Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. (Ausgegeben am 3. Juli 1884.) 22. vr- gierungs-Verordnung vom 24. * 1884,. einige weitere Befthmrung zur Ausführung der Rechtsanwaltsordnung für das Deutsche Reich vom 1. Juli 1878 betreffend. Mit Höchster Genehmigung Ferenissimi und, soweit erforderlich, nach gehabtem Einvernehmen mit den bei dem gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichte in den tbechriigten Regierungen wird zur Ausführung der Rechteamwaltsordnung vom Juli 1878 noch das Solhende verordnet: §. Die durch die Rechtsanwaltsordnung leslimmten Besugnisse der Landesjustizver- wallung werden durch die Fürstliche Landesregierung ausgenbt, soweit nicht im Nach- stehenden etwas Anderco geordnet ist oder durch spätere landesrechlliche Normen be- stimml wird. S. 2. Anträge auf Zulassung zur Rechtsamwaltschaft bei einem Amtegerichte oder bei dem Landgerichte des Fürstenthums sind bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ein- ureich en zureich 1 Gesuche ist der Ort zu bezeichnen, an welchem der Antragsteller seinen Vohnsit brhng will. KS. 3. Von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ist der Antrag dem Vorstande der Anwallskammer mit der Veranlassung zur gutachtlichen Aeußerung zuzufertigen (§. 3 und 111 der Rechtsanwaltsordnung). Unter Beifügung der Acusserung desselben ist vom Oberlandesgerichlopräsidenten das Zulassungsgesuch an die Fürstliche Landesregierung mittelst Berichis einzusenden. In jedem P1e ist hierbei wie überhaupt in Erörlerung zu ziehen, ob einer der in den S§. 5, 6, 14, 15 der Rechtamwaltsordnung bezeichneten Gründe zur Ver- sagung der Habiant oder zur Aussetzung der Entschcidung vorliegl. 12