Gesehsammlung das Fürstenthum Renß älterer Linie. M 3. — den 11. April 1872.) 9. Negi s. Bekanntmachung vom 23. März 1872, die Ernennung von Impfärzten flr die erledigten 6. und 8. Impfbezirk belreffend. Von den erledigten Impfbczirken 6 (Sraureuth) und 8 (Parochie Naitschau, Wells- dorf, Brückla und Mehla) ist der erstere dem med. pract. Träger hier, der andere dem med. pract. Moses zu Wildetaube übertragen worden. Dies wird unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 18. Mai 1858 (Gesey- senmi . S. 1#5 nur zar5h oͤffeutlichen Kenntniß gebracht. i 28. Maärz Fürstlich Reuß · Pl. Landesregierung. Meusel. Brune Merl. 10. Negierungs-Verordnung vom 28. März 1872, betreffend das Reichsgesetz vom 1. Iuni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Staatsangehbrigkeit. Mit Höchster Genehmigung wird zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1370 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit, das Folgende verordnet: I. — Die Ausfertigung der Urkunden über die Aufnahme und Naturalisation, sowie über die Entlassung, erfolgt wie zeither durch Fürstliche Landesreglerung. Dieselbe ist auch zu 10