halb des Standesamtsbezirkö ihres Geburtsorks mit Tode abgehen oder bereils mit Tode abgegangen find, haben die Standesbeamten des Sterbeorts nach der näheren Bestimmung in F. 2 dem zuständigen Geistlichen bezüglich Kirchenbuchführer oder dem Slandesbeamten des Geburtsorls behufs der erforderlichen Vermerke für die zu Rekrulirungszwecken einzu- reichenden Geburtslisten schriftliche Miltheilung zu machen. 2. Diese Mittheilung ergeht u. hinsichtlich derjenigen Verstorbenen, welche vor dem 1. Januar 1876 geboren und deren Geburten noch in den Kirchenbüchern eingelragen sind, an den Geistlichen bezüglich Kirchenbuchführer des Geburtsorté hinsichtlich derjenigen Verstorbenen, welche nach dem 31. Dezember 1875 geboren oder nach F. 81 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Per- sonenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in das standes- amtliche Geburtsregister eingetragen worden sind, an den Standesbeamten des Geburtsorts. Sie erstreckt sich zu u. auf diejenigen Todesfälle, welche außerhalb des Standesamtsbezirks des Geburtsorts erfolgt sind. 8. 3. Die Mittheilung geschieht in kürzester Form nach Maßgabe des unter OÖ nach- stehenden Schemas. Den Standesbeamten ist gestattet, V- behufs der portofreien Beförderung dieser Anzeigen als einer Correspondenz in reinen Reichsdienstangelegenheiten des portofreien Nubrums „Militariag“ zu bedienen, zu welchem Zwecke dergleichen Sendungen mit dem amtlichen Siegel oder Stempel verschlossen sein müssen. 8. 5. Die Standesbeamten haben sosort nach Empfang der vorstehend unter 2h. ge- dachten Todesbenachrichligungen das Ableben der betreffenden Personen bei den auf die- selben bezüglichen Einträgen im alphabetischen Repertorium zum Geburtoregister mit den Worten „iI den zu lt. ülheie des dasigen Sienn#anttes= anzumerken. . 6. Die Standesbeamten haben von den ihnen von außerhalb des Fürstenthums zu- kommenden amtlichen Todesnachrichten nach Empfang derselben begiehentlich nachdem die- selben zu den Sammelacten resp. in das Namen-Repertorium genommen worden sind, dem Standesbeamten des inländischen Geburtsorte der nach der qu. Nachricht verstorbenen Person Mittheilung zu machen; der Standesbeamte des Geburtsorts hat mit solchen Nach- richien in der in §. 5 vorstehend bezeichneten Weise zu verfahren.