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        <title>Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880.</title>
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            <idno>gs_reuss_ae_linie_1880</idno>
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  <text>
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        Gesetzsammlung

für

das  Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.

1880.

Greiz.
Druck  der  Kürsllichen  Hofbuchdruckerei  von  Otto  Henning.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Chronologische  Aebersicht

in  der  Gesetzsammlung  des  Fürstenthums  Reuß  Aelterer  Linie
vom  Jahre  1880  enthaltenen  gesetzlichen  Erlasse.

E
—
—

 
     
 
   
   

Gusgegeb
1·%#%  Seite.

  
  

 
 

21.  Heb#uar.
21.  Februar.

15.  Januar.
16.  Januar.

die  Concession  zum

Jahre  1680  zu  enbtichtenden“

  
     
    

  
        
 

  
  

 

   
   
   
     
  
 
   
   
  
 
  
 

  
  

31.  Januor.1.  Februor.  Bereks
.  2
4.  Mãrz.  18.  Marz.  zu
.  .  .  .  .  5
10.  März.  4.  Märgz.  die  Stadischulverwaltung  zu
.  ..  .  .  5
7.  April.  5.  April.  der  belr.  9
6.  April.  5.  Apiil.
21
15.  Mai.  .  Mai.
41
II.  Juni.  .  Juni.
43
12.  Juni.  .  Juni.
43
14.  Juni.  .  Juni.
46
30.  Juni.  29.  Juli.
55
8.  Juli.  Juli.
        <pb n="4" />
        Dalum  «
deiskiesltchkaUUsMthm  Jus-L  dessen-.
am  Siü.
23.  Juli.  27.  Juli.  Londesherrliche  Verordnung,  die  juristischen  Prüsungen  und
ie  Vorbercitung  zum  höheren  Lttehe  betr.  6  47
28.  August..  Septbr.  Neziecange.  „Bekonntwachung,  die  Veröffentlichung  der  Tele-#
  Ordnung  für  das  *“°  Relch  vom  13.  August
6  61
4.  Sepibr.  5.  Oktober.  na  ddree.  Verordnung  ur  B6  lähnng  nt  *  n
wuihgrlchft  zun  orschrillen  I
gesehes  vom  .  l
500,  P  Sgelates  n  der  Gewerbeordnung  beir.  9377
27.  Seplbr.  S.  Ollober.  Regierungs=  Verordnung,  den  Geschäftsbetrieb  der  Vee
z  im  §F.  35  der  Teichgeir  vom
21.  Juni  1869  begzeichneten  Oinaler,  londverleiher
  und  Gelieerrraueb  eir.  9  78
28.  Seplbr..  Oktober.  Netterunge-Vekanmm  machung,  die  Anwendung  des  durch  da  6
Ges  26.  Februor  isn  eingeführten  S##siene
vrlahrenn  Arivh.  Zuwiderhondlungen  gegen  die  Gesee  übe
Zölle  und  indirekte  Sie  curnn  bvr  9  83
29.  Septbr.5.  Oktober.  Eiie  nimachung,  am  1.  Dezeniber  vdieses
res  Jauindende  kalehe  belr.  984
30.  Septbr.  5.  Ollober  MPekanl  Bekanntmachung,  W  —  einiger  n
Kimmungen  5n  hng,t  dervv  Verordnung  vom  7.  Juli
1878  zur  Auesährung  4  Fischeseigesetzes  vom  2  dess.
Monats  und  Jahres  987
6.  Dezbr.  1  Dezbr.  urni  Verordunung,  —  denderungen  der  Vapolizeiordnung
  für  Dörker  bekr.  10  89
7.  Dezbr.  14.  Dezbr.  Gesetz,  ain  Nachtrag  zum  F.  4  1  der  gesebichen  Verordrng
  vom  7.  2  1854  über  die  Aufbringung  des
lür  Kirchen  und  Schulen  rosordiche  Auswandes  beitr.10  3
8.  Dezbr.  14.  Dezbt.  De  betr.  eine  ucaybelimaung  zu  dem  Gesetze  vom
2.  Juli  1878,  die  ZFischerei  b  10  94
9.  Dezbr.  14.  Dezbr.  Nezirrongs.  ie  die  sog.  GG#usper-apparole  beir.o
9.  Dezbr.  20.  Dezbr.  Gescha  die  Eihebung  der  Wege:  und  Brackengrlpebgabe
und  die  Beslrafung  der  Hinterzlebung  derselben  belr.  1195
10.  Dezbr.0.  Dezbr.  Geet,  enthollend  #bibbcrengen  un  Nachlrage-  ie
wßem  Gesetze  vom  27.  Februar  «  Grund---
  Hypothekenhiicher  und  das  Oybothelenmeen  bet  1  49
11.  Dezbr.  20.  Dezbr.  Geset,  die  Tagegelder.  Rachtauartietm  und  Tra  Fe
aus  Sl#at#omilleln  Besoldung  r  Vergütung  emg
  snBednitenuddNolieiDienilreiIenbelr11102
13.Dezbe·20.Dezl-r.  Pole-n  sieiniJohrelelgiieinrichte-wenLuiivesabgeiheii  two
1
14.  Dezbr.20.  Dezbr.  Negierunge-  nefnnnimochuag,  die  Zutheilung  des  Gemeindebezirks
  Frotschau  zum  Skandesamtsbezirk  Fröbersgrön  beir.  1149

 

#
        <pb n="5" />
        Gesebsammlung
das  Fürstenthum  enß  Aelterer  Linie.

(Ausgegeben  am  21.  Februar  1880.)

 

1.  Negierungs-Verordnung  vom  15.  Januar  1880,
die  Corcession  zum  Pfandleihrr=  Geschäfte  betreffend.
Mit  Hoöchster  Genehmigung  geronissinmi  wird  auf  Grund  von  Art.  4  des  Reichsgesetges,
  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung,  vom  23.
Juli  1879  verordnet,  was  folgt:

G.  1
Die  Erlaubniß  (Corncession)  zum  Vetriebe  des  Geschäfts  eines  Pfamleihers  (der
gewerbsmäßigen  Beleihung  von  Faustpfändern)  kann  in  Ortschaften,  für  welche  dies  durch
Ortsstatut  festgesetzt  wird,  von  dem  Nachweise  eines  vorhaudenen  Bedürfnisseo  abhängig
gemacht  werden.

S.  2.

Ortsstatuten  der  in  F.  1  bezeichneten  Un  für  die  Städte  Greiz  und  Zeulenroda
kann  die  Bestätigung  auch  aus  dem  Grunde  versagt  werden,  daß  an  dem  betreffenden
Plahe  ein  für  Hänttiße  Nechnung  unterhaltenes  Pfandleihgeschäft  nicht  besteht,  so  lange
dics  nicht  der  Fall  ist.

Greiz,  den  15.  Jannar  1880.

Fürstlich  Reuhr.  klundeeregiem,

C.  Verthes.

2.  Patent  vom  16.  Januar  1880,
die  im  Jahrc  1880  zu  entrichtenden  Landesabgaben  betreffeud.
Bercils  bekannt  gemachi  im  Amisblalle  M  11.

Höchstlandeöherrlicher  Ghichn  zusolge  soll  mit  it  hierzu  erklärter  Zustimmung  des
Landtages  im  Jahre  1850  die  nach  der  Verordnung  vom  30.  December  1370  in  Gemahheit
  der  Gesehe  vom  9.  Mai  1657  und  26.  Februar  1875  zu  erhebende  allgemeine
Grundsteuer  mit  4  3/10  Pfennigen  Reichswährung  von  der  Stenereinheit  erhoben  werden.

Bezüglich  der  übrigen  Abgaben  bewendet  es,  soweit  hierau  nicht  durch  Geseth  etwas
geãndert  wird,  bei  den  bioherigen  gesetzlichen  Bestimmungen.

Indem  dies  zur  Nachachtung  für  Steuerpflichtige,  Hebestellen  und  Einnehmer  zur  allge  ·
meinen  Kenntniß  gebracht  wird,  werden  für  die  mit  1  Pfennig  an  den  4  ersten  2  Terminen,  mit

10  Pfennig  am  fünften  Termin  zu  entrichtende  Grundsteuer  folgende  Termine  Nitgesen·
        <pb n="6" />
        der  16.  Februar,
der  15.  Aw#t

der  15.  m  und
der  15.  November.

Dabei  wird  bemerkt,  daß  bei  Entrichtung  des  V.  Grundsteuertermins  Beträge  unter
½  Pfenmig  wegsallen,  Beträge  von  und  über  ½  Pfennig  für  einen  vollen  Pfennig  gerechnet
  werden,  sowie  daß  die  erforderliche  Information  der  Hrrtsstenereinnchmer  wegen
Erhebung  des  V.  Termins  durch  das  Fürstliche  Katasterbüreau  erfolgen  w

Die  Aueschreibung  der  Termine  für  die  Einkommensteuer  bleibt  1nP  Zeit  noch
vorbehallen.

Greiz,  am  16.  Jannar  1880.

Fürstlich  Reuß-Pl.  Landesregierung.
Faber.

C.  Perthes.

N  sbekanutmachung  vom  31.  Jannar  1880,
TarsschinkegtermgetedemtneG  bforderung  hi  ländischer  A  b

Nachdem  eine  vom  Landedauoschusse  des  Zůrslenihumo  auf  Gruud  von  8.  13  Abs.  2
des  Landesgesehes  vom  1.  Juli  1878,  die  Ausfũhrung  des  Bundesgesehes  über  den  Unterstütungswohnsip
  vom  6.  Juni  1870  betreffend,  beschlossene  Reihe  von  Tarifbestimmungen,

wesche  die  Erstaltungsforderungen  hierländischer  Armenverbände  unter  einander  zu  regeln
in  Zwec  haben,  vorbehalllich  der  Revision  derselben,  in  der  aus  der  Anlage  X,  ersichtlichen
  Form  von  Fürstlicher  Lundesregierung  bestätigt  worden  sind,  werden  diese  Tarifbeslmmungmn,
  hierdurch  mit  der  Anordnung  bekannt  gemacht,  daß  deren  Wirksamkeit  mit
dem  1.  März  dieses  Jahres  beginnt.

Greh,  den  31.  Jannar  1880.

Fürstlich  Reuß-Pl.  Landesregierung.
v.  Geldern-Crispendorf
i.  V.

C.  Perthes.
.
Tarif
der  Ansätze  für  die  Ersatzforderungen  der  Armenverbände  des  Fürstenthums
Neuß  Aelterer  Linie  unter  einander  bezüglich  einiger  bei  der  öffentlichen
Unterstützung  Hülfsbedürftiger  häufiger  vorkommender  Aufwendungen.

Für  die  Verpflegung  eines  wegen  **-“  oder  aus  sonstigen  Gründen  bestehender
volliger.  lbbritsmufehigtet  Hüälssbedürftigen  im  Alter  von  14  Jahren  und  darüber  wird
dem  Ortsarmenverbande  Greiz  und  dem  Ortsarmenverbande  Zeulen  roda,
        <pb n="7" />
        3

wenn  der  Hülfsbedürftige  außerhalb  des  Landkrankenhauses  zu  Greiz  in  einem
der  gedachten  Gemeindebezirke  verpflegt  wird  oder  war  oder  verpflegt  zu  werden
  vermochle,  60  Pfennige  für  jeden  Tag  der  nöthigen  Verpflegung,

2.  jedem  ländlichen  Armenverbaude  des  Fürstenthums  50  Pennige  für  jeden  Tag
der  im  Bezirke  eines  solchen  von  dem  Hülfsbedürfligen  nothwendiger  Weise
genossenen  Verpflegung

vergütet.

Diese  Sähe  kommen  gleichmäßig  zur  Anwendung,  die  Verpflegung  wos  innerhalb
oder  außerhalb  eines  Kranken=  oder  Armenhauses  bewirkt  werden  oder  bewirkt  ein,  lediglich
  mit  Ausnahme  des  Falles,  wenn  der  Hülfsbedürftige  nothwendiger  Mie  im  Landkrankenhause
  zu  Greiz  untergebracht  wird  resp.  war.

§.  2.

Die  Erstatlungöforderung  der  Ortsarmenverbände  Greiz  und  Zeulenroda  ##ichräagt
sich  auf  den  Saß  von  50  Pfennigen  für  den  Verpflegungslag,  wenn  der  für  Rechnung
eines  dieser  Armenverbände  verpflegte  Hifsbedürflige  in  einem  ländlichen  Armenverbandsbezirke
  des  Fürstenthums  während  der  Dauer  der  nöthigen  Verpflegung  untergebracht  war.

Die  Erstaktungsforderung  eines  ländlichen  Armenverbandes  des  Fürstenthums  erhähet
sich  auf  den  Satz  von  60  Pfennigen  für  den  Verpflegungstag,  wenn  der  für  Rechnung
des  Verbandes  verpflegte  Hülfsbedürstige  während  der  Dauer  der  erforderlichen  Verpflegung
  nothwendiger  Weise  im  Gemeindebezirke  Greiz  (jedoch  außerhalb  des  Landkrankenhauses
daselöst)  oder  im  Gemeindebezirke  Zeulenroda  untergebracht  war.

5S.  3.

In  jedem  Orlsarmenverbande  des  Hürstenthums,  welcher  nach  den  Verhältnissen  des
Einzelfalles  einen  erkrankten  Hülfsbedürftigen  im  Landkrankenhause  zu  Greiz  unterzubringen
oder  zu  unterhalten  genöthiget  ist  resp.  den  auf  einen  daselbst  untergebrachten  kranken
Hälfsbedürstigen  gemachten  Aufwand  nothwendig  au  die  Landkrankenhausverwaltung  zu
gewähren  gehabt  hat,  soll  bis  auf  Weiteres  ein  Panschale  von  90  Pfennigen  für  jeden
Tag  der  nölhigen  Verpflegung  des  Hülfsbedürftigen  im  Landkrankenhause  zu  Greiz  von
dem  ersabpflichtigen  Armenverbande  des  Fürstenthums  vergütet  werden.

4

Der  Tag,  an  welchem  die  Verpflegung  begonnen  hat,  wird  ni  dem  Tage,  an  welchem
  dieselbe  beendiget  worden  ist,  zusammen  als  ein  Tag  gercchnet

Auf  die  Verpflegung  Hülfsbedürftiger  unter  14  Jahren  und  die  Unterstützung  solcher
Personen,  die  nicht  völlig  arbeitsunfähig  sind,  finden  die  unter  §§.  1,  2  u.  3  ausgedrückten
Vergütungssätze  keine  Amwendung.

.  5.

Die  Kosten  für  Kleidungsstücke,  welche  den  Hülfsbedürftigen  nothwendiger  Weise  geliefert
  werden,  sind  unter  den  in  §.  1,  2  und  3  aufgestellten  Säten  nicht  mit  begriffen,
sondern  kommen  in  der  für  den  Einzelfall  besonders  nachzuweisenden  Höhe  ihrer  Verwendung
  besonders  zur  Berechnung  und  beziehungeweise  Vergũtung.

Für  ärztliche  oder  w  undärztliche  Vehandlung  solcher  hülfsbedürftiger  Kranker,
die  Ach  an  schweren  Verwundungen,  schweren  oder  ansteckenden  Krankheiten  leiden,  wer-
        <pb n="8" />
        4

den  außer  den  unter  88.  1  und  2  beziehungöweise  unter  8.  a  aufgesührten  Sähen  noch
10  Pfennige  für  jeden  Tag  der  nothwendigen  Verpflegung  vergütet.

Die  Kosten  der  ärztlichen  oder  wunciichen  Behandlung  eined  Hülfsbedürftigen,
welche  wegen  einer  schweren  Verwundung  oder  Erkrankung  beziehungsweise  wegen  einer
ansteckenden  Krankheit  desselben  nothwendig  werden,  können  neben  den  unter  5.  1  u.
2  ausgedrückten  Vergutungssätzen  besonderz,  —  jedoch  nur  nach  den  niedrigsten  Säden
der  ärztlichen  Gebühren=  und  der  Arzucitare  —  unter  der  Voraussetzung  in  Ansatz  kommen,
  daß  überhaupt  nach  §.  30  des  Reichsgesehes  über  den  Umterstützungswohnsitz  eine
Vergütung  zu  gewähren  ist.  Die  Feststellung  der  Kosten  slalthafter  Weise  besonders  berechneter
  ärztlicher  und  wundärztlicher  Behandlung  und  Verpflegung  bleibt  für  jeden  einzelnen
  Fall  vorbehalten.

Der  Pauschalsath  unter  6  kommt  neben  solchen  besonderen  Ansähen  keincöfalls
zur  Vergütung.

5.  8.
Für  die  Kur  eines  Krätzkranken  und  die  Naturalpflegung  desselben  während  der
Dauer  der  Kur  kommt  überhaupt  nur  ein  eirag  von  secho  Mark  zum  Ersate.

Der  nothwendige  Aufwand  auf  die  #lhralwerpftegun.  und  ärrzlliche  beziehungsweise
  wundärztliche  Behandlung  eines  Hülfsbedürftigen  unter  14  Jahren  kommt  in  jedem
Falle  zur  besonderen  Verechnung  und  Feststellung.  Die  unter  F.  7  gegebenen  Bestimmungen
  leiden  jedoch  auch  in  diesem  Falle  utprechende  Anwendung.

Die  Koslen,  welche  einem  Nemenosal-  des  Fürstenthums  durch  das  Begräbniß
einer  Person  erwachsen,  die  zur  Zeit  ihres  Todes  als  hülfsbedürftig  im  Sinne  de#  Reichsgesetzes
  über  den  Unterstühungswohnsih  anzusehen  war,  werden

1.  wenn  das  Begräbniß  in  Greiz  erfolgt,  mit  einem  Pauschalsatze  von  15  Mark,

2.  wenn  das  Begräbniß  in  Zeuleuroda  oder  auf  einem  Landorte  des  Kürstenthums
erfolgt,  zum  Betrage  ven  12  Mark
für  Fälle  *  elniriuenern  Erslattung  vrgüte

Die  Kosten  cines  vor  der  Veerdigungohandiung  stattfindenden  Transports  der  Leiche,
welcher  elwa  nach  den  Verhältnissen  des  Einzelfalles  nothwendig  wird,  wenn  der  zu  beerdigende
  Körper  außerhalb  einco  zum  betreffenden  Orlsarmenverbandsbezirke  gehörigen
Wohnhaused  aufgesunden  wird,  kommen  besonders  in  Ansat.
        <pb n="9" />
        2

Gesetzsammlung
das  Fürstenthum  #am  Aelterer  Linie.

(Ausgegeben  am  is.  März  1880.)

 

A.  Patent  vom  4.  Marz  1
die  für  das  Jahr  1880  zu  entrichtende  ubbenndhener  betreffend.

Unter  Bezugnahme  auf  das  unterm  16.  Januar  dieses  Jahres  rrlassen  Patent  bezüglich
  der  im  Jahre  1880  zu  entrichtenden  Landecabgaben  (Ges.  S.  1)  werden  die
im  laufenden  Jahre  zu  entrichtenden  eilf  Termine  Eintommenstuer  wie  folgt
ausgeschrieben:

zwei  auf  den  15.  April,
einer  auf  den  15.  Mai,

zwei  auf  den  15.  Juni,

einer  auf  den  15.  Juli,

einer  auf  den  16.  August,
einer  auf  den  15.  September,
einer  auf  den  15.  Oktober,
einer  auf  den  15.  November,
einer  auf  den  15.  December.

Greiz,  am  4.  März  1880.
Fürstlich  Reuß-Pl.  Londegregierung.
Faber.

C.  Perthes.

S.  Consistorial-Verordnung  vom  10.  März  1880,
die  Stadischulverwaltung  zu  Jeulenroda-  betreffend.

Nachdem  für  erforderlich  und  zweckmäßig  erkannt  worden  ist,  die  bezüglich  des  Aufsichtsrechto
  in  Schulangelegenheiten  zwischen  dem  Stadtpfarramte  und  der  städtischen  Gemeindebehörde
  in  Zeulenroda  altherkömmlich  bestebende  Gemeinschaft  in  entsprechender  e
zu  regeln,  so  wird  unbeschadet  des  dem  Fürstlichen  Consistorium  versassungemaßi  zukom-
        <pb n="10" />
        6

menden  Oberaufsichts=  und  Verfügungsrechtes,  nach  vorausgegangener  Versländigung  zwischen
  dem  Stadipfarramte  und  der  Gemeindebehörde  mit  Höchster  Genehmigung  von  Fürstlichem
  Consistorium  das  Nachfolgende  geordnet.

S.  1.
Zur  Aus#bung  des  obenerwähnten  gemeinschaftlichen  Berufs  des  Stadtpfarramts
und  der  slädtischen  Gemeindebehörde  treten  der  Siadtpfarrer  und  der  erste  Bürgermeister
zu  einer  Commission  zusammen,  welche  den  Namen  „  Stadtschulverwaltung"  führt.

8.  2.
Dieser  Stadtschulverwaltung  zu  Zeulenroda  steht  die  Beaussichtigung  und  Verwalkung
sammlliche  dasigen  Schulangelegenheiten  zu,  jedoch  mit  solgenden  Anonahmen
k  der  innern  Schulangelegenheiten  d.  i.  derjenigen,  welche  das  utenichtefen,  die
Zucht  der  Kinder,  die  Aussicht  über  die  Lehrer  und  die  Thäligkei  t  des  —  der
Stadtschulverwaltung  coordinirten  —  Lofalschulinspektors  als  hahuicen  Beamten
überhaupt  betreffen.
der  Schulgeldangelegenheit,  welche  vom  Gemeindevorsland  verwaltet  wird,  insofern
nicht  organische  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Schulgeldsätze  in  Betracht  kommen,
.  der  den  regelmäßigen  Schulbesuch  resp.  die  Schulversäumnisse  betreffenden  Angelegenheiten,
  in  welcher  Hinsicht  auf  die  Consistorialverordnung  vom  19.  December
1871  (al.  II.)  Bezug  genommen  wird,
des  Collaturrechts  bezüglich  der  Lehrerstellen,  das  lediglich  der  Stadtgemeinde  zustebt,
  jedoch  unbeschadel  des  früher  vereinbarlen  votum  consultativum  des  Siadt-Pfarrers,
  welches  derselbe  auch  mündlich  bei  der  Berathung  in  der  Stadtschulverwaltung
  abgeben  kann.

S

.

.  3.
Zur  Competenz  der  Stadtschulverwaltung  gehören  unter  Anderem:
.  die  Erlaubniß  zur  Ertheilung  von  Privatunterricht  in  den  Schulgebäuden,  dberhaupl
  Verwendung  der  letztern  zu  nicht  die  öffentliche  Schule  betreffenden  Zwecken,
die  Festsetung  der  Ernte-  und  Herbstserien  und  die  Zustimmung  zu  etwaigen
Ferienbeschränkucgen  nach  §  5  der  Consislorialverordnung  vom  14.  Juli  1868,
die  Verhandlungen  und  einleitenden  Beschlußfassungen  bei  allen  nothwendig
werdenden  Aenderungen  im  Schulorganiomus,
die  Verhandlungen,  welche  die  Anstellung,  die  Enklassung  oder  Absebung,  die
Diepositionsstellung  und  Pensionirung  eines  Lehrers  einleiten
die  Bewilligmng  der  Geldmittel  für  nöthig  werdende  Ueberstunden  aus  der
Schulkasse
die  Beschaffung  der  zum  Schulinventar  erforderlichen  Lernmittel  und  Schulutensilien,

der  sllenyU  oder  sonstige  Erwerb  von  Schulhäusern,
die  Veräußerung  von  Schulgrundstücken,
Lehrerbesoldungörrhöhungen,
Aufnahme  von  Darlehnen  für  Schulzwecke;
Ziffer  li  jedoch  unter  den  in  §.  9  ausgeführten“  Veschränkungen.

—mn

ie

ee—
        <pb n="11" />
        g.  4.
Den  Vorsib  in  den  Stadtschulverwaltungs-Sitzungen  führt  der  erste  Bürgermeister,
ingleichen  das  directorium  actorum.
Schriftführer  der  Stadtschulverwaliung  ist  der  Schriftführer  der  Gemeindebehörden,
wie  denn  auch  das  Bureauwesen  von  dem  Bureau  der  Gemeindebehörden  zu  besorgen  ist.
der  Stadischulverwaltung  sind  von  den  Akten  der  Gemeindebehörden  gesondert
  zu  führen  und  aufzubewahren.

Die  Sibzungen  der  Stadtschulverwaltung  werden  von  dem  Vorsitzenden  nach  seinem
durch  1  Bedürfniß  bedingten  Ermessen  oder  auf  Antrag  des  Stadtpfarrers  anberaumt.
muss  aber  mindestens  vierteljährlich  eine  Sitzung  abgehalten  werden.

8  besonders  wichtigen  Angelegenheilen  ist  es  der  Entschließung  der  Stadtschulverwaltung
  überlassen,  ob  dem  Gemeinderathe  die  Theilvahme  an  der  mündlichen  Berathung
durch  einen  Deputirten  anheimzugeben  sei.  Derselbe  ist  jedoch  zur  Tbeilnahme  an  der
Beschlußfaffung  nicht  zuzulassen.

F.  6.

Die  eingehenden  Schriftstücke  sind  vom  ersten  Bürgermeister  zu  präsentiren  und  dem
Pfarrer  zur  Mitpräsentation  und  zwar  spätestens  am  dritten  Tage  nach  dem  Eingang
zuzusenden.  In  gleicher  Weise  sind  dem  Pfarrer  die  concipirten  Berichte,  Erlasse  und
sonstigen  Schreiben  2c.  zur  Genehmigung  mittelst  Paraphirens,  die  Reinschriften  zur  unterlorii#icen
  Mitvollziehung  zuzusenden.  Ohne  die  letztere  dürfen  Schreiben  rc.  nicht  expedirt
  werden

Wen  über  die  Jassung  eineco  von  der  Oberbehörde  erforderlen  Berichts  eine  Verständigung
  nicht  zu  erzielen  ist,  so  werden  die  beiden  aktlich  zu  machenden  dissentirenden
Meinungen  einberichtet.  Im  Uebrigen  gilt  jeder  Antrag,  über  den  eine  Einigung  nicht
zu  erxzielen  ist,  für  abgelehnt,  wenn  nicht  der  Antragsteller  die  Berichterstattung  an  Fürstliches
  Consistorium  verlangt.

Ueber  eine  ablehnende  Entscheidung  der  Stadtschulverwaltung  kann  der  Betheiligte
binnen  einer  ausschließlichen  Frist  von  14  Tagen  Beschwerde  an  Fürstliches  Consistorium
anbringen,  welches  nach  Anhörung  der  Stadtschulverwaltung  entscheiden  wird.

Selbstverständlich  steht  dem  Pfarrer  die  Befugniß  zu,  jeder  Zeit  von  den  Originalacten
  der  Stadtschulverwaltung  Einsich!  und  Abschrist  zu  nehmen.

Die  Beschlüsse  der  Etouscnwvemuebun  sind  in  eine  besondere  Registrande  vom
Schriftführer  einzutragen.  Ueber  Berathung  und  Oascußfassang  in  wichtigeren  Fragen
und  auf  Verlangen  der  Stadtschulverwaltung  resp.  eines  oder  des  anderen  Mitglieds
posen  ist  vom  Schriftführer  ein  auch  vom  Pfarrer  minumtergeichnendes  Protokoll  aufzunehme


k  .

In  Abwesenheit  und  Verhinderung  .  Stadtpfarrers  oder  bei  Vacanzen  des  Pfarramts
  wird  der  Erstere  —  bei  Abwesenheits=  und  Verhinderungsfällen  auf  deshalbige  Benachrichtigung
  Seiten  desselben  —  durch  den  zweiten  Geistlichen  in  der  Stadtschulverwaltung
  vertreten.
        <pb n="12" />
        Vertreter  des  ersten  Bürgermeisters  ist  bei  dessen  Abwesenheit  und  Verhinderung
der  zweite  Bürgermeister.

8.  9.

Die  von  der  Stadtschulverwaltung  in  Schulangelegenheiten  competenzgemäß  gefaßten
Beschlüsse  haben  —  insoweit  sie  nach  der  bestehenden  Verfassung  noch  der  Sanction  des
Fürstlichen  Consistoriums  bedürfen,  nach  Ertheilung  derselben  —  unbeschadet  des  dem
Letzteren  als  Oberaussichtsbehörde  zustehenden  Rechtes  der  Aenderung  und  Aufhebung,
für  die  Schulgemeinde  Zeulenroda  verbindliche  Kraft  und  Geltung.

Nur  soweit  eß  sich:

a.  um  den  Neubau  oder  sonstigen  Crwero  von  Schulhäusern,
b.  um  Veräußerung  von  Schulgrund
c.  um  über  das  gesetzliche  Maß  sin  sncen.n  Lehrerbesoldungöerhöhungen,
4  um  nv  Anfnahme  von  Darlehen  erforderlich  machende  Beschlüsse,
Beschlüsse,  welche  Ausgaben  der  Schulkasse  über  50  M.  im  Gefolge  haben,
handelt,  patt  die  Siadischunkenvaltung  die  am  des  Gemeinderaths  einzuhalen.

F.  10.

Dem  Fürstlichen  Consistorium  bleibt  vorbehalten,  obige  Bestimmungen  nach  Verlauf
einiger  Jahre  ihrer  Wirksamkeit  einer  Revision  zu  unterziehen.  Die  Stadtschulverwaltung
und  der  Gemeinderath  können  eine  solche  nach  Ablauf  von  3  Jahren  anregen.

Greiz,  am  10.  März  1880  ·

Fllcsti.Reuß-Pl.ConsiIiok-ua1.
Faber.

C.  Perthes.
        <pb n="13" />
        Gesetzsammlung
für
das  Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.
.

(Ausgegeben  am  15.  April  1880.)

G.  Gesetz  vo  vom  7.  April  1
die  Vertriung  d  der  er  Kirchgemeinden  buli

Wir  Heinrich  der  Zwei  und  Jwanzigste  von  Gottes  Gnaden  Aelterer
Linie  sonveräner  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  rc.  2c.  2c.
haben  auf  Vortrag  Unseres  Consistoriums  und  Unserer  Landeoregierung  für  nöthig  gesunden,
  die  Vertretung  der  Kirchgemeinden  der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche  Unseres
Fürstenthums  anderweit  zu  ordnen  und  bestimmen  zu  diesem  Bebuf  mit  Zustimmung  des

Landtags  was  folgt:
1.  Abschnitt.
Von  der  Kirchgemeinde.
1

Die  Kirchgemeinde  in  der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche  ist  ein  Glied  in  deren
Organismus  und  hat  die  Rechte  der  Persönlichkeit,  insbesondere  auch  die  Erbfähigkeit
und  die  allgemeine  Befugniß,  Rechte  zu  erwerben  und  Verbindlichkeiten  einzugehen,  die
leztere  vorbehältlich  der  besonderen  in  diesem  Gesetze  getroffenen  Bestimmungen.

Aufgabe  der  Kirchgemeinde  ist:  unter  Leitung  und  Pflege  des  in  ihr  bestehenden
geistlichen  Amtes  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  der  christliche  Glaube  und  das  christliche
Veben  ihrer  Angehörigen  nach  dem  Worte  Gottes  und  dem  Bekenntnisse  der  evangelischlutherischen
  Landeskirche  belebt  und  gefördert  werden.

Sie  ist  verpflichtet,  die  zur  Erreichung  dieser  Aufgabe  nöthigen  gottesdienstlichen  und
sonstigen  Einrichtungen  in  angemessener  Weise  herzustellen  und  zu  unterhalten  und  —
vorbehaltlich  etwaiger  Beitragepflicht  Dritter  —  die  dazu  erforderlichen  Mittel  insoweit
aufzubringen,  als  nicht  die  Einkünfte  aus  dem  örtlichen  Kirchenvermogen  für  den  gleichen
Zweck  bestimmt  sind  und  zu  dessen  Befriedigung  ausreichen.

Zur  Erfüllung  dieser  Obliegenheit  kann  die  Airchgemeinde  von  Unserem  Consistorium
angehalten  werden.

3

toperloͤn  ·
tn  der

*  nde.

Autgabe
der  Kurchgemeinde.
        <pb n="14" />
        8.  3.
ane  Lns  E  räumliche  Umfang  der  Rirchgemeinde  bildet  den  Kirchgemeindebezirk
Gemeinden  —  —m  Gemeinden  und  Haushaltungen  bilden,  insofern  nicht  ihr  aus-Filjal,
  schließliches  Interesse  in  Betracht  kommt,  mit  derjenigen  Gemeinde,  in  deren  Kirche  sie
gemeinden.
eingepfarrt  sind,  eine  Kirchgemeinde.
Filialgemeinden  sind,  insoweit  nicht  mit  der  Muttergemeinde  gemeinsame  Angelienheiten
  in  Frage  kommen,  als  besondere  Kirchgemeinden  anzusehen.

8.4
*  ld  Mitglied  der  Kirchgemeinde  ist  jeder  Angehörige  der  evangelisch-lutherischen  Landesmeinde.
  kirche,  welcher  innerhalb  des  Kirchspiels  wohnt.

5.

8.
*  8  *#—  Jedes  Milglied  der  Kirchgemeinde  hat  dan  Recht  bestimmungsgemäßer  Kheilnahme
ich.  an  den  Anslalten  und  Einrichtungen  der  örtlichen  Kirche  resp.  der  Kirchgemeind
meimoagsie  Jedes  in  selbstständigen  Verhältnissen  innerhalb  des  Kirchspiels  seit  minbesinns  drei
gecheinen.  Monaten  wesentlich  aufhältliche  Mitglied  der  Kirchgemeinde,  mit  Ausnahme  des  Pfarrers
und  des  Kirchschullehrers  bezw.  Organisten  und  Cantors,  hat  die  Pflicht  des  Beitrags  zu
den  Laslen  derselben.

Diejenigen  Mitglieder  der  Kirchgemeinde,  bei  welchen  die  gesetzlichen  Voraussetzungen
dazu  vorhanden  sind  (§5.  6  und  18),  sind  stimmberechtigt  (§.  6)  und  als  Vertrauensmänner
  wählbar  (vergl.  §.  18),  jedech  mit  Ausnahme  des  Pfarrers,  unbeschadet  des
Stimmrechts  desselben  im  Kirchgemeindevorstande.

Unberührt  bleiben  die  auf  besondern  Rechtstiteln  beruhenden  Verpflichtungen  einzelner
Kirchgemeindeglieder,  gewisser  Klassen  derselben  oder  anderer  Personen,  sowie  die  auf
Grundstücken  haftenden  Verpflichlungen  zu  **-  beistungen  für  kirchliche  Zwecke.

Stimmrecht.  Sileurcht  haben  alle  männlichen  Mitierer  der  Kirchgemeinde,  welche
.  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben;

2  weder  unter  Zustandsvormundschaft  stchen,  noch  der  öffentlichen  Armenversorgung
  anheimgefallen,  noch  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  verlustig  oder  an  dere
Ausübung  gesetzlich  behindert,  noch  in  einem  wider  sie  eröffneten  Concuröverfahren
  befangen  sind;

.t  zu  den  KAirchenstenern  —  wo  solche  erhoben  werden  —  beitragen  und  damit
nichl  über  zwei  Jahre  im  Rückstande  geblieben  find;

nicht  wegen  Uebertretung  der  kirchlichen  Ordnung  —  sei  es  durch  Handlung
oder  Unterlassung  —  dem  deshalbigen  Verfahren  unterliegen.

S.  7.

Lise  der  Ueber  die  stimmberechtigten  Milglieder  ist  vom  Pfarramte  unter  Zuziehung  der  zu
Ainhrn  einschlagender  Auskunft  verpflichteten  Vorsteher  der  zur  Kirchgemeinde  gehörigen  polilischen
emeinde.  Ortögemeinden  (Bürgermeister,  Gemeindevorsteher)  eine  Liste  aufzustellen  und  gehörig
lieder,  fortzuführen.

S

“**
        <pb n="15" />
        11

Nach  Bildung  des  Kirchgemeindevorstands  ist  dieser  zur  Erneuerung,  Fortführung
und  jährlichen  Revision  der  Liste  verpflichtet,  nöthigensallo  unter  Zuziehung  der  obgedachten
  Gemeindebeamten  (vergl.  §.  29  Nr.
Jedes  selbstständige  männliche  Gemeindeglied  hat  die  zur  burssristsnäfseen  Aufslellung
  und  Fortführung  dieser  Lisle  erforderlichen  Angaben  über  seine  Person  beim
Parramt  bezw.  Kirchgemeindevorstand  zu  machen  und  nöthigenfallo  nachzuweisen.

Die  stimmberechtigten  Mitglieder  der  Kirchgemeinde  haben  die  Vertrauensmänner  -3  Vertrauenswählen,
  aus  welchen  Auchgemeindtvorsankemiüseder  aua#gewählt  werden  sollen  (vergl.  S.  17).  W

Die  Gesammtheit  der  stimmbercchtigten  Mteder  der  Kirchgemeinde  kann  zur  Ent-  #
schließung  über  besonders  wichtige  Angelegenheiten  derselben  von  Unserem  Cousistorium  uie.
zusammenberufen  werden.  Sie  bildet  dann  eine  Kirchgemeindeversammlung.

Alle  in  einer  Kirchgemeindeversammüng  zur  Abstimmung  kemmenden  raen  nũssen  Fragsellung.
so  gestellt  sein,  daß  ihre  Beantworlung  durch  8  oder  „Nein“  zu  ersolgen  h

Eine  Kirchgemeindeversammlung  saßt  1  Beschlüsse  durch  Stimmenmehrheit  der  Aal
anwesenden  Mitglieder.  Zu  ihrer  Beschlußfähigkeit  gebrt  die  Anwesenheit  von  mindestens
einem  Zehntel  der  stimmberechtigten  Kirchgemeindegli  ied

Veträgt  die  Zahl  ver-  „Sünmbercchigten  weniger  is  dreißig,  so  müssen  wenigstens
drei  voletten  anwesend  se

Macht  sich  in  zoige  ber  Beschlußunfähigkeit  der  ersten  Kirchgemeindeversammlung
die  Einberufung  einer  zweiten  nöthig,  so  entscheidet  in  dieser  die  Stimmenmebrheit  der
anwesenden  Stimmberechtigten.

Bei  Stimmengleichheit  gilt  die  Frage  als  verneint.

2.  Abschnitt.
Vom  Kirchgemeindevorstand.

S.  12

Die  Kirchgemeinde  wird  in  Ansehung  oͤrer  Rechte  und  Pflichten  den  Behörden,  Wt
jedem  Dritten  und  den  einzelnen  Gliedern  der  Kirchgemeinde  gegenüber  durch  den  Kirch.  meinde  Fantte
gemeindevorstand  in  Gemäßheit  der  weiteren  Vorschristen  gegenwärtigen  Gesebes  vertreten.  br  Sna

Die  Kirchgemeinde  wird  durch  die  vom  Kirchgemeindevorsland  innerhalb  der  ihm  irch.
durch  hegenwärtiges  Geset  zewiesenen  Zuständigkeit  gefaßten  Beschlüsse  vorbehaltlich  der  #
Bestimmungen  im  F.  38  wirksam  verpflichtet

Der  Kirchgemeindevorstand  ist  zugleich  bernfen,  das  örtliche  Kirchenvermögen  (Nirchlehn)
  und  dessen  Eigenthümerin,  die  juristische  Persönlichkeit  der  ortlichen  Kirche  (RNircheneinrichtung,
  Kirchstiflung)  nach  Maaßgabe  dieses  Gesetzes  zu  vertreten.

Tritt  eine  Streitigkeit  zwischen  der  Kirchgemeinde  und  dem  örtlichen  Kirchen-Vermögen
ein,  so  wird  dem  letzteren  ein  besonderer  Vertreier  durch  Unser  GConsistorinm  bestimmt.

Gleiches  gilt  bei  freiwilligen  Rechtsgeschäften  zwischen  dem  Kirchlehn  und  der  Kirchgemeinde.


3“
        <pb n="16" />
        Vitdung  des

geneinbevor.
stondes.

Le

%

Der

8.  13
Kirchgemeindevorstand  besteht  aus

1.  dem  Pfarrer  oder  dessen  Stellvertreter  im  Pfarramt,  als  stimmberechtigten  Vor-—



—

*d

S

–

sibenden  und  dem  Diaconus  —  wo  mehrere  Diaconen  sind,  dem  Archidiaconus  —,

einigen  aus  der  Zahl  der  von  den  stimmberechtigten  Kirchgemeindegliedern

gewählten  Vertrauensmänner  nach  der  Vorschrift  des  §F.  17  ausgewählten
Mitgliedern.

Die  Zahl  derselben  wird  für  jede  Kirchgemeinde  nach  Anhörung  des
Ephorats  von  Unserem  Consistorium  festgesetzt.  Sie  darf  nicht  weniger  als
drei  und  nicht  mehr  als  zwölf  betragen.

Zum  Kirchgemeindevorstand  gehört
der  Patron,  sofern  derselbe  nicht  nach  einem  der  folgenden  Säße  dieses  §.  zur
Theilnahme  am  Kirchgemeindevorstand  berufen  ist;  der  Patron  als  solcher  ist
nur  befugt,  nicht  verpflichtet,  den  Sitzungen  des  Kirchgemeindevorstandes  beizuwohnen;
  er  kann  sich  auch  durch  einen  schristlich  Bevollmächtigten  wertreten  lassen.

In  Greiz  und  Zeulenroda  gehört  zum  Kirchgemeindevorstande  auch  ein  vom

Gemeindevorstand  und  Gemeinderath  gewähltes  Mitglied  der  einen  oder  der
andern  dieser  Gemeindebehörden.

.  In  Greiz  trikt  noch  ein  von  Uns  bestimmter  Delegirter  zum  Kirchgemeindevorstand

  hinzu.

4  Gehört  ein  excommunalisirtes  Rittergut  in  den  Bereich  der  Kirchgemeinde,  so

ist  dessen  Besitzer  berechtigt,  an  den  Situngen  des  Kirchgemeindevorstands  selbst
oder  durch  einen  schriftlich  Bevollmächtigten  Theil  zu  nehmen.  Sind  mehrere
Besitzer  eines  solchen  Gutes  vorhanden,  so  können  sie  nur  durch  einen  gemeinschaftlich
  Bevollmächtigten  den  Sitzungen  beiwohnen.  Gehören  mehr  excommunalisirte
  Rittergüter  als  eins  zum  Kirchspiel,  so  erfolgt  deren  Vertretung  in
den  Sihungen  gleichfalls  nur  durch  einen  hemeinschaftlih  Bevollmächtigten.

Gleichermaßen  behalten  Wir  Uns  vor,  einen  Delegirten  für  das  in  einem  Kirchspiel

  belegene  Kammergut  bezw.  die  mehreren  darin  befindlichen  Kammergüter
an  den  Sitzungen  des  betreffenden  Kirchgemeindevorstands  Theil  nehmen
zu  lassen.

5.  14.

Voraussetzung  für  die  persönliche  Theilnahme  an  den  Functionen  des  Kirchgemeindeonber,
  vorstands  ist  außer  der  Zugehörigkeit  der  betreffenden  Person  zur  evangelisch-lutherischen
am  nirchhon

  Eigenschaften  (§.  18).

Der

Landeskirche  der  Besith  der  für  die  Wählbarkeit  zum  Vertrauensmann  erforderlichen

Pfarrer  besiht  durch  sein  Amt  allein  schon  die  Qualisikation  zum  Mitglied

bezw.  Vorsitzenden  des  Kirchgemeindevorstandes.

Personen,  welche  als  Einzelne  mit  dem  örklichen  Kirchlehn,  dem  Pfarrlehn  oder  der
Kirchgemeinde  Prozeß  führen,  können  während  der  Dauer  des  letzteren  nicht  als  Mitglieder

des  Kirchgemeindevorstands  sungiren.
        <pb n="17" />
        18

8.  tat.
Besteht  die  Kirchgemeinde  aus  mehreren  Slbegenendden,  so  bestimmt  Unser  Consistorium  des  Klrchdas
  Zahlenverhältniß,  in  welchem  die  Mitglieder  des  Kirchgemeindevorflands  nach  §.  13  gemeindever.

Nr.  2  sich  auf  die  Kirchgemeinde  vertheilen  sollen  und  außerdem:  wie  viel  Vertrauens-  kande  u.  ver
männer  aus  jeder  Ortsgemeinde  zu  wählen  sind.  ois

8.  16.

r  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  von  Mutter.  und  Filialgemeinden  treten  die  ftorr
graie  be  int  derselben  zusammen  und  bilden  einen  Gesammtvorstand,  in  welchem  aitn.  nd
der  Pfarrer  den  Vorsitz  führt.

Auf  den  Gesammtvorstand  leiden,  soweit  es  die  Natur  der  Sache  zuläßt,  die  für  *
den  Kirchgemeindevorstand  ertheilten  Vorschriften  —  insbesondere  auch  die  55.  28  und
29  —  Anwendung.

.  17.

In  jeder  Kirchgemeinde  werden  aa  dreimal  soviel  Vertrauensmänner  gewählt,
als  die  Zahl  der  nach  §.  13  Nr.  2  bestimmten  Mitglieder  des  Kirchgemeindevorstands
beträgt.

Die  Wahl  der  Vertrauensmänner  erfolgt  durch  die  stimmberechtigten  Kirchgemeindeglieder
  nach  Maßgabe  der  betreffenden  Vorschriften  gegenwärligen  Gesebes  und  der  von
Unserm  Consistorium  zu  erlassenden  Wahlordnung.

Haben  aus  einer  Ortsgemeinde  nicht  mindestens  ein  Zehntel  der  sltimmberechtigten
Kirchgemeindeglieder  bezw.  drei  derselben  (F.  11)  gewählt,  so  wird  für  diese  Gemeinde
eine  zweite  Wahl  anberaumt.  Auf  die  Gültigkeit  dieser  zweiten  Wahl  ist  die  Zahl  der
abgegebenen  Stimmen  ohne  Einfluß.

ird  bei  dieser  zweiten  Wahl  überhaupt  keine  Stimme  abgegeben,  dann  hat  bezüglich
  der  erstmaligen  Bildung  des  Kirchgemeindevorstands  der  Pfarrer,  in  allen  folgenden
Fällen  der  Art  der  bestehende  Kirchgemeindevorstand  die  für  die  betreffende  Wahlgemeinde
lestgesette  Zahl  der  Vertrauensmänner  zu  wählen.

Aus  der  Zahl  der  gewählten  Vertrauensmänner  wählt  Unser  Cousistorium  die  bei
No.  2  des  F.  13  erwähnten  Mitglieder  des  rugrsrwn  au

Wahl  der
Berltauens  ·
männer.

F.  1.

Wählbar  zu  Vertrauensmännern  sind  #uue  stimmberechtigte  Kirchgemeindeglieder,  Vorauesed
welche  das  30.  bebenojahr  zurückgelegt  haben,  selbstständige  Hausväter  sind  (sie  mögen  wugen  denverheirathet
  sein  oder  nicht),  nicht  durch  beharrliche  Fernhallung  vom  öffentlichen  Gottesdienste
  und  von  der  Theilnahme  am  heiligen  Abendmahl  die  Belhätigung  ihrer  kirchlichen
Gemeinschaft  vernachlässigl  und  nicht  durch  einen  unehrbaren  bebenewandel  öffentliches,
durch  na  6hpactige  Besserung  nicht  wieder  gehobenes  Aergerniß  gegeben  .

Bei  der  Wahl  ist  das  Augenmerk  besonders  auf  solche  #er  huie-  Rufes  zu
richten,  welche  christlichen  Sinn,  Einsicht  und  Erfahrung  in  kirchlichen  Dingen  bewährt
haben.

8.  19.  alegungder
Vor  der  Wahl  der  Vertrauensmänner  ist  jedesmal  zeitig  die  Liste  der  stimmberech-  “i
tigten  Kirchgemeindeglieder  zu  revidiren,  zu  berichtigen  resp.  neu  aufzustellen  und  dieselbe  ligten.
        <pb n="18" />
        14

alsdann  nach  vorgängiger  öffenklicher  Bekanntmachung  sieben  Tage  lang  öffentlich  auszulegen.

Ueber  etwaige  —  innerhalb  fünf  Tagen  von  demjenigen  Tage  ab,  welcher  auf  den
letzten  der  obigen  siebentägigen  Auflegungszeit  folgt,  bei  Meidung  der  Ausschließung  vorzubringende
  —  Einsprachen  gegen  die  Liste  entscheidet  bis  zur  Bildung  des  Kirchgemeindewosstande
  das  Pfarramt,  später  der  Pirchgemeindrvorstand.
i  durch  die  Entscheidung.  BVetroffenen  steht  die  Beschwerde  an  Unser  Consislorium
*  8  bilen  siebentägiger  ausschließlicher  Frist  anzubringen  ist,  ausschiebende  Wirkung
aber  ni

.  §
Abllimmung.  Die  Stimmgebung  erfolgt  geheim  und  honlich
Es  Sscheidel  dabei  Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit  das  Loos.
Nähere  wird  durch  die  von  Unserem  Consistorium  zu  erlassende  Wahlordnung
geregelt.

