113 Gesetzsammlung das Fürstenthum 8 Aelterer Linie. (Ausgegeben am 27. 10. 1661) 24. Negi zobekanntuach vom 10. September 138|, die Uebernahme von hulflosen Personen, verlassenen Kindern und Geistes- kranken von Deutschland nach Frankreich und umgekehrt betreffend. Für die Uebernahmen von hülflosen Personen, verlassenen Rindern und Geistes- kranken von Deutschland nach Frankreich und umgekehrt sin zwischen dem Deutschen eichen und Frankreich folgende Bestimmungen vereinbart wor Wie bisber bleibt bei Uebernahmen von hülflosen . verlassenen Kindern und Geisteskranken von Deutschland nach Frankreich und umgekehrt die Be- stimmung des Uebernahme-Orts dem übernehmenden Staate, die Be- stimmung deo Jeitpunktes der Uebergabe aber demjenigen Staate über- lassen, welcher die Uebernahme beantragt hat. Um bei Uebernahme besonders von Geisteokranken und verlassenen Kindern der Entgegensendung von Krankemwärtern oder Reisebegleitern nicht ferner zu be- dürfen, auch sonstige Verzögerungen und Weiterungen thunlichst zu vermeiden. sind sowohl von der Deutschen, als auch von der Französischen Regierung Uebernahmestätten im Voraus brzeichnet worden, an welchen geeignete Unstauten zur Unterbringung der zu übernehmenden Personen bestehen. Diese Ueb nahmeslätten sind: I. Deutscher Seits und zwar: u. bei Transporten über die Elsaß-Lothringische Grenze: 1. von hülflosen Personen und verlassenen Kindern, sowie von Geistes- - soweit letzlere nicht nach Elsaß-Lothringen zuständig sind, die Hoopize, bezw. Spitäler zu Straßburg, Colmar und Mecb, nach Unnsennes auch zu Chäteau-Salins, Dienze und Saarburg in Lo- thringen; 2. von nach dem Ober- und Unter- Elsaß zuständigen Geisteokranfen — die Irrenanstalt zu Stephansfeld; 18