20 Das General-Kommando wird endlich Anordnung treffen, inwieweit der Militär- Kommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist. g. 34. Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts werden die in dem National der abgenommenen Pferde (§. 28) eingetragenen Taxen summirt und wird folgendes Attest darin eingetragen: „Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von geschrieben Plerden mit einer Gesammtlaxe von . geschrieben Mark richtig Fwniil worden ist, bescheinigt (On und Datum.) Die Aushebungs-Kommission. —. unterschriften.) Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren. (Unterschriften.) Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civil. Kommissar als Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizusügen. — Die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civil-Kommissar über die ihnen o. zuftehenden Taxzummen Anerkenntnisse nach dem Formulare G — In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem Ver- zeichniß der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (F. 32) eingetragen sind und die Ausstellung eines Attestes hierüber, das dem Verzeichniß als Liquidationsbelag beizusügen ist. K. 35. Der Civil-Kommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Diäten und Reise- kosten (§§. 16 und 25), sowie über sonst elwa entstandene Nebenkosten nebst den be- züglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen acht Tagen anldie Fürstliche Landesregierung ein, welche die Kosten feststellt und an die Landeskasse Anweisung zur vorschuhwessen Soanan der Veträge für Rechnung der Kriegskafse er- theilt, nach erfolgter Auszahlung an den Eigenthümer der abgenommenen Pferde aber die sämmtlichen Liquidationen an das Königlich Preußische Kriegsministerium (Remon- tirungsabtheilung) zur Erstattung der Beträge aus der General-Kriegskaffe einsendet. Die Auszahlung an die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erfolgt nur gegen Ablieferung der Anerkennknisse und Quittungsleistung.