Gesetzsammlung das Fürstenthum T Aelterer Linie. uegegcben den 5. Mai 1877.) 10. Consistorial Verordnung vom 12. April 1877, die Ausstellung von Schulzeugnissen betreffend. In Erganzung, beziehentlich theilweiser Abänderung der Confsistorial-Verordnung vom 4. November 1870, die Ausstellung von Schulzeugnissen betreffend, wird andurch das Folgende verordnet. 1. Die nach der Consistorial- Verordnung vom 4. November 1870 zu ertheilenden Ent- “FCFi für Schulkinder sind nach dem unter O angesügten Schema auszu- ferl 2. Formulare zu diesen Zeugnissen sind den Schuldirekkoren oder ersten, beziehentlich einzigen Lehrern an Volkoschulen entweder durch den Druck oder sonst auf mechanischem Wege vervielfältigt nach Bedarf Seiten der Schulgemeinden zur Verfügung zu stellen. 3. In die von den Lehrern zu führenden Hauptbücher sind von jetzt ab alle diejenigen Angaben aufzunehmen, welche ein Entlassungs-Zeugniß zu enthalten hat, insbesondere auch die Angaben über die erstmalige und etwaige folgende Aufnahme eines Kindes in die Schule. 4. Die bei der Aufnahme von Schulkindern eingereichten Entlassungszeugnisse sind mit der Nummer des Hauptbuchro zu versehen und jahrgangoweise geordnet acht Jahre lang. auszubewahren. Greiz, den 12. April 1877. Fürstlich Reuß-Pl. Consistorium. Fab er. Heinrich Hofmann. 7