77 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. m (#ausgegeben am 29. Juli 1884.) 25. Megierungs Verordung vom 4. Juli 1884, die Anwendung des durch das Reichsgesetz vom Juni 1884 abgeän- derten Reichsgesetzes vom 7. April 1876 über diel eingeschriebenen Hülfs- kassen betreffend. Nachdem das Neichegeleh bter die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 durch das Reichsgesetz vom 1. Juni 1884 sehr umfassende Aenderungen erfahren hat, wodurch die nunmehr in Betreff der eingeschriebenen Hülfskassen geltenden reichsgesetzlichen Vestimmungen die aus der Beilage A. dieser Verordnung rrsitichen sind, wird mit Herenissimi Höchster Genehmigung und auf Grund des neuen §. 33 gedachten Reichs- gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen (Art. 17 des Neihegeseges vom 1. Juni 1884) betreffs der Anwendung des umgestalteten Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen im Fürstenthume das Nachstehende verordnet: §S. 1. Die Vorschriften der Regierungs-Verordnung vom 26. Dezember 1876, insoweit sie sich auf die Ausführung des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 beziehen, sind ausgehoben. §S. 2. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden, sowohl in Bezug auf die eingeschriebenen Hülfskassen als auf die von denselben eingerichteten örtlichen Ver- waltungsstellen, kommen künftig, insoweit die Hülsskassen und örtlichen Verwaltungsstellen ihren Sit in einer Stadt des Fürstenthums haben, dem betreffenden Gemeindevorstande, insoweit der Sitz der Hülfskasse oder einer örtlichen Verwaltungsstelle sich nicht in einem - Gemeindebezirke befindet, im Allgemeinen dem Landesausschusse zu (ugl. §. 194, 27, 29 Abs. 1. 2. 3, §. 33 Abs. 3 und 5 des Reichsgesebeo). In den durch Abs. 2 des neuen §F. 33 des Reichsgesetzes getroffenen Fällen übt der Landesausschuß die ihm zustehenden Befugnisse durch den Vorsitzenden aus, welcher ermächligt ist, einzelne Mitglieder des Landesausschusses, sowie Beamte des Fürstlichen Landrathsamtes und Rechnungsburcaus zur Hülfeleistung zuzuziehen. 13