135 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß älterer Linie. (Ausgegeben denr 14. 10 172) 31. Negierungs- Bekanntmachung vom 8. November 1872, die Anzeigen von hinterziehungen sburfen. Unter Bezugnahme auf die Vetanminoachung vom 28. December 1869 (Gesetz- sammlung S. 122) wird bierdurch wiederhelt darauf aufmerksam gemacht, daß nach §. 21 des jetzt für das Deussche Reich geltenden Bundesgesetzes vem 10. Juni 1869 zu dem Zwecke, krlhenenfturhiaterkehunge vorzubengen, bezüglich solche zu ermitteln, qußer den Steuerbehörden alle diejenigen Staats= oder Communalbehörden und Sellnnedm denen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertrant ist, sowie andere Beamte, weiche Wechfelproteste ausferligen, die Verpflichtung haben, die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel und Anweisungen von Amtswegen zu prüfen und die zu ihrer Keuntniß kommenden zunsderhandlungen hegen das Gesetz bei der zuständigen Steuerbehörde zur Anzeige zu bringen 2) Gerichtspersonen und auee Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, ver- bunden sind, sewohl in dem Proteste, als in dem über die Protestation elwa aufzuneh- menden Protokolle ausdrücklich zu bemerlen, mit welchem Stempel die protestirte Urkunde (in vorschriftemäßiger Weise) versehen oder daß sie mit einem Reichsstempel nicht ver- sehen isl. Greiz, den 8. November 1872. Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. Menfel. Wen