2 S. Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß älterer Linie. # (Ausgegeben den 23. NMirz 1871.) 8. Naierungs. Verordnung vom 16. März 1871, wegen Erläuterung und Abänderung einiger, die Abschätzung von Grund= stücken, sowic die Fortführung der Flurbücher 2c. betreffenden Vorschriften. Nachdem sich die Erläuterung bez. Abänderung einiger, die fortlaufende Richtig- stellung der Flurbücher, Flurkarten und Grundsteuerkataster betreffenden Vorschriften als nöthig erwiesen, so wird mit Höchster -- andurch Folgendes verorduet: u 8. 19 des Gesehl vom 7. Mai 1857. Die Bestimmung unter b. ist dahin zu verstehen, daß neuentstandene Steuer- objekte sowohl in dem Kalenderjahre, in welches ihre Entstehung bez. Vollendung fältt, als auch während des nächslfolgenden * von der Grundsteuer befreit sind. Zur Nachlragsinstruktion für die Einsähungskomnar vom 4. Mai 1 Der Passus 5. c. obiger Instruklion wird aufgehoben; an dessen zen trilt folgende Bastimmung: Da in vielen Dörfern, namentlich in kleineren Häusern Räume vorkommen, welche den niekrsten nach F. 65 der Ausführungsverorrnung vom 13. Juni 1865 anzuneh- menden Glächensat nicht erreichen, so soll zwar die Ermittelung von 30 Ul.Ellen Stuben- ramm für die Bildung der Scalen und die Steigerung in S. 64, ul. 2 daselbst auch ferner als Norm festgehalten werden, dagegen gestattet sein 20 □’Ellen Stubenraum mit 28 und 1 des Werths von 30 □Ellen 10 □.Ellen Siubenraum mit 1n und Kammern zur Hälfte dieser Säte einzuschätzen.