192 Vorschriften der Inlteuctianen in Betreff der Erhebung und Kontrolirung der Salzabgabe ats. Salzwerken und beziehungsweise aue. den Privatsalinen ##r##bng. ln Besiher chemischer Fabriken, in welchen S als Nebenprodukt gewonnen wird, haben in fraglicher Hinsicht, außer * vorstehenden Bestimmungen, die wegen Kontrolirung dieser Fabriken ertheilten besonderen Vorschriften zu beobachten. 24. Bekanntmachung vom 12. August 1872, die Ernennung eines Impfarztos für den erledigten 2. Burgk'schen Impfbezirk betreffend. e Ortschaften Crispendol, F und Mlothen umfassende erledigte 2. Vur S. weih ist dem Dr. med. hr zu Schleiz übertragen worden. wird unter Bezugnahme auf die Vroalde vom 18. Mal 1858 (Gesetz- sammlung . 147) andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Greiz, den 12. August 1872. Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. Meusel. RNlchter.