.  21.
—J  ang  Wird  die  Gesetzmäßigkeit  der  Wahl  -  so  hat  der  Pfarrer  unter  Einsend-1n
  *  ung  der  Acten  die  Entscheidung  Unseres  Consifloriums  einzuholen.
Uebrigens  ist  letzteres  befugt,  auch  ohne  solche  Veranlassung  die  Gesetzmäßigkeit  der
Wahl  zu  prüfen  und  im  Falle  der  Nichtgesetzmäßigkeit  die  Wahl  ganz  oder  theilweise  für
ungültig  zu  erklären  und  Neuwahl  anzuordnen.
22.

t  ols  Das  Amt  #eines  Mitgliede  des  Kirchgemeindevorstando  ist  ein  Ehrenamt  ohne  Vegemeindevor.
  solbung.  In  Ausübung  des  Amtes  vom  Inhaber  bestrittene  baare  Auslagen  sind  demsecslben
  jedoch  aus  der  Kirchkaffe  zu  erstatten.
Nblehnung.  Das  Amt  als  Milglied  des  Kirchgemeindevorstands  kann  nur  abgelehnt  werden:
1.  wenn  der  dazu  Ausgewählte  das  65.  Lebensjahr  zurückgelegt,
2.  wenn  der  Verufene  bereits  6  Jahre  lang  ununterbrochen  das  Amt  bekleidet  hat,
3.  wegen  anderer  spätestens  innerhalb  sieben  Tagen  geltend  zu  machenden  und  zu
bescheinigenden  erheblichen  Gntschuldigungogrunde  .  .  Kränklichkeit,  häufiger
längerer  Abwesenheit,  unvereinbarer  Dienstverhälini
Ueber  die  Erheblichkeit  und  thatsächliche  Begründung  anichedde  bis  zur  Bildung  des
Kirchgemeindevorstands  das  Pfarramt,  später  der  Rirchgemeindevorstand  und  auf  gegen
diese  Entscheidung  etwa  eingelegten  Necurs,  für  welchen  eine  ausschließliche  Frist  von  10
Tagen  bestimmt  wird,  Unser  Consistorium.
Dieser  Rekurs  hat  aufschiebende  Wirkung.
Beim  Eintritt  der  zälle  zu  1  und  3  isl  auch  die  Niederlegung  des  bereits  übernommenen
  Amtes  gestattet.

24.
Dienstzeit.  Die  Dienslzeit  der  Miglieder  des  Ha#t  werrgenß  nach  Nr.  2  und  4  des
§.  13  umfaßt  sechs  Jahr
Jedoch  scheidet  von  den  nach  F.  13  Nr.  2  ausgewählten  Kirchgemeindevorstandsmitgliedern
  nach  den  ersten  drei  Jahren  —  vom  Tage  der  Verpflichtung  ab  gerechnet  —
        <pb n="19" />
        15

die  Hälfte,  bei  ungerader  Zahl  die  Minderzahl  aus.  Diese  Hälfte  resp.  Minderzahl
wird  durch  das  Loos  bestimmt.  Späler  treten.  allemal  diejenigen  ab,  welche  sechs  Jahre
zuvor  ausgewählt  worden  sind.

An  Stelle  der  ausscheidenden  Mitglieder  hat  Unser  Consistorium  aus  der  Zahl  der
Vertrauensmänner,  welche  bei  der  zu  veranslaltenden  Neuwahl  gewählt  worden,  andere
Mitglieder  des  Kirchgemeindevorstands  auszuwählen.

Die  Ausscheidenden  können  auf's  Neue  ausgewählt  werden.

,25.

Wird  außerdem  die  Stelle  eincs  nach  §.  13  Nr.  2  bestimmten  Mitglieds  vor  beendigter
  Dienslzeit  erledigt,  so  wählen  die  übrigen  Mitzlieder  des  Kirchgemeindevorstands
für  den  Rest  der  Dienstzeit  des  ausgeschiedenen  Mitglieds  ein  anderes  aus  der  Zahl  der
nach  §.  18  wählbaren  Kirchgemeindeglieder,  wo  thunlich  aus  der  Ortsgemeinde,  welcher
das  ausgeschiedene  Mitglied  angehörte.

Scheidet  ein  nach  Nr.  4  des  F.  13  gewähltes  Mitglied  vor  Ablauf  der  Dienstzeit
aus,  so  wird  von  den  betreffenden  Gemeindebehörden  zunächst  ein  anderes  für  den  Rest
der  Dienstzeit  des  ersteren  gewähll.

§.  26.

Wegen  Eintritts  eines  die  Wählbarkeit  zum  Vertrauensmann  aufhebenden  oder  eines  Enllassang.
die  Dienstunfähigkeit  mit  sich  führenden  Grundes  muß  die  Enklassung  des  davon  betroffenen
  nach  Nr.  2  und  4  des  §.  13  bestimmten  Mitglieds  des  Kirchgemeindevorstands
auch  gegen  den  Willen  des  Betheiligten  erfolgen.

Ebenso  kann  die  unfreiwillige  Entlassung  eines  nach  Nr.  2  un  nd  4  des  6  S.  13  bestimmten
  Mitgliedes  wegen  beharrlicher  Weigerung  oder  Vernachlässigung  der  Amtepflicht
als  Kirchgemeindevorstandsmitglied  Statt  finden.

Zuständig  zum  Aussprechen  solcher  Entlassung  ist  der  Kirchgemeindevorstand  selbsi.
Es  muß  jedoch  jedesmal  zuvor  dem  betreftenden  Mitgliede  Gelegenheit  zur  Erklärung
über  den  thatsächlichen  Anlaß  gegeben  we

Ueber  die  ersolgte  Enllaisung  ist  Uaferm  Consistorium  alsbald  Bericht  zu  erstalten.

Der  Betheiligte  kann  gegen  den  die  Entlassung  auosprechenden  Beschluß  binnen  einer
ausschließlichen  Frist  von  10  Tagen  Recurs  an  Unser  Cousiskorium  ergreifen  und  auck
führen.  Der  Rekurs  hat  ausschiebende  Wirkung,  jedoch  bat  sich  Rccurrent  der  Theilnahme
  an  den  Sitzungen  des  Kirchgemeindevorstands  bis  zur  Entscheidung  zu  enthalten.

Unser  Consistorium  entscheidet  auf  den  Recurs.

An  Stelle  des  Entlassenen  ernennt  Unser  Consislorium  aus  der  Zobl  der  Vertrauensmänner
  für  den  Rest  der  Dienstzeit  des  erfteren  ein  anderes  Mitgl

Ist  der  Entlassene  nach  Nr.  4  §.  13  gewählt,  so  haben  die  gücesnden  Gemeindebehörden
  ein  anderes  Mitglied  für  die  gedachte  Zeit  zu  wählen.

n  Fall  des  Eintritls  der  Dienstunfähigkeit  bei  einem  der  S.  13  Nr.  3,  5,  6  und
7  bezeichneten  Mitglieder  ist  dem  Berechtigten  anheimzugeben,  einen  Vevollmächtigten
bezw.  einen  anderen  Delegirten  zu  ernennen.

Die  Mitglieder  des  Airchgemeindevorstands,  soweit  sie  nicht  bereits  für  ein  geist=  Verpslichtung.
liches  Amt  an  der  Gemeinde  verpflichtet  sind,  werden  vom  Pfarrer,  nach  einer  Sonntags
        <pb n="20" />
        16

zuvor  von  der  Kanzel  erfolgten  Aidin  iin  sonmtähülchen  Hauptgottesdienste  mittelft
Handgelöbnisses  an  Eidesstatt  darauf  verpflich  aß  ihr  Amt  gemäß  dem  Worte
Gottes  und  dem  Bekenntnisse  der  rnjhlahet,  da  W  Kandegricce  nach  den  bestehenden
Vorschristen  zum  Besten  der  Kirchgemeinde  treulich  und  gewissenhaft.  führen  wollen.

28.

K  Der  Kirchgemeindevorstand  hat  —  unbeschadet  des  bezüglichen  Oberaussichts-  und
tW—W  Verfügungerecht  Unseres  Consistoriums,  savie  vorbehaltlich  der  ainea  estiun.

nbes.  ungen  im

—
S

—
—

gegenwärtigen  Gesetzes  folgende  Obliegenheiten  und  Befugnis

1.  Veschlußfassung  über  Errichtung,  Abänderung  oder  Aushebung  Toe-  Kirchge-*



meindestatuten,  sowie  über

Veräußerung,  Verpfändung  und  verzichtweise  Aufgabe  von  unbeweglichen  Gütern,
Gerechtsamen,  nutzbaren  Rechten,  Kapitalien,  Forderungen  und  beweglichen
Gegenständen,  welche  der  Kirchgemeinde  als  eigenthümlicher  Erwerb  zustehen,
Veräußerung,  Verpfändung  und  verzichtweise  Aufgabe  von  unbeweglichen  Gütern,
Gerechtsamen,  nutzbaren  Rechten,  beweglichen  Eigenthumsgegenständen,  Gopitalien
und  Forderungen  der  Kirche  bezw.  des  örtlichen  Kirchvermögens;  ;

die  Vertretung  des  örtlichen  Kirchenvermögens  (Rirchlehns)  in  seiner  Totalitst

und  den  einzelnen  Theilen,  ebenso  der  Kirchgemeinde  in  Bezug  auf  einseitige
Rechlsgeschäfte,  Verträge  aller  Art,  sowie  in  Betreff  der  bei  den  Behörden
ur  Verhandlung  kommenden  Kirchlehn=  und  Kirchgemeindeangelegenheiten,  insbesondere
  die  Beschlußfassung  über  Prozesse  und  Vergleiche  und  die  Vertretung
des  Kirchlehns  und  der  Kirchgemeinde  bei  solchen;

Beschlußfassung  über  Veränderungen  im  Bestande  der  Kirchgemeindegrenzen;

6.  die  bestimmungsgemäße  Verwaltung  und  Wahrung  des  unbeweglichen  und  be-–



5

weglichen  Vermögens,  der  Gerechtsame  und  Capitalien  des  örtlichen  Kirchlehns

d  der  Kirchgemeinde,  der  Kirchkasse  und  der  elwa  damit  verbundenen  Kassen,
Fürsorge  für  die  Erhaltung  des  kirchlichen  Diensteinkommens  der  Kirchschullehrer
  und  der  übrigen  Rirchendiener;

Mitaussicht  über  die  kirchlichen  Stiftungen  und  über  die  kirchlichen  und  geistlichen

  Gebäude  —  mit  Einschluß  der  Marr.  und  Kirchschulgebäude  —,  sowie
die  Fürsorge  für  Erhaltung  dersetben  im  baulichen  Zustande,  für  Aussührung
alles  dessen,  was  an  bezüglichen  Neu=  und  Reparakurbauten  erforderlich  ist,
sowie  überhaupt  für  die  Befriedigung  aller  durch  die  Aufgabe  der  Kirchgemeinde
bedingten  Bedürfuisse;

Abgabe  gutachtlicher  Aeußerung  über  Gründung  und  Dotirung  neuer  kirchlicher
Stellen  in  der  Kirchgemeinde,  ebenso

.  bei  nothwendiger  Erhöhung  des  Diensteinkommens  der  Geistlichen  und  Kirchendiener

  aus  Mitteln  der  Kirchgemeinde  und  bei  Aenderung  der  Stolgebühren;

.  Bewilligung  von  Gehalten  oder  Vergütungen  an  Beamte  des  Kirchgemeindevorstands

  (vergl.  §.  36);

.  Aufbringung  der  erforderlichen  Geldmittel  zur  Befriedigung  der  kirchlichen  Vedürfnisse

  überhaupt,  insbesondere  aber  auch  zur  Ausführung  der  nöthigen  Bauten,
  Herstellungen  und  Reparaturen,  zu  Versicherung  gegen  Feuersgefahr  u.  s.  w.
        <pb n="21" />
        17

Festsehung  der  nöthigen  Unterlagen  auf  die  Kirchgemeindeglieder  und  des  Revaartitonelusse
  bezüglich  dieser  Umlagen,  Feststellung  der  Hebelisten  und  nöthigenfalls
  Veranlassung  der  I  riireidung  rücksländiger  beistungen  (vergl.  das  Gesetz
vom  1.  Juli  1679,  F.  I.  I.  a.  d.  e  und  Geseh  vom  2.  J  79,  6
und  F.  2  2  4),  Sal.  #  von  Capitalien  und  die  PVotzihung  der  Schuld.
urkunden.  —

Durch  vorstehende  Bestimmungen  (in  Nr.  11)  werden  nicht  berührt  die
über  die  Beitragspflicht  zu  einem  Kirchspiel  gehörigen  mehreren  —
(Mutter.,  Filial-  und  eingepfarrten  Gemeinden)  bezw.  Haushaltungen  durch
trag,  -  oder  sonstige  Rechtsnormen  bereits  begründeten  Mrchtver.
hältnist

Zum  Geschäftsbereiche  des  Kirchgemeindevorstande  gehören  weiterhin,  umbeschadet  der
Unserem  Consistorium  zuste#nden  bezüglichen  Aufsichts.  und  Versügungsrechte,  die  nachstehend
  bahsschtetn  Bekugnisse  und  Obliegenheiten:

I.  die  Fesistellung  und  Handhabung  der  Bestimmungen  über  die  Kirchstühle:
2.  die  Fürsorge  für  Herstellung  und  Erhaltung  des  Kirchhofe  (Gottesackers)  nach
Mahgabe  des  Bedürfnisses  und  die  Beschaffung  der  dazu  erforderlichen  Mittel,
owie  im  Einvernehmen  mit  der  Ortspolizeibehörde  die  Fürsorge  für  Feststellung
und  Aufrechthaltung  der  Begräbnißordnung,  die  Regelung  der  Lösung  von
Grabslellen  und  die  Controle  über  die  Führung  der  deehalbigen  Negister:
die  nächste  Prüfung  der  Kirchrechnung,  die  Abgabe  einer  Aeußerung  über  das
Ergebniß  derselben  und  deren  Einsendung  an  Unser  Cousistorium  zur  Revision,
ferner  die  Vorprüfung  und  Begutachtung  des  Weranschan  für  den  Jahreshaushalt
  der  Kirchgemeinde,  sofern  die  Aufslellung  und  Einreichung  eines  solchen
  von  Unserem  Consistorium  angcorduct  werden  sollte;
die  Abgabe  der  Erklärung,  ob  Seitens  der  Kirchgeweinde  gegen  Person,  Lehre
und  Leben  eines  designirten  Geistlichen,  Cantors,  Organisten  und  Kirchners
etwas  Erhebliches  und  Gegründetes  einzuwenden  isl.

Bei  Abgabe  der  gedachten  Erklärung  hat  der  Kirchgemeindevorsland  in's
Auge  zu  fassen,  daß  selbstverständlich  nur  solche  Eimwendungen  zur  Beachtung.
geeignet  sind,  welche  innerhalb  der  bezeichneten  Grenzen  liegen  d.  h.  sich  auf
körperliche  oder  geistige  Gebrechen,  Verstshe  gegen  die  Moral  und  sittliche  Ehrbarkeil
  oder  auf  kundgegebene  Abweichung  von  dem  zu  Recht  bestehenden  Vekenntnisse
  der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche  stüten.  Erfolgt  die  Erklärung
  Seitens  des  Kirchsemeindevorstands  nicht  einstimmig,  so  ist  das  Minderheitsgutachten
  mit  eingureichen.

Die  entgültige  Entscheidung  darüber  bleibt  Unserem  Consistorium  vorbehallen;

die  Betheiligung  an  der  Kirchenvisitation  nach  Maßgabe  der  dieserhalb  von
Unserem  Consislorium  zu  treffenden  Bestimmungen
die  Wahl,  Verpflichtung  und  Mitbeaufsichtigung  der  bei  Nr.  4  nicht  genannten
Kirchendiener;

Sn

*½#

r*-S



4
        <pb n="22" />
        Beriretung

nach  Außen.

Unterzeich.
nung.

Vorüig.

Veschluß.
Iienn

*5
Slim

–

.  die  Abgabe  gutachtlicher  Aeußerungen  in  kokaliichichen  Beziehungen,  auf  Ersordern
  Unseres  Consistoriums  oder  des  Ephora

vorschriftsmäßige  Mitwirkung  bei  den  Wahlen  0  Vertrauensmänner;

Erneuerung,  Fortführung  und  Revision  der  Liste  der  selbstständigen  Kirchgemeindeglieder

  überhaupt  —  wo  eine  solche  von  Unserem  Cousistorium  besonders

  angeordnet  werden  sollte  B  jedenfalls  aber  der  Liste  der  stimmberechtigten

Kirchgemeindeglieder  (vergl.

.  die  Mitfürsorge  für  die  Sin  und  Zörderung  der  chrisllichen  Sitte
und  Zucht  in  der  Kirchgemeinde,  sowie  der  kirchlichen  Ordnung  überhaupt,  insbesondere
  aber  in  Vcziehung  auf  T  Confirmation,  Trauung  und  Begräbniß,
  hauptsächlich  auch  in  der  Wei

n.  daß  der  irchgemeindeworstono“  und  jedes  Mitglied  verpflichtet  ist,  wahrgenommene
  Unordnungen  zur  Kenntniß  des  Pfarramts  zu  bringen,

b.  daß  die  Mitglieder  des  Kirchgemeindevorstands  verbunden  sind,  bei  den
zur  Autrechthaltung  der  kirchlichen  Ordnung  erforderlichen  Warnungen,
Vermahmungen  und  Eröffnungen  des  Pfarrero  auf  deshalbiges  Ersuchen

6fleteren  mitzuwirken

nneen  Consistorium  ist  vorbehalten,  im  Falle  hervortretenden  Vedürfnifses

bezüglich  der  vorgedachten  Obliegenheiten  nähere  Vorschriften  zu  erlassen.
30.

*m

S

Nach  Außen  wird  der  Kirchgemeindevorstand  durch  den  Vorsitzenden  vertreten.
Urkunden,  durch  welche  Verbindlichkeiten  begründet  werden,  sind  von  allen  Mitgliedern
  des  Kirchgemeindeworstanlt  zu  vollziehen.
Iziehung  resp.  Gegenzeichnung  der  übrigen  Auofertigungen  wird  Unser
Consistnum,  50  Geeignete  bestimmen.

Den  Vorsitz  im  Auigeneintevonlicher  suhri  der  auch  die  rlchäftefährung  und
das  Actenwesen  leitende  Pfarrer  oder  dessen  Stellvertreter  im  Pfarramt

Unser  Consistorium  ist  jedoch  befugk,  unter  besonderen  Umständen  in  einzelnen  Fall
den  Vorsitz  sowohl  im  Kirchgemeindevorstand,  als  auch  bei  einer  Kirchgemeindeversammlung
einem  Commissar  zu  übertragen.

Wegen  Vertretung  des  Pfarrers  im  Vorsitz  im  Falle  seiner  Verhinderung  oder  perfönlichen
  Vetheiligung  wird  Unser  Consistorimm  das  Erforderliche  anordnen.

Der  Vorsitzende  bestimmt  Zeit  und  Ort  der  Sitzung  und  ladet  dazu  schriftlich  unter
Angabe  der  Tagesordnung  ein.

8.  32.
Zur  Beschlußfähigkeit  des  Kirchgemeindevorstands  in  den  Sitzungen  ist  die  Anwesenmen.

  heit  von  mindestens  drei  Mitgliedern  außer  dem  Pfarrer  erforderlich.

Besteht  der  Kirchgemeindevorstand  außer  dem  Vorsibenden  nur  aus  drei  Mitgliedern,

3—  so  genügt  zur  Beschlußfähigkeit  die  Anwesenheit  von  nur  zweien  derselben.
Be

Eintra)
Protokol

esteht  der  Kirchgemeindevorstand  aus  mehr  als  sechs  Mitgliedern,  so  ist  er  beschlußfähig,
  wenn  mehr  als  die  Hälfte  derselben  anwesend  ist.
Die  Beschlüsse  werden  mit  Stimmenmehrheit  gefaßt.
        <pb n="23" />
        19

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Der  Abstimmung  darf  sich  kein  anwesendes  Mitglied  enthalten,  ausgenommen  in
Fällen,  die  seine  Person  betreffen.  Andernfalls  gilt  die  Stimmenthaltung  als  Beitritt
zur  Mehrheit  der  Stimmen.

Die  gefaßten  Beschlüsse  werden  sofort  zu  Groen  genommen  und  dieses  vom  Vorsidenr
  8  den  anwesenden  Mitgliedern  unterzeichnet

.  33.

Die  Ausführung  gefaßter  2  #eschusesn  vom  Pfarrer,  salls  er  dieselben  für  wider-  Einntweilige
rechllich  oder  dem  wahren  Interesse  der  Kirchgemeinde  für  schädlich  erachlet,  einstweilen  Vanlandung
beanstandet  werden.  Er  hat  dann  innerhalb  acht  Tagen  an  Unser  Consistorium  Behufs  Ruslührung.
Einholung  der  Verfügung  desselben  zu  berichten.

5.  34.

Der  Kirchgemeindevorstand  hat  beim  Beginne  seiner  Thäligkeit  festzusetzen,  was  für  Aucbieiben
Nachtheile  diejenigen  Mitglieder  treffen  sollen,  welche  unentschuldigt  die  Situngen  ver-  %
säumen.  Geschieht  dies  nicht  innerhalb  sech  Monaten,  vom  Tage  der  Verpflichtung  ab
Verechnet,  so  hat  Unser  Consistorium  bezügliche  Bestimumg  zu  treffen.

5.  35.

Bekundet  ein  Kirchgemeindevorstand  eine  harläckige  fortgesette  Vernachlässigung  Ruslslung.
seiner  Amtspflichten,  so  kann  Unser  Consistorium  zu  dessen  Auflösung  schreiten  und  bis
zur  Neubildung  eines  Kirchgemeindevorstands  die  rommissarische  Wahrnehmung  der  Obliegenheiten
  des  Kirchgemeindevorstands  anordnen.

Im  Falle  solcher  Auflösung  steht  es  im  Ermessen  Unseres  Consistoriums,  andere
Mitglieder  nach  F.  13  Nr.  2  aus  den  zuletzt  gewählten  Vertrauensmännern  zu  bestimmen
oder  eine  Neuwahl  von  Vertrauensmännern  anzuordnen  und  aus  den  neugewählten  Vertrauensmännern
  die  Auswahl  der  Mitglieder  nach  Nr.  2  SF.  13  zu  bewirken.

Der  Kinchgemeind  worstand,  wählt

nen  Schriftführe  Shristlüher,
inen  nnnhe  (Kirchkastenvorsteher),  n
einen  Bauauffeh  Vauausseher.

Die  beiden  letzteren  können  er  werden  und  brauchen  nicht  nothwendig  Mitolieder
  des  Kirchgemeindevorstands  zu  fein.
Unser  Consistorium  ist  ermächtigt,  da  wo  die  Umstände  es  erfordern,  die  Annahme
eines  Schriftlührers.  welcher  nicht  Mitglied  des  Kirchgemeindevorstands  ist,  zu  gestalten.
In  Kirchgemeinden,  in  welchen  die  Geschäfte  des  Kirchgemeindevorstands  einen  erheblichen
  Umfang  haben,  (worüber  Unser  Consistorium  auf  Antrag  zu  enischeiden  hat),  ist
es  zulässig,  dem  Schriftführer,  sofern  er  auch  die  Expeditionsgeschäfte  besorgt,  eine  angemessene
  Verzütang  aus  der  Kirchkasse  zu  bewilligen.
t  es  ersorderlich  erscheint,  setzt  Unser  Consistorium  auf  vorgängige  gutachtliche
Neußeren  v0  Kirchgemeindevorstands  die  Geschäftsobliegenheiten  und  Befugnisse  der  gedachten
  Beamten  fest.
4.c
        <pb n="24" />
        20

Ob  ein  Diener  des  Kirchgemeindevorstands  anzunehmen  ist,  wird  nach  Anhörung
des  letzteren  von  Unserem  Consistorium  bestimmt.
Die  gedachten  Beamten  haben  keine  wtwh

F.  3
eiwestang  Die  Verwaltung  und  71.1  des  -  der  Marr-  und  andern  kichhlichen
55  9  Stellen  (Parrlehn,  Kirchschullehn  u.  s.  w.)  steht  den  Inhabern  derselben  bezw.  den  Dienstschullehns,
  verwesern  zu
Unses  Gonsihtorium  kann  zeitweise  eine  andere  Verwalstung  und  Vertretung  r—-Auf
  wahrgenommene  Unordnungen  oder  Mängil  in  der  Verwaltung  und  Wahr
des  Pfarrlehus  und  Kirchschullehns  und  ihrer  Gaegsame  den  Inhaber  aufrrrllan  4
machen  ist  jedes  Mitglied  des  Kirchgemeindevorstands  bezw.  dieser  selbst  verpflichtet.  Im
Falle  der  Erfolglosigkeit  dieser  Maaßnahme  erstreckt  sich  diese  Pflicht  auch  auf  die  Mittheilung
  der  gemachten  Wahrnehmungen  an  “  Consistorium.

S.  3

Eriarderuß  Vorbehaltlich  des  allgemeinen  Obera  sn.  und  Verfügungörechts  Unseres  Consistouanseniun

  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  an  sich  und  dritten  Personen  gegenüber  der  Genehmigung

  desselben  die  Beschlüsse  und  Erklärungen  eines  Kirchgemeindevorstands,  wenn  die-Consssoriumoselben

  benrefen

die  Errichtung,  Abänderung  und  Aufhebung  von  Kirchgemeindeftatuten;

die  Veräußerung,  Verpfändung  und  verzichtweise  Aufgabe  von  unbeweglichen
Gütern,  Gerechtsamen,  nuhbaren  Rechten,  Capitalien  und  Forderungen,  welche
der  Kirchgemeinde  als  eigenthümlicher  Erwerb  zustehen;

Veräußerung,  Verpfändung  und  verzichtweise  Aufgabe  von  unbeweglichen  Gütern,
  Gerechtsamen,  nuhbaren  Rechten,  Capitalien,  Forderungen  und  beweglichen
Eigenthumsgegenständen,  welche  der  Aucche  bezw.  dem  örtlichen  Kirchenvermögen
oder  kirchlichen  Stiftungen  angehöre
Aenderung  der  Dotation  der  Eruen-  der  Geisllichen  und  Kirchendiener,  sowie
der  Stolgebühren,  Bewilligung  von  Gehalten  oder  Vergütungen  an  Beamte
des  Kirchgemeindevorstands;

Erbauung  neuer  Kirchen  und  geistlichen  Gebäude  (incl.  Pfarr-  und  Kerchschulebäude),
  deren  Umänderung  oder  Reparatur,  sofern  die  Kosten  der  letzteren
mehr  als  300  Mark  betragen;

Veräußerung  oder  wesentliche  Veränderung  solcher  Gegenstände,  welche  einen
besonderen  wissenschaftlichen  oder  Kunstwerth  haben,  mögen  sie  der  örklichen
Kirche  oder  der  Kirchgemeinde  gehören
die  Aufnahme  von  Anleihen  für  die  Tirchgemeinde,  die  Verminderung  von
Capitalien  derselben  oder  des  örtlichen  Kirchenvermögens,  die  Ausleihung  von
solchen  oder  deren  sonstige  nuhbare  Anlegung,  sofern  dieselbe  nicht  in  inländiländischen
  Staakspapieren  oder  bei  solchen  Sparkassen  erfolgt,  die  von  Unserm
Consistorium  als  geeignete  Stellen  bezeichnet  worden  nd;  ;
Veränderungen  im  Bestand  der  Kirchgemeindegrenz
Austellung  bezw.  Führung  von  Civilprocessen  für  P  örkliche  Kirchenvermögen

-

3.

*  *
        <pb n="25" />
        21

oder  für  die  Kirchgemeinde  und  Bestellung  von  sachwalterischen  Vertretern  in
Bezug  auf  solche  Rechtsstreitigkeiten;
10.  Aenderung  der  lokalkirchlichen  Observanzen  und  Einführung  neuer  kirchlicher
Einrichtungen.
Besondere  Bestimmungen.
.  39.

Wenn  und  solange  auf  dem  Gottcsacker  einer  Kirchgemeinde  in  Ermangelung  anderer

  —  ihr  nicht  gehörigen  —  Begräbnisplätze  auch  die  Ueberreste  von  Personen,  die

nicht  Mitglieder  der  Kirchgemeinde  waren,  beerdigt  werden  müssen,  so  ist  die  letztere  berechtigt,

  die  im  Kirchgemeindebezirk  wohnenden,  nicht  zur  Rirchgemeinde  gehörigen  Personen

  in  irgend  einer  durch  Statut  näher  zu  regeluden  Weise  hinsichtlich  des  Goltesackers
zu  Gunsten  der  Kirchkasse  zu  belasten.

Die  Wirksamkeit  des  gegemwärtigen  Eitge  erstreckt  sich  auf  die  Kirchgemeinden
Greiz  und  Zeulenroda  erst  von  dem  Zeitpunkte  ab,  von  welchem  ab  dies,  auf  einen  im
Einverständniß  mil  der  Gemeindevertretung  gestellten  Antrag  der  Kirchenbeyulatlen  in
Greiz  bezw.  der  Lokalkircheninspection  in  Zeulenroda  im  Verordnungswege  von  Unserem
Consistorium  bestimmt  sein  wird.

Von  diesem  Zeitpunkt  ab  erst  erlischt  für  beide  genannten  Kirchgemeinden  die  Wirksamkeit
  aller  dem  gegenwärtigen  Gesetze  entgegenstehenden  für  Greiz  und  Zeulenroda  bestehenden
  Normen.

§.  41.

Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  gegenwärligen  Gesetzes  für  die  sämmtlichen  ländlichen
  Kirchgemeinden  des  Fürstenthums  wird  durch  allgemeine  Verordnung  Unseres  Consistoriums
  bestiunnt.

Von  diesem  Zeitpunkte  ab  treten  alle  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Grsrtet
entgegenstehenden  bisherigen  Normen,  soweit  nicht“  durch  die  Bestimmungen  des
binsichtlich  der  Kirchgemeinden  Greiz  und  id  Zeulenroda  eine  ne  Ausuahme  bestimmt  ist,  außer  v.  0

K.  4
Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  2  Consistorium  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsleigenhändigen  Vollziehung  und  Vordruckung  Unseres
Fürstlichen  Salirgele
Gegeben  Grei,  den  7.  April  1380.  Heinrich  XIXII.
8.)  shaber.

7.  Consistorial-Verordnung  vom  8.  April  1880
zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  7.  April  1880,  die  Vertretung  der
Kirchgemeinden  betreffend.

Mit  Höchster  Genehmigung  Beronissimi  wird  zur  Ausfährung  des  Gesetzs  vom  7.  April
1880,  die  Vertretung  der  Kirchgemeinden  betreffend,  auf  Grund  des  8  42  desselben
bis  auf  Weiteres  Folgendes  verordnet:
        <pb n="26" />
        Zu  g  5  des  :  Gesetzes.

Ju  Die  Selbstständigkeit  im  Sinne  des  Absah  2  des  §.  5  des  Gesehes  wird  durch  ein
*n  z  E.  Hienstorhäliul  bei  eignem  Haushalt  nicht  ausgeschlossen.

Zu  den  §§.  7  und  19  des  Gesetzes.
7.

Verlahren  be  Die  Liste  der  stimmberechtigten  Kirchgemeindeglieder  ist  nach  dem  Muster  in  der
.  Beilage  A  anzulegen
t  Die  stimmberchtigten  Kirchgemeindeglieder  sind  darin  nach  der  Reihenfolge  der
Hausnummern  derjenigen  Wohnhäuser,  in  welchen  sie  wohnen,  einzutragen.  Unter  jedem
hemeinde-  Eintrag  ist  wenigstens  soviel  freier  Raum  zu  lassen,  daß  nicht  mehr  als  drei  Einträge
ierder.  auf  eine  Seite  kommen.
A.  Sollte  aus  besonderen  Gründen  in  einer  Gemeinde  die  Verzeichnung  in  alphabekischer
—  Reihenfolge  den  Vorzug  verdienen,  so  kann  Fürstliches  Consistorium  dieselbe  auf  motivirten
  Antrag  des  Pfarrers  ausnahmsweise  zulassen.
Wenn  die  Kirchgemeinde  mehr  als  eine  Ortsgemeinde  umfaßt,  so  sind  die  Stimmberechtigten
  bemeeindeweise  zu  verzeichnen.  Zwischen  den  Gemeindeabtheilungen  sind  einige
Seiten  beerer  Raum  zu  lassen.
Liste  ist  nach  aseigier  Aufstellung  im  Pfarramt  zu  Jedermanns  Einsicht  sieben
Tage  Lang  öffentlich  auszulegen
Daß  und  von  welchem  Tage  ab  diese  Auslegung  stattfinden  werde,  ist  Sonntags
zuvor  vom  Pfarrer  im  Hauptgottesdienste  nach  der  Predigt  unter  sachgemäßer  Belehrung
mit  dem  Beisügen  zu  verkündigen,  daß  etwaige  Einsprachen  gegen  die  Liste  innerhalb
fünf  Tagen  von  dem  bestimmt  zu  bezeichnenden  Tage  ab,  welcher  auf  den  letzten  Tag
der  siebentägigen  Auslegungszeit  folgt,  bei  Meidung  der  Ausschliehung,  beim  Pfarramte
—  nach  Bildung  des  Kirchgemeindevorstandes  bei  diesem  —  anzubringen  seien.
Die  Bekanntmachung,  sowie  der  Begimm  und  die  Beendigung  der  Auslegung  sind
vom  Pfarrer  aktenkundig  zu  machen.

Einsprachen.  Mündlich  augebrache  Einsprachen  sind  mit  Angabe  des  Grundes  vom  Pfarrer  zu
rotokoll  zu  nehme

F.  4

Aoschließun  Wenn  innerhalb  der  obgedachten  fünftägigen  Frist  (F.  2)  Einsprachen  nicht  erhoben
*  e  worden  sind,  so  ist  die  Liste  alsbald  nach  Ablauf  dieser  Frist  mit  Angabe  des  Datum
nicht  keseen  abzuschließen  und  vom  Pfarrer  mit  der  Bsscheinigung  zu  versehen,  daß  und  innerhalb
sr-.  lcher  Zeit  sie  nach  vorschriftsmäßiger  Bekanntmachung  offentlich  ausgelegen  habe  und
daß  innerhalb  der  geselichen  fünftägigen  Grist  Einsprachen  gegen  die  Liste  nicht  vorgebracht

  worden  seien.

5

Sind  aber  innerhalb  der  eben  gedachten  Frist  Einsprachen  gegen  die  Liste  erhoben
Verfahren  bei  worden,  so  hat  der  Pfarrer  —  nach  Bildung  des  Kirchgemeindevorstandes  dieser  —  über

—  dieselben  zu  entscheiden.
        <pb n="27" />
        26

Fällt  diese  Entscheidung  abhülflich  aus,  so  ist  die  Liste  nach  erfolgter  Berichtigung
oder  Vervollständigung  unter  kurzer  Anführung  der  Entscheidung,  abzuschließen  und  mit
Bescheinigung  über  die  Auslegung  noch  erfolgter  Bekannimachung,  sowie  über  die  Erledigung
  der  erhobenen  Einsprachen  zu  versehen.

Fällt  die  Entscheidung  abfällig  aus  und  will  der  Betheiligte  Beschwerde  bei  Fürst=  Lerfohren  5
lichem  Consistorium  dagegen  ergreisen,  so  hat  er  dies  bei  Meidung  der  Ausschließung  #r  e  ö35
binnen  der  gesetzlichen  siebentägigen  Frist  —  gerechnet  vom  Tage  der  Eröffnung  der  geladn  8
dachten  Entscheidung  —  schriftlich  zu  thun.  rochen

ieBeschwerdeschrift  ist  beim  Pfarramt  abzugeben.  Der  Pfarrer  hat  —  nach
Vildung  des  Kirchgemeindevorstandes  als  dessen  Vorsitzender  —  ungesäumt  unter  Einreichung
der  Beschwerdeschrift  und  etwaigen  sonstigen  Verhandlungen  nebst  der  Liste  an  Fürftliches
Consistorium  zu  berichten.  Je  nachdem  Zurückweisung  der  Beschwerde  oder  abhülfliche
Enscheidurg  erfolgt,  ist  in  ähnlicher  Weise  wie  oben  bemerkt  zu  verfahren  und  so  die

nach  Bewirkung  der  etwa  erforderlichen  Berichtigung  oder  Vervollständigung,  unter
7  des  Datums  zum  definitiven  Abschluß  zu  bringen.

7

Ab.  und  Zugänge  von  stimmberechtigten  AAbchirweidenicdem  sind  im  vorkommen=  wazrung  der
den  Falle  jedesmal  alsbald  in  der  kiste  zu  wahren  *  *
Kgänge.

Zu  den  88.  9  und  u  des  Gesetzes.
.  68.

Wird  von  Fürstlichem  Consistorium  die  Verufung  einer  Kirchgemeindeversammlung  Ve  bei
nach  §.  9  des  Gesetzes  angeordnet,  so  hat  der  Pfarrer  zunächst  mit  dem  etri  Acs  5
vorstande  eine  Revision  der  Liste  der  stimmberechligten  Kirchgemeindeglieder  vorzunehmen  E
und  ist  alsdaun  nach  den  obigen  Vorschriften  (S.  2—6)  zu  verfahren.  Nach  erfolgtem
definitiven  Abschluß  der  Liste  hat  der  Pfarrer  den  Termin  zur  Versammlung  dergestalt
anzuberaumen,  daß  wenigstens  ein  Sonntag  in  die  Zwischenzeit  fällt  und  nicht  mehr  als
14  Tage,  aber  nicht  weniger  als  8  Tage,  zwischen  der  Anberaumung  und  dem  Termine
liegen.  Mindestens  an  einem  dieser  Sonntage  hat  der  Pfarrer  den  Termin  zur  Kirchgemeindeversammlung
  im  Hauptgottesdienste  unter  Einladung  der  stimmberechtigten  Kirchgemeindeglieder
  bekannt  zu  machen,  und  daß  es  geschehen  zu  den  Akten  zu  bemerken.

Als  Lokal  der  Kirchgemeindeversammiung  ist  wo  thunlich  ein  Schulsaal  des  Kirch-  eel  der
ortes  zu  benutzen,  jedoch  außerhalb  der  fnaichten,  mw
S.  1  sammlung.

Den  Vorsitz  in  der  urrcheneihanr  homdnn  führt  der  Pfarrer  (vergl.  jedoch  §.

31  des  Gesetzen).  Der  Vorsitzende  hat  die  in  der  Kirchgemeindeversammlung  gefaßten  S.
Beschlüsse  zu  Protokoll  zu  nehmen,  in  welchem  auch  die  erschienenen  stimmberechtigten  Aue1n  4
Kirchgemeindeglieder  namentlich  aufzuführen  sind.  Abstim

Zur  Abstimmung  sind  nur  solche  Personen  zuzulassen,  die  in  der  Liste  der  stimmberechtigten

  Kirchgemeindeglieder  als  solche  aufgeführt  stehen.
        <pb n="28" />
        24
Zu  den  88.  13,  15  und  lu.  Abset  1  des  Gesetzes.

eune,  Wenn  ein  Kirchgemeindebezirk  auch  ua-  ile  von  zu  andern  Kirchspielen  gehörigen
—  .  Ortsgemeinden  in  sich  schließt  oder  sonst  die  besonderen  Verhältnisse  es  als  nöthig  oder
ES  zweckmäßig  erscheinen  lassen,  so  können  die  in  den  von  den  betreffenden  Ortsgemeinden
bue,  abgetrennt  liegenden  Ortschaften  resp.  Häusern  wohnenden  stimmberechtigten  Kirchgemeinde-I-

  qlsedek  r“l  Wah  gemeinshal  von  Fürstlichem  Consistorium  vereinigt  werden,  welche

helin  er  S5.  15  und  17  des  Gesehes  als  Ortsgemeinde  zu  gelten  hat.
-  8  12
k#ler  Bis  auf  Weiteres  wird  die  Zahl  der  aus  jeder  Kirchgemeinde  nach  Nr.  2  des  8.

gbm13  resp.  5§.  15  und  17  des  Gesetzes  von  Färstlichem  Consistorium  auszuwählenden
Mugleber  des  Kirchgemeindevorstandes,  sowie  die  Zahl  der  aus  jeder  Ortsgemeinde  nach
Vertwuens=  §.  15  des  Gesetzes  zu  wählenden  Vertrauensmänner  nach  Anhörung  des  Ephorats  so
bestimmt,  wie  die  Uebersicht  in  Beilage  B  -  Wegen  des  Filials  Mönchgrün  bleibt
8-  die  Bestimmung  bis  auf  Weiteres  ausgesetzt,
Für  die  Kirchspiele  Greiz  und  FSered  bleibt  die  Bestimmung  unter  Bezugnahme
auf  F.  40  des  Gesetzes  vorbehalten.

Zu  den  §§.  17,  20,  21  des  Gesetzes.
Wahlordnung  Wahlordnung.

S.  13.
Was  Vor  Einleitung  einer  Wahl  von  Vertrauensmännern  ist  die  Liste  der  stimmberechtigiplotn
  rl  ten  Wirchpemeindeglieder  aufzustellen  bezw.  die  bereits  früher  aufgestellte  zu  revidiren,  evenmit“(
  ehen  5r  tuell  zu  berichtigen  und  nach  Beobachtung  des  in  §§.  2  6  oben  vorgeschriebenen  Verfahrens
  zum  definitiven  Abschluß  zu  bringen.

S.  1
kunnesur  4  Erst  nach  ersolgten  Abschluß  der  Förche  Liste  dürfen  weitere  Schritte  zur  Einleitung
  der  Wahl  der  Vertrauensmänner  geschehen.

Die  Verufung  der  stimmberechtigten  Kirsgemeindeglieder  zur  Wahl  erfelgt  durch
den  Pfarrer,  —  nach  Bildung  des  Kirchgemeindevorstandes  auf  Beschluß  und  im  Namen
desselben.  Diese  Einleitung  zur  Wahl  ist  an  den  beiden  letzten  Sonntagen  vor  dem
Termin  vom  Pfarrer  im  Haupigottesdienste  nach  der  Predigt  unter  Bczeichnung

a.  des  Ortes,  wo

¾  der  Stunden,  innerhalb  welcher  die  Abstimmung  erfolgen  soll

der  Zahl  der  aus  der  Kirchgemeinde  —  wenn  dieselbe  aus  mehreren  Ortsgemeinden
  bEraeht.  aus  jeder  einzelnen  derselben  —  zu  wählenden  Vertrauensmänner,

d.  der  gesetzlichen  Ersordernisse  der  Wählbarkeit  (S.  18  des  Ges.)  unter  angemessener
Ansprache  bekannt  zu  machen.

aß  und  wenn  dies  geschehen,  ist  zu  den  Akten  zu  bemerken.

Ob  der  Wahltermin  auch  durch  Anschlag  an  den  Kirchthüren  zur  öffentlichen  Kunde
zu  bringen  sei,  ist  dem  Ermessen  des  Pfarrers  bezw.  des  Rirchgemeindevorstandes
anheimgegeben.
        <pb n="29" />
        25

8.1

Bei  der  Einladung  zur  Wahl  neuer  Rukar-  des  Kirchgemeindevorstandes  an  Stelle
der  durch  das  Loos  ausgeschiedenen,  welche  daßti  namhaft  zu  machen  sind,  ist  ausdrück.
lich  zu  erwähnen,  daß  die  Ausgeschiedenen  wieder  wählbar  seien.

ret  2  ichn  schnht

Vor  der  Wahl  hat  der  PMarrer  auf  Gar  der  Liste  der  stimmberechtigten  Alrche..eii  dt  für
meindeglieder  für  jede  i#  Betracht  kommende  Ortsgemeinde  ein  Verzeichniß  der  Stimm-  *  *
berechtigten  nach  dem  Muster  Beilage  C  zu  fertigen  und  als  mit  jener  Liste  übereinstim-  ·
mend  zu  bescheinigen.  Dieß  Verzeichniß  ist  dem  Wahlgeschäft  zu  Grunde  zu  legen  und  6
zu  den  Wahlverhandlungen  zu  nehmen.

Die  Wahl  „is.  in  der  Regel,  wo#  irgend  ünlih,  in  einem  Schulsaal  des  Wirchortes  Wahllolal.
vorzunehmen.  In  solchem  Falle  fällt  am  Wahltage  der  Unterricht,  soweit  er  in
Wohslorale  statgzufinden  baben  würde,  aus.
wird  von  einer  Wahleommission.  welche  —  abgesehen  von  dem  am  Bahllom-Schtusse“
  dieses  rm  erwähnten  Falle  —  aus  3  Mitgliedern  (außer  dem  Vorsihenden)  wizu
  bilden  ist,  unter  Vorsitz  des  Pfarrers  !r  vorbehaltlich  der  Abordnung  eines
Kommissars  des  Fürstlichen  Consistoriums  zu  diesem  Bebufe,  falls  die  Umstände  im  einzelnen
  Fall  dies  als  rathsam  erscheinen  lassen  sollten.  Die  Mitglieder  der  Wahlkommission
werden  vom  Vorsitzenden  bestimmt.
er  Kirchgemeindevorstand  kann,  wenn  er  es  vor  dem  Wahltermin  beschließk,  selbst
als  Wahlkommission  fungiren.

S.  16.  .
Die  Wahlkommission  —  insbesondere  aber  der  Vorsitzende  —  hat  streng  darauf  ½%  2
zu  sehen,  daß  Niemand  zur  Wahl  (zur  Abgabe  einrs  Stimmzettels)  zugelassen  werde,  BWasfstemwelcher

  nicht  in  dem  Verzeichnin  der  slimmberechtigten  Kirchgemeindeglieder  der  betreffenden  n
Ortsgemeinde  (vergl.  §.  12)  sleht,  sowie  darauf,  daß  die  betreffenden  Vorschriften  gehörig
  beobachtet  '  und  nichts  vorkomme,  was  gegen  die  Ordnung  wäre.

Ueber  das  Wahlgeschäft  ist  ein  Protokoll  cufzuehmen  und  von  der  Wahlkommission  Vahlnroio.

mit  zu  unterschreiben.  Die  Protokollführung  besorgt  in  der  Regel  (wenn  anders  ein
solcher  vorhanden  ist)  der  Schriftführer  des  Kirchgemeindevorstandes.  Solange  letterer
noch  nicht  besicht  oder  falls  nicht  eine  zur  Protokollführung  geeignete  Persönlichkeit  dieß
Geschäft  unter  dem  in  die  Hand  des  Vorsitzenden  abzulegenden  Handgelöbniß  auf  treue
und  gewissenhafte  Führung  des  Protokolls  zu  übernehmen  bereil  ist,  hat  der  Vorsitzende
selbst  das  P  rotokoll  zu  führen.

20.

Die  Abslimmung  erfolgt  mittelst  Stimmzzeteels.  Zu  den  Stimmzetteln  darf  nur  Summeet#el.
weißes  Papier  ohne  besondere  äußere  Kennzeichen  verwendet  werden,  widrigenfalls  der
Stimmzettel  ungültig  ist.  Auf  dem  Stimmzettel  dürfen  nicht  mehr  Namen  stehen,  als
die  Zahl  der  aus  der  Orlsgemeinde  des  Stimmgebers  zu  wählenden  Verkrauensmänner
beträgt;  inobesondere  darf  der  Stimmzettel  auch  nicht  mit  der  Unterschrist  des  Stimmgebers
  versehen  sein.  Andernfalls  ist  der  ganze  Stimmzettel  als  ungültig  zu  betrachten.

Ist  ein  Name  auf  dem  Stimmzektel  nicht  lesbar,  oder  bleibt  es  zweifelhaft,  welche

5
        <pb n="30" />
        26

Person  gemeint  ist,  oder  sind  Personen  genannt,  die  nicht  wählbar  sind,  so  ist  der
Stimmzettel  nur  in  den  betreffenden  Theuen  ungültig.

r  4  Für  jede  einzelne  Ortsgemeinde  ist  ein  besonderes  Gefäß  zur  Aufnahme  der  Stimmder
  Sinn.  zettel  zu  benußzen.
L  5.  22.
Werc  ren  bel  Ein  Mitglied  der  Wahlkommission  wird  vom  Vorsitzenden  zur  alleinigen  Abnahme
nahme  der
Sümmzettel,  der  Siimgette  bestimmt.

Dasselbe  darf  aber  einen  Stimmzettel  erst  dann  abnehmen,  wenn  festgestellt  ist,  daß
der  Name  vesen,  welcher  den  Stimmzettel  abgeben  will,  in  den  erz  eichniß  der  stimmberechtigten
  Kirchgemeindeglieder  der  betreffenden  Ortsgemeinde  ke.  Ist  dieß  nicht  der
Fall,  so  ist  der  Stimnzettel  nicht  abzunehmen,  sondern  zurückzuweisen.

