47 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. (Ausgegeben am . 6. 1880.) 12. Landesherrliche Verordnung vom 23. Juli 1880, die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste betreffend. Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein r2c. rc. 7. verordarn hierdurch, was folgt: ie jurislischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justigdienste Unseres zirstenthunt (F. 1 des Ausführungs-Gesezes zum Gerichtsverfassungögesehe vom 16. April 1879) erfolgen nach Massgabe des nachstehenden Regulalivs, welches auf Grund einer Vereinbarung mit den übrigen bei dem gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandes- gerichte zu Jena betbeiligten Regicrungen festgestellt worden ist, unter folgenden, in An- sehung des nachslehenden Abschniltes 4 in besonderem Einverständnisse derselben Regier- ungen, von Uns erlassenen Bestimmungen: Die in dem Regulative der Landebsustizerwaltung zugewiesenen Zuständigkeiten werden durch Unsere Landeoregierung ebenso ausgeübt wie die der Landeojustizverwaltung nach F. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zukommenden Befugnisse. 2. Rechlskandidalen, welche, ohne daß in einem anderen deutschen Bundesstaate die erste juristische Prüfung von ihnen bereits bestanden ist, in den hierländischen Vorbereitungs= dieust einzutreten beabsichtigen, haben das in S. 1 des Regulativs vorgeschriebene Gesuch um Zulassung zur ersten juristischen Prüfung bei Unserer Landesregierung zu überreichen. Von dieser wird das Gesuch, dafern sich nicht Bedenken gegen die Zulassung des Rechts- kandidaten zum hierlänrischen Vorbereitungedienste rgeben, an den Präsidenten des ge- einschaflichn Thyringischen Oberlandesgerichts in Jena zum Zwecke der Vornahme der Prüfung übermitlelt, andernfalls mit erklärendem Beschlusse au den betreffenden Rechts- kandidaten zurückgestel. Diesem ist es solchenfalls unbenommen, das Gesuch unmittelbar bei dem Präsidenten des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts einzubringen. 9