Gesetzsammlung das Fürstenthum Neuß Aelterer Linie. (Ausgegeben den 25. Jannar 1876.) 1. Negierungs Verordnung vom 3. Jannar 1876, die Bezeichnung der Fuhrwerke betreffend. Mit Höchster Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht wird andurch das Folgende verordnet. I. Jedes Fuhrwerk — jedoch mit Ausnahme derjenigen, welche vorzugeweise zur Beförderung von Personen dienen — insbesondere auch jedes Hundefuhrwerk muß mit dem Namen und dem Wohnorte des Eigenthümers, und, wenn derselbe mehrere der- artige Fuhrwerke hält, überdies mit einer besonderen Nummer bezeichnet sein. 2. Die Bezeichnung ist auf der rechten Seite an dem Fuhrwerk selbst oder auf einer an dasselbe fest aufgehefteten Tafel in deutlicher, unverwischbarer Schrist von mine destens fünf Centimeter Höhe dergestalt anzubringen, daß sie besländig sichtbar ist. 3. Contraventionen hiergegen werden mit einer Geldbuße bis zu fünfzehn Mark oder entsprechender Haft geahndet. 4. Die Polizeibehörden des Landes haben die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen. 5. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. März dieses Jahres in Krafst, leiden aber auf Zuhren zu landwirthschaftlichen Zwecken innerhalb der eigenen Flur des Besiters des Geschirre keine Anwendung. Greiz, den 3. Januar 1876. Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. Faber. Merz.