Steht  der  vortretende  Wähler  in  dem  Verzeichniß,  so  wird  er  zur  Abgabe  des  zusammengefaltet
  zu  überreichenden  Stimmzettels  an  das  vorgedachte  Mitglied  der  Wahlkommission
  aufgefordert,  dasselbe  nimmt  den  Zettel  ab  und  legt  ihn  uneröffnet  in  das  für
die  Stimmzektel  aus  der  betreffenden  Ortsgemeinde  bestimmte  Gefäß.

Hierauf  wird  in  dem  Verzeichuiß  bei  dem  Namen  des  Stimmgebers  die  erfoltze
Stimmzektelabgabe  in  der  dazu  bestimmten  Rubrik  vermerkt.  Es  kann  dieß  mit  einem
von  der  Wahlkommission  vor  Begiun  der  Wahl  festgesetzten  Zeichen  geschehen.

S#ltertrst.  Stellvertreiung  zur  Abgabe  des  Stimmzettels  ist  nicht  zulässig;  vielmehr  muß  jeder
abe  eines  Stimmberechtigte  selbst  erscheinen  und  seinen  Stimmzettel  selbst  abgeben.  Es  darf  daher
wamnhsirls  Niemandem  mehr  als  ein  Stimmzettel  abgenommen  werden.

Sltehong  Sobald  die  für  die  Wahl  bestimmte  zeit  abgelaufen  ist,  wird  vom  Vorsitzenden  ger

  .  fragt,  ob  ein  Stimmberechtigter  anwesend  sei,  der  seinen  Stimmzettel  noch  nicht  abgegeben
habe.  Erfolgt  darauf  keine  bejahende  Antwork,  so  erklärt  der  Vorsiyende  die  Wahlhandlung
  für  geschlossen.  Alsdann  wird  festgestellt,  ob  die  nach  8.  17  des  Gesehes  erforderliche
  Zahl  der  stimmberechtigten  Kirchgemeindeglieder  jeder  Orlsgemeinde  des  Kirchgemeindebezirks
  gewählt  hat.

alnvehan.  Für  diejenige  Ortsgemeinde,  aus  welcher  nicht  mindestens  eine  nach  §.  17  des  Geig
  chi.  setzes  erforderliche  Zahl  der  slimmberechtigten  Kirchgemeindeglieder  abgestimmt  hat,  ist  die
Stimmgebung  als  nicht  geschehen  zu  betrachten  und  eine  zweite  Wahl  anzuberaumen,  bei
welcher  die  Zahl  der  abgegebenen  Stimmen  ohne  Einfluß  auf  die  Gültigkeit  der  Wahl
ist.  Wird  bei  der  zweiten  Wahl  überhaupt  keine  Stimme  abgegeben,  so  geschieht,  was

§5.  17  Absaß  4  des  Gesetzes  vorgeschrieben  ist.

26.

hllta%  Bezüglich  derjenigen  Ortsgemeinden,  aus  welchen  die  nach  F.  17  des  Gesetzes  er-“
  forderliche  Zahl  der  stimmberechtigten  Kirchgemeindeglieder  gewählt  hat,  wird  (jedoch
zeuiel.  für  jede  Ortsgemeinde  besonders)  ein  Stimmzettel  nach  dem  andern  vom  Vorsizenden  oder
einem  andern  von  diesem  dazu  bestimmten  Mitglied  der  Wahlkommission  herausgenommen,

eröffnet  und  langsam  verlesen.
        <pb n="31" />
        27

Der  Protokollführer  verzeichnet  dabei  die  Namen  der  Gewählten  und  macht  bei  einem
verlesenen  Namen  so  oft  einen  Strich,  als  der  Name  verlesen  wird.
28.

Nach  beendigter  Ablesung  der  in  einem  Gefäße  enthaltenen  Stimmzettel  wird  die  Vtt  ging,
Zahl  der  auf  jeden  Gewählten  gefallenen  Stimmen  festgestellt  und  das  Ergebniß  im  Prn  *
Protokoll  bemerkt.  Alsdann  wird  den  Anwesenden  bekannt  gemacht,  wieviel  Stimmen
Jeder  erhallen  hat.

Als  gewählte  Verkrauensmänner  gut  ie  diejenigen  wählbaren  Kicchgemeindeglieder  er  r—imè
in  der  vorgeschriebenen  Zahl  (vergl.  Anlage  B),  auf  welche  die  meisten  Stimmen  aus  der  #  i  9  —
beireffenden  Gemeinde  gefallen  sind.  nr.

einer  der  in  der  beslimmten  Zahl  durch  Stimmenmehrheit  Gewählten  nicht  wählbar  u
(5.  18  des  Ges.),  so  ist  dess  sfen  Wahl  als  ungültig  und  anstatt  dessen  derjenige  als  gewählt
anzusehen,  welcher  nach  den  in  der  bestimmten  Zahl  der  Gewählten  die  meisten  Slimmen  hat.
Bei  Stimmengleichheit  ist  die  Loosung  zu  bewirken.
Das  Wahlergebniß  ist  den  Anwesenden  sofort  bekannt  zu  machen.

5.  30.
Ueber  alle  bei  der  Wahlhandlung  vorkommenden  Anstände  hat  die  Wahlkommission  auescheideng
sofort  nach  Stimmenmehrheit  endgültig  zu  entscheiden.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  uber  vonson  5
die  Stimme  des  Vorsitenden.  Funs  —*

S.  3  nsahrung
In  dem  über  die  Wahl  aufzunehmeuden  P  roteren  ist  das  Wesentliche  des  Orrgange  —
des  Wahlgeschäfte  anzuführen.  nnn  ase-32.


Einsprachen  gegen  die  Gesehmähigkeit  des  Wahlverfahrens  sind,  bei  Meidung  der  derlad  bei
Nichtberücksichtigung,  innerhalb  sünf  Tagen  von  dem  Wahltermine  an,  in  welchem  dag  Ekhg
Ergebniß  der  Wahl  festgestellt  und  eröffnet  worden  ist,  bei  dem  Pfarrer  anzubringen.

§.  33.
Ist  eine  Anfechtung  innerhalb  der  gedachten  Frift  erfolgt,  so  berichtet  der  Pfarrer
darüber  an  Fürstliches  Consislorium  unter  Vorlegung  der  Wahlverhandlungen.

F.  34.

Wird  die  Anfechtung  von  der  gedachten  kirchlichen  Oberbehörde  für  begründet  erkannt,
  so  gehen  die  Wahlakten  an  den  Pfarrer  bezw.  den  Kirchgemeindevorstand  zum
weiteren  Verfahren  nach  Maßgabe  der  erfolgten  Entscheidung  zurück.  Sollte  nicht  die
hanze  Wahl,  sondern  nur  die  einzelner  Vertrauensmänner  von  FJürstlichem  Consisiorium
als  ungesehmäßig  und  ungültig  erkannt  werden,  so  ist  nach  der  Vorschrift  9.  29  Absatz
2  oben  zu  verfahren.

Ist  die  Gesetzmäßigkeik  des  Wahlversahrens  innerhalb  der  in  F.  32  gedachten  Frist
nicht  angesochten  worden  oder  hal  das  Fürstliche  Consistorium  auf  die  erhobene  Ankechiung
  zurückweisend  entschieden,  so  sendet  der  Pfarrer,  bei  späteren  Ergänzungswahlen

5r
        <pb n="32" />
        26

der  Kirchgemeindevorstand,  das  Verzeichniß  der  gewählten  Vertrauensmänner  unter  Auhabe
  der  auf  jeden  gefallenen  Stimmen  an  Sirsiches  Consistorium  ein.
36.

nRuswahl  der  Letteres  wählt  nach  §.  17  des  Gesche-  aus  den  gewählten  aeanenme  die
t  vorgeschrihene  Zabl  von  Mitgliedern  des  Kirchgemeindevorstands  Nr.  2  des  Gebondenmtt=
  setzes,  §.  12  dieser  Verordnung  und  Beilage  B.)  aus  und  040  davon  dem  Pfarrer
bezw.  dem  Kirchgemeindevorstand  Nachricht.

Piunih  Der  PMarrer  bezw.  der  Kurchgemeindevorstand  sebt  die  zu  Mitgliedern  des  letzteren
anis,  Gewählten  von  der  erfolgten  Auswahl  in  Kenntniß,  kündigt  dieselbe,  nachdem  sich  die
ermeindrver.  Gewählten  über  die  Annahme  der  Mbtt  erklärt  haben  und  falls  sich  nicht  ein  weiteres
glieder  —  Ver.  Verfahren  nach  F.  38  vorher  nöthig  macht,  am  nächsten  Sonntage  im  Hauptgottesdienste
oslichtung.  ab,  beraumt  zugleich  auf  einen  der  nächsten  Sonntage  die  Einführung  und  Verpflichtung
der  gewählten  sowic  der  sonst  berufenen  Mitglieder  des  Kirchgemeindevorslandes  in  ihr
Amt  an  und  vollzieht  die  Einführung  zud  Verpflichtung  nach  der  Vormittagspredigt  des
behinez  Sonntages  nach  Vorschrift  des  F.  27  des  Gesetzes.
i  ist  folgende  zierssene.
,  elobe  vor  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  den  mir
brloblshe  Dienst  als  Mitglied  des  Kirchgemeindevorstandes  in  allen
Stücken  mit  gewissenhafter  Sorgfalt  in  Uebereinstimmung  mit  dem
Worte  Gottes,  dem  Bekenntnisse  der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche
  nach  den  bestehenden  Vorschriften  zum  Besten  der  Kirchgemeinde
  zu  führen  und  mit  Treue  darauf  zu  achten,  daß  in  der
Kirchgemeinde  Alles  ordentlich  zugehe“
den  Mitgliedern  des  Kirchgemeindevorstandes  vom  Pfarrer  laut  vorzulesen  und  die  Frage
an  sie  zu  richten:  „Wollen  Sie  dies  angeloben?“
worauf  jeder  —  unter  Abgabe  des  Handschlags  in  die  Hand  des  Pfarrers,  sein  Gelöbniß
  mit  einem  „Ja“  alzulegen  hat.
Ueber  das  ganze  Verfahren  nach  zegenwartigen  8.  ist  Notiz  zu  den  Akten  zu  geben.

—  Erklärt  ein  in  den  Agin-  gewähltes  Kirchgemeindeglied  das  Amt
Ablehnung,  ablehnen  zu  müssen,  dann  ist  das  in  §S.  23  des  Gesezes  vorgeschriebene  Verfahren  einzuschlagen
  und  nach  erfolgter  enng  der  Gesechmäßigkeit  der  Ablehnung  behufs  Auswahl
  eines  anderen  Mitglieds  des  Kirchgemeindevorstands  aus  der  Zahl  der  Vertrauensmänner

  an  Fürstliches  Consistorium  vom  Pfarrer  resp.  Kirchgemeindevorstand  zu  berichten.
39.

4unRMV  Bei  den  Ergänzungewahlen  (5.  25  des  Ges.)  ist,  soweit  nicht  die  Natur  der  Sachr
Albveichungen  mit  sich  bringt,  in  gleicher  Weife  wie  oben  vorgeschrieben  zu  verfahren.
(Schluß  der  Wahlordnung.)

Zum  §.  30  ##  Gesehes.
uelen  un·  S.  4
ein  ·  Die  Berichte,  Schreiben  und  anderen  efertigungen  des  Kirchgeneindevorstandes

ein,  sind  in  der  Regel  vom  vorsihenden  Pfarrer  abzusassen  und  im  Concept  wie  Reinschrift
        <pb n="33" />
        29

von  diesem,  sowie  von  dem  Schriftführer  zu  unterzeichnen.  Der  Kirchgemeindevorstand
ist  befugt,  ein  eignes  Siegel  zu  führen.  Solange  ein  solches  nicht  vorhanden  ist,  ist  das
pfarramtliche  Siegel  slait  dessen  zu  buntn
Zu  K.  31  und  32  des  Gesetzes.

41.

Der  Rirchgemeindevorstand  ist  mindestens  vierteljährlich  einmal  zu  einer  Sihung  zu  rP  %  ½
berufen,  sonst  aber  so  oft  das  Bedürfniß  es  Frsorder.  2

Der  vorsitzende  Pfarrer  hat  die  esnnn  des  Kirchgemeindevorstandes  mit  einem  iu  h  und
kurzen  Gebetowort  anzufangen,  in  der  Regel  auch  damit  zu  schließen.  GErbur

Der  Pfarrer  als  Vorsitzender  des  sligeein  vacsan  wird  im  Falle  seiner  Ver-  Vertretung
binderung  wooer  persönlicher  Betheiligung  durch  den  Schriftführer  vertretein  Vorshooden.
m  Falle,  wenn  der  Schristführer  ich  Mitglied  des  Wirchgemeindevorstandes
ist,  —*  *  letztere  aus  seiner  Mitte  einen  stellvertretenden  Vorsipenden,  dessen  Wahl
jedoch  der  Bestätigung  Fürstlichen  Consistoriums  bedarf.

Jeder  Kirchgemeindevorstand  ist  befugt,  sich  eine  Geschäftsordnung  innerhalb  der  Fahterg
Schranken  des  Geseges  und  der  gegenwärtigen  Verordnung  festzusetzen,  Jedoch  bedarf  es  schästsord.
zu  deren  Wirksamkeit,  daß  sie  dem  Fürstlichen  Consistorium  vorgelegt  und  von  demselben  nungnichts
  dagegen  zu  erinnern  gefunden  oder  daß  sie  den  geslellten  Erinnerungen  entsprechend
abgcändert  worden  ist

§.  45.
ür  die  Prolokollniederschriften  ist  ein  danerhaft  gebundenes  Folio-Buch  zu  halten,  Protolollbuch.
nutn  zu  foliiren  ist.

S.  46.  Reitpunkt,  bis
Die  erstmalige  Bildung  der  Kirchgemeindevorstände  ist  bis  zum  31.  October  d.  J.  *“s

zu  beeudigen.  «.
EsblcibtsüksllichcmConfistokiumvorbehalten,ausdkiagendenGründendieic  Fkifli«sjlgsd;s’;'·«
für  einzelne  Kirchgemeinden  zu  verlängern.  endigen.
Zum  §.  40  l  Gesectzes.

Die  Wirksamkeit  des  Gesetzes  vom  7v.  1•  1880,  die  Vertretung  der  Kirchgemein-  lss
den  betreffend,  sowie  der  gegenwärtigen  Verordnung  beginnt  mit  dem  Tage  der  Verlündigung
  der  lehteren,  dergestalt  jedoch,  daß  bis  zur  Bildung  des  Kirchgemeindevorstan-  *  cgen
des  in  einem  Rirchspiel  diejenigen  bisherigen  Einrichtungen  und  Zuständigkeiten  für  wasselbe  Verordnung.
in  Kraft  bleiben,  welche  durch  den  2.  Aschi  des  Gesetzes  geändert  worden  sind.
Nicht  landes
Nicht  landesangehörige  in  hierländische  —–i  eingepfarrte  Gemeinden  sind  ebenso  t0.
wie  landeangehörige  Gemeinden  zu  behandeln.
.  49.

Ergänzungen  und  Abänderungen  gegenwärüiger  Verordnung  bleiben  vorbehalten.  t  aue
Greiz,  am  8.  April  1880.  Fürsll.  m*  Cousis  orium.  urs
        <pb n="34" />
        <pb n="35" />
        Liste
der
stimmberechtigten  Mitglieder

der

Klrchgemelnde
        <pb n="36" />
        Nr.

 

Zunomen.

per  immberechligten  Mtzneder  der  Airchgemeinde

Vornamen.

Stand  oder
Gewerbe.

Wohnort.

Gebus.

 

Jahr.

Tag.
        <pb n="37" />
        Zeitpunkt,
von  weschem  ab  im
Kirchgemeindebezir!

wohnhalt.

"ul
Uemerkungen
Falls  ein  Stimmberechtigter  nicht  wöhlbar  über  den  Heiipun

sein  sollie,  so  ist  dies  unter  Bezeichnung  des  einer  ersolgten  Hrrc.  Bemerkungen.
rundes  hier  anzugeben.  ½,  a.en  Ig  44  wirk.
        <pb n="38" />
        B.
Uebersicht
der  Zahl  derjenigen  Mitglieder  der  Kirchgemeindevorstände,  wesche  auf  Grund  von  Wahlen  der
Gemeinden  ernannt  werden
sowie
der  Zahl  der  aus  den  einzelnen  Gemeinden  zu  wählenden  Vertrauensmänner.

 

 

 

 

 

–  —  —  =
1  Zah  Zahl
1  don  der  nach  der  1  8  15  der  Vertrauens.
3  No.  2  de  den  Ges.  v.  7.  männer,  welche
4Wu  7.  April  *  4o  süt  a  8  9  Be
i  i  «  ’I  Ilkkllklls  '  «  kage  vor  1.  "“
Varochie.  Aitchgemeinde.  sendeemstgtt  Onsgemeinden,  Wndeer  Pnt  je  44%  von  5  uerlnngen.
r  s  Kirchge  nennenden  Mit  Allchge  I
1  14  glieder  de  nirch-  #  disn  *
überhaupt.  1/  gemeindevor.  wgeseind  C
1  siandes.  wählen  sind.
l  ,
Caselwitz  Caselwitz  6  Giletwih  1!  3  l
-i  1  3
EM  1  3
Obergrochlih  1  2
Rothenthal  1  3
Untergrochlitz  1  3
Crispendorf  Erispendorf  5  Crispendorf  4  12
örflas  1  3
Cmwmihsch  Sorge  5  Sorge  u.  Scheiden  2
Rleinreinsdorf  3  9
ousschlieHl.  —
Dobia  Dobia  4  Dobia  2
Büna  l  3
Leiningen  I  1  3
Arnsgrũn  rl  „Arnsgrün  4  12
Fraureuth  Fraureuth  6  Fraureuth  6  8
Eriesau  Friesau  4  Friesau  il  12
Fröbersgrũn  Fröberögrün  4  Fröbersgrün  3  9
Enbenberg  1  3

—
1

Bernsgrün  4  Bernsgrün
        <pb n="39" />
        35

 

3½  l  2r

 

d  no

*.  1½

l

 

Zahl
der  Vertrouer
männer,  diche

ns·

 

7.  l
I  v.  4  Puo  nach  W  e
.  .  vo  te
Parochle.  EXXOOEAXELIEII  EX  gn  4  wariungen.
er  i  nennenden  Mit-  (.!  Kirchgemeindee
I  Iaetadtvotftaaks  qlskdtktmsllskchalledem-thesrhauptit.
  gemcindczor.  chebla  "“
sian  wahlen  si
Hermannsgrün  Hermannsgrün  7  Hermannsgrün  3  9  »
autsdåulkta  v.  Naasdorf.  |
Reudnitz  3  9
mit  2  Häusern  v.  Neudeck
reuß.  Anih.  1
4  Mohlsdorf  l  3
Gottesgrün  4  Gottesgrün  4  12
mit  igteh  zendn
vr.  1  Rel  r  2  Sächs.
.  l  «
Elsterberg  Hohndorf  7  Hohndorf  2  6
Wellsdorf  2  6
Gablau  1  „  3  l
Panddorf  1  8
Tremnitz  1  3
Kühdorf  Kühdorf  4  Kühdorf  2  6
Hainsberg  2  1  6
Moͤschlih  Möschlih  6  Mäschlih  5  15
Grochwit  1  —  Das  Mitglied
o  i  :i-.«-.".«P»:".;";.s.
mitllsskqlhqmmtk  den  Mitglie
derndes  nachlher
  erwähn.
ien  beson
EL  Kir
gemeindebor
borstands  von
.  Grochwib.
Grochwit  3  Grochwib  3  r  Orochwih  do
einen  eigenen
Kirchgemeindevorstand

nur  in  den
die  dasige
irche  bebusstendenn.

Naitschau  Naitschau  6  Naitschau  2  6  eb
1  «  l  3
l  Erbengrün  1  i  3
        <pb n="40" />
        «  l

 

 

 

 

.  gahl  83  ahl
Zahl  der  nach  der  nach  8.  1  der  Vertrauens  ·
K.  13  No.  2  des  des  Ges.  v.  7.  mnner  rersk
Gel.  v.  7.  April  «  v  Ihkillsslliu
Porochie.  Kirchgemeinde.  zandoe.  DOutsgemeiiden  ie  dnraet  “  ua.  unkerns
der  des  Kir,  n  —  nirchgemeindea
  7nK  glicde  nirch-  tde  jeder
1—  «  qestsesndkvok  ctt  ksnkntbtsa
andes.  öhlen  sind.
Neundorf  1  Neundorf  3  I  Neundorf  8  9
Pahnstangen  Pahnstangen  8  9
Mothen  „Mothen  4  #  Mothen  3  9
„Neudeck  1  3
Pouwit  Vollwib  4  Pollwi  Ae.  V.  3  9
Vollwih  J.  U.  1  3
Reinsdorf  Reinodorf  6  „Neinsdorf  l  3
n  mit  Schwarshammermahle
„  »  Irchwitz  2  6
.  Lahmer  l  3
Schönfeid  1  3
l  Waltersdorf  1  3
Remptendorf  (Remptendorf  5  Nemwtewdorf  4  12
#  Garolinenfield  1  3
Schönbach  Schönbdach  5  Schönbach  2  6
"„  .  Cossengrün  l  6
D.  I  s  won  1  3  6
Tschirma  Tschirma  5  Tschirm  2  6  |
#  au-  —ie  -  .
Neugernsdorf  l  3
Altgernsdorf  1  3  s
·  Wildetaube  1  3
«  .  -  .
(Nitschareutt  4  Rtterrun  2  (
I  Daßlis
Zoppothen  Zoppothen  4  3  Jo  3  9
«  s  I  3  ·
mit  ——  Niedert  kun  1
A  und  der  nlostermaht
(Röppisch  4MNöppisch  4  12

mit  —
        <pb n="41" />
        C.

Verzeichniß
der  stimmberechtigten  Kirchgemeindeglieder  aus  der
Ortsgemeinde

aufgestellt  behufs  der  Wahl  von  Verlrauensmännern  auf  Grund  der  viste  der  stimmberechtigten
  Kirchgemeindeglieder  der

Kirchgemeinde
        <pb n="42" />
        Haus-Nr.

Der  slimmberechtigten  Kirchgemeindeglieder

Zunamen.

Vornamen.

"

Bemerkung,
in  dem  Falle,  wenn  dem
Lebensalter  Stond  oder,  einen  oder  anderen  der

Gewe#rbe.  Stimmberechtigten  die
(Jahre.)  Wöblbarleit  sehlen  lollit.
        <pb n="43" />
        Vermerk
der  erfolgten
Stimmzettclabgobe.
        <pb n="44" />
        <pb n="45" />
        Gesetzsammlung

für

das  Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.

½
lagegeen  am  25.  Ma-  1880.)

 

S.  Landeoherrliche  Verordnung  t  vom  15.  Mai
die  Beerdigung  solcher  Unglücklichen  betreffend,  welche  durch  Galsableiung
umgekommen  sind.

Wir  Heinrich  der  Zwel  und  Iwanzigste  von  Gottes  Gnaden  Aelterer
Linie  sonveräner  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  rc.  2c.  .

haben  Uns  bewogen  gefunden,  zu  Beseitigung  einiger  Zweifel,  die  durch  die  in  Betreff
der  Beerdigung  solcher  Unglücklichen,  welche  durch  Selbstentleibung  umgekommen  sind,
ergangene  Verordnung  vom  22.  August  184  8  nicht  gehoben  sind,  das  Nachstehende  zu
verordnen:

S.  1.

Die  Beerdigung  erfolgt,  unter  Ausschluß  jeder  Feierlichkeit,  in  der  Stille  auf  dem
Friedhose  desjenigen  Kirchspiels,  innerhalb  dessen  die  Selbstentleibung  stattgefunden  bat;
wenn  aber  der  Selbstmord  auf  einem  Domanialgrundstücke  vor  sich  ging,  welches  einem
Kirchspiele  noch  nicht  zugewiesen  ist,  auf  dem  dem  Orte  der  Selbstentleibung  zunächst
gelegenen  Friedhofe,  und  zwar  da,  wo  auf  dem  betreffenden  Friedhofe  ein  besonderer  Platz
für  die  Gräber  der  Selbstmörder  nicht  bestimmt  ist,  in  der  Reihe  der  übrigen  Gräber.

8.  2.

Der  Gebrauch  der  Bahre  wie  des  Leichentuchs  —  des  letzteren,  insofern  dasselbe
aus  einfach  schwarzem  Stoffe  ohne  Schmuck  in  Wort  und  Sinnbild  besteht  —  ist  hierbei
gestattet;  ebenso  auch  das  laute  Beten  des  Vaterunsers  am  Grabe  durch  einen  Angehörigen
  oder  (wenn  es  gewünscht  wird)  durch  den  Todtengräber.

-*

Dagegen  sind  die  Vegleitung  des  Geistlichen  in  Amtstracht,  sowie  Aufzüge  mit

Fahnen  oder  Aufzüge  der  Schuljugend  mit  oder  ohne  Vortragung  des  Kreuzes,  der  Ge-7
        <pb n="46" />
        42

brauch  der  Orgel,  wie  der  Glocken,  das  Halten  von  Reden  am  Grabe  oder  auf  dem  Wege
dahin,  Musik  wie  Gesangaufführung  auf  dem  Wege  zum  Friedhof  oder  am  Grabe  gänzlich
  verboten.
8.  4.
Als  Denkmal  auf  dem  Grabe  eines  solchen  Unglücklichen  ist  nur  eine  einfache  Platte
mit  Angabe  des  Namens  des  Verstorbenen  sowie  des  Tages  und  Jahres  seiner  Geburt
und  seines  Todes  gestattet.

Wer  gegen  eine  der  vorstehenden  Bestimmungen  verstößt,  unterliegt  je  nach  dem
Grade  der  Zuwiderhandlung  einer  Geldstrafe  von  10  bis  100  Mark,  welche  im  Unvermögensfalle
  in  entsprechende  Haftstrafe  umzuwandeln  ist  (5.  29  des  Strasgesetzbuchs).
#aherden  kann  Unser  Consistorium  die  Entfernung  der  unbesugter  Weise  angebrachten

Gegenstände  unter  Androhung  e3  „#wangsstrafen.  anordnen,  diese  aussprechen  und  vollfiraen
  lassen  (Ges.  v.  3.  Juli  1879).

8.  6.

Unsere  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juni  dieses  Jahres  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Vollziehung  und  Vordruckung  Unseres
Fürstlichen  Insiegels.

Gegeben  Greiz,  am  15.  Mai  1380.

 

(L.  8§.)  Heinrich  XXII.
Faber.
Druckfeblerberichtigung.
S.  I  d.  Gel=  Samml,  muß  es  3.  8  v.  o.  liall:  „Belkragspllicht  zu'  beihen:  rliragepslict  der  zu“.

S.  r.  Ges.  Samml.  muß  es  Felles  12  v.  u.  ftatt  „Einlellung“  heihen  „Elnladung
        <pb n="47" />
        43

Gesetzsammlung
das  Fürstenthum  euß  Aelterer  Linie.

(Ausgegeben  am  *5  Imi  1380.)
9.  N-  gierungs-Verordnung  vom  11.  Juni  1880,
die  Erhebung,  Berchunch  und  Beitreibung  der  von  dem  Fürstlichen  Katasterbreau
  und  dem  Fürstlichen  Landesgeometer  zu  berechnenden  Kosten
betreffend.

Mit  Höchster  Genehmigung  wird  in  Belreff  der  Erhebung,  Verrechnung  und  Beitreibung
  der  bei  dem  Fürstlichen  Katasterbreau  und  von  dem  Fürstlichen  Landesgcometer
zu  berechnenden  Kosten  das  Folgende  verorduet:

Die  von  dem  Fürstlichen  bandesgeomeetr  lür  geometrische  Arbeiten  aufgestellten  Gebühren-Rechnungen
  werden  unter  der  Signatur  des  Fürstlichen  Katasterbüreaus  vollzogen.

Die  Erhebung  und  Verrechnung  dieser  und  der  sonst  vom  Fürstlichen  Katasterbüreau
berechneten  Kosten  (vgl.  Regierungs=  Verordnung  vom  25.  März  1869  8.  43  Abs.  3)
erfolgt  durch  eine  bei  demselben  eingerichtete  Sporlelkasse.  Die  buuon  der  erwähnten
  Koslen  findet  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  in  §F.  2  unter  2  des  Landesgesetes
vom  2.  Juli  1879  durch  das  Katasterbüreau  statt.

Die  Bestimmungen  der  Negierungs-Verordnung  vom  27.  April  1872  (Ges.  S.  S.
100)  werden  —  vorbehaltlich  ihrer  fortdauernden  Anwendung  auf  die  an  die  Fürstlichen
Amtögerichte  bereits  abgegebenen  Kostenberechnungen  des  Landesgeomelers  —  aufgehoben.
Die  Vorschriften  der  Regierungs-  Verordnung  vom  30.  Januar  1866  treien,  soweit  sie
den  Bestimmungen  unter  §.  1  gegenwärliger  Verordnung  entgegenstehen,  außer  Krast.

Greiz,  am  11.  Juni  1880.  Fürstlich  Neuß-Pl.  Landesregierung.

Faber.

C.  Perthes.

 

O.  Regierungs  Verordnung  vom  12.  Juni  1880,
betreff  8  die  Vorbereitung  der  Schöffengerichte  und  der  Geschworenen  Gerichte.

 

In  Gemäßheit  des  in  S.  14  der  Regierungsverordnung  vom  17.  April  1879  ausgedrückten
  Vorbehaltes  und  zu  Ausführung  der  Bestimmungen  in  den  §§.  36  bis  40,
8
        <pb n="48" />
        44

16.  bi  45,  57,  #  bis  89  des  Gerichtsverfassungegesetzes  vom  27.  Januar  1877,  so-6n
  Ausführungsgesetzes  zu  demselben  vom  16.  April  1879  wird  mit
Hüte  M  Serenissimi  hiermit  verordnet,  was  folgt:

Die  nach  55.  36  und  85  des  Gerichteverfafsungegesees  in  jeder  Gemeinde  durch
den  Gemeindevorsteher  —  dessen  Stellvertreter  alljährlich  anzufertigende  Urliste
  für  die  Auswahl  der  Schöffen  und  Geschworenen  ist,  nachdem  sie  vorschriftsmäßig
eine  Woche  lang  zu  Federmiann,  Einsicht  in  der  Gemeinde  öffentlich  ausgelegt  und  von
dem  Gemeindevorsteher  mit  einem  diese  Thalsache  bezeugenden  amtlichen  Vermerk  versehen
worden  ist  (vergl.  55.  1  und  2  der  Regierungs-Verordnung  vom  17.  April  1879)  nebst
den  gegen  ihre  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  etwa  erhobenen  Einsprachen  und  den  dem
Oeminderesteher  etwa  erforderlich  erscheinenden  Bemerkungen  von  dem  letzteren  bis  zum

1.  September  jeden  Jahres  an  das  Amtsgericht  einzusenden,  dessen  Bezirke  die
Gemeinde  angehört.

Die  Vertrauensmänner,  welche  als  TKi#  des  in  §F.  40  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  für  jeres  Amtsgericht  vorgesehenen  Ausschusses  nach  S.  17  des  Ausführungsgesebes
  vom  16.  April  1879  für  jeden  Amtsgerichtsbezirk  aus  den  Einwohnern  desselben
durch  den  Landesausschuß  zu  wählen  sind,  hat  der  Vorsitzende  desselben  bis  zum  1.  September
  eines  jeden  Jahres  dem  betreffenden  Amtsgerichte  namentlich  zu  bezeichnen.

Ueber  die  Ernennung  des  Staatsverwaltungsbeamten,  welcher  nach  F.  40  des  Gerichtsverfassungsgesehes
  als  Beisitzer  zu  dem  alljährlich  bei  jedem  Amtsgerichte  zusammentretenden
  Ausschusse  von  der  Landesregierung  zu  bestimmen  ist,  sowie  eines  Stellvertreters
desselben  wird  gleichfalls  bis  zum  1.  September  eines  jeden  Jahres  Seiten  Fürstlicher
Landesregierung  den  Amtogerichten  Cröffmung,  gemacht  werden.

Die  Festsezung  der  für  jedes  !½5  erforderlichen  Zahl  an  Haupt-  und  Hülfsschöffen,
  sowie  die  Vertheilung  der  nach  No.  I  des  Schlußprotokolles  zut  dem  Staatsverlrage
  vom  11.  November  1878  ut  ee  vom  Jahre  1879  S.  62)  auf  das
Fürslenthum  entfallenden  Zahl  an  Geschworenen  für  das  gemeinschaftliche  Schwurgericht
zu  Gera  auf  die  einzelnen  Amtzgerichtsbezirke  erfolgt  durch  Fürstliche  Landesregierung.
(5.  43  und  36  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).

Die  bezügliche  Mittheilung  an  die  Amtsgerichte  ergeht  bis  zum  1.  September  lausenden
  Jahres.  Diese  Bestimmung  und  Vertheilung  behält  auch  für  die  folgenden  Jahre
und  so  lange  Geltung,  als  von  Fürstlicher  bundesregierung  eine  Aenderung  nicht  verfügt  wird.

8.  5

die  Amtsgerichte  haben
bis  zum  1.  November  eines  jeden  Jahres  die  Ausschußsitung  (§F.  40  des
Gerihttversasfungsgseye,h  abzuhalten.  nachdem  vorher  die  Zusammenstellung
der  von  den  Gemeindevorstehern  eingegangenen  Urlisten  bewirkt,  der  Beschluß
über  etwaige  gegen  dieselben  erhobenen  Einsprachen  vorbereitet  und  die  Abstellung
  etwaiger  bei  Prüfung  der  Listen  hervorgetretener  Mängel  veranlaßt
worden  ist  (§.  39  des  Gerichtsverfassungsgesetzes),
        <pb n="49" />
        45

l

in  unmittelbarem  Anschluß  an  die  Ausschußsitzung  die  Jahreslisten  der  erwählten
R  und  Hülfsschöffen,  sowie  die  Geschworenen-Vorschlagsliste  aufzuslellen
.  44  und  88  des  G  berichtuersafsngtgetebe  und  die  letztere  Liste  nebst  den
#.  Cinfprachen,  welche  sich  auf  die  in  dieselbe  aufgenommenen  Personen
beziehen,  dem  Präsidenten  des  ongerichtes  in  Gera  zur  weiteren  Vesligung
in  Gemäßheit  von  §.  89  ff.  des  Gerichtsverfassungögesebes  und  der  5§.  1
und  2  des  Staatsvertrags  vom  11.  November  1878  (Gesetzsammlung  vom
Jahre  1879  S.  60)  zu  übersenden,
.  bid  zum  1.  November  eines  jeden  Jahres  die  Tage  der  ordentlichen  Sitzungen
des  Schöffengerichto  für  das  folgende  Geschäftsjahr  festzustellen  (§.  45  des
Gerichtsverfassungsgesetzes),
.  im  Laufe  deo  Novembers  eines  jeden  Jahres  die  Ausloosung  der  Hauptschöffen
vorzunehmen  (F.  45  des  Gerichtsverfassungsgesees)  und
4  vor  dem  Schlusse  eines  jeden  Jahres  die  Schöffen  von  ihrer  Ausloosung  und
von  den  Situngstagen,  an  welchen  sie  im  Laufe  des  folgenden  Jahres  in
Thätigkeit  zu  treken  haben,  unter  Hinweis  auf  die  gesetzlichen  Folgen  des  Ausbleibens
  in  Kenntniß  zu  seben  (F.  46  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).
6

—2

—2

2

Die  Urlisten,  die  Jahredlisten  der  Hauptschöffen  und  die  Vorschlagslisten  der  Geschworenen
  sind  in  der  Weise  anzulegen,  daß  sie  die  erwählten  Personen  in  der  durch
alphabelische  Ordnung  ihrer  Familien-Namen  sich  bestimmenden  Reihe  unter  folgenden
fünf  Rubriken:

a.  laufende  Nummer,
b.  Familien-Name  und  Vorname,
.  Stand,  Gewerbe  u.  s.  w.,
d.  Wohnor
c.  besondere  Bemerkungen
genau  bezeichnet  aufführen.

In  der  Jahresliste  der  Hauptschöffen  und  der  Geschworenen-Vorschlagsliste  sind  die

Familien-Namen  mit  lateinischen  Buchstaben  zu  schreiben.

Von  den  Amtsgerichten  sind  die  ermriwwevac  bres  Bezirks  unverzüglich  auf

die  pünktliche  Wahrnehmung  der  für  sie  aus  den  88.  ud  6  dieser  Verordnung  im
gegenwärtigen  Jahre  und  in  den  folgenden  Jahren  6S  natbenden  Obliegenheiten  noch
:Z.

besonders,  zugleich  aber  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  sie  in  keinem  Jahre  zweckmäßig
  vor  dem  1.  Juli  mit  der  Aufstellung  und  Auslegung  der  Urlisten  zu  begimen
haben  werden,  weil  andernfalls  die  Richtigkeit  der  Listen  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  an  welchem
  sie  in  Gebrauch  kommen,  durch  inzwischen  eintretende  Veränderungen  in  den  Personen
und  den  persönlichen  Verhältnissen  der  in  die  Liste  aufgenommenen  Einwohner  des  Gemeindebezirks
  wesentlich  beeinträchtigt  werden  könnte.

Greiz,  am  12.  Juni  1880.  Fürstlich  Muf=  F  andesregierung.
C.  Perthes.
        <pb n="50" />
        46

4.  M  4  4.  vom  14.  Juni
die  ailn  k  Reisekosten  der  bei  der  Ubschätzung  von  —.
zuzuziehenden  Sachverständigen.  betreffend.

Die  nach  §.  33  des  Neichsgesehes  über  die  (Kriegleistungen  vom  13.  Juni  1873
(RN.-G.-Bl.  S.  129)  und  nach  der  Verordnung  vom  1.  April  1876  zur  Ausführung
desselben  unter  I.  16.  1.  (R.-G.-Bl.  S.  137)  Behufs  Feststellung  der  Vergütungen  für
Kriegsleistungen  zuzuziehenden  Sachverständigen  haben,  wenn  sie  solches  beanspruchen,  für
Ausübung  ihrer  Funktionen  an  Diäten  täglich  6  M.  und,  sofern  sie  zu  reisen  haben,
Suhrkosten  im  Vetrage  von  75  Vf.  “#  Meile  bei  Eisenbahn-Verbindungen,  sonst
aber  von  1½  M.  für  die  Meile  zu  erhalt

Dies  wird  hierdurch  zurn  Nahachteng  #Mench  bekannt  gemacht.

Greiz,  am  14.  Juni  1
Fürstlich  Reuß-Pl.  Landesregierung.
Faber.
C.  Perthes.

Druckfehlerberichtigung.

Im  Stäöck  3  der  dieslährigen  negepenane  in  welchem  das  Gesetz  von  7.  AUpril  1880,  die  Ver.
tretung  der  Kirchgemeinden  otkeit  nd,  und  die  Auslührungsverordnung  dazu  vom  8.  April  1880  —t  lI.
sind  solgen-  nde  din  enlhal

.o.  5  es  Holt  .  Unterlagen“  helben  „Umlagen“.
12%  ae  n  ;  "-  leblt  zwischen  den  Worten  Fetrosspan  und  ehu“  das  Wort  „der“.
r7,  Ze  lle  .  mu  1½  Ratt  „entgülllg-  belßen  Cend
20.  5  1  es  stalt  räni  nds,he  ae.  Inländischen“.
28,  Zelle  3  m  o.  vidh  *“  staln  „noch“  bef
24.  Zelle  12  v.  II  muh  es  kelt  Frc  W
25,  Seile  1  v.  o.  muh  es  Katt  „neuer  Mitglle  de  Snt⅝  —iemesr  belben  „neuer  Bei  ·
P  behuss  46  Mand  -2  1  We#  sishn  fie  des  Kirchgemelndevorstandes“.
2

elle  15  v.  o.  Kur  Sailte  den  %%%  „Jabl.  und  „Gemwöblten“  das  Wort  „der“  a
—  elle  21  v.  o.  Ist  zwischen  den  Worlen,  „Gotles  und  „dem“  unter  Weglal!“  del  #  das

ort  nd..  4  P7  k
28,  Zeile  6  r.  u.  ise“  flail,  Beile  zu  lesen.

29,  Zelle  19  v.  o.  4  nach  seelbuesne  ½  1½½  ".  Nemses  eln  YDunkt  anzubrüngen.
35.  Zeile  3  Col.  3  muß  es  ict  v,  heiben

29%  2%  Pe
        <pb n="51" />
        47

Gesetzsammlung

für

das  Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.

(Ausgegeben  am  .  6.  1880.)

 

12.  Landesherrliche  Verordnung  vom  23.  Juli  1880,  die  juristischen
Prüfungen  und  die  Vorbereitung  zum  höheren  Justizdienste  betreffend.

Wir  Heinrich  der  Zwei  und  Zwanzigste  von  Gottes  Gnaden  Aelterer
Linie  sonveräner  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  r2c.  rc.  7.

verordarn  hierdurch,  was  folgt:

ie  jurislischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung  zum  höheren  Justigdienste  Unseres
zirstenthunt  (F.  1  des  Ausführungs-Gesezes  zum  Gerichtsverfassungögesehe  vom  16.
April  1879)  erfolgen  nach  Massgabe  des  nachstehenden  Regulalivs,  welches  auf  Grund
einer  Vereinbarung  mit  den  übrigen  bei  dem  gemeinschaftlichen  Thüringischen  Oberlandesgerichte
  zu  Jena  betbeiligten  Regicrungen  festgestellt  worden  ist,  unter  folgenden,  in  Ansehung
  des  nachslehenden  Abschniltes  4  in  besonderem  Einverständnisse  derselben  Regierungen,
  von  Uns  erlassenen  Bestimmungen:

Die  in  dem  Regulative  der  Landebsustizerwaltung  zugewiesenen  Zuständigkeiten
werden  durch  Unsere  Landeoregierung  ebenso  ausgeübt  wie  die  der  Landeojustizverwaltung
nach  F.  3  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  zukommenden  Befugnisse.

2.

Rechlskandidalen,  welche,  ohne  daß  in  einem  anderen  deutschen  Bundesstaate  die  erste
juristische  Prüfung  von  ihnen  bereits  bestanden  ist,  in  den  hierländischen  Vorbereitungsdieust
  einzutreten  beabsichtigen,  haben  das  in  S.  1  des  Regulativs  vorgeschriebene  Gesuch
um  Zulassung  zur  ersten  juristischen  Prüfung  bei  Unserer  Landesregierung  zu  überreichen.
Von  dieser  wird  das  Gesuch,  dafern  sich  nicht  Bedenken  gegen  die  Zulassung  des  Rechtskandidaten
  zum  hierlänrischen  Vorbereitungedienste  rgeben,  an  den  Präsidenten  des  geeinschaflichn
  Thyringischen  Oberlandesgerichts  in  Jena  zum  Zwecke  der  Vornahme  der

Prüfung  übermitlelt,  andernfalls  mit  erklärendem  Beschlusse  au  den  betreffenden  Rechtskandidaten
  zurückgestel.  Diesem  ist  es  solchenfalls  unbenommen,  das  Gesuch  unmittelbar
bei  dem  Präsidenten  des  gemeinschaftlichen  Thüringischen  Oberlandesgerichts  einzubringen.

9
        <pb n="52" />
        3.

Es  bleibt  Unserer  Landesregierung  vorbehalten,  in  Gemäßheit  von  §F.  2  Abs.  3  des
Gerichtsverfassungsgesebes  Anordnung  dahin  zu  treffen,  daß  der  Referendar  während  eines
Theils  der  in  §.  18  des  Regulativs  bemerkten  Vorbereitungszeit  bei  einer  Verwaltungsbehörde
  beschäftiget  wird.

Der  in  F.  41  des  Regulativs  enthalleen  Jestiemangen  unerachtet  hängt  es  von
Unserer  Eulschliehung  ab,  aus  Grunden,  welche  Wir  beachtlich  erkennen,  die  drittmalige
Zulassung  eines  im  hierländischen  Ben.  welcia  Afrtedn  Neferendars  zur  zweiten
Staatsprüfung  auf  darum  erfolgendes  Ansuchen  zu  verfüge

Sraüchenfalls  schließt  erst  das  Nichtbestehen  dieser  brigen  Prüfung  vom  höheren  Juftizdienste
  a

5.
Die  Ernennung  des  Referendars  nach  bestandener  zweiter  Prüfung  zum  Gerichtsassessor
  erfolgt  in  Gemäßheit  der  deshalb  in  §.  1  des  Ausfübrungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  16.  April  1879  euthaltenen  Bestimmung.

Die  zeither  in  Geltung  gewesene,  auf  t  Prüfung.  Ausbildung  und  Beschäftigung
der  Rechtskandidaten  und  Accessisten  besibliche  Regierungoa-Verordnung  vom  19.  September
1871  wird  außer  Kraft  gesetzt.  Dagegen  behält  es  bei  den  in  Unserer  Verordnung  vom
24.  September  1879  getroffenen  Bestimmungen  sein  Bewe

Urkundlich  unter  Unserer  Höchstelgenhändigen  *  und  Unserem  Fürstlichen
Insiegel.

!  Pegeen  Greiz,  den  23.  Juli  1880.
(L.  8)  Heinrich  XXII.
Faber.

Regulativ,
die  juristischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung  zum  höheren  Justizdienste  betr.

Erster  Titel.
Die  erste  juristische  Prüfung.
1

Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  ersten  juristischen  Prüsung  ist  an  den  Präsidenten
des  gemeinschaftlichen  Thüringischen  Oberlandeögerichts  in  Jena  zu  richten.

Dem  Gesuche  sind  beizufügen:
das  Zeugniß  der  Reife  zur  Universilät;
das  Zeugniß  über  die  Militärverhälinisse;
.  die  Universi  itäts-Abgangszeugnissez
ein  in  deutscher  Sprache  abgefaßter  Lebenslauf,  in  welchem  insbesondere  der
Gang  der  Universitätsstudien  darzulegen  ist.

—r————
        <pb n="53" />
        49

Das  Gesuch  und  der  demselben  beizufügende  Lebenslauf  ist  von  dem  Rechtskandidaten
eigenhändig  zu  schreiben

§.  2
Liegt  zwischen  dem  Abgange  von  der  Unioersitst  und  dem  Gesuche  um  Zulassung  zur
ersten  Prüfung  ein  Zeitraum  von  mehr  als  einem  Jahrc,  so  hat  der  Rechtakandidat  über
seine  Führung  während  dieses  Zeitraums  ein  Zeugniß  der  Obrigkeit  des  Aufenthaltsortes
vorzulegen.

8.  8

Nach  Prüfung  des  Gesuchs  hat  der  Prisident  des  Oberlandesgerichts  die  Zulassung
oder  Zurückweisung  des  Rechiskandidaten  zu  verfügen.

Bei  Prüfung  des  Gesuchs  ist  zu  erwägen,  ob  nach  den  Universitäts-Abgangszeugnissen
  oder  sonstigen  Zeugnissen  anzunehmen  ist,  daß  der  Rechtekandidat  ein  dem  §.
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  den  Vorschriften  des  §.  7  dieses  Regulativs  entsprechendes
  Rechtsstudium  betrieben  hat.

5.  4.

Gegen  eine  zurückweisende  Verfügung  findet  Beschwerde  an  die  Gesammtheit  der
beim  Oberlandesgericht  betheiligten  Regierungen  satt.

Die  Beschwerde  ist  bei  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  einzureichen.  Die
Entscheidung  erfolgt  unter  entsprechender  Anwendung  der  Bestimmungen  im  des
Vertrags  über  die  Errichtung  des  gemeinschaftlichen  Oberlandesgerichts  vom  19.  Februar
1677  und  Art.  4  des  Accessions-Vertrags  vom  23.  April  1878.

5.
Die  Prüfung  erfolgt  bei  dem  Oberlandeßgerichte  durch  eine  aus  drei  Mitgliedern,
einschuchnich  des  Vorsitzenden,  bestehende  Prüfungs-Kommission.

Vorsitzenden  und  die  Mitglieder  der  Kommission  ernennt  der  Präsident  des
Oberlandesgerich  für  jede  Prüsung  aus  dem  Kreise  der  Mitglieder  des  Oberlandesgerichts
und  der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Professoren  der  Rechtswissenschaft  an  der  Universität
  Jena.

8.  6
Die  erste  Prũfung  besteht  aus  einer  *  und  einer  mündlichen.

Den  Gegenstand  der  Prüfung  bilden  *  Diociplinen  des  öffentlichen  und  Privatrechts
und  der  Rechtogeschichte,  sowie  die  Grundlagen  der  Staatswissenschaften.

Die  Prüsung  muß  auf  Erforschung  der  positiven  Kenntnisse  des  Rechtskandidaten,
seiner  Einsicht  in  das  Wesen  und  die  geschichkliche  Entwickelung  der  Rechtsverhältnisse,
sowie  darauf  gerichtet  werden,  ob  sich  der  Rechtskandidat  überhaupt  die  für  seinen  künftigen
  Veruf  erforderliche  allgemeine  rechts-  und  liaatewissenschastiche  Bildung  erworben  habe.

