145 Gesebsammlung das Fürstenthum Ram Aelterer Linie. (Ansgegeben dem 25. — 1875.) 38. Landesherrliche Verordnung vom 4. November 1875, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personen- standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 betreffend. Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer Linie souveräner Furt Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, annichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. haben zur Auoführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichsgesebblakt S. 23 ff.) auf dem Grunde der I§. 33 und 84 des genannien, hierneben abgedruckten Gesetzes lund im Anschluß an die gleichfalls hierneben abgedruckte, vom Bundesrathe unterm 22. Juni 1875 erlassene Anoführungsverordnung (enrattuat für das Deutsche Reich S. 386 ff.) zu verordnen beschlossen und verordnen was t: Für Uns und die Mitglieder Unseres zicsilichen Hauses versieht die Geschäfte des Standesbeamten der jedesmalige Vorstand Unseres mit den Verwaltungsangelegenheiten Unseres Fürstlichen Hauses betrauten Gebeimen Cabict beziehungsweise dessen Stell vertreter (S. 72 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875). Ueber die Art der Führung und grchhebln 1 der Standesregister Bestimmung zu treffen, bleibt vorbehalten. 5. 2. Im Uebrigen steht die centrale Leitung und die Oberaufsicht in Betreff der Aus- führung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personen- standes und die Eheschließung Unserer Landesregierung zu. 3. Die hunksionen der „untern zdsehön („Aufsichtsbehörde"), (S. 3 Abs. 1, §S. 7 Abs. 3, §. 11 Abs. 1 und 2, §5. 14, 27, 60, 64, 66 Abf. 2 de Reichs-