Gesetzsammlung das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. M 3. (Ausgegeben am 25. Januar 1887.) 1. Pierde Anohebungs Neglement vom 12. Januar Auf Grund und in — der 88. 26—27 und des 8. 36 des Gesehes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Neichsgesetzblatt Seite 129) werden an Stelle des Reglements vom 16. Dezember 1875 und der Abänderungen und Ergänz- ungen hierzu, welche in der Regierungsverordnung vom 27. Oktober 1876 und in der Regierungsbekauntmachung vom 10. März 1884 enthalten sind, mit Höchster Genehmigung Serenissimi die nachstehenden Anordsmügen hinsichtlich der beri riodischen Vormusterungen des Pferdebestandes und Beschaffuns der Mobilmachungspferde im Fürstenthum Reuß Aelterer Linie getro A. Berfahren bei den periodischen Vormusterungen des Plerdebestandes. S. 1. Zur Erhaltung einer Uebersicht über den Pferdebestand im Lande findet in der Regel von 10 zu 10 Jahren und zwar in den auf die Reichs-Viehzählung folgenden auf jedesmalige rn'é der Fürstlichen Landesregierung eine Vormusterung der sämmt- lichen Pferde durch eine Vormusterungs-Kommission statt, welche aus einem, von dem Königlich Preußischen Generalkommando zu bestimmenden Osfizier und dem Fürstlichen Landrath gebieort wird. ürslliche Landesregierung ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Königlich Prenhischen Kriegsministerium die Vormusterungen über 10 Jahre hinaus außzuschieben, oder unter besonderen Umständen eine Vormusterung außerterminlich anzuordnen. g. 2. Die Fürstlichr Landesregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Königlichen Geueral-Kommando die Orte und Termine, an welchen die Vormusterung abgehalten Die Orte werden so gewählt, daß die Pferde ihrem Besitzer möglichsl nicht über einen halben Tag entzogen werden. Es wird daher möglichst darauf Bedacht genommen 3