Dem  zugelassenen  Rechkskandidaten  #  eine  wissenschastliche  r—ne  zur  schristlichen
Vearbeitung  vom  Vorsitzenden  der  Rräsungofommision.  zu  übergeb
Der  Rechtokandidat  kann  wähleun,  ob  die  Aufgabe  dem  gemmeinen  Civilrecht,  dem
deutschen  Privatrecht,  dem  Handelsrecht,  dem  nirchenüht  dem  Civilproceßrecht  oder  dem
Strafrecht  angehören  solle.
9
        <pb n="54" />
        8.  9.

Für  die  schristliche  Bearbeitung  der  gestellten  Aufgabe  ist  eine  sechswöchige  Frist  zu
Hewähren,  welche  aus  erheblichen  Gründen  vom  Vorsitzenden  der  Prüsungskommission  bis
zu  zwei  Monaten  erstreckt  werden  kan

Am  Schlusse  der  Arbeit  hat  dar-  Mechtskandidat  zu  bezeugen,  daß  er  dieselbe  selbstständig
  angefertigt  habe.

§.  10.

Nachdem  die  schriftliche  Arbeit  von  den  Mitgliedern  der  Prüfungskommissien  begutachtet
  worden  ist,  wird  der  Rechtskandidat  zur  mündlichen  Prüfung  vorgeladen.

Die  mündliche  Prüfung  ist  nicht  öffentlich.

Zu  einem  Prüfungstermine  können  mehrere,  jedoch  nicht  über  sechs,  Rechtskandidaten
geladen  werden.

§S.  12.
Die  Frage,  ob  die  Prüfung  beslanden  sei  oder  nicht,  wird  durch  Stimmenmehrheit
und  zwar  nach  dem  Gesammtergebnisse  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung  entschieden.
In  dazu  geeigneten  Fällen  bleibt  der  Prüsungs-Kommission  unbenommen,  den  Censurgrad
  „sehr  gut  bestanden-  zu  ertheilen.

S.  1
Die  Güsunge-Kommission  hat  nach  belnigter  Prüfung  zu  den  Acten  zu  bemerken:
die  Aufgabe  für  die  schriftliche  Arbeit  und  das  Ergebniß  der  Begutachlung  der  lehteren,
die  Gegenstände  der  mündlichen  Prüsung;  das  Gesammtergebniß  der  Prüfung.

8.  14
Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  wird  für  die  Zeit  von  mindestens  sechs  Monaten
  behufs  besserer  Vorbereitung.  von  der  Prüfungskommission  zurückgewiesen.

1  die  schriftliche  Arbeit  nach  dem  einstimmigen  Urtheil  der  Mitglieder  der
Kommission  (S.  10)  den  Anforderungen  genügt,  so  kann  die  wiederholte  Prüfung  auf
die  mündliche  Prüfung  beschränkt  werden.

Wer  die  wiederholte  Prüfung  nicht  besteht,  ist  von  dem  Eintrilt  in  den  Vorbereitungsdieust
  ausgeschlossen.

§S.  15.
Wer  die  Prüfung  bestanden  hat,  erhält  über  dieses  Ergebniß  ein  Zeugniß  des  Vorsibenden
  der  Prüfungskommission.

F.  16.
Für  die  erste  Prüfung  werden  an  Gebühren  von  jedem  Kandidaten  dreißig  Mark

erhoben

S.  17.
Ueber  die  Aufnahme  des  Rechtskandidaten  als  Referendar  in  den  Vorbereitungsdieuft
des  einzelnen  Staats  beschließt  die  Landesjustizverwaltung  des  letzteren  und  läßt  den
Referendar  hierzu  verpflichten.
Mit  dem  Tage  der  eidlichen  Verpflichtung  beginnt  der  Vorbereitungedienfl.
        <pb n="55" />
        Zweiter  Titel.
Der  Vorbereitungsdienst.
1

Der  Referendar  muß,  bevor  er  zur  zweiten  Prüfung  zugelassen  werden  kann,  eine
Vorbereitungszeit  von  drei  Jahren  im  praltischen  Justizdienste  zurückgelegt  haben

Bis  zum  1.  Oktober  1883  kann  die  Zulassung  zur  zweiten  Prüfung  nach  zweijähr
dgem  Vorbereitungsdienste  erfolgen.

Mährend  der  Vorbereitungczeit  ist.  der  Kiereider  bei  Gerichten  und  Staaksanwaltschasten
  sowie  bei  Rechtsanwälten  zu  beschästigen.
Der  Vorbereitungsdienst  bei  Rechtsanwälten  soll  in  der  Regel  sechs  Monate  dauern.
20.

Die  Beschäftigung  der  Referendare  i  so  einzurichten  und  zu  leiten,  daß  sich  dieselben
in  sämmtlichen  Geschäftszweigen  des  richterlichen,  staatsanwaltschaftlichen  und  Bureaudienstes,
sowie  des  Rechtsauwaltsberufes  eine  solche  Einsicht  und  praklische  Gewandtheit  erwerben,
wie  sie  zur  selbstständigen  Verwaltung  des  Amtes  eines  Richters  oder  Staatsanwalte,  sowie
  zur  selbstständigen  Ansübung  der  Nrhttamwallschaf.  erforderlich  ist.

Die  allgemeine  Beaussichtigung  und  Nüra  des  Vorbereitungsdienstes  steht  der
Landeojustizverwaltung  zu.  Durch  dieselbe  erfolgt  insbesondere  die  Zuweisung  der  Referendare
  an  die  Behörden  und  Rechtsanwälte.

Die  besondere  Beaufsichtigung  und  beitung  des  Vorbereitungsdienstes  liegt  den  Vorständen
  der  Gerichte,  den  Staatsanwällen  und  den  Rechlsanwälten  ob,  welchen  der
Referendar  zur  Beschäftigung  überwiesen  ist.

Dieselben  haben  zugleich  mit  der  Beendigung  der  Beschäftigung  ein  Zeugniß  über
das  dienstliche  und  außerdienstliche  Verhalten,  sowie  über  die  Leistungen  des  Referendars
und  die  in  denselben  hervorgelretenen  Mängel  der  Landesjustizverwaltung  zu  übermitteln.
Das  Zeugniß  ist  dem  Referendar  nicht  auszuhändigen.

23.

Die  mit  der  Leitung  des  Vorbereitungsdiensies  betrauten  Personen  werden  vor  Allem
boachten,  ob  %  wissenschaftliche  und  praktische  Ausbildung  der  Referendare  der  ausschließliche
  3  6  Vorbereitungsdiensles,  demgemäß  also  eine  jede  durch  diesen  Zweck  nicht
anhen  auf  Aushilfe  und  Erleichterung  des  Beamten  gerichtete  Thätigkeit  der  Referendare
  zu  vermeiden  ist.

Sie  werden  ferner,  soweil  die  Rücksicht  auf  die  gebotene  allgemeine  Ausbildung  dies
gestaltet,  die  Anlagen,  Neigungen  und  Wünsche  der  ihrer  Leitung  anvertrauten  Referendare
  in  Betracht  ziehen.

Die  Vorstände  der  Kollegialgerichte  insbesondere  werden  Sorge  kragen,  daß  die  Referendare
  regelmäßig  an  den  Siungen  Theil  nehmen,  die  von  ihnen  bearbeiteten  Sachen
mündlich  vortragen,  ihre  Ansicht  in  freier  Rede  entwickeln,  auch  bei  der  Verhandlung
anderer,  als  der  von  ihnen  bearbeiteten  Sachen  in  geeigneter  Weise  zur  Aeußerung  ihrer
Ansicht  veranlaßt  werden.
        <pb n="56" />
        §S.  24.
Der  Referendar  hat  ein  Geschäftsverzeichniß  zu  führen,  in  welchem  eine  Uebersicht
seiner  Thgtenê  unter  Hervorhebung  der  einzelnen  bedeutenderen  Geschäfte  zu  geben  ist.
Dasselbe  ist  allmonatlich  der  mit  der  besonderen  Leitung  des  Vorbereitungsdienstes
betrauten  Person  zu  übergeben  und  von  dieser  zum  Zeichen  genommener  Einsicht  mit  einem

Vermerke  zu  versehen.
Dritter  Titel.
Die  zweite  juristische  Prüfung.
25

Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  zweiten  juristischen  Prüfung  ist  an  die  Landesjustigverwallung
  debjenigen  Staats  zu  richten,  für  welchen  die  Prüfung  abgelegt  werden  soll.

In  dem  Gesuch  ist  nachzuweisen,  daß  der  Referendar  seiner  Militairpflicht  genügt
habe  oder  vom  Militairdienste  ganz  oder  theilweise  befreit  sei.

Dem  Gesuche  ist  das  Geschäftoverzeichniß  (.  24)  beizusügen.

·  8.  26.

Die  Zeit,  während  welcher  ein  Referendar  in  Folge  von  Krankheit,  Beurlaubung,
Einziehung  zu  militärischen  Dienstleistungen  oder  aus  anderen  Gründen  dem  Vorbereitungsdienst
  entzogen  war,  ist  auf  die  vorgeschriebene  Dauer  des  Vorbereitungsdienstes  in  Anrechnung
  zu  bringen,  wenn  dieselbe  während  eines  Jahres  den  Zeitraum  von  acht  Wochen
nicht  übersteigt.  War  der  Referendar  über  acht  Wochen  dem  Vorbereilungsdienste  entzogen,
  so  kann  eine  Anrechnung  der  Überschießenden  Zeit  nur  aus  besonderen  Gründen
erfolgen.

i-Wenn
  die  Prüfung  des  Gesuches  und  der  vorliegenden  Zeugnisse  (5.  22)  ergiebt,
daß  der  Referendar  den  Vorbereilungsdienst  vorschriftsmäßig  abgeleistet  hat,  und  daß  er
zur  Ablegung  der  zweilen  Prüfung  für  vorbereitet  zu  crachten  ist,  erfolgt  Seilens  der
Landesjustizverwaltung  die  Zulassung  zur  zweilen  Prüfung  durch  Ertheilung  des  Auftrags
zur  Vornahme  derselben  an  das  Oberlandesgericht.

8.  28.

Bei  dem  Oberlandesgerichte  wird  eine  aus  sechs  Mitgliedern  bestehende  Prüfungs-Kommission
  gebildel.  —  Der  Präsident  des  Oberlandesgerichts  ernennt  die  Mitglieder
und  aus  denselben  den  Vorsitzenden.

Die  einzelnen  Prüfungen  erfolgen  durch  den  Vorsihenden  und  zwei  von  diesem  bestimmte
  Mitglieder  der  Kommission.

Die  zweite  Prüfung  ri  rine  risic  und  mündliche  und  soll  einen  wesentlich
praktischen  Charakter  an  lich  tr
ie  ist  darauf  zu  Aichlale  ½  der  Reserendar  sich  eine  gründliche  Kenntniß  des
Reiherchte  des  gemeinen  Rechie  und  des  Partikular-Rechts  erworben  hat,  und  ob  er
für  befähigt  zu  e  crachten  ist,  im  praktischen  Justizdienste  als  Richter,  Staatsanwalt  und
Rechtoanwalt  eine  selbstständige  Stenng  mit  Erfolg  einzunehmen.
        <pb n="57" />
        58.

S.  30.
Die  schriftliche  Prüsung  hat  eine  rechtowissenschaftliche  Arbeit,  eine  Relation  und  die
Beantwortung  einer  Anzahl  schriftlicher  Fragen  zum  Gegenstande.

S.  31.

Der  Vorsitzende  der  Prüfungs-Kommission  hat  dem  zur  Prüfung  zugelassenen  Reserendar
  die  Aufgabe  zur  rechtswissenschaftlichen  Arbeit  und  nach  deren  Ablieferung  Prozesaakten
  behufs  Anfertigung  einer  schriftlichen  Relation  mitzutheilen.  Jede  der  beiden
Arbeiten  ist  binnen  einer  Frist  von  sechs  Wochen  abzuliesern,  welche  aus  erheblichen  Gründen
  von  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  bis  zu  zwei  Monaten  erstreckt
werden  kann.

Am  Schlusse  der  Arbeiten  hat  der  Referendar  zu  bezeugen,  daß  er  dieselben  selbstständig
  angefertigt  habe.

§.  32.
Die  Relation  muß  eine  vollständige  Darstellung  des  Sach=  und  Rechtsverhältnisses,
ein  begründetes  Gutachten  und  einen  Urtheilsentwurf  enthalten.

F.  33.
Die  Relation  kann  aus  laufenden  oder  zurückgelegten  Akten  erslattet  werden.
Dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  sind  auf  sein  Ersuchen  von  den  Vorständen
  der  Gerichte  zur  Prüfung  geeignete  Prozeßakten  mitzutheilen.

§.  34.
Dem  Ermessen  der  Prüfungs-Kommission  bleibt  vorbehalten,  an  Stelle  der  Relation
aus  Prozeßakten  eine  schriftliche  Relation  auf  Grund  mündlicher  Prozeßverhandlungen  unter
  Bestimmung  einer  anderen  entsprechenden  Frist  (§.  31  Abs.  2)  zur  Aufgabe  zu  stellen.

8.  35.
Die  Beantwortung  der  schriftlichen  Fragen  erfolgt  unter  Klaufur.  Welche  Hülfsmittel
  bei  den  Klaufurarbeilen  zu  gestatten  sind,  bestimmt  die  Prüfungs-Kommission.

KS.  36.
Die  Beurtheilung  der  schristlichen  Arbeiten  liegt  denjenigen  Mitgliedern  der  Hrüfungt
kommission  ob,  vor  welchen  der  Referendar  die  mündliche  Prüfung  ablegen  soll.

Erachten  dieselben  die  rechtswissenschaftliche  Arbeit  und  die  Relalion  für  völlig  mißlungen,
  so  kann  der  Reserendar  auf  Bericht  der  Prüfungskommission  von  der  Landesjustizverwaltung
  sosort  in  den  Vorbereitungsdienst  zurückverwiesen  werden.

5S.  37.
Die  mündliche  Prüfung  erfolgt  vor  drei  Mitgliedern  der  Prüfungs-Kommission  einsähiehh
  des  Vorsitzenden  derselben.
Mit  der  Prüfung  ist  ein  freier  Vortkrag  aus  Akten  zu  verbinden,  welche  dem  Referendar
  drei  Tage  vor  dem  Prüfungstermine  zugestellt  werden.
Die  Prüfung  ist  nicht  öffentlich.

F.  38.
Zu  einem  Prüfungstermine  können  mehrere,  jedoch  nicht  über  sechs,  Referendare  vorgeladen
  werden.
        <pb n="58" />
        54

§.  39.
Die  Frage,  ob  die  Prüfung  bestanden  sei  oder  nicht,  wird  durch  Slimmenmehrheit
und  zwar  nach  dem  Gesammtergebnisse  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung  entschieden.
In  dazu  geeigneten  Fällen  kann  der  Zensurgrad  „sehr  gut  bestanden  ertheilt  werden.

5.  40.

Von  dem  Ausfall  der  Prüfung  hat  der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission  die
Landesjustizyerwaltung  durch  Vorlegung  der  Prüfungoakten  in  Kenntniß  zu  setzen.

Auf  Grund  der  bestandenen  Prüfung  erfolgt  die  Ernennung  des  Referendars  zum
Gerichtsassessor.

Ist  die  Prüfung  nicht  bestanden,  so  wird  der  Referendar  von  der  Landesjuftizverwaltung
  auf  mindestens  neun  Monate  in  den  Vorbereitungödienst  zurückverwiesen.

§F.  41.

Es  ist  eine  einmalige  Wiederholung  der  zweiten  Prüsung  gestaktet,  deren  Erfolglosigkeit

  den  Ausschluß  vom  höheren  Justizdienste  bewirkt.
§.  42.

Für  den  Fall  der  zu  wiederholenden  Prüfung  kann  beschlossen  werden,  daß  eine
zweite  rechtswissenschaflliche  Arbeit  oder  eine  zweite  Relation  oder  beide  nicht  zu  fordern
seien,  sofern  nach  dem  einstimmigen  Urtheile  der  Mitglieder  der  Prüfungskommission,  vor
welchen  die  Prüfung  abgelegt  worden  ist,  die  eine  oder  andere  oder  beide  den  Anforder.
ungen  genügen.

F.  43.
Für  die  zweite  Prüfung  werden  an  Gebühren  je  fünf  und  vierzig  Mark  erhoben.
        <pb n="59" />
        Gesetzsammlung
das  Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.

Clusgegeben  8  29.  "  1580.
13.  i  bekannt  vom  30.  Juni1  1880,
die  Pelchun  der  nach  S.  34  des  huntt  über  den  unterstützungswohnsitz
  vom  6.  Juni  1870  über  ihre  Verhältnisse  vernommenen  Hüulfsbedürftigen
  rücksichtlich  ihrer  beiiglichen  Aussagen  betreffend.

Nachdem  es  sich  in  wiederholten  Fällen  cis  erwünscht  gezeigt  hat,  daß  der  Vertretung
  eines  Ortsarmenverbandes,  welcher  einen  Hülfsbedürftigen  zu  unterstützen  veranlaht
  ist,  der  innerhalb  dee  Gemeinde  oder  Verbands-Bezirks  einen  Unterstützungewohnsitz
nicht  hat,  die  Möglichkeit  geboten  sei,  den  über  seine  Keimathen  awii  en-  und  Aufent.
haltsverhältnisse  vernommenen  Hülfsbedürftigen  (vergl.  §.  34  des  Bundegesetzes  vom
6.  Juni  1870)  rücksichtlich  der  *  an  bei  der  Vernehmung  zu  ctbun  erstatteten  Angaben
  uerede  zu  lassen,  so  wird  und  zwar

r  den  Berirt  des  Furstichen  Amtögerichts  Greiz  das  dasige  Fürstliche  Landrathsa

für  den  Virt  des  Fürstlichen  Amtsgerichts  Zeulenroda  der  dasige  Amtsrichter  und
für  den  n  Bezirk  des  Fürstlichen  Amtsgerichts  Burgk  gleichfalls  der  Amtsrichter
elbsi

da
ernaächütet
Hauf  Antrag  der  dehh  Armenverbands-Vertretung  (§5.  2,  8  des  Landeseseßes
  vom  1.  Juli  1878)  die  von  derselben  über  ihre  Heimaths.,  Familienund

  W  vernommenen  Hülfsbedürftigen,  rücksichtlich  der  von
ihnen  dabei  gemachten,  in  protokollarischer  Fassung  beizubringenden  Angaben
unter  Beobachtung  der  gesetzlichen  Förmlichkeiten  zu  vereiden,  sobald  der  hiezu
allfällig  von  der  Armenverbands-Vertretung  selbst  zu  gestellende  Deponent  seine
ihm  vorher  nochmals  deutlich  vorzuhaltende  Aussage  auodrücklich  beslätiget  beziehendlich
  brrichtiget  hat  und  der  Behörde,  welche  die  Eidesabnahme  vornehmen
  soll,  ein  besonderes  den  Umständen  des  Einzelfalles  zu  eninehmendes  Bedenken
  hiergegen  nicht  beigeht,
oder

2.,  wenn  die  im  Einzelfalle  dem  betreffenden  Armenverbande  erwachsenden  Ersatzansprüche

  das  Maaß  von  20  Mark  nicht  übersteigen,  anstatt  der  förmlichen
10
        <pb n="60" />
        56

Eigesleistung  dem  vernommenen  Hülfsbedürftigen  in  Bezug  auf  die  von  ihm
es  cit.  Bundesgesetzes  erstattete,  von  ihm  auf  nochmaligen  Vor-##|4.
  bestätigte  oder  berichtigte  Aussage,  die  Versicherung  der  Wahrheit  mittelst
Hanoschlags  an  Eidesstatt  ebenfalls  nach  den  geseblichen  Verwarnungen  abzunehmen,
  dafern  ein  besonderes  Bedenken  nicht  entgegensteht,
und  das  über  die  Eidesabnahme  beziehendlich  die  bewirkte  eidesstattliche  Versicherung  aufgenommene
  Protokoll  an  die  requirirende  Armenverbands-Vertretung  kostenfrei  auszuantworten.

Greiz,  den  30.  Juni  1880.  ·
FilmltchReuß-Pl.Landesregieraag.
Faber.

C.  Perthes.

14.  Regierungs-Bekanntmachung  vom  8.  Juli  1880,
Aenderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen  im  Abschnitt  Ilb  der  Signalordnung
  für  die  Eilsenlahnen  Deutschande  betreffend.

Nachslehend  wird  eine  im  diesjährigen  Centralblatte  für  das  Deutsche  Reich  S.  463
abgedruckte  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  20.  vorigen  Monats,  betreffend
Aenderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen  im  Abschnilt  Ub  der  Signalordnung  für
die  Eisenbahnen  Deutschlands,  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  in  2  der  Allgemeinen
Bestimmungen  der  Signalordnung  (Ges.-S.  v.  1875  S.  66)  auch  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Greiz,  am  8.  Juli  1880.

Fürstlich  Reuß.-Pl.  Landesregierung.
Faber.
C.  Perthes.
Bekanntmachung,
betreffend

Aenderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen  im  Abschnitt  IIb  der  Signal-Ordnung
  für  die  e  Eisenbahnen  Deutschlands.

Auf  Grund  der  Artikel  42  und  43  der  Reichs-Verfassung  hat  der  Bundesrath  nachftehende
  Aenderung  und  Ergänzung  der  Signal-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
  (Bekanntmachungen  vom  4.  Jannar  1875  —  Centralblatt  für  das  Deutsche  Neich
S.  73  —  und  vom  12.  Juni  1878  —  Central-Vlatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  363—
in  Bezug  auf  den  Abschnitt  IIb  beschlossen:
        <pb n="61" />
        57

J.
In  die  Bestimmung  u  unter  Nr.  15  wird  statt  der  Worte  —  Ja  einer  Entfernung
von  600  bis  1000  m“  —  gesetzt  —  »Ja  angemessener  Entfernung

Hinter  Nr.  15  wird  Folgendes  E
Wo  es  für  nothwendig  erachtet  wird,  die  Ablenkung  der  Züge  vom  durchgehenden

Geleise  durch  Signale  am  optischen  Telegraphen  kenntlich  zu  machen,  gelten  folgende

Bestimmungen:

1.  Die  Ablenkung  in  ein  abzweigendes  Geleis  ist  stets  an  demselben  Telegraphenmast
  zu  signalisiren,  an  welchem  sich  das  Signal  für  das  Verbleiben  im  durchgehenden
  Geleise  befindet.

.  Die  Anwendung  von  Bahnhofs-Auskfahrtssignalen  ist  gestattet;  in  der  Regel
sind  dieselben  vor  dem  zu  deckenden  Punkte  aufzustellen.  In  Ausnahmefällen
können  die  Signalzeichen  für  die  Ausfahrt  an  einem  und  demselben  Telegraphenmaste
  mit  den  Signalzeichen  für  die  Einfahrt  angebracht  werden,  sofern  ihre
Erkennung  dem  verantwortlichen  Stationsbeamten  direkt  möglich  ist,  oder  durch
Nachahmungssignale  möglich  gemacht  wird.

3.  Die  Signale  sind,  in  der  Richtung  des  fahrenden  Zuges  gesehen,  folgende:

A.  Einfahrt  ist  gesperrt.
Für  das  durchgehende  und  das  ahwweigende  Geleis  (Ablenkung)

#

.  bei  Tage:  less.  bei  Dunkelheit:
Der  obere  Telegraphenarm  -  Die  obere  Signallaterne  am
muß  nach  rechts  wagerecht  ge-  .  Wgraphenmaftepigtnachklußen
stellt  sein  *  rothes  Licht  und  nach  Innen
1

8  (dem  Vebnhfe  mnekehr  grũnes
  Licht.  (Die  andere  Signallaterne
  zeigt  kein  Licht.)

«
»
—“  **

B.  Einfahrt  ist  frei.
a.  Für  das  durchgehende  Geleis  (Hauptgeleis)
bei  Tager:  -H  bei  Dunkelheit:

Der  obere  Telegraphenarm  Die  obere  Signallaterne  am

 

muß  schräg  rechts  nach  oben  ge-  T.  Telegraphenmastezeigtnach  Außen
richtet  sein  (unter  einem  Winkel  garünes  bicht  und  nach  Innen
von  ekwa  450  (dem  Bahnhofe  zugekehrt)  wei-#

  1  ßbes  Licht.  (Die  andere  Signallaterne

  zeigt  kein  Licht.)

ö

10“
        <pb n="62" />
        b.  Für  das  abzweigende  Geleis  4  2

bei  Tage:

Beide  Telegraphenarme  müssen
schräg  rechts  nach  oben  gerichtet
sein  (unter  einem  Winkel  von
etwa  450.)

bei  Dunkelheit:
Beide  Signallaternen  am  Telegraphenmasie
  igen  nach  Außen
grünes  Licht  und  nach  Innen
(dem  %,  zugekehrt)  weibes
  ceich

7

–

Ausfahrt  ist  g

Für  das  zurbschene  und  das
bei  Tage:
Der  obere  Telegraphenarm
muß  nach  rechts  wagerecht  gestellt
  sein.

Aus  fahri

esperrt
—  Geleis  (Ablenkung)
bei  Dunkelheit:

Die  obere  Signallaterne  am
Telegraphenmaste  zeigt  nach  Innen
  (dem  Vahnhofe  zugekehrt)
r  rothes  Licht  und  nach  Außen
1  (der  freien  Bahnstrecke  zugekehrt)
weißes  Licht.  (Die  andere
ad.Signallalerne  zeigt  kein  Licht.)

i*
1

ist  krei.
a.  Für  das  ehute  Geleis  (Hauptgeleis)

bei  Tage:

Der  obere  K  gopenurn
muß  schräg  rechts  nach  oben  gerichtet
  sein  (unter  einem  Winkel
von  etwa  450).

b.  Für  das  abzweigen

bei  Tage
Beide  Telegraphenarme  müssen
schräg  rechts  nach  oben  gerichtet
sein  (unter  einem  Winkel  von
etwa  45

bei  Dunkelheit:
Die  obere  Signallaterne  am
Telegraphenmaste  zeigt  nach  Innen
  (dem  Bahnhofe  zugrkehrt)

andere  Signallaterne  zeigt  kein
1  Licht.)

de  Geleis  (Ablenkung)
bei  Dunkelheit:
Beide  Signallaternen  am  Telegraphenmaste
  zeigen  nach  Innen
1  (dem  Vahnhose  zugekehrl)  wei-I7
  hes  Licht  und  nach  Außen  sind
dieselben  geblendek.
l
        <pb n="63" />
        59

Die  Herstellung  hiervon  abweichender  Signale  am  Telegraphenmast  für  die  Einfahrt
oder  die  Ausfahrt  ist  nur  mit  Genehmigung  der  zuständigen  Landesbehörde  unter  Zustimmung
  des  Reichs-Eisenbahn-Amtes  im  Einzelfalle  zulässig.

I.

11

Die  Bestimmungen  unter  I  und  II  treten  mit  dem  I.  Oktober  1880  in  Kraft.

Insofern  auf  einzelnen  Bahnen  die  Einführung  der  durch  vorstehende  Bestimmungen
angeordneten  Signalvorrichtungen  ohne  besondere  Schwierigkeiten  bis  zum  vorgedachten
Termin  nicht  zu  bewirken  ist,  können  für  deren  Ausführung  von  der  betreffenden  Laudesregierung
  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amtes  angemessene  Gristen  bewilligt
werden.
Die  von  den  Aufsichtsbehörden  oder  Eisenbahn-Verwallungen  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  sind  dem  Neiche-  —*  mitzutheilen.

Verlin,  den  20.  Juni

Der  Reichskanzler.

v.  Bismarck.
        <pb n="64" />
        <pb n="65" />
        Gesetzsammlung
das  Fürstenthum  gaas  Aelterer  Linie.

(0

(Ausgegeben  am  7.  nn’-o  1880.)

i  o-Bekaunt  vom  28.  Angust  1  1880,
die  en  der  .  77  ronung  für  das  Deutsche  Neich
vom  13.  August  1880  betreffend.

Einer  Mittheilung  des  Herrn  Reichokanzlers  zufolge  ist,  Behufs  Herbeisuhrung  thunlichster
  Uebereinstimmung  der  für  den  inneren  Deutschen  Telegraphen-Verkehr  bestehenden
Vorschriften  mit  den  bezüglichen  Bestimmungen  der  am  1.  April  in  Kraft  getretenen  Londoner
  Ansführungs.  Uebereinkunft  zum  internationalen  Telegraphen-Vertrage,  die  Telegraphen=Ordnung
  vom  21.  Juni  1872  einer  Revision  unterworfen  und  unterm  13.  August  eine
neue  Telegraphen-Ordnung  erlassen  worden.

Die  letere,  welche  mit  dem  1.  Okkober  dss.  Io.  in  Kraft  trikt,  wird  hierdurch  für
das  diesseitige  Staatsgebiet  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Greiz,  am  23.  August  1  4
Fürstlich  Reuß-Pl.  Laudesregiermg.
Fab

C.  Perthes.
Telegraphen  Ordnung
r  das
Deut#che  Reich
vom  13.  August  1880.

Auf  Grund  des  Arlikels  48  der  Reichoverfassung  wird  nachstehende  Telegraphenordnung
  erlassen.

S.  1.
1  Die  Benutung  der  für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmten  Telegraphen  steht
Jedermann  zu.  Die  Verwaltung  hat  jedoch  das  Recht,  ihre  Linien  und  Telegraphenanstalten
  grihnese,  ganz  oder  zum  Theil  für  alle  oder  für  gewisse  Gattungen  von  Korrespondenz

  zu  schließ
11

Benuhung
Telegraphen.
        <pb n="66" />
        62

II  Der  Absender  eines  Privattelegramms  ist  verdsictet  auf  desfallsiges  Verlangen
sich  über  seine  Persönlichkeit  auszuweisen.  Es  sieht  demselben  seinerscits  frei,  in  sein
Telegramm  die  Beglaubigung  seiner  Unterschrift  aufzunehmen.

III  Privattelegramme,  deren  Inhalt  gegen  die  Gesetze  verstößt  oder  aus  Rücksichten
des  öffenklichen  Wohles  oder  der  Sittlichkeit  für  unzulässig  erachtet  wird,  werden  zurückgewiesen.
  Die  zssheidu  über  die  Zulässigkeit  des  Inhalts  steht  dem  Vorsleher  der
Ausgabeanstalt,  bz.  der  Zwischen-  oder  Ankunftanstalt  oder  dessen  Verlreter,  in  zweiter
Instanz  der  dieser  Austalt  vorgesebten  Ober-Postdirection  und  in  lehler  Insta#  dem
Reichs-  Postamte  zu,  gegen  dessen  Entscheidung  eine  Berufung  nicht  stattfindet.
Staatstelegrammen  steht  den  Telegraphenanstalten  eine  Prüfung  der  Zulässigkeit  des  Inhalts
  nicht  zu.

5S.  2.

Vewehrung  Die  Telegraphenverwaltung  wird  Sorge  tragen,  daß  die  Mittheilung  von  Telerelcgrapen.
  grammen  an  Unbefugte  verhindert,  und  daß  das  Telegraphengeheimniß  auf  das  Strengste
un  gewahrt  werde.

5.  3.

ddienhisunden.  Die  Telegraphenanstalten  zerfallen  rücksichtlich  der  Zeit,  während  welcher  sie  für  den
Telcsich  den  ·  Verlehr  mit  dem  Publilum  offen  zu  halten  sind,  in  vier  Klassen,  nämlich:
onktallen.  nstalten  mit  ununterbrochenem  Dienst  (Tag  und  Nacht),
b)  Anstalten  mit  verlängertem  Tagesdienst  (bio  Mitternacht),
)  Anstalten  mit  vollem  Tageödienst  (bis  9  Uhr  Abends),
4)  Anstalten  mit  beschränktem  Tagesdienst.
Die  Dienststunden  der  Anstalten  unter  b  und  c  beginnen  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis
Ende  September  um  7  Uar  Morgens,  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  Ende  März  um
8  Uhr  Morgens.  Die  Dienststunden  der  Anstalten  unter  d  werden,  den  örtlichen  Bedürfnissen
  entsprechend,  für  jeden  Ort  besonders  fefstgestellt.

5S.  4.
.  .  I  Telegramme  können  nach  allen  Orten  aufgegeben  werden,  nach  welchen  die  vor-*
  handenen  Telegraphenverbindungen  auf  dem  ganzen  Wege  oder  auf  einem  Theile  desselben
nn  werden  die  Gelegenheit  zur  Beförderung  darbieten.  Ist  am  Bestimmungsorte  eine  Telegraphenanstalt
  nicht  vorhanden,  so  erfolgt  die  Weiterbeförderung  von  der  äußersten  be,  der  seitens
e  Aufgebers  bezeichneten  Telegraphenanstalt  entweder  durch  die  Post,  oder  durch  Eilboten,
  eder  durch  Post  und  Eilboten,  oder  durch  Estafette.  Der  Ausgeber  eines  Telehramms
  kann  verlangen,  daß  dasselbe  bis  zu  einer  von  ihm  bezeichneten  Telegraphengusiat
  r  und  von  dort  bis  zum  Bestimmungsorte  durch  die  Post  befördert
.  Isl  keine  Bestimmung  über  die  Art  der  Weiterbeförderung  getroffen,  dann  wählt
dan  Ankunfts-Telegraphenanstalt  die  zweckmäßigste  Art  derselben  nach  ihrem  besten  Ermessen.
Das  Gleiche  findet  statt,  wenn  die  vom  Aufgeber  angegebene  Art  der  Weiterbeförderung
sich  als  unausführbar  erweist.

II  Die  Ausgabe  der  Telegramme  mit  der  Bezeichnung  „amtslagernd",  posllagernd“

oder  „bahnhoflagernd"  ist  zulässig.

2.
        <pb n="67" />
        68.

§.  5

1  Die  Talegramme  Ietsallen  rücksichtlich  ihrer  Behandlung  in  solgende  Gattungen:

1.  Staatslelegram

2.  Talegraphe  Dienfuelegramme,

3.  a)  dringende

5)  gewöhnliche

ei  der  Beförderung  genießen  die  Staatstelegramme,  welche  als  solche  bezeichnet
und  durch  Siegel  oder  Stempel  beglaubigt  sein  müssen,  vor  den  übrigen  Telegrammen,
die  Telegraphen-Diensttelegramme  vor  den  Privaltelegrammen  und  die  dringenden  Privatlelegramme
  vor  den  gewöhnlichen  Privattelegrammen  den  Vorzug.

II  In  Bezug  auf  die  Abfassung  der  Telegramme  sind  zu  unterscheiden:

1.  Telegramme  in  offener  Sprache,

2.  Telegramme  in  verabredeter  Sprache,

3.  Telegramme  in  chiffrirter  Sprache.

III  Die  Telegramme  in  offener  Sprache  müssen  in  deutscher  Sprache  oder  in  einer
derjenigen  Sprachen,  welche  durch  die  Telegraphenverwallung  als  sonst  noch  zugelassen
bekannt  gemacht  werden,  der  Art  abgefaßt  sein,  daß  der  Inhalt  einen  verstäudlichen  Sinn
hat.  Für  Telegramme,  welche  streckenweise,  oder  ausschließlich  durch  Teusfrphen  der
innerhalb  des  Deuischen  Reiches  gelegenen  Eisenkabnen  zu  befördern  sind,  ist  jedoch  die
Fassung  in  deutscher  Sprache  Bedingung,  soweit  nicht  für  einzelne  Bahnen  und  Froche
der  Gebrauch  fremder  Sprachen  ausdrücklich  nachgegeben  wird.

IV.Telegramme  in  verabredeter  Sprache  werden  aus  Wörtern  zusammengesetzt,
welche,  obwohl  jedes  für  sich  eine  sprachliche  Bedentung  hat,  keine  für  die  betreffenden
Dienssstellen  verständlichen  Säe  bilden.  Diese  Wörter  werden  aus  Wörterbüchern  entnommen,
  welche  für  die  Korrespondenz  in  verabredeter  Sprache  zugelassen  worden  sind.

edes  Telegramm  darf  nur  aus  Wörtern  beslehen,  welche  einer  und  derselben  Sprache

(vergl.  unter  III)  angehören.  Eigennamen  dürfen  bei  der  Ausstellung  der  Wörter  buͤcher

nicht  verwendet  werden.  Dieselben  werden  bei  der  Abfassung  der  Telegramme  in  verabredeter

  Sprache  nur  mit  ihrer  Bedeutung  in  offener  Sprache  zugelassen.  Die  Aufgabeanstalt

  kann  die  Vorlegung  des  Wörterbuches  fordern,  um  die  Ausführung  der  vorstehenden
Vorschriften  einer  Prüfung  zu  muterfiehen-V

  Als  Telegramme  in  chiffrirter  Sprache  werden  angesehen
a)  dirnigen  Telegramme,  deren  Tert  aus  Ziffern  oder  zeheinen  Buchstaben  be-Privattelegramme.



b)  beitgen  Telegramme,  welche  entweder  Reihen  oder  Gruppen  von  Ziffern  oder
Buchstaben,  deren  Bedentung  der  Aufgabeanstalt  nicht  bekannt  ist,  oder  Wörter,
Namen  oder  Zusammenfügungen  von  Buchstaben  enthalten,  welche  die  für  die

offene  oder  verabredete  Sprache  geforderten  Bedingungen  nicht  erfüllen.

VI  Der  Text  der  chiffrirten  Telegramme  kann  entweder  ganz  chiffrirt,  oder  zum
Theil  chiffrirt  und  zum  Theil  offen  sein.  Der  chiffrirte  Text  muß  entweder  ausschließlich
aus  Buchstaben  des  Alphabeté,  oder  ausschließlich  aus  arabischen  Ziffern  bestehen  und
von  dem  vorhergehenden  bz.  nachfolgenden  Text  in  offener  Sprache  durch  Klammern  getrennt
  sein.

117

Eintheilum
—l.
        <pb n="68" />
        64

S.  6
mu.-  1  Die  Urschrift  jedes  zu  befördernden  Telegramms  muß  in  solchen  deutschen  oder
der  zu  lateinischen  Buchstaben  bz.  in  solchen  Zeichen,  welche  sich  durch  den  Telegraphen  wieder-Elerarrnnen
  heben  lassen,  deutlich  und  verständlich  geschrieben  sein.  Einschaltungen,  Randzusägtze,
co  Streichungen  oder  Ueberschreibungen  müssen  vom  Aufgeber  des  Telegramms  oder  von
seinem  Beauftragten  escheinigt  werden.  Die  Aufschrift  muß  dem  Texte  voranstehen.
Die  Unterschrift  kann  in  abgekürzter  Form  geschrieben  oder  auch  ganz  weggelassen  werden.

Wenn  sie  mit  befördert  werden  soll,  muß  sie  unter  den  Text  gesebt  werden.

II  Die  Aufschrift  muß  alle  Angaben  enthalten,  welche  nöthig  sind,  um  die  Uebermittelung
  des  Telegramms  an  dessen  Bestimmung  zu  sichern,  auch  der  Art  sein,  daß  die
Bestellung  an  den  Empfänger  ohne  Nachforschungen  oder  Rückfragen  erfolgen  kann.  Sie
muß  für  die  großen  Städte  die  Angabe  der  Strahe  und  der  Hausnummer,  oder  in  Ermangelung
  dessen  die  Angabe  der  Verufsart  des  Empfängers  oder  andere  ähnliche  Bezeichnungen
  enthallen.  Selbst  für  kleinere  Orte  ist  es  wünschenswerth,  daß  dem  Namen
des  Empfängers  eine  solche  ergänzende  Bezeichnung  beigefügt  wird,  um  im  Falle  einer
Verstümmelung  des  Eigennamens  der  Bestimmungoanstalt  für  die  Ermittelung  des  Emplängers
  einen  Anhalt  zu  gewähren

elegrammen  nach  binen  Orten,  besonders  wenn  deren  mehrere  gleichen
Namens  voehamer  sind,  ist  die  genaue  Bezeichnung  der  geographischen  bage  erforderlich.

IV  Die  Anwendung  einer  abgekürzten  Ausschrift  ist  zulässig,  wenn  dieselbe  vorher
seitens  des  Empfängers  mit  der  Telegraphenanstalt  seines  Wohnortes  vereinbart  worden
ist.  Demjenigen  Korrespondenten,  welcher  eine  mit  der  Telegraphenanstalt  vereinbarte
abgekürzte  Ausschrift  hinterlegt  hat,  ist  gestattet,  diese  Ausschrift  in  den  für  ihn  bestimmten
Telegrammen  an  Stelle  des  vollen  Namens  und  bz.  der  Wohnungsangabe  anwenden  zu

n.  Der  Name  der  Bestimmungs-Telegraphenanstalt  muß  außerdem  angegeben  werden.

V  Für  die  Hinterlegung  bz.  Anwendung  einer  abgekürzten  Aufschrift  bei  einer  Telegraphenanstalt
  ist  eine  Gebühr  von  30  Mark  für  das  Kalenderjahr  im  Voraus  zu  entrichten.
  Diese  Vergünstigung  erlischt,  falls  die  Verabredung  nicht  verlängert  wird,  mit
dem  Ablauf  des  31.  December  des  Jahres,  für  welches  die  Gebühr  entrichtet  worden  ist.

VI  Die  etwaigen  Angaben  bezüglich  der  Zustellung  an  den  Empfänger,  der  bezahllen
Autworten,  der  Empfangsanzeigen,  der  Vergleichung,  der  Dringlichkeit,  der  Nachsendung,
der  Weiterbeförderung,  der  etwa  gewünschten  eigenhändigen  (nur  an  den  Empfänger
selbst  zu  bewirkenden)  oder  offenen  (unverschlossenen)  Bestellung  des  Telegramms,  ferner
des  bezahlten  Eilboten  rc.  missen  wicen  Klammern  unmittelbar  vor  der  Aufschrift,  die
etwaige  Beglaubigung  (vergl.  §.  1  II)  muß  hinter  der  Unterschrift  siehen.  Bei  diesen
Angaben  können  folgende  Abkürzungen  hebraucht  werden:

(bD.)  für  „dringendes  Telegramm“,
(R.  P.)  für  „Antwort  bezahlt“,

(T.  C.)  für  vverglichenes  Telegramm",
(C.  B.)  für  „Empfangoanzeige",

(F.  S.)  für  „nachzusenden“,

(P.  P.)  für  „Post  bezahlt“
        <pb n="69" />
        (X.  P.)  Har  „Eilboten  bezahlt“,
0.)  für  „offen  zu  uhhentes  Telegramm".

VII  Telegramme,  deren  Ausschrift  den  in  vorstehenden  Punkten  vorgesehenen  Anforderungen
  nicht  entspricht,  sollen  zwar  dennoch  zur  Beförderung  angenommen  werden,
die  Folgen  ungenauer  bg.  unvollständiger  Angaben  sind  jedoch  vom  Absender  zu  tragen.
Derselbe  kann  eine  nachlrägliche  Vervollständigung  des  Fehlenden  nur  gegen  Aufgabe  und
Bezahlung  eines  neuen  Telegramms  beonpruche  n.

1  Die  Aufgabe  von  Telegrammen  kann  Li  icder  für  den  Telegraphenverkehr  eröff-  ulgebe  von
neten  Telegraphenanstalt  (allenfalls  brieflich)  erfolg  elegrammed.
II  Telegramme  können  auch  bei  den  Vopllsen  auf  Eisenbahnen,  und  zwar  in  der
Regel  mittels  der  an  den  Bahnpostwagen  befindlichen  Briefeinwürfe,  zur  Beförderung
an  die  nächste  Telegraphenanstalt  eingeliefert,  sowie  den  Telegraphenboten  und  den  Landbriefträgern
  bei  der  Bestellung  von  Telegrammen  oder  Postsendungen  zur  Besorgung  der
Ausgabe  übergeben  werden.
III  An  größeren  Verkehrsorten  können  sämmtliche  Postanstalten,  auch  wenn  mit
diesen  eine  Telegraphenbetriebsstelle  nicht  verbunden  ist,  zur  Annahme  von  Telegrammen
ermächtigt,  auch  kann  die  Benutzung  der  Brieskasten  zur  Auflieferung  von  Telegrammen
gestattet  werden.
Bei  der  Mitnahme  der  Telegramme  durch  die  Telegraphenboten  und  die  Landbriefträger
  kommt  einc  Zuschlagsgebühr  von  10  Pfennig  für  jedes  Telegramm  zur  Erhebung.


8.  6.
Vei  Ermittelung  der  Wortzahl  eines  Telegramms  gelten  die  folgenden  Regeln:  Wortzatluns.
a)  Alles,  was  der  Aufgeber  in  die  Urschrift  seines  Telegramms  zum  Zwecke  der
Beförderung  niederschreibt,  mit  Ausnahme  der  unter  i  aufgeführten  Unterscheidungszeichen,
  wird  bei  Berechnung  der  Gebühren  gezählt.
Der  Name  der  Abgangoanstalt,  der  Tag  des  Monats,  die  Stunde  und  Minnte
der  Aufgabe  werden  von  Amtswegen  in  die  dem  Empfänger  zuzustellende
Ausfertigung  eingeschrieben.  Nimmt  der  Aufgeber  diese  Angaben  ganz  oder
theilweise  in  den  Text  seines  Telegramms  auf,  dann  werden  sie  bei  der  Wortzählung
  mitgerechnet.
Die  größte  Länge  eines  Wortes  ist  auf  15  Schriftzeichen  nach  dem  (durch  die
Ausführungsübereinkunft  zu  dem  jeweilig  gültigen  internationalen  Telegraphenvertrage
  eingeführten)  Morsealphabet  festoesetz.  Bei  Worten  mit  mehr  als
15  Buchstaben  wird  der  Ueberschuß,  immer  bis  zu  15  Buchstaben,  für  ein
weiteres  Wort  gezählt.
4  Die  durch  einen  Bindestrich  verbundenen  Ausdrücke  zählen  für  so  viele  Wörter,
als  zu  ihrer  Bildung  dienen.
e)  Die  durch  rinen  Apostroph  getreunten  Wörter  werden  für  eben  so  viel  einzelne
  Wörter
!)  Dem  Ssh  zuwiderlaufende  Zusammenziehungen  oder  Veränderungen
von  Wörtern  sind  nicht  zulässig-S
        <pb n="70" />
        Gchühren  #r

#entbnne,

Es  werden  jedoch  die  Eigennamen  von  Städten  und  Persenen  die  Namen
  von  Ortschaften,  Straßen,  Plätzen,  Boulevards  u.  s.  w.,  die  Titel,  Vornamen,
  Redetheilchen  und  Eigenschaftsbezeichnungen,  ebenso  wie  die  ganz  in
Buchstaben  geschriebenen  Zahlen  nach  der  Anzahl  der  zum  Ausdruck  derselben
vom  Aufgeber  gebrauchten  Worte  gezählt.

#  Die  in  Ziffern  geschriebenen  Zahlen  werden  für  so  viel  Wörter  gezählt,  als
sie  je  fünf  Ziffern  enthalten,  nebst  einem  Worte  mehr  für  den  etwaigen  Ueberschuß.
  Dieselbe  Regel  findet  Anwendung  auf  die  Zählung  der  Buchstaben  in
Buchstabengruppen.

)  Einzeln  stehende  Schriftzeichen,  Buchstaben  oder  Ziffern  werden  für  je  ein
Wort  gezählt;  dasselbe  gilt  für  das  Unterstreichungszeichen.

i)  Die  Intery#ngtionsgichen)  Didestiche,  Abestronhen  Anführungszeichen,  Klammern
  und  Zeichen  für  den  Absatz  werden  nicht  gezählt.  Jedoch  werden  die
zur  Bildung  der  Zahlen  hane  Punkte  und  Kommata,  sowie  die  Bruchstriche
für  je  eine  Ziffer  gezählt.

k)  Die  Buchslaben,  welche  den  Ziffern  angehängt  werden,  um  lettere  als  Ordungszahlen
  zu  bezeichnen,  werden  je  für  eine  Ziffer  gerechne

1)  In  den  Telegrammen,  welche  verabredete  oder  chiffrirte  Sprache  enthalten,
werden  die  offenen  Worte,  sowie  die  Worte  in  zulässiger  verabredeter  —
den  vorstehenden  Bestimmungen  unter  c  bis  7  entsprechend  gezählt.  Die  Zifsfern=
  oder  Buchstabengruppen,  sowie  die  Wörter,  N##enb  oder  Zusammenfügungen
  von  Buchstaben,  welche  in  offener  oder  verabredeter  Sprache  nicht
zugelassen  sind,  aaie  den  vorstehend  unter  8  bis  k  enthaltenen  Bestimmungen
  gemäß

m)  *  im  n  Verkehr  zugelassenen,  der  Ausschrift  voranzustellenden

urzen  Zeichen  (vergl.  §  6  VI)  werden  für  je  ein  Wort  gezählt.

8.  9.
1  Für  das  gewöhnliche  Telegramm  auf  alle  Entfernungen  wird  erhoben:
eine  Grundtaxe  von  20  Peng  ##hne  Rücksicht  auf  die  Wortzahl)  und  eine
Worttaxe  von  5  Pfennig  für  jede  rt.

