Gesetzsammlung das Fürstenthum * Aelterer Linie. Wi70 * 29. Juni 1876.) 10. Regi Bekauntmach om 20. Juni 1876, den cn Abschluß eines Uebereinkommens zwischen dem Fenthume Neuß Aelterer Linie und dem Königreiche Preußen, wegen gegeneiiger Durchführung der Schulpflicht betreffend Mit Höchster Genehmigung ist zwischen Krrstlicher Landesregierung und dem Königlich Preußischen Ministerium der auswöärtigen Angelegenheiten zu Berlin wegen brgenseiliger Dnroghrung der Schulpflicht eine Vereinbarung getroffen worden. dieofalls abgegebene Regierungs-Erklärung wird nachstehend mit dem Bemerken zur estemeten Kenniniß gebracht, daß Seilen des obengenannten Königlich Preußischen Ministeriums eine hleichlautende Erklärung unterm 8. dieses Monats abgegeben worden ist. Gleichzeitig wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in der getroffenen Vereinbarung gedachten Zeugnisse über die Erfüllung der Schulpflicht im diesseitigen Staatsgebiete von dem betreffenden Lokalschulinspektor, im Königreiche Preußen von dem vehrer und dem Lokalschulinspeklor oder dem Vorsitzenden des Schuworstandes gemeinschaft- lich auszustellen sind. Greiz, den 20. Juni 1876. Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. Faber. Merz. Regierungs-Erklärung, den Abschluß eines Uebereinkommens zwischen dem Fürsteunthum Neuß Aelterer Linie und dem Königreiche Preußen wegen gegenseitiger Durchführung ve der rSchulpflicht betreffend. Die Fürstlich Aeuh- Plauische der Aelteren Linie und die Königlich Preußische Re- Sierung sind miteinander übereingekommen, daß die dem Fürstenthum Reuß Aelterer Linie