8. 16. Unser Consistorium ist ermächtigt, den Zeilpunkt des Inkrafttretens gegenwärtigen Gesetzes zu bestimmen und das zu dessen Ausführung Erforderliche anzuordnen. mn Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an gelten alle mit demselben nicht in Eineng stehenden früheren Vorschriften als außer Wirksamkeit gesetzt, bezw. entsprechend abgeändert. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Fürst- liches Insiegel beisügen lassen. Gegeben Bückeburg, den 12. Januar 1887. (L. S.) Heinrich Ln: 4