Gesetzsammlung das Fürstenthum Renß Aelterer Linie. 17. (Ausgegeben am 30. Dezember 1886.) 4. Gesetz vom 19. Dezember 1886, eine Ergänzung zu dem Gesetz vom 3. Mai 1879, Bestimmungen zur Aus- führung der Reichscivilprozeßordnung und des dazu bestehenden Einführungs- Gesetzes betr. Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. cc. 2. verordnen zur Erläuterung der §§. 35 und 39 des Landesgesetzes vom 3. Mai 1879, Bestimmungen zur Ausführung der Reichscivilprozehordnung und des dazu bestehenden Einführungsgesetzes betr., mit Zustimmung des Landtages, das Folgende: Das Vollstreckungsgericht hat für die Ausführung der nach den IH. 35 und 39 des obenbezeichneten Gesetzes erforderlich werdenden Eintragungen in das Grund= und Hypothekenbuch selbst bezugsweise durch entsprechende Ersuchung des Hypothekenrichtero von Amtswegen zu sorgen. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Publikation in Krast. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Fürst- liches Insiegel beisügen lassen. Gegeben Neue Burg Greiz, den 19. Dezember 1886. (L. 8.) Heinrich XXI. Kaber.