Gesebsammlung das Fürstenthum N Aelterer Linie. (Ausgegeben am , 2.% 71634.) 3. ————— vom .13. Februar 1883, Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 23. Dezember 1862 über die Einführung einer Abgabe für gemeinnützige Zwecke im Interesse des Feuerlöschwesens und der Feuersicherheit betreffend. t Sorenissimi Hochster Genehmigung wird au Grund von F. 12 des Gesehes vom 23. nt 1882 vorläufig verordnet, was folgt Jeder von einer Feuerversicherungsgesellchast, welche im Fürstenthume Versicherungs- geschäfte betreibt, für das Gebiet desselben oder einen Gebietstheil bestellte bierländische Agent hat ein Buch zu führen, in welchem alle zwischen Besiern von in seinem hier- lendischen Erlhästabegte befindlichen Immobilien oder Mobilien und der von ihm ver- tretenen Versicherungsanstalt abgeschlossenen in Geltung stehenden Versicherungsverträge unter Angabe der Lmen oder der Firma der Versicherten, der Wohnorte derselben be- ziehentlich der hierländischen Orte, in denen sich die versicherten Gegenstände befinden, neben der allgemeinen Bczeichnung der letzteren (Immobilien, Mobilien, Vieh u. s. w.) und der Beträge der versicherten Werthsummen mit Bezugnahme auf die bezüglichen Ver- licherungsurkunden (Holicen) in übersichtlicher Orduung eingetragen sein müssen. Ebenso muß jeder Agent genaue deniche Nachrichten darũber besitzen, welche auf das Fürslenihum oder auf den besonderen hierländischen Agenturbezirk des Agenten bezüglichen Feuerversicherungsverträge Seitens der von ihm vertretenen Gesellschaft in jedem ahre seit dem 31. Dezember 1882 neu abgeschlossen worden und welde der damale beziehentlich später bestandenen Versicherungsverträge gedachter Art zum Erlöschen ge· kommen sind. 8. 3. Sind mehrere Agenten für einen oder verschiedene Bezirke des Fürstenthums von einer Zeuerwersicherungsgesellschaft bestellt, so hat dieselbc dasür Sorge zu tragen, daß einer von ihnen in den Stand gesetzt sei, eine über den Umfang der besammten 4# die betreffende Gesellschaft mit Bezug auf das Gebiet des Fürstenihums je am 31. eincs Jahres in Geltung befindlichen Feuerversicherungsverträge sich vrbreitende 15%