen Vorschlags kann von der 
andern nur aus erheblichen, aus der Person des thorgeschlagenen hergeleiteten Gründen 
verweigert werden. 
Art. 6. 
Hinsichtlich der erledigten Rathsstellen steht dem Appellationsgericht für die Zukunft 
selbst ein Vorschlagsrecht zu. Der betreffende Vorschlag ist immer wieder auf einen An- 
gehörigen desjenigen Staals zu richten, welchem der abgegangene Rath angehört hat, und 
sind die Vorschläge des Appellationsgerichts zunächst bei der Regierung desjenigen Staates 
anzubringen, dessen Angehöriger der abgegangene Rath war. Falls die betrefsen· Staats- 
1°
        <pb n="266" />
        254 
regierung diesen Vorschlag genehmigt, so heit sie denselben den mitcontrahirenden Staats- 
regierungen zu ihrer Erklärung darauf m 
Eine Prüfung des Vorgeschlagenen benn nicht Statt. 
Eine Ablehnung des auf dem Grunde dieses Vorschlages von der betreffenden Staats- 
regierung W Naths soll den mitcontrahirenden Staateregierungen nur aus erheb- 
lichen, aus der Person des Vorgeschlagenen selbst hergeleiteten Gründen gestattet sein. 
Genehmigt die Staatoregierung, an welche nach dem Obigen der Vorschlag des Appella- 
tionsgerichts zunächst zu richten ist, den von dem Appellationsgericht genannten Rath nicht, 
so wird dieselbe ihrerseits den mitcontrahirenden Staatoregierungen, auch ohne das Wypel. 
lationsgericht nochmals hören zu müssen, ein anderes Mitglied verschlagen, dessen Er- 
neunung jedoch auch in diesem Falle nur in Uebereinstimmung sämmtlicher contrahirender 
Staateregierungen erfolgen kann. 
Dem neu ernannten Mitgliede wird sein Dekret nur von der Staateregierung, welche 
das Vorschlagsrecht hat, ausgestellt, in demselben jedoch der Genehmigung der übrigen 
mitcontrahirenden Staatsregierungen gedacht. 
Art. 7. 
Das neu ernaunte Mitglied erhält den untersten (9.) Platz und diejenigen Räthe, 
welche unter der erledigten Stelle ihren Sitz hatten, rücken sonach je um einen Platz auf. 
Art. 8. 
Macht sich eine Vermehrung der ctatmäßigen Mitglieder des Appellationsgerichts 
nöthig, so werden die betreffenden Staatsregierungen über ihre gegenseitige Vetheiligung 
das Weitere vertragömäßig feststellen. 
Wenn jedoch schon bei der ersten Organisation des Appellationsgerichts oder später 
die eine oder die andere Staatsregierung außer den von ihr vorzuschlagenden etatmäßigen 
Mitgliedern noch ein außerordentliches Mitglied in das Appellationsgericht abordnen 
wollte und letzteres dies im Interesse seiner Geschäftsführung für nothwendig oder wünschens- 
werth erachten sollte, so soll derselben solches, jedoch lediglich auf eigene Kosten, über- 
lafsen sein. 
Art. 9. 
Es werden drei Secretäre angestellt, welche zugleich die Registratur und Archivge- 
schäfte zu besorgen haben. Auch haben dieselben erforderlichen Falles auf Anordnung des 
Präsldenten den für die Rechnungsführung, Kalkulakur und Botenmeisterei angestelllen 
Beamten in seinen Geschäften zu unterstützen. 
Zwei derselben werden von Großherzoglich Sachsischer und einer und zwar der erste 
Sekretär von Fürstlich Schwarzburgischer Seite in der Weise ernannt, daß Schwarzburg-
        <pb n="267" />
        256 
Rudolstadt diese Stelle bei der Constikuirung des Gerichts und nach deren ersten Erledi- 
Cung besetzt, dann aber in der Ernennung mit Schwarzburg-Sondershausen wechselt. 
Bei künftigen Anstellungen werden diese Stellen nach dem Verschlage des Appella= 
tionsgerichts besezt und zwar gelten hier bezüglich der Auswahl der betreffenden Beamten 
aus den Angehorigen des einen oder anderen der verbundenen Staaten und bezuglich der 
Ernennung durch die respektiven contrahirenden Staateregierungen ebenfalls die Bestim- 
mungen des Art. 6, mit der Modifikakion jedoch, daß bei der Answahl unter den Ange- 
hörigen der betreffenden Staaten hinsichtlich der ersten Sekretärstelle nicht darauf, von 
welcher Staatsregierung der abgehende Sekretär ernannt war, sendern auf die stipulirte 
Reihenfolge zwischen den beiden Schwarzburgischen Regierungen Rücksicht zu nehmen ist. 
Das Anstellungs-Dekret wird von der ernennenden Staatsregierung allein ausgestellt. 
Art. 10. 
Der Etat der Besoldung ist folgender: 
der Präsident erhält 2000 Thlr. 
der Vice-Präsident , 1500 „ 
der erste Rath » 1300,, 
der zweite „ » 1200 „ 
der dritte „ 9 1200 „ 
der vierte „ “ 1100 „ 
der fünfte „ "“ 1I1Ioo . 
———— v 1000 „ 
der slebente , 9 100% „ 
der erste Sekretär „ 800 „ 
der zweite „ » 700 „ 
der dritte „ " 600 „ 
Art. 11. 
Das übrige Personal besteht aus: 
ft und Rechnungsführer zugleich für die Bolen- 
1) einem Kalkulato 
meisterei mit 700 Thr. 
2) drei Kanglisten mit zusammen 4 
(nämlich einer mit 400 Thlr., einer mit 300 Thlr. und einer 
mit 200 Thlr.) 
3) einen Diener mit 300 „ 
500 „ 
4) zwei Voten mit zusammen 
Die Anstellung dieser Beamten erfolgt nach dem Vorschlage des designirlen ersten 
und bezüglich für die Zukunft des jeweiligen Präsidenten des Appellationsgerichts. Bei 
Konflituirung des Gerichts soll ein Kanzlist und ein Bole aus den Bürstenthümern Schwarz= 
2
        <pb n="268" />
        256 
burg und zwar der Kanzlist aus dem Fürstenthume Schwarzburg-Sondershausen, der Vote 
aus dem Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt, gewählt werden. Für die Zukunft soll 
der Präsident bei seinen Vorschlägen sicts berücksichtigen, daß immer mindestens zwei der 
in Art. 11 kenannten Personen, etwa ein Kanzlist und ein Botc, den Fürstenthümern 
Schwarzburg angehören, und zwar dergestalt, daß sowohl der Kanzlist als der Vote 
abwechselnd einmal aus dem Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt und das andere Mal 
aus dem Fürsteuthume Schwarzburg-Sondershausen gewählt werden soll. 
ie Dekrele werden nach Maßgabe des Ark. 6 von der Regierung desjenigen Staates 
uegestl. welchem der betreffende Beamte angehört. 
Art. 12. 
Gemeinschaftliche Beamte sind ferner: Der Oberstaaksanwalt und der Gehilfe des- 
selben. Ersterer ist mit 1200 Thlr., letzterer mit 800 Thlr. zu besolden. Die Ober- 
staatsanwaltschaft hat die Kauzlei und das Boten.Personal des Appellationsgerichts für 
ihre Geschäfte zu benutzen. 
Bei Konstituirung des Gerichts wählt Sachsen-Weimar den Oberstaathanwalt, den 
Gehilfen Schwarzburg-Rudolstadt oder Schwarzburg-Sonderehausen (nach desfallsiger wei- 
terer Vereinbarung zwischen beiden Staatsregierungen). In Zukunft erfolgt der Vor- 
schlag für diese Stelle in folgender Reihenfolge: 
##) hinsichtlich des Oberstaatsanwalts 
für die erste Erledigung von SzwanzburgAudalsai, 
% zweite 9 „ 
„ „ dritte „ * i 
» 
»»viekte » Stwarsburg-Sondershausan, 
„ „fünfte „ „ Weimar, 
v„ „ sechste » „ Weimar, 
u. s. w., 
h) hinsichtlich des Gehilfen nach demselben Turnus, jedoch so, daß bei der ersten 
und zweiten Erledigung Weimar die Wahl zusteht. Im Uebrigen gelten auch 
hier die im Art. 6 enthaltenen Bestimmungen. 
Art. 13. 
Es wird für Zahlung dieser Besoldungen eine besondere Sustentalionskasse gebildet. 
Hierzu haben Sachsen. Weimar zwei Drittheile, die beiden Schwarzburgischen Hursten 
Küner- en Driltheil beizutragen. Zu diesen Drittheil zahlt Schwarzburg-Rudolstadt 
7/13, warzburg-Sonderehausen 315. Die Beiträge sind in vierteljährigen Voraus= 
n zu leisten.
        <pb n="269" />
        Art. 14. 
Die zu der Verwaltungskasse des Appellationsgerichts zu zahlende Summe soll nach 
Ablauf eines Jahres von Errichtung des Gerichts an festgestellt und hiernach ein Nor- 
malsatz festgeset werden. Wenn sich Etatsüberschreitungen herausstellen, welche von den 
betheiligten Sicateregierungen in Uebereiaftimmmg für gerechtfertigte anerkannt sind, so 
werden dieselben zu à38 von dem Großherzogl. Sächsischen, zu 739 von dem Fürstl. 
Schwarzburg.Rudolstädtischen und zu /% von dem Setldl Schwarzburg-Sondershausen“= 
schen Staatsfislus vergütet. In demselben Verhältnisse werden die etwaigen Erspammisse 
vertheilt. Im ersten Jahre sind die vorkommenden Kosten nach dem si heransstelenden 
Vedürsnisse von den conlrahirenden Staaten nach dem oben gedachten Verhällnisse aufzu- 
bringen und wird bei Konstituirung des Appellationsgerichts zunächst die Summe von 
2000 Thlr. zur Verwaltungskasse gezahlt. 
Aus dieser Verwaltungskasse sind zu bestreiten die Aufwände für 
Abhaltung der Geschworenengerichte, ohne Unterschied, wo sie stattfinden, Heizung 
und Erleuchtung, 
Schreibmaterialien, Buchbinderlöhne, vorübergehende Aushilfe in der Schreiberei, 
Vibliothek, Zeitungen, 
Reisekosten und Diäten der Mitglieder in Officialsachen, 
Geringere Reparaturen, Anschaffungen und Instandhallung des Inventariums ic., 
Remunerationen für besondere Fälle an die Subalternen u. f. # 
Art. 15. 
Die nach dem Obigen mittelst Dekrets der Fürstl. Schwarzburgischen Staateregie- 
rungen angestellten Mitglieder und Subalternen sind den Großherzogl. Sächs. Gesetzen 
und dem diesseitigen Gerichtsstande ebenso wie die von Grohperzegl Säaf. Staatsregie- 
rung Angestellten unterworsen. Sie entrichten die diesseitigen öffentlichen und Communal= 
abgaben und werden, sofern sie dies wünschen, in den hiesigen Staatsverband aufgenom- 
men, in welchem Falle sie auch für sich und ihre Familien das Heimathsrecht in der Stadt 
Eisenach durch ihre Anstellung enverben. 
Art. 16. 
Pensionsansprüche für sich selbst und ihre Hinterbliebenen haben, jedoch die bei dem 
Appellationsgericht angestellten Personen nur gegen denjenigen Staat, von dessen Regie- 
rung ihnen das Auslellungsdekret ausgestellt worden ist. 
Art. 17. 
Die Sporteln bezüglich Stempelgebühren, sowie die von dem Appellationsgericht er- 
kannten Strafgelder werden bei dem Appellationsgericht nach den gesetzlichen Bestimmungen 
des betreffenden Staates liquidirt. Die Erhebung derselben erfolgt durch den einzelnen 
Staat für seine eigene Rechnung.
        <pb n="270" />
        268 
Art. 18. 
Die Aufsicht über den Geschäftsgang bei dem Appellationsgericht steht den drei con- 
trahirenden Staatsregierungen gemeinsam zu und demgemäß den Fürstl. Schwarzburgischen 
Staatsregierungen je für das dritte Jahr, so das, in den beiden ersten Jahren der Groß- 
herzogl. Sächsischen, in dem dritten der Kürstl Schwarzburg-Rudolstädtischen, im vierten 
und #unt der Großherzogl. Sächsischen und im sechsten der Fürfsll. Schwarzburz-Son- 
dershausen'schen Staatsregierung dieses Recht zusteht. Da es jedoch im Interesse der 
Sache liegk, daß der hierdurch bedingte Wechsel in der Aufsicht möglichst vermieden werde, 
so übernimmt die Großherzogl. Sächsische Staatsregierung die Verbindlichkeit, dann, wenn 
eintretenden Falles die Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtische oder die Fürstl. Schwarzburg- 
Sondershausen'sche Staatsregierung dieses Recht nicht ausüben will, dafselbe im besonderen 
Auftrage derselben auszuuben. Das Appellationsgericht sendet die an den Inspektionshof 
über seine Geschäftsthäligkeit erstatteten Berichte, sowie die darauf empfangenen Resolu- 
tionen in Abschrift an die übrigen contrahirenden Staaksregierungen ein. Sofern lettere 
durch einen besonderen Bevollmächtigten eine außerordentliche Revision des Appellations- 
gerichts vornehmen lassen wollen, soll ihnen dies unbenommen bleiben. 
Art. 19. 
Ueber die Veschästigung der Audikoren oder Rechts-Kandidaten aus den verschiedenen 
Ländern bezüglich über die von dem Personal des Appellationsgerichts vorzunehmenden 
Prüfungen ergeht nach vorgängiger gegenseitiger Verständigung eine besondere Verord- 
nung und soll hierüber, sosern dieselbe nicht schon vor Einsehung des Appellationsgerichts 
erfolgt, letzteres gehört werden. 
Art. 20. 
Die Geschäftsordnung des Appellationsgerichts wird von demselben selbst berathen 
und ausgearbeitet und nach gemeinlane Prüfung von den betreffenden Staateregierungen 
festgestellt. Im Uebrigen richtet sich das Verfahren vor dem Appellationsgericht in den 
anhängigen Rechtssachen nach den Gcsegen der betreffenden Staaten. 
Art. 21. 
Für die Behandlung der bei dem Appellationsgericht vorkommenden Depositen und 
für Akte der freiwilligen Gerichtöbarkeit sind die Gesetze des Großherzogthums maßgebend. 
Art. 22. 
Kassen- und Depositen-Defekte sowie sonstige durch die Verschuldung des Apellations- 
gerichts oder einzelner Beamten desselben verursachte Schäden werden von den contrahiren- 
Staatsregierungen nach dem Art. 13 und 14 bestimmten Verhältnisse ersetzt. In dem-
        <pb n="271" />
        259 
selben Verhältnisse gebührt den betreffenden Staakskassen dasjenige, was etwa durch den 
Regreß auf den Urheber des Schadens beigebracht wird. 
Ob derselbe durch einen von Großherzogl. Sächsischer oder von Fürstl. Schwarz- 
burgischer Seite angestellten Beamten verschuldet wurde, macht dabei einen Unterschied 
überall nicht. 
Art. 23. 
Die Aufsicht über die unteren JustizZbehörden, sowie über die Anwälle, Rechtsbei- 
stände und Notare übt das Apellationsgericht nach Maßgabe der für die respektiven ein- 
zelnen Staaten geltenden Gesee und Einrichtungen, rücksichtlich der Anwälte und Rechts. 
beistände mit dem Vorbehalt, daß dann, wenn sich mit Zustimmung der betreffenden 
Staatsregierungen eine Anwaltskammer gebildet hat, das Aussichtsrecht über dieselben 
nach Maßgabe des einer solchen Amvaltskammer zu Grunde zu legenden Statutes statt- 
findet, bezüglich auf letere übergeht. 
Art. 24. 
Den Fürstlich Schwarzburgischen Staatsregierungen wird überlassen, je zwei Advo- 
katen am Sitze des Appellationsgerichts anzustellen. Dieselben sind besugt, in allen in 
der Appellationsinstanz anhängigen Rechtssachen, also auch dann, wenn dieselben aus dem 
Großherzogthum Sachsen an das Appellationsgericht gelangt sind, vor deurselben zu prak- 
tieiren, wogegen auch den von Seiten des Großherzogihums anstellten Advokaten die 
gleiche Befugniß in Ansehung der aus den Fürstenthümern Schwarzburg an das Appel- 
lationsgericht gelangenden Rechtssachen eingeräumt wird. 
Art. 25. 
In Sachen, welche aus dem Großherzogthum Sachsen an das Appellationögericht 
gelangen, verfügt, und erkennt dasselbe als „Großherzogl. Sächs. Appellationsgericht“, in 
Sachen, welche aus dem Fürslenthume Schwarzburg-Rudolstadt an dasselbe gelangen, als 
„Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtisches Appellationsgericht, in Sachen, welche aus dem 
Fürstenthum Schwarzburg.Sondershausen an dasselbe gelangen, als „Jürstlich Schwarz- 
burg-Sonderöhansen'sches Appellationsgericht.“ 
Art. 26. 
Die Konstituirung des Appellationsgerichts wird auf den 1. Juli 1850 festgesetzt. 
Art. 27. 
Die Formel des Verpflichtungseides für das Personal des Appellationsgerichts ist die 
zu dem Konferenz-Entwurf eines Gesetzes über den Civilstaatsdienst als Anlage 4 bezüg- 
lich als Aulage B angenommen, dergestalt jedoch, daß dieselbe auf die Landesfürsten der 
drei verbundenen Staaten zu richten ist. 
42
        <pb n="272" />
        260 
B. Im Betreff gemeinschaftlicher Kreisgerichte. 
Art. 1. 
er Sitz der zwei Fürstl. Schwarzburgischen und Grohherzoglich Sächs. gemein- 
wonh Kreisgerichte wird nach Sondershausen und Arustadt gelegt. 
en Bezirk des Kreisgerichts zu Sondershausen bilden die beiden Fürstl. Schwarz- 
wurzishe Unterherrschaften mit Einschluß der Bezirke der Großherzogl. Sächs. Aemter 
Allstedt und Oldisleben. 
Der Bezirk des Kreisgerichts zu Arnstadt begreift die Fürstl. Schwarzburg-Sonders. 
hausen'sche Oberherrschaft mit Einschluß des Bezirks des Großherzogl. Sichs. Amtes Ilme- 
nau und der Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtischen von Wihlebenschen Gerichte zu Angel- 
roda. 
Art. 2. 
Die für die Geschäftslokale dieser zwei Kreisgerichte erforderlichen Räume werden 
nebst den nöthigen Mobiliar-Inventarienstücken von der Fürstl. Schwarzbung Sonkerohe. 
sen'schen Staalsregierung gegeben, bezüglich hergerichtet und hierfür so wenig als für die 
fernere Mitbenutzung derselben der Großherzogl. Sächs, und der Hürstl. Schwarzburg- 
Rudolstädtischen Staatsregierung ein Beilrag angesonnen. 
Dasselbe gilt von den für die Kreisgerichte erforderlichen Gefängnissen. 
Die in Zukunft für diese hemeinschaftlichen Gerichte an ihrem Arl. 1 gedachten Sitze 
etwa nöthigen baulichen Veräuderungen, die Anschaffung weiter erforderlicher Inventarien= 
stücke, sowie die zukünftigen Unterhaltungskosten werden 
a) bezüglich des Asper zu Sonderahaufen von Fürfll. Schwarzburg-Son- 
dershausen'scher Seit /1, von Fürsll. Schwarzburg-Rudolslädtischer Seite 
zu #.11 und von ehberzenl Eichlücter Seite zu 2 11, 
b) bezüglich des Kreisgerichts zu Arnstadt von Fürstlich Schwarzburg-Sondershau- 
senscher Seite zu ½ und von Großherzoglich Sächsischer Seite zu ½ bestritten. 
Art. 3. 
Der rehelmöhige Bestand der Mitglieder der Kreisgerichte wird vorläufig folgender- 
maßen festgesetzt 
#a) der des Kreisgerichts zu Sonderahausen auf 
nen Director, 
—* Räthe, 
einen Assessor;
        <pb n="273" />
        261 
b) der des Kreisgerichts zu Arnstadt auf 
einen Direktor, 
einen Rath, 
einen Assessor. 
Art. 4. 
Ueber die erste Anstellung des Präsidenten, der Räthe und der Assessoren werden 
sich die contrahirenden Staatsregierungen unter einander vereinigen, doch wird schon jetzt 
bestimmt, daß, wenn keine andere Vereinbarung erfolgt, 
1) bezüglich des Kreisgerichts zu Sondershausen: 
a) Schwarzburg-Sondershausen'scher Seits 
die Direktorstelle, 
eine Rathsstelle; 
b) Schwarzburg-Rudolslädtischer Seits 
eine Rathsstelle; 
c) Großherzogl. Sächsischer Seits 
eine Assessorstelle; 
2) bezüglich des Kreisgerichts zu Arnstadt: 
a) Schwarzburg-Sonderöhausen'scher Seits 
die Dircktorstelle, 
eine Rathsstelle; 
5) Großherzogl. Sächsischer Seits 
eine Assessorstelle 
besetzt werden sollen. 
Denu bezüglichen Staatsregierungen siehl das Vorschlagsrecht zu und darf die Ge- 
nehmigung des geschehenen Vorschlags von den gegenüberstehenden Staatsregierungen 
nur aus erheblichen, aus der Person des Vorgeschlagenen selbst hergeleiteten Gründen 
versagt werden. Die Räthe rangiren unter sich nach der Anciennität, d. i. nach der Zeit 
ihrer Anslellung im Staatodienst des betreffenden Landes, dergestalt, daß wenn dem 
Kreisgerichte ein Milglied zugewicsen wird, welches noch nicht im Slaalsdienste Kand, 
dasselbe unler denjenigen, welche solche Anstellung schon hatten, zu sihen kommt. 
Art. 5. 
In Zukunft werden die vakant werdenden Stellen von derjenigen Staatsregicrung 
in der oben angegebenen Weise wieder beseyt, welche das die vakant gewordene Stelle 
bekleidende Mitglied das erste Mal ernannt resp. vorzuschlagen das Recht gehabt hat, 
42
        <pb n="274" />
        262 
jedoch nimmt das neu eintretende Mitglied die unterste Rathästelle ein, während das 
ältere in die vakante obere Stelle einrückt. 
Dem ernannten Mitgliede wird sein Dekret nur von der vorschlagenden Staats- 
regierung ausgestellt, in demselben jedoch der Genehmigung der übrigen gedacht. 
Art. 6. 
t sich eine Vermehrung der ectatmäßigen Mitglieder der Kreisgerichte nöthig, 
so werden die betreffenden Staatsregierungen über ihre gegenseitige Vetheiligung das 
Weitere vertragsmäßig feststellen. 
Wenn jedoch schon bei der ersten Organisation der gemeinschaftlichen Kreisgerichte 
oder späler die eine oder die andere Staatoregierung außer den von ihr vorzuschlagenden 
und bezüglich zu ernennenden ctalmäßigen Mitgliedern noch ein außerordentliches Mit- 
lied in das eine oder das andere der zwei Kreisgerichte abordnen wollte, so soll derselben 
dies lediglich, jedoch auf ihre besonderen Kosten überlassen sein. 
Art. 7. 
Es werden bei jedem der zwei gemeinschaftlichen Kreisgerichte ein Staatsanwalt, 
dessen Function sich auf Strafsachen erstreckt, welche vor den unter den betreffenden Kreis- 
gerichten sichenden Untergerichten der contrahirenden Staalen zu verhandeln sind und 
zwei Secretäre angestellt, welche zugleich die Registratur- und At chiv. Geschafte, die Rech- 
nungsführung, Kalkulatur und Botenmeisterei zu besorgen habe 
Das übrige Personal besteht beim Kreisgericht Sondershausen aus zwei Kanzlisten, 
zwei Boten, einem Gefangenwärter und dessen Gehilfen, beim oeiggericht Arnstadt aus 
einem Kanzlisten, zwei Boten, einem Gefangenwärter und dessen Gehilfen 
Beim Kreisgericht Arnstadt besebt die Großherzogl. Sächsische Staatsregierung ständig 
die Stelle eines Boten und die Stelle des Staatsanwalts abwechselnd mit der Fürstl. 
Schwarzburg-Sondershaufeuschen s in der Weise, daß Sondershausen zum 
ersten Male, Weimar das folgende Mal, Sonderöhaufen das dritte und vierte Mal, 
Weimar das fünfte Mal diese Stelle besett und sofort dergestalt, ioh Sondershausen 
diese Stelle immer noch einmal so oft besetzt als Weimar. Eine weitere Mitwirkung bei 
Besehung der übrigen Stellen der gemeinschastlichen Kreisgerichte nimmt die Großherzogl. 
Staatsregierung nicht in Anspruch. 
Hinsichtlich der bei dem Kreisgericht Sondershausen zu besetzenden, in diesem Ar- 
tikel i Stellen ist bestimmt weorden, da 
1) et Seiten der Fürstl. Schwarzburg-Sonderöhausen'schen Staatsregierung die 
Stellen: 
a) des Staatsanwaltes, 
5) des zweiten Secretärs,
        <pb n="275" />
        263 
) des ersten Kanzlisten, 
d) des zweiten Boten, 
e) des Gefangenwärters nebst Gehilfen; 
2) *—* iten der Fürstl. Schwarzburg= Rudolstädtischen Staateregierung die 
Stellen: 
#a) des ersten Secretärs, 
b) des zweiten Kanzlisten, 
rsten Boten 
vom Anfang an und bleibend besetzt werden soll. 
Art. 8. 
Der Etat der Besoldungen ist folgender: 
der Direktor 1000 Thlr. 
der Staalsamwalt und jeder Nath 800 „ 
der Assessor 600 „ 
der erste Secretär 500 „% 
der zweite Secretär 400 „ 
der erste Kanglist 300 „ beim Kreisgericht 
der zweite Kanzlist 250 „ Sondershausen. 
der Kanzlist beim Kreisgericht Arnstadt 00 „ 
der beiden Boten zusammen (jeder 200 Thlr.) 400 „ 
der Gefangemwärter und sein Gehilfe 400 „ 
Art. 9. 
Es wird für die Zahlung dieser Besoldungen bei einem jeden der zwei gemeinschaft- 
lichen Kreisgerichte eine besondere Sustentationskasse gebildet. Jeder der contrahirenden 
Staaten zahlt die ihn nach dem vereinbarten Maßstab (Art. 2.) treffenden Beiträge in 
vierteljährigen Vorauszahlungen an diese Sustentationskasse ein. 
Art. 10. 
Die zu der Verwaltungskasse der Kreisgerichte zu gahlende Summe soll nach Ab- 
lauf eines Jahres von Errichtung der Gerichte an festgestellt und hiernach ein Normalsat 
sestesebt werden. 
Wenn sich Etatsüberschreitungen herausftellen, welche von den betheiligten Staats- 
regierungen in Uebereinstimmung als gerechtfertigt auerkannt sind, so werden bieselben 
nach dem unter B. Art. 2. vereinbarten Maßstabe gedeckt. In demselben Verhältnisse 
werden die etwaigen Ersparnisse vertheilt. Im ersten Jahre sind die vorkommenden Kosten 
nach dem sich herausstellenden Vedürfnisse von den contrahirenden Staalen nach dem 
oben gedachten Verhältnisse aufzubringen und wird bei Kouftituirung der Kreisgerichte für
        <pb n="276" />
        264 
das zu Sondershausen zunächst die Summe von 1200 Thlr., für das zu Arnstadt die 
Summe von 800 Thlr. zur Verwaltungskasse gezahlt. 
Aus dieser Verwaltungkasse sind zu bestreiten die Aufwände für 
Heizung und Erleuchtung, 
Schreibmaterialien, Buchbinderlöhne, 
Vorübergehende Aushülfe in der Schreiberei, 
Porto, 
Neisekosten und Diäten der Mitglieder in Officialsachen 
Reparaluren, Anschaffung und Instandhaltung des nn-z- 
Atungekosten der Gefangenen, 
Remuneration für besondere Fille an die Subalternen u. s. w. 
  
Art. 11. 
Die nach dem Obigen angestellten Mitglieder und Subalternen der Kreisgerichte 
sind den Gesehen, die an dem Sibe jedes der zwei Kreisgerichle gelten, unterworfen, gleich- 
viel, ob sie ursprünglich dem Staate angehörten, in welchem das betreffende Kreisgericht 
seinen Sitz hat oder nicht. Sie entrichten die an dem Sitze der Kreisgerichte bestehenden 
öffentlichen und Communalabgaben und werden, so sern sie dies wünschen, in den Verband 
desjenigen Staates aufgenommen, in welchem das bezügliche Kreisgericht seinen Sitz hat. 
Art. 12. 
Pensions-Ansprüche für sich und ihre Hinterbliebenen haben die bei den gemeinschaft- 
lichen Kreisgerichten angeslellten Personen nur gegen denjenigen Staat, von dessen Regie- 
rung ihnen das Anstellungsdecret ausgestellt ist. 
Art. 13. 
Alle bei den gemeinschaftlichen Kreisgerichten nach Maßgabe der Sportel= und Stem- 
pelgesetze der betreffenden Staaten aufkommenden Sporteln und Stempelgebühren, ingleichen 
Strafgelder, werden an die Staatokasse desjenigen Landes abgeliefert, aus welchem die 
Sache an das Kreisgericht gelangt. 
Art. 14. 
Die nächste Aussicht über die Kreiagerichte führt das Appellalionsgericht im Auftrag 
der betreffenden Siaatoregierungen. Im Uebrigen wechselt die Inspektion über die Kreis- 
gerichte in einem Turnus, der nach Maßgabe des Beitragoverhältnisses und in der Weise 
festgestellt. wird, daß derienige Staat, welcher den größten Beitrag zahlt, vor dem, welcher 
einen geringern Beitrag zahlt, an die Reihe kommt. 
Da es jedoch im Interesse der Sache liegt, daß der hierdurch bedingte Wechsel in 
der Aufsicht möglichst vermieden werde, so übernimmt die Fürstlich Schwarzburg-Sonders-
        <pb n="277" />
        265 
hausen'sche Staatsregierung die Verbindlichkeit, daun, wenn eintretenden Falles die Fürsllich 
Schwarzburg-Rudolstädtische oder die Großherzogliche Staatsregierung dieses Recht nicht 
ausüben will, dasselbe im besonderen Auftrag auszuüben. Auch verfleht es sich, daß die 
Aussicht einer der contrahirenden Staatsregierungen über das Kreisgericht nicht auf die 
demselben untergeordneten, einem der andern Staaten angehörenden Einzelngerichte erstreckt 
werden darf, vielmehr steht die Aufsicht über die Einzelngerichte zunächst dem betreffen- 
den Kreisgerichte, dann aber weiter lediglich der Regierung desjenigen Staates zu, welchem 
dieselben angehören, soweit nicht ctwa das Appellationsgericht in Diseiplinarfragen als 
höhere Instanz coneurrirt. 
Art. 15. 
Ueber eine gemeinsam für die Kreisgerichte einzuführende Geschäftsordnung wird 
eine Vereinbarung stattfinden. 
Art. 16. 
Zür die Behandlung der bei den Kreisgerichten vorkommenden Depositen und der 
Akte der freiwilligen Gerichlsbarkeit sind die am Sitze des betreffenden Kreisgerichs gel- 
tenden Gesetze maßgebend. 
Art. 17. 
Kassen= und Depesiten-Defelte, sowie sonstige durch die Verschuldung der Kreisgerichte 
estge- 
oder einzelner Beamlen defjelben verursachte Schäden werden nach dem sub 
stellten Naßstabe von den contrahirenden Slaaten ersetzt. In deinfelben Verhältnisse ge- 
bührt den betreffenden Staatskassen dasjenige, was elwa durch den Regreß auf den Ur. 
heber des Schadens beigebrachl wird. 
Art. 18. 
Was die Zahl der zur Praxis vor den gemeinschaftlichen Kreisgerichten zuzulassenden 
Advokaten anlangt, so ist Sachsen-Weimar überlassen, an den beiden Kreisgerichten Son- 
dershausen und Arnstadt je zwei Advokaten anzustellen, welche jedoch nur vor dem Areis- 
gericht, bei dem sie angestellt sind (nicht vor den Einzelgerichten) prakticiren dürfen, und 
zwar in der Weise, daß den Weimarischen Anwälten auch in Rechtssachen, welche aus den 
Fürstenthümern Schwarzburg herrühren, die Praxis gestaktet ist und so umgekehrt. 
Hinsichtlich des bei dem Kreisgericht in Sonderöhausen noch besonders in Vetracht 
kommenden Verhältnisses zwischen Schwarzburg-Rudolsladt und Schwarzburg. Sondershausen 
wird bestimmt, daß denjenigen Advokaten, welche bis zum 31. Dezember 1849 die Praris 
in den beiden Fürstlich Schwarzburgischen Unterherrschaften U#estattet ist, überlassen sein 
soll, sich an dem Sit des Areisgerichts Sondershausen niederzulassen. Die in Zukunft 
bei dem Kreisgericht in Sondershausen Schwarzburgischer Seits zu ernennenden Anwälte
        <pb n="278" />
        266 
soll Schwarzburg-Sondershausen zu 57, Schwarzburg-Rudolstadt zu 2/; anstellen und über 
die Reihenfolge und die sonstigen Modalitäten wird eine besondere Vereinharung erfolgen. 
Art. 19. 
In Sachen, welche aus dem Fürstenthume Schwarzburg-Sondershausen an die Kreis- 
gerichte gelangen, erkennen und versügen dieselben als „Fürstlich Schwarzburg= Sonders- 
hausen'sches Kreisgericht", in Sachen, welche aus dem Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt 
an dieselben gelangen, als „Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtisches Kreisgericht", in Sachen, 
welche aus dem Großherzogthum Sachsen an dieselben gelangen, als „Großherzoglich 
Sächsisches Kreisgericht.“ 
Art. 20. 
Die Konslituirung der gemeinschaftlichen Kreisgerichte wird auf den 1. Juli 1850 
festgesebt. 
Art. 21. 
Die Formel des Verpflichtungseides für das Personal der Kreisgerichte ist die zu 
dem Konfereng. Entwurfe eines Gesetzes über den Civil-Staatsdienst als Anlage A. be- 
züglich als Anlage B. angenommen, dergestalt jedoch, daß dieselbe auf die Landesfürsten 
der verbundenen Staaten zu richten ist. 
Dieser die Bildung eines gemeinschaftlichen Appellationsgerichts und bemeinsht 
licher Kreisgerichte als ein Ganzes umfassende Vertrag ist zunächst bis zum 1. Juli 1 
Hlig und gilt von 10 zu 10 Jahren als stillschweigend verlingert, wenn vor 25e 
lauf des zunächst vorhergegangenen Kalenderjahres (1859, 1869 u. f. f.) eine Auf-P 
kündigung von der einen oder andern Seite nicht erfolgt ist. 
So geschehen Weimar, den 23. März 1850. 2c. 
Beilage E. 
2. Vertrag vom 19. November bezüglich 12. und 22. Dezember 1859. 
Zwischen dem Großherzoglich Sächsischen Staatöministerium in Weimar und den Fürftlich 
Schwarzburgischen Ministerien zu Rudolstadt und zu Sonderöhausen ist, unter Vorbehalt 
böchsterRatification Behufs der Erneuerung und bez. Abänderung des von den Staats- 
regierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, des Fürstenthums Schwarzburg- 
Rudolstadt und des Fürstenkthums Schwarzburg-Sondershausen über die Bildung eines
        <pb n="279" />
        267 
gemeinschaftlichen Wpelatianegericht und zwei gemeeinschaftiche Kreisgerichte abgeschlosse- 
nen Vertrags d. d. Weimar am 23. März 1850, Rudolstadt am 9. April 1850 und 
Sondershausen am 15. April 1850, nachstehender Vertrag auuescnh worden. . 
Art. 1. 
r die Bildung eines gemeinschaftlichen Wbellatione- Grrihte und zweier zeein. 
W Kreisgerichte betreffende Vertrag vom März bezüglich vom und 
15. April 1850 behält zunächst auf die Dauer % A 10 Jahren vom 1. Anpril 
1860 an seine Gülligkeit, jedoch mit nachstehenden Abänderungen: 
Art. 2. 
An die Stelle der in den Art. 10, 11 und 12 A. des Vertrags vom 23. März 
bezüglich 9. und 15. April 1850 festgesetzen Gehalte tritt folgender Besoldungs-Etat: 
a) bei dem Appellationsgerichte: 
der Präsident .. 2200 CThlr. 
der Vicc. Präsident II700 „ 
der erste Rathl. 1400 „ 
der zweite Raih. 1300 „ 
der dritte Raititf. 1300 „ 
der vierte Ratt. 1200 „ 
der fünfte Rathhh. 1200 „ 
der sechste NathD. II100 „ 
der siebente Raih. 1000 „ 
der erste Seeretiii 800 „ 
der zweite Serrctir 70%00 „ 
der dritte Secretär. 600 „ 
der Caleulakor Aund dicchiungesihrer 
(auch Botemmet. eister) 700 
der erste K angliit 400 „ 
der zweite Kanzlist 350 „ 
der dritte Kanzlist 300 „ 
der Diener 325 „ 
der erste Bote 275 „ 
der zweite Bore 2950 
b) bei der Oberstaatsanwallschaft am rrintter 
der Oberstaatsanwalt 300 Thlr. 
der Gehülfe des Oberstaatzanwalts % " 
43
        <pb n="280" />
        268 
Art. 3. 
Anlangend die Anstellung der slimmführenden Mitglieder (Direktoren, Bäthe und 
Assessoren) der gemeinschaftlichen Kreisgerichte, so bewendet es dabei, daß der Fickl. 
Schwarzburgischen Staatsregierung zu Sondershausen das schlagsrecht zu den 
reftorenstellen bei den Kreisgerichten zu Sondershausen und Arnstadt ausschließlich aughl 
Der Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtischen Slaatöregierung soll aber in Zukunft das Vor- 
schlagsrecht zu der ersten Rathsstelle an dem Kreisgerichte Sonderöhausen bei jeder rück- 
sichtlich dieser Stelle eintretenden Vacanz zustehen, während die Graßhernogl. Sächsische und 
die Fürstl. Schwarzburg-Sondershausen'“ sche Staatsregierung je ein gz beiden übrigen 
stimmsührenden Mitglieder des genannten Kreisgerichtes (des zweiten r und Assessors), 
ingleichen je eines der beiden stimmführenden Mitglieder, welche neben dem Direktor 
bei dem Kreiögerichte Arnstadt angestellt sind (des Nalhro und Assessers), vorzuschlagen 
berechtigt sind. Rücksichtlich dieser Mitglieder steht das Vorschlagsrecht bei jeder neuen 
Anstellung derjeuigen Staatsregierung zu, welche dasjenige Mitglied, durch dessen Abgang 
die Vacanz entstanden ist, ernannt bezüglich vorzuschlagen das Recht gehabt hatte; jedoch 
nimmt das neu eintretende Mitglied die unterste Stelle in dem betreffenden Kollegium 
ein, während das ältere Mitglied in die vacante obere Stelle einrückt. 
Die Artikel 4 und 5 B. des Vertrag vom 23. März bezügli ich vom 9. und 
15. April 1850 sind, insoweit, als sie mit vorstehenden Bestimmungen in Widerspruch 
slehen, aufgehoben. 
Art. 4. 
An die Stelle der im Art. 8 B. des Vertrags vom 23. März bezüglich vom 9. 
und 15. April 1850 festgesebten Gehalte trilt nachstehender Besoldungsetat des Personals 
der beiden gemeinschaftlichen Kreisgerichte: 
Es erhalten: 
die beiden Direktoren je 1200 Thlr. 
die stimmführenden Mitglieder (Näthe und 22 
ingleichen die beiden Staatsanwälte je 800—1000 Thlr. 
die vier Secretäre je 450—600 „ 
bie drei awsisten ...·.... je 300—350 „ 
die beiden Vote #je 200 Thlr. 
die beiden Gurien, inir (lr sich und ihre Gchũlfen) je 400 „ 
Art. 5 
Die in den Artikeln 2, 3 und 4 vereinbarten Verkragöbestimmungen kreten schon 
vom 1. Jannar 1860 an in Wirksamkeit.
        <pb n="281" />
        269 
Art. 6. 
Gegenwärtiger Vertrag und der Vertrag vom 23. März bezüglich 9. und 15. April 
1850, soweit lehterer nicht durch ersteren abgeändert ist, gelten von zehn zu zehn Jahren 
als stillschwelgend verlängert, wenn nicht vor dem Ablaufe des zunächst vorhergegangenen 
Kalenderjahres (1809, 1879 u. s. w.) eine Aufkündigung von der einen oder andern 
c. 
Seite erfolgt ifl. 
So geschehen Weimar, am 19. November 1859. 
Beilage C. 
Vertrag vom 16. bezüglich 20., 25., 27. April 1863. 
Nachdem von den Staatsregierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, 
des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen 
und des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie behufs des Beitritts des letzteren zu den 
Verträgen, welche zwischen den drei erstgenannten Staatsregierungen wegen Errichtung 
eines gemeinschaftlichen Appellationsgerichts am 23. März bezüglich am 9. und 15. April 
1950 und wegen Erneuerung bezüglich Abänderung dieses Vertrags am 19. November 
bezüglich am 12. und 22. December 1859 vereinbart worden sind, ein 
Vertrag 
abgeschlossen worden, welcher folgendermaßen lautet: 
wischen dem Großherzoglich Sächsischen Staatsministerium in Weimar, den Fürstlich 
Schwarzburgischen Ministerien in Rudolstadt und Sondershausen und dem Fürstlich 
Reuß. Pl. jüngerer Linie Ministerium in Gera ist unter Vorbehalt höchster Ratificationen 
wegen Auschlusses des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie an das gemeinschaftliche 
Appellalionsgericht in Eisenach nachstehender Vertrag abgeschlossen worden. 
Art. 1. 
Die Staatsregierung des Fürstenthums Reuß j. L. tritt vom 1. Juli 1863 an den 
Verträgen bei, welche zwischen den Staatsregierungen des Großherzogthums Sachsen- 
Weimar.Eisenach, des Jürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt und des Fürstenthums 
Schwarzburg-Sondershausen wegen Errichtung eines gemeinschaftlichen Appellalionsgerichts 
am 23. März bez. am 9. und 15. April 1850 und wegen Erneuerung und bezüglich 
Abänderung dieses Vertrags am 19. November bezüglich am 12. und 22. December 
1859 abgeschlossen worden sind. 
Dlese besden Verträge behalten ihre Giltigkeit, insoweit nicht in den nachstehenden 
Artikeln etwas Anderes bestimmt ist. 
43“
        <pb n="282" />
        270 
Art. 2. 
Zu Art. 2 des Vertrags vom Jahre 1850. 
Sollte durch den Anschluß des Fürslenthums Reuß i. L. an das Appellationsgericht 
in Eisenach eine Erweiterung der für das Geschäftslokal des letzteren bestimmten Räume 
oder eine Anschaffung weiterer Mobiliar-Inventarien-Stücke alsbald erforderlich werden, 
so bestreitet die Großhergoglich Sächsische Staatsregierung den aus einer solchen ersten 
Erweiterung der Geschäftsräume oder aus einer solchen ersten Vermehrung des Inven- 
tars erwachsenden Aufwand ausschließlich aus eigenen Mitteln und wird hierfür so wenig, 
als für die fernere Mitbenuhung dieser Räume und Inventarienstücke den übrigen con- 
trahirenden Staatsregierungen ein Beitrag angesonnen. 
Die in Zukunft für das gemeinschaftliche Appellationsgericht etwa nöthig wer- 
denden baulichen Veränderungen, die Anschaffung weiter erforderlicher Inventarienstücke, 
sowie die zukünftigen Unterhaltungskosten werden von sämmtlichen kontrahirenden Staats- 
regierungen gemeinschaftlich nach dem in Art. 10 dieses Vertrags bestimmten Verhält- 
nisse bestritten. 
Art. 3. 
Zu Art. 3 des Vertrags vom Jahre 1850. 
Der regelmäßige Personalbestand des Appellationsgerichts wird vorläufig um einen 
Rath vermehrt. 
Art. 4. 
Zu Artikel 4 des Vertrags vom Jahre 1850. 
Der zu dem derzeitigen Personale des Appellationsgerichts neu hinzutretende Rath 
wird von der Fürstlich Reuß= Pl. j. L. Staaksregierung angestellt. 
Er rangirt mit den übrigen bereits angestellten Räthen nach Maßgabe seiner 
Anciennität, welche nach der Zeit der Anstellung als slimmführendes Mitglied eines 
Landesjustikollegiums berechnet wird. 
Art. 5. 
Zu Artikel 5 des Vertrags vom Jahre 1850. 
Es bewendet dabei, daß der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung regelmäßig 
der Vorschlag für die Vesetzung der Präsidentenstelle zusteht. 
Der Vorschlag für die Besezung der Vieepräsidentenstelle steht in Zukunft neben 
den Fürstlich Schwarzburgischen Staatsregierungen auch der Fürstlich Reuß-Hl. j. L. 
Staatsregierung zu, dergestalt, daß diese Stelle
        <pb n="283" />
        271 
nach deren Sien“ „Erkedigung Schwarzburg-Sondershausen, 
" „ Schwarzburg- Audolstabt. 
» dntten « NeußjüngL 
vierten Schuahhbolz-Sonderthaufen 
u. s. f. zu besetzen hai. 
Art. 6. 
Zu Artikel 9 des Vertrags vom Jahre 1850. 
Die drei Seerctäre werden in Iulunft von sämmtlichen kontrahirenden Staats- 
regierungen in der Weise angestellt, da 
der ersten Erledigung einer W Sn Rubolstabt, 
„ zweiten » Sachsen-Weimar, 
b„ dbritten „ "„ 6 Reuß jüng. Lint, 
vierten 9 " 9 Sachsen-Weimar, 
„ fünften r„ 9 Schwarzb.-Sondershausen, 
sechsten „ "„ Sachsen-Weimar, 
- » Schwarzb.-Rudolstadt 
siebenten 
u. s. f. die erledigte Stelle zu besetzen hat. 
Der neuernannte Secretär tritt stets in die unterste (dritte) Stelle ein und diejeni- 
hen Serretärc, welche unter der erledigten Stelle ihren Pah hatten, rücken sonach je um 
einen Mlatz auf. 
Dem Appellationsgerichte steht hinsichtlich der erledigten Secretärstellen ein Vor- 
schlagsrecht zu. Der betreffende Vorschlag ist immer auf einen Angehörigen desjenigen 
Staats zu nichen, dessen Regierung nach der vereinbarten Reihenfolge die erledigte Stelle 
zu besetzen hat. 
Art. 7. 
Zu Artikel 2 des Vertrags vom Jahre 1859. 
Die acht Räthe des Appellalionsgerichts erhalten in Zukunft folgende Gehalte: 
der erste Ratt.. 1400 Thlr. 
1 
" » oo 
»d«kiue» isooI 
»vickte» 1300« 
»Mer- i2oo» 
»sechfte» 1200 „ 
% nhn“ " 1100 „ 
» 000 
Die Besoldung des lx wird auf 1400 Thlr., die des Gehilfen des 
Oberstaalsanwalts auf 1000 Thlr. bestimmt. 
Im Uebrigen bleibt der Besoldungsetat, wie er in dem Art. 2 des Vertrags vom 
19. November bezüglich vom 12. und 22. December 1859 festgestellt ist, unverändert.
        <pb n="284" />
        272 
Art. 8. 
Zu Artikel 11 des Vertrags vom Jahre 1850. 
Der Präsident des Appellationsgerichts hat in Zukunft bei seinen Vorschlägen zur 
Wiederbesetzung der erledigten Stellen stets zu berücksichtigen, daß von den in Art. 
des Vertrags vom 23. März bez. 9. und 15. April 1850 bezeichneten Beamten Fing- 
stens drei dem Grahzezogtzun Sachsen-Weimar-Eisenach und mindestens je einer dem 
Kürstenthum Schwarzburg.Rudolstadt, dem Fürstenthum Schwanburg-Sondershausen und 
dem Fürstenthum Reuß jüngerer Linie angehören. 
Art. 9. 
Zu Art. 12 des Vertrags vom Jahre 1850. 
In Zukunft eheg der Vorschlag für die Besehung der Stelle des Oberstaats- 
anwalts und seinct Gchilfen in nachstehender Reihenfolge: 
. nfck I ch des Oberstaatsanwalts: 
die erste Erledigung von Sthwarzburg Rudassta, 
„ „zweite 9 » Sachsen- Weima 
„ „ dritte 9 „ Neuß I#sg. 8 
„vierte » »-achfkn- 
«.fünfte » „Schwarzb. ondersfausn 
„ „ sechste » „ Sachsen-Weimar, 
„ „siebente „ „ Schwarzb.-Rudolstadt 
! b. vinsichtich des Gehilsen des Oberstaatsamwalts: 
für die erste Erledigung von A jüngerer Linie, 
zweile » „ Sachsen-Weima 
dbritte 9 „ Schwarzb. .Sondershausen, 
„ vierte » „ Sachsen-Weimar, 
„ fünfte „ " Schwarzb.,Rudolstadt, 
(" „ „ Sachsen-Weimar, 
6 » »ch[jjünq.Linie 
Ist-IX 
siebente 
u. s. f. 
Art. 10. 
Zu den Art. 13 u. 14 des Vertrags vom Jahre 1850. 
Die Beitragspflicht der contrahirenden Staatev zu der Sustentations= und Ver- 
waltungskasse des gemeinschaftlichen Appelationogerichte wird in der Weise festgestellt, daß 
Sachsen-Weimar ... J,,kokt 
Jicußjunthtuc.....l7-0- 
SchwaczbukgsRubollladt..-l,z » 
Schwur-st-arg-Sondewhauien..ts»,
        <pb n="285" />
        278 
zu entrichten hat. Nach demselben Verhältnisse werden gerechtfertigte Etat. Ueberschrei- 
lungen vergütet und etwaige Ersparnisse vertheilt. 
Art. 11. 
Zu Art. 18 des Vertrags vom Jahre 1850. 
Die Aussicht über den Geschäftsgang bei dem Appellationsgerichte steht den vier 
contrahirenden Regierungen gemeinsam zu und zwar wird dieses Recht in den nächsten 
drei Jahren (1863, 1864 und 1865) % aur Grhherzehü Sächichen Staateregierung. 
in den darauf folgenden drei Jahren (18 1867 und 1868) v. r dürsil. 
jüng. Linie Staatsregierung, von der iello e . we 
regierung und von der Fürstlich Schwarzburg-Sondershansen'schen Staatöregierung, von 
jeder in der angegebenen Reihenfsge ein Jahr lang, hierauf wieder in drei folgenden 
Jahren (1869, 1870 „ und 1871) von der Großherzoglich Sächsischen Staateregierung 
sodann je ein Jahr ung von den sübrigen betheiligten Staatsregierungen in der vor- 
bestimmten Reihenfolge u. s. f. ausg 
Uebrigens bewendet es bei vr von der Großberzoglich Sächs. Staatsregierung über- 
nommenen Verbindlichkeit in dem Falle, wenn eine der übrigen betheiligten Regierungen 
das ihr zukommende Aussichtsrecht in dem betreffenden Jahre nicht ausüben will, dasselbe 
im besonderen Auftrage dieser Regierung auszuüben und es wird diese Verbindlichkelt auch 
der Fürsilich Reuß · Vl. Staatsregierung gegenüber von der Großherzoglich Sichsischen 
Staateregierung übernommen. 
Art. 12. 
Zu Art. 22 des Vertrags vom Jahre 1850. 
Kassen= und Depositendefekte, sowie sonstige durch die Verschuldung des Appellations- 
gerichts oder einzelner Beamter desselben verursachte Schäden werden, insofern sie nach 
Eintritt des in Art. 1 dieses Vertrags bezeichneten Zeitpunktes verursacht worden sind, 
von den vier contrahirenden Staatsregierungen nach dem in Art. 10 dieses Vertrags 
bestimmten Verhältnisse ersezt. In demselben Verhältnisse gebührt den betreffenden 
Staatskassen Nchjenige. was elwa durch den Regreß auf den Urheber des Schadens bei- 
gebracht wird 
HOb der Schaden durch einen un Großherzoglich Sächsischer oder von Fürstlich 
Schwarzburgischer oder von Fürstlich Reuß. Pl. Seite angestellten Beamten verschuldet 
wurde, macht dabei einen Unterschied überall uscht. 
Art. 13. 
Zu Art. 24 des Vertrags vom Jahre 1850. 
Auch der Fürstlich Reuß. P. j. L. Staatregierung wird überlassen, zwei Advokaten 
7 Site des Weltonogerichto anzustellen, welchen die in Art. 24 des Vertrags vom 
März bez. 9. und 15. April 1850 bezeichneten Befugnisse zustehen sollen.
        <pb n="286" />
        274 
Art. 14. 
Zu Art. 25 des Vertrags vom Jahre 1850. 
In Sachen, welche aus dem Fürstenthum Reuß j. L. an das Appellationsgericht 
gelangen, verfügt und erkennt dasselbe als „Fürstlich Reuß-Plauisches der jüngern binie 
Appellationsgericht". 
Art. 15. 
Zu Art. 27 des Vertrags vom Jahre 1850. 
Die Formel des Verpflichtungseids für das Personal des Appellationsgerichts ist 
auf die Landesfürsten der vier bei dem Appellationsgericht betheiligten Staaten zu richten. 
Art. 16. 
Für die Zeitdauer der Giltigkeit dieses Vertrags sind die Beslimmungen der Art. 1 
und 6 des Vertrags vom 19. November bez. 12. und 22. December 1859 dergestalt 
maßgebend, daß derselbe zunächst bis zum 1. Juli 1870 Giltigkeit haben und dann von 
zehn zu zehn Jahren alo stillschweigend verlängert gelten soll, wenn vich vor Ablauf des 
zunächst vorhergegangenen Kalenderjahres (1869, 1879 u. s. w.) eine Aufkündigung von 
der einen oder der andern Seite erfolgt ist. 
Art. 17. 
Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. December 1863 bildet das Fürstenthum Reuß j. L. 
einen besonderen Geschworenengerichtsbezirk. « 
dieser Verlrag auch von Seiner Königlichen Hoheit, dem Grohherzog von Sachsen- 
Weimar-Eisenach, sowie von Ihren Durchlauchten den Fürsten von Schwarzburg-Rudol- 
stadt, Schwarzburg-Soudershaufen und Reuß jüngerer Linie genehmigt worden ist, so ist 
derselbe dessen zu Urkunde auf Höchsien Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Groß- 
berege von Sachsen-Weimar-Eisenach von dem Großherzoglich Sächsischen Staatsministerium 
zu Weimar, auf Höchsten Befehl Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg- 
Rudolstadt von dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium zu Rudolstadt, auf Höchsten 
Vefehl Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg. Sondershausen von dem Fürstlich 
Schwarzburgischen Ministerium in Sondershausen und auf Höchsten Befehl Seiner Durch- 
laucht des Fürsten Reuß jüngerer Linie von dem Fürstlich Reuß-Plauischen Ministerium 
in Gera unter Veidrückung der betreffenden Staatssiegel vollzogen worden. 
So geschehen 
Weimar, am 16. April 1863.
        <pb n="287" />
        44. Berichtigung 
zu der provisorischen Verordnung vom 15. Juli d. J., die Fähigkeit zum 
Amte eines Geschworenen 2c. betreffend. 
In der vorgedachten Verordnung F. 1 Zeile 1 und 2 ist für „nämlichen“ zu lesen: 
„männlichen."“ 
In §. 5. Absatz 5 sind für die Worte: „aus der Mitte des Stadtraths und der 
Stadtverordneten zu Zeulenroda" zu setzen die Worte: „aus der Mitte des Stadtraths 
und des VBürgerausschusses zu Zeulenroda" was hiermit zur Berichtigung bekannt 
gemacht wird. 
Greiz, den 19. August 1868. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Nlchler. 
14
        <pb n="288" />
        <pb n="289" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
W 20. 
(Ausgegeben den 1. September 1868.) 
  