II  Für  gewöhnliche  Slaassg-  nra  welche  in  solchen  Städten  zugelassen  werden,
innerhalb  deren  Weichbild  mehrere  unter  sich  durch  Talchraphenleikungen  verbundene  Telegraphenanstalten
  dem  Verkehr  geöffnet  sind,  wird  erhoben

die  oben  angegebene  Grundicge  von  20  Plein  und  eine  Worttaxe  von
2  Pennig  für  jedes

III  Für  jedes  bei  einer  uiiclahn  Kutmsphenhettn  aufgegebene  Telegramm  kann
von  den  Eisenbahnverwaltungen  ein  Zuschlag  von  20  Pfennig  vom  Aufgeber  erhoben
werden.  Außerdem  sind  die  Eisenbahn-Telegraphenstationen  berechtigt,  für  jedes  von
ihnen  bestellte  Telegramm  vom  Empfänger  ein  Bestellgeld  von  20  Pfennig  zu  erheben.
Beides  zusammen  darf  aber  für  die  ausschließlich  mit  dem  Bahntelegraphen  beförderten
Tese  nicht  erhoben  werden.  Für  diese  Telegramme  ist  vielmehr  nur  die  Erhebung
der  Bestellgebühr  von  20  Pfennig  gestattet.
        <pb n="71" />
        67

IV  Die  sür  den  telegraphischen  Verkehr  mit  dem  Auslande  maßgebenden  Tarife  können
  bei  den  Telegraphenanstalten  eingesehen  werden.

V  Ein  bei  Berechnung  der  Gebühren  sich  ergebender,  durch  5  nicht  theilbarer  Pfennigbetrag
  ist  bis  zu  einem  solchen  aufwärts  abzurunden.

S.  10.  ·

Der  Aufgeber  eines  Privattelegramms  kann  den  Vorrang  bei  der  Beförderung  vor  ul
den  übrigen  gewöhnlichen  Privattelegrammen  erlangen,  wenn  er  das  Wort  „dringend“  "
odckabgckükztdieBczkichmmg-,(D.)«vokdicAuffchkiftfchtunddicdkcifacheGebühk
einesgewöhnlichenTelegmnnnsoottglcichkksängceklegtFäkdtiugcndeTclegkamme
beträgtdkmnachdiethsssdtaxeliOPfcsissig,dieWokttaxelefcnsiig,bz.beiStadttclcgkaumteu6PfetntigiåkdaoWoktverl.§.s)ltmd9).Dekim§.9untet

III  angegebene  Zuschlag  für  die  bei  einer  Eisenbahnstation  aufgegebenen  Telegramme
kommt  dagegen  nur  einfach  —  wie  für  gewöhnliche  Telegramme  —  zur  Erhebung.

S.  11.

1  Der  Aufgeber  kann  die  Antwort,  welche  er  von  dem  Empfänger  verlangt,  vor-  S#hahte
ausbezahlen.

II  Für  das  vorauszubezahlende  Antwortstelegramm  wird  die  Gebühr  eines  gewöhnlichen
  Telegramms  von  10  Worten  berechnet.  Soll  eine  andere  Wortzahl  für  die  Antwort
  vorausbezahlt  werden,  so  ist  diese  im  Text  des  Ursprungstelegramms  anzugeben.

Am  Bestimmungsorte  übersendet  die  Ankunftsanstalt  dem  Empfänger  mit  der
Telegrammansferligung  ein  Antwortssormular,  welches  demselben  die  Besugniß  ertheilt,
in  den  Grenzen  der  vorausbezahlten  Gebühr  ein  Telegramm  an  eine  beliebige  Bestimmung
  innerhalb  6  Wochen  unentgeltlich  aufzugeben.

IV  Der  für  die  Antwort  gezahlte  Betrag  wird,  wenn  der  Empfänger  von  dem
Antwortsformular  keinen  Gebrauch  gemacht  hat,  auf  Verlangen  an  den  Aufgeber  zurückgezahlt.
  Zu  diesem  Zweck  muß  der  Empfänger  vor  Ablauf  der  unter  III  festgesetzten
Frist  den  bezüglichen  Antrag  unter  Beifügung  des  Ankwortsformulars  bei  der  Anstalt  anbringen,
  welche  ihm  dasselbe  ausgehändigt  hatte.  Es  wird  sodann  wie  in  Gebührenerstattungsangelegenheiten
  (vergl.  §.  26)  verfahren.

V  Kann  das  Ursprungstelegramm  bei  der  Ankunft  nicht  bestellt  werden,  daun  wird
die  im  §.  23  vorgesehene  telegraphische  Meldung  über  die  Unbestellbarkeit  an  die  Aufvabeanstalt
  sogleich  erstattet.  Wenn  keine  Berichtigung  erfolgt,  benachrichtigt  die  Ankunftsanstalt
  den  Aufgeber  unmittelbar  von  der  Unbestellbarkeit  durch  eine  dienstliche  Meldung,
welche  die  Stelle  der  Antwork  vertritt,  sobald  die  zur  Auffindung  des  Empfängers  unternommenen
  Nachforschungen  sich  alo  fruchtlos  erwiesen  haben,  spätestens  nach  8  Tagen.
Verweigert  der  Empfänger  ausdrücklich  die  Annahme  des  für  die  Antwort  bestimmten
Formulars,  so  giebt  die  Ankunftsanstalt  dem  Aufgeber  ebenfalls  Keuntniß  durch  eine
dienstliche  Meldung,  welche  gleichfalls  die  Stelle  der  Antwort  vertritt.

8.  12.

1  Der  Aufgeber  eines  jeden  Telegramms  hat  die  Befugniß,  die  Vergleichung  des-  Werglichene
selben  zu  verlangen.  In  diesem  Falle  ist  das  Telegramm  von  den  verschiedenen  Anstalten,  "#  ·
welche  bei  seiner  Beförderung  mitwirken,  vollständig  zu  vergleichen.
        <pb n="72" />
        Empsangtan  ·
zeigen.

it,

nl

Nachsendung

68

I  Die  Gebühr  für  die  Vergleichung  eines  Telegramms  ist  gleich  der  Hälsfte  der  Gebühr
  1  ein  gewöhnliches  Telegramm  von  gleicher  Länge.
.  13.
1  Der  Ausgeber  eines  jeden  Telegramms  kann  verlangen,  daß  ihm  die  Zeit,  zu  welcher
das  Telegramm  dem  Emyfnger  zugeslellt  worden  ist,  unmittelbar  nach  erfolgter  Bestellung
keiegraphüh  angezeigt  werd

II  Für  die  guenge  ist  dieselbe  Gebühr,  wie  für  ein  gewöhnliches  Telegramm
von  10  Worten  zu  entrichten

III  Kann  das  Lolegremn  bei  der  Ankunft  nicht  bestellt  werden,  dann  wird  die  im
§.  23  vorgesehene  Unbestellbarkeitsmeldung  sogleich  erlassen.  Die  telegraphische  Meldung
über  die  Empfangsanzeige  wird  später  abgesandt,  enkweder  nach  erfolgter  Bestellung  des
Telegramms,  wenn  sie  möglich  geworden  ist,  oder  nach  24  Slunden,  wenn  sie  nicht  hat
stattfinden  können.

IV  Der  Aufgeber  kann  verlangen,  daß  ihm  die  Empfangsanzeige  nach  einem  anderen
Orte,  als  nach  dem  Aufgabeorte  des  Ursprungstelegramms  übermittelt  werde,  insofern  er
die  dazu  erforderlichen  Angaben  in  das  Ursprungstelegramm  aufnimmt.

5.  14.

1  Die  Tesrenanstalte  an  solchen  Orten,  an  denen  eine  Postanstalt  besteht,  sind
ermächtigt,  in  Vertretung  der  Orts-Postanstalt  Beträge  auf  Postanweisungen,  welche  au
telegraphischem  Wege  emiefe  werden  sollen,  von  den  Absendern  entgegenzunehmen.
Auf  Eisenbahn-Telegraphenstationen  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

II  Auch  sind  die  Telegraphenanstalten,  mit  Ausnahme  der  Eisenbahn-Telegraphenstationen
  ermächligt,  wenn  bei  ihnen  Postanweisungen  auf  telegraphischem  Wege  eingehen,
die  Auszahlung  an  den  Empfänger  in  Vertretung  der  Orts-Postanstalt  vor  geschehener
stellung  der  telegraphischen  Postanweisung  an  die  Orts-Postanstalt  zu  bewirken:

a)  im  Falle  nach  Inhalt  des  Telegramms  der  Alsender  den  Wunsch  ausgesprochen
hat,  daß  die  Auszahlung  durch  die  Telegraphenanstalt  geschehe,  was  durch
den  Zusatz  auf  der  Postanweisung:  „amtslagernd“  auszudrücken  ist;

h)  im  Falle  der  Geldempsänger,  indem  er  die  telegraphische  Postanweisung  erwartek,
  der  Telegraphenanslalt  den  Wunsch  ausgedrückt  hat,  die  Zahlung  glei
nach  der  Ankunft  der  Anweisung  bei  der  Telegraphenanstalt  in  Cmpsnn  zu

ehmen.

In  beiden  Fällen  muß  der  Auszahlung  des  Betrages  der  vollständige  Answeis  des
Empfängers,  falle  derselbe  nicht  persönlich  und  als  verfügungsfähig  bekannt  ist,  vorhergehen.
Die  telegraphische  Poslamweisung  ist  alsdann  von  der  Telegraphenanstalt  mit  dem  (vorzuschreibenden)
  Quittungsvermerk  zu  versehen,  dieser  vom  Empfänger  zu  unterschreiben  und
die  Untlerschrift  durch  die  Telegraphenanstalt  mit  dem  Zusatze  zu  beglaubigen,  daß  der
Empfänger  bekannt  sei,  bz.  daß  und  in  welcher  Weise  er  den  Ausweis  geführt  habe.

.  15.
1  Der  Aufgeber  eines  Telegramms  kann  der  Ausschrift  den  Zusatz  „nachzusenden“

 

w  oder  (F.  S.)  beisügen  (vergl.  F.  6  VIl),  in  welchem  Falle  die  Bestimmungsanstalt  dasselbe
        <pb n="73" />
        69

sofort  nach  der  vergeblich  versuchten  Zustellung,  gemäß  der  angegebenen  Aufschrift,  weiter
an  den  neuen,  ihr  in  der  Wohnung  des  Empfängers  mitgetheilten  Bestimmungsort
beförder

Der  Zusabe,  nachzusenden“  kaun  auch  von  mehreren,  hintereinander  stehenden  Be-·
ftümmungdaugaben  begleitet  sein;  das  Telegramm  wird  daun  nacheinander  an  jeden  der
augegebenen  Bestimmungdorte,  nöthigenfalls  bis  zum  letten,  befördert.

III  Für  die  Nachsendung  eines  Telegramms  auf  telegraphischem  Wege  von  dem  ursprünglichen
  an  einen  neuen  Bestimmungoork  wird  die  volle  tarifmäßige  Gebühr  berechnet
und  vom  Empfänger  erhoben  (vergl.  F.  21  "5  und  V).

1  Die  Telegramme  können  gerichtet  ee  an  mehrere  Empfänger  in  einem  Sur
oder  an  einen  und  denselben  Empfänger  nach  verschiedenen  Wohnungen  desselben  Ortes,  n
mit  oder  ohne  Weilerbeförderung  durch  die  Post  bz.  durch  Eilboten

II  Soll  ein  Telegramm  von  der  Ankunftöanstalt  behuss  Vestellung,  wie  unter  1  angegeben,
  vervielfältigt  werden,  so  wird  dasselbe  bei  der  Taxirung  nur  als  einziges  T%
gramm  angesehen,  wobei  alle  Ausschriften  in  die  Wortzahl  eingerechnet  werden;  für  d
zweite  und  jede  weitere  Auefertigung  wird  bei  Telegrammen  bis  zu  100  Worien,  einschließlich
  aller  Aufschriften,  eine  Gebühr  von  je  40  Pfennig  und  bei  längeren  Telegrammen
ür  jede  Reihe  von  100  Worten  oder  einen  Theil  derselben  mehr  eine  Gebühr  von  je
40  Pfemig  erhoben.

.  17.

1  Die  Weiterbeförderung  von  Telegrammen  über  die  Telegraphenlinien  hinaus  ersolgt
  nach  Wunsch  des  Absenders  entweder  durch  die  Posl  oder  durch  Eilboten,  oder  durch
ost  und  Eilboten,  oder  durch  Estafett

Der  Aufgeber  hat  die  Art  der  von  ihm  verlangten  Aierbesrderuny  in  einem
tapxpflichtigen  Zusatz  vor  der  Aufschrift  anzugeben  (vergl.  S.  6  VI

III  Telegramme,  welche  mit  der  Post  weiterbefördert,  oder  posllagerud  niedergelegt
werden  sollen,  werden  von  der  Ankunftsanstalt  ohne  Kosten  für  den  Aufgeber  und  für
den  Empfänger  zur  Post  gegeben,  und  zwar  die  gegen  Empfangsbescheinigung  zu  beslellenden
  Telegramme  als  eingeschriebene  Briefe,  dagegen  die  übrigen  Telegramme  als  gewöhnliche
  eese  11ergl  8.  21).  Ausgenommen  sind  folgende  Fälle:

r  Telegramme,  welche  von  der  inländischen  Hee  unseausialt  mit  der  Post

nach  anßekenkopaqchcnLes-idemwettetlsefotdcktIokkdkstsollm,hqtdekAufgcbec
die  Postgebühr  zu  entrichten.
Telegramme,  welche  nach  der  Angabe  des  Ausgebers,  und  ohne  daß  eine  Unterbrechung
  der  regelmäßigen  telegraphischen  Verbindung  stattfindet,  einer  an  einer
Grenze  gelegenen  Telegraphenanstalt  zur  Weiterbeförderung  mit  der  Post  nach
dem  Nachbargebiete  oder  über  dasselbe  hinaus  nach  einem  Orte  innerhalb
Europas  übermittelt  werden  sollen,  werden  als  nufrankirte  Briefe  behandelt;
das  Porto  fällt  dem  Empfänger  zur  Last.

IV  Die  Kosten  für  eine  andere  Weiterbeförderung  als  durch  die  Post,  ingleichen  die
bei  der  Weilerbeförderung  durch  die  Posl  entstehenden  Kosten  für  die  Eilbestellung  sowohl
im  Orte,  als  nach  dem  Landbestellbezirkt  der  Postanstalten  werden  in  der  Regel  vom

12

Weiterbesörderung.


do
        <pb n="74" />
        Entrichtung

der  Gebühren.
entri

Set  ·
telegramme.

70

Empfänger  erhoben.  Es  kann  jedoch  auch  der  Aufgeber  die  Kosten  für  die  Zustellung.
von  Telegrammen  an  Empfänger  außerhalb  des  Ortsbestellbegirks  der  Bestimmungs-Telegraphenanstalt
  mittels  besonderer  Boten  durch  Entrichtung  einer  festen  Gebühr  von
80  Pfennig  für  jedes  Telegramm  vorausbezahlen.  Die  Kosten  für  Weiterbeförderung
durch  Estafette  sind  stets  vom  Aufgeber  zu  enlrichten.

ür  eiterbeförderung  eines  Telegramms  über  den  Ortsbestellbezirk  einer
Telehraphenonstat.  hinaus  sind  bei  Benutzung  von  Eilboten,  wenn  die  Bezahlung  seitens
des  Empfängers  erfolgt,  sowie  bei  der  Weiterbeförderung  durch  Estafelte  die  wirklich  erwachsenden
  Auslagen  vom  Empfänger  bz.  Aufgeber  einzuziehen.

I  Sämmtliche  bekannte  Gebühren  sind  bei  Aufgabe  des  Telegramms  im  Voraus  zu
ichten.

II  Es  werden  jedoch  vom  Empfänger  am  Bestimmungsorte  erhoben:
a)  die  Ergänzungsgebühr  für  nachzusendende  Telegramme  (vergl.  S.  15);
b)  eintretenden  Falls  die  Weiterbeförderungsgebühren  (vergl.  F.  17);
)  die  Gebühren  für  die  durch  die  es  elcgraphenanstalten  vom  Meere  her
beförderten  Trlegramme  (vergl.  §.  19).
In  allen  Fällen,  wo  eine  Gebührenerhebung  bei  der  Bestellung  stattzufinden  hat,  wird
das  Telegramm  dem  Empfänger  nur  gegen  Erslaltung  des  schuldigen  Betrags  ausgehändigt.

III  Die  Entrichtung  der  Gebühren  kann  bei  den  Telegraphenanstalten  miltels  Freimarken
  oder  baar  —  bei  den  Eisenbahn-Telegraphenstationen  nur  baar  —  erfolgen.
Eine  Bescheinigung  über  die  erhobenen  Gebühren  wird  nur  auf  Verlangen  und  gegen
Entrichtung  eine#  Zuschlags  von  20  Pfennig  ertheilt.  Bei  gebührenfreien  Staatstelegrammen
  ist  auf  Verlangen  eine  Vescheinigung  über  die  Auflieferung  unentgeltlich  zu
ertheilen.

IV  Personen,  welche  sich  des  Telegraphen  häufiger  bedienen,  kann  auf  ihren  Antrag
gestattet  werden,  die  Gebühren  für  die  von  ihnen  bei  Telegraphenanstalten  aufgegebenen
Telegramme  onatiih  zu  entrichten.  Sie  haben  alsdann  an  die  betreffende  Verkehrsanstalt,
  bei  welcher  sie  ihre  Telegramme  aufgeben  wollen,  einen  entsprechenden  Vorschuß
einzuzahlen,  und  als  besondere  Vergütung  für  die  durch  die  Buchung  der  Gebühren  entstehende
  Mühwaltung  eine  Gebühr  von  50  Pfennig  für  den  Kalendermonat  und  außerdem
  für  jedes  Telegramm,  dessen  Gebühren  gestundet  werden,  2  Psennig  zu  entrichten.
Auf  Eisenbahn-Telegraphenstationen  findet  diese  Beslimmung  keine  Anwendung.

1  Telegramme,  welche  mit  den  Schiffen  in  See  mittels  der  an  der  Küste  gelegenen
Seelelegraphen  gewechselt  werden,  müssen  entweder  in  deutscher  Sprache,  oder  in  Zeichen
des  allgemeinen  Handelecoder  abgefaßt  sein

II  Wenn  sie  für  in  See  befindliche  Chife  bestimmt  sind,  muß  die  Ausschrift  außer
den  gewöhnlichen  Angaben  den  Namen,  die  amtliche  Nummer  und  die  Nationalität  des
Destimmungsschife  enthalten.

III  Ist  das  Schiff,  für  welches  ein  Seetelegramm  bestimmt  ist,  innerhalb  28  Tagen
nicht  angekommen,  so  giebt  die  See-Telegraphenanstalt  dem  Aufgeber  hiervon  am  Morgen

29.  Tages  durch  eine  dienstliche  Meldung  Kenntniß.  Der  Aufgeber  kann  gegen
        <pb n="75" />
        71

Bezahlung  eines  Landtelegramms  von  10  Worten  verlangen,  daß  die  See-Telegraphenanstalt
  sein  Telegramm  während  eines  weiteren  Zeitraums  von  30  Tagen  für  die
stellung  bereit  halte.  Geht  ein  solches  Verlangen  nicht  ein,  so  wird  das  Telegramm  von
der  See.Telegraphenanstalt  am  30.  Tage  als  unbestellbar  zurückgelegt.

IV  Die  Gebühr  für  Telegramme,  welche  durch  Vermittelung  einer  See-Telegraphenanstalt
  mit  Schiffen  in  See  ausgewechselt  werden,  beträgt  5  Pennig  für  jedes  Wort.
Dieselbe  wird  den  nach  den  sealtigen  Bestimmungen  zu  erhebenden  Gebühren  hinzugerechnet.
Die  Gesammtgebühr  für  die  an  die  Schiffe  in  See  gerichteten  Telegramme  wird  vom
Aufgeber  und  für  die  von  den  Schiffen  kommenden  Telegramme  vom  Empfänger
erhoben.

8.  20.

1  Vor  begonnener  Abtelegraphirung  kann  jedes  Telegramm  vom  Absender  zurückge-  *
sordert  werden.  Die  Gebühren  werden  in  solchem  Falle  nach  Abzug  von  20  P.  er  Md
stattet.  Hat  die  Abtelegraphirung  bereits  begonnen,  so  verbleiben  die  Gebühren  der  Telc-  0en  Kee
hraphenverwallung;  vorausbezahlte  Beträge  für  Weiterbeförderung,  bezahlte  Antwort,  Em-  o
pfangsanzeigen  ꝛc.  werden  jedoch  dem  Aufgeber  zurũckgezahlt,  wenn  die  dorausbezahlie
Leislung  nicht  ausgeführt  worden  ist.

Verlangen,  daß  ein  bereils  abgegangenes  Telegramm  nicht  bestellt  werde,
muß  mittels  besonderen  Telegramms  des  Aufgeber#  an  die  Bestimmungsanstalt  gerichtet
werden;  für  dieses  Telegramm  sind  die  tarifmähigen  Gebühren  zu  zahlen.  Von  dem
Erfolge  wird  dem  Aufgeber  brieflich  Kenniniß  gegeben.  Verlangt  der  Aufgeber  telehrapbische
  Auskunft,  so  hat  er  die  Antwortsgebühren  vorauszubezahlen.  Die  erlegten  Gebühren
für  das  Toleicmm,  dessen  Vestellung  auf  Verlangen  unterdrückt  wird,  werden  nicht  zurückgezahlt.
  Bei  jedem  derartigen  Verlangen  hat  der  Antragsteller  das  Ansuchen  schriftlich
  zu  stellen  und  sich  als  Absender  oder  dessen  Beauftragter  auszuweisen.

1  Die  Telegramme  werden  bei  der  Bankezne  bz.  gleich  nach  der  Ankunft  bei  der  Vetandlung
Veslimmungsanstalt,  wenn  die  offene  Bestellung  nicht  ausdrücklich  verlangt  ist,  verschlossen  der  Telegramme

  bei

und  erforderlichen  Falls  mit  Empfangsscheinen  versehen.  —
L  Enysangsscheine  werden  nur  ausgestellt  für  ungsonstoll.
Staatstelegramme
und

Telegramme  mit  bezahlter  Empfanganzeige.

III  Die  ankommenden  Telegramme  werden,  wenn  sie  nach  dem  Orte  selbst  gerichtet
sind,  so  schleunig  als  möglich  bestellt;  wenn  sie  nach  anderen  zu  dem  Bestellbereich  der
Bestimmungsanstalt  gehörigen  Orten  bestimmt  sind,  der  Post  bz.  den  Eilboten  zur  Weiterbeförderung
  mit  möglichster  Beschleunigung  zugeführt.

Jedermann  kann,  erforderlichen  Falls  nach  gehörigem  Ausweis,  (auch  brieflich)
verlangen,  daß  die  bei  einer  Telegraphenanstalt  ankommenden  und  in  deren  Beslellbezirk
ihm  zugustellenden  Telcgramme  an  eine  von  ihm  angegebene  Adresse  bestellt  bz.  weiter
befördert  werden  (vergl.  S.  15

Wenn  der  Empfänger  seinen  Aufenthaltsort  verändert  hat,  so  werden  demselben
die  für  ihn  eingehenden  Telegramme  an  den  neuen  Aufenthaltsort  nachtelegraphirt,  auch

12“
        <pb n="76" />
        72

ohne  daß  dies  ausdrücklich  verlangt  worden  ist,  sofern  dieser  neue  Aufenkhaltsort  des
Empfängers  zweislhast  bekannt  ist,  und  sich  daselbst  eine  Reichs-Telegraphenanstalt  befindet
  (vergl.  F.  15).

§.  22.

##ltelung  der  !  Die  Bestimmungsanstalt  sendet  die  eingegangenen  Telegramme  ohne  Aufenthalt
c%  Vrouhne  nach  der  Veh#ung  des  Empfängers,  bz.  nach  dem  in  der  Ausfschrift  bezeichnelen  Ort,
-—  oder  nach  der
anstati  I1  Eisnt.“  bwie  Dienst-  und  dringende  Privaltelegramme  werden  mit  Vorrang  vor
anderen  Telegrammen  bestellt.

III  Zur  Vollziehung  des  Empfangsscheines  über  ein  an  eine  Behörde  oder  deren
Vorstand  gerichtetco  Siaatetrtehranm  kann,  wenn  nicht  eine  besondere  schriftliche  Verfügung
  darüber  getroffen  ist,  nur  der  Vorstand  der  beklreffenden  Behörde,  oder,  in  dessen
Abwesenheit,  sein  Stellverkreter  als  berechtigt  angesehen  werden.

IV  Privatlelegramme,  sowie  dienstliche  Telegramme,  welche  nicht  an  eine  Behörde
oder  deren  Vorstand  gerichtet  find,  können  in  der  Wohnung  des  Empsängers  an  diesen
selbst,  an  ein  erwachsenes  Mitglied  seiner  Familie,  an  einen  Geschäftogehülfen,  einen  Dienstboten,
  den  Gast-  oder  Hauswirih  oder  den  Portier  des  Gasthofes  b3.  des  Hauses  abgegeben
  werden,  insofern  der  Empfänger  für  derartige  Fälle  nicht  einen  besonderen  BVevollmächtigten
  der  Anstalt  schriftlich  namhaft  gemacht,  oder  der  Aufgeber  die  eigenhändige
Bestellung  in  der  Aufschrift  des  Telegramms  nicht  verlangt  hat.

V  Sofern  Privatbriefkasten  oder  Einwürfe  sich  an  der  hir  N.  der  Wohnung  des
Empfängers  befinden,  lönnen  die  Telegramme,  für  welche  Empfangsscheine  nicht  ausgestellt
  sind,  in  jene  Briefkasten  2c.  gesteckt  werden.  Telegramme,  welche  den  Vermerk
veigenhändig"  tragen,  sind  jedoch  stets  an  den  Empfänger  selbst  zu  bestellen;  Telegramme,
welche  die  Bezeichnung  „bahnhoflagernd“  tragen,  werden  an  den  Bahnhofsvorsteher  oder
dessen  Stellvertreter  abgegeben.

VI  Die  an  Reisende  nach  einem  Gaslhof  gerichteten  Telgramme  werden,  wenn  der
Empfänger  noch  nicht  eingetroffen  ist,  an  den  Wirih  rc.  des  Gasthofes  mit  dem  Ersuchen
abgegeben,  das  Telegramm  vorläufig  in  Verwahrung  zu  nehmen,  bez.  dasselbe  dem  Empfänger
  bei  seinem  Eintreffen  zanchuhändigen,  Am  Tage  nach  der  erfolgten  Uebergabe
eines  solchen  Telegramms  wird  dasselbe,  wenn  die  Uebergabe  an  den  Empfänger  inzwischen
  nicht  hat  bewirkt  werden  können,  durch  einen  Boten  gegen  Hinterlassung  eines  Benachrichtigungozeltels
  wieder  abgeholt  und  zur  Verkehrganstalt  zurückgebracht.  Diese  erläßt
  nunmehr  die  Unbestellbarkeitsmeldung  an  die  Aufgabeanstalt;  im  Uebrigen  wird  das
Telegramm  wie  alle  übrigen  unbestellbaren  Telegramme  behandelt.

VII  Ist  weder  der  Empfänger  noch  sonst  Jemand  aufzufinden,  der  das  Telgramm
annimmt,  so  hat  der  Bote,  wenn  es  sich  um  ein  Telegramm  handelt,  für  welches  ein
Enpfangsschein  ausgesertigt  ist,  oder  wenn  sich  für  die  Beslellung  eines  Telegramms  ohne
Empfangsschein  ein  Privatbriefkasten  oder  ein  anderer  Weg  der  Bestellung  nicht  darbietet,
einen  Benachrichtigungszettel  in  der  Wohnung  2c.  des  Empfängers  zurückzulassen  bg.  an
die  Eingangsthür  anzuheften,  das  Telegramm  selbst  aber  zur  Anstalt  zurückzubringen.

it  den  Telegrammen,  welche  mit  einem  Vermerk  wegen  der  eigenhändigen  Vestellung
        <pb n="77" />
        73

versehen  sind,  ist  in  böleichr  Weise  zu  verfahren,  wenn  der  bczeichnete  Empfänger  selbst
nicht  angelroffen  w

VIII  Wenn  dl  Vote  bei  der  Bestellung  von  Telegrammen  mit  Empfangsscheinen
den  Empfänger  nicht  selbst  antrifft  und  das  Telegramm  einem  Anderen  aushändigt,
  hat  der  Letztere  in  dem  Eupfangeschein  seiner  eigenen  Unterschrist  das  Wort  „für“
und  den  Namen  des  Empfängers  beizusügen

IX  Dem  Voten  ist  die  Annahme  von  Weschenlen  untersagt.

8.  23.

1  Von  der  Unbestellbarkeit  eines  Telegramms  und  den  Gründen  der  Unbestellbarkeit
wird  der  Aufgabeaustalt  telegraphisch  Meldung  gemacht.  Liegt  für  die  Unbestellbarkeit
eines  Telegramms  ein  Grund  vor,  welcher  nicht  ohne  Weiteres  aus  dienstlicher  Veranlassung
  beseitigt  werden  kann  und  nuh,  und  ist  der  Absender  des  unbestellten  Telegramms
aus  der  Unterschrift  oder  auf  andere  Weise  mit  genügender  Sicherheit  bekannt:  dann  wird
die  Unbestellbarkeitsmeldung  diesem  gegen  Bezahlung  einer  Gebühr  von  30  Pfennig
übermitlelt.  Der  Aufgeber  kann  die  Aufschrift  des  unbestellbar  gemeldeten  Telegramms
nur  durch  ein  bezahltes  Telegramm  vervollständigen,  berichtigen  oder  bestätigen.

Ein  Telegramm,  welches  von  dem  abtragenden  Boten  als  wwcsela  zur  Anstalt
  zurückgebracht  wird,  ist  bei  der  letzteren  aufzubewahren.  Hat  sich  innerhalb  sechs
Wochen  der  Empfänger  zur  Empfangnahme  des  Telegramms  nicht  gemeldet,  so  wird  solches
  vernichtet.  In  gleicher  Weise  wird  mit  Telegrammen  verfahren,  welche  die  Bezeichnung:
  „amts-“,  „post-“  oder  „bahnhoflagernd“  tragen.

8.  24.

1  Die  Telegraphenverwaltung  leistet  für  die  richtige  Ueberkunft  der  Telegramme  oder
deren  Ueberkunft  und  Zustellung  innerhalb  bestimmter  Frist  keinerlei  Gewähr  und  hat
Nachtheile,  welche  durch  Verlust,  Verstümmelung  oder  Verspätung  der  Telegramme  entstehen,
  nicht  zu  verlreten.

II  Die  entrichtete  Gebuhr  wird  jedoch  erstaktet:

a)  für  ein  Telegramm,  welches  durch  Schuld  des  Telegraphenbetriebes  gar  nicht

oder  mit  bedeutender  Verzögerung  in  die  Hände  de  Empfängers  gelangt  i

b)  für  ein  verglichenes  Telegramm,  welches  in  Folge  Verslümmelung  erweislich

seinen  Zweck  nicht  hat  erfüllen  können.
Die  Beschwerden  oder  Rückforderungen  sind  bei  der  Aufgabeanstalt  einzureichen.  Als
Beweisstück  ist  beizufügen:

eine  schriftliche  CEkllirnng  der  Bestimmungoanstalt  oder  des  Empfängers,  wenn

Telegramm  nicht  angekommen  ist,
die  dem  Erwisher  zugeslellte  Ausfertigung,  wenn  es  sich  um  Verstümmelung
oder  Verzögerung  handelt.

III  Bei  Rückforderungen  wegen  Verstümmelungen  muß  nachgewiesen  werden,  daß
und  durch  welche  Fehler  das  Telegramm  derartig  verstümmelt  isl,  daß  es  seinen  Zweck
nicht  hat  erfüllen  können.

V  JFeder  Anspruch  auf  Erstattung  der  Gebühr  muß  bei  Verlust  des  Aurechtes  innerhalb
  zweier  Monate,  vom  Tage  der  Erhebung  an  gerechnet,  anhängig  gemacht  werden.

Unbesie  lbare
Telegramme.

Gewährleistung.
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        Verichtigungstele-



Zechhnn

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abs

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Klung

74

V  Die  Erstattung  bezieht  sich  lediglich  auf  die  Gebübr  einschließlich  der  Nebengebühren
  der  Telegramme  selbst,  welche  verzögert,  verstümmelt,  oder  nicht  angekommen  sind,
und  auf  die  Gebühren  der  im  8.  25  vorgesehenen  Telegramme,  nicht  aber  auf  die  Gebühren
  solcher  Telegramme,  welche  etwa  durch  die  Verzögerung,  Verstümmelung  oder
Nichtankunft  jener  Telegramme  veranlaßt  oder  nutzlos  gemacht  worden  sind.

5.  25.

I  Alle  Telegramme,  welche  behuse  Berichtigung  oder  Ergänzung  eines  beförderten
oder  in  der  Beförderung  begriffenen  Telegramms  zwischen  dem  Aufgeber  und  dem  Empfänger,
  oder  von  einem  der  beiden  mit  einer  Telegraphenanstalt  gewechselt  werden,  sind
Privattelegramme,  für  welche  der  Ausgeber  die  dafür  entfallenden  Gebühren  zu  entrichten
hat.  Die  Gebühren  werden  erstattet,  wenn  die  betreffende  Mittheilung  durch  einen  der
Umstände  begründet  ist,  welche  nach  den  Bestimmungen  des  §.  24  Anlaß  zur  Rückzahlung
der  Gebühr  geben.  Handelt  es  sich  hierbei  um  Berichtigung  von  dienstlichen  Versehen
in  nicht  verglichenen  Telegrammen,  dann  werden  nur  die  Gebühren  desjenigen  Telegramms
erslaltet,  durch  welches  die  Berichtigung  des  Ursprungstelegramms  bewirkt  worden  war.

1.  w½ge  Telegraphenanstalt,  welche  ein  berichtigendes  oder  ergänzendes  Telegramm
der  unter  !  angegebenen  Art  empfäng!,  giebt  demselben  Folge  und  antwortet,  wenn  die
Antwort  bezahlt  ist,  innerhalb  der  hierdurch  gegebenen  Grenze.

III  Die  vorstehend  behandelten  Berichtigungstelegramme  dürfen  von  den  Telegraphenanstalten
  nur  dann  angenommen  werden,  wenn  der  Aufgeber  derselben  sich  als  Aufgeber
oder  Empfänger  des  betreffenden  Ursprungstelegramms  oder  als  Bevollmächtigter  eines
derselben  ausgewiesen  hat.

5S.  26.

1  Gebühren,  welche  für  beförderte  Telegramme  zu  wenig  erhoben  sind,  oder
deren  Einziehung  vom  Empfänger  nicht  erfolgen  konnte,  —  sei  es,  daß  derse  dee  Bezahlung
  verweigert  hatle,  sei  es,  daß  er  nicht  aufgefunden  worden  war,  —  hat  der  Absender
  auf  Veslangen  nachzuzahlen.  Irrthümlich  zu  viel  erhobene  Gebühren  zane  dem
Ausgeber.  zurückgezahlt.

I  Der  Betrag  der  vom  Aufgeber  zu  viel  verwendeten  Werthzeichen  wird  jedoch
nur  9  seinen  Antrag  erstattet.

S.  27.
1  Der  Aufgeber  und  der  Empfänger,  falls  sie  sich  als  solche  beberig.  zutwessen  sind
berechtigt,  sich  beglaubigte  Abschriften  der  von  ihnen  aufgegebenen,  bz.  der  an  sie  gerichteten

  Telegramme  ausfertigen  zu  lassen,  wenn  sie  Ort  und  Tag  der  Ausgote  genau  angeben
  können,  und  die  Urschriften  noch  vorhanden  sind.  Diese  Urschriften  werden  in  der
Regel  6  Monate  lang  aufbewahrt.

II  Für  jede  Abschrift  eines  unter  Angabe  der  Aufgabezeit  und  des  Aufgabeortes
genau  bezeichneten  Telegramms  sind  bei  Telegrammen  bid  zu  100  Worten  40  Pfennig,
bei  längeren  Telegrammen  40  Pfennig  mehr  für  jede  Reihe  von  100  Worten  oder
einen  Theil  derselben  zu  entrichten.  Bei  ungenau  bezeichucten  Telegrammen  sind  außer
der  Schreibgebühr  die  durch  die  Aufsuchung  des  Telegramms  entstehenden  Kosten  zu  zahlen.
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        75

8.  28.  Telegraphen-Die

  Bedingungen  für  Telegraphen-Nebenstationen  und  „Nebenanlagen,  sowie  für  etraae
Fernsprechanlagen  in  größeren  Städten  und  deren  Umgebung  werden  vom  Reichs-Postamte  ansagen.

esigesebi  urrtot

§.  29.
1  Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten,  soweit  nicht  Abweichungen  ausdrücklich  vor-  Geltun  ebe  ·
geschrieben  sind,  auch  für  die  Telegramme,  welche  unter  Benutzung  von  Eisenbahntelegraphen  *7
befördert  werden.

II  In  Bezug  auf  den  telegraphischen  Verkehr  mit  dem  Auslande  kommen  die  Bestimmungen
  der  bezüglichen  Telegraphenverträge  zur  Anwendung.

5.  3
Gegenwärtige  Teichraphenorhnung  tritt  8  1.  Oltober  1880  in  Kraft.  #eitpuntt  der
Berlin,  den  13.  August  1880.  jahrung.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Fürst  von  Hohenlohe.
        <pb n="80" />
        <pb n="81" />
        Gesetzsammlung
das  Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.

rt  *
(Ausgegeben  am  5.  Oktober  1880.)

16.  Landesherrliche  Verordnung  vom  4.  September  1880
zr  äusführug  der  die  Pfandleihgeschäfte  angehenden  Vorschriften  in
Absatz  1  und  2  des  Reichsgesetzes  vom  23.  Juli  1879,  Ab-4era
  einiger  Vestimmungen  der  Gewerbeordnung  betreffend.

Wir  Helnrich  der  Zwei  und  Zwanzigte  von  Gottes  Gnaden  Aelterer
Linie  souveräner  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  2c.  2c.
haben  Uns  auf  Antrag  Unserer  bandeeregierung  bewogen  gesunden,  zur  Ausführung  der
Vorschistn  über  Pfandleihgeschäfte  in  den  lbeisen  ersten  Abschnitten  des  im  Artikel  4  unter
Nr.  1  des  Reichogesebes  vom  23.  Juli  1879  abgeänderten  §.  34  der  Gewerbeordnung
vom  21.  Juni  1869  mit  Vorbehalt  der  pinanke  des  Landtages  zu  verordnen,  was

folgt:
8.  1.

Sowohl  ũber  Gesuche  um  Erlaubniß  zum  Betriebe  des  Pfandleihergewerbes  als  über
die  nach  Maßgabe  von  §.  53  Absah  2  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  im
Einzelfall  entstehende  Frage  wegen  Zurücknahme  der  zum  gedachten  Gewerbebekriebe  ertheilten
  behördlichen  Erlaubniß  sert  die  erstinstangliche  Entscheidung,  im  Einklange  mit
den  Bestimmungen  in  §.  9  Nr.  2  des  Gesezes  vom  25.  Jannar  1871,  die  Bildung
eines  Landesausschusses  betreffend,  dem  letteren  zu.

8.  2.

Ueber  Rekurse,  welche  *  die,  geren  GEnhcheidungen  des  Landesausschusses
  gerichtet  sind  (uergl.  8.  4  §.  53  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  vom
21.  Juni  1869),  wird  in  zweiter  4%  Al  ,  Ger  Inserg  von  Unserer  Landesregierung
entschieden.

5.  3.

Auf  das  Verfahren  in  erster  Instanz  (F.  1)  leiden  die  in  Art.  II  Unserer  Verordnung
vom  26.  September  1869  unter  1  und  2  ertheillen  Vorschriften  siungemäße  Anwendung.
13
        <pb n="82" />
        76

Das  bei  und  nach  der  Rekurseinlegung  Platz  greifende  Verfahren  richtet  #  soweit
es  nicht  durch  die  5§.  20  und  21  der  Gewerbeordnung  geregelt  ist,  nach  den  in  Art.
II  Unserer  angezogenen  Verordnung  unter  3,  4  und  5  gegebenen  Bestimmungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  unter  Beidrückung.
Unseres  Fürstlichen  Insiegels.

Gegeben  Greiz,  den  4.  September  1880.

(L.  S)  Heinrich  XXI.
Faber.  v.  Geldern-Crispendorf.  Weidinger.

I17.  Regierungs-Verordnung  vom  27.  September  1880,
den  Geschäftsbetrieb  der  Trödler  und  anderer  im  §.  35  der  Reichsgewerbeordnung
  vom  21.  Juni  1869  bezeichneten  Händler,  sowie  der  Pfandverleiher
  und  Gesindevermiether  betreffend.

 

Mit  Hoöchster  Genchmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten  wird
hinsichtlich  des  Geschäftsbetriebs  der  Trödler  und  anderer  im  F.  35  der  Gewerbeordnung
für  den  Norddeutschen  Bund  vom  21.  Juni  1869  bezeichneten  Händler,  sowie  der  Pfandleiher
  und  Gesindevermiether  beziehungsweise  zu  Ausführung  einzelner  Bestimmungen  des
durch  das  Reichsgeseh  vom  23.  Juli  1879  veränderten  F.  38  der  Bundes-Gewerbeordnung
  vom  21.  Juni  1869  angeordnet,  was  folgt:

Jede  Person,  welche  sich  mit  dem  Ein=  und  Verkause  von  gebrauchten  Kleidern,  gebrauchten
  Betten  oder  gebrauchter  Wäsche,  von  altem  Metallgeräth  oder  Metallbruch
(Trödel),  von  Garnabfällen,  zu  welchen  auch  der  Einkauf  von  Garn  in  einzelnen  Zahlen
zu  rechnen  ist,  oder  von  Dräumen  von  Seide,  Wolle,  Baumwolle  oder  Leinen  beschäftigt,
hat  über  ihren  Geschäftsbetrieb  ein  Buch  zu  führen,  aus  welchem  Folgendes  zu  ersehen
sein  m

.  die  laufende  Nummer  des  Geschäfts,
der  Tag  des  Einkaufs,
Vor-  und  Zaname,  Stand  und  Wohnort  des  Verkäufers,
Angabe  der  Legitimation  des  Verkäufers,  welche  demselben  abverlangt  werden
muß,  wenn  er  dem  Geschäftsinhaber  uicht  bereits  von  früher  her  nach  Namen,
Stand  und  Wohnort  genau  bekannt  i
der  erkaufte  Gegenstand  und  die  ahen  Beschreibung  desselben  (gekaufte  Pfandscheine
  sind  unter  Beisügung  der  Nummer  des  Scheins  und  Beschreibung  des
Pandobjekts  einzutragen),
4  der  Preis  des  erkauften  Gegenstandes  und
ein  Nachweis  über  das  weitere  Gebahren  mit  dem  erkauften  Gegenstande;  wenn
derselbe  nicht  mehr  in  der  Natur  vorhanden  ist.  so  ist  der  Vor=  und  Zuname
und  Wohnort  des  elwaigen  Abkäufers  und  der  Tag  des  Wiederverkaufs  anzumerken.


e

-

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        79

5.  2.
Jede  Person,  welche  gewerbsmäßig  auf  Pfänder  Geld  verleiht,  bat  gleichfalls  über
ihre  beshäit  ein  Buch  zu  führen,  aus  dem  Folgendes  zu  ersehen  sein  muß:
.  die  laufende  Nummer,

;.  der  Tag  des  vollzogenen  Geschäfts,

3.  Vor=  und  Zuname,  Stand  und  Wohnort  des  Verpfänders,  sowie  dessen  Legitimation
  (letztere  jedoch  nur  in  dem  Falle,  wenn  der  Verpfänder  dem  Geschäftsinhaber
  nicht  bereits  genügend  nach  seinen  persönlichen  Verhältnissen  bekaunt  ist),
die  Beschreibung  des  Pfandes  (verpfändete  Leihhauoscheine  sind  unter  Beisügung
der  Nummer  des  Scheins  und  des  auf  dem  Kruter  bezeichneten  Pfandes  einzutragen)
  und  dessen  Schähngewerth  (vergl
.  die  Summe  des  Darlehns,  sowie  die  —  Uebereinkunst  in  Bezug  auf  die
Zinsen  oder  den  sonstigen  Gewinn,
die  bedungene  Zeit  der  Wiederbezahlung  und  Angabe,  ob  und  wann  die  Wiedereinlösung
  des  Pfandes  erfolgt  ist.  beziehentlich  dafern  dies  nicht  gescheben,
wohin  das  Pfand  gekommen  ist  und,  dafern  der  Pfandverleiher  zur  Veräußerung
  des  Pfandes  geschritten  ist,  unter  Beifügung  des  Vor-  und  Zunamens  und
Wohnorts  des  elwaigen  Erwerbers  und  des  Tages  der  erfolgten  Veräuherung.

Die  rechtlichen  Voraussehungen,  welche  für  die  Zulässigkeit  sowie  für  die  Art  und
Weise  der  von  dem  Pfandverleiher  vorzunehmenden  beziehungweise  herbeizuführenden
Veräußerung  des  Pfandstücks  im  Einzelfalle  bestehen,  werden  durch  die  Bestimmungen
dieser  Verordnung  nicht  berührt.

*“P

.

"  ie

Diejenigen,  welche  gewerbsmäßig  den  Ankauf  beweglicher  Sachen  mit  Gewährung
eines  bis  zu  einem  im  Voraus  bestimmten  Zeitpunkte  auszuübenden  Rückkaufsrechtes  an
den  Verkäufer  betreiben,  sind  zur  Führung  eines  Kaufsbucheo  mit  der  unter  S.  1  9
dachten  Einrichtung  verpflichtet  und  haben  das  Geschäft  in  dieses  Buch  unter  Ausfüllung
der  daselbst  vorgeschriebenen  Rubriken  einzutragen.  In  die  Rubrik  7  ist  die  Zeit,  bis  zu
welcher  das  Rückkaufsrecht  vorbehalten  ist  und  der  Umstand,  ob  der  Verkäufer  von  dem
Rückkaufsrechte  Gebrauch  gemacht  hat  oder  nicht,  und  erst  im  letzteren  Falle  das  weitere
Gebahren  mit  dem  Stücke,  dafern  dasselbe  nicht  mehr  in  Natur  vorhanden  ist,  unter  Beisügung
  der  Zeit  des  etwaigen  Weiterverkaufs  und  des  Vor=  und  Zunamens,  sowie  des
Wohnoris  des  Käufers  einzutragen.

in  den  §§.  1,  2  und  3  beschriebenen  Geschäftstreibenden  sind,  wenn  ihnen

cnrcgechienn  rn  Ankau  oder  Versatz  angeboten  werden,  verpflichtet,  thunlichst  zu  ersorschen,

  ob  dem  Verkäufer  oder  dem  Verpfänder  ein  Verfügungrecht  über  dieselben  zusteht.

Bei  entstehendem  Verdachte  des  Gegentheils  ist  der  Polizeibehörde  sofort  Nachricht

zu  geben,  sowie  die  Sache  und  wenn  thunlich,  auch  die  Person  des  Verkaufenden  oder
B.sepenten  bis  zum  Einschreiten  der  *  aufzuhalten.

Kindern  soll  nie,  Minderjährigen  aber  *  Minderjährigen  gleichzuachtenden  oder  in
väterlicher  Gewalt  slehenden  Personen,  Dienstboten  ohne  Genehmigung  ihrer  Herrschaften,
13“
        <pb n="84" />
        80

bekannten  Verschwendern,  in  Concurs  befangenen  Individuen,  auch  Anderen,  welchen  dit
Veräußerung  ihrer  Mobilien  nicht  gestaltet,  oder  Gerichtswegen  untersagt  ist  oder  die
unter  polizeilicher  Aussicht  oder  in  öffentlicher  Unterstützung  stehen,  —  nie  wissentlich  auf
Pfänder  Etwas  geliehen  werden.

5.  6.

Die  in  den  88.  1,  2  und  3  gedachten  Gewerbetreibenden  haben  die  ihnen  zugeseniiger
  öffentlichen  Vekanntmachungen  über  rechtswidrig  seöhanden  gekommene  und  verlorene
  Gegenstände  genau  durchzusehen  und  aufzubewahren

Wenn  sie  durch  solche  schriftliche  oder  auch  von  Feitzeierganen  blos  mündlich  bewirkte
  Bekanntmachungen  oder  sonst  auf  glaubhafte  Weise  davon,  daß  Sachen  irgend
welcher  Art  gestohlen,  unterschlagen  oder  abhanden  gekommen  sind,  benachrichtigt  werden
und  die  ihnen  bekannt  gemachte  Beschreibung  der  Gegenslände  aus  die  ihnen  zum  Kauf
oder  als  Pfand  angebotenen  Sachen  Anwendung  leidet,  so  haben  sie  sofort  der  Polizeibehörde
  Mittheilung  zu  machen  und  die  Sache,  sowie,  wenn  möglich,  auch  die  Person  des
Verkaufenden  oder  Versetzenden  bis  zum  Einschreiten  der  Behörde  aufzuhalten.

