54 fluthen, durch Stürme oder Hagelwetter, Todesfälle, die durch Selbsttödtung, durch Natur oder andere außerordentliche Ereignisse, mit oder ohne Verschuldung, herbeigeführt worden sind (Blitzschlag, Stürme, Erdfälle, Erwlessonan, Ersticken, Ertrinken, Ueberfahren, Ueber- reiten, Biß wüthender Thiere, Vergiftung rc.); hiernächst Einsturz von Gebäuden, Brücken 2c., Zerspringen von Dampfkesseln, Eisenbahnunfälle, auch wenn dabei allenthalben Menschen nicht verunglückt sind; Epidemien und Viehseuchen, sowohl im Inlande, als im benach- barten Auslande. 4. Ebenso sind solche Vorkommnisse, welche nicht in der Einzelheit, sondern nur durch auffallende Häufigkeit an einzelnen Orten oder Distrikten für die obere Verwaltung von Interefse sind, weil sie auf allgemeine Ursachen schließen lassen, und Anlaß zu allgemei- neren Maßregeln geben können, z. B. häufige Verbrechen und Vergehen derselben Art, überhand nehmendes Bektelwesen 2c. zum GGegenstande der Berichterstattung zu machen. Die Anzeigen sind möglichst kurz E fassen und ale. ureenllihe Umstände wegzulassen. Jedoch ist dabei nichts zu übergehen, was etwa Anlaß zu einer speciellen oder allgemeinen Maßregel werden könnte. Ob nd ½5 die Anzeige durch Bei- fücung von Unterlagen abzukürzen und zu vervollständigen sei, bleibt der Erwägung des Verichterstalters überlassen, und ist dadurch in keinem dringenden Falle Verzug in den Abgang des Berichts zu bringen. Um für die am häufigsten vorbenmeden und zugleich unter sich am gleichmäßigsten gestalteten Anzeigefälle, die gewaltsamen Todesfälle, den Behörden eine Erleichterung zu verschaffen, und den Berichten die nöthige Vollständigkeit und Bestimmtheit bei mög- lichster Kürze und Uebersichtlichkeit zu sichern, sollen die Anzeigen über Selbsttödtungen und solche Unglücksfälle, bei welchen Menschen ums Leben gekommen sind, nach dem sub O beigesügten Schema erstattet werden. 7. Die Gemeindevorstände auf dem Lande werden angewiesen, alle in Punkt 2 und 3 erwähnten Vorkommnisse dem Landrathsamte resp. dem Justizamte Burgk alsbald nach davon erlangter Kenntniß unter Vexeichnung der für die Erstattung der Anzeigeberichte wiffenswerlhen Umstände anzuzeigen Greiz, den 5. Januar 1872. Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. Meusel. Bruno Merz.