113 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß älterer Linie. X12. (Ausgegeben den 25. Oktober 1870.) 32. Bekanntmachung vom 29. Soptenber 1870, Zollerlaß für den von Hambur) ar oder Altona eingehenden Wein Es wird andurch bekannt gemacht, daß nach einem Beschlusse des Bundeoraths des deutschen Zollvereinb die Zulässigkeit den Zollerlasses von 20 Prozent für Wein auch auf diejenigen Fälle ausgedehnt worden ist, in welchen — unter Erfüllung aller übrigen einschlägigen Bedingungen — die Einfuhr des Weins von Hamkburg oder Altona aus land= oder zerwet über kompetente Zollämter erfolgt. Greiz, den 29. September 1 Fusma o gandesreyierug daselbst. eusel. Nlchter. 33. Bekanntmachung vom 12. Oktober 1 Abänderung der Bestimmungen über die Controle, Fein wicher Melasse zur Branntwein-Bereitung gollfrei zuzulassen ist. Die nachstehenden, von den Regierungen des Zollvereins beschiessenen Abänderungen der Bestimmungen über die Controle, unter welcher Melasse zur Branntweinbereitung zollfrei zuzulassen ist (Anlage A. zu Nr. 11 der Gesetzsammlung von 1869 werden bierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 1) Für die Denaturirung der Mclasse (Ziffer 2 de- estimunge) soll künftighin ein Zusatz von 1 Prozent Englischer Schwefelsäure genn 2) Die Bestimmung unter Ziffer 5 erhält folgende vrränderte Fassung: 19