S.  7.

Jeder  Pfandleiher  und  jede  Person,  welche  Geschäfte  der  in  H.  3  gedachten  Art  gewerbsmäßig
  macht,  hat  sofort  bei  Uebernahme  des  Pfandes  beziehentlich  des  erkauften  Gegenstandes
  das  erstere  resp.  den  letzteren  entweder  durch  einen  Sachverständigen  schähzen  zu
lassen  oder  einer  der  anderen  Vertragspartei  ihrem  Ergebnisse  nach  sofort  zu  eröffnenden
Selbstschätzung  zu  unterwerfen  und  danach  einen  Schein  auszustellen,  in  welchem  nicht
nur  das  Pfand  bezw.  der  erkaufte  Gegenstand  genau  bezeichnet,  sondern  auch  bei  Pfändern
  der  Betrag  des  dafür  Lewährten  Darlehns  sammt  Höhe  des  Zinsfußes  oder  des
sonftigen  Gewinnes,  sowie  der  Termin  der  Nüchzahlung,  dagegen  bei  Geschäften  der  §.  3
gedachten  Art  der  gezahlte  Kaufpreis,  sowie  der  Termin  des  Rückkaufs,  der  bedungene
Rückkaufspreis  oder  die  sonst  für  die  zugesicherte  Rücküberlassung  des  Kaufgegenstandes
bestimmte  Vergütung  angegeben  sein  muß.

Der  Pfandleiher  und  Rückkaufshändler  muß  den  ermittellen  oder  erklärten  Schähungswerth
  der  als  Pfandstück  oder  Kaufogegenstand  übernommenen  beweglichen  Sache  in  dem
auszustellenden  Scheine  bestimmt  bezcichnen.

Dieser  Schein  ist  von  dem  Geschäftsinhaber  eigenhändig  mit  Vor=  und  Zunamen
unter  Beisetzung  des  Tags  der  Ausslellung  zu  unterschreiben  und  danach  derjenigen  Perii

  zu  Händen  zu  geben,  welche  das  Pfandstück  beziehungoweise  den  beweglichen  Kaufsgegenstand
  an  den  Geschäftsinhaber  einliefert.
5S.  8.

Jeder  Pfandleiher  und  Rückkaufshändler  (F.  3)  hat  die  Gesammtheit  der  von  ihm
als  Pfandstücke  beziehungsweise  Kaufsgegenstände  übernommenen  Sachen  bei  einer  soliden
Assekuranzanstalt  Deutschlands  gegen  Feuersgefahr  angemessen  anf  seine  Kosten  zu  versichern.

Die  von  ihm  aus  diesem  Anlasse  zu  versichernde  Summe  muß  dem  Gesammtbetrage
der  Schähungswerthe  der  von  ihm  jeweilig  alos  Pfandst#cke  beziehungsweise  Kaufsgegenstände
  in  Besig  genommenen  Mobilien  entsprechen.
        <pb n="85" />
        81

8.  9.

Die  Vergütung,  welche  Pfandleiher  für  die  Gewährung  des  Darlehns,  für  Abschätzung
  der  Pfandsache,  für  die  Aufbewahrung  und  Versicherung  des  Pfandstücks,  für  Ausstellung
  eines  Pfandscheines,  für  Verlängerung  der  Pfandzeit  und  dergl.  unter  der  Bezeichnung
  von  Zinsen,  Auslagen  oder  Nebengebühren  beanspruchen,  darf  bei  Zusammenrechnung
  der  einzelnen  Sätze  niemals  mehr  betragen  als  im  Ganzen  36  vom  Hundert
der  dem  Darlehnsempfänger  wirklich  gewährten  Summe  aufs  Jahr  (  3  P.  pro  Mark
und  Mona
NRückkaufshändier  (5.  3)  dürfen  den  Rückkaufspreis  oder  die  sonst  bedungene  anderartige
  Vergütung  für  Rücküberlassung  des  beweglichen  Kaufsgegenstandes  mit  Einschluß
der  Kosten  oder  Gebühren  für  Einschätzung,  Aufbewahrung  und  Versicherung  desselben,
för  Erstreckung  des  ursprünglichen  Rückkaufstermines  und  dergl.  nie  höher  bestimmen,  als
auf  einen  Betrag,  der  im  Ganzen  um  36  vom  Hundert  auf's  Jahr  der  baar  gewährten
Kaufsumme  von  dieser  abweicht.

S.  10.

Jeder  Gesindevermiether  (Gesindemäkler)  hat  ein  Buch  über  die  Dienst=  bezüglich
Gesinde  Suchenden  nach  folgenden  Rubriken  zu  führen:
laufeme  Nummer,

Dat
Hin  wiger  Eigenschaft  das  Gesinde  gesucht  wird,
des  Dienstboten
A.  Namen  und  Art  der  bisherigen  dienstlichen  Thätigkeit  desselben,
¾  Geburtsa

4  7  hnh  mit  Angabe  der  Dienbein
.  Termin,  wann  er  den  Dienst  antreten  kann,
Bemerkungen  über  elwaige  schlechte,  aus  den  Gisindebüchern  sich  ergebende
Zeugnisse,
durch  den  Mäkler  vermiltelte  Vermiethungen
AK  Dienstherrschast  nach  Namen  und  Wohno
b.  in  welcher  igenchast  6.  V.  Schäfer,  hon,  Magd,  Köchin  u.  s.  w.),
6  von  wes
d.  auf  wie  ange  d#%  Gesinde  vermiethet  ist.
7.  Bemerkungen.

#

S.  11.

Die  Gesindevermiether  (Gesindemäkler)  müssen  sich  nach  den  Personen,  die  durch  ihre
Vermittelung  in  Dienste  kommen  wollen,  sorgfältig  erkundigen.

Namentlich  haben  sie  nachauforschen,  ob  dieselben  sich  zu  vermiethen  berechtigt  sind.
Gesinde,  das  schon  im  Dienste  sleht,  dürfen  sie  nicht  zum  Verlassen  desselben  während  der
verlragsmäßigen  Dauer  der  Dienstzeit  auffordern  oder  anreizen  und  ebensowenig  Zusammenkünfte
  desselben  veraulassen.  Sie  müssen  den  Herrschaften  die  Eigenschaften  der  vorgeschlagenen
  Personen  getreulich  und  nach  bestem  Wissen  anzeigen.
        <pb n="86" />
        82

5.  12.

Die  in  den  55.  1—3  und  10  bezeichneten  Bücher  werden  vom  Gemeindevorstande
abgestempelt  und  foliirt  und  sind  daher  bei  dem  Letzteren  zu  diesem  Zwecke  von  den  genannten
  Geschäftstreibenden  vorzulegen.

Diese  Bücher  sind  jederzeit  im  Laufenden  zu  erhalten.  Jedes  Geschäft  nß  sefort
beim  Abschlusse  in  dieselben  bingetragen  werden.  Außerdem  haben  die  §.  1,
zeichneten  Personen  jeden  gekauften  bezw.  in  Pfand  genommenen  deent  gtoes  o
der  betreffenden  Nummer  zu  versehen,  unter  welcher  er  in  dem  Geschästsbuche  eingetragen
  ist.

8.  13.

Jeder  örtlich  zuständigen  Polizei.  und  Justizbehörde  belehungeweis.  den  .  einer
solchen  beauftragten  Beamten  ist  die  Einsichtnahme  in  die  na  1,  2,  3  und
zu  führenden,  jeder  Zeit  bereit  zu  haltenden  Bücher  *#v“  #n  hestalten.

Der  örtlich  zuständigen  Polizeibehörde  sind  von  Pfandleihern  und  Rückkaufshändlern
auch  die  in  Bczug  auf  die  in  ihrem  Besite  jeweilig  befindlichen  Pfandstücke  resp.  Kaufsgegenstände
  bezüglichen  Feuerversicherungsscheine  jeder  Zeit  auf  Verlangen  vorzulegen.

S.  14.
Bollgeschriebene“  oder  sonst  zum  ferneren  Gebrauche  für  den  Inhaber  untauglich  gewordene
  Bücher  der  in  88.  bis  3  und  10  bezeichneten  Art  sind  von  dem  Inhaber  des
betreffenden  Gesgeste  0  Jahre  lang,  vom  letten  Eintrag  an  gerechnet,  aufzubewahren
oder  der  Polizeibehörde  zur  Aufbewahrung  zu  übergeben,  auch  auf  Verlangen  der  Behörde
  zur  Einsicht  jederzeit  vorzulegen.

Den  Bestimmungen  dieses  Regulativs  unterliegen  auch  die  Geschäftsgehülfen  der  in
SF.  1,  2,  3  und  10  bczeichneten  Geschäftstreibenden,  und  es  haben  die  Letteren  die
Ersteren  zu  vertreten.

5.  16.
Zuwiderhaudlungen  gegen  die  in  dieser  Verordnung  cetheitten  gewerbepolizeilichen
Vorschriften  (—  mit  Ausnahme  jedoch  der  in  §.  9  gegebenen  —)  werden  nach  Befinden

mit  Verweis,  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  Haft  bestrat.

Für  die  Bestrafung  von  Uebertretungen  der  in  F.  9  enthaltenen  Bestimmungen  ist
die  in  Art.  2  des  Reichsgeseles  vom  24.  Mai  1880,  betreffend  den  Wucher,  abgeänderte
Vorschrift  des  Strafgesetzbuchs  F.  360  No.  12  maaßgebend.  —

egen  der  Ieraussehungen,  unter  welchen  den  in  S.  1  der  Verordnung  genaunten
Händlern  und  den  in  F.  10  derselben  gedachten  Gesindemäklern  der  Gewerbebetrieb  entzogen
  werden  kann,  wird  au  §.  35  der  Gewerbeordnung  für  den  norddeutschen  Bund
vom  21.  Juni  1869  verwiesen.

S.  17.
Die  in  Bezug  auf  Trödler,  Pfandleiher  und  Gesindevermiether  in  der  Regierungsverordnung
  vom  28.  September  1869  zu  38  der  Bundes-Gewerbeordnung  vom
21.  Juni  1869  (Ges.  S.  1869  S.  105)  und  in  en  §.  16  Abs.  2  und  3  der  Ausführungs-
        <pb n="87" />
        88
—  vom  28.  October  1868  zur  Gewerbeordnung  vom  27.  April  1868  (Gel.
S.

8  S.  568)  ertheilten  Vorschriften  treten  mit  der  Wirksamkeit  der  gegenwärtigen
S  außer  Kraft.

.  18.
Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  December  laufenden  Jahres  in  Krast.
Greiz,  am  27.  September  1880.
Fuursllich  Reuß-Pl.  Londesregierung.
v.  Geldern-Eriapendo  rf
C.  Perthes.

 

i  s-Bekanntmach  vom  28.  September  1880,
die  d  des  durch  das  Gesetz  vom  25.  Februar  1873  eingeführten
Submissionsverfahrens  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gesetze  über  Zölle

und  indirecte  Steuern  betreffend.

Auf  Grund  von  §.  3  des  Gesees  d  vom  25.  Februar  1873,  die  Einführung  des
Sunissiantverlalorno  in  Untersuchungen  wegen  Siebanon  hegen  die  Gesetze
über  Zölle  und  indirecte  Steuern  betreffend  (G.  S.  1873  S.  8)  und  auf  die  Bekanntmachung
  vom  7.  Juni  1873  (G.  S.  1873  S.  5nS.  wird  den  Fürstlichen  Steuerslellen
die  Besugniß  ertheilt,  das  in  den  §§.  1  und  2  des  bezeichneten  Gesetzes  nachgelassene
Versahren  künftighin  auch  bei  Zuwiderhandlungen
gegen  das  mit  den  Zollvereins=  und  den  zum  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereine
  verbundenen  Staaten  vereinbarte  Gesetz  wegen  Bestenerung  des  Branntweins
  vom  23.  December  1833,
gegen  das  in  gleicher  Weise  vereinbarte  Gesetz,  die  Erhebung  von  Uebergangsabgaben
  betreffend,  vom  12.  Dezember  1841  (publizirt  in  No.  51  des  Amtsund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1841
begen  die  Bestimmungen  in  den  §5.  44,  64,  151  und  152  des  Vereinsgollbesebes
  vom  1.  Juli  1869  (S.  307  ff.  des  Vundesgesetzblattes  von  1869),
gegen  das  Gesetz,  betreffend  den  Spielkarkenstempel  vom  3.  Juli  1878  (S.  133
ff.  des  Reichsgesetzblattes),  endlich
gegen  das  Geseb,  betreffend  die  Besteuerung  des  Tabaks  vom  16.  Juli  1879
(S.  245  ff.  des  Reichsgesetzblattes  von  1879)

zur  kun  n  zu  bringen.

6  wird  hiermit  zur  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.

Grkz.  den  28.  September  1880.
Fürstlich  Reuß-Pl.  Landesregierung.
Faber.
C.  Perthes.
        <pb n="88" />
        84

19.  N  sBekannt  m  29.  September  1880,
die  am  1.  J(  biess  #  ruden  Volkszählung  betr.

Die  für  den  1.  Dozenber  d.  3.  von  dem  n  Vundesrathe  des  Deutschen  Reiches  angeordnete
  Volkszählung  ist  von  den  Gemeindebehörden  vorzunehmen;  Letztere  haben  hierbei
nach  der  nachstehenden  Instruktion,  welche  ihnen  später  auch  in  Separatabdrücken  nebst
den  erforderlichen  Formularen  zugehen  wird,  zu  verfahren.

Greiz,  am  29.  September  1880.

Fürstlich  Reuß-Pl.  Landesregierung.
v.  Geldern,  Crispendorf

C.  Perthes.
Instruktion  für  die  Gemeindebehörden

zur  Ausführung  der  Volkszählung
am  1.  Dezember  1880.

8.  1.
Wichigkeit  und  Gegenstand  der  Vollszählung.

Auf  Anordnung  des  Bundesrathes  des  Deutschen  Reiches  findet  am  1.  Dezember
1880  im  Gebiete  des  Deutschen  Reiches  eine  Volkozählung  statt.

Dieselbe  ist  sowohl  für  die  verfassungemäßigen  Zwecke  des  Deutschen  Reiches  wie
für  die  Staatsverwaltung  unseres  Landes  von  solcher  Wichtigkeit,  daß  deren  hervorragende
Bedeutung  nicht  genug  betont  werden  kann.  Es  ist  daher  die  dringendste  Pflicht  der
zur  Leitung  der  Volkszählung  berufenen  Organe,  alle  dabei  vorkommenden  Geschäfte  mit
der  größten  Sorgfalt  und  Gewissenhaftigkeit  zu  erledigen,  namentlich  ist  auch  mit  allem
Eifer  dahin  zu  wirken,  daß  die  Bevölkerung  des  diesseitigen  Staatsgebiets  durch  sachentsprechende
  Aufklärung  und  Belehrung  über  den  Zweck  der  Zählung  zu  bereitwilligen  und
wahrheitsgetreuen  Angaben  veranlaßt  wird

Die  Zählmg  erstreckt  sich  auf  alle  zur  Zählungszeit  im  Lande  anwesenden  Personen,
sowie  auf  die  abwesenden  Mitglieder  der  in  den  Zählungslisten  eingetragenen  Haushaltungen.
  Eine  ausführliche  Anleitung  über  die  zu  erhebenden  Thatsachen  ist  auf  jeder
Zählungsliste  abgedruckt.

5.  2.
Competente  Onsbehörden  für  die  Bolkszählung.

Die  Ausführung  der  Volkezählung  ist  Sache  der  Gemeindevorstände.  In  Orten
von  mehr  als  2000  Einwohnern  können  jedoch  von  dem  Gemeindevorstande  die  diesem
für  die  Volkszählung  obliegenden  Funktionen  einer  zu  diesem  Zwecke  zu  bildenden  Zählungskommission
  übertragen  werden.  Dieselbe  setzt  sich  zusammen  aus  dem  Gemeindevorstande,
Mitgliedern  des  Gemeinderathes  und  aus  Privalpersonen,  welche  sich  nach  ihren  persön-
        <pb n="89" />
        85

lichen  Kenntnissen  und  ihrer  Stellung  zu  jenem  Amte  besonders  eignen.  Die  Zahl  der

Mitglieder  wird  vom  Gemeindevorstande  nach  der  Größe  des  Orts  bestimmt.  Die

Bildung  der  Zählungskommission  muß  spätesteus  bis  zum  10.  November  erfolgt  sein  und

die  Namen  der  gewählten  Mitglieder  sind  in  geeigneter  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen.
§.  3.

Funktionen  der  Ortsbehörden  und  Zählungskommissionen.
a.  Ausführung  der  Zählung.

Nachdem  jeder  Gemeinde  bis  spätestens  den  15.  November  der  zur  Ausführung  der
Zählung  nöthige  Bedarf  an  Zählungs-,  sogenannten  Extrazählungslisten,  Controllisten,
sowie  Ortslisten  und  Justruktionen  baiefen  sein  wird,  hat  der  Gemeindevorstand  resp.
die  3lungekomwissi  dafür  Sorge  zu  tragen:

Daß  die  nölhigen  Zählbezirke  festgestellt  werden.  Die  Größe  derselben  ist  in
der  Art  zu  bemessen,  daß  das  Grschäft  der  Aufnahme  innerhalb  der  vorgeschriebenen
  Zeit  mit  Sicherheit  bewirkt  werden  kann.  Regelmäßig  hat  ein
Zählbezirk  nicht  mehr  als  50  Haushaltungen  zu  umfassen.

Daß  die  zur  Ausführung  der  Zählung  nothwendigen,  gehörig  gualificirten
Personen  ernannt  und  unter  Bezugnahme  auf  ihre  Instruktion  gründlich  unterwiesen
  werden.

3.  Daß  durch  die  ernannten  Zähler  während  der  Tage  vom  25.  bis  spätestens
am  30.  November  in  jede  vorhandene  Hantbaltng  eine  mit  der  Hausnummer
zu  versehende  Zählungsliste  abgegeben  wi

Vei  Austheilung  der  Listen  ist  den  nhasenno  pvorständen  das  Nöthige  wegen  der
Ausfüllung,  sowie  wegen  der  Zeit,  binnen  welcher  die  Listen  wieder  abgeholt  werden,  ein-Miäcien,


Jeder  Zähler  erhält  zur  vehörigen  Controle  der  von  ihm  auszutragenden  und  wieder
einzusammelnden  Zählungslisten  eine  Controlliste,  in  welcher  die  Gebäude  nach  Straße  und
Nummer,  die  Namen  der  Haughaltungsvorstände,  die  Nummer  der  ihnen  übrrgebenen
Zählungs-  resp.  Extrazählungslisten,  der  Tag  der  Wiedereinsammlung  der  visten  und
die  Summe  der  in  jeder  Zählungs=  und  Erxtrazählungsliste  als  anwesend  angegebenen
männlichen  und  weiblichen  Personen  zu  verzeichnen  sind.

No.  1  der  der  Zählungsliste  vorgedruckten  Anleitung  sind  unter  Haushallung
die  zu  einer  Wohn=  resp.  wirkhschaftlichen  Gemeinschaft  vereinigten  Personen,  sowie  eine
alleinstehende  Person,  welche,  ohne  einer  im  Hause  wohnenden  Familie  anzugehören,  eine
besondere  Wohnung  inne  hat  und  eine  eigene  Hauswirthschaft  führt,  zu  verstehen.  Es
können  daher  sowohl  Männer  als  Frauen  die  Vorstände  einer  Haushaltung  bilden.

In  Anstalten,  in  denen  sich  nach  dem  besonderen  Zwecke  derselben  eine  Anzahl  von  Personen
  in  Wohnung  und  Kost  befinden,  wird  außer  den  gewöhnlichen  Zählungslisten  noch
eine  und  nach  Bedürfniß  mehrere  Extrazählungslisten  für  Anstalten  geliesert;  das  Formular
derselben  ist  das  gleiche,  wie  das  der  allgemeinen  Zählungsliste  und  unterscheidet  sich  von
diesem  nur  durch  die  Ueberschrift  (Ertrazählungsliste  statt  Zählungsliste).

In  diese  Liste  werden  nur  diejenigen  Personen  eingetragen,  welche  zu  den  besonderen
Zwecken  der  Anstalt  in  dieselbe  aufgenommen  sind;  die  Nachrichten  über  die  Haushaltungen

14

#
        <pb n="90" />
        86

der  Inhaber,  Direktoren,  Verwalter  und  Beamten  der  Anstalt  werden  nicht  in  die  Extrazählungsliste,
  sondern  in  die  gewöhnlichen  Zählungslisten  aufgenommen.  Die  Erxtrazählungsliste
  wird  vom  Direktor,  Verwalter  oder  Besiter  der  Anstalt  ausgefüllt.  Solche  Anstalten
sind:  Gasthöfe,  Herbergen,  Lehr-  und  Erziehungsanstallen  mit  Pensionat,  Waisenhäufer,
Kinderbewahranstalten,  Heilanstalten,  Invaliden=  und  Alterversorgungsanstalten,  Armenhäuser,
  Gesängnisse,  Zwangsarbeits=  und  Strafanstalten,  Kasernen  2c.  Eine  besondere
Aufnahme  der  Militärbevölkerung  findet  nicht  stalt.  Vielmehr  gelten  alle  hier  aufgestellten
Grundsäße  für  die  ganze  Bevölkerung  ohne  Unterschied.  Daher  wird  nur  m  Mililärebäuden
  die  Zählung  durch  die  Militärbehörden  vorgenommen,  hier  aber  auch  auf  die
darin  befindlichen  Civilpersonen,  soweit  dieselben  nicht  eigene  cau#haltungen  tuen  und
demnach  durch  besondere  Zählungslisten  gezählt  werden,  mit  erstreckt.

Die  in  Lazarethen,  Arresthäusern  und  Militärgebäuden,  sowie  die  in  Privathäusern
wohnenden  und  übernachtenden  Militärpersonen  sind  als  in  diesen  Gebäuden  Anwesende
zu  verzeichnen.  Für  Wachtlokale  sind  gleichfalls  Ertrazählungalsten  zu  verwenden,  und
Mannschaften,  welche  die  Nacht  vom  30.  November  zum  1.  Dezember  auf  Wache  zubringen,
  als  in  dem  betreffenden  Wachtlokale  Anwesende  zu  behandeln.  —  Andererseits
sind  Mannschaften,  welche  aus  den  Kasernen  und  Quartieren  über  Nacht  auf  Wache  abwesend
  sind,  in  den  bisten  der  Kasernen  und  der  betreffenden  Quartiergeber  als  Abwesende
einzutragen.

Die  ausgefüllten  Zählungs-  resp.  Extrazählungolisten  sind  vom  1.  Dezember  Mittags
12  Uhr  an  wieder  einzufordern.  Die  GEeinsammlung'  muß  ununterbrochen  fortgesebt  und
auch  in  volkreicheren  Orten  spätestens  am  2.  Dezember  Abends  vollendet  sein.

Während  der  Einsammlung  sind  die  *m  von  den  einsammelnden  Personen
in  jeder  Haushaltung  sofort  einer  genauen  Prüfung  zu  unlerwersen,  elwaige  Unrichtigkeiten
  und  Weglassungen  aber  nsthigenfalls  durch  Befragen  der  Bewohner  der  Hauehaltung
  zu  berichtigen  und  zu  ergänzen.

b.  Herstellung  der  Ortslisten  aus  den  Zählungslisten.

Nachdem  die  einzelnen  Zählungs=  resp.  Exlrazählungslisten  geprüst  und  elwaige
Mängel,  soweit  nöthig,  auf  Grund  unmittelbarer,  in  den  einzelnen  Haushaltungen  mündlich
  einzuziehender  Erkundigungen  beseitigt  sind,  ist  unverzüglich  die  Ortsbevölkerungsliste
msemmenhuftelln.  In  dieselbe  ist  außer  der  Bezeichnung  der  einzelnen  Häuser  der  Name

1  Hause  wohnenden  Eigenihnmers  oder  Stellvertreters,  die  Namen  der  Haushaltungsvorseände,
  die  Zahl  der  Anstalten  in  jedem  betreffenden  Hause,  die  Nummer  der  Zählungsliste
  und  der  für  die  Anstalt  ausgegebenen  Extrazählungsliste  und  endlich  das  Hauptzähküngerrgehß
  einzutragen.

das  Lettere  anbetrifft,  so  sind  für  jede  Haushaltung  die  in  derselben  anwesenden
  #  (nach  Verzeichniß  u  der  Zählungsliste)  und  die  daraus  abwesenden
Mitglieder  (nach  Verzeichniß  b  der  Zählungsliste)  summarisch  sowohl  für  das  männliche,
wie  für  das  weibliche  Geschlecht  zu  verzeichnen.

Alle  mit  einem  Gemeindebezirke  verbundenen  oder  dazu  gehörigen  einzeln  gelegenen
Höse,  Güter,  Mühlen,  Weiler  und  sonstige  bewohnte  Niederlassungen  sind  bei  jedem  Orte
speciell  namhaft  zu  machen,  deren  Vevölkerung  auczuscheiden  und  besonders  anzugeben.
        <pb n="91" />
        87

Sobald  die  Ortsbevölkerungsliste  aufgestellt  und  mit  dem  Zeugniß  der  Prüfung  und
Richtigkeit  durch  den  Gemeindevorstand  eventuell  die  Zählungskommission  versehen,  ist  dieselbe
  nebst  sämmtlichen  Zählungslisten  und  sonstigen  Nachweisungen  bis  spätestens  zum
20.  Dezember  an  das  Hürstliche  Landralhsamt,  in  den  Ortschaften  der  Herrschaft  Burgk
an  den  Fürstlichen  Amtsrichter  in  Burgk  einzusenden,  welche  das  gesammte  Material  mit
den  etwa  nöthig  erschienenen  Vemerkungen  bis  spätestens  zum  31.  Dezember  dem  statistischen
Bureau  in  Weimar  zu  übermilteln  haben

Hierbei  sind  die  Zählungslislen  7  Ortes  nach  der  Reihenfolge  der  Hausnummern
zu  ordnen  und  mit  einem  Umschlage  mit  folgender  Aufschrift  zu  versehen:

Zäblungslisten
in  Gemäßheit  der  Bolkszählung  am  1.  Dezember  1880
für

den  Ort
Amtögerichtsbezirk
Verwaltungsbezirk  .

Die  Zählungslisten  der  zum  Gemeindebezirk  elwa  gehörenden  mehreren  Orle,  sowie
einzeln  gelegenen  Höfe,  Göter,  Mühlen  r.  sind  besonders  zu  legen  und  mit  besonderem
Umschlag  und  entsprechender  Ueberschrift  zu  versehen.  Ebenso  sind  die  Extrazählungslisten
nach  der  Reihenfolge  ihrer  Nummern  in  einen  besonderen  Umschlag  zu  bringen  und  mit
der  entsprechenden  Ueberschrift  zu  versehen.

§F.  4.

Da  dem  statistischen  Bureau  zu  Weimar  die  Revision  und  weitere  Verarbeitung  des
gesammten  Materials  der  Volkszählung  übertragen  worden  ist,  so  haben  die  sämmtlichen
Gemeindevorstände  allen  Anordnungen,  welche  von  dem  Direktor  des  statistischen  Bureaus
behufs  der  Verichtigung,  Feststellung  und  Aufklärung  der  erhobenen  Thatsachen  an  sie
helangen,  unweigerlich  und  mit  der  durch  die  Dringlichkeit  der  Sache  gebotenen  Beschleunigung
  sorgkfältigst  nachzukommen.

 

20.  Regi  #  Bekanntmach  vom  30.  September  1880,
die  Erläuterung  einiger  Bestimmungen  der  Landesherrlichen  Verordnung  vom
7.  Juli  1878  zur  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  2.  dess.  Monats

und  Jahres  betreffend.

Nach  S.  12  al.  1  der  nN  Vererdnung  vom  7.  Juli  1878  zur  Ausführung
  des  Sischereigesetzes  vom  2.  dess.  Monats  (Ges.  S.  v.  1978  S.  96)  dürfen  nach
Ablauf  von  3  Jahren,  vom  Erlaß  der  Et-  W½  an  gerechnet,  beim  Fischfange
  in  nicht  geschlossenen  Gewässern,  keine  Fanggeräthe  (Nehe  und  Geflechte  jeder  Art
und  Benennung)  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen  ustange
an  jeder  Seite  (von  Knoten  zu  Knoten)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  2,5  cm
        <pb n="92" />
        88

Diese  Vorschrift  beruht  auf  einer  Bestimmung  des  zwischen  dem  Königreiche  Preußen,
den  Thüringischen  Staaten,  dem  Großherzogthume  Oldenburg,  den  Herzogthümern  Braunschweig
  und  Anhalt,  den  freien  Städten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  wegen  Herbeiführung
  übereinstimmender  Maßregeln  zum  Schutze  und  zur  Hebung  der  Fischerei  unterm
1.  Dezember  1877  abgeschlossenen  Uebereinlommens.

In  einer  Conferenz  von  Bevollmächtigten  der  bezeichneten  Staaten  ist  die  gedachte
Bestimmung  des  qu.  Uebereinkommens  dahin  erläutert  worden,  daß  die  vorgeschriebene
Weite  der  Oeffnungen  von  2,5  cm  auch  auf  Fangvorrichtungen  aus  Holz  (batten),  insbesondere
  auch  auf  die  in  Thüringen  gebräuchlichen  sogenannten  Schwädriche  anzuwenden
  sei.

In  der  gedachten  Conferenz  ist  weiter  konstatirt  worden,  daß  die  mehrerwähnte  Bestimmung
  über  die  Weite  der  Oeffnungen  der  Fanggeräthe  (von  Knoten  zu  Knoten)  auf
die  lichte  Weite  der  Oeffnungen  sich  beziehe.

Dies  wird  andurch  zur  Instruirung  der  Behörden  und  zur  Beachtung  Seiten  des
Publikums  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  die  Bestimmung  in  .  1  der  Eingangsgedachten
  Landesherrlichen  Verordnung  „von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzendesich
  auf  das  Eue  der  Schwanzfloße  (nicht  des  Rückgrato)  bezieht  und  daß  in  demselben
  §.  i.  t  43.  7  v.  o.)  hinter  „Napfen  zu  setzen  ist  „Aspius  rapax“  (statt  „Aspius
  vomsx").

Greiz  am  30.  September  1880.
Fürstlich  Reuß-Pl.  Landesregierung.
v.  Geldern-Criopendorf.
#.  V.

C.  Perthes.
        <pb n="93" />
        Gesetzsammlung

das  Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.
10.

(Ausgegeben  am  14.  December  1860.)

21.  Regierungs--  Verordnung  vom  6.  December  1880,
einige  Aenderungen  der  Baupolizeiordnung  für  Dörfer  betreffend.

Da  die  bei  Anwendung  der  Vestimmungen  der  der  Regierungsverordnung  vom
10.  November  1871,  die  Ausführung  des  Gesees  über  das  wegen  der  polizeilichen
Beaussichtigung  der  Baue  zu  beobachtende  Verfahren  betreffend  (Ges.  S.  S.  140),  unter
II  beigesügten  Baupolizeiordnung  für  Dörfer  gemachten  Erfahrungen  die  Abänderung
einiger  Bestimmungen  dieser  VBaupolizeiordnung  als  wünschenewerth  erscheinen  lassen,  so“
wird  mit  Höchster  Genehmigung  verordnet,  z  folgt:

Die  in  Absah  3  von  8.  10  der  aurelu-  Baupolizeiordnung  für  Dörfer  enthaltene
Bestimmung  folgenden  Inhalts:

„Nichtmassive  abgesonderte  Gebäude  der  vorstehend  F.  9,  b  gedachten  Art  müssen
von  jedem  mit  Feuerungen  versehenen  Gebäude  desselben  Gehöftes  entweder
wenigsteus  3  Meter  40  Centimeter  entfernt  aufgeführt  oder  an  den  zugekehrten
Seiten  mit  Brandmauern  (F.  27)  versehen  werden“

wird  hiermit  außer  Kraft  gesegzt.
An  die  Stelle  des  gedachten  Absatzes  tritt  folgende  Bestimmung:
„Nichtmassive  abgesonderte  Gebäude  der  vorstehend  F.  9,  b  gedachten  Art  müssen
von  jedem  mit  Beuerungen  versehenen  Gebäude  desselben  Gehöftes  entweder
wen  lgstens  3  Meter  entfernt  aufgejũhrt  oder  an  den  solchen  Gebäuden  zugekehrten
Scitrn  mit  Brandmauern  (§  27)  versehen  werden“.

Der  jetzige  S.  13  der  mehrerwähnten  Baupolizeiordnung  wird  hiermt  aufgehoben.
An  Stelle  desselben  tritt  ein  neuer  F.  13  in  folgender  Fassung
„Jedes  zum  Betrieb  der  Landwirthschaft  dienende  Gchönk.  welches  auf  allen
Seiten  mit  Gebäuden  umschlossen  wird,  muß  in  der  Regel  wenigsteus  zwei  Zuhänge
  von  ije  mindestens  3  Meter  Breite  im  Lichten  erhalten.  Einer  derselben  darf
überbaut  sein.
Wo  die  Lokalität  einen  für  gewöhnlich  gangbaren  freien  Zugang  nicht  wohl
Gestaltet,  ist  darauf  zu  sehen,  daß  ein  durch  einen  Plankenzaun  geschlossener  3  Meter
15
        <pb n="94" />
        breiter  Raum  zwischen  den  Gebãuden  hergestellt  wird,  durch  welchen  im  Falle  einer
Fenersgefahr  ein  Nothausgang  zu  erlaugen  isl.

Nur  in  Fällen,  iu  denen  die  Terrainverhältnisse  die  Herstellung  freier  Zugänge
ũberhaupt  nicht  zulassen,  darf  die  Behörde  an  deren  Stelle  3  Meter  im  Lichten
breite  überbaute  Durchfahrten  gestatten.

Bei  kleineren  Gehöften.  in  welchen  nicht  ausschließlich  Landwirthschaft  betrieben
wird,  reicht  eine  2  Meter  50  Centimeter  im  Lichten  breite  überbaute  Durchfahrt
aus,  wenn  andere  Ausgänge  von  mindestens  1  Meter  Breite  vorhanden  sind.

Den  bereits  bestehenden  Geböften  sind  bei  vorkommenden  Neu=  und  Anbauten
Zugänge  nach  Maßgabe  der  obigen  Vorschrifsten,  wenn  irgend  thunlich,  zu  verschaffen.
  Unbeding  ist  darauf  zu  sehen,  daß  die  bereite  vorhandenen  erhalten  bleiben.“

Art.  3.
Der  Absatz  4  des  §F.  22  der  Vanpolheiordh  für  Dörser,  wörklich  lautend:
„Zu  Umfassungsmauern  von  weniger  als  38  Centimeter  Stärke,  sowie  zu  den

Umfasfungsmauern  von  Gebäuden  von  dns  als  2  Stockwerken  Höhe,  oder  wenn
dergleichen  Mauern  bis  zum  Dachsimse  höher  als  6  Meter  75  Centimeter  sind,
darf  nur  Kalkmortel  als  Vindemittel  verwendet  werden"

kommt  in  Wegsall  und  es  tritt  an  dessen  Stelle  folgende  Bestimmung:

„Zu  den  weniger  als  38  Centimeter  starken  Umfassungsmauern  der  Wohngebäude,
  sowie  zu  den  Umfassungsmauern  von  Gebäuden  aller  Art  von  mehr  als
2  Stockwerken  Hähe,  oder,  wenn  Mauern  von  weniger  als  38  Centimeter  Stärke
bis  zum  Dachsimse  höher  als  6  Meter  50  Centimeler  sind,  darf  bei  Anwendung
von  natürlichen  und  gebraunten  Sleinen,  Schlackenziegeln  und  ähnlichem  Baumaterial
nur  Kalkmörtel,  bei  Anwendung  von  Luftziegeln  Lehmspeise  als  Bindemittel  verwendet
  werden.  Dieselbe  muß  jedoch  von  pflanzlichen  Stoffen  frei  sein".

Der  §.  23  derselben  Bonpolizeiordung  erhält  als  Absaß  3  folgenden  Zusatz:
„Werden  Schennen,  Stroh=  und  Heumagazine  oder  Futtervorrathsgebäude  in
Heringeren  als  den  unter  a  und  b  vorstehends  vorgeschriebenen  Entfernungen  von
anderen  Gebänden  errichtet,  so  kann  von  dem  solchenfallo  veschciebenen  Massivbaue,
  jedoch  unbeschadet  der  Bestimmungen  des  neuen  Absatzes  von  F.  10  (s.  Art
bei  den,  den  eigenen  Gehöften,  Gärten,  Wiesen,  Feldern  des  Bauherrn  „tpberchetd)
kfreien  Längsseiten  dann  abgesehen  werden,  wenn  dieselben  von  der  Nachbargrenze
wenigstens  8  Meter  abslehen.
Art.  5.
Der  jetzige  §.  24  der  Baupolizeiordnung  für  Dörfer  wird  auftehoben.
An  Stelle  desselben  tritt  der  neue  §.  24  in  folgender  Fassun
„Von  der  Vorschrift  des  Massivbaues  (§  22)  sind  ferner  ausgenommen:
#  sogenaunte  halboffene  Gebäude,  welche  an  den  Seiten  ganz  oder  zum  Theil
offen  bleiben,  wie
Lufttrockengebäude.
Gerüste  zu  Lohkuchen,  gewebten  Zeugen  und  dergleichen  brennbaren  Stoffen,
        <pb n="95" />
        91

Schuppen,  Holz=  und  anderen  Remisen,  wenn  dieselben  von  jedem  fremden
Gebäude  mindestens  3  Moter  enlfernt  bleiben

b.  kleine  Gartengebäude  ohne  Feucrungen,  aber  mit  Heschlossenen  Umfassungen,
welche  nur  ans  einem  Erdgeschosse  bestehen  und  wenigstens  2  Meter  50  Centi-=meter
  von  jedrem  fremden  nicht  massiven  Gebäude  entfernt  bleiben;

c.  kleine  Gebände  mit  geschlossenen  Umfassungen,  als  Schweine=  und  Federviehslälle,
Pumpcnüberbaue,  Abtritte,  Gerätheräume  2c.,  welche  nicht  mchr  als  8  qm  Grundfläche
  und  nicht  mehr  alo  mit  Einschluß  des  Daches  2  Meter  80  Centimcter
Höhe  haben,  insofern  sie  von  jerem  fremden  nicht  massiven  Gebäude  mindesteno
  1  Meter  70  ekank!  abstehen;

#.  Gartenlauben  und

c.  solche  Gebäude,  welche  auf  der  Stelle  eines  bereits  vorhanden  gewesenen  nichtmassiven
  Gebäudes  und  zwar  nicht  in  größerem  hrundräumlichen  Umfange  als
dieses  aufgeführt  werden.  In  diesem  Falle  sind  nur  diejenigen  Seiten  des  Gebäudes
  mit  massiven  Umfassungen  zu  versehen,  welche  und  insowelt  sie  vom
nächsten  fremden  Gebäude  ohne  Unterschied,  oder  von  einem  eigenen  Gebäude

der  §.  9  sub  b  gedachten  Art  nicht  weiter  als  3  Meter  abstehen:

1.  Uebersetzungen  nichtmassiver  Gebände.  Diese  können  bei  jedem  Abstande  des
Gebäudes  ebenfalls  von  Fachwerk  ausgeführt  werden,  wenn  die  zeitherigen
Hachwerksumfassungen  dazu  ohne  Reparatur  tüchtig  sind

Beträgt  der  Abstand  von  irgend  einem  anderen  Gebäude  jedoch  weniger  als
3  Meter,  so  ist  die  Fachwerksumfassung  jedenjalls  mit  Ziegeln  auszuseen;

g.  kleinere  Anbaue  an  bereits  bestehende  nichtmassive  Gebäude  in  dem  Falle,  wenn
dieselben  den  nachbarlichen  Gebäuden  nicht  näher  treten,  als  die  bereits  vorhandenen
  Gebäude".

Der  §F.  28  wird  in  seiner  jeigen  ahts  auigehoben  und  es  tritt  folgender  §.  23
an  dessen  Stelle:

„Das  Brandmauerwerk  muß,  dasern  es  aus  Luftziegeln  (Lehmziegeln)  hergestellt
  wird,  mindesteno  auf  den  äußeeren,  den  Wilterungoeinflüssen  ausgesebten
Seilen  der  Gebäunde,  bei  welschen  es  in  Anwendung  kommt,  mit  gut  gebrannten
Ziegeln  oder  festen  natürlichen  Steinen  verblendet  werden.  Ausschließlich  aus  gut
gebraunten  Ziegeln  oder  festen  nalürlichen  Steinen  sind  die  Bögen  und  Nollschichten
  der  Brandmauern,  sowie  die  Theile  derfelben  herzustellen,  welche  von  der
Grunrfeuchtigkeit  orer  der  Feuchtigkeit  der  Ställe  u.  s.  w.  erreicht  werden.  Im
Uebrigen  ist  es  gestattet,  Brandmauern  auch  aus  Luftziegeln  (Lehmziegeln)  zu  errichten.
  Die  Brandmauern  sind  entweder  in  den  F.  26  für  die  Umfassungen  siatthaften
  Minimalstärken,  oder,  wenn  die  Amvendung  von  Schaft  und  Vogen  (oder  Nollschicht)
  mit  dem  Zwecke  vereinbar  ist,  wenigstens  in  folgender  Stärke  ausguführen:

.  bei  gebrannten  Ziegeln  von  gewöhulichen  Dimensionen  (F.  58)

im  Dache  12  Centimeter  d.  i.  '½#  Stein  im  Schilde,

„  i.  1Stein  im  Schafte  ohne  Bogen  oder  Nollschicht;


15*
        <pb n="96" />
        im  I.,  2.  und  3.  Stockwerke
25  Centimeter,  d.  i.  1  Stein  im  Schilde,

.  d.  i.  1  112  Stein  im  Schafte,  mit  Bogen  oder  Rollschicht
von  der  Schaftstärke,  und  mindestens  25  Centimeter
  Höhenstärke.

II.  bei  Bruchsleinen
im  Dache  45  Centimeter  im  Schilde  ohne  Schaft  und  Bogen,
im  1.  Stockwerk  von  oben  gerechnek
45  Centimeter  im  Schilde,
58  im  Sthaoste  und  mit  Bogen  von  der  Sthstfarte  und  min-6

  45  Centimeter  Höhenstär

im  2.  und  ebenso  im  3.  Gusont  von  oben  “

51  Centimeter  im  Schilde,

6  im  Schafte  und  mit  Vogen  von  der  Schaftstärke  und  mindestens

  45  Centimeler  Höhenstärke,

wenn  die  Vruchsteine  sich  zur  Construktion  dieser  Mauern  von  Schiften  und  Bögen
durch  genügende  Stabilitäl  eignen  und  der  zur  Aufführung  so  hoher  schwacher
Mauern  reierbertick  gute  Mörtel  zur  Verfügung  steht.  Wo  dies  nicht  der  Fall
ist,  sind  die  §.  26  bestimmten  Stärken  maßgebend.

Vorsehende  Minimalstärken  der  Vrandmauern  setzen  voraus,  daß  dieselben  durch
Scheidemauern  eine  genügende  Seitenstützung  haben.  Wo  eine  solche  fehlt,  oder  nur
in  größeren  Abständen  als  von  6  zu  6  Meter  vorhanden  ist,  oder  wenn  die  Stockwerkshöhe
  über  4  Meter  50  Centimeter  beträgt,  muß  eine  angemessene  Verstärkung
mindestens  in  den  Schäften  und  Bögen  oder  Rollschichten  eintreten.

Bei  zulässiger  Anwendung  von  Luftziegeln  allein  oder  von  solchen  neben  gebrannten
  Ziegeln  sind  mindestens  die  für  gebrannte  Ziegeln  vorstehend  unler  #
vorgeschriebenen  Stärken  zu  erfordern“.

Art.  7.

er  §  31  der  Baupolizeiordnung  für  Dörfer  wird  außer  Kraft  gesezt  und  es  tritt
an  bnder  Stelle  ein  neur,  31  mit  folgendem  Inhalte:

Die  in  H.  Abs.  1  vorgeschriebenen  Brandmauern  und  die  Brandmauern
g#sanmenstah  dd  csän.,  insoweit  deren  Dachflächen  in  gleicher  Flucht  miteinander
  liegen,  sind  wenigstens  um  das  Maaß  von  12  Centimekern  über  die
Dachfläche  und  den  Dachforst  hinaus  zu  führen  und  zwar,  je  nachdem  die  Brandmauer
  eine  eigene  oder  gemeinschaftliche  ist,  in  einer  Stärke  von  12  resp.  25  Centimetern.
  Die  also  über  die  Dachfläche  und  den  Dachforst  hinausgeführten  Brandmauern
sind  mit  feuer-  und  welterbeständigem  Materiale  ohne  Holzunterlage  abzudecken"

Art.  8.

Die  Besummungen  in  5  40  derselben  Baupolizeiordnung  werden  aufgehoben  und
folgende  an  deren  Stell  :
„Das  "  Seuei  von  einzelnen  Wohn=  oder  heizbaren  Fabrikbetriebs--  und  Arbeitslokalen
  in  den  Dachräumen  ist  nur  unter  harter  oder  dieser  gleichgestellter
Bedeckung  geslattet.  Es  dürfen  dieselben  jedoch  nur  auf  dem  untersten  Dachboden
        <pb n="97" />
        93

(Hauptboden)  an  den  Giebel-  und  Erkerwänden  angebracht  werden  und  müssen
eine  gleichmäßige  Lichthöhe  von  mindestens  2  Meter  25  Cenkimeter  erhalten.
Mansarden  können  zu  Wohn-  und  Arbeitszwecken  ausgebaut  werden,  wenn  die
in  F.  14  für  Stockwerke  vorgeschriebene  Lichthöhe  vorhanden  ist,  beziehungsweise
ausgeführt  wird."
Art.  9.
Gegenwärtige  Verordnung  trikt  mit  dem  1.  Januar  1881  in  Krast.
Greiz,  am  6.  December  1880.
Fürstlich  Reuß-Pl.  Landesregierung.

Faber.
C.  Perthes.

22.  Gesetz  vom  7.  December  1880,
einen  Nachtrag  zum  §.  4  I  der  gesetzlichen  Verordnung  vom  7.  Jannar  1854
über  die  Aufbringung  des  für  Licchen  und  Schulen  erforderlichen  Aufwandes
betreffend.

 

Wir  Heinrich  der  Zwel  und  Zwanzigste  von  Gottes  Gnaden  Aelterer
Linie  sonveräner  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  2c.  2c.
haben  einen  Zusah  zu  dem  F.  41  der  gesetzlichen  Verordnung  vom  7.  Jannar  1854

für  nöthig  befunden  und  verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtags  was  folgt:
An  den  Sat  F.  4  I  der  gedachten  Verordnung  schließt  sich  folgender  Zusatz  an:
„Jedoch  sind  diejenigen  Bewohner  eines  Schulbezirks,  welche  nicht  Mitglieder
  derjenigen  Kirchgemeinde  sind,  innerhalb  deren  eine  öffentliche  Volksschule
besteht,  so  lange  zu  den  für  die  letztere  zu  erhebenden  Anlagen  nach  dem  üblichen
Repartitionssuße  beizutragen  verpflichtet,  ols  die  Mitglieder  der  Religionsgemeinschaft,
  welcher  sie  angehören,  nicht  eine  eigene  von  Unserem  Consistorium  genehmigte
Volksschule  in  gedachtem  Bezirke  errichten  und  unterhalten".
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  Vordruckung  Unseres
Fürstlichen  Insiegels.
Gegeben  Greiz,  den  7.  December  1880.
L.  S)  Heinrich  XXII.
Faber.
        <pb n="98" />
        94

3.  Gesetz  vom  8.  December  1880,
belreffend  eine  3rd.  Geset,  zu  dem  Gesetze  vom  2.  Juli  1878,  die
Fischerci  betreffend.

Wir  Heinrich  der  Iwei  und  Zwanzigste  von  Gottes  Gnaden  Aelterer
Linie  soweriner  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  rc.  2c.  v.
verordnen  mil  #sinmdng  des  Landtags,  was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Unsere  Landesregierung  ist  befugt,  zum  Schutze  der  Fische  gegen  Beschädigung  durch
Turbinen  bei  den  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ersolgenden  Turbinenanlagen  dem
Eigenthümer  einer  solchen  jederzeit  die  Herstellung  und  Unterhaltung  von  Vorrichtungen
(Gittern  2c.),  welche  das  Eindringen  der  Fische  in  die  Turbinen  verhindern,  auf  seine
Kosten  auszuerlegen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Vollziehung  und  Vordruckung  Unseres
Fürstlichen  Insiegels.

egeben  Greiz,  am  8.  December  1880.
(L.  S.)  Heinrich  XXII.
Faber.

