123 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß älterer Linie. 0 (Ausgegeben den 30. October 1872.) 25. Bekanntmachung vom 5. September 1872, Abänderungen des Postreglements vom 30. November 1871 belreffend. Nachstehende „Abänderungen des Post-Reglements vom 30. November 1871“ werden in Gemäßheit §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Neichs vom 28. October 1871 (Reichsgesetzblalt S. 347) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Greiz, den 5. September 1872. Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. Meusel. Blichter. Verlin, 27. August 1872. Abänderungen des Post-Reglements vom 30. November 1871. Das unterm 30. November 1871 erlassene Reglement zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. October 1871 erfährt folgende Abänderungen, welche auf Grund der Vorschrift im §. 50 des angeführten Gesetzes hierdurch zur öffent- lichen Kennmiß gebracht werden. Im §. 21, betreffend die Postmandate, treten als Absäte XIV. und XV. hinzu: XIV. Es steht dem Absender frei, zu verlangen, daß das Postmandat und dessen Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurück., son- dern an eine andere Person weitergesandt werden soll. Dies Verlangen