Gesetzsammlung das Fürstenthum geem Aelterer Linie. — am 81 Jannar 1883.) 1. Gesetz vom 2. Jannar 1 eine Abänderung der allgemeinen n 54% Löschordnung betr. Wir Heinrich der JIwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer Linie souveraner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. w. verordnen in Rücksicht auf das hervorgetretene Bedürfniß, gewisse Bestimmungen der all- gemeinen Brandverhütungs= und Löschordnung vom 16. November 1855 in Gemäßheit der neueren Landesgesegebung umzugestalten, mit Zustimmung des Laudtags, was folgt: Der Abschnikt lit. g von F. 2 der allgemeinen Brandverhütungs- und Löschordnung vom 16. November 1855 und die darauf bezügliche Bestimmung in Abschnikt 5 des Landesgesetzes vom 17. Juni 1878 ist aufgehoben. An Stelle der aufgehobenen Vor- schriften treten folgende Bestimmungen: " In den Monalen Mai bis Ende Juli mindestens jeden dritten Jahres ist für die städtischen Gemeindebezirke von dem betreffenden Gemeindevorstande, für die Landorte und selbstständigen Gutsbezirke des Fürstenthums von Fürstlichem Landrathsamte eine polizeilis dgn sammtticher Heuerstatten und Schornfleine zu veranstalten. e Besichtigu ig wird in den Städten durch ein Mitglied des Gemeindevor- standes *0r einen von lepterem zu beauftragenden geeigneten Gemeindebeamten, in den Landgemeinden und selbstständigen Gutsbezirken unter der vLeitung eines von Fürstlichem Landrathsamie beauflragten Beamten durch die Gemeindevorsteher beziehentlich die solche vertretenden Personen, und zwar in Städten wie auf dem Lande unter Zuziehung des für den betreffenden Kehrbezirk bestellten Schornsteinfegermeisters, sowie eines Maurer- meisters oder zum selbstständigen Gewerbrbetriebe befugten Maurers ausgeführt. Wird in den Städten ein etwa von der Stadtgemeinde für den Bezirk als Bautechniker ange- stellter Gemeindebeamter mit der Leitung der Besichtigung beauftragt, so bedarf es der Zuziehung wiurgn Maurermeisters nicht. D ftu den hierbei belreffs der Feuerstätten und Schornsleine jeden Gemeinde- bezirls uzielten Vesend in tabellarischer Jorm aufzunehmende Prolokoll, in welchem wahr- 1