Gesetzsammlung das Fürstenthum Imm Aelterer Linie. s—i am 11. Jannar 1887.) 1. Gesetz vom 3. Januar 1887, das Versammlungerecht betreffend. Wie Heinrich der Jwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer Linie sonveranen Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Hert zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. verordnen hierdurch unter Zustimmung des Landtages Folgendes: 1. Zu friedlichen Versammlungen in heschlossenen Räumen und deren Veranstaltung bedarf es keiner besonderen polizeilichen Erlanbniß. Verboten sind Versammlungen, deren Zweck es ist, Geseesübertretungen, über- haupt unehnee oder unsittliche Handlungen zu begehen, dazu aufzusordern oder doch dazu geneigt zu machen, wisir solche Versammlungen, von denen durch Thatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sie zur Förderung von auf den Umsturz der bestehen- den “m oder Grsellschaftordnung, gerichteten Bestrebungen bestimmt sind. u Uebrigen wird das Recht, sich zu versammeln, von Beobachtung der in den nochsiehenden Paragraphen au#gestellten Bedingungen abhängig gemacht. 8. 2. Die Zusammenberufung von Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegen- heiten erörlert werden sollen, ist, selbst wenn sie öffentlich erfolgt, mindestens 24 Stunden vor dem Zusammentrikt der Versammlung mit Angabe der Zeit, des Ortes und Zweckes derselben und, wenn es sich um Vorträge oder Berichterstattungen handell, auch des Namens des Vortragenden oder des Berichterstalters, dem Fürstlichen Landrathsamte be- ziehungsweise, soweit die Versammlungen an einem zum Amtsgerichtsbezirk Burgk ge- hörigen 5 stattfinden sollen, dem Fürstlichen Amtorichter zu Burgk schristlich anzuzeigen. Ueber die erfolgte Anzeige ist vom Hürstlichen Landrathsamt bezichungeweise dem Amtsrichter in Burgk sofort eine Bescheinigung gebührenfrei auszustellen Die Unzeige liegt denjenigen Personen ob, von welchen die Zusammenberufung ausgeht. 1