91 Gesebsammlung ur das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. W 7 (Ausgegeben am 27. Mai 1886.) 23. Regierungs-Verordnung vom 24. April 1886, gewisse Abänderungen der Regicrungsverordnung vom 4. Dezember 1871 über die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend. Nachdem bei praktischer Handhabung der Regierungs-Verordnung vom 4. Dezem- ber 1871, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend, einige Schwierigkeiten für deren Anwendung bemerkbar geworden sind, und überdies wahrzunehmen gewesen ist, daß auch mit der an dieser Verordnung durch die Regierungs-Verordnung vom 6. No- vember 1873 vorgenommenen Veränderung dem Zwecke der erstgedachten Verordnung noch nicht vollständig entsprochen werde, so wird nunmehr mit Lerenissimi Höchster Geneh- migung das Nachstehende verordnet: t. I. Der §. 13 der Regierungsverordnung vom 4. Dezember 1871 wird in seiner jetzigen Fassung aufgehoben und es treten an dessen Stelle unter gleicher Paragraphen= bezeichnung die folgenden Vorschriften: Zur Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Maschinenbetriebe bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung des Landesausschusses erforderlich. Diese Bestimmung findek auch auf die Aufstellung von Lokomobilen in den Fällen Anwendung, in welchen dieselben nach der Anzeige des Besitzers oder Benätzers (vgl. §. 33) voraussichtlich für längere Zeit ale drei Monate an einem und demselben Platze aufgestellt und daselbst in Betrieb gehalten werden sollen, dafern nach dem Gutachten des beamteten Technikers für solche Zälle eine feste Einschließung und Ueberdachung der Lokomobile er- forderlich wird. DOiie Zulässigkeit der Anlage ist nach den dau., feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften (auch denen, welche sich aus der Regierungsverordnung vom 1. September 1882 ergeben), sowie nach den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen des Bundesraths über die Anlegung von Dampfkesseln und den durch die gegenwärtige Verordnung sowie durch sonflige elnschlägige landesrechtliche Vorschriften an die Hand gegebenen Normen zu prüfsen. Die Besilmmungen der Regierungsverordnung vom 1. September 1882 Ab- schnitt 1 haben jedoch dann außer Betracht zu bleiben, wenn es sich um die Aufstellung einer bokomobile an einem Platze kür eine nicht länger als 1 Jahr andauernde Zeit handelt und der Besiher oder Benützer derselben sich der Bedingung der Beseitigung derselben nach Ablauf dleser Frist dem VLandesausschusse gegenüber ausdrücklich unterwirft.