45. Gesetz, 
die Organisation der Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend. 
Wir Heiurich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie sonveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
sügen hiermit zu wissen: · 
VehufscincrverfassnngcmäfsigcnUmgestaltungderNrchtopslcgeassddeervals 
lung finden Wir Uns bewogen, mit Zustimmung des Landtags zu verordnen: 
A. 
Von der Rechtspflege. 
S. 1. 
Die Rechtspflege wird ausgeübt durch 
1) Justizämter, 
2) ein Kreisgericht, 
3) ein Appellationsgericht 
un 
4) das Ober-Appellationsgericht. 
C. 2. 
Es sollen vier Instizämter bestehen, nämlich: 
1) das Justizaml Greiz I. mit der Stadt und dem Gemeindebezirk Greiz; 
45
        <pb n="290" />
        278 
2) das Juslizamt Greiz II. mit den Ortschaften und Gemeindebezirken Altgerns- 
dorf, Altgommlau, Gaselwih, Cossengrün, Daßlih, Dölau, Erbengrün, 
Fraurenth, Frotschau, Gablau, Görschnit, Gottesgrün, Hainsberg. Herr- 
mannsgrün, Hohndorf, Irchwitz, Kahmer, Aleinreinsdorf, Kühdorf, Kurtschau, 
Mohlödorf, Moschwit, Naitschau, Neugernsdorf, Neugommlau, Nitschareuth, 
Obergrochlib, Ober-Rendnit, Pohlih, Naasdorf, Reinsdorf, Nothenthal, 
Sachowih, Schönbach mit dem Reußischen Hause in Cunsdorf, Schönfeld, 
Settendorf, Sorge, Tschirma, Untergrochlicz, Unter-Reudnitz, Walterödorf, 
Wellsdorf, Wildetanbe, Zoghaus, ingleichen mit den Domanialforsten, mit 
Ausnahme des Lunziger Forstes; 
3) das Iustizamt Zeulenroda mit der Stadt und dem Stadtbezirke Zeulenroda 
und mit den Dörfern und Gemeindebezirken Arusgrün, Vernsgrün, Brückla, 
Büna, Dobia, Eubenberg, Fröbersgrün, Hain, Hohenölsen, Kauern, Leiningen, 
umnzin Mehla, Reudörfel, Pöllwitz, Schönbrunn, Wolfshayn, ingleichen mil 
dem Lunziger Domanialforst; 
4) das Justizamt Burgk mit säuuntlichen Ortschasten, Gemeindebezirken und 
Domanialforsten der Herrschaft Burgk. 
8. 3. 
Die dermaligen untern Justizbehörden werden in ihrem zeilherigen Bestande auf- 
gehobe 
Die Handelögerichte Arithen. wit den durch gegemwärtiges Geseb bedingten Aeuderungen 
in ihrer zeitherigen Verfassung so 
Das Instizamt Greiz I. ist l den Bezirk beider Justizämter Greiz, das Juslizamt 
Zeulenroda und das Justizamt Burgk, jedes für den ihm angewiesenen Bezirk (§. 2) 
Handelsgericht. 
Es bleibt vorbehalten, die in §. 2 bestimmten Bezirke der Justizämter im Ver- 
ordnungswege durch Zuweisung von Ortschaften eines czirko in einen andern umzu- 
gestalten, wenn und soweit in Folge künftiger Erfahrung eine solche Aenderung für 
Horcmefio. erkannt werden sollte. 
SF. 4. 
Tedem Justizamte sleht ein Einzelrichter vor; wegen des nöthigen Personals an 
Aktnarien, Sporlelkassieren, Kopisten und Dienern werden Mir besondere Anordnung 
ertheilen. 
8. 5. 
Für sämmtliche Juslizamtsbezirke besteht Ein Kreisgericht. Dasselbe bildel eine 
collegialische Gerichtobehörde und wird besetzt mit
        <pb n="291" />
        279 
einem Kreiedirektor 
und 
zwei sländigen Nichtern. 
Die Einzelrichter sind Mitglieder des Kreisgerichts und könyen bei demselben aus- 
hülflich verwendet werden. « 
Es darf jedoch ein Einzelrichter niemals in einer bei demselben anhängig geworde- 
nen Rechtssache ald Mitglied des Kreisgerichts thätig sein. 
Ueberdies wird bei dem Kreiygerichte, zugleich für die Justizämter 
ein Staatsanwalt 
angestellt, der für Civilsachen ebenfalls Mitglied des Kreisgerichles ist, und als selches 
aushülflich verwendet werden kann. 
Die Beigabe des für das Kreisgericht erforderlichen Subaltern= und Expedilions- 
personals bleibt besonderer Verfügung vorbehallen. 
Das Kreisgericht ist die nächste dienstliche Aussichtsbehörde der Justizämter. 
8. 6. 
Als oberes Justizcollegium besteht künftig das Appellationsgericht zu Eisenach auf 
Grund und nach Maßgabe des mit der Großherzoglich Sächsischen, den Herzoglich Coburg- 
Gothaischen, den Fürstlich Schwarzburgischen, der Fürstlich Reußischen jüngerer Linie 
Staatsregierungen abgeschlossenen Staatsvertrags. 
Die Landesregierung wird ihrer Stellung als Landesjustigcollegium enthoben und 
das Appellationsgericht zu Eisenach tritt in dieselbe in allen Beziehungen der Rechts- 
gH#er soweit nicht rücksichtlich deren in gegenwärtigem Gesetze etwas Anderes beftimmt 
ist, ein. 
Dem Appellationsgerichte steht die dienstliche Aufsicht über das Kreisgericht und in 
höherer Justanz über ## Justizämter zu. Die Diseiplinargewalt über die Anwälte und 
Notare übt dasselbe unter= Oberaussicht der Landesregierung (§. 8.) und unbeschadet der 
ordnungspolizeilichen Vefugnisse jeder Justizbehörde über die Amwälte im Bereiche der bei 
ihr anhängigen Prezesse. 
Für die dienstliche Stellung des beim Appellationsgerichte angestellten Oberstaatsan- 
E— ist die Strafprozebordnung maßgebend. Der Staatsamwalt ist seiner Aussicht un- 
terworfen. 
S. 7. 
Das Oberappellationsgericht zu Jena besteht als oberstes Gerlcht für das Fürsten- 
thum fort. 
45“
        <pb n="292" />
        280 
8. 6. 
Die Landesregierung ist die ministerielle Behörde in Jusüzsachen. In dieser Eigen- 
schaft * o zu: 
beraufsicht über alle Justizbeamte, Notare und Anwälte und über den 
’i häftsgang bei den Behörden und zu diesem Behufe die Befugniß der Re- 
visionsanordnung, 
2) die Anordnungen Belreffs der gutasung der Rechkskandidaten zum Accesse im 
Staatsdienste oder zur Advokaln 
3) dꝛ Ertheilung von Gelhasuennungen für die hierländischen Justizbehörden 
und von Instruktionen für die bei denselben anzustellenden Beamten und 
Dirner 
die Verfügungen Behufs der Pensionirung, der Enthebung, Entlassung und 
Dispositionsslellung der bei den Justizbehörden angestellten Beamten und 
Diener. 
Wegen 
## 
— 
der im Justizfache erforderlichen Stellenbesehungen und wegen der Ernennung 
von Sachverwaltern und Notaren, 
wegen aller Gnadensachen im Gebiete der Rechtopflege, mit Einschluß der Voll. 
jährigkeitserklärungen und Ehetrennungen aus bandesherrlicher Machtvollfom= 
menheit, sowie wegen der Annahme an Kindeostatt und soweit in den unter 
1—4 gedachten Angelegenheiten die Landesherrliche Genehmigung erforderlich ist, 
D 
— 
ingleichen 
7) in allen die Landesjustiz-Gesetzgebung betreffenden Angelegenheiten 
hat die Landesregierung Uns Behufs Unserer Entschließung Verichl oder durch ihren Vor- 
stand Vortrag zu erstatten. 
g. 9. 
Rücksichtlich der Compelenz der im §. 1. aufgeführten Behörden Belreffs der Straf- 
rechtspflege und rücksichtlich der Funktionen des Staalcanwalles in Strassachen ist die 
Strafprozehordnung maßgebend. 
Rücksichtlich der Competenz in Civilrechtsstreitigkeiten und in Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit wird Folgendes bestimmt: 
S. 10. 
Die Justizämter sind zuständig 
#a) für alle Rechtosachen, deren schätzbarer Gegenstand den Betrag von Einhundert 
Thalern nicht erreicht, ingleichen für diejenigen Rechtsstreitigkeiten über Gegen-
        <pb n="293" />
        261 
siände von nicht schätzungsfähigem Werthe, welche nach dem Gesetze vom 24. 
December 1852 im unbestimmten summarischen Processe zu verhandeln sind; 
5) für Concursprozesse ohne Rücksicht auf die Höhe und Beschaffenheit der be- 
treffenden Ansprüche, mit Einschluß der zur Ermittelung des Aktiv= und Pas. 
sivstandes nöthigen Erörterungen und der für die Sicherung und Verwaltung 
der Concursmasse erforderlichen Verfügungen; 
0) für alle Handelogerichtssachen in dem vollen, durch das Gesetz vom 28. Sep- 
tember 1864 bezeichnelen Umfange und für Führung der Handelsregister nach 
aa der Verordnung von demselben Tage, jedoch innerhalb der durch 
S. 2. angewiesenen Bezirke; 
ch) für Geschäfte der freiwilligen Gerichtobarkeit, insbesondere für Nachlaß-Vor- 
mundschafts-Depositalsachen, für die Verhandlungen und Bekundungen über 
Immobiliarbesihwechsel und im Hypethekenwesen, ingleichen für die Sacherör= 
terung wegen der Annahme an Kindesstatt (Adoption und Arrogalion) 
-0) für die Hülfsvollstreckung sowohl in den bei ihnen entschiedenen als in den bei 
andern Behörden anhängig gewordenen Sachen auf Regquisition der letzteren, 
ingleichen für die Beitreibung der öffentlichen Abgaben jeder Art, der Geld- 
strasen v.; 
!) für die im Verfolge der vorgedachten Geschäfte erferderlichen (diktalladungen. 
8. 11. 
Das Kreisgericht ist das ordentliche Gericht erster Instanz. 
#a) für alle nicht den Justizämtern ausdrücklich zugewiesenen Rechlesachen mit Ein- 
luß der eine gänzliche Trennung der Ehe betreffenden Ehesachen und des 
für Amortisation verloren gegangener hierländischer Staatsschuldscheine gesetlich 
geordneten Verfahrens, 
) für alle Beschwerden Betreffs der bei den Justizämtern vorkommenden Nichtig- 
keiten. Ein weiteres ordentliches Rechtsmittel zrte begen diese Entscheidung 
nicht Statt, wenn der Gegenstand der Beschwerde d * Betrag von Fünf und 
Zwanzig Thalern nicht erreicht und nicht unschähybar ist 
Die den Handelsgerichten nach F. 2. des Gesetzes vom 23. Schtembe- 1864 beizu- 
Vebenden kaufmännischen Beisihzer werden vom Kreisgerichte ernannt und verpflichtet. 
In allen Fällen, wo Gefahr im Verzuge ist, können Klagen und Implorakionen, 
die zur Kompetenz des Kreisgerichte gehören, bei dem Justizamte, in dessen Sprengel der 
Bellagte seinen Mohnsitz hat, angebracht und es können darauf Namens des Kreisgerichte 
von dem Justizamte die keinen Aufschub gestattenden prozeßleitenden oder provisorischen 
Verfügungen getroffen werden.
        <pb n="294" />
        282 
Auch kann das Preisgericht einzelne Verhandlungen in den bei ihm auhangigen 
Rechlosachen dem Instizamte, in dessen Sprengel der Veklagte seinen Wohnsitz hat, über- 
weisen. Iunsbesondere soll dies in der Negel rücksichtlich der Termine, in welchen der 
Beklagte persönlich oder durch Bevollmächligten zu erscheinen hat, geschehen, wenn der 
Beklagte einem Justizamke untergeben ist, welches seinen Sih außeerhalb dessen des Kreis- 
gerichts hat, dafern letzteres die eigene Vornahme nicht durch überwiegende Gründe für 
geboten achtet. 
Zu Terminen in Ehescheidungssachen, deren Abhaltung einem Jscamte aufgetragen 
wird, hat dasselbe den ersten Geistlichen seines Bezirks zuzuziehen. Mird ein solcher Ter- 
min ausnahmsweise von dem Kreisgerichte selbst abgehalten, so iK der ersle Gessucche des 
Landes zuzuziehen; doch siehl Letzterem frei, sich durch einen andern hierzu zu beauftra- 
genden Geistlichen vertreten zu lassen. 
8. 12. 
In zweiter und letzter Instanz entscheidet das Kreisgericht auf eingewendele Be- 
rufung 
a) gegen Entscheidungen der Justizämter in allen Rechtssachen, sofern der Gegen- 
stand der Beschwerde den Betrag von Fünf und Zwanzig Thalern nicht 
erreicht, 
) gegen Verfügungen der Justizämter in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit. 
S. 13. 
Das Appellationsgericht ist zuständi 
a) für Verufungen wider Versachingen und Entscheidungen der Justizämter 
5) für Verufungen wider die von dem Kreisgericht in erster Instanz ergangenen 
Versügungen und Entscheidungen, 
falls der Gegenstand der Beschwerde unschähbar ist oder einen Werth von 
mindestens (ünfundzwanzig Thalern erreicht. 
In den Fällen unter u) findet ein weiteres ordentliches Rechtsmittel 
überhaupt, in den Fällen unter b) dann nicht Statt, wenn die Entschei- 
dung hr% Kreisgerichto durch das Wbbellatansgerich bestäligt wird. 
Ueberdies steht dem Appellationsg 
e) die rrsuseieeen Verhandlung und Ensfheidm der Beschwerden über Nich- 
tigkeiten zu, welche bei dem Kreisgericht oder bei dem Appellationsgericht selbst 
vorkommen. 
S. 14. 
Das Oberappellationsgericht enischeidet auf eingewendete Oberberufung in letzter Instanz
        <pb n="295" />
        288 
a) in denjenigen Rechtsstreitigkeiten, in welchen das Appellatiousgericht ein kreis- 
gerichtliched Erlenntniß erster Instanz abgeändert hat 
b) in allen bei dem Appellationogerichte verhandelten Nichtigkeitssachen, 
voransgesetzt. daß der Gegenstand der Beschwerde unschätzbar oder die Oberberusungs- 
summe vorhanden ober überhaupt die Kompetenz des Oberappellationsgerichts nach Maß- 
abe der Bestimmungen der provisorischen Oberappellationsgerichtsordnung, der Erläute. 
rungen, Ergänzungen und Abänderungen derselben nicht ausgeschlossen ist. 
F. 15. 
Wo es nach den vorstehenden Bestimmungen auf den Werth des Sireitgegenstandes 
oder der Beschwerde ankommt, ist nur der Hauptwerth, mit Ausschluß der Nebenforde- 
rungen an Zinsen, Nutzungen, Schaden= und Kostenersatz in Anschlag zu bringen. 
Solche Aebenforderungen. kommen nur in Betracht, wenn sie besonders eingeklagt 
werden oder wenn deren Betrag schon an und für sich die Sumune erreicht, welche die 
Appellabilität oder die Kompetenz des höheren Gerichts bedingt. 
Im Zweisel über den Werth des Streitgegenstandes hat das Proceßgericht nach den 
. 4 und 5 des Gesezes vom 24. Dezember 1852 enthaltenen Bestimmungen zu ver- 
fahren. Ist es aber blos ungewiß, ob der Werth des Gegenstandes der Beschwerde fünf 
und zwanzig Thaler erreicht, so ist die Appellabilität und bezüglich die Zuständigkeit des 
Obergerichts anzunehmen. 
Von der Verwaltung. 
Die Umgestaltung im Gebiete der Rechtopflege, insbesondere die Enthebung der 
Insliqzbehörden von der Verwaltung bedingt nothwendig auch mehrfache Aenderungen in 
der zeilherigen Organisation der Verwaltung. 
Zu diesem Behufe wird Folgendes angeordnet: 
S. 16. 
Für das gesammte Fürstenthum wird 
r.dihwe 
errichtet, dem ein Landrath vorsteht umB welches seinen Siß in Greiz hat. 
Das zeitherige Polizeiamt Greiz wird aufgehoben; das bei demselben angestellte Per- 
sonal wird nebst der Gensdarmerie dem Landrathsamte überwiesen und ist dem Vorstande 
des letzteren untergeordnet.
        <pb n="296" />
        284 
Wegen der elwa in der dienstlichen Stellung des zeitherigen Polizeiamtspersonals 
nöthigen Aenderungen, sowie wegen des dem Landrathsamte elwa noch anderweit beizu- 
gebenden Subaltern= und Dienerpersonals bleibt besondere Anordnung vorbehalten. 
S. 17. 
Dem Landrathsamte liegt die gesammte landespolizeiliche Thätigkeit, jedoch unbe- 
schadet der Gemeinden oder deren Vorständen rücksichtlich einzelner Angelegenheiten zu- 
stehenden Befugnisse und vorbehältlih der Erweiterung der lehteren, in nachbezeichnetem 
Umfange ob: 
1) die nach F. 2 der Verordnung vom 24. Juli 1855 dem Pollizeiamte Greiz 
äugewiesenen Geschäfte mit den in Folge späterer Verordnungen und Ein- 
richtungen und bundesgesetzlicher Bestimmungen eingetretenen und noch ein- 
tretenden Modifikationen und mit Ausschluß der Strafgewalt; 
2) die gleichen Geschäfte, soweit solche zeither dem Justizamte Burgk, den Stadt. 
voigteigerichten zu Zeulenroda und den Patrimonialgerichten obgelegen; 
3) die nach F. 4 der vorgedachten Verordnung der Landeoregierung vorbehaltenen 
Geschäfte; 
4) die nachbenannten Militär-Ersatzgeschäfte; 
a) die Ausstellung der Beschelmigungen Behuss des Eintrikts in den dreijährigen 
sreiwilligen Militärdienst (. 8 der Verordnung vom 13. September 1367), 
5) die Anlegung und Führung der Stammrollen (§. 6 ff. der Verordnung vom 
30. Oclober 1867), 
ID) die Annahme und Erörlerung der Reklamationen Militärpflichtiger, der Re. 
kruten oder noch im Dienste stehender Soldaten (N. II. der a. Verordnung). 
ie Geschäfte unter b) und e) liegen jedoch dem Landrathsamte nur bezüglich der 
Onuhen des platten Landes ob; in den Städten verbleiben dieselben den Stadträthen; 
auch bleibt es vorbehalten, knstig die Gemeindevorstände des platten Landes zu denselben 
Geschäften heranzuziehen. 
Der Vorstand des Landrathsamtes ist der Eivilvorsihende der KAreigersah Kommision 
und es liegen ihm daher — außer den vorgedachten Geschäften — auch die schon zeit- 
her nach den angczogenen Verordnungen und nach Maßgabe der preußischen Militär- 
ersatz-Instruction vom 26. März 1868 mil diesem Vorsibe verbundenen, insbesondere auf 
die nach der Verordnung vom 18. Februar 1868 einem besonders ernannten Landes- 
herrlichen Kommissar überlragenen Geschäfte ob. 
5) Die Ueberwachung des Gewerbewesens und die Ertheilung gewerblicher Con- 
cessionen nach Maßgabe der Gewerbeordnung; 
6) die obere eaussichnguns und Leitung des Landstraßen= und Kommunikatious= 
wegebaues
        <pb n="297" />
        265 
7) die Handhabung und Ueberwachung der jagdpolizeilichen Bestimmungen mit 
Einschluß der Ausstellung von Jagdkarten; 
8) die Marsch- und Militärverpflegungsangelegenheiten, soweit dieselben nicht 
Verfügungen von blos lokaler Nalur erfordern und deshalb den Gemeinde- 
verständen zu überlassen sind; 
9) die nächste Wahrung der Landeshoheitsrechte mit der Bergbaupolizei und den 
Landesgrenzregulirungsangelegenheiten; 
10) die Aufsicht über das Bauwesen in dem noch besonders gesehlich festzustellen- 
den Umfange. 
Für nachbenannte, in den Städten durch die Stadträthe zu erledigende Geschäfte ist 
das Landrathsamt nur für die ländlichen Gemeindebezirke zuständig. 
11) Die Erörterungen wegen der Aufnahme in den Unterthanenverband oder 
der Entlassung aus demselben mit der Befugniß der absälligen Bescheidung 
des Aufnahme-Bewerbers bei unbezweifelter Unzulässigkeit des Gesuchs, außer- 
dem mit Vorbehalt der von der Landesregierung zu ertheilenden Entschei- 
dung; ingleichen die Erörterung streitiger Uebernahme= und Ausweisungs- 
fälle bis zu deren Erledigung durch die Landesregicrung. 
12) die Beaussichtigung und Leitung der Gemeindeverwaltungsangelegenheiten, 
mit Einschluß der Armensachen, allenthalben in dem Umfange, in welchem 
zeither die Justizstellen deßhalb zuständig waren. 
13) die zeither den Justizbehörden Betreffs der Wahlen zu Reichstagen und Land- 
tagen zugewiesenen Geschäfte. 
F. 18. 
So weit rücksichtlich der im §. 17 aufgeführten Geschäfte den Gemeinden des plat- 
ten Landes oder deren Vorständen ein Verfügungsrccht zusteht oder künftig eingeräumt 
wird, kommt dem Landrathsamte nur das Aussichtsrecht und auf erhobene Beschwerde 
oder Reklamation die Anordnung in zweiter und — falls etwas Anderes nicht ausdrück- 
lich bestimmt ist — in lehter Instanz zu. 
8. 19. 
Es bleibt zu Vermeidung von Unzuträglichkeiten vorbehalten, wegen der ihrer Natur 
nach eine schleunige Erledigung erfordernden Geschäfte des Landrathsamtes, für den 
Justizamtsbezirk Burgk, mit Rücksicht auf dessen größere Entfernung vom Sitze des 
Landrathsamtes, dem Vorstande des dortigen Justizamtes ständige Kommission zu er- 
theilen. Ueberdies soll auch das Landrathsamt ermächtigt sein, in den zu dessen Ge- 
schäftsbereiche gehörigen Augelegenheiten die Justizämter zur Vornahme einzelner Ver- 
46
        <pb n="298" />
        286 
handlungen und Erörterungen zu requiriren, so oft dies wegen des Interesses der Be- 
theiligten angemessen erscheint und sachliche Bedenken nicht entgegenstehen. 
5. 20. 
Die Wahl der Ortsgerichtspersonen steht bis zur Einführung einer neuen Gemeinde- 
verfassung dem Landrathhamte und den Juftizämtern gemeinschaftlich zu. Wird eine 
Einigung zwischen diesen Behörden nicht erreicht, so entscheidet die Landesregierung. 
Die Gewählten sind durch die Justizämter in Einem Akte sowohl für das Land- 
rathsamt als für das betreffende Justizamt zu verpflichten 
S. 21. 
Die hnbeercgierung bildet: 
— die bei dem Landrathsamte in erster Instanz ressortirenden und für die 
bei den Stadträthen zu verhandelnden Polizei= und Verwaltungsgeschäfte 
die zweite und lezte Instanz. 
Dieselbe ist die Aufsichtsbehörde über die unteren Verwaltungsbehörden mit Ein- 
schluß des Landrathamtes, sie verpflichtet das bei lezterem anzustellende Beamten= und 
Dienerpersonal, übt die Diseiplinargewalt über dasselbe und ertheilt die erforderlichen 
Geschäftsordnungen und Instruktionen. 
Wegen der bei dem Landrathsamte erforderlichen Stellenbesetzungen und wegen der 
im Ceschhiederiche. desselben und der Stadträthe vorkommenden Gnadensachen hat die 
Landesregierung Unsere Entschließung einzuholen. 
§. 22. 
Im keebrigen bewendet es, so weit zu Folge des gegenwärtigen Gesetzes eine Aen- 
derung nicht eintritt, bei den bestehenden Ressortverhältnissen der Landesregierung und des 
Fbiterkuuts und der diesen Oberbehörden unterstellten Verwaltungsbehörden und Dienst- 
. 23. 
Der Zeilpunkt, von welchem ab die neue Behörden-Verfassung in das Leben tritt, 
wird durch besondere Verordnung bestimmt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches 
Insiegel briarunen lassen. 
Greiz, den 1. September 1868. 
(L. S.) Heiurich IXII. 
Dr. Herrmann.
        <pb n="299" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
M 21. 
(Ausgegeben den 5. September 1868.) 
40. Landesherrliche Verordnung, 
die Einführung eines neuen Strasgesetzbuchs 
belreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden ilterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
sügen hiermit zu wissen: 
Um die hierländischen Strafgesetze in möglichste Uebereinstimmung mit den desfallsigen 
Gesetzen derjenigen Thüringischen Staaten zu bringen, zu welchen Wir Vetreffs des 
Appellationsgerichts zu Eisenach in ein gemeinschaftliches Verhältniß getreten sind, haben 
Wir Uns bewogen gefunden, dem nachstehenden 
Strafgesetzbuche 
Unsere Landesfürstliche Genehmigung zu ertheilen. 
Mit Zustimmung des Landtags verkünden Wir dasselbe als Gesetz und verordnen 
wegen dessen Einführung und Anwendung Folgendes: 
· 47
        <pb n="300" />
        288 
Art. 1. 
Das Strafgesezbuch tritt vom 1. Okkober dieses Jahres an in gefebliche Kraft. Alle 
bisher gültig gewesenen gesevlichen Bestimmungen über Bestrafung von Verbrechen und 
Vergehen sind von dieser Zeit an aufgehoben, insofern nicht in Nachstehendem oder in 
dem Strafgesetbuche selbst eine Ausnahme gemacht ist. 
Art. 2. 
Neben dem Strafsgesebuche bleiben in Kraft: 
1) alle Gesetze, Verordnungen und Instructionen, welche in den verschiedenen 
Zweigen der Staats., Kirchen= und Gemeindevenwallung zu Aufrechthaltung 
der Ordnung und Disciplin oder zum Besten öffentlicher Anstalten Strafen 
androhen; 
2) die Kriegsartikel und Strafgesehe für das Militair; 
3) allc, wegen polizeilicher Vergehen bestehenden Strafbestimmungen mit Einschluß 
derjenigen, welche der Presse angehören; 
4) die wegen Steuer= und Zollkontraventionen und wegen Hinterziehung anderer 
öffentlicher Abgaben, ingleichen wegen Beeinträchtigung der Regalien ange- 
drohten Strafen; 
5) das Gesetz zum Schutze der Holzungen 2c. vom 27. November 1861 mit Aus- 
schluß der hierdurch außer Wirksamkeit geseten Vorschriften über das Ver- 
fahren — der Abtheilung IV. — und mit den Art. 228 des gegenwärtigen 
Strafgesebbuchs angegebenen Modifikationen. 
Art. 3. 
Die in den einzelnen biöher gültig gewesenen Strafgesetzen enihaltenen eeinilrechtlichen 
Bestimmungen bestehen fort, insosern sie nicht durch besondere Vorschriften der neuen Ge- 
sebe aufgehoben oder abgeändert sind. 
Ark. 4. 
Die Vorschristen des Strafgesebbuches sind auch auf die vor seiner Verkündigung 
begangenen Verbrechen anzuwenden, ausgenommen, wenn diese nach dem früheren Rechte 
in gelinderer Strafe zu ahnden gewesen wären.
        <pb n="301" />
        289 
Vei Vergleichung des älteren Rechts mit dem neueren gelten folgende Grundsähe: 
1) es soll die in dem betreffenden Falle zu erkennende Strafe eines Theils ganz 
nach den Bestimmungen des älteren Rechtes und andern Theils ganz nach 
denen des neueren Rechtes erwogen werden, folglich keine Verbindung der 
Grundsätze beider Gesetzgebungen eintreten; 
2) das Verhältniß verschiedener Strafarten des alteren und des neueren Rechtes 
ist nach den Vorschriften des gegenwärtigen Strafgesetzbuches zu beurtheilen; 
3) im zweifelhasten Falle soll angenommen werden, daß die nach dem Strafgeset- 
buch eintretende Strafe nicht härter ist, als die nach dem früheren Rechte. 
Art. 5. 
Die in dem vorigen Artikel aufgestellten Grundsäge hat auch der in der höheren 
Instanz entscheidende Richter in dem Falle anzmvenden, wenn ein Straferkeuntniß vor 
der Verkündigung des Strafgesetzbuches gefällt und dagegen ein überhaupt noch zulässiges 
Rechtmittel eingewendet worden ist, über welches erst nachher entschieden wird. 
Ist kein Rechtsmiltel mehr zulässig, so kann eine Abänderung des Straferkenntnisses 
nach den gedachten Grundsäten nur auf dem Gnadenwege erwirkt werden, ausgenommen, 
wenn das in Frage stehende Verbrechen überhaupt nicht mehr mit Strafe bedroht ist, 
welchen Falles mit der Vollstreckung der erkannten ganz oder theilweise noch nicht ver- 
büßten Strafen fofort Anstand zu nehmen und die Sache beizulegen, der Angeschuldigte 
jedoch nichts destoweniger die Untersuchungskosten abzustatten schuldig ist. 
Art. 6. 
Bei Verbrechen, welche nach dem neuen Strafgesebuche nur auf Antrag eines Be- 
theiligten zu verfolgen sind, ist: 
1) wenn ein solcher Antrag nicht bereits in den bisher ergangenen Akten vorliegt, 
zuvörderst der Betheiligte zu einer binnen dreißig Tagen abzugebenden Er- 
klärung, ob er die Verfolgung der Sache beantrage, aufzufordern und, wenn 
er die Verfolgung ablehnt oder sich nicht erklärt, das Strafverfahren, unter 
Niederschlagung der bisher erwachsenen Kosten, einzustellen; beantragt er die 
Verfolgung der Sache, so ist dieselbe ordnungsmäßig fortzustellen und nach 
Maßgabe des Strafsgesetbuches abzuurtheilen; 
2) wenn ein Antrag des Betheiligten sich bereits bei den Akten befindet, so ist 
die Forkführung der Sache ohne Weiteres zu bewerkstelligen. 
47“
        <pb n="302" />
        Art. 7. 
Ueberall, wo in den Strafgesetzbuche von anderen deutschen Staaten außer dem 
Fürstenthmme Reuß ä. L. die Rede ist, sind darunter alle zum Norddeutschen Bunde ge- 
hörige änder zu gchenen Wo in dem Strafgesehbuche des „Justizministerium“ ge- 
dacht wird, ist darunter die Landesregierung zu verslehen. 
Urkundlich haben Wir dieses Geseß höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Landesfürstlichen Insiegel bedrucken lassen. 
Greiz, den 5. September 1868. 
(L. S.) Heinrich XIIXII. 
Dr. Herrmann.
        <pb n="303" />
        Strafgesetz buch. 
Erster Cheil. 
Allgemeine Vorschriften über Verbrechen und deren Bestrafung. 
Ersles Jcapilel. 
Vorschristen über die Anwendung des Gesepbuches. 
Art. 1. 
Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesebbuches finden Anwendung auf solche Handlungen 
und Unterlassungen, welche entweder nach den Worten oder nach dem Sinn seiner ein- 
zelnen Bestimmungen mit Strafe bedroht sind. 
Art. 2. 
Inländor werden wegen aller im Inland oder im Ausland begangenen Verbrechen 
nach den Vorschristen des Gesetzbuchs beurtheilt. 
Nur wenn das im Ausland begangene Verbrechen nach den Geseben des Auslandes 
mit keiner Strafe bedroht ist, und nicht gegen das Inland, dessen Staatsoberhaupt, dessen 
Vehörden oder dessen Angehörige gerichtet war, soll Straflosigkeit eintreien. 
Art. 3. 
Ausländer, welche ein Verbrechen im Inland begehen, werden gleichfalls nach den 
Vorschriften dieses Gesehbuches beurtheilt. 
Verbrechen, welche sie im Ausland begangen haben, werden von den inländischen Ge- 
richten nur dann untersucht und bestraft, wenn sie gegen das Inland, dessen Staatsober- 
haupt, dessen Behörden oder gegen einen Inländer gerichtet waren. 
48
        <pb n="304" />
        292 
Art. 4. 
Wenn ein Inländer im Ausland, oder ein Ausländer im Inland, eines der in den 
Art. 96 bis 98, oder gegen eine ausländische Behörde eines der im dritten Kapitel des 
besonderen Theilo dieses Gesezbuche gedachten Verbrechen begangen hat, soll die Unter- 
suchungsbehörde (Staatsanwaltschaft) zur rechtlichen Verfolgung des Verbrecheus die Ge- 
nehmigung des Justizministeriums einholen Untersuchungoschritte, welche keinen Verzug 
leiden, werden dadurch nicht behindert. 
Art. 5. 
Bei Verbrechen von Ausländern, welche sich im Inland aushalten, aber nach den 
Grundsätzen des Völkerrechte der inländischen Staatöregierung nicht unterworfen werden, 
hat die Untersuchungsbehörde (Staatsanwaltschaft) Bericht an das Tustizministerium zu 
erstalten und dessen Verfügung zu erwarten. 
Zmeiles Napilel. 
Von den Strasen. 
Todesstrafe. 
Art. 6. 
Die Todesstrafe wird durch Enthauptung vollzogen. 
ie für Vollstreckung der Todesstrafe in der peinlichen Gerichtsordnung vorgeschrie- 
benen hbraulcchtelten sallen weg. Das Verfahren bei der Vollstreckung wird bis auf er- 
solgte gesezliche Regelung für jeden Fall von dem Justizministerinm bestimmt. 
Freiheitsstrafen. 
Art. 7. 
Perriheitflrafen sind, nach Verschiedenheit der Strafanstalten, in welchen sie verbüßt 
rden: 
1) Die Zuchthausstrafe. 
2) Die Arbeitshausstrafe. 
3) Die Gefängnißstrafe. Sie wird in den Gefängnissen der Justizbehörden ver- 
büßt. 
4) bestungestrae kam gegen Civilpersonen nur auf dem Weg der Begnadigung 
eintreten, und dann nach Befinden auch auf der Festung eines benachbarten 
Staates verbüßt werden.
        <pb n="305" />
        293 
Art. 8. 
Alle Strafgesangenen sind zu Arbeiten anzuhalten, welche ihrer Körperbeschaffenheit 
thunlichst entsprechen. Soweit es mit diesem Grundsat verträglich ist, sind die zu Zuchthaus- 
strase Verurtheilten zu schwerer Arbeit zu verwenden. Dieselben werden in jeder Straf- 
anstalt dergeslall in Klassen vertheilt, daß eine Sonderung der mit Handarbeilen Beschäf- 
tigten von den nicht zu solchen verwendeten Verbrechern, ingleichen eine Sonderung der 
jugendlichen von den älteren und verdorbeneren Verbrechern stattfindet. 
Zur Gefänguißftrafe Verurtheilte können wider ihren Willen weder zu öffentlichen, 
noch zu solchen Arbeiten gebraucht werden, in deren Verrichtung nach ihren bürgerlichen 
Verhältnissen eine Erschwerung der Strafe für sie liegen würde. 
Der Ertrag der Arbeiten ist, sofern nicht die Hausordnung einer Strafanstalt eine 
den Strafgefangenen günstigere Einrichtung hat, zunächst zur Bestreitung der Kosten des 
Unterhaltes des Gefangenen, sodann zur Deckung der Kosten des Strasverfahrens zu ver- 
wenden, und der elwaige Ueberverdienst dem Strafgefangenen zu überlassen und bei seiner 
Entlassung aus der Strafanstalt auszuhändigen. 
Gefängnißsträflingen, welche die Kosten der Strafvollziehung selbst bestreiten, ist zu 
überlassen, ob und wie sie sich auf eine mit der Gesängnißordnung verträgliche Weise 
selbst beschäftigen wollen. Solchen Sträflingen ist auch gestattet, sich in dem Gefängniß 
selbst zu beköstigen. 
Der Zutrikt zu Strafgesangenen ist nur den Geistlichen, Aerzten, und unter ange- 
messener Aufsicht den Ehegatten, nahen Verwandten, Anwälten und überhaupt denjenigen 
Personen zu gestatten, welche über besondere Angelegenheilen mit ihnen zu sprechen haben. 
Die Ordnung und Disciplin in den Strafanstalten richtet sich im übrigen nach den 
für dieselben besonders bestehenden Hausordmungen. 
Art. 9. 
Inwiefern Freiheitsstrafen den gänzlichen oder vorübergehenden Verlust staatsbürger- 
licher Rechte, insbesondere der Wahlfähigkeit bei Landtagen, der Fähigkeit zum Gemeinde- 
bürgerrecht, zum Amt eines Geschwornen u. s. w., oder Beschränkungen solcher Rechte zur 
Folge haben, ist nach den darüber bestehenden oder noch zu erlassenden besonderen gesetz- 
lichen Vorschriften zu beurtheilen. 
Rechlskräftig zuerkannte Zuchthauastrase zieht jedenfalls ohne Weiteres den Verlust 
aller Ehrenzeichen, des Ranges, des Tilels, der academischen Würden, des Staatsdienstes 
und anderer unmiltelbarer oder mittelbarer öffentlicher Aemter, der Advocatur, des No- 
tariats, der ärztlichen Praxit, sowie der Dienstgehalte, Wartegelder und Pensienen aus 
öffentlichen Cassen, nach sich. Der Verlust der ärztlichen Praxis soll jedoch in dem Falle 
nicht eintreten, wenn die Zuchthausstrase wegen eines sogenannten politischen Vergehens 
zuerkannt worden ist. 
48°
        <pb n="306" />
        294 
Ob diese Folgen der zuerkannten Zuchthausslrafe auch schon bei anderen Freiheits- 
strafen, oder überhaupt alo Folgen der rechtskräftigen Verurtheilung wegen gewisser Ver- 
brechen ohne Rücksicht auf die Art der erkannten Strafe, eintreten, ist nach den anderweit 
hierüber bestehenden oder noch zu erlassenden Gesehen zu bestimmen. 
Dauer der Freiheitsstrafen. 
Art. 10. 
Die Zuchthausstrafe ist lebenslänglich oder zeitlich. Zeitlich kann sie nie über zwan- 
zig Jahre, aber auch nie unter einem Jahre Statt finden. 
Arbeitshausstrafe soll nie über zehn Jahre dauern und nie unter zwei Mohate 
herabgehen. 
Gefängnißstrafe darf, wo nicht das Geseb eine längere Dauer besonders zuläßt, nicht 
über drei Monate gehen, und kann nicht unter einen Tag herabsteigen. 
Ein Tag wird zu vierundzwanzig Stunden, eine Woche zu sieben Tagen, der Monat 
zu dreißig Tagen, das Jahr nach der gewöhnlichen Kalenderzeit gerechnet. 
Sechs Monate Zuchthaus werden acht Monaten Arbeitshaus und einem Jahr Ge- 
fängniß gleichgeachtet. Der Richter ist jedoch nur in den gesetzlich bestimmten Fällen be- 
rechtigt, eine Art der Freiheilsstrafe an der Stelle einer anderen zu erkennen. 
Art. 11. 
Ist in dem gegemwärtigen Gesetzbuch eine Freiheitsstrafe allein oder neben anderen 
Freiheitsstrasen, so daß der Richter die Answahl hat, angedroht, und dabei keine geringste 
oder längste Dauer der Strafe besonders vorgeschrieben, so ist die Dauer der Freiheits- 
strase stels innerhalb der Art. 10 geordneten Grenzen zu bemessen, mit der Eluschränkung, 
daß, wenn mehrere Freiheilsstrafen neben einander angedroht sind, und 
1) nur die höhere Strafart mit einem besonderen Ansatz ihrer längsten Dauer 
versehen ist, die Freiheilsslrafen geringerer Art auch nie in einer längeren Dauer, 
als für die höhere Strafart geordnet ist, erkannt werden können. Auf gleiche 
Weise soll, 
2) wenn nur für die niedrigere Strafart eine besondere Bestimmung ihrer kürzesten 
Dauer getroffen ist, auch mit der höheren Strafart nicht unter diese kürzeste 
Dauer herabgegangen werden, selbst wenn nach Art. 10 überhaupt noch eine 
kürzere Dauer zulässig wäre. 
Schärfungen der Freiheitsstrafen. 
Art. 12. 
Die Freiheitsstrafen können geschärft werden
        <pb n="307" />
        295 
) durch Dunkelarrest, welcher höchstens auf dreißig Tage zuerkannt werden darf, 
und, wenn mehr als vier Tage solchen Arrestes zuerkannt sind, dergestalt zu 
verbüßen ist, daß nach jedem vierten Tag Dunkelarresics ein achttägiger Zwi- 
schenraum zu lassen, und erst nach dessen Verlauf mit dem Dunkelarrest fort. 
zufahren ist. 
2) Durch hartes Lager, nicht über die Dauer von dreißig Tagen, und in der 
Weise, daß nach Verbüßung zweier Tage mit hartem Lager, jedesmal ein 
Zwischenraum von zwei Tagen zu lassen ist. 
3) Durch Entziehung warmer Kost und Beschränkung derselben auf Wasser und 
Mrod, ununterbrochen nicht länger als zwei Tage hintereinander. Es können 
jedoch höchstens dreißig solcher beschränkten Kostlage zuerkaunt werden. 
Schärfungen verschiedener Art können miteinander verbunden werden; in diesem Fall 
ist aber nur eine abwechselude Verbüßung in Anwendung zu bringen, und nie an dem- 
selben Tag mit mehreren Schärfungen zu verfahren. 
Art. 13. 
Schärfungen der Freiheitostrasen treten nur ein, wenn und soweit darauf erkannt ist. 
Lebenslängliche Zuchthausstrafe soll niemals geschärft werden. 
Andere Freiheitsstrasen sollen und können nach den Regeln im Art. 12 bloos da ge- 
schärft werden, wo das Gesetz Schärfungen auodrücklich vorschreibt oder dem Richter die 
Befugniß dazu einrämmt. Auch ohne besondere gesebliche Bestimmung kann der Richter 
nach seinem Ermessen eine solche Freiheilsstrafe schärfen, wenn der Verbrecher sich einer 
Verlehung von Eigenthumsrechten aus Nache, Bosheit oder Muthwillen, oder einer vor- 
sählichen Körperverlebung anderer Personen schuldig gemacht hat, oder bei einem mit An- 
deren gemeinschaftlich verübten Verbrechen die Anderen durch Mißbrauch eines ihm über 
dieselbem zusiehenden Einflusses verleitet hat, oder wenn er ein Landstreicher oder Bettler ist. 
Handarbeitsstrafe. 
Art. 14. 
Bei Personen, wolche ihren Lebensunterhalt mit Handarbeil verdienen, ist der Richter 
ermächtigt, an der Stelle verwirkter Gesängnißstrafe, wenn diese die Dauer von drei 
Monaten nicht übersteigt, auf Handarbeit von gleicher Dauer wie die Gefängnißstrafe zu 
erkennen. 
Wird die Handarbeit auf eine bestunmte Zahl von Tagen ausgesprochen, so ist die 
volle Zahl dieser Tage an Werktagen zu verbüßen. Wird sie auf Wochen erkannt, so 
ist die Woche zu sechs Werktagen zu rechnen.
        <pb n="308" />
        296 
Die Handarbeit wird an jedem Tag in der Dauer der orlsüblichen Taglohnarbeit 
geleistet. 
Der Verbrecher wird dabei nicht im Strafgefänguiß festgehallen, erhält aber, falls 
er sich seinen Unterhalt nicht selbst verschaffen kann, die gewöhnliche Kost der Gefangenen. 
Bei Verweigerung der Handarbeit tritt ohne Weiteres Gefängnißstrafe von gleicher 
oder der noch übrigen Dauer an die Sielle. 
Geldstrafe. 
Art. 15. 
Geldstrafe ist entweder allein, oder neben anderen Strafen, oder wahlweise mil au- 
deren Strafen verordnet. 
Bei Gemeinschuldnern, unter Vormundschaft stehenden Verschwendern, und gerichts- 
klundig unvermögenden Personen, hal der Richter in allen Fällen slatt der Geldstrafe auf 
Gefängnißstrafe oder nach Art. 14 auf Handarbeitsstrafe zu erkennen, dergestalt, daß auf 
den Betrag von fünfzehn Groschen ein Tag Gefängniß oder Handarbeit gerechnet wird. 
Wurde auf eine Geldstrafe erkannt, so hat der vollziehende Richter dem Verurtheil- 
len eine Zahlungsfrist zu bestimmen, welche sechs Wochen nicht übersteigen darf, unter der 
Androhung, daß im Fall der Michtbefolgung i Gefängnißstrafe oder geeigneten Falles 
Hawarbeitostrase verfahren werde. Entrichtet der Verurtheilte die Geldstrafe nicht, so ist 
dieselbe nach dem vorgedachten Verhältuiß in Gefengnißstrase oder Handarbeilsstrafe zu 
verwandeln, wenn nicht dao Straferkenntniß bereits das Verhältniß dieser letzteren Stra- 
sen nach Art. 16 in anderer Weise bestimmt hat. 
Art. 16. 
Wo Geldstrafe und Gefängnißstrafe wahlweise vorgeschrieben sind, und nicht schon 
der in dem vorigen Artikel gedachte Fall der Nothwendigkeit einer Beseitigung der Geld- 
strase eintritt, hat der Nichter sich sosort in dem Straferkenntniß über die Wahl der 
Strafart auzzusprechen und diejenige auszuwählen, welche er in dem vorliegenden Falle 
mit Rücksicht auf Stand, Bildungsstufe und Vermögensverhältnisse des zu Oeslrafenden 
für die zweckmäßigste bäl. Nach eben diesen Nücksichten hat er, wenn er die Geldstra 
wählt, deren Belrag sestzustellen, wobei ein Betrag von zehn Groschen bis zu drei Thaler 
einem Tag Gefängniß gleich zu achten ist. An der Sielle der Gefängnißstrafe kann nach 
Art. 14 auch auf Handarbeitsstrafe erkannt werden. 
Bei auserwählter Geldstrafe soll der Richter für den Fall, dah dieselbe nicht entrich- 
t wird, die entsprechende Gefängniß, oder Handarbeitsstrafe mit bestimmen, wenn er 
nicht das im Art. 15 gedachte Verhältniß der Strafen für angemessen erachtet.
        <pb n="309" />
        297 
Verweis. 
Art. 17. 
Ein Verweis findet nicht nur da statt, wo das Geseh desselben ausdrũcklich als 
Strafe gedenkt, sondern auch überall da, wo Gefängnißstrafe oder Geldstrafe ohne Be- 
schränkung im niedrigsten Strassatz gedrohl sind, und das dem zu Bestrafenden zur Last 
fallende Verbrechen an sich oder dessen Theilnahme dabei so gering ist, oder demselben 
so wichtige Milderungsgründe zu statten kommen, daß jede andere Strafart unangemessen 
sein würde. 
Der Verweis wird von dem Richter mündlich an Gerichtsstelle oder schriftlich ertheilt. 
Der mündliche Verweis kann durch Zuziehung der bei dem Verbrechen betheiligten Per- 
sonen geschärft werden. 
Con fiskation. 
Art. 18. 
Bei vorsätzlichen Verbrechen sind die zu deren Begehung beslimmten oder gebrauch-- 
ten Werkzeuge oder Mittel, sosern sie dem Verbrecher gehören oder von dem Eigenthümer 
wissentlich zu dem verbrecherischen Zwecke hergelieben wurden, ferner der zum Zweck der 
Begehung eines Verbrechens gegebene Lohn, ingleichen die durch die verbrecherische Thä- 
tigkeit hervorgebrachten Sachen, sofern nicht ein Dritter darauf berechtigt ist, zu con- 
fisciren. 
Stellung unter polizeiliche Aufsicht. 
Art. 19. 
Gegen Inländer, welche zu einer Zuchthaus= oder Arbeitshausstrafe verurtheilt wer- 
den, kann zugleich auf deren Stellung unter polizeiliche Aussicht erkannt werden, wenn sie 
nach Beschaffenheit des verübten Verbrechens und nach ihrer Persönlichkeit für die öffent- 
liche Sicherheit besonders gefährlich erscheinen. Der Richter hat die Dauer der Aussicht 
in dem Straferkenniniß, und zwar nicht unter einem Jahr, aber auch nicht auf länger 
als fünf Jahre zu bestimmen. 
Der unter solche Aussicht Gestellte kann an der Stelle seines bisherigen Wohnortes 
einen anderen Aufenthaltsort nur mit polizeilicher Bewilligung nehmen. Er darf seinen 
Wohnort oder Aufenthaltsort nicht über Nacht ohne Erlgubniß der Ortspolizeibehörde 
verlassen. Haussuchungen können bei ihm jederzeit vorgenommen werden. 
Ausweisung. 
Art. 20. 
Bei Ausländern tritt unter den Voraussehungen des Art 19 Ausweisung aus dem 
Lande an die Stelle der polizeilichen Aufsicht. Der Nichter hat, wenn er darauf erkennt,
        <pb n="310" />
        298 
deren Zeitdauer, nicht unter einem Jahr und nicht über fünf Jahre, bei Angehörigen 
nichtdeutscher Staaten nach Befinden auch auf längere Zeil mit anszusprechen, auch in 
dem Erkennluiß selbst, oder wenigstens bei dessen Eröffnung an den Verbrecher, auf die 
im Fall des Bruches der Ausweisung im Art. 104 geordnete Strafe zu verweisen. 
Oeffentliche Bekanntmachung von Strafen. 
Art. 21. 
Oeffentliche Bekanntmachung ergangener Straferkenntnisse tritt ein, wo sie besonders 
durch das Gesetz vorgeschrieben ist. 
Außerdem kann bei Verbrechen, welche mit Zuchthaus= oder Arbeitshausstrase. belegt 
werden, der Richter auf öffenliche Bekanntmachung des Straferkenntnisses in dem letzteren 
miterkennen, wenn er ein Bekanntmachung im öffentlichen Interesse oder für die 
Ehre eines unschuldigen oder BVetheiligten für angemessen erachtet. 
Die Bekanntmachung geschieht durch den vollziehenden Nichter in öffentlichen 
Blättern. 
Drilles NKapilel. 
Von der Vollendung und dem Versuch verbrecherischer Handlungen. 
Vollendung der Verbrechen. 
Art. 22. 
Ein Verbrechen ist vollendet, wenn die zu dessen Begriff gehörigen Erfordernisse 
sämmtlich vorhanden sind, und sofern ein bestimmter Erfolg zu dessen Erfordernissen 
gehört, auch dieser eingetreten ist. 
Das vollendete Verbrechen ist mit der vollen gesetzlichen Strafe, nach den über deren 
Zumessung geltenden Vorschriften (Art. 41 f.), zu bestrafen. 
Versuch der Verbrechen. 
Art. 23. 
Handlungen, wodurch die Ausführung eines vorsäglichen Verbrechens angefangen, 
aber das Verbrechen nicht vollendet worden ist, sind als Versuch dessellen zu bestrafen: 
1) wenn der Verbrecher durch äußere, nicht in seinem Willen ihren Grund 
habende Umslände an der Beendigung der angefangenen verbrecherischen 
Handlung verhindert wurde;
        <pb n="311" />
        299 
2) wenn der Verbrecher zwar von seiner Seite alles gethan, was zur Vollendung 
des beabsichtigten Verbrechens nothwendig war, aber der zum Begriff des 
vollendeten Verbrecheus gehörige Erfolg durch äußere Umstände abgewendet 
worden ist; 
3) wenn der Verbrecher zur Begehung des Verbrechens ein taugliches Mittel 
gewählt, aber in unzureichender oder unzweckmäßiger Art angewendet hat, so 
daß deshalb der beabsichtigte Erfolg nicht erreicht wurde; 
4) wenn er zur Ausführung des beabsichtigten Verbrecheus ein taugliches Mittel 
anzuwenden glaubte, statt dessen aber aus Irrthum, Verwechslung, oder sonst 
durch Zufall, ein untaugliches Mittel angewendet hat. 
Dagegen ist kein strafbarer Versuch vorhanden, wenn aus Unverstand oder aber- 
gläubischem Wahn ein unier allen Umsländen untaugliches Miltel angewendet wurde. 
Art. 24. 
Der Versuch ist mit verhältnißmäßig geringerer Strafe, als für das vollendete Ver- 
* zu erkennen wärec, zu belegen. 
den Fällen des Art. 23 unter 1, 2 und 3 kann die Strase des Versuchs, 
wenn das vollendete Verbrechen die X oder lebeudläugliches Zuchthaus ans- 
zusprechen wäre, nicht unter sechs Jahre Zuchthaus, und wenn eine andere Strafe für 
das vollendete Verbrechen zu erkennen wäre, nicht unter den vierten Theil der dafür zu 
bemessenden Strafe herabgehen. 
In dem Fall des Art. 23 unter 4 kann bei einem mit lebenslänglichem Zuchthaus 
l beslrafenden Verbrechen die Strafe des Versuchs nicht über zehnjähriges Zuchthaus, 
and bei anderen Verbrechen nicht über die Hälfte der für das vollendete Verbrechen zu 
erlenendn Strafe hinausgehen. 
Wenn sich die Strafe eines vollendeten Verbrecheus nach der Größe der dadurch 
bewirkten Verlehung oder Beschädigung, oder nach dem Werth des Gegenstandes richtet. 
und in diesen Beziehungen bei dem Versuch eine bestimmte Absicht des Verbrechers nicht 
vorliegt, so daß sich die Strafe, welche das vollendete Verbrechen betroffen haben würde, 
nicht feststellen läßt, soll der Richter von dem vierten Theil des höchsten gesetzlichen 
Strassatzes für den höchsten Grad des fraglichen Verbrechens abwärts nach den Umstäu- 
den des einzelnen Falles die Strase des Versuches bestimmen. 
Innerhalb der für die Strafbarleit des Versuchs bestehenden Grenzen ist der Nichter 
uuch berehttcgt. auf eine geringere Strafart, als für dac vollendete Verbrechen georduet 
ist abzugehen, unler Veruͤcksichtigung des im lehten Saß des Art. 10 bestimmiten 
weselsentert Verhältuisses der verschiedenen Freiheitsstrafen. 
49
        <pb n="312" />
        300 
Art. 25. 
Hat der Verbrecher alles geihan, was von seiner Seite zur Vollendung des beabsich. 
tigten Verbrechens nolhwendig war, es konnte aber an dem Gegenstand, gegen welchen 
die verbrecherische Handlung gerichtet war, überhaupt oder seiner Beschaffenheit nach, das 
beabsichtigte Verbrechen ncht begangen werden, so ist der Verbrecher mit Gefängniß oder 
Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu bestrafen. 
Art. 26. 
Wer von einer bereits angefangenen verbrecherischen Unternehmung, ohne durch 
äußere Umstände gehindert worden zu sein (Art. 23 Nr. 1), freiwillig wieder absteht, 
ist straflos, sofern nicht dasjenige, was er schon zur Ausführung des Verbrechens gethan 
hat, als ein besonderes Verbrechen slrafbar ist. 
Hat der Thäter dagegen alles gethau, was von seiner Seite zur Vollendung des 
—i?-“ Verbrechens nothwendig war (Art. 23 Nr. 2), und hat das Verbrechen 
dadurch freiwillig wieder aufgegeben, daß er selbst das Eintreten des zur Vollendung deo 
Verbrechens gehörigen Erfolgs abgewendet hat, so soll ihm dies nur zur Minderung der 
Strafe des Versuchs gereichen, und er nach den im Art. 2 für den Fall des Art. 23 
Nr. 4 aufgestellten Regeln bestrast werden. 
Art. 27. 
Handlungen, wodurch die Ausführung eines beabsichtiglen Verbrechens erft vorberei- 
tet, aber noch nicht angefangen wurde, unterliegen keiner Strase; ausgenommen, wo das 
Sonlen gesehlich besonders geordnet ist, oder die Vorbereitungehandlung schon an sich 
iun Verbrechen ist, welchenfalls sie in dieser Eigenschaft bestraft wird. 
Art. 28. 
Jede auf ausdrücklicher Verabredung oder stillschweigender Uebereinkunft beruhende 
Verbindung mehrerer Personen zur Ausführung eines Verbrechens soll wie ein Versuch 
nach den im Art. 24 für den Fall des Art. 23 unter 4 aufgestellten Bestimmungen be- 
straft werden. 
Wurde jedoch die Ausführung, ehe eo zu einem Anfang derselben lam, freiwillig 
wieder aufgegeben, so tritt Straflosigkeit ein.
        <pb n="313" />
        301 
Vierles Nopilel. 
Vom rechtswidrigen Vorsatz und von der Fahrlässigkeit. 
Art. 29. 
t sich zu einer Handlung oder Unterlassung, durch welche ein Strafgeseh über— 
treten ern mit Absicht bestimmt, ist als vorfätlicher Verbrecher zu bestrafen. 
Der bei einer verbrecherischen Handlung eingetretene Erfolg ist dem Thäter als vor- 
sählich zuzurechnen, wenn seine Absicht auf diesen Erfolg gerichtet war, auch dann, wenn 
er diesen Erfolg nicht ausschließlich, sondern unbestimmt diesen oder einen anderen Erfolg 
beabsichtigte; ingleichen wenn er, ohne den Zweck seiner Handlung sich bestimmt zu ver- 
gegenwärtigen, nur überhaupt eine Rechtsverletzung beabsichtigte. 
Die Zurechnung zum Vorsatz wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Verbrecher 
seine verbrecherische Handlung irrthümlich gegen eine andere Person oder Sache richtet, als 
diejenige ist, worauf seine Absicht eigentlich Fing. 
TArt. 30. 
Negelmäßig sind nur versäßliche Uebertrelungen der Strasgesetze, fahrlässige Ueber- 
trelungen dagegen uur da, wo sie durch ein Gesetz besonders mit Strase bedroht sind, 
strafbar. 
Zur Fahrlässigkeit sind Uebertretungen mzurcchuen, wenn die in ihnen enthaltene 
Rechtoverlehung von dem Thäter nicht beabsichligt *rv*5 c, aber von ihm hätte vorherge- 
sehen und vermieden werden können, falls er die unter den vorliegenden Umständen ge- 
wöhnliche, oder eine ihm besonders obliegende Ansmmerksannkei, Ueberlegung oder Sleiß 
angewendet haben würde. 
Ist bei einer vorsäplichen Uebertrelung an der Stelle der kwobsichtigte Rechtsver · 
lebung eine andere nicht mit beabsichtigte eingetreten, oder zu der beabsichtigten noch eine 
nicht beabsichtigte hinzugetreten, so kann die nicht beabsichtigt gewesene Verlehung nur zur 
Fahrlässigkeit zugerechnet werden. 
Fünstes Napilel. 
Von der Theilnahme an einem Verbrechen, der Beihülse und der Begünstigung. 
Gleiche Theilnahme an verbrecherischen Handlungen. 
Art. 31. 
Haben mehrere Personen an einer verbrecherischen Handlung, sie sei ein vollendeles 
Verbrechen oder ein strafbarer Versuch, Theil genommen, und diese Theilnahue hah
        <pb n="314" />
        302 
1) in Folge einer vorausgegangenen ausdrücklichen Verabredung oder stillschweigen- 
den Uebereinkunft, welche auf gemeinschaftliche Begehung des Verbrechens ge- 
richtet war, und bestand 
2) darin, daß sie bei der Ausführung der verbrecherischen Handlung mitwirkten, 
oder doch bei der Ausführung gegemwärtig waren, oder auch nur vor der Aus- 
führung Beihülfe geleistet haben, 
so ist einem Jeden von ihnen die verbrecherische Handlung als gleichem Theilnehmer ganz 
zuzurechnen. 
Soweit daher bei Verbrechen die Strafe nach dem Werthe des Gegenstandes des 
Verbrechens abzumessen ist, muß bei jedem gleichen Theilnehmer der volle Betrag dieses 
Werthes zu Grunde gelegt werden. 
Außerdem ist die Strafe der mehreren gleichen Theilnehmer nach ihrer größeren oder 
geringeren Milwirkung bei der Ausführung der verbrecherischen Handlung und nach den 
sonstigen Rücksichten bei der Strafzumessung, entweder in gleicher Maße oder in verschiede- 
nen Abslufungen für die Einzelnen, innerhalb der gesetzlichen Strafgrenzen zu bestimmen. 
Art. 32. 
Handlungen, welche sich ein gleicher Theilnehmer zu Schulden kommen läßt, können 
den anderen gleichen Theilnehmern dann nicht zugerechnet werden, wenn sie nach den vor- 
handenen Umständen nicht als in der vorausgegangenen Verabredung oder Uebereinkunft 
begriffen angesehen werden können. Sie sind nur bei der Bestrafung dessen, der sie sich 
zu Schulden kommen ließ, zu berücksichtigen. 
Art. 33. 
Wirken mehrere Personen bei Ausführung einer verbrecherischen Handlung mit, ohne 
ausdrückliche oder slillschweigende Uebereinkunft, so sind sie nicht als gleiche Theilnehmer, 
sondern wie einzelne Verbrecher zu behandeln, und es trifft einen jeden nur die durch seine 
eigene Thätigkeit verwirkte Strafe. 
Verleitung. 
Art. 34. 
Wer einen Anderen durch Gewalt, Drohung, Befehl, Auftrag, Versprechen oder 
Geben einer Belohnung, Ueberredung, Erregung oder Benuhung eines Irrihums oder 
einer Gemüthsbewegung, oder auf eine andere Weise zu einer strafbaren Handlung be- 
stinunt, ist, wenn es zu deren Ausführung gekommen ist, als gleicher Theilnehmer an der- 
selben zu bestrafen.
        <pb n="315" />
        303 
Es ist demselben hierbei jedes zur Ausführung der Handlung angewendete Mittel 
und jeder eingetretene Erfolg zuzurechnen, ausgenommen, wenn dieselben- den Umständen 
nach, alö nicht in seiner Absicht begriffen gewesen, angenommen werden können. 
Ist es nicht zur Ansführung des Verbrechens gekommen, so tritt, wenn der Andere 
auf die Verleitung eingegangen, Bestrafung nach den Vorschriften im Art. 28 ein; außer- 
dem jedoch nur da, wo der Versuch der Verleitung besonders mit Strafe bedroht ist. Ist. 
eine Verleitung zu einem Verbrechen als selbstständiges Verbrechen aufgestellt, so ist der 
Versuch derselben nach Art. 23 f. zu bestrafen. 
Ungleiche Theilnahme. 
Art. 35. 
Wer an der Ausführung einer verbrecherischen Handlung auf keinerlei Weise Theil 
genommen hat, aber dieselbe 
1) mit Anderen ausdrücklich verabredet hatte, oder über deren Verübung mit 
Anderen stillschweigend übereingekommen war, und nicht wieder freiwillig zu- 
rückgetreten ist; oder auch 
2) ohne das Verbrechen mit beschlossen zu haben, zur Verübung desselben Rath 
und Anschlag gegeben; oder 
3) ohne das Verbrechen mit beschlossen zu haben, vor der Ausführung der That 
Beihülfe zu demselben geleistet hat, 
ist als ungleicher Theilnehmer zu bestrafen. Es kann jedoch die Strafe nicht über zwei 
Driktheile der geseblichen Strase des Hauptverbrechens, und wenn diese in lebenslänglicher 
Zuchthausstrafe besteht, nicht über zwanzig Jahre Zuchthaus gehen. Der Richter ist bei 
Bestimmung der Strafe nicht an die für das Hauptverbrechen bestimmte Strafart gebunden. 
Begünstigung. 
Art. 36. 
Wer einem Verbrecher nach Ausführung des Verbrechens wissentlich durch Verhehlung 
seiner Person oder Unterstützung zur Flucht Beihülfe leistet, oder Gegenstände des Ver- 
brechens wissentlich aufnimmt, verheimlicht, annimmt, an sich bringt, an Andere absetz 
oder absetzen läßt oder soust wegschafft, oder von den Gegenständen des Verbrechens wissent- 
lich einigen Nutzen zieht, ingleichen Spuren oder Anzeigen des Verbrechens unterdrückt 
oder vernichtet, ist als Begünstiger des Verbrechens zu bestrafen. 
Hatte er die Begünstigung dem Verbrecher vor der Ausführung des Verbrechens 
zugesagt, so ist er wie ein ungleicher Theilnehmer (Art. 35) zu bestrafen. Außerdem 
kann die auszusprechende Strafe nicht über ein Driltheil der gesetzlichen Strase für das
        <pb n="316" />
        304 
Hauptverbrechen, und wenn dieses mit lebenolänglicher Zuchthausstrafe bedroht ist, nicht 
über zehn Jahre Zuchthaus betragen. Der Richter ist bei Bestimmung der Strafe nicht 
an die für das Hauptverbrechen geordnete Strafart gebunden. 
Das bloße Empfangen des nöthigen Unterhalles von den Gegenständen des Ver- 
brechens soll bei Eheweibern, Kindern und Pfleglingen der Verbrecher nicht als Begünsti= 
gung bestraft werden. 
Art. 37. 
Angehörige eines Verbrechers, welche nichl vermöge einer Amtspflicht zur Verhütung 
und Anzeige von Verbrechen verbunden sind, sollen wegen einer Begünstigung, welchr 
durch Verhehlung der Person des Thäters oder Unterstützung zur Flucht staltgefunden hat, 
nicht bestraft werden. 
Als Angehörige sind zu betrachten: Ehegalten, Verlobte, Verwandte in auf= und ab- 
steigender Linie und in der Seitenlinie bis zum drilten Grad, Verschwägerte in auf= und 
absteigender Linie und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad, Adoptiveltern und Adop. 
tivkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder, Vormund und Mündel. 
Unterlassene Anzeige oder Verhinderung eines Verbrechené. 
Art. 38. 
Wer den Thäter eines Verbrechens, welcheo mit Zuchthaus= oder Arbeitshausstrafe 
bedroht ist, aus eigener Wahrnehmung des Verbrechens oder nach glaubhaften Nachrichten 
kennt, und wenn ein Unschuldiger deohalb in Untersuchung und Haft, oder ein Straf- 
erkenntniß wider denselben ergangen ist, er auch hiervon Wissenschaft hat, gleichwohl die 
Anzeige des wahren Thäters bei einer geeigneten Behörde unterläßt, ist als Vegünstiger 
dee Verbrechens mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder verhältnißmäßiger Geldstrafe, 
und wenn er die Anzeige um seines eigenen Vortheils willen unterlassen hat, nur mit 
Gefängniß bio zu der angegebenen Höhe zu bestrafen; vorbehältlich der für Personen, 
welche überhaupt von Amtswegen zur Anzeige von Verbrechen verpflichtet sind, und für 
einzelne Fälle noch besonders bestehenden Vorschriften. 
Art. 39. 
Wer von dem Vorhaben eines Anderen, einen Hochverrath, Staatsverrath im Kriege, 
Aufruhr, Mord, eine Körperverlezung unter den Art. 131 unter 1 angegebenen Verhält- 
nissen, eine Nothzucht, einen Raub, Diebstahl mit Waffen, eine Brandstiftung oder andere 
gemeingefährliche Handlungen (Art. 166 f.) zu begehen, oder falsches Metall= oder Pa- 
piergeld oder Staatskreditpapiere zu verfertigen, durch eigene Wahrnehmungen oder auf 
sonst glaubhafte Weise Kenntniß erlangt, und die Ausführung eines solchen Verbrecheus, 
soweit es ohne Gefahr für ihn selbst oder einen seiner Angehörigen (Art. 37) geschehen
        <pb n="317" />
        305 
kann, nicht zu verhindern sucht, wo ihm dies durch zeitige Anzeige bei der Obrigkeit, 
oder Warnung der durch das Verbrechen bedrohten Person, oder durch Anwendung an- 
derer Mittel möglich war, soll als Begünstiger, wie im Arl. 38 bestimmt ist, bestraft 
werden; vorbehältlich der besonderen Bestimmungen bei dem Hochverrath in Art. 82. 
Eine gleiche Bestrafung soll bei der Unterlassung der Verhinderung anderer Ver- 
brechen eintreten, wenn die Verhinderung wegen eines eigenen unmittelbaren oder mittel- 
baren Vortheils unterbleibt. Auch außer diesem Fall bleibt die Unterlassung, sofern sie 
in andere Verbrechen übergeht, inöbesondere bei Personen, welche von Amtswegen zur 
Anzeige von Verbrechen verpflichtet sind, nach den Bestimmungen über diese anderen 
Verbrechen strafbar. 
Art. 40. 
Seofern in den Fällen der Art. 38 und 39 eine Anzeige bei der Obrigkeit, oder 
eine Warnung des durch das Verbrechen Bedrohlen, ein Einschreiten gegen die Person 
des Verbrechers nach sich ziehen könnte, soll aun Angehörigen des Verbrechero (Art. 37) 
die bloße Unterlassung der Anzeige oder Warmun nicht bestraft werden, vorausgesetzt, 
daß sie nicht wegen einer dabei verletzten Amtspflicht zu bestrafen sind. Standen ihnen 
aber im Fall des Art. 39 Mittel zur Verhinderung des Verbrechens zu Gebot, welche 
ein Einschreiten gegen die Person des Verbrechers nicht zur Folge haben konnten, so 
bewendet es bei den Vorschriften dieseo Artikels. 
Geistliche sollen in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst als Seel- 
sorgern anvertraut worden ist, hier wie die Angehörigen des Verbrechers beurtheilt werden. 
Sechsles Napilel. 
Von der Zumessung der Strasen, deren Erhöhnng und Milderung. 
Allgemeiner Grundsaß. 
Art. 41. 
Sämmtliche in dem Geset angedrohle Strafen hat der Richter, sowie sie geordnet sind, 
und sofern ihm rücksichtlich der Strafarlen oder der Strafgröße eine Auswahl verstattet. 
ist, innerhalb der durch das Geseh bestimmten Grenzen, zur Anwendung zu bringen. 
Nur in den durch das Gesetz auedrücklich verordneten Fällen kann er über die festgesebte 
Strafart oder das festgesetzte Strasmaaß hinaufgehen oder herabgehen. 
Innerhalb der bestimmten Grenzen hat der Richter die Strafe unter Berücksichtigung 
der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zuzumessen, wobei insbesondere die in den
        <pb n="318" />
        306 
lolgenden Arlikeln erwähnten Rücksichten, je nach Beschaffenheit der einzelnen, durch das 
Gesetz angedrohten Strafen zu nehmen sind. 
Jumessung der Strafen nach der Schäblichkeit und Gefährlichkeit des 
Verbrechens. 
Art. 42. 
Die Strafbarleit eines Verbrechens steigt und fällt: 
1) nach der Größe der bei dem Berbrechen beabsichtigten oder zugefügten Beschädigung, 
2) nach dem Umfang der Beschädigung oder Gefahr, je nachdem diese sich nur auf 
Einzelne, Mehrere, eine unbestimmte Menge, eine ganze Gemeinde oder den 
Staat erstreckt. 
Bei Verbrechen, wobei verschiedene Strafsätze vorkommen, welche sich vach der Größe 
des Werthes der Sache, die Gegenstand des Verbrechens gewesen ist, richten, ist die 
Strafzumessung innerhalb des einzelnen Strafsahes nach den Uberhaupt für die Zumessung 
gellenden Rücksichten vorzunehmen. 
Art. 43. 
Vedarf es zur Beurtheilung der Strafbarkeit eines Verbrechens der Ermiltelung des 
Werthes der Sache, so ist der gemeine Werth derselben zur Zeit der Verübung des Ver- 
brechens zu berücksichtigen, und dieser Werth, wenn die Sache in unverändertem #llan 
vorhanden, Gerichtswegen, nöhhigen Falls durch Sachverständige auszumitteln. Ist die 
Sache aber nicht mehr, oder nicht in unverändertem Zustand vorhanden, so kann der 
Richter nach Erschöpfung alrr übrigen Erforschungsmittel den Eigenthümer der Sache, 
oder denjenigen, dem sie zur Verwahrung oder Geauffichngung anvertraut war, den 
Werth angeben oder schäten, und mittelst Eides oder an Eidesstatt versichern lassen, daß 
die Angabe oder Schätzung seiner Ueberzeugung gemäß sei. 
Wo es sich um Ermittelung eines zugesügten Vermögensnachtheils handelt, der 
nicht in der Entziehung einer Sache besteht, soll gleichfallo Ermittelung durch Sachver- 
ständige und aushülfsweise durch Eid des echädigten oder dessen Verstcheeng an Eides- 
statt eintreten. 
Ist in den vorgedachten Hällen eine Ermittelung auf die eine oder andere Art nicht 
herzustellen, so tritt das freie, die vorliegenden Umstände berücksichtigende Ermessen des 
Richters ein, mit der Beschränkung, daß derselbe keine Strafe erkennen kann, welche über 
die Hälfte derjenigen Strase hinaus geht, die bei Annahme des höchsten Werthö. oder 
Schadensbetrags möglicher Weise hätte erkannt werden können.
        <pb n="319" />
        307 
Zumessung der Strasen nach den Verhältnissen des Verbrechert. 
Art. 44. 
Die Strafbarkeit eines Verbrecheus erhöht sich oder vermindert sich nach der Bös- 
artigkeit und Stärke des auf die Hervorbringung des Verbrechens gerichteten Willens 
des Verbrechers, insbesondere: 
1) nach der Einsicht desselben in den Umfang der Gefährlichkeit und die Größe der 
Strafwürdigkeit seiner Handlung,“ 
2) nach der größeren oder geringeren Freiheit seines Willens, so daß es ihm zur 
Strafminderung gereicht, wenn er in einer besonders aufgeregten und an sich zu 
entschuldigenden Gemüthsbewegung gehandelt hat, - 
nach der Veranlassung zu dem Verbrechen, indem die Strafbarkeit sich erhöht, je 
geringhidige die Veranlassung war und je mehr der Verbrecher aus eigenem 
ntrieb gehandelt hat, während die Strafbarkeit herabsinkt, wenn er durch Noth, 
oder durch Ueberredung, Täuschung, Verführung, Befehl oder Drohnng zu dem 
Verbrechen veranlaßt wurde, 
4) nach den Beweggründen, so daß die Strafbarkeit steigt, je zahlreicher und 
wichtiger die Beweggründe für die Unterlassung des Verbrechens waren, je man- 
nichfacher und größer die Pflichten waren, welche der Verbrecher verlet hat, und 
je mehr derselbe im Stande war, diese Beweggründe und Pflichten zu erkennen, 
) nach den Mitteln, welche zum Behuf der Ausführung des Verbrechens in An- 
wendung gebracht wurden. In dieser Hinsicht soll die Verabredung mit Anderen 
zur Begehung des Verbrechens, die größere Zahl der Theilnehmer, und sonst die 
größere Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der Mittel straferhöhend wirken, 
nach der Art der Ausführung des Verbrechens selbst, so daß die Strafbarkeit 
steigt, je mehrere und größere Hindernisse oder Gefahren die Ausführung erschwer- 
ten und je mehr Geflissenheit, List, Dreistigkeit oder Grausamkeit bei der Aus- 
führung angewendet wurden. Bei versuchten Verbrechen erhöht sich die Straf- 
barkeit hauplsächlich noch mit der größeren Annäherung an die Vollendung der 
That, und je mehr die Ausführung durch äußere, von dem Thäter unabhängige 
Umstäude verhinderl wurde. 
— 
— 
—# 
S 
— 
Art. 45. 
Bei fahrlässigen Verbrechen ist nächst den Art. 42 angegebenen Rücksichten die Strafe 
um so höher zuzumessen, je mehr der Thäter die Gefährlichkeit seiner Handlung einfah, 
oder je mehr er im Stande war, die Entstehung des rechtswidrigen Erfolgs und dessen 
Größe vorherzusehen. 
50
        <pb n="320" />
        308 
Früherer Lebenswandel und Räckfall. 
Art. 46. 
Die Strafbarkeit eines Verbrechers sleigt noch, je mehr er durch seinen früheren 
Lebenswandel Verdorbenheit und Hang zu strafbaren Handlungen gezeigt hat. 
Ist er wegen eines Verbrechens schon früher zu einer Strafe verurtheilt worden, 
und hat er diese wenigstens theilweise, oder auch in Folge erlangter Begnadigung eine 
eringere Strafe verbüßt, so soll, wenn er sich des nämlichen oder eines gleichartigen 
erbrechens (Art. 47) schuldig macht, und das Gesetz nicht schon ohnedies für einen 
solchen Rückfall eine besondere Strafe verordnet, die ihn ansonst treffende Strafe nach 
„Ermessen des Richters nicht nur innerhalb des anzuwendenden geseblichen Strafsatzes durch 
Auswahl einer pöhenen Strafart oder längeren Strafdauer, sondern auch rücksichtlich der 
Strakdauer, selbst über das für das fragliche Verbrechen gesetzlich bestimmte höchste Maß 
hinaus, erhöht werden können. 
Die Erhöhung soll jedoch höchstens bie zur Verdoppclung derjenigen Strafe, welche 
ohne Rücksicht auf den Rückfall Statt finden würde, steigen, wobei der Richter bei Aus- 
wahl einer höheren Strafart das in dem Schlußsah des Art. 10 bestimmte wiecselseiige 
Verhältniß der Freiheitsstrasen zu berücksichtigen hat. Bei Arbeitshaus- oder Zuchthaus- 
strafe soll die Erhöhung auch nie über die in dem Art. 10 geordnete längste hi dieser 
Freiheitsstrafen hinausgehen. 
Das Ermessen des Richlero hat bei der Straferhöhung die Zahl und Größe der 
schon früher von dem Verbrecher erlittenen Strafen, und die Länge oder Kürze des Zeit- 
raums zwischen den verschiedenen Verbrechen zu beachten. 
ant. der Verbrecher bereits fräher wegen Rückfalls mit erhöhter Strafe belegt worden, 
so ist der Richter ermächtigt, der jetzt wegen Rückfalls zu erkennenden Strafe noch eine 
Esteo (Art. 12) beizufügen. 
Auf eine Schärfung kann derselbe auch erkennen, wenn der Verbrecher wegen un- 
Sleichartiger Verbrechen früher Strafe erlitten hat. 
Art. 47. 
Von den in dem besonderen Theil dieses Gesetzbuches aufgeführlen Verbrechen sind 
nur die nachstehend unter jeder einzelnen Ziffer aufgeführten als gleichartig mit einander 
zu betrachten: 
1) Unzucht mit nicht mannbaren Kindern unter vierzehn Jahren, mit Personen im 
bewußtlosen Zustand, und Nothzucht; 
2) Raub und die Art. 155 und 156 enwähnie Erpressung;
        <pb n="321" />
        309 
3) Diebstahl, Veruntreuung, Betrug oder Zälschung aus Gewinnsucht, und die 
Art. 157 gedachte Erpressung; 
4) Verfertigung falschen Geldes und falscher öffentlicher Creditpapiere. 
Der Versuch und die ungleiche Theilnahme sind jederzeit als gleichartig mit dem 
Verbrechen selbst zu betrachten, nicht aber Begünstigung und unterlassene Anzeige oder 
Verhinderung des Verbrechens. 
Vorsätliche und fahrlässige Verbrechen sind nicht gleicharlig. 
Benehmen nach der That und insbesondere Ersaß bei Verbrechen gegen 
das Eigenthum. 
Art. 48. 
Innerhalb ded geseblichen Strafmaßes soll es einem Verbrecher zur Strafminderung 
gereichen, wenn sein Benehmen nach der That zeigt, daß keine Verdorbenheit des Willens 
vorhanden ist, wenn er sich selbst bei Gericht als den Schuldigen angiebt, oder zu Anfang 
der Unlersuchung und ohne noch überführt zu sein, seine Schuld bekannt hat, ingleichen 
wenn er selbst die schädlichen Folgen des Verbrechens zu verhindern, oder schon verursach- 
ten Schaden zu ersetzen bemüht war, oder wirklich ganz oder theilweise Ersatz geleistet 
hat, sei dies auch erst nach eingeleiteter Untersuchung gescheben. 
Art. 49. 
Wenn bei Verbrechen gegen das Eigenthum aus gewinnsüchtiger Absicht, insbesondere 
bei Diebstahl, Veruntreuung und Betrug, der Verbrecher aus eigenem freien Antrieb und 
ehe ein Anfordern des Beschädigten, oder ein Einschreiten einer richterlichen oder Polizei- 
behörde gegen seine Person des Verbrechens wegen stattgesunden hat, dem Beschädigten 
vollständigen Ersatz durch Zurückgabe oder aus berciten Mitteln leistet, soll derselbe mit 
Strafe verschont und nur zur Abstattung der etwa erwachsenen Kosten angehalten werden. 
Dies soll bei Veruntreuungen und bei dem Betrug zur Eingehung von Verträgen auch 
dann gelten, wenn der Verbrecher zwar nicht aus freiem Antrieb, aber doch auf Anfordern 
des Beschädigten, sogleich ang bereiten Mittelu vollständigen Ersatz leistet, bevor eine 
Vehörde gegen ihn eingeschritten ist. 
Nur wenn die Diebstähle, Veruntreuungen und Bekrügereien ausgczeichnet sind, soll 
der gedachte Ersatz nicht Siraflosigkeit, aber doch eine Herabsetzung der den Verbrecher 
außerdem treffenden Strafe zur Folge haben. Dabei soll jedoch nicht die Strafart, son- 
dern nur die Dauer der Strafe, und zwar soweit es die Vorschriften des Art. 10 über 
das niedrigste Maß der Arbeitöhautz= eder Zuchthausstrafe verstatten, höchstens bis zu 
einem Drittheil der außerdem einkretenden Strafe herabgesebt werden. die Arl. 225 
und 2206 gedachten Verbrechen soll diese Bestimmung keine Anwendung finden. 
50
        <pb n="322" />
        310 
Bei mehreren Theilnehmern an dem Verbrechen wirkl der vollsländige Ersatz nur zu 
Gunsten derjenigen, welche zu demselben beigetragen haben. 
Der Ersatz gilt auch für geleistet, wenn der Beschädigte das wirklich vollständig Dar- 
gebotene izuncce. 
Bestrafung bei dem Zusammentreffen von Verbrechen. 
Art. 50. 
Hat jemand durch eine und dieselbe Handlung, oder durch mehrere auf denselben 
zweck gerichtete Handlungen, mehrere Verbrechen begangen, so ist nur auf die Strafe des 
schwersten Verbrechens zu erkennen, das Zusammentreffen der anderen Verbrechen bei der 
Zumessung dieser Strafe in Rücksicht zu ziehen, auch nach Befinden eine Schärfung (Art. 12) 
in unnn zu bringen. 
Treffen bei einem Verbrechen mehrere Umstände zusammen, weshalb dasselbe mit 
0heren- En#asagen bedroht ist, so ist auf die dem am meisten erschwerenden Umstand ent- 
sprechende Strase zu erkennen, und das Hinzutreten der übrigen erschwerenden Umstände 
als Grund einer höheren Strafzumessung innerhalb des gesetlichen Strafmaßes zu be- 
rücksichtigen. 
Art. 51. 
Wurde von dem Verbrecher dasselbe Verbrechen mehrfach in Beziehung auf ein dauern- 
des Verhältniß begangen, oder erscheinen die mehrfachen Uebertretungen desselben Straf- 
gesehes als fartschreuende Ausführung des nämlichen Entschlusses, oder als Bestandtheile 
einer und derselben That, so sind die mehrfachen Uebertretungen nur als ein einziges Ver- 
brechen zu bellrafen, die Fortsevungen desselben und ihre Zahl jedoch als Grund böherer 
Strafbarkeit zu betrachten. 
Art. 52. 
Wenn ein Verbrecher durch mehrere Handlungen, welche nicht als Vortsehung eines 
und desselben Verbrechens anzusehen sind, sich mehrerer Verbrechen schuldig gemacht hat, 
so sind die sämmtlichen durch die verschiedenen Verbrechen verwitkten Strafen gegen ihn 
zu erkennen, vorbehältlich der sich aus dem Zusammentreffen der Strafen etwa ergebenden 
Einschränkung (Art. 54 f.). 
Art. 53. 
Hat sich jedoch jemand mehrerer der im Art. 47 unter Nr. 3 aufgeführten Ver- 
brechen gegen das Eigenthum schuldig gemacht, und sind diese Verbrechen nach gleichen, 
mit Rücksicht auf den Betrag des Verbrechens abgestuften, Strafsäen zu beurtheilen, se 
ist der Betrag der wehrrnen Verbrechen zusammenzurechnen und der Verbrecher nach dem
        <pb n="323" />
        311 
sür diesen Gesammdlbetrag geltenden Strafsab zu beurtheilen. Ueber die Ermittelung des 
Betrags entscheiden die Vorschriften in Art. 
Richtet sich die Strase der mehreren N. der gedachten Art zwar auch nach 
dem Bektrag, sie ist aber bei den einzelnen Verbrechen durch das Geseb nach verschiedenen 
Regeln abgemessen, so ist bei Bestimmung der Strafe jedes Verbrechen für sich zu beur- 
theilen; es kann jedoch für dieselben zusammengenommen niemals eine höhere Strafe er- 
kannt werden, als auszusprechen sein würde, wenn die sämmtlichen Verbiechen der schwere- 
ren Art angchörten und ihr Betrag zusammen gerechnet werden müßte. 
Was in diesem Artikel von den Verbrechen bestimmt ist, gilt auch, wenn Versuche 
dieser Verbrechen, nicht aber, wenn vollführte und versuchte solche Verbrechon zusammen- 
treffen. 
Zusammentreffen von Strafen. 
Art. 54. 
Ist ein Verbrecher wegen eines oder mehrerer Verbrechen mit der Todesstrafe oder 
mit lebenslänglicher Zuchthausstrase zu belegen, so ist auf andere von ihm begangene Ver- 
brechen weiter keine Rücksicht zu nehmen. 
Art. 55. 
Sind zeitliche Freihcitsstrafen verschiedener Art von einem Verbrecher verwirkl, 
so sollen die Strafen geringerer Art, nach dem in dem Schlußsatz des Art. 10 auszestellten 
Maßstab in die höchste Strafart verwandelt werden, welche von dem Verbrecher mitver- 
wirkt worden ist. abei ist jedoch das höchste Maß der Arbeitehaus- und zeitlichen Zucht- 
hausstrafe nach Art. 10 einzuhalten, und die eiwa überschießende Zeit ist gänzlich in Weg- 
fall ½ bringen, nach Befinden jedoch an ihrer Stelle auf eine Schärfung zu erkennen 
(Art. 12). 
ede in Folge der Verwandlung sich ergebende Gesammtdauer der höheren Strafart 
ist nur nach Jahren und Monaten zu erkennen, und eine überschießende Zeit unter einem 
Non unberücksichtigt zu lassen, ausgenommen wenn die Gesammtdauer nicht einmal ein 
Jahr erreicht, welchenfallo bis auf Wochen zu erkennen ist, und nur überschießende Tage 
in Wegfall kommen sollen. 
Trifft Gefängnißstrafe mit höheren Freiheitsstrafen zusammen, so kann der Richter 
von der bei der Gefängnißstrase ihm ansonst etwa zustehenden Befugniß, Handarbeit oder 
Geldstrafe an deren Stelle zu erkennen, keinen Gebrauch machen. 
Art. 56. 
Treffen zeitliche Freiheitsstrafen derselben Art zusammen, so sollen dieselben zusammen-
        <pb n="324" />
        812 
gerechnet werden, jedoch bei Zuchthausstrafe und Arbeilshausstrafe gleichfalts die längste 
Dauer derselben nach Art. 10 nicht überschritten werden, die etwa überschießende Zeit in 
Wegfall kommen, und nach Befinden auf eine Schärfung erkannt werden (Art. 12). 
Sind Gefängnißstrafen zusammenzurechnen, und es befindet sich darunter eine wegen 
eines Verbrechens, welches in seinen höheren Strafsähen mit Arbeitshausstrafe bedroht ist, 
so kann der Richter, fallo die Gesammtdauer der Gefängnißstrafen sechs Monate übersteigt, 
diese Strasen nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung des in dem Schlußsatz des Art. 
10 angegebenen Verhältnisses in Arbeitshaus verwandeln. 
Art. 57. 
Ist ein Verbrecher bereits durch ein Erkenntniß zu einer Freiheitsstrafe verurtheil!, 
und jetzt wieder zu einer solchen zu verurtheilen, so hal der späler erkennende Richter, 
gleichviel ob er auch das frühere Erkenntniß gefällt hat oder nicht, die mehreren Freiheits= 
strasen nach den Art. 55 und 56 gegebenen Vorschriften zu verwandeln oder zusammen- 
zurechnen. Liegen mehrere Erkenntnisse auf Freiheitostrafen unabhängig von einander vor, 
so hat das Appellationsgericht das geeignete zu enischeiden. 
Hat der Verbrecher eine der Freiheitsstrafen bereits zu verbüßen angefangen, so kommt 
nur der noch nicht verbüßte Theil derselben in Betrachtung, und es ist daher auch die 
nach Art. 10 bestimmte längste Dauer der Arbeitshausstrafe und Zuchthausstrafe nur mit 
Rücksicht auf diesen noch nicht verbüßten Theil geltend zu machen. 
Strafmilderung wegen jugendlichen Alters. 
Art. 58. 
Die Jugend ist ein Grund zur Milderung der gesetzlich verwirkten Strafe bei Per. 
sonen, welche zur Zeit des von ihnen begangenen Verbrechens noch nicht das achtzehnte 
Jahr vollendet haben. Es sell bei ihnen weder auf die Todesstrafe noch auf eine Zucht- 
hausstrafe erkannt werden, stalt dieser eine Freiheitsstrafe geringerer Art, namentlich Ar- 
beitshaus- oder Gefängnißstrafe eintreten, und überhauptl der Richter nach seinem Ermessen 
befugt sein; auf eine geringere Strafart und Strafdauer herunterzugehen, als gesetzlich an- 
gedroht ist, und dabei nach Befinden auf Schärfungen (Art. 12) zu erkennen. 
Der Richter hat bei seinem Ermessen hauptsächlich zu berücksichtigen, ob nach Veschaf- 
senheit der That, ihrer Beweggründe und der übrigen hinzutretenden Umstände, dem Ver- 
brecher mehr jugendlicher Leichtsinn als Bosheil und Ueberlegung zur Last fällt. Wenn 
jedoch aus der Beschaffenheit der That, ihrer Beweggründe und der übrigen dabei konkur. 
rirenden Umstäude sich ergiebt, daß der Verbrecher nicht sowohl aus jugendlichem Leichtsinn, 
als aus Votheit und mil Ueberlegung gehandelt hat, so ist dieser Milderungsgrund nicht 
zu berücksichtigen. Allein auch in diesem Falle findet Todes- und lebenslängliche Zucht-
        <pb n="325" />
        313 
hausstrafe nicht Statt, sondern es ist auf eine verhältnißmäßige zeitliche Zuchthausstrafe 
zu erkennen. 
Milderung wegen Vostundet) wch 
Art. 
Bei Personen, denen zwar kein völliger Ans des Vernunftgebrauches, aber doch 
ein so hoher Grad von Verstandesschwäche beizumessen ist, daß die Anwendung der in 
dem Gesetz gedrohten Strase im Mißrerhältniß mit ihrer Verschuldung stehen würde, in- 
gleichen bei Personen, welche an ciner theilweisen Seelenkrankheit leiden, die mit dem in 
Frage stehenden Verbrechen nicht in Zusammenhang steht, ist der Richter ermächtigt, nach 
Befinden unter die gesetzliche Strafart und Strafdauer herabzugehen. 
Einfluß unverschul deter Haft. 
Art. 60. 
Bei einer rechtswidrig verhängten, oder ohne alle Schuld des Verbrechers verlänger- 
ten Untersuchungshaft ist der Richter befugt, verwirkte zeitliche Freiheils= oder Gedstrafen 
verhältnißmäßig und dann selbst unter das gesebliche niedrigste Maß, jedoch e die 
Strafart zu verändern, herunter zu seben, auch die Untersuchungshaft statt einer vernerun 
Freiheits= oder Geldstrafe dem Schuldigen als Strafe anzurechen. 
Siebenles Napilel. 
Von den Gründen, welche die Strasbarkeit ausschließen oder tilgen. 
Ausschließung der Strafbarkeit. 
1. Bei Kindern. 
Art. 61. 
Wer das zwölfte Jahr noch nicht zurückgelegt hat, kann wegen einer durch ein Straf- 
gese bedrohten Handlung nicht mit Strafe belegt werden. rr ist eintretenden Falles seinen 
Eltern, Vormündern oder Erziehern zur Ergreisung geeigneter, die Besserung und Beauf- 
sichtigung bezweckender Maßregeln zu überlassen, oder nach Umsländen in einer Erziehungo- 
und Besserungoanstalt unterzubringen.
        <pb n="326" />
        2. Bei mangelndem Vernunftgebrauch. 
Art. 62. 
Es kann keine Strafe erkannt werden: 
1) en Personen, welche bei Begehung einer gesetzwidrigen Handlung durch eine 
allgemeine oder theilweise Seelenkrankheit des Gebrauchs ihrer Vernunft völlig 
beraubt gewesen sind, 
2) gegen taubstumm geborene, oder in den Jahren der Kindheit taubstumm ge- 
wordene Personen; in beiden Fällen vorausgesehtzt, daß sie ohne eine solche Aus- 
bildung geblieben sind, in Folge welcher sie der Strafbarkeit ihrer Handlung 
sich hätten bewußt werden können, 
3) gegen diejenigen, welche sich zur Zeit des verübten Verbrechens in Folge einer 
Krankheit oder anderer Umstände in dem Zustand vösliger Bewußtlosigkeit be- 
funden haben. Hat sich jedoch der Thäter absichtlich in einen solchen Zustand 
versezt, um ein Verbrechen zu verüben, so ist lepteres alo vorsätzlich begangen 
an demselben zu bestrafen. 
Die Straflosigkeit der gedachten Personen schließt die Ergreifung von Sicherheitsmaß- 
regeln zur Verhütung anderweiter gesetzwidriger Handlungen derselben nicht aus. 
3. Bei Irrthum. 
Art. 63. 
Wird eine Handlung begangen, welche nicht schon an sich, jondern nur wegen that- 
sächlicher, dem Thäter ohne sein Verschulden unbekannt gebliebener Umstände ein Verbrechen 
ist, so ist der Thäter straflos. 
Ist die Handlung schon an sich ein Verbrechen, und ihre Straföarkeit wird nur durch 
thatsächliche Umstände erhöht, welche dem Thäter ohne sein Verschulden unbekannt geblieben 
lind, 5 n diese Umstände bei dem Strafurtheil außer Rücksicht zu lassen. 
Wahn, daß eine verbotene Handlung nach dem Gewissen oder der Religion er- 
laubt n # die Umwiissenheit iber die Strafbarkeit der Haudlung überhaupt oder 
über die Art und Größe der Strafe, die Beschaffenheit der Beweggründe zur That und 
der Zwecke, welche der Thäter hhen wollte, schließen die Strafbarleit der Haudlung 
nicht aus. 
4. Bei mangelnder Freiheit. 
Art. 64. 
Wer zu einer gesetzwidrigen Handlung durch unabwendbare körperliche Gewalt genö- 
thigt wird, oder durch Drohungen, welche mit einer gegenwärtigen unabwendbaren Gefahr
        <pb n="327" />
        315 
für Leib oder Leben seiner selbst oder eines Dritten verbunden sind oder doch eine begrün- 
dele Besorgniß solcher Gefahr erregen, ist straflos. 
5. In Nothfällen. 
Art. 65. 
Wer eine gesezwidrige Haudlung begeht zur Rettung seiner selbst oder seiner Ange- 
hörigen (Art. 37) aus einer gegenwärtigen dringenden Gefahr für beib oder Leben, welche 
die Folge eine auf andere Weise nicht abzuwendenden Nothslandes ist, bleibt straflos. 
Nothwe hr. 
Art. 66. 
Wer, um sich oder Andere gegen einen unzweifelhast drohenden oder bereits begen- 
nenen gewaltthätigen rechtswidrigen Angriff auf die Person oder die Ehre oder das 
Eigenthum, oder gegen widerrechtliches Eindringen in ein Besitzthum zu schübeen, Jemand 
tödtet, körperlich verletzt oder ihm sonst Schaden zufügt, ist straflos, wenn die Art der 
Vertheidigung im gehörigen Verhältuiß zu der abzuwendenden Gefahr steht und nicht 
Zeit und Gelegenheit zu anderen ihm nicht unbekannten Mitteln vorhanden war, wodurch 
die Absicht des Angreifenden auf eine für diesen unschädlichere Weise vereikelt werden 
konnte. 
Unter denselben Voraussehungen sind diejenigen straflos, welche bei Ausrichtung ihrer 
Amtsobliegenheiten, bei Ausführung obrigkeitlicher Befehle, bei Ergreisung auf frischer 
Thal betroffener oder mit Steckbriefen verfolgter Verbrecher, bei Verfolgung mit den 
geraubten oder gestohlenen Sachen entlaufender Räuber oder Diebe, und bei Vertreibung 
der in ein Besitzthum widerrechtlich Eingedrungenen, gewaltsamen Widerstand finden und 
zu Bewältigung dieses Widerstandes den Widerstehenden tödten, körperlich verlezen oder 
ihm sonst Schaden zusügen. 
Art. 67. 
Wer die Grenzen der erlaubten Vertheidigung überschreitet, ist mit geringerer Strase, 
als die von ihm begangene Rechtsverletzung ohne Zusammentreffen mit der Vertheidigung 
zur Folge haben würde, zu belegen. Der Richter hat unter Berücksichtigung der Größe 
der Verletzung, der eigenthümlichen Lage des Angegriffenen, der Persönlichkeit desselben und 
des Angreifenden, und der sonst obwaltenden Umstände, die Strase nach seinem Ermessen 
zu bestinmnen, ohne rücksichtlich der Strafart und Strafgröße durch einen geringsten Satz 
beschränkt zu sein. 
Hat die Anwendung eines erlaubten Vertheidigungsmitlels eine größere Verlebung 
bewirkt, als der Angegriffene brabsichtigte und den Umständen nach zur Abwehrung des 
Angriffs erforderlich war, so soll keine Strafe eintreten. 
51
        <pb n="328" />
        316 
Dasselbe findet statt, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß der Angegriffene im 
Zustand geminderter Besonnenheit, aus Ueberraschung, Furcht oder Schrecken, die Grenzen 
der erlaubten Vertheidigung überschritten hat. 
Erlöschen der Strafbarkeit. 
1. Durch den Tod des Verbrechers. 
Art. 68. 
Die Strasbarkeit eince Verbrechens erlischt mit dem Tode des Verbrechers. 
Bereits bei seinem Leben ergangene und bei Lebzeiten rechtskräftig gewordene Erkennt- 
nisse auf Geldstrasen, Konfiskation und Kosten sind gegen seine Erben zu vollstrecken oder 
gegen seinen Nachlaß in Wirksamkeit zu sehen. Ist der Verbrecher nach Publikation des 
Erkenninisses verstorben und hat ein Rechtsmittel eingewendet, so steht es den Erben frei, 
dasselbe auszuführen oder fallen zu lassen. Ist aber der Verbrecher nach der Publikalion 
während des Laufes der gesetlichen Nothfrist verstorben, ohne ein Rechtsmittel eingewen. 
det zu haben, so bleibt es auch den Erben noch unbenommen, innerhalb derselben die 
zuständigen geseblichen Rechtsmittel einzuwenden. 
Bei Untersuchungen gegen zahlungsfähige Verbrecher, in welchen vor dem Tode 
des Inkulpaten noch gar nicht entschieden worden ist, liegt es dem Richter ob, über die 
Kosten allein zu erkennen und diese nach rechtskräftig gewordener Entscheidung aus dem 
Nachlasse einzuziehen. 
2. Durch Niederschlagung der Untersuchung, Begnadigung und erliktene Strafe. 
Art. 69. 
Wer Niederschlagung der Untersuchung oder Begnadigung wegen eines Verbrechens 
erlangt, oder die wegen desselben erkannte Strafe erlikten hat, kann wegen des nämlichen 
Verbrechens nicht wieder zu Untersuchung und Strafe gezogen werden. 
3. Durch Zurücknahme eines Antrags auf Bestrafung. 
Art. 70. 
Bei Verbrechen, welche nicht von Amtswegen, sondern nur auf Antrag eines dabei 
Vetheiligten verfolgt werden, fällt die Bestrafung weg, wenn der Vetheiligte seinen Antrag 
vor Eröffnung eines Straferkenntnisses zurücknimmt. 
Sind mehrere Betheiligte vorhanden, so wirkt die Zurücknahme des Antrags eines 
derselben nicht gegen den schon geschehenen oder erst später angebrachten Antrag der an- 
deren Betheiligten.
        <pb n="329" />
        317 
4. Durch Verjährung. 
Art. 71. 
Von dem Augenblick an, wo die verbrecherische That vollbracht, eine Versuchshand- 
lung beendigt, und bei fortgesezten Verbrechen (Art. 51) die letzte verbrecherische Handlung 
vollbracht wurde, läuft bei Verbrechen, welche von Amtswegen zu verfolgen sind, eine 
unszehnjährige, und, wenn das Verbrechen gesetzlich nur mit Gefängniß oder Geldstrase 
bedroht ist, eine fünfjährige Verjährung in der Weise, daß keine weitere gerichtliche Ver- 
folgung des Verbrecherg und folgeweise auch keine Bestrafung desselben mehr statlfinden 
soll, wenn innerhalb der Verjährungszeit keine gegen die Person des Verbrechers, als 
solche, gerichtete Handlung eines Gerichts (der Staalsanwaltschaft), oder einer Polizei- 
behörde vorgekommen ist. 
Tede solche Handlung, insbesondere Ladungen, Vernehmungen, die Verhaftung des 
Verbrechers, (oder gegen die Person desselben gerichtete Anträge der Staatsanwaltschaft), 
unterbrechen die Verjährung, welche jedoch von der letzten derartigen Handlung an von 
Neuem zu laufen beginnt. 
Art. 72. 
Verbrechen, welche nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht und bestraft werden, 
verjähren binnen einem Jahre von dem Augenblick an, wo der zu dem Antrag Berech- 
tigte Kenntniß von der Person des Verbrechers erlangt hat, und jedenfalls, abgesehen 
von erlangter oder nicht erlangter Kenntniß, wenn vom Augenblick der verbrecherischen 
Handlung an ein jünfjähriger Zeitraum abgelaufen ist. 
Der Betheiligte verliert nach dem Ablauf der Verjährung das Recht des Antrags. 
Die Verjährung wird nur unterbrochen, wenn der Betheiligte innerhalb deren Laufes 
Anträge in Beziehung auf die Untersuchung gestellt hat, welchenfalls von der letzten auf 
diese Anträge erfolgten gerichtlichen Handlung an, und, wenn keine solche Handlungen 
erfolgt sind, von dem Antrag an, die Verjährung von Neuem zu laufen beginnt. 
Art. 73. 
Ist gegen einen Verbrecher eine Strafe bereits erkannt, so tritt von dem Augenbick 
an, wo das Straferkenntniß vollstreccbar geworden, oder wenn der Anfang mit der Straf- 
vollstreckung bereits gemacht ist, von dem Augenblick an, wo die Vollstreckung eingestellt 
wurde, oder der Verurtheilte sich derselben entzogen hat, eine Verjährung der Strafe ein; 
bei Verbrechen, welche von Amtswegen verfolgt werden, in funfzehn, wenn jedoch blos 
auf Gefängniß oder Geldstrafe erkanut ist, in fünf Jahren, und bei Verbrechen, welche 
auf Antrag eines Betheiligten bestraft werden, ebenfalls in fünf Jahren. 
Diese Verjährung wird unterbrochen durch Erneuerung der Strafvollstreckung oder 
durch Erhreifung des Verurtheilten zum Zweck der Strafvollziehung.
        <pb n="330" />
        318 
Die Verjährung der Strafe hebt die mit der letzleren sonst verbundenen geseblichen 
Folgen (Art. 9) nicht auf. 
Art. 74. 
Der Rücksall (Art. 46) verliert die Gigenschaft eines Grundes zur Straferhöhung, 
wenn von dem letzten Augenblick der Vollziehung der Strase für das frühere Verbrechen 
an bis zur Begehung des neuen Verbrechens die in dem vorigen Artikel geordneten 
Zeiträume verflossen sind. Es soll dies aber nicht eintreten, wenn in der Zwischenzeit 
Strafvollstreckungen wegen Verbrechen vorgekommen sind, welche cleichfalls einen Rückfall 
begründen. 
Art. 75. 
Die Verjährung soll in allen Jällen mit dem Anfang des lehten Tages als voll- 
endet gelten. 
Art. 76. 
Die Art. 71 zugelassene Arjährung fällt weg bei Verbrechen, welche ausschließlich 
mit Todesstrafe oder lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht sind. 
Ebenso hat die Art. 73 geordnete Verjährung keine Anwendung, wenn auf Todes- 
strafe oder lebenslängliche Zuchlhausstrase erkannt ist. 
Zweiter Theil. 
Von den einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung. 
Ersles Nopilek. 
Vom Hochverath,, Staalsverrath und anderen die Sicherheit des Staates gesährdenden 
Handlungen. 
Hochverratkh. 
Art. 77. 
Wer sich gegen die Person des Staatgobechalhto des Verbrechens des Mordes, 
Todisclage oder der Körperverlehung in der im Art. 131 Nr. 1 bezeichneten Venẽ
        <pb n="331" />
        319 
schuldig macht, ingleichen wer das Staatsoberhaupt gefangen hält oder in Feindes Gewalt 
liesert, ist als Hochverräther mit der Todeostrafe zu belegen. 
Wurde der Hochverrath nicht vollendet, sondern nur auszuführen angefangen, so ist 
der Richter ermächtigt, auf zeitliche Zuchthausstrafe berabzugehen. Ebenso ist bei Körper- 
verlehungen in den Fällen des Art. 131 Nr. 2 und 3 auf Zuchthausstrafe, jedoch nie 
unter 10 Jahren, zu erkennen. 
Werden Handlungen der in dem gegemwärtigen Artikel gedachten Art gegen das 
Staatsoberhaupt eines anderen Staates des Norddeutschen Bundes begangen, so tritt 
zeitliche Zuchthausstrafe ein, sofern nicht die Handlung an sich in ein schwerer zu be- 
strafendes Verbrechen übergeht. 
Art. 78. 
Als Hochverräther soll ferner mit der Todesstrafe belegt werden, wer einen gewalt- 
samen Angriff macht gegen das Regierungorecht des Staatsoberhaupts, oder gegen die 
Selbstständigkeit des Staates, um denselben einem fremden Staale zu unterwerfen oder 
einzuverleiben, oder auch nur, um einen Theil seines Gebiets von dem andern loszu- 
reißen, oder gegen die Staatsverfassung, um dieselbe ganz oder in wesentlichen Theilen 
umzustürzen. 
Dergleichen Angriffe gegen den Norddeulschen Bund sind in gleicher Weise mil der 
Todesstrafe, nach Befinden mit lebenslänglichem Zuchthause, und solche Angriffe gegen 
andere einzelne Staaten des Norddeutschen Bundes mit zeitlichem Zuchthause zu belegen. 
Art. 79. 
Haben mehrere Personen die Art und Zeit der Ausführung eines Hochverraths ver- 
abredet, ohne daß es zu dem Anfang derselben gekommen ist, so sind sie wegen Ver- 
schwörung, die Anstifter mit Zuchthaus bis zu zwölf Jahren, die übrigen Theilnehmer 
bis zu zehn Jahren zu belegen. 
War die hochverrätherische Absicht gegen das Leben des Staatsoberhauptoe gerichtet, 
so kann auf zeitliches Zuchthaus bis zum höchsten Maß oder auf lebenslängliches Zucht- 
haus erkannt werden. 
Art. 80. 
Wer Handlungen zur Vorbereitung des Verbrechens des Hochverralhs begeht, ins- 
besondere öffentlich oder geheim, durch Rede oder Schrift zu hochverrätherischen Hand- 
lungen auffordert, zu hochverrätherischen Zwecken aufreizende Schristen verbreitet, hochver- 
rätherische Pläne Anderen mittheilt, Versammlungen zu hochverrötherischen Zwecken hält 
oder daran Theil nimmt, Mannschaften zu diesen Zwecken anwirbt oder in den Waffen 
übt, Waffen oder andere Angriffsmittel zu gleichen Zwecken anschafft, austheilt, aunimmt
        <pb n="332" />
        320 
oder sonst bereit hält, soll mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren, oder 
mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren bestraft werden. 
Art. 81. 
Theilnehmer an einer Verschwörung (Art. 79) oder an vorbereitenden Handlungen 
(Art. 80), welche davon freiwillig so zeitig Anzeige machen, daß der Ausführung der hoch- 
verrätherischen Unternehmung noch vorgebeugt werden kann, sollen mit Strafe verschont 
werden; ausgenommen, wenn sie als Anstifter erscheinen, welchenfalls die Anzeige nur zur 
Minderung der Strafe, nach Befinden aber selbst zu deren Herabsebung unter den sonft 
geseplich geordneten geringsten Strafsat gereichen soll. 
Art. 62. 
Ein Inländer oder ein sich zeitweilig im Inland aufhaltender, oder in Diensten des 
inländischen Staats stehender Ausläuder, der von einer beabsichtigten hochverrätherischen 
Unternehmung eines Einzelnen, oder einer deshalb eingegangenen Verbindung Mehrerer, 
gleichviel ob vorbereilende Handlungen bereits vorgenommen wurden oder nicht, durch 
eigene Wahrnehmungen oder auf sonst glaubhafte Weise Kenniniß erlangt hat, und nicht 
mit möglichster Beschleunigung bei der Obrigkeit davon Anzeige macht, soll mit Gefäng- 
niß bis zu zwei Jahren bestraft werden, vorbehältlich der im Artikel 40 geordneten Ein- 
schränkung. 
Staatsverrath. 
Art. 83. 
Ein Inländer oder ein sich zeitweilig im Inland aufhaltender oder in Diensten des 
inländischen Staates stehender Ausländer, welcher eine auswärtige Staatsregierung zum 
Krieg wider den inländischen Staat oder den Norddeutschen Bund auffordert, oder Ein- 
verständnisse unterhält, um einen solchen Krieg zu veranlassen, oder nach ausgebrochenem 
Krieg freiwillig im feindlichen Heere Kriegodienste nimmt, und die Waffen gegen den 
inländischen Staat oder dessen Verbündete getragen hat, oder auf andere Weise die feind- 
liche Macht in ihren Unternehmungen gegen den inländischen Staat und die Truppen des- 
selben oder seiner Verbündeten unterstützt, ist mit Arbeitshaus= oder zeillicher Zuchthaus- 
strafe zu belegen. 
Art. 84. 
Wenn die in dem vorigen Artikel genannten Personen, außer dem Fall eines Kriegs, 
sich zur Begünstigung einer fremden Macht Handlungen zu Schulden kommen lassen, wo- 
durch der inländische Staat oder der Norddeutsche Bund benachthelligt werden, oder wenn 
sie in einer öffenklichen oder Privatangelegenheit eine fremde Macht zu einer den Staat
        <pb n="333" />
        321 
gefährdenden Einmischung auffordern, so sind sie mit Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren 
zu belegen. 
Wird jedoch dieses Verbrechen durch an eine fremde Regierung geschehene Mitthei- 
lung von Regierungedepeschen, Urkunden oder Staatögeheimnissen, welche sich auf die 
polilischen oder rechtlichen Verhältnisse des Staats beziehen, begangen, oder durch Ver- 
nichtung, Unterdrückung oder Verfälschung von Urkunden oder anderen Beweiemitteln für 
Rechte oder Ansprüche des Staats zu Gunsten einer fremden Regierung, oder durch bös- 
liche zum Nachtheil des Staats gereichende Führung aufgetragener Staatsgeschäfte mit 
fremden Regierungen, so soll Arbeitshausstrafe oder Zuchthausstrafe bis zu acht Jahren 
eintreten. 
Staatsgefährliche Handlungen. 
Art. 85. 
Die Theilnahme an Verbindungen, welche bezwecken, die Vollstreckung der Staals= 
geseye oder die Ausübung der Verwaltungsbefugnisse der Staatsregierung zu hemmen 
oder unwirksam zu machen, oder welche überhaupt von der Staatsregierung als ordnungs- 
widrig verboten sind, wird mit Gefängnißstrase bis zu drei Jahren oder mit Arbeitshaus- 
strafe bis zu vier Jahren belegt. 
Art. 86. 
Die wissentliche Verbreitung von Schrisften, welche zur Hemmung der Vollstreckung 
der Staatsgesetze oder der Ausübung der Verwallungsbefugnisse der Staatsregierung auf- 
reigen, ingleichen aufreizende Aeußerungen zu diesem Zweck, sollen mit Gefängnißstrafe bis 
zu einem Jahr bestraft werden. 
Art. 87. 
Wer wissentlich falsche, für den Slaat nachtheilige oder für die öffentliche Sicherheit 
beunruhigende Nachrichten verbreitet, ist mit Gefängniß bis zu einem Jahr zu bestrafen. 
Art. 88. 
Die Verleitung einer Militairperson zur Desertion wird mit Gefänguißstrafe von 
sechs Wochen bis zu einem Jahr, die Begünstigung einer Desertion mit Gefängniß bis 
zu sechs Monaten geahndet. 
Die Verleilung einer Militairperson zum Ungehorsam gegen die Befehle ihrer Vor- 
geseten ist mit Gefängniß bis zu einem Jahr zu bestrafen. Die öffenkliche, mündliche 
oder schriftliche Aufforderung hierzu ist, wenn dieselbe ohne Ersolg blieb, mit Gesängniß 
bis zu acht Monaten zu belegen.
        <pb n="334" />
        322 
Zweiles Naoptlel. 
Von Beleidigung der Person des Sthattaberhant, seiner Famlilie und ähulichen 
eleidigungen 
Majestätsverbrechen. 
Ark. 89. 
Wer sich gegen die Person des Staatsoberhaupts eine den Bestimmungen des All. 
131 Nr. 4 und 5 unterliegende Körperverletzung zu Schulden kommen läßt, ingleichen 
wer dieselbe thätlich beleidigt, ist mit zeitlicher Zuchthausstrafe zu bestrafen. 
Art. 90. 
Wer das Staatsoberhaupt unmittelbar mit Thätlichkeiten 7 körperlichen Verletzungen 
bedroht, wird mit Zuchthausstrase bis zu zehn Jahren bestraft 
Vedrohungen gegen das Staatsoberhaupt mit abänichreien oder koörperlichen Ver- 
letzungen, welche gegen dritte Personen ausgesprochen werden, und irgend eine Besorgniß 
zu erregen geeignet sind, werden mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu acht Irhren 
geahndet. 
Art. 91. 
Ehrenverletzende Handlungen gegen das Staatsoberhaupt, desgleichen ehrenverletzende 
Aeußerungen über dasselbe oder dessen Regierungshandlungen sind mit Gefängniß bis zu 
drei Jahren oder mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu bestrafen. 
Verbrechen gegen die Familie des Staatsoberhaupts. 
Art. 92. 
Körperliche Verletzungen eines Gliedes der Familie des Staatsoberhauptes, wodurch 
das Leben oder die Geisteskräfte der verletzten Person in Gefahr kommen, oder ihr ein 
bleibender Nachtheil an der Gesundheit zugefügt wird, sind mit Zuchthausstrafe, welche bis 
zu lebenslänglicher Dauer ansteigen kann, zu ahnden. 
Art. 93. 
Andere Körperverletzungen oder Thätlichkeiten gegen dieselben Personen ziehen Arbeiks- 
haus- oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren nach sich. 
Art. 94. 
Vedrohungen gegen diese Personen von der Art. 90 gedachten Art sind mit Arbeits- 
haus bis zu vier Jahren zu bestrafen.
        <pb n="335" />
        323 
Art. 95. 
Ehrenverletzende Handlungen gegen solche Personen, ingleichen ehrenverletzende Aeußer= 
ungen über dieselben sind mit Gefängniß bis zu einem Jahr zu belegen. 
Verbrechen gegen andere regierende Fürsten, deren Familie und 
ertreter. 
Art. 96. 
Körperliche Verletzungen auswärtiger Regenten, der Familienglieder derselben, oder 
ihrer mit repräsentalivem Character bekleideten Bevollmächtigten, ingleichen thälliche Be- 
leidigungen derselben Personen, sind mit Arbeitshaus zu bestrafen, sofern nicht nach Art. 
131 eine höhere Strafe eintritt. 
Art. 97. 
Bedrohungen solcher Personen von der Art. 90 gedachten Art sind mit Gefängniß 
von einem Monat bis zu zwei Jahren, oder mit Arbeitöhaus bis zu vier Jahren zu 
bestrafen. 
Art. 98. 
Ehrenverletzende Haudlungen oder Aeußerungen gegen diese Personen, sofern sie in 
deren Gegenwart oder öffentlich begangen werden, sollen mit Gefängniß bis zu einem 
Jahr, außerdem aber nach den gewöhnlichen Vorschristen über Ehrenverletzungen be- 
straft werden. 
Vorschriften über das Verfahren. 
Art. 99. 
Die in den Art. 89—95 gedachten Verbrechen soll die Untersuchungsbehörde (Staats- 
anwaltschaft) nicht eher verfolgen, als bis sie von dem Justizministerium, nach vorgängigem 
Vortrag an das Staalsoberhaupt, dazu angewiesen worden ist, unbeschadet der erforder- 
lichen Lanes zu Festhaltung des Verbrechers nothwenhigen und sonst durch längeren 
Verzug gefährdeten Maßregeln. 
Bei den Art. 96—98 gedachten Verbrechen gilt die Vorschrift in Art. 4.
        <pb n="336" />
        Drittes Nopilel. 
Von Aunstehnung und Ungehorsam gegen die öffentlichen Behörden und von 
Friedensstörungen. 
Widersetzung gegen die öffentliche Autorität. 
Art. 100. 
Wer der Vollziehung einer von einer öffentlichen Behörde in ihrem Wirkungskreis 
ausgegangenen Anordnung Widerstand leistet, sich gewaltthätig widersetzt, die dazu im 
allgemeinen oder für den einzelnen Jall beauftragten Personen mit Thätlichkeiten bedroht 
oder sich an ihnen wirklich vergreift, oder sich gegen Schildwachen oder ausgeschickte Pa- 
trouillen thätlich vergeht, ist mit Gefängniß bis zu einem Jahr, und dafern er sich hier- 
bei einer Waffe bedient hat, bis zu zwei Jahren zu belegen. 
Ist die obrigkeitliche Anordnung gesetzwidrig, so ist dies ein Grund zur Strafmin= 
derung, und wenn die Gesetwidrigkeit darin besteht, daß gesetzliche Formen bei der An- 
ordnung nicht beobachtet sind, soll der sich Widersetzende mit Strafe verschont werden. 
Ging er bei der Widersehung weiter, als zur Abwendung der Vollziehung der obrig- 
keillichen Anordnung erforderlich war, so sind die Vorschriften des Art. 67 zur Anwen- 
dung zu bringen. 
Art. 101. 
Wenn jemand gegen öffentliche Behörden oder Beamte Drohungen ausstößt, um sie 
zu amtlichen Verfügungen zu nöthigen oder von solchen abzuhalten, soll auf Gefängniß 
von drei Wochen bis zu Arbeitshaus von vier Jahren erkannt werden. 
MWurden Thätlichkeiten zu diesem Zweck angewendet, so tritt Arbeitshausstrafe oder 
Zuchthausstrafe bis zu vier Jahren ein. 
Art. 102. 
Die Verletzung oder Vernichtung der von einer öffentlichen Vehörde angelegten aml- 
lichen Verschlußmiktel oder amtlichen Bezeichnungen eines Gegenstandes, oder der von 
solchen Behörden erlassenen und an öffentlichen Orten aushängenden oder angeschlagenen 
Vekanntmachungen ist mit Gefängniß bis zu drei Monaten, oder, im Fall die Gefäng- 
nißstrafe die Dauer von sechs Wechen nicht übersteigt, mit verhältnißmäßiger Geldbuße 
zu ahnden.
        <pb n="337" />
        Bruch der Stellung unter polizeiliche Aufsicht. 
Art. 103. 
Wer durch richterliches Erkenntniß unter polizeiliche Aufsicht gestellt ist (Art. 19) und 
seinen Wohnort oder Aufenthaltsort über Nacht ohne Erlaubniß der Ortspolizeibehörde 
verläßt, wird mit Gefängniß bestraft. 
Bruch der Ausweisung. 
Art. 104. 
Wer durch richterliches Erkenntniß aus dem Laude ausgewiesen ist (Art. 20) und 
dahin ohne polizeiliche Erlaubniß zurückkehrt, hat Gefsängniß oder Arbeitshausstrafe bis 
zu zwei Jahren zu erleiden. 
Verleitung zur Widerseßlichkeit bei Abgaben. 
Art. 105. 
Die Verleitung zur Verweigerung öffentlicher Abgaben oder anderer unzweifelhafter, 
ganzen Gemeinden oder einzelnen Personenklassen obliegender Leistungen, ist mit Ge- 
fängniß bis zu sechs Monaten, und bei Verleitung zu thätlicher Wiherseltchket. mit Ge- 
fängniß oder Arbeitohaus= bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 
Die öffentliche, mündliche oder schriftliche Aufforderung zur vorsedachten Verwei- 
herung wird, wenn sie keinen Erfolg halte, mit Gefängniß bis zu vier Monaten geahndet. 
Befreinng von Gefangenen. 
Art. 106. 
Gefangene, welche sich in der Haft öffentlicher Behörden oder in Strafanstalten be- 
finden, sich aus dem Gewahrsam befreien, und dabei Gewalt oder Drohungen gegen 
Personen, welche zur Beaufsichtigung oder Bewachung der Gefangenen angestellt sind, 
anwenden, werden mit Gefängniß oder Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe bis zu vier 
Jahren belegt. 
Rotten sich mehrere Gefangene zu gewaltsamem Ausbruch oder zu einer Gewalt- 
handlung gegen das aufsehende oder bewachende Personal zusammen, so treten die Strafen 
des — ein (Art. 111 f.). 
Art. 107. 
Dritte Personen, welche einen Gefangenen befreien, sind mit Gefängniß bis zu einem 
52
        <pb n="338" />
        326 
Jahr zu belegen. Wurde dabei Gewalt oder Bedrohung gegen Personen ausgeübt, so 
ist Gefängniß bis zu einem Jahr oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren zu erkennen. 
Haben Personen, welche zur Beaussichtigung oder Bewachung der Gefangenen an- 
gestellt sind, einen Gefangenen freigelassen oder zu dessen Befreiung mitgewirkt, so sind 
sie mit Arbeitshaus bis zu drei Jahren zu bestrafen. 
Verabredung zum Ungehorsam. 
Art. 108. 
Wenn sich mehrere Personen verabreden, gesetzlichen oder rechtmäßigen obrigkeitlichen 
Anordnungen den Gehorsam zu verweigern, so sind die Anstifter mit Gefängniß von 
sechs Wochen bis zu sechs Monaten, die übrigen Theilnehmer mit Gefänguiß bis zu sechs 
Wochen zu bestrafen. 
Die öffentliche, mündliche oder schriftliche Aufforderung zu einem solchen gemein- 
schaftlichen Ungehorsam wird, wenn sie ohne Erfolg geblieben ist, mit Gefängnißstrafe 
von vier Wochen bis zu vier Monaten geahndet. 
Auflehnung Gewerbtreibender gehen obrigkeitliche Anordnungen. 
Art. 109. 
Gewerbtreibende welche die Einstellung ihrer Gewerbsarbeiten verabreden, um die 
Obrigkeit zu einer amtlichen Verfügung oder zur Aufhebung einer solchen zu nöthigen, 
sowie Fabrikarbeiter, Handwerksgesellen, auch Tagarbeiter bei öffentlichen Unternehmungen, 
wesche sich vereinigen, um ihre Gewerbsarbeiten einzustellen und sich den Anordnungen 
der Obrigkeit nicht sügen, sind mit Gesänguißstrafe bis zu sechs Monaten zu belegen. 
Anflauf. 
Art. 110. 
Wenn eine zusammengelaufene Menge der Obrigkeit, oder ihren Dienern, oder der 
bewaffneten Macht, bei Ausübung ihres Amtes oder Dienstes Ungehorsam oder Gering- 
schätung bezeigt, so sind die Anstister und Anführer mit Gefängniß von vier Wochen bis 
zu einem Jahre, die übrigen Theilnehmer mit Gefängniß bis zu zwei Monaten zu 
estrafen. 
Gegen diejenigen, welche sich als bloße Zuschauer beigesellen und auf die von den 
Vehörden oder ihren Dienern erfolgte Aufforderung sich nicht entfernen, tritt Gefängniß- 
strase bis zu vier Wochen ein.
        <pb n="339" />
        827 
Aufruhr. 
Art. 111. 
Wenn sich mehrere Personen zu gewaltsamer Auflehnung gegen die Obrigkeit öffent- 
lich zusammenrotten, um eine Verfügung oder die Unterlassung oder die Zurücknahme einer 
solchen zu erzwingen, oder eine getroffene Versügung zu vereiteln, oder um wegen einer 
Amtshandlung Rache an der Obrigkeit zu nehmen, oder diese in der Ausübung ihrer 
Befugnisse zu hindern, und die Zusammenrotlung geschieht in solcher Anzahl und unter 
solchen Umständen, daß zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung die ordent- 
lichen Zwangskräfte der Obrigkeit nicht zureichend gewesen sind, oder bei ihrer Anwen- 
dung voraussichtich nicht zureichend gewesen wären, so sind die Anstifter und Anführer 
mit Arbeitshausstrafe von zwei bis zu sechs Jahren, die Theilnehmer, welche sich mit 
Waffen versehen haben, mit Arbeilshausstrase bis zu drei Jahren, und die übrigen 
Theilnehmer mit Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre zu belegen. 
Wurde dabel Gewalt an Personen oder Sachen geübt, so tritt gegen die Anstifter, 
Anführer und bewaffneten Theilnehmer vier- bis zehnjähriges Zuchthaus, und gegen die 
übrigen Theilnehmer zwei= bis vierjähriges Zuchthaus ein. 
Zuschauer, welche sich auf Aufforderung der Behörden nicht entfernt haben, werden 
mit Gefängnißstrafe bestraft. 
Art. 112. 
Haben sich die Theilnehmer an dem Aufruhr auf Aufforderung oder Abmahnen der 
öffentlichen Behörden, ihrer Diener oder dritter Personen zerstreut, bevor an Personen oder 
Sachen Gewalt geübt wurde, so trifft die Anstifter, Anführer und bewaffneten Theil- 
nehmer Gefängnißstrafe von vier Monaten bis zu einem Jahr oder Arbeitshausstrafe bis 
zu zwei Jahren. Andere Theilnehmer sollen mit Strafe verschont werden. 
Sind die Theilnehmer, bevor Gewalt verübt wurde, freiwillig von dem Aufruhr 
zurückgelreten, so sind die Anstifter, Anführer und bewaffneten Theilnehmer mit Gefängniß 
oder Arbeilshaus bis zu einem Jahr zu bestrafen. Andere Theilnehmer bleiben straflos. 
Art. 113. 
Wer mündlich vor einer versammelken Volksmenge, oder schriftlich durch öffentliche 
Anschläge oder durch Verbreitung dazu aufreizender Schristen, oder auf irgend eine andere 
Weise zu einer gewaltsamen öffentlichen Auflehnung gegen die Obrigkeit, welche nicht zum 
Ausbruch gekommen ist, aufgesordert hat, ist mit Gefängnißstrafe von vier Monaten bis 
zu einem Jahr oder mit Arbeitshausstrafe bis zu zwei Jahren zu belegen.
        <pb n="340" />
        328 
Art. 114. 
Theilnehmer an einer Verabredung zum Aufruhr, welche dieselbe bei einer obrigkeit. 
lichen Vehörde freiwillig und so zeitig anzeigen, daß der Verübung des Verbrechens noch 
vorgebeugt werden kann, sollen mit Strafe verschont werden; ausgenommen wenn sie An- 
stifter waren, welchenfalls die Anzeige ihnen nur zur Strafminderung, nach Befinden auch 
zur Herabsetzung unter den geringsten geseblichen Strafsaz, gereichen soll. 
Eigenmächtige Versammlungen. 
Art. 115. 
Die Anstiftung einer bewaffneten Jolkzwersammlung ohne obrigkeitliche Genehmigung 
ist mit Arbeitshaus bis zu zwei Jahren zu belegen 
Theilnehmer an Volksversammlungen, welche sich dazu mit Waffen versehen haben, 
verwirken Gefäng mißstrafe bis zu sechs Monaten. 
Wer einer Volksversammlung unter freiem Himmel, welche bei dringender Gefahr für 
bee esni Demung und Sicherheit verboten worden ist, beiwohnt, wird mit Gefängniß- 
wte bis zu vierzehn Tagen, oder mit entsprechender Geldbuße, und wenn er Anstifter 
ln hit Ghängalte d0 zu sechs Monaten bestraft. 
Laudfriedensbruch. 
Art. 116. 
Rotten sich mehrere Personen zusammen, um gegen Personen oder Sachen öffentliche 
Gewalt zu verüben, so sind die Anstister und Anführer mit Gefängniß bis zu sechs Mo- 
naten, die übrigen Theilnehmer mit Gejängniß bis zu drei Monaten, und wenn wirklich 
Gewalt an Personen oder Sachen begangen wurde, die Anstifter und Anführer mit Ar- 
beitshaus bis zu sechs Jahren, die bewaffneten Theiluehmer mit Arbeitshaus bis zu drei 
Jahren und die unbewaffneten Theilnehmer mit Gefängniß bis zu einem Jahre zu be- 
strafen. 
Die Strafe der Anstifter, Anführer und bewaffneten Theilnehmer kann bis auf Zucht- 
haus von aht Jahren, und der auderen Theilnehmer bis auf Arbeitehaus von drei Jah- 
ren gesteigert werden, wenn die Gewalt von einer so großen Menge und unter solchen 
Umständen verübt wurde, daß die Wirksamkeit der Obrigkeit gelähmt und ein Einschreiten 
derselben verhindert, oder voraussichtlich zur Abwehrung des Verbrechens nicht zureichend 
war. Ist aber der Obrigkeit bei ihrem Einschreiten wirklich Widerstand entgegengesebt 
worden, so treten die Strafen des Aufruhrs ein (Art. 111 f.). 
Störung des Hausfriedens. 
Art. 117. 
Wer in eines Anderen Wohnung oder dazu gehörigen geschlossenen Bezirk widerrecht-
        <pb n="341" />
        329 
lich eindringt, oder wider ausdrũckliches Verbot darin verweilt, soll auf Antrag des Be- 
theiligte mit Gefängniß bis zu sechs Wochen oder verhältnißmäßiger Geldbuße, und wenn 
das Eindringen mit Waffen geschah, oder Gewalt an Personen oder Sachen verübt wurde, 
mit Gefängniß von sechs Wochen bis Arbeikshaus von einem Jahre bestraft werden. 
Viertes Nopitel. 
Von den Verbrechen wider das Leben. 
Thatbestand des Verbrechens der Tödtung. 
Art. 118. 
Bei dem Verbrechen der Tödtung ist die Tödtlichkeit einer Verletzung dem Thäter zu- 
zurechnen, gleichviel ob die Verlehung in anderen gällen durch Hülfe der Kunft geheilt 
worden ist, ob ihr tödtlicher Erfolg durch zeitige Hülfe hätte verhindert werden können, 
ob sie unmittelbar oder durch andere, jedoch aus ihr entstandene und durch sie in Wirk- 
samkeit gesetzte Zwischenursachen den Tod bewirkt hat, und ob sie allgemein tödtlich ist 
oder nur wegen der eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit des Getédteten, oder wegen der 
zufälligen Umstände, unter welchen sie ihm zugefügt wurde, den Tod herbeigeführt hat. 
Mord. 
Art. 119. 
Wer die Täödtung eines Menschen in Folge eines mit Vorbedacht oder mit Ueber- 
legung gefaßten Entschlusses ausgeführt hat, ist als Mörder mit der Todesstrafe zu belegen; 
vorbehältlich der besonderen Bestimmungen in Art. 120 und 126. 
Art. 120. 
Ist der Thäter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten zu 
der Tödtung bestimmt worden, so ist auf Arbeilshaus bis zu vier Jahren, und wenn die 
Tödtung auf solches Verlangen einer todtkranken oder tödtlich verwundeten Person ge- 
schehen ist, auf Gefängnißstrafe von vier Wochen bis zu drei Jahren zu erkennen. 
Art. 121. 
Wer einen Anderen zum Selbstmord verleitet, soll mit Arbeitshaus nicht unter einem 
Jahr, und wer dem Anderen bei dem Selbstmord Hülfe leistet, mit Gefängniß von vier 
Wochen bis zu drei Jahren bestraft werden.
        <pb n="342" />
        330 
Art. 122. 
Wer in mörderischer Absicht mit Waffen auflauert, oder in solcher Absicht Gifte oder 
andere tödtenden Stoffe anschaftt oder zubereitet, oder einen Anderen zur Ausführung 
eines Mordes durch Anbietung einer Bekohmugg zu verleiten sucht, soll mit Arbeitshaus- 
strafe bis zu sechs Jahren belegt werden. 
Todtschlag. 
Art. 123. 
Wer ohne Vorbedacht oder Ueberlegung in leidenschaftlicher Aufwallung eine Tödtung 
verübt, wird mit fünf= bis zwanzigjähriger Zuchthausstrafe bestraft. 
Wurde jedoch der Thäter von dem Getödteten durch besonders schwere Beleidigungen 
oder durch thätliche Mißhandlungen zum Zorn gereizt und dadurch auf der Stelle zur That 
hingerissen, so kann der Richter bis auf vierjährige Arbeitshausstrafe herabgehen. 
Art. 124. 
Wird jemand in einem Handgemenge mit mehreren Personen getödtet, so ist jeder 
Theilnehmer, welcher dem Getödteten eine tödtliche Verletzung beigebracht hat, nach Art. 
123 zu bestrafen. 
Sind die Urheber tödtlicher Verletzungen nicht zu ermitteln, oder sind die dem Ge- 
tödteten beigebrachten Verletzungen nicht einzeln, sondern nur durch ihr Zusammentreffen 
tödtlich, so ist gegen diejenigen, welche an Thätlichkeiten gegen den Getödteten Theil ge- 
nommen haben, Arbeitshausstrafe nicht unter zwei Jahren oder Zuchthausstrafe bis zu zehn 
ahren zu erkennen. Ergiebt sich jedoch ), daß die einem Theilnehmer zur Last fallenden 
Thätlichkeiten in keinem Zusammenhang mit der Tödtung stehen, so ist er nur der Strafe 
für die von ihm begangene besondere verbrecherische Handlung verfallen. 
Tödtung aus Fahrlässigkeit. 
Art. 125. 
Wer durch eine aus Nachlässigkeit, ziorshtigee oder Ungeschicklichkeit zu Schulden 
gebrachte Handlung oder Unterlassung den Tod eines Menschen verursacht, ist mit Gefäng- 
niß bis zu zwei Jahren, oder mit Arbeitshaus bis zu drei Jahren zu bestrafen. 
Fällt dem Thäter der Vorsatz einer Körperverlehung zur Last und er hat hierbei die 
Tödtung aus Fahrlässigkeit verursacht, so kann die Strase bis zu Zuchthaus von zwanzig 
Jahren fleigen. Der R ichter hat bei der Auswahl der Strafe die verschiedenen in Art. 
131 aufgezählten Jälle in vergleichende Rücksicht zu nehmen.
        <pb n="343" />
        Kindesmord. 
Art. 126. 
Eine Mutter, welche ihr außereheliches Kind, und, wenn sie in der Ehe lebt, ihr 
im Ehebruch erzeugtes Kind um das Leben bringt, ist mit vier- bis fünfzehnjähriger 
Zuchthausstrafe zu belegen, falls der Tod durch ihre in die Zeit während der Geburt, 
oder in die ersten vierundzwanzig Stunden nach derselben fallende vorsähliche Handlungs- 
weise herbeigeführt wurde. 
Bei Abmessung der Strafe ist hauptsächlich zu berücksichtigen, ob der Vorsat zur 
Tödtung vor, oder während, oder nach der Entbindung gefaßt wurde. 
Ist mit Gewißheit oder Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß das Kind, obgleich es 
helebt hat, wegen mangelnder körperlicher Vollendung oder einer Mißbildung unfähig war, 
nach der Geburt forkzuleben, so soll die außerdem verwirkte Strafe auf die Hälfte ihrer 
Dauer herabgesebt werden. 
Abtreibung der Leibesfrucht. 
Art. 127. 
Wenn eine Schwangere durch äußere oder innere Mittel ihre Frucht im Mutterleibe 
tödlet, oder vor der zum Fortleben nach der Geburt erforderlichen körperlichen Vollendung 
abtreibt, so ist sie mit Arbeitshausstrafe oder mit Zuchthausstrase bis zu drei Jahren zu 
bestrafe 
Wer bei Anwendung solcher Mittel Beihülfe leistet, ist mit derselben Strafe zu 
belegen. 
Art. 128. 
Wer wider den Willen oder ohne Wissen einer Schwangeren äußere oder innnere 
Mittel zur Abtreibung anwendet, und dadurch den Tod ihrer Leibesfrucht, oder eine un- 
zeitige Entbindung, oder den Tod der Schwangeren verursacht, wird mit Zuchthaus von 
zwei bis zu acht Jahren bestrast. 
Verheimlichung der Geburt. 
Art. 129. 
Eine Frauensperson, welche versählich heimlich und ohne die erforderlichen Hülfs. 
leislungen Anderer niederkemmt, in der Absicht, ihr Kind zu tödten, ist mit Arbeitshaus 
von einem Jahr bis zu sechs Jahren zu bestrafen, wenn die Ausführung ihrer Absicht 
durch äußere Umstände verhindert worden ist. 
Verheimlichung der Niederkunft mit Ausschließung der erforderlichen Hülfsleistungen 
53
        <pb n="344" />
        332 
Anderer ohne die vorher gedachte Absicht ist mit Gefängniß zu bestrafen; vorbehältlich 
der Strafe der fahrlässigen Tödlung, wenn das Rind durch die Handlungsweise der Mutter 
um das Leben gekommen ist. 
Aussetzung hülfloser Personen. 
Art. 130. 
Wer Personen, welche wegen ihrer Ingend oder ihres Alters, wegen Krankheit oder 
Gebrechlichkeit, hülflos sind und sich in seiner Obhut befinden, aussetzt oder in hülfloser 
bage verläßt, soll bestraft werden: 
1) wem sich die Rettung des Ausgesetzten nach den Umständen nicht mit Wahr- 
scheinlichkeit erwarten ließ, mit Zuchthaus von vier bis zu zehn Jahren, 
2) wenn die Rettung mit Wahrscheinlichkeit zu enwarten war, mit Gefängniß von 
vier Monaten bis zu zwei Jahren, oder mit Arbeitshausstrafe von einem Jahr 
bis zu vier Jahren, 
3) wenn gar keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Ausgesetzten 
zu befürchten war, mit Gefängniß. 
Fünstes Japilel. 
Von den Verbrechen wider die Gesundheit. 
Körperverletzung. 
Art. 131. 
Wer einem Anderen vorsäblich (Art. 29) eine Beschädigung an seinem Körper zu- 
fügt, wird bestraft: 
1) mit Zuchthaus von vier bis zu zwanzig Jahren, wenn der Vorsatz bestimmt 
darauf gerichtet war, den Beschädigten der Sprache, des Gesichts, des Gehörs 
toder der Zeugungsfähigkeit zu berauben, oder ihm eine andere auffallende 
Verunstaltung oder Verstümmelung zuzusügen, oder ihn in eine Geisteskrank. 
heit zu versetzen, oder zu seinen Berufsarbeiten völlig unbrauchbar zu machen, 
und der beabsichtigte Erfolg wirklich eingetreten ist; 
2) mit Zuchthausstrafe von zwei bis zu sechs Jahren, wenn bei unbestimmtem 
Vorsaz der Beschädigte seiner Sprache, des Gesichts, des Gehörs oder der 
Zeugungsfähigkeit beraubt, oder in eine Geisteskrankheit versetzt worden ist,
        <pb n="345" />
        838 
bei welcher keine gegründete Hoffnung zur Wiederherstellung vorhanden ist, 
oder 5 zu seinen Berufsarbeiten für immer völlig unbrauchbar gemacht 
wur 
3) mit brncichanshn. von einem Jahr bis zu vier Jahren, wenn bei unbestimm- 
tem Vorsah der Beschädigte in anderer Weise als unter Nr. 2 angegeben ist, 
auffallend verunstaltet oder verstümmelt, oder in eine schwerr, jedoch heilbare 
Geisteskrankheit verseczt wurde, oder die Beschsdigung einen bleibenden körper- 
lichen Krankheitszustand oder Nachtheil zurückläßt; 
4) mit Gefängnißstrafe von sechs Wochen bis zu sechs Monaten, wenn die Beschä- 
digung einen vorübergehenden Krankheilszustand zur Folge hat; ingleichen auch 
ohne diese Folge, wenn die Gefahr eines größeren Nachtheils vorhanden war, 
welcher, wenn er eingeireten wäre, eine höhere Strafe rechtfertigen würde, 
oder wenn die Beschädigung in verabredeter Verbindung mehrerer Personen 
oder mittelst Hintenisttgre Anfalls erfolgt ist; 
5) mit Gefängnißstrafe, oder falls diese die Dauer von sechs Wochen nicht über- 
steigt, mit verhältnihmäßiger Gelrstrafe, wenn die unter Nr. 1 bis 4 ausge- 
führten erschwerenden Umstände nicht vorliegen. 
Wurden körperliche Mißhandlungen längere Zeit fortgesetzt, oder körperliche Peinig- 
ungen oder Martern angewendet, so soll gegen den Schuldigen, wenn er nicht nach den 
vorstehenden Bestimmungen strenger zu bestrafen ist, Gefüngniß bis zu zwei Jahren, oder 
Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu zwei Jahren erkannt werden. 
Art. 132. 
Haben bei einem Raufhandel mehrere Personen an den Beschädigten Hand angelegt, 
nn jeder nach Maßgabe der von ihm dem Beschädigten zugefügten Verletzungen zu 
Können die Urheber einzelner Verletzungen nicht ausgemittelt werden, oder haben die 
zugesügten Verlebungen nur durch ihr Zusammentreffen den eingetretenen Erfolg gehabt, 
so ist gegen diejenigen, welche an den Thätlichkeiten gegen den Beschädigten Theil beenom. 
men, nur auf die Hälfte der nach Art. 131 außerdem eintretenden Skrafe, wobei auch 
anf die zunächst niedrigere Strafart herabgegangen werden kann, zu erkennen. Ergiebt 
jedoch, daß die einem Theilnehmer zur bast fallenden Thätlichreiten in keinem Zusam- 
Wanheng mit dem Hioplchen Erfolg stehen, so trifft ihn nur die durch selne besondere 
Handlung verwirkte Stra 
Wer bei einem Raufhandel, auch ohne Säer der ungleicher Theilnehmer zu sein, 
zu Thätlichkeiten anreizt, ist mit Gefängniß zu beftrafe 
53
        <pb n="346" />
        Art. 133. 
In den Art. 131 unter 2 und 3 gedachten Jällen kann der Richter, ohne die Straf- 
dauer zu verändern, auf die nächste niedrigere Strafark herabgehen, wenn der Thäter durch 
besonders schwere Beleidigungen oder durch thätliche Mißhandlungen zum Zorn gereizt 
und auf der Sielle zur That hingerissen wurde. 
Art. 134. 
Vei vorsäblichen Körperverletzungen an Verwandten in aufsteigender Linie sind ver- 
wirkte Freiheitsstrafen zu schärfen (Art. 12). 
Art. 135. 
Körperverletzungen, welche durch Unvorsichtigkeit, Ungeschicklichkeit oder Nachlässigkeit 
verursacht werden, sind an dem Thäter mit Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten, oder 
wenn diese Strafe die Dauer von zwei Monaten nicht übersteigen würde, mit verhältniß. 
mäßiger Geldstrafe zu bestrafen. 
Der Richter hat dabei die Vorschrift deb Art. 45 zu beobachten und die verschiedenen 
Fälle des Art. 131 in Vergleichung zu nehmen. 
Art. 136. 
Vorsätzliche Körperverletzungen, welche nach Art. 131 Nr. 4 und 5 zu bestrafen 
wären, ausgenommen wenn sie in verabredeter Verbindung mehrerer Personen, oder miltelst 
hinterlistigen Anfalls begangen wurden, sollen nur auf Antrag des Beschädigten untersucht 
und bestraft werden. 
Ein gleiches gilt bei allen fahrissigen Körperverlehungen (Ark. 135), welche nicht 
die Art. 131 Nr. 2 und 3 gedachten Folgen gehabt haben. 
Art. 137. 
Bei vorsählichen und durch Fahrlässigkeit zugesügten Körperverlehungen ist dem Be- 
schädigten, wenn er nicht selbst durch Thätlichkeiten gegen den Anderen Veranlassung zu 
der Verleung gegeben hat, von dem Richter ein Schmerzengeld zuzuerkennen, vorausge- 
setzt, daß er dies besonders beantragt. 
Das Schmerzengeld haben der Thäter und mehrere gleiche Theilnehmer, unter Ver- 
Pflichtung jedes Einzelnen für das Ganze, zu entrichten. 
Der Richter bestimmt die Größe desselben nach seinem Ermessen, in Berücksichtigung 
der Größe des der Person zugesügten Uebels.
        <pb n="347" />
        335 
Durch die Zuerkennung des Schmerzengeldes werden Entschädigungsausprüche des Be- 
schädigten wegen eingetretener Vermögensnachtheile, mit Einschluß der Ansprüche wegen 
verminderter oder entzogener Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit, nicht ausgeschlossen. 
Erregung von Wahnsinn und Unterdrückung geistiger Entwicklung. 
Art. 138. 
Wer einen Anderen vorsätzlich in den Zustand eines bleibenden oder auch nur vor- 
übergehenden Wahnsinnes versetzt, ingleichen wer voxsählich die Ausbildung der zu selbst- 
ständigem bürgerlichen Beslehen erforderlichen Geisteskräfte eines Kindes unterdrückt, ist 
mit zeitlicher Zuchthausstrafe zu belegen. 
Selbstverstümmelung. 
Art. 139. 
Eine Selbstverstümmelung mit dem Vorsah, sich dadurch zu der Ersüllung einer bür- 
Herlichen Pflicht unkanglich zu machen, zieht Gefängniß bis zu acht Wochen nach sich. 
Macht sich ein Militairpflichtiger durch Selbstwerstümmelung oder durch künstlich her- 
vorgebrachte Gebrechen zu dem Militairdienst untauglich, so tritt Arbeitshausstrafe bis zu 
einem Jahr ein; es sei denn, daß er schon ohnedies untauglich gewesen wäre, welchensalls 
nur auf Gefängnißstrafe von vier Wochen bis zu drei Monaten zu erkennen ist. 
Wer einen Anderen mit dessen Einwilligung zu einem der vorangegebenen Zwecke 
verstümmelt oder gebrechlich macht, ist mit der auf die Selbstverstümmelung gesetzten Strafe 
und, wenn die That zu anderen Zwecken geschah, mit Gefängnißstrafe bis zu vier Wochen 
oder verhältnißmäßiger Geldstrafe zu belegen. 
Sechlles Jrapitel. 
BVon Verletungen der persönlichen Freiheit. 
Menscheuraul. 
Art. 140. 
Wer sich, ohne ein Reccht dazu zu haben, eines Menschen durch Gewalt, gefährliche 
Drohungen oder List dergestalt bemächtigt, daß derselbe dem Schutz des Staates oder 
derjenigen, welche ihn in rechtmäßiger Obhut haben, entzogen wird, ist 
1) mit zehn= bis fünfzehnjähriger Zuchthausstrafe zu brstrafen, wenn dabei die 
Leibeigenschaft oder Sklaverei der geraubten Person beabsichtigt worden ist;
        <pb n="348" />
        2) mit sechs= bis zehnjähriger Zuchthausstrafe, wenn der Geraubie zu auswärtigem 
Kriegs= oder Schiffsdienst gebraucht werden soll, oder wenn der Raub von Bett- 
lern, Landstreichern, Ganklern oder anderen derblecchen Persenen an Kindern 
unter vierzehn Jahren verübt worden ist; 
3) in anderen Fällen mit Arbeitshausstrafe von drei Jahren bis zu sechsjähriger 
Zuchthausstrafe. 
Mit der unter 1 gedachten Strase ist auch der Sklavenhandel zu ahnden. 
Art. 141. 
Wer sich eines Kindes unter vierzehn Jahren mikt dessen Eiwiinigung jedoch ohne 
Zustimmung seiner Elkern, Vormünder oder Exzieher bemächtigt, soll nach Verschiedenheit 
der in dem vorigen Artikel aufgeführten Fälle mit den daselbst bestimmten Strafen belegt 
werden. Geschah jedoch die That in der Absicht, die Lage des Kindes zu verbessern, und 
wurde diese Absicht von dem Thäter wirklich ausgeführt, so soll derselbe nur Gefängniß- 
strafe bis zu einem Jahr verwirkt haben, und das Verbrechen nur auf Antrag der Eltern 
oder Vormünder untersucht und bestrast werden. 
Art. 142. 
Ueberlassen Eltern, Vormünder oder Exzieher ihre noch nicht vierzehn Jahre alten 
Kinder oder Pflegebefohlenen einem Anderen, 
1) zu dem im Art. 140 Nr. 1 gedachten Zweck, so sollen sie und der Andere 
die daselbst gedrohte Strafe erleiden; 
2) zu dem Zweck, damit das Kind zu verbrecherischen Unternehmungen gebraucht 
werde, so trifft sie und den Annehmer des Kindes Arbeits= oder Zuchthaus- 
strafe bis zu sechs Jahren; 
3) zu dem Art. 140 Nr. 2 gedachten Zweck oder an die daselbst genannten Per- 
sonen, und die Ueberlafsung geschah aus Haß, Nache oder in gewinnsüchtiger 
Absicht, so werden sie mit Arbeitshaus- oder Zuchthausstrase bis zu zwei 
Jahren, und, wenn die Ueberlassung andere Beweggründe hatte, mit Gefäng- 
niß von sechs Wochen bis zu einem Jahr bestraft. Der Annehmer des Kindes 
erleidet in diesen höltn Gefaugnißstrafe. Geschegt die leherlassun des Kin- 
des unter obrigkeitlicher Genehmigung, so sind sowohl die Eltern, Vonmänder 
und Erzieher als der Annehmer des Kindes mit Skase zu verschonen. 
Art. 143. 
Wer Kinder unter vierzehn Jahren ihren Eltern, Vormündern oder Erziehern wider 
deren Willen entzieht, um sie einer andern Religionsgesellschaft zuzuführen, oder um einen
        <pb n="349" />
        337 
beabsichtiglen Religionswechsel der Kinder zu verhindern, ist mit Gefängnißstrafe von 
einem Jahr bis zu zwei Jahren zu belegen. 
Entführung. 
Art. 144. 
Wer sich einer Person männlichen oder weiblichen Geschlechts mittelst Gewalt, gefähr- 
licher Drohungen oder List bemächtigt, oder sie in seiner Gewalt zurückhält, um sie zur 
Befriedigung des Geschlechtstriebes zu mißbrauchen oder durch Andere mißbrauchen zu las- 
sen, und die Person wider ihren Willen entweder aus dem Staatsgebiet entfernt, oder 
innerhalb desselben außer Stand setzt, den bürgerlichen Schuz anzurufen, hat ein= bis 
zweijährige Zuchthausstrafe verwirkt. 
Giebt er freiwillig seine Absicht wieder auf und entläßt die Person unverletzt aus 
seiner Gewalt, so ist die Strafe auf dreimonatliches bis einjähriges Gefängniß zu er- 
mäßigen. Ist dagegen ein Mißbrauch zur Befriedigung des Geschlechtstriebs erfolgt, so 
tritt zwei. bis vierjährige Zuchthausstrafe ein. 
Art. 145. 
Wird ein Kind unter vierzehn Jahren mit seiner Einwilligung, aber ohne Zustim- 
mung seiner Eltern, Vormünder oder Exzieher entführt, um durch den Entführer oder 
einen Anderen zur Befriedigung des Geschlechtstriebes mißbraucht zu werden, so wird der 
Entführer mit ein= bis dreijähriger Gefängnißstrafe belegt. 
Giebt er freiwillig seine Absicht wieder auf und entläßt das Kind unverletzt aus seiner 
Gewalt, so tritt Gefänguißstrase bis zu sechs Monaken ein. Ist dagegen ein Mißbrauch 
zur Befriedigung des Geschlechtstriebes eingetreten, so ist ein, bis vierjährige Arbeikshaus- 
lae zu *o2 sofern nicht nach Art. 297 eine höhere Strafe zur Anwendung zu 
ringen ist. 
Art. 146. 
Wird eine Ehefrau mit ihrer Zustimmung wider den Willen ihres Mannes zum 
Zweck der Befriedigung des Geschlechtstriebes entführt, so sind der Entführer und die Ent- 
führte mit vier bis acht Monaten Gefängniß zu bestrafen. 
Wird elne über vierzehn Jahre alte, aber noch minderjährige unverheirathete Frauens- 
person zu demselben Zweck, mit ihrer Einwilligung, aber ohne Zustimmung ihrer Eltern 
oder ihres Vormundes entführt, so haben der Entführer und die Entführte Gefängnißstrafe 
von zwei bis zu vier Monaten verwirkt.
        <pb n="350" />
        338 
Art. 147. 
Die Entfũhrung einer unverheiratheten Brauensperson durch Anwendung von Gewalt, 
gefährlichen Drohungen oder List gegen diefelbe, zu dem Zweck, um eine Ehe mit ihr zu 
Stande zu bringen, wird an dem Entführer mit ein= bis dreijähriger Arbeitshausstrafe 
geahndet. Diese Strafe fällt jedoch weg, wenn die Entführte s0ch freiwillig die Ehe mit 
dem Entführer eingeht. 
Wenn zu gleichem Zweck ein Mädchen unter vierzehn Jahren mit seinem Willen, 
aber ohne Zustimmung seiner Eltern, Vormünder oder Erzieher entführt wurde, kritt Ge- 
fängnißstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren ein. 
Art. 148. 
Die Entführung einer über vierzehn Jahre alten minderjährigen Frauensperson zum 
Zweck der Ehelichung, mit ihrer Einwilligung, aber wider den Willen ihrer Eltern oder 
Vormünder, wird an dem Entführer und der Entführten mit Gefänguiß, jedoch bei der 
lezteren nicht über vier Wochen, bestraft. 
Art. 149. 
Die in den Art. 145 bis 148 aufgeführten Verbrechen werden nur auf Antrag der 
betheiligten Personen untersucht und bestraft. Als Betheiligte gelten in den Fällen der 
Art. 145 und 147 die entführte Person und diejenigen, welche sie kraft väterlicher oder 
vormundschaftlicher Gewalt vertreten, in den Fällen des Art. 146 der Chemann und der- 
jenige, welcher die unverheirathete Frauensperson kraft väterlicher oder vormundschaftlicher 
Gewalt vertritt, und in dem Fall des Art. 148 die Eltern und Vormünder. 
In dem Fall des Art. 148 soll ein gegen den Entführer gestellter Antrag nicht auch 
von selbst eine Rechtsverfolgung gegen die Entführke zur Folge haben, sondern rückslchtlich 
der letzteren stets ein besonderer Antrag erferderlich sein. 
Widerrechtliches Gefangenhalten. 
Art. 150. 
Wer, ohne ein Recht dazu zu haben, einen Mese durch Einsperrung oder auf 
andere Weise der persönlichen Freiheit beraubt, oder dessen Berhaftung oder ernahrung 
in einem öffentlichen Gefängniß wissentlich durch unwahre Angaben oder sonst auf rechts- 
widrige Weise veranlaßt, ist nach Verhältniß der Dauer und der Art der Freiheitsberaubung 
mit Gesangniß bis zu zwei Jahren, oder mit Arbeitshaus bis zu sechs Jahren zu be-
        <pb n="351" />
        339 
Ark. 151. 
Mißbrauch des Rechts der Zucht bei Untergebenen oder Geisteskranken zu einer der 
Gesundheit nachtheiligen oder derselben Gefahr bringenden Einsperrung, ist mit Gefängniß- 
strase bis zu sechs Monaten, oder falls diese Strafe die Dauer von sechs Wochen nicht 
übersteigt, mit verhältnißmäßiger Geldstrafe zu belegen. 
XN a u b. 
Art. 152. 
Wer gegen Personen körperliche Gewalt ausübt, oder dieselben mit gegenwärliger 
Gefahr für Leib oder Leben bedroht, um sich fremdes bewegliches Gut zuzueignen und 
dadurch sich oder einem Anderen einen unrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen, oder um 
sich, wenn er bei Begehung eines Diebstahls betroffen wurde, in dem Vesith des gestohle- 
nen Gutes zu behaupten, soll als Räuber bestraft werden: 
1) mit dem Tode, wenn dabei eine Person, gegen welche Gewalt geübt wurde, 
getödtet; 
2) mit lebenslänglichem Zuchthaus, wenn eine solche Person lebensgefährlich ver- 
wundet, verstummelt, in eine lebensgefährliche oder doch sonst schwere Krankheit 
des Geistes oder Körpers versetzt oder der Angabe von Besitzthümern wegen 
körperlich gepeinigt worden ist; 
3) mit Zuchthaus von acht bis zu zwanzig Jahren, wenn der Raub von wenig- 
steus drei gleichen Theiluehmern verübt worden ist, oder zum Zweck des 
Raubes Waffen mitgenommen wurden, oder in Wohnungen eingestiegen oder 
eingebrochen oder zur Nachtzeit eingedrungen wurde. Unter Nachtzeit wird 
hier vom ersten April bis zum letzten September die Zeit zwischen zehn Uhr 
Abends und vier Uhr Morgens, und vom ersten October bis zum letzten 
März die Zeit zwischen acht Uhr Abends und fünf Uhr Morgens verstanden; 
4) mit Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, wenn keiner der 
vorangegebenen erschwerenden Umstände vorliegk. 
Zur Vollendung des Ranbes ist nicht erforderlich, daß der Thäter fremdes Eigen- 
thum wirklich an sich genommen habe. 
Art. 153. 
Ein Räuber, der nach Nr. 3 des vorigen Artikels zu bestrafen wäre, und bereits 
früher wenigstens einmal wegen Raubes oder eines gleichartigen Verbrechens (Art. 47 
Nr. 2) bestrast worden ist, ingleichen ein nach Nr. 4 des vorigen Artikels zu bestrafen- 
der Räuber, der früher schon wenigstens zweimal wegen Naubes oder eines gleichartigen 
Verbrechens bestraft worden ist, kann mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft werden. 
54
        <pb n="352" />
        Arl. 154. 
Wer in räuberischer Absicht mit Waffen auflauert, soll mit Arbeitshaus von einem 
bis zu drei Jahren bestraft werden. 
Erpressung. 
Art. 155. 
Wer, außer dem Fall des Raubes, jemand durch Anwendung körperlicher Gewalt 
oder durch Vedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer Handlung, 
Duldung oder Unterlassung uöthigt, um sich oder Anderen einen rechtöwidrigen Vortheil 
am Vermögen zu verschaffen, ist wie ein Räuber zu bestrasen (Art. 152, 153). 
Art. 156. 
Wer zu gleichem Zweck mit künstigem Mord oder Brandstistung droht, ist mil 
Arbeitshaus nicht unter zwei Jahren, und wer zu gleichem Zweck die Bewohner eines 
hanzen Ortes durch ausfgesteckte Brandzeichen, oder ausgeworfene oder ausgesendete Brand- 
oder Drohbriesfe, mit Mord, Naub oder Brandstiftung bedroht, mit Zuchthaus bis zu 
sunfzehn Jahren zu belegen. 
Art. 157. 
Vedrohungen zu dem Art. 155 gedachten Zweck mit anderen Nachtheilen, insbeson- 
dere mit künstigen Mißhandlungen, oder mit Anzeigen oder Klagen, sind mit Rücksicht 
auf den bezweckten oder auch wirklich erlangten Vortheil mit der Strafe des einfachen 
Diebstahlo (Art. 221) zu ahnden. 
Nöthigung. 
Art. 158. 
Wer ohne Recht oder mit Ueberschreitung der Grenzen seines Rechis körperliche 
Gewalt oder eine Bedrohung mit Nachtheilen anwendet, um Jemand zu einer Handlung, 
Duldung oder Unterlassung zu nöthigen, ist, insofern die That nicht in ein schwereres 
Verbrechen übergeht, mit Gefänguiß bis zu secho Monaten oder Arbeitshaus bis zu vier 
Jahren zu bestrafen, wenn der Genöthigte die Untersuchung und Bestrafung beantragt. 
Bei Eltern, Vormündern und Pflegeellern, welche ihre Kinder, Mündel oder Pflege- 
kinder zur Eingehung einer Ehe in der gedachten Art nöthigen, gilt die gedrohte Strafe 
unter der Voraussetzung, daß die Ehe der Nöthigung wegen für ungültig erklärt ist und 
der Genöthigte die Bestrasfung beantragt.
        <pb n="353" />
        341 
Art. 159. 
Wer Milglieder des vandtags an ihrer verfassungsmäßigen Thätigkeit, Geschworne 
Zeugen und Sachverständige an der Ansübung ihrer Pflichten, Staatobürger an der Aus- 
übung ihrer slaats= oder ortsbürgerlichen Wahlrechte, durch Gewalt oder Bedrohung mit 
Nachtheilen zu verhindern sucht, soll mit Gefängnißstrafe bio zu einem Jahr oder Arbeits- 
haus bis zu fünf Jahren bestraft werden. 
Bedrohung. 
Art. 160. 
Bedrohung mit widerrechtlichen Handlungen aus Haßs, Feindschaft, Reid oder Muth= 
willen, wobei keine Handlung, Duldung oder Unterlassung des Anderen zu erreichen 
beabsichligt wird, sind, wenn sie irgend eine Besorgniß zu erregen eignet sind, unter 
Verücksichtigung der angedrohten Uebel und der Verhältnisse des Bedrohers und des 
Bedrohten, auf Anirag des letzteren mit Gesängnißstrafe bis zu einem Jahr oder mit 
Arbeikhausstrafe bio zu zwei Jahren zu ahnden. Uebersteigt die Gesängnißstrafe nicht 
die Dauer von drei Wochen, so Eunn verhältnißmäßige Geldstrafe an die Stelle treten. 
HSiebentes Napitel. 
Von gemeingefährlichen Handlungen. 
Brandstiftung. 
Art. 161. 
Wer bewohnte Gebäude, oder andere Gebäude, wo sich gewöhnlich Menschen auf- 
halten, oder zum zeitlichen Aufenthalt dienende Gebäude zu einer Zeit, wo sich seiner 
Missenschaft nach Personen in denselben befinden, oder Gegenstände, durch welche das 
Feuer an Gebäude der angegebenen Art sortgepflanzt werden kann, vorsätzlich in Brand 
steckt, wird mit dem Tode bestraft, wenn durch das entstandene Feuer ein Mensch 
getödtet oder lebensgefährlich beschädigt worden ist, und dieser Erfolg den Umständen nach 
von dem Verbrecher vorauszusehen war; dagegen wird er mit lebenslänglichem Zuchthaus 
1) wenn die Brandslistung in der Absicht geschah, um unter ihrer Begünstigung 
Raub oder Mord auszuführen, 
2) wenn drei oder mehrere Personen sich zusammengerottet haben, um die Brand- 
stiftung in Verbindung mit Aufruhr oder Landfriedenobruch auczuführen: 
54·
        <pb n="354" />
        342 
3) wenn sie an Gebäuden geschieht, in welchen sich zur Zeil der nrbchm des 
Verbrechens eine große Anzahl von Menschen versammelt befindet 
4) wenn der Brand in Städien oder Dörfern ausgeführt *“# und dabei 
wenigstens Ein bewohntes Gebäude niedergebrannt oder ausgebranmt ist; 
5) wenn das Feuer gleichzeilig an verschiedenen Orten einer Stadt oder eines 
Dorfes angelegt wurde, und wenigstens an einem Ort zum Ausbruch gekom- 
men ist; 
6) wenn der Verbrecher, um die Löschung des Feuers zu verhindern, die Lösch- 
mittel entfernt oder unbrauchbar gemacht hat; 
7) wenn der Verbrecher wegen mehrerer nach dem gegenwärtigen oder dem fol- 
genden Artikel zu beurtheilender Brandstiftungen zu bestrafen, oder wenn er 
wegen solcher Brandstiftungen rückfällig ist. 
Art. 162. 
Tritt keiner der im vorigen Artikel aufgezählten erschwerenden Umstände ein, oder 
ist in dem Fall des vorigen Arlikels unter 4 nur Ein Gebäude niedergebraunt, bei welchem 
seiner Lage nach keine Gefahr der Weiterverbreilung des Feuers zu befürchten war, so ist 
der Brandstifter mit fünf= bis zwanzigjähriger Zuchthausstrase zu belegen. 
Art. 163. 
Wird eine Brandstistung an einem Gebäude verübt, welches dem Thäter eigenthüm- 
lich gehört, ahne daß eine Gefahr für Personen oder freude Gebäude vorhanden ist, so 
soll derselbe, wenn er sonst irgend eine Beeinträchtigung der Rechte Auderer beabsichtigte, 
mit Arbeitshaus nicht unter einem Jahr oder Zuchthaus bis zu sechs Jahren, und wenn 
auch eine solche Absicht ermangelte, die Brandstistung aber, um Andere zu schrecken, 
geschah, mit Gesängniß bestraft, in anderen Fällen jedoch mit Strafe verschont werden. 
Art. 164. 
Wer unbewohnte Gebäude oder andere Bauwerke, Waldungen, Fruchtfelder, Holz- 
vorräthe, aufgespeichertes Gelreide (Getreidefeimen), oder ähnliche Gegenstände in Brand 
steckt, ist nach Verhältniß des verursachten Schadens und der dabei vorhandenen Gefahr 
weiterer Verbreitung des Feuers, mit Arbeitshaus bis zu drei Jahren, oder mit Zucht- 
haus bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 
Wenn jemand aber cigene solche Gegenstände in Brand steckt, ohne daß Gefahr der 
weitern Verbreitung des Feuers zum Nachtheil dritter Personen vorhanden ist, so soll er 
nur dann, und zwar mit Arbeilohand bis zu drei Jahren bestrast werden, falls er eine 
Beeinträchtigung der Rechte Anderer dabei beahsichtigte.
        <pb n="355" />
        343 
Art. 165. 
Schiffe. Schiffmühlen, Pulvermühlen, Pulvermagazine und Pulverwagen werden bei 
der Brandstiftung den Gebäuden gleichgcachtet. 
Art. 166. 
Die Brandstistung wird als vollendet angesehen, sobald der von dem Verbrecher ge- 
brauchte Brennstoff den anzuzündenden Gegenstand durch Entflammen oder Glimmen 
ergriffen hat. 
Art. 167. 
Hat der Thäter auf der Stelle, oder doch, bevor weiterer Schaden verursacht war, 
selbst wieder gelsscht oder die Löschung durch Andere veranlaßt, so soll in den Fällen 
der Ark. 161 und 162 auf Arbeitshausstrase von sechs Monaten bis zu einem Jahr, 
und in den Fällen der Art. 163 und 164 auf Gefängnißstrafe bis zu acht Wochen er- 
kannt werden. 
Andere gemeingefährliche Handlungen. 
Art. 168. 
Die mil Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer unbestimmten Zahl von 
Personen verbundene Vergiftung öffentlicher verkäuflicher Waaren oder anderer zum öffent- 
lichen Gebrauch dienender Gegenstände, iugleichen die Verbreitung einer ansleckenden Krank- 
heit soll mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren geahndet werden. 
Art. 169. 
Wer mit Gefahr für Menschen oder deren Wohnungen verbundene Ueberschwem- 
mungen verursacht, oder mil gleicher Gefahr verbundene Entzündungen von Pulver oder 
ehnlichen Stoffen vornimmt, ferner wer Brücken, Kunststraßen oder andere zum öffent- 
lichen Gebrauch dienende Bauwerke oder Anlagen auf eine Weise beschädigt oder un- 
brauchbar macht, daß das Leben oder die Gesundheit anderer Personen in Gefahr gesetzt 
wird, ist, wenn nach den dem Thäter bekannten Umständen seine Handlung mit augen- 
scheinlicher Gefahr für das Leben verknüpft war, mit Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, 
in anderen Fällen mit Gefängniß oder Arbeitshausstrafe zu bestrafen. 
Wer an Eisenbahnanlagen, an deren Transportmitteln oder sonstigem Zubehör solche 
Beschädigungen verübt, oder auf der Fahrbahn durch Ausstellen, Hinlegen oder Hin- 
wersen von Gegenständen, durch Verrückung der Schienen oder auf irgend eine andere 
Weise, solche Hindernisse bereitet, durch welche der Transport auf diesen Bahnen in 
Gefahr gesetzt wird, hat Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu zehn Jahren verwirkt.
        <pb n="356" />
        844 
Ist durch eine der in dem gegenwärtigen Artikel erwähnten Handlungen eine Kör- 
perverlehung oder Tödtung herbeigeführt worden, so kann die Strafe bis zur Todesstrafe 
gesteigert werden. 
Art. 170 
Wer, um Thiere Anderer zu tödten oder zu beschädigen, Viehweiden, Viehtränken, 
Wasserbehälter, Jutterbehälter oder Viehfutter vergiftet, oder Viehseuchen verbreitet, ist 
mit Gefängniß, Arbeitohaus oder Zuchthaus bio zu drei Jahren zu belegen. 
Fahrlässige gemein gefährliche Handlungen. 
Art. 171. 
Brandsliftungen oder andere gemeingefährliche Handlungen (Art. 161 — 170) aus 
Fahrlässigkeit sind an dem Thäter unter Berücksichtigung der Vorschriften des Art. 45. 
mit Gefängniß bis zu vier Jahren, oder Arbeitshans bis zu vier Jahren, oder, sofern 
die Gefängnißstrafe die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt, mit verhältnihmäßiger 
Geldstrafe zu bestrafen. 
Wer fahrlässiger Weise durch Handlungen der in dem zweiten Saß des Art. 169 
gedachten Art die Transporte auf Eisenbahnen in Gefahr setzt, soll mit den vorbemerkten 
Strafen belegt werden, jedoch nicht unter einem Monat Gefängniß, und wenn dadurch 
jemand am Körper oder an der Gesundheit erheblich beschädigt oder getödtet worden ist, 
nicht unter zwei Jahren Gefängniß. 
Diese Strafen finden auch auf die zur Leitung der Eisenbahnfahrten und zur Auf- 
sicht über die Bahn und den Betrieb der Transporte angeslellten Personen, und zwar 
auch dann Amvendung, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden PRflichten 
einen Transport in Gefahr setzen. 
Achtes Napilel. 
Bon Berletzungen des Eides, der Gelöbnisse und der Ehrerbielung gegen die Religion. 
Meineid. 
Art. 172. 
Wer vor einer öffentlichen Behörde in eigenen oder fremden Angelegenheiten eine 
falsche Angabe macht, und dieselbe, mit der Kenntniß von ihrer Unwahrheit, mittelst
        <pb n="357" />
        345 
Eides oder unter Beziehung auf einen bereits geleisteten Eid, wenn dies auch ein allge- 
meiner Diensteid ist, bekräftigt, soll mit sechs Monaten Arbeitshaus bis Zuchthaus von 
sechs Jahren bestraft werden. 
Art. 173. 
Wurde in einem Strafverfahren von dem Beschädigten, einem Zeugen oder einem 
Sachverständigen meineidig geschworen, um einen Unschuldigen in Strafe zu bringen, oder 
einen Schuldigen in eine höhere Strafe, als er wirklich verdient hat, so treten folgende 
Strafen ein: 
1) bei fälschlicher Anschuldigung eines mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten 
Verbrechens secho bis zehn Jahre Zuchthaus; ’ 
2) bei fälschlicher Anschuldigung eines mit zeitlichem Zuchthaus bedrohten Verbrechens 
vier bis sechs Jahre Zuchthaus; 
3) Ss Anschuldigung geringerer Verbrechen Arbeitshaus bis zu vier 
ahren. 
Art. 174. 
Wurde in den Fdällen des vorigen Arlilels in Folge des Meineides eine unverdienle 
Strafe erkannt, und ganz oder theilweise vollzogen, so ist auf erhöhte Strafe zu erkennen, 
welche in dem Fall des vorigen Artifels unter Nr. 1 bis zu zwanzigjährigem oder lebens- 
länglichem, in dem Fall unter Nr. 2 bis zu zwanzigjährigem Zuchthaus und in dem Fall 
unter 3 bis zu Arbeitshaus oder Zuchthaus von sechs Jahren steigen kann. 
Art. 175. 
Wer, nachdem er sich eines Meineides schuldig gemacht hat, aus eigenem Ankrieb 
und ehe noch ein Rechtsnachtheil für einen Auderen daraus entstanden ist, seine unwahren 
Angaben widerruft, soll nur mit Arbeilshausstrafe bis zu sechs Monaten belegt werden. 
Art. 176. 
Betheuerungen, welche von einzelnen Religionsgesellschaften an der Stelle des Eides 
gebraucht werden, sind rücksichtlich der Mitglieder solcher Gesellschaften bei dem Verbrechen 
des Meineides einem Eid gleichzuachten. 
Auch eine Versicherung an Eidebstakt gilt einem Gid gleich. 
Leichtsinniger Eid. 
Art. 177. 
Wer aus Mangel an pflichtmäßiger Besonnenheit, Ueberlegung oder Nachforschung
        <pb n="358" />
        846 
eine falsche eidliche oder derselben gleichstehende (Art. 176) Angabe vor einer öffentlichen 
Behörde macht, soll Gefängnißstrase bis zu einem Jahr verwirkt haben. 
Widerruft er die falsche Angabe binnen vierundzwanzig Stunden, so wird er mit 
aller Strafe verschont; ein späterer Widerruf unter den Voraussehungen des Art. 175 
begründet Strafminderung, so daß nur auf Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen oder 
verhältnißmäßige Geldstrafe erkaunt werden kann. 
Eidesbruch. 
Art. 178. 
er sich vor einer öffentlichen Behörde zur Vornahme oder Unterlassung einer be- 
stimmten Handlung durch Eid oder eine gleichstehende Versicherung verpflichtet hat, und 
der Verpflichtung vorsätzlich nicht nachkommt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahr 
bestraft. 
Gleiche Strafe verwirkt derjenige, der einen gerichtlich oder außergerichtlich abge- 
schlossenen [Verirah mittelst Eides oder einer gleichstehenden Versicherung bekräftigt, und 
den Zertrag wissentlich bricht, ohne durch dringende äußere Umstände dazu veranlaßt 
zu sein 
Vruch des ein fachen Handgelöbnisses. 
Art. 179. 
Wer ein in dem strafrechtlichen Verfahren abgenommenes einfaches Handgelöbniß 
bricht, ist mit Gefängniß zu bestrafen. 
Gotteslästerung. 
Art. 180. 
Wer Gott öffentlich lästert, mündlich oder durch Verbreitung von Schriften, welche 
Gotteslästerungen enthalten, soll mit Gefängniß bis zu einem Jahr oder mit Arbeitshaus 
bis zu zwei Jahren bestraft werden. 
Oeffentliche Herabsetzung der Relig ion. 
Art. 181. 
Wer die Gchenstände der Verehrung einer im Staate befindlichen Religionsgesell- 
schaft, oder ihre Lehren und Gebräuche durch Auodrücke der Verspottung oder der Ver- 
achtung öffentlich herabwürdigt, es geschehe dies mündlich oder durch Verbreiiung von
        <pb n="359" />
        347 
Schriften oder bildlichen Darstellungen, oder durch beschimpfende Handlungen, soll Ge- 
fängniß bis zu sechs Monaten erleiden. 
Störung gottesdienstlicher Handlungen. 
Art. 182. 
Die Verhinderung goltesdienstlicher Versammlungen oder Verrichtungen durch Gewast 
oder Drohungen zieht Gefängniß von zwei Monaten bis zu einem Jahre, und gegen die 
Austifter und Anführer Arbeitshaus bis zu zwei Jahren nach sich. 
Art. 183. 
Thätliche Mißhandlungen eines Geistlichen während seiner gottesdienstlichen Amts- 
verrichtungen werden mit Zuchthausstrafe bis zu vier Jahren, und andere Beleidigungen 
während seiner gottesdienstlichen Verrichtungen mit Gefängniß oder Arbeitshausstrafe bis 
zu einem Jahr geahndet. 
Art. 134. 
Gewaltthätiges Eindringen in eine Kirche oder einen anderen gottesdienstlichen Ver- 
sammlungsort zur Zeit des Gottesdienstes, um diesen zu stören, ingleichen Gewaltthätig- 
keiten an Personen oder Sachen in einem solchen Versammlungsort zur Zeit des Gottes- 
dienstes und zum Zweck seiner Störung, werden mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren 
bestraft. 
Andere nicht mit Gewalt verknüpfte Störungen der Ruhe und Ordnung gottesdienst- 
licher Versammlungen durch ungebührliche Handlungen sind mil Gefängniß oder Arbeits- 
hausstrafe bis zu einem Jahr zu büßen. 
Neunles Napilel. 
Von Berleung der Ehre. 
Verleumdung. 
Art. 185. 
Wer einem Anderen ein Verbrechen, oder eine Handlung, welche ihn in den Augen 
seiner Mitbürger herabzusetzen und seinen guten Ruf zu gefährden geeignet ist, mit dem 
Bewußtsein der Unwahrheit des Vorwurfs in der Weise beimißt, daß er davon dritten 
55
        <pb n="360" />
        348 
Personen Mittheilung macht, oder die ehrenkränkende Handlung öffentlich oder heimlich 
verbreitet, gleichviel ob dies mündlich, oder schriftlich, oder auf irgend eine andere Art 
geschieht, ist mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, oder insofern die Strafe sechs Wochen 
Gefängniß nicht übersteigt, mit verhältmihmäßiger Geldstrafe zu belegen. 
Betrifft der Vorwurf ein geseblich mindestens mit Arbeitshausstrafe bedrohtes Ver- 
brechen, oder treten eine oder mehrere der in Art. 192 erwähnken erschwerenden Rücksich. 
ten ein, so ist Gefängnißstrafe oder Arbeitshausstrase bis zu zwei Jahren zu erkennen. 
Art. 186. 
Die Mittheilung einer von einer anderen Person ausgegangenen übeln Nachrede, mit 
Keuntniß von deren Umwahrheit, wird nach dem vorigen Artikel bestraft. 
dat der Mithilente keine Kenntniß von der Unwahrheit der übeln Nachrede, so 
wird er nach A 9 bestraft; es sei denn, daß nach den Umständen des Falles eine 
krenkeinkente Wis bei der Mittheilung ausgeschlossen ist. 
2 
Arl. 187. 
Die Erzählung einer wahren Thatsache, wenn sie auch der Ehre eines Anderen Nach- 
theil bringt, ist straflos; vorbehältlich der Bestrafung nach Art. 189, wenn sie in einer 
Weise geschehen ist, die an sich eine Ehrenkränkung enthält. 
Falsche Anzeige. 
Art. 188. 
Wer gegen jemand, dessen Unschuld ihm bekannt ist, ein Verbrechen oder auf ein 
solches hinweisende Verdachtsgründe bei einer Behörde anzeigt, um eine Untersuchung gegen 
denselben zu veranlassen, ist zu bestrafen: 
1) bei einem Verbrechen, welches gesehlich mit Todesstrafe oder lebenslänglichem 
Zuchthaus bedroht ist, mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu vier Jahren; 
2) bei Verbrechen, welche mit zeitlichem Zuchthaus bedroht sind, mit Arbeitshaus 
bis zu zwei Jahren; 
3) bei anderen Verbrechen mit Gefängniß bis zu sechs Monalen oder mit Arbeits= 
haus bie zu einem Jahr. 
Beleidigung. 
Art. 189.
        <pb n="361" />
        349 
ken oder nach der gemeinen Meinung Verachtung gegen denselben ausdrücken, gleichviel 
ob dies dem Anderen persönlich oder dritten Personen gegenüber geschieht, isl zu bestrafen: 
1) wenn die ehrenkränkenden Handlungen in Thätlichkeiten bestehen, mit Gefäng- 
niß bis zu zwei Jahren, oder bei einer nicht über sechs Wochen ansleigenden 
Gefänguißstrafe mit verhältnißmäßiger Geldbuße; 
2) in anderen Fällen mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder verhältnißmäßiger 
Geldstrafe. « 
Mit der unter 2 gedachten Strafe soll auch derienige belegt werden, welcher wissent- 
lich falsche, einem Anderen nachtheilige Nachrichten über dessen persönliche Verhällnisse 
verbreitet. 
Art. 190. 
Wird einem Anderen ein Verbrechen oder eine seinen guten Ruf gefährdende Hand- 
lung persönlich vorgehalten, so tritt die in dem vorigen Artikel unter Nr. 2 geordnete 
Strafe ein, ausgenommen wenn der Vorhaltende durch seine Stellung zu dem Anderen 
zu dem Vorhalt berechtigt war, oder nach den vorliegenden Verhältnissen eine beleidigende 
Absicht nicht angenommen werden kann, und nicht schon Zeit, Ort und Art des Vorhalts 
eine Ehrenverletzung für den Anderen enthält. 
Namenlose Verleumdungen und Beleidigungen. 
Art. 191. 
Werden Verleumdungen oder Beleidigungen durch Schrift, Druck oder bildliche Dar- 
stellung veröffentlicht, in allgemeineren Werken, Zeitschriften, oder einzeln durch besondere 
Schmähschriften oder Schandgemälde, und ihr Urheber hat sich gar nicht oder nicht mit 
seinem wahren Namen, oder es hat sich für ihn ein Anderer genannt, so soll der Urheber, 
oder dieser Andere, wegen ausgezeichneter Verleumdung oder Beleidigung mit erhöhter 
Strafe belegt werden, indem die höchsten Strassätze dieser Verbrechen für diesen Fall ver- 
doppelt sein sollen. 
Mit gleicher" Strafe sind zu belegen die verantwortlichen Redakteure von Zeitschriften, 
es sei denn, daß sie den Urheber der Verleumdung oder Beleidigung benennen und dieser 
im Inland vor Gericht gestellt werden kann. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Verlehungen der Ehre. 
Art. 192. 
Die Strafbarkeit der Verlehungen der Ehre ist nach den allgemeinen Rücsichten, 
welche bei Zumessung der Strafen zu nehmen sind, und nach folgenden besonderen Rück- 
sichten zu beurtheilen: 
90
        <pb n="362" />
        1) nach der Stellung des Verlehten in öffentlichen oder bũrgerlichen Verhältnissen, 
insbesondere insofern ihm die Ehrenkränkung während seiner Amtsverrichtungen 
oder in Bezug auf solche zugefügt worden ist; 
2) nach den Folgen, die für des Verlezten Geschäftöbetrieb oder Fortkommen daraus 
entstehen können; 
3) nach dem Verhältniß des Verlehten zu dem Schuldigen, insofern dieser dem 
ersteren besondere Achtung oder Ehrerbietung schuldig ist; 
4) nach der Ausbehnung der Verlehung auf mehrere, eine ganze Personenklasse, 
oder auf eine politische oder religiöse Gemeinde oder Genossenschaft; 
5) nach der Beschaffenheit der Verlezung selbst in Hinsicht auf Zeit und Ort, 
wo sie zugefügt worden ist, und auf die ihr gegebene größere oder geringere 
Oeffentlichkeit; 
6) nach dem Umstand, ob und was für eine Veranlassung der Verlehung zu 
runde gelegen hat. Wird eine Ehrenverlehung erwidert, so ist die Erwi- 
derung nicht straflos, gleichwohl die vorausgegangene Verletzung ein Straf- 
minderungsgrund bei der nachfolgenden. 
Art. 193. 
Die in den Art. 185, 186, 189, 190 und 191 gedachten Verbrechen sind nur auf 
den Antrag dabei belheiligier Personen zur Untersuchung und Bestrafung zu ziehen. 
°Zu einem solchen Antrag, wenn er nicht bereits von dem unmittelbar Betheiligten 
gestellt worden ist, sind auch berechtigt bei Ehrenverletzungen: 
1) gegen Ehefrauen die Ehemänner, gegen Kinder die Väter und gegen Mündel 
die Vormünder; 
2) gegen öffentliche Behörden und im öffentlichen Dienst angestellte Personen, 
gleichviel ob sie mit Rücksicht auf ihr Dienstverhältniß oder sonst verleht wor- 
den sind, die amtlichen Vorgesetzten; 
3) geen hanze Personenklassen, Gemeinden und Genossenschaften jedes Mitglied 
derselben; 
4) gegen Verstorbene die Ehegatten, die Verwandten und Verschwägerten in gerader 
Linie, ingleichen ohne Rücksicht auf Verwandtschaft die Erben 
Sind Mehrere durch eine und dieselbe Handlung unmittelbar oder mittelbar beleidigt 
worden, so soll nur ein einmaliges Strafverfahren Statt finden. Ein Betheiligter, welcher 
sich demselben nicht angeschlossen hat, kann jedoch im Fall einer Freisprechung des Belei- 
digers ein neues Strafverfahren daun beantragen, wenn er in dem vorigen Verfahren 
noch nicht gebrauchte Beweismittel beizubringen vermag.
        <pb n="363" />
        351 
Art. 194. 
Der Verlehte oder sonst Betheiligte erhäll in allen Fällen einer Ehrenverletzung eine 
auf Kosten des Schuldigen zu fertigende beglaubigte Abschrift des Straferkenntnisses. Bei 
einer öffentlichen Ehrenverletzung ist die erkannte Strafe auf sein Verlangen durch Anschlag 
an einem geeigneten Ort oder durch den Druck, insbesondere wenn sie in einer Zeitschrift 
geschehen ist, in derselben Zeitschrift auf Kosten des Schuldigen durch den Richter öffent- 
lich bekannt zu machen, und darauf das Erkenntniß ausdrücklich mit zu richten. 
Andere Arten der persönlichen Genngthunng finden nicht statt. 
Zehntes Napitel. 
Von der Selbsthülse und dem Zweilampf. 
Selbsthülfe. 
Art. 195. 
.Wer ein wirkliches oder vermeintliches Recht mit Uebergehung der richterlichen Hülfe 
eigenmächtig in einem Fall in Vollzug setzt, wo er nach gesetzlicher Vorschrift richterliche 
Hülfe hätten ansprechen sollen, wird mit Gefängniß bis zu sechs Wochen oder mit ver- 
hältnihmäßiger Geldbuße bestraft. 
Art. 196. 
Wer sein wirkliches oder vermeintliches Eigenthumsrecht, oder ein anderes Recht an 
einer beweglichen Sache dadurch geltend macht, daß er diese Sache aus dem rechtsbegrün- 
deten Besih eines Anderen eigenmächtig wegnimmt, ist mit Gefängniß bis zu drei Mona- 
ten zu bestrafen. 
Die in diesem und dem vorigen Artikel erwähnten Verbrechen sind nur auf Antrag 
des Betheiligten zu untersuchen und zu bestrafen. 
Zweikampf. 
Art. 197. 
Die Vollziehung eines Zweikampfes mit Waffen nach vorausgegangener Herausfor- 
derung wird an den Kämpfenden bestraft: 4 
1) mit Gefängniß von fünf bis zu zwanzig Jahren, wenn vorher die Vortsetzung 
des Kampfes bis zu einer Tödtung verabredet worden war, und eine solche 
erfolgt ist;
        <pb n="364" />
        2) mit Gefängniß von drei Jahren bis zu sechs Jahren, wenn außerdem eine 
Täödtung erfolgt ist; 
3) mit Gefängniß von einem Jahr bis zu drei Jahren, weun eine lebensgefähr- 
liche oder mit bleibendem Nachtheil für die Gesundheit verbundene Beschädigung 
eingetreten ist; 
4) mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu einem Jahre, wenn eine geringere 
oder gar keine Beschädigung erfolgte. 
Art. 198. 
Wer mit vorsählicher Verlezung der hergebrachten oder verabredeten Regeln des Zwei- 
kampfes seinen Gegner tödtet oder verwundet, ist nicht mit den in dem vorigen Artikel 
bestimmten Strafen, sondern mit den Strafen des Mordes, Todtschlags oder der Körper- 
verletzung zu belegen. 
Art. 199. 
Wer als Secundant oder bestellter Zeuge dem Zweikampf beigewohnt hat, ist mit 
Gefängnißstrase bis zu acht Wochen, und wemn die im Art. 197 unter 1 gedachte Ver- 
abredung stattgefunden und S Kemtuih, davon gehabt hat, mit Gefängniß von drei bis 
zu sechs Monaten zu belegen; es sei denn, daß er in dem letzteren Fall die wirkliche Töd- 
iung durch seine Bewehleegen gehindert hat, welchenfalls er mit aller Strafe zu ver- 
schonen ist. 
Aerztliche Beistände bei dem Zweikampf sind straflos. 
Art. 200. 
Geben die Parteien den Zweikampf, bevor er begonnen hat, aus eigenem Antrieb 
oder in Folge der Vermittelung der Secundanten oder anderer Personen wieder auf, so 
tritt für sie und alle sonst dabei Betheiligten Straflosigkeit ein. 
Wird die Vollziehung des Zweikampfs durch Dazwischentreten der Obrigkeit oder 
andere äußere Umstände verhindert, so soll die stattgehabte Herausforderung an beiden Par- 
teien, und ebenso eine nicht angenommene Herausforderung an dem Herausforderer, mit 
Gefängnißstrafe, und an den Secundanten und bestellten Zeugen mit Gefängniß bis zu 
vierzehn Tagen geahndet werden. 
Art. 201. 
Die Anreizung Anderer zum Zweikampf mit dritten Personen oder zu dessen Fork- 
sebung ist mit Gefängniß bis zu einem Jahr zu belegen.
        <pb n="365" />
        353 
Wer einem Anderen wegen Unterlassung, Ablehnung oder Anzeige einer Herausfor- 
derung, oder wegen Beilegung oder Unterlassung eines Zweikampfes Verachtung bezeigt, 
ist mit Gefängniß zu bestrafen. 
Elstes Napilel. 
Von Verletzung der ehelichen Treue. 
Ehebruch. 
Art. 202. 
Verletzt eine Person, welche in einer nach den bürgerlichen Gesetzen vollzogenen und 
noch nicht für gelrennt oder nichtig erklärten Ehe lebt, die eheliche Treue durch Ausübung 
des Beischlafs mit einer unverehelichten Person, so ist der Ehegatte mit Gesingnnh von 
einem Monat bis zu zwei Monaten und die unverehelichte Person mit Gefängniß bis zu 
einem Monat anzusehen. 
Eine Scheidung von Tisch und Bett gilt einer Trennung der Ehe gleich, wenn das 
bürgerliche Recht die anderweite Verehelichung der geschiedenen Ehegatten zuläßt. 
Art. 203. 
Bricht ein Ehegatte die Ehe durch Ausübung des Beischlafs mit einer anderen, gleich- 
salls verehelichten Person, so trilt wegen doppelten Ehebruchs gegen jeden Theil eine 
zwei= bis dreimonatliche Gefängnißstrafe ein. 
Art. 204. 
Ist der bei dem Ehebruch schuldige Ehegatte von Tisch und Bett geschieden, ohne 
daß diese Scheidung einer Trennung der Ehe gleich gilt, oder ist er von seinem Ehegatten 
verlassen, so ist die von ihm verwirkte Strafe des Chebruchs auf die Hälfte herabzusetzen, 
wobei unter die in den beiden vorigen Arklkeln geordneten niedrigsten Strafgrenzen her- 
abgegangen werden kann. 
Art. 205. 
Der Chebruch gilt als vollendet, sobald die körperliche Vereinigung erfolgt ifl. 
Art. 206. 
Der Ehebruch ist nur auf Antrag des einen oder der mehreren dabei betheiligten 
unschuldigen Ehegatten zu bestrafen, und der gegen den einen ehebrecherischen Theil gestellte
        <pb n="366" />
        354 
Antrag zieht von selbst auch die Unkersuchung gegen den Mitschuldigen und dessen Bestra- 
fung nach sich. 
Das Recht zur Stellung des Antrags fällt weg, wenn der unschuldige Ehegatte in 
den Chebruch eingewilligt oder zu demselben verleitet hat, ingleichen wenn er, nachdem er 
von demselben Kenntniß erlangt hat, denselben autzdrücklich oder stillschweigend verziehen 
hat. Die freiwillige Vollziehung des Deischafe Vilt, unter der Voraussetzung der erlang- 
ten Kenniniß, alo stillschweigende Verzeihung. Eine nach bereits gestelltem Antrag ge- 
schehene Verzeihung hat die Einslel a ber bereits begonnenen Unlersuchung zur Folge, 
so lange nicht ein Skraferkennkniß bereits gesprochen ist. 
Bösliche Verlassung eines Ehegatten. 
Art. 207. 
Wer seinen Ehegatten wider dessen Willen und in der Absicht eigenmächtig verläßt, 
um die Ehe mit demselben nicht fortzuseben, und entweder seinen Aufenthaltsort verheim- 
licht oder sich in das Ausland begiebt, ist auf Antrag des verlassenen Ehegatten mit Ge- 
fängniß bis zu zwei Monaten zu bestrafen. 
Art. 208. 
Verläßt ein Ehemann seine Frau unter den im vorigen Artikel gedachten Voraus- 
setzungen und wird sie dadurch in einen mittellosen oder hülfslosen Zustand versebt, so 
kaun die Strafe bis zu sechs Monaten Gefängniß gesteigert werden. 
Doppelehe. 
Art. 209. 
Ein Ehegatte, welcher in einer, nach den bürgerlichen Gesetzen vollzogenen, und noch 
nicht für getrennt oder nichtig erklärten Ehe lebt und sich anderweit verehelicht, wird mit 
ein= bis zweijähriger Zuchthauestrafe, und der sich mil ihm verehelichende Theil, wenn er 
nicht ebenfalls bereits in einer Ehe steht, mit drei= bis sechsmonatlichem Gefängniß belegt. 
Bei einer Scheidung von Tisch und Beit gilt die Ehe für getrennt, wenn das bür- 
gerliche Recht die anderweite Verehelichung der geschiedenen Ehegatten verstattet. 
Art. 210. 
Leben beide Theile, welche sich der Doppelehe schuldig machen, in ehelichen Verbin- 
dungen, so haben beide zwei. bis dreijährige Zuchthausstrafe verwirkt.
        <pb n="367" />
        355 
Art. 211. 
Ein Ehemann, welcher eine Frauensperson unter dem Vorgeben, daß er unverhei- 
rathet sei, zu einer ehelichen Verbindung mit sich verleilet, verwirkt drei. bis vierjährige 
Zuchthausstrafe. 
Art. 212. 
Die in den Art. 209 und 211 geordneten Strafen sollen für den schuldigen Ehe- 
gatten auf sechsmonatliche bis zweijähriges Gefängniß und für die mitschuldige Person 
auf ein bis weimonatliches Gefängniß, ingleichen die in dem Arl. 210 bestimmte Strafe 
auf Zuchthaus bis zu zwei Jahren herabgesetzt sein, wenn: 
1) die erste Ehe als nichtig anzusehen ist, oder 
2) bei dieser Ehe eine Scheidung von Tisch und Bett bestand, welche nicht schon 
einer Trennung der Ehe gleichzuachten war, oder 
3) der andere Ehegatte bei der ersten Ehe abwesend und es wahrscheinlich war, 
daß er nicht mehr am veben sei, oder 
4) bei der zweiten Ehe keine eheliche Beiwohnung erfolgt ist. 
Zwölstes Noapilel. 
Vom Diebstahl und der Veruntreuung. 
Diebstahl überhaupt. 
Art. 213. 
Des Diebstahls macht sich schuldig, wer eine fremde bewegliche Sache ohne Einwil- 
ligung des Eigenkhümers, und, wenn die Sache im Besitz eines Dritten ist, zugleich ohne 
Einwilligung dieses Dritten, aus dem Besih des Eigenthümers oder des dritten Inhabers 
mit der Absicht an sich nimmt, sich dieselbe zuzueignen und dadurch sich oder einem Ande- 
ren einen unrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen. 
Art. 214. 
Wird der Diebstahl an einer Sache begangen, worau dem Dieb ein Miteigenthum 
oder ein Miterbrecht zusieht, so wird nur derjenige Theil der Sache als Gegenstand des 
Diebstahls belrachtet, welcher nach Abzug des dem Dieb zustehenden Theiles übrig bleibt. 
Art. 215. 
Der Diebstahl ist vollendet, sobald der Dieb die Sache an sich genommen hat; auch 
wenn er dieselbe noch nicht in Scherheit gebracht hat. 
56
        <pb n="368" />
        Einfacher Diebstahl. 
Art. 216. 
Sofern nicht die besonderen Vorschristen in Art. 218 f. zur Anwendung kommen, 
ist der Diebstahl zu bestrafen: 
1) bei einem Betrag des Gestohlenen von fünf Thalern oder weniger mit Ge- 
fängniß bis zu sechs Wochen; 
2) bei einem Betrag über fünf Thaler, aber nicht über zehn Thaler, mit Gefäng- 
niß über vierzehn Tage, oder mit Arbeilöhaus bis zu drei Monaten; 
3) bei einem Betrag über zehn Thaler, aber nicht über funfzig Thaler, mit Ar- 
beitshaus bis zu zwei Jahren; 
4) bei einem Betrag über funfzig Thaler mit Arbeitshaus von einem Jahr bis 
zu sechs Jahren. 
Arl. 217. 
Als ein besonderer Erschwerungögrund innerhalb der Grenzen des geseblichen Straf- 
maßeo ist es zu betrachten, wenn der Diebstahl an Gegenständen begangen wird, welche 
ohne besondere Verwahrung der öffentlichen Sicherheit anvertrant zu werden Pflegen, ins- 
besondere an Vieh auf der Weide, im Pferch oder im Triebe, an Bienenstöcken, an land- 
wirthschaftlichen Geräthschaften im Freien, an Hofe, Garten- oder anderen Befriedigungen, 
au Feld- oder Gartenfrüchten, ingleichen an Holz im Freien, an Frucht= oder Zierbäumen, 
an gewonnenen Bergbauproducten und Fossilien, und an Bleichstücken. 
Der Nichter ist in diesen Jällen ermächtigt, den Freiheitsstrafen eine Schärfung (Art. 
12) beizufügen. 
Ausgezeichnete Diebstähle. 
Art. 218. 
Die in dem Ark. 216 bestimmten höchsten Strassäze sollen um die Hälfte erhöht 
sein, wenn der Diebstahl in einem Gebäude verübt wird, welches zum gottesdienstlichen 
Gebrauch bestimmt ist. 
Werden dem Gottesdienst gewidmete Sachen aus einem solchen Gebäude oder von 
ihrem gewöhnlichen Aufbewahrungort außerhalb solcher Gebäude entwendet, so ist Arbeits- 
hausstrafe bis Zuchthausstrafe von sechs Jahren zu erkennen. 
Art. 219. 
Bei Diebstählen aus Leichenhäusern, Gräbern und Grabstätten gilt die in dem ersten 
Sab des vorigen Artikels enthaltene Bestimmung-
        <pb n="369" />
        357 
Die Entwendung von Leichen eder einzeluen Theilen derselben aus Sterbehäusern, 
Leichenhäusern, Gräbern oder Grabstätten ist mit Gefänguiß bic zu Arbeitohaus von sechs 
Monaten, und, wenn der Thäter ein Toktengr räber oder ein anderer Auffeher an dem Be- 
gräbnißort ist, mit Arbeitshaus bis zu einem Jahr zu bestrafen. 
Art. 220. 
Wird der Diebstahl zur Zeit einer dringenden, die Verwahrung des Eigenthums er- 
schwerenden Gefahr begangen, so sollen die in dem Art. 216 unter Nr. 1, 2, 3 aufge- 
siellten höchsten Strafsätze verdoppelt sein, und in dem Falle unker 4 soll auf Arbeitshaus 
nicht unter einem Jahr oder Zuchlhaus bis zu seche Jahren erkannt werden. 
Art. 221. 
Der Diebstahl wird bei einem Betrag des Gestohlenen von zehn Thalern oder 
weniger mit Arbeilshaus bio zu einem Jahr, bei einem Betrag über zehn Thaler, aber 
nicht über funfzig Thaler, mit Arbeitshaus von secho Monaten bio Zuchthaus von zwei 
Jahren, und bei einem Betrag über junfzig Thaler mit Zuchthaus ven einem Jahr bis 
zu sechs Jahren bestraft, wenn der Dieb, um zu stehlen, 
1) verschlossene Gebände, Zimmer oder andere verschlossene Ränmlichkeiten, ver- 
schlossene Behältnisse zu Aufbewahrung beweglicher Sachen, auch verschlossene 
zu Gebäuden gehörige Hofräume, unter Anwendung von Gewalt geöffnet, er- 
brochen oder durchbrochen hat; 
2) zur Eröffnung von Schlössern nachgemachte Schlüssel, Dietriche, Sperrhaken 
oder sonstige Werkzeuge gebraucht hat; 
3) in Gebände oder dazu gehörige umschlossene Hofräume zur Nachtzeit (Art. 152) 
eingestiegen ist; 
4) wenn der Dieb, um zur Nachtzeit zu slehlen, sich vor Eintritt der Nachtzeit 
in bewohnte Gebäude oder andere bewohnte Räume, oder in den zu bewohn- 
ten Gebäuden gehörigen umschlossenen Hofraum eingeschlichen hat, oder heim- 
lich darin geblieben ist. 
Art. 222. 
Diebstähle auf einer Messe oder einem Markt, die Wochenmärkte eingeschlossen, an 
öffentlich zum Verkauf ausgesetzten Sachen sollen, wenn au dem Dieb mehr als zwei solcher 
Diebstähle zu bestrafen sind. rder wenn er bereite wegen eines solchen Diebstohls früher 
bestrast worden, mit Arbeitshaus bestraft werden; bei einem Betrag des Gestohlenen unter 
zehn halern mit Arbeitshans bis zu vier Monaten, und bei einem höheren Betrag nach 
Art. 
. Richter ist auch ermächtigt, eine Schärfung (Art. 12) beizufügen.
        <pb n="370" />
        Arl. 223. 
— nd im Gedränge einer versammellen Menschenmenge verübte Dieb- 
stähle sind nach Art. 216, jedoch in dem daselbst unter 2 gedachten Fall nur mit Arbeils= 
haus zu bestrafen. ar wegen solcher Diebstähle verwirkte Strafe soll geschärft werden 
(Art. 12). 
Art. 224. 
Diebstähle, welche in Folge einer Verabredung mehrerer Personen zu gemeinschaft- 
licher gewerbswäßiger Verübung von Dielstählen, guogeführt worden fün sollen minde- 
stens mit drei Monaten Arbeitshaus geahndet werden, und die fragliche Verabredung 
bei bher gusteigenden Strasen als rssababengagrna innerhalb des gesetzlichen Straf- 
mahes gelten. 
Art. 225. 
Wenn ein auf der That betroffener Dieb sich seiner Kestnehmung mit Gewalt oder 
sebenegesthrichen n widersetzt, so ist, wo außerdem auf Gefängnißstrafe zu er- 
o wäre, auf Arbeitshaus bis zu drei Menaten, wo außerdem Arbeitshaus unter 
fene Jahre zu erkennen wäre, auf Arbeitshaus in verdoppelter Dauer, und wo Arbeits- 
haus von einem Jahr oder darüber zu erkennen wäre, auf Zuchthaus von gleicher Dauer 
wie das Arbeitshaus zu erkennen. 
Geht die bat in ein schwereres Verbrechen über, so sind die Strafen für dieses Ver- 
brechen verwir 
Art. 226. 
War ein Dieb bei Ausführung des Diebstahls mit Waffen versehen, um sich damit 
nöthigen Falles seiner Festnehmung zu widersetzen, so tritt Zuchthausstrafe bis zu acht 
Tabren, und, wenn er von den Waffen gegen diejenigen Gebrauch gemacht hat, welche 
n festuehmen wollen. 3Zuchthausstrafe von zwei bis zu zehn Jahren ein; vorbehältlich 
Meiner höheren Bestrafung, wenn seine That in ein schwereres Verbrechen übergeht. 
Art. 227. 
Ist ein Dieb bereits einmal wegen Diebstahls und ein zweites Mal mit erhöhter 
Strafe wegen Diebstahls im Rückfall bestrast worden und auf das Neue rückfällig, so 
treten bei diesem zweilen oder einem weiteren Rücksall nicht nur die Art. 46 geordneten 
Folgen des Rückfalls ein, sondern der Richter ist auch ermächtigt, die hiernach zu erken- 
nende höhere Strafe, mit oder ohne Schärfung (Art. 12), in die nächstfolgende höhere 
Strafart zu verwandeln, ohne daß jedoch die Dauer der Strafzeit dadurch eine Aende-
        <pb n="371" />
        359 
rung erleiden soll, und vorausgesebt, daß die Strafzeit nicht unter das in Art. 10 be- 
stimmte gerindste Maß der höhern Strafarten herabgeht. 
Kann bei einem im zweiten oder weiteren Rückfall begriffenen Dieb, in Folge der 
Mehrheit der schon bestraften oder noch zu bestrafenden Diebstähle angenommen werden, 
daß ihm das Stehlen zur unbezwinglichen Gewohnheit geworden ist, so ist der Richter 
besugt, auf zeitliche Zuchthausstrafe bis zu zwanzig Jahren oder auch auf lebenslängliches 
Zuchthaus zu erkennen. 
Forstdiebstähle. 
Art. 228. 
Ueber Forstdiebstähle entscheidet das Gesetz zum Schuße der Holzungen 2c. vom 
27. November 1361, falls der Werthbetrag Einen Thaler nicht übersteigt. 
Die allgemeinen Vorschriften des gegenwärtigen Strafgesebbuchs leiden, soweit nicht 
besondere Bestimmungen entgegenstehen, auch auf die in lehterem abgehandelten straf- 
baren Handlungen Anwendung; doch verjährt die Strafbarkeit der gedachten Handlungen, 
salls solche von Amtswegen zu verfolgen sind, auch ferner mit Ablauf von fünf Jahren. 
Von den besonderen Bestimmungen des gegenwärtigen Strafgesetzbuchs leiden Art. 214, 
Art. 225, Art. 226, Ark. 229 und Art. 230 Anwendung. 
Die aus gewinnsüchtiger Absicht hervorgehenden Verbrechen des gegemvärtigen Straf- 
eseybuchs sind mit den im 2. Abschnitte des gedachten Forststrasgesehes abgehandelten 
erbrechen für gleichartig zu achten. 
Die besonderen Bestimmungen im Art. 227 des Strafgesetzbuches leiden auf die 
im Forslstrafgesehe mit Strafen bedrohten Verbrechen keine Amvendung. Es können aber 
die gesetzlichen Strafsähe bis auf das Dreifache erhöht und mit Schärfungen verbunden 
werden, wenn ein im Forststrasgesebe abgehandeltes Verbrechen im wiederholten Rückfalle 
verübt wird, oder wenn nur durch Mitanrechnung solcher Verbrechen ein anderes gleich- 
artiges Verbrechen (Art. 47 des Gesebbuches) als im wiederholten Rückfalle verübt, sich 
darstellt. 
Verwandten= und Hausdiebstahl. 
Art. 229. 
Diebstähle unter Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten in auf- oder abstei- 
pender Linie, Verwandten und Verschwägerten in der Seitenlinie bis zum vierten Grad, 
Adoptiv= und Pflegeeltern und deren Kindern sind mit Ausnahme des im Art. 226 an- 
gegebenen Falles nur auf Antrag des beschädigten Theiles in Untersuchung zu ziehen und 
dann mit Gefängniß oder Arbeitohaus bis zu einem Jahr zu bestrafen.
        <pb n="372" />
        360 
Einfache Diebstähle unter fünf Thalern (Art. 216 Nr. 1) sollen nur auf Antrag 
des Bestohlenen bestraft werden, wenn der Dieb al# Commis, Gehülse, Geselle, Woprsing 
Fabrikarbeiter, Dienstbote oder unter ähnlichen Verhälinissen in Kost und Lohn des 
stohlenen steht, oder wenn der Dieb und der Bestohlene unter den gedachten “— 
nissen in derselben häntlichen Gemeinschaft leben. 
Entwendung von Lebeneomitteln. 
Art. 230. 
Diebstahl an Eß= und Trinlwaaren, verbunden mit deren zmtesbarem Genuß, 
wird nur auf Antrag des Beschädigten mit den im vorigen Artikel bei dem Verwandten- 
diebstahl bestimmien Strafen geahndet; ausgenommen wemn die Erschwerungsgründe in 
den Art. 225 und 226 vorliegen. 
Diebshehlere i. 
Art. 231. 
Wer wissentlich Dieben oder Räubern Auflage bei sich verstattet, oder aus dem Ver- 
trieb gestohlener oder geraubter Sachen ein Gewerbe macht, wird mit Arbeitshausstrafe 
bis zu sechojähriger Zuchthausstrafe belegt. 
Veruntreunung. 
Art. 232. 
Wer wisseutlich eine fremde bewegliche Sache, die er im Besih oder Gewahrsam 
hat, widerrechtlich und in gewinnsüchtiger Absicht sich aneignet, insbesondere dieselbe ver- 
äußert, verbraucht oder dieselbe verpsändet, oder gegen den zu ihrer Zurückforderung Be- 
Wachizten deren Besitz ableugnet, oder verbeimlicht, ist nach Verhältniß des Werthes der 
Sache mit den Strafen des einfachen Diebstahlo zu belegen (Art. 216). 
Auf gleiche Weise wird auch derjenige bestrafl, der sich einen gefundenen Schah, so- 
weit dieser einem Anderen gehört, in gewinnsüchtiger Absicht aneignet. 
Art. 233. 
Staatsdiener, Gemeindebeamte, Advokaten, Notare, Vormünder und überhaupt alle 
Personen, welche sich der in dem vorigen Artikel mit Strase bedrohten Handlungen im 
Bezug auf Geschäfte schuldig machen, in Ansehung deren sie von einer öffentlichen Be. 
hörde im Allgemeinen oder besonders, mit oder ohne Eid verpflichtet worden sind, haben 
nach Verhältniß des Gegenstandes des Verbrechens die in dem Art. 221 bestimmten 
Strafen verwirkt.
        <pb n="373" />
        361 
Art. 234. 
Veruntreuungen unter den Art. 229 und 230 erwähnten Verhältnissen sind nach 
den daselbst ersichtlichen Bestimmungen zu bestrafen. 
Vorenthaltung des Gefundenen. 
Art. 235. 
Der Finder einer fremden Sache wird: 
1) mit der Hälfte der auf den einfachen Diebstahl gesetzten Strafen belegt, wenn 
er gegen denjenigen, der sie verloren hat, oder gegen deren Eigenkhümer den 
Besitz derselben ableugnet, verheimlicht, oder eine ihm bekannt gewordene 
öfentliche Aufforderung zur Zurückgabe unbefolgt läßt, oder wenn er dieselbe 
sich in gewinnsüchtiger Absicht aneignet, nachdem ihm derjenige, der sie ver- 
koren hat, oder deren Eigen#thümer auf irgend eine Weise bekannt geworden ist; 
2) mit Gefängniß bis zu sechs Wochen, oder, dafern dieses nicht über drei Wochen 
ansteigt, mit verhältnißmäßiger Geldbuße, wenn die Sache über einen Thaler 
werth ist, und er a) entweder sich dieselbe angeeignet hat, ohne daß ihm 
derjenige, der sie verloren hat, oder deren Gigenthümer bekannt geworden 
ist, oder b) den Fund nicht binnen dreißig Tagen von Zeit der Auffindung 
an bei der Obrigkeit angezeigt oder in einem geeigneten öffentlichen Blatl 
bekannt gemacht hat. 
Dreizehntes Napilel. 
Von betrügerishen Handlungen und Fälschungen. 
Ein facher Betrug. 
Art. 236. 
Wer den Irrthum eines Anderen rechtswidrig veranlaßt oder benutzt, um demselben 
einen Vermögensnachtheil zuzufügen, und diesen Zweck erreicht, soll wegen Betrugs nach 
Maßgabe der Größe des verursachten Nachtheils mit den Sirafen des einfachen Dieb- 
stahls bestraft werden. 
Es ist dabei einerlei, ob der Verbrecher zugleich sich oder einem ##ner einen Vor— 
theil verschaffen wollte, oder ob dieses nicht der Fall war. Doch kann der Richter in 
dem letzteren Fall an der Stelle von Gefäugniß auf verhältnißmäßige Hohhbuße. erkennen.
        <pb n="374" />
        362 
Art. 237. 
Bei betrüge erischen Handlungen unter den in Art. 229 und 230 angegebenen Ver- 
hältnissen tritt Bestrafung nur auf Antrag des Betheiligten mit der in diesen Artikeln 
bestimmten Strafe ein. 
Art. 238. 
Es wird nicht als Belrug bestraft, wenn der Irrthun des Anderen auf seiner 
eigenen Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit berußt und der den Irrthum Benuztzende sich 
rücksichtlich desselben nur unthätig verhalten hat. 
Ebenso tritt keine Bestrafung wegen Betrugs ein, wenn durch N allgemeine An- 
preisungen oder Urtheile ein Irrihum bei dem Auderen veranlaßt wird 
Bei Eingehung von Verträgen soll überhaupt der Vetrug nur dann bestraft werden, 
falls der Irrthum des Anderen sich auf Verhältnisse bezieht, bei welchen den Umständen 
nach anzunehmen ist, daß der Andere den Verlrag gar nicht oder anders abgeschlossen 
haben würde, wenn er die Verhältnisse in ihrer wahren Lage gekannt hätte. 
Auch soll der Betrug bei Eingehung von Verträgen nur auf Antrag des Betheiligten 
untersucht und bestraft werden. 
Art. 239. 
Wer mil einem Minderjährigen oder einer sonst unter Vormundschaft stehenden Per- 
son, unter Benutzung deren Schwäche, beichtsinn oder Leidenschaft, und ohne Einwilligung 
des Vaters oder Vormundes, vorsählich ein die erstere benachtheiligendes Geschäft eingeht, 
soll auch in Ermangelung der übrigen Erfordernisse des Belrugs, auf Antrag des Valers 
oder Vormundes mit Gefängniß bestraft werden. 
Ausgezeichneter Betrug. 
Art. 240. 
Dient die Religion, eine religiöse Handlung oder eine Sache, welche bei dem Got- 
teödienst gebraucht wird, in dieser Eigenschaft als Mittel zur Ausführung eines Betrugs, 
so ist auf Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu sechs Jahren zu erkennen. 
Art. 241. 
Mißbraucht eine öffentlich angestellte Person ihre Amtsverhälinisse zum Zweck eines 
Betrugs, so ist der Richter ermächtigt, die verwirfte Strase unter Beibehaltung ihrer 
Zeitdauer in die zunächst folgende höhere Strafart zu verwandeln, oder statt dessen die 
verwirkte Strafe in ihrer Zeitdauer um die Hälfte zu erhöhen.
        <pb n="375" />
        363 
Wird von einer nicht öffentlich angeslellten Person oder auch von einer angestellten 
Person ein Betrug durch Annahme falscher Amtstitel oder Vorspiegelung einer nicht 
bestehenden amtlichen Stellung ausgeführt, so gilt dies als Grund zur Erhöhung der 
Stlrafe innerhalb des gesetzlichen Strafmaßes. 
Leichtsinniger und muthwilliger Bankerott. 
Art. 242. 
Ein Schuldner, der sich durch übermäßigen Aufwand, Vernachlässigung seines Nah- 
rungsbetriebs, unordentlichen Haushalt, oder mit seinem Vermögen nicht im Verhäliniß 
stehende Unternehmungen außer Stand gesetzt hat, seine Gläubiger befriedigen zu können, 
und gegen welchen gerichtlicher Concurs eröffnet worden ist, hat Gefängnißstrafe bis zu 
sechs Monaten verwirkt. 
Art. 243. 
Hat ein zahlungsunfähiger und in gerichtlichen Concurs verfallener Kaufmann, Ban- 
quier, Geldwechsler, Fabrikant, oder wer sonst gewerbsmäßig Handelsgeschäfte treibt, 
1) in den letzten zwei Jahren vor Einslellung seiner Geschäfte wegen Zahlungs= 
unfähigkeit eine Bilanz nicht aufgenommen, oder 
2) die zu seinem Geschäft nach Gesetz oder Handelssitle erforderlichen Bücher gar 
nicht oder in solcher Unordnung geführt, daß sein Vermögens= und Schulden- 
zustand daraus nicht ersehen werden kann, oder 
3) zu einer Zeit, wo ihm seine Zahlungsunfähigkeit bekaunt war, annoch Darlehne 
oder Waaren auf Eredit aufgenommen, oder andere Schuldverbindlichkeilen ein- 
hegangen, ohne seine Gläubiger bei diesen Geschäften von seinem Vermögens- 
verfall in Kenntniß zu setzen, oder 
4) ist seine Zahlungsunfähigkeit von der Art, daß er, nach Abzug der bevorzugten 
Schulden, seinen nicht bevorzugten Glänvigern nicht einmal funfzig für Ein- 
hundert zu bezahlen vermag, auch nicht beibringen kann, daß er durch plögliche 
und unvorgesehene Unglücksfälle seuet zahlungsunfähig geworden sei, 
so hat er achtwöchentliche bis einjährige Gefänguißstrafe verwirkt. 
Vetrügerische Handlungen bei dem Bankerott. 
Art. 244. 
Ein #abltngaumfähtger, welcher seine Zahlungsunfähigkeit kennt und bereits von Gläu- 
bigern gerichtlich in Anspruch genommen, oder gegen den bereits Ferichticher Concurs er- 
öffnet ist, wird mit Arbeitshaus bis Zuchthaus von sechs Jahren bestraft, wenn er 
57
        <pb n="376" />
        364 
1) Vermögensstücke verheimlicht, verbirgt, Anderen in Verwahrung giebt oder sonst 
entfernt, um sie seinen Gläubigern zu entziehen, zu gleichem Zweck Gelder 
unter fremden Namen belegt, oder unter beenen Namen Einkäufe macht, heim- 
lich Zahlungen annimmt, oder 
2) einzelne Gläubiger widerrechtlich begünstigt, Schenkungen macht, Aktivforderungen 
erläßt, nicht wirklich vorhandene Forderungen bezahlt, Vermögensstücke unter 
dem Werth verschleudert, oder 
3) um Gläubiger zu benachlheiligen, bei Angabe seines Vermögenszustandes Aktiv. 
forderungen oder Schulden erdichtet oder verschweigt, oder zu gleichem Zweck 
Ausgaben, Verluste und Unglückofälle erdichtet. 
Art. 245. 
Wenn ein Kaufmam, Banquier, Geldwechsler, Fabrikant, oder wer sonst gewerbs- 
mäßig Handelsgeschäfte treibt, unter der im Eingang des vorigen Artikels gedachten Vor- 
aussebung, ihm anvertraute Waaren, Gelder oder Papiere für sich venwendet, oder seine 
Handelsbücher oder andere bei der Regulirung seines Geschäftes wesentliche Papiere ver- 
heimlicht, vernichtet oder verfälscht, oder ohne Handelsbücher zu hinterlassen, oder mi 
Hinterlassung verwirrter Handelsbücher auslritt oder seinen Aufenthalt verbir rat, so so 
er mit Arbeitshaus von einem Jahre bis Zuchthaus von sechs Jahren bestraft werden. 
Dieselbe Strafe trifft ihn, wenn er sich in der Absicht, seine Gläubiger durch einen 
Akkord zu verkürzen, fälschlich für zahlungsunfähig ausgegeben hat. Jedoch soll in diesem 
Fall eine Bestrasung nur daun eintrelen, wenn ein Gläubiger dieselbe beantragt hat. 
Betrügerische Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit. 
Art. 246. 
Wer durch Veranlassung des Irrthums eines Anderen das Leben oder die Gesund- 
heit einer Person in Gesahr setzt, ist mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren 
zu bestrafen; vorbehältlich der soust elwa begründeten höheren Strafe, wenn ein Nachtheil 
wirklich eingetreten ist. 
Anmahungen und betrügerische Handlungen in Bezug auf persönliche 
Verhältnisse. 
Art. 247. 
Wer sich Verrichtungen anmaßt, wozu man durch eine Anstellung von Seiten einer 
Staatsbehörde ermächtigt sein muß, ohne diese Anstellung erlangt zu haben, insbesondere 
die Verrichtungen eines Sachwalters, Notars, Mäklers, Arzles, Wundarztes, Feldmessers 
oder einer Hebamme, ohne in dieser Eigenschaft angestellt zu sein, wird mit Gefängniß, oder
        <pb n="377" />
        365 
sofern die Gefängnißstrafe die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt, mit verhältniß- 
mäßiger Geldbuße beslraft. 
Art. 248. 
Wer durch falsche Angaben über seine persönlichen oder Vermögensverhällnisse das 
Bürgerrecht oder die Mitgliedschaft in Gemeinden, das Stimmrecht oder die Wahlfähigkeit 
bei Ausübung politischer oder gemeindebürgerlicher Rechte, oder die Besuguiß zu einem 
Gewerbsbetrieb erschleicht, ist mit Gefängnisß bis zu einem Jahr zu bestrafen. 
Die falsche Angabe über persönliche oder Vermögensverhältnisse zur Erlangung von 
privatrechtlichen Stellungen wird auf Autrag des Betheiligten mit Gefängniß bis zu drei 
Monaten geahndet. 
Art. 249. 
Wer durch widerrechtliche Handlungen den Familienstand eines Menschen zu dessen 
Nachtheil unterdrückt oder verändert, ein Kind denjenigen vorenthält, denen es gehört, oder 
anderen Personen ein fremdes Kind als ihnen angehörig unterschiebt, ist mit Arbeitshaus 
bis zu vier Jahren zu belegen. 
Art. 250. 
Wer eine Person, die unter elterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt sieht, verleitet, 
daß sie sich der Aufsicht ihrer Eltern oder Vormünder durch die Flucht entzieht, oder ihr 
dazu behülflich ist, oder eine solche bereils enlflohene Person verbirgt oder verheimlicht, wird 
auf Antrag der Eltern oder Vormünder mit Gefängniß bestraft. 
Art. 251. 
Verleitet jemand eine Person zu einer ungültigen Ehe mit sich oder einem Dritten 
durch Erregung oder Benntung eines Irrihums derselben, wozu auch die Verschweigung 
eines ihm bekannten Ehehindernisses gerechnet werden soll, so tritt Gefängnißstrafe bis zu 
einem Jahr ein, wenn der betrogene Theil darauf anträgt und die Ehe des Irrthums 
wegen für ungültig erklärt ist. · 
Fälschung. 
Art. 252. 
Wer unter dem Namen einer öffentlichen Behörde eine falsche Urkunde ausslellt, oder 
eine ächle öffentliche Urkunde oder eine öffentlich beglaubigte Privaturkunde verfälscht, rechis- 
widrig vernichtet, unbrauchbar mächt oder verheimlicht, oder eine falsche oder verfälschte 
öffentliche Urkunde wissentlich gebraucht, um in allen diesen Fällen sich oder einem Anderen
        <pb n="378" />
        8366 
einen Vortheil zu verschaffen, oder einem Anderen einen Vermögensnachtheil oder einen 
anderen Nachtheil zuzusügen, soll Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten oder Arbeitshaus- 
strase bis zu zwei Jahren verwirkt haben. 
Art. 253. 
Wurde dabei beabsichtigt, einem Anderen einen Vermögensnachtheil zuzusügen, und 
ist dieser eingetreten, so ist bei einem Betrag dieses Nachtheils von funfzig Thalern oder 
darunter auf Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu vier Jahren, bei einem Betrag über 
sunfzig Thaler auf Arbeitshaus oder Zuchthaus bio zu sechs Jahren zu erkennen. 
Art. 254. 
Der Richter ist ermächtigt, die Strase für die SJälschung in derselben Zeitdauer in 
eine höhere Strafart überzutragen, oder in derselben Strafart um die Hälfte zu erhöhen, 
wenn die Sälschung von einem offentlichen Beamten bei einer in sein Amt einschlagenden 
Urkunde, Aufzeichnung, Rechnung oder sonstigen Niederschrist begangen wurde, insbesondere 
wenn Willenserklärungen, Verhaudlungen oder Aussagen durch Auslassung, Zusatz oder 
Veränderung verfälscht, erdichtete oder unkergeschobene Personen, oder Abwesende als an- 
wesend aufgeführt, Unterschriften nachgemacht, unwahre Thatsachen wissentlich als wahre 
aufgeführt oder beurkundet, oder Akten, Urkunden oder andere Schriften, welche dem Be- 
amten seines Amtes wegen anvertraut sind, verfälscht, böolicher Weise vernichtet, oder auf 
die Seite geschafft werden. 
Art. 255. 
Wer in der Absicht, sich oder einem Anderen einen Vortheil zu verschaffen oder einem 
Anderen irgend einen Nachtheil zuzufügen, unbefugter Weise Privaturkunden unter dem 
Namen eines Dritten anfertigt, oder ächte Privaturkunden verfälscht, vernichtet, unbrauch- 
bar macht oder verheimlicht, oder eine falsche oder verfälschte Privaturkunde wissentlich ge- 
braucht, ist mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Arbeitshaus bis zu einem Jahr 
zu belegen. 
Wurde ein Vermögensnachtheil eines Anderen beabsichtigt und wirklich zugesügt, so 
ist bei einem Belrag des verursachten Nachtheils von funfzig Thalern und darunter auf 
Gefängniß oder Arbeikshaus bis zu drei Jahren, und bei einem Betrag über funßzig 
Thaler auf Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu vier Jahren zu erkennen. 
Fälschungen von Privaturkunden unter den Art. 229 und 230 angegebenen Ver- 
hältnissen sind nur auf Antrag des Beschädigten zu bestrafen. 
Art. 256. 
Wer Reisepässe, Wanderbücher, Dienst-, Geburls= oder andere Zeugnisse nur zu dem
        <pb n="379" />
        367 
Zweck eines erleichterten Fortlommens ober Unterkommens falsch ausslellt oder verfälscht, 
oder eine derartige Urkunde wissenllich gebraucht, wird mit Gefängniß bis zu acht Wochen 
estraft. 
Art. 267. 
Wer zum Zweck der dälschung einer öffentlichen oder Privaturkunde Eteuipel oder 
Siegel verfertigt oder angeschafft hat, ist, auch wenn von solchen noch kein Gebrauch ge- 
macht wurde, mit Gefängniß bis zu einem Jahr zu bestrafen. 
Art. 258. 
Wer Stempel oder besondere Kennzeichen, womit Waaren oder Fabrikate eines be- 
stimmten Handelshauses oder einer bestimmten Fabrik bczeichnet werden, nachmacht und 
solche oder auch die Elikette eines Handelshauses oder einer Fabrik zu Täuschungen im 
Handel mißbraucht, ist wi (Gefängnih bis zu zwei Monaten oder mit verhälmißmäßiger 
Geldstrase zu belegen, vorausgesetzt, daß das betheiligte Handelshaus oder der Fabrikant 
die Untersuchung und esedh beantragt. 
Art. 259. 
Wer falsches Maß oder Gewicht führt, um dasselbe im Verkehr zu brauchen, oder 
Waaren verfälscht, um Andere im Verkehr zu benachtheiligen, wird mit Gefängniß oder 
verhältnihmäßiger Geldbuße bestraft. 
Vierzehnles Nopilel. 
Von Münzverbrechen. 
Falschmünzen. 
Art. 200. 
Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld oder Papiergeld nachmacht, in der 
Absicht, es als Geld auszugeben, ist mit Zuchthausstrafe bis zu acht Jahren zu belegen. 
Hat er dasselbe wirklich ausgegeben, so ist auf Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren 
zu erkennen.
        <pb n="380" />
        dälschung ächten Geldes. 
Art. 261. 
Wer durch Veränderung des Siempels ächtem Metallgeld, oder durch Veränderung 
der Bezeichnung ächtem Papiergeld einen höheren Werth beilegt, in der Absicht, es für 
denselben auszugeben, ist mit Arbeitshaus von einem Jahre bio Zuchthaus von drei Jahren, 
und bei wirklich erfolgter Ausgabe mit Zuchthaus bis zu sechs Jahren zu belegen. 
Art. 262. 
Wer den Werth ächter Gold= oder Silbermünzen durch Beschneiden, Abfeilen oder 
auf irgend eine andere Weise verringert, um dieselben für ihren ursprünglichen Werth aus- 
zugeben, ist mit Gefängnißstrase bis zu sechs Monaten zu bestrafen; vorbehältlich der nach 
Art. 236 elwa begründeten höheren Strafe. 
Auögeben falschen Geldes. 
Art. 263. 
Wer im Einverständniß mit den Falschmünzern oder Münzfälschern falschet oder ver- 
fälschtes Geld ausgiebt, soll wie diese nach Art. 260 bis 262 bestrast werden 
Art. 264. 
Wer ohne Einverständniß mit dem Falschmünzer oder Münzfälscher falsches oder ver- 
fälschtes Geld wissentlich an sich bringt und als ächtes oder unverfälschtes ausgiebt, ist mit 
den Strafen des einfachen Betrugs zu bestrafen. 
Hat er es nicht wissentlich an sich gebracht, sondern erst, nachdem er es erhalten, 
die Fälschung erkannt, und hierauf dasselbe als ächt oder unverfälscht ausgegeben, so tritt 
Gefängnißstrase bis zu drei Monaten oder verhältnißmäßige Geldstrafe ein. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen. 
Art. 265. 
Das ue des. Geldes ist mit der Hingabe desselben an den Anderen als Zah- 
lungsmittel vollendet, auch wenn der Andere das falsche oder verfälschte Geld als solches 
erkannt und wieder zurückgegeben hat. 
Art. 266. 
Als Strafminderungsgrund innerhalb des gesetzlichen Strafmaßes soll gelten, wenn 
die Fälschung leicht zu erkennen war.
        <pb n="381" />
        369 
Ein Straferhöhungsgrund innerhalb des gesetzlichen Strafmaßes ist bei salcchn Mün-= 
zen der Umstand, wenn ihr innerer Gehalt zu gering ist, oder sie geprägt sind 
Art. 267. 
Auf den Inhaber lautende in= oder ausländische Staatsschuldscheine, nicht minder 
dergleichen Creditpapierc, Actien oder deren Stelle vertretende Interimsscheine oder Quit- 
tungen, wesche unter öffentlicher Antorilät von Privatpersonen, Corporationen, oder bestä- 
tigten Eredit= oder Achienvereinen ausgestellt worden sind, desgleichen Zinsscheine, welche 
zu solchen Papieren gehören, werden im Bezug auf die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Kapitels dem Metall= oder Papiergeld gleichgrachtet. 
Art. 268. 
Wer zum Zweck der Verübung von Münzverbrechen oder der Fälschung von Credit- 
papieren, Stempel oder andere hierzu dienende Werkzeuge oder Gegenstände verferligt oder 
angeschafft hat, is ist, auch wenn von solchen noch kein Gebrauch gemacht worden, mit Ge- 
sängniß bis zu einem Jahr zu belegen. 
Junzehntes Napilel. 
Von vorschiedenen Beeintrichtigungen fremden Eigenthums. 
Beeinträchtigung freuder Jagden. 
Art. 269. 
Wer in einem Bezirk, wo er nicht zu jagen berechtigt ist, Wild erlegt oder einfängt, 
und dasselbe an sich nimmt, ist mit der Strafe des einfachen Diebstahls (Art. 216) oder, 
seweit Auund Gesängnißstrase eintritt, mit verhältnißmäßiger Geldbuße zu bestrafen. 
Hat er sich dabei eines Gewehres bedient, so ist nicht unter einer Woche Gefängniß 
oder Pt iehh Mihg Geldbuße zu erkennen. 
Wurde das Verbrechen an Wild begangen, welches in Wildgärten eingehegt oder 
in sonst eingeschlossenen Räumen befindlich war, so tritt Arbeilshausstrafe bis zu sechs 
Jahren ein. 
Art. 270. 
Wird der Wilddiebstahl gewerbemähig betrieben, so tritt Bestrafung wie im Art. 
224 ein.
        <pb n="382" />
        370 
Art. 271. 
Die Strafe des einfachen Diebslahls (Art. 216), oder statt Gefängniß verhältniß- 
mäßige Geldbuße ist zu erkennen, wenn ein nicht zur Ausübung der Jagd berechtigter 
Grundstücksbesitzer das bei erlaubter Abwehrung oder Bertreibung des Wildes erlegle oder 
eingefangene Wild dem zur Jagd Berechtigten nicht binnen vierundzwanzig Stunden zur 
Abholung anzeigt. 
Art. 272. 
Wer bei einer nach der Art des Wildes getheilten Ausübung der Jagdberechtigung 
sich innerhalb eines Jagdbezirks, worin er auf Eine Art des Wildes zu jagen befugt ist, 
ein Wild anderer Art anmaßt, worauf ein Anderer berechtigt ist, wird auf Antrag des 
Berechtigten mit der Strafe des einfachen Diebstahls oder, soweit hiernach Gefängnißstrafe 
anzuwenden wäre, mit verhältnißmäßiger Geldstrafe belegt. 
Art. 273. 
Wer in einem Jagdbezirk worin die Ausübung der Jagd ihm nicht zusteht, Wild 
erlegt oder fängt, oder in einem Bezirk, worin er nur eine gevos Gattung von Wild zu 
jagen befen ist, Wild anderer Art erlegt oder fängt, ohne dasselbe an sich zu nehmen, 
wird auf Antrag dessen, der zur Jagd des Wildes berechtigt l mit Oelsiuhe bis zu 
kunfzig Thalern bestraft. 
Art. 274. 
Wer in einem Bezirk, worin er nicht zur Ausübung der Jagd berechtigt ist, eine 
Rinte oder Büchse bei sich führt, wird mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen oder ent- 
sprechender Geldbuße, auch mit dem Verlust des Gewehrs bestraft, ausgenommen 
1) wenn er von dem zur Jagdausübung Berechtigten oder deisen Jagdaufsehern 
zur Führung des Gewehrs Erlaubniß hatte, oder zu dem verpflichteten Forst- 
oder Jagdpersonal gehört; 
2) wenn er dadurch, das, er das Schloß des Gewehrs abgeschraubt hatte, oder 
dadurch, daß er nur den Weg durch einen fremden Jagdbezirk nahm, um in 
einen anderen zu gelangen, worin er jagdberechtigt ist, oder auf irgend eine 
andere Weise glaubhaft machen kann, daß er nicht auf unbefugte Ausübung 
der Jagd ausging; 
3) wenn er ein Reisender ist, und das Gewehr auf der gewöhnlichen Straße 
führte; 
4) wenn er eine Militärperson oder eine andere im öffentlichen Dienst stehende 
bewaffnete Person ist, und bei dienstlicher Verrichtung das zu seiner Ausrüftung 
gehörige Gewehr bei sich führt.
        <pb n="383" />
        371 
Art. 275. 
Wird jemand in einen Bezirk, worin er nicht zur Ausübung der Jagd befugt ist, 
von dem Jagdberechtiglen, dessen Jagdaussehern, Beauftragten, oder von einem Polizei- 
beamten mit einem Gewehr betroffen, und weigert sich auf deren Verlangen das Gewehr 
vorzuzeigen, niederzulegen, abzugeben oder selbst an Gerichtsstelle zu folgen, so ist er mit 
Gefängniß zu bestrafen. 
Werden dabei gegen diese Personen lebensgefährliche Drohungen ausgestohen oder 
Thätlichkeiten verübt, so tritt Arbeikshausstrafe von sechs Monaten bis zu vier Jahren, 
oder, wenn mit dem Gewehr auf diese Personen angeschlagen oder nach denselben geschossen 
worden, Zuchthausstrase von zwei bis zu vier Jahren ein; vorbehältlich härterer Strafe, 
wenn diese Handlungen in ein schwerereß Verbrechen übergehen. 
Beeinträchtigung der Fischerei. 
Art. 276. 
Wer in Flüssen, Canälen, Bächen, Seen oder Teichen, ohne dazu berechtigt zu sein, 
Fische oder Krebse fängt, verwirkt die Strafe des einfachen Diebstahls. 
Geschieht die Enlwendung mittelst Eröffnung verschlossener Fischkasten oder Behälter, 
oder mittelst Ablassung von Seen oder Teichen, so trikt die Strafe des ausgezeichneten 
Diebstahls im Art. 221 ein. 
Verletzung von Grenzzeichen. 
Art. 277. 
Wer zur ezeichnung von Privatgrenzen oder des Wasserstandes bestimmte Grenz- 
steine, Eichpfähle oder sonstige Merkmale wegnimmt, vernichtet, verrückt, verändert oder 
eigenmächtig sebt, ist mit Gefängniß bis zu sechs Monaten zu bestrafen. 
Geschah die That ohne gewinnsüchtige Absicht, so kann bei einer Gefängnißstrase, 
welche die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt, auch verhältnißmäßige Geldstrafe er- 
kannt werden. 
Art. 278. 
Werden die in dem vorigen Artikel gedachten Handlungen an einem Landeögreng= 
zeichen begangen, so kann die Strase bis zu einem Jahr Arbeitshaus gesleigert werden. 
Anmahung fremden Grundeigenthums. 
Art. 279. 
Wer angrenzende Theile eines benachbarten Grundstücks durch Abackern oder auf eine 
andere Weise widerrechtlich und wissentlich seinem Grundsiück hinzufügt, ist auf Antrag 
des Beschädigten mit den im Art. 277 bestimmten Strafen zu belegen. 
58
        <pb n="384" />
        372 
Widerrechtliche Benutzung einer fremden Sache. 
Art. 280. 
Die widerrechtliche Benutzung einer fremden Sache wider den Wilien des Eigen- 
thümer oder des Vesitzers, ist auf Antrag des Betheiligten mit Gefängniß bis zu vier 
Wochen oder verhältnihmäßiger Geldflrafe zu ahnden. 
Beschädig ung fremden Eigenthums. 
Art. 281. 
Wer aus Nache, Bosheit oder Muthwillen fremdes Eigenthum beschädigt oder zer- 
stört, ist, wenn der verursachte Nachtheil den Betrag von zwei Thalern nicht übersteigt, 
mit Gefängnis, bis zu sechö Wochen zu bestrafen. Uebersteigt der Betrag des Nachtheils 
die Summe von zwei Thalern, so tritt Gesängniß bis zu einem Jahr oder Arbeitshaus 
bis zu drei Jahren, und bei einem Betrag über funfzig Thaler, Gefänguiß bis zu zwei 
dehn oder Arbeitshaus bis zu sechs Jahren ein. 
ern die Gefängnißsträfe die Dauer von zwei Monaten nicht übersteigt, ist der 
niches Weg auf verhältnißmäßige Geldbuße zu erkennen. 
Bei einem Schadensbetrag von zwei Thalern oder darunter, soll eine Bestrafung 
nur auf Antrag des Beschädigten eintreten. Diese Bestimmung soll jedoch in den Fällen 
der Art. 283 und 284 nicht zur Anwendung kommen. 
Art. 282. 
Bei den nach dem vorigen Artikel eintretenden Strafen soll es als Gesiwerungegrun 
innerhalb der feslgesetzten Strafgrenzen gelten, wenn die Beschädigung an den Art. 2 
gedachten Ergenstaden geschah. 
Art. 283. 
Eben dies gilt, wenn gottesdienstliche Gebände, zum öffentlichen Gebrauch dienende 
Vauwerke, Wasser= und Uferbaue, öffentliche Denkmäler, öffentliche Sammlungen für Wis- 
senschast und Kunst, Friedhöse, Gräber, Grabstälten oder Feuerlöschgeräthschaften beschädigt 
worden sind; ingleichen wenn fremdes Vieh beschädigt oder getödtet worden ist, und wenn 
Grundeigenthum durch eine verursachte Ueberschwemmung beschädigt wurde. 
Auch soll der Nichter in den Fällen dieses Artikels ermächtigt sein, eine sonst zu er- 
kennende Arbeitshausstrafe in Zuchthausstrafe von gleicher Dauer zu übertragen, wenn das 
Verbrechen aus Rache oder Bosheit verübt wurde.
        <pb n="385" />
        873 
Art. 284. 
Wurden Bäume, Sträucher, Holzpflanzungen, Weinstöcke, Hopfenanlagen oder dabei 
angebrachte Pfähle ungerissen oder sonst beschädigt, so soll der Thäter demjenigen, der 
die That anzeigte, eine Anzeigegebühr zu entrichten schuldig sein, wenn dieser eine solche 
im baufe des Strafverfahrens beansprucht. Der über das Verbrechen erkennende Straf- 
richter soll über diese Gebühr in dem Strafurtheil mit erkennen und ihren Betrag nach 
seinem Ermessen nicht unter einen, und nicht über zehn Thaler festsetzen. 
Eindringen in fremde Geheimnisse. 
Art. 285. 
Wer unbesugter und eigenmächtiger Weise an einen Anderen gerichkete Briefe, oder 
Urkunden, Handelsbücher und sonstige Papiere eines Anderen, welche geheim gehalten zu 
werden Pegen, eröffnet, liest, abschreibt oder abschreiben läßt, oder sich in gleicher Weise 
Kenntniß von geheimen Einrichtungen eines Anderen bei einem Gewerbsbetrieb verschafft, 
ist auf Antrag des Betheiligten mit Gefängniß bio zu sechs Wochen oder verhältnißmäßiger 
Geldbuße und, wenn der Thäter die Absicht hatie, jemand zu schaden, oder sich oder einem 
Dritten einen rechtöwidrigen Vortheil zu verschaffen, mit Gefängniß bis zu vier Monaten 
oder verhältnißmäßiger Geldbuße zu bestrafen. 
Wucher. 
Art. 286. 
Wer den ihm bekaunten Nothstand oder den ihm bekannien Leichtsinn eines Anderen 
benutzt, und sich von diesem bei einem mit demselben eingegangenen Darlehn oder anderen 
Vertrag höhere Ziusen, als gesetzlich erlaubt sind, oder statt derfelben andere das erlaubte 
Zinsenmaß überschreitende Vortheile versprechen und leisten läst, ist mit einer Geldstrafe 
zu belegen, welche nicht unter dem doppelten, aber auch nicht über den zehnfachen Betrag 
des gezogenen unerlaubten Gewinnes vom Richter bestimmt werden soll. 
Konfiskation wucherlich ausgeliehener Summen findet nicht statt. 
Gesehlich gestattet sind Sechs vom Hundert auf ein ganzes Jahr, und es ist hiernach 
auch das Zinsmaß für kleinere Zeitabschnitke zu berechnen. 
Art. 287. 
Gleiche Strafe tritl bei demjenigen ein, welcher den Nothstand oder Leichtsiun eines 
Anderen benutzt, und sich bei einer auf eine Geldleistung gerichteten Forderung als Kon- 
ventionalstrase, oder für die Stundung der Forderung, mehr versprechen und leisten läßt, 
als ihm nach der Vorschrist über das Zinsmaß in dem vorigen Artikel als Zinfen zu 
nehmen erlaubt ist. 5 
56
        <pb n="386" />
        374 
Art. 288. 
Wird das vorgedachte Versprechen und Leisten höherer Zinsen oder Vortheile, als 
erlaubt ist, dadurch verdeckt, daß der Gläubiger sich größere Summen oder bessere Münz- 
sorten versprechen läßt, als er zu sordern berechtigt ist, oder dadurch, daß bei Darlehnen 
statt baaren Geldes Staats= oder Creditpapiere oder andere Sachen gegeben werden, 
oder wird die Ueberschreitung des Zinsmases auf irgend eine andere Art verschleiert, so 
soll zwar die in dem Art. 286 geordnete Strafe ebenfalls eintreten. Wurde jedoch der 
wucherliche Vertrag von dem Glänbiger verschleiert, um den Schuldner zu täuschen, so 
daß dieser das wahre Verhältnis, der Zinsen oder sonstigen Vortheile zum Gapital nicht 
erkennen konnte, so sind gegen den Gläubiger statt der Strafe im Art. 286 die Strafen 
des einfachen Betrugs anzuwenden, und diese Strafen sollen auch dann P6rn wenn 
eo sich bei der Täuschung nicht um Benutung eines Nothstandes oder Leichtsinnes des 
Schuldners haudelte. 
Art. 289. 
Wer strafbare wucherliche Geschäfte gewerbsmäßig treibt, soll auser der verwirkten 
Geldstrafe noch mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft werden. 
Art. 290. 
Ist jemand wegen Wuchers bereits ilmunl bestraft worden, und macht sich dieses 
Verbrechens wiederholt schuldig, so ist die zu erkennende Geldstrafe nach Art. 46 zu 
erhöhen. Daneben sell aber wegen des Rückfallo noch bei einsachem Wucher auf Ge- 
läugnißstrase, und bei gewerbmäßigem Wucher auf Gefängniß bio zu zwei Jahren oder 
Arbeitshaus bis zu zwei Jahren erkannt werden. 
dechzehntes Rapitel. 
Von Verletzung der Siltlichleit. 
Nothzucht. 
Art. 291. 
Wer eine Frauenoperson durch Anwenduug von Gewalt, welche den Umständen nach 
nicht abgewendet werden kounte, oder durch Bedrohungen mit gegemvärtiger Gefahr für 
Leben oder Gesundheit, zur Duldung außerehelichen Beischlass nöthigt, hat drei bis zehn- 
jährige Zuchthausstrafe zu verbüßen.
        <pb n="387" />
        875 
Ist die Genöthigte eine Person, welche die Unzucht als Gewerbe treibt, so kann mit 
der Strase bio auf ein Jahr Arbeilshaus herabgegangen werden. 
Art. 292. 
Hat die gemißbrauchte Person durch die gegen sie angewendele Gewalt einen blei- 
benden Nachtheil an ihrer Gesundheit erlitten, oder ist ihr Tod durch die Nolhzucht ver- 
ursacht worden, so kann die Strafe bio zu zwanzigjährigem Zuchthaus gesleigert werden. 
Blutschandde. 
Art. 203. 
Wer mit Verwandten in absteigender Linie den Beischlaf ausübt, ist mit ein- bis 
dreijähriger Zuchthausstrafe, und der Verwandte in absteigender Linie mit ein= bis sechs- 
monatlichem Gesängniß zu bestrafen. 
Art. 294. 
Vellbürtige und halbbürtige Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Stief- 
eltern und Stiefkinder, welche den Beischlaf miteinander ausüben, sind mit Gefängniß 
von einem bis zu sechs Monaten, und wenn die Ehe, durch welche das schwiegerelterliche 
oder stiefelterliche Verhältniß begründet wurde, nicht mehr besleht, mit Gefängniß bis zu 
drei Monaten zu belegen. 
Unzucht mit Verlehung anderweiter Verpflichtungen. 
Art. 295. 
Pflegceltern, Schullehrer, Erzieher und Vormünder, welche ihre Pflegebefohlenen oder 
Zöglinge zum Beischlaf gebrauchen, ingleichen richterliche und polizeiliche Beamte, Aufseher 
in Strafanstalten und Gefangenwärter, welche mit den ihnen untergebenen Gefangenen 
den Beischlaf ausüben, werden mit Gefängniß von drei Monaten bis zu einem Jahr, 
oder mit Arbeithaus bis zu drei Jahren bestraft. 
Unzucht mit Personen in bewußtlosem Zustande. 
Art. 296. 
Wer eine wahnsinnige, blödsinnige oder in bewußllesem Zuslande befindliche Srauens- 
person zum außeerehelichen Beischlaf Jebraucht, hat Arbeitohaus oder Zuchthaus bis zu 
zwei Jahren verwirkt. 
Hat er den bewußtlosen Zustand zum Behuf dieses Verbrecheus selbst herbeigeführt, 
so findet zwei. bis fünfjährige Zuchthausstrafe statt.
        <pb n="388" />
        376 
Ist durch das Verbrechen ein bleibender Nachlheil für die Gesundheit oder der Tod 
der gemißbrauchten Person veranlaßt worden, so trifft den Schuldigen sechs bis zehn- 
jähriges Zuchthaus. 
Unzucht mit Kindern unter vierzehn Jahren. 
Art. 297. 
Wer noch nicht mannbare Kinder unter vierzehn Jahren zum Beischlaf mißbraucht, 
hat ein- bis dreijähriges, wenn aber ein bleibender Nachtheil für die Gesundheit des Kindes 
entstanden ist, vier bis achtjähriges, und wenn seine That den Tod des Kindes zur Folge 
hakte, zehn= bis fünfzehnjähriges Zuchthaus verwirkt. 
Wer mit solchen Kindern ungüchtige, den Geschlechtstrieb aufreizende Handlungen 
vornimmt, soll auf Antrag der (Eeltern, Pflegceltern oder Vormünder mit Gefängniß oder 
Arbeitshaus bis zu zwei *s bestraft werden. 
Verführung zur Unzucht. 
Art. 298. 
Wenn jemand eine mannbare Person unter vierzehn Jahren, oder unter Anwendung 
von Betrug oder List eine andere unbescholtene Person zum Beischlaf mit sich verleitet, 
so tritt gegen den Verführer einmonatliche bis einjährige Gefängnißstrafe ein. 
Mit gleicher Strafe wird derjenige belegt, der eine unbescholtene Person unter dem 
Versprechen der Ehe zum Beischlaf verführt, und die Erfüllung dieses Versprechens ohne 
rechtsgültige Ursachen, oder aus rechtsgülltigen Ursachen, welche von ihm vorher in der 
Absicht zu täuschen verschwiegen oder abgeleugnet worden sind, verweigert. 
Es soll jedoch eine Bestrafung nach dem gegenwärtigen Artikel nur dann eintreten, 
wenn die Verführte eder, fallo sie minderjährig ist, deren Vater oder Vormund die Unter- 
suchung und VBestrafung beantragen. 
Art. 299. 
Die Verleitung unbescholtener Personen zum Beischlaf mit einem Drilten wird mit 
drei= bis sechsmonallichem Gesängniß bestraft. Sind die eigene oder eine fremde Ehefrau, 
Verwandte in absteigender Linie oder Geschwister, Mündel, Zöglinge, Beichtkinder, der 
Aufsicht des Verleitenden anvertraute Untergebene oder Gesangene, oder eine Person unter 
vierzehn Jahren zum Beischlaf mit Dritten verleitet worden, so findet Arbeitshausstrafe 
von sechs Monaten bis zu vier Jahren statt.
        <pb n="389" />
        377 
Unzucht als Gewerbe. 
Art. 300. 
Franenspersonen, welche den Beischlaf gewerbsmäßig betreiben, sind mit drei= bis sechs- 
wwann Gefängnißstrafe zu belegen. 
#ne solche Frauensperson zur Zeit des Beischlafs wissentlich mit der Lustseuche 
nhass guwaesen, so ist auf sechsmonatliche bis einjährige Arbeitshausstrafe zu erkennen. 
Art. 301. 
Wer Frauenspersonen, welche sich für Lohn zum Beischlaf gebrauchen lassen, Anderen 
zuführt, oder ihnen die Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes in seiner Wohnung gestattet, 
ist mit drei= bis sechswöchentlicher Gefängnißstrafe zu belegen. 
Hält der Thäter die Srauenspersonen selbst zum Gebrauch für Andere, oder macht 
er aus der Zuführung der Frauenspersonen einen Erwerbszweig, so tritt drei. bis sechs- 
monalliches Gefängniß ein, und wenn der Verbrecher in diesen beiden Zällen rückfällig 
ist, oder wenn er in allen Fällen dieses Artikels wußte, daß die Frauenspersonen mit der 
vustseuche behaftet sind, sechsmonatliche bis einjährige Arbeilshausstrafe. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Unzuchtsverbrechen. 
Art. 302. 
Bei den Art. 291 f. gedachten Verbrechen wird der Beischlaf als vollendet ange- 
nommen, sobald die körperliche Vereinigung erfolgt isl. 
Art. 303. 
Bei allen diesen Verbrechen gilt die widernatürliche Befriedigung des Geschlechts- 
triebes dem Beischlaf gleich und wird wie dieser bestraft. 
Aber auch in auderen Fällen soll diese Befriedigung, wenn sie mit einer anderen 
Tersen, einer Leiche, oder einem Thier geschieht, mit Gesängniß bis zu einem Jahr bestraft 
wer 
Art. 304. 
Dem Richter ist bei allen vorgrdachten Verbrechen verslaltet, den zu erkennenden 
Freiheiksstrasen nach seinem Ermessen eine Schärsung (Art. 12) beizusügen.
        <pb n="390" />
        378 
Handlungen, welche zu öffentlichem Aergerniß gereichen. 
Att. 305. 
Die Verlehung der Sittlichkeit durch unzüchtige und zum öffentlichen Aergerniß ge- 
reichende Handlungen, durch Verbreitung unzüchliger Schriften oder Ausstellung oder Ver- 
breitung, unzüchtiger bildlicher Darstellungen ist mit Gefängniß bis zu einem Jahr zu 
estrafen. 
Thiergquälere . 
Art. 306. 
Boshastes oder muthwilliges Quälen von Thieren ist mit Gefängnißstrafe bis zu 
vier Wochen oder mit verhältnihmäßiger Geldbuße zu belegen. 
Hiebzehntes Nanilel. 
Von Pflichtverletzungen in besonderen Verhälluissen. 
Vernachlässigung der Amtsypflicht. 
Art. 307. 
Staatsdiener und andere in PRflicht stehende öffentliche Beamte, welche die ihnen ob- 
liegenden Amtspflichten verletzen oder vernachlässigen, sind mit Verweis oder mit einer 
Geldstrase bis zu funfzig Thalern zu bestrasen; vorbehältlich derjeuigen Fille, wofür be- 
sondere Strafen vorgeschrieben sind, oder wo die Pflichtverletzung in ein anderes, mit 
einer schwereren Strafe bedrohtes Verbrechen übergeht. 
Pflichtwidrige Annahme von Geschenken. 
Art. 308. 
Staatsdiener und andere in Pfllicht stehende öffentliche Beamie werden mit Gefäng- 
nißstrafe bis zu drei Monaten bestraft, wenn sie, ohne durch ein Gesetz, eine Instruction 
oder die anedrückliche Erlaubniß der ihnen vorgesetzten Behörde dazu ermächtigt zu sein, 
in Beziehung auf eine vor ihnen anhängig zu machende, oder bereils anhängige Ange- 
legenheit, oder auf eine von ihnen vorgenommene Amtshandlung, von irgend jemand 
etwas fordern, sich versprechen lassen oder ungeforderl annehmen.
        <pb n="391" />
        379 
Beslech un g. 
Art. 309. 
Wenn Staalsdiener und andere öffentliche Beamte, um ihren offentlichen Pflichten 
entgegen etwas zu thun oder zu unterlassen, Geschenke oder andere Vortheile annehmen 
oder sich versprechen lassen, so tritt Gefängnißstrafe von einem Monat bis zu vier Mo- 
naten ein. 
Haben sie sich die Verletzung ihrer Pflichten wirklich zu Schulden kommen lassen, so 
kann die Strafe bis zu secho Monaten Gefängniß oder einem Jahr Arbeitshaus gesteigert 
werden. 
Art. 310. 
Wer einem Staatsdiener oder anderen öffeutlichen Beamlten etwas verspricht, schenkt 
oder leistet, um ihn zu einer seiner Amts- oder Dienstpflicht entgegenlaufenden Handlung 
oder Unterlassung zu bestimmen, wird mit Gefängniß bis zu nimnpahkbrslkaftgleich- 
viel ob dab von ihm Gegebene zurückgegeben wurde oder nicht. 
Art. 311. 
Mit einer Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu einem 
Jahr soll bestraft werden: 
1) wer bei Besetzung eines von ihm zu vergebenden Amtes, oder bei pflichtmäßig 
von ihm zu machenden Vorschlägen zu Besebung eines Amtes, oder wegen 
Ausübung seines Stimmrechts oder Wahlrechts in öffentlichen oder Gemeinde- 
angelegenheiten, mit Einschluß der Auswahl bei Geschwornen, Geschenke oder 
sonstige Vortheile annimmt oder sich versprechen läßt, ingleichen derjenige, der 
die Geschenke oder Vortheile giebt oder verspricht; 
wer Zeugen oder Sachverständigen, in Beziehung auf ihre Angaben vor einer 
öffentlichen Behörde, außer den gesetzlichen Gebühren Geschenke oder sonstige 
Vortheile giebt oder verspricht, ingleichen der Zeuge oder Sachverständige, der 
solche Geschenke oder Vortheile annimmt oder sich versprechen läßt. 
# 
— 
Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Annahme von Geschenken 
und die Bestechung. 
Art. 312. 
Geschworne werden bei den Verbrechen in Art. 308—310 den Staaisdienern und 
anderen öffentlichen Beamten gleichgeachtet. 
5P
        <pb n="392" />
        360 
Art. 313. 
Bei allen in Art. 308—311 gedachten Verbrechen kreten die bestimmten Strafen 
auch dann ein, wenn nicht den fraglichen Personen selbsl, sondern unter ihrer Zustimmung 
ihren Angchörigen (Art. '37) versprochen, gegeben oder geleistet wurde. 
Art. 314. 
Staatsdiener und öffentliche Beamte verwirken in den Fall, daß ihnen oder ihren 
Angehörigen Geschenke unaufgefordert zugekommen sind, die in dem Art. 3086 und 309 
geordneten Strafen nicht, wenn sie die Geschenke biunen acht Tagen von Zeit der erlangten 
Kenntniß an zurückgeben, oder binnen gleicher Frist der ihnen vorgesebten Behörde oder 
der Obrigkeit des Schenkenden von dem Vorfall Anzeige machen. 
Art. 315. 
Was in den Zgällen der Art. 308—311 als Geschenk gegeben worden ist, soll der 
Armenkasse am Wohnort des Empfängers des Geschenkes zufallen. Ist dasselbe nicht mehr 
in Nalur vorhanden, so hat der Eupfänger, oder, wenn dieser das Geschenk dem Geber 
zurückgegeben hatte, dieser letztere den Werth besselben zu ersetzen. 
Mißbrauch der Amtsgewalt. 
Art. 316. 
Staatsdiener und öffentliche Beamte, welche ihre amtlichen Verhältnisse aus Haß, 
Rachsucht, Parteilichkeit oder sonst vorsäblich zur Bedrückung oder Mihhandlung Anderer, 
oder zu widerrechtlicher Begünstigung einer Person zum Nachtheil eines Anderen oder des 
Gemeinwesens mihlrguchen, sind, sofern ihre Handlung nicht in ein schwereres Verbrechen 
übergeht, mit einer Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängnihstrafe bis 
zu zwei Jahren zu bestrafen. 
Haben sie sich die Handlung zu Schulden kommen lassen, um einen rechtswidrigen 
Vortheil für sich zu erlangen, so soll auf Gefängniß bis zu zwei Jahren erkannt und 
eine Geldstrafe nicht angewendet werden. 
Die in dem gegenwärtigen Artikel verordneten Strafen sollen unter den angegebenen 
Voraussetzungen insbesondere eintreten: 
1) wenn ein Beamter, um einen rechtswidrigen Vortheil für sich oder Andere zu 
erpressen, mit der ihm anvertrauten Amtogewalt droht, oder, solche zur Er- 
hebung unerlaubter Abgaben, Gebühren oder Vergütungen für amtliche Be- 
mühungen mißbraucht, und nicht nach Art. 155 und 157 eine höhere Strafe 
eintritt;
        <pb n="393" />
        381 
2) wenn ein Beamter Abgaben, Gefälle oder fonstige Einkünste, deren Zestsehung, 
Erhebung oder Verwaltung ihm übertragen ist, zum Nachtheil des Verech- 
ligken verkürzt; 
3) wenn Justiz= oder Polizeibeamte einen Unschuldigen wissentlich in eine Unter- 
suchung verwickeln, einen Angeschuldigten widerrechtlich verhaften oder verhaf- 
ten lassen oder in Haft behalten, Angeschuldigle, Verhaftete oder Zeugen miß- 
handeln, Untersuchungen pflichtwidrig unterlassen oder absichtlich verschleifen, 
oder bei Ertheilung einer Entscheidung oder deren Vollziehung wissentlich das 
Recht beugen. 
Art. 317. 
Haben öffentliche Behörden oder Bramte untergrordneten Behörden oder Beamten, 
die ihnen zu gehorchen schuldig sind, eine Handlung in der vorgeschriebenen Form befohlen, 
welche nach dem vorigen Artikel strafbar ist, so ist nur der Befehlende verantwortlich 
und der Gehorchende straflos. 
Mißbrauch des öffentlichen Vertrauens. 
Art. 318. 
Bei Geistlichen und auderen Kirchendienern, bei Schuldienern, Advokaten, Notaren, 
Vormündern, Aerzten, Wundärzten, Hebammen, Mällern und überhaupt bei Personen, 
welche von einer obrigkeitlichen Behörde mit ziuer öffentlichen Funktion bekleidet und auf 
dieselbe verpflichtet werden, finden die Art. . f. gedrohten Strafen, unter den auf- 
gestellten Voraussetzungen, und soweit ihnen 5% Maßgabe ihres eigenthümlichen öffent- 
lichen Wirkungskreises dabei eine Pflichtwidrigkeit beizumessen ist, wie bei Staatsdienern 
und anderen öffentlichen Beamten Anwendung. 
Verlebung von Privatdienstverpfichtungen. 
Art. 319. 
Haus= oder Wirkhschaftsbeamte oder andere Privatdiener, welche in ihren Dienstver- 
hälinissen ihre Dienstherrschaflen versätzlich benachtheiligen, sind mit Gesänguiß bis zu 
sechs Monaten zu belegen, vorbehältlich härterer Bestrafung, wenn ihre Handlung in ein 
anderes und schwereres Verbrechen ibergehl. 
Verlebung pflichtmäßiger Verschwiegenheit. 
Arl. 320. 
Staatodiener und andere öffentlich angestellte Personen, ingleichen Privaldiener und 
59
        <pb n="394" />
        382 
Personen, welche in Fabriken oder anderen gewerblichen Unternehmungen beschsftigt in. 
werden mit Gefängniß bis zu vier Monalen oder mit verhältnihmäßiger Geldstrafe belegt, 
wenn sie dasjenige, was ihnen vermöge ihres Amtes, ihrer Stellung oder ihres Dienstes 
bekannt oder anvertraut ist und sie geheim zu halten verpflichtet sind, au Andere mittheilen. 
Gleiche Strafe trifft diejenigen, welche sie zu solchen Miltheilungen verleiten. 
Wahrheitswidrige Aussage. 
Art. 321. 
Wer in einer, ihn selbst oder seine Angehörigen (Art. 37) nicht betreffenden Ange- 
legenheit, vor einer richlerlichen oder polizeilichen Behörde als Zeuge oder Sachverstäu- 
diger vernommen wird, und dabei wissentlich unwahre Thatsachen für woir ansgiebt, oder 
wahre Thatsachen verheimlicht, wird mit Gefängniß bis zu sechs Wochen oder mit ver- 
hältnißmäßiger Geldstrafe belegt, vorbehältlich einer höheren Strafe, wenn Art. 172 f. 
Amwendung finden. 
Vorschriften wegen Anstellung der Untersuchung. 
Art. 322. 
Mit Ansnahme der in Art. 309 bio 312 gedachten Verbrechen sollen alle in dem ge- 
Oenwärligen Kapitel aufgeführten Verbrechen nur daun untersucht und bestraft werden, 
wenn: 
1) bei Verbrechen, welche von Staatsdienern oder anderen im öffentliche Dienst 
oder soust in öffentlicher Pflicht stebenden Personen (Art. 318), oder vo- 
Anderen im Bezug auf solche Personen begangen olene sind, etweder die 
Dienst- oder Aussichtsbehörden dieser Personen oder ein bei dem Verbrechen 
Benachtheiligter oder mit einem Nachtheil Bedrohler, die Untersuchung und 
Bestrafung beantragen, 
2) in anderen Jällen die betheiligten Privatpersonen, oder in dem Fall des 
Art. 321 die fraglichen richterlichen oder polizeilichen Behorden einen Antrag 
auf Untersuchung und Bestrafuug stellen. 
Sofern eine Bestrafung von Staatsdienern oder anderen im öffentlichen D oder 
sonst in öffentlicher Pflichl stehenden Personen nach Ark. 307, 308 und 320 in Frage steht, 
haben die Dienst= oder Aufsichtsbehörden die Befugnis,, eine Disciplinaruntersuchung zu 
führen und die gesebliche Strafe als Disciplinarslrafe zu erkennen.
        <pb n="395" />
        383 
Inhalt. 
Ersser Theil. 
Allgemeine Vorschriften über Verbrechen und deren Bestrafung. 
Erstes Kapitel. 
Vorschristen über die Anwendung des Gesetzbuche. 
1—5 
Zweiles Kapitel. 
Von den Strasen. 
Todcssirr Art. 6 
Ftheiten iu 7—9 
Dauer der reiheit . ilOll 
Schatfichn der gerP . - 2 13 
d strafe . - 
eldlmc. * 15, 16 
kürien "b 17 
Genhenn " 18 
Stellirg zuasn posizeiliche dassch 9 19 
Ausweisung . - 20 
Sth Vekanntmachung von Sirafen . - 21 
Drittes Kapitel. 
Von der Vollendung und dem Versuch verbrecherischer Handlungen. 
Vollendung der Verbrechen ..- ...... Nil 22 
Versuch der Verbrechen . . - - . . . . . 23—28 
Viertes Kapitel. 
Vom recht widrigen Vorsatz und von der Fahrlässigkekt. 
29, 30
        <pb n="396" />
        384 
Fünsies Kapitel. 
Von der Theilnahme an vͤngh, Mzbrchen, der Beihülse und der 
eß 
igung. 
Hleice Abeilnahne an verbrecherischen Handlungen . . Akk·31.-33 
Berti . . · 34 
Ungleiche Theilnahme ...·. . . 35 
as, 37 
* Anzeige oder Vechinderung eines Verbrechens .38—40 
Sechstes Kapitel. 
Von der Zume ssung der Strafen, deren Erhöhung und Mildernng. 
Allgemeiner Grundsatz 
#uoessana der - 4n0 der Schödlichrein um LSeishcen ded Virbrehhens 42, 43 
ume r der Strafen na da „erhältuisfen des Verbrecher# "!144,C 45 
Früherer censwan und " 6, 17 
Venehmen n er That und sciaon Getee bei Verbttchen acen d das Einenthun M468, 19 
esiraͤfun be ein Zusammen-sinnen von Verbrechen . s50—53 
Zulanmsmlkcssenvon . . -54—57 
traf ilderung wegen dn Aneis 58 
Milde nn usschwäche 50 
Einsirt utnesth erhen Hast .. - 60 
Siebentes Kapitel. 
Von den Gründen, welche die Skrafbarkeil ausschließen oder tilgen. 
astechnn der —–x- 
Kin Art. 61 
2 Vei d zendem Vernunftgebrauch - Cz 
. . . - 6 
Bei man jide T . . . - 64 
5 In In Nothfeuen . . . - 
-66,s7 
Ekloichen dck Strafbaer 
Dchdtn To brechers 68 
5 Durch n er eksssuchue, Fcguni und lilene einee: - 69 
3) Durch eschh eincs Anlrage auf Bestra funs 
4) Durch Verjährun I1—76 
Zweiler Theil. 
Von den einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung. 
Erstes Kapiel. 
Vom Hochverralh, Staatsverrath und anderen die Sicherhein des Staats 
efä vdend n andlunge 
— gefahrdenden d gen Art. 7782
        <pb n="397" />
        Staatsverral . . Ari. 83, 6 
mml-e Handlungen . . -S·, 
Zweiles Kapitel. 
Von Beleidigung der Pelen des Staatsoberhauptes, seiner Familie und 
ähnlichen Beleidigungen. 
Majestätsverbrechen . . JEAN-N 
Verdacht-I gegen dir Familie . Slaalsoberhaup## * 92—95 
erbr üthcn andere regierende Kirsten,, deren danilie rid * . 96—98 
Jhenchen,G über das Verfahren - 99 
Drittes Kapitel. 
Von Auflehnung und Ungehorsam 1 die öffentlichen Behörden und 
Friedensstörungen. 
Widersebung gegen die öffentliche Aulorität ... .Att100—102 
Bruch der W unter polizeiliche Ausscht . . . . - 103 
ruch der 104 
Verleilung zur tirscha blichiei bei Abgeben 106 
Besaclung von Ges igenen ... * 106, 107 
rabredung rn egehorsam . - 10 
Ølu Ich-mag kwekblmbkndek gegen obngkeillichc Anordnunqu .- 1 
Auflauf s 11 
d * . I11—114 
Eigennschuge zrsennon .... - 115 
Landfriedenöbruch .... · 116 
Slorung des Haussciedens . . . - 117 
Viertes Kapitel. 
Von den Verbrechen wider das Leben. 
-aestand bes Verbrechena der Lodlund ...... Art. 11 
. . . . . . * 119—122 
½ üblaß 13, 124 
Whtung. r bahnässigten . - 125 
Kind - - 126 
dn der heitesuch 12w7, 128 
Verl eimlihinf der - 12 
Aussetzung hulfloser oern - l 
Faisiikssapitkt 
Von Verbrechen wider die Gesundheit. 
Krpeperlehun 
*m ng v !1!7 und a Unierdricund heiltizer ensäin, 
Art. 131- 137 
. - 138 
Selb aassihennrlun)) . i„5 139
        <pb n="398" />
        886 
Sechstes Kapitel. 
Von Verletzungen der perfönlichen Freiheit. 
Mallhencru . Rund-H 
. -144-140 
Widemchtpches Gefangen-halten . -150,151 
-152-—-15-l 
Ifang -155—157 
Nöthigung 158, 159 
Bedrohung - 1 
Siebentes Kapitel. 
Von gemeinge fährlichen Handlungen. 
Beand fliftu gei . . .Acl.161--167 
pag-neige jährliche Handlun *#'"* . . . . . . . -168—l70 
FahklalitqegememgefahkltchcHandungen...... .- 171 
Achtes Kapitel. 
Von Verletzungen des Eides, der E und der Ehrerbietung gegen 
Mein · Its 172-176 
Leichtsinniger Eid . . 
Eidesb 
Hät 8 oln angn 
Bru ula en Handgelöbnisses . . . . - 179 
Gotteolästerung do " . .- 180 
Lteghen Herabsetzung der Religion ... - 181 
Störung goltesdienstlicher Hundlungen 182 —184 
Neuntes Kapitel. 
Von Verletzungen der Ehre. 
Verleumdung.... .. .At. 185 187 
58 Anzeige . . . . . . . . . . - 
Beleid azun rs .. .-ls9,190 
Beileiiiiidiiiiqeii und Veleidigungen . . - l 
Gemeinl alllicheBeIiiiiiniiiiiseiiiiikdie Bettes-nagen der Ehre .13824194 
Zthutes Kapitel. 
Von der Selbsthülfe und dem Zweikampf. 
Sutsshalfe . .. Arlt. 1865, 196 
Zweikampf. . .. . . . .. · .. .-197-—201 
Elftes Kapitel. 
Von Verlehung der ehelichen Treue. 
Ehebruch ......... CARL-Mc
        <pb n="399" />
        Bösliche Verlassung eines Ehegatten 
Doppelehe .... 
Zwölstes Kapitel. 
Vom Diebstabl und der Veruntreuung. 
Diebslahl Bechanst . 
EmfachkkDIea 
Aus ezetchnele Dttbllählc 
Iotlldt . 
Bewandtni- und Hauddiebftahl . ... 
Emwendtlmg von Lebenominleln . . . . 
em ... . 
Benennung ... 
Vorenthaltung des Gesundenen . .. 
Dreizehntes Kapitel. 
Ven betrügerischen Handlungen und Fälschungen. 
Einfacher Belru 
Ausgczeichn 
werhen. und hwillider Vanlerott 
Vetrũ geriß e Haudlungen bei dem # . 
deskcbensdeefnn heit 
Bãlschung. 
Vierzehutes Kapitel. 
Von Münzverbrechen. 
—— .. 
eben full k4Z 
k e tne . 
Funfzehntes Kapilel. 
efährdung *½ 
8 und liiseid. duhien im % * *- *- . 
367 
Ari. 207, 208 
209.—212 
r— 
r. 
2 
* 
Von verschiedenen Veeinträchtigun gen fremden Eigenthumö. 
Shn *Eu S . 
Beeinträchtigun# der . 
Verletzung von Gren Dist n .. 
ung fremden Grundeigen up . . 
chtlnbc Beinthg einer fremden ** 
pemch fremden Eigentbums - . 
Instituts-niku- in sremde Ssm 
2* 
.—.—-hd 
. 213—215 
216, 217 
218—227 
2268 
l. 236—239 
246 
217—251 
252—259 
. 260 
261, 262 
263, 264 
265—268. 
k. 269—275 
276 
277, 278 
279 
281—284 
285 
286—290 
60
        <pb n="400" />
        368 
Sechzehntes Kapitel. 
Von Verletzungen der Sittlichkeitl. 
Nothzucht 
Blulschande 
Unzucht ait Veriehung anderwelter Ve sichungen 
Unzucht mit Personen im bewußllosen Zustand 
Unzucht 2% indern unter vi vietje hi * *7 
#rlahen 
ucht a 8 . 
Gemesnlchaitlsche Brflsmtmmqen Itsk die Un chtsverbrechen . 
Tät-blau en, we iche u oͤffenllichen nir hereiche *7 
ierquãlere . 
Siebenzehntes Kapitel. 
Von Pflichtverletzungen in besonderen Verhällnissen. 
Bemachlässigung der Amts . . . . . . .,. 
lädt-Mc snmhmc volenGeIcheukea . .. ·. . . . 
Gram-II aftliche Leliinmenon * die ameh von — und bie Beslehivs 
Mbtren der Amtat . 
uch *o neT nens 
Verletzung von denhwerpsschungen 
Verletung pslicht siebi 5 erlchwiegenheit 
eitswidrige A . 
Vorschriften wegen * der Untersuchung 
  