22.  Regierungs-Verordnung  vom  9.  December  1880,
die  sogenannten  Gasspar-Apparate  betreffend.

Dem  Vernehmen  nach  sind  in  neuerer  Zeit  auch  im  Fürstenthume  sogenaunte  Gasspar-Apparate
  zur  Anwendung  gekommen,  deren  Einrichtung  darauf  beruht,  Gas  oder
reine  atmosphärische  vuft  mit  den  Dämpfen  sehr  leicht  fluchtiger  Kohlenwasserstoffe  zu  mischen.

Da  die  hierbei  verwendbaren  flüssigen  Kohlemwasserstoffe  die  flüchtigsten  und  deshalb
seuergesährlichsten  Bestandlbeile  des  rohen  Petrolrums  sink,  die  Dämpfe  dieser  Ilüssigkeiten,
  mit  der  geeigneien  Menge  Luft  gemischt,  aber  ein  sehr  leicht  entzündliches  und
sehr  heftig  explorirendes  Gemenge  bilden,  auch  bei  dem  Verbrauche,  namentlich  beim
Nachsüllen  jener  Flüssigkeiten,  die  Bilkung  explosionsfähiger  Gemenge  in  dem  Apparate
unvermeidlich  ist,  so  wird,  mit  Serenissimi  Höchster  Genehmigung,  zur  Abwendung  der
mit  dem  Gebrauch  solcher  Apparate  verbundenen  Gefahren,  die  Benuung  der  sogenannten
Gasspar-Apparate,  welche  mit  den  vorstehend  bczeichueten  feuergefährlichen  Stoffen,  als
z.  B.  Rhigolen,  Gasolin,  Karoselen,  vigroin,  Petrolenmälher,  Karbonöl,  bnol  und  derbleichen
  gefüllt  werden,  bei  Geldstrafe  big  zu  Dreihundert  Mark  oder  entsprechender  Haftstrafe
  g  den  Umfang  des  Fürstenthums  Reuß  Aelterer  Linie  hiermit  verboten.

ses  Verbot  tritt  mit  dem  1.  debruar  1881  in  Kraft.

zi  am  9.  December  1880
Fürstlich  Reuß  Pl  Landceregierung.
aber.

C.  Perthes.
        <pb n="99" />
        95

Gesetssammlung
das  Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.
II.

(Ausgegeben  am  20.  December  1880.)

 

5.  Gesetz  vom  9.  December  1880,
die  Erhebung  de  8  und  Brückengeldabgabe  und  die  Bestrafung  der
ine  derselben  betreffend.

Wir  Heinrich  der  Zwei  und  Zwanzigste  von  Gottes  Gnaden  Aelterer
Linie  souveräner  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  w.  2c.

haben  beschlossen,  die  zur  Zeit  über  die  Erhebung  der  Wege=  und  Brückengeld-Abgabe
und  die  Bestrafung  der  Hinterziehung  derselben  bestehenden  landesrechtlichen  Vorschriften
ebenso  zu  ergänzen,  als  mit  den  durch  die  neuere  bondesgesetzgebung  theilweis  enweiterten
Befugnissen  der  Verwaltungebebörden  Unseres  Fürstentbums  in  völlige  alrbereinstiwmung
zu  setzen  und  verordnen  daher  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:
8.  1.
Wer  eine  öffentliche  Straße  oder  Brücke,  für  deren  Benützung  mit  Fubrwerk  und
Vieh  eine  zur  Staatekasse  fließende  Abgabe  erhoben  wird,  vor  und  hinter  einer  bezüglichen
  Hebeslelle  enlweder  unter  völliger  Umgehung  verselben  oder,  ohne  an  dieser,  obschon
er  sie  passirt,  die  geordnete  Abgabe  zu  entrichten,  mit  Fuhrwerk  oder  Vieh  benühzt,  von
welchem  diese  Abgabe  zu  bezahlen  ist,  —  ebenso  derjenige,  welcher  das  zur  Bespannung
eines  der  bezeichneten  Abgabe  unterworfenen  Juhrwerks  gehörende  Zugvieh  vor  der  Hebestelle
  abspannt  und  bei  leczterer  als  ledig  gebendes  Vieh  anmeldek,  oder  überhaupt  die
nach  in  Gellung  befindlichen  Vorschristen  von  ihm  zu  entrichtende  Wege=  oder  Brückengeldabgabe
  ganz  oder  theilweis  underichligt  läst,  macht  sich  einer  Hinterziebung.  der  unbezahlt
  gelassenen  Abgabe  schuldig.

Wird  von  einzelnen  Personen  fũr  die  an  bestimmten  Hebestellen  zu  entrichtende  Wegeoder
  Brückengeldabgabe  ein  jäbrliches  Firum  gezablt,  so  begründet  diee  von  der  zuständigen
Verwaltungsbehörde  getroffene  Einrichtung  (ebense  wie  die  durch  Gesetz  oder  im  Verwaltungswege
  verliehene  Befreiung  von  der  gedachten  Abgabe)  eine  Ansnahme  von  den  vorstehenden
  Bestimmungen.

16
        <pb n="100" />
        96

8.  2.
Durch  die  Verübung  einer  solchen  Hinterziehung  (5.  1)  wird  eine  Geldstrafe  verwirkt,
  welche  dem  zehnfachen  Betrage  der  im  Einzelfalle  hinterzogenen  Abgabe  gleichkommt.
Der  erste  Rückfall  eines  schon  wegen  Hinterziehung  der  Wegr=  oder  Brückengeld-Abgabe
  Bestraften  kann  mit  dem  sünfzehnfachen,  der  zweite  und  jeder  weilere  Rücksall  mit
dem  zwanzigfachen  Vetrage  der  im  Einzelfalle  hinterzogenen  Abgabe  an  dem  Rückfälligen
bestraft  werd
nT  Versch  der  Hinterziehung  ist  ebenfalls  strafbar,  kann  aber  nur  mit  einer  Geldstrafe
  bis  zum  Höchstmaaße  von  5  Mark  an  dem  Schuldigen  geahndet  werden.

Neben  der  wegen  einer  Hinterziehung  der  Wege=  oder  Brückengeldabgabe  verwirkten
Strafe  hat  der  Schuldige  stets  auch  den  einfachen  Betrag  der  im  Einzelfalle  hinterzogenen
Abgabe  zu  erlegen.

5.  4.

Dem  Landrathsamte  kommt  die  Befugniß  zu,  wegen  der  nach  95.  1  und  2  mit
Strafe  bedrohten  Handlungen  die  nach  §.  2  zulässige  Geldstrafe  mittelst  eines  Strafbescheides
  festzusetzen.  Mittelst  desselben  kann  zugleich  die  Zahlung  des  einfachen  Abgabenbetrages
  an  die  dabei  zu  bezeichnende  Kasse  aufgegeben  werden.

Dem  Erlasse  des  Strafbescheido  hat  eine  summarische  Erörlerung  des  in  Vctracht
kommenden  Sachverhalts  unter  Bekundung  derselben  zu  ordnungsmäßig  zu  haltenden  Acten
durch  das  Landrathsamt  vorauszugehen.

Eine  Beschwerde  gegen  solche  Strafbescheide  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist
nicht  *  sondern  lediglich  der  Antrag  auf  richterliche  Entscheidung

Enthält  Kooc  der  Strafbescheid  zugleich  einen  Sehuungebefeht  rũcksichtlich  des  in
Rückstand  gelasjenen  einfachen  Abgabenbelrages,  so  kann  gegen  diese  Bescheidsbestimmung
von  dem  dadurch  Betroffenen  Rekur  an  Fürstliche  Landesregierung,  die  hiernach  letztinstanzlich
  entscheidek,  binnen  der  der  Eröffnung  des  Bescheids  nächstfolgenden  sieben  Tage
mittelsl  schriftlicher  Eingabe  an  das  Landrathsamt  oder  mündlich  zu  Protokoll  desselben
erhoben  werden.

Su,pensivwirkung  äußert  dieser  Nekurs  jedoch  nicht.

Mit  Eintritt  der  Vollstreckbarkeit  des  Bescheids  in  dem  gedachten  Punkle  kann  von
Fürstlichem  Landrathsamte  mit  der  Zwangsvollstreckung  wider  den  Abgabeschuldner  nach
Maaßgabe  von  SHF.  9  bis  mit  13  und  18  bis  mil  21  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1879
vorgegangen  werden.

Ist  jedoch  der  ntras  auf  richterliche  Entscheidung  erfolgt,  so  ist  bis  zur  Eröffnung
derselben  auch  mit  der  im  Verwallungswege  wegen  des  einfachen  Abgabenbetrages  zulässigen
  zwang#oolllzcing  jedenfalls  Anstand  -  nehmen.

S.  6

Der  Inhalt  eines  vom  Landrathsamte  nach  der  Bestimmung  in  §  4  zu  erlassenden
Strafbescheids,  sowie  dessen  Bekanntmachung  an  den  Beschuldigken  und  das  hesammte
weitere  durch  den  Erlaß  und  die  Vollstreckung  eines  derartigen  Strafbescheids,  wie  durch
        <pb n="101" />
        97

einen  wider  solchen  etwa  erfolgenden  Antrag  auf  richterliche  Entscheidung  bedingte,  nicht
minder  das  auf  ein  Gesuch  um  Wiedereinsezung  wider  die  Versäumung  dan  Munngescc
Mat  greifende  Verfahren  regelt  sich  durchweg  nach  den  in  den  88.  5  mit  10  des
Gesetzes  vom  4.  Juli  1879  (Ges.  S.  1879  S.  155  ff.)  mit  Bezug  auf  "irn  #  459  bis
469  beziehungsweise  auf  .  455  der  Reichsstrasprozeßordnung  ertheilten  Vorschriften.

Für  die  Verechnung  der  in  diesem  Verfahren  enkstlehenden  Kosten  und  für  deren  Erhebung
  ist  das  in  8.  11  des  gedachten  Landesgesetzes  Bestimmte  maßgebend.

5S.  7.

Wer  bei  Benügung  einer  öffentlichen  Straße  oder  Brücke  mit  Fuhrwerk  oder  Vieh,
rücksichtlich  dessen  er  auf  der  betreffenden  Straße  oder  Brücke  wege=  beziehungsweise  brückengeldpflichtig
  ist,  eine  an  ersterer  oder  lehterer  bestehende  Hebestelle  berührt,  hat  die  ihm
über  die  ersolgte  Zahlung  der  Abgabe  von  dem  bestellten  Einnehmer  zu  behändigende,
diesem  aber  erforderlichen  Falles  abzuverlangende  Ouillung  (Wege-  beziehungsweise  Brückengeld-Zettel)
  entgegenzunehmen  und  sorgfältig  aufzubewahren,  ist  auch  verbunden,  dieselbe
jedenfalls  bei  der  nächsten  Hebestelle  abzugeben,  bis  dahin  aber  auf  Erfordern  eines  Aufsichtsbeamten
  (F.  11)  diesem,  und  wr  in  einer  Weise  vorzuzeigen,  welche  die  gehörige
Kenntnißnahme  vom  Inhalte  ermöglicht

iese  an  der  nächsten  Hebestelle  vorzunehmende  Hingabe  oder  auf  besonderes
Erfordern  eines  Aussichtsbeamten  diesem  gegenüber  zu  bewirkende  Vorzeigung  unterläßt,
—  gleichviel  ob  er  diefelbe  verweigert  oder  aber  die  vorzulegende  Quittung  nicht  mehr  zu
besiben  erklärt  —  verfällt  in  eine  Ordnungsstrafe  von  50  Pfennigen  bis  3  Mark.

Auch  solche  Personen,  welche  nach  uldeneiber  Bestimmung  oder  nach  besonderer  Anordnung
  der  zuständigen  Behörde  Befreiung  von  einer  bestehenden  Wege=  oder  Brückenheld.
  Abgabe  genießen,  sowie  solche  Personen,  die  an  Stelle  der  im  Einzelfalle  zu  entrich.
tenden  Abgabe  ein  jährliches  Firum  nach  Bestimmung  der  zusländigen  Verwaltungsbehörde
bezahlen,  sind  verpflichtet,  an  der  für  die  Vereinnahmung  der  Abgabe  bestebenden  Hebesielle
  mit  ihrem  Fuhrwerk  oder  Viehe  anzuhalten,  den  bestellten  Einnehmer  auf  ihre  Abgaben-Freihrit
  beziehungsweise  die  für  sic  bestehende  Fixalion  aufmerlsam  zu  machen  und
ich,  dasern  eine  Befreiung  in  Bezug  genommen  und  diese  nicht  in  der  Instruktion  des
Einnehmers  ausgesprochen  ist,  auf  Erfordern  desselben  oder  der  sonstigen  Aussichtobeamten

11)  über  die  ihnen  zustehende  Befreiung  durch  Vorzeigung  entsprechender  Legitimation
auszuweisen.

Zuwiderhandlungen  grrn  diese  Vorschristen  werden  mit  einer  Ordnungsstrafe  von
50  EWWs  bis  1  Mark  gebn

Die  Führer  der  der  zushuhe,  Hofhaltung  und  Hofwirthschaft  zufländigen  Equipagen,
Geschirre,  Zugthiere  und  Reilpferde,  sowie  der  Postwagen  sind  von  den  vorstehends  ausgedrückten
  Verpflichtungen  befreit.

KS.  9.  ç
Die  nach  den  §§.  7  und  8  verwirkten  Ordnungsstrafen  werden  gleichfalls  durch
das  Landrathoamt  festgesebt.
16“
        <pb n="102" />
        98

Gegen  die  dem  Straffälligen  selbst  schriftlich  zu  behändigende  **  steht
demselben  binnen  siebentägiger  Frist  der  —  eine  aufschiebende  Wirkung  nicht  äußernde  —
Nekurs  an  Unsere  Landeoregierung  offen,  welche  hierauf  in  zweiker  und  letzter  Justanz.
entscheidel.

8.  10.

Wegen  der  endgültig  oder  vorläufig  volsterssbaren  Strafverfügung  findet  die  Zwangsvollstrekung
  im  Verwaltungswege  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Gesebes  vom
3.  Juli  1879  durch  das  Landrathoamt  statl.

S.  11.

Die  nächste  Aufsicht  über  die  gehörige  Erlegung  des  vonschriftmähigen  Wege-  und
Brückengeldes  steht  neben  den  zur  Erhebung  eben  dieser  Abgaben  beslellten  Einnehmern
den  Fürstlichen  Steueraufsehern,  Gensdarmen  und  Staßenauksher  zu.

Die  von  den  Bediensteten  dieser  Kategoricen  —  gleichviel  ob  sie  provisorisch,  auf
Kündigung  oder  definitiv  angestellt  jind  —  mit  Beziehung  auf  den  von  ihnen  geleisteten
Diensteid  über  eine  Handlung  oder  Unterlassung,  welche  nach  den  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  strafbar  ist,  erstattete  Angabe  giebt  einen  genügenden  Grund  zum  Erlaß  des  in

4  gedachten  Strafbescheids,  beziehungsweise  der  nach  den  88.  7  und  8  zulässigen
Drdnungsstrafverfügungen.
8.  12.

Unbeschadet  der  Bestimmungen  in  den  88.  4  bis  mit  10  dieses  Gesehes  steht  jedoch,
wie  bisher  schon,  den  bestellen  Wege=  und  Brückengeld-  Cinmebier  die  Befugniß  zu,  die
durch  Hinterziehung  der  W  dedg  und  Brückengeldabgabe  (Ss.  1  und  2),  sowie  durch  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Vorschriften  in  den  §§.  7  und  z  dieses  Gesetzes  verwirkten
Geldstrafen  —  mit  Dnofaft  jedoch  der  für  Rückfälligkeit  beslimmten  —  von  dem  der
bezüglichen  Zuwiderhandlung  Beschuldigten  anzufordern.

Erlegt  der  Letztere  hierauf  sofort  die  angeforderte  Strafe,  so  ist  der  mit  der  Ansorderung
  eingeschrillene  Einnehmer  zur  Erkheilung  einer  entsprechenden  amtlich  abgestempelten
  Quitlung  verbunden.  Der  Empsänger  derselben  hat  diese  zu  verwahren  und  wendet
durch  den  Besicz  und  die  gehörige  Vorzeigung  derselben  jedes  weitere  Strafverfahren  von
sich  ab.

Die  Bestimmung  erleidet  jedoch  dann,  wenn  der  der  Abgabenhinterziehung  Schuldige
eine  der  in  F.  2  bezeichneten  Rückfallostrafen  verwirkt  hat,  insofern  eine  Ausnahme,  alo
solchenfalls  noch  der  Mehrbetrag  der  Rückfallostrafe  gegen  ihn  verfügt  und  nöthigenfalls
vollstreckt  werden  kann.

8.  13.

Im  Falle  des  8.  7  kommt  die  Befngniß  zur  Anforderung  der  verwirkten  Ordnungsstrafe
  außer  dem  Abgaben·  Einnehmer  auch  jedem  anderen  Aussichtsbeamten  (F.  11)  zu
und  es  hat  gedachten  Falles  die  an  einen  selchen  erfolgte  Zahlung  der  angeforderten
Strafe,  welche  nur  gegen  ordnungsmäßige  Ouiltung  des  betreffenden  Aufsichtsbeamten
geleistet  zu  werden  braucht,  beim  Vorhandensein  derselben  in  den  Händen  des  Contravenienten
  gleichfalls  die  Wirkung  der  Abwendung  eines  weiteren  Strafverfahrens  von  demselben.
        <pb n="103" />
        99

8.  1
Bei  der  dem  egene  Einneher  ##nsn  8  Strafaufor  derungsrechte  in  8.  13  des
Gesetzes  vom  4.  Juli  1879  (Ges.  S.  1879  S.  158)  beigelegten  Befugniß  der  Pfändung
wider  den  die  Zahlung  des  *n  und  beziehungsweise  einer  verwirkten  Geldstrase
  (§.  12)  weigernden  Contravenienten  und  bei  den  ebenda  festgesebten  Wirkungen
dieser  Pfändung  behält  es  sein  Bewenden.
Dieselbe  Befugniß  mit  der  gleichen  Wirkung  kommt  den  zur  Erhebung  von  Brückengeld
  bestellten  Einnehmern  wider  die  sich  der  Zahlung  dieser  Abgabe  oder  einer  verwirkten
  Strafe  (F.  12)  weigerden  Centravenie  nten  zu.

Dagegen  treten  den.  Abschnitte  und  ur'  der  revidirten  Straßenpolizeiordnung  vom

.  Mai  1853  (Ges.  S.  1853  S.  168,  169),  soweit  dieselben  nicht  bereits  durch  das
ueane  vom  11.  August  1520  (Gel.  S.  1870  S.  86)  aufgehoben  sind,  und  folgeweise
  die  Bestimmungen  in  F.  13  des  Landesgesetzes  vom  4.  Juli  1879,  insoweit  diese
nicht  durch  die  5§.  12  und  14  des  gegenwärligen  Gesetzes  aufrecht  erbalten  werden,  —
unbeschadet  jedoch  der  forldauernden  Anwendbarkeit  der  bezüglichen  Bestimmungen  auf
rückwärts  liegende,  unter  die  Herrschaft  derselben  fallende  Handlungen  —  mit  der  Wirksamkeit
  dieses  Gesetzes  außer  Kraft.

16.

Unsere  Landesregierung  ist  ermächtigt,  die  Bestimmungen  der  88.  1  bis  15  dieses
Gesebes,  insoweit  dies  angemessen  erscheint,  auch  auf  die  Fälle,  in  denen  Gemeinden  oder
Privaten  die  staatliche  Erlanbniß  zur  Erhebung  einer  Abgabe  für  die  Benütung  einer  gewissen
  Wegestrecke  oder  Brücke  mit  Fuhrwerk  oder  Vieh  ertheilt  ist,  im  Wege  der  Verordnung
  und  Instruktion  für  anwendbar  zu  erklären  und  alle  zur  Aueführung  dieses  Gesetzes
  nöthig  oder  räthlich  erscheinenden  Verschriten  auf  dem  gleichen  Wege  zu  erlassen.

Gegenwärtiges  Geset  tritt  mit  dem  l  Jannak  1881  in  Wirksamkeit.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  Vordruckung  Unseres
Fürstlichen  Insiegels.
Gegeben  Greiz,  den  9.  December  1880.
(L.  8.)  Heinrich  XIXI.

6.  Gesetz  vom  10.  December  1880,
enthaltend  uurndn  und  Nachtragsbestimmum  gen  zu  dem  Gesetze  vom
27.  Februar  1873,  die  Grund=  und  Hypothekenbücher  und  das  Hypothekenwesen
  betreffend.

Wir  Heinrich  der  Jwei-  und  Zwanzigster  von  Gottes  Gnaden  Aelterer

Linie  souveräuer  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  rc.  2c.  2c.

haben  zu  dem  Zwecke,  um  die  durch  mehrfache  Umstände  wünschenswerth  gewordene  Möglichkeit

  der  Anlegung  von  Folien  in  den  Grund=  und  Hypothekenbüchern  auch  für  solche

Faber.
        <pb n="104" />
        100

Grundstücke  zu  gewähren,  die  abgesehen  von  dem  Falle  eintrelender  Verbfändung°  oder
sonstiger  Velastung  derselben,  nach  §.  155  des  Gesetzes  vom  27.  Februar  1873  vor
Eintragung  in  diese  Bücher  ausgeschlossen  waren,  sowie  überhaupt  in  Veinch  der  burck
die  Verhälmmisse  herbeigeführten  Erweiterung  des  Verkehrs  in  Immobilien  einige  Abändetungen
  und  Zusätze  zu  dem  eben  begeichneten  Gesetze  beschlossen  und  verordnen  demgemäß
mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folg

4  I.

Die  Vorschrist  in  S.  155  des  Gesetzes  vom  27.  Februar  1873,  die  Grund=  und
Hypothekenbücher  und  das  Hypothekenwesen  betreffend,  welche  sich  in  dem  Satze  ausgedrückt
  findet:
„Ausgenommen  hiervon  sind  Staatsgüter,  Güter  der  Kirchen,  Pfarreien,

Schulen,  Hospitäler,  Waisenhäufer  und  Gotkeskasten  und  solche  Gemeindegrundstücke,
welche  der  gesammten  Ortsgemeinde,  nicht  blos  einer  Mehrzahl  bevorrechteter
Mitglieder  derselben  zugehören;  diese  insgesammt  bekommen  nur  dann  ein  Folium
im  Grund=  und  Hypothekenbkuche,  wenn  Hypotheken  oder  andere  nach  F.  15  in
das  Grund=  und  Hypolhekenbuch  einzutragende  dingliche  Rechte  daran  bestehen,
oder  sobald  dergleichen  daran  beslellt  werden“
isl  aufgehoben.
Art.  II.

An  die  Sielle  der  hiernach  hinwegfallenden  trilt  die  nachstehende  Vorschrift:

„Jedoch  sind  für  Staatsgüter,  Güter  der  Kirchen,  Pfarreien,  Schulen,
Hospitäler,  Waisenhäuser,  Gotteskasten,  der  Kirchen=  und  Schulgemeinden  und  für
solche  Grundstücke,  welche  der  gesammten  politischen  Orlsgemeinde,  nicht  nur  einer
Anzahl  bevorrechteter  Mitglieder  einer  solchen,  zugehören,  nur  dann  Folien  im
Grund=  und  Hypothekenbuche  berzustellen,  wenn  deren  Anlegung  von  den  bezüglichen
  Besitzern  beziehungsweise  den  an  deren  Stelle  dozu  nach  bestehenden  Vorschristen
  Berechtigten  in  deshalb  geordneter  Weise  beantragk  wird,  abgesehen  von
diesem  Falle  aber  nur  dann,  wenn  Hypotheken  oder  andere  nach  §F.  15  in  das
Grund=  und  Hypolhekenbuch  einzutragende  Rechte  an  den  betreffenden  uubeweglichen
Gütern  bestehen  oder  sobald  dergleichen  daran  bestellt  werden  oder  Verfügungsbeschränkungen
  der  in  §.  15  unter  Nr.  7  bezeichucten  Art  in  Rücksicht  auf  solche
Grundstücke  etwa  vorhanden  sind."“

Art.  III.

Sind  für  Staatsgüter  auf  Antrag  der  berechtigten  Verkretung  des  Eigenthümers  oder
aus  einer  der  anderen  unter  Art.  I1  bemerkten  Ursachen  Folien  behufs  des  Eintrags  in  das
hierzu  bestimmte  Grund=  und  Hypothekenbuch  entworfen,  so  bedarf  es  in  dem  deshalb
staklfindenden  Verfahren  der  zuständigen  Grund=  und  Hypothekenbehörde  des  in  §.  232
des  mehrangezogenen  Gesehes  vom  27.  Februar  1873  vorgeschriebenen  öffentlichen  Aufrufes
  nicht  und  ebenso  beiben  die  durch  diese  Vorschrist  bedingten  weiteren  Bestimmungen
besselben  Ersebes  (5§.  234.  235  u.  s.  w.)  solchenfalls  außer  Anwendung.

Dieselben  des  Gesebes  vom  27.  Februar  1873  (55.  232.  234.  235  ff.)
können  durch  Anordnung  Unserer  Landesregierung  in  Bezug  auf  andere  der  in  Art.  U
        <pb n="105" />
        101

nach  ihren  Gaktungen  bezeichneten  Grundslücke,  sowie  auf  die  dem  Fürstlichen  Domanialund
  Kameraleigenthume  angehörigen  unbeweglichen  Vermögensstücke  außer  Anwendun
gesetzt  werden,  wenn  es  sich  um  Anlegung  von  Grundbuchsfolien  für  dieselben  begiehentlich
nach  Vorschrist  deshalbiger  Landesherrlicher  Entschließung  handelt.

Art  IV.

Wenn  für  Grundstücke  der  unter  Art.  II  bezeichneten  Kategorieen  —  mit  Ausnahme
der  in  Abs.  1  von  Art.  III  hervorgehobenen  —  auf  Antrag  ihrer  Besiter  beziehentlich
der  an  deren  Stelle  hierzu  Berechtigten  oder  aus  einem  der  weiteren  in  Art.  1I  bemerkten
Anlässe  Grundbuchsfolien  angelegt  werden  sollen,  so  kann  in  dem  deshalb  stattfindenden
Verfahren  an  Stelle  der  in  §.  228  des  oftgedachten  Gesehes  vom  27.  Februar  1873
bestimmten  achtwöchigen  Frist  ein  wesenllich  kürgeres,  im  Mindestmaaße  14  Tage  umfassendes

eitmaah  und  an  Stelle  der  in  §.  232  desselben  Gesehed  vorgeschriebenen  sechsmonatigen
Fristl  eine  solche  von  nur  3  Monaten  Seiten  der  zuständigen  Grund=  und  Hypothekenbehorte.
  festgesebt  werden.
der  Veräöffenllichung  des  Aufrufs  genügt  der  dreimalige  Abdruck  desselben  im
Amts-  1  Nachrichtsblatte  neben  dem  in  §.  232  Abs.  2  vorgeschriebenen  Auschlag.

Die  gleichen  Bestimmungen  greifen  dann  Platz,  wenn  —  bezichungewesfe  auf  Grund
einer  deshalb  ergehenden  Landeoherrlichen  Eutschliehung  (vergl.  ftc  Verordnung
vom  13.  Juni  1873)  —  von  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde  mit  —  von  Grundbuchsfolien
  für  solche  Grundstücke  vorgegangen  wird,  welche  dem  Fürstlichen  Domanial.
und  Kameral-Eigenthume  oder  dem  kond  i  Schatullvermögen  angehören.

Durch  welche  Personen  urgihungewale  Fsssn  die  Besitzer  der  in  Art.  11  und  IV
Absatz  2  dieses  Gesetzes  hervorgehobenen  Grundstücke  in  den  auf  dieselben  nach  Maßgabe
des  Gesetzes  vom  27.  Febrnar  1873  und  des  gegenwärtigen  Gesetzes  Bezug  habenden
Angelegenheiten  vertreten  werden  und  in  welcher  Weise  die  Besitzer  der  unter  Art.  II  nach
ihren  einzelnen  Gallungen  bemerkten  und  im  2.  Absatze  von  Art.  IV  gedachten  Grundstücke
bei  der  Huntengung  in  die  zweite  Rubrik  der  bezüglichen  Folien  zu  bezeichnen  sind,  (vergl.

5  6.  172.  219  des  Gesetzes  vom  27.  Februar  1873),  wird  durch  Anordnung
Anserer  Landeöregierung  bestimmt.

Art.  VI.

Der  Eintragung  eines  Besihtitels  (vergl  5§.  15  unter  Nr.  6.  172.  221  des  Gesebes
  vom  27.  Februar  1873)  bedarf  es  in  Bezug  auf  die  Eintragung  der  Besiher  von
Grundstücken  der  in  Art.  11  und  Abs.  2  von  Art.  III  bezeichueten  Art  in  der  Regel  nicht
und  nur  insoweit,  alo  der  Besitztitel  rücksichtlich  einzelner  dieser  Grundstücke  durch  Urkunden,
welche  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde  zur  Zeit  der  Aulegung  des  betreffenden  Folium
bekannt  sind  oder  nachher  bekannt  werden,  nachweislich  ist  (vergl.  §.  91  der  Verordnung
vom  13.  Juni  1873).

Art.  VII.
Wenn  in  Folge  vorkommender  Abspaltungen  von  Grundslücken  der  unter  Art.  UI  bezeichneten
  Art,  sowie  von  unbeweglichen  Zubebörungen  des  Fürstlichen  Domanial=  und
Kamecraleigenthumes  oder  des  Landesherrlichen  Schatullvermögens,  solange  für  die  betref-
        <pb n="106" />
        102

senden  Grundstücke  Folien  in  dem  Grund=  und  Hopothrkenbuche  nicht  bestehen,  die  Treunstücke
  im  Falle  der  Consolidation  derselben  mit  bereits  in  diese  Bücher  eingetragenen
Grundstücken  auf  den  für  diese  angelegten  Folien  eingetragen  oder  selbstständige  Folien  für
die  Spaltstücke  angelegt  werden,  bleiben  bei  dem  bezüglichen  Versahren  die  in  den
§.  212  bis  mit  235  des  Gesebes  vom  27.  Februar  1873  enthaltenen  Vorschriften
außer  *r*n  Anwendung.

ieu  die  Stelle  derselben  trelen  diejenigen  Bestimmungen,  welche  des  Behufs  von
Unserer  Landesregierung  mittelst  allgemeiner  oder  besonderer  Anordnung  werden  erlassen

Art.  VIII.

Der  Verordnung  Unserer  Landesregierung  bleibt  auch  die  Bestimmung  eines  Zeitskucäe
  vorbeholten,  bis  zu  welchem  lediglich  die  in  S.  239  des  Gesetzes  vom  27.  Februar
  1873  enthaltenen  Vorschriften  auf  die  erste  Anlegung  von  Grundbuchsfolien  für  die
Grundslücke  des  Furstlichen  Domanial=  und  Kameralvermögens  und  der  unter  Art.  II  vorbezeichucten
  Gattungen  in  Anwendung  kommen.

.  IX.
Die  Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  wird  durch  Unsere  Landcsregierung  im
Wege  der  Verordnung  und  Anweisung  geregelt.
oweit  es  sich  dabei  um  Ertheilung  von  Anweisungen  an  die  einzelnen  Grund=  und
Hypothekenbehörden  de  Landes  und  deren  Beamte  handest,  ist  Unsere  Landesregierung
ermächligt,  ihre  bezügliche  Befugniß  auf  das  Landgericht  des  Fürstenthums  zu  übertragen.
Art.  X.
Das  gegenwärtige  Geset  tritt  mit  dem  1.  April  1881  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsleigenhändigen  Unterschrift  und  Vordruckung  Unseres
Fürstlichen  Insiegels
Gegeben  Greiz,  den  10.  Dezember  1880.
(L.  S.)  Heinrich  XXII.
Faber.

27.  Gesetz  vom  11.  Dezember  1880,
die  Tagegelder,  Nachtquartier=  und  Transporkkosten  der  aus  Staatsmitteln
Besoldung  oder  Vergütung  empfangenden  Beamten  und  der  Notare  bei
Dienstreisen  betreffend.

Wir  Heinrich  der  Zwei  und  Zwanzigste  von  Gottes  Gnaden  Aelterer
Linie  sonveräner  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  2c.  2.

haben  für  nöthig  erachtet,  die  hinsichtlich  der  Tagegelder,  Nachtquarlier=  und  Transportkosten
  der  aus  Staatsmitteln  Besoldung  oder  sonstige  Vergütung  empfangenden  Veamten
        <pb n="107" />
        108

und  der  Notare  bei  Dienstreisen  in  Gesetzen,  Verordnungen,  Regulativen  und  sonst  im
Verwaltungswege  getroffenen  Bestimmungen  einer  Revision  unterziehen  und  ergänzen  zu
lassen  und  verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtags,  was  folgt:

Wohnsibe

—  —
—  —  —
S

—

—

VII.
VIII.

An  Tagegeldern  (Diäten)  erhalten  für  jeden  Tag  der  dienstlichen  Abwesenheit  vom

der  Präsident  der  ganeorcgieruug  und  des  Consistoriums,  sowie  der  Bevollmächtigte

  zum  Bunderat

.  die  stimmführenden  Migleder  der  Landedregierung  und  des  Consisioriums,

sowie  der  Landgerichtspräsident

.  die  Hülforeferenten  der  bunetrtgiemn  und  des  Consistoriums,  der  “*êv“
.  8  M

rath  und  der  Landgerichtsdirektor

.  der  Staatsanwalt,  die  Landrichter,  die  Auitsrichier,  die  Geucchttesselee  die

Ablösungs=  und  die  Expropriations-Commissarien,  der  Landbaumeister  und
Straßenbauinspektor,  die  juristisch  vorgebildeten  Secretäre  der  Oberbehörden
und  des  Landrathsamtes,  Notare,  Referendare,  lebtere  insoweit  sie  zu  auftragsmäßiger
  Vollziehung  richterlicher  Geschäfte  außerhalb  des  Gerichtssitze  thätig
sind,  der  Seminardirektor,  der  Landeoschulinspektor,  die  Mitglieder  des  geist.
lichen  Inspektionsamtes  Burgk,  die  akademisch  vorgebildeten  Seminarlehrer,
die  Physiker,  Gerichtsärzte  und  an  offentlichen  Krankenanstalten  vom  Staate
angestellten  approbirten  Aerzte,  der  Fabrikeniuspektor,  der  gssentekkattkeiish
ie  Stencrobercontroleure,  die  Vorstände  der  Stenerämter  und  die  nach  8.

des  Gerichtoverfassungögesetes  als  Ausschußbeisiher  zu  runemenken  Beanten

.  die  Referendare,  die  Vorstände  des  Katasterburcaus  und  des  Rechunge,

bureaus,  der  Landesgeometer,  der  Landesthierarzt,  der  Landeskassirer,  die  jurislisch

  vorgebildeten  Gerichtsschreiber  und  Amtsanwälte,  die  juristisch  nicht

vorgebildeten  Serretäre  der  Oberbehörden  und  des  Landrathöamies,  die  nur

seminaristisch  oder  technisch  vorgebildeten  Seminarlehrer,  die  Gerichtswundärzte
5  M

.  die  nicht  juristisch  gebildeten  Gerichtsschreiber,  Amtsanwälte,  Hnpothetenbuch.
ũh

führer,  der  Laudrentenbankkontroleur,  die  Expedienten  und  Registratoren  der
Verwaltungsbehörden  und  der  Staalsanwaltschat,  die  Steneramtaassistenten,
Vezirkestenereinnehmer,  Sporteleinnehmer,  die  Cassirer  der  Landrentenbank
und  des  Landkrankenhauses,  die  Calculatoren,  Giuschähungefommissarten  der
Obergensd'armes  (Gensd'armeriewachtmeister)  4  M.
Gerichtsschreibergehülsen,  Kanzlisten,  Kopisten,  Steuerauffcher.  3  M.
die  Gentd'armes,  Kanzlei.,  Burcau=  und  Gerichtediener,  Gesanrgen  warter
und  die  Hülfsbeamten  dieser  ligorie  It.  2  M.

Verrichtet  ein  Beamter  dienstliche  Gee#e  zwar  außerhalb  des  Vurcaus  oder  sonstigen
  Geschäftslokals,  aber  innerhalb  der  Flur  seines  Wohnortes  oder  doch  nur  in  einer
Entsernung  von  weniger  als  2  Kilometern  von  diesem,  so  werden  ihm  weder  Tagegelder

17
        <pb n="108" />
        104

noch  Transportkosten,  —  verrichtet  er  Dienflgeschäfte  in  einer  Entfernung  von  2  bis  zu
4  Kilometern  von  seinem  Wohnorte,  so  werden  ihm  Tagegelder  und  Transportkosten  nur
dann  gewährt,  wenn  die  ——-  Expedition  einschließlich  der  Hin=  und  Rückreise  mindestens
  4  Stunden  gedauert  hat.

Nur  halbtägige  Diäten  finden  statt  bei  auswärtigen  Geschäftsbesorgungen,  welche  mit
Einschluß  der  Hin-  und  Rückreise  innerhalb  6  Stunden  beendigt  werden.

Wird  die  Dienstreise  erst  Nachmiltags  begonnen,  dauert  aber  die  dienstliche  Abwesenheit
  den  andern  Tag  noch  fort,  so  passiren  für  den  ersten  Nachmittag  gleichfalls  nur  halbtägige
  Tagegelder.

Dauert  die  Abwesenheit  zwar  über  Nacht,  doch  nicht  über  Miltag  des  andern  Tages,
so  wird  auch  für  den  lezteren  die  Hälfte  des  Diätensatzes  für  einen  Tag  berechnet.

In  Zällen,  in  denen  eine  Expedition,  wenn  gleich  erst  am  späten  Abende  begonnen,
über  Mitternacht  hinausdauert,  doch  go,  daß  in  derselben  Nacht  vor  6  Uhr  Morgens  zurückgekehrt
  wird,  passirt  ein  ganzer  Tag  Düten,  aber  keine  Vergütung  für  Nachtquartier.

Aufang  und  Ende  der  Abwesenheit  ist  in  den  Protokollen  und,  wenn  solche  nicht
geführt  werden,  in  den  Liquidationen  pfchtwäh'  genau  zu  bemerken,  widrigenfalls  die
Gewährung  von  Tagegeldern  nicht  stattfindet.

Bei  Versendungen  der  F.  1  bei  1  bio  VI.  bezeichneten  Beamten  nach  Orten  außerhalb
  des  Fürstenthums,  wobei  übernachtet  werden  muß,  erhöhen  sich  die  Diätensätze  um
die  Hälfte.  Nothwendige  Repräsentationskosten,  Aufwand  an  Lohnwagen,  Lohnbedienten  2c.
werden  solchenfalls  besonders  vergütet.

Eine  Ermäßigung  der  an  sich  stakthaften  Diäten  und  Nachtguartiergelder  bis  zur
Hälste  kann  durch  die  betreffende  Oberbehörde  erfolgen,  wenn  ein  Beamter  zur  Ausführung
von  Dienftgeschäften  außerhalb  seines  Wohnorts  einen  länger  als  vier  Wochen  dauernden
Aufenthalt  an  ein  und  demselben  Orte  n  muHß.

Physikalspersonen,  Gerichtsärzte  und  in  deren  Vertretung  zugezogene  approbirte
Aerzte  erhalten  bei  gerichtsärztlichen  Expeditionen  neben  den  Diäten  (sowic  auher  der
Gebühr  für  das  Geschäft  selbst  und  außer  der  Transporlkosten-Vergütung)  noch  eine  Versäumnißgebühr
  von  1  Mark  bis  1  Mark  50  Pig.  für  jede  Stunde  der  Dauer  der
Erxpedition,  zugezogene  Wundärzle  eine  solche  von  40  bis  60  Pfennigen  für  die  gleiche
Zeitdauer  neben  den  gedachten  sonstigen  Vergütungen.  Die  nähere  Bestimmung  der  Versäumnißgebühr
  bleibt  der  Anordnung  Unserer  bandeeregierung  vorbehalten.

Wohnung  über  Nacht  in  Gasthösen,  Heizung.  Licht-  und  Trinkgelder  werden  besonders
  und  zwar  den  in  8.  1  aussefühmten  Beamten  der  Kategoric  I  und  II  mit  4  Mark,
den  Beamten  der  Kategorieen  III  und  IV  mit  3  Mark,  den  Beamten  der  Kategorieen
V  und  VI  mit  2  Mark,  den  Beamten  der  Kategorie  VII  mit  1  Mark  50  Mg.  und  den
Beamten  der  Kategorie  VIII  mit  1  Mark  für  jede  Nacht  vergütet.

ie  in  F.  1  unter  I  und  ll  gedachten  Beamten  sind  berechtigt,  für  ihre  Bedienten,
dafern  sie  in  deren  Begleitung  reisen,  noch  3  Mark  für  jeden  Tag  incl.  Nachtguartier
anzusehen.
        <pb n="109" />
        105

darf  der  Beamte  für  seine  Verhandlungen  eines  besonderen  Geschäftslokals,  so
ist  *  mrkich-  Verlag  hierfür  in  Ansatz  zu  -  ngen.

Hinsichtlich  der  Vergütung  der  zum  #  4  der  Ausführung  von  Dienstgeschäften  von
den  Beamten  zu  bestreiten  gewesenen  Transportkosten  gilt  zunächst  der  Grundsatz,
daß  bei  der  Berechnung  derselben  die  mit  Berücksichtigung  des  anzuwenden  gewesenen
Transportmittels  als  kürzeste  anzusehende  Entsfernung  zwischen  dem  Wohnorle  des  Beamten
und  dem  auf  der  Dienstreise  zu  erreichenden  Bestimmunggorte  maßgebend  ist,  es  sei  denn,
daß  die  besonderen  Verhältnisse  des  Einzelfalles  eine  Abweichung  von  diesem  Grundsatze
rechlfertigen.

Im  Uebrigen  sind  folgende  Vorschristen  für  das  Maaß  der  zu  berechnenden  Trans.
porkkosten  bestimmend.

solchen  erhalten  (mil  Einschluß  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung):
l.  Dienstreisen,  welche  beziehungsweise  soweit  dieselben  auf  Eisenbahnen  oder
Dampsschifen  gemacht  werden  können
in  §.  1  unter  1  und  II  bezeichneten  Beamten  für  das  Kilometer
n,  Piennige  und  für  jeden  P18  n9.  und  jeden  Abgang  Mark,
"!  ..t4  2.  die  in  F.  1  unter  III,  IV  und  V  aufgeführten  Beamten  für  das
Kilometer  10  Piennige  und  für  jeden  Zugang  und  jeden  Abgang
5  4  75  Pfennige,
7  3.  die  in  F.  1  unter  VI,  VII  und  VIII  bezeichneten  Beamten  für  das
Klometer  7  Piennige,  dierin  5.  1  unter  VI  gedachten  Beamten  überem
  für  jeden  Zugang  und  jeden  Abgang  50  Pfennige.
Hat  einer  den  in  §.  1  unter  1  und  11  bezeichueten  Beamten  einen  Diener  auf  die
Reise  milgenommen,  so  kann  er  für  denselben  7  Pfennige  für  das  Kilometer  beanspruchen.
Für  den  Zugang  zu  und  den  Abgang  ven  einfachen  Bahnhaltestellen  der  innerhalb
des  Fürstenthums  laufenden  Eisenbahnstrecken  darf  —  abgesehen  von  dem  Falle,  daß  von
der  betreffenden  Haltestelle  bis  zum  Fstemtichen  Reiseziele  Reisegepäck  eines  Beamten  der
in  F.  1  bezeichueten  Kategoricen  1  bis  mit  VI  dem  Zwecke  des  Geschäfts  gemäß  zu  transportiren
  ist  —  Etwas  nicht  keonsprucht  Fnersin
II.  Bei  Dienstreisen,  welche  nicht  auf  Dampfschiffen  oder  Eisenbahnen  zurückgelegt
werden  können,  erhalten  an  Transportkosten  mit  Einschluß  der  Kosten  der

*ie

Gepäckbeförderung
die  in  §.  1  unter  I  und  II  gedachten  Beamten  60  Pfennige,
2.  die  in  F.  1  unter  III,  1IV  und  V  bezeichneten  Beamten  50  Pfennige,
3.  die  in  F.  1  unter  VI  aufgeführten  Beamten  40  Pfennige,

4.  die  in  S.  1  unter  VII  und  VIII  gedachten  Beamten  30  Pfennige
für  das  Kilometer.
Bei  der  nach  den  Vorschriften  unter  1  en  II  für  das  Kilometer  zu  berechnenden

Vergütung  kommt  jedes  Kilometer  der  auf  der  Hin=  wie  auf  der  Rückreise  zurückzulegen
gewesenen  Entsernung  in  Ansatz.  Jedes  angesengene  Kilomcter  wird  hierbei  für  ein
volles  gerechnet.

Sind  mehrere,  jedoch  weniger  als  fünf  bei  einer  Justiz=  oder  Verwaliingebehoede
        <pb n="110" />
        106

augeslellte  und  den  in  S.  1  unter  III  bis  mit  VIII  aufgeführten  Kategoricen  angehörige
Beamte  gleichzeitig  an  einer  über  die  Flur  des  Sibes  der  betreffenden  Behörde  hinausführenden
  Expedition,  bei  welcher  die  Benützung  einer  Eisenbahn  unthunlich  oder  ungeeignet
  ist,  betheiligt,  so  können  dieselben  —  unbeschadet  der  Bestimmung  im  F.  2
Abs.  1  —  gemeinschaftlich  nicht  mehr  alo  60  Pfennige  für  das  Kilometer  der  auf  der
Dienstreise  zurückgelegten  Entfernung  als  kra#öperfostenvergitung  beanspruchen.

Von  dem  in  §.  2  ausgedrückten  H#s#h  wonach  bei  Dienstgeschäften,  die  in
einer  Entfernung  von  weniger  als  2  Rilometern  vom  Wohnorte  des  betreffenden  Beamten
auszuführen  sind,  Transportkosten  überhaupt  nicht  vergütet  werden,  findet  dann  eine  Ausnahme
  statt,  wenn  der  Beamte  zufolge  eines  körperlichen  eidens  beer  aus  Anlaß  anderer
besonderer  Umstände  sich  eines  Juhrwerks  zu  bedienen  genöthigt?

d  nach  rreichung  des  für  eine  Dienstreise  brsehe“  Vostinnungoerten  an
demselben  und  in  dessen  Umgebung  Behufs  Erledigung  des  in  Betracht  kommenden
Dienstgeschäfts  (z.  B.  bei  Berainungen,.  Besichtigungen,  Enteignungshandlungen  u.  s.  w.)
Entfernungen  zurückzulegen,  welche  auf  dem  Hinwege  nicht  mehr  alds  3  Kilometer  ansmachen,
  so  können  Transportkosten  für  Zurücklegung  dieser  Entsernungen  von  dem  betreffenden
  Beamten  in  der  Regel  nicht  und  nur  dann  beansprucht  *-  wenn  der  im
ersten  Absatze  dieses  Paragraphen  bezeichnete  EK  .  a

Unberührt  von  dieser  Vorschrift  bleibt  die  in  F.  3  Abs.  1  Hbhnttn-  Bestimmung.

6.

Haben  im  einzelnen  Falle  erweislich  höbere  Reisekosten,  als  die  nach  den  Beslimmungen
  der  §.  1,  2,  5  und  6,  beziehungsweise  nach  F.  3  zur  Vergütung  kommenden,
aufgewendet  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.

Die  in  so  olchem  Falle  erforderliche  Nachweisung  kann  im  Maugel  schriftlicher  Belege
durch  Vorlegung  eines  mit  Bezug  auf  den  geleisteten  Diensteid  aufgestellten  Verzeichnisses
der  thatsächlich  bestrittenen  Reisekosten  von  dem  Beamten  geführt  werden.

.  o

Beamte,  welche  in  G.  1  sich  nichl  aufgeführt  finden,  werden  rücksichtlich  der  ihnen
bei  Dienstreisen  resp.  auswärto  zu  vollziehenden  Dienslgeschäften  zukommenden  Tagegelder,
Nachtauartier-  und  Transporklosten-Vergülungen  wie  diejenigen  besonders  aufgeführten
behandelt,  welchen  sie  in  ihrer  dienstlichen  Stellung  gleich  oder  am  Nächsten  stehen.  Der
Saß  für  Diäten,  Nachtquartiergelder  und  Transporkkosten  richtet  sich  nach  dem  Amte,
welches  der  betreffende  Beamte  inne  hat  und  nicht  elwa  nach  dem  höheren  Titel  desselben.

Bekleidet  eine  Person  mehrere  Stellen,  so  werden  die  Säßtze  für  Diäten,  Nachtquartiergelder
  und  Transportkosten  nach  derjenigen  Stelle  bemessen,  in  deren  Geschäftsbereich
  die  Angelegenheit  einschlägt,  behufo  welcher  die  Dienstreise  ausgeführt  wurde.

