119 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 13. (Anesgegeben am 20. Dezember 1884.) 36. N Bekanntmach vom 6. December 1884, die Einsendung von UVbbersichten und Nechnungsabschlüssen verschiedener Kranken= und Hlfskassen betreffend. In Ausführung eines neschlusseg, der vom Buudedralhe am 9. Oktober 16864 auf Grund von §. 79 des Reichsgesebes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1863 und von F. 27 des Reichogesetzes über die eingeschriebenen Hüft. kassen vom 7. April 1.76 in der Fassung des Reichsgesehe# vom 1. Juni 1884 e gangen ist, beziehungoweise zufolge eines weiteren Bundeorathsbeschlusses vom seten Tage und auf Grund von F. 36 dee letztgedachten Gesetzes werden hiermit die nach- stebenden Verfügungen erlassen: Die Gemeindekrankenversicherungskassen, die Verbands-Krankenversicherungskassen etwa zu bildender Gemeindeverbände, die Ortskrankenkassen, die Fabrik. und Lalligen Betriebskrankenkassen, die Bankrankenkassen, die Innungskrankenkassen sowie die eingeschriebenen Hülfskassen, welsche im Fürstenthume gegenwärtig bestehen oder künftig noch in Wirksamkeit treten, baben nach Maßgabe der im Anhangr dieser Bekanntmachung abgedruckten, vom Bundes rathe festgestelten Formulare 1 und unter Beachtung der vorgedruckten Erläuterungen für jedes Kalenveviohr diejenigen Uebersichlen und Rechnungsabschlüsse aufzustellen, welche in den S§S. 9, 41, 64, 72 und 73 des angezogenen Krankenversicherungsgesetzes beziehentlich in §. 2 des eitirten Reichsgesehes über die eingeschriebenen Hülfskassen vorgeschrieben sind. Dlese Uebersichten über die Mitlglieder, über die Krankheits= und Sterbefälle, über die vereimahmten Beiträge und die geleisteten Unterslühungen sowie ein Rechnungs- abschluß sind binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres durchweg in dop- pelter Ausfertigung und zwar 20