* 
2 
sies...—..——— 
2 
— 
291, 292 
293, 294
        <pb n="401" />
        389 
47. Bekanntmachung, 
die Ausprägung von Einvereinsthalern und Scheidemünze 
betreffend. 
Nachdem für das hiesige Fürstenkhum eine Ausprägung von 
7100 Stück Einvereinsthalern, 
3000 Thalern 11 Silbergroschen, 
2000 Thalern in 3Pennigstücken, 
1000 Thalern in 1 Pennigstücken 
stattgefunden hat, so wird solches auf Grund des Artikels 24 des Wiener Münzvertrags 
(ef. Nr. 19 der Ges.-S. v. 1857) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 26. August 1868. 
Fuestl. Reuß-Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
RNchter.
        <pb n="402" />
        48. Bekanntmachung, 
die Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Mai d. J. betreffend. 
In Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Mai d. J., die Aufhebung der polizei- 
lichen Beschränkungen der Gheschliehung betreffend, werden die Pfarrämter des Landes 
hiermit angewiesen, von Trauungen, durch welche eine vorher nicht beslandene Heimaths- 
berechtigung begründet wird, der betreffenden Ortsbehörde unter vollständiger Namhaft= 
machung der betreffenden Frauensperson und der elwa durch die geschlossene Ehe zur 
Legitimalion gelangenden Kinder ungesäumt Anzeige zu erstatten. 
Greiz, den 28. Angust 1868. 
Fürstlich Reuß--Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Merz.
        <pb n="403" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
22. 
(Ausgegeben den 12. September 1868.) 
  
