wohl aber das Einkommen von einem Kirchendienste insoweit es den Betrag von 50 Tha - lern übersteigt, in Anrechnung kommt, folgendermaßen zu erhöhen: u) in den Städten: nach einer vom erfüllten 25. Lebensjahre des Lehrers an zu berechnenden Dienstzeit von 5 Jahren auf 300 Thlr. 40 „ 350 „ 15 „ „ 440 „ 20 „ „ 450 „ 5) auf dem Lande: in den angegebenen vier Stadien der ebenfalls vom 25. Lebensjahre an zu berechnenden Dienstzeit eines Lehrers an Schulen, welche nach bjährigem Durchschnitte mehr als 50 Kinder zählen, auf 225 Thlr., 250 Thlr., 275 Thlr. und 300 Thlr., während die Gthaltssätze der Lehrer an Schulen von weniger als 50 Kindern nur auf 215 Thlr., 230 Thlr., 245 Thlr. und 260 Thlr. zu erhöhen find. Der Anspruch auf eine Alterszulage geht durch die mit ausreichenden Gründen nicht unterstützten Ablehnung einer angebotenen einträglicheren Stelle insoweit verloren, als im Falle der Annahme der letzteren jener Auspruch ausgeschlossen sein würde. 8. 3. Das Schulgeld auf dem Lande und in den niederen GElassen der städtischen Schulen darf bis auf Zwei Thaler jährlich für Ein Kind feslgestellt werden, ohne daß es hierzu einer besondern Genehmigung Unsers Consisloriums bedarf. Unter „niederen Elassen“ sind je die drei untersten Elassen der Schulanstalten zu verstehen. mn e# von einer und derselben Familie mehr als zwei Kinder gleichzeitig die Schule besuchen, ist für jedes folgende Kind in keinem Falle mehr als Ein Thaler Schusgeld jährlich zu entrichten. 8. 4. Die §§. 1 und 2 des Gesebesnachtrags vom 30. Jannar 1368, sowie die dem §. 3 des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehende Bestimmung in §. 4 des Gesees vom 7. Mai 1862 werden bierwit aufgehoben, wogegen es im Uebrigen bei diesen Gesehen bewendet. Gegenwärliges Geseh tritt mit dem 1. Januar 1871 in Wirksamkeit. Diejenlgen Lehrer, welchen in Folge desselben ein Auspruch auf Gehalterhshung zusteht, haben solchen bei den betreffenden Gemeindevorsländen anzumelden; letzteren liegt es ob, die zu Berücksichtigung eines solchen Anspruchs erforderliche Weisung an die Schulkasse ergehen zu lassen und dafür zu sorgen, daß letztere in den Stand gesebt werde, die erhöhte Ausgabe zu bestreiten. D “ Ergeben sich Vetreffs angemeldeter Ansprüche Irrungen zwischen den Betheiligten oder zeigen sich Gemeinden oder deren Vorslände in Befolgung der ihnen nach dieser