143 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß aͤlterer Linie. (Ausgegeben d den 31. . 1872.) 5. Gesetz vom 30. December 1872, die Entschädigung Pv. den Verlust ausschließlicher Gewerbeberechtigungen, owie von 3 wange, und Bannrechten Wir Heinrich der Zwei und Jwanziatt von Gottes Guaden älterer Linie sonveräner Fürst Rcuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, en Schleiz und Lobenstein 2c. verordnen zu Ausführung von 88. 8 und 9 der Bundesßgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in Betreff der für den Verlust ausschließlicher Gewerbeberechtigungen, sowie von Zwangs= und Dmorcchten zu gewährenden Entschädigungen unter Zustimmung des Landtags hiermit, was folgt A. Bezeichunng der Verechigungen, deren Verlust entschädigt wird. F. 1. Eine Cntschädigung findet statt, 1) bei den bioher noch bestandenen, aber durch §. 7, Nr. 1 und 4 der Bun- desgewerbeordnung vom 1. Januar 1873 ab aufgehobenen ausschließlichen städtischen Braurechten, sofern sie nicht blos auf Widerruf oder mit dem Vor- behalte des Mehrens und Minderus verliehen worden 2) bei den nach §. 8 der Bundesgewerbeordnung von dem gleichen Zeitpunkte ab der Ablösung unterliegenden Berechtigungen. Hinsichtlich des Abdeckereiwesens bewendet es vorläufig bei den bestehenden Rechts- verhällnissen. B. Enschädigung der Braurechte. S. 2 er Anspruch auf Entschädigung für Wegzfall eines ausschließlichen Braurechts ist bei n. des Anspruchs innerhalb den Jahres 1873 unter Beibringung des Nach- 22