49. Verordnung, 
die Publikation der Strafprozeß--Ordnung nebst Gebühren-Taxe und 
deren Einführung betr. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden ülterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 
verordnen hierdurch Folgendes: 
8. 1. 
Die unter A. angehäugte Strafprozeßordnung nebst Gebührentaxe tritt mit ertheilter 
versassungsmäßiger Zustimmung des Landtags vom 1. October dieses Jahres an in Kraft. 
Alle bisherigen Beslimmungen über das Verfahren in Strafsachen wegen Verbrechen 
und Polizeivergehen sind aufgehoben, insofern nicht in dem Nachstehenden eine Ausnahme 
gemacht ist 
. 2. 
Es bleiben neben der Strafprozeß-Ordnung in Kraft: 
1) die Bestimmungen des §F. 65 der Verfassung über die Einleitung der Unter- 
suchung gegen ein Mitglied des Landtags und die Verhaftung eines solchen; 
2) alle Gesetze, Verordnungen und Instruktionen, welche in den verschiedenen Zwei- 
gen der Staats., Kirchen= und Gemeindeverwallung, sowie des Forst-, Kameral- 
und Hofdienstes zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin, sowie zum 
Besten öffentlicher Anstalten ein Strafverfahren vorschreiben; 
3) die Bestimmungen über das Strafverfahren bei Verbrechen der Militärpersonen. 
61
        <pb n="404" />
        392 
S. 3. 
Sofern Defrandationen von Staats= oder Gemeindeabgaben, ingleichen Polizeiver- 
gehen und Forst= und Feldfrevel eine Geldstrafe nach sich ziehen, soll den zuständigen Ad- 
ministrativ.-, Polizei- und Gemeindebeamten nachgelassen sein, nach Befinden unker vor- 
gängiger Vernehmung des Schuldigen, dem letztern die verfallene Strase abzujordern. 
Entrichtet derselbe die Strafe nicht, so ist ein Strafverfahren nur nach Maßgabe der 
Strafprozesordnung zulässig. 
Bei Kontraventionen gegen die Gesetze über Zölle und indirekte Steuern bewendet 
es hinsichtlich der Untersuchungen und Strasverfügungen im Verwaltungswege, auch soviel 
die bei diesen Handlungen zu beobachtenden Formen anlangt, bei den bisherigen Bestim- 
mungen der Zoll= und Steuergesebe mit der Abäuderung, daß auch in den Fällen, wo es 
sich um bloße Ordnungéstrafen bttt, Verufung auf verschuiche Verfahren wie bei oen 
Defraudations-Strafen Statt finden soll. 
8. 4. 
Die Strasprozeßordnung tritt auch rücksichtlich der vor dem 1. October dieses Jahres 
begangenen Verbrechen und Polizeivergehen dann in Wirksamkeit, wenn das Strafverfahren 
wegen eines W Verbrechens oder Polizeivergehens erst nach dem 30. September dieses 
Jahres beginnt. 
8. 66. 
Die vor dem 1. October dieses Jahres begonnenen Untersuchungen sind nach dem 
ältern Etramrenepren zu Ende zu bringen. 
Ueber die Kompetenz der Behörden in dergleichen Untersuchungen gelten die nach- 
stehenden Bestimmungen. 
l. 
Die Untersuchung wegen Uebertretungen (Strafprozeßordnung Art. 2 unter III.) 
sind von den Einzelrichtern zu Ende zu führen und zu entscheiden. 
Die Appellation gegen die Entscheidung des Einzelrichters geht an das betreffende 
Kreisgericht. 
Gegen die Entscheidung des Kreisgerichts ist eine weitere Appellation nicht zulässig. 
II. 
Die Untersuchungen wegen Verbrechen im engeren Sinne und wegen Vergehen 
(Strafprozeßordnung Art. 2. unter I. und II.) sind von den Kreisgerichten durch eines 
ihrer Mitglieder zu Ende zu führen. Das Straferkenniniß ist von dem betreffenden Kreis- 
gericht zu fällen.
        <pb n="405" />
        393 
Die Appellation geht bei einer Verurtheilung zu einer höhern Strafe als zu sechs 
Monaten Arbeitshaus an das Oberappellationsgericht, welches dann auch rücksichtlich der 
geringern, in derselben Auntersuchung ausgesprochenen Strafen, gegen welche Verufung 
eingewendet worden, zu erkennen hat. 
In allen andern Fällen geht die Appellation an das Appellationsgericht. 
Gegen die Entscheidungen des Oberappellationsgerichts bezügl. des Appellationsge- 
richts ist eine weitere Berufung nicht zulässig. 
8. 6. 
Die Wiederaufnahme einer nach dem ältern Recht durch ein freisprechendes Erkennt- 
niß erledigten oder durch gerichtlichen Beschluß zurückgelegten Untersuchung kann von dem 
1. October dieses Jahres an nur nach den Vorschriften der Strasprozeßordnung Statt 
finden. 
S. 7. 
Für den Fall, daß in der Zeit vom 1. October bis 31. Dezember dieses Jahres 
die Abhaltung eines Schwurgerichts nothwendig werden sollte, bleiben weitere Bestimmungen 
über die Wahl der Geschwornen für die gedachte Zeit vorbehalten. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und beigefügtem Landes- 
herrlichen Insiegel. 
Greiz, den 12. September 1868. 
(L. 8.) Heinrich IXII. 
Dr. Herrmann.
        <pb n="406" />
        <pb n="407" />
        395 
A. 
1) Strafprozeßordnung. 
Erstes Kapitel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. Eine Bestrafung wegen Verbrechen und Polizei-Vergehen kann nur nach 
vorgängigem Strasverfahren in Gemäßheit der gegenwärtigen Strafprozeßordnung ein- 
treten. 
Art. 2. Die brachen werden in Rücksicht auf das Strafverfahren in Ver- 
bre chen im engeren Sinne, in Vergehen und in Uebertretungen eingetheilt. 
erbrechen im engeren Sinne sind: 
1) Alle Verbrechen, welche der Todesstrafc oder einem Strafsatze von Zuchthaus 
unterliegen, gleichviel, ob Zuchthaus allein, oder in Verbindung mit anderen 
Freiheitsstrafen angedroht ist, jedoch mit Ausnahme der in dem Artikel 221 
des Strafgesetzbuches aufgesührten ausgezeichneten Diebstähle in einem Betrage 
von Funfzig Thaler und weniger 
e Verbrechen, welche nach einem Strassatze zu beurtheilen sind, der über 
* ficshtsunn hinausgeht, jedoch mit Ausnahme der in den 
Artikeln 216 Nr. 222, 223, 224 und 228 des Strafgesetbuches ange- 
führten Sisstah. 
3) die unter Artikel 197 Ziffer 1 und unter Artikel 199 des Strafgesebbuches 
saltendn —* das Letztere indessen nur, soweit es sich auf Artikel 197 
II. alie —2 zu Verbrechen im engeren Sinne gehörige Verbrechen, insbe- 
sondere auch alle mit Geldstrafen allein bedrohten, sind Vergehen, sofern sie 
nicht zu den Uebertretungen zu rechnen sind. 
III. Ueberlrelungen sind: 
1) Alle Verbrechen, welche nach einem Strafsatze von höchstens sechs Wochen Ge- 
W allein oder wahlweise mit verhältnißmäßiger Geldstrafe zu lenrafen 
2) ninsetenen unter den in dem Artikel 370 dieses Gesezes bestimmten 
Einschränkung 
3) der Jeranabentotgah und die Entwendung von Lebensmitteln (Artikel 229 
Absatz 1 und Artikel 230 des Strafgesetzbuches), die Entwendung von Früch- 
ten und andern Garten= und Felderzeugnissen verbunden mit dem un- 
62
        <pb n="408" />
        396 
mittelbaren Genusse, sowie die in den Artikeln 234 und 237 des Straf- 
gefebbuchte bezeichneten Veruntreuungen und betrügerischen Handlungen, in- 
sofern alle diese Verbrechen nicht sonst nach den Artikeln 218—226, 233, 
240 und 241 ausgezeichnete sind und der Betrag ihres Gegenstandes sünf 
Thaler nicht übersteigt; 
4) die in dem Artikel 256 des Strasgesebbuches erwähnten Hälschungen; 
5) Defrandationen von Wege= und Gemeinde-Abgaben; 
6) alle olizei-Vergehen. 
Die Zuständigkeit der Strasgerichte rücksichtlich der Beeinträchtigung der Regalien, 
der Steuer= und Zoll-Kontraventionen, sowie anderer Defraudationen en#icher Abga- 
ben richtet sich, vorbehältlich der Bestimmung unter III. Ziffer 5 nach den Kompetenz- 
Vorschriften bei Verbrechen. 
Sofern nach dem Vorstehenden Strafsätze entscheidend sind, kommt es nicht auf die 
für den vorliegenden Fall selbst zu erkennende Strafe, sondern auf den gesetzlichen Straf- 
satz an, dem das einzelne in Frage stehende Verbrechen, oder auch mehrere ihrem Betrage 
nach zusammen zu rechnende Verbrechen, unterliegen. Dabei soll die Möglichkeit, daß 
wegen Rückfalles der höchste gesebliche Strassah überschritten werden oder wegen Milde- 
rungsgründen unter den niedrigsten gesehlichen Strafsatz ntergegangeng werden kann, 
nicht berücksichtigt werden; ausgenommen den Räckfall in denjenigen „wo in dem 
besonderen Theile des Strafgesehbuches seinelwegen ein besonderer Strassah aufgestellt ist. 
Sind bei der gleichen Theilnahme an einem Verbrechen für die einzelnen Theil- 
nehmer verschiedene gesebliche Strafsätze aufgestellt, so ist der höhere Strafsatz für die 
Stellung des ganzen Verbrechens rücksichtlich aller gleichen Theilnehmer entscheidend, auch 
wenn der nach dem höheren Strafssatze zu Bestrafende nicht mit in der Untersuchung 
begriffen ist. 
Der Versuch, ungleiche Theilnahme und die Begünstigung richten sich nach dem 
Lauptwerbrechen, gleichviel ob der Hauptverbrecher mit in der Untersuchung begriffen ist 
oder nicht. 
Art. 3. Das Strafverfahren zerfällt in die Voruntersuchung und Hauptverhand- 
ung. 
Die Voruntersuchung hät die Existenz und Natur des Verbrechens, sowie die Per- 
son des Thälers und die zu seiner Ueberführung dienenden Beweiömilkel soweit zu er- 
forschen, daß entweder eine Auklage begründel und die Hauplverhandlung vorbereitet, 
oder der Ausspruch herbeigeführt wird, daß ein Grund zu weiterer gerichllicher Verfol- 
gung Ft vorliege. 
ei Vergehen genügen die von der Staatanwaltschaft durch Einzelrichter oder durch 
Peli ven veranlaßten Ermittelungen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung, und
        <pb n="409" />
        397 
eb kann auf dem Grunde solcher Ermiltelungen die sofortige Erhebung der Anklage er- 
folgen, ohne daß es einer vorgängigen Vorlegung der aufgenommenen Verhandlungen 
au den Untersuchungorichter bedarf. 
Ist der Angeschuldigte in den Anklagestand versetzt, so wird zur Hauptverhandlung 
vor dem erkennenden Richter geschritten, welche mit einem verurtheilenden oder freisprechen- 
den Erkenntnisse schließt. 
Bei Uebertretungen wird die Voruntersuchung und Hauptverhandlung vereinigt. 
Art. 4. Die Voruntersuchung wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines 
Privat-Anklägers, die Hauptverhandlung nur auf förmliche Anklage durch einen Staats- 
anwalt oder einen Privat-Ankläger eingeleitet. 
Regelmäßig werden alle Verbrechen durch die Staatsanwaltschaft von Amtswegen 
verfolgt. Ausgenommen sind dicjenigen Verbrechen, welche nach Vorschrift der Strafge- 
sebe nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht und bestraft werden sollen. Vei diesen 
Verbrechen tritt die Staatsamwaltschaft nur, wenn der Betheiligle einen Antrag gestellt 
hat, in Wirksamkeit, oder der Betheiligte selbst verfolgt das Verbrechen als Privat- 
Ankläger. 
Unter dem Betheiligten sind in dem gegemwärtigen Gesehe immer sowohl die un- 
miltelbar, als die miltelbar Betheiligten und die Dienst= oder Aufsichts-Behörden, welche 
zu einem Antrage berechtigt sind, zu verstehen. 
Art. 5. Das Strafverfahren ist mündlich und mit Niederschriften verbunden. Die 
Voruntersuchung ist nicht öffentlich; die Haupkverhandlung ist regelmäßig öffentlich. Bei 
Verbrechen im engeren Sinne geschieht die Hauptverhandlung vor Geschwornen. 
Art. 6. Alle in dem Strafverfahren thätige Behörden haben mit gleicher Sorg- 
kalt die zur Ueberführung und die zur Vertheidigung des Angeschuldigten dienenden Um- 
stände zu berücksichtigen. 
Art. 7. Privatrechtliche Ansprüche aus Verbrechen sind auf Antrag des Beschä- 
digten im Strafverfahren- mit zu erledigen, wenn nicht die Nothwendigkeit weiterer Aus- 
führung eine Verweisung derselben vor die Civil-Gerichte angemessen erscheinen läßt. 
Art. 8. Fristen, welche in dem gegenwärtigen Gesetze geordnet sind und von 
einem bestimmten Tage an vorwärts oder rückwärts bestimmt sind, werden so bercchnet, 
daß jener Tag nicht mitgezählt wird; auch sind die für den Angeschuldigten oder An- 
geklagten, für dessen Verlheidiger, für Betheiligte bei der Untersuchung und für den 
Staatsanwalt gesehten Fristen ausschließend und können nicht verlängert werden; vor- 
bchtüch jedoch der weiter unten folgenden abweichenden Bestimmungen in einzelnen 
ällen. 
62.
        <pb n="410" />
        198 
Zweites Kapitel. 
Von den Gerichtsbehörden in Strasfsachen. 
I. Einzelrichter. 
Art. 9. Die Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen gehört. vor Ein- 
zelrichter. 
II. Kreisgerichte. 
(rt. 10. Kreisgerichte entscheiden bei Uebertretungen in höherer Instanz über * 
Einzelrichtern. Sie führen bei Vergehen und bei Verbrechen im engeren Sinne die 
untersuchung. Bei Vergehen wird die Hauptverhandlung vor ihnen vorgenommen und 
sie entscheiden über dieselben in erster Instanz. 
Art. 11. Ein Kreisgericht besteht aus dem Kreisrichter, als Vorsitzendem, und 
aus Gerichtsräthen oder Assessoren. Die Einzelrichter in dem Sprengel des Kreisgerichtes 
haben zugleich die Stellung als Mitglieder des Kreisgerichtes und können als solche ver- 
wendet werden. 
Als Gerichts-Assessoren können zur Vervollständigung des Gerichtes in einzelnen Fällen 
Ergänzungsrichter gebraucht werden, welche aus den zum Richteramte befähigten Personen 
und den angestellten Sachwaltern zu nehmen sind. Die Justiz= Ministerien haben nach 
gutachtlichem Vorschlage der Appellations-Gerichte zu diesem Behufe geeignete Personen 
auszuwählen, welche als Ergänzungsrichter mittelst des Richtereides zu verpflichten sind. 
Der Kreisrichter zieht sodann erforderlichen Falles bei einzelnen Verhandlungen einen 
oder mehre Ergänzungsrichter, welche sich in dem Sprengel des Kreisgerichtes außhalten, 
zu. Er hat sich dabei zunächst an die Ergänzungsrichter am Orte, wo das Gericht seinen 
Sitz hat, zu halten. 
Das Amt eines Ergänzungsrichters kann von einem Sachwalter nicht ohne triftige 
Abhaltungsgründe ausgeschlagen werden. 
Art. 12. Ein Mitglied des AKreisgerichtes wird als Untersuchungsrichter bestellt 
und führt in dieser Eigenschaft die vor das Kreisgericht gehörigen Voruntersuchungen 
(Arlikel 10), unter Theilnahme des Kreisgerichtes in der weiter unten geordneten Maße. 
Nach Befinden können bei einem Kreisgerichte mehre Mitglieder zu Untersuchungs- 
richtern bestellt werden. Auch können andere Mitglieder für einzelne Voruntersuchungen 
als Untersuchungsrichter verwendet werden; insbesondere können den zu dem Kreisgerichte 
gehörigen Einzelrichtern Voruntersuchungen, welche in ihre besonderon Gerichtobezirke fallen, 
übertragen werden. 
Als Untersuchungsrichter können auch andere zum Richteramte befähigte Personen be- 
stellt werden.
        <pb n="411" />
        399 
Art. 13. Das Kreisgericht beschließt und entscheidet als Kollegium durch drei Per- 
sonen, bei allen öffentlichen Verhandlungen vor demselben mindestens durch drei Personen. 
Vor dem in letzterer Weise besebten Gerichte ist namentlich die Hauptverhandlung 
bei Vergehen abzuhalten. 
Einzelrichter und Untersichmgerchter können in den von ihnen geführten Unter- 
suchungen nicht als Mitglieder des Kollegiums thätig sein; - so wenig Ergänzungsrichter 
in Sachen, worin sie 9 Sachwalter betheiligt gewefen sind 
Die Ausschließung der Einzelrichter und Mnterichmngerichur. von der Thätigkeit als 
Mitglieder des Kollegiums beschräult sich auf die richterliche Mitwirkung in der Haupt- 
verhandlung. 
III. Appellationsgerichte. 
Art. 14. Appellations-Gerichte entscheiden in höherer Instanz über den Kreisge- 
richten, in der Regel in einer Sitzung, welche durch wenigstens fünf Mitglieder gebildet 
wird, und ausnahmsweise in der aus drei Mitgliedern bestehenden Anklagekammer. 
IV. Geschwornengerichte. 
Art. 15. Die Hauptverhandlung bei Verbrechen im engeren Sinne wird vor den 
Geschwornengerichten vorgenommen, welche aus einem Gerichtshofe und aus Geschwornen 
bestehen. Die Urtheilsfällung geschieht durch den Gerichtshof nach vorgängigem Aus- 
spruche der Geschwornen in der unten näher geordneten Weise. 
Art. 16. Jeder Sprengel eines Appellations-Gerichtes enthält einen oder mehrere 
Geschwornenbezirke und jeder solcher Bezirk regelmäßig mehrere kreisgerichtliche Sprengel. 
Das Appellations. Gericht bestimmt nach Anhörung des Ober- Staatsanwaltes die 
Zeit und den Ort des Zusammentrittes der Geschwornengerichte in den einzelnen Ge- 
schwornenbezirken; es müssen jedech in jedem Geschwornenbezirke jährlich mindestens zwei 
Geschwornengerichte abgehalten werden. 
Art. 17. Die Geschwornengerichte werden an dem im Geschwornenbezirke dazu 
bestimmten Orte, welcher der Siß eines Kreisgerichtes sein soll, gehalten, vorbehältlich der 
Bestimmung eines anderen Ortes in außerordentlichen Fällen durch den Präsidenten des 
Appellations-Gerichtes. 
Der Letztere hat spätestens vierzehn Tage vor dem Beginne eines Geschwornenge- 
richtes den Zusammentritt desselben durch Anschlag an dem Gerichtebrete sämmtlicher zu 
dem Geschwornenbezirke gehöriger Kreisgerichte und in geeigneten öffentlichen Blältern 
belan zu machen. 
18. Ein Geschwornengericht soll in der Regel nicht länger als drei Wochen 
deisanhen bleiben und sich innerhalb dieser Zeit mit denjenigen Sachen beschäftgn,
        <pb n="412" />
        40 
welche aus seinem Geschwornenbezirke vierzehn Tage vor W des Gerichles an den 
Präsidenten des Geschwornengerichtes abgegeben worden sind 
Ueber die Zulassung der später noch abgegebenen Sachen befindet der Präsident des 
Geschwornengerichts im Einverständnisse mit dem Ober-Staatsanwalte; bei einer Mei- 
nungsverschiedenheit entscheidet das Appellotionsgericht. 
Art. 19. Können die an ein Geschwornengericht abgegebenen Sachen nicht sämmt- 
lich bei demselben erledigt werden, oder sind Sachen zur Abgabe an das Geschwornen- 
gericht reif, der Zusammentritt des letzteren ist aber erst nach sechs Wochen zu gewärtigen, 
so kann das Appellations-Gericht diese Sachen zu schnellerer Beförderung vor ein außer · 
ordentliches Geschwornengericht oder auch unter Zustimmung des Angeklagten vor ein 
Geschwornengericht eines andern seiner Geschwornenbezirke verweisen. 
Das Appellations. Gericht hat vor der Beschlußfassung den Ober-Staatsamwalt mit 
seinen Anträgen zu hören. 
1) Der Gerichtshofk. 
20. Der Gerichtshof des Gaeschworoengerichteo besleht aus einem Präsidenten 
(oder dasen Stellvertreter) und zwei oder vier Beisitzern 
Der Präsident des Appellations-Gerichtes wählt den Präsidenten des Gerichtshofes 
aus den Mitgliedern des Appellations= Gerichtes; er kann auch unter Genehmigung des 
Jusftiz= Ministeriums einen anderen richterlichen Veamten zum Präsidenten wählen. Die 
t in der Art. 17 gedachten Bekanntmachung mit bekannk zu machen. 
Zu Beisitzern ernennt der Präsident des Appellalions-Gerichtes Miglieder dieses Ge- 
richtes oder eines Kreisgerichtes mit Einschluß der Ergänzungsrichter. Wer in einer Sache 
Untersuchungsrichter gewesen ist, kann nicht für dieselbe Beisitzer sein. 
Der Fräfien. bestimmt auch den dem Gerichtshofe beizugebenden Gerichtsschreiber 
oder Protokollfͤhrer. 
Der wrästdent des Gerichtshofs hat zu besclicßen, ob für die einzelne Hauptver- 
handlung zwei oder vier Beisiher zugezogen werden sollen. Er bestimmt die Veisiher für 
die einzelne Hauplverhandlung aus den vom Präsidenten des Appellations-Gerichts er- 
naunten Personen. 
Art. 21. Der Präsident des Gerichtöhofes erläßt die Ladungen an die Geschwor- 
nen (Art. 33) und an die Wetheiligten bei den Untersuchungen, welche vor dem Ge- 
schwornengerichte verhandelt werden sollen (Art. 216). Er ordnet die Herbeischaffung der 
Beweisstücke und sonst alles für die Haltung des 70 Erforderliche an. Er bestimmt 
die Reihenfolge der einzelnen Hauptverhandlungen und macht sie vor dem Beginne des 
Geschwornengerichtes durch Anschlag in dessen Sitzungssaal bekannt. 
t. 22. Der Präsident des Gerichtshofes ist besugt, die Leitung der Hauptver- 
handlung in einzelnen Untersuchungen einem Beisitzer an seiner Stelle zu übertragen.
        <pb n="413" />
        101 
Bei Verhinderungen einzelner Beisitzer ist er berechtigt, an deren Stelle Ersatzrichter 
beizuziehen, welche er aus den Mitgliedern eines Kreisgerichtes zu nehmen hat. 
Bei Hauptverhandlungen, welche voranssichtlich längere Zeit dauern werden, kann 
der Präsident vorsorglich zu den Beisiern einen oder mehre Ersahrichter hinzunehmen, 
damit diese in Verhinderungsfällen sofort ergänzend eintreten. 
Ist er selbsl in der Lage, sein Amt nicht verwalten zu können, so tritt derjenige 
Beisitzer des Gerichtshofes, welcher zugleich Mitglied des Appellations-Gerichtes ist und, 
wenn mehre Mitglieder dieses Gerichtes Beisitzer sind, der älteste derselben an seine Stelle 
und es ist im Uebrigen der Gerichtshof durch einen Ersatrichter zu ergänzen. Ist kei- 
ner der Beisitzer zugleich Mitglied des Appellationsgerichtes so hat der Kreisrichter des 
Kreisgerichtes, an dessen Ort das Geschwornengericht gehalten wird, den Vorsitz im Ge- 
richtshof zu übernehmen. 
2) Die Geschwornen. 
Art. 23. Das Ehrenamt eines Geschwornen im Allgemeinen kann jeder Staats- 
bürger männlichen Geschlechts bekleiden, welcher das dreißigste Jahr zurückgelegt und 
wenigstens ein Jahr lang seinen Wohnsiy in derjenigen Gemeinde gehabt hat, auf deren 
Urliste (Art. 26) er kommen soll. Ausgenommen sind nur: 
1) Die Mitglieder der Landesregierung und Volksvertreter, so lange sie dieses 
sind; 
2) Richter, Protokoll- Führer bei Gerichtsbehörden, Mitglieder der Slaatsanwalt= 
schaft, Gensdarmen und Polizei. Diener, so lange sic in dieser Stellung sind; 
3) die Geistlichen aller Kirchen= und Religions-Gesellschaften; 
4) die im aktiven Dienste stehenden Militär-Personen; 
5) die Volkoschullehrer; 
6) die Dienstboten; 
7) Personen, die unter einer Zustandsvormundschaft stehen; 
8) diejenigen, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zu Geschwornen 
untauglich sind; 
9) Personen, welche nichl schreiben oder lesen können; 
10) diejenigen, welche mit Zuchthaus, oder wegen eines die öffentliche Achtung ent- 
ziehenden Verbrechens, insbejondere wegen Diebstahlö, Veruntreuung, Krüge- 
rischer Handlungen, Verlehung der Sittlichkeit, Meineides, leichtsinnigen Eides, 
Bestechung oder Mißbrauches des öffentlichen Vertrauens bestraft sind, oder 
deshalb unter Anklage stehen.
        <pb n="414" />
        102 
Art. 24. Für eine einzelne Sache sind zu dem Amte eines Geschwornen unfähig. 
1) diejenigen, welche in der Sache als Richter unfähig sein würden (Art. 65. f.); 
2) hlejenigen, welche aus der Handlung, welche Gegenstand der Untersuchung ist, 
an Privat-Interesse für sich herleiten können; 
3) diejenigen, welche in der Sache als Protokoll-Führer, Polizei. Beamte oder Ur- 
kundspersonen thälig waren, oder als Anzeiger, Ankläger, sowie als Anwälte 
aufgetreten sind, oder als Zeugen oder Sachverständige abgehört wurden oder 
noch abgehört werden sollen. 
Art. 25. Zur Ablehnung des Amtes eines Geschwornen sind berechtigt: 
1) diejenigen, welche das sechzigste Lebensjahr zurückgelegt haben; 
2) diejenigen, welche durch ein Zeugniß ihres Gemeindevorstandes nachweisen, daß 
sie den mit dem Amte eines Geschwornen verbundenen Auswand aus eigenen 
Mitteln zu tragen außer Stande sind; 
3) diejenigen, welche Haupt= oder Ergänzungs-Geschworne (Artikel 30 und 32) 
gewesen sind; die ersteren für ein Jahr und die letzteren für drei Monate von 
dem Ende des Geschwornengerichtes an, bei welchem sie als Geschworne zu- 
gegen waren; 
4) Anwälte und Aerzte; 
5) Hof., Staats- und Gemeindebeamte, welche durch ein Zeugniß ihrer vorgesetz- 
ten Behörde ihre Unentbehrlichkeit im Diensle bescheinigen. 
Jede Ablehnung von Seiten aller dieser Personen muß wenigstens drei Tage vor 
dem Beginne der Sitzng eines Geschwornengerichtes dem Präsidenten des Gerichtshofes 
angczeigt werden. 
Die Ablehnungsgründe unter 1, 2 und 4 können auch dem Einzelrichter vor Auf- 
nahme der Jahresliste (Art. 28) angczeigt werden, worauf der die Jahresliste anfertigende 
Ausschuß den Ablehnungsgrund zu prüfen und im Falle der Villigung desselben den Ab- 
lehnenden nicht auf die Jahresliste zu bringen hat. 
Art. 26. In jeder einzelnen Gemeinde wird — in den Städten durch den Stadt- 
rath, in den Orlschsten de platten Landco durch den Orterichter (wSchulzen) eine Urliste 
aller nach Art. 23 zu dem Amte eines Geschwornen fähigen Personen der einzelnen Ge- 
meindebezirke horh und im Monat August eines jeden Jahres berichtigt, indem die 
inzwischen abgegangenen Personen gestrichen und die inzwischen hinzugekommenen Personen 
hinzugefügt werden. Die einzelnen Personen sind mit ihren Vornamen und Zunamen 
unter Angabe ihres Standes und Gewerbes aufzuführen. 
Diese Urlisten mit den alljährlichen Abgängen und Zugängen, sind an ösfentlicem 
Orte mit der Aufforderung acht Tage lang auszuhängen oder aufzulegen, daß jeder,
        <pb n="415" />
        103 
welcher Einwendungen dagegen machen und begründen zu können glaube, dieselben bin- 
nen diesen acht Taßen vorbringe und begründe. Gleichzeitig mit der Aushängung ist in 
ortsbblicher Weise öffentlich bekannt zu machen, daß und wo diese Aushängung geschehen. 
Die achttägige Frist ist ausschliehend. Die Einwendungen können schriftlich oder mündlich 
bei dem Vorsitzenden des Stadtraths, bezüglich bei dem Ortsrichter (Ortsschulzen), welcher 
im letzteren Falle eine Niederschrift deshalb zu fertigen hat, vorgebracht werden. 
Die Urlisten, sodann alljährlich die jährlichen Abgänge und Zugänge, nebst den ctwa 
eingekommenen Einwendungen sind an den Einzelrichter abzugeben, welcher über die Ein- 
wendungen zu entscheiden hat. Hiergegen ist binnen zehntägiger Nothfrist noch ein Rekurs 
an das Kreisgericht zulässig, bei dessen weiterer Entscheidung es jeden Falles vetbleibt. 
Das Verfahren über die Einwendungen ist kostenfrei. 
Die Abgabe der jährlichen Abgänge und Zugänge und Einwendungen an den Ein- 
zelrichter muß längstens bis zum ersten September jeden Jahres erfolgen, und die Ent- 
scheidungen über die Einwendungen sind dergestalt zu beschleungen, daß die in dem fol- 
genden Artikel geordnete Frist eingehalten werden kann. 
Wegen Besorgung dieser Geschäfte in solchen Ortschaften, für welche kein Ortörichter 
bestellt ist, wird die Landesregierung Verfügung treffen. 
Art. 27. Aus den bei ihm eingegangenen Urlisten der einzelnen Gemeinden seines 
Vezirkes hat der Einzelrichter eine Urliste seines ganzen Bezirkes in der Weise zu ferkigen, 
daß er die Listen der Gemeinden in alphabetischer Ordnung der Gemeinden aneinander 
reiht und in jeder einzelnen Gemeindeliste die zum Geschwornenamte fähigen Personen 
wieder in alphabetischer Ordnung aufführt. 
Die Bezirksurliste ist von dem Einzelrichter so einzurichten, daß die alljährlichen Zu- 
gänge in derselben nachgetragen werden können. Die alljährliche Berichtigung der Liste 
muß bis zum ersien Oktober eines jeden Jahres bewirkt werden. 
Art. 28. Aus den Bezirksurlisten wird eine Jahrcsliste durch Auswahl gebildet. 
Die Wahl wird von einem Ausschusse vorgenommen. 
Der Ausschuß besteht auo dem Einzelrichter, welcher den Vorsitz führt und aus acht 
Mitgliedern aus den Ortsvorständen der zum Bezirke des Einzelrichters gehörigen Gemein- 
den, wozu noch zwei Ersahmänner für Verhinderungsfälle kommen. 
Ist der Einzelrichter blos über eine Stadigemeinde gesetzt, so werden die acht Aus- 
schußmitglieder und zwei Ersatzmänner aus der Mitte des Stadtraths und des die Bürger- 
schaft vertretenden Collegiums durch den Stadtrath und dieses Collegium zusammengenom- 
men gewählt. 
Ist er blos über Landgemeinden gesetzt, so wählen die Ortsvorstände (Ortsrichter 
und Schöppen, beziehentlich Schulzen und Vierleute) der acht volkreichsten Gemeinden die 
acht Ausschuhmitglieder, ein jeder Ortsvorstand eine Person aus seiner Mitte. Die Orts- 
63
        <pb n="416" />
        104 
bustände der zwei nächstvolkreichsten Gemeinden wählen die Erfatmänner aus ihrer 
Mitte 
Ge mehören Stadt= und vandgemeinden zu dem Bezirke des Einzelrichters, so sind die 
acht Ausschuhmitglieder nach Verhältniß der Seelenzahl zwischen beiden Gattungen der 
Gemeinden zu vertheilen. Die Städte wählen die auf sie kommenden Ausschußmitglieder 
und einen Ersabmann in der vorbemerkten Weise, und die auf die Landgemeinden kommen- 
den, nebst einem Ersahmanne, werden, soviel ihrer sind, von eben eriel Landgemeinden, 
welche die volkreichsten sind, gleichfalls in der vorgeordneten Weise gewählt. 
Die Wahlen zu dem Ausschusse sind alljährlich im Monat August vorzunehmen und 
bis zum 4 September dem Einzelrichter anzuzeigen. 
Art. 29. Jeder Ausschuß bildet die Jahresliste aus der Bezirksurliste in der 
Weise, iß er nach Stimmenmehrheit, und bei Stimmengleichheit unter entscheidender 
Stimme des vorsitzenden Einzelrichters, auf je 500 Seelen seines Bezirkes einen Ge- 
schwornen aus den auf der Bezirksurliste stehenden Personen auswählt. Wenn nach 
Theilung der Seelenzahl des Ausschußbezirkes mit 500 ein Ueberschuß von mehr als 
250 Seelen bleibt, so wird hierauf noch ein Geschworner mehr ernannt. 
Die Ausschüsse haben aus ihren Bezirksurlisten solche Personen zu Geschwornen 
auszuwählen und auf ihre Jahreoliste zu bringen, welche durch Unabhängigkeit, durch 
Selbstständigkeit ihres Charakters, durch Ruhe und Besonnenheit und dah ehrenhafte 
Gesinnung die Achtung und das Vertrauen ihrer Mitbürger erworben haben 
Art. Der Ausschuß desjenigen Ortes, an welchem die Geschwornengerichte 
regelmäßig Alnund werden (Art. 17), soll außer der Jahresliste noch alljährlich eine 
besondere Erhänzungeiiste bilden und auf dieselbe noch zwölf Grznhungogeschworne 
bringen, die er auf dieselbe Weise, wie in dem vorigen Artikel geordnet, auswählt. 
hat dabei vorzugsweise auf Personen, welche an dem angegebenen Orte selbst wehnhaft 
sind, zu sehen. 
Wird ausnahmsweise ein Geschwornengericht an einem anderen Orte gehalten, so 
hat der Präsident des Appellations-Gerichtes die Bildung einer Ergänzungsliste durch 
den Ausschuß deojenigen Bezirkes, zu welchem der Ort gehört, noch besonders anzuordnen. 
Art. 31. Die Jahreslisten und Ergänzungsliste sind von sämmtlichen Ausschuß- 
milgliedern zu unterschreiben und von den Auoschüssen bis zum 1. November jeden Jahres 
an das zuständige Appellations-Gericht einzusenden. 
Das letztere hat hierauf in der ersten Hälfte des Novembers eine Jahresliste für 
jeden ganzen Geschwornenbezirk dergestalt aufzustellen, daß darin die auf den Jahreslisten 
er einzelnen Ausschußbezirke verzeichneten Personen in alphabetischer Ordmung unter 
sortlaufenden Nummern verzeichuet werden. Beglaubigte Abschriften dieser Jahresliste 
sind den sämmtlichen Kreisgerichten des Geschwornenbezirkes zuzufertigen und von diesen 
Gerichten noch vor Ablauf des Monats November auszuhändigen; daß dieses geschehen, 
ist von diesen Gerichten gleichzeitig öffentlich bekannt zu machen.
        <pb n="417" />
        105 
Die auf der Ergänzungsliste verzeichneten Personen sind in die Jahreslisle nicht 
aussunchmen, Die Ergänzungaliste ist jedoch den Kreisgerichten, in derselben Weise wie 
Jn Jahresliste, zuzufertigen und von den letteren auszuhändigen. 
t. 32. Die Hauptgeschwornen für das einzelne Geschwornengericht werden in 
ete Weise bestimmt 
Wenigstens ** Tage vor dem Beginne eines Geschwornengerichtes loost das 
appeslandl.ericr im Beisein des Ober-Staatsanwaltes zwei und siebenzig Namen von 
den auf der Jahresliste des Geschwornenbezirkeo verzeichnelen Personen aus. Zu diesem 
Zwecke werden so viele Nummern, als Personen auf der Jahresliste stehen, in eine Urne 
gethan und davon zwei und siebenzig durch den Präsidenten des Appellations-Gerichtes 
herausgezogen. Von den unter diesen Nummern auf der Jahrroliste stehenden Personen 
wählt der Präsident des Appellations-Gerichtes nach seinem Ermessen sechs und dreißig 
aus, welche die Hauptgeschwornen des einzelnen Geschwornengerichles sind. 
Art. 33. Die sechs und dreißig Hauptgeschwornen sind unter Angabe des Ortes, 
des Tages und der Stunde des Beginnes der Sitzung und unter Hinweisung auf die 
gesetzlichen Nachtheile des Außenbleibens (Art. 34) von dem Präsidenten des Gerichts- 
hofes so vorzuladen, daß die Ladung acht Tage vor dem Beginne der Situng in ihren 
Händen ist. 
Die 'es- Ergänzungsgeschwornen (Art. 30) sind in gleicher Weise von der auf 
#siee gelroffenen Wahl zu benachrichtigen und aufzufordern, sich während der Sitzung ein- 
heimisch zu halten, so daß sie leicht herbeigeholt werden können. 
Die Liste der Hauptgeschwornen und der Ergänzungsgeschwornen ist den Angcllag. 
ten, welche vor dem Geschwornengerichte zu erscheinen haben, spätestens am dritten Tage 
vor der sie betreffenden Hauptverhandlung auf Anordnung des Präsidenten des Gerichls- 
hofes mitzutheilen. 
Art. 34. Geschworne, welche nicht der an sic ergangenen Ladung gemäß erschei- 
nen, oder sich vor Beendigung ihrer Amtsverrichtungen ohne Erlaubniß des Gerichts- 
hoses, welche nur aus besondern Gründen zu erkheilen ist, entfernen, sind ohne weileres 
Verfahren von dem Grichtshofe in eine Geldstrafe von funfzig Thalern, bei dem ersten 
Räckfalle von hundert Thalern und bei dem zweiten Rückfalle von bundert und funfzig 
Thalern, wobei zugleich auf Verlust des Rechtes, das Amt eines Geschwornen bekleiden 
zu können, und auf öffentliche Letanntmachna der Entscheidung zu erkennen ist, zu 
verurtheilen. Die Entscheidung ist dem Geschwornen abschriftlich mitzutheilen. Ein 
Antrag auf Aufhebung der Bestrasung ist unter den im Art. 226 enthaltenen Veraus- 
setzungen in der daselbst geordneten Weise zulässig. 
Ueber die Entschuldigungsgründe derjeuigen Geschwornen, welche ausgeblieben sind, 
oder welche Entlassungs= oder Beurlaubungs-Gesuche vorbringen, beschließt der Gerichts- 
hof nach Anhörung der Staatdanwaltschast und macht die Entscheidung in öffentlicher 
Sitzung bekannt. 
63°
        <pb n="418" />
        406 
Ueber solche Entlassunge= und Beurlaubungs-Gesuche, auf welche noch vor Exöff- 
nung des Geschwornengerichtes Bescheid ertheilt werden kann, ist sogleich von dem 
Appellations-Gerichte nach Gehör des Ober. Staatsanwaltes zu entscheiden; es sind 
jedoch auch in diesem Falle die Gesoche und Eutscheidungen mit ihren Gründen bei 
Eröffnung des Geschwornengerichtes in öffentlicher Sitzung bekannt zu machen. 
Die Geschwornen erhalten, außer einer Reiseentschädigung uon einem 
Thaler für die Meile der Hin= und Rück-Reise zusammengenommen, keine weilere Ver- 
gütung. Entfernungen über eine halbe Meile werden als eine volle Meile, *½s 
Entfernungen gar nicht gerechnet. 
V. Ober-Appellations-Gericht. 
Art. 36. Das Ober--Appellations-Gericht entscheidet in höchster Instanz, ins- 
besondere über Nichtigkeisbeschwerden. Bei öffentlichen Verhandlungen vor demselben 
muß es wenigsteno mit sieben Mitgliedern besetzt sein. Anßerdem entscheidet es in 
Sitzungen, welche wenigstens durch fünf anwesende Mitglieder gebildet werden. 
VI. Justiz-Ministerien. 
Art. 37. Die Justiz-Ministerien, ingleichen das Justiz-Ministerium des Inspektions- 
Hofes des Ober-Appellations-Gerichtes enkscheiden nur in den ihnen besonders vorbehalte- 
nen Fällen. 
VII. Nebenpersonen bei den Gerichtsbehörden in Strafsachen. 
38. Die Gerichtsbehörden in Strafsachen müssen mit den erforderlichen 
Nebenpersonen versehen sein. 
Gerichtsschreiber oder Protokoll-GBührer müssen zur gührung der Protokollc beeidigt 
sein; es ist jedoch nicht erforderlich, daß sie eine juristische Staatöprüsung bestanden 
haben. 
VIII. Bechältniß anderer Behörden. 
Art. 39. Die Polizei. Behörden, mit Einschluß der Genedarmerie, boben sowohl 
den Polizei-Vergehen als den Verbrechen aller Art, sofern sie nicht blos auf Antrag 
eines Vethelligten untersucht werden, nachzuforschen und die keinen Ausschub bestatenden 
vorbereitenden Anordnungen zur Aufklärung der Sache, zu Verhütung der Fluckh 
Thäters und der Verwischung der Spuren des Verbrechens zu treffen. Auch zi ½ 
die in den Art. 111, 144, 145, 156 f. gedachten Handlungen, falls Gefahr auf dem 
Verzug ist, maaufgefordert vornehmen. Sie müssen jedoch ihre diesfallsigen Verhand- 
lungen sofort dem zuständigen Staatsanwalte oder Strafrichter zu weiterer Entschließung 
mitktheilen und deren weiteren Aufforderungen nachkommen.
        <pb n="419" />
        407 
Art. 40. Die Gerichtsbehörden in Strassachen haben die Besugniß, erforderlichen 
Falles die bewaffnete Macht unmittelbar, ohne Dazwischenkunft einer anderen Behörde, 
zum Beistande aufzufordern. 
Drittes Kapitel. 
Von der Staatsanwaltschaft und dem Privatankläger. 
I. Personal der Staatsanwaltschaft. 
Art. 41. Für jedes Kreisgericht und die in dessen Sprengel befindlichen Einzel- 
richter, nach Befinden für mehre Kreisgerichte gemeinschaftlich, wird ein Staatsanwalt, 
bei jedem Appellations-Gerichte ein Ober-Staatbanwalt und bei dem Ober-Appellations= 
Gerichte, da nöthig, ein General-Staaksanwalt angestellt. Erforderlichen Falles sind 
ständige oder zeitige Gehilfen zur Stellvertretung und zu Geschäftsbesorgungen nach An- 
ordnung des Staatsanwaltes, dem sie zugeordnet sind, beizugeben. 
Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft müssen zum Richteramite befähigt sein. 
Art. 42. Der Ober-Staaksanwalt kaun Beamte der Staatsanwaltschaft mit einft- 
weiliger Vertretung seiner selbst, sowie mit der Stellvertretung für andere Staat#anwälte 
beauftragen. 
Ebenso kann das Justiz-Ministerium des einzelnen Staates für einzelne Fälle Staats- 
anwälte dem Ober-Staatsanwalte substituiren. Auch sonst zu dem Richteramte befähigte 
oder wirklich schon in einem Richteramte stehende Personen können zur Stellvertretung 
der Staatsanwälte und des Ober. Staatsamwaltes durch das Justiz-Ministerium ange- 
wiesen werden. 
Zur Stellvertretung des General-Staatsanwaltes in einem einzelnen Falle kann 
das Justiz-Ministerium des einzelnen Staats den Ober- Staatsanwalt oder eine in elnem 
Richteramte stehende Person bestimmen. 
II. Unterordnung der Staatsanwälte. 
Art. 43. Zu dem Geschäftskreise der bei den Kreisgerichten angestellten Staats- 
anwälte gehören die vor die Einzelrichter des kreisgerichtlichen Sprengels gehörigen Un- 
tersuchungen (Art. 343), alle Voruntersuchungen bei dem Kreisgerichte und alle Haupt- 
verhandlungen bei dem Kreisgerichte, sofern nicht der Ober-Staatsanwalt sich bei den 
letteren zu betheiligen für angemessen crachtet. Sie sind inmerhalb ihres Geschäftskreises 
der Aussicht des Ober-Staatsamvaltes unlergeordnet, haben die erforderlichen allgemei- 
neren Geschästsberichte an denselben zu erstatten, auch in einzelnen Straffällen, wenn es 
sich um den Anfang oder die Einstellung einer Untersuchung, auch um einzelne Unter- 
suchungsschritte handelt und ihnen dieofalls Zweisel beigehen, an deufelben zu berichten 
und dessen Weisungen zu befolgen.
        <pb n="420" />
        408 
Der Ober-Saatganwalt führt, sofern er nicht in Verhinderungsfällen einen Staats- 
anwalt dazu anweist, die Hauptverhandlungen vor den Geschwornengerichten und sowohl 
bei Verbrechen im Mfen Sinne alo bei Vergehen die vor dem Appellations-Gerichte 
erforderlichen Verhandlun 
Verhandlungen vor been Ober-Appellations= Gerichte gehören in den Geschäftskreis 
des General-Staatsanwaltes. 
Art. 44. Die Ober-Staalsanwälte, und der General- Staatsanwalt in Angele. 
genheiten, welche nur einen einzelnen Staat berühren, sind unmittelbar den Justiz-Mini- 
sterien der einzelnen Staaten, der General. Staatsanwalt in allgemeineren geschäftlichen 
Verhältnissen dem Justiz= Ministerim des Inspektions-Hoses des Ober-Appellations-Ge- 
richtes untergeordnet. Sie erstatten Vorträge an diese Ministerien und haben deren An- 
ordnungen nachzugehen. 
III. Amtsverhältniß der Staatsanwaltschaft im Allgemeinen. 
rit. 45. Die Beamten der Staatsanwaltschaft vertreten, ein jeder in dem ihm 
zugewiesenen Geschäftskreise, den durch das vorgekommene Verbrechen verlehten Staat. 
Sie haben bei allen zu ihrer Kenniniß kommenden Verbrechen, welche nicht bloß auf 
Antrag eines Betheiligten untersucht werden, amtshalber dafür zu sorgen, daß dieselben 
untersucht und bestraft werden, zugleich aber auch zu wachen, daß Niemand schuldlos ver- 
folgt werde. Sie haben darauf zu sehen, daß die Untersuchung den gesetzmäßigen Gans 
einhalte und alle erforderliche Mittel benutzt werden. Sie haben das Recht, auch in 
Interesse des Angeklagten Rechtsmittel einzulegen. 
Die Staatsanwaltschaft ist befugt, alle ihr erforderlich scheinenden Anträge zu stellen, 
welche auf die Vorbereitung, Einleitung und Führung einer Untersuchung, auf die ge- 
richtlichen Verfügungen und Beschüfe in deslelhen, Bezug haben. Anträge stellt sie 
schristlich oder mündlich. In gleicher Weise giebt sie Erklärungen über Anträge und 
Beschwerden des Angeschuldigten oder anderer Pesonen und über Anfragen des Gerichtes 
ab. Den Berathungen eines Gerichtes über Gegenstände, bei denen die amtliche Thätig- 
keit der Staalanwaltschaft eintritt, mit Ausnahme der bei einer Hauptverhandlung und 
in der Rechtsmittel- Instanz nach vorgängiger mündlicher Verhandlung vorkommenden 
Verathungen, kann der zuständige Beamte der Staatsanwaltschast beiwohnen; vor der 
Abstimmung hat er sich zu entfernen. 
Nimmt die Staatsanwaltschaft Unregelmäßigkeiten oder Verzögerungen wahr, so hat 
sie auf geeignete Weise deren Abstellung zu veranlassen und erforderlichen Falles dem 
Ober-Staatsanwalte Anzeige zu machen, damit dieser weitere Schritte bei dem Appella- 
tions-Gerichte thun könne. 
Die Beamten der Staatsanwaltschaft können innerhalb ihres Geschäftskreises von den 
Gerichten jeder Zeit Einsicht oder Mittheilung der Akten begehren, ohne daß jedoch das 
Strafverfahren dadurch aufgehalten werden darf.
        <pb n="421" />
        409 
Art. 46. Die Strattanwilte können bei einer Voruntersuchung die Unterstühung 
der Polizei= Beamten in der weiter unten geordneten Maße in Anspruch nehmen, und 
dieselben sind deren Anordnungen nn zu leisten schuldig. 
IV. Privat-Ankläger. 
Art. 47. Bei Verbrechen, welche nur auf Antrag eines Betheiligten (Art. 4) un. 
tersucht und bestraft werden, hat der Betheiligte diesen Antrag bei dem zuständigen 
Staatsanwalte, oder bei dem zuständigen Gerichte, welches denselben dann an den Staats- 
anwalt abzugeben hat, zu stellen. 
Haben mehre Personen an dem Verbrechen Theil genommen, oder dasselbe begün- 
stigt, so soll der gegen einen Theilnehmer oder Begnstiger gestellte Antrag auch gegen 
die übrigen gelten. 
Art. 48. Steht der Betheiligte unter Vormundschaft oder väterlicher Gewalt, so 
wird er durch seinen Vermund eder Hausvater, und wenn dieser selbst der Thäter“ sein 
sollte, durch einen ihm besonders zu behellenden Vormund vertreten. 
Hat der Betheiligte das sechszeheute Jahr zurückgelegt und ist senst willensfähig, 
so ist sein Vertreter nicht befugt, einen Antrag auf Untersuchung zu stellen, wenn der Be- 
theiligte persönlich sich gegen die Stellung des Antrages erklärt. 
Arl. 49. Der an den Staatsamwalt gelangte Antrag ist von demselben zu prü- 
sen, und, wenn er ihn für begründet erachtet, verfährt er weiter in derselben Weise wie 
bei Verbrechen, welche er von Amtswegen zu verfolgen hat. 
Findet er den Antrag nicht begründet, so kann er die gerichtliche Verfolgung ver- 
weigern; der Betheiligte kann aber hiergegen Rekurs an den Ober-Staatsanwalt 
ergreifen. 
Verweigert auch dieser die gerichtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft, so 
steht dem Betheiligten frei, als Privat-Ankläger aufzutreten und die Sache selbst oder 
durch einen Anwalt vor Gericht zu verfolgen. Er hat dabei die Rechte und Befugnisse 
des Staatsamwaltes, soweit nicht etwas Anderes geordnet ist. 
Art. 50. Bei mehren Theiluehmern an einem Verbrechen, wobei nur rücksichtlich 
eines oder mehrer Theilnehmer, nicht aber rücksichtlich aller ein Antrag des Betheiligten 
auf Untersuchung erforderlich ist, findet das strafgerichtliche Verfahren von Amtswegen 
hegen diejenigen, bei welchen kein Antrag erserderlich ist, in gewöhnlicher Weise Statt, 
auch wenn gegen die anderen Tbeilnehmer kein Antrag gestellt wurde.
        <pb n="422" />
        Vierles Kapitel. 
Von der Gerichtozuständigkeit in Strafsachen. 
I. Einzelne Gerichtsstände. 
Art. 51. Die Untersuchung eines Verbrechens ist in der Regel bei demjenigen 
Gerichte zu führen, in dessen Bezirke dasselbe begangen worden ist. 
Gehört ein bestimmter Erfolg zu den uersorderassen des Verbrechens und tritt die- 
ser in einem anderen Bezirke ein, als wo die verbrecherische Handlung begangen wurde, 
so entscheidet der Vyur, in welchem die Handlung vorgenommen wurde. 
Gehören mehre Handlungen zu dem Thatbestande eines Verbrechens und sie fallen 
in verschiedene Bezirke, so tritt das Gericht desjenigen Bezirks ein, in welchem die letzte 
Handlung des Verbrechers fällt. 
Art. 52. Bei Verbrechen, welche nur auf Antrag eines Velheiligten untersucht 
werden, wird das Gericht des Wohnortes des Angeschuldigten oder, wenn er im Inlande 
keinen Wohnort hat, das Gericht des Bezirkes, worin er seinen Aufenthalt hat, an der 
Stelle des Gerichtes des begangenen Verbrechens ausnahmsweise dann zuständig, wenn 
der Betheiligte bei dem Gerichte des Wohnortes oder Aufenthaltsortes die Untersuchung 
s’- 
53. Dac Gericht am Wohnorte des Angeschuldigten, und in Ermangelung 
eines 7 des Aufenthaltsortes, ist zuständig, wenn ein Verbrechen im Auslande be- 
gangen wurde. 
Dasselbe Gericht ist zuständig, wenn der Ort des begangenen Verbrechens ungewiß 
ist. Wird dieser vor der Versetzung in den Anklagestand noch ermittelt, so ist die Unter- 
suchung an das Gericht des begangenen Verbrechens zur Fortsehung abzugeben. 
Art. 54. Wo keiner der bisher erwähnten Gerichtsstände Platz greift, ist das Ge- 
richt desjenigen Ortes zuständig, wo der Verbrecher bei dem Beginne der Vorunter- 
suchung betroffen wird. 
II. Zusammentressen mehrer Gerichtsstände. 
Art. 55. Ist die Gerichtsbarkeit am Orte des begangenen Verbrechens streitig, 
oder ist das Verbrechen auf der Grenze zweier Gerichtsbezirke begangen worden, oder hat 
jemand mehre „Wohnorte oder Aufenthaltsorte, so wird unter den mehren bei demselben 
Verbrechen in Frage kommenden Gerichten dasjenige zuständig, welches dem andern zuvor- 
gekommen ist. 
Art. 56. Hat jemand mehre Verbrechen begangen, wegen welcher verschiedene 
gleichstehende Gerichte zuständig sind, so ist dasjenige Gericht, welches den anderen zuvor- 
gekommen ist, auch in Ansehung der vor die anderen Gerichte gehörigen Verbrechen, mit
        <pb n="423" />
        111 
Audschlusj dieser Gerichte zujtändig. Diejes gilt auch daun, wenn der Angeschuldigle 
ährend des Ganges einer Untersuchung nech Verbrechen begangen hat, wegen welcher 
andere Gerichte zuständig wären. Nur wenn der Angeschuldigte bereits in Anklagestand 
verseht ist, kann die Zuständigkeit des Gerichtes nicht auf andere Verbrechen, welche erst 
nach der Versetzung in Anklagestand begangen wurden und vor andere Gerichte gehören, 
erstreckt werden. 
Sind von dem Angeschuldigten mehre Verbrechen begangen worden, deren Unter- 
suchung theils vor ein Kreisgericht, kheils vor einen Einzelrichter gehörig wäre, so soll sich 
die Zuständigkeit des Kreisgerichtes auch auf die soust vor den Einzelrichter gehörigen 
Untersuchungen erstrecken; ausgenommen sind jedoch Untersuchungen wegen Defraudation 
von Wegeabgaben und Gemeindeabgaben, wegen aller Polizei-Vergehen und wegen der- 
jenigen Ehrenkrähkungen, bei welchen das Art. 370 f. geordnete Verfahren eintritt. 
Bei allen Untersuchungen, welche durch einen Betheiligten als Privat-Ankläger (Art. 49) 
verjolgt werden, soll keine Art der in dem gegenwärtigen Artikel gedachten Erstreckungen 
des Gerichtsstandes Amwendung finden. 
Art. 57. Haben mehre Personen an der Verübung eines Verbrechens Theil ge- 
nommen, so begründet die Zuständigkeit eines Gerichtes über den Hauptverbrecher auch 
die Zuständigkeit über die ungleichen Theilnehmer und Begünstiger, selbst wenn die Hand- 
lungen der letzteren in anderen Gerichtsbezirken verübt worden sind. 
Sind bei mehren gleichen Theilnehmern verschiedene Gerichte zuständig, so wird das 
zuvorkommende Gericht über alle gleichen Theiluehmer zuständig. 
Art. 58. Unter mehren Gerichten ist das zuvorkommende dassjenige, welches der 
Zeit nach zuerst von seiner Zuständigkeit gegen den Angeschuldigten durch Vorladung 
oder Vernehmung desselben in seiner Eigenschaft als Angeschuldigter, oder durch Verhaf. 
tung, oder Verfolgung desselben mittelst der Nacheile oder durch Steckbriefe Gebrauch 
gemacht hat. 
Art. 59. In allen Fällen, wo das Zuvorkommen den Ausschlag gibt, kann, wenn 
die Gerichtsbarkeit von Einzelrichtern unter demselben Kreisgerichte zusammentrifft, das 
letztere, wenn die Gerichtsbarkeit von Einzelrichtern verschiedener Kreisgerichte, oder die 
Gerichtsbarkeit verschiedener Kreisgerichte selbst zusammentrifft, das vorgesebte Appella- 
tions-Gericht sämmtliche oder einzelne Untersuchungen auch einem anderen der mehreren 
zusammentreffenden Gerichte als dem zuvorkommenden Gerichte dann zuweisen, wenn die- 
ses wegen der Wichtigkeit eines oder mehrerer Verbrechen, wegen der Zahl der in einen 
Bezirk fallenden Verbrechen, oder der darin zu vernehmenden Zeugen, oder überhaupt 
zur Erleichterung des Verfahrens angemessen erscheint.
        <pb n="424" />
        III. Besreile Gerichtsflände und Kommissionen. 
Arl. 60. Bedfreile Gerichtsstäude finden nicht Statt, ausgenommen bei Militär- 
Personen, sofern für dieselben ein solcher Gerichtsstand gesetzlich besonders begründet ist. 
Art. 61. Wegen zu besorgender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder we- 
gen Mangels hinreichender Gefängnisse können die Appellations-Gerichte ausnahmsweise 
Untersuchungen den zuständigen Richtern entnehmen und anderen mit der Strafgerichts- 
barkeit versehenen Gerichten zuweisen. 
Art. 62. Außerodentliche Kommissionen n Untersuchungesachen, welche nicht be- 
sonders 5 heordnet sind, finden nicht Sta 
IV. Snreitigkeiten über die Gerichtszuständigkeil. 
Art. 63. Streitigkeiten über die Zuständigkeit in Strassachen zwischen Einzel- 
richtern unter demselben Kreisgerichte entscheidet das letztere. Streitigkeiten über die Zu- 
ständigkeit zwischen Einzelrichtern unter verschiedenen Kreiogerichten, sowie zwischen ver- 
schiedenen Kreisgerichten desselben Appellations-Gerichtsbezirkes, ensscheidet das vorgesetzte 
Appellations-Gericht. Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen Gerichten verschiede- 
ner Appellations-Gerichtssprengel entscheidet das Ober-Appellations-Gericht. 
Es gilt nur einmalige Entscheidung bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit und 
Rekurse dagegen sind unzulässig. 
In der Zwischenzeit hat jedes der streitenden Gerichte die zur Einleitung der Un- 
tersuchung und Herstellung des Thatbestandes nöthigen, und insbesondere alle diejenigen 
Handlungen vorzunehmen, wobei Gefahr auf dem Verzuge haftet. 
V. Vechalten nichtzusländiger Gerichte. 
trrt. 64. Alle auch nicht zuständige Strafgerichte haben die Verechtigung und 
pslich alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche zur Herstellung des Thatbestan- 
des oder Besthaltung eines Verbrechens gehören, insofern Gefahr auf dem Verzuge schwebt. 
Sie müssen jedoch den zuständigen Gerichten oder Staatsanwälken alsbald Mittheilung 
machen und die von ihnen aufgenommenen Verhandlungen übersenden. 
Fünftes Kapitel. 
Von der Unfähigkeit und Ablehnung der Gerichtspersonen und 
r Staalsanwälte. 
I. Unfähigkeit der Gerichtspersonen. 
65. Richter und Prolokoll-Führer sind zu gerichtlichen Handlungen in einer 
zinergiItnn unfähig, wenn der Angeschuldigte oder der durch das Verbrechen Verletzte
        <pb n="425" />
        mit ihnen durch das Band der Ehe oder durch Verlöbniß, durch Blutsvenwandtschaft in 
absteigender oder aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade, oder 
durch Schwägerschaft in absteigender oder aufsleigender Linie oder in der Seitenlinie bis 
zum zweiten Grade, verbunden ist. Auch das Verhältniß zwischen Adoptiv-Aeltern oder 
Pflege-Aeltern und deren Kindern macht unfähig. 
Die Unfähigkeit tritt in allen diesen Hällen selbst dam ein, wenn das sie begrün- 
dende Verhältniß jebt nicht mehr vorhanden oder aufgelöst i# 
Art. 66. Unsähig ist ferner derjenige Richter oder Gnuuu Führer, welcher als 
* des in Frage siehenden Verbrechens vernommen worden ist. 
rt. 67. Der Unsähige ist verpflichtet, seine Unfähigkeit sofort anzuzeigen; wenn 
er Filnn Führer isl, dem Richter, bei welchem er das Protokoll zu führen bat; wenn 
er Einzelrichter oder Untersuchungsrichter bei einem Kreisgerichte isl, seinem eiwaigen 
Stellvertreter, dem Kreisgerichte und dem Staaksanwalte; wenn er Mitglied des Kreie- 
gerichtes, des Appellations-Gerichtes oder des Ober-Appellations-Gerichtes ist, dem Ge- 
richte, zu welchem er gehört. 
Der Unfähige hat sich gerichtlicher Handlungen bei Strafe der Nichtigkeit zu ent- 
halten; ausgenommen diejenigen, bei welchen Gefahr auf dem Verzuge ist. 
II. Ablehnung der Gerichtspersonen. 
Art. 68. Der Angeschuldigte und der Staatsanwalt, auch bei Verbrechen, welche 
nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht werden, der letztere, können Mitglieder des 
Gerichles und Protokoll-Führer ablehnen, wenn sie Grände anzugeben und zu bescheinigen 
vermögen, welche geeignet sind, gegen den Abzulehnenden den Lerdac zu erregen, daß 
er bei der in Frage stehenden Untersuchung parteiisch, unglaubwürdig oder befangen sei. 
Ein Bestärkungseid ist zur Bescheinigung der Ablehnungsgründe unzulässig. Be- 
stätigt aber der Abzulehnende die Wahrheit des Ablehnungsgrundes selbst auf seinen 
Diensteid, so bedarf es keiner weiteren Bescheinigung. 
Gerichtspersonen, welche an einer Hauptverhandlung oder an einer Verhandlung in 
der Instanz der Rechtsmittel Theil nehmen sollen, müssen spätestens vor dem Beginne 
der Verhandlung abgelehnt werden. 
Art. 69. Ueber die Zulässigkeit einer Ablehnung entschesdet bei Protokollführern 
das Gericht, zu welchem sie gehören, bei Einzelrichtern das Kreisgericht, bei Mitgliedern 
eines Kreisgerichts, deo Appellationsgerichts und des Gerichishofes eines Geschwornen- 
herichts dasjenige Kollegium, dessen Mitglieder abgelehnt werden, mit Ausschluß der Ab- 
gelehnten selbst, sofern nur drei stimmfähige Mitglieder zur Beschlußfassung übrig bleiben. 
Ist Leteres nicht der Fall, so entscheidet bei Ablehnung von Mitgliedern eines Kreis- 
gerichts und des Gerichtshofs eines Geschwornengerichts das Appellationsgericht und bei 
Ablehnung von Mitgliedern des Letzteren das Oberappellationsgericht. Das Appellations. 
64°
        <pb n="426" />
        114 
gericht hat auch dann die Enischeidung zu geben, wenn vor Zusammentritt des Geschwor- 
nengerichts gegen Milglieder des Geschwornengerichtshofs Ablehnungen vorgebracht 
werden. 
Bei einer Ablehnung von Mitgliedern des Oberappellationsgerichte entscheidet über 
deren Zulässigkeit dieses selbst, ohne Theilnahme der Abgelehnten, und wenn so viele 
Mitglieder dieseo Gerichto abgelehnt werden, daß nicht noch fünf stimmfähige Mitglieder 
vorhanden wären, das Justiz-Ministerium des Inspektionshofes. 
Nur einmalige Entscheidung über die Ablehnung findet Statt; Rechtsmittel dagegen 
sind unzulässig. 
Art. 70. Diejenigen Mitglieder eines Kreisgerichtes oder Appellatlons-Gerichtes, 
welche an der Fällung eines Verweisungsbeschlusses, wodurch der Angeschuldigte in An- 
klagestand versetzt wurde, Theil genommen haben, können von dem Angeklagten bloß 
aus diesem Grunde für die Hauptverhandlung nicht abgelchnt werden. 
I. Ergänzung des Gerichtopersonals. 
Art. 71. Bei u Mölehmng.. ingleichen bei sonstigen Verhinderungen 
richlerlicher Personen ist, sofern nicht durch das übrige Personal des Gerichtes der Per- 
sonenmangel ersetzt werden kann, dadurch rs zu gewähren, daß bei Einzelrichtern 
dao vorgesetzte Kreisgericht durch eins seiner Mitglieder für Stellvertretung sorgt, daß 
bei Kreiogerichten die Beiziehung von Mitgliedern anderer Kreisgerichte oder die Ver- 
weisung der Untersuchung vor ein anderes Kreisgericht durch das vorgesetzte Appellations= 
Gericht, bei Appellations-Gerichten die Beiziehung von Mitgliedern unbetheiligter Kreis- 
Ferichte oder anderer richterlicher Personen durch das vorgesetzte Zusth. Ministerimm znd 
bei dem Ober-Appellations-Gerichte die Beiziehung von Mitgliedern unbetheiligt 
pellations-Gerichte der zu dem Ober-Appellationd-Gerichte vereinigten Staaten nch 
Justiz-Ministerium des Inspections-Hofes verfügt wird. 
IV. UAnsähigkeit des Staotsanwaltes. 
Art. 72. Ein Staatoanwalt wird aus denselben Gründen unfähig, welche einen 
Nichter unfähig machen (Art. 65 und 66). Der unfähige Staatsanwalt ist verpflichtet, 
sich der Behandlung der Untersuchung, wobei seine Unfähigkeit eintritt, zu enthalten und 
dieselbe seinem Siellvertreter zu überlassen, auch dem Ober-Staatsamwalte davon Anzeige 
zu machen und erforderlichen Falles, wenn ein Stellvertreter ermangelt, die Anordnung 
einer Stellvertretung zu veranlassen. Isl der Ober-Staatbanwalt oder der General- 
Staatsanwalt unfähig, so ist dem Insth-Ministerium des Staates, in dessen Gebiete die 
in Frage stehende Untersuchung fällt, Anzeige zu machen und von diesem eine Stell- 
vertretung anzuordnen. 
Eine Ablehnung eines Staatsamvaltes findet nicht Statt.
        <pb n="427" />
        Sechstes Kapitel. 
Von der Voruntersuchung im Allgemeinen. 
I. Siellung des Untersuchungsrichters und des Kreisgerichtes im Allgemeinen. 
Art. 73. Die Voruntersuchung (Artikel 3) wird von dem Untersuchungsrichter 
perfönlich und unmittelbar geführt. Doch kann er einzelne Handlungen durch Einzel- 
richter vornehmen lassen. Sind Unlersuchungehandlungen in einem freumden Gerichtsbe- 
zirke vorzunehmen, oder dient deren Vornahme daselbst zur Erleichterung, so hat er den 
Richter des fremden Gerichtobezirkes um die Vornahme zu ersuchen. 
Art. 74. In der Regel hat der Umtrsuchungsrichter die Voruntersuchung nicht 
eher zu beginnen, als bis der Staatsanwalt einen dahin zielenden Antrag gestellt hat. 
Gelangen Anzeigen eines Verbrechens an ihn, bevor der Staatsanwalt einen An- 
trag gestellt hat, so muß er dieselben annehmen und dem Staatsanwalte unverweilt da- 
von Nachricht geben, was er auch zu thun hat, wenn er auf irgend eine andere Weise 
Kenntniß von einem Verbrechen vor der Antragstellung des Staatsanwaltes erhält. 
Hafstet Gefahr auf dem Verzuge, so muß er auch sofort die zur Feststellung des That- 
bestandes und zur Verfolgung oder Festnehmung des Thäters erforderlichen Handlungen 
vornehmen. 
Art. 75. Hat der Staatsanwalt Untersuchung beantragt, so hat der Unter- 
suchungsrichter von nun an überhaupt auch von Amtswegen einzuschreiten und das Geeig- 
nete zu verfügen. 
76. Auf alle Anträge des Staatsanwalis in der Voruntersuchung hat der 
Untersuchungsrichter regelmäßig alsbald Entschließung zu fassen. Er kann Anträge ab- 
une und muß dam den Slaatsanwalt sofort davon in Remutniß feben. 
77. In zweifelhaften Fällen steht dem Untersuchungsrichter frei, über einen 
antrh % Staatsanwaltes die Entschließung des Kreisgerichtes einzuholen. 
Auch außerdem kann er, so oft er e wegen Wichligkeit einer Untersuchungohand- 
lung nöthig findet, eine Berathung und Beschlußfassung des Kreisgerichtes veranlassen. 
Er nimmt dann an der Verathung, aber nicht an der Beschlußfassung Theil. 
Art. 78. Von den Versammlungen des Kreiögerichtes, welche die Voruntersuchung 
betreffen, und von den Gegenständen, welche darin zur Besprechung kommen sollen, ist 
der Staatsanwalt, soviel thunlich, vorber zu benachrichtigen, damit er seine Ansichten 
darüber schriftlich oder mündlich vorlragen kann (Art. 45)j. 
Art. 79. Alle eine Voruntersuchung betrefsenden Beschlüsje des Kreisgerichtes 
lind dem Untersuchungörichter und von diesem dem Staatsanwalte oder den sonst be- 
tbeiligten Personen alsbald zu eröffnen.
        <pb n="428" />
        416 
II. Stellung des Staatsanwaltes in der Voruntersuchung. 
Art. 80. Der Staatsanwalt hat, sofern er es für erheblich erachtet, ihm zuge- 
kommene Anzeigen von Verbrechen und zn seiner Kenntniß kommende Beweismittel dem 
Untersuchungsrichter mitzutheilen und zugleich die geeigneten Anträge zu siellen, 
zur Entdecung unbekannter Thäter durch Aufsuchung dahin führender Anzeigen mitzu- 
wirken 
r rt. 81. ndersuchunhohandlungen nimmt der Staaksanwalt selbst nicht vor. Er 
ist jedoch berechtigt, Personen durch welche er Aufklärung über begangene Verbrechen zu 
erhalten glaubt, vorläufig und unbeeidigt durch Einzelrichter oder Polizei. Beamte ver- 
nehmen zu lassen, und kann der Verhandlung selbst beiwohnen. 
Auch sonst, wenn durch Verzögerung Beweismittel verloren gehen könnten, und der 
urtersnchehon oder ein Stellvertreter desselben ermangell, kann der Staatsanwalt 
durch Einzelrichter oder Polizei= Beamie Augenschein, Haussuchung und andere Untersuchungs- 
handlungen nach Maßgabe der über dieselben bestehenden besonderen Vorschriften vornehmen 
lassen, auch denselben beiwohnen. 
In allen diesen Jällen sind dann, wenn der Staatsanwalt Einleitung der Vorunter- 
suchung bei dem Untersuchungsrichter beantragt, die aufgenommenen Verhandlungen dem 
bLetzteren unverweilt mitzutheilen, welcher deren Jorm und Vollständigkeit zu prüsen und 
nöthigen Falles Wiederholung oder Ergänzung der Verhandlung zu bewirken hat. 
Art. 832. Der Staatsanwalt darf der Vernehmung des Angeschuldigten oder der 
JZeugen durch den Untersuchungsrichter nicht beiwohnen. Er ist aber berechtigt, dem Augen- 
scheine, einer Haussuchung und der Durchsuchung von Papieren beizmvohnen und kann 
die Gegenstände bezeichnen, werauf sich diese Untersuchungehandlungen erstrecken sollen. 
Der Umnersnchungolcchen ist. verpflichtet, den Slaatsamvalt von der Vornahme dieser Hand- 
lungen im Voraus zu benachrichtigen, kann sie aber auch ohne Benachrichligung vor- 
nehmen, wenn diese bei vorhandener Gefahr auf dem Verzuge unmöglich ist. 
III. Verfahren bei Dennuciationen. 
Art. 83. Beruht die Veranlassung eines Strasverfahrens auf einer Anzeige, so 
ist die Voruntersuchung zunächst auf die Prüfung der Anzeige zu richten. Der Anzei- 
gende ist über alle Umstände zu vernehmen, von welchen die Beurtheilung seiner per- 
sönlichen Glaubwürdigkeit und der Wahrscheinlichkeit seiner Anzeige abhängt, über die 
etwa vorhandenen Beweismittel, auch nach Befinden über die Beweggründe seiner Anzeige. 
Der Anzeigende hat seine Anzeige nicht eidlich zu bestärken und überhaupt keine 
Beweislast zu übernehmen, vorbehältlich jedoch seiner Vereidung als Zeuge. Er hat 
auch keine Sicherheit wegen der Untersuchungskosten oder wegen Schäden zu leisten. 
Erscheint die Anzeige nicht so begründet, daß weitere Schritte geschehen könnten, 
so hat dieses der Untersuchungörichter dem Staatsanwalte und dem Anzeigenden kosten- 
frei zu eröffnen.
        <pb n="429" />
        417 
Art. 34. Namemose Anzeigen, ebenso Anzeigen, die von einem völlig Unbekann= 
ten herrühren, berechtigen zunächst nur zu solchen den Grund oder Ungrund der Agnzeige 
möglicher Weise aufklärenden Untersuchungohandlungen, welche für die Ehre oder andere 
Rechte der beschuldigten Person ohne Nachtheil sind. 
Auf gleiche Weise soll es in dem Falle gehalten werden, wenn der Anzeigende Ver- 
schweigung seines Namens verlangt. 
IV. Versahren bei vorhandenen Spuren und Gegenständen eines Verbrechcus. 
Art. 85. Sind Spuren eines begangenen Verbrechens die Veranlassung eines 
Strafverfahrens, so ist die Voruntersuchung zunächst durch Augenschein und in sonst 
geeigneter Weise auf Verfolgung der Spuren zu richten, um zu ermitteln, ob ein Ver- 
brechen wirklich begangen worden. 
Art. 86. Gegenstände, an welchen oder mit welchen ein Verbrechen begangen 
sein soll, oder welche der Angeschuldigte am Orte der That zurückgelassen hat, überhaupt 
Gegenstände, welche von dem Angeschuldigten oder von Zeugen anzuerkennen sind, oder 
in anderer Weise zur Herstellung des Beweises dienen, sind, soweit es möglich, in ge- 
richtliche Verwahrung zu nehmen. 
Die zur gerichtlichen Verwahrung genommenen Gegenstände sind in der Weise zu 
bezeichnen, dah Verwechselungen nicht Statt finden können. 
Bei Gegenständen, welche nicht in gerichtliche Verwahrung genommen werden können, 
ist, soweit es erforderlich, Sorge zu tragen, daß sie in unverändertem Zustande erhal- 
ten werden. 
V. Privatrechtliche Vorfragen. 
Art. 87. Hängt die Behandlung oder Entscheidung einer Strassache von privat- 
rechtlichen Vorfragen oder Zwischenpunkten ab, so muß die Voruntersuchung auch hierauf 
erstreckt werden. Ist ein Rechtsstreit darüber anhäugig, so ist die Untersuchung deshalb 
nicht auszusetzen. 
VI. Anschluß eines Privat-Betheiligten an die Untersuchung. 
Art. 38. Will sich jemand wegen privatrechtlicher Ausprüche einer Untersuchung 
anschließen, so kann dieses nur so lange geschehen, als die Voruntersuchung noch nicht 
geschlossen ist. 
Er hat seine Ausprüche genügend anzuführen und zu bescheinigen, und der Ange- 
schuldigte ist dagegen zu hören, ohne daß jedoch dadurch der Forkgang des Strafver- 
fahrens aufgehalten werden darf. 
Die Einsicht der Untersuchungs-Akten ist dem Betheiligten oder dessen Anwalt in 
der Regel, und wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen, nicht zu verweigern.
        <pb n="430" />
        418 
Die Verfolgung seiner Ansprüche kann der Betheiligte zu jeder Zeit, selbst während 
der Hauptverhandlung wieder aufgeben 
Dem Wetheiligten oder dessen Anwalte wird die Einsicht der Untersuchungs-Akten 
nur an Gerichtsstelle gestattet. 
VII. Potokoll-Führung und Urkundspersonen. 
. 89. Zu jeder Verhandlung hat der Untersuchungorichter, ebenso der an seiner 
etrte ie Einzelrichter einen verpflichteten Protokollführer wugiehen, vorbehältlich 
einer Ausnahme in dringenden Fällen, welche zu den Akten zu bemerken ist. 
Polizei-Beamte müssen über die von ihnen vorgenommenen Untersuchungshandlungen 
Niederschriften fertigen. 
Art. 90. Sind nach den weiter unten folgenden Bestimmungen bei einer Unter- 
suchungshandlung Urkundspersonen (Gerichtöschöppen) zuzuziehen, so müssen diese voll- 
jährig, bsscholtn, bei der Sache unbetheiligt und als Urkundopersonen entweder allge- 
mein oder für den einzeluen Fall verpflichtet sein. Die Verpflichtung geschieht mittelst 
Handschlages zur Aufmerksamkeit auf alles, wasg vor ihnen vorgenommen, besichtigt und 
ausgesagt werden wird, mit der Gröffnung, daß sie darüber möglicher Weise Zeugniß 
vor Gericht abzulegen, bis dahin aber Stillschweigen zu beobachten haben. 
91. Die Protokolle werden gleich bei Vornahme der Verhandlung und, wo 
- 2 thunlich ist, unmiktelbar nachher ausgenommen. 
Der Protokoll-Führer führt sie selbftständig; Hert können aber auch laut, so daß die 
Anwesenden es hören, von dem Richter diktirt wer 
Art. 92. Sie enthalten die Bezeichnung des Ortes, Jahres und Tages der Auf- 
nahme und die Benennung der gegenwärtigen Personen; sodann die Verhandlung selbst, 
e gerichtlichen Wahrnehmungen und die Aussagen der elwa vernommenen Personen, 
wesch. in Mäöglich, in denselben Ausdrücken, womit sie geschehen sind, niederzuschrei- 
ben sind. 
Art. 93. Jedes Protokoll ist den gegemvärlig gewesenen Personen vorzulesen, auch 
auf Verlangen zum Durchlesen vorzulegen, damit sie dessen Inhalt genehmigen. Vor- 
lesung oder Vorlegung und Genehmigung sind im Protokolle zu bemerken, und dieses 
sodann von allen Anwesenden, dem Vechuenn, Protokoll-Zührer, den elwa zugezogenen 
Urkundspersonen und den vernommenen Personen zu unterschreiben. 
Verweigert Jemand die Genehmigung oder Unterschrift, so ist dieses nebst dem 
Grunde der Weigerung im Protokolle zu bemerken, auch diese Bemerkung vorzulesen und 
von dem Beamten und Protokoll-Führer zu unterzeichnen. 
Die Unterschrist der vernommenen Personen ist dann nicht nothwendig, wenn der 
Beamte und zugleich ein Protokoll-Führer das Protokoll unterzeichnen.
        <pb n="431" />
        419 
54. In der Niederschrift des Protokolles darf nichts Erhebliches aubgelosch. 
noslh er verändert werden; was durchstrichen wird, muß noch lesbar sein 
Erhebliche Aenderungen, Berichtigungen, welche ein Vernommener seiner Aussage 
beisügt, ingleichen verschiedene Ansichten des Richters, Protokoll- Führers und der Ur- 
kundspersonen über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Fassung des Protokolles, sind 
in das Pretekoll ausdrücklich aufzunehmen, oder am Nande des Protokolles oder in einem 
Nachlrage zu bemerken, vorzulesen, zu genehmigen und zu unterschreiben, wie im Artikel 
93 geordnet ist. 
VIII. Einstellung der Untersuchung. 
Arl. 95. Bei Verbrechen, seei von m— ohne Antrag eines Betheilig- 
len, zu untersuchen und zu bestrafen sind, ist die Voruntersuchung von dem Untersuch- 
ungorichter einzustellen, wenn der Staaksauwalt Ner anträgt und das Kreisgericht da- 
mit einverstanden ist. am entgegengesetzten Falle hat der Staalsanwalt das Recht des 
Rekurses im Artikel 100 
Halte sich Jemand wegen privatrechtlicher Ansprüche dem Strafverfahren angeschlos- 
sen, so ist ihm die elwaige Einstellung der Untersuchung durch den Untersuchungsrichter 
bekannt zu machen. Er hat dacgen einen Rekurs, kann aber nunmehr seine Ausprüche 
noch vor den Givil-Gerichten ver 
Art. 96. Der bereits vernommene Angeschuldigte kann ungeachtet der Einstellung 
der Voruntersuchung seine elwaigen Entschuldigungsbeweise anzeigen und deren Erhebung 
durch den Untersuchungsrichter verlangen. Wenn jedoch das Kreisgericht ihm eine schrift- 
liche Erklärung zustellt, daß alle Verdachtsgründe gegen ihn beseitigt seien, so kann er 
diese Erhebung nur auf seine Kosten fordern. 
Art. 97. Bei Verbrechen, welche nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht 
werden, ist die Voruntersuchung stets einzustellen, wenn der Betheiligte dieses verlangt 
oder auch seinen Antrag ganz zurückuimmt, gleichriel ob der Staatsanwalt an der Sielle 
des Vetheiligten oder dieser letztere selbst bei der Untersuchung bisher thätig gewesen ist. 
Ueber die err unter Vormundschaft *l vãterlicher Gewalt slehender Betheilig- 
ter gelten auch hier die Vorschriften im Artikel 4 
Hat der Staatsanwalt für den Fahenihen die Betreibung der Untersuchung über- 
nommen, so kann er nicht ohne Zustimmung des Betheiligten die Untersuchung ausgeben; 
ausgenommen, wenn das Kreisgericht mit der Einstellung der Untersuchung einverstanden 
ist, welchen Falles jedoch dem Behheiligten die T weitere Verfolgung der Sache als 
Privat-Ankläger (Art. 49) unbenommen sein soll 
Haben Mehrere an einem Verbrechen Theil genommen oder dasselbe begünstigt, und 
ist rücksichtlich eines derselben die Einstellung der Untersuchung beantragt, oder der An- 
trag auf Untersuchung ganz zurückgenommen, so soll dieses auch zu Gunsten der anderen 
Theilnehmer und Begünstiger wirken. 6
        <pb n="432" />
        420 
Im Uebrigen sleht dem Angeschuldiglen auch in dem Zalle des gegenwärligen Ar— 
likels die in dem vorigen Artikel gedachte Besugniß zu. 
IX. Strasgewalt des Untersuchungsrichters. 
Art. 98. Gegen diejenigen, welche sich bei irgend einer Verhandlung der Vor- 
untersuchung ein ungebührliches Betragen zu Schulden kommen lassen, kann der Unier- 
suchungsrichter eine Strafe bis zu 8 Tagen Gefängniß und gegen den Schuldigen, wenn 
er in Haft ist, Schärsung derselben durch Dunkel-Arrest, hartes Lager, oder Entziehung. 
warmer Kost bis auf acht Tage, unter Beobachtung der im Art. 12 des Strafgesethbuches 
geordneten Beschränkungen, verfügen. 
X. Rechtsmitiel in der VBornntersuchung. 
Art. 99. Der Staatsauwalt, der Angeschuldigte, der Verletzte, Zeugen, Sachver- 
ständige, Personen, welche Sicherheit geleistet haben, überhaupl jeder Betheiligte, haben 
in der Vornntersuchung, wenn sie sich durch irgend eine Verfügung, Entscheidung oder 
auch Verzögerung des Untersuchungörichters verletzt halten, das Recht, eine anderweite 
Verfügung oder Entscheidung des Kreisgerichtes zu verlangen. 
Sie haben dann mündlich oder schriftlich, so lange der in Frage stehende Gegen- 
stand noch offen und unerledigt ist, einen kürzlichen Antrag auf Abgabe der Sache an 
das Kreisgericht zu stellen, worauf der Untersuchungsrichler auf . Weise, wie Art. 
77 vorgesehen, eine Verathung und Beschlußfassung des Kreisgerichtes zu veranlassen hak. 
Art. 100. Verfügungen und Entscheidungen des Rreisgerichtes in der Vorunter= 
suchung können von dem Staatsamvalte, dem Angeschuldigten oder einem sonst dabei 
Betheiligten mittelst Rekurses an die Anklagekammer des Appellations-Gerichtes ange- 
sehien einn 
kurs ist, binnen drei Tagen vom Tage der Eröffnung der kreisgerichtlichen 
ntsce# an, bei dem Untersuchungerichter schriftlich oder mündlich einzulegen und 
hat, sofern nicht Gefahr auf dem eue haftet, aufschiebende Wirkung, vorbehältlich 
der besonderen Bestimmung im Art. 
Der Untersuchungsrichter hat | Befinden den Staatsanwalt, den Angeschuldig- 
ten, oder die soufl Betheiligten, über den Rekurs zu hören und darauf die Aklen an 
das Kreisgericht zur Beförderung an die Anklagekammer des Appellations-Gerichles ab- 
zugeben, wolche letztere, nach vorgängiger Benachrichtigung des Ober-Staatsanwaltes, 
wobei die Analogie des Art. 78 einkrikt, entscheidet, ohne daß ein weiteres Nechlamittei 
zulässig ist. 
Art. 101. Gegen Entscheidungen des Kreisgerichtes, welche die in den Art. 96 
und 110 gedachten Strafen betreffen, findelt kein Rekurs an die Anklagekammer des Appel- 
lations-Gerichte Sialt.
        <pb n="433" />
        421 
Siebentes Kapitel. 
Von der Vorladung, Je und Verhaftung des Angeschuldigten 
a der Voruntersuchung. 
Art. 102. Als Angeschuldigter kann nur derjenige behandelt werden, gegen den 
benimmen. Veweismittel oder Verdachtsgründe vorliegen, daß er ein bestimmtes Verbrechen 
begangen habe, vorausgesetzt, daß ein Antrag des Staatsamwaltes auf Untersuchung, 
und bei Verbrechen, welche nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht und bestraft 
werden, ein Antrag deo Vetheiligten hinzutritt. 
I. Vorladung des Angeschuldigten. 
Art. 103. Die erste Vorladung des Angeschuldigten geschieht entweder mündlich, 
in Solge eineo vom Untersuchungerichter hierzu ertheillen schriftlichen Besfehles, welcher 
dem Vorzuladenden zur Einsicht vorzuzeigen ist, oder schriftlich durch eine vom Unter- 
suchungorichter unterzeichnetc, an den Vorzuladenden unmittelbar gerichtete Ladung, welche 
dem lehteren einzuhändigen is 
Sowohl der ensk, meeit. als die schriftliche Ladung, müssen das Gericht, zu 
welchem der vorladende Untersuchungsrichter gehört, bezeichnen und den Namen des Vor- 
geladenen, den Gegenstand der Untersuchung wenigstens im Allgemeinen, Tag und 
Stunde, auch den Ort des Erscheinens und die Bedeutung enthalten, daß der Vorgela- 
dene bei jeder Vorladung in der vorliegenden Untersuchung im Falle des Nichterscheinens 
persönlich werde vor Gericht geführt werden können. 
Art. 104. Spätere Vorladungen des Angeschuldigten geschehen nach Ermeisen 
des Untersuchungerichtere schriftlich oder mündlich, ohne daß es der in dem vorigen- 
Arlikel vorgeschriebenen Form bedarf. 
Art. 105. Der Untersuchungsrichter bedient 1 zu Besergung der Ladungen 
der Gerichtsdiener oder der Ortsbehörden. Hält sich der Vorzuladende in einem an- 
deren inländischen Gerichtobezirke auf, so kann der Untersuchungsrichter nach seinem Er- 
messen das audere Gericht ersuchen, oder auch, unter Benachrichtigung desselben, die La- 
dung unmittelbar bewirken lassen. 
Ueber die geschehene Ladung ist Nachricht zu den Akten zu bringen. 
2 106. Ist der Angeschuldigte nicht anwesend, so erfolgt die Vorzeigung oder 
Behãndigung von Vorladungsbesehlen oder schristlichen Ladungen an seinen Ehegatten, 
oder an einen bei ihm wohnenden Angehörigen, oder an einen seiner Dienstleute, und 
dieses steht der Vorladung des angeschnldigten in Person gleich; ausgenommen wenn 
die gedachten Personen die Annahme der Vorladung ablehnen, wozu sie verflichtet sind, 
wenn sie außer Stand fin, dem Angeschuldigten setn Nachricht zu geben, oder ihm die 
vLadung zukommen zu lassen 
Auch hierüber ist Nachiicht zu den Akten zu bringen.
        <pb n="434" />
        II. BVorführung des Angeschnldigten. 
Art. 107. Erscheint der Vorgeladene nicht, ohne eine ausreichende Entschuldi- 
gungsursache angezeigt zu haben, so ist ein schriftlicher Vorführungsbefehl zu erlassen, 
dem Vorgeladenen vorzuzeigen und derselbe vor Gericht zu führen. 
Die Unverletlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß der Vorführung. 
Art. 108. Selbst ohne vorgängige Vorladung kann der Untersuchungörichter die 
Führung eines Verdächtigen vor Gericht zum Behufe seiner Vernehmung anordnen, soll 
aber auch in diesem Falle, sofern es möglich, einen Vorführungsbefehl erlassen: 
1) wenn der Verdächtige Anstalten zur Flucht gemacht, oder als ein Unbekannter, 
als Ausläuder, als heimathlos, alo einen herumziehenden Lebenswandel führend, 
wegen der Schwere des Verbrechens oder aus sonstigen Gründen der Flucht 
verdächtig ist. 
2) wenn er auf srischer That betreten, oder unmittelbar nach der That als des 
Verbrechens verdächtig durch Nacheile oder Nachruf bezeichnet wird, oder alsbald 
nach der That im Besitze von Waffen, Geräthschaften, Schriften oder anderen 
Gegenständen betroffen wird, welche auf seine Theilnahme an dem Verbrechen 
hinweisen, oder 
3) wenn zu besorgen steht, daß er die Zeit zwischen der Vorladung und seiner 
Vernehmung zur Behinderung der Zwecke der Untersuchung mißbrauchen werde. 
Art. 109. Bei einem Aufruhr, bandfriedensbruch, oder einer mit Verübung eines 
schweren Verbrechens verbundenen Schlägerei, ist der Untersuchungsrichter befugt, wenn 
die Schuldigen nicht alöbald ausgemittelt werden können, gegen alle diejenigen einen 
Vorführungsbefehl ohne vorgängige „Vorladung zu erlassen, welche dem Vorgange beige- 
wohnt haben und von dem Verdachte der Theilnahme nicht völlig frei sind. 
Art. 110. Begiebt sich der Untersuchungsrichter gleich nach Verübung eines schwe- 
ten Verbrechens au Ort und Stelle, um erkundigungsweise eine unbeslimmte Zahl von 
Personen abzuhören, so kann er jedem, bei dem er es angemessen findet, befehlen, daß 
er während desselben Tages oder auch des folgenden Tages seine Wohnung nicht verlasse, 
oder sich wenigstens nicht außerhalb des Ortes begebe. Wer diesem Befehl zuwider han- 
delt, wird auf Betreten zum Zwecke seiner Vernehmung festgenommen und kann von dem 
Untersuchungsrichter mit einer Gefängnißstrafe ln zu acht Tagen oder entsprechender 
Geldbuße verurlheilt werden. 
III. Vorläusige Verwahrung zum Behuse der Vorführung. 
Art. 111. Wenn einer der im Art. 108 aufgeführten Jälle vorliegt, kann eine 
vorläufige Verwahrung einco Verdächtigen zum Behufe der Vorführung vor den Unter- 
suchungsrichter von Einzelrichtern und Polizei-Beamten, ohne daß ed einer schriftlichen 
Anordnung bedarf, verfügt und vorgenommen werden, auch vom Staatsanwalte in Ab-
        <pb n="435" />
        423 
wesenheit oder bei sonstiger Verhinderung des Untersuchungsrichters dem Einzelrichter 
oder Polizei-Beamten, welche dem zu entsprechen haben, aufgetragen werden 
Zum Behufe der vorläufigen Verwahrung kann auch von dem - W 
Polizei-Beamten eine Haussuchung vorgenommen werden, wie im Art. 113 verordnet ist. 
Der in Verwahrung Genommene ist iiun Laufe des folgenden Tages entweder frei- 
zulassen, wenn sich die Gründe der Verwahrung erledigt haben, oder dem zuständigen 
Richter zu übergeben. 
IV. Verfahren gegen Angeschuldigte, deren Ausenthalt unbelannt ist oder die abweseud sind, 
und sicheres Geleit. 
112. Ist der Aufenthalt eines Angeschuldigten unbekannt, ohne daß derselbe 
als i#lnt. erscheint, so kann der Untersuchungsrichter eine öffentliche Vorladung desselben 
erlassen. Dieselbe ist am Gerichtsorte öffemlich anzuschlagen, in drei inländische oder 
ausländische öfentiice Blätter einzurücken und muß eine den Umständen angemessene 
Frist enthalten 
Sie ist, wie in dem Art. 103. vorgeschrieben ist, einzurichten, braucht jedoch das 
Verbrechen nicht nothwendig zu bezeichnen, sondern kaun auch nur die Angabe enihalten, 
daß der Angeichutige sich wegen einer gegen ihn erstatteten Anzeige verantorten solle, 
und ist mit der Verwarnung zu versehen, daß der Angeschuldigte im Salle des Außeu= 
bleiben zu gewärtigen habe, daß die gegen einen Flüchtigen geordneten Maßregeln 
gegen ihn angewendet werden. 
Art. 113. Sind die Bedingungen zu einem Versihrungsbeschle oder zur Füh- 
rung vor Gericht zu sofortiger Vernehmung vorhanden (Art. 107 bis 109), und ist des 
Angeschnbdigten Aufenthalt unbekannt oder ist er abwesend, so kann der Untersuchungs- 
richter nach Ermessen Haussuchung nach der Person des Angeschuldigten oder Nacheile an 
Orte, wo der Angeschuldigte sich muthmaßlich aushält, verfügen, oder das Ersuchen um 
vorläufige Festnehmung des Angeschuldigten zum Behufe der Vorführung vor Gericht an 
die Behörden solcher Orte richten. 
Haussuchung in anderen Wohnungen als der des Angeschuldigten darf jedoch nur 
dann vorgenommen werden, wenn es wahrscheinlich ist, daß der Angeschuldigte sich darin 
aufhalte. Unter dieser Voraussetzung kann auch eine allgemeine Haussuchung in einem 
anzen Orte oder in einer bestimmten Abtheilung desselben gehalten werden. 
In allen Fällen der Haussuchung ist das im Artikel 145 geordnete Verfahren zu 
beobachten. 
Art. 114. Wenn die Bedingungen zu einer Vorführung auch ohne vorgängige 
Vorladung vorhanden sind (Art. 108), kann der Untersuchungorichter den Angeschuldig- 
ten, welcher abwesend oder flüchtig ist, durch ein offenes, in inländische und nach Be-
        <pb n="436" />
        44 
finden ausländische öffentliche Blätter einzurückendes, allgemeines Ersuchen der Behörden 
um vorläufige Festnehmung des Angeschuldigten (Steckbrief) verfolgen. 
Art. 115. Einem abwesenden oder flüchtigen Angeschuldiglen, der sich gegen siche- 
re Geleit vor dem Gericht stellen zu wollen bereit erklärt, kann dieses Geleit von dem 
Justiz= Ministerium nach eingeholtem Gutachten des Ober. Staatanwaltes, nach Befinden 
gegen Sicherheitsleistung, dergestalt ertheilt werden, daß er bis zur Verkündung eines 
Erkenntnisses auf (Versehung in den Anklagestand von Festnehmung seiner Person befreit 
sein soll. Auch bis zur Verkündung des Enderkenntnisses in der Untersuchung kann das 
Geleit, jedoch dann nur gegen Sicherheitsleistung gegeben werden. 
Die Sicherheitsleistung ist nach den Vorschriften in den Art. 140 f. zu beurtheilen. 
Art. 116. Das sichere Geleit wirkt nur rücksichtlich desjenigen Verbrechens, in 
Ansehung deisen es ertheilt il. Es verliert seine Wirkung, wenn der Angeschuldigte auf 
eine an ihn Frngee Vorladung ungehorsam ausbleibt, wenn er Anslalten zur Flucht 
macht, wenn er sich der Forisebung der Untersuchung durch die Flucht oder Verbergen 
seines Aufenthaltes entzieht und wenn er Bedingungen, unter welchen ihm das sichere 
Geleit ertheilt worden ist, nicht erfüllt. 
V. Vernehmung des Angeschuldigten. 
Art. 117. Der Angeschuldigte ist fessellos vor den Untersuchungsrichter zu stellen 
und mündlich zu vernehmen. Der Nichter kann dem Angeschuldigten gestalten, daneben 
noch schriftliche Auskunft zu erlheilen. 
Die Vernehmung des Angeschuldigten ist nothwendig: 
1) wenn der Angeschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, oder 
2) wenn die Voruntersuchung ein Verbrechen im engeren Sinne zum Gegenstande hat, 
und der Angeschuldigte nicht etwa flüchtig ist oder aus einem anderen Grunde 
* erlangt werden kann. 
Art. 118. Ist der Angeschuldigte der deutschen Sprache nicht kundig, so ist die 
n mit Zuziehung eines beeidigten Sachverständigen (Dolmetschers) vorzu- 
nehmen. 
Fragen und Ankworten sind in der deutschen Uebersetzung zu Protokoll zu bringen; 
der Dolmetscher hat daneben noch eine Aufzeichnung in der Ursprache zu machen und 
dem Angeschuldigten vorzulesen, welche dem Protokolle beizufügen ist. Dem Angeschul- 
diglen ist auch gestattet, seine Antworken selbst niederzuschreiben. 
Art. 119. Ist der Angeschuldigte laub, so werden ihm schriftliche Fragen vor- 
gelegt, und *W# er stumm, so wird er aufgefordert schriftlich zu antworten. 
Ist eins oder das andere nicht möglich und die Vernehmung kann noch durch
        <pb n="437" />
        425 
Zeichen bewirkt werden, so ist der Angeschuldigte mit 'i einer oder mehrer Personen, 
welche der Zeichensprache dee Angeschuldigten am besten kundig sind, oder sonst die Ge- 
schicklichkeit besitzen, sich mit Taubstummen zu verständigen, und zuvor eidlich zu ver- 
pflichten sind, zu vernehmen. 
¾ .Die Vernehmung eines Angeschuldigten, welcher auf ergangene Vor- 
ladung rschienen ist, hat der Untersuchungsrichter sofort vorzunehmen. 
Ein vorgeführter Aneschuldigter Art. (107, 108) und ein von dem (inzelrichter 
oder einem Polizei-Beamten in Verwahrung benommener und an den Untersuchungs- 
richler abgegebener Angeschuldigter (Art. 111), ist längstens binnen vier und zwanzig 
Stunden und in dem Falle des Art. 109 längstens binnhn drei Tagen, von dem Augen- 
blicke seiner Vorführung oder seiner Abgabe an den Untersuchungsrichter an gerechnet, 
während welcher Zeit er vorläufig in Verwahrung gehalten werden kann, von dem 
Grunde seiner Vorführung in Kenntniß zu setzen und zu vernehmen. 
Art. 121. Der Mntersuchungorichter hat den Angeschuldigten bei seiner ersten Ver- 
nehmung zuerst zu ermahnen, daß er die ihm vorzulegenden Fragen bestimmt, deutlich und 
Wahrheit gemäß beantwerte. Nach Befinden kann diese Ermahnung bei späteren 
N wiederholt werden. 
Art. 122. Sodann ist der Angeschuldigte über seinen Vornamen und Zunamen, 
Alter, Geburtsort und Wohnort, Stand und Gewerbe, ingleichen soweit es zum Zwecke 
der Untersuchung erforderlich erscheint, auch über seine Familien= und Vermögens-Ver- 
hältnisse, seinen Lebenslauf und darüber, ob und weshalb er schon in Untersuchung ge- 
rsentnt welche Erkenntnisse über ihn ergangen und welche Strafen er verbüßt habe, zu 
befragen. 
Ari. 123. In der Hauptsache hat der Untersuchnngorichter dem Angeschuldigten 
Verbrachen. dessen er sich verdächtig gemacht hat, zu bezeichnen und ihn zu veran-. 
„ r die, den Gegenstand der Anschuldigung bildenden Thatsachen in einer 
kaIianaai ube, unsständlichen Erzählung zu erklären. 
Die weitere Befragung ist auf die Ergänzung der Erzählung, auf die Entfernung 
elwaiger Dunkelheiten und Widersprüche und insbesondere darauf zu richten, daß der 
Angeschuldigte alle gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe erfahre und vollständige Ge- 
legenheit zu deren Beseiligung und seiner Rechtfertigung erhalte. 
Giebt er Thatsachen eder Beweismiltel zu seiner Entlastung an, so 8 dieselben 
zu erheben, sofern er sie nicht offenbar zur bloßen Verzögerung angegeben hat. 
rt. 124. Die an den Angeschuldigten zu stellenden Fragen dürfen nicht unbe- 
stimmt, dunkel, vieldentig oder auf verschiedene Umstände zugleich gerichtet sein. 
Insbesondere ist auch die Stellung selcher Fragen zu vermeiden, in weschen eine 
von dem Angeschuldigten geläugnete, oder doch wenigstens noch nicht eingestandene That- 
sache als bereits zugestanden angenommen wird.
        <pb n="438" />
        426 
Fragen, mit welchen dem Angeschuldigten Thatumstände vorgehalten werden, die 
durch seine Antwort erst festgestellt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn 
der nbeiciuhig nicht in anderer Weise auf jene Thatumstäude geführt werden konnte. 
ei der Frage nach Mitschuldigen ist die Bezeichnung bestimmter Personen soviel 
chinl zu vermeiden. 
Art. 125. Gegenstände, welche sich auf das Verbrechen beziehen, insbesondere 
zur Ueberweisung des Angeschuldigten dienen, sind ihm zur Anerkennung vorzulegen, und 
derselbe ist, sofern eine Vorlegung nicht möglich ist, zu diesen Gegenständen zum Behnfe 
ihrer Anerkennung zu führen. " 
Art. 126. Der Angeschuldigte darf nicht durch Versprechungen, Vorspiegelungen, 
drn oder Zwang zu Geständnissen oder irgend auderen Angaben bewogen werden. 
127. Verweigert er überhaupt oder auf einzelne Fragen zu antworten, oder 
stellt 5 *l“ laub, stunun, wahnsinnig, blödsinunig, fallsüchtig, und der Untersuchungorichter 
ist nach seinen eigenen Wahrnehmungen, oder nach dem Gulachten Sachverständiger, 
oder nach Aussagen von Zeugen, von der Verstellung überzeugt: so ist der Anpgeschul- 
digte aufmerksam zu machen, daß sein Verhalten die Untersuchung verlängere, einen nach- 
theiligen Einfluß auf die Beurtheilung der Sache ausüben könne, auch möglicher Weise 
elwaige Verlheidigungsgründe für ihn verloren gehen könnten. 
Art. 128. Weichen frühere und spätere Augaben des Angeschndigten von einander 
ab, widerrust er insbesondere frühere Geständnisse, so ist er über die Veranlassung zu 
den Abweichungen und über die Gründe seines Widerrufes zu befragen. 
Art. 129. Weichen die Angaben des Angeschuldigten in erheblichen Umständen 
von den Aussagen Mischuldiger oder den Angaben eines Zeugen ab, so muß der Rich- 
ter die Mitschuldigen oder Zeugen dem aangeschneigte dann gegenüberstellen, wenn die 
Erlangung einer Aufklärung dadurch wahrscheinlich ist 
Art. 130. Geständnisse des Angeschuldigten entbinden den Untersuchungericher 
nicht von der Pflicht, den Thatbestand, soweit es möglich, zu ermitleln. Ist da 
ständniß der Thäterschaft umfassend und soust unterstüht, so hängt die weitere w 
ständigung der Voruntersuchung rücksichtlich des Beweises der Thäterschaft von den beson- 
deren Anträgen des Staatsanwaltes ab. 
VI. Von der Unlersuchungshast. 
Art. 131. Die Untersuchungshaft des Angeschuldigten ist nur slatthaft, 
muh dann aber auch eintreten, wenn der Angeschuldigte nach seiner Vernehmung des ihm 
schuld r— Verbrechens noch ferner verdächtig bleibt, kein sichercs Geleit erlangt hat 
und e 
1) zu besorgen steht, daß der Angeschuldigte durch Verabredung mit Mitschuldigen,
        <pb n="439" />
        427 
oder mit Zeugen, oder durch Vernichtung der Spuren, de Verbrechens oder 
sonst die Untersuchung vereiteln oder erschweren werde, 
2) der Angeschuldigte Anstalten zur Flucht gemacht hat, rer i, ein Unbekannter, 
als Ausländer, als heimathslos, wegen herumziehenden Lebenswandels, wegen 
der Schwere des Verbrechens oder aus sonstigen Gründen der Flucht verdach. 
lig erscheint. 
Wenn in alle der Verurtheilung des Angeschuldigten voraussichtlich Todes- 
strase oder Zuchlhausstrase oder die Dauer von vier Jahren übersteigende Ar- 
beitshausstrafe zu erkennen sein wird, muß Untersuchungshaft jedenfalls ein- 
treten. 
Art. 132. Nach Vernehmung eines vorgeführten oder vorläufig sestgenommenen 
ginitltize (Arl. 107, 108, 109, 111) hat der Untersuchungsrichter sofort zu be 
chliehen, o derfelbe wieder auf freien Fuß gestellt oder in die Untersuchungshaft en. 
Men werden soll. In diesem Falle, sowie überhaupt, wenn die Untersuchungshaft unmit- 
telbar nach der Vernehmung eines Angeschuldigten vom Untersuchungsrichler beschlossen 
wird, ist der Beschluß mit dem Grunde der Haft dem Angeschuldigten mündlich zu er- 
öffnen und dieses zu den Akten zu bemerken. 
Beschließt der Untersuchungsrichter die Haft später, so ist, wenn nicht Gefahr auf 
dem Verzuge ist, ein Verhafstsbefehl mit Gründen auszuserigen. und dem Angeschuldigten 
bei seiner Verhaftung oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden zuzustellen. 
Auch kann, wenn der Angeschuldigte abwesend oder flüchtig ist, mit einem offenen Ersuchen 
nach Art. 114 verfahren werden. 
Art. 133. Wird die Hast von dem Kreisgerichte (Art. 99) aufgehoben, so ist der 
Angeschuldigte sofort zu entlassen; eo sei denn, daß der Staatsanwalt gegen die Ent- 
scheidung des Kreisgerichtes sofort bei deren Eröffnung Rekurs an die Anklagekammer 
des Appellations-Gerichte# eimvendet, oder wenigstens sofort den Rekurs vorläufig an- 
zeigt und längstens binnen drei Tagen ausführt. Geschieht dieses nicht, so bewendet es 
bei der Entscheidung des Kreisgerichtes. 
Art. 134. Die Untersuchungöhaft ist mit möglichster Schonung der Person und 
der Ehre des Angeschuldigten zu vollziehen, und es soll derselbe keine größeren Beschräu- 
kungen erleiden, als der Zweck erfordert, sich seiner Person zu versichern oder für die 
Untersuchung wachtheiige Verabredungen zu hindern. 
In der Regel ist der Angeschuldigte zwar in einem ösentichen Geäh zu ver- 
wahren, auf sein Verlangen und seine Kosten kann aber auch die Bewachung in seiner 
oder einer anderen Privat-Wohnung geordet werden, wenn der uel der Haft da- 
durch ebenfalls mit Sicherheit zu erreichen ist 
. Art. 135. Gewohnte Bedürfnisse, Vehnenmichgeien und Beschäftigungen darf der 
Geanzer- sich auf seine Kosten verschaffen, insofern sie mit dem Zweck der Haft vereinbar 
sind, die Ordnung des Hauses nicht stören und keine Gefahr damit verbunden it. 
66
        <pb n="440" />
        428 
Auch Besuche eines Arztes, Geistlichen, der Verwandten und dritter mit dem An- 
geschuldigten in Geschäftsverhältnissen stehender Personen, mit denen er sich zu berathen 
wünscht, sind nicht zu verweigern, solange nicht Nachtheile für die Untersuchung zu be- 
fürchten sind, welchen Falles sie untersagt oder nur in Gegenwart einer Gerichtsperson ge- 
stattet werden können. 
Art. 136. Der verhaftete Angeschuldigte ist nur mit Vorwissen des Untersuch- 
ungsrichters befugt, Briefe abzusenden und zu empfangen und, wenn Nachtheile für die 
Untersuchung zu besorgen sind, nur nachdem der Nichter sie gelesen und ihre Absendung 
oder ihren Empfang unbedenklich gefunden hat. Schreiben an höhere Justiz-Behörden, 
darf der Angeschuldigte ohne diese 2 Leschrentung. absenden. 
Art. 137. Fesseln können dem Verhasteten angelegt werden, wenn er eines der 
im Art. 131 Nr. 1 gedachten Verbrechen angeschuldigt, oder der zlucht verdächtig und 
nicht anderd mit Siueet venwahrt werden kann, oder wenn dieses wegen besonderer 
Gefährlichkeit seiner Person zur Sicherheit Anderer, insbesondere der Aufseher und Ge- 
fangenenwärter erforderlich erscheint. 
u Uebrigen richtet sich die Ordnung und Disziplin in den Untersuchungsgefäng- 
nissen nach den für diese bestehenden Hausordnungen. 
VII. Aushebung der Hast und Sicherheitsleistung. 
Art. 138. Die Untersuchungshaft fällt wieder uur, wenn sich während des Laufes 
der Voruntersuchung darlegt, daß die Gründe, wegen welcher sie verhängt wurde, nicht 
mehr bestehen. Sind der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt hierüber einver- 
standen, l t der Verhaftete sofort zu entlassen und ein etwa erlassenes öffentliches Er- 
suchen wieder zurück zu nehmen. Sind beide verschiedener Ansicht, so entscheidet das 
Kreisgericht. 
Art. 139. Wird ein Angeschuldigter, der vorgeführt oder vorläufig in Verwah= 
iug genommen war, ohne Untersuchungshaft entlassen, oder wird er aus der Unter- 
saspehat entlassen, so kann er bedeutet werden, daß er sich der Untersuchung nicht durch 
die Flucht entziehe und von seinem Ausenthaltoorte nicht ohne Genehmigung des Unter- 
suchungsrichters entferne, worauf er Handgelöbniß zu leisten hat. Der Auuch dieses Ge- 
löbnisses ist nach Art. 179 des Strafgesebbuches zu ahnden. 
Art. 140. Die Untersuchunghaft kinen Angeschuldigten, welche auf Grund des 
Art. 131 Ziffer 2 dieses Gesetze zu verhängen ist, soll auf Antrag des Angeschuldigten, 
wenn der Staatsanwalt zuvor darüber gehört werden, abgewendet oder beseitigt werden, 
wenn von dem Angeschuldigten oder für denselben von einem Dritten eine von dem Un- 
tersuchungörichter zu bestimmende Sicherheitsleistung durch gerichtliche Hinterlegung, Pfand- 
bestellung oder Bürgschaft bewirlt wird. 
Leistet ein Dritter die Sicherheit, so kann er die Rechtswohlthat der Vorausklagung 
nicht in Anspruch nehmen.
        <pb n="441" />
        429 
Wenn die Voraussetzung des Schlußsahes des Art. 131 vorhanden ist, kann in 
dem Falle des Art. 131 Ziffer 2 die Freilassung des Angeschuldigten, auch wenn Sicher- 
eisn dargeboten wird, versagt werden. 
141. Wenn der Angeschuldigte sich auf eine Vorladung deo Untersuchungs- 
W/¾n½ßm F4# stellt, oder neue Umstände eintreten, welche die Verhaftung desselben erfor- 
dern, so ist ungeachtet der Sicherheitsleistung mit der Verhaftung wieder vorzuschreiten. 
Ist er hierauf verhaftet, so wird die Sicherheitssumme frei, sie ist zurückzugeben und die 
Bürgen sind ihrer Verbindlichkeit enkhoben. 
Auf gleiche Weise wird dieselbe frei, sobald der Angeschuldigte entweder freigesprochen 
ist, oder die Vollstreckung der ihm zuerkannten Strafe begonnen bat. 
Bürgen können ihre Vefreiung von der Bürgschaft noch herbeiführen, wenn sie die 
Verhaftung des Angeschuldigten beantragen. Sie werden jedoch erst frei, wenn die Ver- 
haftung erfolgt ist. 
Art. 142. Eine noch nicht wieder frei gewordene Sicherheitofumme kann auf 
Antrag des Staaksanwaltes von dem Kreisgerichte für verfallen erkannt werden, wenn 
der Angeschuldigte sich durch die Flucht der Vortsetzung der Untersuchung enigoden hat 
und sich nicht binnen dreißig Tagen von der Zeit an, wo er vor dem Untersuchungs- 
richter erscheinen Felle, freiwillig w, oder nicht binnen eben dieser Zeit von dem Bür- 
den zurückgebracht wird. 
Die verfallene Sicherheit fällt an die Staatskasse, doch hat der durch das Ver- 
brechen Beschädigte das Recht zu verlangen, daß seine Entschädigungsansprüche daraus 
befriedigt werden. 
VIII. Entschädigung bei nicht gerechtferligter Haft. 
Art. 143. Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Untersuchungs- 
haft ist dem Angeschuldigten, soweit nicht Art. 60 des Strafgesebbuches zur Amwendung 
gekommen ist, auf seinen utten eine Entschädigung. ans der Staatskasse von funfzehn 
Groschen für jeden Tag und Nacht zuzusprechen. Der Staatskasse bleibt der Rückgriff 
gegen den Beamten, welcher die Haft verfügt hatte, vorbehalten. 
Etwaige Ansprüche auf höhere Entschädigung oder sonstige Genugthnung hat der 
Angeschuldigle gegen den schuldigen Beamten und nöthigenfalls gegen den Staat besonders 
zu verfolgen. 
Achtes Kapitel. 
Von der Haussuchung und von Urkunden und deren VBeschlagnahme 
in der Voruntersuchung. 
1. Haussuchung. 
Art. 144. Eine Durchsuchung der Wohnung des Angeschuldigten ist gestattet, 
66“
        <pb n="442" />
        430 
wenn zu vermuthen ist, daß sich darin Gegenstände finden werden, welche für die Unler- 
suchung von Bedeutnng sind. . 
Wohnungen dritter Personen können ohne Zuslimmung Dritlen nur dann 
durchsucht werden, wenn außer der Wahrscheinlichkeit, daß sich daselbst Gegenstände der 
bezeichneten Art vorfinden werden, der Dritte zuvor nach solchen Gegenständen befragt 
worden ist, und im Falle verneinender Antwort ihn noch der Verdacht der Verheim- 
lchng trifft, oder im Falle bejahender Antwort er die Herausgabe der Gegenstände 
verweigert. 
Eine allgemeine Haussuchung in einem ganzen Orte, oder in einer bestimmten 
Abtheilung desselben, ingleichen in öffentlichen Lokalitäten mit Einschluß der Gafthäufer, 
ausgenommen die darin vermietheten oder zum ausschließlichen Gebrauche des Wirthes 
dienenden Räumlichkeiten, ist jedoch schon erlaubt, wenn nur aus den Umständen wahr- 
henin ist, daß Gegenstände der fraglichen Art sich daselbst auffinden werden. 
145. Der Untersuchungsrichter soll die Haussuchung durch einen mit Grün- 
den bele Besfehl anordnen, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und 
zwanzig Skunden den Vetheiligten zuzustellen ist. 
Er kaun die Haussuchung nach Befinden durch einen Protokoll-Führer oder auch 
durch einen Gerichtsdiener ausführen lassen, welchen Falles dann zwei Urkundspersonen 
zuzuziehen sind. 
Auch ohne einen Befehl des Untersuchungsrichters kann die Haussuchung von Ein- 
zelrichtern oder Polizei-Beamten, auf Erfordern des Staatsanwaltes (Art. 80) oder auch 
mnansgesoldert bei Verfelgung eines Verdächtigen auf frischer That, oder wenn Gefahr 
f dem Verzuge haftet, ingleichen bei Personen, welche nach Art. 19 des Strafgesetz- 
rne unter ele Anssn gestellt sind, vorgenommen werden. 
Nicht minder kann Haussuchung ohne einen richterlichen Befehl gethan werden von 
verpflichteten Forst- oder Jagd-Beamten, unter Zuziehung eines Mitglicdes des Orks- 
vorstandes zur Verfolgung der Spuren oder zur Erlangung der Gegenstände von Forst- 
und Jagd-Verbrechen, und von den Ortsvorfländen bei Feld= und BamnFreveln. 
Die Haussuchung ist stets mit möglichster Schonung und möglich geringster Belä- 
stigung, auch zur Nachtzeit nur in dringenden Fällen, vorzunehmen. Der Bewohner oder 
der Inhaber der zu durchsuchendcn Räume, sei dieses der Angeschuldigte oder ein Drit. 
ter, oder in dessen Ermangelung ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, und in dessen 
Ermangelung ein Nachbar, sind aufzufordern, der Haussuchung beizuwohnen und, wenn 
sie dieses wollen, bei derselben zuzulassen. 
Vei der Haussuchung vorgesundene verdächtige Gegenstände sind in Verwahrung 
zu nehmen.
        <pb n="443" />
        431 
II. Durchsuchuug und Herausgabet von Papieren und Urlnnden überhanpt. 
Art. 146. Eine Durchsuchung der Papiere des Angeschuldigten, gleichviel ob er 
oder ein Dritter dieselben in Verwahrung hat, ist nur dann gestattet, wenn zu vermuthen 
ist, daß sie für die Untersuchung erheblich sein werden. 
Papiere dritter Personen können nur dann durchsucht werden, wem besondere Ver- 
dachtsgründe auf eine Erheblichkeit der Papiere für die Untersuchung hinweisen und nach 
einer Befragung der dritten Person die Verdachtsgründe nicht für beseitigt anzunehmen 
sind. Papiere solcher dritter Persenen, welche kein Zeugniß abzulegen brauchen, können 
gegen ihren Willen nur dann durchsucht werden, wenn Verdacht vorliegt, daß Papiere 
des Angeschuldigten darunter befindlich sind. 
Will der Inhaber von Papieren deren Durchsuchung nicht gestatten, so sind diesel- 
ben, wie Art. 86 verordnet, in einen Umschlag zu bringen, zu versiegeln, in Verwahrung 
zu nehmen, und das Kreisgericht hat zu entscheiden, ob sie durchsucht oder zurückgegeben 
werden sollen. 
Art. 147. Die Durchsuchung von Papieren, außer. bei einer Verhaftung oder 
Haussuchung, kann nur in Kraft eines richterlichen mit Gründen versehenen Befehles 
vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stun- 
den dem Vetheiligten zugestellt werden soll. 
Sie ist mit möglichster Schonung der Privat-Geheimnisse vorzunehmen und auf 
diejenigen Papiere zu beschränken, welche für die Untersuchung wichtig werden können. 
Aufsorderung des Angeschuldigten oder des Dritien, oder eines Familienmitgliedes 
oder Nachbarn, ist in gleicher Weise, wie in Art. 145 vorgeschrieben ist, erforderlich. 
Art. 148. Papiere, welche sich bei der Durchsuchung für die Untersuchung als 
erheblich ausweisen, sind in gerichtliche Verwabrung zu nehmen, und es ist, sofern es 
wegen ihrer Zahl angemessen erscheint, ein Verzeichniß derselben zu den Akten zu bringen. 
Sie sind in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschließenden Umschlag (Art. 86) 
zu bringen; auch ist dem bei der Durchsuchung etwa anwesenden Betheiligten die Bei- 
drückung eines Siegels zu gestatten. 
Bei einer Entsiegelung sind der Angeschuldigte, oder diejenige Person, deren Siegel 
beigedruckt ist, aufzufordern, derselben beizuwohnen. 
Art. 149. Die Herausgabe von Urkunden, welche für die Untersuchung von Ein- 
sluß sein können, darf zum Behufe der Untersuchung nicht verweigert werden. 
Verweigert der Angeschuldigte die Herausgabe, so ist mit Haussuchung zu verfahren. 
Gegen dritte Personen ist, im Falle sie den Besih der Urkunde zugestehen oder die- 
ser sonst erwiesen ist, sie aber die Herausgabe verweigern, nach richtertichem Ermessen 
entweder mit Haussuchung zu verfahren, oder es sind die im Art. 178 geordneten Mit-
        <pb n="444" />
        432 
iel anzuwenden. Ist der Besitz geleugnet, aber doch wahrscheinlich, und diese Wahr- 
scheinlichkeit kann auf Befragen der Person nicht für beseitigt angenommen werden: so 
ist die eidliche Bestärkung des Nichtbesites zu verlangen und bei deren Verweigerung 
Haussuchung vorzunchmen. 
Art. 150. Zur Herstellung des Beweises der Aechtheit von Urkunden, insbeson- 
dere wenn der Angeschuldigte deren Anerkennung venveigert, kann eine Vergleichung 
mit anderen unzweifelhaft ächten Urkunden durch Sachverständige vorgenommen werden. 
Fehlt es an zu vergleichenden Handschristen des Angeschuldigten selbst, so kann derselbe 
zur Fertigung einer Niederschrift vor Gericht aufgeferdert werden, ohne daß jedoch 
Zwangômiltel anzuwenden sind. 
Art. 151. Zu Urkunden in fremder Sprache hat der Untersuchungsrichter eine 
Uebersetzung durch einen beeidigten Sachverständigen (Dolmetscher) zu den Akten bringen 
zu lassen. 
III. Beschlagnahme und Eröffnung von Briesen. 
Art. 152. Briefe, welche ein Angeschuldigter empfängt oder absendet, nachdem 
bereits ein Vorführungsbefehl oder ein Verhaftsbefehl gegen ihn erlassen, oder er vor- 
läufig in Verwahrung genommen oder verhaftet ist, kann der Untersuchungsrichter in 
Beschlag nehmen, auch deren Auslieferung von den Postbehörden verlangen. 
Nicht minder kann der Staatsamwalt solche Briefe durch Polizei-Beamte wegneh- 
men und durch diese sofort uneröffnet an den Untersuchungörichter abgeben lassen. Auch 
kann er die Postbehörde zur Zurückbehaltung solcher Briese bis auf weitere Verfügung 
des Untersuchungorichters auffordern, erfolgt jedoch eine solche Verfügung nicht innerhalb 
drei Tagen, so hat die Postbehörde die Beförderung der Briefe nicht weiter zu bean- 
standen. " 
Art. 153. Die Eröffnung der in Beschlag genommenen Briefe kann nur durch 
den Untersuchungörichter geschehen, und zwar wenn der Angeschuldigte zustimmt, ohne 
eiteres. Im entgegengesebten Falle muß der Untersuchungorichter zuvor die Zustim- 
mung des Kreisgerichtes einholen, welche nur dann ertheilt werden kann, weun entweder 
schon ein Verhaftsbefehl gegen den Angeschuldigten erlassen ist, oder wenn besondere 
Gründe zu der Annahme berechtigen, daß die Briefe die Vereitelung der Zwecke der 
Untersuchung zur Folge haben können. 
Art. 154. Die Beschlagnahme von Briefen ist dem Angeschuldigten und, wenn 
er abwesend ist, einem seiner Angehörigen bekannt zu machen. 
Ist die Eröffnung der Briefe erfolgt, so sind dieselben, sofern von der Miltheilung 
ihres Inhaltes kein nachtheiliger Einfluß für die Untersuchung zu besorgen ist, in Ur- 
schrist, oder in Abschrift, oder im Auszuge, dem Angeschuldigten oder denjenigen, an 
welche sie gerichtet sind, mitzutheilen. Ist der Angeschuldigte abwesend, so geschieht die
        <pb n="445" />
        433 
Mittheilung an einen seiner Angehörigen. Sind Angehörige nicht da, oder weigern sie 
sich die Mittheilung. anzunehmen, so ist, wenn dieseS nach Ermessen des Richters im 
Interesse des Absenders des Briefe liegt, der Brief dem Absender zurückzuschicken oder, 
wenn derselbe bei den Akten bleiben muß, dem Absender geeignete Nachricht zu ertheilen. 
Art. 155. Briefe, welche in Beschlag genommen, deren Eröffnung aber nicht für 
nsthig erachtet wurde, sind ohne Verzug demjenigen, an den sie gerichtel sind, auszu- 
antworten oder der Post zurückzugeben. 
Neuntes Kapitel. 
Von dem Augenscheine und von Sachverständigen in der Vorunter- 
suchung 
I. Augenschein überhaupt. 
Art. 156. Augenschein ist vorzunehmen, so oft ein für die Untersuchung erheb- 
licher Umstand dadurch aufgeklärt werden kann. Sett die Erforschung des zu untersuchen- 
den Gegenstandes besondere Kenmtnisse oder Fertigkeiten voraus, so werden Sachver- 
Juuwt s 
157. Das über die Art der Vornahme und die Ergebnisse des Augenscheins 
ausinnkich, Protofoll (Art. 89) ist dergestalt mit Bestimmtheit und Ausführlichkeit 
abzufassen, daß es eine vollständige und treue Anschauung der besichtigten Gegenstände 
gewährt. 
Es sind zu diesem Zwecke erforderlichen Falles Zeichnungen, Pläne oder Risse bei- 
zusügen und Maße, Gewichte, Größe und Ortsverhältnisse nach bekannten und unzweifel- 
hasten Bestimmungen zu bezeichnen. 
Art. 158. Fehlt es bei einem Augenscheine an den erforderlichen Personen, oder 
wurde kein oder ein ungenügendes Protokoll aufgenommen, so sind die Wahrnehmungen 
der dabei amvesend gewesenen Personen nöthigenfalls nach den Regeln über die Abhörung 
der Zeugen zu erheben. 
II. Sachverständige. 
Art. 159. Sind Sachverständige bei einem Augenscheine oder zu einer sonstigen 
Ermiltelung erforderlich, so soll der Nich chter nach Befinden rinen der mehrere zuziehen, 
vorbehältlich der besonderen Verordnung in den Art. 169 und 1 
Art. 160. Der Untersuchungsrichter wählt die —i*-.* Sind dergleichen 
ständig bestellt, so soll er Andere nur dann beiziehen, wenn Gefahr auf dem Verzuge 
hastet, oder jeue durch besondere Verhälinisse abgehalten sind.
        <pb n="446" />
        134 
Personen, welche in den Art. 65 und 66 erwähnten Verhältnissen stehen, darf der 
Untersuchungsrichter nicht als Sachversländige gebrauchen. Dem Angeschuldigten steht 
das Recht der Ablehnung in der im Art. 68 geordueten Weise zu. Erachtet der Unter- 
suchungsrichter die Ablehnung für kbegrünte, so hat er andere Sachverständige zuzuziehen. 
Alles dieses gilt auch bei den Art. 118, 119 und 151 gedachten Sachverständigen. 
A 161. Sachverständige, welche nicht ständig angestellt und nicht bereits als 
solche im Allgemeinen verpflichtet sind, sollen noch vor der Einnahme des a#ugenscheine 
von dem Untersuchungsrichter darauf eidlich verpflichtet werden, daß sie die gemachten 
Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und ihr Gutachten nach bestem Wissen 
und Gewissen und nach den Regeln ihrer Wissenschaft oder Kunst abgeben wollen. 
rt. 162. Die körperliche Vesichtigung einer Frauensperson soll, wenn Rücksichten 
des siktlichen Anslandes es erfordern, in Abwesenheil aller anderen Personen, allein durch 
einen Arzt unter Zuziehung einer ehrbaren Frau, nach Befinden einer verpflichtelen 
Hebamme, oder auch durch die letztere allein, geschehen. 
Art. 163. Der Untersuchungörichter leitet den Augenschein der Sachverständigen. 
Er bezeichnet die Gegenstände, auf welche sie ihre Beobachtung zu richten haben, und 
stellt die Fragen, deren gutachtliche Beantwortung er für erforderlich hält. 
Die Sachverständigen können darauf autragen, daß ihnen aus den Akten oder durch 
Vernehmung von Zeugen über von ihnen bestimmt zu bezeichnende Punkte, welche für 
das abzugebende Gutachten erheblich zu sein scheinen, weitere Aufklärungen gegeben werden. 
Art. 164. Ist der Augenschein von den Sachverständigen in Gegenwart des Ge- 
richts vorgenommen worden, so wird das Gutachten derselben mit Gründen von ihnen 
sofort zu Protokoll gegeben, es wäre denn, daß sie sich die Abgabe eines schriftlichen Bu. 
achtens vorbehalten; auch kann der Untersuchungorichter in wichtigeren Fällen die " 
bringung eines solchen Gutachtens erfordern, wozu eine angemessene Frist zu bestimmen #. 
Haben die Sachverständigen ihre Beobachtungen und Untersuchungen ohne Gegen- 
wart und Mitwirkung des Gerichtes angestellt, so geben sie ihr Gutachten mit den Grün- 
den mündlich zu Protokoll oder schriftlich zu den Akten. 
Art. 165.. Im Falle thatsächliche Behauptungen in dem Gutachten der Sachver- 
ständigen mit dem Inhalte des über den Augenschein aufgenommenen gerichllichen Pro- 
tokolles in Widerspruch stehen, oder wenn die Sachverständigen sich rücksichtlich thatsäch- 
licher Verhältnisse widersprechen, oder wenn Dunkelheiten, Unvollständigkeiten oder Unbe- 
stimmtheiten in thatsächlicher Hinsicht vorliegen, hat der Untersuchungsrichter die Sach- 
verständigen noch einmal zu befragen, und wenn dadurch keine Aufklärung zu erlangen 
ist, sofern es möglich ist, den Augenschein durch die nämlichen oder durch andere Sach- 
verständige wiederholen zu lassen.
        <pb n="447" />
        435 
Art. 166. Ist das Gutachten der Sachverständigen mangelhaft, dunkel, unvoll- 
ständig, unbestimmt, sich widersprechend oder unschlüssig, so sind die Sachverständigen von 
dem Untersuchungörichter noch einmal zu vernehmen, und wenn sich hierdurch der Anstand 
nicht hebt, andere Sachverständige beizuziehen. 
Sind Sachverständige nur verschiedener gutachtlicher Meinung, so hat der Unter- 
suchungorichter einen weiteren Sachverständigen beizuziehen, und wenn die Sachverstän- 
digen Aerzte oder Ehemiker sind, das Gutachten einer höheren Medizinal Behörde oder 
einem sonstigen Kollegium von Sachverständigen, nach Befinden auch einzelnen in beson- 
derem Rufe stehenden Sachverständigen vorzulegen und deren weitere Begntachtung zu 
veranlassen. 
III. Verfahren bei Tödiungen und Körpewerletzungen insbesondere. 
Art. 167. Liegt bei einem Todesfalle Verdacht vor, daß er durch ein Verbrechen 
verursacht worden sei, so ist vor der Beerdigung eine Leichenschau und Leichenöffnung vor- 
zunehmen. War die Leiche bereits beerdigt, so ist sie zu diesem Behuse wieder auszu- 
graben, sofern nach den Umständen noch ein erhebliches Ergebniß davon erwartet werden 
kann und nicht die Rücksicht auf die Gesundheit der dabei Theil nehmenden Personen 
die Vornahme der fraglichen Handlungen widerräth. 
Art. 168. Ehe zur Oeffnung der Leiche geschritten wird, ist dieselbe solchen Per- 
onen, welche den V rlen gekannt haben, und wenn ein Verdächtiger bereits in 
* oczogen ist, auch diesem zur Anerkennung vorzuzeigen. 
t Niemand den Verstorbenen, so ist eine genaue Beschreibung desselben zu den 
aten #a Fkeingen und in öffentlichen Blättern bekannt zu machen. 
Art. 169. Die Leichenschau und die Leichenöffnung wird von dem Untersuchungs- 
richter und dem Protokoll-Lührer, auch dem Staatsanwalte, wenn dieser zugegen sein will. 
durch den gerichtlichen Arzt und Wundarzt vorgenommen, so daß dem Arzte vorzugsweise 
die Leitung der dem Wundarzte zukommenden Ausführung zusteht. 
Ist der Verstorbene in der seinem Tode vorerzegangenen Krankheit von einem 
anderen Arzte oder Wundarzte behandelt worden, so ist auch dieser, sofern es ohne Ver- 
büöherung' geschehen kann, zur Gegenwart bei der Leichenschau und Leichenöffnung auf- 
uford 
Art. 170. Bei der Leichenschan hat der Untersuchungsrichter darauf zu sehen, 
daß die Lage und Beschaffenheit des Leichnams und alles, was nach den Umständen 
auf die Untersuchung von Einfluß sein kann, sorgfältig beachtet werd. Insbesondere 
sind die borgekundenn Wunden und andere äußere Spuren erliltener Gewaltthätigkeilen 
nach ihrer Zahl und Beschaffenheit, mit Bemerkung der Mittel und Werkzeuge, durch 
wihe sie wahrscheinlich verursacht wurden, genau zu verzeichnen und die ekwa vorge- 
67
        <pb n="448" />
        436 
fünrdenen z ichr Weise gebrauchten Werkzeuge mil den vorhandenen Verlehungen zu 
vergleich 
Art. 171. Die veichenöffnung kann unterbleiben, wenn schon bei der Keichuschan 
aus der Lacsene der vorhandenen Verletzungen in Verbindung mit der 
erfolgten Todes und den sonst vorliegenden Umständen die Todesursache sich 5 PonP 
Urtheile der zugezogenen Sachverständigen mit unzweifelhafter Gewihheit ergiebt. 
Außerdem ist die Leichenöffnung in der Bo vorzunehmen, daß die Kopf-, Brust- 
und Unterleibs-Höhle eröffnet werden; selbst in dem Falle, wenn die Ursache des Todes 
bereits in einem Theile des Körpers aufgefunden worden ist. 
Art. 172. Bei dem Kindermorde ist, wenn das veben des Kindes nicht schon ohne- 
dies außer Zweifel beruht, noch insbesondere die Lungen- und Athem-Probe vorzunehmen 
und darauf zu achten, ob das Kind sein Leben außerhalb der Mutter fortzusetzen ge- 
eignet gewesen. 
Art. 173. Bei Vergistungen ist die erforderliche Untersuchung beste oder sonst 
verdächtiger Gegenstände durch zwei Chemiker unter Beaufsichtigung des Herihibarzies 
vornehmen zu lassen. Das Beisein des Gerichtes ist hierbei nicht erforderlich 
Begutachtungen sind in Vergistungsfällen von den Aerzten und hencten zu geben. 
Art. 174. Bei Körperverletzungen und Verwundungen ist bei dem elwa erforder. 
lichen Augenscheine und der Begutachtung besondere Rücksicht auf die gebrauchten Werkzeuge 
und auf die eingelretenen oder noch zu besorgenden nachtheiligen Folgen zu nehmen. 
Bei den nach Art. 131, Nr. 4 und 5 des Strafgesetzbuches zu bestrafenden Körper- 
verletzungen kann nach richterlichem Ermessen stall des gerichtlichen Arzles oder Wund- 
arzteg der Hausarzt oder Hauswundarzt alo Sachverständiger gebraucht werden. 
Zehntes Kapitel. 
Von den Zeugen und dem Beschädigten in der Voruntersuchung. 
I. Pflicht zum Zeuguß. 
Art. 175. In der Regel ist jeder verpflichtet, über daojenige, was ihm von dem 
Gegenstande der Untersuchung bekannt ist oder damit in Verbindung sieht, vor Gericht 
Zeugniß alzulegen. 
Er erhält dafür auf Verlangen eine laxmäßige Zeugengebühr. 
Art. 176. Die Ablegung eines Zeugnisses können jedoch ablehnen: 
1) Chegatten, Verlobte, Vervandte und Verschwägerte in aussteigender und ab. 
sieigender Linie, Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grade und Ver-
        <pb n="449" />
        437 
schwägerte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade, Adoptiv= und Pflege- 
Aellern und Kinder deo Angeschuldigten; 
2) Geistüce in Aehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst als Seel- 
orger auvertraut worden ist; 
3) Staatsbeamte und andere in öffentlichem Dienste slehende Personen in Ansehung. 
solcher Gegenstände, welche sie nach ihrem Amte oder Dienste zu verschweigen 
verpflichtet sind; es sei denn, daß sie von dieser Pflicht durch die ihnen vor- 
gesetzte Dienstbehörde entbunden werden; 4 
4) Sachwalter und Vertheidiger in Ansehung desjenigen, was ihnen in dieser 
Eigenschaft von dem Angeschuldigten anvertraut worden ist. 
Art. 177. Jeder Zeuge kann die Beantwortung von Fragen ablehnen, auf welche 
er zu seiner cigenen Schande, oder zur Schande einer noch nicht in Untersuchung besan- 
genen Person aussagen müßle, zu welcher er in einem der im Art. 176, Nr. 1 bezeich- 
neten ——- steht. 
ie Beantwortung von Fragen, welche auf gegen eine Person verhängt gewesene 
nteene auf ergangene Straferkenntnisse oder verbüßte Strafen gerichtet sind, kann 
nicht abgelehnt werden. 
Art. 178. Verweigert ein Zeuge die Ablegung eines Zeugnisses, wo er dazu 
verpflichtet ist, so kann ihn der Untersuchungerichter durch eine Gedstrafen bi- zu wang 
Thalern, im Falle der Armuth durch Gefängniß bis zu vierzehn Tagen, und bei fernere 
erweigerung durch Gefängniß bis zu sechs Wochen, zur Erfüllung eiter Vorbindlichtet 
nhalt 
II. Vorladung der Zeugen. 
Art. 179. Form, Inhalt und Dehwdigmng der Vorladungen von Zeugen richten 
sich nach den Vorschriften in den Art. 103 f. 
Es ist aber einer solchen Ladung die Verwarnung beizufügen, daß der Zeuge bei 
einer namhaft zu machenden Geldstrase bis zu fünf Thalern der Ladung Folge zu leisten 
und außerdem noch zu gewärtigen habe, daß er auf seine Kosten anderweit werde vor- 
geladen, nach Befinden auch zum Behufe der Abhörung vor Gericht werde vorgeführt 
werden. 
Bei der Abhörung einer im Voraus zuwissen Zahl von Zeugen am Orte eines 
Verbrechens gilt, was im Art. 110 geordnet ist. 
Die Mitglieder der landesherrlichen Familie werden in ihren Wohnungen ver- 
nommen. 
Die Eidesformel wird ihnen von dem mit der Vernehmung beaustragten Richter vor- 
gelesen und zur eigenhändigen Unierschrift vorgelegk.
        <pb n="450" />
        438 
Zur Hauptverhandlung werden sie nicht vorgeladen, sondern es soll stets nur die 
don ihnen zu Prolokoll gegebene Aussage verlesen werden. 
Art. 180. Zeugen, welche durch Krankheit oder Gebrechlichkeit vor Gericht zu er- 
scheinen verhindert sind, werden in ihrer Wohnung vernommen, und es ist hiernach ihre 
Vorladung entsprechend einzurichten. 
III. Abhörung der Zeugen. 
Art. 181. Die Zeugen werden ohne Beisein des Angeschuldigten oder anderer 
3.04 vernommen. 
182. Bei Zeugen, welche taub, stumm oder der deutschen Sprache nicht 
näbie- is ist das in den Art. 118 und 119 geordnete Verfahren einzuschlagen. 
Art. 183. Der Zeuge wird zuerst ermahnt, über alle Umständr, über welche er 
werde befragt werden, nach der ihm beiwohnenden Misseuschaft die reine und unver- 
fälschte Wahrheit anzugeben, nichts, was ihm von der Sache bekannt ist, zu verschweigen 
und seine Aussage so einzurichten, daß er sie auf Erfordern mit unverletztem Gewissen 
werde eidlich bestärken können. 
Art. 184. Sodann ist der Zeuge über seinen Vornamen und Familiennamen, 
Geburtoort, Wohnort, Alter, über seine elwaige Verwandtschaft, Bekauntschaft oder sonstige 
Verbindung mit einem bei der Untersuchung Betheiligten, auch darüber, ob er von seiner 
Aussage Nuten zu hoffen oder Schaden zu befürchten, ob ihm wegen seines Zeugnisses 
elwas augeboten, versprochen eder gegeben, oder er über das, was er aussagen soll, im 
Voraus unterrichtet worden, zu befragen. 
Art. 185. Bei Abhsrung über die Sache selbst ist der Zeuge zuvörderst zu einer 
zusammenhängenden Erzählung der den Gegenstand des Zeugnisses bildenden Thatsachen, 
sodann aber durch weiteres Befragen zur Ergänzung derselben und zur Hebung von etwaigen 
Dunkelheiten und Widersprüchen zu veranlassen. 
Ueberall ist der Grund seines Wissens zu erforschen; Fragen aber, durch welche ihm 
Thatumslände vorgehalten werden, die durch seine Antwort erst festgestellt werden sollen, 
sind möglichst zu vermeiden. 
Art. 186. Sollen dem Zeugen zum Behufe der Anerkennung Personen vorgestellt 
oder Sachen vorgelegt werden, so ist er vorher zur genauen Beschreibung und Angabe 
unterscheidender Kennzeichen derselben auszufordern. 
Art. 187. Ueber GErgeuübersellung der Zeugen mit dem Angeschuldigten runsche 
det die Vorschrift des Art. 129. Die im Art. 176 genannten Personen dürfen jedoch, 
wenn sie sich als Zeugen haben abhören lassen, dem Angeschuldigten überhaupt nur dann 
gegenüber gestellt werden, wenn der Angeschuldigte oder der Zeuge dieses besonders 
verlangt.
        <pb n="451" />
        439 
Auch eine Gegenüberstellung mehrer Zeugen unter sich soll nur dann vorgenommen 
werden, wenn die Aufklärung von Widersprüchen über erhebliche Umstände zu erwarten 
sieht, und dieser Maßregel haben sich auch die im Art. 176 gedachten Personen zu 
unterwersen. 
IV. Vereidung der Zeugen. 
Art. 138. In der Voruntersuchung findet eine Vereidung der Zeugen nicht Statt, 
ausgenommen wenn bei einem Zeugen wegen Krankheit, längerer Abwesenheit oder aus 
sonst einem Grunde zu erwarten steht, daß er bei der Hauptverhandlung nicht werde 
gegenwärtig sein können, oder wenn der Staatsanwalt oder der Angeschuldigte die Ver- 
eidung besonders beantragen. 
Art. 189. Die Vereidung der Zeugen unterbleibt nicht bloß, wenn dieselben eides- 
unmündig oder eidesunfähig sind, sondern auch, wenn der Richter wegen der besonderen 
Bcziehungen des Zeugen zu den in der Untersuchung befangenen Personen, oder zu den 
in dieser verhandelten Verhältnissen die Vereidung für bedeuklich hält. 
Die Vereidung der Zeugen erfolgt vor oder nach Abhörung derselben, nachdem sie 
zur Aussage der Wahrheit urnahtt und vor Begehung eines Meineides oder leichtsinnigen 
Eides verwarnt worden sind. 
Die Eidesformel richtet sich nach den sonst darüber bestehenden gesetzlichen Vorschrif- 
ten, nach denen auch zu beurtheilen ist, inwiefern nach besonderen Religions-Grundsätzen 
andere Versicherungen einem Gide gleichstehen. 
Der Zeuge schwört: „auf die an ihn gerichteten Fragen ohne Gunst, ohne Haß und 
ohne Furcht die ganze und lantere Wahrheit und Nichts als die Wahrheit zu sagen", 
oder — wenn die Eidessormel nach der Abhörung erfolgt — „gesagt zu haben“. 
Die Schlußbestimmungen des Art. 179, die Vernehmung der Mitglieder der landes- 
wrerienn Familie betreffend, gelten auch hier. 
190. Die in dem Artikel 176 gedachten Personen können, weun sie sich frei- 
willig l Zeugen abhören lassen wollen, den Zeugeneid verweigern. 
Gegen andere Personen tritt im Falle der Verweigerung das im Art. 178 vorge- 
schriebene Verfahren ein. Sind sie dadurch nicht zum Cide zu bewegen, so werden sie 
unbeeidigt abgehört nach vorgängiger Leistung eines Handgelöbnisses, oder ohne dieses, 
wenn sic auch dieses verweigern. 
V. Der Beschädigte und die sonstigen Privat-Betheiligten. 
Art. 191. Der Verletzte bei einem Verbrechen, welches von Amtswegen vom 
Staatsanwalte verfolgt wird, ingleichen der Betheiligte bei Verbrechen, welche nur auf 
seinen Antrag verfolgt werden, sind rücksichllich ihrer Aussagen über das Verbrechen und 
über dabei in Frage kommende Umslände wie Zeugen zu behandeln.
        <pb n="452" />
        40 
Sie haben das Recht, eine Gebũhr nach der Taxe für die Zeugengebühren zu ver- 
langen; der Betheiligte bei Verbrechen, welche nur auf seinen Antrag verfolgt werden, 
jedoch bloß in dem Falle, wenn der Angeschuldigte verurtheilt wird. 
Art. 192. Auch die Vereidung der in dem vorigen Artikel genaunten Personen 
bei Verbrechen gegen den Besih oder das Eigenthum richtet sich nach den Regeln bei 
Zeugen. 
Besitz und Eigenthum brauchen von dien Persouen nicht eidlich bekräftigt zu wer- 
den, wenn der Angeschuldigte sie nicht bestreitet. 
Ueber Werthsermittelungen bei den gedachten Verbrechen durch den Beschädigten ent- 
scheidet Arl. 43 des Strafgesebbuches. 
Elftes Kapitel. 
Von dem Schlusse der Voruntersuchung, der Versebhung in den 
Anklagestand und der Vorladung zur Hauptverhandlung. 
I. Schluß der Vornntersuchung. 
Art. 193. Die Voruntersuchung wird geschlossen, sobald der Zweck derselben 
(Arkikel 5 i ist. 
II. Anträge der Staatsanwaltschaft und Anklageschrift. 
Art. 194. Nach dem Schlusse der Voruntersuchung hat der Staatsanwalt, insofern 
nicht Anträge auf Vewollständigung der Untersuchung zu stellen sind, bei Verbrechen, 
welche vor das Kreisgericht gehören, die Anklageschrist zu serligen und nebst den Akten 
dem Kreisgerichte zur Beschlußfassung über die Versetzung in den Anklagestand und die 
Anberaumung einer Hauptverhandlung milzutheilen. 
Hält der Staatsamvalt dafür, daß die Hauptverhandlung vor ein Geschwornenge- 
richt gehörig sei, so hat er die Akten dem Ober-Staatsanwalte einzusenden, welcher die- 
selben der Anklagekammer des Appellationsgerichtes mit dem durch eine Darstellung der- 
jenigen Thatsachen, welche den Gegenstand der Anklage bilden sollen, zu begründenden 
Autrage überreicht: bestimmte Angeschuldigte wegen bestimmter Verbrechen auf dem Grunde 
der zu bezeichnenden Strafgesetze in den Anklagestand zu versetzen und vor das Geschwor- 
nengericht zu verweisen. 
Hat die Anklagekammer die Versehung in den Anklagestand ausgesprochen (Art. 199, 
200), so hat der Ober-Staatsanwalt die Anklageschrift zu fertigen und diese nebst den 
Akten dem Präsidenten des Gerichtohofes mitzutheilen.
        <pb n="453" />
        441 
Hält die Staalsanwaltschaft dafür, daß die Einstellung der Untersuchung zu bean- 
tragen sei, so kommen die Vorschriften des Artikel 95 zur Amvendung. 
Art. 195. Eine Anklageschrift! ist bei Strafe der Nichtigkeit erforder- 
lich. Die Anklageschrist wegen eines vor das Geschwornengericht verwiesenen Verbrechens 
soll enthalten: 
1) den Namen des Angeschuldigten und dessen persönliche Verhältnisse; 
2) eine Darstellung derjenigen Thatsachen, welche dav, den Gegenstand der Anklage 
bildende Verbrechen begründen sollen, mit den ctwaigen erschwerenden oder 
mildernden Umständen; 
3) die Anklage in der Weise, daß der Angeschuldigte wegen des fraglichen, nach 
seinen thatsächlichen Bestandtheilen anzugebenden Verbrechens angeklagt werde, 
das gleichfallo hier anzugebende Strafgesetz, oder eventuell ein anderes zu be- 
nennendes Strafgese½ verletzt zu haben; 
4) zum Schlusse sind die Beweiemittel anzugeben, welche bei der künftigen Haupt- 
verhandlung gebraucht werden sollen. Insbesondere sind die Namen und der 
Aufenthaltsort der Belastungs= und Vertheidigungs-Zeugen und der Sachver- 
ständigen, deren Abhörung die Slaatsanwaltschaft bei der Hauptverhandlung 
verlangt, oder bei denen sie sich mit Vorlesung ihrer bereits in der Vorunter= 
suchung enthaltenen Aussagen begnügen will, anzugeben. 
Die Anklageschrift wegen eines Verbrechens, welches vor das Kreisgericht zu ver- 
weisen ist, soll die vorstehend unter 1, 2 und 4 angegebenen Bestandtheile enthalten, statt 
der förmlichen Anklage unter 3 jedoch nur das Verbrechen und das verletzte Strafgeset 
bezeichnen. 
III. Entscheidungen des Kreisgerichtes und der Aullagekammer des 
Appellations-Gerichles. 
Art. 196. Die Berathung der Anklagekammer über die Versetzung in den Au- 
llagestand erfolgt in Anwesenheit den Ober- Staatsanwaltes, welcher nur bei der Abstim- 
mung nicht gegemwärtig ist. 
In gleicher Weise kann der Staatsanwalt den Verathungen des Kreisgerichtes über 
Verweisung einer Sache zur Hauptverhandlung beiwohnen. 
Findet die Anklagefammer oder das Kreisgericht bei diesen Verathungen, dah die 
Voruntersuchung noch einer Vervollständigung bedarf, so wird dieselbe durch die Staats- 
anwaltschaft veranlaßt. 
Art. 197. Hält die Anklagekammer dafür, daß die Sache, weil sie kein Ver- 
brechen im engeren Sinne betrifft, nicht vor das Geschwornengericht, sondern, weil ein
        <pb n="454" />
        442 
Vergehen in Frage steht, vor das Kreisgericht, oder wegen dessen Unzuständigkeit vor ein 
anderes Kreisgericht, oder weil eine Ueberlretung vorliegt, vor einen Eingelrichter gehörig 
sei, oder hält das Kreisgericht dafür, daß die Sache vor das Geschwornengerichl, oder 
vor ein anderes Kreisgericht, oder vor einen Einzelrichter gehöre, so ist dieses auszusprechen 
und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. 
Verweisungen durch die Anklagekammer an die dem Appellations-Gerichte unterge- 
ordneten Kreisgerichte oder Einzelrichter binden diese, und Verweisungen der Kreiogerichle 
an die ihnen untergeordneten Einzelrichter binden ebenfalls diese letzteren. Bei anderen 
Verweisungen ist erforderlichen Fallcs der Streit über die Zuständigkeit nach Arlikel 63 
zu erledigen. 
Die Verweisung wegen Nichlzusländigkeit hat keine Nichtigkeit der bisherigen Vor- 
untersuchung zur Solge, vielmehr hat das Gericht, au welches verwiesen worden ist, auf 
dem Grunde derselben weiter zu verfahren. 
Sind mehrere Verbrechen Gegenstand der Voruntersuchung, und ist das Geschwor. 
nengericht rücksichtlich cines oder mehrerer, rücksichtlich anderer das Areisgericht oder ein 
Einzelrichter zuständig, ingleichen, wenn das Kreisgericht rcsichuih einzelner, und rück- 
sichtlich anderer ein (einzelrichter zuständig ist, soll die Zuständigkeit des höheren Gerichtes 
auch auf diejenigen Verbrechen erstreckt werden, welche eigentlich vor den niederen Richter 
gehörig sind, und cs soll daher eine theilweise Venveisung der Sache vor einen niederen 
Richler nicht eintreten. Ausgenommen sind jedoch hiervon diejenigen Jälle, in welchen 
schon nach dem zweiten und dritten Absatze des Artikel 56 eine Erstreckung des Gerichts- 
standes ausgeschlossen ist. 
Art. 198. Findet die Anklagekammer oder das Kreisgericht, daß die in dem An- 
trage oder der Anklageschrift angeführte That durch kein Strafgesetz verbolen ist, oder 
daß der Staatsanwalt ohne den erforderlich gewesenen Antrag eines Betheiligten, oder 
umgekehrt ein Privat-Ankläger an der Stelle des Staatbanwaltes aufgetreten ist, wo nur 
lebterer hätte austreten können, oder daß es an Beweiemikteln fehlt, um den Angeschul- 
digten für dringend verdächtig halten zu können, oder daß dieser in Folge unzweifelhafter 
Thatsachen als straflos erscheint, so ist die Entscheidung zu geben: daß der Angeschuldigte 
nicht in den Anklagestand zu versetzen sei. 
Die Entscheidung kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß zuvor 
Zeugen, welche zu Gunsten des Angeschuldigten ausgesagt haben, ihre Aussagen eidlich 
bekräftigen. Dann hat der Untersuchungörichter die Entscheidung ast, nach erfolgter Ver- 
eidung dem Angeschuldigten bekannt zu machen. Kann die Vereidung nicht erfolgen, 
oder ändern die Zeugen ihre früheren Aussagen: so ist eine anderweite Entscheidung 
einzuholen. 
Isl bei einem abwesenden Angeschuldigten zu vermuthen, daß im Falle seiner Wie- 
dererlangung der gegen ihn streilende Verdacht sich erhöhen werde, so kann slatt der 
Entscheidung, daß der Angeschuldigle nicht in den Anklagestand zu versetzen sei, beschlossen 
werden, daß die Sache bis zur Wiedererlangung des Angeschuldigten auf sich beruhen solle.
        <pb n="455" />
        443 
t. 199. Treten die in dem vorigen Artikel gedachten Fälle nicht ein und er- 
scheint der Angeschuldigte insbesondere dringend verdächtig, so ist ein Verweisungs- 
beschluß auf Versetzung des Angeschuldigten in den Anklagestand zu ertheileu. Der 
Verweisungobeschluß hat den Namen des Angeschuldigten, das ihm zur Last gelegte Ver- 
brechen und das Strafgesetz, nach welchem es zu bestrafen ist, zu bezeichnen. 
In der Bezeichnung des Verbrechens und des Strafgesehes ist das Gericht nicht an 
die Anträge der Staatsamwaltschaft gebunden. Auch ist eine eventuelle Bezeichuung des 
Verbrechens und der anzuwendenden Strafgesetze zulässig. 
Die Anträge der Staalsanwaltschaft auf Benutzung von Beweismitteln in der Haupt- 
verhandlung dürfen nicht abgelehnt werden. 
Das Gericht kann jedoch von Amtswegen die Benutzung von Beweismitteln in der 
Hauptverhandlung, welche die Staatsanwaltschaft nicht beantragt hat, und die es für er- 
forderlich ahhtei, namentlich die Vorladung pon Zeugen und Sachverständigen, oder 
auch die Vorlesung der in der Voruntersuchung esfac Aussagen von Zeugen oder 
Sachverständigen anordnen. 
Art. 200. Die in den Art. 197—199 gedachten Entscheidungen sind bei Strafe 
der Nichtigkeit mit den Unterschristen der Gerichtsmilglieder, welche an der Beschluß- 
fassung Theil genommen haben, zu versehen. 
Weicht die Entscheidung des Gerichteo von den Anträgen der Staatsanwaltschaft 
ab: so ist dieselbe der letzteren sofort mitzutheilen. 
Die Anklagekammer theilt den Verweisungsbeschluß nebst den Akten dem Ober- 
Staatsanwalte mit, welcher sodann die Anklageschrift zu entwerfen hat. 
Art. 201. Die Anklageschrift und der Verweisungsbeschluß ist dem Angeklagten, 
bei Strafe der Nichtigkeit — vorbehältlich des Verfahrens bei abwesenden Angeklagten 
(Art. 218) — mit der mündlichen oder schriftlichen Aufforderung zaietheln diejenigen 
Beweiomillel, welche er zur Haupterhandlung herbeiges chafft, insbesondere die Zeugen, 
welche er vorgeladen zu sehen verlangt, binnen einer zu bestimmenden zast anzugeben. 
damit dieselben zur Hauptverhaudlung herangezogen werden können. Dem Angeklagten 
ist dabei zu bemerken, daß, wenn er die Benennung der Beweiemittel in der gestellten 
Frist versäumt, ihm berlassen bleibr, dieselben zur Hauptverhandlung selbst mitzubringen. 
Der Verweisungobeschluß kann auch durch Vorlesen bekannt gemacht werden. 
Die Ladung zur Hanptverhandlung wird entweder mit Zufertigung der Anklage- 
schrift verbunden, oder sie erfolgt späler. 
Die dem Angeklagten gesetzte Frist kann nach Vefinden einmal verlängert werden. 
686.
        <pb n="456" />
        444 
e Mittheilung der Anklageschrift und des Verweisungsbeschlusses geschieht durch 
den — wenn nicht gleichzeitig die Ladung zur Hauptverhandlung erfolgt. 
IV. Beriheidigung des Augeschuldigten. 
Art. 202. Zur bührung von Vertheidigungen befugt sind die angestellten An- 
wälte, und die sonst von Staatswegen zu Vertheidigungen befähigten Personen. Staats- 
diener, welche die juristische Staatsprüfung bestanden, oder den juristischen Doktor-Grad 
Frlangt haben, sind den zu Vertheidigungen besebigten. Fersenn öleich zu stellen. Sie 
können jedoch, wenn sie nicht in einem der im Art. 65 gedachten Verhältnisse zu dem 
angeshlliigten stehen, sich nur mit Genehmigung —* vorgesetzten Dienstbehörde mit 
einer Arradww befassen. 
Ar 3. Der Angeschuldigte kann nach geschlossener Voruntersuchung sich mit 
seinem Vernonioe ohne Beisein einer Gerichtsperson besprechen. 
Von derselben Zeit ist die Einsicht der Akten dem Vertheidiger, auch, sofern nicht 
besondere Gründe entgegenstehen, dem Angeschuldigten, diesem jedoch nur unter Aussicht, 
und Beiden nur an erichtöstelle zu gestatten. 
Der Vertheidiger oder der Angeschuldigte kann von den ihm nothwendig scheinenden 
Aktenstücken Ablcheiften nehmen, oder nehmen lassen. Von Gutachten der Sachverstän- 
digen sind auf Verlangen unentgeltliche Abschriften zu ertheilen. 
Art. 204. Anträge des Angeklagten oder seines Vertheidigers auf Heranziehung 
von Beweiemitteln zur Hauptverhandlung sind der Staatsamwaltschaft bei Strafe der 
Nichtigkeit mitzutheilen. 
Ueber diese Anträge entscheidet das Kreisgericht in Fällen, die vor dasselbe verwie- 
sen sind, in den Fällen dagegen, die vor dem Geschwornengerichte verhandelt werden, 
die Anklagekammer, oder, wenn der Gerichtshof bereits zusammengetreten ist, dieser. 
Die Thatsachen, worüber ein Beweismittel erhoben werden soll, müssen bestimmt 
bezeichnet sein. Werden dieselben nicht für erheblich erachtet und wird deshalb der An- 
trag des Angeklagten abgelehnt: so ist dieses demselben zu eröffnen, und es bleibt ihm 
unbenommen, die Beweismittel selbst zur Hauptverhandlung herbeizuschaffen, in welcher 
dann das Gericht entscheidet, ob es die herbeigeschafften Beweismittel erheben will. 
Wenn über einen und denselben Umstand von dem Angeklagten mehrere Zeugen 
borzeschlagen sind, so bestimmt das Gericht auch die Zahl der vorzuladenden Zeugen. 
Dasselbe kann auch die Vorlesung der in der Voruntersuchung erstatieten Aussagen von 
Zeugen oder Sachverständigen anordnen.
        <pb n="457" />
        445 
V. Freilassung und Verhaftung des Angeschuldigten. 
Art. 205. Bei der Entscheidung, daß der Angeschuldigte nicht in den Anklage- 
stand zu versetzen sei (Art. 198), ist derselbe, wenn er in Untersuchungshaft ist, sofort 
bei Bekanntmachung der Entscheidung der Haft zu enklassen; es sei denn, daß die Staats- 
anwaltschaft ein Rechtsmittel eingewendet hat (Art. 206), oder ein anderer Grund zur 
Verhaftung vorhanden ist. 
Ist dagegen ein Verweisungsbeschluß ertheilt worden, und der Angeschuldigte ist 
noch nicht verhaftet, so ist er sofort bei dessen Eröffnung in Haft zu nehmen, wenn er 
vor das Geschwornengericht verwiesen ist. 
Es kann jedoch, auch wenn der Angeschuldigte vor das Griichwornengerich verwiesen 
ist, von dessen Verhaftung Abstand genommen, bezüglich eine in der Voruntersuchung 
verhängte Haft wieder aufgehoben werden, wenn nach der Beschaffenheit des Verbrechens 
oder aus sonstigen Gründen anzunchmen ist, daß im Falle der Verurtheilung nur auf 
Gefängniß oder eine die Dauer von vier Jahren nicht übersteigende Arbeitshausstrafe 
zu erkennen sein wird und die Abwendung oder Beseitigung der Haft auch sonst unbe- 
denklich erscheint. 
Die Freilassung des Angeschuldigten kann auch in diesem Falle von einer nach Maß- 
habe des Art. 140 zu beslellenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 
Die Vorschriften über die Anwendung der Haft durch Sicherheitsstellung (Art. 140 f.) 
und über das sichere Geleit (Art. 115 ff.) bleiben hier vorbehalten. · 
Auch gegen einen freigelassenen Angeschuldigten kann jedoch die Verhaftung später 
noch verhängt werden, wenn die im Art. 131 Ziffer 1 und 2 angeführten Gründe nen 
hervortreten. 
Die Verfügung wegen Verhaftung oder Freilassung des Angeschuldigten wird nach 
Gehör des Staatsamwalts von dem Untersuchungsrichter getroffen, sowohl wenn die Haupt- 
verhandlung vor das Kreisgericht, als wenn sie vor das Geschwornengericht verwiesen ist. 
Gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters steht dem Staatsanwalt und dem An- 
Veschuldigten ein Rekurs an das Kreisgericht und beiden von des Letteren Enischeidung 
ein Rekurs an die Anklagekammer des Appellationsgerichts zu. 
Verhaftete, welche vor das Geschwornengericht verwiesen sind, sollen au den Ort, 
wo das Geschwornengericht gehalten wird, zeilig abgeführt werden, jedoch nicht vor Ab- 
lauf der im Art. 206 gedachten Nothfrist und, wenn sie gegen den Verweisungsbeschluß. 
ein Rechtsmittel eingelegt haben, nicht vor dessen Erledigung. 
Uebrigens ist auch der Präsident des Gerichtshofo ermächtigt, bei oder nach In- 
sinnation der Ladung zur Hauplverhandlung den bisher von der Hast befreiten Angeschul- 
digten verhasten zu lassen, wenn er dieses, um die persönliche Anwesenheit des Ange- 
schuldigten in der Hauptverhandlung zu sichern, für nothwendig erachtet. 
68•
        <pb n="458" />
        446 
VI. Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Kreisgerichtes und der Auklagelammer des 
Appellations-Gerichtes. 
Art. 206. Gegen die in den Art. 197—199 erwähnten Enischeidungen der An- 
klagekammer und gegen die gleichen Entscheidungen des Kreisgerichtes steht der Staats- 
anwaltschaft und dem Angeklagten das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde an das 
Ober-Appellations-Gericht zu. 
Diese ist von dem Tage der Eröffnung der Entscheidung an innerhalb sünftägiger 
Nothfrist bei dem Kreisgerichte oder, gegen Eutscheidungen der Anklagekammer, auch bei 
dieser schriftlich oder mündlich mit Angabe der einzelnen Nichtigkeitsgründe einzuwenden 
und hat aufschiebende Wirkung. 
Außer den Zällen der Nichtigkeitsbeschwerde steht der Staatsamwaltschaft gegen die 
erwähnten Entscheidungen des Kreiögerichto und der Anklagekammer, wenn dieselben von 
den Anträgen der erstern abweichen, eine Berufung an das Appellations-Gericht zu, 
welche ebenfalls innerhalb fensuger Nothfrist von Mittheilung der Entscheidung an bel 
dem Kreisgerichte, bezüglich der Anklagekammer, eingewendet werden muß. Der Be- 
rathung über diese Berufung, welche in nicht öffentlicher Sihung Statt findet, wohnt der 
ber-Staatsamvalt bei. Das Appellations-Gericht entscheidet an der Stelle und mit 
den Befugnissen des Kreisgerichto und bezüglich der Anklagekammer. 
Die nach dem zweiten Absatze des Art. 206 einkretende Verhaftung des Angeklagten 
wird nicht aufgeschoben, wenn gegen den Verweisungobeschluß Nichtigkeitsbeschwerde er- 
griffen worden isl. Die nach dem ersten Absatze des Arl. 205 eintretende Freilassung 
soll dagegen nur dann aufgeschoben werden, wenn die Staatsanwaltschaft dieses wegen 
elnes einzuwendenden Rechtomittels sofort bei Mittheilung der Entscheidung beantragt. 
Art. 207. Die Nichtigkeitobeschwerde kann von dem Angeklagten und von der 
Staatsanwaltschaft, von jedem Theile, soweit die vorige Entscheidung ihn brrührt, nur 
aus folgenden Gründen erhoben werden: 
1) wenn ein nichtzuständiges Gericht für zuftndig: oder ein zuständiges Gericht 
für nichtzuständig angenommen wurde (Art. 197); 
2) wenn der Staatsanwalt bei einem Verbrechen, welches nur auf Antrag eines 
Betheiligten verfolgt werden konnte, unberechtigker Weise ohne einen solchen 
Antrag aufgetreten ist, oder umgekehrt ein Privat-Ankläger an der Stelle 
des Staatsanwaltes aufgetreten ist, wo letzterer hälte auftrelen müssen; 
3) wenn gegen gesebliche Vorschriften gefehlt wurde, bei denen die Strafe der 
Nichtigkeit ausdrücklich angedroht ist; 
4) wenn das Gericht, welches die vorige Entscheidung ertheilt hat, nicht gehörig 
besehzt war;
        <pb n="459" />
        447 
5) wenn die in Frage stehende S##t aus dem Grunde, weil kein einschlagendes 
Strasgeseb vorhanden sei, für kein Verbrechen gehalten wurde, obgleich ein 
solches Gese# vorhanden ist; oder wenn sie umgekehrt für ein Verbrechen ge- 
halten wurde, während kein einschlagendes Strafgeset vorhanden ist; ingleichen 
wenn die That durch unrichtige Gesehesauslegung einem falschen Strafgesetze 
unterzogen worden ist. 
Art. 208. Zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kann auf Antrag eine wei- 
tere zehntägige Frist von Ablauf der Einwendungofrist an verstattet werden. 
Art. 209. Das Ober-Appellations-Gericht entscheitct über die Nichtigkeitsbeschwerde 
in nicht öffentlicher Sitzung, ohne daß eine weitere Verhandlung vor demselben Statt 
findet. Es ist jedoch der General-Staatsanwalt vorher davon zu benachrichtigen, damit 
er der Berathung beiwohnen, oder seine Ansicht schriftlich mittheilen kann. 
Vevor eine Entscheidung ertbeilt ist, steht es dem Beschwerdeführer steto frei, sein 
Rechtsmittel fallen zu lassen. Auch hat der General-Staatsanwalt die Befugniß, die 
von dem Staalsamwalte oder Ober-Staatsanwalte eingewendeten Nichtigkeitsbeschwerden 
wieder aufzugeben. 
Art. 210. Findet das Ober-Appellationsgericht die Nichtigkeit begründet, so hat 
es zu den im Art. 207 aufgezählten Nichtigkeitsgründen 
zu Nr. 1 nur auf die Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit des Gerichtes zu er- 
kennen; 
zu Nr. 2 auzusprechen, daß der Angeschuldigte nicht in den Anklagestand zu ver- 
setzen sei; 
zu Nr. 3 die Nichtigkeit der einzelnen fraglichen Handlungen ausgusprechen, die 
Verbesserung des Mangels zu versügen und die Sache zu nochmaliger Ent- 
scheidung zu verweisen; 
zu Nr. 4 die vorige Entscheidung aufzuheben und auf nochmalige Entscheidung zu 
erkennen; 
zu Nr. 5 nach Verschiedenheit der Fälle entweder zu erkennen, daß der Angeklagte 
nicht in den Anklagestand zu verseten sei, oder die Sache zu nochmaliger Ent- 
scheidung an das vorige Gericht zu verweisen, oder nach Befinden die vorige 
Entscheidung gleich selbst abzuändern. 
Art. 211. Die Entscheidung des Ober-Appellations--Gerichtes ist nicht nur für den 
vorigen Richter, sondern auch für die nach abgehaltener Hauptverhandlung endlich ent- 
scheidende richterliche Behörde, das Alieherdt Appellations-Gericht oder den Gerichts- 
hof bei dem Gischwornengerch maßgeben 
Aberkannte Nichtigkeiten können nicht 5r dem Wege einer, gegen das ertheilte End- 
urtheil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde nochmals zur Entscheidung des Obe-Appellations= 
Gerichtes gebracht werden.
        <pb n="460" />
        448 
Art. 212. Nichtigkeiten aus den unter Nr. 1, 3 und 4 des Art. 207 aufge 
führten Gründen, wegen welcher keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde, sollen als 
durch Verzicht beseitigt angesehen werden und können daher überall nicht auf dem Wege 
einer, gegen das später ertheilte Endurtheil gerichteten, Nichtigkeitsbeschwerde geltend ge- 
macht werden. 
Nichtigkeiten aus den in dem Art. 207 unter 2 und 5 erwähnten Gründen werden 
nicht als durch Verzicht beseitigt angenommen und können nach den unten gegebenen 
näheren Vorschristen noch durch eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Endurtheil in Wirk- 
samleit gesetzt werden. 
VII. Nachtrag zur Anllageschrist und Nachbringung von Beweismilteln. 
Art. 213. Weicht ein Verweisungsbeschluß in der Bezeichnung des Verbrechens 
und des Strafgesetzes von der Auklageschrift ab (Art. 199), so steht dem Staatsanwalte 
frei, eine entsprechende Abänderung der Anklageschrift vorzunehmen. 
Art. 214. Wenn auf Verlangen der Staatsajwaltschaft Zeugen und Sachver- 
ständige, außer den in der Anklageschrift benannten, zur Hauptverhandlung vorgeladen 
werden, so ist der Angeklagte wenigstens drei Tage vor Beginn der Hauptverhandlung 
zu benachrichtigen. 
VIII. Bestellung eines Vertheidigers zur Hauptverhandlung. 
Art. 215. Hat der vor ein Geschwornengericht verwiesene Angeklagte nicht selbst 
einen Verlheidiger gewählt, so muß demselben ein Vertheidiger von Amtswegen zugeord- 
net werden. 
In anderen Fällen kann das Gericht einem Antrage des Angeklagten auf Zuord- 
nung eines Vertheldigers Statt geben, oder auch, ohne einen solchen Antrag, dann, 
wenn es die einzelne Sache zu erfordern scheint, von Amtswegen einen Vertheidiger 
bestellen. 
IX. Vorladung zur Hauptverhandlung. 
Art. 216. Die Vorladung zur Hauptverhandlung geschieht, wenn die Sache vor 
das Kreisgericht verwiesen ist, durch dieses Gericht, und wenn sie vor das Geschwornen- 
gericht verwiesen ist, durch den Präsidenten des Gerichtshofes (Art. 21). 
Es sind alle Betheiligten, der Angeklagte, dessen Vertheidiger, ferner der Staats- 
anwalt, oder Ober-Staatsanwalt, oder der Privat-Ankläger (Art. 49), und die Privat- 
Betheiligten, welche sich dem Strasverfahren angeschlossen haben, sodann die Zeugen und 
Sachverständigen vorzuladen.
        <pb n="461" />
        449 
Die Behändigung der Ladung geschieht nach den Vorschriften in Art. 103 f. Bei 
den vor dem Geschwornengericht zu verhandelnden Straffällen soll zwischen der Behän- 
digung der Ladung und dem Tage, an welchem die Hauptverhandlung vorgenommen 
wird, ein Zeitraum von mindestens acht Tagen in der Mitte liegen, jedoch mit Aus- 
nahme des Falls, wenn die Hauptverhandlung blos auf einen spätern Zeitraum verlegt 
wird. Eine Verzichtsleistung auf die Frist von Seiten der Staatsanwaltschaft und des 
Angeklagten ist statthaft. 
Die Ladung soll eine allgemeine Androhung der für den Fall ded Außenbleibens 
geseblich bestimmten Nachtheile enthalten. 
Die in dem 4., 5. und 6. Absat des Art. 179 enthaltenen Bestimmungen gelten 
auch hier. 
Art. 217. Weist der Angeklagte nach, daß er wegen Krankheit oder einer sonsti- 
gen unabwendbaren Ursache nicht erscheinen kann, so ist die Hauptverhandlung zu ver- 
agen. 
Art. 218. Kann dem Angeklagten die Ladung wegen Abwesenheit nicht behän- 
digt werden, so ist derselbe, wie im Art. 112 georduct ist, öffentlich vorzuladen. Dabei 
muß zwischen der Einruckung in die öffentlichen Blätter und dein Tage, an welchem die 
Hauptverhandlung gehalten werden soll, ein Zeitraum von mindestens drei Monaten in 
der Mitte liegen. Auch muß die Ladung die Verwarnung, daß im Falle des Außen- 
bleibens die im Art. 219 geordneten Nachtheile eintreten, ausdrücklich enthalten. 
Außerdem muß in der öffentlichen Vorladung erwähnt werden, daß der Vorgeladene 
in Anklagestand versetzt worden sei, unter allgemeiner Bezeichuung des ihm zur Last ge- 
legten Verbrechens, sowie unter Angabe der Beweismittel, welche in der Hauptverhand- 
lung gebraucht werden sollen. 
3hleich ist die Ladung dem etwaigen Stellvertreter oder Bevollmächtigten, oder 
einem Angehörigen des Angeklagten (Art. 37 des Strafgesebbuches), sofern dergleichen 
Personen dem Gerichte bekannt sind, mitzutheilen, welche für den Fall, daß sie das Außen- 
bleiben des Angeklagten genugsam zu entschuldigen vermögen, eine Vertagung der Haupt- 
verhandlung beantragen können. Auch steht ihnen frei, für den Angeklagten einen Ver- 
theidiger zu bestellen, wenn ein solcher nicht schon bestellt ist (Art. 215). 
Art. 219. Erscheint ein gehörig vorgeladener Angeklagter bei der Hauplverhand- 
lung nichf und kann er auch nicht noch sofort durch einen Vorführungsbesehl erlangt 
werden, so ist die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit zu führen und eine auche 
Entscheidung zu ertheilen; es sei denn, daß das Gericht rie persönliche Gegenwart des 
Angeklagten zur Ermittelung der Wahrheit für erforderlich erachtet, welchen Falles die 
Vertagung der Hauptverhandlung und wegen der elwaigen Verhaftung des Angrklagten 
das Geeignete zu beschließen ist. ·
        <pb n="462" />
        450 
Art. 220. Erscheint ein vorgeladener Vertheidiger des Angeklagten nichl, so geht 
die Hauptverhandlung dennoch vor sich, jedoch bei Geschwornengerichts-Fällen nur damn, 
wenn der Vertheidiger einen Stellvertreter bcleur hat und dieser erscheint, oder sonst ein 
anderer Vertheidider noch sofort erlangt werden kann; außerdem wird die Hauptverhand- 
lung vert 
Der Angehleten Vertheidiger ist, sofern er von richterlichem Amiswegen, oder auf 
Antrag bestellt war, oder sonst die Vertheidigung übernommen hatte, in eine Geldstrafe 
von 1I bis 20 Thalern und in die Kosten der vergeblich angesetzten Verhandlung zu ver- 
urtheilen. 
Art. 221. Wenn bei der Hauptverhandlung kein Mitglied der Staalsamwaltschaft 
erscheint, so ist die Verhandlung stets zu vertagen. Erscheint dagegen der vorgeladene 
Privat-Ankläger nicht, so wird dieses als ein Verzicht auf die Anklage angesehen. 
Art. 222. Wenn Zeugen und Sachverständige bei der Hauptverhandlung nicht er- 
scheinen, auch nicht mittelst Vorführungsbefehles sofort herbeigeschafft werden können, so“ 
entscheidet das Gericht nach Gehör des Staatsanwaltes und des Angeklagten und seines 
Vertheidigers, ob die Haupterhandlung zu vertagen, oder mit derselben vorzuschreiten, 
und stalt mündlicher Abhörung die in der Voruntersuchung enthaltenen Aussagen und 
Angaben der Zeugen und Sachverständigen vorzulesen seien. 
Art. 223. Die nach Arl. 216 gehörig vorgeladenen, aber ausgebliebenen Zeugen 
und Sachverständigen sind in eine Geldstrafe bis zu funfzig Thalern oder in eine Ge- 
fängnißstrafe bis zu dreißig Tagen zu verurtheilen; auch haben sie, wenn die Hauptver- 
handlung vertagt worden ist, die Kosten der vergeblich angeseyzt gewesenen Verhandlung 
zu ibenehnen 
rt. 224. Ist die Haupwerhandlung vertagt worden und stehen den Jeugen und 
Sechurlinke nicht die in dem Art. 226 gedachten Entschuldigungen zur Seite, so 
hat das Gericht dafür zu sorgen, daß sie zu der anderweit augeseblen Hauptverhaudlung 
vor Gericht geführt werden. 
Haben sie sich dieser Vorführung durch Verheimlichung oder (Entsernung absichtlich 
entzogen, so treten die im vorigen Artikel geordnelen Nachtheile ein, und es ist aupßer- 
dem noch ein Verhaftobefehl gegen sie zu erlassen, erst nach ihrer i’*i?ie eine weitere 
Hauptverhandlung anzuberaumen, auch deren Hast bis zur Vornahme der Hauptverhand- 
lung 2 *“ 
225. Die in den vorstehenden Arkikeln geordneten Folgen des Ungehorsams 
sind iii deii offciitlicheiiSihiiiiqciidcöCtieisgckichtcsiiiidMUkschivoiiiciigeiichteäsofort 
durchdassikcisgckichtobsi-dciiUciichtohosdtoUeschworiiciigeiichtcoauszusprecheniiiidcs 
ist dem ungehorsam Ausgebliebenen die Entscheidung abschriftlich mitzulheilen. 
rt. 226. Junerhalb dreißig Tagen von der Mittheilung an, und wenn der Un- 
giherkent zugleich binnen dieser Frist bescheinigen kann, daß ihm dle Ladung nicht gehörig
        <pb n="463" />
        451 
behändigt worden, oder daß er durch ein unabwendbares Hinderniß vom Erscheinen ab- 
gehalten worden ist, kann der Ungehorsame Aufhebung der degen ihn ausgesprochenen 
Nachtheile, auch elwaige Minderung der Strafe beantragen. 
Vei Enischeidungen des Kreisgerichtes ist der Antrag bei demselben Gerichte zu stellen 
und noch ein weiterer binnen zehn Tagen einzulegender Rekurs an die Anklagekammer 
des Appellations-Gerichtes zuzulassen. 
Bei Entscheidungen des Gerichtshofes des Geschwornengerichtes muß der Autrag bei 
der Anklagekammer des Appellations-Gerichts gestellt werden, und ein Rekurs ist dann 
noch an das Ober-Appellalions-Gericht zulässig. 
Zwölftes Kapitel. 
Von der Hauptverhandlung vor den Kreisgerichten und deren Urtheil. 
I. Oeffentlichleit der Hauptverhaudlung. 
Art. 227. Die Hauplverhandlung vor den Kreisgerichten ist öffentlich, bei Strafe 
der Nichtigkeit. 
Art. 228. Die Oeffentlichkeit ist für die ganze Hauptverhandlung, oder einen 
Theil 4 anhuschsien wenn eine Gefährdung der Ordnung oder der Sittlichkeit 
zu befürchten steht. Bei Münzverbrechen wird die Oeffentlichkeit stets, und für die ganze 
Haupwerhendiung, ausgeschlastn- 
Das Gericht spricht auf Antrag der Siaaksanwaltschaft, des Angeklagten oder des 
Verletzten, oder auch von Amtswegen, die Ausschließung der Oeffentlichkeit durch einen 
schriftlich abzufassenden, den Grund der Ausschließung zuihaltenden, Beschluß aus. Dieser 
Beschluß wird vor Beginn der Hauptverhandlung, oder auch im vaufr derfelben, gefaßt, 
und von dem Gerichtsschreiber, im ersteren Falle bei dem Aufrufe der betreffenden Sache, 
vorgelesen, worauf die Zuhörer sich sofort zu utsernen haben. Rechtsmittel gegen secchr 
Beschluß sind unzulässig und nicht zu beachte 
Bei Verkündigung des Endurtheils tritt densalls die Oeffentlichkeit wieder ein. 
Art. 229. Der Ausschließung der Oeffentlichkeit ungeachtet sind der durch das 
Virbuchen Verlezte und Personen, welche dem Richterstande oder dem Stande der An- 
wälte angehören, bei der Hauptverhandlung zuzulassen. 
Der Präsident kann auf Antrag des Angeklagten oder Verletzten, oder von Amts- 
wegen, uch einzelnen anderen bei der Hauptverhandlung unbetheiligten Personen den Zu- 
tritt verstatten.
        <pb n="464" />
        452 
II. Anitsverrichtungen des Vorsitzenden und des Gerichtes während der Hauptwerhaudlung 
im Allgemeinen. 
Art. 230. Das Geseh macht es dem Vorsitzenden des Gerichtes zur Ehren= und 
Gewissenspflicht, alle seine Kräfte anzuwenden, damit das Hervortreten der Wahrheit 
befördert werde. 
Er ist berechtigt, den Angeklagten schon vor der Hauptverhandlung zu vernehmen. 
Er muß alles beseitigen, was die Hauptverhandlung in die Länge ziehen könnte, 
ohne eine größere Sicherheit in den Ergebnissen zu gewähren. 
Liegen gegen denselben Angeklagten mehre Verbrechen vor, oder sind bei demselben 
Verbra mehre Angeklagte betheiligt, so hat er von Amtswegen oder auch auf Antrag des 
Staatsanwaltes oder der Betheiligten zu bestimmen, ob und in welcher Weise die Haupt- 
verhandlungen zu trennen oder zu verbinden find. 
Art. 231. Dem Vorsitzenden liegt die Erhaltung der Ordnung und Ruhe in dem 
Gerichtssaale ob. Zeichen des Beifalls und der Mißbilligung sind untersagt. Der Vor- 
sitzende hal bei eintretenden Störungen das Recht, zu ermahnen und einzelne oder auch 
sämmtliche Zuhörer aus dem Gerichtosaale entfernen zu lassen, ohne daß hieraus eine 
Nichtigkeit (Art. 227) abgeleitet werden kann. 
Es hängt von seinem Eemessen ab, wenn er den Wiedereintritt der Zuhörer ge- 
statten will. 
Der Vorsihende kann überhaupt gegen IJeden, welcher sich im Gerichtsaale unge- 
bührlich beträgt, oder den getroffenen Anordnungen nicht Folge leislet, eine Gesängnißstrafe 
bis zu acht Tagen, oder eine Geldstrafe bis zu fünf Thalern aussprechen. Hiergegen 
findet kein Rechtsmittel Statt. 
Art. 232. Zwischenfragen über das Verfahren im Laufe einer Hauptverhandlung 
entscheidet das Gericht sofort, ohne daß ein Rekurs dagegen zulässig ist. 
Bei dem Ungehorsam der zur Hanptverhandlung vorgeladenen Personen gilt das in 
den Art. 225 und 226 vorgeschriebene Verfahren. 
III. Beginn der Hauptverhandlung und Vernehmung des Augeklagten. 
233. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufrufe der Sache durch den 
Gerichinshitrr 
Der Angeklagte erscheint ungefesselt; wenn er verhaftet ist, in Begleitung einer 
*n 
e zur Beweseführung) etwa erforderlichen Gegenstände müssen zuvor in den Ge- 
uihiesen gebracht worden sein
        <pb n="465" />
        453 
Art. 234. Der Vorsitzende fragt den Angeklagten nach seinem Namen, Vornamen, 
Alter, Gewerbe oder Beschäftigung, Wohnungs= und Geburts-Ort und ermahnt ihn dann 
zur Aufmerksamkeit. ormr trägt der Staatcanwalt, oder in Fällen, wo ein Privatan- 
kläger aufgetreten ist, dieser, oder ein Anwalt desselben, den Gegenstand der Anklage 
kürzlich vor. Auch kann die Anklage auf Verlangen des Staatsamwaltes durch den Ge- 
richtsschreiber verlesen werden. 
Sodann läßt der Vorsihende die vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen auf- 
rufen. Die Zeughen begeben sich daun in das für sie bestimmte Zimmer und der Vor- 
sitzende hat nach Befinden Maßregeln anzuordnen, um das Besprechen und Verabredungen 
der Zeugen zu verhindern. 
Im Falle des Nichterscheinens der zur Zaupwerhandlung vorgeladenen Personen wird 
nach arin der Artikel 217 flg. verfahren 
235. Der Vorsitzende vernimmt hierauf den Angeklagten über alle für die 
uchelensiid erhebliche Thatumstände, unter Beobachtung der in den Art. 117 f. gegebenen 
hriften. 
Eine Befragung des Angeklagten kann auch im Laufe der Hauptverhandlung nach 
Vorführung der einzelnen Beweitmittel Statt finden. 
Widerruft der Angeklagte ein in der Voruntersuchung abgelegtes Geständniß, so ist 
derselbe nach den Gründen seine# Widerrufes zu befragen. Der Vorsitzende kann das 
früher abgelegte Geständniß aus den Akten der Voruntersuchung vorlesen lassen. 
Der Angeklagte kann sich zwar während der Hauptverhandlung mit seinem Verthei- 
diger benehmen; es ist dieses jedoch nicht zulässig, wenn er auf an ihn gestellte Fragen 
zu antworten hat. 
IV. Beweisversahren. 
Art. 236. Auf die Vernehmang des Angeklagten folgt die Vorführung der von 
dem Staatsanwalte und dann die Vorführung der von dem Angeklagten zu gebrauchen- 
den Beweismittel. Die Khste der einzelnen Beweismittel bestimmt der Vorsitende. 
Der Staatsanwalt und der Angeklagte können im Laufe der Hauptverhaudlung Be- 
weismitlel fallen lassen, wenn das Gericht zustimmt und der Gegner nicht in Bezug auf 
spcziell anzugebende erhebliche Thatsachen die Benutzung derselben verlangt. 
Art. 237. Die Zeugen und Sachverständigen werden in Anwesenheit des Ange- 
klagten abgehört. 
Sie werden nach dem Ermessen des Vorsitzenden vor oder nach ihrer Abhörung 
einzeln oder zusammen, in der Artikel 161 und Artikel 189 dieses Gesebes angegebenen 
Weise verwarnt und vereidet mit Ausnahme der im Allgemeinen verpflichteten Sachver- 
69
        <pb n="466" />
        454 
ständigen, sowie der bereits in der Vorunlersuchung vereideten Sachverständigen und Zeugen, 
bei welchen allen eine Erinnerung an ihren im Allgemeinen oder in der einzelnen Unter- 
suchung schon geleisteten Eid genügen soll. 
Die Abhörung geschieht durch den Vorsitzenden sach den Vorschriften, welche der 
tt in der Voruntersuchung zu befolgen hat. 
Zeugen, welche in ihren Angaben abweichen, kann der Vorsihende in ein Gegenver- 
hör ziehen. 
Im Falle einer unzulässigen Verweigerung eines Zeugnisses oder Eides ist geden 
den Ungehorsamen eine Strafe bis zu zwanzig Thalern oder sechs Wochen Gefängniß zu 
erkennen. Es findet dagegen kein Rechtsmitlel Statt. 
Zeu an und Sachverständige bleiben nach ihrer Abhörung im Sibungssaale anwesend, 
bis der Vorsitzende sie entläßt. 
Art. 238. Zeugen und Sachverständige, welche über die Person des Angeklagten 
ausgesagt haben, sind am Schlusse ihres Verhöres ausdrücklich zu befragen, ob der an- 
wesende Angeklagte derjenige ist, von dem sie ausgesagt haben. 
Art. 239. Der Augeklagie ist nach jeder Abhörung eines Zeugen oder Sachver- 
ständigen zu befragen, ob er elwas und was er auf die eben vernommene Aussage des 
Zeugen oder Sachverständigen zu entgegnen habe. 
Art. 240. Der Vorsihende ist befugt, den Angeklagten während der Abhörung 
eines Zeugen oder Mitangeklagten aus dem Sibungosaale entjernen zu lassen; er muß 
ihn aber bei seiner Wiedereinführung bei Sirafe der Nichtigkeit von dem in seiner Ab- 
wesenheit Ausgesagten in Kenntniß seben. Auch hat er die in dem vorigen Artikel ge- 
ordnete Besragung vorzunehmen. 
Art. 241. Außer dem Vorsitzenden können auch die Mitglieder des Gerichtes und 
der Staatsamwalt au den Angeklagten oder an Zeugen und Sachverständige unmittelbar 
Fragen stellen, nachdem sie zuvor von dem Vorsitzenden die Erlaubniß hierzu erhalten 
haben. Auf dieselbe Weise enmm auch der Vertheidiger Fragen an Zeugen und Sachver- 
ständige stellen. 
Dem Angellaglen, dem Privat-Betheiligtken, wescher sich dem Strafverfahren ange- 
schlossen hat, sowie dem Privat-Ankläger und dessen Anwalte, kann der Vorsipende ge- 
statten, unmittelbare Fragen au Zeugen und Sachverständige, bezüglich an den Angeklag- 
ten zu slellen. 
Der Vorsitende hat darauf zu sehen, daß nur zur Sache gehörige Fragen gestellt 
werden und ist befugt, die Fragestellung in jedem Augenblicke selbst wieder zu übernehmen, 
oder auch das Verhör zu schließen. Wird gegen Zurückweisung einer Frage Einspruch 
erhoben, so hat das Gericht darüber zu entscheiden.
        <pb n="467" />
        455 
Eintretenden Falles hat der Vorsitzende die Zeugen über die ihnen nach Artikel 177 
zustehende Besugniß zu belehren. 
Art. 242. Der Angeklaßte, ebenso der Staatsanwalt, kann verlangen, nicht minder 
der Vorsitzende von Amtswegen anordnen, daß Zeugen nach ihrer Abhörung sich aus dem 
Gerichtssaale entsernen und wieder hereingeführt und allein oder in Gegenwart anderer 
Zeugen nochmals vernommen werden. 
Art. 243. Weichen Zeugen oder Sachverständige von ihren Angaben in der Vor- 
untersuchung ab, so kann der Vorsihende deren frühere Angaben aus den Akten der Vor- 
untersuchung vorlesen lassen. 
Art. 244. In der Regel ist die mündliche Vernehmung der Zeugen und Sachver- 
ständigen erforderlich; jedoch genügt eine Vorlesung ihrer in der Voruntersuchung abge- 
gebenen Aussagen und Gutachten, außer den in den Art. 179, 199, 204 und 222 dieses 
Gesetzes erwähnten Fällen, dann, wenn die Zeugen oder Sachverständigen in der Zwischen- 
zeit verstorben sind, ihr Aufenthaltsort unbekannt ist, oder ihrem Erscheinen nach dem 
Ermessen des Gerichles für längere Zeit erhebliche Hindernisse im Wege siehen. 
Besichtigungs-Protokolle, frühere Straferkenntnisse, überhaupt Urkunden, welche für 
die Sache von Bedeutung sind, werden gleichfalls vorgelesen. - 
Auchhiergeltcndieindcnt4.,b.uItd6-AbfahdksAI-t.l79essthaltenenBcs 
slimmungen. 
Art. 245. Im Laufe oder am Schlusse der Hauptverhandlung läßt der Vorsitzende 
die zur Beweisführung dienenden Gegenstände dem Angeklagten vorlegen und fordert ihn 
auf, sich zu erklären, ob er sle anerkenne. 
In hleicher Weise sind diese Gegenstände den Zeugen und Sachverständigen vorzu- 
legen. 
Art. 246. Der Vorsihende hat zur Beförderung der Wahrheit die Befugniß, Be- 
weismittel zu erheben. Er kann neue Zeugen und Sachverständige in die Gerichtssihung 
einführen lassen und abhören, neue Gutachten herbeischaffen lassen, auch mit dem Gerichte 
Augenschein einnehmen, oder hierzu ein Mitglied des Gerichtes abordnen, welches sodann 
Bericht zu erstatten hat. 
Diese Beweiserhebungen sollen nur zur Aufklärung dienen und die neuen Zeugen 
und Sachversländigen nicht beeidigt werden; ansgenommen wenn der Staalsanwalt und 
der Angeklagte gemeinschaftlich deren Beeidung verlangen, oder wenn wegen Erhebung 
dieser neuen Beweismiktel eine Vertagung (Artikel 270) eingetreten war. 
V. Ansführungen der Parteien. 
Art. 247. Nach Beendigung des Beweisverfahrens erhält zuerst der Staatsanwalt
        <pb n="468" />
        466 
um die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen und seine Anträge 
deas ureu der Schuld des Angeklagten überhaupt, als rücksichtlich der gegen den- 
selben zu erkennenden Strafe ihrer Art und Größe nach zu slellen. 
Hat sich ein Privat-Betheiligter dem Strafverfahren angeschlossen, so erhält dieser zu- 
nächst nach dem Staatsanwalte das Wort, um seine Ansprüche auszuführen und diejenigen 
urt 5 stellen, über welche er im Haupterkenntnisse mit entschieden haben will. 
248. Sodann wird dem Vertheidiger des Angeklagten, wenn derselbe einen 
solchen l außerdem dem Angeklagten selbst das Wort gegeben, um auf die Ausführun- 
gen und Anträge des Staatsamwaltes und des Privat-Betheiligten zu entgegnen. 
Hat der Vertheidiger seine Entgehnung beendigt, so ist der Angeklagte selbst noch 
zu befragen, ob er noch etwas beizusügen habe. 
Art. 249. Der Staatsamwalt und der Privat-Betheiligte können hierauf noch er- 
midern: dem Angeklagten und seinem Vertheidiger gebührt jedoch jedenfalls das letzte 
Wor 
250. Sowohl während des Beweisversahrens als während der beiderseitigen 
zirnnn steht dem Staatsanwalte, dem Angeklagten, seinem Verkheidiger, ebenso 
i, Mitgliedern des Gerichtes frei, Aufzeichnungen zu machen; es darf jedoch das 
7 de dadurch in keiner Weise aufgehalten werden. 
VI. Urtheil des Gerichtes. 
Art. 251. Nach den Ausführungen der Parteien wird die Hauptverhandlung durch 
den Vorsitzenden geschlossen. Das Gericht zieht sich in das Berathungszimmer zurück, um 
das Urtheil zu beschließen. 
Der Angeklagte wird, wenn er verhaftet war, nach Befinden einstweilen aus dem 
Sitzungssaale wieder abzeführt. 
. Das Gericht hat die in der Hauptverhaudlung vorgeführten Veweis- 
mittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit, sowohl einzeln als in ihrem Zusammenwirken, 
sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen. Es entscheiden aber über die Frage, ob eine That- 
sache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht, keine geseblichen Beweisregeln, sondern die 
eie, aus der gioissenhaften Prüfung gewonnene Ueberzeugung der abstimmenden Mit- 
Klieder des Gerichtes 
Art. 253. Ddei Gericht beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit 
geht die dem Angeklagten günstigere Meinung vor. 
Bei mehr als zwei verschiedenen Meinungen über dieselbe Frage, von denen keine 
die Mehrheil für sich hat, werden die dem Angeklagten nachtheiligsten Stimmen den zu- 
nächst minder nachtheiligen solange zugezählt, bis sich eine Mehrheit ergibt. Ist es zwei-
        <pb n="469" />
        457 
felhaft, welche Meinung nachtheiliger sei, so ist darüber besonders abzustimmen, wobei die 
Süünemmehtheit und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsihenden den Ausschlag 
gieb 
Alles bei Strafe der Nichtigkeit. 
Art. 254. Findet das Gericht, daß ein unberechtigter Ankläger aufgetreten (Art. 
207 Nr. 2) oder daß die in dem Verweisungserkenntnisse aufgeführte That durch kein 
Strafgese verboten ist, so spricht es, ungeachtet des vorliegenden Verweisungserkennt. 
nisses den Angeklagten jetzt noch von der Auklage frei, wenn nicht bereits *’l entgegen- 
siehende Entscheidung des Ober-Appellations-Gerichtes ergangen ist (Art. 211). 
Das Gericht spricht ferner den Angeklagten frei, wenn es dafür hält, daß der That- 
bestand des Verbrechens nicht hergeslellt, oder die Thäterschaft nicht erwiesen sei, oder 
daß Umstände vorliegen, welche die Strafbarkeit aufheben. 
Privatrechtliche Ansprüche, welche dem Strafverfahren angeschlossen waren, sind in 
diesen Fällen zu elwaiger weiterer Versolgung vor dem Civil.Richter vorzubehalten. 
Der durch das Urtheil Freigesprochene ist, wenn er verhaftet war, sofort in Freiheit 
zu setzen, sofern nicht noch ein anderer Grund zu seiner Verhaftung vorliegt, oder die 
ausschiebende Wirkung eines Rechtsmittels in den Weg tritt (Art. 321). 
Der breigesprachne kann wegen desselben Verbrechens nicht noch einmal in Anklage 
genommen und vor Gericht gezogen werden; vorbehältlich der Fälle, wo eine Wiederauf- 
nahme der Unersuchung zulässig ist (Arl. 335, 336). 
Art. 255. Ergibt die Hauptverhandlung, daß der Angeklagte einer anderen That 
oder eines anderen Verbrechens schuldig ist, als in dem Verweisungserkenntnisse enthalten 
ist, so wird derselbe, vorbehältlich der in dem folgenden Artikel geordneten Ausnahmen, 
zwar von der erhobenen Anklage freigesprochen, es bleibt jedoch dem Staatsanwalte die 
weitere Verfolgung der anderen That oder des anderen Verbrechens vorbehalten und es 
ist auf seine diesfallsigen Anträge das Geeignete zu versügen. 
Das Gericht kann jedoch, nachdem es die Slaatsanwaltschaft deßhalb gehört hat, 
auch zur sofortigen Urtheilsfällung über die andere That oder das andere Verbrechen 
schreiten, wenn es nicht dafür hält, daß die Sache vor ein Geschwornengericht gehöre, 
welchen Falles dieselbe an die Anklagekammer des Appellations-Gerichts zur Ertheilung 
eines neuen Verweisungsbeschlusses abzugeben ist. 
Art. 256. Ergibt die Hauptverhandlung, daß zu dem in dem Verweisungser- 
kenntnisse bezeichuneten Verbrechen erschwerende Umstände hinzutreten, welche dasselbe zu 
einem ausgezeichneten Verbrechen derselben Art machen, oder die werdn eines höhe- 
ren Gerbuchen Strafsatzes bei demselben Verbrechen rochifertigen, so hat das Gericht über 
das Verbrechen in dieser Beschaffenheit abzuurtheilen; es sei denn, daß wegen der neu 
hervorgetretenen erschwerenden Beschaffenheit die Zurückweisung der Sache in die Vor-
        <pb n="470" />
        458 
untersuchung für angemessen erachtet wird, oder dieselbe, als vor ein Geschwornengericht 
gehörig, vor die Anklagekammer des Appellations-Gerichtes zu verweisen ist. 
Das Gericht hat ferner in folgenden Fällen über den Inhalt des Verweisungser- 
kenntnisses hinaus auf ein geringeres Verbrechen zu erkennen. 
1) wenn die Hauptverhandlung darlegt. daß einzelne Merkmale des in dem Ver- 
weisungserkenntnisse bezeichneken Verbrechens wegfallen, die fragliche That aber 
im übrigen unter den Begriff eines geringeren Verbrechens fällt; 
2) wenn das Verweisungkerkenntnih auf ein ausgezeichnetes Verbrechen oder auf 
ein Verbrechen mit erschwerenden Umständen, welche einen besonderen geseh · 
lichen Strassatz begründen, gerichtet war, die Hauptverhandlung aber nur ein 
einfaches oder mit dem erschwerenden Umstande nicht versehenes Verbrechen 
derselben Art ergeben hat; 
3) wenn die Hauptverhandlung strafmindernde, nach dem Gesetze einen geringeren 
trassab zur Folge habende Umstände ausweist, welche in dem Verweisungs- 
erkenntnisse nicht berücksichtigt waren; 
4) wenn der Angeklagte in dem Verweisungserkenntnisse als Urheber bezeichnet 
war, die Hauptverhandlung dagegen nur ergibt, daß er ungleicher Theilnehmer 
oder Begünstiger gewesen ist; 
5) wenn der Angeklagte eines vollendeten Verbrechens beschuldigt war und nur 
eines Versuches, oder vorbereitender Handlungen, falls diese überhaupt strafbar 
sind, für schuldig. erachtet werden kann; 
6) wenn dem Angeklagten Vorsatz zur Last gelegt wurde, aber nur eine Fahr- 
lassigkeit vorliegt. 
In allen diesen Fällen hat das Gericht zu ralemen, auch wenn das Verbrechen sich 
als zu der Klasse der Uebertretungen gehörig darstellt 
Art. 257. Ist eine Hauptverhandlung in Abresangen des Angellagten abgehalten 
de und das Gericht hält die Sache zu einer endlichen Entscheidung nicht geeignet 
inr so erkennt es, daß die Sache bis zur Wiedererlangung des Angeklagten auf 
en 4%r n soll. 
Art. 258. Ein gegen den Angeklagten auszusprechendes Strafurtheil muß angeben: 
1) welches Varbrchen der Angeklagte als Urheber, Theilnehmer oder Begünstiger 
begangen hat, 
2) ob und mit welchen erschwerenden Umständen dieses geschehen ist, 
3) die auf den Angeklagten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, 
4) die Strafe, zu welcher der Angeklagte verurtheilt wird.
        <pb n="471" />
        459 
Alles dieses bei Strafe der Nichtigkeit. 
5) Sodaun ist noch die Entscheidung über elwa geltend gemachte Privatansprüche 
und über die Kosten anzufügen. 
Art. 259. Jedem Urtheile des Gerichtes sind Gründe beizugeben, welche kürzlich 
enkhalten sollen: 
1) die Hauptpunkte der Anklage, 
2) das Ergebniß der in der Hauptverhandlung gegen und für den Angeklagten 
vorgeführten Beweise, 
3) die hieraus für die Verurtheilung oder Freisprechung des Angeklagten gezogenen 
Schlußfolgerungen. 
Das Gericht ist rücksichtlich der Strafart und Strafgröße nicht an die Anträge des 
Staatsanwaltes (Art. 247) gebunden. 
Art. 260. Hat das Gericht das Urtheil beschlossen, so erfolgt dessen Verkündigung 
in öffenklicher Sitzung. 
Das Gericht begibt sich zu diesem Behuse aus dem Verathungszimmer in den Ge- 
richtssaal zurück, der etwa abgeführt gewesene Angeklagte wird wieder vorgeführt und der 
Vorsitzende spricht das Urtheil mit den Gründen desselben nach Befinden unter Vorlesung 
der angewendeten Strafgesee aus. 
Ausnahmsweise kann bei umfänglichen Sachen die Verkündigung des Urtheils auf 
längstens acht Tage, unter sofortiger Ansetzung des Eröffnungstages verschoben werden, 
muß aber dann ebenfalls in öffentlicher Sihung erfolgen. 
Die Belehrung des Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtemittel ist nicht er- 
forderlich; die zur Einwendung der lebteren geordneten Fristen laufen ohne Rücksicht auf 
erfolgte Velehrung von der Bekanntmachung des Urtheiles an. 
Art. 261. Jedes Urtheil ist spätestens binnen acht Tagen nach seiner Verkün- 
digung in eine besondere Urkunde zu bringen und von allen bei der Hällung desselben 
anwesend gewesenen Mitgliedern des Gerichtes zu unterzeichnen und den Akten einzu- 
verleiben. 
VII. Protololl-Führung. 
Art. 262. Das über die Hauptverhaudlung durch den Gerichtsschreiber aufzu- 
nehmende Protokoll soll enthalten: die Namen der anwesenden Mitglieder des Gerichtes, 
des Beamten der Staatsanwaltschast oder des Privatanklägers, des Angeklagten und
        <pb n="472" />
        460 
seines Vertheidigers, des Privatbetheiligten, der sich eiwa dem Strafverfahren angeschlossen 
hat, der erschienenen Zeugen und Sachverständigen. 
Es soll den Verlauf der Hauptverhandlung kürzlich erzählen und insbesondere der 
Vereidung der Zeugen und Sachverständigen, der Vorlesung von Stücken aus der Vor- 
untersuchung und von sonstigen Urkunden Erwähnung thun. 
Von dem Inhalte der Erklärungen der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten oder 
Vertheidigers, der Zeugen und Sachverständigen, sowie der elwaigen Privat-Betheilig- 
ten oder eines Privat-Anklägers wird nur das Wesentliche kürzlich in das Protokoll 
ausgenommen. Im Falle der Angeklagte, die Zeugen und Sachverständigen bereils in 
der Voruntersuchung vernommen worden waren, ist in dem Protokolle nur zu bemerken, 
ob und inwiefern ihre Aussagen von den früheren Angaben in erheblichen Punkten ab- 
weiche 
Die zur Enischeidung gestellten Anträge, namentlich der Staat#amwallschaft und 
des Angeklagten oder Vertheidigers, werden mit den darauf erfolgten besonderen Ent- 
scheidungen im Protokolle aufgenommen oder demselben- als Beilage einverleibt, und 
ferner wird der endliche Urtheilsspruch, auch im Falle besonderer Abfassung, rücksichtlich 
seines entscheidenden Theiles, sowie die Verkündigung des Urtheiles in dem Protokolle 
vermerkt. 
Ein Protokoll über die Hauptverhandlung ist bei Strafe der Nichtigkeit erforder- 
lich; es genügt jedoch, daß überhaupt ein Protokoll aufgenommen worden ist, und der 
Umstand, ob etwas im Protokolle vermerkt oder nicht vermerkt ist, hat an sich keine Nich- 
tigkeit zur Folge. 
Art. 268. Einer Vorlesung und Genehmigung des Protokolles in der öffentlichen 
Sibung bedarf es nicht; doch kann der Vorsitzende die Vorlesung einzelner Theile des 
Protokolles, sofern er es zu genauer Feststellung des wörtlichen Inhaltes für angemessen 
erachtet, anordnen. 
Nach dem Schlusse der öffentlichen Sitzung ist aber das Protokoll möglichst bald 
dem Gerichte vorzulesen, oder den Mitgliedern des Gerichtes zur Durchsicht vorzulegen, 
und zum Zeichen der Genehmigung von dem Vorsihenden und dem Protokoll-Führer zu 
unterzeichnen. 
Art. 264. Ueber die Berathung des Gerichtes bei der Urtheilsfällung ist bei Strafe 
der Nichtigkeit ein besonderes kurzes Protokoll zu fertigen; welches das Resultat der Ab- 
stimmungen mit Angabe der Stimmenzahl enthält. 
Das Unterbleiben der Aufnahme eines besondern Protokolles über die Verathung 
des Gerichtes bei der Urtheilefällung soll jedoch dann Nichtigkeit nicht zur Folge haben, 
wem das Ergebniß der Abstimmungen des Gerichtes unter Angabe der Stimmenzahl in 
das Protokoll über die Hauptverhandlung mit aufgenommen worden ist.
        <pb n="473" />
        VIII. Zwischenvorfälle, Bertagung und Einstellnug der Hauptverhandlnug. 
Art. 265. Die Hauptverhandlung darf durch keine srenrigen Geschäfte unter- 
brochen werden und kann nach Ermessen des Gerichtes auch an einem Sonntage oder 
Feiertage fortgesetzt werden. Zu nöthiger Erholung kann nach W des Vorsitzen- 
den eine kurze Unterbrechung Statt finden. 
Art. 266. Störungen der Verhandlung durch den Angeklagten sucht der Vor- 
sibende durch Ermahnung vesstben zu beseitigen. Im Wiederholungsfalle kann das 
Gericht erkennen, daß der Angeklagte aus der Situng ganz oder zeitweilig zu entfernen 
und die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortzusehen sei. Das gefällte Endurtheil 
wird ihm dann durch ein Mitglied des Gerichtes verkündigt. 
Hat der Angeklagte aber keinen Vertheidiger. so ist ihm bei seiner Entfernung so- 
sort ein solcher zu bestellen, und wenn ein Vertheidiger nicht erlangt werden kann, die 
Hauptverhandlung zu vertagen. 
Art. 267. Eine Vertagung der Hauptverhandlung tritt auch ein, wenn der An- 
gellagte bergestat erkrankt, daß er derselben nicht mehr beiwohnen kann und nicht selbst 
in deren Fortsetzung während seiner Abwesenbeit einwilligt. Willigt er ein, so ist ihm, 
falls er noch keinen Vertheidiger hat, ein solcher zu bestellen, der jedoch noch immer im 
Interesse des Angeklagten die Vertagung verlangen kann. 
Bei einer Hauptverhandlung vor dem Kreisgerichte hängt die Bestellung eines Ver- 
theidigers in den Fällen der Artikel 266 und 267 und die Vertagung der Verbandlung 
im Falle ein Vertheidiger nicht zu erlangen ist, von dem Ermessen des Gerichtes ab., 
Art. 2668. Ergibt die Haupwerhaudlung mit Wahrscheinlichkeit, daß ein Zeuge 
wissenuch falsch ausgesagt habe, se kann der Vorsitzend c auf Antrag des Staatsanwaltes 
den Zeugen sofort verhaften lassen und die Untersuchung wegen des falschen Zeugnisses 
vor den zuständigen Untersuchungsrichter verweisen. 
Art. 269. Vergehen und Uebertretungen, welche von irgend jemand während 
der Gerichtssigung begangen werden, nicht aber Verbrechen im engeren Sinue, können 
mit Unterbrechung der Hauptverhandlung oder am Schlusse derselben, nach Anhsrung 
des Staatanwaltes, Vernehmung des Thäters und nach Befinden Abhörung von Zeugen 
oder Sachverständigen, von dem versammelten Gerichte sogleich abgeurtheilt werden. 
Es sind dagegen zwar die gewöhnlichen Rechtsmittel zulässig, jedoch ohne aufschiebende 
Wirkung. 
Ueber einen solchen Vorgang ist ein besonderes Protokoll aufzunehmen. 
rt. 270. Außer den in den Art. 217 bis 224, 257, 260, 266, 267 ange- 
8R Fällen der Vertagung einer Hauptverhandlung kann nach Ermessen des Gerichtes 
noch eine Vertagung angeordnet werden, wenn die Erhebung neuer Beweismittel erforder- 
lich erscheint (Art. 246) und diese nichl sofort beigeschafft werden können, 7 ferner
        <pb n="474" />
        462 
wegen bereits vorgeführter Beweismiltel, wegen eines Zeugnisses, einer Urkunde, Verdacht 
der Fälschung während der Hauptverhandlung hervorgetreten ist und weitere nicht sofort 
zu beschaffende Ermittelungen für angemessen erachtet werden, ingleichen wegen Hinder- 
nissen bei dem Personal des Gerichtes und wegen sonstiger äußerer Hindernisse, die nicht 
sofort beseitigt werden können und eine zeilweilige Aufschiebung der Verhandlungen noth- 
wendig oder zweckmäßig erscheinen lassen. 
Art. 271. Die Einstellung einer Hauptverhandlung kann bei Verbrechen, welche 
nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht und bestraft werden, von dem Betheiligten 
in gleicher Weise, wie rücksichtlich der Vornntersuchung im Art. 97 geordnet ist, solange 
beantragt werden, als noch kein endliches Erkenntniß ertheilt ist. Diese Einstellung soll 
stets als gänzliche Zurücknahme des Antrages auf Untersuchung gelten. 
Bei Verbrechen, welche der Staatsamwalt von Amlswegen zu verfolgen hat, findet 
keine Einstellung der Hauptverhandlung auf Autrag des Staatsanwaltes Statt. Nur 
wemn derselbe im Laufe der Hauptverhandlung die Ueberzeugung gewonnen hat, daß ein 
schwereres Verbrechen vorliegt als dasjenige, welches Gegenstand seiner Anklage und des 
Verweisungserkenninisses ist, kann er, falls das Gericht hierzu seine Genehmigung ertheilt, 
seine Anklage fallen lassen, Einstellung des Verfahrens verlangen und weitere geeignete 
Anträge wegen Untersuchung des schwereren Verbrechens stellen. 
Dreizehntes Kapitel. 
Von der Hauplverhandlung vor den Geschwornengerichten und deren 
Urtheil. 
I. Allgemeine Bestinmmugen. 
Art. 272. Die Hauptverhandlung vor den Geschwornengerichten ist öffentlich, bei 
Strafe der Nichtigkeit. Es findet jedoch die in den Art. 228 und 229 geordnete Aus- 
nahme auch hier Statt. 
Art. 273. Der Präsident des Gerichtshofes des Geschwornengerichtes hat die in 
den Art. 230, 231 und 246 aufgezählten Rechte und Pflichten. 
Der Präsident kann, wenn er eb für angemessen crachtet, eine Hauptverhandlung 
so lange sie noch nicht begonnen hat, auf Antrag der Staatsamwaltschaft, oder des An- 
geklagten, oder auch von Amtswegen vertagen, oder einem später zusammnentretenden Ge- 
schwornengerichte zuweisen. 
274. Der Gerichtshof entscheidet, wie im Art. 232 gegeben ist, und bei 
dem Ungehorsam der Geschwornen nach der Vorschrift des Art. 
II. Bildung der Geschworneubank. 
Art. 275. Die Hauptverhandlung beginnt, nachdem der Angeklagte, wie im Art. 
233 volgsschreion eingeführt und die etwaigen Beweisstücke in den Gerichtssaal gebracht
        <pb n="475" />
        468 
worden sind, mit dem Aufrufe der Sache, ingleichen der sechs und dreißig Hauptgeschwornen 
(Art. 32) durch den Gerichtsschreiber. 
Sind weniger als dreißig Hauptgeschworne erschienen, so sind aus den zwäölf Er- 
gänzungsgeschwernen (Art. 30) soviel durch den Präsidenten des Gerichtshofes auszu- 
loosen, als zur Ergänzung der Zahl ven dreißig Hauptgeschwornen erforderlich sind, und 
zum sofortigen Erscheinen zu veranlassen. 
Reichen die Ergänzungsgeschwornen zu dieser Ergänzung nicht zu, so hat der Prä—- 
sident andere, an dem Orte des Geschwornengerichtes oder in dessen Nähe befindliche 
Persenen, welche auf der Jahresliste der Geschwornen stehen (Art. 29), sofort beizuziehen, 
bis die Zahl von dreißig Hauptgeschwornen erfüllt ist. Die Strafen des Ungehorsams 
in dem Art. 34 finden auf diese Personen keine Anwendung. 
Art. 276. Der Prsident richtet hierauf an den Staatsanwalt, den Angeklagken 
und an die Geschwornen die Frage, ob bei einem der Geschwornen ein Grund vorliege, 
der ihn nach Art. 24 für die vorliegende Sache unfähig mache. 
Ueber die vorgebrachten Gründe der Unfähigkeit entscheidet der Gerichtshof, und 
eine r FV'sorderihe Ergänzung der Geschwornen wird, wie im Art. 275 bestimmt 
ist, b 
Art. 277. Die Namen der hiernach schließlich festgestellten wenigstens dreißig Ge- 
schwernen werden auf einzelne Papierstreisen geschrieben, in eine Urne gethau und da- 
von soviel Namen einzeln von dem Präsidenten des Gerichtshofes beransegesogen und 
von ihm verlesen, bis die Geschwornenbank (Art. 279) gebildet ist. Alles bei Strafe 
der Nichtigkeit. 
Art. 278. Bei dieser Ausloosung haben der Staatsamwalt und der Angeklagte 
das Recht, eine bestimmte Zahl von Geschwornen ohne Angabe von Gründen abzuleh. 
nen. Je nachdem sechs und dreißig, vier und dreißig, zwei und dreißig oder dreißig 
Geschworne vorhanden sind, hat jeder Theil das Recht, zwölf, elf, zehen oder neun e. 
schwore abzulehnen. Bei fünf und dreißig, drei und dreißig oder ein und dreißig 
schwornen hat der Angeklagte das Recht, einen Geschwornen mehr abzulehnen, als der 
Staatsanwalt. 
Das Recht der Ablehnung muß nach Verlesung des Namens des Ausgeloosten, be- 
vor ein fernerer Name aus der Urne gezogen ist, durch die Bemerkung „abgelehnt“ aus- 
geübt werden. 
Wird ein Geschworner von beiden Theilen abgelehnt, so gilt er als blos von dem 
Staaksanwalte abgelehnt. 
Privat-Betheiligte, welche sich dem Stafuerfabren angeschlossen haben, lehnen ge- 
meinschaftlich mit dem Staatsamwalte, Mitangeklagte gemeinschaftlich mit einander ab, 
ohne daß die Zahl der Ablehnungen vermehrt erdh darf.
        <pb n="476" />
        464 
Die gemeinschaftliche Ablehnung geschieht nach Uebereinkommen, außerdem eutschei- 
det das Loos, in welcher Reihenfolge die gemeinschaftlich Betheiligten abwechseln. er 
von beinem derselben Abgelehnte gilt auch rücksichtlich der anderen Betheiligten für ab- 
geleb 
Wird eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten geführt, (Art. 219), 
so zrd an dessen Stelle sein Vertheidiger das Recht der Ablehnung. 
Art. 279. Sobald die Namen von zwölf nicht abgelehnten Geschwornen ausge- 
zogen und verlesen sind, ist die Geschwornenbank durch diese zwölf gebildet, vor welcher 
die Hauptverhandlung der einzelnen vorliegenden Sache vorzunehmen ist. 
Die zwölf Geschwornen nehmen in der Reihenfolge, in der ihre Namen aus der 
Urne gezogen wurden, ihre Plätz 
Alle andere, unfähige, i und nicht ausgelooste Geschworne werden von 
dem Präsidenten enklassen, nach Befinden mit der Bemerkung, daß und zu welcher Zeit 
sie sich zum Zwecke der Bildung der Geschwornenbank in einer anderen Sache wieder 
einzufinden haben. 
Art. 280. Nimmt eine Hauptverhandlung voraussichtlich einen längeren Zeitraum 
in Anspruch, so sind stakt zwölf Geschwornen, deren vierzehen auszuloosen, von welchen 
die ersten zwölf Hauptgeschworne und die letzten zwei Ersatzgeschworne sind. Das Recht 
der Ablehmung vermindert sich in diesem Falle verhältnißmäßig. 
Die beiden Ersobaeschworen teebe nach der Reihe ihrer Ausloosung an die Stelle 
von Hauptgeschwornen, welche elwa verhindert werden, der Hauptverhandlung fortwährend 
beizuwohnen. Für diesen Fall mäirs 34 selbst aber, bei Strafe der Nichtigkeit, der gan- 
zen Hauptverhandlung ohne Unterbrechung beigewohnt haben. 
Wenn mehrere Hauptverhandlungen auf einen Tag anberaumt worden sind, so 
kann alsbald bei dem Beginne der ersten die Geschwornenbank auch für jede folgende ge- 
ildet arde 
fir die erste Hauptverhandlung gebildete Geschwornenbank bleibt, wenn die 
Stgache r h und der Angeklagte sich damit einverstanden erklären, auch für die 
solgenden, an demselben Tage anstehenden Hauptverhandlungen. 
Wird auf Verlangen der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten für eine der fol- 
genden Lanwerhandiungen giee neue Geschwornenbank gebildet, so bleibt nun diese, wenn 
die Staatsamwaltschaft und der Angeklagte damit einverstanden sind, für die noch folgen- 
den Haupwverhandlingen r*—n 
Verzögert sich wegen der Dauer der vorhergehenden Hauptverhandlungen oder aus 
sonstigen Gründen der festgesetzte Anfang einer Hauptverhandlung dergestalt, dah sie erst 
am vierten oder an cinem noch spätern Tage nach demjenigen beginnt, an welchem die 
Geschwornenbank gebildet worden war, so muß zur Bildung einer neuen Geschwornen- 
bank geschritten werden.
        <pb n="477" />
        465 
In allen Fällen, wo die für eine frühere Hauptverhandlung gebildete Geschwornen- 
bank für eine folgende bestehen bleibt, unterbleibt für lebtere die Vereidung der Geschwor- 
nen, und es genügt die Verweisung auf den in der früheren Sache geleisteten Eid. 
III. Vereidung der Geschwornen, Beweisversahren und Ausführnugen der Parkeien. 
t. 281. Nach der Bildung der Geschwornenbank erfolgt die Befragung und 
Ermahnung des Angeflagten und seines Vertheidigers in der im Art. 234 vorgeschriebe- 
nen 
Sodaun werden die Geschwornen bei Strafe der Nichligkeit von dem Präsidenten 
des Gerichthofes vereidet. 
Zu diesem Behufe Het der Präsident an die Geschwornen, welche sich von ihren 
Sihen erheben, folgende Anrede: 
Sie schwören und geloben vor Gott und den Menschen, die Belastungo- und 
Entlastungs-Gründe, welche gegen und für den Angeklagten N. N. vorgebracht 
werden, mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit zu prüfen, weder das Interesse 
des Angeklagten noch das der bürgerlicen Gesellschaft, welche ihn anklagt, zu 
verrathen, mit Niemand außer mit Ihren Mitheschwornen über den zu ertheilen- 
den uesh Rücksprache zu nehmen, nicht zu hören auf die Stimme des 
Hasses oder der Vosheit, noch auf die der Furcht oder der Zuneigung, und 
sich zu ene nach den Belastungsgründen und den Vertheidigungsmitteln, 
und nach Ihrer vollen inneren Ueberzeugung wie Sie es vor Gott und Ihrem 
Gewissen verantworten können. 
Jeder Geschworne wird einzeln von dem Präsidenten ausgerufen, hebt die rechte Hand 
empor und antwortet: Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe! 
Inwiefern nach besonderen Religions-Grundsätzen andere Versicherungen einem Eide 
hleich stehen, ist nach den darüber bestehenden geseblichen Vorschriften zu beurkheilen. 
Art. 282. Hierauf werden die Anklageschrift, das Verweisungserkenntniß und die 
elwaigen Nachträge der Anllageschrist verlesen; der Präsident wiederholt nach Befinden 
deren anwanen Inhalt. 
ie Zeugen und Sachverständigen werden - und vorläufig wieder entlassen. 
Cege7d Urgehlersann kann Strafe erkannt werden (Art. 223). 
Der Angeklagte wird vernommen und die Beweismittel werden vorgeführt. 
Alles nach den in den Art. 234 bis 246 gegebenen Vorschristen. 
Hinsichtlich des weiteren Verfahreus vor dem Geschwornengerichte finden, soweit 
ekwas Anderes nicht bestimmt ist, die Vorschristen für die Hauptverhandlungen bei den 
Kreiogerichten Anwendung-
        <pb n="478" />
        466 
Art. 263. Das in dem Art. 241 den Mitgliedern des Gerichts eingeräumte Recht 
der unmittelbaren bragestellung steht auch den Geschwornen mit Einschluß der Ersat- 
geschwornen zu. 
Bei Abhörung von Sachverständigen hat der Präsident, sofern wissenschaftliche oder 
technische Folgerungen in Frage sind, die Geschwornen zur Vorbringung aller Zweisel 
zu veranlassen, welche die Angaben der Sachverständigen in ihnen erregt oder nicht hrun 
haben, damit eine Aufklärung durch die Sachverständigen noch erlangt werden könnc. 
Die Geschwornen können den Präsidenten zur Vornahme von Handlungen auffordern, 
walhe geeeignet erscheinen, Aufklärung über Punkte herbeizuführen, die für die Beurtheilung 
er Sache von Erheblichkeit sind. 
. Nach beendigtem Beweioverfahren werden der Staatsanwalt, der Ver- 
**#v und der Angeklagte in der Art. 247 bis 249 angegebenen Reihenfolge Gehört. 
Ihre Ausführungen haben sich hier nur auf die Ergebnisse der Hauptverhaudlung, 
soweit sie dem Ausspruche der Geschwornen zu unterstellen sind, zu erstrecken. Ausfüh- 
rungen über die Ergebnisse der Hauptverhandlung, soweit sie zur Enscheidung des Ge- 
richtshofes ausstehen, sind einem späteren Zeitpunkte vorbehalten (Art. 298). 
IV. Vortrag des Prösideuten und Fragestellung an die Geschwornen. 
Art. 285. Nachdem der Präsident die Verhandlungen geschlossen, gibt er eine 
Darstellung der wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung. Er führt in möglichst 
einfacher und gedrängter Zusammenstellung die für und wider den Angeklagken streiten- 
den Beweise auf und macht auf gesetzliche Vorschriften aufmerksam, welche bei Beurthei- 
lung der Waaseage etwa in Belracht kommen; ohne Entwickelung von Ansichten über den 
*3½ Fall. 
u diesem Zeitpunkte an bio zur Eröffnung des Ausspruches der Geschwornen 
(Art. # soll die Sitzung nicht unterbrochen werden. 
Der Vortrag des Präsidenten darf von Niemand, namentlich auch nicht von dem 
Angeklagten, oder von der Staatsanwaltschaft, unterbrochen oder zum Gegenstand irgend 
einer Aeußerung oder eines Antrages in der Sihung gemacht werden. 
Art. 286. Sodann werden die an die Geschwornen zu richtenden Fragen durch 
den Präsidenten bestimmt. Sie müssen schriftlich vorgelegt werden, sind von dem Prä- 
sidenten zu unterschreiben und von demselben zu verlesen, bei Strafe der Nichtigkeit. 
Der Staatsamvalt und der Angeklagte können Eimvendungen gegen die Frage- 
stellung vorbringen, und der Gerichtohof entscheidet darüber. Wird die Fragestellung ab. 
**me so sind die geänderten Fragen nochmals, bei Strafe der Nichtigkeit, vorzulesen. 
. 287. Die an die Geschwornen zu richtenden Fragen sind so zu stellen, daß 
fie su F¾Gn Ja oder Nein beantworten lassen.
        <pb n="479" />
        467 
Die Hauptfrage beginut mit den Worten: Ist der Augeklagte schulbig, und muß 
die thatsächlichen Bestandtheile des Verbrechens, welches Gegenstand der Anklage ist, 
enthalten. 
Ist eventuell ein geringeres Verbrechen Gegenstand der Anklage, oder liegt einer 
der Art. 256 gedachten Fälle vor, so sind entsprechende weitere Fragen zu stellen. Eben 
dieses gilt in dem Artikel 255 erwähnten Falle dann, wenn der Gerichtshof nach An- 
hörung der Staatsanwaltschaft es unbedenklich findet, daß eine andere That, oder ein 
anderes Verbrechen, als in der Anklageschrift enthalten ist, der Aburtheilung mit unter- 
stellt werde. 
Es ist verstatlet, wenn mehrere Umstände bei einem Verbrechen zlumente 
auf einzelne Umslände Fragen zu stellen. Auch kann die Frage über d 
und darüber, ob die That von der Eigenschaft sei, welche das Gesetz zun Begriff . 
Verbrechens erfordert, getrennt werden. 
Auf Thatsachen, welche die Verhängung einer Strafe ausschließen, oder eine Milde- 
rung der Strafe unter den geseblichen Strassab herab begründen, sind geeigneten Falles 
besondere Fragen zu stellen. 
Ueber thatsächliche Verhältnisse, welche für die Strafzumessung innerhalb des ge- 
setzlichen Strafsatzes von Bedeutung sind, ingleichen über die Voranssezungen des Rück- 
salles, werden keine Fragen an die Geschwernen gerichtet; sie stehen zur ausschließlichen 
Erwägung des Gerichtöhofes. 
Art. 288. Die niedergeschriebenen Fragen werden von dem Präsidenten den Ge- 
schwornen übergeben, und derselbe erinnert die Geschwornen an die ihnen und insbeson- 
dere deren Obmanne (Art. 289) obliegenden Pflichten. 
Die Geschworten HKehen sich bierau mit den Fragen in ihr Verathungezimmer 
zurück. Es werden ihnen die in der Sache vorgebrachten Beweisstücke, ingleichen die 
Dnncüheschrft und buon Verweisungserkenntniß mitgegeben. 
Der Augeklagte wird einstweilen abgeführt oder, wenn er nicht verhaftet war, in 
das Zaengenhilin entlassen. - 
V. Berathung und Abstimmung der Geschwornen. 
Art. 289. Die Verathung der Geschwornen leilet ein von ihnen aus ihrer Mitte 
zu wählender Obmann. Vei dieser Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit und bei 
Stimmengleichheit das Loos. 
Der Obmann hat vor der Berathung den Geschwornen folgende Instruktion vor- 
zulesen: 
Das Gesetz fordert von den Geschwornen keine Rechenschaft über die Gründe, 
durch welche sie sich überzeugt haben. Es schreibt ihnen keine Regeln vor, von 
71
        <pb n="480" />
        468 
welchen sie die Vollständigkeit eines Beweises abhängig machen sollen. Es 
schreibt ihnen aber vor, mit Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt zu prüfen, welchen 
Eindruck die wider den Angeklagten vorgebrachten Beweise und die Gründe 
seiner Vertheidigung auf ihre Urtheilskraft gemacht haben. 
Das Geseh sagt ihnen nicht: ihr müsset jede Thatsache aa-, wahr halten, die von 
dieser oder jener Zahl von Zeugen bekundet wird. Es sagt ihnen eben so 
wenig: ihr dürft nicht einen Beweis als hinreichend geführt ansehen, der nicht 
auf diesen oder jenen Urkunden, auf so und so viel Zeugen oder Anzeigen 
beruht. Es richtet an sie die einzige Frage: seid ihr durch die vorgelegten 
Beweise vollkommen überzeugt, daß der Angeklagte des Verbrechens, welches 
man ihm zur Last legt, schuldig sei oder nicht. 
Die Verathung und der Ausspruch der Geschwornen muß sich auf die ihnen vom 
Präsidenten vorgelegten Fragen beschränker 
Ihre Ansicht über die Zweckmäßigkeit oder Rechtmäßigkeit des Strafgesetzes darf 
auf ihren Ausspruch keinen Einfluß haben. Nicht sie, sondern die Richter sind 
berufen, die gefsetzlichen Folgen usprchen, welche den Angeklagten wegen 
der ihm zur Last fallenden That treffen. Die Geschwornen haben daher ihren 
Ausspruch ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Folgen desselben zu fällen. 
Der Obmann hat ferner den Geschwornen noch die folgenden Art. 291, 292, 293 
vorzulesen. 
Die Instruklion und die letzttgedachten Artikel sollen in dem Berathungszimmer der 
Geschwornen in mehreren Exemplaren angeschlagen sein. 
Art. 290. Das Berathungozimmer wird nach Anordnung des Präsidenten bewacht. 
Kein Geschworner darf dasselbe ohne schriftliche Erlaubniß des Präsidenten verlassen. 
Im Uebertretungsfalle erkennt der Gerichtshof auf eine Geldbuße bis zu fünfzig Thalern, 
ohne daß ein Rechtsmittel dagegen zulässig ist. Kann ein Geschworner der Verathung 
nicht bis zu Ende beiwohnen, so läßt ihn der Präsident auf erhaltene Anzeige durch 
einen Ersatzgeschwornen (Art. 280) ersetzen. 
Niemand außer den Geschwornen darf das Berathungozimmer betreten bei vier und 
zwanzigstündiger Gefängnißstrafe, welche der Gerichtshof erkennt, mit Ausschluß aller 
Rechtsmittel. Nur dem Präsidenten ist auf schriftliches Erfordern des Obmannes der Zu- 
tritt gestattet, um den Geschwornen über den Sinn und die Bedentung der ihnen gestell- 
ten Fragen Aufklärung zu geben. Zur Abstimmung der Geschwornen darf aber bei Strafe 
der Nichtigkeit nicht eher geschritten werden, als bis der Präsident das Zimmer wieder 
verlassen hat. 
(rt. 291. Die Geschwornen stimmen nach gehaltener Berathung über jede Frage 
mündlich mit Ja oder Nein ab.
        <pb n="481" />
        469 
Der Obmann hat bei jeder Frage jeden Geschwornen einzeln nach seiner Abstim- 
mung zu fragen. Er zählt unter Mitwirkung eines zweiten Geschwornen die Stimmen 
und schreibt? neben jede Frage, je nachdem sic durch die Mehrheit der Geschwornen beant- 
wortet ist, Ja oder Nein, mit Angabe des Stimmenverhältnisses. 
Den Geschwornen ist gestattet, eine Frage theilweise zu bejahen oder zu verneinen; 
der Obmann hat dieses gleichfalls niederzuschreiben. 
Auch können die Geschwornen, wenn sie glauben, daß einzelne in der Frage enthal- 
tene Umstände sich ganz anders verhalten, statt bloßer Verneinung der Frage, dieselbe 
unter Beifügung der sich auders verhaltenden Umstände bejahen. Ihre Antwork ist dann: 
Ja, aber mit diesen oder jenen Umstäuden. 
Art. 292. Zur Schuldigerklärung oder Bejahung erschwerender Umstände wird eine 
Mehrheit von zwei Drittheilen der zwölf Geschwornen erfordert. Ist aber die Frage, ob 
ein strafmildernder oder strafmindernder Umstand, oder ein die Strafbarkeit ausschließen- 
der Umstand vorhanden sei, so soll die einfache Stimmenmehrheit und bei Stimmengleich- 
heit die dem Angeklagten günstigere Meinung den Ausschlag geben. 
ie Geschwornen können bei einer ihnen vorgelegten Frage, die Srate über die That 
an ig nd darüber, ob diese That von der Eigenschaft sei, welche das in Frage stehende 
Gesetz zu dem Begriffe des Verbrecheno erjordert, ktrennen und, wenn sie die rage über 
die That an sich bejahen, die andere Frage durch einfache Stimmenmehnheit dem Gerichts- 
hofe zur Entscheidung überlassen. Die Geschwornen haben in diesem Falle das, was sie 
besehen, bestimmt anzugeben und das, was sie dem Gerichtshofe zur Entscheidung über- 
lasf mit der Bemerkung zu bezeichnen, daß ihnen unbekannt sei, ob der Angeklagte 
zafltun desselben schuldig sei oder nicht. 
VI. Ausspruch der Geschwornen. 
Art. 293. Nach ! Abstimmung nehmen die Geschwornen ihre Pläßze in 
dem Gerichtssaale wieder ein 
Der Präsident fragt nach dem Ergebnisse ihrer Berathung. 
Der Obmann der Geschwornen erhebt sich, legt die Hand auf das Herz und spricht: 
Auf meine Ehre und mein Gewissen, vor Golt und vor den Menschen, der 
Ausspruch der Geschwornen ist u. s. w. 
Er verliest hierbei die den Geschwornen belte Fragen nach der Reihe und fügt 
unmittelbar nach jeder die den Fraten beigeschriebeuen Aussprüche der Geschwornen bei; 
unter Strafe der Nichtigkeit. 
Nach bieser Verlesung kann keiner der Geschwornen eine neue Verathung verlangen. 
71“
        <pb n="482" />
        470 
Die Anssprüche der Geschwornen werden von dem Obmanne unterzeichnet, dem Prä- 
sidenten übergeben und auch von diesem und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet. 
Art. 294. Findet der Gerichtshof einen Ausspruch der Geschwornen undeutlich, 
unvollständig, oder sich widersprechend, so hat er die Geschwornen zu einer anderweiten 
Berathung zu veranlassen. 
Hat sich der Gerichtshof, um hierüber zu beschließen, in sein Verakhungszimmer be- 
geben, so sind gleichzeitig die Geschwornen in ihr Berathungezimmer zu verweisen, bis der 
Gerichtöhof wieder in den Gerichtssaal eingetreten ist. 
Das Ergebniß der anderweiten Berathung der Geschwornen ist, wie im Art. 293 
geordnet ist, vorzulesen und zu unterzeichnen. 
Art. 295. Haben die Geschwornen den Angeklagten der That für schuldig erklärt, 
der Gerichtshof ist aber einstimmig der Meinung, daß sich dieselben, abgesehen von Ulons 
Frschurrenden Umständen, rücksichtlich der That überhaupt bei ihrem Ausspruche geirrt 
aben: so erkennt er, daß die Eufcheidung auczusetzen und die Sache vor ein anderes 
Geschwornengericht zu verweisen sei. Ein sosches Erkenntniß erfolgt von Amtswegen und 
kann von den Partleien nicht beantragt werden. 
Die ausgesprochene Verweisung soll sich nicht auf etwaige Mitangceklagte erstrecken, 
bei welchen der Gerichtshof keinen Irrthum der Geschwornen annimmt. 
Die Akten sind im Falle der Verweisung dem Appellationsgerichte zur Einleitung 
des Weiteren mitzutheilen. Das andere Geschwornengericht darf nur mit Geschwornen 
besetzt sein, welche an dem ersten Geschwornengerichte nicht Theil genommen haben. Bei 
dem Ausspruche des zweiten Geschwornengerichtes hat es sein Bewenden und eine weitere 
Verweisung findet nicht Statt. 
Art. 296. Demnächst wird der nach Art. 288 einstweilen algesährte Angerlagt 
wieder vorgeführt und ihm der Ausspruch der Geschwornen (Art. 293, 294), das 
nach Art. 295 gefällte Erkenntuiß des Gerichtshofes durch Vorlesen belaennt Lineher bei 
l der Nichkigkeit. 
297. Haben die Geschwornen ausgesprochen, daß der Angeklagte nicht schul- 
dig 5 5“ verkündigt der Präsident sofort, daß der Angeklagte von der Anklage freige- 
sprochen werde. 
Wegen des Vorbehaltes privatrechtlicher Ausprüche, der Enklassung des Augeklagten 
aus der Haft und der Veseitigung einer nochmaligen Anklage gilt, was im Art. 254 
verorduct ist. 
VII. Weiteres Versahren und Urtheil des Gerichtshofes. 
Art. 296. Ist der Angeklagte durch die Geschwornen für schuldig befunden worden,
        <pb n="483" />
        471 
so erhält zunächst der Staatsauwalt, sodann der Privat-Betheiligte, der Vertheibiger und 
der Angeklagte das. Wort, alles wie in den Art. 247—249 bestimmt ist. 
Der Slaalsanwalt hat seine weiteren Anträge an den Gerichtshof insbesondere wegen 
der zu erkennenden Strase und ihres Maßes zu stellen. 
Die Ausführungen allerseits haben hier von demjenigen alzusehen, was bereits durch 
die Aussprüche der Geschwornen festgestellt ist, und sich nur mit demjenigen zu beschästigen, 
was noch zur Entscheidung des Gerichtshofes aussteht (Art. 284). 
299. Hierauf zieht sich der Gerichtshof zur Fällung seines Urtheiles in sein 
Veraihinbtooa zurück. 
Der Angeklagte wird nach Ermessen des Präsidenten abgefährt. 
Der Gerichtshof faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, wobei die weileren 
Regeln im Ark. 253 zur Anwendung zu bringen sind. 
Art. 300. Der Gerichtshof spricht den Angeklagten von der Anklage srei in den 
Fällen, welche in dem ersten Satze des Art. 254 und in dem Art. 255 gedacht sind, 
unter den daselbst bemerkten Einschränkungen serner geeigneten Falles, wenn die Geschwor- 
nen eine ihnen vorgelegle Frage, wie im Art. 292 erwähnt, getreunt haben, oder wenn in 
Folge von Umständen, über welche kein Ausspruch der Geschwornen erfordert wurde und 
welche altenmäßig sind, die Strafbarkeit des Verbrechens sich als gänzlich beseitigt au- 
nehmen läßt. 
Wegen Vorkehaltes privatrechtlicher Ansprüche, der Entlaisung des Angellcctene aus 
der Haft und der Beseitigung nochmaliger Anklage gilt die Verordnung im Art. 2 
Art. 301. In anderen Fällen spricht der Gerichtshof auf dem Grunde der Aus- 
sprüche der Geschwornen, innerhalb der Grenzen und mit den Befugnissen, welche die Art. 
255- und 256 aufstellen, ohne an die Anträge des Staatgamwaltes wegen der Strafart 
und Strafgröße gebunden zu sein, ein Strafurtheil gegen den Angeklagten nach freier, 
gewissenhafter Prüfung der für oder gegen den Angeklagten streitenden Momente, in Ge- 
mäßheit der Stafgesetze. 
Das Urtheil muß enthalten eine Bezugnahme auf die das Erkenntniß begründenden 
Fragen und Aussprüche der Geschwornen, die Bezeichnung der aeewendeten strafgesetz= 
lichen Bestimmungen und die zuerkannte Strase, bei Strafe der Nichtigkeit. 
Außerdem hat das Urtheil noch über die etwa dem Strafverjahren angeschlossenen 
Privatansprüche und über die Kosten zu entscheiden 
Art. 302. Die Verkündigung des uenzeie geschieht durch den Präsibenten, nach- 
dem sich der Gerichtshof wieder in den Gerichtssaal zurück verfügt hat und der Angeklagte 
wieder vorgeführt worden ist.
        <pb n="484" />
        472 
Art. 303. Jedes Urtheil muß binnen acht Tagen in einer besonderen Ausfertigung 
zu den Akten gebracht und von sämmtlichen Mitgliedern des Gerichtshofes unterzeichnet 
werden. 
VIII. Prolokoll-Führung, usealä Vertagung und Einstellung 
Verfahrens. 
Art. 304. Ueber die Protokoll-Bührung bei der Hauptverhandlung vor den Ge- 
schwornengerichten gelten die Vorschriften in den Art. 202 und 263 mit dem Zusatze, 
daß das Protokoll auch die Namen der Geschwornen, die Vorgänge bei Bildung der 
Geschwornenbank und die Vereidung der Geschwornen erwähnen soll, und mit der Ein- 
schränkung, daß der Inhalt der Vernehmungen des Angeklagten, der Zeugen und Sach- 
kosstittisen nicht ausgenommen zu werden braucht. Der Inhalt neuer, in der Vorunter- 
chung noch nicht vorgekommener Beweise, ingleichen Abweichungen des Angeklagten, der 
n und Sachverständigen von ihren in der Voruntersuchung erstalteten Aussagen sind 
auf Anordnung des Präsidenten von Amtowegen oder auf Antrag eines Betheiligten in 
das Protokoll aufzunehmen. 
Einer Aufnahme der an die Geschwornen kilerten (örage und der dazu abgegebenen 
Aussprüche in das Protokoll bedarf es nicht; es gen daß jene Fragen mit den dazu 
ertheilten Anssprüchen in Urschrift dem Protokelle nt werden. 
uch über die Beralhung des Gerichtohofes ist ein kurzes Protokoll, wie Art. 264 
bestimmt, aufzunehmen. 
Art. 305. Die Verordnungen in den Art. 265—271 über Zwischenvorfälle, Ver- 
tagung und Einstellung der Hauptverhandlung vor den Kreisgerichten finden auch bei den 
Geschwornengerichten Anwendung. 
Im Falle des Art. 269 entscheidet der Gerichtshof ohne die Geschwornen. 
Vierzehntes Kapitel. 
Von den Rechtsmitteln gegen Endurtheile. 
J. Frsen bei Endurtheilen der Kreisgerichte und Geschwornengerichte. 
. 306. Endurtheile, welche von einem Kreisgerichte oder dem Gerichtshofe eines 
Eeschneahenhete vefällt sind, sollen nur dann wegen Nichtigkeit angesochten werden 
können: 
1) wenn das urtheilende Kreisgericht, oder bei dem Geschwornengerichte der Ge- 
richtshof oder die Geschwornenbank nicht gehörig besetzt war;
        <pb n="485" />
        2) 
— 
# 
— 
— 
— 
9) 
473 
wenn der im Art. 207, Nr. 2 gedachte Fall vorliegt und nicht schon durch 
eine rhere Entscheidung de Ober-Appellations-Gerichtes beseitigt ist (Art. 
wenn in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgerichte oder vor dem Geschwor- 
nengerichte, ingleichen bei der Fällung des Endurtheiles gegen gesetzliche Vor- 
schriften gefehlt wurde, bei welchen die Strafe der Nichtigkeit ausdrücklich durch 
das Geseb angedroht ist. Diese Nichtigkeit soll jedoch nicht geltend gemacht 
werden können, wenn der Angeklagte bei dem Geschwornengerichte nach Art. 
297 freigesprochen wurde; 
wenn dem Angeklagken oder dem Staatsanwalte bei der Hauptverhandlung, 
ungeachtet eines an das Gericht gestellten ausdrücklichen Antrages, Befugnisse 
oder Prozeß= Handlungen geseczwidrig beschränkt oder versagt wurden, welche 
als Mittel der Vertheidigung oder der erlaubten Strafverfolgung anzusehen 
sind; 
wenn die in Frage stehende D# aus dem Grunde, weil kein einschlagendes 
Strafgese# vorhanden sei, für kein Verbrechen gehalten wurde, obglei 
solches Gesetz vorhanden ist, oder wenn sie umgekehrt für ein Verbrechen 9. 
halten wurde, während kein einschlagendes Strasgesetz vorhanden ist; voraus- 
gesebt, daß das Ober-Appellations-Gericht nicht schon bierüber früher entschie- 
den hat (Art. 211). Diese Nichtigkeit kann nicht geltend gemacht werden, 
weil vrhen urrichliger Beurtheilung thatsächlicher Verhältnisse Straflosigkeit 
oder Strafbarkeit angenommen worden sei; insbesondere nicht in dem Falle 
einer Freisprechung des Angeklagten bei dem Geschwornengerichte nach Art. 297; 
wenn die That durch unrichtige Gesetzesauslegung einem falschen Strafgesetze 
unterzogen worden ist, ebenfalls vorausgesetzt, daß das Ober-Appellations-Ge- 
gericht hierüber nicht schon früher erkannt hat. Diese Nichtigkeit soll aber 
üann nicht berücksichtigt werden, wenn das Strasgeset, dem die That nach 
richtiger Auslegung zu unterstellen ist, zu keiner unben Strafe führen würde, 
als erkannt worden ist; 
wenn auf eine andere Strafart, als das anzuwendende Strafgesetz bestimmt, 
oder auf ein Strafmaß unter oder über dem geseblichen Maße erkaunt wor- 
en ist; 
wenn wider eine von dem Ober-Appellations-Gerichte früher gegebene Ent- 
scheidung (Art. 211) erkannt worden ist; 
bei dem Geschwornengerichte, wenn das Urtheil des Gerichtshofes von den Aus- 
Riben. der Geschwornen abweicht, ausgenommen den im Art. 295 erwähn-
        <pb n="486" />
        474 
II. Nichtigkeitsbeschwerde gegen Ewurtheile der Geschwornengerichte. 
(rt. 307. Endurtheile bei einem Geschwornengerichte können blos wegen Nichtig- 
keiten (Art. 306) durch eine an das Ober-Appellations-Gericht gehende Nichtigkeitsbe- 
schwerde angefochten werden. 
Dieses Rechtsmittel kann nur der Angeklagte oder der Ober-Staatsanwalt, ein jeder, 
soweit ihn die vorige Entscheidung berührt, ergreisen. Es ist bei dem Appellationsgerichte 
einzuwenden, innerhalb zehntägiger Nothfrist vom Tage der Eröffnung des vorigen Ur- 
theiles an, und mit bestimmter Anführung der einzelnen Nichtigkeitsgründe. Die Ein- 
wendung geschieht mündlich zu Protokoll oder schriftlich; im lebteren Falle ist ein Dupli- 
kat beizufügen. 
Ist das vorige Urtheil begen einen abwesenden Angeklagten gefällt worden, so ist 
demselben das Urtheil bei seiner Rückkehr oder Wiedererlangung zu eröffnen, und die 
Nothfrist läuft ihm erst vom Tage dieser Eröffnung an. 
Bei Verbrechen, wo ein Privat-Ankläger aufgetreten ist, hat dieser in Beziehung auf 
die Nichtigkeitsbeschwerde alle Rechte des Ober. Staatsanwaltes. 
Die Schlußbestimmung in Art. 260 gilt auch hier. 
Art. 308. Gegen Versäumnisse an der Nothfrist kann aus erheblichen Entschul- 
digungsgründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesucht werden innerhalb dreißig 
Tage vom Ablaufe der Nothfrist an. Der Nachsuchende muß innerhalb dieser Frist zu- 
gleich den Entschuldigungsgrund bescheinigen, oder doch Bescheinigungsmittel anzeigen. 
Das Nachsuchen und das Erheben der Bescheinigungsmittel geschieht bei dem Appellations= 
Gerichte, bei welchem die Nichtigkeitsbeschwerde einzuwenden ist, und die letztere selbst muß 
gleich bei dem Nachsuchen um Wiedereinsebung in den vorigen Stand mit angebracht wer- 
den. Die Erhebung von Bescheinigungsmitteln kann das Appellations-Gericht durch Unter- 
aerich semhn lassen. 
le Entscheidung über die gesuchte Restitution ist dem über die Nichtigkeitsbeschwerde 
—* Ober-Appellations-Gerichte zu überlassen. 
Art. 309. Die Nichtigkeitsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. 
War jedoch der Angeklagte verhaftet und ist er durch das angefochtene Urtheil frei- 
gesprochen, so soll seine Entlassung aus der Haft in Folge einer von dem Ober-Staats- 
amwalte eingewendeten Nichtigkeitsbeschwerde nur dann aufgeschoben sein, wenn der letz- 
lere sofort bei Bekanntmachung des Urtheils die Forksetzung der Haft beantragt und zu- 
gleich die Nichtigkeitsbeschwerde wenigsteus vorläufig angezeigt und sodann noch innerhalb 
der Nothfrist ordnungsmäßig eingewendet hat. 
Art. 310. Die eingewendete Nichtigkeitsbeschwerde ist von dem Appellations-Ge- 
richte, wenn sie von dem Ober-Staatsanwalte eingelegt wurde, dem Angeklagten und
        <pb n="487" />
        476 
wenn sie von dem letzteren ergriffen wurde, dem Ober-Staatsanwalt sofort schriftlich mit- 
zutheilen. 
Der Beschwerdeführer kann nach innerhalb zehen Tagen, vom Ablaufe der ersten 
Nothfrist an, eine Ausführung übergeben, von welcher er ein Duplikat beifügen muß. 
Die Frist kann auf Antrag den Umständen nach von dem Gerichte einmal verlängert 
werden. Diese Ausführung ist Gleichfalls dem Gegner mitzutheilen, welcher dabei zu be- 
deuten ist, daß ihm die Beibringung einer Gegenausführung binnen zehen #e# freistehe. 
Der Ober-Staatsanwalt hat sodann an den General-Staatsanwalt zu berichten, da- 
mit dieser die weitere Verhandlung übernimmt, und das Appellations-Gericht sendet die 
Akten an das Ober--Appellations-Gericht zur Erledigung des Rechtsmittels ein. 
311. Daß Ober-Appellations-Gericht kann die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn 
sie a oder nicht gehörig oder ohne einen geseblichen Nichtigkeilsgrund (Art. 306) 
ringewendet, oder der Nichtigkeitogrund bereits durch eine frühere Entscheidung beseitigt 
ist (Art. 306—308), sofort verwerfen. Außerdem beraumt es einen Gerichtstag zur Ver- 
handlung der Sache an und ladet hierzu den Beschwerdeführer und seinen Gegner der- 
gestalt, daß die Ladung wenigstens acht Tage vor dem Gerichtstage behändigt wird. 
Der Angeklagte wird nie persönlich geladen, sondern an dessen Stelle seln Verthei- 
diger, und falls er keinen haben sollte, wird er zum Erscheinen durch einen Vertheidiger 
geladen, der ihm nöthigen Falles durch das Appellations-Gericht von Amtswegen zu be- 
stellen ist. 
Für die Staatsanwaltschaft wird der General-Staatsamwalt geladen. 
Die Ladung an den Beschwerdeführer und an dessen Gegner ist mit dem Peäüdis 
zu versehen, daß im Falle ihres Nichterscheineno nichts destoweniger in der Sache 
schieden wer 
Beiden riet ist bio zum achten Aage vor dem anberaumten Gerichtstage die 
Einsicht der Akten auf Anmelden zu verstatte 
Art. 312. Die Verhandlung der Sache in dem angerecten Gerichtetage . dem 
Ober-Appellatiens-Gerichte ist öffentlich nach den Bestimmungen in den Art. —229. 
Ein von dem Präsidenten des Gerichtes dazu botimmten Mitglied desselben hält 
einen Vortrag aus den Akten, welcher den bisherigen Verlauf der Sache, soweit er nach 
Maßgabe der aufgestellten Nichtigkeitsbeschwerden erheblich ist, die Förmlichkeiten des 
Rechtsmittels, die Beschwerden und die sich hieraus ergebenden Streitpuulte umfassen soll, 
ohne eine Ansicht über die zu ertheilende Entscheidung zu äußern 
r- serbett der Beschwerdeführer und sodann dessen Gegner, sofern sie erschienen 
sind, das W 
72
        <pb n="488" />
        476 
Das Gericht zieht sich demnächst in das Berathungszimmer zurück. Bis zu diesem 
Zeitpunkte ist jeder Partei die Zurücknahme ihres Rechlömittels verstattet, welchen Falles 
sie die o. veranlaßten Kosten zu übernehmen hat. 
313. Das Ober-Appellations-Gericht fällt die Engscheidung nach Stimmen= 
nehchi o Veobachtung der näheren Verordnungen im Art. 
Findet es die Nichtiakeitsbeschwerde begründet, so hebt es das vorige Urtheil auf 
und erkennt rücksichtlich der im Art. 306 aufgezählten Richtigkeltsgründe: 
1 Nr. 1. auf nochmalige Hauptverhandlung und Entscheidung durch das Ge- 
schworntngerict. desselben oder eines anderen Geschwornenbezirkes; 
zu Nr. 2, daß der Angeklagte von der erhobenen Anklage freizusprechen sei; 
zu Nr. 3 und 4, wie zu Nr. 1; 
zu Nr. 5, wenn die That für ein Verbrechen gehalten wurde, während sie keines 
ist, wie zu Nr. 2; und wenn die That für kein Vrrbrechen bchalten wurde, 
während sie nach den Strafgesetzen ein solches ist, wie zu Nr. 1; 
zu Nr. 6, 7, 8 und 9, wie zu Nr. 1. 
Die von dem Ober-Appellations-Gerichte gegebene Entscheidung ist für die in der 
Sache anderweit entscheidenden Gerichte, Kreisgerichte, das Appellations-Gericht, oder Ge- 
richtshöfe bei dem Geschwornengerichte, maßgebend. 
Art. 314. Das Urtheil des Ober-Appellations-Gerichtes ist, nachdem sich letzteres 
in den Gerichtssaal zurückverfügt hat, mit den Entscheidungsgründen mündlich zu ver- 
kündigen. 
vr schristliche Abfassung des Urtheiles ist, wie Art. 303 verordnet, zu den Akten 
zu brin 
315. Führung eines Protokolles über die öffeutliche Verhandlung vor dem 
Ster rt. W no Gerichte und über dessen Beschlußfassung ist, wie die Art. 262—264 
bestimmen, erforderlich. 
Art. 316. Offenbar grundlose Nichtigkeitsbeschwerden soll das Ober-Appellations- 
Gericht an den Parteien und den Vertheidigern mit Geldstrafen, welche bis zu funfzig 
Thalern ansteigen können, unnachsichtlich ahnden und dieses auch bei den in den Art. 
206 f. und in den Art. 332 f. gedachten Nichtigkeitsbeschwerden zur Anwendung kommen. 
III. Appellation gegen Enduriheile der Kreisgerichte. 
. 317. Gegen Endurtheile eines Kreisgerichtes ist Appellation an das Appel- 
Iuhenitnn zulässig. Sie kann gegen verurtheilende und freisprechende Urtheile nach 
allen Richtungen, wegen vorliegender Nichtigkeiten (Art. 306), wegen angenommenen
        <pb n="489" />
        477 
oder nicht angenommenen Beweises, wegen der erkannten Strafart und Strafgröße, 
wegen der Entscheidung über etwaige privakrechtliche Ansprüche und wegen der Kosten 
ergriffen werden. 
Art. 318. Die Appellation steht dem Angeklagten und dem Staatsanwalte oder 
dem Privat-Ankläger, einem jeden, soweit das Endurtheil des Kreisgerichtes ihn berührt 
oder dem Gegner zum Vortheile gereicht, zu. 
Die Erben eines verstorbenen Angeklagten können an dessen Stelle nur bei erkannten 
Geldstrafen und wegen elwa mitentschiedener Civil-Punkte oder wegen der Kosten appel- 
liren oder die von ihrem Erblasser bereits ergriffene Appellation fortsetzen. 
Ist der Angeklagte nach Eröffunug des vorigen Urtheiles gestorben, so kann der 
Staatsanwalt nur, sosern Geldstrafe oder der Kostenpunkt in Frage sleht, gegen die Er- 
ben des Angeklagten appelliren oder eine schon angelegte Appellation fortsetzen. 
Art. 319. Ein Privat-Betheiligter, welcher sich wegen privakrechtlicher Ansprüche 
dem Strafverfahren angeschlossen hat, und dessen Ansprüche als unstatthaft oder wegen 
ermangelnder Vescheinigung ganz oder theilweise aberkannt worden sind, kann nur dann 
appelliren, wenn von dem Angefklagten oder von dem Staatsanwalte in irgend einer, die 
privatrechtlichen Ansprüche vielleicht auch nicht berührenden Beziehung, appellirt worden 
ist. Die Einwendung einer solchen Neben-Appellation schließt jede weitere Betretung des 
Civil-Weges aus. 
Wendet der Privat-Betheiligte keine Neben-Appellation ein, so kann er gleichfalls 
auf dem Civil-Wege keine weileren Ansprüche geltend machen; es sei denn, daß er inner- 
halb der für die Neben-Appellation geltenden Nothfrist sich diese Geltendmachung besonders 
vorbehalten hat. 6 
Kann er in Ermangelung eines Hauptrechtsmittels nicht appelliren, so steht ihm frei, 
seine Ansprüche, ungeachtet der in dem Strafverfahren vorliegenden Entscheidung, noch 
auf dem Civil-Wege zu verfolgen. 
Die Erhebung einer Civil-Klage entzieht die Befugniß, auf die im Strafverfahren vor- 
liegende Entscheidung zurückzugehen, indem die letztere nunmehr als nicht erkheilt an zusehen ist. 
Art. 320. Die Appellationen sind bei dem Kreisgerichte mündlich zu Protokoll 
zu geben oder schriftlich einzuwenden, welchen Falles ein Duplikat beizufügen ist. Nich- 
tigkeitsgründe müssen einzeln bestimmt angegeben werden; auch andere beschwerende Punkte 
sollen deutlich bezeichnet, jedoch eine allgemein eingewendete Appellation angesehen werden, 
als,sei sie gegen alle einzelne Theile des Urtheiles, welche gegen den Appellanten gehen, gerichtet. 
Dem Angeklagten und dem Staatsanwalte läuft zur Einwendung eine zehntägige 
Nothfrist nach den näheren Bestimmungen im Art. 307. Eine Belehrung des Ange- 
llagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel ist nicht erforderlich. Auch gilt hür Wie- 
dereinsetung in den vorigen Stand mit analogischer Anwendung der Vorschfte im Art. 
308. Die Entscheidung über die nachgesuchte Wiedereinsetzung ist dem Appellationd · Ge- 
richte zu überlassen. 
72
        <pb n="490" />
        478 
Ein Privat · Belheiligter, welcher sich nach Art. 319 einem Dauptrechismittel an- 
schließen will, muß dieses binnen einer zehntägigen Nothfrist von dem Tage an thun, an 
welchem er von der Einwendung eines Hauptrechtsmittels Kenntniß erlangt hat. 
Art. 321. Die eingewendeten Appellationen haben aufschiebende Wirkung. 
Hatte das Endurtheil des Kreisgerichtes einen verhaftelen Angeklagten freigesprochen, 
so soll die Entlassung desselben aus der Hast wegen einer von dem Staatsanwalle ein- 
gewendeten Appellation nur dann aufgeschoben sein, wenn der letztre sogleich bei Be- 
kanntmachung des Urtheiles die Fortdauer der Haft beantragt und die Ebmorahung der 
ernn zugleich wenigstens vorläufig angezeigt hat. 
trt. 322. Der Angeklagte und der Staatsanwalt haben als Appellanten die Ve- 
* eine Ausführung ihrer Appellation bei dem Kreisgerichte zu übergeben und etwaige 
neu aufgesundene Beweiesmittel anzuzeigen. Sofern dieses nicht schon bei Einwendung 
der Appellation geschehen ist, läuft ihnen hierzu eine zweite zehntägige Frist von Zeit der 
ersten Frist für die Einwendung an gerechnet, welche den Umständen nach auf Antrag ein- 
mal verlängert werden kann. 
Dem Angeklagten ist hierzu, sowie zur weiteren Besorgung der Sache, wenn er mit 
keinem Vertheidiger versehen ist, auf Verlangen ein solcher zu bestellen. 
Art. 323. Die Einwendung der Appellation, auch die sich anschließende Wpela 
tion eines Privat-Betheiligten, ingleichen die etwa übergebene Ausführung (Art. 322) sind 
dem Gegner mitzutheilen. Von einer Haupt--Appellation ist auch jedenfalls der etwaige 
Privat- etheiligte kürzlich in Kenntniß zu seen, damit er sich wegen Anschließung mit 
einer Neben-Appellation erklären könne. 
Bei der Mittheilung ist dem Gegner zu eröffnen, daß er binnen zchen Tagen eine 
Gegenausführung übergeben könne und etwaige neue Veweismittel anzuzeigen hab 
Art. 324. Der Staatsanwalt berichtet sodann an den Ober-Staatsanwalt, da- 
mit dieser die Sache weiter verhaudle, und das Kreisgericht sendet die Alten an das 
Appellations-Gericht ein, welches eine versäumte oder nicht gehörig veingemenhete Appel- 
lation ohne Weiteres sefort verwirft, auch, wenn nach Mahgabe der Appellalions-Be- 
schwerden nur über Kosten und Civil-Ansprüche zu entscheiden ist, ein Erkenntniß in nicht 
öffentlicher Sibung fällen kann, außerdem aber einen Gerichtstag zur öffentlichen Ver- 
handlung anseht. 
Art. 326. Zu dem Gerichtstage werden sämmtliche bei dem a„Mechtemitr. Vethei- 
ligte, ingleichen, wenn neue Beweismittel angezeigt worden sind und das Appellakions- 
Gericht dieselben nicht für offenbar unerheblich erachtet, die a s an Zeugen oder Sach- 
verständigen dergeslallt vorgeladen, daß ihnen die Ladungen wenigstens acht Tage vor 
dem Gerichtstage eingehändigt werden, und es ist wegen Beischaffung elwa sonstiger Be- 
weismittel die geeignete Sorge zu tragen. Das Appellations-Gericht kann auch von
        <pb n="491" />
        479 
Amtswegen die nochmalige Vorführung solcher Beweismittel auordnen, welche bereits in 
der Hauptverhandlung gebraucht worden sind. 
Der Angeklagle soll nur dann persönlich geladen oder, wenn er verhaftet ist, vor- 
geführt werden, wenn das Appellations-Gericht es für angemessen erachtet, oder der An- 
geklagte es ausdrücklich verlangt. Außerdem wird dessen Vertheidiger, oder der Ange- 
klagte, um durch einen Vertheidiger zu erscheinen, geladen. 
Für die Staatsanwaltschaft wird stets der Ober- Staatsanwalt geladen. 
Die sämmtlichen bei dem Rechtsmittel Betheiligten werden unter dem Präjudiz ge- 
laden, daß im Falle des Nichterscheinens nichts desto weniger werde verhandelt und er- 
kannt werden. 
Die Ladungen der Zeugen und Sachversländigen ergehen, wie im Art. 216 geord- 
net ist. Erscheinen sie nicht, so finden die Vorschriften in den Art. 222—226 analoge 
Anwendung. 
Den bei dem Rechtsmittel Betheiligten ist die Einsicht der Akten bis zum achten 
Tage vor dem anberaumten Gerichtstage auf Ansuchen zu gestatten. 
Art. 326. Die Verhandlung vor dem Appellations-Gerichte ist öffentlich nach den 
Vorschriften in Art. 227—229. 
Sofern keine Beweismittel zu erheben sind, beginnt die Verhandlung mit einem 
durch ein Mitglied des Appellations. Gerichtes zu haltenden Vortrag aus den Akien, 
welcher den bisherigen Verlauf der Sache, soweit er nach Maßgabe der Appellations- 
Beschwerden erheblich ist, die Förmlichkeiten des Rechtsmittels, die Beschwerden und die 
sich daraus ergebenden Streitpunkte umfassen, jedoch keine Ansicht über die zu ertheilende 
Entscheidung enthalten soll. 
Darauf wird der Appellant und sodann dessen Gegner gehört. 
Art. 327. Sind Veweismittel zu erheben, so sind die für die Hauptverhandlung 
vor den Kreisgerichten gegebenen Vorschriften analogisch anzuwenden, mit der Modifi- 
lation, daß nach den einleitenden Handlungen in den Art. 233 und 234, soweit sie hier 
Pat greifen, zuvörderst der in dem vorigen Artikel gedachte Vortrag eines Mitgliedes 
des Appellations-Gerichtes zu halten ist, sodann die Erhebung der Veweiemittel, wie in 
der Hauptverhandlung vor den Kreisgerichten, folgt, und endlich das Gehör der Parteien, 
wie in dem vorigen Artikel bestimmt ist, den Beschluß macht. 
Wie dem Präsidenten bei den Appellations-Verhandlungen im Allgemeinen die Rechte 
des Vorsitzenden bei einer Hauptverhandlung, soweit er davon Gebrauch machen kann, 
zustehen, so hat er insbesondere auch daun, wenn Beweismittel erhoben werden, die im 
Art. 246 gedachten Befugnisse. 
Art. 328. Hierauf begibt sich das Appellations-Gericht zur Beschlußfaffung in 
sein Berathungszimmer.
        <pb n="492" />
        480 
Bis zu diesem Augenblicke steht es jedem Appellanten frei, sein- Rechtsmittel ganz 
oder theilweise wieder fallen zu lassen; er hat dann die dadurch verursachten Kosten zu 
übernehmen. 
Wird das Hauptrechtsmittel fallen gelassen, so soll sich die Neben-Appellation eines 
Privat-Betheiligten von selbst mit erledigen und die Sache rücksichtlich seiner 8 goesehen 
werden, als wenn er keine Neben-Appellation hätte einwenden können (Art. 3 
Art. 329. Das Appellations. Gericht beschießt nach Funnenene unter 
Beobachtung der näheren Verordnungen im Art. 
Es erkennt, soweit die Sache wegen Autinsirgrinne an dasselbe gelangt ist, nach 
Analogie der im Art. 313 gegebenen Vorschriften, oder auch geeigneten Falles abändernd 
in der Sache selbst. Bei einer Appellation aus anderen Gründen entscheidet es über- 
haupt an der Stelle und mit den Befugnissen des Kreisgerichtes (Art. 254 f.), welches 
das vorige Urtheil gefällt hat. Es kann auch nur, wenn der Staatsanwalt appellirt 
hat, ein dem Angeklagten nachlheiligeres Urtheil fällen, nicht aber, wenn der Staats- 
anwalt blos als Gegner einer von dem Angeklagten eingewendeten Appellation auf- 
getreten ist. 
Art. 330. Das Urtheil des Mbellation" Gerichte ist, nachdem sich letzteres in 
den Gerichtssaal zurut begeben hat, mündlich mit den Entscheidungsgründen zu ver- 
kündigen. Ist der Angeklagte oder ein Vertheidiger desselben nicht anwesend, so ist 
noch eine besondere Bekanntmachung an denselben zu versügen. 
Eine schriftliche Abfassung des Urtheiles muß noch, wice im Art. 261 geordnet ist, 
zu den Akten kommen. 
Art. 331. Führung eines Protokolles über die Verhandlung vor dem Appella- 
irurerint und dessen Beschlußfassung ist, wie in den Art. 262—264 bestimmt ist, 
erforderlich. 
IV. Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urtheile des Appellations-Gerichtes. 
Art. 332. Gegen Urtheile, welche das Appellations-Gericht in der Appellations- 
Instanz gesprechen hat, findet kein weiteres Rechtsmittel als die Nichtigkeitsbeschwerde 
an das Ober-Appellations-Gericht Stalt, und zwar nur in folgenden Fällen: 
1) wenn die Appellation aus Nichtigkeitsgründen eingewendet worden war, von 
dem Appellations-Gerichte nicht auf Nichtigkeit erkannt wurde und nun die 
**“* wegen der nämlichen Gründe von derselben Partei 
wiederholt!? 
2) wenn das anpellnhens,Gerict auf Nichtigkeit erkaunt hat und nun den Gegner 
wegen dieser Entscheidung eine Beschwerde einwendet;
        <pb n="493" />
        481 
3) wegen neuer Nichtigkeiten, die erst in der Appellations-Instanz begangen 
wurden. 
Art. 333. Bei dieser Nichtigkeitsbeschwerde gelten dieselben Vorschriften, welche 
bei Nichtigkeitobeschwerden gegen die Urtheile der Geschwornengerichte gegeben sind (Art. 
307—316). 
Wird die Nichtigkeitsbeschwerde für begründet erachtet, so ist zu Nr. 1 des vorigen 
Artikelg nach Analogie der im Art. 313 gedachten Entscheidungen zu Nr. 2, wenn blos 
der fragliche Nichligkeitsgrund Gegenstand der Appellation war, auf rsg *ôô * ’ 
des kreisgerichtlichen Erkenntnisses, oder, wenn noch audere in dem uUrtheile des Appel- 
lations-Gerichtes nicht entschiedene Beschwerden in der Appellations-Instanz vorlagen, 
sowie zu Nr. 3 auf nochmalige Verhandlung in der Appellations-Instanz zu erkennen. 
Funfzehntes Kapitel. 
Von Wiederaufnahme einer Untersuchung. 
Art. 334. War eine Voruntersuchung nach Art. 95 oder 97 eingestellt worden, 
oder wurde die Versetzung in den Anklagestand aberkannt, weil es an Beweismitteln 
fehlte, um den Angeschuldigten für dringend verdächtig zu halten (Art. 198); so kann 
der Staatsanwalt oder Privat. Ankläger eine Wiederaufnahme der Voruntersuchung be- 
antragen, wenn er neue Beweismittel beibringt, welche entweder schon vorhandene Ver- 
dachtsgründe verstärken, oder neue solche Gründe darbieten. 
Nur wenn im Falle des Art. 97 der Betheiligte die Untersuchung durch Zurück- 
nahme seines Antraged hanz aufgegeben hatte, kann für ihn keine Wiederaufnahme 
beantragt werden 
Art. 335. Wurde ein Angeschuldigter bei dem Schlusse der Voruntersuchung 
(Art. 198) oder durch ein Endurtheil (Art. 254) von der Anklage freigesprochen, weil 
ein unrichliger Ankläger aufgetreten ist, so ist dem wirklich zur Anklage Verchigen die 
Wiederaufnahme der Untersuchung unbenommen. 
Art. 336. Wurde ein Angellagter durch ein Endurtheil wegen mangelnden Be- 
weises freigesprochen, so kann der Staatsanwalt oder Prival-Ankläger eine Wiederauf- 
nahme der Untersuchung nur dann beantragen: 
1) wenn die Freisprechung durch Fälschung, falsches Zeugni, Asuchun, ober 
durch ein sonstiges Verbrechen des Angeklagte n oder einer dritten Person 
herbeigeführt wurde, und hierüber bereits ein gerichtliches Strafurtheil vorliegt; 
2) * der Freigesprochene säter gerichtlich oder außergerichtlich ein Geständniß 
des Verbrecheus abgelegt hat;
        <pb n="494" />
        482 
3) wenn späler andere Personen wegen desselben Verbrechens verurtheilt worden sind 
und sich bei dieser Gelegenheit Beweismittel ergeben haben, welche die Ueber- 
führung des Freigesprochenen als Mitschuldigen zu begründen geeignet sind. 
Art. 337. Auch wenn der Angeklagte in dem Endurtheile verurtheilt wurde, 
kann der Staatsanwalt Wiederaufnahme der Untersuchung in den im Art. 336 aufge- 
fuhrten Fällen beankragen, vorausgesetzt, daß zu Nr. 1 in den fraglichen rie die 
Veranlassung einem milderen Strafurtheile lag, oder zu Nr. 2 und Nr. 3 aus dem 
Geständnisse oder den Veweismitteln ch, *iie daß das Verbrechen härler zu bestrafen 
war, als in d Endurtheile geschehen ist 
Es soll jedoch in allen diesen Zällen die Wiederaufnahme der Untersuchung nicht 
Statt ael, wenn es sich nur um Auswahl einer höheren Strafe innerhalb derselben 
gesetzlichen Strafgrenzen handeln würde, und sie soll daher nur eintreten, wenn die Folge 
der Wiederaufnahme eine Veurtheilung nach einer anderen und härteren Strafbestim- 
mung sein wird. 
Art Ein verurtheilter Angeklagter kann, selbst nach vollzogener Skrase, 
Miedenfah der Untersuchung verlangen: 
1) wenn er darthut, daß Urkunden, welche gegen ihn vorgebracht und berücksichtigt 
wurden, falsch oder verfälscht, oder daß Sachverständige oder Zeugen, die zu 
seinem Nachtheile aussagten, meineidig, oder dah einer oder mehre derselben, 
oder ein Mitglied des Gerichtes bestochen gewesen sind, oder 
2) wenn er neue Beweizmitlel vorbringt, welche allein oder in Verbindung mit 
früher erhobenen Beweisen geeignet sind, seine Freisprechung herbeizuführen, 
oder seine That als ein nach einer auderen und gelindere Strafbestimmung 
zu beurtheilendes Verbrechen darzustellen. 
Art. 339. Unter den Vorausehungen in dem vorigen Artikel können auch nach 
dem Tode des Angeklagten dessen Erben, Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte in 
aufsteigender oder absteigender Linie, und Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten 
Grade, die Wiederaufnahme der Untersuchung beantragen. 
Art. 340. In allen Fällen der Wiederaufnahme einer Untersuchung sind die 
neuen Veweise, durch welche sie begründet werden soll, bei dem ntersuchungerichter an- 
zuzeigen und von diesem vorläufig zu erheben. Sodann ist in den Art. 334—337 
enthaltenen Fällen der Angeklagte, in den Fällen der Art. 338 und 339 der Staats- 
anwalt zu hören und darauf von dem Kreisgerichte über die Statthaftigkeit der Wieder- 
aufnahme der Untersuchung zu entscheiden. 
Gegen diese Entscheidung steht den allerseits Vetheiligten ein binnen drei Tagen 
einzulegender Rekurs an die Anklagekammer des Appellations-Gerichtes zu
        <pb n="495" />
        483 
Art. 341. Wird die Wiederaufnahme der Untersuchung für statthaft erachtet, so 
trilt die Sache in den Stand der Voruntersuchung zurück, die frühere Voruntersuchung 
ist nach Maßgabe der neu angegebenen Beweise zu vervollständigen, über die Versehung 
in den Anklagestand anderweit von demselben Gerichte, welches das frühere Ver- 
weisungserkenntniß ertheilte, zu erkennen und im Falle eines nochmaligen Verweisungs= 
erkenntnisses eine neue Hauptverhandlung vorzunehmen und ein neues Enderkennkniß zu 
sprechen. 
Art. 342. Hat ein Verurkheilter die Wiederaufnahme der Untersuchung beantragt, 
und die ihm zuerkannte Freiheitsstrafe wird bereits an ihm vollzogen, so hemmt die Wie- 
deraufnahme der Untersuchung den ferneren Vollzug der Strafe nicht; es sei denn, daß 
das Kreisgericht eine Hemmung den Umständen des Falles nach augemessen erachtet. 
at der Vollzug der Strafe noch nicht begonnen, so soll damit bis auf Weiteres 
Anstand genommen werden, ausgenommen bei wiederholten Anträgen auf Wiederauf- 
nahme, welchen Falls das Ermessen des Kreisgerichteo über die Aussehung des Vollzuges 
entscheidet. 
Beseitigt sich die Verurtheilung des Angeklagten in Folge der Wiederaufnahme der 
Untersuchung dadurch, daß nunmehr eine Einstellung der Untersuchung nach Art. 95 
eintritt, oder das Kreisgericht oder die Anklagekammer des Appellations-Gerichtes nach 
Art. 198 ausspricht, daß der Angeschuldigte nicht in den Anklagestand zu versetzen sei: so 
hat derselbe dao Recht, öffentliche Bekanntmachung der Einstellung oder der gerichtlichen 
Entscheidung zu verlangen. 
Sechszehntes Kapitel. 
Von dem Verfahren vor dem Einzelrichter. 
Art. 343. Bei den vor die Einzelrichter gehörigen Ueberlretungen tritt die Staats- 
anwaltschaft zwar in derselben Weise, wie bei anderen Verbrechen entweder von Amts- 
wegen oder auf Antrag eines Betheiligten (vergl. Art. 4 und 47 fg. der Strafprozeß= 
Ordnung), in Wirksamkeit, es können und sollen jedoch insoweit nicht für einzelne oder 
mehrere Orte, sowie für einzelne oder mehrere Amtsbezirke besondere Vertreter der 
Staatsamvaltschaft beslellt werden, Polizeibeamte, Verwaltungs, und Gemeindebeamte 
und Forstbeamte, innerhalb ihres Wirkungskreises, die Rechtsverfolgung vor dem Einzel- 
richter an Stelle des Staatbanwalts übernehmen. Sie sind dabei, soweit ihnen nicht 
durch besondere Instruktionen eine selbstständigere Stellung angewiesen wird, dem Staats- 
anwalte untergcordnet und haben dessen Weisungen zu besolgen. Der Staatsanwalt kann 
auch jederzeit selbst sich der Rechtsverfolgung unterziehen.
        <pb n="496" />
        484 
Art. 344. 
Mandats-Verfahren. 
I. 
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat der Einzelrichter, wenn der Angeschuldigte 
weder vorgeführt, noch die Verhaftung desselben erforderlich ist, und nicht besondere Ve- 
denken entgegen stehen, 
a. bei Yolizei-Vergehen, 
b. bei Defrandationen von Wege= und Gemeinde-Abgaben, 
C. bei den übrigen Uebertrekungen, 
in dem leteren Falle, sofern die Anschuldigung auf der Anzeige einer verpflich- 
teten Person beruhet, welche die That aus eigener amtlicher Wahrnehmung 
bekundet, 
ohne vorgängige Hauptverhandlung die verwirkte Strase durch eine Strasverfügung fest- 
zusetzen. 
II. 
Die Strafversügung muß enthalten: 
1) die Beschaffenheit der Uebertretung, sowie die Zeit und den Ort derselben; 
2) die dafür angegebenen Beweismitlel; 
3) die bessebung der Strafe und des Kostenpunktes, unter Anführung des ein- 
schlagenben Strafgesetzes oder polizeilichen Verbotes; 
4) die Crffuung, daß der Angeschuldigte, wenn er ih durch die Strafverfügung 
beschwert finden sollte, innerhalb einer zehntägigen Frist, von dem Tage nach 
der Fsteln der Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen schriftlich 
oder mündlich anzumelden habe, daß aber, falls in dieser Frist ein Einspruch 
nicht eingehe, die Strafverfügung Rechtskraft erlangen und gegen ihn vollstreckt 
werden würde. 
Diese Verfügung wird dem Angeschuldigten zugestellt. 
Wenn, in der zehntägigen Grist ein Einspruch nicht erhoben wird, so wird die 
Strasverfügung vollstreckbar. 
Ist dagegen ein Einspruch erhoben worden, so wird der Angeschuldigte, unter An- 
drohung des Verlustes seines Einspruchs, zur Hauptverhandlung vorgeladen. Erscheint
        <pb n="497" />
        485 
derselbe nicht, so wird der Einspruch wirkungslos und das früher erlassene Mandat sofort 
vollstreckbar. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet in diesen Fällen nicht Statt, vorbehältlich der Be- 
stimmungen in dem Artikel 226, welche hier analog zur Anwendung kommen. 
Erscheint der Angeklagte in der Hauptverhandlung, so wird nach Artikel 347 ver- 
fahren. 
Art. 345. Das Verfahren vor dem Einzelrichter ist ein abgekürztes, dergestalt, 
daß die Voruntersuchung mit der Hauptverhandlung verbunden wird. Einer Anklage- 
schrift und Versetzung in den Anklagestand bedarf es nicht. Statt der ersteren ist ein 
allgemeiner Antrag auf gesezliche Bestrafung genügend. 
Es t von dem Ermessen des Einzelrichters ab, ob er sofort, oder erst nach 
weiteren Untersuchunngsschritten in einer Voruntersuchung, einen Tag zur Hauptverhand- 
lung ansetzen will. 
Im Allgemeinen hat er die Vorschriften zu beobachten, welche der Untersuchungs- 
richter bei den Kreisgerichten zu beobachten hat. Rekurse gegen seine Verfügungen finden 
nach Analogie der Vorschristen im Art. 100 jedoch nur an das Kreisgericht Statt. 
Art. 346. Bei folgenden einzelnen Handlungen gelten besondere Vorschriften. 
1) Vorläufige Festnehmung D#ta geschuleigten zum Behufe der Vorführung 
findet nur in den im Art. Nr. 1 und ar * ? gedachten Fällen, und bei 
Polizei-Vergehen nur in bta * Nr. 1 Sta 
2) Stekbriese (Art. 114) sind unzulässig. 
3) Bei Uebertretungen, welche allein oder wohlweise mit Geldstrafe bedroht sind, 
kann der Angeschuldigte bei Strafe des Eingeständnisses, unter Androhung 
der für den Fall des Ungehorsams eintretenden Strafe, vorgeladen werden, auf 
welche letztere im Falle des Ungehorsams zu erkennen ist. Die Ladung solle 
schriftlich erlassen werden, eine Frist von mindestens acht Tagen enthalten und 
die Vorschrift des Art. 220 hier analogisch Anwendung finden. 
4) ntersuchunsehaft kann nur in den Fällen des Art. 131, Nr. 2 verhängt 
5) —-. von Papieren dritter Personen (Art. 146) und Beschlagnahme 
und Eröffnung von Briefen (Art. 152 f.) finden nicht Statt. 
6) Sind Sachverständige abzuhören, so genügt die Abhörung eines einzigen; auch 
werden Sachverständige nur mittelst Handschlages an Eidesstatt verpflichtet. 
7) Zeugen werden vereidet; ausgenommen bei Polizei-Vergehen, sofern dabei der 
Richter nach seinem Ernessen einen bloßen Handschlag an ** für ge-
        <pb n="498" />
        486 
nügend erachtet. Veamte, welche eine Aussage innerhalb ihres Dienstwirkungs- 
kreises erstatten, sind blos auf ihre Dienstpflicht zu verweisen. 
8) Führung eines Protokolls ist bei der Hauptverhandlung stets, und bei Unter- 
suchungöhandlungen, welche zur Voruntersuchung gehören (Art. 345), nur dann 
erforderlich, wenn diese Handlungen zum Beweis bei der Hauptverhandlung 
gebraucht und in derselben nicht wiederholt werden. 
9) Urkundspersonen (Art. 90) sind zu keiner Untersuchungshandlung beizuziehen. 
Art. 347. Die Hauptverhandlung, zu welcher der Zutritt verstattet ist, soweik es 
die Räumlichkeit des Gerichtszimmers erlaubt, ist von dem (einzelrichter in der Weise 
vorzunehmen, daß der Angeschuldigte vernommen, die Beweise vorgeführt, darauf der 
Staatsanwalt, dessen Stellvertreter, oder der Privat-Ankläger mit ihren Anträgen, dann 
der Angeschuldigte und der von ihm etwa mitgebrachte Vertheidiger mit ihrer Antwort 
gehört werden und zulezt das Erkenntniß durch den Einzelrichter gefällt und eröffnet 
wird. Ein verurtheilendes Erkenntniß muß das einschlagende Strafgesetz oder polizeiliche 
Verbot ausdrücklich anführen. 
In das über die Hauptverhandlung zu führende Protokoll ist das gefällte Erkenntniß 
aufzunehmen. 
Der Einzelrichter hat die Art. 231 gedachten Befuguisse des Vorsitzenden. 
Die Hauptverhandlung geht vor sich, auch wenn ein Vertreter der Staatsanwalt= 
schaft . amvesend ist. 
348. Gegen die Entscheidung des Eiwzeriichtere findet das echtomittel der 
Appelun in gleicher Weise, wie in den Art. 317 f. georduet ist, Statt. 
Es wird bei dem Einzelrichter eingewendet und geht an das Kreisgericht. 
An der Stelle des Staatsamwaltes können auch die ihn nach Art. 343 vertretenden 
Beamten appelliren. 
Das Kreiögericht läßt über das eingewendete Rechtsmittel in öffentlicher Situng 
verhandeln. 
Die in den Art. 320 f. gegebenen Vorschriften sind für die Einwendung des 
Rechtsmittels und für die Verhandlung und Entscheidung darüber allenkhalben analogisch 
maßgebend. 
Auch findet gegen die Entscheidung des Kreisgerichtes nur noch eine Nichtigkeits- 
beschwerde nach Analogie der Bestimmungen in den Art. 332 f. unmittelbar an das 
Ober-Appellationsgericht Statt. 
Art. 349. Ueber die Wiederaufnahme einer von dem nzelrichte Geführten Unter- 
suchung entscheidet die Analogie der Vorschriften in den Art. 334—34
        <pb n="499" />
        487 
Siebenzehntes Kapitel. 
Von der Vollstreckung der Strafurtheile. 
Art. 350. Die Vollstreckung ergangener Strafurtheile tritt von Amtswegen ein 
und wird in Sachen, in welchen der Einzelrichter in erster Instanz erkannt hat, von 
diesem, außerdem von dem Untersuchungsrichter der Sache angeordnet. Jede Voll= 
streckung ist aktenkundig zu machen. Ueber jedes Todesurtheil ist vor dessen Vollstreckung 
dem Landesherrn Vortrag za Lurstaiten und dessen Entschließung einzuholen, ob er Be- 
Unadigung eintreten lassen will 
Art. 351. Dem rnuennn ist verstattet, wenn er oder sein Gegner ein Rechts- 
mittel gegen das ergangene Urtheil eingewendet hat, die vorläufige Antretung der erkann- 
ten Strafe zu verlangen. 
Wird auf ein Rechtomittel des Gegners eine Freiheitsstrafe höherer Art erkannt, so 
ist die inzwischen vrbübte Freiheitsstrafe niederer Art in ihrer ganzen Zeitdauer auf die 
Freiheitsstrase höherer Art so, als wenn der Verurtheilte diese während der ganzen frag- 
lichen Zeit verbüßt kunne anzurechnen. 
Diese Anrechnung tritt ein, ohne daß darauf besonders erkannt zu sein braucht. 
Art. 352. Tritt der Verurtheilte die Strafe nicht schon vorläufig an, so ist regel- 
mäßig binnen vier und zwanzig Stunden von dem Zeitpunkte an zur Vollstreckung des 
Strafurtheiles zu schreiten, wo die Frist zur Einwendung eines Rechtsmittels gegen das 
Urtheil verstrichen ist, ohne daß ein solches eingewendet wurde; oder, wenn ein Rechts- 
mittel eingelegt wurde, von dem Zeitpunkte an, wo dasselbe zurückgenommen eder durch 
ein Urtheil höherer Instanz erledigt wurde; oder, wo kein Rechtsmittel weiter zulässig 
war, von dem Augenblicke der Eröffnung des Urtheiles an. 
Auch in dem Falle, wenn der Verurtheilte der erkannten Strafe mubedingt sich un- 
terwirst, ist zur Vollstreckung der Strafe regelmäßig binnen vier und zwanzig Stunden 
zu schreiten. 
Art. 353. Kann der Verurtheilte bei vorläufigem Antritte der Strafe oder bei 
der Vollstreckung nach Art. 352 nicht sofort zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgelie- 
fert werden, weil der Ort der Strafverbüßung vom Siße des vollstreckenden Gerichtes 
enlfernt liegt, so soll die ganze Zeit, während welcher er am Sitze des Gerichtes noch 
zurückbehalten wird, ihm so angerechnet werden, als wenn er während derselben die Frei- 
heitsstrafe schon verbüßt hätte. 
Art. 354. Die Vollziehung von „Greiheitestrasen ist aufzuschieben oder auszusetzen, 
so lange der Verurtheilte sich im Zustande der Verrücktheit, des Wahnsinnes, der Raferei, 
des völligen Blödsinnes oder in einem solchen körperlichen Zustande befindet, daß die Voll- 
ziehung der Strafe mit der Einrichtung der Strafanstalt nicht verträglich, oder davon eine 
Konohefahr. für den Verurtheilten zu besorgen ist.
        <pb n="500" />
        488 
Art. 355. Sofern durch sofortige oder ununterbrochene Gesängnißstrafe oder Hand- 
arbeitsstrafe der Nahrungsstand oder der Unterhalt der Familie des Verurtheilten gefähr- 
det wird, kann der vollstreckende Richter auf Ansuchen des Verurtheilten einen kurzen 
Aufschub, auch Verbühung der Strafe mit kurzen Zwischenräumen gestatten. 
Art. 356. Begnadigungsgesuche hemmen eine Straspollstreckung nur dann, wenn 
das Justiz-Ministerium den einstweiligen Aufschub anordnet. Dem vollstreckenden Richter 
bleibt überlassen, dem Verurtheilten nach Ermessen eine Frist, welche jedoch vierzehn Tage 
nicht überschreiten darf, zur Beibringung einer entsprechenden Verfügung des Justiz-Mi- 
nisteriums zu verstatten. 
Art. 357. Geldstrafen, Konfiskationen und Untersuchungskosten werden, wenn der 
Verurtheilte flüchtig oder verstorben ist, aus dessen Vermögen oder Nachlaß beigebracht. 
Achtzehntes Kapitel. 
Von den Kosten des Strafverfahrens. 
Art. 358. Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören alle Gebühren und jeder 
Aufwand, welcher zum Behufe der Führung der einzelnen in Frage stehenden Untersuchung 
erwachsen ist. 
Namentlich sind dahin zu rechnen die Gerichtssporteln, die Auslagen, welche durch 
Vorladungen, durch Gebühren der Zeugen und Sachverständigen veranlaßt sind, die Kosten 
der Vorführung, Bewachung, des Unterhaltes des Angeschuldigten oder Angeklagten wäh- 
rend der Untersuchungshaft, die Kosten seiner Vertheidigung und die Kosten der Urtheils- 
vollstreckung. 
Reisekosten und Diäten der in der Voruntersuchung beschäftigt gewesenen Gerichts- 
personen werden zu den Koslen des Strafverfahrens gezählt; es sind jedoch Reisekosten 
und Diäten der Staakkanwälte, ingleichen der bei der Hauptverhandlung erforderlichen 
Gerichtspersonen und der Geschwornen ausgenommen. 
Nimmt ein Privat-Ankläger einen Anwalt an (Art. 49), so hat er den dadurch er- 
wachsenden Aufwand jederzeit selbst zu tragen. 
Art. 359. Wird der Angeklagte in der Hauptsache verurtheilt, so isl derselbe auch 
in die Kosten des Strafversahrens zu verurtheilen, soweit solche nicht durch ein ungesetz- 
liches Verfahren des Richters oder durch ein Verschulden dritter Personen herbeigeführt 
worden sind. 
Art. 360. Sind mehrere Theilnehmer eines Verbrechens in derselben Untersuchung 
befangen gewesen und in der Hauptsache verurtheilt, so fallen dem einzelnen Theilnehmer 
diejenigen Kosten ausschließlich zur Last, welche durch seine Bewachung, seinen Unterhalt,
        <pb n="501" />
        489 
seine Vertheidigung. oder durch besondere nur bei ihm eingetretene Ereignisse, oder durch 
sein besonderes Verschulden entstanden sind 
Alle andere Kosten sind für die mehreren gleichen oder ungleichen Theilnehmer der- 
gestalt gemeinschaftlich, daß zwar cin jeder nach Verhällniß seiner Theilnahme in einen 
entsprechenden Antheil, sämmtliche Theilnehmer aber zu solidarischer Haftung zu verur- 
theilen sind. Bei gemeinschaftlich begangenen Verbrechen aus FJahrlässigkeit fällt die soli- 
urit m. weg. 
61. Lossprechende Erkenmtasft und Erkenntnisse, daß der Angeschuldigte nicht in 
den ainischb zu verseben sei, haben den Angeschuldigten zugleich von den Kosten frei zu spre- 
chen, soweit sic nicht durch eigene wisendich falsche Angabe desselben verursacht worden sind. 
Die Kosten sind in diesem Falle von dem Staake zu übernehmen. Nur bei Ver- 
brechen, welche blos auf Antrag eines Betheiligten untersucht und von diesem als Privat- 
Ankläger verfolgt werden, hat letzterer die Kosten zu tragen. Vertheidigungsgebühren 
vergütet der Staat oder Privat-Ankläger nur den augestellten Anwälten und nur, sofern 
dieselben durch die mündliche Vertheidigung entweder vor dem Geschwornengerichte oder 
bei dem Kreisgerichte erwachsen sind; bei einer Hauptverhandlung vor dem Kreisgerichte 
sedoch nur dann, wenn dem Angcklaglen ohme seinen Antrag lediglich von Amtswegen 
ein Vertheidiger bestellt worden war. 
Wird eine Untersuchung nach den Art. 95, 97 und 271 eingestellt, so ist der An- 
eschuldigte mit Kosten zu verschonen. Bei Verbrechen, welche nur auf Antrag eines 
Peteilgen untersucht . bestraft werden, hal dann der die Einstellung beantragende 
Betheiligte die Kosten zu übernehmen. Eine Uebereinkunft des Betheiligten mit dem An- 
geschuldiglen, daß letzterer die Kosten abstatte, ist zulässig. 
Art. 362. Ist ein Angeschuldigter wegen mehrer Verbrechen in Untersuchung ge- 
zogen, und es erfolgt ein gemischtes, deuselben theils in den Anklagestand versetzendes, 
theils nicht in denselben versetzendes, oder ein theils verurtheilendes theils freisprechendes 
Erlenntuiß: so ist, wenn sich die Kosten nicht füglich absondern lassen, dem Angeschuldig- 
ten ein nach richterlichem Ermessen festzustellender Theil der Gesammkkosten zur Last zu 
legen und bezüglich von der Erslaltung durch den Angeschuldigten auszunehmen. 
Nach demselben Grundsatze ist zu verfahren, wenn von mehren ween veeselben Ver- 
brechens Angeklaglen der eine freigesprochen und der andere verurtheilt w 
Art. 363. Wer durch wissentlich falsche Anzeige ein 8 i hat, 
ist in die hierdurch entstandenen Kosten, auch in den außergerichtlichen Aufwand, welcher 
dem Angeschuldigten verursacht wurde, zu verurtheilen. 
Art. . Sind durch das Anschließen eines Beschädigten an das Strafverfahren 
wegen eivilrechtlicher Ansprüche besondere Kosten entstanden, so fallen diese, wenn der 
Angeschuldigte nicht verurtheilt wird, dem Beschädiglen zur Last. Es bleibt jedoch dem- 
selben bei Betretung des Civil-Weges wegen seiner Ansprüche unbenommen, zugleich den 
Ersab dieser Kosten zu fordern.
        <pb n="502" />
        490 
Art. 365. Vei eingewendeten Rechtsmittelu trägt der unterliegende Theil die 
Kosten. 
Bei eingewendeter Appellation werden Vertheidigungskosten auch daun nicht ersetzt, 
wenn der Angeklagte auf seine Appellation freigesprochen wird. Dringt derselbe mit 
einer Nichtigkeitsbeschwerde durch, so sind die Kosten seiner Verkheidigung in der Instanz 
des Rechtsmittels von dem Staate oder Prival-Ankläger unker den im Art. 361 ange- 
cebenen Einschränkungen zu erstatten. 
Erlangt der Angeklagte auf sein Rechtsmittel blos eine Herabsehung der Strafe, 
so soll er nichts desto weniger auch die Kosten seines Rechtksmittels zu übernehmen schul- 
dig sein. 
Die Kosten eines Rechtsmiltels, welches die Staatsanwaltschaft im Interesse des 
Angeklagten eingewendet hat, sind, mit Ausschluß der Vertheidigungsgebühren, stets auf 
die Staatskasse zu übernehmen. 
Art. 366. Ist die Wiederaufnahme einer Untersuchung beankragt worden und sie 
wird als unstakthaft verworfen, so hat der Nachsuchende die verursachten Koften zu tragen. 
rt. 367. Stirbt ein Angeschuldigter oder Angeklagter, bevor gegen ihn erkannt 
ist, so haftet sein Nachlaß für die Kosten nicht, wovon jedoch elwaige Kosten der Verthei- 
digung ausgenommen sind. 
Art. 368. Isl ein Angeklagter unvermögend, so sind die ihm zur Last gelegten 
Kosten einstweilen und bis er zu Vermögen kommt, Vertheidigungsgebühren jedoch nur 
mit der Art. 361 dieses Gesees geordneten Beschränkung auf die Staatskasse zu über- 
nehmen. 
Art. 369. Dritte Personen, auch wenn sie den Anklagten zu ernähren verbunden 
sind, können nicht angehalten werden, Kosten für denselben zu bezahlen, selbst nicht die 
Kosten seines Unterhalles während seiner Verhaflung oder Straßzeit, oder die Kosten der 
Vertheidigung. 
Neunzehntes Kapitel. 
Von dem Verfahren bei Ehrenkränkungen. 
Art. 370. Bei den in den Artikeln 185, 186, 187, 189 und 190 des Straf- 
gesetzbuchs gedachten Verleumdungen und Beleidigungen, ausgenommen, sofern diese Ver- 
brechen gegen öffentliche Behörden gerichtet sind oder bei im öffentlichen Dienst angestellten 
Personen durch deren amtliche Vorgesetzte verfolgt werden, findet im Allgemeinen das für
        <pb n="503" />
        491 
die Untersuchung von Uebertrelungen (vergl. 16. Kapitel der Strasprozeß- Ordnung) ge- 
orduete Versahren, jedoch mit den nachstehend bemerkten einzelnen Abweichungen Statt. 
Art. 371. Die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft ist bei gerichtlichen Verfolgungen 
ausgeschlossen. Die Ehrverletzung kann nur durch den Betheiligten als Privatankläger 
verfolgt werden, welcher sich hierbei durch einen Rechtoamwalt vertreten lassen darf. 
Art. 372. Der Einzelrichter kann vor Ausfertigung auf die Anklage beide Parteien 
nach Befinden in Person, unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu fünf Thaler zu 
einem Sühne-Termin vorladen und bei einem Vergleiche die Kosten außer Ansatz uel4e 
Art. 373. Dem RNichter steht die Befugniß zu, nach Erwägung der Persönlich- 
keiten. sowie aller Umstände des einzelnen Falles zur Herstellung seiner Ueberzeugung über 
die Wahrheit oder Umvahrheit der in Betracht kommenden Thatsachen hierüber dem Au- 
kläger oder dem Angeklagken die Ableistung cines Eides aufzuerlegen, und von der Eides- 
m oder Eidesverweigerung den Beweis der fraglichen Thatsachen abhängig zu machen. 
Es hängt von dem Ermessen des Nichters ab, ob er dem Erkenntnisse auf den Eid so- 
oleich die endliche Entscheidung anhängen oder dieselbe aussetzen will. 
Zum Schwörungs-Termin wird der Schwurpflichtige unter der Verwarnung geladen, 
daß bei seinem Auobleiben der Eid für verweigert gelten joll. Bei einem Versäumniß 
des Schwurpflichtigen gilm Art. 226. Erscheint der Gegner in dem Schwörungs-Termine 
nicht, so trifft ihn kennd Rechtsnachtheil. 
Das elwa ausgesetzt gewesene endliche Erkeuntniß ist in diesem Termine zu ertheilen. 
Art. 374. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens finden die Bestimmungen im 
18. Kapitel der Strasprozeßordmung Anwendung, soweit nicht nachstehend etwas Andercs 
geordnet worden ist. 
Sind durch unbegründete Anträge oder sonstiges Verschulden des Privat-Anklägers 
oder des Angeklagten Kosten erwachsen, so sind dieselben oder, wenn sie sich nicht süglich 
absondern lassen, ein nach richterlichem Ermessen feslzustellender Theil der Gesammtkosten 
derjenigen Partei, welche sie veranlaßt hat, zur Last zu legen, bezüglich von der Erstattung 
auszunehmen. 
War der Betbeiligte als Prival-Ankläger durch einen Rechtsanwalt vertreten, so sind 
ihm die Kosten der Anklage (einschließlich der Insormation, Vollmacht und Reinschrift) 
und die Termins-Gebühren von dem verurtheilten Angeklagten zu erstattem 
Dem Aungeklagten sind für den Fall völlig lossprechenden Erkenntnisses die durch 
mündliche Vertheidigung erwachsenen Kosten von dem Privat-Ankläger zu vergüten. 
Auch die durch die Zuziehung von Anwälten in der Rechtemittel-Instanz entstehenden 
Kosten sind von dem unterliegenden Theile zu erstatten, mit Ausnahme des in Art. 365 
alin. 3 der Strasprozeß-Ordnung vorgesehenen Falles. 
71
        <pb n="504" />
        492 
In keiner Inflanz werden jedoch Reisekoslen. der Anwälte erstaltet. 
Art. 375. Wenn Verleumdungen und Beleidigungen im öffenklichen Dienste ange- 
stellte Personen, welche durch deren amtliche Vorgesebte verfolgt werden, von der Beschaffen- 
heit sind, daß die zu erkennende Strafe eine sechswöchentliche Gefängnißstrafe oder ver- 
hältnihmätige Geldbuße nicht übersteigen würde, so kann das Kreisgericht nach Gehör 
des Staaksanwaltes die Untersuchung an den Einzelrichter verweisen, in welchem Falle 
dann das in dem sechzehnten Kapitel der Srasprozeß. Ordnung georducte Verfahren unter 
Milwirkung der Staatsanwaltschaft einkritt.
        <pb n="505" />
        493 
Inhalts-Uebersicht. 
es Kapitel. 
Allgemeine Bestimmungen. A###t. 1 — 8. 
Zweiles Kopieel. 
Von den Grrichtbehönen in Strafsachen. 
I. Einzelrichter . Art. 9. 
II. Kreis ugeriche ... Mrt. 10—13 
III. Appe lions-Gerichle Art. 14. 
IV. 6 á’„D „ Art. 15—19 
Der Nrt. 20—22. 
2 sn- ... An.. 23—35. 
5 eAaionsgencht . At. 36. 
Justig-Ministerien Art. 37. 
v. Ne Ipersenen- rl den Ge- 
icht t ehörden in Straf- 
G Art. 38. 
VIII. *P727 anderer 2 
Art. 39, 40. 
Deinees Kapile 
Von der Simatsmb walscha. zund dem Privat- 
I. Personal der Sadn 
ast... NAirlc. 41, 4. 
II. Unterordnung der Sias 
anwälte ri. 43, 44. 
III. Amzverhältnißder St aato 
eilchhneküsenin Art. “. 46. 
IV. Prival-Aukläger Art. 47—50. 
Viertes Kepitel. 
Vyu der —— edinen in Haichen. 
I. Einzelne Gerichtsstände. A 
nrrsds fun 
Gerichtsstän 
Art. 55—59. 
  
