101 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuf älterer Linie. (Ausgegeben den 2. Juli 18672.) 16. Bekanntmachung vom 2. Juni 18 betreffend die Gebühr für Postkarten und die anhtesa für Drucksachen und Waarenproben. Nachstehend wird die von dem Herrn Reichskanzler anher mitgetheilte Verord- nung, betreffend die Gebühr für Poslkarten und die Gewichlöstufe für Drucksachen und Waarenproben in Gemäßheit §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichsgeseblatt S. 347) zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Greiz, den 2. Juni 1872. Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. Kunze i. V. Men. Verlin, den 1. Mai 1872. Verordnung, betreffend die Gebühr für Postkarten und die Gewichtsstufe für Drucksachen und Waarenproben. Auf Grund des F. 50 des Gesetzes über das Poflwesen des Deutschen Reichs vom 28. October 1871 wird Folgendes beslimmt: 15