Gesetzsammlung das Fürstenthum 8 Aelterer Linie. (usgehete am 2. 0. 1883.) — D1. Gesetz vom 1. März 1889, verschiedene seither von Geistlichen, Kirchendienern und Kirchkassen bezogene Gebühren n und Abgaben berreffend. Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. verordnen in obengedachter Beziehung mit Zustimmung des Landtags, was folgt: S. 1. Die Verpflichtung zur Entrichtung sogenannter Opfergelder und Ostereier sowie gewisser Gebühren für 1 die einsache Form der Taufe, sowie die wirkliche Nothtaufe. b) Danksagung, Kirchgang und gunhiice Fürbitte, e) die einfache Corm der Tranu u)) die niedrigste Klasse der Verrfign und solche Beerdigungen, bei denen der Geistliche auch am Grabe in einfachster Form fungirt, o) die Hauscommunionen an Geistliche und Kirchendiener wird zuneb (s. jedoch §. 6). 5. 2 Die für Hauslaufen (s. jedoch §. 1 K. a) und Haustraunngen, sowie für jede über die agendarisch vorgeschriebene Form bei Taufen, Trauungen und Meerdigungen hinausgehende, auf Verlangen gewährte kirchliche Thäligkeit herkömmlich bestandenen Ge- bühren sind an die Empfangsberechtigten 255 fernerhin zu entrichten. S. : Die Gebühr für ein AnrrchnbuchtSena wird auf 50 Pfennige bestimmt; enthält aber eine derartige Ausfertigung Gleichzeitig mehrere Zeugnisse aus dem Kirchenbuche, so ist für jedes weitere Zeugniß noch eine Gebühr von je 25 Pfennigen zu entrichten. KS. 4. Der den Stellen durch Aufhebung der im 8. 1 bezeichneten Abgaben und Ge- 14