III. Vefreile Gerichtostände und 
Kommissionen Lt. 00—62. 
IV. Speitig! 6n ler die Ge- 
#usns Art. 63. 
Deel len rnmn 
erichte 
Fünstes Kuuitel. 
Von der rn und Wlehnung der Ge- 
richtspersonen und der Staatsanwälte. 
l ltiisahigkcii der ic 
bepfauen 4 . Art. 65—67. 
II. Wee mun der Gerichts- 
* „ Art. 68—.70. 
III. äänzun des Gerichts- 
pe zuu6 Art. 71. 
IV. Wusehigten dee Staatsan. 
Sechses Kopiell. 
Von der Vormtersuchu im Allgemeinen. 
I. Stellung des echah 
ungerichters und 6 is- 
tesiiiiIIltlgciiieiiiciiAtt.73—79. 
ll ätelliiiigdesstaa aials 
tes in der ef Art. 80-82. 
III. Verfahren bei Denuncia- 
tionen #t. 83, F4 
IV. Verfahren bei vorhandenen 
S und — 
Verbrchen Art. 85, 86. 
V. Au#aen chtliche Vorfra en t. 97. 
VI. Aschuß eincs Privat-De- 
theiligten an die nir-- 
suchung lt. 88. 
74“
        <pb n="506" />
        494 
— 
. Prolokoll-Führung und 
Urkundspersonen 
VIII. 9 Uung der Unler- 
  
