Gesetzsammlung das Fürstenthum Reuß älterer Linie. . (Ausgegeben den 7. März 1874.) i s. Bekannt vom 28. Zanuar 1874, die arsen der mit dem zith thume Weimar bestandenen Ueber- einkunft wegen der in Criminal= und“ Voligek Untrfnch ngen erwachsenden Kosten vom u- Februar 1862 Mit Höhhster Genehmigung ist die zwischen Fürstlicher vandeöregierung und dem Großherzoglich Sächsischen Staatoministeriuim zu Weimar wegen der in Criminal= und Polizei-Untersuchungen erwachsenden Kosten unterm 27. Februar 29. März 1862 alge- schlossene Uebereinkunft wieder ausgehoben worden. Die dieofalls abgegebene Regierungs- Erklärung. wird nachstehend mit dem Bemerken zur öffenllichen Kenntniß gebracht, daß Seiten des Großherzoglich Süächsischen Staateministeriums t Weimar eine gleichlautende Erklärung unterm 13. „diefes Monats abgegeben worden ist. Greiz, den 28. Jannar 1874. Fürstlich Reuß-Plauische Laudeeregierung. Meufel. Negierungs-Erklärung, die Aufhebung der zwischen der Fürstlich Neufsptansschen ä. L. und der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung unterm 27. Februar bezulglich 29. März 1862 wegen der in Criminal. und Polizeinntersuchungen er- wachsenden Kosten abgeschlossenen Uebereinkunft belreffend. Die Zurstlich Reuß-Plauische a. v. und die Großherzoglich Sachsische Staat#e#regierung sfind mit einander nhe . daß die zwischen beiden Regierungen unterm 27. Februar bezüglich 29. März 1362 gelroffene Uebereinkunft in Betreff der in Griminal- und Polizei= Untersuchungen erwachsenden Kosten als durch die S§. 43 und 46 des Bundes- 3