Gesetzsammlung das Fürstenthum 8 Aelterer Linie. (Ausgegeben am 2 Zuli 1879.) 21. Gesetz r vom 3. . Juli 1879 über die Vollstreckung der Entscheidungen und Verfitgungen der Verwaltungsbehörden. Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer Linie sonveräner Fürst Reusz, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein r2c. 2c. 7. verordnen, unter Zustimmung des Landtags, das Folgende: 1. Die Zwangsvollstreckung im Wanningoone findet statt in allen Verwaltungs- sachen, mögen für dieselbe slaatliche oder kirchliche Behörden zustäudig sein, einschließlich der Dieciplinar- und Ordnungestrassachen, sowie der streitigen Verwallungesachen, zu welchen im Sinue dieses Gesetzes auch die Expropriations- und Ablösungssachen, ferner die vor Verwaltungsbehörden des Landes zur Verhandlung und Entscheidung kommenden Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden, die Streitigkeiten betreffs der Ent- schädigungsansprüche, welche nach Maßgabe von F. 47 des die Fischerei betreffenden Ge- sebes vom 2. Juli 1878 verhandelt werden, endlich die nach Maßgabe von F. 120a des Reichsgesetzes, die Abänderung der Gewerbeordnung belreffend, vom 17. Juli 1878 vor den ebenda bezeichneten Behörden zur Entscheidung kommenden Streitigkeiten zwischen selbstständigen Gewerbetreirenden und ihren Arbeitern gehören. 2. In den in §. 1 bezeichneten Angelehenheiten findet die Zwangsvollstreckung statt: 1. aus den von der zuständigen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amts- befugnisse erlassenen Entscheidungen, 2. aus solchen von der zuständigen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amts- befugnisse ertheilten und eröffneten Verfügungen, durch welche einer bestimmten Person eine Leistung (Geldzahlung, Herausgabe oder Räumung einer Sache, eine Handlung oder Unterlassung) auferlegt wird, 23