48 Gesetzsammlung das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 5. (Ausgegeben am 10. Februar 1887.) Gese vom 13. Januar 1887 betreffend die Conesi onspflicht des Versicherungsgewerbebetriebes und dessen Besteuerung. Wir Heinrich der Zwein und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer Linie souverant Fürst Reußz, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, nichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. W. 2c. verordnen ! Justinemn des Londtags, was folgt: 8. 1. Zum Geschäftsbetriebe von Versicherungsunternehmern, insbesondere auch Ver- sicherungsgesellschaften aller Art, bedarf es der Erlaubniß (Concession) Unserer Landes- regierung. 8. 2. Die besonderen Bedingungen, von denen die Ertheilung der Erlaubniß abhängig gemacht bezw. an reren Beobachtung der Geschäftsbetrieb von Versicherungogesellschaften und Versicherungsunternehmern gebunden sein soll, sind von Unserer Landesregierung bei Eriheilung der Concession, welche schriftlich zu erfolgen hat, festgustellen. 8. 3. Abgesehen von der Erfüllung der Seiten Unserer Landesregierung blonders fest- geseblen Els sind die Versicherungunternehmer jedenfalls verpflichtet bei Verlust der Concession jede Veränderung der Satungen (Statuten) anzu- zeigen und vor Guenehwigung derselben Seiten Unserer Landesregierung nicht darnach zu verfa die Verittelungen und Abschlüsse von Versicherungsverträgen nur durch hierländische Agenten bewirken zu lassen, ingleichen alle Zahlungen aus den Versicherungsverträgen an hierländische Versicherte auf Kosten und Gefahr der Versicherungsunternehmer durch ihre hierländischen Agenten zu leisten, c. bei vorkommenden Rechtsstreiligkeiten in Bezug auf hierländische Versicher- 7 —