Gesetzsammlung das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. § J3 " (ausgegeben am 18. Februar 1886.) §.% i s-Bekanntmach vom 15. Jumnar 1886, die Sebhe und Unterhaltung eines kulturtechnischen Bureaus im Fürstenthum Neuß Aelt. Linie betr. Von Fürstlicher Landesregierung ist auf bezügliches Ausuchen beschloffen worden, zu der im Fürstenthume mit Siß in Greiz zu bewirkenden Errichtung und Unterhallung eines kulturtechnischen, von einem mit den Kenntnissen eines Kultur-Ingenieurs versehenen Inhaber geleiteten Bureaus auf Grund der mit demselben getroffenen Feststellungen die Genehmigung unter folgenden näheren Veringuugen und Bestimmungen zu ertheilen. Die wesentliche Thätigkeil des besasten Bureaus hat in der nach technischen Grund- sätzen und Regeln verzunehmenden Entwerfung von Pläuen und Anschlägen, welche in Bezug auf landwirthschaftliche Meliorationen, Ent= und Bewässerungsanlagen, behufs der Correktion, Räumung und Inslandhaltung von Wasserläufen, für Wasser= und Brunnen- leitungen, für die Anlage von Wirthschaftswegen und rationell eingerichteten Düngerstätten, zum Zwecke der Regelung von Wasserentnahmen und Stauanlagen für Betriebswerke mit Einschluß der Dimensionirung der Ablaßvorrichtungen und ähnliche wirthschaftliche Zwecke in Betracht kommen, wie in der Leitung der praktischen Ausführung solcher Pläne zu bestehen, soweit Arbeiten dieser Art allenthalben von Privaten oder Gemeinden erfordert werden beziehentlich insoweit dieselben in Bezug auf andere Wasserläufe als die der Elster und Saale verten men. Die zum Behufe bezüglicher Planaufslellungen rrforderlichn Vermessungen und Aufnahmen, si die Abgabe von Gutachten, welche Anlagen der vorstehends bezeichneten d veuesen, bilden einen weiteren Bestandtheil der Thätigkeit des kulturiechnischen ureau 2. Der das besagte Bureau führende Techniker unterhält dasselbe lediglich für seine Rechnung und Gefahr. Derselbe wird jedoch auf die getreue Beobachtung aller bestehen- den Vorschriften, soweit sie die Thätigkeit des von ihm geleileten Bureaus betreffen, eid- lich durch Fürstliche Landesregierung in Pflichl genommen und ist in dieser Beziehung für das von ihm etwa angewandte Hülfspersonal bameworllih. 10