uchun Art. 95 — 97. 
IX. irel 8 unter= 
suchungerich . Art. 98. 
sub 6% Foer Vor- 
untersuch Ari. 99 — 101. 
Sickertes Kopiell. 
Von der Vorladung, Vernehmun 
ung des Angeschuldigten in der 
und Verhaft= 
—— 
Art. 102. 
I. Vonladung des Auge- 
schu Art. 103—106. 
II. Gushern des 7 
# Art. 107— 110. 
III. 00 u erwa ung. 
zum . der Vorsh- 
Ari. 111. 
IV. Sshe gege n An uge 
chulalgte deren Aufent- 
halt unbekannt ist, oder 
die abwet Fus Slind, und 
icheres Gelei .Art. 112—11. 
V. rn—n’is ( % unge. 
uldiglen. Art. 117- 130. 
VI. Von der Untersuchungs- 
l 
VII. Ailei der han und 
Art. 131—137. 
erheilsleistun Nrt. 138—142. 
VIII. * esch ais 6 be * 
gerechiferügter H# Art. 143. 
Von den Sürglachung. und von Urkunden und 
vertn “3 in der Vemmiechschung, 
Art. 5 
“ A und bn 
und Urkunden #t o*n7n7P Art. 146—151. 
III. Holchiahahme und Er- 
ung von Briesen . 152—155 
Neuntes Kapitel. 
Von dem Agenscheiue und r*ss Stchverständigen 
der Vorun 
r Mäutr Wechaupt 10. 156—158. 
II. Sachversländi t. 159—166. 
L s Tiel ödlungen 
und #erpetwerlehungen 
insbesondere Art. 167— 174. 
Art. 89 — 94. 
  
Zehutes Kapitel. 
Ven den 3ue un und dem b es4sdigt in der 
ntersuchung. 
l Ziltchl zum 8 geit — 175—178. 
ladung der Leahek Art. 179, 180. 
Art. 181- 187. 
t1 Aheungs der Zeugen. 
IV. Vereidung der Zeugen. Art. 188 —190. 
V. Der Beschädigte und die 
lnhien Prial · Velhei. 
· Als 191, 192. 
ilhe *# 
Von dem e der r der Ver- 
setzung in den Anklagestand und der Perledn 
ur Hauptverhandlung. 
I. * der Vorunter- 
Art. 193. 
luchung - 
II. Anträge ver Staatan 
waltschaft und Auklage- 
ift 
III. Ensccheidung des eKris- 
18 iches und E 7 
grdes Apbela tions= 
Art. 194, 195. 
Art. 196—201. 
IV. dih des Ange- 
chuld . Nrt. 202—201. 
v. wia ", und Ve erha af- 
des geschnwdigten Ari. 205. 
VI steinenl gegen 
  
( Pulchrhngeecn- 
8eri dder Anllage- 
su 
Geri ANrt. 200—212. 
VII. dt 9 ##sl agge · 
t und Nachbringung 
44 sweion nitleln. . Art. 213, 214. 
VIII. Bestellung eines Verthei- 
. igkksgiikhanplvcthands 
Art. 215. 
u. 216—226. 
  
Dräadung zur vauyt 
verhandung 
*2 
und deren 
1. Salsenlan der Haupt- 
verhandlung 7% Art. 227—220. 
wölstes Sopiell. 
Von der auptbechandlung 1#2 Keigerlch. 
während 
Ais an im 
llgemeinen Nr. 230—232.
        <pb n="507" />
        — 
** 
VI. 
VII. 
VIII. 
— S 
— — — = 
— 
Beginn der Hauplver- 
idin und Verneh- 
  
ung des Angeklagten. 
. 
. 
— der Par- 
khen des Gerichtes 
6n olokoll-Führung. . 
wsichcnasill Ver- 
bugung und „nn 
der Hauplverhandlung. 
Nrt. 233—235. 
Nrt. 236—246. 
(t. 247—250. 
Mt. 251—201. 
Art. 262—264. 
Nrt. 265—271. 
Dreizehntes Kapitel. 
der Hauplverhandlung vor den Geschwor- 
nengerichten und deren 
Allgemeine Bestimmun- 
. bildunp der Geschwor. 
Vereidung der „geior. 
nen, 
Beweisverfahren 
und Nrsähmngen der 
atteien 
ortrag deo Prässdenten 
und Fragestellung an die 
chwornen 
eß 
V. Veralhung und bstim- 
mung der eh ornen 
— 
VIII. 
I4. dien pruch der 
VII. 
#1 
  
eschwor · 
neu 
77 Verfahren und 
urtheil des Gerichte eiie 
Protokoll-Führung, 
chenvorfälle, Verta. aang 
und Einstellung des Ver- 
urhheil. 
Art. 272-274. 
art. 275- 280. 
Art. 281284. 
Art. 285—238. 
— 
Art. 293—297. 
Art. 298— 
Art. 304, 305. 
rt. 269—292. 
  
Vierzehntes Kapitel. 
495 
Von den Rechtsmilteln gegen Endurtheile. 
I. Nichtigkeitsgründe bei 
Endurtheilen ber Kreis. 
s und der Ge- 
7 Art. 
ornenge 
chtigeitabeschwerde ge. 
en Endurtheile der Ge- 
ornenge . . 
l ppellalwa egen End- 
6 der Kreisgerichte Ar# 
IV. kichrir 
gegen Urtheile des Ap- 
pᷣel zeiene-Gekichr. . Art. 
2* 
Funtzehnies Kapitel. 
Von enh einer 
Untersuchun . Art. 
Scchchurs Kapitel. 
Von e lahren vor bem 
Einzelrichter Art. 
eichenzehule sphuel. 
Von der Voystreckung der 
Strafurtheile Art. 
Achtzehntes Kchiell. 
Von den Kosten des Strafver- 
sahrnrns 
Von dem Verfahren bei Ehren- 
kränkungen. 
  
