37 2. Das erste Alinea des F. 10 des gleichen Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Die Rentenbankscheine werden auf den Inhaber lautend, über Kapitalsummen von 1500 Mark, 300 Mark, 150 Mark und 37,50 Mark unter fortlaufender Nummer in jeder Serie ausgefertigt und von dem Regierungs-Deputirten und dem Rentenbankverwalter *- * mit der Unterschrift des Cassier#o verseben. pidie unter Unserer Höchsteigenbändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres drsllihen Infeegzel, Gegeben Gee. den 29. December 1876. (L. S.) Heinrich XII. Faber.