197 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß älterer Linie. (Ausgegeben # 12. 4 1871.) 37. Regierungs-Verordnung vom 4. December 1871, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel nd. Im Anschlusse an die als Beilage Nr. 5 angefügte Bekanntmachung des Reichs- kanzlers vom 29. Mai 1871, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln (Seite 122 des Reichogesetzblattes vom Jahre 1871) wird hiermit Folgendes verorduet: I. Vorschriften über die Veschahenhen die anseenieispenu und den Berieb Zur Anfertigung der Dampffkessel darf nur gute Material verwendet werden. zu F. 1 der Die Bestimmung der Stärfe des Materials ist dem Verferliger der Dampftessel u1nr überlassen. Derselbe hat dafür zu sorgen, daß die Wanddicken des Kessels, beziehungs- mungen. weise der Siederöhren, der Feuerröhren, der Feuerbüchse, Rauchkammer und dergleichen, mit Rücksicht auf die elwa vorhandenen Verankerungen und Absteifungen, der beabsich- tigten Dampfspannung entsprechend hergestellt werden. 6. 2. Jeder Dampfkessel ist vor seiner Einmauerung oder Ummantelung durch den Zu §.1 1 technischen Beamten zu besichigen und auf Grund von §. 11 der allgemeinen Bestim- ier "77- mungen vom 29. Mai 1871 in Ansehung seiner Fesligkeit zu prüfen. Bei dem Gesuche um Vornahme einer Resselprüfung *a zugleich anzugebden, ob die zur Brifung erforderliche Druckpumpe vorhanden sei oder nicht. e Besichtigung sett voraus, daß der Kessel in alen Theilen zugänglich und nicht undr eh ist. 30