20 einzufinden. Leistet der Adrefsat diesem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet derselbe aus- drücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der folgenden Vorschristen zu verfahren. Eltwaige Erinnerungen, welche der er- schienene Adressat bei Eröffnung der Sendung gegen deren Nilt erhebt, sind in die Verhandlung ausinese durch welche der Befund festgestellt w V Postbeamten müssen sich jeder über den 3wec *t Eröffnung binaus- gehenden Einsun der Sendung enthalten, auch muß über die geschehene Eröffnung eine Verhandlung aufgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Mahregel, der Her- hang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind. VI Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (55. 15 und 16) zum Zwecke der Controle zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren befugt. §. 33. W der, Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die augekommenen Gegenstände den uas 1 Tenl AMreeen ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt si r-*mmm t 1 hewöhnliche und recommandirte Briefe oder Correspondenzkarten, Vesiellung, 2) au gewöhnliche und recommandirte Drucksachen oder Waarenproben, lewisnnn 3) auf Postanweisungen, von Gegen, 4) auf die Anlagen zu den Postmandaten, lne nech 5) auf Begleitbriefe zu gewöhnlichen Packeten bczirkeder Ru. 6) auf Ablieferungsscheine über Sendungen mit Werthangabe und über recomman- W- dirte Packete. I1 Souveit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie recommandirte Packele“ nebst ihren Be- gleitbriesen und ferner die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Postanwei- sung), gewöhnliche Packete dagegen auf Grund des behändigten Begleitbriefes, von der Post abgeholt werden. An Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe= Postanstalt werden Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adressaten im Bereiche anderer Post- orte angenommen. Wegen der Ausnahme in Betreff der Expreßsendungen siehe §. 22 Abs. IVV. 8. 34. Zeit der Be- 1 Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Orts- keuun. briefträger die eingegangenen Vriese u. s. w. zu beslellen, und an welchen Tagen die Landbriefträger Bestellungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten nicht befinden, zu bewirken baben. nach dem Verlangen der Absender „durch Expressen" zu bestellenden Gegenstände E 22) massen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, sofern nicht vom Absender oder Adrefsaten ein Anderes ausdrück. lich bestimmt ist.