Gesctzsammlung für das Fürstenthum Neuß älterer Linie. 6 (Ausgegeben den 27. Moi Ei 187.) 11. Neegierungsverorbnung o vom 18. April 1871, die Ausführung des Gesetzes vom 9. Dezember 1870, die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern' belreffend. Zur Ausführung des Gesetzes vom 9. Dezember 1870, die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern betreffend, wird mit Seronissimi Höchster Genehmigung. Jolgendes verorduct: 9. Zu keiner Zeit dürfen gefangen werden: Lach von einem geringeren Gewichte als 3— Plund- Karpfen 7 V n I77 Altsische Aeschen ia n n -* 1 -x . Barben Forellen he n n 1 8 Rothangen nach Einführung des neuen Gewichts (1. Jannar 1872) Karanschen) 13 Neu-Loth Krebse unter 2 Loth, nach Einführung des neuen Gewichts 3 1½2 Neu-Loth. 2. Während der beigesetzten Zeit dürfen folgende Fischgattungen nicht gefangen werden: Aeschen im März und April, Forellen von Anfang Oktober bis Mitte Dezember, Karpfen, Karauschen, Barsche im April und Mai,