31 Gesetzsammlung das Fürstenthum * Aelterer Linie. (Ausgegeben den- 1. 4.— " 9. Regi Bekanntmachung vom 11. April 1377, den mit dem Grohherzoghume Sachsen, den Herzogthümern Sachsen- Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen- —’*e sowie den Fürsten- thümern Schwarzburg-Sondershausen und Reuß jüngerer Linie über Errich- tung gemeinsamer Strafanstalten abgeschlossenen Vertrag betreffend. Der nachstehende Vertrag wird nach erfolgter Ratifilalion Seiuer Hochfürstlichen Durchlaucht und geschehener Zustimmung des bandtags Höchstem Befehle zufolge zur all- gemeinen Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. Greiz, den 11. April Fitrstlich Reuß-Pl. Landesregierung. Faber. C. Perthes. Seine Durchlaucht der Fürsl Reuß älterer Linie, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen und Seine Durchlaucht der Fürst Neuß jüngerer Linie haben wegen Abschlusses eines Vertrags über Errichtung bemeinsaner Strafanstalten Ver- handlungen eröffnen lassen und zu Bevollmachtigten bestellt: Seine Durchlaucht der Fürst Renß älterer Linie Höchstihren Geheimen Regierungsrath Moritz Kunze, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach Allerhöchstihren Ministerialdirektor Dr. Julius Schomburg, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen Höchstihren wirklichen Geheimen Rath und Kammerherrn Dr. jur. Friedrich von Uttenhoven, 6