8. 2 Zu Handhabung ihres Aufsichtorechtes — der betheiligten Staateregierungen einen beständigen Commissar ernennen, welcher d Verkehr seiner Regierung mit der Bahnverwaltung in allen nicht speciell die schuisce Oberaufsicht (s. §. 8) betreffenden und nicht zu unmiltelbarem Einschreiten der competenten Gerichts- oder Verwaltungs- behörden geeigneten Fällen vermitteln wird. 15. Regierungs-Verordnung vom 27. April 1872, die Erhebung und Verrechnung der nach der Verordnung vom 30. Jannar 1866 für geometrische Arbeiten zu berechnenden Gebühren etreffend. Mit Höchster Genehmigung wird bezüglich der Erhebung und Verrechnung der nach der Regierungsverordnung vom 30. Januar 1866 für geometrische Arbeiten zu be- rechnenden Gebühren das Folgende verordnet: ch Maßgabe der der vorgedachten Verordnung beigefügten Gebührentaxe A. für geosise sarbeiuhn festgesebten Gebühren sind, soweit dieselben zur Fürsllichen Landes- kasse fließen, von dem Landesgeometer bei demjenigen Fürstlichen Justizamte, in dessen Jurisdictionsbezirke das betreffende Grundstück liegt, zu liquidiren. Von der betreffenden Justizbehörde werden diese Gebühren nach den für Beiziehung der Gerichtssporteln bestehenden Vorschristen von den Debenten beigezogen, die bezügliche Einnahme aber ist allvierteljährlich mittelst zu attestirenden Einnahmebelegs durch die Sportelverwaltung an Fürstliche Landeskasse abzuliefern. Die eehenstehenden Vorschriften ber Regierungsverordnung vom 30. Jannar 1866 werden aufgehob Greiz, den 27. pril 1872. Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. Meusfel. Druno Mert.