5. 22. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen oder geeignet scheinenden An- ordnungen ergehen durch Unsere Landesregierung. 1 erordnung derselben ist namentlich auch zu bestimmen, welche Urkunden als „Werthpapiere" im Sinne von 5§. 1 und 4 dieses Gesehes anzusehen, welche Creditpapiere den hierländischen im Sinne von F. 4 und §. 7 desselben gleich zu achten, und welche staatliche Banken und öffenkliche Sparkassen als zulässig in Hinsicht auf Anlegung der unter vormundschaftlicher Verwaltung stehenden Gelder anzusehen seien. olche im Verordnungswege erlassene Vorschriften sollen mit den elwa in gleichem Betreffe durch Gesetze erlassenen Bestimmungen dieselbe Wirkung haben. 5. 23. Der Zeilpunkt der Wirksamkeit dieses Gesetzes wird durch Regierungsverordnung beflimmt. 4 " llklundlichhabknWirdiesesGefeyHöchflcigenhändigvollzogenandUnfekFükils liches Insiegel beisügen lassen. Gegeben Greiz, den 7. Juni 1884. (L. S.) Heinrich XXII. v. Geldern-Crispendorf. 18. Reglerungs Verordunng vom 9. Juni 1884 zur Ausführung des Gesetzes vom 7. Juni 1884, einige Bestimmungen in Bezug auf die Führung der Vormundschaft über Minderjährige und andere Pflegebefohlene betreffend. Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird zum Zwecke der Sicherung einer Mmöglichst gleichmäßigen Anwendung des Gesetzes vom 7. Juni 1884, einige Bestimm- ungen in Bezug auf die Führung der Vormundschaft über Minderjährige und andere Pflegebefohlene betreffend, mit besonderer Bezugnahme auf die in F. 22 desselben aus- gedrückte Ermächtigung Fürstlicher Landesregierung und unter Vorbehalt der Ertheilung. weiterer Vorschristen für den Fall und Zeitpunkt hervortrelenden Bedürfnisses vorläufig verordnet, was folgt: 5. 1. Zu §§. 1 und 4 des Gesetzes. Unter „Werthpapieren“" im Sinne der 5§. 1 und 4 des Gesetzes sind nur öffentliche Werthpapiere und unter diesen außer den vom Deutschen Reiche aus- gegebenen die im Julande oder Auslande von dem betreffenden Staate oder mit dessen Genehmigung auf den Inhaber gestellten und in den Verkehr gebrachten Werthpapiere zu verstehen, ingleichen die von Gesellschaften, welche mit besonderer staatlicher Genehmigung oder doch in Gemäßheit der einschlägigen Gesetze ins Leben getreten sind, ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden Antheilscheine, namentlich auch Actien und die zu allen diesen Papieren gehörigen Zinsleisten (Talons), Zinsabschnitte (Coupons) und Dividendenscheine.