Art. 
. 306. 
307—316. 
317—331. 
332, 333. 
334—342. 
343—349. 
350—357. 
Nrt. 358—309. 
Neuuzehntes Kapitel. 
370—377.
        <pb n="508" />
        496 
2) Gebühren-Taxe 
für die Verhandlungen in Strassachen. 
Ersier Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören alle Gebühren und jeder Aufwand, 
welche zum Vehufe der Führung der einzelnen in Frage stehenden Untersuchung erwachsen 
sind. In Fällen, wo eine zu Zahlung der Kosten verpflichtete und dazu fähige Person 
nicht vorhanden ist, sind die baaren Verläge — wozu Diäten, Transport-Kosten, Ge- 
bühren der Gemeindebeamten, Sachverständigen, Urkundopersonen, Zeugen und anderer 
nicht durch ihre Anstellung zu unentgeltlicher Verrichtung verpflichteter Personen, sowie der 
uswand für die Verpflegung der Gefangenen und für nethwendige Vertheidigungen der 
Angeschuldigten unter den im F. 2 angegebenen näheren Bestimmungen, ferner die Ge- 
bühren für den Transport der gerichtlichen Gefangenen, der Schüblinge und Vagabunden 
zu zählen sind — jedes Mal von der Verwaltungskasse derjenigen grde, bei welcher 
sie erwachsen sind, zu übertragen, soweit nicht Dienstanstellungsverträge oder sonstige Ver- 
elnbarungen ein Anderes bestimmen. Insbesondere sind die Gebühren 
a. für die Verpflegung der Gefangenen, 
P. für die nothwendige Verlheidigung der Angeschuldigten (s. 2), 
c. für den Transport der gerichtlichen Gefangenen mit Einschlus der Vagabunden 
und Schüblinge und 
4. für Sachverständige und Zeugen (dafern sie von den Zeugen ausdrücklich ver- 
langt werden) 
jedes Mal aus der Staatskasse vorzuschießen. 
Den als Zeugen vernommenen Betheiligten bei Verbrechen, welche nur auf ihren 
Antrag verfolgt werden, werden die Zeugengebühren aus der Staalskasse nicht vorgeschofsen.
        <pb n="509" />
        497 
Reisekosten und Diäten der Staatsanwälte, ingleichen der bei der Hauptver- 
handlung erforderlichen Gerichtspersonen und der Geschwornen sind stets von der be- 
theiligten Staalskasse zu übertragen, auch dann, wenn ein zahlungspflichtiger und zah- 
lungsfähiger Augeschuldigter vorhanden ist. 
Hinsichtlich der gemeinschaftlichen Gerichte wird das Weitere den besonders abzu- 
schließenden Staatsverlrägen vorbehalten. 
8. 2. 
Bei lossprechenden Erkenntnissen hat der Staat den, in den zu einer Gerichtsge- 
meinschaft vereinigten Thüringischen Landen, öfeentlich angestellten Sachwaltern die Ver- 
theidigungsgebühren zu erseben, sofern diese durch die mündliche Vertheidigung bei der 
Hauptverhandlung vor einem Geschwornengerichte enwachsen sind (§5 30 der Gebühren- 
Taxe suh voce: Vertheidigungen, litern 4), also namentlich auch mit Ausschluß der 
Reisekosten. 
asselbe gilt, wenn der Angeklagte mit einer Nichtigkeitsbeschwerde durchdringt, 
auch rücksichtlich dieses Rechtsmittels hier ebenfalls mit Ausschluß der Reisekosten des 
Vertheidigers. 
Bei verurheilenden Erkenntnissen sind die Vertheidigungsgebühren den öffentlich an- 
gestellten Amwälten unter den Voranssehungen und Beschränkungen, unter welchen sie 
ihnen bei freisprechenden Erkenntnissen ersebt werden, auf Verlangen aus der Staats- 
kasse vorzuschießen und dann für diese wieder beizutreiben. Bei ihrer Uneinbringlichkeit 
fallen sie dem Staate definitiv zur bast. 
Diese Haftpflicht des Staates trikt in den voraufgeführten Fällen ein, gleichviel ob 
die Anwälte von den Angeflagten gewählt oder diesen von Amtswegen bestellt worden 
ind. Dagegen findet ein Ersatz oder Vorschuß der Vertheidigungsgebühren bei einer 
Hauptverhandlung vor dem Kreisgerichte (S. 30 „Vertheidigungen, litern 0"), abgesehen 
von den vorgedachten Beschränkungen und Voraussehungen, nur dann Statt, wenn der 
Vertheidiger ohne allen Antrag des Angeklagten lediglich von Amtswegen besiellt 
worden ist. 
Die Uebernahme von Vertheidigungen bei Hauplverhandlungen vor dem Geschwor- 
nengerichte und solcher, welche von dem Gerichte in einzelnen Fällen sonst für nothwen- 
dig erachtet werden, darf von den Anwälten nur aus besonders triftigen Gründen ab- 
gelehnt werden. 
Vertheidigern, welche keine öffenklich angeste17en Anwälte sind, wird von dem Staate 
in keinem Falle etwas vergület oder vorgeschossen 
5S. 3. 
Alle Sportelsätze, die nicht blos nach der Seitenzahl bestimmt flnd, gelten nur
        <pb n="510" />
        498 
von dem ersten Blalte der fraglichen Auskertigung und umfassen die Schreibgebühr mit. 
Jede dritte oder weitere Seite wird mit vier Groschen liquidirt. In Fällen aber, wo 
eine Aversional-Sportel Stalt findet, fällt jede Rücksicht auf die Seitenzahl binweg; 
namentlich ist bei Straferkenntnissen, mit Einschluß der Gründe, für jede Ueberseite nur 
die einfache Schreibegebühr anzusetzen. 
F. 4. 
Alle Niederschriften, Reinschriften und Abschriften bei Gericht, die mehr als eine 
Seite füllen, müssen auf jeder Seite mindestens 24 Zeilen enthalten. Jede nicht vor- 
schriftsmäßig voll lulcnlene Seite einer solchen Schrist darf nur für eine halbe und 
eine weniger als halb beschriebene Seile gar nicht gerechnet werden. Die Ausschrift 
wird niemals mitgezählt. 
8. 5. 
Es darf für keine gerichtliche oder außergerichtliche BVemühung Etwas gefordert 
werden, für die sich nicht im gegenwärtigen Gesetze ein bestimmier Ausatz nach unzwei- 
felhaftem Workverstande findet, es sei denn, daß durch Verweisung auf anderweite geset= 
liche Normen eine Ausnahme ausdrücklich zugelassen ist. 
Ausdehnung der vorgeschriebenen Ansätze auf andere ähnliche Fälle ist unstatthaft. 
F. 6. 
Die amtlichen Liquidakionen sind mit Vermeidung fremder Ausdrücke bei der Be- 
hörde auszustellen, bei welcher die Untersuchung geführt wurde. Der Untersuchungs- 
richter hat diese Ausstellung zu überwachen. Dabei sind die vor verschiedenen Behörden 
erwachsenen Sätze zuletzt in eine und dieselbe Liquidation aufzunehmen; es haben des- 
halb jene Veförden — die Staatsanwaltschaften, die Anklagekammer, der Gerichtshof — 
spätstens acht Tage nach gefälltem Spruche die bei ihnen vorkommenden Ausätze fest- 
zuslellen 100 die diesfallsige Liquidation an den Untersuchungsrichter abgeben zu lassen. 
Von dem Untersuchungsgerichte erfolgt die Einlieferung der von der Anklagekammer und 
dem Gerichtshofe liquidirten Gebühren an die Spertelverwaltung des Appellations- 
Gerichtes. 
ie Verpflichtung zur Kostenzahlung ist davon abhängig, daß dem Betheiligten 
eine 2 Kostenrechnung zugefertigt worden ist. 
Insoweit die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ausdrückliche Aban- 
derungen enthalten, bewendet es bei den zeither geltenden Normen.
        <pb n="511" />
        Zweiter Abschnitt. 
Ansähe für gerichtliche Bemühungen in der Voruntersuchung und der 
öffentlichen Verhandlung. 
S. 7. 
I) Alle Registraturen und Protokolle, hinsichtlich deren kein höherer Ansatz 
auodrücklich vorgeschrieben ist, für jede vorschriftsmäßig geschriebene (I. 4) Seite 3 Gr. 
Insinnations-Registraturen sind durchgehends frei. 
Anmerkung: 
u. wenn mehre demselben Zahlungspflichtigen zur Last fallenden Zeugenver- 
nehmungen oder andere Vernehmungen unmittelbar hinter einander solgen, 
so werden dieselben nur als Ein fortlaufendes Protokoll angesetzt; 
b. Personal-Beschreibungen werden wie Registraturen liquidirt, ingleichen alle 
Niederschriften, welche dem Protokolle im Jorm von schriftlichen Aufsätzen 
als Beilagen angefügt werden. 
2) Protokolle bei den öffentlichen Verhandlungen nach dem Verhältnisse der 
Dauer dieser Verhandlung und dem Umfange des Protokolles, zusammen 
u. bei Einzelrichtten 10 Gr. bis 2 Thlr. 
b. bei Kreisgerichttenn .. 1Thlr. bis 6 
. bei Geschwornengerichten . . ssb1512- 
Dieser Ansatz umfaßt Alles, was in dem Vrotelolle vorkommt, außer 
der Gebühr für die richterliche Verhandlung. 
3) Jedes erste Blatt einer von öffentlichen Behörden ergehenden Ausfertigung, 
falls kein höherer oder niedrigerer Ansah ausdrücklich vorgeschrieben ist 10 Gr. 
Ladungen von Zeucen und Sachverstãndigen au einer offeutlichen Vet- 
handlung jedoch nur 
4) Jede dritte oder folgende Seite einer Aussertiga ug 4. 5 !" Gr. 
5) Schriftliche Vorführungs= und Verhaftsbefehle 2320 Gr. 
Richteriche Besehle zur anesuchung und Durchsuchung von Va. 206 
pier r. 
- e des 2 8R des An- 
schlags, Steckbriefe 15 Gr. 
6) Sicher-Geleitsbrisesee 12Thlr. 
75
        <pb n="512" />
        7) Abschriften, die bei öffentlichen Behörden gefertigt werden, jeder Vogen von 
# 
vier voll geschriebenen Seiten (§. 4), einschlüssig der ll- 3 Gr. 
bei gebrochenen Begen .. .. . . 2Gr. 
und so verhältnißmäßig nach - sterchichende volle Seiten werden für 
einen halben Vogen, sonst aber gar nicht gerechnet. Extrakte, die wörtlich aus 
einer anderen Schrift entnommen werden, und Akten-Verzeichnisse, die über eine 
Seite betragen, werden ebenso angesebt; außerdem aber sind letztere frei, sowohl 
in der Urschrift als im Duplikate, und erslere wie Ausfertigungen zu liquidiren 
(Nr. 3 dieses Paragraphen). 
Bagla ubigu us von n Abschriften oder - die uicht über einen W 
fülle 2 Gr 
und für jeden weiteren Bogen 3, wobei 45% Hcher % nur k r 
beschriebene Vogen für voll gerechnet wird 
9) Entscheidungen der Behörden, für die kein höherer oder. aie# Ansatz 
ausdrücklich vorgeschrieben ist, sie mogen besonbers auegefertig oder nur zum 
Protokolle gegeben werde 10 Gr 
(ersteht sich letzteren Falles — wo nicht etwas Andered uedrictiich bestimmt 
ist — außer dem Protokoll-Ansatze, jedoch einschlüssig der Eröffnung). 
Die Entscheidungen bei öffentlichen Verhandlungen werden von dem 
Ausatze für die Verhandlung selbst mit umfaßt. 
Entscheidungen der Kreisgerichte in der Voruntersuchung auf ergriffene 
Verufung gegen das Verfahren des Untersuchungsrichters 20 Gr. bis 3 Thlr. 
Entscheidungen der Anklagekammer in der hommtesuh saur gegen die 
Entscheidung des Kreisgerichteb ergriffenen Rekurs bis 4 Thlr. 
Verweisungserkenntnisse des Kreisgerichtes #1 3 bis 4 Thlr. 
Verweisungverkenntnisse der Anklagekammer . 1 Thlr. bis 6 Thlr. 
Entscheidungen) des Ober. W#pellalion"-Gerichtett bei * öffentlichen Ver- 
handlungen Thlr. bis 6 Thrr. 
Oeffentliche Verzeneln einer s—lne von deren Beginne 
bis einschlüssig der Eröffuung des Spruchs: 
a. vor Einzelrichten 209 Gr. bis 3 Tolr. 
b. vor Kreisgerichten 2 Tr bis 8 
c. vor Geschwornengerichtten 3 bis 12
        <pb n="513" />
        501 
Von diesen Ansätzen wird allcs während der Verhandlung bei dem betreffenden 
Gerichte vorkommende umfaßt, außer dem Protolle (Ziffer 2 oben) und außer 
den Ansätzen der Staatsanwaltschaft. 
16) Oeffentliche Verhandlung vor dem Ober-Appellations-Gerichte auf er- 
hobene Nichtigkeitsbeschwerde gegen Endurtheile der Geschwornengerichte oder 
des Appellations-Gerichtes einschlüssig des Urtheils 3 Thlr. bis 12 Thlr. 
17) Oefkentliche Verhandlung vor dem Appellations-Gerichte gegen End- 
urtheile der Kreisgerichte — einschlüssig des Urtheils 3 Thlr. bis 9 Thlr. 
Bemerkung zu Nr. 15—17. Dauert eine öfentliche Verhandlung 
mehrere Tage hindurch, so kann die Gebühr für jeden Tag in Ansatz gebracht 
werden. 
18) Umläufe (Zirkular-Ladungen, Zirkular-Benachrichtigungen) 12 EGr. 
19) Berichte ohne Unterschied, für jede Seitttte. 4r. 
on nicht unter .. . . 10Gr. 
20) Abnahme eine Eides ober bictiihen F an Eibesstat daher 
ot Protokoll-Ansatze) bei nicht öffentlicher Verhandlung 
Vemerkung. Bei öffentlichen Verhandlingen geht dieser besondere Ansatzt 
in dem für die Verhandlung felbst unter. 
21) Bestellung eines Vertheidigers . . . . 10 Gr. 
22) Randbeschlüsse, welche die Stelle einer auherdem n nvennetdltchcn Aus- 
fertigung vertreten 5 Gr. 
Alle anderen Randbeschlüsse sind ganz frei. 
23) Für eine im Mandats-Verfahren erledigte Untersuchung wird, mit Cinschlß 7 
Verläge und der Vestellgebühren, ein Aversional-Quantum von 3 Gr. 
Gr. angesetzt. 
KS. 8. 
In Waldbußangelegenheiten, in Untersuchungen wegen Garten= und Feld-Deuben 
und in ganz geringfügigen Uebertretungofällen greifen die Ansätze des vorigen Paragra- 
phen höchstens nur zur Fe ## Nlatz. 
75
        <pb n="514" />
        502 
5. 9P. 
So oft die Kosten außer allem Verhällnisse zu der Größe der ungesetzlichen That 
und zu der Vermögenslage des Zahlungpflichtigen erscheinen, sind die zuständigen Ein- 
zelrichter und Kollegial-Gerichte ermächtiget, die Kostenzahlungepflicht (einschlüssig der Ver- 
läge) auf einen runden Betrag nach pflichimähigem Ermessen zu beschränken. 
Dritter Abschnitt. 
Ansätze für die Arbeiten der Staatsanwaltschaft. 
S. 10. 
1) Für die Anklageschrift nach Wichtigkeit und Umfang der Sache, und zwar: 
a. bei der Verhandlung vor einem Einzelrichter wenn eine sacße „c 
übergeben wurde 2 Thlr. 
Wein jedoch nach Art. 49 und 343 der .—N- ein Privat- 
Ankläger oder ein Polizei-, Verwaltungs-, Gemeinde, oder Forst-Beam- 
ter an der Stelle des Staatsanwalles auftriktt, so ist für die von dem- 
selben erstattete Anzeige nur zu liquidiren 3 Gr. bis 15 Gr. 
b. bei der Verhandlung vor einem Kreinsgerichte 2 Thlr. 8 Thlr. 
. bei Verhandlungen vor dem Geschwornengerichte 3. 12 
Bemerkung. In diesen Ansähen ist die Gebühr für das dem Ge- 
richte zu übergebende und das einem Angeklagten zuzustellende Exemplar 
mit begriffen. Müssen wegen einer Mehrzahl von Angeklagten oder 
aus sonst einem Grunde noch weitere Exemplare übergeben werden, so 
ist für solche eine Schreibegebühr von 3 Gr. für den Vogen noch be- 
sonders anzuseten. 
2) Für die öffenkliche mündliche Verhandlung, und zwar 
o. vor einem Einzelrichter . . . !"bi82Thlk 
Wenn jedoch nach Art. 49 und 343 der FSanenspan ein 
Privat-Ankläger oder ein Polizei., Verwaltungs-, Gemeinde= oder Forst- 
Beamter an der Stelle des Skaatbanwaltes austritt so ist für die Ver- 
handlung nur zu liquidiren . 3 Gr. bis 15 Gr. 
b. vor Kreisgerichten . . 1, 2, 3, 4 Thlr. 
. vor dem Appellationsgerichte zuins Ober- 
Appellations-Gerichte 2, 3, 4, 5=
        <pb n="515" />
        503 
(I. vor den Geschwornengerichten . . 3, 4, 5, 6 Thlr. 
Bemerkung. Dauert eine ofentlihe Verhandlung mehre Tage 
hindurch, so kann die Gebühr für jeden Tag in Ausatz gebracht werden. 
Vierter Abschnitt. 
Von den an bestimmte einzelne Personen zu entrichlenden Gebühren. 
A. Dißten bei Verichtungen außerhalb der Flur des Wohnsitzes der Behörde. 
C. 11. 
1) Mitgliedern der Kreisgerichte, Untersuchungerichtern lund Ein- 
zelrichtern Thlr. 10 Gr. 
2) dem Protokoll-Führer . . . l-10- 
3) Subalternen der Behörde, welche zu einem anderen 
Zwecke, als zur Protokoll- Fihruns * der - u4 
un werden . l-10- 
ur halbtägige Diäten R Statt bei allen Expeditionen, die mit Einschluß 
der ker ba und der Rückreise innerhalb sechs Stunden beendigt werden. 
Anfang und Ende der Reise, wie der Verrichtung selöst, ist daher immer in 
dem #eket zu bemerken, widrigenfalls nur ein halber Tag Diäten ver- 
gütet w 
Zür Pmé“ Quartier, Finschlffi des Trinlgeldes, dem Üwessuchungerichte- 
und dem Protokoll-Führer jedem 
Dauert die Abwesenheit zwar über Nacht, dech sct über Mittag L ande- 
renTageosoekhohkkitchdekDmteusAnIaydedvoktgenTag 
fnkdenUsstckiuchungsrtchtckum. . . . . . 16 Gr. 
für den Protokoll-Führer um . . . 12 Gr. 
Aufwand für ein Geschäftslokal bei Fntuörie Erschltonen wird nur auf 
dem Grunde besonderer Bescheinigung vergütet. 
Anmerkung 1. In Fällen, wo eine Expedition, wenn n*mr erst am späten Abend 
begonnen, über Mitternacht hinaus dauert, doch so, daß noch in derselben Nacht vor 6 
Uhr Morgens Arbacgelehrg wird, findet ein ganzer Tag Dte Statt, aber keine Ver- 
hütung für Nacht-Quartie 
Anmerkung 2. ua mehrere auswärtige Amtshandlungen in verschiedenen
        <pb n="516" />
        504 
angelesenheiten dergestalt vorgenommen, daß nicht erst nach Hause zurückgekehrt werden 
kann, so sind die Diäten eines ganzen Tages unter die verschiedenen Angelegenheiten ver- 
hältnißmäßig zu vertheilen. 
Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Transport-Kosten (F. 14). 
4) Gensdarmerie-Wachtmeistern, deldwebeln, wenn sie zur Assi- 
jägern tenz der Justiz . 16 Gr. 
5) Gensd'armen (Husaren) 2 oder Polizei aufge- . 10 Gr. 
6) Soldaten, Feldjägern . .botcnwekdcn . Gr. 
Berittene Gensd'armen (Husaren), mit Einschluß der Wachtmeister, 9 
wenn sie außerhalb ihres Stalions-Bezirkes oder doch auf mehr als vier Stunden Ent- 
fernung von Ihrem Stations-Orte requirirt werden, neben den Diäten 5 Gr. Futtergeld, 
und im ge sie Tag und Nacht abwesend sind, 10 Gr. Juttergeld und 2½ Gr. 
Stallgeld. 
Die obigen Bestimmungen über die Berechnungen der Zeitdauer einer Abwesenheit 
gelten auch bei den unter 4—6 aufgeführten Personen. 
Der Diaten-Bezug fällt bei den unter 4—6 Genannten hinweg, wenn die dienst- 
leistende Mannschaft Quartier mit Natural-Verpflegung nach darüber bestehenden 
besonderen Vorschriften erhält. 
K. 12. 
Außerhalb der Flur ihres Wohnortes abgeordneten Richtern als solchen, sofern sie 
Mütembersctigte 2 Mitglieber d des Wpellatione: Geriche oder Obet · Appellalions·- Gerichte 
Thlr. 
Wohnung über nach in belbate Z ein und Trinlgelder r werden Te 
ders vergütet mit zusammen 
Die Vestimmungen des vorigen Paragraphen über die Berechnung der Zeitdauer 
einer Abwesenheit gelten auch hier. 
Die Kreisgerichts-Direktoren liguidiren wie die Mitglieder des Appellations- und 
Ober-Appellations-Gerichtes. 
S. 13. 
Staatsan wälte liquidiren bei nothwendigen Reisen wie der Mntersuchungsrihter, 
Ober--Staatsanwälte und der General-Staatsanwalt haben auf die im F. 12 angegebenen 
Sähe Anspruch. Substituten stehen dem Hauptbestallten gleich.
        <pb n="517" />
        505 
B. Dransporl-Kosten. 
S. 14. 
Der Aufwand an Transport= Kosten ist von Seiten der Untersuchungsrichter nebst 
Protokoll-Führern, der Staatsanwälte, der Richter u. s. w. besonders zu bescheinigen. 
Der Untersuchungsrichter hat, wenn er einen eigenen Wagen miethet, die ihm nöthi- 
gen Subalternen mit sich zu nehmen, dafern nicht eine vorausgängige Absendung derselben 
durch die Sachlage geboten ist. Dasselbe gilt von der Staatsanwaktschaft. Werden mehre 
an demselben Orte wohnhafte Spruchrichter abgeordnet, so wird ein besonderer Wagen 
nur für je zwei derselben zusammen vergütet. Bei Benutzung eigenen Geschirrs erhält der 
belreffende Beamte den ortsüblichen Preis dafür aus der Sportelkasse ersetzt. 
C. Gebühren der Urkundspersonen (Schöppen), wo solche in Untersuchungssachen zugezogen 
werden missen. 
§. 15. 
Bei jeder Verhandlung unter drei Stunden . 8 Gr. 
Bei dreistündiger Dauer derselben . . . 12 
und auf jede volle Stunde längerer Dauer noch . . . Z- 
Bei Sektionen jedoch wenigstens . . . . . 15 
Wenn Urkundspersonen zu auswärtigen crann * Strafsachen aus- 
nahmsweise zugezogen werden, erhalten sie überdies noch an Diäten . 20 Gr. 
5 
und wenn sie schriftliche Meldungen oder Aufsähe einzureichen zer für diese 5 
Anmerkung. 
1) Mehre unmittelbar auf einander folgende Verhandlungen in einer und der- 
selben Sache werden nicht einzeln berechnet, sondern es findet für alle zusam- 
men nur Ein Ansah nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen Statt. 
Wo die Zeitdauer der Verhandlung aus dem Protokolle nicht zu ersehen ist, 
tritt stets nur der geringste Ansah ein. 
D. Gebühren der Gemeindebeamten. 
S. 16. 
1) zür die Vesorgung aufgetragener Verrichtungen, namentlich der Be- 
schlagnahme von Gegenständen, Besichtigungen, Haussuchungen, Jasitgelungn 
Gr. r. 
bei mehr als vierstündiger Dauer des Geschäfts aber, ohne Unterschied 16
        <pb n="518" />
        506 
2) Für schriftliche Aufsätze jeder Art . . 5 Gr. 
Anzeigegebühren dürfen nicht liquidirt werden. 
Anmerkung. Botenlohn für Beförderung schriftlicher Eingaben an die Behörden 
findet in der Regel nicht, sondern aubnahmsweise nur dann Statt, wenn die Absendung 
durch besondere Lohnboten unumgänglich nöthig war, was jederzeit auf der Eingabe selbst 
pflichtmäßig zu bemerken ist. 
8) Für die Beiwohnung obrigkeitlicher Verhandlungen: 
a. wenn ihre Zuziehung in der Eigenschaft als Sachversländige erfolgt, die 
in dem §. 17 erwähnten Gebühren; 
b. in allen anderen Fällen aber die im F. 15 bestimmten Gebühren für 
Urkundspersonen. 
E. Gebühren der Sachverständigen. 
F. 17. 
1) Wenn sie das Gutachten mündlich an ihrem Wohnorte abgegeben oder eine 
Entsernung von nicht über eine Viertelmeile zurückzulegen Bhabch ser, jeden Tag 
5 Gr. bis 2 Thlr. 
Sie haben jedoch nur auf drei Fünftheile dieses 2w Anspruch, 
wenn das ½% nicht über sechs Stunden gedauert hat. 
Anmerk h Höhe der Gebühren ist in jedem einzelnen Falle mit Rück- 
sicht auf die engen und sonstigen Verhältnisse des Sachverständigen und auf 
die örtlichen Preise der Lebensbedürfnisse zu ermessen. 
Anmerkung 2. Diäten und Reisekosten finden hier nicht Statt. Doch können 
Sachverständige, wenn sie in einem solchen Falle sich eines Fuhrwerks zu bedienen durch 
Krankheit oder andere Umstände genöthigt sind, oder auf dem Wege zu dem Orte ihrer 
Vernehmung Brücken= und Fähr-Gelder zu zahlen oder andere Auslagen zu machen haben, 
die Erstattung dieses Aufwandes verlangen; sie müssen aber die Vercherdun und die 
Nothwendigkeit derselben bescheinigen. 
2) Werden Sachverständige zu einem Geschäfte außerhalb ihres Wohn- 
ortes an einem von letzterem mehr als eine Viertelmeile entfernten Orte zuge- 
zogen, so ehalten sie stalt der Gebühren Diäten und Reisekosten nach fol- 
genden Sätzen 
a. An Deten . . 20 Gr. bio 2 Thlr. 
sfür jeden Tag. In- den Sillen, wo das Geschäft mit Einschluß der 
Reise nicht über sechs Stunden gedauert hat, tritt eine Ermäßigung auf 
brei Fünftheile dieses Ansatzes ein.
        <pb n="519" />
        5 
507 
b. An Transport= und Versaumniß· Erlühre sur iede Meie l.r- 
der Hinreise Thlr. 
und eben so viel in die ä wenn bicselbe nicht an demselben Tage 
erfolgt; ist dieses der Fall, so ist für die Rückreife nur die Hälfte an- 
zusepen. Beträgt die Eusenng weniger als eine Meile, so wird diese 
für voll angenommen; bei größeren Entfernungen werden diese Kosten 
nach Viertelmeilen vergütet, wobei die Beträge unter einer Viertelmeile 
nicht berechnet werden. 
Anmerkung 1. Die Höhe der Diäten, Transporl= und Versäumnißgebühren ist 
in jedem einzelnen Falle mit Rücksicht auf die Erwerbsverhältnisse und die übrigen Ver- 
hältnisse der Sachverständigen und die örtlichen Preise der Lebensbedürfnisse und der Trans- 
port-Mittel zu ermessen. 
Aumerkung 2. Neben der unter a. und l. bestimmten Vergütung findet ein Er- 
sab der Kosten für Wohnung, Bedienung, Wagenmiethe, Trink-, Wege= und Brücken- 
elder oder anderer Auslagen nicht Statt; sollte jedoch der Sachverständige in besonderen 
hallen nachzuweisen im Stande sein, daß bum durch die Reise größere Kosten verursacht 
worden und daß diese wirklich nothwendig gewesen sind, so müssen ihm solche vollständig 
vergütet werden. 
Anmerkung 3. Werden Staatobeamte als Sachverständige uczogen, so erhal- 
“- sie, vorausgeseht, daß sie nicht für derartige Geschäfte besonders firirt sind — in wel- 
zn Falle sie eine Vergütung nur dann beanspruchen können, wenn und insoweit ein 
#hlungasshe er Inkulpat in die Kosten verurtheilt wird — diejenige Vergütung an Diä- 
ten und Negek,aa, welche ihm bei Reisen in Dienstangelegenheiten taxmäßig zukommt. 
3) Für — nothwendig — schriftliche Gutachten, Uebersetzungen, Pläne, 
Zeichnungen und ihuiche usurbeitungen mit Einshu, der ctwaigen Rein- 
schriften 0 Gr. bis 2 Thlr. 
Bsir weilläufige oder shwieng, anertlich zenuch wissenschaftliche Arbeiten 
ist die Vergütung nach Verhältniß der zur Anfertigung erforderlichen Zeit und 
Mühe angemessen zu erhöhen. 
Anmerkung. Hinsichuch der Staatsbeamten gilt die Beschränkung der lehten An- 
merkung (Ziff. 2, Anmerk. 3). 
4) Die Vorschriften unter 1 bis 3 fünden auch bei Abschäbung en Anwendung, 
gcd h nit der näheren Bestimmung, daß dem Taxator an Gebühren vergütet 
werden 
aK dũr die Abschähung von solchen Gegenständen, zu deren Würderung 
keine besonderen technischen Kenntnisse erforderlich sind, wenn der Werih 
der abgeschätzten Sachen au die Summe von 20 Thlr. nicht 
übersteigt . 5 Gr. 
. 76
        <pb n="520" />
        bei einem höheren Werkhe bis zu 50 Thlrn, einschlüssig 10 Gr. 
Ist dabei eine verhällnißmäßig große Menge von Gegenständen zu 
würdern, so können die vorstehenden beiden Säe nach pflichtmäßigem 
Ermessen des Beamten um die Hälfte erhöht werden. 
b. Für die Aschähung. von Gold, Silber und Juwelen bis 4 20 m 
an Werth 
bei uinen höheren Werthe bis zu 50 Thlen. einschlüsig. v0 - 
Beträgt der Werih der abgeschähten Sachen mehr als 50 Thlr., so 
sind die Gebühren des Tarators nach den Sägten unter Ziffer 1 fest- 
zusetzen. 
Für die Abschähung von Kunstsachen, Büchern, Landkarten, Kupferstichen, 
Gemälden und anderen Gegenständen, zu deren Würderung besondere 
technische Kenntnisse erforderlich sind, treten ohne Rücksicht auf den Werth 
die Ansäßze unter Ziff. 1 oder nach Befinden unter Ziff. 2 ein. 
F. Zeugengebühren. 
S. 186. 
Auf ausdrückliches Verlangen ist zu gewähren: 
1) 
Wenn die Zeugen an dem Orte der Vernehmung selbst oder an einem 
von lehzterem nicht über eine Viertelmeile entfernten Orte wohnen, vorbehältlich 
des Ersatzes eines elwa au bescheinigenden positiven Schadens für icee Stunde 
Versäumniß. 1 Gr. bis 4 Gr. 
Angefangene Slunden werden sur volle gerechnet; sur die Versäumniß an 
einem Tage darf jedoch die Entschädigung auf nicht mehr als sechs Stunden 
autgeworfen werden. 
Die Höhe der Versäumnißkosten ist in jedem einzelnen Falle mit Rücksicht 
auf den muthmaßlichen Erwerb des Zeugen und auf die örtlichen Verhältnisse 
zu bestimmen. 
Erfolgt die Zuziehung oder Vernehmung der Zeugen an einem mehr als eine 
Viertelmeile von ihrem Wohnorte entfernten Orte, so sind ihnen an Reise- 
kosten mit Einschluß der Versäumniß und Zehrungskoften fur jede Meile der 
Hinreise 3 Gr. bis 1 Thlr. 
zu vergüten; sür die Räckeeise findet, wenn sie nicht an demselben Tage er- 
solgen konnte, der gleiche Ansatz Slalt, außerdem nur die Hälfte desselben. 
Beträgt die Entfernung weniger als eine Meile, so wird diese für voll an- 
genommen, bei größeren Entfernungen werden die Reisekosten nach Vierkelmeilen 
vergület und es kommen dann h t. volle Vierkelmeilen nicht in Ansat.
        <pb n="521" />
        509 
Die Höhe der Reisekosten ist nach den im §. 17 für die Sachversländigen 
aufgestellten allgemeinen Grundsätzen im Belreff der Rücksichltsnahme auf die 
Erwerbsverhältnisse und sonstigen Verhältnisse der Zeugen, auf die örtlichen 
Preise der Lebensbedürfnisse und bezüglich der Transpork. Mittel, innerhalb des 
angegebenen Satzes zu bestimmen. 
Insbesondere ist hierbei darauf Rücksicht 
zu nehmen, ob der Zeuge seinen Verhältnissen nach, wenn er in eigener 
Angelegenheit reiste, besondere Transporl-Kosten aufwenden oder ob er den 
Weg zu Fuß zurücklegen würde. 
Die im vrkieen Paragraphen aufgestellten allgemeinen Bestimmungen 
greisen auch hier Plat 
Die Zeugengebühren müssen binnen zehn Tagen nach der Vernehmung des Zeugen 
gefordert werden, widrigenfalls dieser des Anspruches auf den Vorschuß seiner Gebühren 
aus der Staatskasse verlustig geht. 
1) Bestellungsge bühr. 
G. Dienergebühren. 
Statt eines in jedem einzelnen Falle und je nach Verschiedenheit der Ent- 
sermung zu berechnenden Votenlohns tritt bei jeder ausgeferliglen Ugikationt= 
Nummer ein aversioneller Ansatz für Bestellungsgebühr ein, und zwa 
wenn die liquidirten Sporteln — ohne alle Micligt auf *- 
und Verläge — nicht über 5 Gr. betr ragen . 
bis K 1 1 Thaler einschläffig · 
darüber hinans, nach Hähe der Liquidation, 
v 
8 
2#% — 
- 
OOSIOQNAOI 
- 
10 Gr. bio 1 hi. 
Diese Gebühr wird da, wo der Diener durch ein Firum dafür entschädigt 
ist, zur Sportel-Kaffe berechnet. 
Es versteht sich, daß der Empfänger einer nicht offiziellen Ausfertigung, 
wenn deren Beförderung durch die Post geschieht, das Postgeld auch künftighin 
zu bezahlen hat. 
Einen besonderen Botenlohn anzusetzen, ist nur in folgenden Fällen stalthaft, 
wenn 
76“
        <pb n="522" />
        510 
die Betheiligten ansdrücklich auf Absendung eines eigenen Eilboten 
angetragen, 
. Eilboten in ein auswärtiges Land versendet werden müssen, oder 
e. sonst in dringenden Nothfällen die Vestellung auf keine andere Weise 
zeitig genug geschehen konnte. 
Es beträgt . für jede Stunde 3 Gr. 
es sei denn, daß der dem außerordentliche Voten gewährte höhere 
Lohn unvermeidlich gewesen und bescheinigt würde. 
* 
2) Für eine Haussuchung 4 Gr. bis 8 Gr. 
Dauert die Fansshun (den Weg Ungerechneh) über sechs Stunden 16• 
3) Für eine Arretirun . . U- 
(ohne Ruͤcksicht, ob CEs# darauf solgt oder ich)). 
4) Einschlußgebühr bei Arretirung, Ein für alle Mal 6 Gr. 
in den Waldbuß-, Felddeube= und Gartendeube-Angelegenheiten jeboch nur 1- 
Die Einschlußgebühr findet in allen Fällen Statt, wo es zur Einschließung eines 
Verhafteten kommt, ohne Unterschied, wo und von wem die Arretur geschehen, selbst 
wenn der Verha ste ete sich freiwillig zur Haft gestellt hat; auch findet sie bei jeder neuen 
Haft, nach vorgängiger Entlassung wieder Stalt. Dagegen ist für die Entlassung keine 
besondere Gebühr in Ansatz zu bringen. 
5) Auslieferung eines Gesangenen von einer nicht vereinbländischen * 
oder an dieselbe 
6) Bei Sektionen einschlüssig aller #egelingen dabei . .10· 
7) Bei dem Transporte von Gefangenen mit Einschiuß der aunde und 
Schüblinge für die Stunde 4 Gr. 
  
jedoch für den ganzen Tag icht über . . .16- 
8) Für die Hauptverhandlung vor Gesch „uczühli die Auswartunn lo 
1 Thrr. 
Für 26 Hauptverhandlung vor dem Kreiogericht oder dem — 
Gericht 5 Gr. bis 20 Gr. 
2 risten des Dieners finden nur Statt: 
a. bei nothwendigen Verschickungen an Orte von mehr als vier Stunden 
Entfernung, neben den etwaigen Gebühren für das Geschäft selbst, mit 
Ausschluß bloßer Botengänge zu Bestellungen schriftlicher oder münd- 
licher Verfügungen, ingleichen mit Ausschluß der Transporte von Vaga- 
bunden und Schüblingen, für welche blos die in Nr. 7 dieses Paragraphen 
bestimmte Aversional-Gebühr eintritt;
        <pb n="523" />
        511 
b. wenn der Diener auerhalb des Gerichts-Lokals die ihm vorgesetzte 
Gerichtsperson begleitet: 
für den ganzen Tag . 110 Gr. 
dauert die Expedition nicht über 6 Stunden, nur . - 
Quartier-Geld ũber Nacht. 
Dieselben Diäten-Sähe gelten auch für die Beidiener und Beiläufer. 
10) Die bei, dem Gensd'armerie-Korps dieuenden Gensd'armen 
haben, wenn sie zur Unterstühung der Amtsdiener oder der Gerichtsdiener 
oder an deren Stelle gebraucht werden, dieselben Gebühren wie diese zu 
beziehen, ingleichen bei Bewaching r von Gesangenen 
für jede Stunde . . . . l Gr. 
doch nicht über . 
für den ganzen Tag, wogegen in allen diesen Fällen keine Diäten o6 * 
eintreten. 
Bei einem Ausgebote der Gerictefalge hat 
deren Anführer . 5 Gr. 
jeder Mann aber . . . . 2 
zu erhalten. 
5. 20. 
Rücksichtlich der Ansätze für Depositen-Gebühren, Zählgelder, Rechnungsgebühren in 
Untersuchungssachen, sowie der staatsärztlichen Gebühren, bewendet es bei den hierüber 
geltenden Vestimmungen. 
Fünfter Abschnitt. 
Gebühren der Sachwalter. 
8. 21. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Für die Gebühren der öffentlich angestellten Sachwalter in Stkrafsachen bestehen die 
nachfolgenden Sätze als alleinge Norm. 
Nichtanwälte haben einen Aufpruch auf Vertheidigungsgebühren gegen liuen Auf. 
traggeber nur auf dem Grunde besonderer Vereinbarung und nicht über den Betrag der 
für Amwälte geseblich bestimmten Gebühren hinaus. 
8. 22. 
Schreibemaß. 
Wo die Bogenzahl den Ausatz bestimmt, sind einzelne Seiten nur verhältnißmähig 
zu liquidiren, Schriften von nicht einmal einer vollen Seite aber mit einem Viertheile 
des Ansatzes für einen Vogen.
        <pb n="524" />
        512 
Abschristen, Niederschriften und Reinschristen, die mehr als eine Seite füllen, müssen 
auf jeder 24 Zeilen, bei Briesseiten in Quart mindestens 16 Zeilen enthalten. 
S. 23. 
Berechnung der Stunden. 
Wo Ansähe nach Stunden der Dauer eines Geschäftes bestimmt sind, werden nicht 
volle Stunden als halbe Stunden gerechnet, und bei Geschäften über eine Stunde 
kommt der Mehrbetrag, welcher eine halbe Stunde nicht erreicht, gar nicht in 
Anschlag. 
KS. 24. 
Berücksichtigung des inneren Gehaltes. 
Bei der Prüfung ist in allen Fällen, auch wo die Vogenzahl den Ansatz bestimmt, 
der innere Gehalt der Arbeit zu berücksichtigen; daher kann, wo die Taxe einen Spiel- 
raum zuläßt, gründliche Kürze den höheren Ansatz zulässig machen. 
Aus demselben Grunde ist auch jeder Ansatz für eine offenbar ganz unnöthige Ar- 
beit oder Handlung zu streichen und bei bloßen Wiederholungen und unnützen Weikläufig 
keiten — jedoch nur in diesen Fällen — unter den Betrag nach der Vogenzahl herab- 
. 
Für solche Handlungen insbesondere, welche wegen kulbefer Versäumniß des Sach- 
walters nicht zu berücksichtigen sind, ingleichen für ganz — wenn auch nur in der ange- 
brachten Maße — unstatthafte Anträge und für frivole Nenemuel. sind dem Sachwalter 
die Gebühren und Verläge zu streichen, dafern nicht etwa vorwaltende besondere Um- 
stände dem Sachwalter zur Entschuldigung gereichen und den Vorbehalt der Kosten 
rechtfertigen. 
g. 25. 
Nachweisung der Gebühren. 
Jede Gebührenforderung must durch öffentliche oder durch genau geführte Privat- 
Akten gerechtferligt werden. 
Ausnahmsweise, wenn eunlweder der Gewaltgeber der Vorlegung der Privat-Aklen 
widerspricht, oder wenn der Sachwalter selbst auf seine Pflicht versichert, daß solche un- 
absichtlich auf seiner Seile verloren gegangen seien, können auch ordentlich geführte Spor- 
telbücher zur Nachweisung dienen. Auf die Richtigkeit dieser Bücher hat jedoch der Sach- 
walter eidlich anzugeloben, sobald solches der Zahlungspflichtige beantragt.
        <pb n="525" />
        8. 26. 
Nachweising baarer Verläge. 
Baare Verläge müssen auf gleiche Weise (§. 25) nachgewiesen werden, der Betrag 
derselben jedoch dann nicht, wenn solcher aus einem Gesete oder aus der Natur der 
Sache von selbst hervorgeht und mit bekannten laufenden Preisen übereinstimmt. 
8. 27. 
Gebühreurechnungen. 
Jede Gebührenforderung muß sich auf eine mit dem Tage der Ausfertigung und 
mit der Unterschrift des Sachwalters versehene Rechnung stützen, in welcher Ausdrücke 
in fremder Sprache und Abkürzungen nicht vorkommen dürfen. Gebühren und Verläge 
müssen abgesondert und bei jeder Bezugnahme auf Akten mit Anführung der Akten- 
Blätter angeseht werden. 
Unzulässig ist es, den Rest einer älteren Rechnung auf eine neue Liquidation über- 
ragen. 
Vor der gerichtlichen Beitreibung mus, die Gebührenrechnung dem Gewaltgeber zu- 
Vestellt worden sein. 
Zur Bescheinigung, daß die Rechnung dem Zahlungspflichtigen eingehändiget worden, 
genügt eine Niederschreibung des Sachwalters in seine Akten, und dem Schuldner liegt 
dann der Beweis der etwa behaupteten Unrichtigkeit einer solchen Niederschreibung ob. 
Nach Einhändigung der Rechnung hat der Schuldner binnen längstens vier Wochen, 
bei Vermeidung gerichtlicher Beitreibung, Zahlung zu leisten. 
Der Gewaltgeber aber kann wider den ProzesGegner, welcher ihm zur Wieder- 
erstaltung verpflichtet ist, diese ohne Weiteres im Wege deb gerichtlichen Verechnungs· und 
Hülfs-Verfahrens verfolgen. 
8. 28. 
Recht auf richterliche Festsiellung. 
Der Sachwalter sowohl als der Zahlungspflichtige, und zwar der Gewaltgeber eben- 
so, wie derjenige, welcher diesem zur Wiedererstattung verpflichtet ist, kann auf richter- 
liche Feststellung der Gebührenrechnung antragen, aber der Zahlungöpflichtige nur so lange, 
als er die Rechnung nicht vollständig und ohne Vorbehalt bezahlt hat.
        <pb n="526" />
        §. 29. 
Feststellende Bchörden. 
Die Feststellung der Sachwaltergebühren gehört vor das Gerich, vor welchem die 
Sache verhandelt wurde, bei Schwurgerichtssachen vor das Appellations-Gericht. Die 
Feststellung der Gebühren für Vertheidigungen, wenn und soweit sie aus der Staatskasse 
zu ersetzen, oder wenigstens vorzuschießen sind, geschieht von Amtswegen. 
Gegen die Feststellung kann sowohl der Sachwalter, als die zahlungspflichtige Partei 
binnen omtshiger Nothfrist, vom Empfange der festgestellten Rechnung an, Vorsiellung 
thun und zu 
1) gegen die Feststellung des Einzelrichters bei dem Kreisgerichte, 
2) gegen die erst.inslangliche Feststellung des Kreisgerichtes bei dem Kreisgerichte 
nach vorgängiger Aenderung des Referenten, 
3) gegen die Feststellung der Anklagekammer bei dem #btllatton"-Geriche, 
4) gegen die erst.instanzliche Feststellung des Appellalions-Gerichtes und die Besl- 
stellung des Ober-Appellations-Gerichtes bei diesen Behörden, nach vorgängiger 
Veränderung des Referenten. 
Eine solche Vorstellung muß die Gründe der Beschwerde enkhalten und es ist auf 
dieselbe ohne weiteres Versahren zu erkennen. 
Die Feststellung geschieht: 
1) bei den Einzelrichtern von diesen oder deren Stellvertretern, 
2) bei den Kreisgerichten in erster Instanz von einem Mitgliede besselben, in 
zweiter Instanz von dem Kreisgerichte, 
3) bei der Anklagekammer von einem Mitgliede derselben, bei den Appellations= 
Gerichten und dem Ober-Appellations-Gerichte in erster Instanz von einem 
Kollegial-Mitgliede, in zweiter Instanz von dem Kollegium selbst. 
Bemerkung. Es ist überall darauf zu sehen, daß die Feststellung der durch die 
öffentlichen Verhandlungen erwachsenen Vertheidigungsgebühren in erster Instanz von einem 
bei dieser Verhandlung thätig gewesenen Richter, in zweiter Instanz bei dem Appellations- 
Gerichte und dem Ober-Appellations-Gerichte aber unter Mitwirkung eines oder mehrer 
solcher Richter erfolge. 
S. 30. 
Gebühren-Taxe für die Rechisanwälte. 
Akten: 
1) Auszüge aus solchen, wo sie nöthig und dafern sie nicht in bloßen Abschriften 
bestehen (außer den Gebühren fi- das kesen der Alten). von jcder voll *t— 
benen Seite
        <pb n="527" />
        515 
2) Halten und Jühren der Privat-Akten, einschlüssig der Heftgebühren bis zu 10 
Blatlt . . . . . . . . 2 Gr. 
bis zu 100 Blatt, . . . . . . . 6 Gr. 
von jeden vollen 50 Blättern * . . . . 4 Gr. 
Mehre Akten-Bände in derselben Sache sind hrier Vialtzaht nach zusammen 
zu rechnen. 
3) Lesen öffentlicher Akten, zwele zu der Sace bebören, wenn der Alten Band 
enthält bio zu 100 Blat 0 Gr. 
von jeden weiteren vollen 50 - h . . . 6 Gr. 
Anmerkung. Sind mehre Akten-Bände zu * 6 wird die Gebühr nur 
nach der Gesammtzahl der Blätter berechnet. 
Für Wege im Wohnorte wegen Einsicht der aumm findet kein Ansatz Statt. 
Votenlohn: 
u. von Sendungen, welche durch die Post besorgt werden können, darf blos der 
Postgelder-Verlag angesetzt werden und 
b. von Sendungen an Orte, wohin Botengelegenheit ist, nicht mehr, als für Be- 
nuhung solcher Gelegenheiten bezahlt werden muß; 
o. in allen anderen Fällen hingegen, fngleich wo die Dringlichkeit der Sache be- 
sondere Lohnboten erfordert, passirt der diesfallsige nolhwendige Verlag, welcher, 
insoweit er sich nicht schon nach den üblichen Preisen beurtheilen und bestimmen 
läßt, zu bescheinigen ist. 
Briefe, nothwendige, von jedem voll geschriebenen Quartbogen . 10 Gr. 
für Seiten verhältnißmäßig, wenigsteus aber für einen Brief 5 Gr. 
in fremder Sprache zu schreibende das Doppelte. 
Enthalten die Briefe von dem Gewaltgeber verlangte rechlliche Ausführungen, 
so sind sie wie Deduktions-Schriften anzusehen. 
Dedukti ons-Schriften, wozu gehören: 
Auklageschriften, Vertheidigungsschriften nach mitgetheilter Anklageschrift, schrift- 
liche Gutachten, Schriften, wodurch Rechtsmittel ausgeführt werden, 
a. wenn die Sache vor das Geschwornengericht gehört 1 Thlr. bis 5 Thlr. 
b. wenn sie ein Vergehen betrifft. .20 Gr. bis 3 Thlr. 
. wenn sie eine Uebertretung betrifft . . .IOGr.bis2Thlk. 
77
        <pb n="528" />
        516 
Erscheinen vor einer Behörde, s. Verhandlungen. 
Information in der Sache: 
1) Wenn sie blos aus ergangenen Akten hueschäpft oder auf dem Wege der Korre- 
spondenz eingezogen wird: Nichts, da Niesfalle * ein Ansaß für das Lesen 
der Akten und für geschriebene Briese Statt find 
2) In allen anderen Fill mit Einschluß der 4 mahenden % inner- 
halb des Wohnortes bis 2 Thlr. 
Jedoch ist ein buefulfo Ansatz in Injurien· Eachen und bot Uebertretungen 
nur ein Mal und in allen übrigen Sachen höchstens drei Mal statthaft. 
Zu Bemessung der Nothwendigkeit und des Umfanges ist der Gegenstand der 
Information bei der Liquidirung genau zu bezeichnen. 
Für eine Information, welche an einem auswärtigen Orte auf ausdrück- 
liches Verlangen des Gewaltgebers durch den Sachwalter persönlich einge- 
zogen wird, passirt noch besonders der Ansatz für Reisekosten. 
biquidation der Deserviten und Verläge und deren mündliche oder schriftliche Ueber- 
reichung zur Feststellung: Nichts. 
Rechtsmittel, Ausführung, s. Deduktions-Schriften; 
bloße Einwendung . . . »Schole- 
Reisekosten bei nothwendigen Neisen herhauk der Flur 6 Wohnorten, neben dem 
Ansatze für den Termin oder das senstige Geschäft selb 
1) für Versäumniß, von jeder Stunde (½ Meile) % der biureie . 10 Gr. 
jedoch für den ganzen Tag nie über . ..2Thlr 
Anmerkung 1. Für die Zurückreise fide nur in dem zale derselbe An- 
sab Statt, wenn solche nicht an dem nämlichen Tage erfolgen konnte. 
Aumerkung 2. Bei Reisen von mehr als eintägiger Dauer tritt für Ver- 
säumniß und das Geschäft zusammen genommen auf jeden ganzen Tag 
(24 Stunden) der Abwesenheit ein Ansatz von 3 Thlru. ein. Hür über- 
schießende Stunden treten die Ansätze unter Nr. 1 für „Versäumniß" ein. 
2) An Diäten täglich 1 Thlr. 15 Gr. 
Dauert aber die Abwesenheit riht volle scho Stunben, mu die Hälfte. 
Sobald der Rechtsanwalt auswärts über Nacht bleiben muß und überhaupt 
bei Reisen und Geschäften von längerer Dauer, wird der Verlag fer #egs 
Erleuchtung, Heizung und Trinkgeld noch besonders mit 
für jede Nacht vergütct.
        <pb n="529" />
        517 
Auch passiren bei Reisen in das Ausland, falls der Rechtsanwalt in größeren 
Städten verweilen muß, für jeden Tag solchen Aufenthaltes in Allem 2 2 Thlr. 
Diäten. 
3) An Transport-Kosten, wenn die Entfernung nicht über 2 Stunden (1 Meile) 
betraͤgft.. . . . .. 1Thlr. 12 Gr. 
wenn sie mehr beträgt, für jede Stunde darüber noch nach den ortsüblichen 
reisen . . 5 Gr. bis 8 Gr. 
einschlüssig Wege., Brücken= und Pflaster-Geld. 
Eben so viel passirt für die Rückreise, wenn solche des Geschäftes wegen nicht an 
demselben Tage erfolgen kann. 
Wo eine Eisenbahn= oder Post.Verbindung besteht und passend benutzt werden kann, 
passirt nur der zu bestreitende Aufwand und bei Eisenbahnen der Ansatz für die zweite 
Klasse. 
Anmerkung 1. Vei außerordentlichen Geschäftsreisen, wozu Terminsreisen 
nicht gehören, kann auf dem Grunde ausdrücklicher diesfallsiger Verein- 
barung auch ein Mehres gefordert werden. 
Aumerkung 2. Wo auf Erstattung der Kosten erkannt ist, werden gleich- 
wohl die Relsekosten daun nicht erstattet, wenn an dem Orte des Prozeß- 
Gerichtes wenigstens zwei Rechtsanwälte wohnhaft sind und die zu dem 
Antrage auf Kestenersatz berechtigte Partei, sich des Beistandes Eines, 
wie des Anderen, derselben zu bedienen, nicht behindert war. 
Sind zwar nicht au dem Orte des Gerichtes, aber doch in dessen 
Nähe Rechtsamvälte vorhanden, welche die Partei wählen konnte, so wird 
nur so viel an Reiseaufwand ersetzt, als diese näheren Rechtsanwälte würden 
haben berechnen können. Der eigene Gewaltgeber hingegen ist zu Be- 
zahlung der Reisekosten auch in den bezeichneten Fällen — mag übrigens 
auf Kostenerstaktung erkannt sein oder nicht — verbunden. 
Anmerkung 3. Hat ein Sachwaller an demselben Orte und an Einem 
Tage mehre Termine abzmwvarten oder sonstige Auwaltsgeschäfte zu ver- 
richten, so ist zu unterscheiden, ob nur (ein Theil — Gewaltgeber oder 
Gegner — oder ob deren mehrere die Kosten dieser verschiedenen Ver- 
richtungen zu tragen haben. 
In beiden Fällen hat der Sachwalter die zu den Reisekosten gehörigen, 
vorstehend unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten Gebühren nur ein Mal und 
jedem der etwa vorhandenen verschiedenen Zahlungopflichtigen antheilig an- 
zusetzen, im letzteren Falle hingegen den Ansat für Versäumniß — unter 
Ziffer 1 vorstehend gedacht — mehrfach, je nach der Zahl der Personen, 
welche die Kosten zu tragen haben, zu ligquidiren. 
77“
        <pb n="530" />
        Anmerkung 4. Bei Abwartkung auswärtiger bloßer Publikations-Termine 
findet niemals ein Ansatz für Reisekosten Statt. 
Schreibegebühren: 
von jedem Bogen Ablpest, d Reinschrist.. 3 r. 
bei gebrochtnen oder Briefbo 2 Gr. 
und so verhältnißmäßig 440 —im fürrshsen volle Seiten werden für 
einen halben Bogen, sonst aber gar nicht berechnet. 
Schriftliche Eingaben und Aufsähe jeder Art, insofern sie * schon, ihren 
besondern Ansatz haben, von jedem voll geschriebenen Bogen . o Gr. 
für Seiten verhältnißmäßig, wenigstens abe . Gr. 
für die Eingabe. 
Anmerkung. Für überflüssige Ueberreichungsschreiben, z. B. bei Klagen und 
Vertheidigungsschriften, ingleichen für Schreiben, mittelst welcher Vollmach- 
ten übergeben werden, darf gar nichts und für Frist= oder Termins-Proro- 
gations-Gesuche nur daun etwas liquidirt werden, wenn die Veranlassung 
desselben — abgesehen von Krankheitöfällen — nicht in der Person des 
Rechtsanwaltes liegt. 
Termine, Abwartung derselben vor öffentlichen Behörden, stehe mündliche Verhand- 
ungen. 
Unte rredungen, wenn sie die Information in der Sache bchucce, da für letztere 
in geeigneten Fällen bereits ein Ansatz Statt findet: Nichts 
Außerdem aber bei Besprechung des Vertheidigers mit Angeschuldigten (iedoch mit 
Ausnahme aller solcher Unterredungen, welche bloße Aufragen und Erlundigungen über 
den Stand des Prozesses oder der Sache überhanpt betreffen, wofür ein Ansat in der 
egel gar nicht und der nachfolgende ausnahmsweise nur dann ’W wenn der Ge- 
waltgeber den Sachwalter ausdrücklich zu sich einlud) 0 Gr. bis 15 Gr. 
und bei mehr als einstündiger Dauer, von jeder Stunde darüber den so viel. 
Vei Unterredungen, welche weder die Information zur Sache, noch auch Anfragen 
und Erkundigungen über den Stand des Prozesses oder der sonstigen Angclegenheit zum 
Gegenstande haben, sindet, außeer obiger Gebühr, auch noch ein Ansahz für den Weg nach 
der unter dieser Nubrik gegebenen Norm in dem Falle Stalt, wenn die Unterredung auf 
ausdrückliches Begehren des Gewaltgebers außerhalb der Wohnung des Sachwalters ge- 
halten wurde. 
Verhandlungen, mündliche, jeder Art — blos mit Ausschluß der öffentlichen Ver- 
theidigungen — sie mögen vor öffentlichen Behörden Statt finden oder anderwärks, 
mit Einschluß des diesfalls zu machenden Weges in dem Wehnorte, n wenn -P icht 
über eine Stunde dauern. .. .. G 
bei längerer Dauer für jede weitere Sunddt . 7 Gr. 
jedoch für den ganzen Tag nie üdber. 3 8Thr.
        <pb n="531" />
        519 
Anmerkung 1. Audgenommen sind diejenigen Fälle, wo Rechtsamwälte 
wegen einer nicht terminlichen kurzen Verhandlung, 3. B. wegen Bekannt- 
machung einer Resolution, Vorlegung einer Eingabe zur Erllärung oder 
Einsicht und dergleichen, ver Behörden erscheinen, in welchen vallen iter- 
haupt nur 
passiren. Dieser Ansat findet auch dann Stat, wenn die Vechaie 
bei gelegentlicher Anwesenheit au Gerichtsstelle vorkommt. 
Aumerkung 2. Wem ein Rechtsanwalt statt einer schriftlichen Eingabe etwas 
mündlich zum Protokelle anbringt: so darf er dafür, einschlüssig des Weges, 
in keinem Falle mehr zushen, als ihm für die schriftliche Eingabe zu 
ordern erlaubt gewesen # 
Vertheidigungen (öffentliche — annalchh, 
a. vor einem Einzelrichter 10 Gr. bis 2 Thlr. 
b. vor Kreiögerichten 1, 2, 3, 4 Thlr. 
. vor dem Appellakions- T brch Sber · ele. 
tions-Gerichte ... . 23 5 Thlr. 
d. vor Geschwornengerichten. . ... 3, 4, 5, 6 Thlr. 
Diese Ansähe können bei nehnägigen Verhaublungen nach orsioo für 
jeden Tag gemacht werden 
Vollmacht, für eine * mit Eishlaß! der Neinfrst oder sũr eine ie gedrugie 
zu einer ganzen Sa acke . 8 Gr. 
zu einem einzelnen Akte 4 Er. 
für ein Sustitutorium, ebensalls mit Einschluß der Reinschrist 4 Gr. 
Wege, nethwendige, innerhalb des Wohnortes, insoweit sie nicht schon unter anderen 
Ansätzen mit begriffen sind — wie z. B. bei den Artikeln: Akten-Lesen, Information, 
Reisekosten, Termine, Unterredung, Verhandlungen — namenklich wegen zu hallen- 
der Anfragen und einzuziehender Erkundigungen mit Einschluß des Geschäftes 10 Gr. 
jedoch in Injurien-Sachen und bei Uebertretungen nur dann, wenn der Sachwalter 
auf ausdrückliches, besonderes Verlangen des Klienten einen solchen Weg gemacht 
hat. Kounte übrigens das Geschäft eben so gut und mit geringeren Kosten 
schriftlich abgemacht werden: so passirt, abgesehen von einem ausdrücklichen Ver- 
langen des Gewaltgebers nur so viel, als die Besorgung auf schriftlichem Wege 
hekostet haben würde.
        <pb n="532" />
        <pb n="533" />
        Inhalts-Uebersicht. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen 
Zweiler Abschnitt. 
Ansätze für gerichtliche Bemüßengen in der Vor- 
untersuchung und der **J5 ichen Verhandlung. 
Ss 1—6. 
Für Registraluren, Proloko Jus- 
erligungen, schrifiliche i * 
esehle, Sicher-Gelcits Ab- 
schristen und deren askins 
Entscheidungen der Vehörden, Ver- 
weisungserkenntnisse, öffentliche Ver- 
ban lungen vor den Gerichten, Um- 
läufe, Verichte, Eidesabnahmre, Be- 
ktellan eines Vertheidigers, Nand- 
qhtchee e I 
— 
  
7—9. 
Dritter Abschnitt. 
Ansäßtze für die Arbeiten der 
Staatsanwaltschaft. 
Für die Anklageschrift und für die öf- 
fentliche und mündliche Verhandlung F. 10. 
Vierter Abschnitt. 
Von den an bestimmite angelue Dersonen 
zu entrichtenden Gebühren 
A. Diäten bei Verrichtungen außer- 
l der Nur des Behasided 5 
. B. 
#. #anepenllastcn7 . 14. 
  
O 
Gebühren pe Urkunds-Personen 
Schöppen), wo solche in Unter- 
—8 zugezogen e 
übrr ren der Gemeindebeamten 
Geböhren. der Sechvorrsländigen ½ 
Jeugengebühren 8. 
Desergrhühren 5 
Fünster Abschnitt. 
Gebühren der Sachwalter. 
Agemeine Prant .. § 21. 
Schreibemaß . 3 
m mah der Sin 
erücksichtigung des E7 dehalies 
Nachweisung der Gebühren 8. 
Nachweisun chnaner Beuhge .. 26 
. 
e 
Gebührenre uien . 
Recht auf i iche Fesistellung 
beststellende Behörden. 
Gebühren-Taxe für Rechtanwälte. 
* Votenlohn, Brefe, Dedton 
Schriften, Informat i 
Sache, Liquidalion dee Deserw 
u erläge, Rechlomittel, t 
losten, (Schribegeongen, „chriftliche 
Eingaben und -ätze, Termine, 
Unterredungen, mündliche Verhand- 
lungen, öffentliche zee Ver- 
theidigungen, Vohlmacht, 5. 30.
        <pb n="534" />
        <pb n="535" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß äaͤlterer Linie. 
X 23. 
(Ausgegeben den 15. September 1868.) 
  
50. Gese 6, 
die Bedeutung der Ausdrücke, „Inland“ und „Inländer“ im Straf- 
gesetzbuch und in der Strafprozeßordnung betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden ällterer 
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
verordnen hierdurch mit Zustimmung des Lanttags wie folgt: 
Nachdem zwischen dem hiesigen Fürstenthume und den Staatsregierungen des Groß- 
herzoglhums Sachsen= Weimar-Eisenach, der Herzogthümer Sachsen-Coburg-Gotha, der 
Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg. Sondershausen und Reuß j. V. ein 
Staatsvertrag wegen des Anschlusses des hiesigen Fürstenthums an das gemeinschaftliche 
Appellationsgericht zu Eisenach zu Stande gekommen ist, und da in den sämmtlichen 
vereinigten Staaten eine völlige Gleichheit in der Strafgesetzgebung und im Strafver- 
fahren beslehen wird, so soll von dem Zeilpunkte an, zu welchem der gedachte Anschluß 
zur Ausführung gelangt sein wird, überall, wo in dem Strafgesetbuche und in der Straf- 
prozehordnung Inland und Ausland, Inländer und Ausländer unterschieden werden, der 
Ausdruck „Inland" auf die Gesammtheit der zu dem Appellationsgerichte zu Eisenach 
vereinigten Staaten bezogen und jeder Angehörige eines dieser Staaten als unter dem 
Ausdrucke „Inländer" mitbegriffen angesehen werden. 
uUrkundlich unter Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und beigesügtem Landes- 
herrlichen Insiegel. 
Greiz, den 12. September 1868. 
(L. S.) Heinrich IXI. 
Dr. Herrmann.
        <pb n="536" />
        ## 
r# 
51. Regierungsverordnung, 
die Ausführung des Gesetzes wegen Organisation der Iustiz= und Verwal- 
tungs-Behörden vom 1. September 1868 betreffend. 
Zur Ausführung des Gesetzes vom 1. dieses Monats, die Organisation der Justiz= 
und Verwaltungsbehörden betreffend, wird andurch mit Höchster Genehmigung angeordnet: 
S. 1. 
Das gedachte Geseh tritt mit dem 1. Oktober dieses Jahres in Wirksamkeit. 
Das Kreisgericht hat seinen Sißz in Zeulenroda. 
P. 2. 
Um den neu errichteten Justizbehörden die erste Einrichtung in elwas zu erleichtern, 
sollen dieselben von der regulären Geschäftöführung dergestalt in der Zeit vom I. bis 14. 
künftigen Monats entheben sein, daß sie während dieses Zeitraumes in bürgerlichen 
Rcchtöstreitigkeiten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur diejenigen 
Verhandlungen zu pflegen und Verfügungen zu treffen verpflichtet sind, die ohne Gefahr 
sũr Parteien und Interessenten eine Beanstandung nicht gestalten. 
Die noch jetzt in Wirksamkeit stehenden Behörden haben sich jeder Anberaumung 
von Terminen auf Tage des gedachten Zeitraums zu enthalten. Elwa bereits derartig 
anberaumte Termine sind, mit Ausnahme der in Concurs= und Ediktalsachen angesebten, 
wieder aufzunehmen. 
Greiz, den 7. September 1868. 
Fürstl. RNeuß-Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
UAlchter.
        <pb n="537" />
        # 
2 
□ 
52. Regierungs-Verordnung, 
die Ausführung des Gesetzes wegen Aufhebung der Patrimonialgerichts- 
barkeit vom 28. März d. J. betreffend. 
Behufs der Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung der Patrimonialgerichts- 
barkeit vom 28. März dieses Jahres wird mit Höchster Genchmigung verordnet: 
S. 1. 
Das gedachte Gesetz tritt, so weit nicht im S. 1. des Anhangs unter O elwas 
Anderes bestimmt worden, mit dem 1. Oktober dieses Jahres in Kraft. Zu dieser Zeit 
haben daher die Patrimonialgerichtsbehörden und die Inhaber geistlicher mit patrimo- 
niellen Befugnissen ausgestatleter Lehne die Gerichtshandels= und Consensbücher, Akten, 
Urkunden und andere Schriftstücke an die für den betreffenden Gegenstand nach dem 
Gesete über die Organisation der Justiz= und Verwaltungsbehörden vom 1. dieses Monats 
zuständige Fürstliche Behörde abzugeben, sich auch schon vorher über die Art der Ueber- 
gabe mit den ihnen zu diesem Behuse durch die Landesregierung namhaft zu machenden 
künftigen Vorsländen der neuen Behorden in'o Einvernehmen zu seben. " 
Die Uebergabe ist an jede zur Uebernahme berufene Behörde auf Grund eines voll- 
ständigen Verzeichnisses zu bewirken und, falls die Reichhaltigkeit des Materials eine 
Vertheilung in mehrere Uebergabe-Akte nöthig machen sollte, zuvörderst auf die im Gange 
befindlichen Rechts= und Geschäfts-Sachen zu richten. 
8. 2. 
Ueber die bis zum 1. Oltober d. J. unberichtigt gebliebenen Gerichtskosten ist eben- 
salls für jede Fürstliche Behörde rücksichtlich der an sie übergehenden Sachen durch die 
Patrimonialgerichtsbehörden ein Verzeichniß auszustellen und ersterer zu übergeben. Die 
Einziehung erfolgt durch die Fürstlichen Justizbeherden im Wege des geordneten Mahn- 
und Exekutionsverfahrens; die eingehenden Reste haben diese Behörden mit Wesschluß der 
zufolge des Gesetzes vom 4. März dieses Jahres liguidirten, au die Landessalarienkafse 
abzulieseruden, Zuschlagsprozente (I. 4.) an die Forderungsberechtigten gegen aktenmäßige 
Vekundung des Empfangs von Zeit zu Zeit auszuzahlen.
        <pb n="538" />
        526 
8. 3. 
Ueber die von den Patrimonialgerichtsbehörden bis jetzt erhobenen und bis zum 
1. Okober d. J. bei ihnen eingehenden Zuschlagsprozente haben dieselben unter Bezug- 
nahme auf die betreffenden Akten besondere Rechnung abzulegen und den Betrag an den 
Sportelkassier der betreffenden Fürstlichen Behörde abzuliefern. Die Rechnungen sind 
rücksichtlich ihrer Uebereinstimmung mit den Liqguidationen von den Sportelkassieren zu 
prüfen u und, falls sich Unrichtigkeiten vorfinden sollten, Behufs der Auseinandersehung 
mit den Pairinonialgrrichtbehösten den Fürstlichen Behörden zu übergeben. 
8. 4. 
Ueber die I— wesche von den Patrimonialgerichtöbehörden nach Vor- 
schrift des vorigen §. an die Sportelkassiere der Fürstlichen Behörden abgeliefert oder 
auf Grund der noch ofinen bonstalionen der erstgedachten Behörden von den genannten 
Kassieren unmiltelbar erhoben werden, haben diese separate Rechnung zu führen und die 
Beträge mit besonderen, von den Sportelcontroleuren nach vorgängiger Prüfung der 
Richtigkeit zu attestirenden, Belegen den monatlichen Kasseablieferungen an die Landes- 
Salarienkasse beizufügen. 
Greiz, den 8. September 1868. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Men
        <pb n="539" />
        527 
53. Gesetz, 
die Aufhebung des befreiten Gerichtsstandes 
bekreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie sonveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
verordnen hierdurch in Ausführung des §. 38 der Verfassung mit Zustimmung des 
Landtags: 
KS. 1. 
Der privilegirte Gerichtssland für Personen, Grundstücke und diesen gleichstehende 
Gerechtsame, ingleichen der privilegirte Gerichtsstand des Fiskus und anderer juriflischer 
Personen wird hiermit — unter Vorbehalt der in den §§. 3. ff. angegebenen Ausnahmen 
— aufgehoben. 
S. 2. 
Jeder steht unter dem Gericht, welches für den Bezirk seines Wohnsitzes zunächst 
und unmiltelbar bestellt ist. 
Für den Gerichtsstand des Fiskus und der öffenklichen Anstalten des Landes ist der 
Sih der dieselben in dem betreffenden Falle zunächst vertrelenden Verwaltungsbehörde, für 
den Gerichtssland von Korporationen und juristischen Personen der Siß des betreffenden 
Vorstandes maßgebend, so weit nicht rücksichtlich ausländischer Versicherungsanstalten etwas 
Anderes vereinbart ist. 
S. 3. 
Im dinglichen Gerichtsstande stehen Grndstücke unter dem# Gerichte, in dessen Be- 
zirke dieselben gelegen sind, Gerechtsame unter dem Gerichte, in dessen Bczirke sie auszu- 
üben sind, oder in welchem die Sache sich befindet, auf welche sie sich beziehen.
        <pb n="540" />
        528 
8. 4. 
Der in Ansehung gewisser Rechtsangelegenheiten geordnete besondere Gerichtsstand 
(Gerichtssland der Erbschaft, des Arrestes, des Conlrakts, des verübten Verbrechens u. s. w.) 
besteht auch ferner; doch tritt für geistliche Sachen lediglich der allgemeine Gerichtsstand 
(5. 2.) ein. 
Rücssichtlich des Verfahrens bei Defraudation von Abgaben und bei Contraventionen 
egen die Gesetze über Zölle und indirecte Steuern bewendet es bei der Kompetenz der 
betreffenden Verwaltungsbehörden mit der durch die Strasproceßordnung bedingten Be- 
schränkung. 
5S. 5. 
Der Landesfürst und die sämmtlichen Mitglieder des Fürstlichen Hauses haben bei 
dem Kreisgerichte Recht zu nehmen. 
Dasselbe ist in gleicher Weise die zunächst zuständige Behörde für Mitglieder aus- 
wärliger Regentenfamilien, sofern sie im Fürstenthume Recht zu nehmen haben. 
S. 6. 
Militairpersonen haben in Straffachen nach Maßgabe der durch das Bundesgesetz 
vom 29. December 1867 eingeführten Königlich Preuhischen Militairstrafproceßordnung 
mit den in letterer bezeichneten Ausnahmen ihren Gerichtsstand bei den Militairgerichten. 
Außer dem Vereiche dieses befreiten Gerichtsstandes jedoch, namentlich in allen bürgerlichen 
Rechtssachen, sind auch Militairpersonen den Eivilgerichten untenvorfen und der Ort der 
jeweiligen Garnisonirung oder des aktuellen Aufenthalts ist für die Kompetenz des Ge- 
richts bestimmend. 
Auf Militairpersonen, welche bereits vor dem 1. Octkober 1867 pensionirt worden 
sind, leidet die Bestimmung des §. 2. unbeschränkte Anwendung. 
8. 1. 
Klagen gegen Einzelrichter, welche nach obigen allgemeinen Bestimmungen vor die 
von denselben verwaltete Justizstelle gehören würden, sind beim Kreisgerichte einzurcichen, 
welches, wenn der Streitgegenstand zur Kompetenz eines Einzelrichters gehört, einem 
solchen oder einem Mitgliede des Kreisgerichts zur Verhandlung und Entischeidung 
Auftrag giebt. 
S. 8. 
Der privilegirte Gerichtsstand für allodificirte Rittergüter wird aufgehoben. Für 
andere Ritlergüter besteht bis auf Weiteres noch ein privilegirter dinglicher Gerichtsstand
        <pb n="541" />
        529 
bei der Landesregierung als Lehnscurie. Mit der erfolgten Allodification eines Ritter- 
guts hört jedoch der privilegirte Gerichtsstand desselben auf und es tritt für dasselbe, un- 
lerten der Allodification anderer Nittergüter, der allgemeine Gerichtsstand (F. 3.) ein. 
5. 9. 
Die gewissen Behörden, insbesondere dem Consistorium und dem Hefmarschallamte 
zustehende Disciplinarstrafgewalt wird durch gegenwärtiges Geseh nicht betroffen. 
F. 10. 
Der Zeitpunkt, von welchem an dieses Geseh in Wirksamkeit zu treten hat und die 
Art der Ausführung desselben wird im Verordnungswege bestimmt. 
Urkundlich haben Wir dieses Geseß eigenhändig vollzogen und Unser Jürstliches In- 
siegel beidrücken lassen. 
Greiz, den 12. September 1368. 
(L. S.) Heinrich XIII. 
Dr. Herrmann.
        <pb n="542" />
        <pb n="543" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
M 24. 
(Ausgegeben den 17. September 1868.) 
  
54. Gesetz · 
wegen Vereinfachung und Berbesserung des Verfahrens in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linic souveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2rc. 
haben unter Zustimmung des Landtags beschlossen und verordnen hierdurch, wie folgt: 
I. Allgemeine in allen Stadien und in allen Arten des Prozesses 
anwendbare Bestimmungen. 
KS. 1. 
Alle schriftlichen Eingaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in zwei gleichlau- 
tenden unterschriebenen Reinschriften einzureichen, damit die eine — mit der Bemerkung 
„Duplikat“ zu versehende — dem Gegentheile je nach den Umständen zur Beantwortung 
bez. Gegenerklärung oder nur zur Nachricht zute fertigt werde. 
Ausnahmoweise bedarf es keines Duplikats bei Fristgesuchen, Beschwerdeführungen 
und sonstigen Eingaben, bei welchen in der Regel keine Mittheilung an den Gegentheil 
stattfindet. 
S. 2. 
Jede Eingabe muß auf nicht gebrochenem Bogen reinlich und deutlich geschrieben, 
auch von einem Advokaten untergeichnet sein, welcher befugt ist, vor der den Proceß lei- 
tenden Behörde zu prakticiren. 
79
        <pb n="544" />
        532 
Auf der ersten Seite, linke unter der Anrede an das Gericht, muß dieselbe enthalten: 
die Vemerkung des Ortes und des Tages, die Namen der Parteien, die kurze BVezeich= 
nung des Streitgegenstandes und die Angabe der Proceßhandlung. 
*)t 
Der Verfasser einer Eingabe, welcher diesen Vorschriften nicht entspricht, verfällt im 
Wiederholungsfalle in eine Ordnungsstrafe von Einem Thaler. 
II. Bestimmungen für das erste Verfahren. 
a. im Ordinarprocesse. 
KS. 4. 
Auf jede schriftlich übergebene Klage, sofern sie der Richter nicht sofort von Amts- 
wegen zu verwerfen hat, ist unverzüglich ein Termin zu Güte und Recht auf mindesteus 
zwanzig Tage hinaus, von Behändigung der Ladung an gerechnet, anzuberaumen, auf 
welchen der Kläger und der Beklagte — Lehterer bei einer Strafe von drei Thaler 
zunächst zur Gütepflegung, eventuell aber auch zur rechtlichen Verhandlung und Enschei- 
dung schriftlich vorzuladen sind. Der Beklagle insbesondere ist, unter Mittheilung eines 
uplifats, beziehentlich einer Abschrift der Klage und ihrer ekwaigen Beilagen, in der 
badung aufzufordern, in dem Termine zu erscheinen, auch noch vor oder in dem Ter- 
mine, oder doch spätesteus innerhalb vierzehn Tagen nach demselben, die Einlassung 
auf die Klage (§. 9.) bei Strase des Eingeständnisses zu bewirken und seine Einreden 
gegen die Klage, bei Strafe des Verlustes dieser Einreden, einzubringen. 
F. 5. 
6 Verfahren in sogen. Säßen oder Gesätzen ist abgeschafft. An dessen Stelle 
treten i Eingaben an das Gericht. 
KS. 6. 
Gelingt es im Termine nicht, die Sache auf irgend eine Weise beizulegen, so ist, 
wenn die Einlassungs. oder Einredeschrift bereits eingegangen war, die Fortsetzung des 
Verfahrens in der nachstehend vorgeschriebenen Weise (vgl. 5§. 10 und 11) anzuordnen, 
sonst aber damit bis zum Eingange der gedachten Schrift innerhalb der vierzehntägigen 
Frist, Anstand zu nehmen. 
Wird diese Srist von dem Veklagten versäumt, so treten insoweit, wie lolches gesche- 
hen, die in der Ladung angedrohten Nachtheile (. 4.) ohne Weiteres e
        <pb n="545" />
        533 
K 7. 
Das Ausbleiben des Klägers im Termine oder die Nichtbeachtung seiner Obliegen= 
heiten in solchem hat für ihn die Verurtheilung in die Kosten des Termins zur Folge. 
Die Anberaumung eines anderweilen Termins beschieht nur auf Antrag des einen oder 
anderen Theiles. Zu diesem anderweit anberaumien Termine ist der Kläger bei Verlust 
seines Klagrechts vorzuladen. 
Erscheint der Beklagte im Termine nicht, so ist er in die ihm für diesen Fall ange- 
drohte Geldstrafe zu nehmen. 
g. 8. 
Der Beklagte hat in der Einredehandlung seine sämmtlichen verzögerlichen und zer- 
störlichen Einreden, sowie seine Einlassung auf die Klage dergestalt vorzutragen, daß keines 
dieser Vertheidigungemittel mit dem andern vermengt werden darf. 
KS. 9. 
Die Einlassung muß eine genaue und bestimmte Antwort auf alle in der Klage an- 
geführte Thatsachen enthalten. Zu dem Ende bedarf es jedoch nur hinslchtlich derjenigen 
Sähe der Klage, welche geleuguet oder in's Nichtwissen gestellt werden, einer speciellen, 
sich wörtlich an den Klagvortrag anschliehenden Einlassung, bei welcher jeder Sab der 
Klage, welcher für sich genommen, einen vollständigen Sinn giebt, in einem besonderen 
Gliede der Einlassung zu beantworten ist. 
Dabei soll gestattet bleiben, eine zusammengesehte Periode der Klagschrift in mehrere 
Säte aufzulösen und jeden Sat getrennt zu beantworten. 
Solche Thatumstände, von denen der Beklagte mit Bestimmtheit Kenntniß haben 
muß, darf derselbe nicht in das Nichtwissen stellen. 
Ein allgemeines Zugeständniß ist zulässig, nicht aber ein allgemeines Ableugnen. 
Klagbehauptungen, welche gar nicht oder nicht gehörig beantwortet sind, gelten für 
zugestanden. 
Der Beklagte, welcher wider besseres Wissen und Gewissen erbebliche Thalsachen 
leugnet, hat die hierdurch entstandenen Kosten und, wenn die diesfallsigen Verhandlungen 
mit anderen verbunden waren, einen richterlich zu bestinunenden Kostenantheil zu traten 
rosp. zu ersehen. 
Der Anwalt, welcher sich eines solchen Leugnens schuldig macht, ohne hierzu von 
seinem Auftraggeber angewiesen zu sein, haftet diesem wegen Erstattung des biesfallsigen 
Kostenaufwandes und unterliegt außerdem der diseiplinarischen Bestrafung. 
9“
        <pb n="546" />
        S. 10. 
Von der Einlassungs= und Einredeschrift wird unverzüglich dem Kläger ein Duplikat 
zugefertigt mit der an den Nand desfähenn zu setzenden Auflage: binnen vierzehn Tagen 
auf die vorgebrachten Einreden, soweit sie Thatsachen zu ihrer Begründung enthalten, 
bei Strase des Eingesländnisses, sich einzulassen und die ihm zustehenden Repliken, bei 
Strafe des Ausschlusses, vorzutragen. 
S. 11. 
Auf gleiche Weise ergeht an den Beklagken bei Mittheilung des Duplikats der Re. 
plik die Auflage: binnen 14 Tagen auf die eigentlichen Repliken, bei Strafe des Einge- 
ständnisses, zu antworten. 
KS. 12. 
Was von der Form der Einlassung auf die Klage verordnet worden ist (§. 9), gilt 
auch von der Einlassung auf die thatsächlichen Einreden, Repliken, Dupliken u. s. w. 
S. 13. 
Mit der Duplik schließt sich dan Verfahren, es wäre denn, daß in derselben neue 
thatsächliche Behauptungen zur Entkräftung eigentlicher Repliken vorkämen, welchen Falles 
auf die oben geordnete Weise (§§. 10 und 11) der Kläger zur Triplik und unter Uleichen 
Voraussetzungen der Beklagte zur Quadruplik aufzufordern ist. 
8. 14. 
Schon früher, als mit der Duplik, schließt das Verfahren, wenn ein Theil sich an 
einer ihm obliegenden Schrift versäumt, oder wenn der Richter findet, daß der letzte Par- 
teivortrag keine erheblichen thatsächlichen Momente mehr enthält. 
8. 15. 
Keine Partei ist verpflichtet, sich des Beweismittels des Eidesantrags über die in 
fzc Klage oder in dem Verfahren über dieselbe vorgebrachten Thatumstände früher als im 
Verberehen (55. 22 ff.) zu bedienen. 
Wird jedoch — was freisteht — in der Klage oder in einer Schrift des ersten Ver- 
sahrens über alle oder einzelne darin enthaltene thatsächliche Behauptun en der Eid auge- 
tragen, so hat der Gegner in der ihm zunächst zustehenden Schrift, in Hemähbeit desfall- 
siger in die Ladung zum Güte= und Rechtstermin, beziehentlich in das richterliche Zufer- 
tigungsdekret (§. 10) aufzunehmender Bedeutung zu erklären, ob er den angetragenen 
Eid annehme, zurückgebe oder sein Gewissen mit Beweis vertreten wolle. Unterläßt er
        <pb n="547" />
        535 
biese Eillärung, so wird er dieses Wahlrechts verlustig und der Eid ist für angenommen 
zu achten. 
Die Zurückgabe des Eides darf der Deferent ablehnen, wenn er einen Eid nur über 
Nicht= oder Nichtauder#wissen, und Nichtl. und Nichtandersglauben, der Delat aber den 
Wahrheitseid schwören kann. 
8. 16. 
In den nach §5. 10 bis 13 zu erlassenden Mittheilungsverordnungen oder Rand- 
beschlüssen kann und soll der Richter auch zugleich wegen der Proceßlegitimationen und 
anderer Nebenpunkte die erforderlichen Auflagen erlassen, ohne damit bis zum Bescheide 
Anstand zu nehmen. 
Gegen solche Auflagen findet kein Rechtemittel, sondern nur Vorstellung Statt, über 
welche dann im nächsten Erkenmtnisse zu sprechen ist. 
F. 17. 
Inrotulationstermine finden nicht weiter Statt. 
S. 18. 
ei der Vorladung zur Bescheidseröffnung ist zugleich die Mittheilung des Dupli- 
kats % an den Gegner zu bewirken. 
in Bescheide (ersten Erkennknisse) ist auch über den geschehenen Eidesantrag 
(6. , t6 kgerignenn Falles selbst definitiv, durch Eidesleistung bedingt, zu erkennen. 
b. im Executioprocesee. 
S. 19. 
Das in den §§. 4—18 geordnete Verfahren tritt, soweit die Natur dieser Proceß- 
art es zuläßt, auch bei erhobenen Exerutiv-Klagen ein, jedoch mit folgenden Modi- 
fikationen: 
1) Alles, was die angezogenen §§. von der Einlassung und der Strafe des für 
geschehen anzunehmenden Eingeständnisses enthalten, versteht sich hier von An- 
erkennung der Urkunden und von Annahme dieser Anerkennung 
zur Strafe. 
2) die Erklärung über die der Klage zum Grunde liegenden und dieser nur in 
einfacher Abschrist beizugebenden, im Termine aber urschriftlich Vorzulehenden 
Urkunden (Dokumente), sowie das Vorbringen der Einreden, und das 
legen der sie begründenden urkundlichen Beweismittel (Dokumente) muß vog 
wendig spätestens im Termine geschehen.
        <pb n="548" />
        536 
3) Wenn eigentliche Repliklen, Dupliken ꝛc. vorgeschũht und mit Urkunden be- 
legt werden: so sind letztere zugleich im Originale bei dem Gerichte einzureichen 
und daselbst vom Gegentheile im Laufe der ihm zur Erklärung bestimmten 
Frisl (s. 11) einzusehen. 
4) Ueber die geschehene Aufkündigung einer verbriesten Schuld kann in Ermange- 
lung von Urkunden der Eid zugeschoben werden, ohne daß Gewissensverkretung 
dagegen siattfindet. 
Die durch §. 7 des Mandats vom 8. Jannar 1825 eingeräumte Befugniß 
wird, soweit sie darüber hinausgeht, aufgehoben. 
5) Solchen Falles ist in der Ladung zum Termine Einlassung darauf und Erklä- 
rung über den Eidesantrag, ebenso wie im ordentlichen Proresse (5. 15) auf- 
zuerlegen. 
6) Zeugen können auch zum Beweise der Einreden der Repliken und der Dupli- 
ken nicht gebraucht werden, ebensowenig der Eidesantrag mit Ausnahme des 
unter Ziffer 4 gedachten Falles. 
c. in Concurs- und Ediktas· Processen. 
KF. 20. 
In Concurs- und anderen Ediktal-Processen ist es den Aufgeforderten (Pro- 
vokaten) verstaktet, schriftliche Anmeldungen und Liquidationen schon vor dem Termine 
anzubringen, und es bedarf alsdann ihres persönlichen Erscheinens im Ediktaltermine nicht. 
Nach Ablauf dieses Termines ist vielmehr auf die eingereichten Liquidationen ohne Wei- 
teres das Communikationsverfahren (S5. 8—13) einzuleiten. 
d. im Wechselprocesse und im unbeslimmten summarischen Processe. 
8. 21. 
Rücksichtlich des Verfahrens im unbestimmten summarischen Processe bewendet es bei 
den bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 24. December 1852 und des Gesetzes 
vom 5. März 1856. 
Jedoch leiden auch im unbestimmten summarischen Processe die Vorschristen der 88. 
9 und 12 und des Schlußsaes des K. 15, erstere auf schriftliche Einlassungen und auf 
das — ausnahmsweise gestatlete — schriftliche Verfahren, lehtere überhaupt Amvendung. 
In BWechselsachen verbleibt es bei den Vestimmungen des Gesetzes vom 5. März 
1856 jedoch mit folgenden Abänderungen: 
a. zu §. 10 des Ges. vom 5. März 1856. 
Die Ladung soll sich zugleich auf die Anhörung rechtlicher Bescheidseröffnung
        <pb n="549" />
        537 
bei Vermeidung sonst gleichwohl für geschehen angenommener Eröffnung er- 
Die Bestimmung im §. 25 alin. 2 das. fällt daher hinweg. 
b. zu §. 27 desselben Gesetzes. 
Die nach Aufhebung der Schuldhaft als Exerutionsmittel allein noch zulässige 
Nealerekution hat ohne die §. 7 des Gesetzes vom 10. Januar 1853 vorge- 
schriebene Veruflegung und Frislgestattung zu erfolgen. 
III. Beweisverfahren. 
g. 22. 
Im Ordinarprocesse läuft eine peremtorische Frist von dreißig Tagen zum Antritte 
des Veweises vom Tage nach der Rechtskrast des darauf sprechenden Erkenntnisses und 
folglich, wenn dieses in letzter Instanz gesprochen worden ist, gleich vom Tage nach der 
Eröffnung desselben an. 
Eine gleich lange Frist läuft zum Antritte des Gegenbeweises vom Tage nach Mit- 
theilung der Beweioschristen, sowie zum Antrilte des als Gewissensvertretung zu führen- 
den Beweises vom Tage nach der Rechtskraft des Bescheides, in welchem auf den Eid er- 
kannt worden ist. 
S. 23. 
Wenn gegen ein Erkenntniß, welches Beweisauflagen über mehrere Punkte enthält, 
auch nur rücksichtlich eines oder einiger dieser Punkte ein Rechtsmittel zeitig eingewendet 
wird: so soll doch die Beweisfrist in Ansehung aller Punkte erst dann zu laufen beginnen, 
wenn über das eingewendete Rechtamittel rechtskräftig erkannt worden ist. 
S. 24. 
Alles was in den §§. 4 bis 14 über das ersie Verfahren angeordnet ist, findet im 
Beweisverfahren analoge Anwendung und es bedarf der Rechtfertigung der Formalien, 
einer besondern Aufforderung zur Einlassung auf Eidessäze, sowie zur Anerkennung der 
Urkunden und zur Erklärung über die Beweisführung überhaupt von Seiten des Beweis- 
führers nicht. 
S. 25. 
Der Beweisführer hat in seiner Beweis= oder Gegenbeweis--Antrelungsschrift seine 
Beweismiktel bei deren Verlust anzugeben. Rücksichtlich der Thatumstände jedoch, über 
welche bereits früher der Eid angetragen worden war, istl der Gebrauch anderer Beweis-
        <pb n="550" />
        5 
538 
mittel ausgeschlossen, und es bewendet bei der vom Gegner darauf abgegebenen Erklärung. 
Wird aber der Eid erst in der Beweis= oder Gegenbeweisschrift angetragen, so hat sich 
der Gegner auf die an ihn zu erlassende richterliche Aufforderung darüber in gleicher 
Weise und bei Vermeidung gleicher Rechtsnachtheile wie im Falle des Eidesantrags im 
ersten Verfahren (5. 15) zu erklären. Nicht minder ist der Deferent berechtigt, die Zu- 
rückgabe des Eides in dem Falle abzulehnen, in welchem dies im ersten Verfahren ge- 
stattet ist. (§. 15 letztes Alinca.) 
S. 26. 
Der Eidesantrag kann auch neben anderen Veweiemitteln über alle oder einzelne 
Thatumstände der Klage, Einredeschrift u. s. w. gebraucht werden, jedoch nur eventuell, 
d. h. für den Fall, daß durch die anderen Beweismittel nicht inmal soviel bewiesen wird, 
um auf einen Notheid erkennen zu können. 
Ist der Eid mit anderen Beweismitteln über alle oder einzelne thatsächliche Vehaup- 
tungen gleichzeitig gebraucht, so gilt derselbe für eventuell angetragen. 
Gegen eventuell zugeschobene Eide und bei erkannten richterlichen Notheiden findet 
Gewissensvertretung nicht Stiatt. 
S. 27. 
Wer zu Folge eines über Thatangaben des Beweises oder Gegenbeweises ohne gleich- 
zeitigen Gebrauch anderer Beweismittel angetragenen Eides die Gewissensvertretung wählt, 
hat sich gleichwohl eventuell über die Annahme oder Zurückgabe des, widrigenfalls in 
glicher Weise für angenommen zu achtenden Eides zu erklären. Gleichzeitig sind sämmt- 
liche Beweismittel bei Strafe des Ausschlusses derselben anzugeben, und es findet über 
die in solcher Weise angebrachte Gewissensvertretung sofort und ohne vorgängige Entschei- 
dung dasselbe Verfahren wie über eine in Gemäßheit rechtskräftigen Erkenntnisses einge- 
reichte Beweisantretungs-Schrift Statt. · 
Mit Ausnahme des Eidesantrags sind bei der Gewissensverkretung alle Arten von 
Beweiemitteln zulässig. 
Mißlingt der Beweis durch Gewissensvertretung in solchem Grade, daß auf einen 
Notheid nicht erkaunt werden kann, so kann auf den eventuell angenommenen, für ange- 
nommen zu achtenden oder zurückgegebenen Eid zurückgegriffen werden. 
g. 28. 
Der Eid vor Gefährde, er mag auf den ganzen Rechtsstreit oder einzelne processna- 
lische Handlungen sich beziehen, ist abgeschafft, und es kann daher die Ableistung des zu- 
geschobenen oder zurückgegebenen Eides um so weniger einen Grund zu Kostencompensation 
abgeben.
        <pb n="551" />
        8. 20. 
Die Zeit des Schwörungstermins dauert nur bis Mittags 12 Uhr. 
g. 80. 
Der die Vernehmung leitende Abgeordnete des Gerichts hat unter allen Umständen, 
was den Beweis durch Zeugen und Sachverständige betrifft, die zu vernehmenden Zeugen 
und Sachverständigen von Amtswegen über die in §. 35 des Gesetzes vom 24. December 
1852 über den unbestimmten summarischen Proceß rc. gerichteten Generalfragen und so- 
weit sich dasselbe nicht aus ihrer Vernehmung ohnehin ergiebt, auch über den besonderen 
Grund ihrer Wissenschaft zu befragen. Die Parteien sind zu der Vernehmung der Zeugen 
und Sachverständigen mit vorzuladen, unter der Verwarnung, daß mit dieser Vernehmung 
bei ihrem Ausbleiben gleichwohl werde verfahren werden. 
Die Stellung und Einreichung von Fragstücken an Zeugen und Sachverständige ist 
den Parteien nicht weiter gestattet, dagegen soll es denselben unbenommen sein, nach dem 
Schlusse der Vernehmung jedes Zeugen und Sachverständigen, demselben durch den Alge- 
ordneten des Gerichts Fragen zur etwaigen Erläuterung ihrer Aussagen vorlegen zu lassen 
oder auch mit Zustimmung desselben unmittelbar vorzulegen. 
Der Lehblere hat jedoch das Recht, die Stellung einzelner Fragen abzulehnen oder 
auch die Fragestellung ganz zu schließen, insoweit sich durch dieselbe eine Aufklärung oder 
sonst ein Nutzen für die Sache nicht weiter erwarten läßt. 
Bei erfolgter Verwerfung solcher Fragen durch den Abgcordneten kann der Antrag- 
steller, jedoch nur bis zu dem Schlusse der Verhandlung auf Entscheidung des Kreisge- 
richts selbst antragen, welches dieselben entweder alsbald durch eine Zwischenverfügung er- 
ledigt oder bis zur späteren Bescheidertheilung aussetzt. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht Statt. 
Der Termin zur Eröffnung der Gezeugnisse fällt weg- 
Von den Protokollen über die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen find 
den Parteien auf deren Verlangen vom Gerichte Abschriften zuzufertigen. 
IV. Hauptverfahren. 
F. 31. 
Das sogenannte Hauptverfahren ist abgeschafft. In allen Lällen, in denen die Sache 
nach geschlossenem Beweis= und Gegenbeweisversahren zu einem allenfalls durch den Eid 
zu bedingenden Enderkenninisse reif ist, hat der Richter, wo nicht nach Lage der Akten 
überwiegende Gründe der Zweckmähigkeit entgegenstehen, statt des Produktions= und Re- 
produktionserkenntnisses endlich zu erkennen; es soll jedoch in dergleichen Fällen und 
wenn das Proceßgericht die Sache zur Ertheilung eines Erkenntnisses reif hält, den Par- 
80
        <pb n="552" />
        540 
leien die Beibringung einer Hauptschrift binnen einer beiden Parteien zugleich laufenden 
Frist von drei Wochen mündlich oder schriftlich nachgelassen werden, jedoch nicht in dem 
Falle, wo der Beweis lediglich durch Eid geführt worden ist. 
8. 32. 
Altenversendung zu Einholung aubwaͤrtigen Erkenntnisses findet beim eisgeriche 
nur, falls beide Parteien oder eine derselben darauf antragen, Statt“ Wird die Versen- 
dung nur von einer Partei beantragt, so hat dieselbe die Varsendungskehen vlein zu 
übertragen. 
V. Rechtsmittel. 
g. 33. 
Das Rechtsmittel der Lruterung kommt in allen Proceßarten in Wegfall. 
u. im Ordinarprocesse. 
§. 34 
Die Verufung (Appellation) ist beim Kreisgerichte einzureichen. 
8. 35. 
Die Beschwerden sind in der Berufungsschrift einzeln und deutlich anzugeben und 
entweder sofort zu begründen oder es ist dabei die besondere Ausführung derselben aus- 
drücklich vorzubehalten. Im letzteren Falle ist die Ausführung binnen 14 Tagen, von 
dem Tage nach Ablauf der 10tägigen Rothfrist an gerechnet, bei dem Kreisgerichte ein- 
zureichen, indem außerdem und wenn die Ausführung nicht vorbehalten worden war, Ver- 
zichtleistung auf eine Ausführung anzunehmen ist. 
Die Einwendungoschrist wird vom Proceßgerichte dem Gegentheile im Duplikate mit 
Nandbesshlu zugefertigt, und zwar wenn die Ausführung der Beschwerden, vorbehalten 
rden ist, vorläufig nur zur Nochric, Gehet innerhalb der gesetzten Frist die Aus- 
führungeshren nicht ein, so hat der Richler hiervon die Gegenpartei zu benachrichtigen, 
und aufzufordern, wenn sie wolle, binnen vierghnlägiger Frist eine Gegenausführungs- 
schrift einzureichen, widrigenfalls Verzicht auf die Gegenausführung anzunehmen sei. Ist 
bei Einwendung der Appellation eine besondere Ausführung der Beschwerden nicht vor- 
behalten worden, oder ist solche schon in der Eimwendungsschrift enthalten, so ist die Ein- 
wendungoschrift im Duplikate mit Randbeschluß dem Gegentheile sofort mit der obge- 
dachten Aufforderung zuzufertigen. Eine solche Aufforderung ergeht auch, wenn die vor- 
behaltene aln ühren fristzeitig eingegangen ist, unter Mittheilung des Duplikates der 
Ausführungsschrift. 
Nach Ablauf der vierzehntägigen Gegenausführungsfrist sind die Akten ohne Wei- 
teres (bDreri manu) an das Appellationsgericht zur zweitinstanzlichen Entscheidung 
einzusenden.
        <pb n="553" />
        541 
Vehufs der Einreichung der besonderen Vernfungsdeductionsschrift, soweit solche nach 
deu vorstehenden Bestimmungen gestattet ist, und der Gegendeductionsschriften ist nur eine 
einmalige Fristerstreckung zulässig. 
b. in den summarischen PFrocessen. 
g. 36. 
Die Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen sind auch bei Berufungen im 
summarischen Processe anzuwenden, jedoch mit der Abweichung, daß 
wenn der Einzelrichter die Entscheidung abgegeben hat, die Berufungsschrift 
und ue Resutationsschrift bei diesem eingereicht werden, 
b. in den nach dem Gesetze vom 24. December 1852 zu verhandelnden Rechtssachen 
die Beschwerden nach der Vorschrist des F. 56 desselben Gesetzes sofort bei Einwendung 
der Appellation zu begründen sind, und eine besondere Deductionsschrift ausgeschlossen ist, 
DC. die Gegenausführungsfrist uur 8 Tage enthält, und 
d. die Akten nach Eingang der Gegenausführungsschrift, oder nach Ablauf der des- 
fallsigen Frist je nach dem Betrage der Beschwerden entweder an das Kreisgericht oder 
an das Appellationsgericht einzusenden sind. 
g. 37. 
So oft gegen solche Verfügungen, die ohne vorgängiges Gehör beider Tbeie er· 
lassen worben, ein Rechismittel (Extrajudicial· Appellation) eingelegt wird, ist die Recht · 
fertigung desselben durchaus gleich mit der Einwendung zu verbinden, und der Richter 
nächster Instanz hat hierauf ohne Weiteres äu erkennen, wenn nicht aus besonderen Grũn · 
den nöthig gejunden wird, den Gegeutheil in einer diedfalls zu sehenden Stägigen Frist 
erft zu hören. 
VI. Exekutions. krsugic L#quidatlonsinstanz. 
Für alle Prozeßarten gelten in der Sneonen nachstehende Bestimmungen, so- 
weit nicht im Wechselprozesse nach §. 21 elwas Anderes geordnet. ist 
Die sogenannten Berechnungstermine sind aufgehoben. 
Der Implorant hat in seinem Exekutious-Antrage alle Haupt und Rebenforderungen 
an Zinsen, Kosten u. s. w. einzeln zu verzeichnen und, soweit sie sich nicht aus dem rechts- 
kräftigen Erkenutnisse oder einem demselben rechtlich gleichstehenden Akte von selbst recht. 
fertigen oder sonst aus den Akten hervorgehen, glaubhaft zu belegen. Demnächst hat der- 
selbe gleichgeitig die Art wie, und die Gegenstände, in welche die Hülfe rst vterden
        <pb n="554" />
        542 
soll, anzugeben, kann jedoch auch Beides dem Ermessen des Gerichts überlassen, welches 
indesn in dem ersteren Falle vorbehalten bleibt. 
6 Gericht hat dem Schuldner den Exekutions-Antrag, falls derselbe überhaupt für 
btnihaft und begründet zu achten ist, nachdem die ausfgestellte Berechnung geprüft und 
da nöthig berichtigt worden, zuzufertigen, und ihm aufzugeben, binnen einer nach Maß- 
gabe der Art der schuldigen Leistung und der größeren oder geringeren Dringlichkeit der 
Sache zu bestimmenden Frist den Berechtigten zu befriedigen und die beiverzeichueten Ge. 
richtskosten zu berichtigen, auch wie Ersteres geschehen, nachzuweisen, oder binnen gleicher 
Frist seine Einwendungen gegen die Statthaftigkeit des Hülfsgesuchs selbst oder gegen die 
in demselben in Ansatz gebrachten Summen, bezüglich seine Erklärung über die für das 
Liquidum etwa angegebenen besonderen VBeweibmittel vorzubringen, sowie nicht weniger 
elwaige andere, in der Exekutionsinstanz noch statthafte Einreden unter Angabe der 
weismittel für dieselben vorzuschühen, widrigenfalls die Hülfe nach Maßgabe des von dem 
Extrahenten gestellten Antrages, bezüglich nach dem Ermessen des Gerichts vollstreckt 
werden würde. 
Rücksichtlich der Zuassigten von Einmwendungen * Hilfsverfahren bewendet es bei 
der Bestimmung in §F. 5 des Gesetzes vom 10. Jannar 1853. 
Handelt es sich um eine oenichlnng so ist die E im ordentlichen Processe nicht 
über vier Wochen, in minderwichtigen Sachen und im Executiv-Processe nicht über vier- 
zehn, in geringsügigen Sachen nicht über acht Tage zu setzen. 
Arrest, und sonstige Sicherheitsmaßregeln sind dabei, wie überhaupt im Exekulions= 
verfahren u44r ausgeschlossen. 
Hat der Schuldner binnen der gesetzten Frist die Befriedigung des Gläubigers nicht 
nachgewiesen, auch keine Einwendungen vorgebracht, so ist auf des Letteren Ankrag ohne 
Weiteres zur Vollstreckung der Hülfe zu schreiten und bezüglich wegen Eintragung eines 
Hülfs-Pfandrechts das Geeiguete zu versügen. 
Bestreitet der Beklagte die Zulässigkeit des Hülfsgesuchs an sich, oder die einzelnen 
Liquidations-Posten überhaupt, oder ihrem Betrage nach, oder bringt er sonst rechtzeitig 
Einwendungen gegen die Hülfs-Auflage vor, und erscheinen dieselben nicht ohne Weiteres 
unzulässig, so kaun nach Ermessen des Gerichtes zur summarischen Verhandlung über das 
Liguidations. Gesuch und bezüglich die Einwenrunsen gegen dasselbe ein Termin auf höch- 
stens 6 Tage anberaumt werden, worauf nach geschlossener Verhandlung, insoweit sie nicht 
eine — in solchem Falle wie in minderwichtigen Sachen vorzunehmende — Beweisauf- 
nahme nöthig macht — bezüglich nach Aufnahme des Beweises — eine Entscheidung 
über die sösebsache Einwendungen zu geben und den Parteien iniche oder schriftlich 
zu cröffnen ist 
Gegen bie in diesem Verfahren hrgelom enen Entscheidungen finden die sonst ge- 
setzlichen Rechksmiltel Statt. Es ist jedoch in allen Fällen die Ausführung sofort mit 
der Einwendung zu verbinden, während die Frist zur Einreichung einer Gegenschrift 
höchstens acht Tage betragen darf und für den Richter unerstreckbar ist.
        <pb n="555" />
        543 
5. 39. 
Hat das rechtskräftige Erkenntniß, bezüglich der diesem rechtlich gleichstehende Akt, 
die von dem Beklagten zu bewirkende Leistung nicht in jeder Hinsicht genau bestimmt, 
sondern nur im Allgemeinen die Verpflichtung zum Ersahze von Schäden, Früchten rc. 
außer Zweifel gestellt, so hat der Kläger seine diesfallsigen Ansprüche im Einzelnen auf- 
zustellen und zu begründen, auch die Beweismittel alsbald anzugeben, worauf dann ein 
Verfahren, wie in minderwichtigen Rechtssachen (Gesetz vom 24. December 1852, Abth. 1) 
einzuleiten ist. 
Auch bleibt dem Richter vorbehalten, bei Liquidationgansprüchen von besonderen Um- 
fange und Bedeutung, wenn sie noch des Beweises bedürsen, auf das Ligquidationsver- 
fahren die Normen des ordentlichen Processes überhaupt zur Anwendung bringen zu lassen, 
ohne daß den Parteien gegen eine solche proceßleitende Verfügung ein Rechtsmittel zusteht. 
Jedoch soll hierdurch die Vollstreckung der Hülse wegen der Forderungen, welche eines 
solchen Beweises nicht erst noch bedürfen, wenn der Kläger darauf anträgt, nicht aufge- 
halten werden. 
S. 40. 
So oft die Execution in schwer fortzuschaffende oder schwer unterzubringende Gegen- 
stände zu vollstrecken sein würde, kann das Gericht nach seinem Ermessen ftatt der Ab- 
pfändung und Unterbringung im Gerichtsgewahrsam folgendes Verfahren eintreten lassen. 
Der beauftragte Gerichtsdiener hat in Gemeinschaft mit einem Gerichtsschöppen, die 
Gegenstände, in welche die Execution vollzogen werden soll, einzeln zu verzeichnen und es 
ist hierüber eine Niederschreibung aufzunehmen, welche der Diener und Gerichtsschöppe zu 
unterzeichnen haben. 
In dieser Niederschrift sind der Name des Gläubigers, der Betrag seiner Forderung 
und die in Beschlag genommenen Gegenstände anzugeben und es ist dabei auf die er- 
lassene Verordnung des Gerichts Bezug zu nehmen. Eine, diesen Vorschriften gemäß er- 
folgte Aufzeichuung der Executionsobjekte begründet für den Gläubiger, wegen dessen 
Forderung sie bewirkt worden ist, dieselben Rechte wie eine vollzogene Auspfändung. 
Bis zu dem anzuberaumenden Verkaufe werden die Exerntionsobjekte im Gewahrsam 
des Schuldners gelassen, vorbehältlich jedoch der Befugniß des Gerichts, deren Unter- 
bringung im Gerichtsgewahrsam annoch anzuordnen.“ 
Die Belassung der Executionsobjecte im Gewahrsam des Schuldners hat für die 
Rechte des Gläubigers an denselben dieselbe Wirkung, wie deren Unterbringung im Ge- 
richtsgewahrsam. Von der vollzogenen Beschlagnahme ist der Schuldner durch Aushän- 
digung einer Abschrift der von dem Gerichtsdiener aufgenommenen Niederschrift zu be- 
nachrichtigen.
        <pb n="556" />
        544 
Die Abschrift ist von dem Gerihteschöpden und Gerichtsdiener zu unterzeichnen und 
unter derselben noch zu bemerken, daß dem Schuldner jede eigenmächtige Verfügung über 
die abgepfändeten und in seinem Gewahrsam gelassenen Gegenstände, sowie jede Beschädigung 
derselben untersagt werde, mit der Androhung, daß er im Zuwiderhandlungofalle in straf- 
rechtliche Untersuchung gezogen und mit Gefängniß bis zu 6 Wochen oder entsprechender 
Geldbuße werde belegt werden. Bezüglich der Behändigung dieser Abschrift gelten die 
allgemeinen Vorschristen über die Insinnalion der gerichtlichen Verfügungen überhaupt. 
Dem Gerichte bleibt es überlassen, in geeigucten Fällen neben dem Schöppen und 
Diener auch eine zum Protokolle verpflichtete Amtsperson zu Leitung der Verhandlungen 
abzuordnen. 
Ein Schuldner, welcher wissentlich und widerrechtlich Gegenstände, die in Gemähheit 
dieser Vorschriften in Beschlag genommen worden sind, veräußerk, verbraucht oder ver- 
pfändet, oder gegen das Gericht oder dessen Beaustragten den Besitz ableugnet oder ver- 
heimlicht, ist nach vorausgegangener strafrechtlicher Untersuchung mit Gefängniß bis zu 
sechs Wochen oder entsprechender Geldbuße zu belegen. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen Schuldner, welcher einen in Gemäßheit dieses Para- 
graphen in Beschlag gelegten Gegenstand wissenklich beschädigt oder zerslört. 
VII. Von Fristen und Tagfahrten. 
KS. 41. 
Alle Fristen, ste mögen vom Gesetze bestimmt oder vom Gerichte auberau sein, 
kangen vom Tage nach Behändigung der Ladung, der Behändigung des Dekretes, der 
Eröffnung des Urtheils oder des Bescheido an, und endigen — selbst ohne Auenahme 
der unerstreckbaren Fatalien zu — von Rechtsmitteln — erst mit dem Ablaufe 
des letzten Tages (vgl. auch F. 22 oben). 
KS. 42. 
Die Zeit zu Tagfahrten (Terminen) — mit Ausnahme der Schwörungstermine 
(§. 28 oben) und der bis 12 Uhr Mittags aneren (Gute. und Rechtstermine, in- 
gleichen mit Vorbehalt der Bestimmungen des F. 13 Tit. 1 des Gesetzes vom 10. Jannar 
1853, der Verordnung vom 23. Jannar 1355 und der §§. 13, 15 und 24 des Ge- 
setzes vom 5. Märk 1856 — dauert bis vier Uhr Nachmittagé. 
S. 43. 
Der Lauf elner Frist, binnen welcher eine Partei ekwas zu leisten oder einzureichen 
hat, wird dudurch, daß sie selbst noch mit einer anderen ihr auferlegten Leistung 
(Purifikation eines Erkenntnisses) in Rückstand ist, niemals gehemmt.
        <pb n="557" />
        545 
S. 4 
Der Eintritt der gedrohlen N bri huerumten oder sonst nicht genüglich 
beobachteten Terminen setzt jedoch voraus, daß der Gegentheil in solchen gehörig, 
d. h. in Person oder durch einen hinreichend bruollnächibstn Anwalt, erschienen und 
seinen sonstigen Obliegenheiten darin nachgekommen ist, oder nachzukommen sich bereit er- 
klärt hat. 
Von dieser Vorschrift machen blos diejenigen Termine eine Ausnahme, zu welchen 
beide Theile nur um einer vom Gerichte oder von der Gegenpartei allein vorzunehmenden 
Handlung beizuwohnen, geladen wurden, namentlich Eröffnungs-, Zeugenvereidigungs, 
Besichtigungs., Licitations-, Schwörungs= und Recognitionstermine. 
S. 45. 
Gesuche um Fristerstreckungen oder Terminsverlegungen sind zeitig und jedenfalls 
vor Ablauf der Frist oder vor Eintritt des Termins zu stellen und auf erhebliche Gründe 
zu stützen. Der Richter hat nach den Umständen des einzelnen Falles zu ermessen, wie 
vielmal Fristerstreckungen oder Terminsverlegungen zu gestatten seien. 
Einer Bescheinign ang der Gründe bedarf es bei dem Gesuche um die erste Frist- 
erstrecung oder die erste Terminsverlegung nicht; werden weitere Fristerstreckungen oder 
Terminsverlegungen nachgesucht, so sind die asse aangeführten Gründe zu bescheinigen. 
Gegen eine vom Richter bewilligte Fristerstreckung oder Terminsverlegung ist kein 
Rechtsmittel zulässig. Gegen Fristversagung und gegen Zurückweisung von Terminsver- 
legungsgesuchen findet dagegen einmalige Extrajudicial-Appellation Statt. 
Eine vertragsmäßige Erstreckung der richterlich erstreckbaren Fristen ist mlässig; jede 
zweite und weitere solche Erstreckung derselben Frist, sowie die Erstreckung einer Frist 
nach Ablauf der vorigen setzt jedoch die zustimmende Erklärung der Gegenpartei 
selbst voraus 
Letteres dit auch von Compromissen auf Sistirung des Processes, welche erst nach 
Ablauf einer dem Antragsteller gesebten präjudiciellen Frist bei den Akten eingehen. 
S. 46. 
Jeder Richter, welcher längere Fristen, als gesetlich bestimmt sind, verstattet oder 
dieselben ohne Veobachtung der in dem vorigen Paragraphen enthaltenen Vorschriften er- 
streckt, setzt sich einer Ordnungsstrafe aus. 
VIII. Anwenbbarkeit brpenwirigen Gesetzes. 
S. 4 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden n# sind aufgehoben. 
Dafselbe tritt mit dem 1. Oktober d. J. in Krafl.
        <pb n="558" />
        546 
Auf die bereits zu dieser Zeit auhängig gewordenen Processe leiden jedoch 
die Bestimmungen ũber den Gebrauch von Beweismitteln, 
soweit diese von den zeitherigen abweichen, keine, 
die Vorschriften wegen des Verfahrens über die Klage, über Beweis und Gegen- 
beweis und in Concursprozessen und Ediktalsachen 
nur sofern zur Verhandlung über die Klage, Be. oder Gegenbeweisvertretung, bezüglich 
zur Anmeldung von Ansprüchen Termin noch nicht anberaumt ist, 
die Bestimmungen über Fristen und deren Berechnung 
nur auf solche Fristen, deren Lauf noch nicht begonnen hat, Anwendung. 
Betreffs bereits eingewendeter Appellationen und Leuterungen findet zwar noch das 
zeitherige Verfahren, jedoch bei derjeuigen Behörde, welche nach Maßgabe des Gesebes 
über Behörden-Organisation vom 1. dies. Monats in erster Instanz kompetent ist, Statt. 
Die Entscheidung kommt der nach demselben Gesetze hierzu kompetenten Behörde zu. 
Das Verfahren in der Executionsinstanz ist nach den zeitherigen Bestimmungen durch- 
zuführen, wenn der Verechnungstermin bereits angestanden hat oder anberaumt ist. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches In- 
siegel beidrücken lassen. 
Greiz, den 16. September 1868. 
(L. S) Heinrich IXII. 
Dr. Herrmann.
        <pb n="559" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
25. 
(Ausgegeben den 19. September 1868.) 
  
55. Gese 6, 
über 
die Besteuerung der Hunde. 
Wir Heinrich der ZIwei und Jwanzigste von Gottes Gnaden ülterer 
Linie souveräner Fürst Rcuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
f Krannichfcld,Gc1-a,SchlcizundLobcnstcinzc. 
finden Uns bewogen, mit Zustimmung des Landtags Folgendes zu verordnen: 
K. 1. 
Jeder Hund, welcher im Fürstenthume gehalten wird, ist von seinem Besitzer mit 
zehn Silbergroschen jährlich zu verstenern. Ausgenommen hiervon sind die Hunde von 
Fremden, wenn diese nicht über ein Vierteljahr in einem inländischen Orte verweilen, 
sowie Hunde, welche noch an der Mutter saugen, bis zu dem Alter von zwei Monaten. 
S. 2. 
Der im §. 1 bestimmte Steuersahz steigt auf Zwei Thaler jährlich für jeden Luxus- 
Hund, d. h. für jeden solchen Hund, den sein Besiher nur zum Vergnügen hält, ingleichen 
für jeden zweiten, dritten und weitern Hund des nämlichen Besihers, oder mehrerer zu 
derselben Haushaltung Gehörigen, sofern nicht Gewerbsbedürfniß eine Ausnahme noth- 
wendig macht. Ob dies der Fall, sowie darüber, ob ein Hund zum Vergnügen gehalten 
wird oder nicht, entscheidet zunächst der Gemeinde-Vorstand, in zweiter und letzter Instanz, 
das Landrathoamt. Jür den Hundehandel und für den gewerbsmäßigen Betrieb der 
Hundezucht und der Hundeabrichtung ist jedoch eine solche Nothwendigkeit niemals zu 
berücksichtigen. 
81
        <pb n="560" />
        546 
S. 3. 
Die nach den ö§s. 1 und 2 zu entrichtenden Steuern fließen in die Fürstliche 
Landeskafse. 
S. 4. 
Die Steuer wird in halbjährigen Terminen und zwar jedesmal in den ersten 14 Tagen 
des Jannars und Juli's an die mit der Erhebung belranten Bezirks-Einnehmer vorausbezahlt. 
Für einen im Laufe des Halbjahres angeschafften Hund ist sie innerhalb der ersten 
14 Tage nach der Erwerbung in ihrem vollen halbjäbrigen Vetrage zu emtrichten, wenn 
nicht der neue Hund uur an die Stelle eines abgängigen und bereits versteuerten Hundes 
vaseizen Besihers getreten ist. 
uüͤr einen vor dem Beginne rines neuen Steuer-Termins abgängigen Hund findet 
irgend eine Zurückzahlung nicht Sta 
8. 6. 
r die Steuer vor Ablauf der im 8. 4 bestimmten Fristen nicht m*. ist 
der Eerotan derselben schuldig und wird, neben Nachzahlung der Streuer, das erste 
Mal mit dem doppelten, in Wiederholungsfällen mit dem vierfachen Steuerbetrage bestraft. 
Diese Strasgelder fließen in die HFürstliche Landeskasse. 
Wegen rückständiger Steuern findet das rücksichtlich der Beitreibung rückständiger 
Gewerbe= und Einkommensteuern bestehende Mahn-- und Exccutionsverfahren Statt. 
5. 6. 
Die Fatgegenstehenden Bestimmungen, iusbesondere in dem landesherrlichen Mandate 
vom 14. August 1823, dem Publikandum vom 30. März 1825 und der Regierungs- 
bekanntmachung vom 12. Oktober 1860 werden hiermit aufgehoben. 
S. 7. 
Gegenwärtiges Gesct. wiit, mit dem 1. Oktober dieses Jahres in Kraft, jedoch mit 
der Modifkkation, daß an I. Oktober nur die Hälfte eines halbjährigen Termins ent- 
richtet wird und erst vom l Januar 1869 an die vollen halbjährigen Zahlungstermine 
eintreten. 
5. 8. 
Die zur Aueführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen sind von Unserer 
gierung zu treffei 
Urkundlich 7 Wir dieses Geseh eigenhändig vollzogen und unser Fürstliches 
Inslegel bessi lassen. 
Greiz, den 19. September 1868. 
(L. S.) Heinrich IXII. 
Dr. Herrmann.
        <pb n="561" />
        547 
56. Ausführungs-Verordnung 
zu dem Gesetze vom 19. September 1868, die Besteuerung der Hunde 
betreffend. 
ur Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, die Besteuerung der Hunde be- 
besenn wird mit Höchster Genehmigung Folgendes verordnet: 
KS. 1. 
Jeder Gemeinde-Vorstand hat alljährlich bei Beginn des den geordneten Steuerter- 
minen vorausgehenden Monats die in seinem Gemeindebezirke vorhandenen steuerbaren 
Hunde und deren Besiber mit Rücksicht auf die in den 9§. 1 und 2 des Gesetzes ge- 
dachten Verschiedenheit des Steuersatzes für die ersteren genau zu ermitteln, besondere 
Verzeichnisse — wozu gedruckte Formulare bei dem Fürstlichen Landrathsamte zu erhalten 
sind, — nach dem Schema A. darüber aufzustellen und dieselben sodann durch Unter- 
schrift und Siegel vollzogen, bid zum 15. desselben Monats an das Fürstliche Landraths= 
amt einzureichen. 
5S. 2. 
Die letztgedachte Behörde, — welcher die Ueberwachung der Gemeindevorstände rücksicht- 
lich deren diesfallsiger Obliegenheiten, sowie die dem Fürstlichen Polizeiamte nach Maß- 
gabe der Negierungs- Bekanntmachung vom 12. Oktober 1860 zeither obgelegene Centro- 
lirung der Steuer 2c. zusteht — hat diese Verzeichnisse einer Revision zu unterziehen, 
für Erledihung elwaiger Erinnerungen Sorge zu tragen und sodann dieselben an die na 
Et i 6 Gesetzes mit der Steuererhebung betrauten Bcezirks-Einnehmer gelangen zu 
lassen. 
8. 3. 
Die Dazirkg Einnehmer haben nach Maßgabe der auf Grund dieser Verzeichnisse an - 
Msertigenden Heberegister, die Steuer von den einzelnen Zahlungspflichtigen in den ersten 
vierzehn Tagen des Monats Januar und Juli (ef. §. 4 des Gesehes) gegen Quittung 
s|„ geheben und den der Landeskasse zufließenden babene ihres Bezirks unter Bei- 
jener Verzeichnisse bis zum 1. Februar resp. bis zum 1. August, an die Fürst- 
7 asee rche abzuliefern. 
8. 4. 
Die über etwa elngetretene Kaduzitäten von dem Gemeinde· Vorstande auszustellenden 
Bescheinigungen sind von den Bezirks-Einnehmern den Verzeichnissen behuleben
        <pb n="562" />
        548 
Zu kaduziren ist diese Steuer namenklich in dem Falle, wenn der Besitzer eines in 
die Steuerrolle im December, resp. im Juni aufgenommenen Hundes nachweist, daß er 
denselben schon vor dem darauf folgenden ersten Januar bezüglich Juli, an welchem die 
Steuer fällig geworden ist, abgeschafft hat. 
8. 6. 
Von den im Laufe des Halbjahres neuangeschafften steuerbaren Hunden (ef. S. 4 
des Gesetzes), sowie von dem sie treffenden Steuersatze haben die Gemeindevorstände den 
Vezirks-Einnehmern, Behufs Erhebung der Steuer innerhalb der ersten vierzehn Tage 
nach der Errerbung, stets sofort Anzeige zu machen. 
In das Verzeichniß fürr das darauf folgende Halbjahr sind desgleichen Hunde im 
Eingange als Nachtrag und als solcher ausdrücklich bezeichnet besonders einzustellen. 
S. 6. 
Die Bezirks-Einnehmer erhalten als Gebühr für die Vereinnahmung der Steuer 
inel, der Rechnungsführung und für die dabei soust in Vetracht kommenden Geschäfte von 
jedem Thaler der in ihrem Bezirke baar eingehenden Steuer 
Zwei Silbergroschen 6 Pfennige. 
Diese Collekturgebühren sind bei der Ablieferung der Gelder in Abzug zu bringen 
und in der Rechnung aufzuführen. 
Bcgüglich der Rechnungolegung bewendet es bei der zeitherigen Einrichtung. 
S. 7. 
Diejenigen Steuerpflichtigen, welche die von ihnen zu entrichtende Hundesteuer nicht 
abgeführt haben, sind von der Bezirks-Einnahme spätestens bei Ablieferung der Steuer 
(ef. §. 3) der Fürstlichen Landeskassenverwaltung anzuzeigen und diese hat sodann sowohl 
wegen Beizichung der Strafe und der nachzuzahlenden Steuer Verfügung zu kreffen (cs. 
P. 5 des Gesetzes), als wegen der verwirkten Strafe bei dem betreffenden Justizamte ge- 
eignete Anträge zu stellen. 
Unterlassen die Bezirks-Einnehmer diese Anzeige zu dem bestimmten Termine, so 
haben sie für die dadurch etwa ausfallenden Steuerbeträge einzustehen. 
. 8. 
Rücssichtlich der Legitimation der Eigenthümer von Hunden soll die zeither bei dem 
Fürsllichen Polizeiamte zu Greiz bestehende Einrichtung durchgehends eingeführt werden. 
Greiz, am 19. September 1868. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Men.
        <pb n="563" />
        549 
Verzeichuniß 
der Hunde, pede *W/¾ dem tgrin der deshalb stattgehabten ewi im Ge- 
meindebezirk N. N. für das halbe Jahr vom 1. Januar bis letzten Juni 186. (vom 
1. Juli bis letzten December 186 ) zu versteuern sind. 
  
