Poslvorschuß- sendungen. 12 am Bestimmungsorte eine dem öffenklichen Verkehr dienende Telegraphen Station sich befindet. I1 Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, vermiltelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabe- orts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am Auf- gabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt. II Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang der Ueber- weisungs-Depesche dieselbe dem Adressaten durch einen expressen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe der mit der Quiltung des Empfängers veshenen Ueberweisungs-Depesche IV Die Telegraphen= Stationen können *— werden, in Vertrelung der Postanstalten Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen oder am Bestimmungsorte aus- zuzahlen. 5. 20. 1 Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zu fünszig Thalern oder sieben und achtzig und einem halben Gulden einschl. von dem Adressaten einzuziehen und an den Absender auozuzahlen. H Nachnahmen von Transport-Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen haften, sind auch zu einem höhern Betrage al 50 Thaler oder 87½ Gulden zulässig. endungen, di weschen ein Postvorschuß haftet, müssen auf der Adresse den Vorschußbetrag mit den „Vorschuß .... .. . .. . .. . . . .. enthalten. Die Angabe des Vorschußbetrages 66 in der Regel in der Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch auch in Gulden staltfinden, wo diese Währung landesüblich ist. Die Thaler- r“*9#9f Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückkt sein. ie Entnahme von ofworschffen auf recommandirte Sendungen ist nur bei Packeten % Werchongale gestat Sofern nicht bei Jale der Sendung die Zahlung des Vorschusses er- folgt, Auus der Absender bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß der Betrag des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst worden sei. VI Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschuhbetrages ausgehändigt werden. Findet die Einziehung des Vorschußbetrages in einer andern Währung slalt, als derjenigen in welcher der Norschuß entnommen ist, so ist die Reduc- tion des Vorschußbetrages von der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, daß bei der Einziehung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer auf volle Pfennige oder Kreuzer abgerundet werden. Eine Verschußsendung muß spälestens 14 Tage, nach dem Eingange, der Postanstalt am Aufgabeorte zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelsst wird. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Ver- merke „poste rostauto.“