66 dem Beschlusse, daß eine Person der Staatsangehörigkeit verlustig sei, (Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 §F. 20, 22) zuständig. Die Bescheinigung, daß Jemand die Staatöangehörigreit im Fürstenthume besiht — Heimathschein —, wird unter Unterschrift der Fürstlichen Landesregierung ertheilt. Gesuche um dergleichen Urkunden und Vescheinigungen sind in den Städten an den Gemeindevorstand, auf dem flachen Land an das Fürstliche Landrakhsamt, im Amtsbezirke Burgk an das Fürstliche Justizamt daselbst zu richten, nach Befinden unter Beifügung der erforderlichen Nachweise (Geburtsschein, aufnahnmeltuad ꝛc. ). 4. Die Bescheinigung, daß Jemand in einer Gemeinde (in einem Ortsarmenverbande) den Unterstützungswohnsitz habe, ist nicht zu ertheilen. 5. Für die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsscheins sind bei Fürstlicher Landeöre- gierung überhaupt 10 Sgr. in Ausatz zu bringen. Die unter 3 benannten Behörden haben lediglich die ekwaigen Verläge zu berechnen. Die Vorschriften über die Form der Heimathscheine und über die Zuständigkeit zu deren Ausstellung in den Regierungsbekanntmachungen vom 31. Jannar 1853 und 24. November 1868 werden ausgehoben. Greiz, den 28. März 1872. Fürftlich Reuß-Plauische Landesregierung. Meusel. Bruno Men. . Nachtrag zu der Regierungsverordnung vom 10. September 1870, die Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 8. August 1870 betreffend. Zu Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1870 wird mit Serenissimi Höchster Genehmigung nachträglich zu der Regierungsverordnung vom 10. September 1870 hier- mit Folgendes bestimmt: Jede ihren Wohnort wechselnde sieuer flichige Person ist bei einer Ordnungsstrafe von Einem Thaler verbunden, ihren Wegzug vor dessen Erfolg unter Angabe des künftigen Wohnortes dem Steuereinnehmer deo bisherigen Wohnorts und ihren Einzug