103 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 10. (Ausgegeben den 29. Mai 1875.) 6. Gesetz vom 26. Mai 1 die #e#oelaue der öffentlichen betr. Wir Heinrich der IZwei und zZwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer Linie eineich Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. haben Uns bewogen gefunden, in Berücksichtigung ded bestehenden Bedürfnisses zur Regelung des Depositalwesens eine Depositen-Ordnung zu erlassen und verordnen daher, unter Zustimmung des Landtags, was folgt: Ersler Abschnitt. Von den gerichtlichen Depoßen. A. Von der Depositen-Verwaltung im Allgemeinen. J. Einrichtung des Depesiten-Wesens. 1) Aufbewahrung der Depolilen. . 1 Jede Gerichtsbehörde des Landes hat zur Aufbewahrung der Deposilen einen ge- eigneten festen eisernen oder sonst wohl verwahrten, mit zwei verschieden eingerichteten Schlössern versehenen Schrank oder KAasten zu halten, welcher, sofern er selbst nicht feuer- fest und gegen Einbruch sicher ist, an einem seuerfesten und sowohl an Thüren als Fenstern gegen gewaltsamen Einbruch möglichst gesicherten Orte des Gerichtslokals aufzubewahren ist. Alle dem Gerichte zur Aufbewahrung anvertrauten Gelder, Prctiosen, Werthpapiere und souftige Urkunden sind in diesem Depositenkasten oder Schrank (Depositorium) zu verschließen. Andere deponirte Gegenstände, welche ihrer Beschaffenheit nach in dem Deposikorium nicht untergebracht werden können, sind, insoweit sich wegen der Veschaffenheit nicht die 16