Diejenigen  Personen,  welche  nicht  zufolge  bezüglicher  Anstellung,  sondern  zufolge
besonderen  Auftrages  im  einzelnen  Falle  oder  im  Allgemeinen  in  gewissen  Fällen  die  amiliche
  Thätigkeit  eines  der  in  F.  1  unter  I  bis  VIII  aufgeführten  Beamten  versehen,  haben,
dasern  die  auflragsmäßigen  Geschäftsverrichtungen  außerhalb  ihres  Wohnortes  vorzunehmen
sind,  auf  dieselben  Tagegelder,  Nachtquartier-  und  Transporkkesten-Vergütungen  Anspruch,
welche  dem  von  ihnen  vertretenen  Beamten  im  betreffenden  Falle  zukommen  würden.
        <pb n="111" />
        107

8.  10.

Werden  von  einer  Behörde  oder  einem  Beamten  mehrere  Amtshandlungen  in  verschiedenen
  Angelegenheiten  auf  einer  Dienstreise  dergestalt  vorgenommen,  daß  nach  Erledigung
  eincs  oder  einzelner  Geschäfte  nicht  an  den  Sit  der  Behörde,  beziehentlich  an  den
Wohnsit  des  Beamten  zurückgekehrt  wird,  so  sind  die  erwachsenden  Tagegelder,  Nachtquartier-
  und  Transportkeosten  auf  die  mit  Bezug.  auf  die  verschiedenen  Angelegenheiten,  in
welchen  die  Amtshandlungen  vorgenommen  wurden,  gekrennt  aufzustellenden  Rechnungen
und  zwar  thunlichst  nach  Verhältniß  der  auf  jedes  einzelne  Geschäft  aufzuwenden  gewesenen
Zeit  zu  vertheilen.

S.  11.

Nur  dann,  wenn  sie  Dienstgeschäfte  außerhalb  ihres  Amts-  oder  Dienstbezirks
ausgeführt  haben,  erhalten  Tagegelder,  Nachtquartier=  und  Transportkosten-Vergütung
bezw.  Beebä  nach  vorstehenden  Bestimmungen:

diejenigen  Beamlen,  welche  zum  Zwecke  von  Reisen  innerhalb  ihres  Amtsbezirks
neben  oder  in  ihrem  Diensteinkommen  eine  Pauschsumme  für  Reiseaufwand
resp.  Vergütung  für  Dienstpferde  und  Fonrage  beziehen  oder  in  deren  Gebühren
  die  Reisekostenvergütungen  mit  inbegriffen  sind,
2.  solche  Beamte,  deren  dienstliche  Verrichtungen  den  regelmäßigen  Besuch  ihres
Dienstbezirks  voraussetzen  (z.  B.  der  Landesschulinspektor,  die  Obersteuerkontrolcure,
  Steueraufseher,  der  Obergensd'armes).

Die  Vorausseungen,  unter  denen  für  Dienstreisen  der  in  §.  1  unter  VIII  bezeichneten
  Beamien  der  Steatskasse  und  beziehungsweise  kostenpflichtigen  Dritten  gegenüber
die  gesetzlichen  Tagegelder,  Nachtquarlier,  und  Trantporkkosten-Vergütungen  in  Ansatz
kommen,  und  die  Grundsätze,  nach  welchen  hierbei  zu  verfahren  ist,  werden  durch  Anordnung
  Unserer  Landesregierung  bestimmt.

.  12.

Nach  den  in  gegemwärtigem  Gesehe  über  das  Maaß  des  Anspruches  der  Beamten
auf  Reisekosten-Vergütung  gegenüber  der  Staatskasse  gegebenen  Bestimmungen  und  denen,
welche  auf  Grund  dieses  Gesehes  im  Verwaltungswege  erlassen  werden,  bemißt  sich
auch  der  Betrag  dessen,  was  ein  nach  den  Gesetzen  oder  allgemeinen  Grundsätzen  im
Einzelfalle  kostenpflichtiger  Betheiligter  an  Reiseaufwendungen  (Tagegelder,  Nachtquartierund
  Transportkosten)  der  gedachten  Beamten  zu  zahlen  beziehentlich  zu  ersetzen  verbunden  ist.

Ist  ein  Beamter  in  irgend  welcher  Weise  rücksichtlich  seines  Aufwandes  auf  Dienstreisen
  firirt  (.  11  unter  1)  und  hat  er  zufolge  dessen  oder  nach  Maßgabe  der  Vorschrift
unter  F.  11,  2  des  gegenwärtigen  Gesetzes  oder  der  Bestimmung  einer  auf  Grund  des
letzteren  erlassenen  Verordnung  der  Staakskasse  für  den  Einzelfall  Reiselosten  nicht  zu
berechnen,  so  ist  eine  kostenpflichtige  Partei  gleichwohl  gehalten,  der  Staatskasse  diejenigen
Beträge  zu  vergüten,  die  sich  im  betreffenden  Falle  an  und  für  sich  nach  den  in  den
Is.  1  bis  mit  10  dieses  Gesetzes  enthaltenen  Vorschriften  für  Tagegelder,  Nachtguartierund
  Transporlkosten  des  bezüglichen  Beamten  oder  den  auf  Grund  desselben  im  Verordnungswege
  ertheilten  Bestimmungen  berechnen.

Die  geselichen  und  Verwalkungsvorschristen,  welche  für  einzelne  Dienstzweige  oder
        <pb n="112" />
        108

Dienstgeschäfte  (z.  B.  des  Landesgeometers)  bezüglich  der  den  Beamten  aus  der  Staatskasse
  zu  gewährenden  Tagegelder  und  Reisekosten  ergangen  sind,  bleiben  vorläufig  in
Krast.  Eine  Abänderung  derselben  kann  im  Wege  der  Verordnung  erfolgen.

Die  in  den  vorstehenden  S§.  1,  3,  5  und  6  bestimmten  Sähe  dürfen  jedoch  nicht
überschritten  werden.

Unberührt  bleiben  namentlich  die  Bestimmungen  in  F.  19  ul.  4  und  5  des  Gesetzes
vom  16.  April  1879  in  Betreff  des  Reiseaufwands  der  zu  Vertretung  eines  Richters
beim  Landgerichle  einberufenen  richterlichen  Beamten.

Unbehindert  durch  dieses  Geseb  ist  die  über  Bestimmungen  wegen  der  Reisekosten
der  Diener  k.  beim  Tranoporte  von  Gefangenen  nach  den  beeeiaschasichen  Strafanstalten
mit  den  an  diesen  betheiligten  Staaten  zu  treffende  Vereinbar

Die  Feststellung  der  Tagegelder,  Nachtquartier-  und  Tuaneppüiesien.Eäe  für  Richter,
welche  zur  Thätigkeit  beim  Oberlandesgerichte  zu  Jena  und  den  Schwurgerichten  des  durch
den  Vertrag  vom  11.  November  1878  bestimmten  Bezirks  berufen  werden,  bleibt  besonderer
  Vereinbarung  der  Landeoregierung  mit  den  Regierungen  der  an  den  bezüglichen  Gemeinschaften
  belheiligten  Staaten  vorbehalten.  So  lange  eine  solche  Vercinbarung  nicht
ersolgt  ist,  sind  die  betreffenden  Diäten  u.  s.  w.  in  jedem  einzelnen  Falle  von  der  Landesegierung
  —  in  thunlichstem  Anschlusse  an  die  in  den  Gemeinschaftostaaten  geltenden
P#schisasgen  Vorschriften  —  festzusetzen.

8.  14.

Ueberhaupt  ist  Unsere  Landesregierung  ermächtigt,  für  die  durch  dieses  Gesetz  nicht
getroffenen  Fälle,  die  einem  Beamten  des  Fürstenthumo  oder  dessen  Vertreter  für  Dienstreise-Aufwendungen
  zukommenden  Vergütungen  sowohl  mittelst  allgemeiner  Anordnung,
als  mittelst  besonderer  Verfügung  für  den  Einzelsall  und  zwar  mit  verbindlicher  Wirlung
nicht  nur  der  Staatskasse,  sondern  auch  dem  betreffenden  Beamten  und  einem  kosteupflichügen
  Dritten  gegenüber  zu  bestimmen  und  überdem  alle  zur  Ausführung  des  gegenwärtigen
Gesetzes  erforderlich  scheinenden  Vorschriften  beziehungsweise  im  Verordnungswege  zu
erlassen.

8.  15.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1881  in  Kraft.  Alle  mit  demselben
  in  Widerspruch  stehenden  Bestimmungen  sind  —  unbeschadet  ihrer  Anwendbarkeit
auf  die  vor  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  liegenden  älle  —  mit  dem  gleichen  Zeitpunkte
  aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Fürstlichen  Insiegel  versehen  lassen.

Gegeben  Greiz,  den  11.  December  1880.

(I.  8.)  Heinrich  XXII.
Faber.
        <pb n="113" />
        109

28.  Patent  vom  13.  December  1880,
die  im  Jahre  1881  zu  entrichtenden  Landesabgaben  betreffend.

 

 

Höchstlandesherrlicher  Entschliehung  z%r  soll  nit  bierzu  erklärter  Zustimmung  des
Landtags  im  Jahre  1861  die  nach  der  Verordnung  vom  30.  December  1870  in  Gemäßheit
  der  Geseye  vom  9.  Mai  1857  und  26.  zlenr  1875  zu  erhebende  allgemeine
Grundstener  mit  4%0  Pfennigen  Reichswährung  von  der  Steuereinheit  erhoben  werden.

Bezüglich  der  übrigen  Abgaben  bewendet  es,  soweit  hieran  nicht  durch  Gesetz  etwas
geändert  wird,  bei  den  bisherigen  gesehlichen  Bestimmungen.

Indem  dieß  zur  Nachachtung  für  Steuerpflichtige,  Hebestellen  und  Einnehmer  zur
allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird,  werden  für  die  an  den  4  ersten  Terminen  mit
1  Pfennig,  am  5.  Termine  mit  910  P#g  von  jeder  Steuereinheit  zu  entrichtende
Grundsteuer  folgende  Termine  festgesetzt:

der  15.  Februar,

der  16.  Mn,

der  15.  Juli

der  15.  Erptenller  und
r  15.  November.

Dabei  wird  bemerkt,  daß  bei  Entrichtung  des  5.  Grundsleuertermins  Beträge  unter
½  PMennig  wegsallen,  Beträge  von  und  über  12  Mennig  für  einen  vollen  Pfennig  gerehnet
  werden,  sowie  daß  die  erforderliche  Infonnation  der  D#steuereinpeher  wegen
Erhebung  des  5.  Termins  dunch  das  Fürstliche  Katasterbureau  erfolgen  wi

Die  Ausschreibung  der  Termine  für  die  Einkommenstener  bleibt  z.  3.  onPd  .  vorbehalten.

3.
Greiz,  am  13.  December  1880.  Fürsllich  Neuß-Pl.  Londesregierung.
Faber.
C.  Verthes.

#lerungs-Bekanntt  1  14.  December  1880,
die  “*po  des  Gemeindebezirks  #u  zum  Standesamtsbezirk
—  betreffend.

Mit  höchster  Genehmigung  Hereniseini  ist  die  zeither  zum  Standesamtsbezirke
Schönbach  gehörig  gewesene  Ortschaft  Frotschan  vom  1.  Januar  k.  J.  ab  dem  Bezirke
des  Firsiichen.  Standesamtes  Fröbersgrün  zugewiesen  worden.

Dies  wird  in  Abänderung  der  Regierungsbekanntmachung  vom  7.  November  1675
zur  Nachachtung  hierdurch  bekannt  gemacht.

Greiz,  am  14.  December  1860.

 

Fürstlich  Neuß-Pl.  Landesregierung.
Faber.
C.  Perthes.

Druckfebler-Berichtigung.
S.  77  der  Gesetzlammlung  muß  es  Zeile  1  von  unien  slatt  „26.  Seplember“  heißen:  „27.  September“.
        <pb n="114" />
        Sachregister
zur  Gesetzsammlung  für  das  Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.
"“  ahrgaug  1880.

A.

Abgaben  —  die  im  neah  10  zu  enkrichtenden,
  *  n  16.  Januar

—  die  im  t  1881  zu  waenen,  Patem
vom  13  en  109.
nung  do  Imtes  cis  Mitglied  des  ’
gorershn.  Gese  vom  7.  April  §  2

4.  Gonsiltorial.  Verordnung  vom  8.  ni

mung  bi  der  Dah  der  Betirauens  ·
manner,  #nt  n  7.  April  1
ltltse  #vom  3.  Upril.  gs.  20  bie
26.  S
#7  ugange  von  susbe  h  Kirch-W
  sind  in  le  derhelben
Consislorial  ·  Verordnung  vom  8.

8.  S.  *R8

eines  Witgliedes  des  Kiechvew
  ist  ein  Ehrenamt,  Ges.  vom
N  il  8.2  14  —  dellen  I#blehnung  §.  23.

w.
Am  misgerichte  —  Obtegenheiven  derselben  bezüglich
  der  Vorbereilung  der  öfsengerichte  und
g  Snet  Regier.  =  Verordg.  vom

**m  1  Gosspor.  Apparale.
—  —  Einbauen  solcher  in  ous
rn-  ##t.  8  Regier.-Verordg.  vom  6.  Dezbr.
enverbaͤnde  —  Tarif  för  deren  Glet-Gerranme
  Mbirr  „Befannim.  v.  31.  Jan.
Auföringung  des  Aulwonds  für  %  *
Schulen,  Nachttag  zur  gesetzl.  Verordnung  vom
7.  Jonuar  1854.  vom  7.  Dezember,  S.  93.
Au  Wleng  eines  WW#zemeindeersiant,  Ges.
vom  7.  April  8.  35,  S.

 

ufwand  s.  Kirchen,  Schulen
usbselben  den  Foe  des  #e
nchhesosstare,  v.  34,  19.
L  n  *  des  öos
Goglistazat,  Verkdmr  v.  B.  April  S.  40.  S.  28.
ung  aus  dem  Kiraßeautiodererstan
bon“  30  Lorve,  Ges.  v.  7.  Ipril  S.  24,

4.  Sense  d.  Kirchgemeinde,  Ges.  v.  7.  April

augesehe  s.  Vaupoligeiordnung  für  D
aupolizelordnun  oͤrser
de  einiger  Vesinmngen  darleben.  N7.  -
mte  —  die  A#gepelten  Nachtguartier.  und
A#mevonkesten  *  und  der  Noa  I  ate  bei
e  Ges.  v.  11.  Dezember,  S.  102.
andung  drr  istäst  des  #dzgt
S  ut  Gel.  33,  S.
ung  2*  E  weiche  sn-2er
  m“  sind.  Landesber#liche
Verordnung  vom  15.  41.
isse  des  Kislhgerneinbevorstand  s.
Wun  kungelreis.
egrä  —  Tatil  für  die  desbalbigen
  gessiene  .  Moe  #en  der  Amenverbände,
Negier.  Velannim.  v.  31.  Jan.  88.  .  l1.  S.  4.
sch  ung  der  bei  dem  Hurkllichen  Kaasterureu
  und  dem  RKürsllichen  4e  ee  zu
—  Kosten,  Regier.-Verordg.  v.  11.  Juni,
43

Be  aeeihn  von  Janslpfändern  s.  Pfand  ·
leiheraeichaste
rrnsn  der  “  -:8.  3  .
April  S.  9.  S.  1  esirhebrn.
muna  v.  8.  April  8.  zu  6.2
        <pb n="115" />
        2  Sachregister.

Fastalsabissett:n  des  Kirchgemeindevorstands,
Ge  „  S.  18.

I  Its  kvhsassuus  In  de-  Kstchåemimdtvetlosams

 

an  §l
Itschknhptolo  løc  des  Kirchgemelndevorstands,
Gel.  Apri  32.  1

insker  —  afe  solches  dorf  bei  gewissen
utin  und  2e  nur  Kallnrte  verwendet
werden,  Ait.  3  r.-Derordg.  ve  tzbr
S.  90,  bei  busidienn  dars  Lehnen  angewender
werden,  ebendas.  S.  v0.

 

—  Anwendung  kehine  bei
nichtmassioen  abgesonderten  Geböuden

der  Baupe#ligeiord#n  .  welche  E—  3  m
«must-secunduserlebe-nachhadksstlhtst
  Gehöstes  gulgetedn  wechen,  Ngiern  .

-  vom  6.  Deze  .  1.  S.  8
—  teIung  derseileen  r  bustziegeln,  8  6
Regier.  Seroihann  6.  Dezember.  S.  91.  —  Verblendung
  wesebn  *i  den  üußeren  Seiten  der
Gebäude,  ebendas.  S.  —.  Stärken  derselben,
Att.  6  Aegier.  Bere  v.  6C.  Dezember,  S.  91.
—  zu  Aeger  etor.  Gebäude,  Führung  über
ut  n  %  Art.  7  Regier.-Verordg.  v.  6.  Dez.

chen  Räumen  mit  RKeu##ungs-Anlagen

und  Scheunenräumen  oder  Behälteen  zu  Futter,  2c

—  höhrong  über  die  Dachsläche,  ebendaselbsi,
  S.

rann  ĩnsleuerges-  eh  —  Anwendung  des

E  ens  bei  Zuwiderbandlungen

-  dassetde,  Regier.=  Bekannim.  v.  28.  Septbr.,

Brs  gesdabgabe  —  Erbebung  und  Besrn
  n  ireten  derselben,  Gesetz  vom
Dezember

C.

Commissarische  Wahrnehmung  der  Obliegenn
  n  „  Ainsemcĩneeborsande,  Gei.  v.  7.  April

Gompeteu#  (Zusländigkeit)  des  Kirchgemeindevor
  W  tge  teis.
in  setzi  die  Zahl  der  Mitaifeder.  des
Aso#meinorraifien  fe  lesi.  Gesetz  i  7.  Abril.
12.  V#  locberen  der  Geigung
  dellelben  zu  u  des  aze
i  Ges.  v.  7.  April  F.  38,

D.

 

Dachräume  —  Ginbauen  von  einzelnen  Wohnoder
  heigbaren  Fabrikbelriebs--  und  Arbeikslocalen

 

1860.
solche,  Negier.-Verordg.  v.  6G.  Dezbr.  Au.  8.
92.

Belegirte  Bũrsiliche,  beim  Kitchgemtindevortand
  in  70%%  und  lü#r  Zürblliche  Kammergüler,
Ges.  v.  7.  Aptil  §.

DPläten  der  Feschserktinmien  bei  der  Abschätzung
von  Pnebiron.  Regierungs--Bekanntm.  vom
4.  Juni.  S.  4

4  auch  ".

2  des  isd.i’ikézmb  Vesetz  v.

ti

Dleu  .  —  2  egelder,  Nachtquarlier=  u.
udne  der  2  nien  un  *  bel
Da  Gel.  v.  1I.  Dezember.

Dienusszeit  de  ie  rsvotllands,
  19.

zeernsehgrhen  —  —*  E  7  An  ·
legung  von  Gr  sf#olien  für  ieäitwu¼k

des  Bo  lnchon  art  #II  ff.  Geset
10.  Degember.  S.  100.
Hrucsegeerberichigung,  S.  4,  46.

C.

edesabnahme  (.  Vereidung.

eigenschasten  der  Vertroucnsmänner  und  der
Mugmeder  des  Kirchgemeindevorstanks  s.  Quallotion.

HKüngeyorrte  Gemelnden,  Ges.  v.  7.  Api

—  nicht  ssodetangenbige  dlli

Firedn  v.  A.  April  S.
Einkommenstener,  Paleni  v.  “  C.  5.
Einsprachen  gegen  ie  Liste  der  stimmberech.
en  Wachstmelngttener.  Ges.  v.  pri
18.  *  onsisiorial-Verordg.  r.  8.  Api
65  3  e.  "  54.

ebn  bahne  Abönderung  und  Ergänzung
an  Einnannnenen“  für  dieselben,  Bekanmim.  vom

 

Slasenn  von  Miussiern  des  Fihewe

vornands.  h  April  —8
r  ginee  6P  Er

ausgeschiedener  Münnkorn  des  Küchge-MWn

  rt  4  v.  7.  ãpril  S.  25.  S.  15.

in  der  Armenverbände,  Tarifbellmmungen

  *  Keasenen,  E  v.

Januar,
Erflallungssorderungen  l.  Erlotzsorderungen.

F.
Jabrikbetrlehokockale  —  Finbauen  von
*Es*xr*s  in  Dochräume,  Arl.  8  Regier.-Verordg.
6.  Dezember,  S.  92.
        <pb n="116" />
        Sachregister.

anggerãäthe  bei  der  Fischerei,  Weite  der
Oe  417%  in  venseibn  Regier.-Vekonnim.  v.
30.  S
JFauslpfänder,  P*7  gewerbömößige  Beleihung
s.  Vebidenn  0
FJhlemder  G'  7.  Ipril  §S.  3,
0.  —  Gesammuvorstand  för  gemeinsame  An-——
  der  Mutter,  und  Filialgemeinden,
§.  16  dess.  Ges.,  S.  13.
342P  —  Herstehung  und  Unterhallung  von
Vencbngen  um  Schub  der  dacen  r  Be-E
  barck  Tmbinen,  Gel.  v.  8  5S.  9
—  Erläuterung  einiger  Sn
der  cherchen.  Actordnung  zur  ung  des
Ges.  über  die  Fischerei,  WMWh  vom
30.  Sep##mber,  S.
—  beihnmanern  zzum  Gesetze  dber  die
L4  vom  2.  Juli  1878,  Ges.  v.  8.  Dezember,

one  une  zu  Beschlüslen  einer  Kinhgemeindte
ns:  Ges.  vom  7.  Abil  §  S.  1

õse  —  ]*9  5re  ma
  vid  Verord  15  S.
Fröbersgrün  —  honsnchomcbisit  demselben
wir  Gemeindebezirk  Braulcn  aung  dein,
birgirr  Belannim.  d.  ezem

an  —  witd  dem  Eianncnnn.
frrrbnren  10  etheis,  Regierungs-Bekonnm.  v.
4.  Dezember,  S.

*

4%  sspar·  Apparate  '.  d  .  Benützung
der  Fua  #  .  M.
n  ·  RNechnungen  8  P#ell—  —
n  4%  dee  Ennneshemenrrs,  Regier.=  Verordg.
v.  II.  Juni.  S.  43.
gzemeinden  —  Herstellung  von  Folien  im
Grund,  und  Hypothekenbuche  #or  Güler  von  ve
litischen  Orteeme#nden,  Arl.  11  Ges.  v.  10.  Dez,

Gemei  kndeee  —  ustegun  der  Urliste
lär  die  Auswahl  der  Schöffen  u  5  Geschwontvon,
enier.  ·  Verord  12.  Juni  §.  l  S.

Gen-  nehmigung  Fürklichen  ae  ..  zu
sie  des  LEA—  Geseh  v

gr  aS  .  —.  Jussicht  über  die  hhig
Erlegung  des  Wege-  un  5üückengeldee,  Gel.  v.
9.  Deiember  F.  II.  S.  9
Gepächbeförderung  —  Kesten  derselben  bei
Dienstreisen  der  %%  T  Nolare,  Ges.  v.
11.  Dezember  8.  6

Ghete  .  —  Ernennung.  von  Reseren-—ê



 

e

 

 

1880.  3

daren  zu  solchen  nach  r—  zweiter  suriflischer
*—  Negulativ  FS.  4#

ammtvorstand!  9  Mutter-  T  hilal·
kirch  8  7.  Aptil  8.  16.

9*  sitstern.  n  pua  —  s.
Wirkunge

Gahullserdnnng  des  Wischgemelnh  egands.
Consistoriol.  Verordg.  v.  8.  April  I.  44,  S
Geschworene  —.  —  der  ahl  Regier.
Veordg.  v.  12.  Juni  F.  4  44.
aeeorneneri,  —  kuorterein  derselben,
Reg  *  Acro#dg.  .  45.
Pgaheerchfeiher  —  Geichsnshctned  dckielb
Krisis-cho-o..StIe-abek,

Ruh-uns  tints  —rrs  S.  10,.  S.  81.

Aerpflichtung  in  Bezug  aul  das  zu  mieihende
Gesinde  §.  I1.  S.  81.

Feileeden  der  Kirchgemeinde,  Beerdigung  von
Personen.  die  nicht  Mitglieder  derselben  waren,
auf  demselbe  g  .  Ges.  v.  7.  *r[J  p,„  S.  21.

Golteskasten  —  Herkellung  von  Folien  im
Grund,  und  #pettstve  für  #o#  der  Goltes-=kal.
  Art.  Ges.  v.  10.  Dezember,

reit  —  ur  gehört  auch  ein  Mitglied  der
Sere  z  e

 

·  8.  13  —  eui
ein  gur#li  Deiezireer,  sbalheer.
wann  das  Ges.  v.  7.  April  4  2.  “
Greiz  in  Wullemen  Lilt  F.  4  .
rund  ·  und  Hypothelten  bücher  —  Abänderungen
  8  Mesmechon  zum  Geletze
  über  die  Giund=  und  Hypolhekenbüucher,  Gel.
v.  10  Deiembe  99.
—  Mislch  eibung  der  Termine
für  Entichung  der  Grundsteuer  im  Jahre  18860,
atem  v.  16.  Januar,  S.  1.  in  Ja#  181,
W  vom  13.  Dezember,  S.

H.

Laupt-  und  Hülssschoͤffen,  Hesisebung  der
dl  für  ienn#zench,  F.  4  Regien.-Verordg.
2.  J  44
Hinter)  diehung  der  Wege=  und  n3
gabe.  alens  derselb..  goeler  9.  S.  9

Lospiläler  —  Horstellu  Folien  im
rund  ·  5  ornrsh,  1  HOrapucktr.  Grt.
I  Gei.  drsshe  .1
Hü  icöeruen  —  #  reidu  ung.  von  solchen
insichtlch  dr  448eeen  bei  Vernehmungen  über
ibee  erhaͤltaise.  Negier.=  Bekaumim.  v.  30.  Juni,

 

Ztooidenabager  s.  Grund=  und  Hypothelen-
        <pb n="117" />
        4  Sachregister.

Freslisten  der  K##ticsft  —  Anlegun
r  Regier.-Verordg.  vom  12.  Juni  9  5%  6

45.
Jurissche  Srse  —  Landesherrl.  Ver-47.


ordnung  ve
ustidlenfl  —  Vorbereitung  zum  Eer
Zeln  Kichuer  Landesherel.  Verordg.  v.  23.  Juli

K.

Kallumoͤrtel  als  Bind-wiute-  bei  gewissen  Arlen
von  Mauern  u  l  3  Regier.-Verordnung
  v.  6.  .

Hamera  deigenoumt“  —  abren  bei  Anlegung
  von  Granbuhosee  7  Vomzensstach
nsnb  .  A#l.  III  ff.  G.  *  S.  100.

Kammergüter  —  Narulas  burselben  in
Kirchgemeindevorslande,  Geseh  vom  7  April  8.  1

—  tean  —  Kosten  gi  nelben,  Rehier.-Verordg.

  v  1  “-e
*  1  Entschödigungen

  für  1ie,,  bei  Dienstreisen  der
Beamten  und  Nolate  erfolg!  noch  Kilometern,  8.  6
Ges.  v.  11.  Dezember,
7  44%  oftti  e  decen  Vertretung,  Geset  v.
.  l
gietpflenuludesqlts  Geiv7spnl§·l
gJ  Clvctol  Äecoids  vsllpctl9ll

ginpqemeludegkledeh  Oel  7  Ilp  this
l  llkmle  un  Einschle
Sltnlnnechl  §  Lille  deciilhen  F.  7.
S.  l.  auch:  an  nlle  Kirchgemelnde:

-

 

7  der).

Ai  gzem  meinden  —  Herstellung  von  Folien
im  Geund=  und  Hypothekenbuche  kür  Güter  der
Kirchgemeinde,  .  v.  10.  Vezember,

00.  —  deren  Vertrelung.  Ges.  v.  7.  r*
ud  8.  Nr.  4  “2  16.

12,
F4  a.  G.  8.  1.  —  Auf.
"n  .  2.  9.  —  Mitglieder  7n  *
*54§#„%  47o  S  n  88.  4u

au  Wer  .

*77½

57  —  Vorsit  r  66ht  zg-6
  Ges.  v.  7.  barn  9  so  «—V
Ichlußlasssms  S.  II,  S.  —  Wi-  der

 

1880.

Beschlüsse  zu  Megetel.  Absiimmung,  Consistorlal-Mcordg.
  v.  8.  April  23.
Kirchgemeindevor  v*b7v“  8  und  r
die  Alcheimeineiroer,  v.  7.  Aptil  F.  1
S.  Bildung  13,  12.—
—  u  Theilnahme  §.  14,.  S.
Verlheilung  der  Mitalfeder  *  die  Geme  inden
des  Kirchlpiele  2  l  onsillonol  Vecordnung
  v.  8.  Ipril  8.  ens  l

zetldstMIlglsedkkmUs,  S  lsi  Eullosslmgdtk
  Mitglied-c  §2661—Vekpfltchmss·
  S.  8  Cousien  rrorduung
v.  8.  April  F.  In  *3  —  i  kung.  Grreis  uständigkeit)
  o-  G.  S.  12,  S.  F.  29,

6,  17,  F.  37,  —  F
Consistorial.  .Verordsg.  v.

—  Bertretung  det  n  nach
Auben  a.  G.  §.  30,  S.  18.  Stunzn  Conlltortal,
  Verordo,  v.  8.  Aptil  9.  41—43.  S.  ch
zorsitz  a.  G.  .  10.  —
—8  8.  32.  S.  1  chlußprotololl  8.  —
.—  Bksnflsndung  du  Bildt-list  doch  den
Ean  §S.  33.  bleiben  aus  den

Situngen  d  34.—  E  is  —  Auflösung  8.  35,
S.  19.  —  welchen  Zoͤllen  die  Genehmigung
Fsstlichen  Gonsitrt  zu  Belissen  2%  RKirchueeind
  vorstend,  Uöthig  S.  38.  S.

Aufbringung  5  nld.0-d.o  kür

4  1  zur  Verorduung  v.  7.  7.  Jannar

erstellung  von  Felien  im  Grund,  und
eOupotaenbach,  für  Göler  von  Kicchen.  Arl.  II
es.  v.  10.  Dezember,  S.  100.
K7  esné  I.  Küche  öriliche.
Kir  ermten  —  besin  Veilretung.  *  v.
7.  April  §.  1  7  4.
bei  Streitigkeilen  und  bei  “  2*
schäften  mit  der  Kirchgemeinde  S.  12,  S.
Air  Drchkafleuvorsleher,  Gel.  v.  7.  eusn  àl  36,
.

lehn  (.  Aischewermgen,
1  g  visen  Verwallung,  Ges.  v.

Fo.  72  t  öꝛ
*#  Lons  7*  444e  mn  Verrechau  ung  und
nrrev  der  bei  dent  InklllichknKolcileehnceou
dennflicht-nLondeegeosneletsaheeechnens
Zolten,  Regierungs-Verordnung  v.  11.  Juni,

 

GAeegefeilanges  —  Diäten  und  Reisekosten
der  bei  der  Abschätzung  zuzuziehenden  Sochoerg,
  MRegier.,  Bekonmmachung  vom  14.  Juni,

46.
        <pb n="118" />
        Sachregister.

L.

Tandeoabgaben  —  Patem  v.  16.  S  über
die  im  HBeber  1500  u  oien  *
nt  vom  E  r.  über  die  im  Jahre
1881  zu  Ful  n,  S.  1*
andeogeom  —  Echebung,  Verrechnung
und  bnheesheen  ½%  von  drnsselben  u  berechnenden
  Koslen,  Nei  Verordg.  v.  Inni.  S.  43.
TKandesreglerung  —  übt  *  P  kondeesusiig.  «
minmllssns  dem  Prüfungs-Regulaliv  un
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  zukom-#under.
  —  ntberrühe  Verordg.  o.
23.  Juli,  derselben  sind  die  Gesuche,
um  Zulassung  zur  ##-  Prüfung  Seiten  der:
Rechiskandidaten  zu  überreichen  ibid.
Tandkranllenhaus  zu  Greiz,  Ersatztorderung  1%
der  Orlsarmenverdände  sar  n  Aufwand  auf  daselbst
  verpflegte  Hilfebeürstige,  Tarif  zur  Regier-.
Bekanmm.  v.  31.  Jan.  .  3.  s
xqadkscml—  Befugniß  zur  Feslseyung
von  Strasbescheiden  wegen  Hinierziehung  von
W  und  (rückngelbabgaben,  Ges.  v.  9.  Dezbr.)
8.  4.  S.

5%
Li

Ges.  v.  pri  hreu
i  oAiieg.  Geiltar  „Verordg.  v.  B.  April!

—  Betbeiligun  der  Ge

S  e  n  *  8.
deren  r*r  .  S.  7.  6.  II.,  8.  10  .  13.

Ca.V.  g.  24.  —  Guunshton  ghe
4  C.-V.  8.  2

 

An#r  j.  Lustzieg
e  der  gerelteiutarl.  Gihgemeingeoh  1

die  Liste  c.  10,
bis  7.  S.

I  Kuchgementdtvcticaxnluag,  Consistor.

  E——  pri

Tooo,  Ausscheidung  der  Hölfte  der  Mitglieder
des  Firhrwee  durch  dasselbe,  Ges.
v  ril  §.  24,

u  stjieger  4osibeon,  —  bei  Anwendung

von  solchen  dorf  Lehnspeile  als  Bindemiltel  verwender
  werden  .  Regier.  Verordg.  vom

M.

—  Ausbau  von  solchen  zu  Wohu·
rit,  Nrt.  8  N.giesBahtrog.  v.

vb  i  Scheunen,  Stroh-  u
eamagomnnen  und  auligeneen  anl  **
Regier.-Verord

—  Ausnahmen  von-  i  r
Verordg.  v.  6.  Dezbr.  90.

 

5  Regier.= 



1880.  5

ün  —  die  Bildung  eineo  Kirchgenehneuns
  das.  bleibt  Fiustueten  auggescht,
Cousist.  Verordg.  v.  B.  April  12,  S.

Nachlquartier  —  Vergütung  der  Kosten  des
Nachtguartiens  an  Veamten  und  Noiare  bei
Dinltes  8.  6  .  .,.

otare  —  d  aln  der,  Nachtquartiet  und

e
Deepnton  der  Netne  bei  Dienstreilen,
es.  v  eabr.,  S.

Ob  erlandesgerlchtsprasident  —  Zuslãndigkeit

dessetten“  beguglich  5  Misti  sürn  tüsunge

P  Mon  v  —’e

“  38  deren  See  Gij.  v.
ti

lundneld  I.  Gemeinden.
v.  16.  Jan.,  die  9  n  1880
enlrichtenden  Candecabgoden  b  lr.,
—  elr.  v.  4.  Matz.
ezbr.,  die  im  G  *  zu  ent-Ger#n
  s*½zi  beir.,  S.
n  isit  besugl,  ols  Miutd  8  Kirchgeko
  Fwnen.  #n  aelten  Sibunzen  beizuwohnen,

th.  v.  pril  F.
san  le  —9  .
stät-hättst  Jvtläkllsftseh  Lesuldlksllhlksctillskaxtcdtächs

eplbr.,  S.  7
Dfan  edlener-Lessate  die  Concession  dozu,
Negier.=  Verordg.  Jan.,  S.  1.
sandverle  her  —  T  aisiben  desseben,
Regier.-Verordg.  v.  27.  September,  S.
Hübung  eines  Geschöftsbuches  8.  2  dal.,  19.
—  Bezeichnung  der  Pensontn  1,  welche  T
auf  Plander  nicht  zu  lei
Sch#  der  Geckom#no#en  65  .  (7.  .  90.
—  ichtung  zur  Versicherung  der  übeinome
menen-  in  gegen  Erucisgesohr  §.  “9  6
—  Höhe  der  Vergütung  derftibe  8.  9,  S.  81.
Fsarreien  —  Hasstellung  von  Follen  im  Grund,
16  #R  jür  Güter  von  Pfarreien,
O.  Dezbr.  Att.
—  ist  Mitglied  und  „  r  des
g  “*  n  6,  Ges.  v  il  8.  13,

S.  18.
n.  dessen  Verwaltung,  Ges.  v.  7.  April
k  37,  S.

raͤslde  9  des  gemeinschaftlichen  Thuͤringischen
Oberlandesgerichts  f.  Dbrrlandetgenichspröftbem.

-
        <pb n="119" />
        6  Sachregister.

Protokollöuch  des  l  .
Gorliltotial.  Verordg.  4  29.
Prüfungen  s.  Kisch=  Prfangen.
O.

Quasifiliation  der  Verirauendmãnner  und  Mit  ·
glieder  des  ——  Ges.  v.  7.  April
S.  14,  S.  12.  8
Mecnangaührere  der  Kirchgemeinde,  Ges.  v.
April  §.

nechte  res  Kirchgemeindevorslands  l.  Wirkungs-*


r
.  Schtssanotdaten  Flans  derselben,  Landed  ·

 

her  iche  Verordg.

7  —  -  derlelben.
Regulativ  F.  1  S  51.  —  weis  Prüfung.
derselben,  Negulo  5

Regulaliv  n  die  instit-schen  Positioqu  und
die  Vorbereilung  zum  höheren  Zusti  nsi  S.  48.

Relsfellosten  der  Sache  erhaw#igen

Abntun
  von  Hiteeistongen,  Regscr.-Vekanntm.
bun,

7  idr  ergu  iler  derch  zhin  ee  an  gc.
gemeindevorstand,  Ges.  v.  7.  April  S.  13  Nr.

12.
giͤcik  —  Geschäftsberrieb  derselben,
Regier.-Verordg.  September,  S.  78.
Führung,  dcech  -  buches  und  Einichiung
9.  Verpflichtung  zur  Versicherung
der  idcee  Sicen  gegen  e  „ogefahr
#  .  80.  Vergümug  §.  9,  S
chrum  der  übernommenen  Sachen  F.  7.  õ.  80.

dne  n  ,  —  *  r  Abschãtzung  von
ennen  §  und  S  are
t.-Bekanmim.  v.  14.  Juni,  S.  46.
u  —.  Jorbereitong  derselben,
Neier.,  Berordg.  vo
ach  —  t  von  demselden
  wird  der  Gemeindebezirk  Frotschau  abgenennt,
  Regier.,  Bekonntm.  v.  14.  Dezbr
5sshsüer  des  Kucheemeindevorstand,  Ges.
3

v.  7.  ,
PG  —  Vild  ieliu  des  Aufwandee  lür
Koine  h  zzur  -  v.  7.  Jaon.  1854,
v.  93.
—  Her  #  Nolien  im  Grund=  und
Hupotheltmouge  für  Güter  von  Schulen,  Art.  I1
ej.  v.  10.  Dezbr.,  S.  100.

 

 

1860.

u  s  ualgemelnden  —  Herstellung  von  Folien
un  Grund=  und  ——n..d  für  Güter  von
CGaumpem#inven,  Art.  11  Ges.  10.  Dezember,

——  in  Zeulenroda  f.  Stadtschulovw

  bres  —  derenn  An  Landesherrl.
  Verordg.  v.  15.  Ma

Sicher  des  t.  „Consistor.  -
Be  l  28.

ur  nng  lür  die  —  Deulschande,
  Aenderung  und  Ergänzung  derselben  im
r.d  chni#lt  IIb,  Regier.-Bekannim.  vom  8.  Juli,

es;  des  Kirchgemeindevorllandes,  Gel.
v.  7.  Amm#l  S§.  31.  32,  [46  Cassstortal  Verordg.
  v.  8.  Ipril  §.  rg43,  S.
pielllart  zon  n  —  ac  ung  des
S0  ]-z
gegen  dosselbe,  Räene  ichnnn  v.  28.  Septbr.

 

Stüatoßeamte  l.  Beamie,  Togegesder,  Transpor#ikollen.


Slaatsgüter  —  He#slellung  von  Solien  in
Hrun=  und  Hopethetenbuche  kür  solche,  Art.
Ges.  v  100.  egbr.,  100.

Staa  raftungsben  mier  als  Beisitzer  des
#  dl  *  10  airschwgsassengeeee  —

diries  Beamten,  §.  3  er.  Verordg.  v.

un  i

Feaiigoturrpalian  in  e  Consist.
da.  v.  rn.  ch  Zeulenroda.
Frne.  Eahe  8
Steneraufseher  —  Aufsicht  hern  die  Garsraung
Wege-  aund  ree  eh  vom
Srsenh  derm5


33

April  8.  —,  Verfahren
  bei  vere-  duiscinis  desũ  *-  v.
pril  8§.  2—7,  S.  2  I.  auch  Liste  der
—8  f  rln  —  deren
Recht
Stlimm
sammlung,  *
Kirch  ie  .
Sllum  uan  –B  r  der  Vertraueno-AS
  lin  u  #

0,  S.  14,  Consisl.
Verordg.  v.  8.  i-  brie  0,  S.  25.

Zuin  mregi  dchae  neindei  eden  Ges.  v.
.  Upril

r
S.  1

rin

giess  ni  in  8  e
I

Nasenloche-ungerecht  der

e  Vegtgeldein·
nehmer  §.  Ges.  v.  egbr.,  S.  99.
        <pb n="120" />
        Sachregister.

Strasen  —  *.  aueleg  den  von  Wege  und
ricegelb  b  S.

—  ienee  1  die  bente
poli  öer  en  Vorschisten  ien  Betreff  des  Geschö  geo.
beirlebs  der  ler,  Men  her,  udausehe
und  Hesindemälten,  Regier.,  Verordg  v.  27.  Sept
S.  16.  S.

Straben  ti.  —  Auflicht  über  vie  Ec-Itsanq
  dtp  Weges  und  ——  es.

l  qlqniotdektmqskkchl
peti  §  “  Gel.  S.

trah#  beupollleierdun  **  —  Aushebung  der
Abschniue  11  und  III  der  Pridieten  Snahenpoligeiordnang
  von  1853,  Ges.  v.  9.  ODezbr.

En  gleiten  —  Vertrelung  des  Kir
7  2  ———.  der  Achgemesee.
V.
Suhmisstenaversaßren  —  Anwendung  des-Hüten
  bei  Juwiderandungen  degen  die  Gesetze
t  Zoõlle  und  rekte  Steuern,  Regier.-Ve-Wernd
  v.  28.  eiae  k  83.

 

 

Jahakosleuer  —  Anwendung  des  Submisstonsversahrens
  bei  Zuwiderbandlungen  gegen  das
2%  **  dieselbr.  Regier.-Bekanntm.  v.  28.  Sepl.

gelder  der  aus  Sta##tsmilleln  Besoldung
oder  sler  empfangenden  Beamten  und  der
VNotaie  bei  Dienstreisen,  §.  1  Ges.  v.  11.  Dezbr.,

eif  in  Belreff  der  Ersayfordrrungen  der
3.  ln  Regier.-Bekanmim.  v.  31.  Janelegramme

  s.  Teieroyheondung.
esen  ———W  r  sũr  rgishe  Reich,
Regier.-Befanm
Trausportlloslen  der  a  rn  Be-*
  #  TVergchung  empfangenden  E——
-  9%  Me-  rbei  Dienstreisen,  §.  6  Ges.  v

Das
s“E  —  nmstut  der  Trödler,  Regier.=Velo
  epibr.,  S.  78.  —  Buhiung
ut  uun  Einrichsung  desselben,

.1

ur  Harstellung  von  Vorrichtungen
um  Zise  gegen  schgigng  der  *  durch
seln  Anlagen,  Ges.  v.  Z.  Dezbr.,  S.  94.

diee  bergangsabgaben  —  Anwendung  des  Sub--missionsversahrens
  bei  Zuwiderhandlungen  gegen

 

1880.  7

das  Gesetz  wegen  Eihebung  ven  Uebergangseb
haben,  Regier.-Bekonntm.  v.  28.  u  .  8
e  sũr  die  Auswahl  der  Olfen  8
Geschworenen,  Aufslellung,  dia  #eicgung,
Einreichung  derselben  beim  E—M*  §.
Regier.-Verordg.  v.  12.  Juni.  S.

Pereldung  der  über  ihre  Verhältnisse  vernommenen
  Hülfsbedürftigen  röcksichtlich  ihrer  be-GWichen
  Aussagen,  Regier.-Bekannim.  v.  30.  Juni,

Vereino#ollgesetz  v.  Nli  1860  —  Anwendung
  des  nnn–tbßbrls  bei  Zuniden
handlungen  o  en  dasselbe,  Regier.-Bekanmm

#br.,
Vergütung  das  Höchstmaah  der  von  Pfandleihern
  un  gren  zu  beonspre  chenden,
se  .  27.  Septbr.  F.  0,  S.  8
Ogung  der  umnepsihhu  des  ½.
cmret  deren  Folgen,  Ges.  v.  7.  Apr
0„

*mr

#erpllegung  armer  Kranker,  Tarif  für  die
deshalbigen  Ersattungsferderungen  der  Armenverbände.
  Regier.,  Bekar  Jan.,  S.  2.

F  lun  e  utkchgensrsndevocllands
Ges.  v.  7.  April  S.  27,  S.  15,  Consistorial-Verordg.
  v.  B.  in  .

Versäumnlhgebähr  der  Poysratspersonen,
Gerichis=  und  anderen  eruue  bei  gerichisärztlichen
Expeditionen,  F.  4  Ges.  v.  II.  Dezbr.,  0

auenoömänner  P  Beisiücr  de  -
ichnsses  nach§0voGenchtsvesfniinngsgelehes
Wahl  *  §.  2  Regier.-Verordg.  vom

.  Innd.  E
Scht-  der  Mitglieder  des  Kirchgemeeindekerhm#
  werden  von  den  llismnberechie
——-  gewähn,  9  April

r  der  Vet  nauens  ·
nänner  auf  514.  Geneiien  des  Kir  zeiie  els  8.  15,
•  13,  Consislorial=  Ae  7.  3  #  &amp;amp;  12,

24,  —  deien  Wahl,  G#  apt  I  S.  17,
7*  13.  88.  20,  21.  5r  4  tlger  En
v.  8.  April  I#§.  Wählbaikeit
  a.  G.  F.
:  Vertrelung  —  dek  Knchsensetndecy  Ges.
ceu  V  ff.  reis  als  Vorlhende
  im  W.t  bei  Vethin  ·
8  Consisiorial-Verordg.  v.  8.  April  F.  43,

29.

Volkko,  un  die  am  1.  Dezbr.  1880
„bt  Negier.-Bekanmm.  v.  29.  Septbr.,
        <pb n="121" />
        8  Sachregister.

S.  84.  —  Ealeuutzen  z  ie  Gemeindebehörden
zur  Bussöhrung  84.  5
5  —

 

r

Landeöherrl.  Veror  *-  v.  23.

6  irean  der  t  Regub.


3  ro  belcherene  —  deren

-*d  4.  12.  Juni  FS.  6,

w  im  eeendten  Ges.  vom
.  April  F.  13,  2,  8.  3

 

-*
rschlagsliste
Korllten  Vererdg.“?

 

Wahl  der  Vertraucnsmänner  f.  Vertraueno,
männer.

Wahlordnung  zur  Wahl  der  Vertrauensmänner,
  aus  denen  die  Milglieder  des  K  ge.
meindtverstonde  uafu  ählen,  Gel.  April
35  .  ssstlloånl  Pkkotdq  April

Fse  —  Herstellung  von  Folien  im
rund-  und  Hypothekenbuche  für  Hrunfioce  der
Ges.  v.  10.  00.

Wais  —  —  u  .  De.  100.
Wegegeld  —  Erhebung  und  14½
der  Heihinfbaft  E—  Ges.  v.

 

Firrren  des  ur
%r  §  §  6

Yopnråume  —  Einbauen  von  solchen  in

1880.
Dchreue  Art.  8  Regier.,  Verordg.  v.  6.  Degbr.,

eulenroda,  dol.  Lean-K#storial-Verordg.

  u„  S.

Competenz  ss.  2  und  3  clcha  .  dung

  ah  der  Ver

lolbe  derselben  §  r-  .  8  —  .  der

Zustimmung  des  Gemelnderathe  s
au

daelbst  gedört  zum  Kir  rt  S  6
in  eiaued  *#  Gemeiindebehirden,  Gesetz  vo
Apri  —  wann  das  Ges.  v

5  April  n  eGrar  in  Wirksamkeit  kritt,  uol.
F.  0,

Zinsen  uslagen  und  eh  e  dg
aswleiher,  Nagier.  erordg.  v.  27.  Sept
1

Vollgesetze  —  Anwendung  des  Submissionsc

  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  !—
wr.,  Bekannm.  v.  26.  Septbr.,

3#4  rinze  der  zum  Bekrieb  der  ütt

dienenden  Gehötte,  Ari.  2  Rehier.-Verordg.  vX

egbr.,  S.
dSindigieit  des  Kirchgemeindevorslandes  f.
Wrkungskreis.
Juwiderzandsun  7  gegen  die  Gesetze  öber
Zölle  und  indirekte  Steuern  —  Anwendung  des
S#bmisssonzverfahren  Regier.-Bekanntmachung
.  28.  Sepibr.

*
2
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
