Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß älterer Linie. MX (Ausgegeben den 1. März 1873.) 1. Regierungs-Verordnung vom 18. Jannar 1873, die Aufhebung einiger bezüglich des Tanzhaltens bestehender Beschränkungen betrehend. Mit Hochster Anhmiqunz wird, unter Aufhebung der in den Regierungs- verordnungen vom 26. März 1852, sowie vom 12. Oktober 1867 enthaltenen entgegen- stebenden Bestimmungen, andurch das volgeude verordnet: Alle öffentlichen Tanzbelustigungen, ni alleiniger Auonahme der an den Kirchweih- sonntagen stallfindenden — bezüglich deren es bei der in der Regierungsverordnung vom 12. Oktober 1867 enthaltenen beschränkenden Bestimmung bezuglich der Schlußzeit auch ferner bewendet — können bis Nachts 1 Uhr ausgedehnt werden. Außer an den Kirchweih-Sonn= und Montagen ist das Tanzhalten künftig auch an den RKirchweihdienstagen gestattet. Greiz, den 18. Januar 1873. Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. M eusel. Men. 3. Gonfistorial-Verordnung vom 3. Februar 1873, die Ertheilung on Privatunterricht bet sese nd. Behufs Herbeiführung Aleicmahiher !*i bezüglich der Ertheilung von Privat- unterricht wird andurch das Folgende verordne 1