Gesebsammlung das Fürstenthum * Aelterer Linie. 1 (Ausgegeben den 13. a 1877.) 1. Negierungs- Verordnung vom 23. Jannar 1877, als Nachirag zur Verordnung vom 13. Juni 1873, die Grund= und Hypothekenbücher 2rc. betreffend. Zur Ausführung des Gesetzes vom 16. December 1876, die Grund= und Hypo- thekenbücher und das O#bethekemesen betreffend, wird mit Höchstlandesherrlicher Geneh- migung ürtuh Folgendes verordnet. Die in den §§. 99 und 104 der Regierungsverordnung vom 13. Juni 1873, die Grund- und Hypothekenbücher rc. betreffend, der Landesregierung übertragenen Obliegen- heiten Lehen, auf das Kreisgericht über, Ar se Behörde sind demgemäß die Entwürfe der Grund= und Hypothekenbücher mit den Giner. und Hypothekenbuchsacten, vor dem Erlaß der vorgeschriebenen öffent- lichen Bekanntmachung zur Prüfung einzusenden (§. 99), ebenso die von den Gerichtsbe- hörden jährlich im hauen 5%% Monats Juli zu erstattenden Anzeigen über den Stand des Geschfe zu schien (ie reiz, den 23. 0 1877. Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. Faber. 2 e Bekanntmach 1 B. Februar 1877, den n * eines Uebereinkommens #unshen ben Fürstenthume“ Reuß Aelterer Linie und dem Großherzogthume Hessen wegen gegenseitiger Durch- führung der Schulpflicht betreffend. Mit Höchster Genehmigung ist zischen zurstiicher Landesregierung und dem Groß- hergoglich Hessischen Gesammtministerium zu Darmstadt wegen gegenseitiger Durchführung der Schulpflicht eine gleiche Vereinbarung getroffen worden, wie solche mil den König- reichen Preußen und Sachsen zufolge der Regierungs- Bekanntmachungen vom 20. Juni vorigen Jahres (Gesetzsfammlung S. 9) und vom 11. October vorigen Jahres (Gesetz- sammlung S. 17) bereits besteht. 1