  
  
  
Lurus. Andere Hunde — — 
ertlaufende unden S Ser. 1 ThalerName der Besihzer. Bemerkungen. 
üährlich. sährlc. 17 % 
1 9 i N 
2 — 1 2 N. N. 
3 — 1 — N. N. 
4 1 1 1 N. N. 
5 — 1 3 N. N. 
3 5 6 Summa. 
  
  
  
  
  
den Juni (Dezember) 186 
(Siegel.) Der Gemeindevorstand. 
(Unterschrift.)
        <pb n="564" />
        550 
47. Verordnung, 
einige Modifikationen in der Verwaltung der Landkrankenhauscasse betr. 
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung und mit Zustimmung des Landtags wird 
andurch Folgendes verordnet: 
1. 
Die zufolge Verordnung vom 20. December 1852 der Landstraßenbaucasse und resp. 
der Krankenhauscasse zugewiesenen Abgaben vom Tanze, ebeuso die zufolge der Nachtrags- 
verordnung vom 9. August 1859 dem Landkrankenhausfonds zugewiesenen vier Fünftheile 
der Gebühr für Ausstellung von Jagdkarten sind nicht weiter an die Verwallung der vor- 
gedachten Cassen, sondern Behufs Vereinfachung des —xe an die Fürstliche 
allgemeine Landescasse abzuliefern. Letztere hat, wie zeither, so auch ferner an die 
Landstraßenbaucasse und an die Landkrankenhauscasse den durch deren Bedarf bedingten 
Zuschuß zu leisten. 
2. 
Vermächtnisse und Schenkungen, welche dem Landkrankenhause gewidmet werden, und 
über welche die Stifter nicht besondere Verfügungen getroffen haben, sind nicht zu den 
laufenden Ausgaben zu verwenden. Es ist vielmehr der Betrag an die Fürstliche allge- 
meine Landescasse abzugeben, welche denselben unter die Passiva einzustellen und der Land- 
krankenhauscasse mit jährlichen vier Procent zu verzinsen hat. 
Das hiernach sich ergebende Guthaben der Landkrankenhausasse ist i in den Rechnungen 
der allgemeinen Landescasse nicht in den einzelnen Posten, sondern in einer Summe fort- 
zuführen. Dagegen wird, um das Audenken der Stifler zu erhalten, ein Verzeichniß 
boleten und der der WMnstalt gewidmeten Beträge alljährlich der Landkrankenhaustasse 
eigefügt. 
Die bisher dem Landkrankenhause gewidmeten Vermächtnisse und Schenkungen sind 
ebenfalls in das vorgedachte Verzeichniß aufzunehmen und, sofern über deren Verwendung 
nicht anders verfügt war, dem Guthaben des Landkrankenhaufes bei der allgemeinen Lan- 
descasse zugurechnen. 
Greiz, den 17. September 1868. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung dafs. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Men.
        <pb n="565" />
        551 
58. Verordnung, 
die Ausführung des §. 12 des Reglements zu dem Gesetze über das Post- 
wesen des Norddeutschen Bundes vom 11. Dechr. 1867 betr. 
Unter Bezugnahme auf §. 12 sub III. des Reglements zu dem Gesetze über das 
Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 11. December 1867 (Gesetzsammlung von 
1868 pag. 13) wird hiermit mit Höchster Genehmigung Folgendes verorduet. 
Wer Schießpulver, Feuerwerks-Gegenstände, Reib= oder Streichzünder, Schießbaum- 
wolle, Phosphor, Knallsilber, Pyropapier, Sprengöl oder Nitroglycerin, Aether oder 
Naphta, Photogen, Petroleum oder andere leicht entzündliche Gegenstände oder äbende 
Flüssigkeiten unter unrichtiger Deklaration, oder mit Verschweigung des Inhalts der Sen- 
dung zur Post aufgiebt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern bestraft. 
Greiz, den 18. September 1868. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Men.
        <pb n="566" />
        59. Nachtrag 
zur Gesetzlichen Verordnung vom 29. Mai 1854, die Verwaltung der Ge- 
meindeangelegenheiten in den Ortschaften des platten Landes betreffend. 
  
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden üälterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2rc. 
verordnen mit Zustimmung deß Landtags, was folgt: 
Die nach F. 13 der Gesehlichen Verordnung vom 29. Mai 1854 in das Ermessen 
Unserer Landesregierung gestellte Genehmigung zu Einführung einer von dem Ortorichter- 
amte beienten Gemeindeverwaltung darf künftig keiner Gemeinde, welche nach Maßgabe 
des F. 14 d. a. G. hierauf einen Antrag bei dem Landrathsamte gestellt hat, versagt 
werden. Es conmtt demnach der betreffende Vorbehalt am Schluß des §. 13 der Ge- 
seblichen Verordnung vom 29. Mai 1854, in Wegfall, wogegen es auch ferner bel dem 
in F. 14 ff. d. g. V. angeordneten Verfahren, soweit damit die Feststellung der S. 15 
daselbst unter 1—4 angegebenen oder nach § 17 wegen der Einsehung von Gemeinde- 
ausschüssen erforderlichen Modalitäten bezweckt wird, bewendet. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Gesetzes-Nachtrag eigenhändig vollzogen und 
Unser Fürstliches Jusiegel beifügen lassen. 
Greiz, den 19. September 1868. 
(L. 8). Heinrich XIxII. 
Dr. Herrmann.
        <pb n="567" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
M 26. 
(Ausgegeben den 22. September 1868.) 
  
60. Höchste Verordnung, 
betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen hinsichtlich der Wahl der 
Mitglieder des größeren Bürgerausschusses zu Greiz. 
Wir Heinrich der Zwei und Iwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linic sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
verordnen auf Antrag des hiesigen Stadtraths und mit hierzu erklärter Zustimmung des 
größeren Bürgerausschusses in Krast statutarischer Bestimmung für Unsere Residenzstadt 
Greiz: 
1. 
Die Wahl derer, welche an die Stelle des jährlich ausscheidenden Drittheils des 
größeren Bürgerausschusses, mit Inbegriff der Stadtverordneten und der Ersatzmänner 
für Lettere zu treten haben, erfolgt künftig wieder nach Maßgabe F. 104 der hiesigen 
Stadtordnung unmittelbar durch die stimmberechligte Bürgerschaft — durch Urwahlen. 
Die Landesherrliche Verordnung vom 27. October 1854 wird andurch ausgehoben. 
2. 
Es ist zwwerderl die Wahl der Stadtverordneten und deren Ersatzmänner vorzu- 
nehmen und erst nach erfolgter Bekanntmachung des Ergebnisses durch das Amtsblatt 
zur Wahl der ulrigen Mitglieder des Bürgerausschusses zu verschreiten. 
82
        <pb n="568" />
        8. 
Zur Gültigkeit der Wahl wird die Anwesenheit der Hälfte der Stimmberechtigten 
des zur Wahlhandlung berufenen Bezirks erfordert. 
4. 
Anstatt der §F. 117 der Stadtordnung vorgeschriebenen Eintragung des Namens 
jedes Abstimmenden in dem Anmeldungsprotokolle genügt ein Vormerk der erfolgten Stimm- 
abgabe mittelst Anstreichung de# Namens in der Stimuliste. 
W 
Ueber die Wahlhandlung und das Wahlergebniß ist ein Protokoll aufzunehmen, 
welches von dem Vorsitzenden der Wahldeputation oder dessen Stellvertreter und von 
wenigsteus zwei Mitgliedern derselben unterschrieben wird. Der Protokollführer ist für 
seine Funktion besonders in Pflicht zu nehmen. 
Im Uebrigen bewendet es Betreffs der Wahlen bei den beslehenden statutarischen 
Bestimmungen. 
uUrkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches 
Insiegel beifügen lassen. « ' 
Greiz, den 16. September 1868. 
¶. 8 Heinrich III. 
Dr. Herrmann.
        <pb n="569" />
        2 
r 
61. Regierungs-Verordnung, 
die Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des befreiten Gerichts- 
standes vom 12. September 1868 betreffend. 
Behufs der Ausführung des Gesetzes über die Außhebung des befreiten Gerichtsstandes 
vom 12. dieses Monats wird andurch mit Höchster Genehmigung verordnet: 
Das gedachte Gesetz tritt mit dem 1. Oktober d. J. in Wirksamkeit. 
Sämmtliche vor einer Behörde auf Grund eines befreiten Gerichtsstandes ergangene 
Akten, sind — mit den durch das ergangene Gese bedingten Ausnahmen — zu demselben 
Zeitpunkte an die nach dem gedachten Gesetze und nach dem Gesetze über die Organisa- 
tion uer- Justiz- und Verwaltungsbehörden vom 1. dieses Menats zuständige Behörde 
abzugebe 
Die s—i-n Gebühren in den der Ausantwortung an eine andere Behörde unter- 
liegenden Sachen sind von der Behörde, an welche die Sache übergeht, im geordneten 
Mahn= und Executionsverfahren einzuheben und die Gebühren des Fürstlichen Hofmarschall- 
amtes anlangend, an dessen zeitherigen Vorstand abzuliefern, im Uebrigen zur Sportel- 
kasse der zur Uebernahme berufenen Behörde zu vereinnahmen. 
Greiz, den 21. September 1868. 
Füurstl. Reuß-Pl. Landesregierung dafs. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Men.
        <pb n="570" />
        <pb n="571" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
7. 
(Ausgegeben den 27. Oktober 1868.) 
  
die Ueberweisung des Impfbezirkes Reudnitz an den med. pract. Träger 
. Hier betrefferd " 
hier betreffend. 
Der durch das Ableben des Arztes Merbold erledigte Impfbezirk Reudnit ist dem 
med. pract. Träger hier von Uns übertragen worden. 
Dieses wird unter Bezugnahme auf die Verorduung vom 18. Mai 1858 (cf. XV., 
27 der Gesetzsammlung vom Jahre 1858) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 1. Oktober 1868. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Men. 
83
        <pb n="572" />
        63. Bekanntmachung, 
den Anschluß der Großherzogthümer Mecklenburg, der zeither von dem 
Zollvereine ausgeschlossenen Theile der Königlich rnßishen Regierungs- 
bezirke Stettin und Potsdam und der Hansestadt Lübeck an den 
Zollverein betreffend. 
Nach einer von dem Herrn Vorsitzenden des Vundesraths des deutschen Zollvereins 
sind die Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg.Strelitz, die freie und 
Hansesladt Lübeck, die preußischen in Mecklenburg eingeschlossenen, beziehungsweise zum 
Theil Mecklenburg'schen Gebietstheile und das Lauenburg'sche Lehngut Stintenburg am 
11. August d. J. in den Zollverein gezogen worden. 
Die wegen Erhebung einer Nachsteuer zunächst erforderlich gewesenen Beschränkungen 
haben mit dem 19. vorigen Monats aufgehört, und es ist, wie hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wird, mit diesem Tage der den vertragsmäßigen Vestimmungen ent- 
sprechende freie Verkehr zwischen den bisherigen Theilen des Zollvereins und den gedachten 
Ländern und Landestheilen eingetreten. 
In Absicht der einer inneren indirekten Steuer unterliegenden Erzeugnisse (Brannt- 
wein, Bier und Tabak) findet zwischen Preußen nebst den dieserhalb mit Preußen ver- 
bundenen Theilen des Norddeutschen Bundes und den vorgedachten Ländern und Landes- 
theilen, sowie auch dem Herzogthume Lauenburg und dem Zollvereine angeschlossenen 
Hamburg'schen Gebietstheilen ebenfalls ein völlig freier Verkehr statt, so daß beim 
Uebergange der fraglichen Gegenstände gegenseitig eine Abgabe weder erhoben noch er- 
stattet wird. 
Greiz, am 2. Oktober 1868. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung dafs. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Merz.
        <pb n="573" />
        4. Verordnung, 
die Aufstellung der Geschwornenlisen für den Landbezirk des vormaligen 
Justizamts Greiz betreffend. 
Durch die provisorische Verordnung vom 15. Juli d. J. §. 2. sind, dem Umfange 
der damals bestehenden Gerichtsbehörden entsprechend, die ländlichen Ortschaften 
des Amtsbezirko Greiz sammt den Patrimonialortschaften der Herrschaft Greiz zu 
einem besondern Bezirke für Dssttellung der Geschwornenlisten vereinigt und es ist dem- 
gemäß im Monat August d. J. der Ausschuß für diesen Bezirk gebildet worden. Die 
vorgedachten Ortschaften haben selosiverständlich, der inmittelst eingetretenen Umgestaltung 
der Behörden ungeachtet, für das diesjährige Wahlverfahren als Ein Bezirk fortzubestehen 
und es isl mit Höchsier Genehmigung der Vorstand des Fürstlichen Justizamte Greiz II., 
— als derjenigen Justizbehörde, welcher die überwiegende Mehrzahl der Ortschaften deeses 
Bezirks untersteht —, die Leitung der weiler erforderlichen Verhandlungen bei dem dies- 
jährigen Wahlverfahren übertragen worden. 
Solches wird andurch bekannt gemacht. 
Greiz, den 9. Oktober 1868. 
Fürstlich Reuß. Pl. Landesregierung das. 
" Dr. Herrmann. 
Nichser. 
63
        <pb n="574" />
        560 
65. Regierungs-Verordnung, 
die bei Eisgängen auf der Elster und Saale zu treffenden Maßnahmen 
belreffend · 
Vetreffs der bei Eiogängen in der „Elster“ und „Saale“ zu treffenden Vor- 
kehrungen wird von Fürstlicher Landeeregierung zu möglichster Vermeidung von Unglücks- 
fällen hierdurch Folgendes verordnet: 
1. 
Alle Privatbauwerke an und in Flüssen, als Brücken, Stege, Wehre, Ufer- 
befestigungen 2c. sind von den Eigenthümern vor zu erwartendem Eisgange jedesmal 
vollständig vom Eise zu befreien. 
2. 
Ebenfo sind alle quer über die Flüsse führenden Eisbahnen bei bevorstehendem 
Eisgange aufzgueisen. 
3. 
Bei usniretenden Unglücksfällen, bei entstehenden Eisschüzen 2c., denen schon durch 
die ad 1 und 2 gedachten Vorkehrungen möglichst vorzubeugen ist, soll durch vereintes 
Zusammenwirken der betroffenen Personen und Communen schleunigst en geschafft und 
insbesondere auch darauf hingearbeitet werden, die Ursachen des bedrohlichen Ereignisses 
sobald als möglich zu entfernen. 
4. 
Den Anordnungen des in dem belreffenden Bezirke fungirenden Fürftlichen Bau- 
beamten und der von demselben Veauftraglen ist von Jedermann allenthalben unweigerlich 
Folge zu leisten.
        <pb n="575" />
        561 
Zuwiderhandlungen werden mit einer je nach der Höhe der dadurch entstehenden 
Gesahr zu bemessenden Geldstrafe bis zu 20 Thalern resp. entsprechender Gefängnihstrafe 
heahndet. 
Greiz, den 12. Oktober 1868. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Deum. Kung.
        <pb n="576" />
        562 
66. Bekanntmachung, 
die Excommunalisirung der Nittergüter Ober= und Unter-Reudnitz 
betreffend. 
In Bolge eines von dem dermaligen Besitzer der Rittergüter Ober= und Unter- 
Rendnitz mit Bezugnahme auf den Anhang suh O deo Gesehzes vom 28. März d 
anher gestellten Antrags auf Ercommunalisirung seiner Nittergüter sind die Nittergüter 
Ober- und Unter-Reudnitz zu eigenen Gemeindebezirken constituirt worden. 
Solches wird unter Hinweis auf die in der obengedachten Gesetzesstelle enthaltenen 
Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 16. Oktober 1868. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bruono Men.
        <pb n="577" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
M 28. 
(Ausgegeben den 29. Oktober 1868.) 
67. Höchste Verordunng, 
die Ausführung der Gewerbeordnung vom 27. April 1868 
betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie souveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 
verordnen zur Ausführung der Gewerbeordnung vom 27. April d. J. wie folgt: 
Zu §. 1. der Gewerbeorduung. 
8. 1. 
Die Frage, ob ein Gewerbebetrieb als landwirthschaftliches Nebengewerbe anzusehen 
sei, ist danach zu beurtheilen, ob derselbe für Rechnung des Inhabers des landwirthschaft- 
lichen Hauptgewerbes im Wesentlichen auf die Verarbeitung selbsterzeugter Rohsteffe ge- 
richtet ist. Ein durch besendere Umstände herbeigeführter stärkerer Zukauf fremden Materials 
in einzelnen Jahren rechtfertigt für sich allein nicht die Unterwerfung des betreffenden 
Gewerbes unter die Gewerbeordunng. 
Der Vertrieb des in Brauereien und Brennereien, welche als landwirthschaftliche 
Nebengewerde betrieben werden, erzeugten Bieres und Branntweines unterliegt nur den 
in 8. 8. der Gewerbeordnung und §. 14. dieser Verordnung bestimmten Brschräukungen. 
84
        <pb n="578" />
        §. 2. 
Auf die Gewinumg und den Nohverkauf von Mineralien und Fossilien überhaupt, 
namentlich auch von Steinen, Sand, Thon, Lehm, Kalk, Gips rc., leiden die Vorschriften 
der Gewerbeorduung keine Anwendung. Wohl aber ist dies der Fall, wenn die Ver- 
arbeitung und Aufbereitung solcher Fossilien für den Handel, oder in besondern gewerblichen 
Anstalten erfolgt. Ziegeleien, Kalkbrennereien rc. unterfallen daher den Bestimmungen der 
Gewerbcordnung. 
KF. 3. 
Kohlensaure Wasser, welche keine Nachahmung nalürlicher Mineralwasser sind, so 
z. B. Sedawasser, kohlensaures Quellwasser, sind nicht als künstliche Mineralwasser zu 
betrachten. 
8. 4. 
Die Bestimmung des §. 1. der Gewerbeordnung leidet auch auf die in den Buch- 
und Kunsthandel einschlagenden oder mit demselben verwandien Gewerbsarten — den 
Betrieb von Antiguariatsgeschäften, von Buch- und Steindruckereien, auf Leihbibliotheken, 
Lesecabinetle, auf das Sammeln von Subscribenten auf Preßerzeugnisse und das Colpor. 
tiren mit solchen, — Anmwendung. 
An den preßpolizeilichen Bestimmungen, beteeft Herausgabe periodischer Druckschriften, 
wird durch die Gewerbeordnung nichts geändert. 
Zu §. 2. der Gewerbeordnung. 
8. 56. 
Bezüglich der unter Nr. 2. der Gewertrordmng sallenden Gewerbsanlagen, findet 
eine Verpflichlung zur Aumeldung nach §. 5. der Gewerbeordnung nicht Stalt; es soll 
jedoch dem Gemeindevorstande von jedem über den eigenen Bedarf hinausgehenden Ge- 
werbaounkernehmen der gedachten Ark, sowie von den die Leitung und Vertrelung solcher 
Geschäfte besorgenden Personen durch die betreffende Behörde Kenntniß gegeben werden. 
Zu Nr. 3. der Gewerbeordunng. 
8. 6. 
Die von einem Geschäftsinhaber nach der bisherigen Gesehgebung schon vor Eintritt 
der Gewerbeordnung erlangte Berechtigung zum selbstständigen Gewerbebetrieb dauert fort, 
auch wenn der erstere das vier und zwanzigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat. 
Vei einer wesentlichen Veränderung des Gewerbes ist aber die vorherige Einholung der 
Dispensation von dem Erforderniß des vier und zwanzigsten Lebensjahres nothwendig.
        <pb n="579" />
        Zu 8. 6. der Gewerbeordnung. 
8. 7. 
Zu den Ausnahmen unter H. 6. der Gewerbeordnung gehören auch die sognannten 
Hausindustriegewerbe der Weberei, Wirkerei, Klöppelei, Strohflechterei rc. in soweit als 
deren Betrieb regelmäßig nicht für eigene Rechnung, sondern nur gegen Lohn und ohne 
Verwendung von Gehilfen erfolgt. 
Beschäftigung der eigenen Familienglieder mit Rebenarbeiten, wie z. B. Spulen, 
Treiben, Drehen ist nicht als Annahme von Gehülfen anzusehen. 
Unter die Ausnahme des §. 6. der Gewerbeordnung gehören ferner die Lohnschreiberei 
und ähnuliche Beschäftigungen. 
Zu 83. 3., 5. und 7. der Gewerbrordunng. 
S. 8. 
Die Vorschristen wegen Anmeldung eines selbstständigen Gewerbebetriebs sollen zu- 
nächst im Interesse der Ordnung und der Steuerentrichtung erfolgen, nicht aber dazu 
benuht werden, um eine künstliche Abgrenzung der Gewerbebetriebe wieder herzustellen. 
Die Vereinigung verschiedener Gewerbe in der Person eines Unternehmers ist zwar 
nach F. 52. der Gewerbeordnung zulässig, erheischt jedoch die besondere Anmeldung der- 
lelben, sofern diese Gewerbe wesentlich verschiedene sind. 
Als wesentlich verschiedene Gewerbe sind im Allgemeinen nur solche zu betrach- 
ten, welche in Bezug auf das verarbeitete Material und die Methode der Verarbeitung 
vollständig von einander abweichen. 
Auch die Vereinigung wesentlich verschiedener Arbeiten in einer Hand ist als ein 
Betrieb verschiedener Gewerbe dann nicht anzusehen, und folgeweise eine besondere An- 
meldung dieser Vereinigung dann nicht erforderlich, wenn alle Arbeiten auf die Her- 
stellung einer Rategorie zusammengesetzter Artikel oder auf Verarbeitung der Nebenpro- 
ducte des Hauptgewerbes berechnet sind, z. B. die Vereinigung von Tischler-, Tapezirer- 
und Schlosserarbeit zur Möbelfabrikation, der Wagner-, Sattler= und Schmiedearbeit zur 
Wagenfabrikation, der Gerberei und Lederfärberei zur Handschuhfabrikation oder die Aus- 
dehnung der Gerberei auf Verarbeitung der Lederabfälle und dergleichen. 
Der Handel mit den Artikeln des angemeldelen oder auf dem Grund früherer 
Berechtigung fortbetriebenen Gewerbes ist in dem letzteren stets mitbegriffen. 
Das Handelsgewerbe als selbstständiges Gewerbe ist für die Anmeldung als Ganzes 
zu betrachten; es bedarf daher bei Enweiterung durch Aufnahme anderer Handelezweige 
oder Artikel keiner neuen Anmeldung (Vergl. F. 15. dieser Verordnung.) 
84“
        <pb n="580" />
        S. 9. 
Die Anmeldung kann mündlich zu Protokoll oder schriftlich erfolgen und muß eine 
henaue Vczeichnung des beabsichtigten Gewerbebetriebs, auch eintretenden Falles der beab- 
sichtigten Anlagen enthalten. 
Der Anmeldende hat zugleich den Nachweis über das in §. 3. der Gewerbeordnung 
vorgeschriebene Alter beizubringen; doch kann hiervon im Fall der Notorietät abgesehen 
rden. 
Außer dieser Bescheinigung kann der Gemeindevorstand 
Bundebangehörigen gegenüber den Nachweis dieser Eigenschaft, 
andern Ausländern gegenüber Heimathsschein, benmundegenga und nach Maß- 
habe des §. 18. der Gewerbeordnung Bescheinigung der Reciprozität 
verlangen. 
Die beigebrachten Nachweise sind von den Gemeindevorständen zu sammeln und auf- 
zubewahren. 
8. 10. 
Jede Anmeldung ist ohne Verzug, känestene aber binnen 8 Tagen zu prüfen, und 
den Anmeldenden Resolution darauf zu ertheilen. 
Sind die von dem Anmeldenden beigebrachten Nachweise mangelhaft, oder ist das 
Gewerbe, beziehentlich die gewerbliche Anlage von einer Concession oder besonderen Er- 
laubniß abhängig (z. B. S§. 8.,|] 14., 23. der Gewerbeordnung), so ist der Anmeldende 
hierüber zu bescheiden, geeigneten Falles gutachtlicher Bericht an die zunächst vorgeseote 
ehörde zu erstatten. Außerdem ist dem Anmeldenden der Anmeldeschein nach dem bei- 
hefügten Formular A. gegen Erlegung einer Gebühr von 5 Sgr. auszuhändigen. Außer 
dieser Gebühr und elwaigen Verlägen kommen für * Anmeldungsverfahren keinerlei 
Kosten in Ansaßz; es sei denn, daß der Aunmeldende durch eigene Schuld Weiterungen 
und Zwischenverfügungen veranlaßt Es wird jedoch erwartet, daß die Behörden selbst 
zu Verhütung solcher unnöthiger Weiterungen thunlichst. beitragen. 
5. 11. 
Auch diejenigen, welche schon vor Inkrafstretung der Gewerbeordnung ein Gewerbe 
Elrnn betrieben haben, sind anmeldepflichtig. Gegen dieselbe konnnt jedoch die in 
. der Gewerbeordnung angedrohte Strafe erst dann in Anwenbung, wenn 
se 3 7n nicht bis zum 15. November d. J. bewirkt haben. Denjenigen, 
welche sich als nach der bioherigen Gewerbeverfassung zum selbstständigen Gewerbebetrieb 
berechtigt rbnesen, sind unentgeltlich Anmeldescheine zu ertheilen.
        <pb n="581" />
        567 
S. 12. 
Ueber die Anmeldescheine hat die Behörde und zwar für jede Gemeinde besonders, 
ein tabellarisches Verzeichniß nach dem beigefügten Formular B. zu führen 
Mit jedem Kalenderjahr ist für die neuen Ammeldescheine ein mit Nr. 1 wiederbe- 
innendes Verzeichniß anzufertigen, und halbjährlich, zu Anfang Jannar und Buli jedes 
Fahren eine beglaubte Abschrift dessetben an die Regierungskommission für Gewerbe-- und 
Einkommensteuer abzugeben. In diesen Verzeichnissen sind die durch Tod, Wegzug oder 
Geschäftsaufgabe vorkommenden Erledigungen nachzutragen. 
Zu §. 8. der Gewerbeordnung. 
S. 13. 
Hinsichtlich der Feuerversicherungsgesellschaften (I. 8. I. 1. der Gewerbeordnung) und 
der Bestellung der betreffenden Agenten bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. 
Dasselbe gilt von der Erlaubniß zu Beförderung von Auswanderern nach überseeischen 
Häfen (§. 8. I. 2. der Gewerbeordnung). 
Der Geschäftsbetrieb von Faechemmngeeschasten die nicht Versicherung gegen 
Feuersgefahr bezwecken, isl als solcher nicht concessionspflichtig, rücksichtlich der Erforder- 
nisse, von welchem dieser nus abhängig ist, wird besondere Verordnung ergehen. 
8 14. 
Die in §. 8. II. 3. vorgeschriebene Concession bezieht sich auf die Errichtung von 
stchenden ien und die Zuͤlasfung von wandernden Schauspielergesellschaften zum Be- 
irieb im Lande ũberhaupt. Daneben ist jedoch h zu den an den einzelnen Orten zu gebenden 
Vorstellungen die ortspolizeiliche Erlaubniß immer noch einzuholen. 
S. 15. 
Der Handel mit Wein, Bier, Branntwein und sonstigen geistigen Getränken über 
die Straße im Betrag von 15 Kanne oder in noch kleineren Gemäßen ist nicht in dem 
Handelsgewerbe, soweit dasselbe auch hinsichtlich dieser Gegenstände auf bloße Anmeldung 
betrieben werden kann, inbegriffen, sondern unterfällt dem gesetzlichen Begriff des Schauk- 
*75 und unterliegt ebenso wie dieses der obrigkeitlichen Erlaubniß. 
I6 Speisewirthschaft ist es nicht anzusehen, wenn Jemand an seinem Fami- 
lienlis noch andere nicht zum Hausstand gehörige Personen gegen Entgeld bekösligt. 
Wegen des Reiheschanks auf dem platten Lande bewendet es bis auf Weiteres bei 
der zeitherigen Einrichtung.
        <pb n="582" />
        8. 16. 
Die Erlaubniß zum Betriebe der in F. 8. III. 3. aufgeführten Geschäfte darf nur 
an facosttändige, der Behörde als zuverlässig und vertrauungswürdig bekannten Personen 
ertheilt werden 
Die Namen der Concessionirten werden im Amlsblatt bekannt gemacht. 
Alle derartige Gewerbetreibende sind gehalten, ordentliche Bücher zu führen, woraus 
zu ersehen, welche Art von Geschäften, mit welchen Personen, in welcher Weise und gegen 
welche Gebühren von ihnen ausgeführt worden sind. Nähere Bestimmungen über die 
diesem Zuwecke entsprechende Einrichtung der fraglichen Bücher zu treffen, steht der Orts- 
behörde zu. Der lebteren darf die Einsicht dieser Bücher nicht verweigert werden. 
Doch haben die Obrigkeiten von der Ermächtigung zu dieser Einsichtnahme nur dann 
Gebrauch zu machen, wenn Beschwerden oder sonst erhebliche Gründe zu dem Verdacht 
stattgefundener Unregelmäßigkeilen vorliegen. 
Die Ertheilung der Concession zu einem der in S. 8. II. 3. aufgeführten Gewerbs- 
betriebe kann nach Ermessen der Concessionsbehörde von Bestellung einer angemessenen 
Kaution abhängig gemacht werden. 
Nichtbeachtung der obigen Bedingungen durch die Concessionare zieht Geldstrafe bis 
zu 50 Thalern nach sich, soweit nicht eine Bestimmung des Strafgesezbuchs einschlägt. 
In Wiederholungsfällen greift die Beslimmung in §. 43. der Gewerbeordnung Plaß#. 
Auf die von den Gerichten zu Abhaltung gerichtlicher Auctionen bestellten Personen, 
auf kaufmännische Agenturen für Versicherungs= und Transportgeschäfte, sowie auf Ban- 
qutergeschäfte leiden ohige Bestimmungen keine Anwendung. 
S. 17. 
Von den ertheilten Conressionen ist die Negierungskommission für Gewerbe= und 
Einkommensteuer in gleicher Weise, wie von den auogestellten Anmeldescheinen (. 12) zu 
benachrichtigen. 
Von Concessionvertheilungen der Landesregierung und des Landrathsamtes sind über- 
dies auch die betreffenden Gemeindevorstände in Kenntniß zu setzen. 
Zu §. 9, der Gewerbeordnung. 
8. 18. 
Wenn auch jede Concession in der Regel persönlich ist, so wird doch bei solchen Ge- 
werben, welche ein größeres Anlage, und Betriebscapital erfordern, dessen volle Nutzbar- 
machung durch den Betrieb des Gewerbes bedingt ist, von den Conressionsbehörden billige
        <pb n="583" />
        569 
Rücksichl in sofern genommen werden, als den Erben eines Concessionars, wenn sie den 
persönlichen oder sonstigen, durch die Natur des Gewerbes bedingten Voraussetzungen ge- 
nügen, die Concession ohne erhebliche Gründe nicht versagt werden wird. 
Concessionen gelten, soweit die Natur des Gewerbebetriebs nicht etwas Anderes 
bedingt, nur für den betreffenden Ort, dergestalt, daß beim Wegfall des Wohnortes auch 
eine neue Concession erforderlich ist. Der Concessionar ist jedoch deshalb nicht behindert, 
soweit dieß die Gattung des Geschäftsbetriebs mit sich bringt, von seinem Wohnort aus 
auch mit Auswärkigen Geschäfte zu machen. 
Bei Ertheilung der Concession findet künftig der Vorbehalt des Widerrufs nicht 
Statt 
Die vor Inkrafttretung der Gewerbeordnung zu Gewerben, welche nach der letzteren 
roncessionspflichtig sind, unwiderruslich verliehenen Concessionen bleiben in Kraft. 
Wegen der mit Vorbehalt des Widerrufs ertheilten Concessionen bewendet es bei dem 
Bestehenden. 
Es bleibt jedoch den Vetheiligten vorbehalten, eine Concession auf Grund der Ge- 
werbeordnung zu suchen. 
Concessionen, welche ohne Verbehalt des Widerrufs auf eine bestimmte Zeit ertheilt 
und auch nach der Gewerbeordnung zu dem fraglichen Geschäftsbetrieb erforderlich sind, 
— für die bestimmte Zeit in Kraft. 
fict dem 1. Juli 1868 ertheilte Realconcessionen behalten ihre Eigenschaft als solche 
wergi 8. 46. der Gewerbeordnung). 
Zur Uebertragung von Realconcessionen auf andere Grundstũcke ist die Genehmigung 
der Landesregierung, in denjenigen Fällen aber, in denen eine persönliche Concession der- 
selben Gattung hinkünftig von dem Gemeindevorstande ertheill wird, die Genehmigung des 
leztern erforderlich. 
Zu §. 10. der Gewerbeordunng. 
8. 19. 
Ueber jede Conression ist eine schriftliche Urkunde auszustellen, aus welcher der Um- 
sang der ertheilten Gewerbsberechtigung, sowie die ekwaigen allgemeinen oder besondern 
Bedingungen, deren Nichtbeachtung die Zuziehung der Concession nach S. 43. der Ge- 
werbeordnung zur Folge haben kann, hervorgehen. 
Die hassionsnelunte vertritt zugleich die Stelle des Anmeldescheins. Die Aus- 
händigung derse en ist durch die vorgangige Entrichlung der Concessionsgebühr bedingt, 
deren Höhe im Betrage von 1 bis zu 5 Thalern mit Rücksicht auf die Art und den 
umfang der Concession von der setigt ertheilenden Behörde bemessen wird. Außerdem
        <pb n="584" />
        570 
werden nur etwaige baare Verläge, Gebühren für einzelne Expeditionen aber nur in soweit 
in Aufrechnung gebracht, als solche durch unbegründete Einstreuungen, Säumniß oder 
Nächlässigkeit Seiten des Concessionssuchenden veranlaßt worden sind. 
Ueber die Corncessienen baten die Obrigkeiten Verzeichnisse zuach dem beigefügten 
Formular C. zu führen. Im Uebrigen ist bierbei wie hinsichtlich der über die Anmelde- 
scheine anzulegenden Verzeichnisse (S. 12. dieser Verordnung) zu varsahren 
Zu §. 11. und 19., 3. Absatz der Gewerbeordnung. 
8. 20. 
Der Geschäftöbetrieb der Miltelspersouen in der sogenannlen Hausindustrie (Factore, 
Aufläufer rc.) ist nicht als Gewerbebelrieb im Umherziehen anzusehen. 
Gewerbtreibende, welche an einem Orte des Inlands ihren sesten Wohnsitz haben 
und dort angemeldet sind, dürfen Gewerbearbeiten auch außerhalb ihres Wohnortes bei 
ihren Kunden vornehmen, nicht minder Gegenstände, an denen Neparalurarbeiten vorzu- 
nehmen sind, sammeln 
Dies gilt insbesondere von Glasern, Bölichern, Schlossern, Siebmachern, Korbflech- 
tern, Topfbindern, Barbieren 2c. Nur, wenn solche Gewerbe ohne festen Wohnsitz in 
irgend einem Orte des Inlandes oder ohne für den Wohnort erfolgte Anmeldung ledig- 
lich im Umherziehen betrieben werden, bedarf es dazu besonderer Erlaubniß. Sländige 
Gewerbtreibende des Auslandeo sind auch in dieser Beziehung nach §. 19. Abs. 1 und 2 
der Gewerbeordnung zu beurkheilen. 
Rücksichtlich der Handelsreisenden bleiben die beslehenden Bestimmungen allenthalben 
Kraft. 
Als gemeine Verbrauchögegenstände im Sinne des F. 11, 3 der Gewerbeordnung. 
gelten insbesondere grobe Holz-, Bast= und Strohwaaren, Besen, Sand, Thon, Wagen- 
shwiee, Holzkohlen, Kienruß und S Schreibmalerialien, mit Ausschluß des Papiers. 
Hinsichtlich des Hadersammelns bleibt es, so lange diesfällige Verbietungerechte 
bestehen, bei den bioherigen Bestimmungen. 
Selbstrerständlich sind die * Verhütung von Vergehen nothwendigen Polizeimaß- 
regeln durch die im §. 11. der Gewerbeordnung gebotenen Freiheit ulcht ausgeschlossen 
(vergl. . 49. der n–niet mlW Namentlich kann der Nachweis des rechtlichen Er. 
werbs von Wildpret, Holz rc., welches zum Verkauf in die Ortschaften gebracht wird, 
erlangt werden. 
8. 21. 
Die Erlaubniß sowohl zum Gewerbebetrieb im Umherziehen, als zum Hausirhandel 
ist schriftlich und nur auf eine gewisse, im Erlaubnißschein auszudrückende Zeit, für den 
Hanfirhandel auf nicht länger als das laufende Kalenderjahr zu ertheilen.
        <pb n="585" />
        571 
Gehülfen dũrfen beim Hausirhandel und beim Gewerbebetrieb im Umherziehen, 
mit Ausnahme der Schaustellungen rc., nur insoweit mitgenommen werden, als sie zum 
Tragen der Lasten, Karrenschieben und zu ähnlichen Beihülfen nothwendig sind. Dieselben 
dürfen getreunt von dem Inhaber des Scheins dem Gewerbe nicht nachgehen. Die für 
den Gewerbebetrieb im Umherziehen erforderten pessönichen Eizenschasten sind, mit Aus- 
nahme des Alters, auch rücksichtlich der Gehülfen erforderlich 
Schulpflichtige Kinder sind von der Benuhung als Gehülfen ausgeschlossen. 
Die Gehülfen sind im Erlaubnißschein namentlich aufzuführen. 
Für die Erlaubnißscheine ist, abgesehen von der beseblichen Sleuer, eine mit Mücksicht 
auf die Art und den Umfang des Geschäfts auf den Betrag von 10 Sgr. bis 1 Thaler 
zu bemessende, vor der Aushändigung zu entrichtende Gebühr zu erheben. 
Die Behörden haben über die zum Gewerbebetrieb im Umherziehen und zum Haufir- 
handel ertheilten Erlaubnißscheine in ähnlicher Weise, wie über die Concessionen Verzeich- 
nisse zu führen, in welchen vorkommenden Falls auch die Gehülfen aufzuführen sind. 
5. 22. 
Fällt während der Dauer der Erlaubniß eines der für den Inhaber des Erlaubniß- 
scheins aufgestellten Erfordernisse himveg, so hat die hiervon Kenntniß erlangende Poli- 
zeibehörde den Erlaubnißschein abzufordern und solchen an die Behörde, von welcher er 
ausgestellt worden, zurückzisenden. Geht dagegen bei dem Gehülfen ein solches Erforderniß 
verloren, so hat die dies wahrnehmende Polizeibehörde die weitere Verwendung desselben 
zu untersagen und das Greignete hierüber im Erlaubnißschein zu bemerken. Die gegen 
ein solches polizeiliches Verbot fortgesetze Beibehaliung eines Gehülfen hat die Zurück- 
ziehung des Erlaubnißscheins zur Folge. 
Zu 8. 13. der Gewerbeordnung. 
5. 23. 
Wenn in Unserer Nesidenzstadt Greh das Musikmachen au öffentlichen Orten einer 
Regelung unterworfen werden soll, so hat Solches im Cinversländnisse mil Unserem Hof- 
marschallamie rücksichtlich der dem Stadtmusikus zustehenden Befugnisse zu erfolgen. 
Zu F. 17. der Gewerbeordnung. 
5§. 24. 
Für die Ausübung des Huste uschlags und zur selbstständigen Auführg und Leitung 
von Bauten ist zu Folge der Bestimmung im F. 2. des Bundesgesetzes vom 8. Juli 
d. J., den Betrieb der stehenden Gewerbe betreffend, ein Vesähigmt gorahel nicht mehr 
ersorderlich. 
85
        <pb n="586" />
        572 
Das Recht der Innungen, die Aufnahme in dieselbe von einem in den Innungs- 
arlikeln vorgeschriebenen oder an dessen Stelle im Dispensalionswege bestimmten Befähi- 
gungsnachweis — Meisterslücksfertigung — abhängig zu machen, ist durch die bundes- 
gesebliche Vorschrift nicht aufgehoben. Auch werden diejenigen, wesche, abgesehen von der 
Bewerbung um die Aufnahme in eine Junung, einen Nachweis ihrer Befähigung zur 
Ausübung des Hufobeschlags oder zur selbstständigen Ausführung und beitung von Bauten 
begehren, noch ferner einer Staatsprüfung unterworfen und es wird ihm über das Er- 
gebniß ein Zeugniß ausgestellt werden. Deofallsige Gesuche sind an die Landesregierung 
zu richten. 
Zu 68. 21. und 47. der Gewerbeorduung. 
" §25 
Die Geschäftsführer haben sich r wie die in F. 47. der Gewerbeordnung ge- 
naunten Stellvertreter und Pächter, bei der betreffenden Behörde unter Vorlegung des 
über die Anmeldung des Gewerbebetriebo ertheilten Ammeldescheins anzumelden und sind 
in die über die Anmeldungen geführten Listen einzutragen. 
Zu F. 23. der Gewerbeordnung. 
8. 26. 
Soweit eine Ausnahme der am Schlusse des F. 23. der Gewerbeordnung bemerkten 
Art verfügt ist, leiden auf die in Gemäßheit derselben ohne besondere Genehmigung aus- 
geführten Anlagen, die K. 31., 33. und 34. der Gewerbeordnung keine Anwendung. 
Zu K. 24. der Gewerbeordnung. 
S. 27. 
Bezüglich der Fabrikation und Aufbewahrung. entzündlicher und explodirender Stoffe 
ist von der zuständigen Polizeibehörde in jedem einzelnen Fall nach Maßgabe der Natur 
der in Rede stehenden Stoffe und Fabrikationsmethoden, sowie des Umfangs des Betriebs 
und der zu lagernden Quantitäten, soweit nöthig mit Zuziehung besonderer Sachkundiger, 
zu erörkern, ob und unter welchen Bedingungen die Anlage innerhalb des Orts geduldet 
werden könne, und welche Entfernung von bewohnten Gebäuden und öffentlichen Wegen 
eingehalten werden müsse. 
In ueslten ist behufs der Einholung von Verhaltungöbefehlen an die Landes- 
regierung zu berichten 
ir jedes tur%nn, welches leichl brennbare oder explodirende Stoffe anfertigt 
rößeren Qnantitäten auf Lager hält, ist, sofern darüber nicht für das ganze Land 
algemeis Vorschriflen erlassen worden sind, ein der Regierungsgenehmigung unterliegendes
        <pb n="587" />
        573 
Reglement über das dabei zu beobachtende Verfahren aufzustellen. Nichtbeobachtung dieser 
Vorschrift zieht, wenn die diesfällige zunserhen !nm geblieben ist, Geldstrafen bis 
zu 50 Thalern, nach Befinden die in J. 32., Abs. 2 der Gewerbeordnung angedrohten 
Folgen gegen die Unternehmer nach sich. 
Zu §. 25. und 26. der Gewerbeordnung. 
5. 28. 
Bei Goocalechitioncn sind die verschiedenen in Betracht kommenden Gesichtspunkte, 
insonderheit auch die sich ans der etwa beabsichtigten Anlage von Dampfkesseln ergebenden, 
cleichzeitig in's Auge zu fassen. 
Besondere Sachverständige sind nur insoweit zuzuziehen, als die der betreffenden 
Obrigkeit elwa zur Seite stehenden amtlichen technischen und medicinalpolizeilichen Organe 
zur Beurtheilung des vorliegenden Falls nicht ausreichend erscheinen. 
Die in F. 25. der Gewerbeordnung geforderten Pläne und Banzeichnungen (soweit 
deren für den vorliegenden Fall überhaupt erforderlich) sind in doppelten Exemplaren 
einzureichen. 
Die Genehmigung ist stets schriftlich und unter Beifügung der für nöthig befunde- 
nen Abänderungen und Bedingungen zu ertheilen. Von den Plänen und Zeichnungen 
ist, nachdem sie, soweit nöthig, abgeändert worden sind, das eine Exemplar, mit dem 
——. der Behörde versehen, zurückzugeben. 
i dem ganzen Verfahren ist die Herbeiführung jeder ohne Nachtheil für die Sache 
selbst. h Ersparniß an Zeit und Kosten für die Betheiligten als leitender 
Grundsag festzuhalten. 
Die zu einer Anlage ertheilte Genehmigung gilt nicht als Ammeldung des Gewerbe- 
betriebs, diese hat vielmehr besonders zu erfolgen. 
Zu §. 27 der Gewerbeordunng. 
§. 29. 
Einsprüche, welche sich auf die in §. 23 Abs. 1 der Gewerbeordnung gedachten Mo- 
mente stüben, sind als auf privatrechtlichem Titel ruhend, dann nicht zu betrachten, wenn 
sich zu ihrer Vegründung lediglich auf Bestimmungen des bemeinen Civilrechtes, nicht 
aber auf besondere Rechtstitel bezogen wird, kommen in dem nach 8. 27 der Gewerbe= 
ordnung eingeleileten Verfahren besondere auf Privatrechtstitem beruhende Einsprüche 
gegen die beabsichtigte Anlage zur Anmeldung, so sind diese zwar dem Unternehmer eben. 
falls bekannt zu machen, und ist demselben zu überlassen, ob er sich dadurch von Aus- 
süprung. der Anlage abhallen lassen oder mit dem Widersprechenden vorher verständi- 
gen w 
85“
        <pb n="588" />
        574 
Im Uebrigen hal aber die Behörde bei ihrer Entschließung hierauf keine Rücksicht 
zu nehmen, sondern im Falle der Genehmigung der Anlage dem Unternehmer nur be- 
merklich zu machen, daß die ertheilte Genehmigung ihn gegen die etwaigen Folgen der 
Nichtberücksichtigung solcher entgegenstehender privatrechtlicher Titel nicht schütze. 
Zu §. 34 der Gewerbeordunng. 
F. 30. 
Die Feststellung der für Beseitigung oder Veränderung einer Gewerbsaulage zu 
leistenden (entschädigung erfolgl durch eine Entscheidung des Landraihsamtes, vorbehältlich 
der Verufung auf den Auespruch Unserer andeeregierung. Bei der elwa nöthig wer- 
denden Würderung durch Sachverständige kommt das in dem Gesetz vem 27. April 
d. J. die für den Wegfall gewisser Verbietungorcchte zu leistende Enschädigung betreffend, 
dieserhalb vorgeschriebene Verfahren mit der Abänderung in Anwendung, daß in den 
Fällen, in welchen die fragliche Entschädigung aus einer Gemeinderasse zu gewähren itt, 
einer der Sachverständigen anstatt vom Vertreter des Staatsfitcus von der betreffenden 
Gemeinde (in den Städten von dem Bürgervorstande, auf dem platten Lande von dem 
Gemeindevorstande ernannt wird. 
Im Uebrigen greist das sonst in Verwaltungssachen übliche Verfahren Platz. 
Zu §. 35 der Gewerbeordnung. 
8. 31. 
Die im §. 31 der Gewerbeordnung ausgesprochenen rechtlichen Wirkungen gellen 
für die unter F. 23 der G.O. fallenden, bei Erlaß dieses Gesetzes bereils beslehenden 
Aulagen nur unter der Voraussehung, daß zu der im einzelnen Fall in Frage kommenden 
Anlage, soweit dieselbe schen seither der obrigkeitlichen Erlaubniß bedurfte, diese auch in 
der That ertheilt worden war. 
Zu §F. 39 der Gewerbeordnung. 
S. 32. 
Sind mit einer gewerblichen Contravention auch Steuergesetze übertreten worden, 
so kommen die im F. 39 der Gewerbeorduung angedrohten Strafen neben den wegen 
der Steuercontravenkion elwa erkannt werdenden Strasen in Anwendung. 
Zu §. 40 der Gewerbeordnung. 
§S. 33 
Die gänzliche oder zeilweise Untersagung des Gewerbebetriebs in den §. 40 
der G.-O. unler 1 und 2 cbdachten Fällen gehörl zur Competenz der Verwaltungs- 
behörden (s. 8. 94 der G.-O
        <pb n="589" />
        575 
Die Gerichte haben daher, wenn sie dafür halten, daß einem wegen eines Ver- 
brechens Verurtheilten gegenüber Anlaß vorliege, ven der unter 1 gedachten Ermächtigung 
Gebrauch zu machen, der Verwaltungsbehörde unter Mittheilung der Acten die Ent- 
schließung zu überlassen. 
Zu §. 48 der Gewerbeordnung. 
S. 34. 
Wegen Ausübung der nach Abs. 2 des §. 48 der G.-O. den Gemeinden gewähr- 
ten Befugniß, nach Eintritt der gesehlichen Voraussehung zu verlangen, daß die ihr nicht 
angehörigen Gewerbtreibenden das Bürgerrecht erwerben oder den Gewerbebetrieb im 
Gemeindebezirk aufgeben, hat die Obrigkeit nach Anhörung bezüglich auf Antrag der 
Gemeindevertretung das Geeignete wahrzunehmen. 
Zu §. 50 der Gewerbeordnung. 
S. 35. 
Unter einem freien Gewerbe im Sinne des Abs. 1 des 8. 50 der G.-O. ist ein 
solches zu verstehen, welches nicht von Concession= oder Erlaubnißertheilung abhän- 
ig ist. 
Zu §. 53 der Gewerbeordunng. 
S. 36. 
Die Nichtbefolgung einer polizeilichen Verfügung der im Abs. 2 deS Paragraphen 
erwähnten Art wird mit Geldstrase bis zu 10 Thalern belegt. 
Zu §. 55 der Gewerbeordnung. 
§ 37. 
Die zuständigen Behörden haben Fürsorge zu treffen, daß die in den Markt- 
ordnungen enthaltenen Bestimmungen über die Veschränkungen des Verkaufs an Aus- 
wärlige und an Wiederverkäufer, soweil dies nicht bereite geschehen, aufgehoben werden. 
Zu F. 56. ff. der Gewerbeordnung. 
5S. 38. 
Wegen der an Stelle der Wanderbücher einzuführenden Arbeitsbücher wird besondere 
Verordnung ergehen.
        <pb n="590" />
        576 
g. 30. 
Das Bestehen einer Wanderschaft darf von keiner Innung ferner als Bedingung 
der Aufnahme in dieselbe gefordert werden. 
Der Herbergszwang ist aufgehoben; zur Verabreichung von Geschenken aus der 
Innungskasse an wandernde Gewerbsgehülfen sind die Innungen nicht mehr verpflichtet. 
S. 40. 
Durch die in F. 4 des angeführten Bundeogesezes vom 8. Juli d. J. den Gewerbe- 
treibenden eingeräumte Befugniß zur Haltung von Gesellen, Gehülfen, Lehrlingen und 
Arbeitern jeder Art ist die Beschränkung in der Beschäftigung von Kindern nicht auf- 
gehoben. 
8. 41. 
Jeder Gewerbsunternehmer, welcher einschließlich der Frauen und Kinder mehr als 
20 Personen in seinen Werkstätten beschäftigt, hat ein Verzeichniß der darunter befind- 
lichen schulpflichtigen Kinder zu halten, worin dieselben nach Namen, Geschlecht, 
Alter und Antrittszeit aufgeführt, auch die Namen der Väter oder sonstigen Vertreier 
derselben angegeben sind. Das Verzeichnih ist auf Verlangen dem Gemeindevorstande 
vorzulegen. 
Unternehmer, welche noch nicht im Besitze eines solchen Verzeichnisses waren, haben 
solches spätestens bis zum Jahresschlusse anzufertigen. 
Unterlassung dieser Vorschrift oder Unrichtigkeiten im Verzeichnisse werden mit Geld- 
strafe bis zu 5 Thalern gestraft. 
Die Justizbehörden haben, wenn Gewerbtreibende einer der im letzten Absatz des 
§. 58 der Gewerbeordnung gedachten Handlungen sich schuldig gemacht haben, hiervon 
dem Landrathamte Miltheilung zu machen. 
Zu §. 65. der Gewerbeordnung. 
5. 42. 
Unter Waaren sind auch Lebenemittel zu verstehen (vergl. jedoch §. 66 Abs. 2 der 
Gewerbeordnung). 
Durch die Bestimmung im letzten Absatz des F. 65 der Gerwerbeordnung soll an 
den bestehenden gesetzlichen Vorschristen über die Verjährung von Forderungen etwas nicht 
geändert werden.
        <pb n="591" />
        577 
Zu §. 66. der Gewerbeordnung. 
S. 43. 
Die Behörden haben rücksichtlich der im zweiten Absah des F. 66 der Gewerbe- 
ordnung erwähnten Verhältnisse nur auf angebrachte Beschwerden in Erörterung ein- 
zutreten und nach Befinden einzuschreiten. 
Zu 8. 67 der Gewerbeordnung. 
S. 44. 
Eine Bestrafung auf Grund der Bestimmungen des §. 67 der G.-O. findet nur 
auf Antrag durch die für Uebertretungen competente Justizbehörde stalt. Wird die Be- 
strafung wegen einer auf Grund des Strasgesetzbuchs strafbaren Handlung beantragt, so 
finden die Bestimmungen des letztern Anwendung und es ist nach Maßgabe der 
Str.-P.-Ordn. zu verfügen. 
Zu F. 70 der Gewerbeorduung. 
S. 45. 
Die Verwaltungsbehörden sind ebenso berechtigt, als verpflichtet, bei solchen Ge- 
werbeunternehmungen, welche durch die besondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebs oder 
der Localitäten eine Gesahr für die Gesundbeit oder das Leben der Arbeiter herbei- 
führen, sich durch eigene Einsicht, nach Befinden unter Zuziehung von Sachverständigen, 
zu überzeugen, ob der Gewerbsunternehmer die zur Abwendung solcher Gefahren geeigne- 
ten Einrichtungen getroffen habe, im entgegengesetzten Falle aber die erforderlichen dies- 
fallsigen Anordnungen zu erlassen und sich demnächst durch Revisionen über Befolgung 
dieser Anordnungen zu vergewissern. 
Diese Anordnungen sind in der Regel mit Fristsehungen und Strafandrohungen zu 
verbinden. In dringenden Zällen können die Behörden von den ihnen nach S. 41 
der G.,O. zuslehenden Befugnissen Gebrauch machen. 
Zu §. 71. der Gewerbeordnung. 
8. 46. 
Bloße Packstuben und ähnliche Locale, in denen nicht fabricirt wird, sind nicht als 
Werkstätten im Sinne des 8. 71 der G.-O. anzusehen. 
Unternehmer, welche bereils Fabrikordnung eingeführt, dieselben aber noch nicht zur 
Kenntniß des Landrathöamtes gebracht haben, haben davon bis spätestens zum Schlusse 
dieses Jahres bei demselben Anzeige zu machen.
        <pb n="592" />
        578 
Unternehmer, welche noch keine Fabrikordnung ausgestellt haben, müssen solches 
binnen gleicher Frist bewirken und sind im Falle des Säumnisseo von der Obrigkeit 
unter Androhung von Ordnungsstrafen und Stellung angemessener Fristen dazu anzu- 
halten. 
Bel solchen Fabriken, in denen Personen verschiedenen Geschlechts beschäftigt werden, 
ist thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß die verschiedenen Geschlechter in getrennten 
Localitäten sich aufhalten. Dies gilt eintretenden Falls insbesondere auch von den in 
der Fabrik beschäftigten Kindern. 
Die Bekanntmachung der Fabrikordnung muß bei Vermeidung einer bei fortgeseb- 
tem Ungehorsam zu steigernden Ordnungsstrafe von 5 Thalern durch Anschlag erfolgen 
und geschieht außerdem zweckmäßig durch Vordruckung in den Lohnbüchern. 
Zu §. 74 der Gewerbeorduung. 
S. 47. 
Die Gemeindevorstände haben über die Lehrverträge, welche ihnen zu diesem 
Behufe bei Erstattung der nach §. 74 der G.-O. erforderlichen Anzeige vorzulegen sind, 
ein tabellarisches Verzeichniß nach dem unter D. beigefügten Formular zu führen. 
Zu F. 78 der Gewerbeordunng. 
§. 48. 
Ein minderjähriger Lehrling, welcher die Lehre verläßt, ohne dazu nach §. 77 B. 
der G.-O. befugt zu sein, ist auf den von seinen rechtlichen Vertretern gebilligten Antrag 
des Lehrherrn oder auf Antrag der ersteren allein von der Polizeibehörde in die Lehre 
zurückzubringen, unbeschadet der nach Abs. 2 des SF. 78 der G.-O. verwirkten Strase. 
Zu §. 86 der Gewerbeordnung. 
g. 49. 
Von den Artikeln derjenigen Innungen, welche bei Jukrafltretung der Gewerbe- 
ordnung bestanden, sind diejenigen Bestimmungen bereils außer Wirksamkeit gesetzt, welche 
sich auf Verbietungsrechte beziehen, oder in einer Richtung einen Zwang aussprechen, 
wo derselbe durch die Gewerbeordnung aufgehoben worden ist. 
Eine Bearbeilung neuer Statuten ist Aussichtswegen dann anzuordnen, wenn sich 
aus dem Fortbestande der alten Statuten wirklich practische Uebelstände ergeben sollten. 
Immerhin bleibt zu wünschen, und ist zu erwarten, daß sich die Innungen selbst 
eine den Grundsägen der Gewerbeordnung angemessene Umgestaltung ihrer Verfassung 
angelegen sein lassen werden, und sind sie in diesem Bestreben von den Vehörden 
thunlich zu unterstüten.
        <pb n="593" />
        Zu §§. 87 und 88 der Gewerbeordnung. 
S. 50. 
Hat eine Innung ihre Auflösung beschlossen, so hat sie der Obrigkeit hiervon An- 
zeige zu machen. 
Findet gedachte Obrigkeit gegen die Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses ctwas nicht 
zu erinnern, so erfolgt unter ihrer Leitung und Aufsicht die Regulirung der Vermögens- 
verhältnisse der Innung. Zu diesem Zweck hat die Obrigkeit den fraglichen Junungs- 
beschluß in dem Amts= und Nachrichtsblatt zweimal mit einem Zwischenraume von 
14 Tagen unter der Aufforderung bekannt zu machen, elwaige Anforderungen an die 
Innung innerhalb sechs Wochen von dem Erscheinen der letzten Bekanntmachung an 
gerichtlich geltend zu machen und, daß Solches geschehen, nachzuweisen, indem außerdem 
im Verwaltungswege mit Auflösung der Innung als juristischer Person werde vor- 
geschritten werden. Erfolgen dergleichen Anmeldungen, so ist die Erledigung des 
Anspruchs zu erwarten; erfolgen solche Anmeldungen nicht, oder sind dieselben erledigt, 
und ist die Vermögeneregulirung vollständig bewirkt, so sind die Akten Behufs der 
demnächst mittelst öffentlicher Bekanntmachung zu erfolgen habenden Aufhebung der der 
Innung verliehen gewesenen Rechte der Gesammtpersönlichkeit Unserer Landesregierung 
vorzulegen. 
Dasselbe Verfahren ist bei der Vereinigung mit einer oder mehreren Innungen 
einzuhalten. 
Zu §. 90 der Gewerbeordunng. 
§. 51. 
Die Verpflichtung der Gewerbegehülfen und Fabrikarbeiter zu Zahlung von Bei- 
trägen an Kranken= und Vegräbnißkassen soll als begründet dann angesehen werden, 
wenn dieselben entweder bei dem Mitgliede einer gewerblichen Genossenschaft, für welche 
eine solche Kasse besteht, oder in einer Fabrik, bei welcher eine derartige Einrichtung 
stattsindet, in Arbeit treten. Weist indessen ein Gewerbegehülfe oder Fabrikarbeiker nach, 
daß er bereits Mitglied einer Kasse des betreffenden Bezirks ist, deren Einrichtung die 
Zwecke der Krankenpflege und die Bestreitung der Begräbnißfosten einschließt, so ist die 
obige Verpflichtung als erledigt anzufehen, dafern vertragsmäßig elwas anderes nicht 
-estgesetzt worden. 
Soweit derartige Kassen nicht bestehen, haben die Obrigkeiten auf deren Einrichtung 
in geeigneter Weise hinzuwirken. Die diesfälligen Regulative bedürsen, soweit die Ver- 
pflichtung zur Vetheiligung dadurch begründet werden soll, der Genehmigung der 
andesregierung. 
86
        <pb n="594" />
        580 
Zu Ss. 93. und 94 der Gewerbeordnung. 
5. 52. 
Durch die in der Gewerbeordnung und in gegemwärtiger Ausführungsverordnung 
kur die verschiedenen Verwaltungsinstanzen getroffenen Compctenzbestimmungen wird an 
den verfassungsmäßigen Zuständigkeiten zum Erlaß allgemeiner polizeilicher Anordnungen 
und Vorschriften, sowie hinsichtlich des allgemeinen Obcraufsichtorechts der Landesregierung 
über die Verwaltungs= und Polizeibehörden Elwas nicht geändert 
5. 53. 
Zuwiderhaudlungen gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung und der gegen- 
wärtigen Auaführungsverordnung können, sofern sich weder in der Gewerbeordnung, noch 
in der Ausführungsverordnung besondere dieofällige Strafandrohungen vorfinden, von der 
zuständigen Behörde mil Geldstrafe bis zu 50 Thalern belegt werden. 
S. 54. 
Die auf Grund der in der Gewerbeordnung und in gegenwärtliger Wefiheunge. 
verordnung enthaltenen Strafandrohungen zuerkannten Geldstrafen können im Fall 
Unbeibringlichkeit von der erkennenden Behörde in Gefängnißstrafen nach dem rne. 
umgewandelt werden, daß ein Tag Gefänguißstrafe einen Geldbetrag von 10 Groschen 
bis 5 Thaler gleichzurechnen ist. 
§. 55. 
Da die Beschlagnahme von Waaren und Werkzeugen nur als Zwangemittel 
zu dienen hat, so ist dieselbe wieder aufzuheben, insofern und sobald ihr Zweck, Durch- 
führung einer im Gesee oder auf Grund desselben gelroffenen Anordnung, erreicht ist. 
8. 56. 
aeiin bisher in öffentliche Kassen geflessenen Handwerksgebühren, kommen 
in Ufall 
Zu §. 98. der Gewerbeordung. 
K. 57. 
Gegenwärtige Ausführungsverordnung tritt sofort mit deren Publikation in Wirk. 
it. 
samle
        <pb n="595" />
        581 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches 
Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Greiz, den 28. Oktober 1868., 
(L. S. Heinrich XIXII. 
Dr. Herrmann.
        <pb n="596" />
        A. 
Formular des Anmeldescheins. 
Dem N. N. (Name des Anmeldenden) aus N. N. (Heimathsort des Anmeldenden) 
wird“ bierdurch bescheinigt, daß derselbe seine Absicht, im (Name des Orto) das Ge- 
we 
(Name des Gewerbs) 
zu betreiben, nach §. 5 der Gewerbeordnung vom 27. April 1868 m bat. und 
dab der Ausführung diese# Vorhabens kein gesetzlicheo Hinderniß im Wege sieh 
(Ort) (Datum) 
(Siegel) Unterschrift der Behörde.
        <pb n="597" />
        B. 
Formulur zum Anmeldungsverzcichniß. 
  
r-siushnon 
Datum # — —* m# 
Anmell Nam e. Heimathsort. Almr ers- Nr. des Bemerkungen. 
dung. Baules. des Anutldesheins 
n 1 "6 
4 
1 1 
— 
  
  
  
––– —––.. 
Erlänterungen: 
In der letzten Spalte isi unter Andern zu bemerken: 
bei Personen, welche schon ein anderes Gewerbe betreiben, oder welche ihr Gewerbe geändert haben, 
der Hinweis auf jenes andere Gewerbe oder die frühere Anmeldung: 
bei Personen, welche aus einem andern Orte des Inlandes oder Auslandes kommen, der Hinweis 
darauf und bei Ausländern auf die nach §. 17. der Gew.-Ordn. je nach Art des Falls erforderliche 
Nachweisung; 
bei Anmeldung von Zweiggeschäften der Sitz und Inhaber des Hauptgeschäfts; 
Angezeigte Pächter, Stellvertreter und Geschäftsführer sind ebenfalls darin zu bemerken.
        <pb n="598" />
        * 
E— 
D 
C. 
Formular zum Corressionsverzeichuiß. 
  
  
  
  
  
7 Saeim uer Ar. Behörde, Datm der- 
##4 Name. Heimathsort. Aer.e Gnh 1 rldeb — 
5 Ssi end +% hai. hmt. 
Erlänterungen: 
Die zu dem Formular B. für die Anmeldungsverzeichnisse gemachten Bemerkungen gelten auch hier, 
soweit sie anwendbar erscheinen. 
In der Spalte für Bemerkungen ist vorkommenden Falls die dingliche Eigenschaft der Concession, 
ferner sind darin etwaige besondere Conceisionsbedingungen, bei den Concessionen für Auswanderungsagenten 
deren Vollmachtgeber nach Firma und Wohnort anzugeben. 
Das Verzeichniß hat sich nur auf solche Gewerbe zu erstrecken, die nach der neuen Gewerbeverfafsung 
concessionspflichtig sind, nicht auf solche, zu deren Betrieb nach den Bestimmungen der letzteren nicht mehr 
Concession erforderlich ist, hinsichtlich der noch vorhandenen Concessionen, desgleichen nicht auf solche, die der 
Gewerbeordnung, nach §. 1. derselben gar nicht unterfallen.
        <pb n="599" />
        D. 
Formular zum Lehrvertragsverzeichniß. 
3 ss ge, N — d# 3 
Name . ZukekgoshezisMkissictlemttsquIekFYk 
. Mahecmqthsoktkpwllssm. :L,H,Bea1ektungeu. 
des Lehrlings. id Win des Gewerbe. Seen 
" mundes). „„ 
  
  
S 
  
  
  
  
#us — 
aquajnðjiiog 
  
  
  
  
i 
Erläuterungen: 
Der Wohnort des Vaters des Lehrlings oder seiner sonstigen rechtlichen Vertreter ist dann nicht an- 
zugeben, wenn er mit dem Heimathsorte des Lehrlings zusammenfällt. 
In der letzten Spalte sind die Bedingungen des Lebwertrags nach den hierüber in §. 73 der Ge- 
werbeordnung enthaltenen Andeutungen kürzlichst anzugeben. 
585
        <pb n="600" />
        <pb n="601" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
829. 
(Ausgegeben den 12. November 1868.) 
  
G8. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des vereinsländischen Hauptzollamtes zu Hamburg 
betreffend. 
  
Zufelge einer von dem Vorsihenden im Bundesrathe des Jollvereins anher gelaugten 
Mittheilung ist die Eröffnung des vereinsländischen Hanptzollamtes zu Hamburg auf den 
31. dieses Menats festgesetzt worden. 
Solches wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 22. Otober 1868. 
Furstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Merg. 
69. Bekanntmachung, 
die veränderte Bezeichnung der Sachwalter 
betreffend. 
Mit Rücksicht auf die durch das Geset vom 1. September d. J. ersolgie Cnl- 
hebung der Fürstlichen Regierung von ihrer Stellung alb Landeojustigcollegium und die 
87
        <pb n="602" />
        588 
Aufhebung der Gerichtsbarkeit des Fürstlichen Consistoriums ist mit Genehmigung Seiner 
Hochfirstlichen Durchlaucht beschlossen worden, daß die bisherige Eintheilung der Sach- 
walter in Regierungs= und Consistorialadvokaten und in Amtsadvokaten in Wegfall und 
Stait dessen für erstere die Bezeichnung: „Obergerichtsanwälte" für letztere: „Rechtsan- 
wälte“ in Anwendung komme. 
Solches wird zur allgemeinen Nachachtung hiermit bekannt gemacht. 
Greiz, am 30. Oktober 1868. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung daf. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Merz. 
70. Neglerungsbekanntmachung, 
die Ungültigkeit der Art. 286—290 des Strafgesetzbuchs vom 5. Septem- 
ber 1868 
betressend. 
Zu Folge eines Redactionsversehens sind in dem, nach vertragsmäßiger Verpflich- 
tung den Strafgesetzen der übrigen bei dem Appellationsgerichte Eisenach betheiligten 
Staaten nachgebildeten Strafgesevbuch vom 5. September dieses Jahre in den Artikeln 
286 —200 auch die in den erstgedachten Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über die 
Bestrafung des Wuchers mit ausgenommen worden. 
Da diese Bestimmungen mit den §. 1 des Bundegesetzes vom 14. November 1867, 
die vertragsmäßigen Zinsen betreffend, im Widerspruche stehen, mithin ungültig sind, so 
wird dies andurch mit Höchster Genehmigung zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Greiz, den 3. November 1868. 
Fürstlich Reuß. Pl. Landesregierung dafs. 
Dr. Herrmann. 
Richler.
        <pb n="603" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
MÆ 30. 
(Ausgegeben den 1. December 1868.) 
  
Landtagsabschied 
für den ersten ordentlichen Landtag der Jahre 1867 und 1868. 
Wir Heinrich der Zwei und Iwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 
urkunden und fügen hiermit zu wissen: 
Nach dem Schlusse des von Uns nach Maßgabe des F. 78 der Verfassungsurkunde 
zusammenberufenen ersten ordentlichen Landtags eröffnen Wir, Unserer Zusicherung im 
K. 85 der Verfassungöurkunde gemäß, dem Landtage Unsere Entschließungen und Erklä- 
rungen bezuglich der seit dem 10. Derember vorigen Jahres Statt gesundenen Berathungen 
durch gegenwärtigen Landtagsabschied in Folgenden: 
Was 
I. die Vorlagen an den Landtag bekrifft, so sind dieselben größtentheils 
A. erledigt 
und zwar: « 6 
a) durch den in Uebereinstimmung mit den Erklärungen und mit den Anträgen des 
Landlags erfolgten Erlaß nachbenaunter Gesetze und Verordnungen: 
1) Das Gesetz, Beireffs des Medicinalgewichts vom 21. December 1867, 
2) den Nachtrag zu dem Gesetze vom 2. April 1860, die Verhältnisse der Eivil- 
staatsdiener . betreffend — vom 4. Jannar 1868, 
3) den Nachtrag zu dem Gesete vom 7. Mai 1862, die Verbesserung des 
Diensteinkommens der Volksschmlehrer betreffend — vom 30. Januar 1868, 
88
        <pb n="604" />
        590 
4) da½ Gesetz, die Kartenstempelsteuer betreffend, vom 12. Februar 1868, 
5) das Geseh, das Hallen des Bundesgesebblattes betreffend — vom 5. März 
1868. 
6) die Bekanntmachung des zwischen der Fürstlich Reuß-Plauischen ä. L. und der 
Herzoglich Altenburgischen Regierung unkerm 27. Februar 1868 abgeschlossenen 
Vertrags, wegen Aufnahme und Verpflegung der Geisteskranken aus dem 
öirsienthmne Reuß ä. L. in die Irrenanstalt des Genesungshauses zu Roda 
— vom 24. März desselben Jahres, 
7) das rih, die Pensionirung der in Ruhestand beetenden Heislichn, Schul- 
lehrer und Kirchendiener betreffend — vom 27. März 1 
8) das Gesetz, die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit amuen — vom 28. 
März 1868, 
9) die Gewerbeordnung vom 27. April 1868, 
10) Gesetz, die Entschädigung für den Wegfall gewisser Verbietlingsrechte be. 
treffend — von demselben Tage, 
11) die Bekanntmachung des mit dem Großherzogthume Sachsen, dem Herzogthume 
Sachsen-Coburg-Gotha, den Fürstenthümern Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarz- 
burg-Sondershausen und Reuß jüngerer Linie wegen des Anschlusses Unseres 
Fürstenthums und des Herzogthume Sachsen-Coburg-Gotha an das gemein- 
ostiche Appellationsgericht zu Eisenach unterm 17. Juli 1868 abgeschlossenen 
trags — vom 18. August desselben Jahres, 
12) das Gesetz, die Organisation der Justiz= und Verwaltungsbehörden — vom 1. 
September 1868. 
13) vo landesherrliche Verordnung, die osuhrnns eines neuen Strafgesetzbuchs 
treffend — vom 5. desselben Mona 
14) n6 Verordnung, die Publication der Stresgrorhordamng nebst Gebührentare 
belreffend — vom 12. desselben Monats, 
15) das Gesetz, die Bedentung der Ausdrücke „Inland und Inländer“ im Straf-- 
gesebbuche und in der Strafprocehordnung betreffend — von demselben Tage, 
16) das Gett, *7v Aufhebung des befreiten Gerichtsstandes betreffend — von dem- 
selbe. 
17) das uaue wegen Vereinfachung und Verbesserung d Versabrens in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten — vom 16. September 1868 
18) ne- provisorische Verordnung vom 15. Juli 1868, 1 Fähigkeit u aate 
mes Geschworenen und die Anfertigung der eisen für die Wahl d
        <pb n="605" />
        591 
schworenen betreffend, hat in der 45. Landtagssitzung die erforderliche Zustim. 
mung des Landtags erlangt. 
b) Rücksichtlich der Landescassenrechnungen auf das Jahr 1366 ist im Einverständ- 
nisse mit dem Landtage dem Rechnungsführer die cisederliche Justification auf 
Grund des F. 71 der Verfassungsurkunde ertheilt worden 
Von den bei den bczüglichen Verhandlungen gestellten Anträgen hat 
1) der Antrag auf einige Modificationen in der Verwallung der Landkrankenhaus- 
kasse durch entsprechende Verordnung vom 17. September 1868, 
2) der Antrag, Betreffs der Art der Verrechnung der Vorschüsse der *5* 
est an die Verlagscassen durch eine der Resolution vom 18. August d. # 
entsprechende informative Weisung der betreffenden Kassenverwaltungen 
Erledigung Purbaltn. 
c) Der Vertrag über käufliche Abtretung des Steueramtsgebäudes zu Greiz von 
Seiten der Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft an den Staat ist mit Berücksich- 
tigung der bezüglichen Erklärungen des Landtags unterm 15. October 1868 
zwischen Fürstlicher Landesregierung und dem Gesellschaftsdirectorium abgeschlossen 
w 
B. 
Die Anträge des Landtags zu dem Etat auf vie Finauzperiode 1867 — i1869 
haben 
u) soweit sie das Verfälti der Landescaffe zur Domanialcasse betrasen, zu einer 
mit dem Landtage vereinbarten neuen Grundlage für die gegenseitigen Rechte 
ian Verbindlicsche essihe#, welche durch entsprechenden von Uns ratifizirten 
Vertrag Unserer Landebregierung und Unferer Kammer vom 20. April 1868 
einen endgültigen und vollständigen Abschluß erlangt hat. 
b) rs-n der Veschaffenheit der für den Staatshaushalt erforderlichen Mittel 
wegen Erhebung der Laudesabgaben daß dem Antrage des Landtags entspre- 
chende Patent vom 20. Februar 1868, 
2) nach Zurückziehung der Gesetzesvorlage über die Wiedereinsührung ded Schrif- 
tenstempels das vom Landtage vorgeschlagene Gesetz ehen Grhöhung der Ge- 
bührentaxe für gerichtliche Geschäfte vom 4. März 1368 
3) das mit dem ganige vereinbarte Gesetz über die Eröffnung einer neuen Staats- 
auleihe vom 24. April 1868 
erlassen, ränsichtlich der Verwendung der in dem zuletzt gedachten Gesetze bezeich- 
neten Anleihesumme auch — so weil nothis im Wege des ussot — die
        <pb n="606" />
        592 
nachträgliche Einstellung der, ihrem Betrage nach zur Zeit der Verhandlung mit 
dem Landtage noch nicht bis zur Veranschlagung ermittelten, die Umgestaltung 
im Militairwesen, in der Justiz und der Verwaltung betreffenden Ausgabeposten 
in dem Etat vorbehalten worden, 
e) die ärigen bezüglichen Anträge haben durch die Resolutionen vom 14. und 17. 
Februar d. J. Erledigung erhalten. 
C. 
Die Anträge des Landtags zu dem Entwurse eines Ginkommensteuergesetzes sind 
von Uns nur zum Theil zur Berücksichtigung geeignet befunden, zm Thell — insbesondere 
soweit durch sie die gleichmätige Durchführung der Einschäbung in den verschiedenen Ge- 
meinden für gefährdet geachtet werden mußte — abgelehnt worden. Da der Landtag. 
sich mit dieser ihm durch Resolution rom 19. August d. J. kund gegebenen theilweisen 
Genehmigung seiner Anträge nicht für befriedigt erklärt hat, so sehen Wir Uns zu Unserem 
Bedauern gensthigt, den vergelegten Gesetzes-Entwurf wieder zurückzuziehen. Wir werden 
jedoch diesem Gegenstande, in Anerkennung des Bedürfnisses einer Verbesserung der Be- 
treffs der Personalsteuer bestehenden Gesetze, Unsere Aufmerksamkeit nicht entziehen und 
behalten Und vor, von der Uns nach F. 69 der Verfassungsurkunde zustehenden Befugniß 
Gebrauch zu machen. 
Die 
I. Petitionen und Beschwerden 
haben zum großten Theile 
A. Erledigung gefunden 
und zwar 
I) die Petition mehrerer Landwirthe um Aufhebung einiger Betreffs des Tanz- 
haltens bestehenden Beschränkungen durch bezügliche Verordnung vom 7. August 
2) der Antrag auf Veranlassung der Gemeinden des platten Landes zur Wahl 
von Gemeindevorstehern durch den Erlaß eines Nachtrags zur Verordnung 
vom 29. Mai 1854, die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten in den 
Ortschaften des platten Landes betreffend — vom 19. September 1868, 
3) der Antrag auf Erlassung eines Gesehes über die Aufhebung des Bierzwanges 
in den Ortschaften des platten Landes durch Resolution vom 19. August 
dieses Jahres, 
4) der Antrag auf geseyliche Normirung der Geschäftsthätigkeit der Schornstein- 
feger — und 
5) der Antrag auf Abgrenzung der Landes- und Ortspolizei durch Resolution vom 
20. desselben Monats,
        <pb n="607" />
        598 
6) der Antrag auf vollständige Trennung des Civilslaatsdienstes vom Dienste 
in ver Dorstichen Domanialverwaltung durch Resolution vom 20. desselben 
Mon 
7) die -- des Besitzers der Schlötenmühle r2c. Reinhold, wegen versag- 
ter Erlaubniß zur Anlegung eines Dampfzenges durch die in Folge der Ge- 
werbeordnung vom 27. April 1868 rücksichtlich der Beurlheilung des Sach- 
verhältnisses und der Behördencompetenz eingetretene Aenderung, 
) die Petition der Gemeinde Hohendorf wegen Enllastung Betreffs des Com- 
municationswegbanes, 
— 
) der Antrag auf Umgestaltung der Gemeindeverfassung, 
10) die Petition der Gemeinden Daßlit, Neugernsdorf und Nitschareuth um Ueber- 
brückung der Elster bei der Neumühle, 
) Die Petition der Greizer Braucommun um tbeilweise Entlastung von der auf 
der Brauerei ruhenden Abgabe durch Resolution vom 22. desselben Monats. 
12) tn mehrerer Besiher ländlicher Grundstücke um Beseitigung einiger 
für geschlossene Güter bestehenden Ruhungs= und Dispositions-Beschränkungen 
und um Aenuderung der Betreffs dieser Güter für Steuerzwecke angeordneten 
Einschätzungsweise hat, soweit dieselbe 
a) die erforderliche Abspaltungsgenehmigung und 
bp 8 Verbot des Holzabtriebs und des Moosscharrens auf eigenem Grund und 
oden 
durch Resolntion von demselben Tage Erledigung erhalten. Rück- 
I%) des s * Einschähung zum Zwecke der Steuerregulirung eingehaltenen Verfahrens 
hat die in derselben Resolution zugesicherte Exörterung und Erwägung Statt ge- 
sunden und es ist in deren Folge den Einschähungscommissaren aufgegeben 
wor 
un) alle landwirthschaftlichen Gewerbsgebäude ohne Unterschied der Bauart be- 
üglich ihrer Ränme mit dem vierten Theile des Werthes einer gleich großen 
Ehrbenföche, 
bh) Ställe in Wohngebäuden auch bei unerfüllter Kammerzahl und ohne Rück- 
sicht auf die Bauart uur mit dem Hausraumsatze 
in Ansatz zu bringen, auch so weit zeither die Gebände mit höhern als den 
nach dieser Norm sich ergebenden Werthsähen belegt worden, die Einschäbungs- 
tabellen entsprechend abzuändern. 
Betreffs
        <pb n="608" />
        594 
13) der durch eine Petition einiger Gemeinden des Burgk'schen Bezirks an- 
geregten Frage wegen Herstellung einer Brücke über die Saale sind bereits 
die in der Resolution vom 22. August d. J. zugesicherten technischen Er- 
miltelungen angeordnet worden und der Landtag wird s. 3. von dem 
Ergebnisse und Unserer bezüglichen Entschließung in Kenntniß gesetzt 
werden. 
14) un des Landtags auf auderweite Regulirung der Hundesteuer ist burch 
das mit hierzu ertheilter Zustimmung des Landtags erlassene Gesetz über 
die Desteuemung der Hunde vom 19. September 1868 entsprochen 
worden 
B. Rücksichtlich der unerledigten Petitionen und Anträge 
achen Wir Unsere Entschließung in Nachstehendem: 
s Die vom Stadtrathe und den Gemeindevertretern in Greiz beantragte, vom 
*3 befürwortete Aufhebung der auf dem Gebiete der Kirche und Schule bestehen- 
den Patronatsrechte würde, so weit letztere nicht auf dem Vorbehalte des Kirchenregi- 
ments beruhn, einen Eingriff in erworbene Privatrechte in sich schließen und das kirchliche 
Interesse nicht fördern, sondern gefährden. Der deßfallsige Antrag erscheint daher zur 
Berücksichtigung ganz ungeeignet. 
2) Die Petition des hiesigen Webermeisters Barth und Gen. um Erlaß eines so- 
* Dissidentengesees ist die Wiederholung eines schon früher an die Staats- 
regierung gerichteten Gesuchs, dessen BVerücksichtigung nach reiflicher Erwägung beanstandet 
worden sst. 
di Petenten haben sich von der Landeskirche lohgesagt, weil nach der von ihnen 
kundgegebenen Meinung in derselben das Schlüsselamt nicht streng nach biblischer Vor- 
schrift verwaltet wird. 
Obschon denselben hierin nicht beigepflichtet werden konnte, so sind ihnen dennoch 
Behufs ihrer separaten Religionsübung alle mit dem Ansehn der Landeskirche verträgliche 
Bewilligungen gemacht worden. Eine Gewissensbeschwerung und ein Druck der Landes- 
tuhe besteht daher für sie in der That nicht. Noch weniger kann für Andere darin, 
dem beharrlichen Verlangen der Petenten nicht nachgegeben worden ist, eine Be- 
zbene der ohnehin in der evangelischen Kirche anerkannten Gewissensfreihrit gesunden 
werden. Mit der beautragten geseblichen Regelung des Verhältnisses der Dissidenten 
ohne dafür hervorgetretenes allgemeines Bedürfniß würden Wir Uns zu einer 
Initiative herbeilassen, die nach Unserer Ueberzeugung in dem Uns anvertrauten Interesse 
der * vermieden werden muß. 
) Die vom Landtage auf Grund einer Petition einiger Gemeinden beantragte 
— mehrerer Betreffs der Ausübung der Jagd bestehenden Beschränkungen würde 
den Jagdrevieren den zur Erhaltung derfelben erforderlichen Schutz gänglich entziehn.
        <pb n="609" />
        595 
Einige an Uns gelangte Beschwerden über erlittenen Wildschaden batten Uns bereits 
vor Einberusung des Landtags Veranlassung gegeben, in reifliche Erwägung zu ziehn, 
wac mit Bewahrung des dem Wilde meentbehrlichen Schutzes zur Abhülfe geschehen 
könne. Unsere desfallsige Entschließung hat in dem Nachtrage vom 25. November 1867 
zur provisorischen Verordnung vom 3. November 1851, die Ausübung der Jagd betref- 
fend, Ausdruck erhallen und zu mehrern als den in diesem Nachtrage enthaltenen Be- 
willigungen vermögen Wir Uns auch jeht nicht zu verstehen. (ss besteht ohnehin gegen 
jede weitere Schmälerung der Jaabbesugoif= der sogenannten Altberechtigten noch ein 
besonderes Bedenken um deßwillen, weil für die Entziehung der Jagd auf fremdem 
Grund und Boden eine Entschädigung im Fürstenthume nicht gewährt worden ist. 
4) Nach Antrag des Landtags soll dem Grundsatze, daß Verwaltungssachen in der 
Regel und mit Ausnahme der das Privatinteresse „Einzelner“ betreffenden Angelegen- 
heiten sportelsrei zu verhandeln seien, mittelst gesetzlicher Vorschrift Geltung verschafft 
erden. 
Das hierbei von dem Landtage in das Auge gefaßte Princip bedingt keine 
Aenderung der zeitherigen Geschäftsorganisation; es ist vielmehr bereits in der allgemei- 
nen Gebührentaxe vom 1. Februar 1853 (Nr. 29 Tit. III.) anerkannt. 
Ob und in welcher Weise dieses Princip aber in einer besondern MWafihrang in 
geschlichem Wege fähio und bedürftig sei; dies wird gelegentlich der Revision der der- 
maligen Sportelgesetze in Erwägung gezogen und damit der ebenfalls auf diese Eventna- 
lilät gestellten, Erwartung des Landtags entsprochen werden. 
5) Nücksichtlich des Antrags auf Errichtung einer Landrentenbank 
ist bereits bei den betreffenden Landtagsverhandlungen durch die Regierungsvertreter dar. 
auf aufmerksam gemacht worden, daß von der bis zu der kürzlichen Einziehung des 
Weimarischen VBankfilials am hiesigen Orte auf Grund der Verordnung vom 2. Juli 
1656 bestandenen Berechtigung zur Entnahme von Kapitalien für Ablösungszwecke aus 
dem gedachten Bankinstitut gegen eine festgesetzte Tilgungsrente fast gar kein Gebrauch 
gemacht worden ist. 
Wir wollen aber die Frage einer gründlichen Erwägung unterwerfen, ob nach den 
in Velrat kommenden besonderen Verhältnissen des Fürstenthums die Errichtung dieses 
nühllichen Justliuts für durchführbar zu achten sei 
Deshalb haben Wir Unsere bandesregierung zu sachgemäßer Erörterung angewiesen 
und werden über deren Ergebniß und Unsere deßfallsige Entschließung seiner Zeit dem 
Landtage Eröffnung machen lassen. 
6) Den Anträgen des Landtags auf Aenderung einiger Bestimmungen des Lehn · 
gelderablösungsgesetzes vom 11. Män 1857 zu Gunsten der Pflichtigen vermögen Wir, 
so weit dieselben darauf gerichtet si 
a) der Genteleng der Skietengtreme für geschlossene Gülter nicht — wie dies 
nach dem angezogenen Gesetze zu geschehen hat — 5 zälle, sondern nur 
4 Fälle für ein Jahrhundert zu Grihe zu legen
        <pb n="610" />
        596 
und 
h) eine, die Interessen beider Theile wahrende Gesammtablösung gesetzlich zu 
estatten 
Unsere Landesherrliche Genehmigung aus den dagegen bei der Berathung regierungsseitig 
angeführten Gründen und insbesondere rücksichtlich des ersteren Antrags deshalb nicht zu 
ertheilen, weil sich aus der Vergleichung der Gesammtheit der Bestimmungen des dies- 
seitigen Ablösungsgesetzes mit den der gleichen Gesetze anderer Staaten mit voller Be- 
stimmtheit ergiebt, daß ersteres den letztern Betreffs der den Pflichtigen eingeräumten 
Vergünstigungen keineswegs nachstehe. 
In dem letztern Ankrage finden Wir, sofern derselbe das Interesse beider Theile 
gewahrt wissen will, ein unlösbares Problem. 
Die Gesammtablösung, d. b. die gemeinschaftliche Ablösung Seiten einer Gemeinde 
auf Grund einer nach den Lehngeldanfällen innerhalb eines gewissen Zeitraums ermittel- 
ten, auf die einzelnen Pflichtigen nach Verhältniß ihres Grundbesihes zu repartirenden 
Durchschnitts-Rente muß nothwendig eine Venachtheiligung der Laudemialberechtigten ent- 
halten, weil die Ermittelung eines durchschniktlichen Ertrago der Lehngelder nur durch 
Zusammenstellung der während eines längeren Zeitraums vorgekommenen Laudemialfälle 
möglich ist und durch das Hereinziehen der behngelderaufälle aus einer weit zurückliegen- 
den Zeit in die Berechnung schon wegen des allmählich immer mehr gefunkenen Geld- 
werthes beträchtlich hinter dn „besewerigen Geldwerthe der Laudemialungung zurückstehende 
Durchschnittsbeträge sich ergeben würden. 
Ueberdies würde es * geu und so lange die Grundsteuerregulirung im Fürsten- 
thume noch nicht durchgeführt ist, auch an einem ausreichenden Anhalte für die Repartition 
der ermiktelten Gesammtablösungsrente fehlen. 
) Antrag auf Erörterung eines Auspruchs auf gewisse Lehngeldbefreiungen für 
die chemals Königlich Sächsischen (Mildenfurter) Güter eventuell auf die 
im Lehugelderablösungsgesetze nicht vorgesehene Beräcksichtigung dieser Ve- 
einngen 
hat Uns bereils Veranlassung gegeben, Unsere Landesregierung mit der bezüglichen 
Erörterung zu beauftragen und Wir werden für eine dem Antrage des Landtags ent- 
sprechende Verfügung Sorge tragen, Falls die demselben zu Grunde liegende Voraus- 
setzung sich bestätigen sollte. 
Zu dessen Bekundung gunen Wir gegenwärtigen, in das Gesebblatt aufzunehmenden 
ndta sabsche 
ausfertigen lassen und nach Iahegn Unseres aanrn Insiegels Höchsteigenhändig 
unterschrieben. 
Greiz, den 14. November 1868. 
(L. 8). Heinrich RI. 
Dr. Herrmann.
        <pb n="611" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
31. 
(Ausgegeben den 15. December 1868.) 
72. Bekanntmachung, 
die zollfreie Einführung von Musterstücken in den Zollverein betreffeud. 
(Publicirt in Nr. 98 dee Amts= und Nachrichtsblattes.) 
In Folge eines veröffentlichten Beschlusses des Senate der freien Stadt Ham- 
burg, ist die bisher nur für französische Handelereisende bestehende Vergünstigung, Muster 
zeitweise zollfrei einzuführen, vom 8. d. M. an für alle Handelsreisenden in Kraft ge- 
n. 
Es ist demnach für solche Muster, welche Handelsreisende mit sich führen, wenn 
deren Werth 100 M. Banko übersteigt, der Werth zwar auch ferner zu deklariren, der 
Jollbelrag für dieselben ist jedech nur vorgängig zu deponiren und wird ganz oder 
Pr. rata zurückerstattet werden, wenn oder insoweit die Wiederausfuhr der Muster inner- 
halb eines Jahres genügend nachgewiesen wird. 
Greiz, am 25. August 1368. 
Furstlich Reuß-Plauische Laudesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Merz.
        <pb n="612" />
        598 
73. Bekanntmachung, 
die Bildung zweier Schwurgerichtsbezirke in den zum gemeinschaftlichen 
Appellationsgerichte zu Eisenach gehbrigen Thüringischen Staaten betreffend. 
Nachdem sich bei den Verhandlungen über den Anschluß des Herzogthums S.= 
Coburg-Gotha und des Fürstenthums Reuß älterer Linie an das gemeinschaftliche Appel- 
lalionögericht allhier bezüglich über Art. 2. des Vertrags vom 17. Juli d. J. die be- 
theiligten Staatsregierungen in Beziehung auf die Neubildung von Schwurgerichts-Ve- 
zirken dahin geeinigt haben, daß vom 1. Januar 1369 ab zwei dieser Bezirke bestehen, 
und der eine derselben die Bezirke der Kreisgerichte zu Eisenach, Gotha, Coburg, Son- 
dershausen und Arnstadt, der andere aber die Bezirke der Kreisgerichte zu Weimar, Weida, 
Rudolstadt, Gera, Schleiz und Zeulenroda umfassen soll, so bringen wir dies im Namen 
und Auftrag der hohen Regierungen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. 
Eisenach, am 3. November 1868. 
Das gemeinschaftliche —ims 
ro 
Schmledigen. 
74. Bekanntmachung, 
die Excommunalisirung des Ritterguts Hohenolsen betreffend. 
In Folge eines von dem dermaligen Besitzer des Ritterguts Höhenälsen mit Be- 
zugnahme auf den Anhang sul, O des Gesetzes vom 28. März dieses Jahres anher 
gestellten Antrags auf Excommunalisirung seines Rittergutes, ist das Rittergut Hohen- 
olsen zu einem eignen Gemeindebezirk constituirt worden. 
Solches wird unter Hinweis auf die in der obengedachten Gesehesftelle enthal- 
tenen Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 12. November 1868. 
Furstlich Neuß-Pl. Landegregierung das. 
Bruno Merz.
        <pb n="613" />
        75. Belanntmachung, 
die Aufhebung der Binnenkontrole in Mecklenburg-Schwerin betreffend. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht, daß auf Grund der von 
den Jollvereinsregierungen deßhalb getroffenen Verabredungen die in den S§. 93 bis 97 
der Zollordnung enthaltenen Bestimmungen über die Waaren-Controle im Vinnenlande 
lür das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin, mit Ausnahme der Bezirke der Steuer- 
ämter Boizenburg und Dömi, außer Anwendung gesetzt worden sind, die in §. 36 
Punkt 1 und 4 des Zollgesetzes enthaltenen Vorschriften jedoch, sowie die Bestimmung. 
des §. 9. der Zollordnung, dort allgemein in Kraft bleiven. 
Greiz, den 19. November 1868. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Mer. 
76. Bekanntmachung, 
den Anschluß Preußischer und Hamburgischer Gebietstheile an den Zoll- 
verein betreffend. 
Nachdem der Bundesrath des Zollvereins auf Grund des Art. 6. des Vertrags 
vom 8. Juli 1867 wegen Forkdauer des deutschen Zoll- und Handelsvereins (S. 91 d. 
Bundesgesetzblattes von 1867) beschlessen bat, daß die Art. 3 bis 5 und 10 bis 20 
des gedachten Vertrags in verschiedenen zum Gebiete der Preußischen Monarchie und der 
freien Stadt Hamburg gehorigen, bisher von der Zollgrenze ausgeschlossen gebliebenen 
Landestheilen in Wirksamkeit treten sollen und der Zeilpunkt hierzu durch Allerhöchsie 
Hestimmung des Präsidiums auf den 1. November d. J. festgesetzt worden ist, sind die 
folgenden hankestheil von diesem Zeitpunkte an in den Verband des Gesammtzollvereins 
aufgenommen, nämlich 
1h0 die zur Preußischen Monarchie gehörigen Elbinseln Overhaken und Finken- 
wärder- Mumensand, sowie die Preußischen Antheile der Landschaft Kirch- 
wärder, 
89
        <pb n="614" />
        600 
II) die solgenden Hamburgischen Gebietstheile, 
1) im Norden von Hamburg: 
die Voigteien bangenhorn, Groß-Borstel, Fühls-Büttel, Klein-Vorstel, 
Ohlsdorf, die Voigtei Alsterdorf, mit Ausschluß eines südlich von dem 
Dorfe gleichen Namens belegenen Theils, und der nordöstliche Theil 
der Voigtei Barnebeck bis zur Nordseite des Dorfes gleichen Namens. 
2) in Eidoten von Hamburg 
Außer den nach der Be bmimachung vom 23. März d. J. (S. 12 
der Gesebsammlung bereits angeschlossenen Hamburgischen Gered 
theilen 
die Vierlande, die Voigteien Reitbrook, Ochsenwärder, Tatenbe 
Spatenland, die Voigtei Billwärder, jedoch mit Aueschluß des wrunh 
von der Hamburgischen Aceiselinie belegenen Theils und von der 
Voiglei Billwärder-Ausschlag der östlich von Rothenburgsort und 
südlich von der Berlin-Hamburger Eisenbahn belegene Theil. 
3) im * von Hamburg: 
die Voigtei Moorburg. 
4) im !4 Nitzebüttel: 
das Amt Nitzebüttel, die Flecken Ribebüttel und Cuxhafen, mit Aus- 
schluß des Curhafener Außendeiches. 
Die zu l. erwähnte Insel Finkenwärder -Blumensand und die zu ll. 3 und 4 
bezeichueten Landestheile sind dem Geschäftsbezirke des Königlich Preußischen Provinzial- 
Stener-Direktors zu Hannover, die übrigen zu I. und II. gedachten Landestheile aber 
dem Geschäftobezirke des Königlich Preußischen Provinzial-Steuer-Direktors für Schleswig- 
Holstein Piusichiich der Verwaltung der Zölle und der inneren indirekten Steuern augeschlossen. 
orstehende wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht, d die Giciizlskivackiiiiig gegen die vorgedachten Gebietstheile wegen der zu er- 
hebenden Nachsteuer einstweilen forldauert und die G—. des Zeitpunktes, mit 
welchem der vollständige freie Verkehr eintritt, noch vorbehalten 
In Absicht der einer innern indirelten Siener undensigenden Erzeugnisse — als 
Vranntuen, Bier und Tabak — findet zwischen Preußen und den dieserhalb mit Preußen 
verbundenen Theilen des Norddeulschen Bundes einerseits und den vorgedachten Landes- 
theilen andererseits, künftig ein völlig freier Verkehr Statt, so daß beim Uebergange der 
vorgedachten Gegenstände gegenseitig weder eine Abgabe echoben, noch erstaltet wird. Bis 
zum Zeilpunkt des Einiritt der vollen Verkehrsfreiheit bleibt jedoch der abgabenfreie 
Uebergang für Branntwein und Tabak, welche aus den neu angeschlossenen Landes- 
theilen kommen, ausgesetzt. 
Greiz, am 21. November 1868. 
Fürstlich Reul Pl. Vandesregierung das. 
r. Herrma 
Vruno Merz.
        <pb n="615" />
        77. Bekanntmachung, 
den Anschluß Preußischer und Hamburgischer Gebietstheile an den 
Zollverein betreffend. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 16. dss. Mts., den Anschluß 
Preußischer und Hamburgischer Gebietstheile an den Zollverein betreffend, wird andurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach Vollendung der Aufnahme der Bestände nach- 
steuerpflichtiger Waaren in den gedachten Gebietstheilen der völlig freie Verkehr zwischen 
denselben und den übrigen Vereinsslaaten mit dem 22. dieses Monats hergestellt worden ist. 
Greiz, den 23. November 1868. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
M. Ku T 
VBruno Meti. 
78. Bekanntmachung, 
die veränderte Competenz zur Ausstellung von Heimathscheinen für das 
platte Land betreffend. 
In Ausführung des §. 17 sub 12 des Gesetzes vom 1. September dieses Jahres 
wird hierdurch zur öffentlichen Kenniniß gebracht, daß zur gültigen Ausstellung von Hei- 
mathscheinen für das platte Land das Fürstliche Landrathsamt hier in Zukunft kompetent 
is.; während es rücksichtlich der Slädte bei der früheren Competenz der Stadträthe zu 
Greiz und Zeuleuroda auch fernerhin bewendek. 
Greiz, am 24. November 1868. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Vruuo Mer.
        <pb n="616" />
        602 
79. Bekanntmachung, 
die Excommunalisirung der Rittergüter Ober= und Unter-Schönfeld 
betreffend. 
In Folge eines von dem dermaligen Besitzer der Rütergüter Ober- und Unter- 
Schönfeld mit Bezugnahme auf den Anhang suh O des Gesetzes vom 28. März d. J. 
anher gestellten Antrags auf Ercommunalisirung seiner Rittergüter sind die Rittergüter 
Ober= und Unter--Schönfeld als eigner Gemeindebezirk constituirt worden. 
Solches wird unter Hinweis auf die in der obengedachten Gesetesstelle enthaltenen 
Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 25. November 1868. 
Fürstlich Reuß.Pl. Landesregierung das. 
M. Kunze 
i. V. 
Bruno Merz. 
80. Bekanntmachung, 
die Ausdehnung der den Hamburger Handelsreisenden Betreffs der zgoll- 
freien Einfuhr von Musterstücken gewährten Begünstigung auf die Altonger 
und Wandsbecker Handelsreisenden betreffend. 
Es wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht, daß die den Hamburgischen 
Handebreisenden nach Unserer Bekanntmachung vom 25. August dieses Jahres in Bezug 
auf die zollfreie Einführung von Musterstücken zugestandene Begünstigung auch auf 
Handelsreisende aus den nicht in die Zollgrenze hereingezogenen Preußischen Plätzen
        <pb n="617" />
        603 
Altona und Wandsbeck Anwendung findet, wogegen auch in diesen beiden Plätzen von 
eingehenden Musterstücken der Reisenden Eingangbabgaben nicht erhoben werden. 
Greiz, den 26. November 1868. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregieruug das. 
M. &amp; 5 nze 
Bruno Wen. 
81. Negierungs-Verordnung, 
die Ueberweisung einiger zeither der Landstraßenbaucasse zugeflossenen 
Abgaben an die allgemeine Landescasse betreffend. 
Da mit Zustimmung der ehemaligen Ritter, und Landschaft bestimmt worden ist, 
daß die Landstraßenbaucasse lediglich noch als eine Zweigcasse der allgemeinen Landes- 
casse ohne eigenen Hauehalt zu bestehen und daß demnach letztere jährlich den Betrag, 
um welchen die Ausgaben der erstgedachten Kasse die derselben zugewiesenen Einnahmen 
übersteigen, zuzuschießen habe, so wird andurch zur Vereinfachung des Rechnungswesens 
mit höchster Genehmigung angeordnel: 
Die zeither in die Landstraßenbancasse gewiesenen Abgaben von Immobiliar- 
besitz-Veränderungen und für Aufnahme neuer Bürger und Unterthauen, in- 
öleichen die Collateralgelder sind vom 1. Januar künftigen Jahres an bei der 
allgemeinen Landescasse zu vereinnahmen und zu diesem Behufe von der betref- 
senden Hebestelle dahin abzuliesern. 
Greiz, den 1. December 1868. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daselbst. 
M. nze 
i. V.
        <pb n="618" />
        604 
82. Nachtrag 
zur Höchsten Verordnung vom 16. September 1868, betreffend die 
bänderung einiger Bestimmungen hinsichtlich der Wahl der 
Mitglieder des größern Bürgerausschusses zu Greiz. 
  
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 
verordnen auf Antrag des hiesigen Stadtraths und mit hierzu erklärter Zustimmung des 
größern Bürgerausschusses, als Nachlrag zu Unserer Verordnung vom 16. September 
laufenden Jahres, in Kraft statutarischer Bestimmung für Unsere Residenzstadt Greiz: 
Kommt eine gültige Wahl der Stadtverordneten und deren Ersatzmänner, beziehent- 
lich der übrigen Mitglieder des größern Bürgerausschufses, wegen Mangels der im Pal- 
lus 3. obiger Verordnung erforderten Betheiligung der Stimmberechtigten, in der ersten 
Wahlhandlung nicht zu Stande: so ist eine fernerweite Wahlhandlung anzuberaumen, 
deren Ergebniß, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten, lediglich 
nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidend ist. 
2. 
Vorslehende Bestimmung findet auch auf das bereits eingeleitete diesjährige Wahl- 
verfahren Amvendung. 
Urkundlich haben Wir diesen Nachlrag eigenhändig unterzeichnet und Unser Furst- 
liches Insiegel beifügen lassen. 
Greiz, den 5. December 1868. 
(L. S.) Heinrich XIXII. 
M. Kunze i. V.
        <pb n="619" />
        605 
83. Bekanntmachung, 
die mit der Königlich Bayerischen Regierung, wegen der durch Nequisition 
der beiderseitigen Behörden erwachsenden Kosten, abgeschlossene 
Uebereinkunft betreffend. 
Mit Höchstlandesherrlicher Genehmigung ist zwischen der Fürstlichen Landesregie- 
rung allhier und dem Königlich Bayerischen Staatsministerium des Königlichen Hauses 
und des Aeußern zu München, wegen der durch Requisitionen der beiderseitigen Behörden 
in strafrechtlichen und polizeilichen Untersuchungsfällen, sowie in Civilrechtssachen erwach- 
senden Kosten, durch Austausch gleichlautender Erklärungen vom 30. vorigen 5. laufenden 
Monats eine Uebereinkunft abgeschlossen worden, welche zur Nachachtung hierdurch bekannt 
gemacht wird. 
Greiz, den 10. December 1868. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daselbst. 
M. K 3 nze 
Bruno Men. 
Regierungs-Erklärung. 
Die Königlich Bayerische und die Fürstlich Reußische ä. L. Regierung sind in 
der Absicht, den Rechtsverkehr zwischen den beiden Ländern zu erleichtern, über folgende 
Bestimmungen übereingekommen: 
1 
Die beiden hohen Regierungen verzichten auf den Rückersat der in strafrechtlichen 
und polizeilichen Untersuchungsfällen, sowie in Civilrechtssachen, durch Requisitionen der 
Vehörden des einen an die Behörden des andern Staats erwachsenden baaren Auslagen, 
Kosten und Gebühren aller Art, soweit solche der Staatskasse zur Last fallen. 
Zu solchen baaren Auslagen und Kosten werden insbesondere gerechnet: alle Auf- 
wendungen für Verpflegung, Transpert und Bewachung der Gefangenen, Botenlöhne, 
90
        <pb n="620" />
        606 
Protokolls-, Schreib= und Abschriftgebühren, sowie die an Gerichtspersonen, Zeugen und 
Sachverständige oder an die Kassen der Behörden sonst zu entrichtenden Gebühren und 
Kosten dieser Art. 
2. 
Wegen des Ansatzes und der Verrechnung, bcziehentlich Caducirung der in dieser 
Weise erwachsenden Kosten ist von der requirirten Behörde nach denjenigen Normen zu 
verfahren, welche im Inlande bezüglich der für ondere der Staatscasse zur Last fallende 
Kosten bestehen. 
Da übrigens durch diese Uebereinkunft die Verbindlichkeit derjeuigen Privaten, 
welche die Kosten zu tragen verurtheilt werden, nicht aufgehoben sein soll, so wird die 
requirirte Behörde ein Verzeichu der durch Erledigung der Reguisition entstandenen 
Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits diese Kosten geeigneten Fallo 
zu vereinnahmen und die erhobenen Beträge der erstern Behörde zu ersetzen hat. 
3. 
Requisitionen dieser Art, sowie die hierauf erfolgenden Ecledigungen sollen jeder- 
zeit auf der Adresse mit der entspkechenden Officialrubrik bezeichnet werden 
4. 
Vorstehende —— soll e Tage ihrer belanntmachung an in Vollzug 
geseyt werden, und vorläufig bis zum November 1873, dann aber so lang gültig 
sein, bis einer der beiden #v aissindd Aheile duch vorgängige — Kündigung 
dem anderen Theile seine Absicht mitgetheilt haben wird, gegenwärtige Vereinbarung außer 
Vollzug zu seßzen. 
Greiz, den 5. December 1868. 
Furstlich Reuß-Plauische Landesregierung daselbst. 
M. Kunze 
. V. 
Bruno Merz.
        <pb n="621" />
        Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
32. 
(Ausgegeben den 31. December 1868.) 
  
84. Berichtigung 
zu der Strafprozeßordnung vom 12. September 1868. 
In dem vorgedachten Geseze Art. 31 alin. 2 und 3 a. E. (S. 404 und 405 
der dieejährigen Gesetzsammlung) ist für „auszuhändigen“ zu lesen „auszuhängen“. 
Dies wird zur Berichtigung hiermit bekannt gemacht. 
Greiz, den 23. December 1868. 
Fürstlich Reuß--Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Men. 
85. Bekanntmachung, 
einen Nachtrag zur Arzneitaxe betreffend. 
Von dem Königlich Preußischen Ministerium der geistlichen, Unterrichts, und 
Medicinalangelegenheiten ist laut Publicandun d. d. Berlin 4. December d. J. „wegen 
eingetretener Veränderungen im Einkaufspreise mehrerer Droguen“ ein Verzeichniß der 
Veränderungen der Königlich Preußischen Azzueitaxe als Nachtrag für das Jahr 1869 
91“
        <pb n="622" />
        608 
bekannt gemacht worden, welches mit dem 1. Januar künftigen Jahres in Kraft tritt 
und im Verlage von Rudolf Gärtner in Berlin rrschine ist 
a diese Abänderungen in den Taxfähen vom 1. k. M. an auch für das hiesige 
Zũrslenthum maßgebend sind, so wird Solches andurch zur öffentlichen Renntniß gebracht. 
Greiz, den 24. December 1868. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bine Merg. 
6. Bekanntmachung, 
die Aufhebung der in den §§. 93—97 der Zollordnung enthaltenen Be- 
stimmungen über die Waaren-Kontrole im Binnenlande für das Groß- 
herzogthum Mecklenburg-Strelitz betreffend. 
Auf Grund der von den FolleereinsRuogierungen deshalb gelroffenen Verein- 
barungen sind die in den §§. 93—)97 der Zollordnung enthaltenen Bestimmungen 
die Waaren-Kontrole im Binnenlande für das Großherzogthum Mecklen- 
burg-Streli mit Vorbehalt fernerer Gültigkeit der Vorschrift in §. 36 Punkt 4 des 
Zollgesetzes außer Anwendung gesetzt worden. 
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 29. December 1868. 
Fürstl. Reuf= r Landesregierung das. 
mann. 
Deitm. Kurz.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
